Bemessung der Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Quadratwurzelmaßstab ohne Kappungsgrenze und satzungsrechtliche Billigkeitsregelung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit

Das OVG Niedersachsen hat in acht Berufungsverfahren gegen die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren in Seelze und Barsinghausen die vorangegangenen Urteile des VG Hannover geändert und die Klagen im Wesentlichen abgewiesen (Az. 9 LC 46/23).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.08.2025 zum Urteil 9 LC 46/23 u. a. vom 20.08.2025

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteile vom 20. August 2025 in acht Berufungsverfahren (Az. 9 LC 46/23 – 9 LC 51/23, 9 LC 57/24 und 9 LC 82/24) die vorangegangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover geändert und die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Sie betreffen die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes für die Jahre 2021 und 2022 in der Stadt Seelze nach dem sog. Quadratwurzelmaßstab. Nach diesem wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Gebührenbescheide der Stadt durch Urteile vom 21. März 2023, vom 13. Mai 2024 und vom 5. Juni 2024 aufgehoben, weil der Gebührenmaßstab in der Satzung im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebührenpflicht „übergroßer“ Grundstücke in Ortsrandlage nicht tragfähig sei.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat demgegenüber die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab und die Maßstabsregelungen im Einzelnen als wirksam angesehen. Denn auch bei „übergroßen“ Grundstücken in Ortsrandlage, die nur teilweise an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen, könne der Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung die volle Grundstücksfläche für das Ziehen der Quadratwurzel zugrunde legen. Höherrangiges Recht gebiete es nicht, in der Gebührensatzung eine flächenmäßige Kappungsgrenze oder eine Billigkeitsregelung für sehr große Grundstücke vorzusehen.

Soweit die Verfahren die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung im Sommerdienst für das Jahr 2021 zum Gegenstand haben, hat der Senat die Berufungen der Stadt Seelze allerdings zurückgewiesen, da in der Straßenreinigungsgebührensatzung keine Regelung für Grundstücke enthalten sei, die an einer Straße anliegen, die unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt sei. Für das Jahr 2022 hat die Stadt eine entsprechende Regelung in ihr Satzungsrecht eingefügt, die der Senat nicht beanstandet hat.

Mit zwei weiteren Urteilen (Az. 9 LC 124/22 und 9 LC 125/22) vom 20. August 2025 hat der 9. Senat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen, welche die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes nach dem Quadratwurzelmaßstab für die Jahre 2018 und 2019 durch die Stadt Barsinghausen betreffen. Auch der Rechtmäßigkeit ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung stehe nicht entgegen, dass sie weder eine flächenmäßige Kappungsgrenze noch eine satzungsrechtliche Billigkeitsregelung für „übergroße“ Grundstücke in Ortsrandlage enthalte.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in allen Verfahren nicht zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Kein Vertrauensschutz in zu hohe Heizkostenzuschüsse

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrauensschutz (Az. L 11 AS 597/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 12.08.2025 zum Urteil L 11 AS 597/23 vom 01.07.2025

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte. Eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrauensschutz.

Im zugrunde liegenden Fall bezog eine Frau aus dem Landkreis Lüneburg im Rahmen der Grundsicherung seit Jahren Zuschüsse für Heizöl, jeweils nach Einreichung der Rechnung. Für eine einmalige Heizöllieferung im Frühjahr 2019 erhielt sie dann jedoch aufgrund eines Irrtums des Jobcenters nicht einmalig, sondern monatlich 480 Euro. Hierdurch kam es zu einer Überzahlung von 3.600 Euro.

Nach Ablauf der betroffenen Zeiträume setzte das Jobcenter die Leistungen endgültig fest und forderte die Überzahlung zurück. Die Klägerin machte geltend, dass ihr als juristischem Laien die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen sei und sie die Bescheide auch nicht überprüfen könne. Sie argumentierte ferner, dass nur die einkommensbezogenen Leistungen vorläufig gewesen seien, nicht jedoch die Heizkosten.

