Rechtswegbeschwerde der Förderstiftung konservative Bildung und Forschung erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen (Az. 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zu den Beschlüssen 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26 vom 15.01.2026

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 15. Januar 2026 (Az. 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26) die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen.

Die Stiftung ist Trägerin der nicht rechtsfähigen Bibliothek des Konservativismus. Der Bestand dieser Bibliothek war in den vergangenen Jahren im Katalog des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds (GBV) verzeichnet. Dieser seit 1996 bestehende Bibliotheksverbund der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen betreibt einen EDV-gestützten Katalog aller wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft der Teilnehmerländer. Auch Bibliotheken in kommunaler und anderer Trägerschaft können ihre Bestände in diesem Katalog führen lassen. Andere Bibliotheken, beispielsweise Kirchenbibliotheken, Bibliotheken von Kammern und Verbänden oder Firmenbibliotheken, können unter Kostenübernahme an den GBV angeschlossen werden.

Um eine Bibliothek im letztgenannten Sinne handelt es sich auch bei der Bibliothek der Stiftung. Aufgrund eines Vertrags mit der Verbundzentrale war deren Bestand seit dem Jahr 2021 im GBV gelistet. Im Juni 2025 kündigte die Verbundzentrale das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen. Gegen diese Kündigung hat die Stiftung vor dem Verwaltungsgericht Göttingen mit der Begründung Klage erhoben, die Kündigung verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zudem begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorerst im GBV zu verbleiben.

Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2025 (Az. 1 A 650/25 und 1 B 731/25) hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit im Eil- und im Hauptsacheverfahren an das Landgericht Göttingen verwiesen. Der Vertrag aus dem Jahr 2021 sei dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Aus dem öffentlichen Interesse, zur Förderung von Forschung und Lehre einen gemeinsamen Bibliothekskatalog zu erstellen und darin auf vertraglicher Grundlage auch Kataloge Privater aufzunehmen, folge nicht, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handele. Anders als bei sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die Dritten prinzipiell unbeschränkt zur Verfügung stünden und bei denen nur bei Ausschöpfung der Ressourcen eine Auswahlentscheidung zu treffen sei, diene der GBV in erster Linie den im Bibliotheksverbund zusammengeschlossenen Bibliotheken selbst. Eine Öffnung für Dritte sei in das Ermessen der Verbundzentrale gestellt und stehe unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Erfüllung der Pflichtaufgaben in Bezug auf die wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft. Etwaige Verpflichtungen, bei der Auswahl der Vertragspartner die Grundrechte, darunter insbesondere den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, bestünden unabhängig vom Rechtsweg.

Die dagegen gerichteten Beschwerden hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom heutigen Tage zurückgewiesen und sich in vollem Umfang der Begründung des Verwaltungsgerichts angeschlossen. Da die Stiftung nicht dem Nutzerkreis angehöre, dem der GBV nach seiner Zweckbestimmung dienen solle, könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Entscheidung über den Zugang nach Maßgabe des öffentlichen Rechts erfolge.

Die Beschlüsse über die Verweisung sind unanfechtbar. Die Sachentscheidung im Eil- und im Hauptsacheverfahren wird das Landgericht Göttingen treffen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Feuerwehrgebühren für Löscheinsatz nach Entsorgung von Kaminasche in Biotonne rechtmäßig

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Gemeinde Wettenberg für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete (Az. 2 K 1652/22.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 2 K 1652/22.GI vom 14.01.2026 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichter) hat mit Urteil vom gestrigen Tag eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Gemeinde Wettenberg für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.

Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wettenberg löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde Wettenberg für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.

Dem ist der Einzelrichter der 2. Kammer nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine anderen Brandquelle ausgeschlossen werden. Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.

Die Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2026, Az. 2 K 1652/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Januar 2026

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich lt. BMWE im vierten Quartal mit einem preis-, kalender- und saisonbereinigten BIP-Zuwachs von 0,2 Prozent gegenüber dem Vorquartal wieder leicht belebt. Im Gesamtjahr 2025 lag das preisbereinigte BIP um 0,2 Prozent über dem Vorjahresniveau.

BMWE, Pressemitteilung vom 15.01.2026

  • Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich im vierten Quartal mit einem preis-, kalender- und saisonbereinigten BIP-Zuwachs von 0,2 Prozent gegenüber dem Vorquartal wieder leicht belebt. Im Gesamtjahr 2025 lag das preisbereinigte BIP um 0,2 Prozent über dem Vorjahresniveau. Positive Wachstumsimpulse dürften dabei im vierten Quartal von einer steigenden Industrieproduktion ausgegangen sein, die sich verwendungsseitig teilweise in einer Belebung der Ausrüstungsinvestitionen niederschlagen dürfte. Vom Außenhandel dürften kein Wachstumsbeitrag zu erwarten sein. Mit zunehmender Realisierung der fiskalischen Impulse dürfte sich die konjunkturelle Entwicklung zu Jahresbeginn weiter stabilisieren und im Jahresverlauf an Dynamik gewinnen. Dennoch legt die tendenzielle Eintrübung der Stimmungsindikatoren in der Wirtschaft und den privaten Haushalten zum Jahresende noch keine breite konjunkturelle Belebung nahe, was die Unsicherheiten für die kurzfristigen Wachstumsperspektiven unterstreicht.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe wurde im November um 0,8 Prozent im Vergleich zum Vormonat ausgeweitet. Damit ist sie zum dritten Mal in Folge gestiegen. Auch gegenüber dem Vorjahresmonat ergab sich ein Plus von 0,8 Prozent. Im Dreimonatsvergleich erhöhte sich der Ausstoß um 0,7 Prozent. Ausschlaggebend für diese Entwicklung war eine Produktionssteigerung in der Industrie. Insbesondere Investitionsgüterproduzenten profitieren hier von einer aufgehellten Auftragslage. Eine breitere Belebung der Industriekonjunktur wird jedoch von der noch gedämpften Auslandsnachfrage begrenzt.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im November um 0,3 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der Oktoberwert mehrfach nach oben revidiert wurde. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im November ein Plus von 1,4 Prozent, wobei der Handel mit Nicht-Lebensmitteln um 2,7 Prozent zulegte und der Umsatz mit Lebensmitteln um 0,3 Prozent zurückging. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen zeigt sich im Dezember im Vormonatsvergleich ein Minus von 10,5 Prozent; in der Dreimonatsbetrachtung jedoch noch eine Zunahme um 4,3 Prozent. Das Stimmungsbild deutet am aktuellen Rand insgesamt auf eine gedämpfte Konsumentwicklung um die Jahreswende 2025/26 hin.
  • Die Inflation sank im Dezember 2025 auf 1,8 Prozent und liegt damit erstmals seit Herbst 2024 wieder unter zwei Prozent. Rückläufige Energiepreise und unterproportionale Zuwächse bei Nahrungsmitteln dämpfen den Verbraucherpreisanstieg; Dienstleistungspreise bleiben zentraler Preistreiber. In den kommenden Monaten dürfte die Inflation weiter um oder leicht unter zwei Prozent liegen.
  • Die Arbeitslosigkeit stieg im Dezember saisonbereinigt um drei Tausend Personen. Die Zahl der Erwerbstätigen verblieb im November mit minus ein Tausend Personen in etwa auf Vormonatsniveau und auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stagnierte im Oktober. Die Frühindikatoren deuten zu Jahresbeginn auf eine weiterhin gedämpfte Arbeitskräftenachfrage hin. Eine baldige Trendwende am Arbeitsmarkt ist daher zu Jahresbeginn noch nicht absehbar.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Oktober 2025 um 8,7 Prozent gegenüber dem Vormonat auf 2.108 beantragte Verfahren gestiegen; verglichen mit Oktober 2024 liegt sie um 4,8 Prozent höher. Der IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für Dezember einen Anstieg von 17 Prozent gegenüber dem Vormonat aus.

