APAS: Überarbeitete Verlautbarung Nr. 4 zur Informationspflicht nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

Am 20. Dezember 2018 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 4 (ü. F.) betreffend die Informationspflicht nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (nachfolgend AP-VO) veröffentlicht. Diese löst die bisherige APAS-Verlautbarung vom 6. Oktober 2017 ab. Darauf weist die WPK hin.

APAS: Überarbeitete Verlautbarung Nr. 4 zur Informationspflicht nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

WPK, Mitteilung vom 09.01.2019

Am 20. Dezember 2018 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 4 (ü. F.) betreffend die Informationspflicht nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (nachfolgend AP-VO) veröffentlicht. Diese löst die bisherige APAS-Verlautbarung vom 6. Oktober 2017 ab.

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind nach Art. 14 AP‑VO verpflichtet, der APAS jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse mitzuteilen. Dabei sind die Einnahmen auf Basis der im Kalenderjahr realisierten Umsätze zu ermitteln und der APAS unter Verwendung des auf deren Internetseite erhältlichen überarbeiteten Meldebogens bis spätestens 30. April des Folgejahres mitzuteilen. Dem Meldebogen ist ein Beispiel zur Veranschaulichung beigefügt.

Die von den geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse bezogenen Einnahmen sind aufgeschlüsselt anzugeben nach

  1. Einnahmen aus der Abschlussprüfung,
  2. Einnahmen aus anderen Nichtprüfungsleistungen als solchen nach Art. 5 Abs. 1 AP-VO, die aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, und
  3. Einnahmen aus anderen Nichtprüfungsleistungen als solchen nach Art. 5 Abs. 1 AP-VO, die nicht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind.

Zur Abgrenzung dieser Einnahmequellen enthält die Verlautbarung weitere Ausführungen.

Die Verlautbarung und der Meldebogen stehen auf der Internetseite der APAS beim BAFA zur Verfügung.

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Auftrag zur Übermittlung eines Digitalen Finanzberichts (DigiFin)

Der Digitale Finanzbericht ist ein elektronisches Übermittlungsverfahren (ähnlich der E-Bilanz) der Abschlussdaten von Bilanzierern und Einnahmenüberschussrechnern an teilnehmende Banken und Sparkassen. Er ermöglicht ein medienbruchfreies Verfahren, welches nach Aussage der Banken u. a. zu einer schnelleren Bearbeitung von Kreditanträgen aufgrund kürzerer Durchlaufzeiten führen soll. Er kann von Unternehmen oder im Rahmen eines gesonderten Auftrags auch von deren Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern übermittelt werden. Die WPK informiert.

Auftrag zur Übermittlung eines Digitalen Finanzberichts (DigiFin)

WPK, Mitteilung vom 09.01.2019

Ich wurde von einem Mandanten zur Übermittlung eines Digitalen Finanzberichts beauftragt. Welche Unterlagen sind hierbei in welchem Format zu übermitteln? Was hat mein Mandant zu tun? Und was muss ich als Berufsträger bei diesem Auftrag beachten?

Der Digitale Finanzbericht (DigiFin) ist ein elektronisches Übermittlungsverfahren (ähnlich der E-Bilanz) der Abschlussdaten von Bilanzierern und Einnahmenüberschussrechnern an teilnehmende Banken und Sparkassen. Er ermöglicht ein medienbruchfreies Verfahren, welches nach Aussage der Banken unter anderem zu einer schnelleren Bearbeitung von Kreditanträgen aufgrund kürzerer Durchlaufzeiten führen soll. Er kann von Unternehmen oder im Rahmen eines gesonderten Auftrags auch von deren Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern übermittelt werden.

Für den DigFin werden die Werte aus der Bilanz und GuV beziehungsweise der EÜR in einer XBRL-Taxonomie erfasst und elektronisch übermittelt. In der derzeitigen Ausbaustufe des DigiFin können Textdokumente wie Anhang, Lagebericht oder auch der Prüfungsbericht sowie weitere ergänzende Unterlagen wie Anlage- und Verbindlichkeitenspiegel noch nicht vollständig elektronisch übertragen und verarbeitet werden. Diese Dokumente müssen daher im PDF-Format an den DigiFin angefügt werden. Der DigiFin ändert grundsätzlich nicht den Berichtsumfang und die Informationstiefe gegenüber der bisherigen Abgabe des Jahresabschlusses. Das Verfahren beruht allerdings auf der individuellen Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Bank, sodass der genaue Umfang der zu übermittelnden Daten auch individuell vereinbart werden kann.

