Entwurf eines neuen FAQ-Dokuments zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht

Am 17. Dezember 2025 veröffentlichte die EU-Kommission einen Entwurf von neuen Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.12.2025

Am 17. Dezember 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Entwurf von neuen Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung.

Der Entwurf enthält unter anderem Ausführungen zur erstmaligen Anwendung der neuen Delegierten Verordnung zur EU-Taxonomie-Verordnung (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 11. Juli 2025), zum neu eingeführten Wesentlichkeitsansatz sowie Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Finanzunternehmen im Hinblick auf Special Purpose Vehicles (SPVs).

Die insgesamt 17 Fragen und Antworten dienen der Klarstellung und praktischen Unterstützung bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften. Zusätzliche Anforderungen werden mit den Verlautbarungen nicht geschaffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Stand: 17. November 2025)

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 19.12.2025

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat in seiner Sitzung am 17. November 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Der VKI hat sich unter anderem mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht bei der Nutzung von KI-Anwendungen befasst, die von externen Dritten angeboten werden. Erörtert wurde auch, welche Aspekte das Qualitätssicherungssystem in Abhängigkeit von Art, Umfang und Komplexität der KI abdecken sollte. Diese Anpassungen in Frage 2.2. betreffen konkret

  • die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 50a WPO),
  • das Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen (§ 323 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 11 BS WP/vBP),
  • die Dokumentation (§ 51b WPO, unter anderem §§ 39 und 58 Berufssatzung WP/vBP) und
  • die Qualitätssicherung (§ 55b WPO, § 50 ff. Berufssatzung WP/vBP).

Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Im Bundesrat beschlossen: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Kosten zu entlasten und das Ehrenamt stärken, ist prioritäres Ziel der Bundesregierung. Sie hat deshalb eine ganze Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen. Diese sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2025

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Kosten zu entlasten und das Ehrenamt stärken, ist prioritäres Ziel der Bundesregierung. Sie hat deshalb eine ganze Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen.

Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlastet und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.

Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 10. September auf den Weg gebracht. Am 4. Dezember hat der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt. Die steuerlichen Verbesserungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöht

Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, wirkt sich die Pendlerpauschale wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 Euro zusätzliche Werbungskosten – bei 20 Kilometern sind es sogar 352 Euro. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 Euro ansetzen – ein Plus von 88 Euro.

Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.

Umsatzsteuer für Speisen auf sieben Prozent reduziert

Zudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden.

Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement stärken

In Deutschland engagieren sich Millionen Menschen ehrenamtlich: Bürgerschaftliches Engagement ist ein wichtiges Fundament unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung hat nun eine Reihe an Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit will sie das Ehrenamt weiter stärken und Anreize schaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung mit sich. Vorgesehen sind unter anderem:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro
  • E-Sport bezeichnet den organisierten, wettbewerbsorientierten Wettkampf mit Computerspielen. Dieser wird nun als gemeinnützig behandelt.

Weitere Informationen zur Stärkung des Ehrenamtes lesen Sie beim Bundesfinanzministerium.

Vergünstigungen für Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden

Künftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.

Quelle: Bundesregierung

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WPK Magazin Ausgabe 4/2025

Die WPK hat ihr Magazin 4/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 17.12.2025

Das WPK Magazin 4/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Wachsende Dynamik im Wirtschaftsprüfungsmarkt
  • Marktstrukturanalyse 2024 der WPK
  • Interview: Berufsnachwuchs von morgen
  • Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für das Jahr 2026

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung – Prüfungsaufgaben und Fortbildungspflicht für WP/vBP

begonnen und möchte das Verpackungsgesetz durch das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzen. Die WPK hat dazu ihre Stellungnahme übermittelt.

WPK, Mitteilung vom 08.12.2025

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Bundesumweltministerium) hat mit der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung begonnen und möchte das Verpackungsgesetz durch das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzen. Dies ergibt sich aus Art. 1 des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40. Die WPK hat am 5. Dezember 2025 ihre Stellungnahme an das Bundesumweltministerium übermittelt.

