Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit

Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters, der in seinem Berufsleben wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt gewesen ist, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Az. L 8 U 3211/23 ZVW).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.01.2026 zum Urteil L 8 U 3211/23 ZVW vom 14.11.2025

Der Kläger war fast drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter in der Region Stuttgart tätig. In dieser Zeit war er u. a. in der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, nach Auseinandersetzungen im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang eingesetzt. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiteren seine Tätigkeit aufgeben.

Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, da diese nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen gehöre (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-BK) komme nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlägen. Vor Gericht blieb der Kläger zunächst – auch vor dem Landessozialgericht – erfolglos. Das Bundessozialgericht sah dagegen eine Wie-BK als möglich an und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zurück. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall sei, bedürfe noch weiterer Feststellungen.

Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat der 8. Senat des Landessozialgerichts die Beklagte nun verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert habe (sog. Building-Block-Effekt), sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich in Gänze nicht mehr kompensierbar gewesen. Die PTBS sei dann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Der Kläger leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilen mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können oder gleite in tagelang währende Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, so der Senat.

Hinweise zur Rechtslage

§ 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; […]

[…]

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch grundlegend ändern. Den entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3541) hat die Regierung nun dem Bundestag zugeleitet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.01.2026

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch grundlegend ändern, unter anderem soll diese soziale Mindestsicherung nicht mehr „Bürgergeld“ sondern „Grundsicherungsgeld“ heißen. Das ist das Ziel eines entsprechenden Gesetzentwurfes (21/3541), den die Regierung nun dem Bundestag zugeleitet hat und mit dem sie ein zentrales Ziel des Koalitionsvertrages umsetzen möchte. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 15/2026

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Personen mit Einwanderungsgeschichte empfinden Gründerimage in Deutschland häufig als problematisch

Menschen mit Einwanderungsgeschichte haben im Vergleich zur Gesamtbevölkerung häufiger das Gefühl, dass die Selbstständigkeit in Deutschland ein im Vergleich zu einer Festanstellung geringeres Ansehen hat. Diese Wahrnehmung hält sie entsprechend stärker davon ab, mit der Umsetzung ihres Gründungswunsches zu beginnen. Das ist ein zentrales Ergebnis einer neuen Kurzstudie von KfW Research.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 09.01.2026

  • Gesellschaftliches Ansehen der Selbstständigkeit ist insbesondere für Menschen mit Einwanderungsgeschichte ein Gründungshindernis
  • Grundsätzlich hat diese Bevölkerungsgruppe ein überproportional großes Interesse daran, zu gründen
  • 30 Prozent der Gründerinnen und Gründer hatten 2024 eine Einwanderungsgeschichte

Menschen mit Einwanderungsgeschichte haben im Vergleich zur Gesamtbevölkerung häufiger das Gefühl, dass die Selbstständigkeit in Deutschland ein im Vergleich zu einer Festanstellung geringeres Ansehen hat. Diese Wahrnehmung hält sie entsprechend stärker davon ab, mit der Umsetzung ihres Gründungswunsches zu beginnen.

Das ist ein zentrales Ergebnis einer neuen Kurzstudie von KfW Research. Demnach haben Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Deutschland tendenziell eine höhere Präferenz für die Selbstständigkeit als die Restbevölkerung. Unter all jenen Menschen in Deutschland, die noch nie selbständig waren und zuletzt auch keine Gründungspläne hatten, können sich im langjährigen Durchschnitt 30 Prozent vorstellen, sich selbstständig zu machen. Bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind es 44 Prozent. Dazu zählen alle Personen, die selbst oder deren beide Elternteile seit 1950 nach Deutschland eingewandert sind.

Viele andere Hürden, wie das finanzielle Risiko, die Bürokratiebelastung oder die Arbeitsplatzsicherheit werden von Menschen mit wie ohne Einwanderungsgeschichte zwar als gewichtigere Gründe gegen die Selbstständigkeit angesehen. Das Gründerimage ist aber das Hemmnis, das bei Personen mit Einwanderungsgeschichte im Vergleich zur Gesamtbevölkerung besonders häufig eine Rolle spielt (37 Prozent im Vergleich zu 24 Prozent sehen das Gründerimage als Hürde an).

