Beantragte Regelinsolvenzen im Dezember 2025: +15,2 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2025 um 15,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.01.2026

Oktober 2025: 4,8 % mehr Unternehmens- und 7,6 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2025 um 15,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

4,8 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2025 als im Oktober 2024

Für Oktober 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen insgesamt 2.108 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 4,8 % mehr als im Vorjahresmonat. Die Forderungen der Gläubiger aus den vom Oktober 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,6 Milliarden Euro. Im Oktober 2024 hatten die Forderungen bei rund 3,8 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Oktober 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im Oktober 2025.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Oktober 2025 in Deutschland insgesamt 6,1 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 12,3 Fällen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 10,5 Fällen sowie das Baugewerbe mit 8,5 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

7,6 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2025 als im Vorjahresmonat

Im Oktober 2025 gab es insgesamt 6.709 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 7,6 % mehr als im Vorjahresmonat.

Einstellung der Veröffentlichung vorläufiger Ergebnisse

Mit dem Berichtsmonat Dezember 2025 stellt das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung vorläufiger Angaben zu den Regelinsolvenzen auf Basis der Insolvenzbekanntmachungen der Amtsgerichte ein. Die endgültigen Ergebnisse werden auch weiterhin in der bisherigen Form veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU-Kommission veröffentlicht Bericht zu Steuerlücken „Mind the gap“

Die EU-Kommission veröffentlichte den Bericht „Mind the gap“, in dem sie Steuerlücken in der EU im Bereich der Mehrwertsteuer und Körperschaftssteuer bewertet. Der Bericht soll eine Grundlage für weitere Maßnahmen auf EU-Ebene schaffen, um Steuerschlupflöcher zu verringern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.01.2026

Die EU-Kommission veröffentlichte am 11.12.2025 den Bericht „Mind the gap“, in dem sie Steuerlücken in der EU im Bereich der Mehrwertsteuer und Körperschaftsteuer bewertet. Der Bericht soll eine Grundlage für weitere Maßnahmen auf EU-Ebene schaffen, um Steuerschlupflöcher zu verringern. Da gesetzgeberische Maßnahmen auf Grund der Einstimmigkeit begrenzt sind, können u. a. effektive Instrumente weiterentwickelt werden, um beispielsweise die Leistungsfähigkeit und Resilienz nationaler Steuersysteme zu bewerten, das Bewusstsein für zentrale Herausforderungen der Steuerpolitik zu schärfen oder der Austausch bewährter Praktiken gefördert werden. Dies soll laut EU-Kommission die EU-Mitgliedstaaten unterstützen, compliance bezogene Steuerlücken zu schließen oder die Effizienz ihrer Steuersysteme zu verbessern.

Im Bericht wird festgestellt, dass die Steuereinnahmen in der EU zwischen 2021 und 2023 etwas zurückgingen, was auf vorübergehende Steuererleichterungen zurückzuführen ist. In 2023 sanken sie auf 39 % des BIP, das niedrigste Niveau seit 2011. Dies wird mit niedrigeren Einnahmen aus Umwelt- und Grundsteuern erklärt, die auf Grund vorübergehender Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Abmilderung der Inflation oder reduzierter Steuersätze für Umweltsteuern entstanden sind.

Laut EU-Kommission zeigen die Steuersysteme in den EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede im Hinblick auf die Steuerbelastung und Steuerstruktur auf. In 2023 erreichte die Steuerbelastung in fünf EU-Mitgliedstaaten, darunter Österreich, Frankreich und Belgien, mehr als 42 % des BIP und in vier EU-Mitgliedstaaten, u. a. Irland und Rumänien, weniger als 30 %. Die Besteuerung des Faktors Arbeit (inkl. Sozialabgaben) stellte in 25 EU-Mitgliedstaaten die wichtigste Einnahmequelle dar, und in 13 von diesen Ländern, darunter Deutschland, Österreich, Belgien und Frankreich, machte sie mehr als die Hälfte der gesamten Steuereinnahmen aus. Insgesamt betrugen die Steuern auf den Faktor Arbeit in der EU 51,2 % der Steuereinnahmen. Große Unterschiede gibt es bei den Verbrauchs- (26,9 % des Gesamtaufkommens) und Kapitalsteuern (21,9 %) zwischen den EU-Ländern.