Leichte Konjunkturbelebung zum Jahresende

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich, nach der Stagnation im dritten Quartal, zum Jahresende wieder leicht belebt. Nach ersten, vorläufigen Informationen des Statistischen Bundesamtes ist die Wirtschaftsleistung im vierten Quartal 2025 um preis-, kalender- und saisonbereinigt 0,2 Prozent gegenüber dem Vorquartal gestiegen.

Im Gesamtjahr 2025 lag das preisbereinigte BIP um 0,2 Prozent über dem Vorjahresniveau. Positive Wachstumsimpulse gingen dabei vor allem von einer fortgesetzten Erholung der privaten und öffentlichen Konsumausgaben aus. Auch die Vorratsveränderung trug rechnerisch zum BIP-Anstieg bei. Dagegen waren die Bruttoanlageinvestitionen (Maschinen, Anlagen und Bauten) im Jahresdurchschnitt rückläufig. Deutlich negativ war auch der Wachstumsbeitrag vom Außenhandel, wobei einem erneuten, leichten Rückgang der Exporte ein spürbarer Anstieg der Importe gegenüberstand.

Für eine schrittweise konjunkturelle Erholung um den Jahreswechsel sprechen die zuletzt spürbar aufwärtsgerichteten Auftragseingänge und die gestiegene Ausbringung des Produzierenden Gewerbes. Insbesondere bei den Investitionsgüterproduzenten zeigt sich im Schlussquartal eine kräftige Belebung, die auch auf die zunehmende Realisierung der verteidigungswirtschaftlichen Aufträge zurückzuführen sein dürfte.

Neben dem Anstieg der VDA-Produktionszahlen für Kfz im Dezember deutet auch der Lkw-Maut-Fahrleistungsindex als Frühindikator für die Industrieproduktion mit einem Plus von kalender- und saisonbereinigt über drei Prozent im Vormonatsvergleich – dem stärksten gemeldeten Zuwachs seit März 2021 – auf eine fortgesetzte Erholung der Industrieproduktion zur Jahreswende hin.

Die Ausweitung der Produktion von Investitionsgütern dürfte sich verwendungsseitig in einer Belebung der Ausrüstungsinvestitionen zum Jahresende 2025 widergespiegelt haben, da diese vor allem auf Bestellungen aus dem Inland beruhen. Auch die im vierten Quartal gestiegenen Zulassungen von gewerblichen Kfz dürften die Ausrüstungsinvestitionen stützen.

In der Bauwirtschaft ist zum Jahresende 2025 mit einer Stabilisierung zu rechnen, wobei vor allem vom Tiefbau positive Impulse, wesentlich getragen von öffentlichen Aufträgen, ausgehen dürften.

Die stärker exportorientierten Wirtschaftszweige standen hingegen weiterhin unter Druck. Belastet durch eine schwache Auslandsnachfrage, gestiegene US‑Zölle und eine verschlechterte Wettbewerbsposition blieb die Exportaktivität im vierten Quartal wohl noch schwach. Auch die Importentwicklung war zuletzt rückläufig.

Obwohl sich die Konsumstimmung zum Jahresende etwas abgeschwächt hat, dürfte sich der private Konsum im vierten Quartal gegenüber dem Vorquartal leicht positiv entwickelt haben. Die Umsätze im Einzelhandel lagen im Oktober und November im Mittel ein Prozent über dem Niveau des dritten Quartals, im Gastgewerbe wurde im Oktober spürbar mehr umgesetzt als im Vormonat und die Kfz-Zulassungen von Privatpersonen legten zum Jahresende im Vorquartalsvergleich mit über vier Prozent spürbar zu.

Mit einer zunehmenden Realisierung der fiskalischen Impulse dürfte sich die konjunkturelle Entwicklung zu Jahresbeginn weiter stabilisieren und im Jahresverlauf 2026 an Dynamik gewinnen. Dennoch legt die tendenzielle Eintrübung der Stimmungsindikatoren in der Wirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher zum Jahresende noch keine breite konjunkturelle Belebung nahe, was die nach wie vor hohen Risiken und Unsicherheiten für die kurzfristige Wachstumsperspektiven unterstreicht.

