BFH: Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG

Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b EStG setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies entschied der BFH (Az. IV R 14/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 15.01.2026 zum Urteil IV R 14/23 vom 02.10.2025

Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.10.2025 – IV R 14/23 – entschieden.

Verluste aus Steuerstundungsmodellen können gemäß § 15b EStG nur sehr beschränkt verrechnet werden. Sie mindern nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle – d. h. demselben Steuerstundungsmodell – erzielt. Die Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Voraussetzung eines Steuerstundungsmodells ist unter anderem, dass „dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen“. Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – war im Dezember 2012 gegründet worden. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ebenso wie ihre nachfolgende Klage ohne Erfolg.

Dies sah der BFH anders. Zwar hat sich die Beigeladene auch nach Auffassung des BFH an einem Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG beteiligt. Ebenso hat der BFH bestätigt, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines IAB resultiert. Klargestellt hat der BFH zudem, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen kann.

Da das FG jedoch nicht aufgeklärt hat, ob das Konzept – wie von der Klägerin behauptet – unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist, hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie – entgegen der Auffassung des FG – nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist. Eine solche Sichtweise widerspricht dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. An einer solchen Passivität kann es nach Auffassung des BFH auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zur Firmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten

Mindern die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten? Darüber hatte der BFH zu entscheiden (Az. VI R 7/23).

BFH, Urteil VI R 7/23 vom 09.09.2025

Leitsatz

Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Arzttermine: Doctolib wegen Irreführung von gesetzlich Versicherten verurteilt

Das LG Berlin gibt Klage des vzbv gegen das Buchungsportal Doctolib statt. Trotz Filtereinstellung „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ tauchen in den Suchergebissen auch Arzttermine für Selbstzahler auf. Das sei irreführend (Az. 52 O 149/25).

vzbv, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 52 O 149/25 des LG Berlin II vom 18.11.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen das Buchungsportal statt

  • Trotz Filtereinstellung „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ tauchen in den Suchergebissen auch Arzttermine für Selbstzahler:innen auf.
  • Landgericht Berlin: Anzeige von Selbstzahler-Terminen ist bei anders lautender Filtereinstellung irreführend.
  • Verbraucherzentrale: Gesetzlich Versicherte dürfen nicht zur Buchung von Privatsprechstunden und Selbstzahlerterminen verleitet werden.

Wer auf dem Buchungsportal Doctolib per Filtereinstellung gezielt nach einem Arzttermin für gesetzlich Versicherte sucht, bekommt auch Termine von Privatpraxen angeboten, die Kassenpatient:innen nur als Selbstzahler akzeptieren. Diese Praxis ist irreführend, entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Der vzbv fordert, dass Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine eindeutig als solche zu kennzeichnen sind und gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden dürfen, wenn sie das explizit wünschen.

„Wer speziell nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, erwartet zurecht, dass nur Praxen vorgeschlagen werden, die über die Krankenkasse abrechnen und vom Patienten kein Geld verlangen“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Bei Doctolib passiert das Gegenteil: Die ersten Treffer der Suche entpuppen sich oft als Termine nur für Privatpatienten und Selbstzahler. Angezeigt wird das erst kurz vor der Buchung, nachdem Arzt und Termin bereits ausgewählt wurden.“

Behandlung nur gegen 200 Euro Vorkasse

„€ Gesetzlich“ heißt ein Auswahlkriterium für die Arztsuche auf Doctolib. Erläutert wird der Filter mit dem Hinweis: „Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“. Nach Auswahl des Filters enthalten die Suchergebnisse jedoch auch Termine von Privatpraxen, die Kassenpatienten nur annehmen, wenn sie die Behandlung selbst bezahlen. Darüber wurden die Nutzer:innen auf dem Portal jeweils erst nach Auswahl des Termins über ein Pop-up-Fenster informiert. In einem von der Verbraucherzentrale dokumentierten Fall hieß es darin zum Beispiel: „Wir sind eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitten bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit.“

Später Warnhinweis reicht nicht aus

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die strittige Filterfunktion auf Doctolib irreführend ist. Der Einsatz des Filters wecke die Erwartung, dass sich die Terminsuche auf Ärzte beschränkt, die Patient:innen zu Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine privaten Vorauszahlungen verlangen. Diese Erwartung werde enttäuscht, da auch Termine von Privatpraxen vorgeschlagen werden, die nur Selbstzahler akzeptieren.