Unternehmen müssen zur Teilnahme am DigiFin-Prozess eine Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) gegenüber ihrer Bank abgeben. Diese erklärt die Verbindlichkeit der digital eingereichten Unterlagen, sodass der digitale Abschluss laut DATEV grundsätzlich auch ohne Unterschrift dem Papierabschluss gleichgestellt werden sollte. Die TVE muss für jedes Kreditinstitut separat abgegeben werden, der Mandant muss in die TVE die Praxis seines WP/vBP zur Autorisierung eintragen.

Wir raten zu einem gesonderten Auftrag, in welchem mindestens der Umfang der zu übermittelnden Unterlagen und die Kreditinstitute, an welche der DigiFin übermittelt werden soll, aufgeführt werden. Zudem empfehlen wir – wie bei der E-Bilanz – zu einer formellen Freigabe des Berichts durch den Mandanten. Im Gegensatz zur E-Bilanz haften WP/StB allerdings nicht für Fehler, welche aus der Übermittlung des DigiFin resultieren. Denn Banken und Sparkassen müssen für die Teilnahme am DigiFin eine Haftungsklarstellungserklärung abgeben. Mit dieser stellen Sie klar, dass WP/vBP nicht für fahrlässig (inklusive grob fahrlässig) verursachte Schäden haften, die aus der elektronischen Übermittlung entstehen. Insofern besteht kein erhöhtes Risiko gegenüber der Übermittlung eines Papierexemplars.

Einen Musterprozess zur Erstellung und Abgabe eines DigiFin für den Mandanten gibt es nicht. Dies ist abhängig von dem Übermittlungsumfang sowie der individuellen Praxisorganisation der WP/vBP.

Auf der Internetseite www.digitaler-finanzbericht.de steht ein Kanzleileitfaden zum Download zur Verfügung. Dieser enthält weitergehende Informationen sowie eine Checkliste zur Einrichtung des DigiFin.

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Europäische Kommission macht den Weg frei für ESEF

Die EU-Kommission hat eine delegierte Verordnung verabschiedet, welche ab dem 1. Januar 2020 die Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat, dem European Single Electronic-Format (ESEF), vorschreibt. Die WPK berichtet.

Europäische Kommission macht den Weg frei für ESEF

WPK, Mitteilung vom 08.01.2019

Die Europäische Kommission hat am 17. Dezember 2018 eine delegierte Verordnung verabschiedet, welche ab dem 1. Januar 2020 die Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat, dem European Single Electronic-Format (ESEF), vorschreibt.Betroffen von dieser Verordnung sind Unternehmen, deren Wertpapiere auf regulierten Märkten innerhalb der EU gehandelt werden. Die Verordnung ergibt sich aus der Transparenzrichtlinie 2013 und hat das Ziel, die Berichterstattung zu vereinfachen, die Transparenz zu erhöhen und die Zugänglichkeit und Analyse von Jahresfinanzberichten zu erleichtern. Die Berichte dafür sind nach dem Vorschlag der ESMA im für Menschen lesbaren Format XHTML und im maschinell lesbaren Format XBRL auf Grundlage der von der IFRS-Stiftung entwickelten IFRS-Taxonomie zu erstellen.

Sofern das Europäische Parlament und der Rat keine Einwände gegen die Verordnung erheben ist das neue Format erstmals auf Finanzberichte anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2019 beginnt.

Die delegierte Verordnung ist hier abrufbar.

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BaFin: Digitalisierung und Brexit sind die Aufsichtsschwerpunkte 2019

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Schwerpunkte ihres Aufsichtshandelns für das Jahr 2019 veröffentlicht. Der BaFin obliegt die Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (beaufsichtigte Unternehmen) sowie über den Wertpapierhandel. Die voranschreitende Digitalisierung und der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stehen im Mittelpunkt der Aufsichtstätigkeit.

BaFin: Digitalisierung und Brexit sind die Aufsichtsschwerpunkte 2019

WPK, Mitteilung vom 07.01.2019

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. Dezember 2018 erstmals die Schwerpunkte ihres Aufsichtshandelns für das Jahr 2019 veröffentlicht. Der BaFin obliegt die Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (beaufsichtigte Unternehmen) sowie über den Wertpapierhandel.