Das Ministerium macht deutlich, dass etablierte Strukturen in Deutschland beibehalten und fortgeführt werden sollen. In diesem Zusammenhang enthält der Gesetzentwurf weiterhin zahlreiche Aufgaben für WP/vBP, was zu begrüßen ist. Zudem sollen WP/vBP künftig alle fünf Jahre eine Fortbildung bei der Zentralen Stelle absolvieren. Die WPK sieht in ihrer Stellungnahme in einigen Aspekten grundsätzlichen Fortentwicklungsbedarf:

Forderungen der WPK

  • Aufnahme von Prüfungsgesellschaften in das Prüferregister
    Die WPK fordert, dass auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in das Prüferregister der Zentralen Stelle aufgenommen werden. Zurzeit nimmt die Zentrale Stelle nur natürliche Personen auf. Dies führt zu Unsicherheiten im Berufsstand insbesondere mit Blick auf die Fragen, ob Berufsangehörige aus ihren Gesellschaften heraus tätig werden können und ob sie eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung benötigen.
  • Einheitliche Übertragung von Prüfungs- und Nachweisaufgaben auf WP und vBP
    Zudem fällt auf, dass das VerpackDG an vielen Stellen Prüfungs- und andere Aufgaben auf WP/vBP überträgt, an anderen Stellen aber nur auf WP. Da für diese Unterscheidung kein Grund ersichtlich ist, hat die WPK gefordert, einheitlich WP und vBP für sämtliche Aufgaben des Berufsstandes vorzusehen.
  • Keine Vorlagepflicht des handelsrechtlichen Prüfungsvermerkes
    Der Gesetzentwurf sieht an verschiedenen Stellen die Pflicht vor, den Prüfungsbericht des gesetzlichen Abschlussprüfers bei der zuständigen Behörde einzureichen, damit diese etwa die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems überprüfen kann. Die WPK macht darauf aufmerksam, dass dies nicht der gesetzgeberischen Wertung des Handelsgesetzbuches entspricht, wonach der von dem gesetzlichen Abschlussprüfer eines Unternehmens anzufertigende Prüfungsbericht (§ 321 HGB) für das zu prüfende Unternehmen bestimmt ist und der Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) für die Öffentlichkeit.

Konkretisierung von WP/vBP-Aufgaben

An verschiedenen Stellen sieht der Gesetzentwurf die Vorlage von Unterlagen eines WP/vBP vor. Offen bleibt, welche Unterlagen hier gemeint sein können. Dies kann zu Rechtsunsicherheiten in berufsrechtlicher Hinsicht führen, in welcher Funktion WP/vBP hier tätig werden sollen (als Prüfer oder Berater). Die WPK fordert daher, die Aufgaben für den Berufsstand im Gesetz zu konkretisieren, damit der Auftrag berufsrechtskonform angenommen werden kann.

Fortbestehende Aufgaben für WP/vBP

Folgende Aufgaben sind WP/vBP bereits aus dem VerpackG bekannt:

  • § 3 Nr. 11 VerpackDG-E definiert WP nach wie vor als Systemprüfer (vgl. § 3 Abs. 17 VerpackG);
  • § 16 Abs. 2 VerpackDG-E: Der handelsrechtliche Prüfungsbericht ist der zuständigen Landesbehörde zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Systems zu übermitteln (vgl. im Wesentlichen § 18 Abs. 1a Satz 3 VerpackG);
  • § 16 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG-E: Die Behörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, etwa die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP (vgl. § 18 Abs. 1a Satz 5 VerpackG);
  • § 20 Abs. 5 Satz 3 VerpackDG-E: Die Behörde kann im Rahmen der Meldepflichten der Systeme von diesen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP (vgl. im Wesentlichen § 20 VerpackG); ebenso ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VerpackDG-E der handelsrechtliche Prüfungsbericht einzureichen (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 VerpackG);
  • § 40 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG-E: Für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens und dessen Nachkalkulation der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen durch das Umweltbundesamt muss diesem von der Zentralen Stelle eine Bescheinigung eines WP über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben übergeben werden (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2 VerpackG).

