APAS: Verlautbarung Nr. 13 zur Beendigung der Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer nach dem Inkrafttreten des FISG

Mit der Verlautbarung stellt die APAS klar, dass die Erbringung einer Steuerberatungsleistung bis zur Erteilung des Testats nur dann zulässig ist, wenn sich diese Leistung eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr bezieht.

WPK, Mitteilung vom 15.12.2021

Am 10. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 13 zur Beendigung der Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer nach dem Inkrafttreten des FISG veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung stellt die APAS klar, dass die Erbringung einer Steuerberatungsleistung bis zur Erteilung des Testats nur dann zulässig ist, wenn sich diese Leistung eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr bezieht. Im Übrigen ist die Erbringung von Steuerberatungsleistungen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen von Geschäftsjahren, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, nach Art. 86 Abs. 1 Satz 1 EGHGB ausgeschlossen.

Hintergrund dieser Klarstellung ist der Verzicht des deutschen Gesetzgebers auf die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 („AP-VO“) infolge des Inkrafttretens des FISG. Zuvor war die Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer durch die Ausübung des in Art. 5 Abs. 3 AP-VO verankerten Mitgliedstaatenwahlrechts auf nationaler Ebene nach § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB a. F. zulässig.

Quelle: WPK

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APAS: Verlautbarung Nr. 14 zur Frage, wann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse anzusehen sind

Die APAS stellt mit der Verlautbarung klar, in welchen Fällen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht unter die Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse fallen.

WPK, Mitteilung vom 15.12.2021

Am 13. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 14 zur Frage, wann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse anzusehen sind, veröffentlicht.

Mit der Verlautbarung legt die APAS ihre Rechtsauffassung dahingehend dar, dass diejenigen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, die nach Art. 4 oder Art. 7 der sog. Solvency II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG) aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Außerdem sind diejenigen VVaG keine Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in Art. 9 Nr. 1 oder 2 oder Art. 10 Nr. 1 der Solvency II-Richtlinie aufgeführt sind.

Hintergrund dieser Klarstellung waren Unsicherheiten, in welchen Fällen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht unter die Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse fallen.

Quelle: WPK

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Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für 2022

Die WPK hat Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht für 2022 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 10.12.2021

Aufgrund der bisherigen Feststellungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung erwarteter Fragen zum Bestätigungsvermerk und zur Rechnungslegung ergeben sich für das Jahr 2022 folgende geplante Schwerpunkte:

Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

  • Grundsätze zur Formulierung von Bestätigungsvermerken (§ 322 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 HGB),
  • Modifizierungen von Prüfungsurteilen im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 und 5 HGB),
  • Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB,
  • Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB;

Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275, 277 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB])

  • Einhaltung von Gliederungsvorschriften,
  • Ausweis der Davon-Vermerke zu Abzinsungs- beziehungsweise Aufzinsungsseffekten,
  • Ausweis der Davon-Vermerke zu Fremdwährungsumrechnungseffekten, insbesondere Ausweis realisierter Gewinne und Verluste (vgl. DRS 25, Tz. 36; WPK Magazin 3/2020, Seite 40);

Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nrn. 1 und 2, 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

  • Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr und von mehr als fünf Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten,
  • Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

Altersversorgungsverpflichtungen (§§ 285 Nrn. 24 und 25, 314 Abs. 1 Nrn. 16 und 17 HGB)

  • Ansatz von Pensionsrückstellungen und Angaben hierzu, wie angewandtes versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren, Zinssatz, Lohn-, Gehalts- und Rentendynamik sowie zugrunde gelegte biometrische Annahmen (unter Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G),
  • Angaben zu Verrechnungen von Vermögensgegenständen und Schulden sowie von Aufwendungen und Erträgen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB,
  • Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB (i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) beim Ansatz von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen;

Angaben zu Sicherungsgeschäften (§§ 285 Nrn. 19 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11 und 15 HGB)

  • Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zur angewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann,
  • Angaben hinsichtlich der gemäß § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung;

Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nr. 27, 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB)

  • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB und gesonderte Angaben zu Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und zu Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Anhang beziehungsweise Konzernanhang,
  • Begründung der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;

Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht (§§ 289, 315 HGB, DRS 20)

  • Berichterstattung über wesentliche Einzelrisiken und ggf. über bestandsgefährdende Risiken (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20.146 ff.), auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
  • Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB) unter Berücksichtigung der unter Umständen reduzierten Anforderungen an die Prognosegenauigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (vgl. DRS 20, Tz. 133 f.),
  • Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57).

Quelle: WPK

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WPK und BStBK zu den aktualisierten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2021

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2021 überarbeitet und zur Konsultation gestellt. Wie im Vorjahr, haben WPK und BStBK dazu Stellung genommen und deutliche Kritik geübt.

WPK, Mitteilung vom 03.12.2021

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2021 überarbeitet und zur Konsultation gestellt. Wie im Vorjahr, haben WPK und BStBK dazu Stellung genommen (16. November 2021) und deutliche Kritik geübt.

Prüfleitlinien gehen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus

Kritisiert wurde abermals, dass die Prüfleitlinien an vielen Stellen über die gesetzlichen Vorgaben des § 11 VerpackG hinausgehen und inhaltliche Vorgaben für die Prüfung vorsehen. Nach Auffassung von WPK und BStBK kann allerdings nur die Art der Prüfungsdurchführung konkretisiert werden. Problematisch wird außerdem gesehen, dass die im November 2021 zur Konsultation gestellten, aktualisierten Prüfleitlinien bereits für das Bezugsjahr 2021 gelten sollen, wobei viele Prüfer ihre Prüfungsaufträge zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und zum Teil schon mit der Prüfung begonnen haben.

Probleme in der Prüfungspraxis

Darüber hinaus haben WPK und BStBK aufgezeigt, an welchen Stellen die Neuerungen – ebenso wie die bisherigen Vorgaben der Prüfleitlinien – zu Problemen in der Prüfungspraxis führen können. So etwa sollen neue Prüffelder ergänzt werden, die zusätzliche Prüfungshandlungen vorsehen, wenn die Vollständigkeitserklärungen im Vorjahr verspätet oder fehlerhaft eingereicht wurden. Auch dies geht über die gesetzlichen Vorgaben des § 11 VerpackG hinaus.

Quelle: WPK

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BaFin: Ab 2022 einstufige Bilanzkontrolle – Prüfungsschwerpunkt Reverse Factoring

Derzeit bereitet sich die BaFin auf die Kontrolle der Bilanzen von 531 deutschen Unternehmen des Regulierten Marktes vor. Inhaltlich wird die BaFin in den Konzernabschlüssen 2021 schwerpunktmäßig Lieferkettenfinanzierungen (Reverse Factoring) überprüfen. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 03.12.2021

Derzeit bereitet sich die BaFin auf die Kontrolle der Bilanzen von 531 deutschen Unternehmen des Regulierten Marktes vor. Ab dem Jahresbeginn 2022 wird sie die alleinige Verantwortung für die Bilanzkontrolle tragen, die aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) zum Jahreswechsel von einem zweistufigen auf ein einstufiges System umgestellt wird.

Inhaltlich wird die BaFin in den Konzernabschlüssen 2021 schwerpunktmäßig Lieferkettenfinanzierungen (Reverse Factoring) überprüfen, da diese Unternehmensfinanzierungart immer häufiger eingesetzt werde. Bei derartigen Vereinbarungen verständigen sich Käufer und Verkäufer darauf, dass die Schuld des Käufers von einem Dritten beglichen wird. Die BaFin wird ihr Augenmerk vor allem darauf richten, wie Reverse Factoring-Transaktionen in den Bilanzen und der Kapitalflussrechnungen dargestellt werden und ob die Unternehmen im Anhang und Lagebericht die erforderlichen Angaben machen.