Welthandel bleibt volatil und verliert an Schwung

Die weltweite Industrieproduktion hat sich im Oktober nach dem vorangegangenen Anstieg in etwa auf dem Niveau des Vormonats gehalten und lag um 2,9 Prozent über dem Vorjahresmonat. Während die Ausbringungsmenge in den Industrieländern leicht ausgeweitet wurde, wurde sie in den Schwellenländern etwas gedrosselt. Für den Jahreswechsel 2025/26 deuten Frühindikatoren auf eine leichte Verlangsamung des weltwirtschaftlichen Expansionstempos hin: Der Einkaufsmanagerindex (PMI) von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im Dezember erneut von 52,7 auf 52,0 Punkte gefallen. Damit liegt er weiterhin oberhalb der Wachstumsschwelle von 50 Punkten und deutet auf eine positive, aber etwas nachlassende Dynamik im Vergleich zum Vormonat hin. Sowohl im Dienstleistungsbereich als auch in der Industrie verschlechterte sich die Stimmung etwas. Anlegerinnen und Anleger sind dagegen zuversichtlicher in das Jahr 2026 gestartet. Für nahezu alle betrachteten Weltregionen hat sich ihre Stimmung laut dem Sentix-Index weiter aufgehellt, wobei die USA und Asien Taktgeber der an den Finanzmärkten erwarteten Aufwärtsbewegung bleiben.

Die Entwicklung des Welthandels bleibt volatil. Zu Beginn des vierten Quartals 2025 haben sich nach dem vorangegangenen Plus wieder Bremsspuren gezeigt. Mit einem Rückgang um 1,3 Prozent gegenüber dem Vormonat lag der internationale Warenhandel aber immer noch um gut drei Prozent über dem Wert von Oktober 2024. Auch für den weiteren Verlauf deutet sich eine Abschwächung der Handelsaktivität an: Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist im November saisonbereinigt leicht von 138,1 auf 137,5 Punkte gefallen. Damit rangiert er in etwa auf dem Niveau von Jahresbeginn 2025. Auch wenn die Aktivität in den europäischen Häfen – dank der Beendung eines Streiks in Antwerpen – zuletzt wieder zugenommen hat, hinkt sie dem weltweiten Containerumschlag nach wie vor hinterher. Analysten rechnen infolge der gestiegenen Handelsbarrieren mit einer Abschwächung der globalen Handelsdynamik um die Jahreswende 2025/26, gefolgt von einer moderaten Erholung. Insgesamt dürfte das Expansionstempo des Welthandelsvolumens damit im Jahresdurchschnitt 2026 im Vergleich zu der robusten Entwicklung im vergangenen Jahr etwas nachlassen.

Auslandsgeschäft geht im November wieder deutlich zurück

Nach einer vorübergehenden Stabilisierung sind die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen mit -3,0 Prozent im November saison- und kalenderbereinigt kräftig und auf breiter Front gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Dabei nahmen – entgegen dem Trend – besonders die Warenlieferungen in die EU spürbar ab. Die Ausfuhren in die Nicht-EU-Länder gaben dagegen u. a. dank einer Zunahme der Exporte nach China nur geringfügig nach. Insgesamt stagnierten die Ausfuhren damit in etwa auf dem Niveau des dritten Quartals. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen nahmen im November nach dem vorangegangenen Rückgang mit -0,5 Prozent erneut gegenüber dem Vormonat ab. Während auch importseitig der Handel mit den EU-Ländern zurückging, wurden vor allem aus Drittstaaten wie den USA und China deutlich mehr Güter als im Vormonat bezogen. Im Vergleich zum dritten Quartal lagen die Einfuhren damit zuletzt insgesamt um 0,4 Prozent im Plus. Der monatliche Außenhandelsüberschuss reduzierte sich infolge stärker rückläufiger Exporte im Vergleich zu den Importen im November saisonbereinigt von 10,1 Milliarden Euro auf 6,3 Milliarden Euro. Von Januar bis November lag er damit bei 106,6 Milliarden Euro beziehungsweise um knapp 33 Prozent unter dem Vorjahreswert.

Die Einfuhrpreise haben im November saisonbereinigt mit +0,5 Prozent gegenüber dem Vormonat weiter zugenommen. Preissteigernd wirkten insbesondere Energie- und Vorleistungsgüterimporte. Da die Ausfuhrpreise gleichzeitig nur um 0,3 Prozent stiegen, verschlechterte sich das außenwirtschaftliche Tauschverhältnis im Vormonatsvergleich mit 0,3 Prozent erstmals seit Juni 2025 leicht. In realer Rechnung dürften die Rückgänge der Aus- und Einfuhren damit noch etwas ausgeprägter ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren für den Außenhandel sind zur Jahreswende 2025/26 insgesamt gedämpft: Laut ifo Exporterwartungen bleibt der außenwirtschaftliche Ausblick für das erste Quartal 2026 verhalten. Im Dezember ist der Index nur leicht von -3,8 auf -3,1 Saldenpunkte gestiegen. Wichtige Exportbranchen wie der Automobil- und der Maschinenbau rechnen weiterhin mit rückläufigen Auslandsgeschäften. Die Auftragseingänge aus dem Ausland scheinen sich zuletzt etwas zu fangen. Sie sind im November infolge von Großaufträgen mit saisonbereinigt +4,9 Prozent gegenüber dem Vormonat kräftig gestiegen. Dabei nahm insbesondere die Nachfrage ausländischer Unternehmen aus dem Euroraum nach deutschen Investitions- und Vorleistungsgütern zu. Auch aus den übrigen Ländern gingen in diesen Segmenten wieder mehr Bestellungen ein. Ohne Großaufträge lagen die Auslandsorder im Vormonatsvergleich aber insgesamt um 0,3 Prozent im Minus. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich waren sie mit 0,2 Prozent nur geringfügig positiv.

Die Perspektiven für die deutsche Exportwirtschaft bleiben damit insgesamt herausfordernd. Auch wenn sich Weltwirtschaft und globaler Handel bislang als robust erwiesen haben, deutet sich am aktuellen Rand – wie von internationalen Beobachtern für die Jahreswende erwartet – eine Abschwächung an. Eine allmähliche Erholung der Exporte ist erst im späteren Jahresverlauf zu erwarten.

