IESBA: Fragen und Antworten zum Thema „Langjährige Beziehungen zum Prüfungsmandanten“ aktualisiert

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat den überarbeiteten Katalog von Fragen und Antworten zum Thema „Langjährige Beziehungen zum Prüfungsmandanten“ (IESBA Staff Q&A – Long Association of Personnel with an Audit Client) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

IESBA: Fragen und Antworten zum Thema „Langjährige Beziehungen zum Prüfungsmandanten“ aktualisiert

WPK, Mitteilung vom 22.05.2019

Am 9. Mai 2019 hat das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) den überarbeiteten Katalog von Fragen und Antworten zum Thema „Langjährige Beziehungen zum Prüfungsmandanten“ (IESBA Staff Q&A – Long Association of Personnel with an Audit Client) veröffentlicht.

Der auf der Internetseite der IFAC abrufbare Katalog soll Zweifelsfragen bei der Anwendung der Regelungen des IESBA Code of Ethics for Professional Accountants beseitigen. Neben redaktionellen Klarstellungen betreffen die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen u. a. Klarstellungen hinsichtlich der Übergangsregelungen in R540.19 sowie den Umgang mit Geschäftsjahren, die einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.

Der IESBA Code of Ethics for Professional Accountants sieht seit dem 15. Dezember 2018 eine Verschärfung der Unabhängigkeitsanforderungen in Bezug auf langjährige Beziehungen zwischen Prüfungsteam und Prüfungsmandant (Long Association of Personnel with Audit Clients) vor. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Vorschriften ist unter „Neu auf WPK.de“ vom 4. März 2019 veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 9. Mai 2019

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit und hat daher Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus Sitzung am 9. Mai 2019 zusammengefasst.

WPK

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 9. Mai 2019

WPK, Mitteilung vom 16.05.2019

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus Sitzung am 9. Mai 2019 zusammengefasst.

Tätigkeit als Mitarbeiter einer internen Servicegesellschaft

Der Vorstand befasste sich mit der Frage, ob WP/vBP als gesetzliche Vertreter oder Angestellte in gewerblichen Gesellschaften tätig sein dürfen, wenn diese ausschließlich als interne Servicegesellschaften für Berufsangehörige agieren.

Nach den entwickelten Kriterien richte sich die Gewerblichkeit im berufsrechtlichen Sinne danach, ob eine Gesellschaft am Markt tätig wird. Nur dann seien prüfungspflichtige Unternehmen vor unlauterer Konkurrenz zu schützen. Dies ist bei einer internen Servicegesellschaft aber nicht der Fall, so dass die Tätigkeit in einer solchen nach Auffassung des Vorstandes mit den Berufspflichten des WP/vBP vereinbar ist.

Anpassung von § 12 Satzung WPK an das APAReG

Der Vorstand beschloss, nach Durchführung der Mitgliederanhörung zum Beginn des Jahres dem Beirat den Entwurf der Änderung von § 12 Satzung WPK zur Beschlussfassung vorzuschlagen.

Die Norm regelt Fälle, in denen eine gegen ein Mitglied der WPK verhängte Sanktion nicht mehr mit einer Ehrenamtstätigkeit für die WPK vereinbar sein soll. Die derzeitige Fassung bezieht sich noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des APAReG im Jahr 2016 und soll nunmehr angepasst werden. Aus der Mitgliederanhörung ergaben sich keine Hinweise.

Differenzierung der WPK-Beiträge

Der Vorstand nahm einvernehmlich Abstand von Überlegungen zu einer Differenzierung der Beiträge zwischen Abschlussprüfern und Nichtabschlussprüfern.

Entwurf Prüfungsbericht Jahresabschluss 2018 und Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers für das Wirtschaftsjahr 2019

Der Vorstand beriet den Entwurf des Prüfungsberichts und empfiehlt dem Beirat wiederum die Bestellung der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH WPG StBG, Hamburg, zum Abschlussprüfer der WPK für das Geschäftsjahr 2019.