Der Warnhinweis vor der Terminbuchung kommt nach Auffassung der Richter zu spät. Denn der Patient sei bereits dazu verleitet worden, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatpraxis überhaupt anzusehen. Dadurch sei es möglich, dass Verbraucher:innen den Privattermin wählen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen.

Mindeststandards für Terminplattformen

Kommerzielle Online-Terminvermittler können eine effiziente und komfortable Buchung von Arztterminen ermöglichen. Von ihnen können Patient:innen wie Praxen profitieren. Allerdings zeigen Marktchecks des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass Verbraucher:innen dort immer wieder auf schwerwiegende Probleme stoßen. So wurden zum Beispiel Arzttermine angezeigt, die nicht verfügbar, nicht passend oder kostenpflichtig waren.

Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD angekündigt, die Wartezeit auf Arzttermine zu verringern und Versorgungswege, insbesondere den Facharzt-Zugang, neu zu strukturieren. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind verbraucherfreundliche Mindeststandards für kommerzielle Arztterminportale notwendig. Dazu gehören:

  • Die Terminvergabe muss diskriminierungsfrei erfolgen und darf keine Patientengruppe schlechter stellen.
  • Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden und dürfen gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden, wenn sie das explizit wünschen.
  • Die Terminbuchung vor Ort und per Telefon muss erhalten bleiben. Die Nutzung kommerzieller Dienste darf nicht zur Voraussetzung für eine ärztliche Behandlung werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Powered by WPeMatico

Elektronisches Empfangsbekenntnis: Zweifel reichen nicht – OLG Karlsruhe präzisiert den Gegenbeweis

In einer aktuellen Entscheidung, auf die die BRAK hinweist, konkretisiert das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen, unter denen die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses erschüttert werden kann. Selbst gravierende Zweifel an einem spät datierten Empfangsbekenntnis genügen nicht ohne Weiteres, um dessen Beweiswirkung zu entkräften (Az. 25 U 114/24).

BRAK, Mitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 25 U 114/24 des OLG Karlsruhe vom 18.12.2025

Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses.

In einer aktuellen Entscheidung konkretisiert das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen, unter denen die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses erschüttert werden kann. Die Entscheidung betont: Selbst gravierende Zweifel an einem spät datierten Empfangsbekenntnis genügen nicht ohne Weiteres, um dessen Beweiswirkung zu entkräften.

Das beA-Nachrichtenjournal belegt lediglich objektive Vorgänge wie Eingang und Erstöffnung, lässt aber keinen zwingenden Schluss auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen zu. Da das Sichten oder Speichern einer Nachricht der bewussten Entgegennahme zeitlich vorausgehen kann, rechtfertigt das bloße Öffnen ohne zusätzliche Indizien nicht die Annahme einer früheren Kenntnisnahme (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2025 – 25 U 114/24).

Sachverhalt und Verfahrensgang

Das LG Freiburg hatte am 13.02.2024 ein Versäumnisurteil erlassen und dieses noch am selben Tag dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt. In der Folgezeit ging zunächst kein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) zurück. Das Gericht erinnerte den Beklagtenvertreter mehrfach an die Rücksendung des eEB; aus dessen Kanzlei wurde jeweils angekündigt, dieses kurzfristig nachzureichen.

Nachdem auch weiterhin kein Empfangsbekenntnis einging, ließ der Einzelrichter am 17.03.2024 das Versäumnisurteil zusätzlich per Postzustellungsurkunde zustellen. Am 27.03.2024 gingen schließlich sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch gegen das Versäumnisurteil beim Gericht ein. Der Einspruch lag damit rund sechs Wochen nach Erlass des Versäumnisurteils.

Im weiteren Verfahren ordnete das Landgericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals an, um den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme aufzuklären. Der Beklagtenvertreter trug vor, das beA-Nachrichtenjournal sei nicht mehr verfügbar; zugleich räumte er allerdings ein, berufsrechtlichen Pflichten zur zeitnahen Bearbeitung nicht genügt zu haben. Das LG Freiburg wertete den langen Zeitablauf, die mehrfachen Erinnerungen sowie die fehlende Dokumentation als Widerlegung des im eEB angegebenen Zustellungsdatums und verwarf den Einspruch als verfristet.

Auf die Berufung hob das OLG Karlsruhe diese Entscheidung auf.