Produktion und Auftragseingänge zeigen Aufwärtstrend

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im November zum dritten Mal in Folge gestiegen. Im Vormonatsvergleich lag sie preis-, kalender- und saisonbereinigt um 0,8 Prozent höher. Der Zuwachs der Produktion im September wurde gleichzeitig leicht auf +2,0 Prozent nach oben revidiert (zuvor: +1,8 Prozent). Im Vergleich zum Vorjahresmonat verzeichnete der Ausstoß im Produzierenden Gewerbe ebenfalls ein Plus von 0,8 Prozent.

Eine maßgebliche Rolle spielte dabei die Industrie, die ihre Ausbringung um 2,1 Prozent gegenüber dem Vormonat ausweitete. Ausschlaggebend war hier wie schon in den Monaten zuvor eine Produktionssteigerung im Bereich der Investitionsgüterproduzenten (+4,9 Prozent). Die Produktion von Konsum- und Vorleistungsgütern wurde hingegen gedrosselt (-0,3 Prozent bzw. -0,8 Prozent). Auch die Ausbringung im Bau wurde zuletzt mit 0,8 Prozent nach einem Anstieg im Vormonat zurückgefahren. Dabei wurde sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau weniger produziert (-0,9 Prozent bzw. -0,1 Prozent). Am deutlichsten nahm die Produktion im Energiesektor mit -7,8 Prozent ab.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen der Industrie war eine unterschiedliche Entwicklung zu beobachten: Ausweitungen waren in gewichtigen Bereichen wie der Produktion von Kfz und Kfz-Teilen (+7,8 Prozent), bei pharmazeutischen Erzeugnissen (+4,7 Prozent), im Maschinenbau (+3,2 Prozent) sowie der Herstellung von Metallerzeugnissen (+1,3 Prozent) zu verzeichnen. In den meisten anderen Branchen ergaben sich dagegen Rückgänge, etwa bei Datenverarbeitungsgeräten und optischen Erzeugnissen (-4,0 Prozent), chemischen Erzeugnissen (3,4 Prozent) sowie Nahrungs- und Futtermitteln (-3,6 Prozent). Auch die Produktion der energieintensiven Industrien insgesamt waren mit -1,5 Prozent im Vormonatsvergleich abwärtsgerichtet.

Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich erhöhte sich der Ausstoß im Produzierenden Gewerbe gegenüber dem Zeitraum Juni bis August um 0,7 Prozent. Die Industrie- und Energieproduktion legten ebenfalls um jeweils 0,7 Prozent zu. Im Baugewerbe betrug der Zuwachs 0,6 Prozent.

Ähnlich wie die Produktion setzten auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im November ihre Erholung fort. So stieg das Ordervolumen gegenüber Oktober preis-, kalender- und saisonbereinigt um deutliche 5,6 Prozent. Eine überdurchschnittliche Häufung inländischer Großaufträge sorgte auch im Dreimonatsvergleich für eine deutliche Zunahme von 4,0 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum. Auch ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen legten die Auftragseingänge im Dreimonatsvergleich um 2,1 Prozent zu. Im Verhältnis zum November 2024 beträgt die Steigerung beachtliche 10,5 Prozent.

Der stärkste Nachfrageimpuls stammte erneut aus dem Inland, von wo die Bestellungen – auch beflügelt durch Großaufträge – um 6,5 Prozent im Vergleich zum Vormonat zulegten. Die Nachfrage aus dem Ausland zog allerdings ebenfalls spürbar mit +4,9 Prozent an. Vermehrte Orderzuflüsse stammten dabei sowohl aus dem Euroraum als auch aus Drittländern. In den einzelnen Gütergruppen machten sich die Großaufträge bei den Konsum- sowie den Investitionsgütern bemerkbar, die eine Expansion um jeweils 8,2 Prozent bzw. 7,9 Prozent verbuchen konnten. Auch Vorleistungsgüter waren mit +1,0 Prozent stärker nachgefragt.

Die überwiegende Mehrheit der Wirtschaftszweige registrierte höhere Auftragseingänge: Am stärksten ausgeprägt war diese Entwicklung in den Bereichen Bekleidung (+29,6 Prozent), Metallerzeugnisse (+25,3 Prozent), Sonstiger Fahrzeugbau (+12,3 Prozent) und EDV und Optik (+8,3 Prozent). In der gewichtigen Kfz-Industrie kam es zu einer moderaten Steigerung von 0,8 Prozent. Rückläufig war die Nachfrage dagegen bei pharmazeutischen Erzeugnissen (3,5 Prozent), Metallerzeugung (-2,3 Prozent) und Textilien (-1,0 Prozent).

Vor dem Hintergrund dieser leicht aufgehellten Auftragslage, insbesondere aus dem Inland, zeigt die Industrieproduktion zum Jahresende einen Aufwärtstrend. Hiervon können vor allem die Investitionsgüterproduzenten, unter die auch die Fertigung von Verteidigungsgütern fällt, profitieren. Eine breitere Belebung der Industriekonjunktur wird jedoch noch von der gedämpften Nachfrage aus dem Ausland, insbesondere aus Drittländern, begrenzt, wobei die anhaltenden geo- und handelspolitischen Unwägbarkeiten von Bedeutung sein dürften.

Erlöse im Einzelhandel im Minus; Stimmungsindikatoren eingetrübt

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im November leicht um 0,3 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der Oktoberwert mehrfach nach oben revidiert wurde. Während der Handel mit Nicht-Lebensmitteln um 0,7 Prozent im Vormonatsvergleich zulegte, gab der Umsatz mit Lebensmitteln um zwei Prozent nach. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im November ein Plus von 1,4 Prozent, wobei der Handel mit Nicht-Lebensmitteln um 2,7 Prozent zulegte und der Umsatz mit Lebensmitteln um 0,3 Prozent zurückging. Im Dreimonatsvergleich zeigte sich der Gesamtumsatz im Einzelhandel geringfügig aufwärtsgerichtet (+0,3 Prozent); dabei war die Entwicklung der Umsätze mit Nicht-Lebensmitteln rückläufig sowie schwächer als die mit Lebensmitteln (+0,3 Prozent). Der Umsatz im Gastgewerbe stieg im Oktober ggü. dem Vormonat nominal um 2,1 Prozent und preisbereinigt um 2,2 Prozent. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete das Gastgewerbe ein nominales Umsatzplus von 2,4 Prozent, in realer Rechnung hingegen ein leichtes Minus von 0,9 Prozent.