Projektausschuss „Analyse der Aufwendungen der WPK“

Der Vorstand setzte seine Beratungen zu den Ergebnissen des Projektausschusses fort. Bei den Sachaufwendungen der WPK sieht der Vorstand kein nennenswertes Einsparpotenzial. Bei den Personalaufwendungen werde dagegen noch im Jahr 2019 der Abbau von Vollzeitstellen in den Geschäftsstellen durch Verzicht auf Nachbesetzung von altersbedingt ausscheidenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern realisiert.

Aufgrund der zukünftigen Fehlbeträge spricht sich der Vorstand im Sinne einer nachhaltigen Finanzierung des Kammerhaushalts dafür aus, dem Beirat eine Anhebung der Mitgliedsbeiträge vorzuschlagen.

Tätigkeitsbericht der Berufsaufsicht für das Jahr 2018

Der Vorstand befasste sich mit dem Bericht der Berufsaufsicht für das Jahr 2018, der auf der Internetseite der WPK veröffentlicht werden soll.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2018

Prof. Dr. Jens Poll, Vorsitzender der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK), erläuterte den Tätigkeitsbericht der KfQK für das Jahr 2018. Der Vorstand nahm den Bericht zur Kenntnis.

Besetzung der KfQK für die Amtszeit vom 17. Januar 2020 bis zum 16. Januar 2024

Der Vorstand beriet über die zukünftige Zusammensetzung der KfQK. Dazu sollen noch Gespräche mit KfQK-Vertretern geführt werden. Die Vorstandsberatungen werden fortgesetzt.

Zusammenführung der Prüferberufe

Der Vorstand beriet über die Ergebnisse des Projektausschusses. Die Zusammenführung der Prüferberufe müsse endlich gelingen. Der Vorstand billigte den vom Projektausschuss vorgeschlagenen berufsrechtlichen Lösungsansatz in der WPO. Die handelsrechtlichenPrüfungsbeschränkungen sollen davon unberührt bleiben.

Der Vorstand spricht sich für die einheitliche Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ aus. Soweit erforderlich soll die Überleitung aber durch die Kundmachung erkennbar werden. Dazu gehört insbesondere die Erkennbarkeit im Berufsregister und im Rahmen der Registrierung als Abschlussprüfer.

In einem nächsten Schritt soll hierzu mit den Verbänden gesprochen werden. Der Beirat wird sich in seiner Junisitzung mit dem Thema befassen.

Powered by WPeMatico

Geldwäscheaufsicht: WPK verschickt Fragebögen an einzelne Mitglieder

Die WPK hat die Aufgabe, die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichteten Berufsangehörigen anlassunabhängig auf die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten hin zu überprüfen. Den Fragebogen können Mitglieder im geschützten Bereich einsehen.

Geldwäscheaufsicht: WPK verschickt Fragebögen an einzelne Mitglieder

WPK, Mitteilung vom 14.05.2019

Die WPK hat die Aufgabe, die nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichteten Berufsangehörigen anlassunabhängig auf die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten hin zu überprüfen. Hierüber hat die WPK bereits auf verschiedenen Wegen berichtet.

Wie schon im Vorjahr hat die WPK zu diesem Zweck aus dem Gesamtbestand der WP/vBP-Praxen per IT-gestützter Zufallsauswahl eine Stichprobe gezogen. Die Auswahl fiel auf insgesamt 125 Praxen. Diese erhalten von der WPK in den kommenden Tagen einen Fragebogen, anhand dessen die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten überprüft wird. Diesen Fragebogen können Sie auch im geschützten Mitgliederbereich „Meine WPK“ einsehen.