Die voranschreitende Digitalisierung und der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stehen im Mittelpunkt der Aufsichtstätigkeit.

Zum Schwerpunkt Digitalisierung wurden folgende Handlungsfelder identifiziert:

  • Auswirkungen der Digitalisierung auf die Aufsicht und Regulierung
  • IT-Aufsicht und Sicherheit der genutzten Technologien, IT-Systemen und Daten
  • Transformation der BaFin – Weiterentwicklung der Aufsicht sowohl intern als auch an den Schnittstellen zum Markt

Die Handlungsfelder bezüglich des Schwerpunkts Brexit sind:

  • Umgang mit den Konsequenzen aus dem Wegfall des EU-Passes für das Neu- und Bestandsgeschäft
  • Regelungen zur Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den UK-Aufsichtsbehörden in aufsichtlichen und regulatorischen Aufgabenfeldern
  • Sicherstellung des Verbraucherschutzes
  • Aufrechterhaltung und Intensivierung der (öffentlichen) Kommunikation zum Thema Brexit

Darüber hinaus hat die BaFin für die Geschäftsbereiche Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht sowie Abwicklung die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit 2019 festgelegt.

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IASB: Redaktionelle Korrekturen an mehreren Standards veröffentlicht

Das International Accounting Standards Board hat Korrekturen und Änderungen an mehreren Standards sowie am sog. „Red Book“ und „Blue Book“ veröffentlicht. Damit werden redaktionelle Fehler behoben.

IASB: Redaktionelle Korrekturen an mehreren Standards veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 07.01.2019

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 12. Dezember 2018 Korrekturen und Änderungen an mehreren Standards sowie am sog. „Red Book“ und „Blue Book“ veröffentlicht. Damit werden redaktionelle Fehler behoben.

Folgenden Verlautbarungen sind von den Korrekturen betroffen:

  • IFRS 16 Leasingverhältnisse,
  • Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung,
  • IFRS 9 Finanzinstrumente,
  • IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts,
  • IFRS Practice Statement 2 zur Wesentlichkeit und
  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Eine detaillierte Darstellung der Korrekturen erhalten Sie auf der Internetseite der IFRS Foundation (PDF) .

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IASB: Klarstellungen an IAS 37 zum Umfang der Kosten bei Drohverlustrückstellungen

Das International Accounting Standards Board hat am 13. Dezember 2018 mit ED/2018/2 Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract (Drohverlustrückstellungen für belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung) klarstellende Änderungen an IAS 37 vorgeschlagen. Die WPK weist darauf hin, dass das IASB bis zum 15. April 2019 um Kommentierung bittet.

IASB: Klarstellungen an IAS 37 zum Umfang der Kosten bei Drohverlustrückstellungen

WPK, Mitteilung vom 17.12.2018

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 13. Dezember 2018 mit ED/2018/2 Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a Contract (Drohverlustrückstellungen für belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung) klarstellende Änderungen an IAS 37 vorgeschlagen.

Bislang wurde bei der Beurteilung, ob eine Drohverlustrückstellung nach IAS 37 zu bilden ist, auf die unvermeidbaren Kosten abgestellt (unavoidable cost). Es war jedoch nicht eindeutig geregelt, welche Kosten hierunter zu verstehen und damit bei der Berechnung, ob eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist, einzubeziehen sind.

Mit den Änderungen werden die Kosten, die zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich sind, neu definiert. Erfüllungskosten sind demnach alle Kosten, die direkt den Auftrag betreffen. Zu berücksichtigten sind sowohl Kosten, die ohne den Auftrag nicht anfallen würden (incremental cost), als auch andere Kosten, die dem Vertrag direkt zurechenbar sind.

Durch die damit erreichte Berücksichtigung sämtlicher Kosten, die unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängen, wird nach Auffassung des IASB eine wirklichkeitsgetreuere Abbildung der Kosten der Vertragserfüllung ermöglicht.

Das IASB bittet um Kommentierung bis zum 15. April 2019.

Weiterführende Informationen einschließlich des Entwurfs erhalten Sie auf der Internetseite der IFRS-Foundation .

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Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Die WPK hat gegenüber dem BMJV zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) Stellung genommen.

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

WPK, Mitteilung vom 14.12.2018

Die WPK hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) Stellung genommen.