Die Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Dezember im Vormonatsvergleich um 6,0 Prozent gesunken; in der Dreimonatsbetrachtung legten sie jedoch um 2,5 Prozent zu. Gegenüber Dezember 2024 ergab sich sogar ein deutliches Plus von 9,7 Prozent. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen zeigt sich im Vormonatsvergleich ein Rückgang von 10,5 Prozent und in der Dreimonatsbetrachtung eine Zunahme um 4,3 Prozent. Im Vergleich zum Dezember 2024 lagen die Neuzulassungen durch Privatpersonen um deutliche 9,9 Prozent höher. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Dezember um 3,5 Prozent gegenüber dem Vormonat, stiegen jedoch sowohl in der Dreimonats- als auch Jahresbetrachtung an. Für 2025 insgesamt zeigt sich eine geringfügig positivere Entwicklung der Neuzulassungen als im Jahr 2024. Damit bleiben die Zahlen weiter deutlich hinter den Vor-Coronajahren zurück.

Nachdem der private Konsum im dritten Quartal 2025 das erste Mal seit knapp zwei Jahren leicht zurückgegangen ist (-0,3 Prozent zum Vorquartal), zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung zur Jahreswende ein eher verhaltenes Bild. Laut Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im Januar mit einer Abnahme von 3,5 Zählern auf -26,9 Pt. deutlich eintrüben, während es im Dezember leicht um 0,7 Pt. auf -23,4 Pt. stieg. Dämpfende Effekte gingen von einem erneuten Rückgang bei den Einkommenserwartungen und einem deutlichen Anstieg der Sparneigung aus, die laut GfK zuletzt während der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2008 einen vergleichbar hohen Wert erreichte. Auch die Anschaffungsneigung ging zurück; einzig die Konjunkturerwartung zog an. Das HDE-Konsumbarometer hellte sich im Januar etwas auf, nachdem im Vormonat auf den niedrigsten Wert des Jahres 2025 gefallen war. Nach einer Umfrage des Verbands äußerten sich lediglich 17 Prozent der Unternehmen mit dem Verlauf des wichtigen Weihnachtsgeschäfts zufrieden und zwei Drittel unzufrieden. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) sank im Dezember erneut, wenn auch nicht so deutlich wie im Vormonat, um einen Zähler auf -28,5 Pt. Dabei trübte sich die Beurteilung der aktuellen Lage zum zweiten Mal ein, während sich die Erwartungen auf niedrigem Niveau stabilisierten. Das Stimmungsbild deutet am aktuellen Rand insgesamt auf eine verhaltene Konsumentwicklung um die Jahreswende 2025/26 hin. Ängste um Inflation, Jobsicherheit und möglicherweise auch um die Zukunftsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme sowie die weitere Entwicklung der Abgabenlast schmälern nach wie vor die Konsumlaune der Deutschen.

Inflation unter im Dezember 2 Prozent

Die vorläufige Inflationsrate lag im Dezember bei +1,8 Prozent ggü. Vorjahr und unterschritt damit erstmals seit Herbst 2024 wieder die zwei Prozent. Im Vormonatsvergleich war das Preisniveau unverändert. Im Jahresdurchschnitt 2025 ergibt sich so eine Inflationsrate von 2,2 Prozent. Die Kerninflation lag im Dezember mit +2,4 Prozent weiterhin deutlich über der Gesamtinflation. Dienstleistungspreise stiegen erneut um +3,5 Prozent, während Güterpreise nur um 0,4 Prozent zunahmen. Die Nahrungsmittelpreise erhöhten sich um 0,8 Prozent; Energiepreise fielen um 1,3 Prozent.

Der Preisauftrieb verlagert sich weiter in Richtung Dienstleistungen – die Preisentwicklung wird damit zunehmend von der Binnenwirtschaft bestimmt, insbesondere von Löhnen und Kosten in personalintensiven Bereichen wie Pflege, Gesundheit und sozialen Dienstleistungen, während Importgüter und Energiepreise insgesamt preisdämpfend wirken.

Die Verbraucherpreise dürften in den kommenden Monaten insgesamt leicht unter oder um die 2 Prozent-Marke schwanken. Der Inflationsdruck aus dem Dienstleistungssektor dürfte vorerst anhalten, während die Energiepreise in den letzten Monaten trendmäßig fielen – Öl notierte in der letzten Woche bei durchschnittlich 61 US-Dollar ggü. 68 US-Dollar im Durchschnitt der letzten 12 Monate, Gas bei 27 Euro ggü. 35 Euro über die letzten 12 Monate, Strom bei 87 Euro/MWh ggü. 90 Euro/MWh. Dazu kommen entlastende Maßnahmen wie die abgesenkten Netzentgelte, die weggefallene Gasspeicherumlage oder der gesenkte Umsatzsteuersatz für die Gastronomie. Auf Erzeugerseite fallen v.a. die Preise für landwirtschaftliche Güter, was den Auftrieb der Nahrungsmittelpreise dämpfen dürfte. Auch die Preise von Industriegütern fielen zuletzt, während Dienstleistungspreise auch hier jüngst weiter stiegen.

Zum Jahreswechsel noch keine Belebung am Arbeitsmarkt

Zum Jahresende tritt der Arbeitsmarkt weiterhin auf der Stelle. Während die saisonbereinigte Arbeitslosigkeit leicht anstieg (+3 Tsd.), verzeichnete die Unterbeschäftigung einen geringfügigen Rückgang (-3 Tsd. Personen). Die Zahl der Erwerbstätigen verblieb im November in etwa auf Vormonatsniveau (-1 Tsd.) und auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stagnierte im Oktober (+/-0 Tsd). Im Vorjahresvergleich war die Beschäftigung allerdings erstmals seit Frühjahr 2021 mit einem Minus von elf Tausend Personen leicht rückläufig. Die Inanspruchnahme konjunktureller Kurzarbeit legte im Oktober mit +15 Tsd. Personen etwas zu, ist im Vorjahresvergleich jedoch gesunken. Gleichzeitig entwickelte sich die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit im November unauffällig.