Konsequenz aus dem Fall Wirecard

Als unmittelbare Konsequenz aus dem Fall Wirecard plant die BaFin zudem, in begründeten Einzelfällen auch zu prüfen, ob angegebene Zahlungsmittel und Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind. Darüber hinaus werde die Aufsicht verstärkt auf nachvollziehbare und nachprüfbare Buchführungsunterlagen achten.

Bereits Ende Oktober 2021 hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA für alle europäischen Enforcer zudem die Auswirkungen der Pandemie, klimabezogene Risiken und erwartete Kreditausfälle als Prüfungsschwerpunkte festgelegt („Neu auf WPK.de“ vom 4. November 2021).

Zu weiterführenden Informationen wird auf die Pressemitteilung der BaFin vom 29. November 2021 verwiesen.

Quelle: WPK

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EFRAG: Zusammenfassung der Kommentare zur öffentlichen Konsultation zum Standardsetzungsverfahren zur EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung

Am 22. November 2021 hat die EFRAG eine Zusammenfassung der 38 eingegangenen Kommentare zu ihrer öffentlichen Konsultation zum Standardsetzungsverfahren über die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 01.12.2021

Am 22. November 2021 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) eine Zusammenfassung der 38 eingegangenen Kommentare zu ihrer öffentlichen Konsultation zum Standardsetzungsverfahren (Due Process) über die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU Sustainability Reporting Standards) veröffentlicht. Dargestellt sind die Kommentare, ohne dabei auf mögliche Änderungen des vorgeschlagenen Due Process einzugehen.

Grundsätzlich wird das erklärte Ziel unterstützt, ein transparentes Standardsetzungsverfahren mit einem Minimum verpflichtender Schritte einzurichten. Die im Konsultationsdokument vorgeschlagene Vorgehensweise zur Einrichtung des Verfahrens mit den Grundsätzen der Transparenz und der Öffentlichkeit der Konsultation erkennt die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer als sachgerecht für eine offene und transparente Standardsetzung an.

Vorschläge der Konsultationsteilnehmer

Allerdings machen die Konsultationsteilnehmer auch zahlreiche Vorschläge:

  • Hinsichtlich der Transparenz wird angeregt, die Sitzungen der Arbeitsgruppen öffentlich abzuhalten. Zudem besteht derzeit noch Unklarheit über Ablauf und Dauer der Übergangsphase und die Entscheidungsprozesse.
  • Obwohl die Dringlichkeit der Herausgabe eines ersten Sets von Reporting Standards durch EFRAG gesehen wird, werden Bedenken hinsichtlich des ambitionierten Zeitplans geäußert.
  • Die EU Sustainability Reporting Standards sollten sich eng an vorhandenen internationalen Standards orientieren. Auch sollte im Rahmen des Due Process ein Schwerpunkt auf die Verknüpfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung gelegt werden.
  • Weitere Vorschläge sind der Zusammenfassung zu entnehmen.

Die WPK berichtete über den Konsultationsbeginn unter „Neu auf WPK.de“ vom 23. Juni 2021.

Quelle: WPK

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WPK ermittelt einen weiterhin abnehmenden Anteil der Nicht-Prüfungsleistungen bei kapitalmarktorientierten Unternehmen

Die Analyse des deutschen Wirtschaftsprüfermarktes für das Jahr 2020 der WPK zeigt, dass der Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren in den Jahren 2018 bis 2020 abgenommen hat.

WPK, Mitteilung vom 01.12.2021

Tendenz zur Vernetzung von Wirtschaftsprüfern hält an – Die Analyse des deutschen Wirtschaftsprüfermarktes für das Jahr 2020 der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zeigt, dass der Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren in den Jahren 2018 bis 2020 abgenommen hat.