„Das Gründerimage ist sicher nicht das entscheidende Hindernis, wieso Menschen von einer Existenzgründung absehen. Es gibt für Personen mit wie ohne Einwanderungsgeschichte viele andere wahrgenommene Gründungshemmnisse. Klar ist aber, dass das Interesse zu gründen gerade bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte hoch ist und dieses Potenzial noch besser ausgeschöpft werden kann“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Es wäre wichtig, das gesellschaftliche Ansehen von Selbstständigkeit zu verbessern. Schon in der Schule sollte die berufliche Selbstständigkeit als gleichberechtige Erwerbsform gegenüber der abhängigen Beschäftigung behandelt werden.“

Laut KfW-Gründungsmonitor haben in der erwerbsfähigen Bevölkerung zwischen 18 und 64 Jahren in Deutschland etwa 27 Prozent eine Einwanderungsgeschichte in erster oder zweiter Generation. Unter Gründerinnen und Gründern ist der Anteil mit 30 Prozent im Jahr 2024 etwas höher, liegt damit aber nur knapp über dem langjährigen Durchschnitt von 29 Prozent. Bei 585.000 Existenzgründungen im Jahr 2024 entspricht das rund 178.000 Gründerinnen und Gründern mit Einwanderungsgeschichte.

Quelle: KfW, KfW Research

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Verordnungsvorschlag für saubere Unternehmensflotten

Die EU-Kommission hat einen Verordnungsvorschlag für saubere Unternehmensflotten vorgelegt. Ziel ist es, die Einführung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in Unternehmensflotten zu beschleunigen und den Übergang zu klimafreundlicher Mobilität voranzutreiben.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.01.2026

Die EU-Kommission hat am 16.12.2025 einen Verordnungsvorschlag für saubere Unternehmensflotten vorgelegt. Ziel ist es, die Einführung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in Unternehmensflotten zu beschleunigen und den Übergang zu klimafreundlicher Mobilität voranzutreiben.

Firmenwagen werden laut EU-Kommission intensiver genutzt und gelangen früher in den Gebrauchtwagenmarkt. Dadurch steigt die Verfügbarkeit von erschwinglichen emissionsfreien bzw. -armen Fahrzeugen und gleichzeitig sinken die verkehrsbedingten Gesamtemissionen.

Mit der Verordnung werden verbindliche Zielvorgaben pro EU-Mitgliedstaat für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge von großen Unternehmen festgesetzt. Laut Anhang I beträgt für Deutschland:

  • ab 2030 der Mindestanteil von emissionsfreien neu zugelassenen Firmenwagen 54 % (95 % ab 2035).
  • ab 2030 die Zielvorgabe für den kombinierten Anteil von neu zugelassenen emissionsfreien und emissionsarmen Firmenwagen 83 % und 95 % ab 2035.

Zukünftig sollen Unternehmensfahrzeuge nur dann finanziell gefördert werden (z. B. beim Leasing, Kauf, Miete etc.), wenn sie emissionsfrei oder emissionsarm sind oder das Kriterium „Made in the EU“ erfüllen. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte zur Methodik vorlegen, nach der Kriterien für „Made in the EU“ festgelegt werden.