Als Hilfestellung zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten stellt die WPK unter „Mitglieder > Bekämpfung der Geldwäsche > Hinweise für die Praxis“ zur Verfügung:

  • eine Kurzdarstellung der Pflichtenlage nach dem GwG,
  • ausführliche Auslegungs- und Anwendungshinweise zu den geldwäscherechtlichen Pflichten sowie
  • eine Auswahl aktueller Fachliteratur

Powered by WPeMatico

Mustervertrag für externe Dienstleister

Die WPK hat in der Sammlung „Formulare/Merkblätter“ einen Mustervertrag für externe Dienstleister zur Verfügung gestellt. Der Vertrag ist als unverbindliches Muster für eine Vereinbarung zwischen einer WP/vBP-Praxis/WPG/BPG mit einer/m externer/n Dienstleister/in für die Mandatsbearbeitung zu verstehen.

Mustervertrag für externe Dienstleister

WPK, Mitteilung vom 14.05.2019

Die WPK hat in der Sammlung „Formulare/Merkblätter“ einen Mustervertrag für externe Dienstleister zur Verfügung gestellt. Der Vertrag ist als unverbindliches Muster für eine Vereinbarung zwischen einer WP/vBP-Praxis/WPG/BPG mit einer/m externer/n Dienstleister/in für die Mandatsbearbeitung zu verstehen.

Zu den bei der Einbindung externer Dienstleister zu beachtenden Vorkehrungen zur Sicherstellung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht siehe im Einzelnen den Praxishinweis WPK Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung (§§ 50, 50a WPO).

Zum sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf die Informationen auf der dortigen Internetseite verwiesen.

Für einen individuellen Vertrag sollten Sie sich bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und zur Änderung weiterer Gesetze

Die WPK hat zum Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und zur Änderung weiterer Gesetze Stellung genommen.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und zur Änderung weiterer Gesetze

WPK, Mitteilung vom 07.05.2019

Die WPK hat mit Schreiben vom 3. Mai 2019 gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen zum Entwurf eines Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und zur Änderung weiterer Gesetze (Drucksache 17/5198) Stellung genommen.

Powered by WPeMatico

IAASB: Diskussionspapier zur Prüfung wenig komplexer Unternehmen

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat ein Diskussionspapier veröffentlicht, das sich mit den Herausforderungen der internationalen Prüfungsstandards (ISA) bei der Prüfung wenig komplexer Unternehmen befasst (Audits of Less Complex Entities: Exploring Possible Options to Address the Challenges in Applying the ISAs). Das IAASB erbittet Stellungnahmen bis zum 12. September 2019. Darauf weist die WPK hin.

IAASB: Diskussionspapier zur Prüfung wenig komplexer Unternehmen

WPK, Mitteilung vom 08.05.2019

Am 29. April 2019 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) ein Diskussionspapier veröffentlicht, das sich mit den Herausforderungen der internationalen Prüfungsstandards (ISA) bei der Prüfung wenig komplexer Unternehmen befasst (Audits of Less Complex Entities: Exploring Possible Options to Address the Challenges in Applying the ISAs). Das IAASB erbittet Stellungnahmen bis zum 12. September 2019.

Gemäß Diskussionspapier erweisen sich die ISA insbesondere bei der Prüfung wenig komplexer Unternehmen oftmals als wenig handhabbar, Skalierungsmöglichkeiten sind nicht ausreichend vorhanden. Zudem kennzeichnen sich die ISA durch zunehmende Komplexität und Länge aus. Das IAASB weist in dem Diskussionspapier darauf hin, dass einzelne Länder bereits alternative Konzepte für die Prüfung wenig komplexer Unternehmen entwickelt haben beziehungsweise aktuell diskutieren.

Hinsichtlich der künftigen Ausrichtung der Standardentwicklung stellt das IAASB drei Optionen vor

  1. Überarbeitung der ISA,
  2. Entwicklung eines eigenständigen Prüfungsstandards für die Prüfung wenig komplexer Unternehmen und
  3. Entwicklung von Leitlinien für die Prüfung wenig komplexer Unternehmen

und erbittet unter anderem Hinweise, welche der genannten Optionen verfolgt werden soll.

Weitere Fragen befassen sich darüber hinaus beispielsweise mit der Angemessenheit der Beschreibung eines wenig komplexen Unternehmens oder den Aspekten, die die Anwendung der ISA bei der Prüfung wenig komplexer Unternehmen erschweren.