Die Schätzungen zur EU-MwSt-Compliance-Lücke im Jahr 2023 belaufen sich auf 128 Milliarden Euro (9,5 % der gesamten geschätzten MwSt-Schuld bei vollständiger Steuercompliance (VTTL). Zwischen den EU-Mitgliedstaaten gibt es auch hier große Unterschiede. So wies Österreich z. B. die niedrigste MwSt-Compliance-Lücke mit 1 % auf, wohingegen Rumänien die größte Lücke mit 30 % hat. Positiv wird die MwSt-Compliance-Lücke von Deutschland (geschätzt auf 31 Milliarden Euro in 2023, ca. 10 % der gesamten Umsatzsteuerschuld) erwähnt, die nahe am EU-Durchschnitt liegt. Zudem schneidet die deutsche MwSt-Verwaltung gut ab, obwohl einige Prozesse vereinfacht werden könnten, wie z. B. die MwSt-Registrierung ausländischer Unternehmen. Gute Leistungen werden Deutschland bei der Registrierung, Abmeldung und Identifizierung von Steuerpflichtigen attestiert. Es wendet gute Praktiken – basierend auf Risikoanalysen – an, um sicherzustellen, dass die Registrierungsdatenbank vollständig, genau und auf dem neuesten Stand ist. Auch bei der Reaktion bei Hinweisen auf MwSt-Betrug reagiert Deutschland schnell (innerhalb 15-30 Tage) und ändert den Status der MwSt-Identifikationsnummer auf ungültig bei inländischen und intra EU-Transaktionen. Jedoch bemängelt der Bericht ein fehlendes System zur Überwachung vorgenommener Änderungen in der MwSt-Verwaltung und empfiehlt die Einführung eines solchen Systems, um die Wirksamkeit der Änderungen in Prozessen und Verfahren bei der MwSt-Erhebung zu analysieren.

Die MwSt-Policy-Lücke liegt EU-weit in 2023 bei 51 % des fiktiven idealen MwSt-Aufkommens. Die für Deutschland geschätzte Lücke liegt mit 46 % leicht unter dem EU-Durchschnitt.

Was die Schätzungen der Körperschaft- (CIT) und Einkommensteuerlücke (PIT) betrifft, sind die Ambitionen der EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben spezielle Programme zur Schätzung von CIT- (z. B. Dänemark, Frankreich, Italien) und PIT-Lücken (z. B. Italien, Niederlande und Dänemark) eingerichtet. Finnland hat kürzlich begonnen, Schätzungen zu CIT und PIT zu veröffentlichen. Das gemeinsame Forschungszentrum der EU-Kommission (JRC) hat einen neuartigen makroökonomischen Ansatz zur Schätzung der CIT-Lücke entwickelt, der die Berechnung von Annährungswerten für 23 Mitgliedstaaten ermöglicht (aber keine Berücksichtigung von CIT-Lücken, die durch Steuervermeidung und grenzüberschreitende Gewinnverlagerung hervorgerufen wurden). Nach dieser Methodik beträgt die durchschnittliche CIT-Lücke 10,9 %, wobei sie auf unter 3 % in Dänemark, den Niederlanden und Finnland geschätzt wird. Im Bericht wird positiv angemerkt, dass Deutschland eine relativ geringe CIT-Lücke von 7,6 % aufweist und damit unter dem EU-Durchschnitt liegt. Jedoch wird kritisiert, dass Deutschland nicht offiziell nationale Steuerlücken schätzt und veröffentlicht, obwohl die deutsche Finanzverwaltung an dem EU-Projekt TADEUS/FISCALIS zur Steuerlückenschätzung (inkl. der Unterarbeitsgruppe zur CIT-Lücke) teilnimmt.

Weitere Einnahmeverluste bei vielen Steuerarten entstehen den EU-Mitgliedstaaten durch die Schattenwirtschaft, die laut einer vom EU-Parlament veröffentlichten Studie in 2022 auf 17,6 % des BIP geschätzt wurde. Die höchsten Anteile verzeichnet demnach Bulgarien mit 33,1 % und Kroatien mit 29,7 %, wohingegen Österreich (6,6 %), die Niederlanden (8,2 %) und Deutschland (8,8 %) die niedrigsten Werte aufweisen.

Laut EU-Kommission würden die meisten EU-Länder von einer regelmäßigen Überprüfung und Bewertung von Steuervergünstigungen profitieren. Nur wenige EU-Mitgliedstaaten, wie die Niederlande und Österreich, haben gesetzliche Regelungen, die eine regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Steuervergünstigungen vorsieht. Einige Länder, wie Belgien, integrieren die Überprüfung von Steuervergünstigungen in ihre allgemeine Ausgabenprüfung. In anderen EU-Staaten, wie Spanien, überprüft sie ein unabhängiger Haushaltsrat. Im Bericht wird positiv erwähnt, dass Deutschland halbjährlich einen Bericht zu direkten Subventionen und Steuervergünstigungen veröffentlicht und wichtige Posten der Steuervergünstigungen teilweise – durch externe Akteure, i. d. R. Forschungsinstitute – bewertet. So hat der Rechnungshof zuletzt ein Einsparpotenzial von 30 Milliarden Euro bei Steuervergünstigungen festgestellt.

Zu den Stärken Deutschlands zählt laut Bericht eine stabile Steuererhebung und –-eintreibung. Kürzliche Änderungen im MwSt-Recht tragen zur Modernisierung der MwSt-Erhebung durch die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für inländischen Unternehmen bei. Für die Steuerbeitreibung sind Risikomanagementsysteme vorhanden, die ggf. einen Beitrag zu einem sehr niedrigen Steuerrückstand geleistet haben. Jedoch kritisiert die EU-Kommission, dass die Koordination zwischen den Steuerverwaltungen auf Bundes- und Landesebene eine Herausforderung darstellt.