Das Sozialgericht hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Zwar könnten bei der abschließenden Leistungsbewilligung grundsätzlich alle Fehler der vorläufigen Leistungsbewilligung korrigiert werden. Das Jobcenter bewillige jedoch offenbar stets zunächst nur vorläufige Leistungen. Da die Klägerin von Beginn an Anspruch auf endgültige Grundsicherungsleistungen gehabt habe, sei die Rückforderung eine unzulässige Rechtsausübung. Das LSG hob dieses Urteil nun auf. Die Richter betonten, dass sämtliche Bewilligungen – auch bezüglich der Heizkosten – vorläufig waren. Eine solche Vorläufigkeit schaffe keinen Vertrauensschutz. Da die Klägerin die Vorläufigkeit nicht fristgerecht beanstandet hatte, könne dieser Einwand im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung diene nicht der abstrakten Sanktionierung rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Die Rückforderung überzahlter Leistungen sei gerechtfertigt, solange sie der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung von 480 Euro deutlich zu hoch war, zumal sie letztlich 3.600 Euro zu viel erhalten habe. Ein Leistungsempfänger habe die Obliegenheit, einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Streitwertgrenzen für Rechtsmittel sollen deutlich erhöht werden

Parallel zur Neujustierung der Zuständigkeiten von Amts- und Landgerichten erwägt das Bundesjustizministerium aktuell, die Wertgrenzen anzuheben, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.08.2025

Parallel zur Neujustierung der Zuständigkeiten von Amts- und Landgerichten erwägt das Bundesjustizministerium aktuell, die Wertgrenzen anzuheben, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind.

Ein aktueller Gesetzentwurf sieht vor, die Streitwerte, bis zu denen Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitwerte zuständig sind, von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro zu erhöhen; zudem werden neue Spezialzuständigkeiten der Landgerichte geschaffen. Unter anderem, um einen Gleichlauf mit diesem Vorhaben herzustellen, erwägt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kurzfristig eine Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), in der Strafprozessordnung (StPO) sowie im Kostenrecht (GKG, FamGKG, GNotKG, JVEG, RVG). Entsprechendes soll für die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) gelten. Die in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Finanzgerichtsordnung (FGO) und im Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgesehenen Wertgrenzen sollen jedoch separat im Rahmen der dort anstehenden Reformen erörtert werden.

Die Erhöhung steht außerdem vor dem Hintergrund der für 2027 anstehenden PEBB§Y-Vollerhebung, mit der die Personalbedarfe in den deutschen Justizbehörden anhand von Fallzahlen und Bearbeitungszeiten berechnet werden. Zugrunde liegt den Überlegungen des Ministeriums außerdem die Annahme, dass Rechtsmittel bei geringeren Streitwerten oftmals eine hohe Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben. Dies gelte insbesondere für den Zugang zur Revisionsinstanz, der nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder für bestimmte Sachgebiete faktisch ausgeschlossen werden sollte.

Konkret sollen die Wertgrenzen für Rechtsmittel wie folgt angehoben werden:

  • für Berufungen, Beschwerden nach dem FamFG und das Verfahren nach billigem Ermessen im Zwangsvollstreckungsrecht von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro,
  • für Nichtzulassungsbeschwerden von derzeit 20.000 Euro auf 25.000 Euro und
  • für Kostenbeschwerden von derzeit 200 Euro auf 300 Euro.

Mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerden entsprechen die Erhöhungen in etwa der Inflation seit der letzten Anpassung im Jahr 2002 bzw. 2004. Ursprünglich eingeführt wurden die Wertgrenzen, um die Rechtsmittelinstanzen zu entlasten, da für Streitigkeiten unterhalb der Wertgrenzen keine Rechtsmittel möglich sind. Die Erhöhungspläne müssen im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gesehen werden, die sich auch auf die Rechtsmittelinstanzen auswirken wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2025

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KMU-Standards für Nachhaltigkeits-Reporting verabschiedet

Die EU-Kommission hat ihre Empfehlung über die freiwilligen Standards beim Nachhaltigkeits-Reporting (VSME) verabschiedet. Die Empfehlungen sind allerdings unverbindlich. Deshalb möchte die EU-Kommission, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, damit KMU in der Wertschöpfungskette, soweit möglich, nur die Daten der VSME übermitteln müssen. Hierauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 25.08.2025

Die EU-Kommission hat ihre Empfehlung über die freiwilligen Standards beim Nachhaltigkeits-Reporting (VSME) verabschiedet. Die Empfehlungen sind allerdings unverbindlich. Deshalb möchte die EU-Kommission, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, damit KMU in der Wertschöpfungskette, soweit möglich, nur die Daten der VSME übermitteln müssen.

Die EU-Kommission hat eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten und an Unternehmen verabschiedet, in der die freiwilligen Standards für das Nachhaltigkeits-Reporting von kleinen- und mittleren Unternehmen (VSME) festgezurrt wurden.

Wesen

Die VSME sollen einerseits Leitlinien für alle KMU bilden, die freiwillig Nachhaltigkeitsberichte anfertigen wollen, etwa um entsprechende Informationen für Kreditinstitute und Investoren bereitzustellen und damit den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern.

Zugleich sollen sie den Verwaltungsaufwand für KMU in der Wertschöpfungskette begrenzen. KMU in der Wertschöpfungskette sind gehalten Informationen über die Nachhaltigkeit ihres Wirtschaftens an große Unternehmen und Finanzinstitute zu übermitteln, die gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind.

Module

Die VSME gliedern sich in zwei Module:

  • Das Basismodul richtet sich insbesondere an Kleinstunternehmen und umfasst elf Bereiche mit den wichtigsten Nachhaltigkeitsindikatoren, die häufig von verpflichteten Unternehmen in der Wertschöpfungskette abgefragt werden. Es enthält etwa Kernangaben zu Treibhausemissionen und Umweltkennzahlen.
  • Das Zusatzmodul erweitert das Basismodul und enthält neun zusätzliche Bereiche, die oftmals von Banken und Investoren verlangt werden.

Keine Wesentlichkeitsprüfung

Im Gegensatz zu den verpflichtenden Standards ist für die Anwendung der VSME keine Wesentlichkeitsprüfung erforderlich. Vielmehr können KMU die Bereiche anwenden, die für ihre Geschäftstätigkeit relevant sind.

Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte

Die Empfehlung zu den VSME soll zudem als Grundlage für die künftigen freiwilligen Standards für Unternehmen dienen, die durch das Omnibus-1-Vereinfachungspaket nicht mehr verpflichtet sind. Dies betrifft Unternehmen, die keine KMU sind, aber nicht den Schwellenwert des „Omnibus 1-Pakets“ erreichen werden.

Fehlende Verbindlichkeit

Im Gegensatz zu den verpflichteten Standards von Großunternehmen, die mittels delegiertem Rechtsakt verbindlich verabschiedet wurden, konnte die EU-Kommission für die VSME aus rechtlichen Gründen lediglich eine unverbindliche Empfehlung veröffentlichen. Darum appelliert sie an verpflichtete Großunternehmen und Finanzinstitute, die Einholung von Nachhaltigkeitsinformationen, soweit möglich, auf die VSME zu beschränken.

Zugleich empfiehlt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, damit verpflichtete Unternehmen und Finanzinstitute die Datenabfrage gegenüber KMU so weit wie möglich auf Nachhaltigkeitsinformationen nach den VSME beschränken.

Wie alle Nachhaltigkeits-Standards, wurden auch die freiwilligen KMU-Standards von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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KfW Research erhöht Wachstumsprognose für Deutschland für 2026 deutlich

Die Bundesregierung plant, die Fiskalpolitik bereits in diesem Jahr sehr expansiv auszugestalten. Der Fiskalstimulus des Bundes kommt noch schneller und auch größer als gedacht. KfW Research geht deswegen für das Jahr 2026 von einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum aus als bislang und erhöht seine Prognose um 0,5 Prozentpunkte auf nun 1,5 Prozent.

