Prüfer für Qualitätskontrolle müssen nicht nur im Zeitpunkt ihrer Registrierung, sondern auch danach im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sein. Außerdem haben alle, nicht nur aktive Prüfer für Qualitätskontrolle, regelmäßig alle drei Jahre die Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 nachzuweisen. Darauf weist die WPK hin.
Praxishinweis: Anforderungen an Prüfer für Qualitätskontrolle
WPK, Mitteilung vom 29.08.2018
Prüfer für Qualitätskontrolle müssen nicht nur im Zeitpunkt ihrer Registrierung, sondern auch danach im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sein. Außerdem haben alle, nicht nur aktive Prüfer für Qualitätskontrolle, regelmäßig alle drei Jahre die Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 nachzuweisen.
In einem Praxishinweis erläutert WP/StB Gerhard Schorr, Vorsitzender der Abteilung „Prüferauswahl und Registrierung“ der Kommission für Qualitätskontrolle, die Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen. Ferner gibt er Hinweise zu gegebenenfalls weitergehenden Anforderungen an eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen im Prüferauswahlverfahren. Abschließend behandelt er die Anforderungen an den Nachweis der speziellen Fortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der WPK.
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