Zur Überwachung der Verordnung soll jeder EU-Mitgliedstaat der EU-Kommission bis 28.02.2028 (und anschließend alle zwei Jahre) einen nationalen Maßnahmenplan zum Erreichen der im Anhang festgesetzten nationalen Zielvorgaben vorlegen. So ist der EU-Kommission ab 28.02.2031 und anschließend jährlich die Anzahl der von großen Unternehmen neu zugelassenen Fahrzeugen sowie der Anteil der emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge zu melden. Die EU-Kommission soll in 2032 die Verordnung überprüfen und ggf. einen Überarbeitungsvorschlag (unter Berücksichtigung der Markt- und Technologieentwicklung) mit Zielvorgaben für den Zeitraum nach 2035 vorlegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung im Amtsblatt der EU

Der Rechtsakt wurde als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 am 8. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit 20 Tage danach in Kraft. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 12.01.2026

Am 4. Juli 2025 hatte die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Da sich weder das Europäische Parlament noch der Rat der Europäischen Union innerhalb der Widerspruchsfrist von vier Monaten dazu geäußert haben, wurde der Rechtsakt als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 am 8. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit 20 Tage danach in Kraft.

Vereinfachungen

Wie berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 11. Juli 2025), betreffen die vorgesehenen Vereinfachungen unter anderem

  • die Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts,
  • eine deutliche Reduktion der zu meldenden Datenpunkte – um ca. 64 % bei Nicht-Finanzunternehmen beziehungsweise ca. 89 % bei Finanzunternehmen,
  • die Vereinfachung der sog. Do No Significant Harm-Kriterien sowie
  • Anpassungen bestimmter Kennzahlen (KPI) für Finanzunternehmen.

Anwendungszeitpunkt

Die neuen Regelungen sollen erstmals auf die Berichterstattung ab dem 1. Januar 2026 über das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden sein. Unternehmen haben jedoch das Wahlrecht, die Erstanwendung auf das Geschäftsjahr 2026 zu verschieben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts mit drei Urteilen entschieden (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23).

FG Sachsen, Pressemitteilung vom 09.01.2026 zu den Urteilen 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23 vom 11.11.2022 (nrkr)

Sächsisches Finanzgericht entscheidet über Klagen von Rentenbeziehern

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts mit drei Urteilen vom 11. November 2022 entschieden (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23). Das Gericht hat die Klagen der Steuerpflichtigen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25). Die Urteile sind damit noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz für verfassungsgemäß, mit der auch für Rentenbeziehende die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen wird, wenn sie nach dem „Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz“ ausgezahlt wurde. Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen konnte, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vorliege.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht

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Streit um Nutzung eines kostenlosen Testangebots für 17-Jährigen: Kein wirksamer Vertragsschluss mit Fitnessstudio

Das AG München hat entschieden, dass zwischen dem Fitnessstudio und einem 17-Jährigen, der nicht „Hauptnutzer“ eines Testangebots war, kein wirksamer Mitgliedschaftsvertrag zustande gekommen ist und die geltend gemachten Beitragsforderungen daher nicht bestehen. (Az. 172 C 17124/24).

AG München, Pressemitteilung vom 12.01.2026 zum Urteil 172 C 17124/24 vom 11.02.2025 (nrkr)

Ein Fitnessstudio bewarb im Herbst 2021 ein „Herbstangebot“: Nach diesem konnte ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 Euro das Studio für vier Wochen testen. Der Hauptnutzer aus dem Landkreis München nahm das Angebot am 11.11.2021 online an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund, ebenfalls aus dem Landkreis München, als weitere nutzungsberechtigte Person.

Für die Aushändigung des Fitnessstudio-Transponders hatte der 17-jährige Freund eine Kaution von 20 Euro zu hinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein allgemeines Mitgliedschafts-Formular, welches er ausfüllte und von seiner Mutter am 11.11.2021 unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebots gab es nicht.

Am 20.11.2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.01.2022. Auch dessen 17-jähriger Freund trainierte daher letztmals am 10.01.2022 in dem Studio.

Hinsichtlich des 17-jährigen Freundes ist das Fitnessstudio jedoch der Ansicht, dass mit diesem am 11.11.2021 ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 Euro u. a. ab 13.12.2021 geschlossen wurde.

Der 17-jährige Freund bzw. seine Mutter sind der Ansicht, es sei nie zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Fitnessstudio erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 710,24 Euro.