Viele EU-Mitgliedstaaten haben Fortschritte bei der Digitalisierung und der Integration von neuen Technologien in den Steuerverwaltungen gemacht. Litauen, Portugal und Spanien gelten als Vorbilder bei vorausgefüllten Erklärungen und beim elektronischen Einreichen von Erklärungen. Fortschritte werden Deutschland beim elektronischen Einreichen von Steuererklärungen bescheinigt, jedoch liegt es hinter dem EU-Durchschnitt, v. a. bei der Einkommensteuererklärung (78,8 % in 2023 vs. 87,1 % in der EU), zurück. Hessen wird im Bericht als Positivbeispiel mit 84 % in 2023 genannt. Auch beim elektronischen Einreichen von MwSt-Erklärungen (94,6 %) liegt Deutschland hinter dem EU-Durchschnitt von 99,2 % in 2023 zurück.

Die digitale Transformation der deutschen Steuerverwaltung wird bemängelt, da sie nur langsam voranschreitet, was teils durch die Verteilung der Aufgaben auf die Länder erklärt wird. Obwohl digitale Strategien existieren, stößt die landesweite Umsetzung auf Hindernisse. So haben die Steuerverwaltungen der Länder ihre eigenen Iokalen IT-Systeme. Die in 2007 ins Leben gerufenen Initiative KONSENS verzögerte sich trotz erheblichen Ressourceneinsatz immer weiter, was auch vom Bundesrechnungshof kritisiert wurde.

Obwohl digitale Lösungen existieren, wird das Fehlen einer integrierten Datenbank bemängelt, über die alle Verwaltungen Informationen beziehen können. Digitale Systeme, wie z. B. ELSTER für das Ausfüllen der Steuererklärung bestehen, aber das Once-Only Prinzip wird nicht vollständig über alle staatlichen Dienstleistungen hinweg umgesetzt. So müssen Arbeitgeber Daten über ihre Beschäftigten über ein besonderes elektronisches Meldeverfahren (DEÜV) an die Sozialversicherungen übermitteln und parallel dazu weitgehend dieselben Daten an die Finanzämter melden. Es gibt keine integrierte Plattform für den Datenaustausch aus der die Informationen bezogen werden können, damit sich überschneidende Meldepflichten der Steuerzahler vereinfachen.

Des Weiteren wird bemängelt, dass Deutschland keine vorausgefüllten CIT- und MwSt-Erklärungen anbietet und Unternehmen gezwungen sind, händisch alle Daten in ELSTER einzutragen. Mitgliedstaaten, wie Italien, Portugal und Spanien werden als Vorbilder genannt, die vorausgefüllte MwSt-Erklärungen unter Nutzung von Echtzeit-Transaktionsmeldungen und eRechnungssystemen eingeführt haben. Die EU-Kommission argumentiert, dass Deutschland im Lichte der EU-Initiative zu „VAT in the digital age“ (ViDA) seine digitale Steuerinfrastruktur modernisieren sollte, um mit den best practices Schritt halten zu können. Jedoch äußern Experten Zweifel, dass die neue MwSt-Meldeplattform pünktlich an den Start geht, da noch von bestehenden Hindernissen berichtet wird, bevor die Berichts- und Registrierungsplattform voll funktionsfähig ist. Deutschland erhält Unterstützung über den technischen Support der EU-Kommission (technisches Support Instrument), um das Meldesystem aufzubauen. Das laufende Projekt zielt darauf ab, den Design-/Akkreditierungsprozess für Anbieter von E-Rechnungsplattformen zu entwickeln, der für die Übertragung von Daten zwischen Unternehmen und der Steuerverwaltung verwendet wird.

Im Gegensatz zu digitalen Vorreitern wie Estland oder Finnland sind deutsche Online-Dienste weniger integriert, nicht vollständig automatisiert und fehleranfällig. Als Beispiel werden wiederholte Fehlfunktionen von ELSTER für Körperschaftsteuererklärungen genannt. Dies erhöht u. a. die Compliancezeit und -kosten für Unternehmen. Eine Erweiterung der ELSTER-Funktionalitäten, insb. bei den Unternehmenssteuern, würde die Compliance verbessern und im Einklang mit der ViDA stehen.

