IESBA: Konsultation zu Folgeänderungen am Code of Ethics aufgrund neuer Qualitätsmanagementstandards

Das IESBA führt die Konsultation Proposed Quality Management-related Conforming Amendments to the Code zu Änderungen am Code of Ethics durch. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.08.2021

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) führt die Konsultation Proposed Quality Management-related Conforming Amendments to the Code zu Änderungen am Code of Ethics (Code) durch. Stellungnahmen sind bis zum 5. Oktober 2021 möglich. Die Änderungen erfolgen in Reaktion auf die vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) im Dezember 2020 veröffentlichten neuen Qualitätsmanagementstandards, insbesondere ISQM 1 und ISQM 2.

Nur Angleichung der Begrifflichkeiten

Mit den Vorschlägen soll der Code (lediglich) an die neuen Begrifflichkeiten und Konzepte in ISQM 1 und ISQM 2 angeglichen werden. Weitergehende (inhaltliche) Änderungen des Code sind nicht beabsichtigt. Die geplanten Änderungen hat das IESBA mit dem IAASB abgestimmt.

Quelle: WPK

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Erneuerbare Energien-Verordnung – neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Am 19. Juli 2021 wurde die Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 2021 verkündet. Die WPK weist auf neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP hin.

WPK, Mitteilung vom 06.08.2021

Am 19. Juli 2021 wurde die Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 2021 verkündet (BGBl. I S. 2860). Sie trat am 20. Juli 2021 in Kraft.

Im Zuge der Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde ein neuer § 12j EEV eingeführt, der Mitteilungspflichten von Betreibern von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff und Elektrizitätsversorgungsunternehmen beinhaltet, die Strom an Letztverbraucher zur Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern.

Diese Unternehmen müssen dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eines Jahres alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind (vgl. §§ 74 f. EEG 2021). Hierfür soll ein Prüfungsvermerk eines WP/vBP, einer WPG/BPG oder eines Prüfungsverbandes erforderlich sein. Zu prüfen ist ein Anforderungskatalog im Hinblick auf die Erzeugung von Grünem Wasserstoff, aufgelistet in § 12j Satz 1 Nr. 1 bis 4 EEV.

Quelle: WPK

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EFAA: Was kleine und mittlere Unternehmen und Prüfungsgesellschaften über Nachhaltigkeitsberichterstattung wissen müssen

Die EFAA hat eine Broschüre veröffentlicht, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Prüfungsgesellschaften helfen soll, die künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem EU-Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besser zu verstehen. Darauf weise die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 06.08.2021

Die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) hat eine Broschüre veröffentlicht, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Prüfungsgesellschaften helfen soll, die künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem EU-Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besser zu verstehen.

Darin werden verschiedene Fragenkomplexe erörtert, beispielsweise zu aktuellen und künftigen europäischen Rechtsvorschriften, Rechnungslegungs- und Prüfungsstandards, sowie zu Berichtspflichten und -inhalten.

Die Internetseite der EFAA bietet weiterführende Informationen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Zur Stellungnahme der WPK gegenüber der Europäischen Kommission zu dem EU-Richtlinienvorschlag siehe „Neu auf WPK.de“ vom 28. Juni 2021.

Quelle: WPK

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Telekommunikationsgesetz – neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Der Gesetzgeber hat das Telekommunikationsgesetz (TKG) modernisiert und neu gefasst. Die WPK weist auf neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP hin.

WPK, Mitteilung vom 06.08.2021

Der Gesetzgeber hat das Telekommunikationsgesetz (TKG) modernisiert und neu gefasst. Das sogenannte Telekommunikationsmodernisierungsgesetz* wurde am 28. Juni 2021 verkündet (BGBl. I S. 1858). Das Kerngesetz, das neugefasste TKG, tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das derzeitige TKG außer Kraft.

Das neugefasste TKG enthält neue Prüfungsaufgaben im Vorbehaltsbereich des WP/vBP in den §§ 6 f. TKG-neu.