Powered by WPeMatico

Großbritannien: Wettbewerbsbehörde schlägt weitreichende Reformen auf dem britischen Abschlussprüfungsmarkt vor

Auf Basis einer umfassenden Untersuchung des britischen Abschlussprüfungsmarktes hat die britische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde CMA Empfehlungen zur Reform veröffentlicht. Im Zentrum stehen Überlegungen zur Trennung der Abschlussprüfungs- von der Beratungssparte bei bestimmten Prüfungsgesellschaften, sowie die Stärkung des Wettbewerbs. Die WPK informiert über die wesentlichen Empfehlungen im Abschlussbericht der CMA.

Großbritannien: Wettbewerbsbehörde schlägt weitreichende Reformen auf dem britischen Abschlussprüfungsmarkt vor

WPK, Mitteilung vom 25.04.2019

Auf Basis einer umfassenden Untersuchung des britischen Abschlussprüfungsmarktes hat die britische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde CMA (Competition and Markets Authority) am 18. April 2019 Empfehlungen zur Reform des britischen Abschlussprüfermarktes veröffentlicht. Im Zentrum stehen Überlegungen zur Trennung der Abschlussprüfungs- von der Beratungssparte bei bestimmten Prüfungsgesellschaften, sowie die Stärkung des Wettbewerbs. Der Abschlussbericht der CMA gibt folgende wesentliche Empfehlungen:

  • Eine operative, firmeninterne Trennung des Prüfungs- vom Beratungsgeschäft bei den Big Four-Prüfungsgesellschaften. Dies umfasst beispielsweise getrennte Geschäftsführungen, Vergütungsregelungen und Buchführungen, sowie die Unterbindung von Gewinnteilungen zwischen der Prüfungs- und der Beratungssparte.
  • Die Einführung verpflichtender Joint Audits unter Einbindung mindestens einer Nicht-Big Four-Prüfungsgesellschaft für die meisten Abschlussprüfungen „großer“ Unternehmen.
  • Eine umfassende aufsichtsrechtliche Regulierung und Überwachung der Prüfungsausschüsse der Unternehmen, insbesondere hinsichtlich des Auswahlprozess zur Bestellung des Abschlussprüfers.
  • Eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung und der Folgewirkungen der Reform des Abschlussprüfermarktes durch die Regulierungsbehörde alle fünf Jahre.

Weitere Reformvorschläge der CMA umfassen unter anderem:

  • Entschädigungs- und Rückforderungsregelungen hinsichtlich der Partnervergütung,
  • Regeln für die Eigentumsverhältnisse der Prüfungsgesellschaften,
  • Technologische Lizenzierung,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Information der Anteilseigner,
  • Kündigungsfristen und Wettbewerbsverbote und
  • Verkürzung der Ausschreibungs- und Rotationszeiten bei PIE.

Insgesamt mahnt die CMA eine rasche Umsetzung ihrer Vorschläge an. Jedes Jahr ohne Umsetzung von Reformmaßnahmen erhöhe das Risiko größerer Prüfungsversagen.

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zur OECD-Prüfung der nationalen Umsetzung des Common Reporting Standard

Die WPK hatte gegenüber dem BMF im Rahmen der „OECD-Prüfung der nationalen Umsetzung des Common Reporting Standard: Prüfung von Treuhandkonten/-depots von Notaren, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern u. a.“ Stellung genommen. Im Nachgang ergänzte das BMF drei Fragen, die die WPK nun beantwortet hat.

Stellungnahme zur OECD-Prüfung der nationalen Umsetzung des Common Reporting Standard

Prüfung von Treuhandkonten/-depots von Notaren, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern u. a.

WPK, Mitteilung vom 15.04.2019

Die WPK hatte mit Schreiben vom 11. Januar 2019 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der „OECD-Prüfung der nationalen Umsetzung des Common Reporting Standard: Prüfung von Treuhandkonten/-depots von Notaren, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern u. a.“ Stellung genommen.