Der Einsatz von KI in der Steuerverwaltung wächst schnell. Laut OECD nutzen 72 % der Steuerverwaltungen KI weltweit. In der EU sind Finnland und Estland führend. Positiv im Bericht wird hervorgehoben, dass Deutschland als ein früher KI-Anwender in der Steuerverwaltung gilt. So kommt KI bei der Risikoanalyse, Betrugserkennung und Prüfungen zum Einsatz. Das vom Bundeszentralamt für Steuern entwickelte Tool X-PIDER, das für das Durchsuchen nicht gemeldeter Geschäftstätigkeit von eCommerce Plattformen eingesetzt wird, wird als Positivbeispiel genannt. IT gestützte Risikomanagement-Systeme werden von der Steuerverwaltung für die Auswahl von intensiver zu prüfenden komplexen Fällen eingesetzt. Bei Fällen mit geringem Risiko kann die Steuererklärung automatisch bearbeitet werden. Es wird festgestellt, dass der bisher eher begrenzte KI-Einsatz auf Landesebene verbesserungswürdig ist und es nur eine begrenzte Koordination zwischen den Bundesländern gibt. Als Beispiel wird Nordrhein-Westfalen aufgeführt, dass im Mai 2025 ein Pilotprojekt zur KI-gestützten Bearbeitung von Steuererklärungen in vier ausgewählten lokalen Finanzämtern gestartet hat.

Als zentrales Instrument der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden wird der automatische Informationsaustausch über die DAC-Richtlinie angesehen. Ein erfolgreicher automatischer Informationsaustausch ist davon abhängig, dass die EU-Mitgliedstaaten fähig sind, die von anderen Ländern erhaltenen Daten zu verarbeiten und für den Abgleich zu nutzen. In den letzten Jahren hat sich die Nutzung der erhaltenen Daten erheblich verbessert. So liegt die durchschnittliche Abgleichrate laut Bericht bei 84 % für DAC1, 87 % für DAC2, 96 % für DAC3 und 96 % für DAC4. Deutschland nutzt regelmäßig Daten aus dem automatischen Informationsaustausch, so z. B. aus DAC1 und DAC2 zur Risikobewertung und Steuerbewertung. Die Daten werden im Bereich der Einkommens- und Erbschaftsteuer als auch bei der Bewertung der Körperschaftsteuer herangezogen. Die Datenabgleichsquoten im Hinblick auf Einzelpersonen liegen für DAC1 und DAC2 (89 % für 2024) über dem EU-Durchschnitt. Besonders intensiv werden Daten aus DAC6 zur Identifizierung der entsprechenden Steuerpflichtigen genutzt (91 % Abgleichsquote).

Deutschland nimmt Platz 16 im Länderranking der 27 EU-Mitgliedstaaten ein im Tax complexity index ein. Dieser misst die Komplexität des Körperschaftsteuersystems aus Sicht eines multinationalen Unternehmens.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gesetzentwurf für Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen

Die Bundesnetzagentur soll bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. So sieht es ein Entwurf der Bundesregierung (sog. Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz) vor (BT-Drs. 21/3484).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.01.2026

Die Bundesnetzagentur soll bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. So sieht es ein Entwurf der Bundesregierung für ein Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (KVDG, 21/3484) vor. Dieser soll die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 über den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen von Unterkünften, die ab dem 20. Mai 2026 gilt, in nationales Recht umsetzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 7/2026

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Königreich Bahrain: Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 EStG

Das BMF hat ein Schreiben betreffend die gegenseitige Feststellung mit dem Königreich Bahrain über die Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 EStG veröffentlicht (Az. IV B 4 – S 1302/00014/009/061).

BMF, Schreiben IV B 4 – S 1302/00014/009/061 vom 02.01.2026

Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain vom 22. November 2023, 11. August 2025, 21. November 2025 und 18. Dezember 2025 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten festgestellt.

Das Bundesministerium für Verkehr hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Absatz 4 EStG, ggf. in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 6 Gewerbesteuergesetz) und ist auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 1. Januar 2023 erhoben werden. Die Rückwirkung erfolgt auf den Beginn des Jahres, in dem die Gespräche mit dem Königreich Bahrain zur Feststellung der gegenseitigen Gewährung der Steuerbefreiung nach § 49 Absatz 4 EStG aufgenommen wurden. Dies ist sachgerecht, da jedenfalls seit 2023 vom Königreich Bahrain keine Steuern auf beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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De-Mail abgeschafft – Kommunikation von Nur-WP/vBP mit Gerichten nur noch über das eBO

Am 23. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde die Möglichkeit der Kommunikation über die De-Mail als sicherer Übermittlungsweg in sämtlichen Verfahrensordnungen abgeschafft, um den aktuellen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.01.2026

Am 23. Dezember 2025 trat das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in seinen wesentlichen Teilen in Kraft (BGBl. I 2025 Nr. 349 vom 22. Dezember 2025).

Pilotverfahren zur Erprobung von Online-Gerichtsverfahren

Mit Änderungen etwa in der ZPO, der BRAO, der StPO, dem ArbGG, dem SGG, der VwGO, der FGO, der PatO und anderen Gesetzen soll ein Pilotverfahren zur Erprobung von Online-Gerichtsverfahren starten. Es sollen digitale Eingabesysteme zur Einreichung von Klagen geschaffen und die digitale Kommunikation soll verstärkt werden.

In diesem Zusammenhang wurde die Möglichkeit der Kommunikation über die De-Mail als sicherer Übermittlungsweg in sämtlichen Verfahrensordnungen abgeschafft, um den aktuellen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung zu tragen.