KfW, Pressemitteilung vom 25.08.2025

  • Bruttoinlandsprodukt dürfte im kommenden Jahr real um 1,5 Prozent zulegen
  • Für 2025 rechnet KfW Research nun mit einem Plus von immerhin 0,2 Prozent
  • Investitionspaket des Bundes wird Konjunktur anschieben

Die Bundesregierung plant, die Fiskalpolitik bereits in diesem Jahr sehr expansiv auszugestalten. Der Fiskalstimulus des Bundes kommt noch schneller und auch größer als gedacht. KfW Research geht deswegen für das Jahr 2026 von einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum aus als bislang und erhöht seine Prognose um 0,5 Prozentpunkte auf nun 1,5 Prozent.

Für das laufende Jahr hebt KfW Research seine Prognose ebenfalls von 0,0 Prozent auf nun 0,2 Prozent an. Im laufenden Quartal wird die deutsche Wirtschaft nur geringfügig wachsen, dann aber dürfte die konjunkturelle Aufwärtsdynamik schrittweise zunehmen.

„Für die deutsche Wirtschaft sollte zum Jahresende hin der Rückenwind überwiegen. Schon im vierten Quartal ist mit einem ersten konjunkturellen Schub durch die Investitionsoffensive des Bundes zu rechnen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Signale für eine zunehmende Kreditnachfrage der Unternehmen und Haushalte weisen auch auf einen Anstieg der privaten Investitionstätigkeit hin. Die signifikanten US-Zollerhöhungen seit Frühjahr 2025 scheinen die Unternehmen recht gut zu verkraften.“

Das Wachstum der Eurozone im laufenden Jahr wird durch eine – nach Revisionen – überraschend starke Entwicklung zum Jahresstart geprägt. KfW Research korrigiert seine Wachstumsprognose für 2025 um 0,4 Prozentpunkte nach oben auf 1,2 Prozent. Nachdem zollbedingte Vorzieheffekte ausgelaufen sind, geht es nun vorerst mit einer geringeren Geschwindigkeit weiter. Für 2026 rechnet KfW Research dann mit einem Wachstum von 1,1 Prozent für die Eurozone.

Für die Inflation bleibt KfW Research bei seiner bisherigen Prognose für Deutschland von 2,1 Prozent für 2025 und 2,0 Prozent im kommenden Jahr (gemessen am Harmonisierten Verbraucherpreisindex, HVPI).

„Die Inflation in Deutschland ist nach dem zurückliegenden Preisschock wieder unter Kontrolle“, sagt Dr. Dirk Schumacher. Für 2025 erwartet die volkswirtschaftliche Abteilung der KfW Verbraucherpreissteigerungen in der Eurozone um 2,0 Prozent und 1,9 Prozent für 2026.

Auf- und Abwärtsrisiken für die Prognose der deutschen und europäischen Konjunkturentwicklung ergeben sich insbesondere durch weiter bestehende Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der US-Handelspolitik, sowie durch Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung und Wirkung des Investitionspakets in Deutschland.

Quelle: KfW, KfW Research

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Bußgeld für Gratis-Rikscha

Auch wer „gratis“ Rikscha-Fahrten im Englischen Garten anbietet, handelt gewerblich und benötigt eine Genehmigung. Das AG München verurteilte einen Rikscha-Fahrer wegen Verstoßes gegen die städtische Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten (Az. 1111 OWi 238 Js 219698/23).

AG München, Pressemitteilung vom 25.08.2025 zum Urteil 1111 OWi 238 Js 219698/23 vom 05.08.2024 (rkr)

Auch wer „gratis“ Rikscha-Fahrten im Englischen Garten anbietet, handelt gewerblich und benötigt eine Genehmigung.