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Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht 2019 der WPK

Aufgrund der bisherigen Feststellungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung von rechnungslegungsbezogenen und berufsrechtlichen Neuregelungen hat die WPK für 2019 die Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht festgelegt.

Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht 2019 der WPK

WPK, Mitteilung vom 13.12.2018

Aufgrund der bisherigen Feststellungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung von rechnungslegungsbezogenen und berufsrechtlichen Neuregelungen ergeben sich für 2019 folgende geplante Schwerpunkte:

1. Bestätigungsvermerk

(§ 322 HGB, neue IDW PS 400er-Reihe)

  • Erklärung, ob bei der Aufstellung des Lageberichts oder Konzernlageberichts die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind (§ 322 Abs. 6 Satz 1 HGB)
  • Anwendung des Rahmenstandards zur Bildung eines Prüfungsurteils und zur Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW PS 400 n. F.) sowie der Regelungen in Fällen von Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (IDW PS 405), von Hinweisen zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB (IDW PS 406) und von Hinweisen auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB (IDW PS 270 n. F.)

2. Gewinn- und Verlustrechnung

(§§ 275, 277 HGB [i. V. m § 298 Abs. 1 HGB])

  • Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Anforderungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG)
  • Ausweis von Davon-Vermerken zu Abzinsungs- und Fremdwährungsumrechnungseffekten

3. Verbindlichkeitenspiegel

(§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nr. 1 und 2, 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

  • Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr und von mehr als fünf Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten
  • Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten

4. Angaben zu Haftungsverhältnissen

(§§ 251, 268 Abs. 7 HGB [ i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nr. 27, 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB)

  • Darstellung der Haftungsverhältnisse im Anhang bzw. Konzernanhang jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten sowie Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
  • Angaben zu den Gründen der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme

5. Angaben zu Sicherungsgeschäften

(§§ 285 Nrn. 19, 20 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11, 12 und 15 HGB)

  • Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zur angewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann
  • Angaben hinsichtlich der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente zu den grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, und Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente, einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können
  • Angaben hinsichtlich der gemäß § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung

6. Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht

(§§ 289 Abs. 1 Satz 4 , 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20)

  • Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit
  • Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung (vgl. DRS 20, Tz. 57)

7. Konzernkapitalflussrechnung

(§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB; DRS 21)

  • Zusammensetzung des Finanzmittelfonds in der Kapitalflussrechnung einschließlich einer rechnerischen Überleitung auf Posten der Konzernbilanz
  • Berücksichtigung von Zinsaufwendungen und -erträgen sowie Ertragssteuerzahlungen in der Kapitalflussrechnung

8. Konzerneigenkapitalspiegel

(§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB; DRS 22)

  • Darstellungen zur Zusammensetzung und zur Entwicklung des Konzerneigenkapitals in Abhängigkeit von der Rechtsform des Mutterunternehmens
  • Abstimmbarkeit der Ausweise im Konzerneigenkapitalspiegel mit den Posten der Konzernbilanz und der Konzerngewinn- und Verlustrechnung

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 10. Dezember 2018

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus seiner Sitzung am 10. Dezember 2018 zusammengefasst. Zudem hat die WPK den Wirtschaftsplan 2019, die 17. Änderung der Gebührenordnung sowie die Anhörung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer zur Änderung der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer bekannt gemacht.

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 10. Dezember 2018

WPK, Mitteilung vom 11.12.2018

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus Sitzung am 10. Dezember 2018 zusammengefasst.

IFAC: Reform der internationalen Standardsetzung

Am 4. Dezember 2018 fand ein Treffen der Monitoring Group mit Vertretern des IFAC-Board statt. WP Prof. Dr. Wienand Schruff berichtete als Gast der Vorstandssitzung und als Vertreter des deutschen Berufsstandes im IFAC-Board, dem Führungsgremium von IFAC, über den Stand der aktuellen Entwicklungen der Reformdiskussion mit der Monitoring Group. Ein Konsens mit der Monitoring Group konnte in dem Treffen noch nicht gefunden werden.

Verschlüsselte E-Mail-Kommunikation bei der WPK

Die im Mai dieses Jahres in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung der EU verpflichtet auch die WPK, beim Umgang mit personenbezogenen Daten angemessene Schutzvorkehrungen anzuwenden, die dem Stand der Technik entsprechen. Im E-Mail-Verkehr stehen dafür zwei Wege zur Verfügung.