Damit WP/vBP, die nicht zugleich StB, RA oder Notar sind, auch künftig mit den Gerichten aktiv und passiv kommunizieren können, steht ihnen das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) weiterhin zur Verfügung (vgl. etwa § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO, § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO). Dies hat auch eine redaktionelle Anpassung von § 58b WPO zur Folge.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Hochschulkanzlerin erfolglos

Die gegenwärtige Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin kann die Neubesetzung des auf Zeit vergebenen Amtes nicht im Wege des von ihr geführten Eilrechtsschutzverfahrens verhindern. Das folgt aus einem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 4 S 42/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.01.2026 zum Beschluss OVG 4 S 42/25 vom 08.01.2026

Die gegenwärtige Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin kann die Neubesetzung des auf Zeit vergebenen Amtes nicht im Wege des von ihr geführten Eilrechtsschutzverfahrens verhindern. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Der Akademische Senat der Universität plant im Februar 2026 einen Kanzler oder eine Kanzlerin zu wählen. Nach dem Berliner Hochschulrecht sind Kanzler der Universitäten Beamte auf Zeit. Die derzeitige Hochschulkanzlerin, gegen die ein gerichtlich bestätigtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegt (vgl. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nr. 22/23 vom 31. Oktober 2023), begehrt in einem anhängigen Berufungsverfahren die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Funktion als Kanzlerin der Universität.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag der derzeitigen Hochschulkanzlerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Universität zu untersagen, die Planstelle des Hochschulkanzlers vor dem Abschluss des Berufungsverfahrens neu zu besetzen, abgelehnt. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Umwandlung ihres von vorneherein bis Mitte 2026 begrenzt bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hat. Einem solchen Anspruch steht das gesetzliche Gebot der Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin der Universität nur zum Beamten auf Zeit und ein landesrechtliches Umwandlungsverbot entgegen. Die Konzeption der Hochschulleitung im Berliner Landesrecht, nach der der Hochschulkanzler Mitglied des Präsidiums und damit kein bloßer Verwaltungsleiter ist, legt es auch verfassungsrechtlich nicht nahe, dass sich ein Kanzler im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden muss.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Immer mehr Mittelständler wollen nach altersbedingtem Rückzug der Chefs schließen

Das Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025 von KfW Research bestätigt den zuletzt
beobachteten Trend hin zu mehr Stilllegungsplänen mittelständischer Unternehmen – bewusste Geschäftsaufgaben ohne eine Nachfolgelösung werden nochmals häufiger ins Auge gefasst.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 09.01.2026

  • 57 Prozent der mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmer sind 55 Jahre oder älter
  • Bis 2029 könnten jährlich 114.000 Unternehmen stillgelegt werden
  • Preisvorstellungen beim Verkauf eines mittelständischen Unternehmens haben deutlich zugelegt, im Schnitt werden 499.000 Euro erwartet

Jedes vierte mittelständische Unternehmen in Deutschland erwägt, nach dem Ausscheiden der jetzigen Senior-Generation in der nahen oder ferneren Zukunft zu schließen. Betrachtet man nur die Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Rückzug aus der Firma bis Ende 2029 planen, streben 569.000 keine Fortführung des Unternehmens an. Das entspricht jährlich rund 114.000 Geschäftsaufgaben. Demgegenüber stehen 545.000 mittelständische Unternehmen, die bis Ende 2029 eine Nachfolgeregelung finden wollen – das sind gut 109.000 Unternehmen im Jahr. Erstmals gibt es damit einen kleinen Überhang von Unternehmen, die die Stilllegung planen.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Sonderauswertung im Rahmen des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels, das zwischen Mitte Februar und Mitte Juni 2025 erhoben wurde. An der Befragung zum Panel beteiligten sich mehr als 13.000 mittelständische Unternehmen.

Als Hauptgrund für Schließungspläne geben Unternehmenslenkerinnen und -lenker ihr Alter an. Im Jahr 2025 waren 57 Prozent der mittelständischen Unternehmerschaft 55 Jahre oder älter, das waren noch einmal drei Prozentpunkte mehr als im Vorjahr. Vor 20 Jahren waren es lediglich 20 Prozent. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer empfinden die Suche nach einem passenden Nachfolger als sehr schwierig.

47 Prozent der Befragten mit Stilllegungsplänen erklären, dass es in ihrer Familie kein Interesse an einer Fortführung, etwa durch die Kinder, gebe. 42 Prozent nennen zu viel Bürokratie als einen Grund, wieso sie die Schließung planen – das sind zwölf Prozentpunkte mehr als im Vorjahr und so viele wie nie. Bei einer Nachfolge sind viele juristische Fragen zu klären, aber ebenso steuerliche Aspekte und Informations- und Meldepflichten zu beachten.