  • Nach § 6 Abs. 1 TKG-neu sollen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen und ihren Jahresabschluss nicht nach HGB veröffentlichen müssen, aber in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 3 bis 5 HGB als groß anzusehen sind, einen Jahresfinanzbericht erstellen. Dieser enthält den geprüften Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers (§ 6 Abs. 2 TKG-neu). Jahresabschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer nach §§ 316 ff. HGB zu prüfen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 TKG-neu).
  • Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 TKG-neu müssen Unternehmen, die auch in anderen Sektoren tätig sind, über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten getrennt Rechnung legen und hierfür eine Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (sogenannter Tätigkeitsabschluss) nach den §§ 264 ff. HGB aufstellen (§ 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 TKG-neu) und von einem Abschlussprüfer prüfen lassen (§ 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und 5 TKG-neu).
  • *Fußnote

Vollständiger Titel: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz).

Quelle: WPK

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Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz sind teilbar

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt sind Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Prüfung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (Az. 4 U 72/20). Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.08.2021

Nach einem aktuellen Urteil sind Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Prüfung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20).

Nach Auffassung des Gerichts sind die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG die Revision zugelassen, die bereits beim BGH eingelegt worden ist (IX ZR 75/21). Damit wird diese bislang umstrittene Frage voraussichtlich bald höchstrichterlich geklärt.

Mit dem Urteil liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vor, ob die Vergütung für Abschlussprüfungsaufträge, die sich auf Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, auch hinsichtlich solcher Leistungen, die vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Diese Frage hatte sich im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 8. Mai 2018 – II ZB 17/17 (WPK Magazin 3/2018, Seite 84) gestellt, mit der klargestellt wurde, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt wird, die betreffenden Prüfungsaufträge also weiter durchzuführen und abzuschließen sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind Honoraransprüche des Abschlussprüfers, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Es handele sich vielmehr um einfache Insolvenzforderungen (Rn. 47 des Urteils, zitiert nach juris).

Leistungen des Abschlussprüfers sind nicht unteilbar

§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO und die damit verbundene Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO erfordern es aus Sicht des Gerichts nicht, Ansprüche des Abschlussprüfers, die sich nicht auf Leistungen nach der Insolvenzeröffnung, sondern auf vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen beziehen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren. Insbesondere sei nicht von einer Unteilbarkeit der Leistungen des Abschlussprüfers auszugehen, nach der die Vergütung des Prüfungsauftrages nur einheitlich aus der Masse erfolgen kann. Eine Leistung sei im insolvenzrechtlichen Sinne teilbar, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung (hier: Vergütung) nach objektiven Gesichtspunkten bestimmen lassen, während subjektive Elemente wie ein mangelndes Interesse an der Teilleistung ohne Bedeutung seien (Rn. 48).

Zeitaufwand als Abgrenzungskriterium für eine Teilung

Nach diesen Grundsätzen seien die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar. Zur Abgrenzung könne der jeweilige Zeitaufwand herangezogen werden, der nach den vertraglichen Vereinbarungen des Abschlussprüfers mit der Insolvenzschuldnerin den Maßstab für die Vergütung seiner Leistungen bilde. Insoweit bestünden keine Besonderheiten gegenüber anderen nach Stundenaufwand vergüteten Dienst- oder Werkleistungen. Hätte der Abschlussprüfer die Prüfung bereits vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, könnte er noch ausstehende Honoraransprüche unzweifelhaft lediglich als Insolvenzforderung geltend machen. Stehen nach Verfahrenseröffnung noch einzelne Prüfungsschritte aus, so ermögliche es ihm § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, seine Honoraransprüche wenigstens für den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Teil der Leistungen als Masseverbindlichkeiten geltend zu machen (Rn. 49).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. Die Frage, ob vor der Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen eines Abschlussprüfers in Fällen, in denen die Abschlussprüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird, Masseverbindlichkeiten begründen, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt und werde vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 8. Mai 2018 voraussichtlich in einer Vielzahl von Fällen relevant (Rn. 84).

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH über die zwischenzeitlich eingelegte Revision entscheiden wird.

Quelle: WPK

 

 

 

 

Weitere Gesetze mit WPO-Änderungen verkündet

Nachdem das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) im Wesentlichen am 1. Juli 2021 in Kraft trat, wurden kürzlich zwei weitere Gesetzgebungsverfahren mit Änderungen der WPO durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.08.2021

Nachdem das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) im Wesentlichen am 1. Juli 2021 in Kraft trat, wurden kürzlich zwei weitere Gesetzgebungsverfahren mit Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen:

  • Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. l S. 2363) wird überwiegend am 1. August 2022 in Kraft treten.
  • Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2154) trat überwiegend am 1. August 2021 in Kraft (Ausnahme: Art. 22 Nr. 20 trat bereits am 3. Juli 2021 in Kraft; betrifft die Übergangsregelung des § 135 Satz 1 WPO zu §§ 54 und 43 Abs. 6 Satz 2 WPO).