Neue Aufgaben und Pflichten für WP/vBP

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf neue Aufgaben für WP/vBP vor:

  • § 17 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG-E: Die Zentrale Stelle kann im Rahmen der Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung von diesen die elektronische Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen. Nach der Begründung sind beispielsweise Unterlagen eines WP genannt.
  • § 28 Abs. 2 VerpackDG-E betrifft die Finanzkontrolle der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen. Sie muss jährlich einen Bericht über die Mittelvereinnahmung und -verausgabung verfassen. Die ordnungsgemäße Erstellung und inhaltliche Richtigkeit des Berichts sowie die Verausgabung der Mittel entsprechend der Förderleitlinien innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sind von einem WP zu bestätigen.

Fortbildungspflicht

Neu ist die Einführung einer Fortbildungspflicht für registrierte Prüfer (§ 46 Abs. 4 VerpackDG-E) innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung und dann alle fünf Jahre. Die Zentrale Stelle muss künftig halbjährlich eine Fortbildung anbieten. Bisher bestand die Fortbildungspflicht nur für registrierte Sachverständige.

Übergangsfrist für Fortbildungspflicht

Für bereits registrierte WP/vBP soll eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen werden (§ 57 Abs. 14 VerpackDG-E). Bis zu diesem Zeitpunkt muss die erstmalige Teilnahme an einer Schulung nachgewiesen werden. Ansonsten gelten bestehende Registrierungen ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben.

Anzeigepflicht bei Aufgabe der Prüfungstätigkeit

Zudem werden die Prüfer künftig verpflichtet, die Beendigung der Prüfungstätigkeit im Verpackungsrecht unverzüglich der Zentralen Stelle zu melden. Diese prüft regelmäßig das Register und kann WP/vBP direkt kontaktieren und nachfragen, ob die Prüfungstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (§ 46 Abs. 3 Satz 2, 3 VerpackDG-E).

Entfernung aus dem Prüferregister

Gibt es keine Rückmeldung zur Fortführung der Prüfungstätigkeit binnen einer angemessenen Frist oder wird die Fortbildungspflicht nicht eingehalten, kann der Prüfer aus dem Register entfernt werden, jedoch nur so lange, bis die Schulung nachgeholt wurde beziehungsweise der Prüfer der Zentralen Stelle antwortet (§ 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 3 VerpackDG-E).

Eine Entfernung wegen wiederholt und grob pflichtwidrigen Verstoßes gegen die Prüfleitlinien soll künftig bis zu fünf Jahre erfolgen können.

Beschleunigung des Registrierungsverfahrens

Wollen sich WP/vBP neu in das Register aufnehmen lassen, müssen sie künftig mit der Antragstellung einen geeigneten Nachweis über ihre Berufsberechtigung einreichen. Zuvor musste dieser nur auf Anforderung der Zentralen Stelle eingereicht werden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG-E), wurde nach unserer Kenntnis aber immer angefordert. Dies soll verfahrensbeschleunigend wirken.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung am 28. November 2025

Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025.

WPK, Mitteilung vom 05.12.2025

Der Beirat der WPK kam am 28. November 2025 zu seiner Sitzung zusammen.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Dörschell berichtete über wesentliche Entwicklungen seit der letzten Beiratssitzung am 13. Juni 2025.

Die Politik habe angekündigt, die Rahmenbedingungen für eine positive Wirtschaftsentwicklung schaffen zu wollen. Von der Umsetzung sei leider noch nicht viel zu erkennen. Mit Blick auf die in der Presse skizzierte volkswirtschaftlich schwierige Lage im dritten Jahr in Folge, Gewinneinbrüche in der Automobilindustrie und energieintensive Betriebe, die ihre Investitionen ins Ausland verlagern, sowie Stellenstreichungen in Deutschland bestehe eine ganz eigene Herausforderung darin, mit berufsständischen Themen politisches Gehör zu finden.