„Deutschlands Wirtschaft kämpft um seine internationale Wettbewerbsfähigkeit. Die mittelständischen Unternehmen sind bekanntermaßen das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Es ist essenziell, das Fortbestehen möglichst vieler mittelständischer Unternehmen zu sichern. Wir brauchen daher nachhaltig mehr Gründungsbereitschaft in Deutschland. Der Bürokratieabbau ist ein Baustein, der zu mehr Gründungen führen kann“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Es ist erwiesen, dass Firmenlenker, die bereits einen Nachfolger gefunden haben, wieder stärker in ihre Unternehmen investieren. Die Lösung der Nachfolgeproblematik ist daher auch entscheidend, um die Investitionen im Mittelstand anzukurbeln.“

Ein schwieriger Schritt auf dem Weg zu einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge ist die Einigung auf einen für alle Beteiligten akzeptablen Kaufpreis. Erstmals seit 2019 hat KfW Research wieder erhoben, welche Kaufpreisvorstellungen die mittelständischen Unternehmenslenker haben. Diese sind seit 2019 merklich angezogen. Die Unternehmer, die binnen fünf Jahren eine Nachfolgeregelung anstreben, wollen im Durchschnitt 499.000 Euro erzielen. Vor sechs Jahren waren es noch 372.000 Euro. Die Erhöhung der Kaufpreisvorstellungen liegt damit deutlich über der Inflation in diesem Zeitraum, preisbereinigt liegt das Plus bei 9,5 Prozent. Im Durchschnitt streben die Nachfolgeplaner einen Kaufpreis an, der beim 1,2-fachen ihres Jahresumsatzes liegt.

Vor sechs Jahren wollten nur 18 Prozent der Mittelständler einen Kaufpreis von mehr als 1 Million Euro erzielen; nun sind es 27 Prozent. Dagegen wollen sich nur noch fünf Prozent der Unternehmer mit weniger als 50.000 Euro zufriedengeben; 2019 waren es noch 18 Prozent. Im Median planen die Unternehmensführer, 375.000 Euro einzunehmen – das heißt, die Hälfte der Unternehmer liegt mit den Vorstellungen jeweils darunter oder darüber. 2019 waren es noch 175.000 Euro.

Quelle: KfW, KfW Research

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Produktion im November 2025: +0,8 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.01.2026

Produktion in den Monaten Januar bis November 2025 mit leichtem Minus

Produktion im Produzierenden Gewerbe
November 2025 (real, vorläufig):
+0,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Oktober 2025 (real, revidiert):
+2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von September 2025 bis November 2025 um 0,7 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im Oktober 2025 stieg die Produktion gegenüber September 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 2,0 % (vorläufiger Wert: +1,8 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 war die Produktion im November 2025 kalenderbereinigt 0,8 % höher.

Deutlicher Anstieg in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im November 2025 ist maßgeblich auf die Zuwächse in der Automobilindustrie zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +7,8 % zum Vormonat). Auch die Anstiege im Maschinenbau (+3,2 %) und in der Maschinenwartung und -montage (+10,5 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang in der Energieerzeugung (-7,8 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,1 %. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 4,9 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank um 0,8 % und die Produktion von Konsumgütern um 0,3 %. Außerhalb der Industrie sank die Bauproduktion um 0,8 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 stieg die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 1,3 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von September 2025 bis November 2025 um 0,1 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat November 2024 war die energieintensive Produktion im November 2025 kalenderbereinigt um 3,3 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Produktion Januar bis November 2025 mit leichtem Minus, aber positive Signale im letzten Quartal

In den Monaten Januar bis November des Jahres 2025 lag die Produktion im Produzierenden Gewerbe kalenderbereinigt 1,2 % niedriger als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Insbesondere in der Industrie (-1,3 %) und im Baugewerbe (-1,7 %) ging die Produktion zurück. Die Energieerzeugung stieg hingegen um 2,0 %.

In der Industrie ist der Rückgang maßgeblich auf die Entwicklung in der Automobilindustrie (-2,4 %), in den energieintensiven Industriezweigen (-2,6 %) und im Maschinenbau (-2,3 %) zurückzuführen.

Betrachtet man die längerfristige Entwicklung in der Industrie, so war die Produktion in den Jahren 2023 und 2024 überwiegend einem Abwärtstrend gefolgt. Ausgehend von einem Tiefpunkt im Dezember 2024 war im Verlauf des Jahres 2025 zunächst eine leichte Erholung zu beobachten, die Produktion lag im 1. Halbjahr 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,2 % höher als im Halbjahr davor. Nach einem Einbruch im August blieb die Produktion auch im September auf einem niedrigen Niveau, maßgeblich beeinflusst von geringen Produktionswerten in der Automobilindustrie. Im Oktober begann in der Industrieproduktion ein verhaltener Erholungskurs, der sich im November fortsetzte. Für die Einschätzung der Entwicklung der Produktion im Dezember könnten positive Signale anderer Industrieindikatoren relevant sein. So ist der Lkw-Maut-Fahrleistungsindex im Dezember 2025 mit +3,2 % deutlich angestiegen (kalender- und saisonbereinigte Vormonatsrate). Weiterhin haben sich die Auftragseingänge in der Industrie zuletzt positiv entwickelt. Der Auftragseingangsindex im Verarbeitenden Gewerbe lag im November 2025 kalender- und saisonbereinigt um 5,6 % höher als im Vormonat. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen lag der Auftragseingang im weniger volatilen Dreimonatsvergleich von September 2025 bis November 2025 um 2,1 % höher als in den drei Monaten zuvor. Die vorläufigen Ergebnisse zum Produktionsindex im Dezember 2025 erscheinen am 6. Februar 2026.

