Kein Flugverbot für Verkehrspiloten über 60

Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt lt. EuGH (Az.: C-447/09) eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Ab diesem Alter könne das Recht, dieser Tätigkeit nachzugehen, zwar beschränkt werden, ein vollständiges Verbot gehe aber über das zum Schutz der Flugsicherheit Notwendige hinaus.

EuGH, Pressemitteilung vom 13.09.2011
zum Urteil C-447/09 vom 13.09.2011

Die Richtlinie über die
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf untersagt jede Ungleichbehandlung
wegen des Alters, die nicht ordnungsgemäß gerechtfertigt ist. Bei der Umsetzung
der Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass eine
Ungleichbehandlung, die auf die altersabhängigen körperlichen Fähigkeiten der
Arbeitnehmer abstellt, keine Diskriminierung darstellt, wenn der Besitz
derartiger Fähigkeiten für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit wesentlich
und entscheidend ist. Auch hindert die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht
daran, sämtliche Maßnahmen zu erlassen, die für die Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit notwendig sind.

Außerdem können die
Mitgliedstaaten den Sozialpartnern die Durchführung der Richtlinie
übertragen.

Die internationale und die deutsche Regelung sehen vor, dass
ein Pilot im Alter von 60 bis 64 Jahren seine Tätigkeit nur dann weiterhin
ausüben kann, wenn er zu einer Besatzung aus mehreren Piloten gehört und die
anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Regelungen
untersagen jedoch den Piloten die Ausübung ihrer Tätigkeit nach Vollendung des
65. Lebensjahres.

Der im deutschen Recht anerkannte Tarifvertrag für das
Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa verbietet deren Piloten, ihrer Tätigkeit
nach Vollendung des 60. Lebensjahres nachzugehen.

Herr Prigge, Herr Fromm
und Herr Lambach waren langjährig als Piloten, zuletzt als Flugkapitäne, bei der
Deutschen Lufthansa beschäftigt. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres endeten
ihre Arbeitsverträge nach dem Tarifvertrag automatisch. Da sie sich für Opfer
einer nach der Richtlinie verbotenen Diskriminierung wegen des Alters hielten,
klagten sie vor den deutschen Gerichten auf Feststellung, dass ihre
Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen Lufthansa nicht mit Vollendung des 60.
Lebensjahres geendet hatten, und auf Anordnung der Fortsetzung ihrer
Arbeitsverträge.

Das Bundesarbeitsgericht unterbreitet dem Gerichtshof
die Frage, ob ein Tarifvertrag, der für Verkehrspiloten eine Altersgrenze von 60
Jahren mit dem Ziel vorsieht, die Flugsicherheit zu gewährleisten, mit dem
Unionsrecht vereinbar ist.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin,
dass von den Sozialpartnern geschlossene Tarifverträge ebenso wie das nationale
Recht der Mitgliedstaaten das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters
beachten müssen, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt und
durch die Richtlinie für den Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert
worden ist.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschränkung der
Möglichkeit für die Piloten, im Alter von 60 Jahren ihren Beruf auszuüben, das
Ziel verfolgt, die Sicherheit der Passagiere und der
Bewohner der
überflogenen Gebiete sowie die Sicherheit und Gesundheit der Piloten selbst zu
gewährleisten – ein Ziel, mit dem eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden
kann -, und dass diese Begrenzung tarifvertraglich vorgesehen werden konnte.
Allerdings hebt der Gerichtshof hervor, dass es nach der internationalen und der
deutschen Regelung nicht notwendig war, den Piloten die Ausübung ihres Berufs
nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verbieten, sondern dass es ausreichte,
die Berufsausübung lediglich zu beschränken. Der Gerichtshof entscheidet daher,
dass das tarifvertraglich vorgesehene Verbot, nach Erreichen dieses Alters ein
Flugzeug zu führen, keine für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und der
Gesundheit notwendige Maßnahmen ist.

Außerdem stellt der Gerichtshof
fest, dass für die Ausübung des Berufs des Verkehrspiloten der Besitz besonderer
körperlicher Fähigkeiten als eine wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung angesehen werden kann und dass diese Fähigkeiten altersabhängig
sind. Da diese Anforderung darauf abzielt, die Sicherheit des Flugverkehrs zu
gewährleisten, verfolgt sie einen rechtmäßigen Zweck, mit dem eine
Ungleichbehandlung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann.

Jedoch
kann eine derartige Ungleichbehandlung nur unter sehr begrenzten Bedingungen
gerechtfertigt sein. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die
internationalen und die deutschen Stellen der Ansicht sind, dass Piloten bis zum
Alter von 65 über die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten zum Führen eines
Flugzeugs verfügen, auch wenn sie zwischen dem vollendeten 60. und dem
vollendeten 65. Lebensjahr nur als Mitglied einer Besatzung, deren andere
Piloten jünger als 60 Jahre sind, tätig sein können. Demgegenüber haben die
Sozialpartner von Lufthansa die Altersgrenze, ab der Verkehrspiloten als
körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten, auf
60 Jahre festgelegt.

In Anbetracht dessen antwortet der Gerichtshof, dass
die Altersgrenze von 60 Jahren, die die Sozialpartner für das Führen eines
Verkehrsflugzeugs vorgesehen haben, eine im Hinblick auf die internationale und
die deutsche Regelung, die diese Altersgrenze auf 65 Jahren festgesetzt haben,
unverhältnismäßige Anforderung ist.

Quelle: EuGH

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