Ein Münchner Rikscha-Fahrer bot regelmäßig im Bereich des Englischen Gartens Dienste für Fahrgäste, insbesondere Touristen an, ohne über eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung zu verfügen. Um Fahrgäste anzuwerben, brachte der Rikscha-Fahrer auf seiner Rikscha die Aufschrift „Gratis“ an. Die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung verhängte gegen den „Rikscha-Fahrer“ schließlich ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Hiergegen wehrte sich dieser vor dem Amtsgericht München im Wege des Einspruchs.

Der „Gratis-Rikscha-Fahrer“ behauptete, er sei zwar regelmäßig im Englischen Garten, fahre dort jedoch nur „einfach so“ mit seiner Rikscha herum und nehme Leute mit. Er nehme kein Geld von Fahrgästen an.

Das Amtsgericht München verurteilte den Rikscha-Fahrer mit Urteil vom 05.08.2024 wegen Verstoßes gegen die städtische Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten zu einem Bußgeld von 55 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Zeuge B., ebenfalls Rikscha-Fahrer, gab an, den Betroffenen seit mindestens letzter Saison, d. h. Sommer 2023 beinahe täglich im Münchner Innenstadtbereich, insbesondere auch im Bereich des Englischen Gartens, mit Fahrgästen fahrend anzutreffen. Er warte auch regelmäßig neben den anderen, lizenzierten Rikscha-Fahrern etwa am Biergarten am Chinesischen Turm oder vor dem Milchhäusl auf Fahrgäste. Er habe mehrfach beobachtet, wie der Betroffene gezielt Personen ansprach, die aussahen, als würden sie überlegen, eine Rikscha-Fahrt durchführen zu wollen. Die Personen seien sodann in die Rikscha gestiegen und weggefahren. […]

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Betroffene regelmäßig […] gegen § 2 Nr. 3 der städtischen Verordnung über die staatlichen Parkanlagen Englischer Garten, welche die Erbringung gewerblicher Tätigkeiten untersagt, verstößt. Dass der Betroffene dort Rikscha-Fahrten durchführt, ist durch die Zeugen bestätigt worden.

Die von ihm angebotene Tätigkeit ist auch gewerblich. Es kommt für das Merkmal der Gewerblichkeit nicht darauf an, ob bewusst ein Entgelt für eine Tätigkeit eingefordert wird, sondern darauf, ob die Tätigkeit auf das dauerhafte Erzielen von Einnahmen ausgelegt ist. Dies ist hier der Fall. Allein schon aus der Dauerhaftigkeit und Häufigkeit der vom Betroffenen durchgeführten Fahrten (der Zeuge B. traf ihn nahezu täglich) bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Betroffene hier ein Geschäftsmodell geschaffen hat, mit dem er unter der Bewerbung einer vorgeblichen „Gratis-Fahrt“ die Fahrgäste dazu bringt, ihm als „Trinkgeld“ oder „Freiwillige Spende“ Geld zu überlassen. Dieses Vorgehen scheint sich für den Betroffenen zu lohnen, da er sich so bewusst die Gebühren einer Genehmigung für die Schlösser- und Seenverwaltung erspart und nicht an die festgelegten Tarife gebunden ist. Hierfür spricht auch, dass der Betroffene nach den Angaben des Zeugen B. gegenüber anderen Fahrern auch damit prahlte, keine Genehmigung zu haben und zu brauchen.“

Quelle: Amtsgericht München

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Whistleblower-Richtlinie: Konsultation zur Bewertung der Richtlinie

Die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 sieht vor, dass die EU-Kommission das EU-Parlament und den Rat einen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie vorlegt. Dabei soll u. a. bewertet werden, ob die Vorschriften funktionieren und ob ggf. zusätzliche Maßnahmen bzw. Änderungen auf weitere Rechtsakte notwendig sind.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.08.2025

Die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 sieht vor, dass die EU-Kommission bis 17.12.2025 EU-Parlament und Rat einen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie vorlegt. Dabei soll u. a. bewertet werden, ob die Vorschriften funktionieren und ggf. zusätzliche Maßnahmen bzw. Änderungen, wie eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf weitere Rechtsakte, notwendig sind (z. B. Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer). Des Weiteren sollte der Bericht auf die bestehenden Kooperationsmechanismen und die Zusammenarbeit bei Verstößen im grenzüberschreitenden Bereich eingehen.