Auf der Homepage der WPK sind die wesentlichen WPO-Änderungen zusammengefasst.

Quelle: WPK

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IAASB: Konsultation zum Standard für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (ISA for LCE)

Das International Auditing and Assurance Standard Board hat am 23. Juli 2021 den Entwurf eines neuen, eigenständigen Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ISA for LCE) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.07.2021

Das International Auditing and Assurance Standard Board (IAASB) hat am 23. Juli 2021 den Entwurf eines neuen, eigenständigen Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ISA for LCE) veröffentlicht.

Mit diesem Entwurf will das IAASB einen weltweit einheitlichen Prüfungsansatz zur Verfügung stellen, der die Komplexität reduzieren, die Verständlichkeit verbessern und die ISA skalierbarer und angemessener für die Umstände der zu prüfenden weniger komplexen Unternehmen machen soll.

Das IAASB weist darauf hin, dass im August 2021 ergänzende Dokumente angeboten werden sollen, unter anderem ein Mapping-Dokument, welches die bestehenden ISA-Anforderungen denen des vorliegenden Entwurfs gegenüberstellt.

Stellungnahmen zu dem Standardentwurf nimmt das IAASB bis zum 31. Januar 2022 entgegen.

Quelle: WPK

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FATF-Bericht Money Laundering from Environmental Crime

Die WPK weist auf den Bericht der Financial Action Task Force hin, der die Methoden der Geldwäsche bei illegalen Erträgen aus Umweltkriminalität aufzeigt.

WPK, Mitteilung vom 27.07.2021

In ihrem kürzlich veröffentlichten Bericht Money Laundering from Environmental Crime zeigt die Financial Action Task Force (FATF) Methoden der Geldwäsche bei illegalen Erträgen aus Umweltkriminalität auf und gibt Empfehlungen zur Verfolgung solcher Finanzströme.

Der englischsprachige Bericht steht im Mitgliederbereich „Meine WPK“ sowie auf der Internetseite der FATF zur Verfügung.

Quelle: WPK

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DRSC: Briefing Paper zu Berichtspflichten der EU-Taxonomie-Verordnung

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee hat ein Briefing Paper zu Berichtspflichten über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 26.07.2021

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat ein Briefing Paper zu Berichtspflichten über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Erläutert werden die berichtspflichtigen Taxonomie-Quoten sowie Vorgaben zu deren Ermittlung.

Die EU-Taxonomie-Verordnung betrifft Unternehmen, die bereits nach der Non-Financial Reporting Directive (Richtlinie 2014/95/EU) berichten müssen. Diese Unternehmen müssen ab 2022 den ökologisch nachhaltigen Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitions- (CapEx) und ihrer Betriebsausgaben (OpEx) offenlegen.

Quelle: WPK

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Europäische Kommission legt Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität vor

Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2021 ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität vorgelegt. Die WPK gibt einen Überblick.

WPK, Mitteilung vom 23.07.2021

Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2021 ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität vorgelegt. Es besteht aus vier Vorschlägen:

  • Vorschlag für eine EU-Verordnung zur Errichtung einer neuen EU-Behörde für Geldäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Vorschlag für eine EU-Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Vorschlag für die Sechste EU-Geldwäscherichtlinie
  • Vorschlag für eine überarbeitete EU-Verordnung über Geldtransfers

Vorgesehen ist unter anderem die Errichtung einer europäischen Behörde, die nicht nur die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units) verbessern, sondern auch die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden übernehmen soll. Dies soll sicherstellen, dass die EU-Vorschriften vom Privatsektor korrekt und konsequent angewendet werden.

Zudem sollen direkt anwendbare Regelungen zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie zum wirtschaftlichen Eigentum geschaffen werden. Auch soll es künftig möglich sein, Übertragungen von Krypto-Assets zu verfolgen und Barzahlungen ab 10.000 Euro zu begrenzen.

Überdies ist vorgesehen, die Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie, die unter anderem Regelungen zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den Meldestellen der Mitgliedstaaten enthält, durch die Sechste EU-Geldwäscherichtlinie zu ersetzen.

Im nächsten Schritt erörtern das Europäische Parlament und der Rat das Legislativpaket.

Quelle: WPK

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