In den energieintensiven Industriezweigen ist für die Jahre 2024 und 2025 überwiegend eine Stagnation der Produktion zu beobachten, nachdem sie in den Jahren 2022 und 2023 stark zurückgegangen war. Im Durchschnitt der Monate Januar 2025 bis November 2025 lag die Produktion hier kalender- und saisonbereinigt um 17,7 % niedriger als im Jahr 2021.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Exporte im November 2025: -2,5 % zum Oktober 2025

Im November 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gesunken und die Importe um 0,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 nahmen die Exporte um 0,8 % ab und die Importe um 5,4 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.01.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), November 2025
128,1 Milliarden Euro
-2,5 % zum Vormonat
-0,8 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), November 2025
115,1 Milliarden Euro
+0,8 % zum Vormonat
+5,4 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), November 2025
13,1 Milliarden Euro

Im November 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gesunken und die Importe um 0,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 nahmen die Exporte um 0,8 % ab und die Importe um 5,4 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im November 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 128,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 115,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im November 2025 mit einem Überschuss von 13,1 Milliarden Euro ab. Im Oktober 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +17,2 Milliarden Euro betragen. Im November 2024 hatte er bei +20,0 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im November 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 73,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 58,7 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Oktober 2025 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 4,2 % und die Importe aus diesen Staaten um 4,0 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,8 Milliarden Euro (-3,9 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,1 Milliarden Euro (-3,7 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,2 Milliarden Euro (-4,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,7 Milliarden Euro (-4,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im November 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 55,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,3 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Oktober 2025 sanken die Exporte in die Drittstaaten um 0,2 %, die Importe von dort stiegen um 6,3 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im November 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 10,8 Milliarden Euro exportiert, das waren 4,2 % weniger als im Oktober 2025. Gegenüber dem Vorjahresmonat November 2024 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 22,9 % geringer. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen im November 2025 im Vergleich zum Oktober 2025 um 3,4 % auf 6,5 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 8,1 % auf 6,0 Milliarden Euro ab.

Die meisten Importe kamen im November 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,9 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 8,0 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 7,9 % auf 7,7 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 10,9 % auf 3,4 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im November 2025 gegenüber Oktober 2025 kalender- und saisonbereinigt um 5,5 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber November 2024 nahmen sie um 22,5 % ab. Die Importe aus Russland stiegen im November 2025 gegenüber Oktober 2025 um 22,5 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber November 2024 nahmen sie um 2,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im November 2025 Waren im Wert von 130,7 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 117,0 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 sanken die Exporte damit um 1,7 % und die Importe stiegen um 4,4 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im November 2025 mit einem Überschuss von 13,7 Milliarden Euro ab. Im November 2024 hatte der Saldo +20,9 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Stada-Übernahme: OLG Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu

Beim OLG Frankfurt sind derzeit 44 Verfahren anhängig, in denen ehemalige Aktionäre eines deutschen Pharmaunternehmens, die im Jahr 2017 ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hatten, einen sog. Nachbesserungsanspruch gegen die Beklagte als ehemalige Bieterin geltend machen. Der Bundesgerichtshof hatte in vorausgehenden Verfahren anderen ehemaligen Aktionären diesen Anspruch zugesprochen. Das OLG Frankfurt hat nun in zwei Entscheidungen ebenfalls zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre entschieden und insbesondere die Durchsetzbarkeit der Ansprüche bejaht (Az. 26 U 14/24 und 26 U 18/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.01.2026 zu den Urteilen 26 U 14/24 und 26 U 18/24 vom 18.12.2025 (nrkr)

Beim OLG sind derzeit 44 Verfahren anhängig, in denen ehemalige Aktionäre eines deutschen Pharmaunternehmens, die im Jahr 2017 ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hatten (Stada-Übernahme), einen sog. Nachbesserungsanspruch gegen die Beklagte als ehemalige Bieterin geltend machen (§ 31 Abs. 6 i. V. m. § 31 Abs. 3-5 WpÜG). Der Bundesgerichtshof hatte in vorausgehenden Verfahren anderen ehemaligen Aktionären diesen Anspruch zugesprochen (Urteile vom 23.05.2023 – II ZR 119/21; II ZR 220/21). Das OLG hat mit den heute veröffentlichten zwei Entscheidungen ebenfalls zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre entschieden und insbesondere die Durchsetzbarkeit der Ansprüche bejaht.