Zur Vorbereitung des Bewertungsberichts konsultiert die EU-Kommission bis zum 18.09.2025 die breite Öffentlichkeit zu Fragen wie u. a. der Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz der Richtlinie sowie auch zu ihrem Mehrwert. Zur Ergänzung der Konsultation wird sie zudem eine Studie in Auftrag geben. Für das erste Quartal 2026 ist die Vorlage einer Mitteilung angekündigt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG

Der Gesetzentwurf dient einer 1-zu-1-Umsetzung des sog. EU-Bankenpakets sowie dem Abbau übermäßiger Bürokratie im Bankensektor in Deutschland. Das BMF veröffentlicht den Referentenentwurf.

BMF, Mitteilung vom 22.08.2025

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie

Der Gesetzentwurf dient einer 1-zu-1-Umsetzung des sog. EU-Bankenpakets sowie dem Abbau übermäßiger Bürokratie im Bankensektor in Deutschland. Dies zielt darauf ab, Banken krisenfester zu machen und gleichzeitig die Finanzierung der Realwirtschaft sicherzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumsaussichten zu stärken und erforderliche Investitionen zu erleichtern.

Das EU-Bankenpaket besteht aus der seit 1. Januar 2025 anwendbaren Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR III) und der in nationales Recht umzusetzenden Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD VI).

Wesentliche Ziele des Entwurfs sind:

  • Zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der CRD VI unter Berücksichtigung der Belange kleinerer Banken und Sparkassen.
  • Abbau unnötiger Bürokratie und Vereinfachung regulatorischer Anforderungen, soweit keine aufsichtlichen Bedenken bestehen. Ziel ist es dabei, die Kreditvergabe durch Banken zu erleichtern und von formalen Anforderungen zu entlasten. Davon profitieren gerade kleine und mittlere Unternehmen für notwendige Investitionen.

Durch die Umsetzung der CRD VI stärken wir die Krisenfestigkeit von Banken beispielsweise durch Berücksichtigung von Umwelt-, sozialen und Unternehmensführungsrisiken (sog. ESG-Risiken) im Risikomanagement. Es ist ein wesentlicher Aspekt einer guten Unternehmenssteuerung, dass künftig auch ESG-Risiken im Rahmen des Risikomanagements berücksichtigt werden, da sich diese über Kredite oder andere Verbindlichkeiten auf die Bank auswirken können. Die Vorgaben werden effektiv, gleichzeitig aber auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken unterschiedlicher Geschäftsmodelle und der Belange kleinerer Banken und Sparkassen gestaltet.

Der Entwurf sorgt außerdem für eine Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): In Deutschland sind wachsende Kriminalität in neuen Erscheinungsformen (Geldwäschenetze, schwarzer Kapitalmarkt, kriminelle oder terroristische Vereinigungen u. ä.) sowie technische Neuerungen wie beispielsweise unerlaubte Geschäfte, die zu einem großen Teil auch über das Internet beworben werden, zu beobachten. Diese Entwicklungen erfordern es, die Befugnisse der BaFin in den Aufsichtsgesetzen auf diese neuen Herausforderungen anzupassen und gezielt zu stärken.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zuschläge für Zytostatika & Co.: Landessozialgericht weist Klage gegen Schiedsspruch ab

Das LSG Berlin-Brandenburg hat in erster Instanz entschieden, dass der von der Schiedsstelle für die Zubereitung u. a. von Zytostatika festgesetzte, den Apotheken zu erstattende Herstellungszuschlag rechtmäßig ist. Der Zuschlag muss damit nicht – wie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefordert – abgesenkt werden (Az. L 16 KR 423/22 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.08.2025 zum Urteil L 16 KR 423/22 KL vom 20.08.2025 (nrkr)

Der 16. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat in erster Instanz entschieden, dass der von der Schiedsstelle für die Zubereitung u. a. von Zytostatika festgesetzte, den Apotheken zu erstattende Herstellungszuschlag rechtmäßig ist. Der Zuschlag muss damit nicht – wie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefordert – abgesenkt werden.

