Formular eines Adressbuchverlags kann über Entgeltpflicht täuschen

Das Formular eines Adressbuchverlags ist dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Ein daraufhin geschlossener Vertrag kann daher wirksam angefochten werden. So entschied das AG München.

AG München, Pressemitteilung vom
04.10.2011 zum Urteil 213 C 4142/11 vom 07.04.2011

Das Formular eines Adressbuchverlags
ist dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit
des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Ein
daraufhin geschlossener Vertrag kann daher wirksam angefochten
werden.

Eine Firma unterhält auf einer Webseite ein Internetverzeichnis,
in das sich Selbständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen
lassen können.

Im September 2010 wurde einem Handelsunternehmen ein
Antragsformular übermittelt, mit dem das Angebot unterbreitet wurde, die Daten
des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieses unterzeichnete das
Antragformular und sandte es zurück. Kurze Zeit später erhielt es eine Rechnung
über 773,50 Euro brutto.

Das Unternehmen zahlte nicht, schließlich sei
von einem Entgelt nicht die Rede gewesen und erklärte die Anfechtung des
Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Die Internetbetreiberin erhob
daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese
jedoch ab:

Die Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen sei
infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig, so dass der
Klägerin ein Anspruch aus diesem Vertrag nicht zustehe.

Eine Täuschung
liege hier in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Das Formular eines
Adressbuchverlags sei dann täuschend, wenn es die Begründung einer
Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit erkennen lasse. Dies träfe auf das Antragsformular der Klägerin
infolge der Abfassung und äußeren Gestaltung zu.

Das Formblatt werde als
„gewerbliches Verzeichnis beschrieben. Eine Entgeltlichkeit der Eintragung in
das Internetverzeichnis ergebe sich bei einer Lektüre des Formblatts zunächst
nicht, insbesondere auch nicht aus der Verwendung des Wortes „gewerblich“. Der
Adressat des Formulars müsse diese Formulierung nicht dahingehend verstehen,
dass der Versand des Formblatts im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, somit in
Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Tatsächlich erwecke die Formulierung in ihrer
konkreten Verwendung eher den Eindruck, als ob sich die Bezeichnung „gewerblich“
auf den Charakter des Internetverzeichnisses als Gewerbedatenbank beziehe, also
auf den Umstand, dass die dort eingetragenen Firmen und Personen
Gewerbetreibende seien.

Ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht
finde sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im
Bereich des rechten Seitendrittels. Dieser Fließtext erwecke den Eindruck, als
sei hier durch Verwendung möglichst zahlreicher, sich inhaltlich
überschneidender Füllwörter versucht worden, das Wort

„Vergütungshinweis“
in dem Fließtext zu verbergen bzw. möglichst weit nach unten zu rücken. Bereits
die Überschrift enthalte eine durch Kommata getrennte Aufzählung von Positionen,
die sich insgesamt auf sechs Zeilen der Spalte erstreckten. Diese Art der
Gestaltung sei objektiv geeignet, das Überlesen des Wortes „Vergütungshinweis“
zu fördern.

Im konkreten Fall gäbe es für die unprofessionelle, für einen
Gewerbetreibenden, der ein entgeltliches Produkt anbiete und bewerben wolle,
gänzlich untypische Gestaltungsweise des Formblattes letztlich überhaupt keine
andere Erklärung, als dass – jedenfalls teilweise – „Kunden“ dadurch gewonnen
werden sollen, dass sie infolge Irrtums über die Entgeltlichkeit das Formblatt
unterzeichnen und an die Klägerin zurücksenden.

Das Urteil ist
rechtskräftig. Das Landgericht München I hat die Berufung zurückgewiesen und die
Klausel über die Entgeltpflicht zudem als überraschend und damit unwirksam
erklärt.

Exkurs

Bereits mit der Pressemitteilung vom
21.02.2011 hat das Amtsgericht München Firmen davor gewarnt, Angebote und
Rechnungen von Unternehmen, die die Veröffentlichung der Firmendaten in so
genannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern anbieten, ungeprüft zu
bezahlen.

Das Amtsgericht München hat nach den gesetzlichen Vorschriften
die Daten von Firmen, die sich im Handelsregister registrieren lassen müssen und
wollen, in elektronischer Form im Bundesanzeiger
bekanntzumachen.

Aufgrund dieser Veröffentlichungen erhielten die neu
registrierten Firmen in der Folgezeit Schreiben, teilweise von mehreren
Unternehmen, die die Veröffentlichung der Firmendaten in so genannten
Gewerberegistern, Verwaltungsregistern oder Registerzentralen anboten.
Überweisungsträger zur Bezahlung der Eintragung bei Annahme waren ebenfalls
beigefügt.

Auf den ersten Blick erwecken diese Schreiben, die wie eine
Rechnung gestaltet sind, den Anschein, von öffentlichen Stellen zu stammen oder
auch die Rechnung des Registergerichts zu sein. Manche der Firmen überwiesen
darauf hin auch die geforderte Summe. Nur wer näher hinschaut, insbesondere ins
„Kleingedruckte“, erkennt, dass es sich um ein Angebot zu einer Eintragung in
ein privat geführtes Register handelt, das mit dem Gericht nichts zu tun
hat.

Das Amtsgericht München warnt davor, solche „Rechnungen“, die
eigentlich Angebote sind, ungeprüft zu begleichen. Man sollte sich stets
vergewissern, wer ein Eintragungsangebot macht und ob für den eigenen Betrieb
eine Eintragung in ein privates Register, ggf. zu Werbezwecken, sinnvoll ist.
Also: Erst lesen, auch das „Kleingedruckte“, denn Rechnungen des Gerichts kommen
ausschließlich von der Landesjustizkasse Bamberg.

Quelle: AG München

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=127274

© 2011 DATEV

———————-

Quelle: DATEV eG