Zusammen mit den Geschäftsführern der WPK habe er eine Vielzahl von Terminen mit Vertretern von Politik, Verbänden, BaFin und BMWE wahrgenommen, in denen die Gesetzesvorhaben zur Modernisierung der Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer sowie zur Umsetzung der CSRD im Mittelpunkt gestanden hätten. Hinzugekommen seien Fragen zu Private Equity-Beteiligungen in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Zudem habe man einmal mehr im BMWE an die Zusammenführung der Prüferberufe erinnert.

Präsident Dörschell verwies auf die Verschiebung der Erstanwendung der CSRD um zwei Jahre. Große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften werden damit im Jahr 2027 berichts- und prüfungspflichtig, kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen im Jahr 2028. Inhaltlich sollen nach aktuellem Stand zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD und Taxonomie-Verordnung nur noch Unternehmen mit über 1.750 Beschäftigten und einem Jahresumsatz über 450 Mio. Euro verpflichtet sein. Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sollen nur sehr großen Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro auferlegt werden. Die Änderungen sind Teil des erwarteten Omnibus-Entlastungspakets der EU-Kommission zur Entbürokratisierung. Die Trilog-Verhandlungen sollen bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sein. Soweit der Bundesrat im Oktober für das CSRD-Umsetzungsgesetz eine Erweiterung des Prüfungskreises um sog. Independent Service Providers angeregt hat, hat sich die WPK in einer weiteren Stellungnahmen deutlich dagegen ausgesprochen.

Die WPK habe sich in eigener Sache für eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nach VSME ausgesprochen, wenngleich sie nach der Neubewertung der CSRD-Vorgaben nicht dazu verpflichtet wäre. Präsident Dörschell betonte indes die Signalwirkung der freiwilligen Berichterstattung im politischen Berlin.

Das Gesetzesvorhaben zur Modernisierung des Berufsrechts ist nicht der Diskontinuität unterfallen und konnte direkt in die neue Legislaturperiode übernommen werden. Themen wie der Syndikus-WP/vBP, die Mitarbeiterbeteiligung und die Liberalisierung bei den Regelungen zu Niederlassungen wurden gegenüber Politikern nochmals mit Nachdruck adressiert.

Präsident Dörschell berichtete weiter, dass das Thema „Private Equity in Berufsgesellschaften“ seit der Sommersitzung deutlich an Fahrt aufgenommen habe. Die diesbezügliche Verlautbarung des Vorstandes wurde auf der Internetseite der WPK („Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025) und im WPK Magazin 3/2025, Seite 26, veröffentlicht. Maßgebend sei, dass Berufsgrundsätze im Falle einer solchen Beteiligung nicht in Frage gestellt würden. Die WPK werde die Einhaltung der europäischen und deutschen Regelungen überwachen und auch kommende Entwicklungen dahingehend beobachten, ob von Seiten des Gesetzgebers oder des Berufsstandes nachjustiert werden müsse.

Eine Zusammenführung der Prüferberufe sei ein vom Vorstand weiterhin verfolgtes Thema, das seit Jahren mehrfach an das BMWE adressiert werde, dort bisher jedoch auf Zurückhaltung gestoßen sei. Erst kürzlich sei jedoch ein Gesprächstermin erfolgreich vereinbart worden. Vertreter der vereidigten Buchprüfer, unter anderem Vizepräsident Maximilian Amon, hätten im BMWE persönlich vorgetragen, um die Zusammenführung wieder anzustoßen.