Die Frühindikatoren deuten zu Jahresbeginn auf eine weiterhin gedämpfte Arbeitskräftenachfrage hin. Der Bestand der bei der Bundesagentur gemeldeten Stellen ist weiterhin niedrig und auch das ifo Beschäftigungsbarometer hat sich im Dezember in allen Wirtschaftsbereichen eingetrübt. Lediglich im Bausektor deutet sich in Erwartung der umfangreichen öffentlichen Infrastrukturinvestitionen noch ein leichter Beschäftigungsaufbau an. Auch das IAB-Beschäftigungsbarometer, das neben der gewerblichen Wirtschaft auch die Arbeitsmarktlage im öffentlichen Bereich abbildet, hat zuletzt etwas nachgegeben. Eine baldige Trendwende am Arbeitsmarkt ist daher zu Jahresbeginn noch nicht absehbar.

Unternehmensinsolvenzen steigen weiter

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Oktober 2025 um 8,7 Prozent gegenüber dem Monat September auf 2.108 beantragte Verfahren gestiegen; verglichen mit Oktober 2024 lag sie 4,8 Prozent höher. Im Vergleich zum Oktober-Mittelwert 2016-2019 (Vorkrisenniveau) entspricht dies einer Veränderung der Unternehmensinsolvenzen von +28,9 Prozent. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist im Vergleich zum Oktober-Mittelwert 2016-2019 um 41,2 Prozent und die der voraussichtlichen Forderungen um 38,3 Prozent gestiegen. Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Dezember mit 1.519 Insolvenzen einen Anstieg von 17 Prozent gegenüber dem Vormonat sowie von 14 Prozent gegenüber Dezember 2024 aus. Im Gesamtjahr 2025 wurden demnach in Deutschland 17.604 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften verzeichnet,13,4 Prozent mehr als 2024. Insgesamt waren 2025 etwa 170.000 Arbeitsplätze von einer Insolvenz betroffen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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EuGH zum Online-Glücksspiel: Recht des Wohnsitzlandes maßgeblich für Schadenersatzklage

Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt. So entschied der EuGH (Rs. C-77/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil C-77/24 vom 15.01.2026

Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt.

Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Ein Kunde [Wunner]1 mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing2 verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen3 entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.

Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag4 nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.

Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung5 auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt6.

Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben7.

Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat8 (im vorliegenden Fall also in Österreich, sodass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).

Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Titanium Brace Marketing Limited (im Folgenden „Titanium“).

3Das Spielangebot von Titanium war auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet.

4Um auf der Website von Titanium spielen zu können, eröffnete der Kunde ein „Spielerkonto“. Um dieses Konto aufzuladen, nahm er eine Überweisung von seinem österreichischen Bankkonto auf ein bei einer maltesischen Bank eröffnetes Bankkonto vor. Bei diesem Bankkonto handelte es sich um ein von Titanium für den Kunden eröffnetes Echtgeldkonto, das mit dem Gesellschaftsvermögen von Titanium nicht vermengt wurde. Bei der Teilnahme an einem Glücksspiel wurde der Spieleinsatz vom Spielerkonto abgebucht und im Fall eines Gewinns wurde diesem Spielerkonto der Gewinn gutgeschrieben.

5Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).

6Unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

7Dieser Ausschluss gilt nicht für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat.

8Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt. Zum einen besteht im vorliegenden Fall die behauptete unerlaubte Handlung in einer Beeinträchtigung der Interessen des Kunden, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt sind. Zum anderen hat sich der von dem Kunden geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Flugannullierung: Die Erstattung des Flugticketpreises muss die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen

Im Falle einer Flugannullierung muss die Erstattung des Flugticketpreises auch die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen. Lt. EuGH ist es dabei nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt (Rs. C-45/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil C-45/24 vom 15.01.2026

Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo1 Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.

Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Gerichtshof hierzu befragt2. Konkret erinnert der OGH daran, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt3. Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben4. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten.

Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

Fußnoten

1Opodo ist ein von der International Air Transport Association (IATA) zertifiziertes Reisebüro, das zur Ausgabe von Flugtickets für KLM ermächtigt ist.

2Genauer gesagt wird der Gerichtshof um Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ersucht.

3Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2018, Harms, C-601/17 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 128/18).

4Dies gilt auch dann, wenn hierfür keine ausdrückliche Vertragsklausel vorgesehen ist.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Ein neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten veröffentlicht

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.01.2026

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren.

Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Er sieht weitere Neuerungen vor, mit denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten: Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Gesetzentwurf geht auf die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur zurück.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Es geht uns um eine Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf setzt 1:1 die vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Neues Recht auf Reparatur

Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf defekt gehen. Das Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones für mindestens sieben Jahre. Die zehn bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der Markteinführung). Das Recht auf Reparatur soll für alle Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte künftig auch reparieren müssen.

Das neue Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht unverhältnismäßig belastet.

2. Vorgaben zur Reparierbarkeit

Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile.

3. Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung)

Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei einem Jahr.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2025 um 0,2 % gewachsen

Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2025 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um 0,2 % höher als im Vorjahr. Kalenderbereinigt betrug der Anstieg der Wirtschaftsleistung in Deutschland 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.01.2026

Wirtschaftsleistung in Deutschland nimmt nach zwei Rezessionsjahren wieder leicht zu

Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2025 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) um 0,2 % höher als im Vorjahr. Kalenderbereinigt betrug der Anstieg der Wirtschaftsleistung in Deutschland 0,3 %. „Nach zwei Rezessionsjahren ist die deutsche Wirtschaft wieder leicht gewachsen. Das Wachstum ist vor allem auf die gestiegenen Konsumausgaben der privaten Haushalte und des Staates zurückzuführen“, sagte Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, bei der Pressekonferenz „Bruttoinlandsprodukt 2025“ in Berlin. „Demgegenüber gaben die Exporte erneut nach. Die Exportwirtschaft sah sich heftigem Gegenwind ausgesetzt durch die höheren US-Zölle, die Euro-Aufwertung und die stärkere Konkurrenz aus China. Zudem hielt die Investitionsschwäche an. Sowohl in Ausrüstungen als auch Bauten wurde weniger investiert als im Vorjahr“, so Brand weiter.