Mit Urteil vom 11.02.2025 gab das Amtsgericht München dem beklagten 17-Jährigen Recht und wies die Klage ab. In seinem Urteil führte es aus:

„Zwar erweckt das […] Vertragsformular […] den Eindruck einer entsprechenden Zustimmung der Mutter des Beklagten, insbesondere auch dadurch, dass die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ gesetzt sind und damit ein Fitnessstudio-Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionen zustande gekommen zu sein scheint. Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder vom Beklagten noch von der Mutter des Beklagten gewollt war und damit auch nicht zustande kam. Die Mutter des Beklagten unterschrieb das Formular nur zu dem Zweck, dass der Beklagte einen Transponder ausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift noch nicht auf dem Vertragsformular, sodass eine Erklärung, die auf Abschluss eines 24-monatigen Vertrags gerichtet war, nicht abgegeben worden ist. […]

Die [Mutter] bekundete, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen […] ausgefüllt und insbesondere nichts weiter auf dem Formular angekreuzt hätten, da sie die dort aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular […] befunden. Sie habe ausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil das nicht das sei, was sie wollten. […]

Vergleichbar sagte auch der [Hauptnutzer] aus, dass dem Beklagten das Formular ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe unterschreiben sollen. […] Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass nur der [Hauptnutzer] einen Vertrag mit der Klägerin abschließen würde und der Beklagte nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte. […]

Der […] äußere Eindruck des Vertragsformulars […] kann dieses Beweisergebnis nicht widerlegen. Insbesondere erscheint es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin – irrtümlich oder mit deliktischer Motivation – nach Rückerlangung des Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ angebracht hat und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hat.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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DStV weist BMF auf Praxisfragen bei Aktivrente hin

Seit Anfang des neuen Jahres ist sie in Kraft: Die Steuerbefreiung für Menschen, die nach Erreichen des Rentenalters weiter abhängig beschäftigt bleiben. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes sammelte die oberste deutsche Finanzbehörde Praxisfragen für einen FAQ-Katalog. Der DStV steuerte zahlreiche Hinweise bei.

DStV, Mitteilung vom 12.01.2026

Seit Anfang des neuen Jahres ist sie in Kraft: Die Steuerbefreiung für Menschen, die nach Erreichen des Rentenalters weiter abhängig beschäftigt bleiben. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes sammelte die oberste deutsche Finanzbehörde Praxisfragen für einen FAQ-Katalog. Der DStV steuerte zahlreiche Hinweise bei.

Mit dem Aktivrentengesetz will der Gesetzgeber die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmenden über die Regelaltersgrenze hinaus steuerlich fördern und setzt damit ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Der DStV wies wiederholt auf offene Fragen und Ungleichbehandlungen hin, insbesondere auf die fehlende Einbeziehung von Unternehmern und Selbstständigen, wie den Freien Berufen (vgl. DStV-Info vom 05.05.2025, 31.07.2025, 16.10.2025 sowie 11.11.2025).

Angesichts der sehr kurzen Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Neuregelung brachte sich der DStV frühzeitig ein. Auf Nachfrage des BMF übermittelte er in seiner Stellungnahme S 10/25 zahlreiche praxisrelevante Hinweise.

Begünstigter Personenkreis und Lohnarten

Da die Steuerbefreiung an die Sozialversicherungspflicht anknüpft, forderte der DStV eine zeitnahe Klarstellung zu komplexen Abgrenzungsfällen. So solle das BMF klarstellen, was bei nicht klassisch versicherungspflichtigen Beschäftigten, Angehörigen der Freien Berufe und (Gesellschafter-)Geschäftsführern gilt. Zudem regte der DStV an, dass der FAQ-Katalog klar benennt, welche Lohnarten – über den laufenden Arbeitslohn hinaus – von der Steuerbegünstigung erfasst sind.

Mehrere Dienstverhältnisse und technische Umsetzung

Der Freibetrag für die Aktivrente kann im Lohnsteuerabzug nur bei einem Arbeitgeber berücksichtigt werden – auch wenn er dort nicht vollständig ausgeschöpft wird. Der DStV regte daher an, nicht genutzte Freibetragsanteile in weiteren Beschäftigungsverhältnissen über entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung 2026 berücksichtigen zu können.