Die Gesamthonorare der Wirtschaftsprüferpraxen, die kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d Handelsgesetzbuch (HGB) prüften, betrugen 2020 circa 820 Mio. Euro. Davon entfielen auf Abschlussprüfungsleistungen etwa 618 Mio. Euro und etwa 202 Mio. Euro auf Nicht-Abschlussprüfungsleistungen. Damit stellten im Berichtsjahr 2020 durchschnittlich 24,6% (2019: 25,1%; 2018: 29,1%) der Gesamthonorare Honorare für Nicht-Abschlussprüfungsleistungen dar. Der Vergleich zu den Vorjahren dokumentiert die Entwicklung, dass zunehmend weniger Nicht-Prüfungsleistungen in dem untersuchten Bereich erbracht werden.

Darüber hinaus hat die WPK festgestellt, dass die Zahl der im Berufsregister der WPK eingetragenen Netzwerke und der ihnen angeschlossenen Wirtschaftsprüferpraxen stetig steigt. Ende 2020 waren 864 Wirtschaftsprüferpraxen (2019: 845, 2018: 822) in 458 Netzwerken (2019: 446, 2018: 424) registriert.

Außerdem hat die WPK zwischen 2019 und 2020 65 Prüferwechsel bei kapitalmarktorientierten Unternehmen festgestellt. Davon blieb in 31 Fällen das jeweilige Prüfungsmandat innerhalb der Gruppe der „Big Four“-Gesellschaften Deloitte, Ernst & Young, KPMG und PricewaterhouseCoopers. Sechs Mandate blieben innerhalb der Gruppe von Gesellschaften mittlerer Größe und fünf Prüfungen innerhalb der Gruppe kleiner Praxen. 13 Abschlussprüfungsmandate haben von einer größeren hin zu einer kleineren Gesellschaft rotiert. In zehn Fällen fand eine Rotation in die umgekehrte Richtung statt. Die Prüfungen wechselten im Rahmen dieser Momentaufnahme also in beide Richtungen.

Weitere Untersuchungsergebnisse:

  • Insgesamt prüften 415 Wirtschaftsprüferpraxen 2.644 Abschlüsse von dem Kapitalmarkt nahestehenden Unternehmen (2019: 430 WP-Praxen mit 2.626 Mandaten; 2018: 443 WP-Praxen mit 2.605 Mandaten). 63 dieser Praxen (2019: 68; 2018: 71) haben 991 Abschlussprüfungen (2019:1.012; 2018:1.005) bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a HGB durchgeführt.
  • Die Zahl der kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne von § 264d HGB ist nicht mehr weiter rückläufig.
  • Bei Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen verteilten sich 95,6% der Honorare für Abschlussprüfungsleistungen auf die vier größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (2019: 95,4%; 2018: 96,2%).
  • Die Bereitschaft zur Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer und damit die Teilnahme am Qualitätskontrollverfahren nimmt mit der Größe der WP-Praxis zu.

Die Analyse der WPK bietet Einblicke in die aktuelle Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarktes in Deutschland. Grundlage bilden Daten aus dem Berufsregister, die in dieser Form exklusiv der WPK vorliegen. Sie werden um weitere empirisch ermittelte Daten ergänzt. Als Quellen dienen dabei die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereit gestellten Unternehmenslisten sowie die Transparenzberichte der Prüfer der Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Betrachtet werden die Größenstrukturen von Wirtschaftsprüfungspraxen und die Mandatsverteilungen bei Abschlussprüfungen von Unternehmen, die dem Kapitalmarkt nahestehen. Außerdem werden Entwicklung und Struktur der Abschlussprüferhonorare und der Umsatzerlöse bei Abschlussprüfern der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a HGB analysiert. Methodisch wird auf nachweislich im Jahr 2020 beendete Abschlussprüfungen sowie auf die in den Transparenzberichten enthaltenen Finanzinformationen abgestellt.