Bruttowertschöpfung sinkt im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe erneut, gemischtes Bild im Dienstleistungsbereich

Die Bruttowertschöpfung ging 2025 insgesamt leicht zurück. Preisbereinigt lag sie 0,1 % niedriger als im Vorjahr. Zwischen den Branchen gab es aber große Unterschiede.

Im Verarbeitenden Gewerbe wurde 2025 im dritten Jahr in Folge weniger erwirtschaftet. Die preisbereinigte Bruttowertschöpfung nahm gegenüber dem Vorjahr um 1,3 % ab. Der Rückgang war damit weniger stark als in den beiden Vorjahren. Vor allem große Bereiche wie die Automobilindustrie und der Maschinenbau hatten Einbußen zu verzeichnen. Beide Branchen sahen sich stärkerer Konkurrenz auf den weltweiten Absatzmärkten ausgesetzt. In der Chemieindustrie und anderen energieintensiven Industriezweigen unterschritt die wirtschaftliche Aktivität das niedrige Niveau der Vorjahre nochmals leicht.

Auch für das Baugewerbe war 2025 erneut ein schwieriges Jahr. Die preisbereinigte Bruttowertschöpfung sank nochmals um 3,6 %, die Zahl der Insolvenzen nahm zu. Anhaltend hohe Baupreise bremsten insbesondere den Hochbau und das Ausbaugewerbe deutlich aus. Besser war die Lage im Tiefbau: Der Neubau und die Instandsetzung etwa von Straßen, Bahnstrecken oder Energienetzen sorgten dafür, dass das Vorjahresniveau leicht übertroffen wurde.

Im Dienstleistungsbereich zeigte sich ein gemischtes Bild: So sank die preisbereinigte Bruttowertschöpfung der Unternehmensdienstleister im Vorjahresvergleich (-0,8 %). Die sonstigen Dienstleister, etwa für Sport, Unterhaltung und Erholung, mussten ebenfalls Einbußen hinnehmen (-0,3 %). Im Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe stieg die preisbereinigte Bruttowertschöpfung dagegen an (+1,2 %). Hierzu trug insbesondere der Einzelhandel bei. Das Gastgewerbe erwirtschaftete hingegen weniger als im Vorjahr. Im Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit wuchs die Wertschöpfung erneut (+1,4 %).

Konsumausgaben stützen das BIP, Investitionen gehen erneut zurück

Sowohl die privaten als auch die staatlichen Konsumausgaben stiegen im Jahr 2025 preisbereinigt deutlich gegenüber dem Vorjahr. Die preisbereinigten privaten Konsumausgaben nahmen insgesamt um 1,4 % zu. Besonders für Gesundheit gaben die privaten Haushalte mehr Geld aus als im Vorjahr (+3,8 %). Auch die Ausgaben für Mobilität nahmen zu (+2,7 %). Dazu trugen vor allem gestiegene Pkw-Käufe bei. Weniger als im Vorjahr gaben die privaten Haushalte dagegen erneut für Gastronomie und Beherbergung aus (‑0,6 %). Der Staatskonsum stieg 2025 mit einem preisbereinigten Zuwachs von 1,5 % noch etwas stärker als der private Konsum. Hauptursache für den Anstieg war, dass die Sozialversicherung mehr Geld für Krankenhaus- und Arztbehandlungen, Medikamente sowie Pflege ausgeben musste. Auch das vom Staat gezahlte Arbeitnehmerentgelt erhöhte sich weiter.

Die Bruttoanlageinvestitionen sanken insgesamt um 0,5 % gegenüber dem Vorjahr. Die Bauinvestitionen gingen um 0,9 % zurück und damit das fünfte Mal in Folge. Anhaltend hohe Baupreise dürften dazu geführt haben, dass vor allem Vorhaben im Wohnungsbau nicht realisiert wurden. Mehr investiert wurde dagegen in Nichtwohnbauten wie Straßen, Brücken, Fabriken oder Bürogebäude. Die Investitionen in Ausrüstungen – also Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – nahmen 2025 noch stärker ab als die Bauinvestitionen. Preisbereinigt lagen sie im Vergleich zum Vorjahr um 2,3 % niedriger. Deutlich gestiegene investive Ausgaben des Staates, vor allem für Verteidigung, glichen dabei das Minus bei den gewerblichen Ausrüstungsinvestitionen nicht aus.

Exporte von Waren und Dienstleistungen insgesamt sinken leicht, Warenimporte steigen dagegen kräftig

In einem für den deutschen Außenhandel turbulenten Jahr gingen die Exporte 2025 nochmals zurück (-0,3 %), das war der dritte Rückgang in Folge. Ursächlich waren die Warenausfuhren, die das Vorjahresniveau preisbereinigt um 0,7 % unterschritten. Betroffen waren Kernbereiche der deutschen Exportwirtschaft: Nach den bislang vorliegenden Daten der Außenhandelsstatistik bis Oktober 2025 wurden weniger Kraftwagen und Kraftwagenteile, Maschinen und chemische Erzeugnisse exportiert. Die Dienstleistungsexporte waren dagegen preisbereinigt 1,1 % höher als im Vorjahr.

Auf der Importseite war die Situation im Jahr 2025 gänzlich anders: Nach zwei Jahren mit Rückgängen legten die Einfuhren preisbereinigt kräftig um 3,6 % zu. Treiber waren die Warenimporte, die deutlich um 5,1 % anstiegen. Unter anderem wurden mehr Maschinen, elektrische Ausrüstungen, pharmazeutische Erzeugnisse und Nahrungsmittel importiert als im Jahr 2024. Die Einfuhren von Dienstleistungen fielen mit einem Zuwachs von 0,2 % hinter die Wachstumsraten der Vorjahre zurück.

Langjähriger Anstieg der Erwerbstätigenzahl kommt zum Erliegen

Im Jahresdurchschnitt 2025 waren 46,0 Millionen Menschen mit Arbeitsort in Deutschland erwerbstätig. Gegenüber dem Vorjahr blieb der Wert nahezu unverändert. Mit Ausnahme des Corona-Jahres 2020 war die Erwerbstätigenzahl seit 2006 durchgängig gewachsen. Allerdings hatte der Anstieg seit Anfang 2024 deutlich an Dynamik verloren und kam nun 2025 zum Erliegen. Wie im Vorjahr legte die Beschäftigung ausschließlich in den Dienstleistungsbereichen zu, vor allem im Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit. Die Zahl der Erwerbstätigen im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe sank dagegen erneut.