Zytostatika, monoklonale Antikörper und Folinate bilden eine zentrale Säule der Krebstherapie. Apotheken erhalten von den gesetzlichen Krankenkassen für deren Herstellung mittels parenteraler Zubereitungen (Infusionen) neben den üblichen Apothekenzuschlägen einen gesonderten, pauschalen Zuschlag. Dieser Zuschlag dient der Abdeckung der aufwändigen Herstellungsprozesse, der speziellen Qualitätsanforderungen und der hohen Risiken bei der Verarbeitung dieser Medikamente. Nachdem die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung (Zuschläge zwischen 71 und 81 Euro sowie 39 Euro bei Folinaten) von Seiten der Apotheken gekündigt worden war, konnten sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der neuen Zuschläge einigen. Die zuständige Schiedsstelle setzte daher mit Wirkung vom 17. Oktober 2022 einen einheitlichen Zuschlag von 100 Euro fest. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag beläuft sich auf Mehrkosten von jährlich etwa 400 Millionen Euro, die von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind.

Gegen diesen Schiedsspruch hat der GKV-Spitzenverband als Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen geklagt. Auf der Grundlage eines seinerzeit im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellten Gutachtens hält er einen deutlich geringeren Arbeitspreis von 31 Euro bzw. 29 Euro pro applikationsfähiger Einheit für angemessen.

Das Landessozialgericht hat die Klage nunmehr abgewiesen. Die Schiedsstelle habe den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die (die Preisbildung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel regelnde) Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) benenne für parenterale Lösungen zwar erheblich geringere als in dem beklagten Schiedsspruch festgesetzte Apothekenzuschläge. Sie stelle allerdings nur eine Auffangregelung dar und bilde keine absolute Preisgrenze für die Vereinbarung von Herstellungszuschlägen bzw. deren Festsetzung durch Schiedsspruch. Die Schiedsstelle sei auch im Hinblick auf die vorgelegten und sich widersprechenden Kostengutachten weder zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen noch habe sie das Verfahren unfair betrieben. Der angefochtene Schiedsspruch verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. das Rückwirkungsverbot.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 6 AMPreisV eine Preisgrenze regle) die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 129 Abs. 5c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), auszugsweise:

Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind (Satz 1). Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren (Satz 2). Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 (Satz3).

§ 5 Abs. 6 AMPreisV:

Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für (1.) zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro, (2.) Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro, … (6.) Calciumfolinatlösungen 51 Euro.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Wettvermittlungsstellen müssen untereinander Mindestabstand einhalten

Wettvermittlungsstellen müssen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden und damit die gemeinsame Klage einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen (Az. 16 K 1182/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 21.08.2025 zum Urteil 16 K 1182/22 vom 21.08.2025

Wettvermittlungsstellen müssen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten. Dies hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten am heutigen Tag zugestellten Urteil entschieden und damit die gemeinsame Klage einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten sollen. Unter Berufung auf dieses Mindestabstandsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab. Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat dies in ihrem Urteil bestätigt und ausgeführt: Es bestehen keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das Mindestabstandsgebot. Das geltende Mindestabstandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Spieler vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen, indem die Anzahl der Wettvermittlungsstellen insgesamt begrenzt, hierdurch die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform reduziert und zusätzlich ein „Abkühleffekt“ bei den Spielern herbeigeführt wird. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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