Im Nachgang ergänzte das Bundesministerium der Finanzen drei Fragen, die die WPK mit Schreiben vom 8. April 2019 beantwortet hat.

Powered by WPeMatico

Verlautbarung Nr. 6 zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung zur Ermittlung der 15 %-Honorargrenze

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat ihre Verlautbarung Nr. 6 zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht, der sich mit der Ermittlung der 15 %-Honorargrenze und einer möglichen Gefährdung der Unabhängigkeit als Abschlussprüfer befasst. Darauf weist die WPK hin.

Verlautbarung Nr. 6 zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung zur Ermittlung der 15 %-Honorargrenze

WPK, Mitteilung vom 12.04.2019

Am 10. April 2019 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre Verlautbarung Nr. 6 zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht, der sich mit der Ermittlung der 15 %-Honorargrenze und einer möglichen Gefährdung der Unabhängigkeit als Abschlussprüfer befasst.

Nach Auffassung der APAS bleiben Honorare von Netzwerkgesellschaften oder Konzernunternehmen eines Abschlussprüfers bei der Berechnung der insgesamt vereinnahmten Honorare unberücksichtigt. Auch eine „gemeinsame Berufsausübung“ gemäß § 319a Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. kennt Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung nicht. Zudem stellt die APAS klar, dass diese Sichtweise stets einheitlich für alle Geschäftsjahre gilt, die bei der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung zu berücksichtigen sind, auch in Bezug auf dessen Erstanwendung.

Die Verlautbarung ist auf der Internetseite der APAS veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

EFAA-Positionen zur Europawahl 2019

Die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) hat am 19.02.2019 ihre Positionen zur Europawahl 2019 veröffentlicht. Darin legt die EFAA sieben Forderungen für die kommende Legislaturperiode des Europäischen Parlaments dar. Der DStV berichtet.

EFAA-Positionen zur Europawahl 2019

DStV, Mitteilung vom 11.04.2019

Die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) hat am 19.02.2019 ihre Positionen zur Europawahl 2019 veröffentlicht. Darin legt die EFAA sieben Forderungen für die kommende Legislaturperiode des Europäischen Parlaments dar. Für die EFAA sind danach die Top-Prioritäten auf europäischer Ebene:

  • Unternehmergeist fördern
  • Verbesserung der digitalen Transformation von KMU
  • Erleichterung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln für Innovation und Wachstum
  • Förderung des Beitrags von KMU zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
  • Unterstützung der Internationalisierung von KMU
  • Den Binnenmarkt vollständig umsetzen
  • Europa für KMU gestalten und KMU für Europa gestalten

Das Memorandum der EFAA finden Sie hier .

Die EFAA ist die europäische Berufsorganisation der Abschlussprüfer und Bilanzaufsteller, die vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen als Mandanten betreuen. Ihr gehören Berufsorganisationen aus 11 Ländern mit mehr als 250.000 Berufsangehörigen an. Der DStV ist seit 1994 Gründungsmitglied der EFAA, deren Büro sich in Brüssel befindet. Zweites deutsches Mitglied ist seit 2013 die Wirtschaftsprüferkammer.

Die EFAA leistet Facharbeit in fünf Bereichen, für die Facharbeitsgruppen eingesetzt wurden: Rechnungslegung, Abschlussprüfung, Digitalisierung, Aus- und Fortbildung und KMU-Themen.

Der Präsident der EFAA ist seit 2014 StB/WP Bodo Richardt, DStV-Vizepräsident StB/WP Marcus Tuschen ist seit 2016 Mitglied des EFAA-Boards. Zudem ist der DStV in der Facharbeitsgruppe „Rechnungslegung“ durch Herrn WP/StB Gero Hagemeister, in der AG „Abschlussprüfung“ durch Herrn StB/WP Dipl.-Kfm. Christian Witte und in der AG „Digitalisierung“ durch Dr. Jan Trommer LL.M. vertreten.

Powered by WPeMatico