In dem einen Verfahren macht eine luxemburgische Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Investmentfonds einen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages (§ 31 Abs. 6 WpÜG) geltend. Die Klägerin nahm im Jahr 2017 das Übernahmeangebot der Beklagten zu einem Preis von 66,25 Euro je Aktie an. Die Beklagte führte parallel mit einem Aktionär, der insgesamt 13,26 % der Aktien der Zielgesellschaft hielt, nicht öffentliche Verhandlungen. Diese mündeten am 30.08.2017 in einem „Irrevocable Commitment“. Darin verpflichtete sich der Aktionär, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen, wenn die darin festgelegte Abfindung für außenstehende Aktionäre mindestens 74,40 Euro je Aktie beträgt. Beide Vertragsparteien veröffentlichten Ende August/Anfang September 2017 Presseerklärungen, deren Wortlaut in dem „Irrevocable Commitment“ abgestimmt war und die in der Presse aufgegriffen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 23.05.2023 entschieden, dass es sich bei diesem „Irrevocable Commitment“ um eine nach dem Wertpapierübernahmegesetz dem Erwerb gleichgestellte Vereinbarung handele (§ 31 WpÜG). Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Angebotspreis und der in der Vereinbarung zugesagten Mindestabfindung an ehemalige Aktionäre zu zahlen. Die BaFin gab der Beklagten daraufhin auf, den Nacherwerb gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen. Dem kam die Beklagte im August 2023 nach. Im Anschluss machte auch die hiesige Klägerin den Unterschiedsbetrag in Höhe von 8,15 Euro je Aktie – insgesamt rund 4.708.000 Euro – geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der zuständige 26. Zivilsenat zurückgewiesen und entschieden, dass der Zahlungsanspruch nicht verjährt sei. Für den Verjährungsbeginn komme es darauf an, wann die Klägerin Kenntnis von dem „Irrevocable Commitment“ gehabt habe. Dies sei frühestens im Jahr 2023 der Fall gewesen. Eine Kenntnis von den Presserklärungen Ende August/Anfang September 2017 sowie der nachfolgenden Presseberichterstattung genüge nicht. Aus diesen Erklärungen ergäben sich nicht konkret die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Es beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit, dass die Klägerin keine Kenntnis davon erlangt hat, dass zwischen einem Aktionär und der Beklagten eine bindende Vereinbarung getroffen worden sei. Zudem sei die Beklagte nach den Gesamtumständen gehindert, sich auf einen etwaigen Verjährungseintritt zu berufen. Sie sei ihrer wertpapierrechtlichen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich des Nacherwerbs erst knapp sechs Jahre nach Abschluss der Vereinbarung nachgekommen. Damit habe sie selbst eine Ursache dafür gesetzt, dass die Klage nicht eher erhoben worden sei.

Die Berufung habe auch hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen keinen Erfolg. Die klagende Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer S.A. nach luxemburgischem Recht sei Unternehmerin und könne deshalb Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Es komme nicht darauf an, ob auch Verbraucher die von der Klägerin verwalteten Investmentfondsanteile hielten (Az. 26 U 14/24).

In dem weiteren Verfahren macht eine Privatperson gegen die Beklagte einen Nachbesserungsanspruch in Höhe von knapp 140.000 Euro nebst Zinsen seit Ende August 2017 geltend. Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich des Nachbesserungsanspruchs stattgegeben, aber nur Zinsen seit Rechtshängigkeit zugesprochen. Der 26. Zivilsenat hat auch hier die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Anspruch sei – wie in dem obigen Verfahren dargestellt – nicht verjährt. Die Beklagte handele zudem treuwidrig, soweit sie sich auf Verjährung berufe. Weitere Zinsen, wie mit der Anschlussberufung verfolgt, könne der Kläger hier indes nicht verlangen (Az. 26 U 18/24).

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Sie können mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Erläuterungen

Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages gem. § 31 WpÜG:

Im Rahmen öffentlicher Übernahmen muss der Bieter den Aktionären eine angemessene Gegenleistung anbieten. Erwirbt der Bieter innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft zu einem höheren Preis oder trifft er eine Vereinbarung, auf Grund derer er die Übereignung von Aktien verlangen kann, ist der Bieter gegenüber den ehemaligen Aktionären, die die Aktien zum niedrigeren Angebotspreis eingeliefert haben, zur Zahlung des Unterschiedsbetrages verpflichtet.

Hintergrund dieses Nachbesserungsanspruchs ist, dass alle Aktionäre, die im Rahmen einer Übernahme ihre Aktien abgeben, gleichbehandelt werden sollen. Der Bieter soll nicht bilateral einige wenige Aktionäre begünstigen.

Beim Landgericht sind gegenwärtig noch zahlreiche weitere Klagen anhängig, u. a. eine Sammelklage mit 81 Klägern.

Der Gesetzeswortlaut heißt wie folgt:

§ 31 WpÜG Gegenleistung

(1) 1Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. 2Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. 2Werden Inhabern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht gewähren.

(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.

(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweiligen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Unterschiedsbetrag.

(5) 1Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages verpflichtet. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung.

(6) 1Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. 2Als Erwerb gilt nicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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