Zweifel am Zustellungsdatum genügen nicht

Der Senat erkennt ausdrücklich an, dass der zeitliche Ablauf – insbesondere die mehrwöchige Verzögerung zwischen elektronischer Übermittlung und Abgabe des eEB – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Zustellungsdatums begründen kann. Solche Zweifel seien geeignet, eine vertiefte Darlegungspflicht zur tatsächlichen Kenntnisnahme auszulösen.

Für die Entkräftung der Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses reiche dies jedoch nicht aus, unterstreichen die Richterinnen und Richter des OLG. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung verliere ein eEB seine Wirkung erst dann, wenn jede ernsthafte Möglichkeit seiner inhaltlichen Richtigkeit ausgeschlossen werden könne. Weder der bloße Zeitablauf noch die Annahme, der Rechtsanwalt hätte bei ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation früher reagieren müssen, erfüllten diesen strengen Maßstab. Auch ein berufsrechtlich pflichtwidriges Verhalten lasse nicht zwingend auf einen früher gebildeten Annahmewillen schließen (§ 14 BORA verpflichtet Anwältinnen und Anwälte, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis unverzüglich datiert zurückzusenden).

Kein Zustellungsnachweis durch beA-Nachrichtenjournal

Zentrale Bedeutung messen die OLG-Richterinnen und Richter dabei der Abgrenzung zwischen technischem Zugriff und rechtlich relevanter Zustellung bei. Selbst wenn das beA-Nachrichtenjournal den Eingang der Nachricht am 13.02.2024 sowie eine frühere erstmalige Öffnung dokumentiert hätte, ließe sich daraus nicht ohne Weiteres auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen schließen. Maßgeblich sei nicht der elektronische Abruf, sondern die bewusste Entscheidung des Prozessbevollmächtigten, das Dokument als zugestellt entgegenzunehmen.

Das Öffnen oder Lesen einer Nachricht stelle lediglich eine notwendige Vorstufe dar, nicht aber den Beweis der Empfangsbereitschaft. Vor diesem Hintergrund komme auch der unterbliebenen Vorlage des Nachrichtenjournals keine entscheidende Bedeutung zu; selbst dessen vollständiger Inhalt hätte den vom Landgericht angenommenen früheren Zustellungszeitpunkt nicht sicher belegen können.

Fazit

Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses. Auch bei auffälligen Verzögerungen, mehrfachen gerichtlichen Erinnerungen und offen zutage tretenden Organisationsmängeln darf die Beweiswirkung des eEB nicht durch bloße Plausibilitätserwägungen ersetzt werden.

Auch ein vermeintlich „unzuverlässiger“ Empfänger erhält ein Schriftstück erst dann zugestellt, so die Karlsruher Richterinnen und Richter des OLG, wenn er es tatsächlich mit Annahmewillen entgegennimmt. Damit erteilen sie einer faktischen Beweislastumkehr im elektronischen Rechtsverkehr eine klare Absage.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Prüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe: Rundschreiben JAP-1/2026 Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat sein Rundschreiben JAP-1/2026 zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetriebe nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.01.2026

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat sein Rundschreiben JAP-1/2026 zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetriebe nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

Informiert wird über geringfügige Änderungen des Grundwerks. Neben Anpassungen an das aktuelle vom Landesrechnungshof verwendete Schriftbild sind die Verweise auf Gesetzesfassungen aktualisiert worden. In Anlage 3 (Punkt 2.3) sind die Ausführungen zur Eigenkapitalquote sprachlich umformuliert worden.

Zu beachtende Punkte

Darüber hinaus bittet der Landesrechnungshof um Kenntnisnahme und Beachtung folgender Punkte:

  • Allgemeine Regelungen zum Schriftverkehr,
  • Weiterleitung der Prüfungsberichte kommunaler Wirtschaftsbetriebe,
  • Übersendung von weiteren Unterlagen bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben und
  • Benennung der maßgeblichen Rechtsvorschriften bei Landesbeteiligungen.

Diese Hinweise sind Bestandteil des Grundwerks 2026 mit seinen Anlagen. Für Einzelheiten wird auf das Rundschreiben und das Grundwerk verwiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Breites Angebot, weniger Bürokratie: Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit diesem Gesetz soll das Recht der Steuerberatung modernisiert werden. Für Bürgerinnen und Bürger wird Steuerberatung damit flexibler, für Beratende wird Bürokratie abgebaut.