Zu den Aktivitäten des Ausschusses Berufsnachwuchs und -examina berichtete Präsident Dörschell, dass der Ausschuss unter Vorsitz von Barbara Hoffmann insbesondere Änderungsvorschläge zum WP-Examen erarbeitet habe. Dabei gehe es unter anderem um

  • die Reduzierung der Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten auf vier Stunden mit Ausnahme der Klausuren im Prüfungsgebiet Steuerrecht,
  • die Reduzierung der Anzahl der Klausuren im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre von zwei auf eine,
  • den Entfall der mündlichen Prüfung, wenn die schriftliche Prüfung mit mindestens 4,00 bewertet wurde, mit Ausnahme des Prüfungsgebietes Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,
  • eine moderate Entschlackung der Prüfungsgebiete gemäß § 4 WiPrPrüfV.

Darüber hinaus habe sich der Ausschuss mit weiteren Anrechnungsmöglichkeiten von Studienleistungen befasst und entsprechende Gespräche mit Hochschullehrern der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts geführt. Zudem sei der Ausschuss mit den Auswirkungen der CSRD-Umsetzung auf das WP-Examen befasst und begleite die Aktivitäten der WPK im Bereich Nachwuchs. Der Anregung des Ausschusses folgend werde die WPK ihre jährlichen Auftritte auf Messen zur Berufsorientierung ab 2026 erhöhen.

Abschließend verwies der Präsident auf die Veranstaltungen der WPK im nächsten Jahr. Die Kammerversammlung finde am 20. Mai 2026 wieder online statt. Aufgrund viel positiven Feedbacks habe sich dieses Format bewährt. Da aber auch der unmittelbar persönliche Kontakt nicht zu kurz kommen soll, werde es am 8. Oktober 2026 den „WPK Herbstempfang“ im Dachgartenrestaurant auf dem Reichstagesgebäude geben.

Wirtschaftsplan 2026 der WPK

Vizepräsident Amon berichtete den Beiratsmitgliedern über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan 2026. Darüber hinaus berichtete Karl-Heinz Brosent als Vorsitzender des Haushaltsausschusses über die Analyse und Erörterungen im Haushaltsausschuss.

Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan 2026 wurde im Anschluss an die Aussprache durch den Beirat festgestellt (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 5. Dezember 2025).

22. Änderung der Gebührenordnung – Einführung eines Gebührentatbestandes für die Weitergabe von Mitgliederdaten

Der Beirat hat die Einführung eines Gebührentatbestandes für die Weitergabe von Mitgliederdaten an nichtöffentliche Stellen in Höhe von 300 Euro beschlossen. Die Änderung kann ihre Wirkung entfalten, sobald das Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform in Kraft getreten ist.

Bestellung des vorsitzenden Mitgliedes der Aufgaben- und Widerspruchskommission

Der Beirat hat beschlossen, den Leitenden Ministerialrat Andreas Machwirth für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 als vorsitzendes Mitglied der Aufgaben- und der Widerspruchskommission zu bestellen.

Einführung einer neuen Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung

Dem Beirat wurde der fortentwickelte Entwurf einer neuen Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO („Grandfather“, § 5a BS WP/vBP-E) und eine Ergänzung zur allgemeinen Fortbildungsverpflichtung (§ 5 Abs. 4 BS WP/vBP) vorgestellt. Im Vertrauen auf ein baldiges Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes haben sich viele WP/vBP bereits entsprechend fortgebildet. Die politisch bedingten Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess dürfen nicht zu Ihren Lasten gehen, sodass nach dem fortentwickelte Regelungsentwurf spezielle Fortbildungen anerkannt werden sollen, die nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung absolviert wurden (5. Januar 2023).

Der Beirat hat hiergegen keine Bedenken geäußert.

Vorstellung des Leiters der APAS

Seit dem 1. Juni 2025 ist der langjährige Leiter der Unterabteilung Berufsaufsicht und Marktbeobachtung nunmehr der Leiter die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS). In der Beiratssitzung hat sich WP/StB Naif-Raffael Kanwan vorgestellt und kam mit den Mitgliedern des Beirates ins Gespräch.

Ausblick

Angesichts der Notwendigkeit der zeitnahen Einführung einer Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung und der damit verbundenen Änderungen der Berufssatzung wird es gegebenenfalls eine außerordentliche Beiratssitzung möglichst zeitnah zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes geben.