Quelle: WPK

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OLG Düsseldorf: Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers als Masseverbindlichkeit

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 5 U 91/20) stellt die Vergütungsforderung eines noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO dar, wenn die Prüfung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist. Dies gilt auch für die Vergütung von Leistungen, die der Abschlussprüfer vor Verfahrenseröffnung erbracht hat. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 19.11.2021

Nach dem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des OLG Düsseldorf vom 25. März 2021 – 5 U 91/20 – stellt die Vergütungsforderung eines noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO dar, wenn die Prüfung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist. Dies gilt auch für die Vergütung von Leistungen, die der Abschlussprüfer vor Verfahrenseröffnung erbracht hat.

Das OLG Düsseldorf begründet seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt: Hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO geregelt, dass diese auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Registergericht erfolgt. Dies gilt auch für noch nicht geprüfte Jahresabschlüsse, die sich auf Geschäftsjahre vor Insolvenzeröffnung beziehen. In diesem Fall stellt die entstehende Vergütungsforderung des Abschlussprüfers unstreitig eine Masseverbindlichkeit dar.

Kein sachlicher Grund zur Schlechterstellung

Im Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, nach dem die Wirksamkeit der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung unberührt bleibt, könne im Ergebnis nichts anderes gelten, auch und insbesondere für die bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachten Prüfungsleistungen. Es bestehe kein sachlicher Grund, den noch vor Verfahrenseröffnung durch die Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfer hinsichtlich seiner Vergütung schlechter zu stellen als den nach Verfahrenseröffnung durch das Gericht zu bestellenden Abschlussprüfer desselben Geschäftsjahres.

OLG Frankfurt am Main zur Teilbarkeit von Vergütungsansprüchen

Das OLG Frankfurt am Main hatte in einem späteren Urteil, über das an dieser Stelle bereits berichtet wurde, die Auffassung vertreten, dass Leistungen des Abschlussprüfers, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten begründen, wenn die betreffende Prüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20, „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021, WPK Magazin 3/2021, Seite 66).

Revisionsentscheidung bleibt abzuwarten

Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main hat auch das OLG Düsseldorf wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, die in beiden Fällen eingelegt wurde.

Es bleibt nun abzuwarten, welcher Auffassung der BGH sich anschließen wird.

Quelle: WPK

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IFAC: Nachhaltigkeitsinformationen als Chancen für kleine Unternehmen und ihre Berater

Die International Federation of Accountants (IFAC) hat einen Ratgeber veröffentlicht, der die umfangreichen Chancen und Möglichkeiten aufzeigt, die Nachhaltigkeitsinformationen für kleine Unternehmen und ihre Berater bieten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.11.2021

Die Bedeutung des Themas Nachhaltigkeit wächst stetig. Oftmals wird es jedoch nur mit großen, börsennotierten Unternehmen in Verbindung gebracht. Daher hat die International Federation of Accountants (IFAC) am 18. November 2021 einen Ratgeber veröffentlicht, der die umfangreichen Chancen und Möglichkeiten aufzeigt, die Nachhaltigkeitsinformationen für kleine Unternehmen und ihre Berater bieten.

Potenzial für kleine Unternehmen

Kleine Unternehmen machen weltweit mehr als 90 % der Unternehmen aus. Sie tragen damit entscheidend zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft bei. Sie können – so ein Ergebnis der Untersuchungen – erhebliche Vorteile aus der Einführung und Verbesserung von Prozessen, Systemen und Kontrollen zur Identifizierung, Messung und Analyse von Nachhaltigkeitsinformationen erzielen. Dazu gehören verbesserte Effizienz und Leistung sowie die Differenzierung von Wettbewerbern.

Erwartungshaltung von Abnehmern, Lieferanten und Banken

Die IFAC erwartet, dass Abnehmer, Lieferanten und Banken auch kleine Unternehmen auffordern werden, Informationen zur Nachhaltigkeit zu liefern, sofern dies nicht ohnehin bereits der Fall ist. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit dem Thema zu befassen.