Zudem forderte der DStV eine verständliche Darstellung der technischen Umsetzung der Aktivrente im FAQ-Katalog. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 nach Aussagen des BMF nicht mehr angepasst werden kann.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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DStV zu Modernisierungsagenda und Unabhängigkeit des Berufsstands

Die Föderale Modernisierungsagenda und die Wahrung der Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater standen im Mittelpunkt des Austauschs zwischen DStV-Präsident StB Torsten Lüth und dem Parlamentarischen Staatssekretär des BMDS, MdB Philipp Amthor, im neugeschaffenen Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.

DStV, Mitteilung vom 09.01.2026

Lüth im Gespräch mit Amthor

Kurz vor dem Jahreswechsel traf sich DStV-Präsident StB Torsten Lüth mit dem Parlamentarischen Staatssekretär des BMDS, MdB Philipp Amthor. Die Themen: weiterhin hochaktuell.

Die Föderale Modernisierungsagenda und die Wahrung der Unabhängigkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater standen im Mittelpunkt des Austauschs im neugeschaffenen Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS).

Vielversprechende Föderale Modernisierungsagenda

Lüth begrüßte die Dynamik der neuen Bundesregierung. Er zollte Respekt dafür, dass es nach so kurzer Amtszeit gelungen ist, im Verbund mit den Ländern über 200 Maßnahmen für mehr Vertrauen in einen handlungsfähigen Staat zu entwickeln. Weniger Bürokratie, schnellere Entscheidungen, digitaler Service auf allen staatlichen Ebenen: Das müsse nun konsequent angegangen werden. Lüth wünschte Amthor viel Erfolg bei der Umsetzung.

Vereinfachung im Steuerverfahren

Der Beschluss von Bund und Ländern sieht u. a. vor, dass Daten, die der Steuerverwaltung bereits vorliegen, möglichst nicht noch einmal erklärt werden müssen. In diesem Sinne soll auch die Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner vereinfacht werden. Amthor und Lüth waren sich einig, dass die Chancen der Digitalisierung an dieser Stelle immens sind. Amthor begrüßte den Ansatz, auch die Arbeitnehmerbesteuerung zu vereinfachen. Lüth hob in diesem Kontext das Pilotprojekt des Hessischen Finanzministers Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz „Die Steuer macht das Amt“ positiv hervor. Solch politisches Engagement brauche es, um Erfahrungen zu sammeln und neue Wege zu gehen. Dies wünsche er sich auch bei der Reform der Rentenbesteuerung hin zu einer Quellenabzugsteuer.

Neues Meldeportal für Bürokratieabbau

Für das EinfachMachen-Portal, ein neues digitales Angebot des BMDS, warb Amthor. Diese zentrale Anlaufstelle kann von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verbänden genutzt werden, um bürokratische Hürden zu melden. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und die Verwaltung effizienter zu gestalten.

Unabhängigkeit des Berufsstands wahren

Lüth, der auch Präsident des Steuerberaterverbands Mecklenburg-Vorpommern ist, thematisierte den Brandbrief des Verbands zum Fremdbesitzverbot, den Amthor als MdB der CDU Mecklenburg-Vorpommern erhalten hat. Ausgangspunkt des Schreibens war der BMF-Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Amthor gab als Vorsitzender der CDU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag zu verstehen, dass sie sich bereits mit der Private Equity-Thematik befasst haben. Er könne die Bedenken des Berufsstands gut nachvollziehen. Lüth dankte PStS MdB Amthor für das konstruktive Gespräch und das offene Ohr für die Anliegen der Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Unternehmen können auf internationale Datentransfers nicht verzichten

Ob Cloud-Plattformen, Videokonferenzen und Kollaborationstools oder Rund-um-die-Uhr-Support: 62 Prozent der Unternehmen in Deutschland überträgt personenbezogene Daten in Länder außerhalb der EU. Zugleich fordern 78 Prozent von der Politik Rechtssicherheit bei internationalen Datentransfers. Das u. a. sind die Ergebnisse einer repräsentativen Bitkom-Umfrage von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten.