Die letzte reguläre Sitzung des amtierenden Beirates wird am 19. Juni 2026 stattfinden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EFRAG übergibt Entwürfe der überarbeiteten ESRS an die EU-Kommission

Die European Financial Reporting Advisory Group hat ihre Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards als fachliche Empfehlung (Technical Advice) an die Europäische Kommission übergeben.

WPK, Mitteilung vom 04.12.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 3. Dezember 2025 ihre Entwürfe der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als fachliche Empfehlung (Technical Advice) an die Europäische Kommission übergeben. Zuvor hatte die EFRAG am 31. Juli 2025 Änderungsvorschläge zu den bestehenden ESRS veröffentlicht, deren Kommentierungsfrist Ende September 2025 endete („Neu auf WPK.de“ vom 1. August 2025).

Auf Grundlage der fachlichen Empfehlung wird die Europäische Kommission nun einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung von ESRS Set 1 erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. Damit könnten die überarbeiteten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 angewendet werden, möglicherweise mit der Option einer freiwilligen Anwendung für das Geschäftsjahr 2026.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für das Jahr 2026

Die WPK gibt die Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht für das Jahr 2026 bekannt.

WPK, Mitteilung vom 03.12.2025

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht* ergeben sich für das Jahr 2026 folgende geplante Schwerpunkte:

1. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

  • Modifizierungen von Prüfungsurteilen im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 und 5 HGB),
  • Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB,
  • Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB,
  • Aufnahme eines Abschnitts zu sonstigen Informationen (ISA [DE] 720);

2. Fortführung der Unternehmenstätigkeit

  • Beurteilung der Fortführungs-Prämisse bei Vorliegen einer wesentlichen Unsicherheit i. S. d. IDW PS 270 n.F. (10.2021) (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB),
  • Angabepflichten bei Vorliegen von bestandsgefährdenden Risiken (wesentliche Unsicherheit) (IDW RS HFA 17 Tz. 2 i. V. m. IDW PS 270 n.F. (10.2021) Tz. 9);

3. Finanzanlagen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB)

  • Bewertung von Finanzanlagen,
  • Angaben zu den bei Finanzanlagen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  • Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen (§ 277 Abs. 3 Satz 1);

4. Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (§§ 285 Nr. 13, 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB; DRS 23)

  • Erläuterung des Zeitraumes, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird,
  • nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen, wertbestimmenden Faktoren, die der Schätzung der Nutzungsdauer zu Grunde liegen beziehungsweise nachvollziehbare Begründung bei Anwendung einer typisierten Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB, § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG);

5. Immobilienbewertung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 284 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 313 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB)

  • Bewertung von Immobilien des Umlaufvermögens unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine Wertminderung,
  • Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung,
  • Bewertung von durch Immobilien gesicherte Forderungen,
  • Bewertung von Beteiligungen an immobilienhaltenden Objektgesellschaften und Immobilienfonds unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine Wertminderung,
  • Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Angaben zu begründeten Abweichungen hiervon sowie gesonderte Darstellung von deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage;

6. Angaben zum Abschlussprüferhonorar (§§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB)

  • Angabe des vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechneten Gesamthonorars, aufgeschlüsselt nach § 285 Nr. 17 a) ‑ d) beziehungsweise § 314 Abs. 1 Nr. 9 a) ‑ d) HGB;

7. Angaben zu Sicherungsgeschäften (§§ 285 Nrn. 19 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11 und 15 HGB)

  • Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zur angewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann,
  • Angaben hinsichtlich der gemäß § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung;