Defizitquote des Staates geringer als im Vorjahr

Die staatlichen Haushalte beendeten das Jahr 2025 nach vorläufigen Berechnungen mit einem Finanzierungsdefizit von rund 107 Milliarden Euro. Wie im Vorjahr schlossen sowohl der Bund als auch die Länder, die Gemeinden und die Sozialversicherung mit einem Defizit. Das Finanzierungsdefizit lag knapp 8 Milliarden Euro niedriger als im Jahr 2024, da die Einnahmen des Staates mit +5,8 % stärker zunahmen als die Ausgaben mit +5,1 %. Bezogen auf das BIP in jeweiligen Preisen, das um 3,3 % zunahm, ergibt sich für Deutschland im Jahr 2025 eine Defizitquote von 2,4 %. Diese fällt damit geringer aus als im Vorjahr (2,7 %) und liegt unterhalb des Referenzwertes von 3 % aus dem europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt. Die Staatsquote, die als Verhältnis der Staatsausgaben zum BIP berechnet wird, lag im Jahr 2025 bei 50,3 % und stieg damit erstmals seit den Corona-Jahren 2020 und 2021 wieder auf einen Wert über 50 %.

BIP im 4. Quartal 2025 nach bisherigen Erkenntnissen zum Vorquartal gestiegen

Im aktuellen Ergebnis für das Bruttoinlandsprodukt 2025 ist eine erste sehr frühe Schätzung für das 4. Quartal 2025 enthalten. Diese basiert auf einer unvollständigeren Datenbasis als die reguläre Quartalsrechnung und ist daher unsicherer. Nach bisherigen Erkenntnissen stieg das BIP im 4. Quartal 2025 preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gegenüber dem Vorquartal. Auch die ersten drei Quartale des Jahres 2025 wurden überarbeitet. Daraus resultierte für das 1. Quartal 2025 preis-, saison- und kalenderbereinigt eine um 0,1 Prozentpunkte bessere Wirtschaftsentwicklung gegenüber dem Vorquartal als bisher veröffentlicht.

Die reguläre Schnellschätzung für das Bruttoinlandsprodukt im 4. Quartal 2025 wird das Statistische Bundesamt am 30. Januar 2026 veröffentlichen. Detaillierte Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen folgen am 25. Februar 2026.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie

Das FG Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt, da nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz im vorliegenden Fall aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich sei (Az. 4 V 2500/25 AO).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Beschluss 4 V 2500/25 AO vom 19.12.2025

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 4 V 2500/25 AO) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt, da nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich sei.

Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Kennzeichnend für Agoraphobie ist die Furcht davor, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Wegen Steuerschulden pfändete das Finanzamt – neben weiteren Wertgegenständen – das Kfz durch Anbringung eines Pfandsiegels. Mit Bescheid vom 28. Mai 2025 leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Dazu nahm die Vollziehungsbeamtin das Kfz – welches zunächst beim Antragsteller verblieben war   am 23. September 2025 weg. Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzamts sei ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz nicht notwendig. Er habe sich in der Vergangenheit nachweislich von anderen Personen fahren lassen und sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Verwertung des gepfändeten Kfz drohe. Die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Der 4. Senat hob die Vollziehung der Pfändung des Kfz auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Der Wortlaut des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO erfasse als unpfändbare Sachen allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Der Antragsteller könne öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich in diesem Fall – im Vergleich zur Nutzung des Kfz – der Gefahr des Erlebens von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm „unbelastete“ Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2026

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Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens

Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 3 K 695/24 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 3 K 695/24 Erb vom 12.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 1/26)

Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Dezember 2025 (Az. 3 K 695/24 Erb) entschieden.

Der Vater räumte seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 1. Oktober 2013 und 1. März 2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den 1. März 2015 sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Falle der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.

Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Dezember 2019 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die Europäische Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.

Zunächst berücksichtigte das Finanzamt für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils in Höhe von 0 Euro fest. Im Juni 2023 änderte das Finanzamt die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag i. H. v. 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im März 2020 veräußert worden, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten sei.

Dieser Beurteilung folgte der 3. Senat des Finanzgerichts Münster nicht und hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019) liege mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung der Klägerin vor. Zunächst sei die Unterbeteiligung schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben worden. Nach Auffassung des Senats habe die Unterbeteiligung der Klägerin fortbestanden, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies war erst mit Abtretung im September 2021 der Fall. Darüber hinaus sei für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke werde der Begriff der Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Auch der Wortlaut des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. setzte eine Verfügung voraus, also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Bestand, Übertragung, Belastung oder Aufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung genüge dem nicht.

Der 3. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. II R 1/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2026

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Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zurückfordern

Das FG Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat (Az. 6 K 1524/25 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 6 K 1524/25 E vom 10.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/25)

Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Finanzamt die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat.

Im August 2022 leistete der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale werde nach § 113 EStG aber nur Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei.

Der 6. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Hierbei hat der Senat dahinstehen lassen, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten hatten. Denn auch unabhängig davon habe der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.

Der Kläger sei verpflichtetet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 Euro zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer i. S. d. § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllten.

Zwar seien zum Bezug der Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG mache die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfe nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an. Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen habe. So sei der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügt habe, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschienen sei. Dementsprechend seien in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahren vergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen wären. Die Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe, würde hingegen jedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwand nach sich ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.

Auch habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, wie die von ihm angestrebte Rückabwicklung der ausgezahlten Energiepreispauschale im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer gelingen solle, wenn die Auszahlung unter den Voraussetzungen des § 117 EStG erfolgt sei. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe bei einer angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger nur dann, wenn der Empfänger wisse, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehle. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger die Energiepreispauschale ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an seine Arbeitnehmer ausgezahlt habe. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung der Energiepreispauschale erfüllt waren, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen.

Die vom 6. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2026

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