Die WPK setzt bereits seit einigen Jahren eine Ende-zu Ende-Verschlüsselung von E-Mails ein. Hierbei werden allgemein übliche Mail-Standards (S/MIME und PGP) genutzt. Für diejenigen Mitglieder, die bisher nicht über ein eigenes Zertifikat verfügen, bietet die WPK ab 1. März 2019 das WPK-Mailpostfach an. Das Verfahren wird im WPK Magazin 4/2018 erläutert.

Digitalisierungs- und IT-Strategie der WPK

Der Vorstand hat über die Digitalisierungs- und IT-Strategie der WPK für die nächsten fünf Jahre beraten. In dieser werden die strategischen Ziele und die hieraus resultierenden IT-Handlungsfelder und IT-Aktivitäten für den Zeitraum 2018 bis 2023 festgelegt.

Zentrale Kammerversammlung am 10. Mai 2019 in Berlin

Der Vorstand hat den Projektplan zur zentralen Kammerversammlung unter dem Motto „Wirtschaftsprüfung – Herausforderung und Chance!“ beraten. Neben prominenten Keynote-Rednern sollen Workshops zu folgenden Themen stattfinden:

  • Digitalisierungskompass der WPK
  • Marketing für WP-/vBP-Praxen
  • Qualitätskontrolle
  • Young Professionals im WPK-Dialog

Am Vorabend lädt die WPK zu einem Get-together auf dem Dach des Reichstagsgebäudes ein. Im WPK Magazin 4/2018 wird ein erster Veranstaltungshinweis veröffentlicht.

„Mitglieder fragen – WPK antwortet“ im Internet / Feedback-Funktionen bei WPK-Newsmeldungen

Im Sinne des Grundgedankens „WPK als Dienstleister“ werden demnächst zwei neue Serviceleistungen im Internet angeboten.

Die bisher ausschließlich im WPK Magazin publizierte Rubrik „Mitglieder fragen – WPK antwortet“ wird zukünftig auch auf der Internetseite der WPK verfügbar sein. Die Inhalte sind chronologisch und nach Kategorien aufrufbar. Zusätzlich verfügt die Rubrik über eine eigene Stichwortsuche und eine Archivfunktion.

Außerdem wird zukünftig jede WPK-News unter „Neu auf WPK.de“ mit einer Feedback-Funktion ausgestattet sein.

Fachwirt für Prüfungswesen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat Ende Oktober 2018 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses zum Fortbildungsberuf Fachwirt für Prüfungswesen bei der Wirtschaftsprüferkammer für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2022 berufen.

Der Berufsbildungsausschuss wird am 8. Januar 2019 im Wirtschaftsprüferhaus in Berlin zu seiner konstituierenden Sitzung zusammenkommen.

Der Vorstand hat Überlegungen zu den Entschädigungsregelungen für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses beraten.

Modularisierung des WP-Examens

Ausgehend von dem Referentenentwurf des BMWi einer Verordnung zur Modularisierung des WP-Examens hat die Prüfungsstelle ein Merkblatt „Die Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens“ entworfen. Dieses soll potenziellen Examenskandidaten zur Orientierung dienen und Fragen beantworten, die sich unmittelbar aus der Modularisierung des WP-Examens ergeben. Das Merkblatt soll nach Verkündung der Verordnung veröffentlicht werden.

Übersetzung IESBA Code of Ethics 2018

Die WPK hat in der Vergangenheit den von IFAC in englischer Sprache herausgegebenen IESBA Code of Ethics (im Folgenden „Code“) ins Deutsche übersetzt. Die aktuelle deutsche Übersetzung entspricht dem Code in der Fassung 2014. Dieser wurde inzwischen vielfach geändert und neu strukturiert.

Am 15. Juni 2019 tritt die aktuelle Version des IESBA Code of Ethics 2018 in Kraft. Als Service für ihre Mitglieder wird die WPK den Code 2018 komplett neu übersetzen.

Weitere Bekanntmachungen der WPK

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WPK und BStBK zum Entwurf der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG

WPK und BStBK haben gegenüber der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu deren Entwurf der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG Stellung genommen.

Berufspolitik

WPK und BStBK zum Entwurf der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG

WPK, Mitteilung vom 07.12.2018

Mit Schreiben vom 29. November 2018 haben WPK und BStBK gegenüber der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu deren Entwurf der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG Stellung genommen.

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