8. Lagebericht beziehungsweise Konzernlagebericht (§§ 289, 315 HGB; DRS 20)

a) Bericht zum Geschäftsverlauf und zur Lage

  • Ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse (Erläuterung und Beurteilung),
  • Einbeziehung der bedeutsamsten Leistungsindikatoren sowie des Geschäftsergebnisses unter Bezugnahme auf den Jahresabschluss („roter Faden“) und unter systematischer Darstellung von Ursachen und Wirkzusammenhängen;

b) Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht

  • Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57),
  • Berichterstattung über wesentliche Einzelrisiken und ggf. über bestandsgefährdende Risiken (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20.146 ff.),
  • Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB) unter Berücksichtigung der unter Umständen reduzierten Anforderungen an die Prognosegenauigkeit bei Unternehmen mit geringem Umfang und/oder geringer Komplexität der Geschäftstätigkeit (vgl. WPK Magazin 3/2022, Seite 38),
  • Zukunftsbezug der Prognoseberichterstattung bei Aufstellung eines Lageberichts oder Konzernlageberichts nach dem nächsten Bilanzstichtag (vgl. DRS 20.127)

* Fußnote

Details können den Berichten über die Berufsaufsicht unter www.wpk.de/oeffentlichkeit/berichte/berufsaufsicht/ oder auch dem Praxishinweis zur Abschlussprüfung unter www.wpk.de/wissen/praxishinweise/abschlusspruefung/ entnommen werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Antrag auf Vermittlung bei der WPK nun online möglich

Die WPK vermittelt bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern. Der Antrag für die Einleitung eines solchen Verfahrens kann nun online gestellt werden.

WPK, Mitteilung vom 03.12.2025

Die WPK vermittelt bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern mit dem Ziel, eine einvernehmliche und außergerichtliche Lösung zu finden und ein Zivilgerichtsverfahren zu vermeiden (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WPO). Das Vermittlungsverfahren setzt voraus, dass alle Beteiligten freiwillig daran mitwirken und ernsthaft bereit sind, aufeinander zuzugehen.

Um ein solches Verfahren einzuleiten, ist ein Antrag bei der WPK erforderlich. Dieser kann nun online über die Internetseite der WPK gestellt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BaFin: Lagebericht im Fokus der Bilanzkontrolle 2026

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat angekündigt, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2026 schwerpunktmäßig prüfen wird, wie Unternehmen die Folgen makroökonomischer Veränderungen im Lagebericht darstellen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 02.12.2025

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27. November 2025 angekündigt, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2026 schwerpunktmäßig prüfen wird, wie Unternehmen die Folgen makroökonomischer Veränderungen im Lagebericht darstellen.

Vielfältige Unsicherheiten in der wirtschaftlichen Lage

Als Begründung für die Auswahl dieses Prüfungsschwerpunktes führt die BaFin aus, dass die wirtschaftliche Lage derzeit von vielfältigen Unsicherheiten geprägt ist. Dazu zählen unter anderem Handelsbeschränkungen, schwankende Rohstoff- und Energiepreise, strukturelle Anpassungsprozesse sowie technologische Veränderungen, einschließlich des zunehmenden Einsatzes von künstlicher Intelligenz. Vor diesem Hintergrund erwartet die BaFin, dass Unternehmen diese Entwicklungen angemessen würdigen und die makroökonomischen Einflussfaktoren ausgewogen und umfassend analysieren.

Typische Fehlerquellen sieht die BaFin in unzureichenden Datengrundlagen, zu optimistischen Prognoseannahmen und in der Tendenz, mögliche negative Entwicklungen nicht deutlich genug darzustellen. Zudem seien Widersprüche zwischen interner Steuerungslogik und externer Berichterstattung zu vermeiden.

Objektivierter Maßstab in der Unternehmensberichterstattung

Die Unternehmen sind aufgefordert, in ihrer Berichterstattung einen objektivierten Maßstab anzulegen und sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Unternehmensleitung oder auf interne Steuerungsgrößen zu beschränken.

Bereits im Oktober 2025 hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemeinsam mit den Enforcement-Behörden der Mitgliedstaaten ihre Prüfungsschwerpunkte festgelegt und dabei für IFRS-Abschlüsse insbesondere die Auswirkungen von geopolitischen Risiken und Unsicherheiten sowie die Segmentberichterstattung hervorgehoben („Neu auf WPK.de“ vom 15. Oktober 2025).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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