Der Bericht untersucht die Bedeutung leicht verfügbarer, relevanter und verlässlicher Nachhaltigkeitsinformationen für fundierte Entscheidungen, ein verbessertes strategisches und Risikomanagement sowie eine gründlichere und wertvollere Berichterstattung an externe Stakeholder. Zudem werden die Dienstleistungen dargestellt, die Prüfer und Berater ihren Mandanten anbieten können, darunter Beratung, Berichterstattung und Assurance Services.

Zu diesen Themen wird die IFAC außerdem am 15. Dezember 2021 ein Webinar anbieten.

Quelle: WPK

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Öffentliche Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung

Die EU-Kommission hat am 12. November 2021 eine öffentliche Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung initiiert. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 18.11.2021

Die Europäische Kommission hat am 12. November 2021 eine öffentliche Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung initiiert. Interessenten können sich bis zum 4. Februar 2022 an der auch in deutscher Sprache verfügbaren Meinungsbildung der Kommission beteiligen.

Gefragt wird nach der Bewertung von Aspekten der Abschlussprüferverordnung, der Abschlussprüferrichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinie. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Unternehmen, die auf geregelten Märkten in der EU notiert sind (börsennotierte Unternehmen).

Die Konsultation erstreckt sich die über folgenden fünf Teile:

  1. Fragen zu den allgemeinen Auswirkungen des EU-Vorschriftenrahmens auf die drei Säulen (Corporate Governance, Abschlussprüfung und Beaufsichtigung) einer qualitativ hochwertigen und zuverlässigen Unternehmensberichterstattung.
  2. Fragen zur Corporate Governance, soweit diese für die Unternehmensberichterstattung relevant ist. Die Kommission möchte insbesondere Rückmeldungen im Hinblick auf die Funktionsweise der Leitungsorgane und der Prüfungsausschüsse sowie den Möglichkeiten der Verbesserung von deren Funktionsweise einholen.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Vorstände börsennotierter Unternehmen unzureichende Zuständigkeiten haben, insbesondere in Bezug auf die Kontrollsysteme und die Vorbeugung von Betrugsrisiken und die Unternehmensfortführung. Zudem seien Prüfungsausschüsse manchmal nicht vorhanden oder haben eine eher schwache Position (einschließlich mangelnder Transparenz ihrer Tätigkeiten und die Unklarheit über ihre Aufsicht).

  3. Fragen zur Abschlussprüfung, insb. zur Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des EU-Prüfungsrahmens, wobei der Schwerpunkt auf den Änderungen liegt, die durch die Reform der Abschlussprüfung in 2014 bewirkt wurden. Darüber hinaus wird nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Abschlussprüfung gefragt.

    Hintergrund sind identifizierte Probleme mit der Prüfungsqualität (auf der Grundlage von Inspektionsergebnissen), unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten (aufgrund vielfältiger Mitgliedstaatenoptionen), anhaltend hohe Konzentration auf dem Markt für PIE-Prüfungen und Hindernisse für grenzüberschreitende Prüfungen für PIEs
    .

  4. Fragen zur Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

    Hintergrund sind die seitens der Kommission wahrgenommenen erheblichen Abweichungen bei den Tätigkeiten und der personellen Ausstattung der Aufsichtsbehörden. Der CEAOB sei zudem nicht befugt, verbindliche Beschlüsse zu fassen.

  5. Fragen zur Beaufsichtigung der Unternehmensberichterstattung und Möglichkeiten zu deren Verbesserung.

    Ausgehend von Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen nationalen Behörden berichtete die ESMA ein erhebliches Maß an wesentlichen fehlerhaften Angaben in der Unternehmensberichterstattung. Entsprechend befasst sich die Konsultation bspw. mit der Stärkung der Rolle der ESMA bei der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung.

Quelle: WPK

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