Bitkom, Pressemitteilung vom 09.01.2026

  • Zwei Drittel übertragen personenbezogene Daten in Länder außerhalb der EU
  • Cloud, Kommunikation und Support sind wichtigste Gründe
  • Drei Viertel fordern Rechtssicherheit von der Politik

Ob Cloud-Plattformen, Videokonferenzen und Kollaborationstools oder Rund-um-die-Uhr-Support: Die große Mehrheit der Unternehmen (62 Prozent) in Deutschland überträgt personenbezogene Daten in Länder außerhalb der EU. Fast die Hälfte (45 Prozent) transferiert die Daten an externe Dienstleister, 41 Prozent an Geschäftspartner zu gemeinsamen Zwecken und 19 Prozent an Konzerntöchter oder andere Konzerneinheiten. Zugleich fordern 78 Prozent von der Politik Rechtssicherheit bei internationalen Datentransfers. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Internationale Datentransfers sind unverzichtbar für eine globale Wirtschaft. Dabei verunsichert die häufig unklare Rechtslage viele Unternehmen“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung.

Fast alle Unternehmen, die personenbezogene Daten ins Nicht-EU-Ausland transferieren, tun dies, um auf Cloud-Angebote (96 Prozent) oder Kommunikations- und Videokonferenzsysteme (90 Prozent) zuzugreifen. Zwei Drittel (66 Prozent) nutzen weltweite Dienstleister, etwa für einen 24/7-Sicherheitssupport. Rund ein Drittel (38 Prozent) nutzen Services für Abrechnungen oder Datenbankmanagement, die Daten in Länder außerhalb der EU übertragen. 31 Prozent haben Unternehmensstandorte außerhalb der EU, 18 Prozent arbeiten mit Partnern außerhalb der EU zusammen, etwa bei Forschung und Entwicklung.

Ein Verzicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der EU hätte für die Unternehmen gravierende Folgen. Drei Viertel (75 Prozent) hätten unmittelbar höhere Kosten, 71 Prozent Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern und zwei Drittel (66 Prozent) warnen, dass dann globale Lieferketten nicht mehr funktionieren würden. 57 Prozent könnten bestimmte Produkte oder Dienstleistungen nicht mehr anbieten, 25 Prozent nur noch mit einer schlechteren Qualität. 50 Prozent fürchten ein Aus für ihren globalen Security-Support. 29 Prozent müssten ihre Konzerndatenverarbeitung umbauen und 23 Prozent würden im Innovationswettbewerb zurückfallen. Kein einziges Unternehmen sieht keine dieser Folgen. „Bei der Diskussion über Datentransfers geht es nicht um die Frage, welche Software man einsetzt. Ein Ende internationaler Datentransfers hätte unmittelbare und massive Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft“, sagt Dehmel.

Am häufigsten fließen Daten in die USA. 61 Prozent der Unternehmen, die personenbezogene Daten ins Nicht-EU-Ausland transferieren, übertragen sie dorthin. Am häufigsten werden dafür sogenannte Standardvertragsklauseln als Rechtsgrundlage genutzt (80 Prozent), dahinter folgen Binding Corporate Rules (23 Prozent) sowie das EU-US-Data-Privacy Framework (21 Prozent) und Einwilligungen (12 Prozent). 19 Prozent geben an, dass sie derzeit den Datentransfer noch umstellen oder darüber diskutieren, wie mit dem Wegfall früherer Regelungen umgegangen werden soll. Nach den USA ist Großbritannien mit 43 Prozent wichtigstes Land für Datentransfers, gefolgt von Indien (24 Prozent), Japan (13 Prozent), China (12 Prozent), der Ukraine (7 Prozent), der Türkei (6 Prozent) und Südkorea (5 Prozent). Nach Russland transferiert kein Unternehmen Daten.

Quelle: Bitkom

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