BMF, Pressemitteilung vom 14.01.2026

Weitere steuerliche Änderungen: Mehr Steuergerechtigkeit der Gewerbesteuer

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit diesem Gesetz soll das Recht der Steuerberatung modernisiert werden. Für Bürgerinnen und Bürger wird Steuerberatung damit flexibler, für Beratende wird Bürokratie abgebaut.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Die Arbeitswelt verändert sich rasant und wird immer digitaler. Deshalb bringen wir auch das Recht der Steuerberatung auf den neuesten Stand. Bürgerinnen und Bürger werden von einem breiteren Angebot profitieren. Lohnsteuerhilfevereine können künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten. Gleichzeitig bauen wir Bürokratie ab. Das ist ein weiterer Schritt, um die Menschen und die Wirtschaft in unserem Land zu entlasten.

Mit unserer Änderung bei der Gewerbesteuer sorgen wir für mehr Steuergerechtigkeit. Wir wollen verhindern, dass Unternehmen ihren Sitz nur zum Schein dahin verlegen, wo die Gewerbesteuer besonders niedrig ist.“

Der Gesetzentwurf sieht im Bereich des Steuerberatungsrechts vier wesentliche Änderungen vor:

  1. Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbare Tätigkeiten entfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Zudem soll zukünftig die Leitung von drei statt bisher zwei Beratungsstellen durch eine Person zulässig sein. Nach Schätzungen des BMF können dadurch zukünftig zusätzlich circa 35.500 Steuerpflichtige die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Die Kosten für Steuerberatung werden sich dadurch jährlich um ca. 10 Millionen Euro verringern.
  2. Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt. Zum Beispiel dürfen Energieberaterinnen oder Energieberater künftig auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, die im Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
  3. Die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen wird erweitert. Neben nahen Angehörigen dürfen zukünftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten. Zudem sollen sog. Tax Law Clinics an Universitäten zulässig sein.
  4. Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern fällt weg. Das bedeutet, dass eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden kann, ohne dass diese durch eine andere Steuerberaterin oder einen anderen Steuerberater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Darüber hinaus enthält der Entwurf noch weitere steuerliche Maßnahmen:

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent wirkt Scheinsitzverlegungen von Unternehmen entgegen. Niedrige Hebesätze sind bisher oft ein Anreiz für Unternehmen, ihre steuerliche Ansässigkeit in entsprechende Kommunen zu verlegen, auch wenn sie dort nicht substanziell tätig sind.

Außerdem enthält der Entwurf Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Beruflicher Mailverkehr erreicht neuen Höchststand

Das berufliche Mail-Postfach ist für viele Beschäftigte dauerhaft voll. Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit lt. Bitkom im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu.

Bitkom, Pressemitteilung vom 13.01.2026

  • Im Durchschnitt landen täglich 53 Mails in geschäftlichen Mail-Postfächern
  • 14 Prozent erhalten jeden Tag 100 oder mehr berufliche Mails

Von Terminerinnerungen über Anfragen bis hin zu Newslettern – das berufliche Mail-Postfach ist für viele Beschäftigte dauerhaft voll. Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu. Vor zwei Jahren waren es noch durchschnittlich 40 Mails am Tag und in 2021 26 Mails am Tag, die Berufstätige erhielten. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.002 Menschen ab 16 Jahren in Deutschland, darunter 532 berufstätige Internetnutzerinnen und -nutzer.

„Die E-Mail ist für viele nach wie vor die wichtigste Form der beruflichen Kommunikation. Sie ist gut etabliert, leicht zu bedienen und funktioniert zuverlässig“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Zudem basiert die E-Mail auf einer offenen Infrastruktur mit unabhängigen Anbietern und schafft keine Abhängigkeit von einzelnen Plattformen.“

Ein Blick auf die Verteilung zeigt: Etwa jede und jeder Siebte (14 Prozent) erhält täglich 100 oder mehr berufliche Mails. 22 Prozent erhalten täglich zwischen 50 und 100 berufliche Mails und 46 Prozent erhalten zwischen 10 und 50 Mails am Tag. Lediglich 1 Prozent bekommt weniger als 10 Mails am Tag.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Umgangsverweigerung: Beeinflussung des Kindes durch Elternteil

Die Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte lt. einer Entscheidung des OLG Frankfurt nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden (Az. 7 UF 88/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.01.2026 zum Beschluss 7 UF 88/25 vom 05.01.2026

Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt (i. F.: Obhutselternteil), das Kind manipuliert. Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Beschluss vom 05.01.2026. Der authentische, ablehnende Wille des Kindes stehe einer Anordnung einer Aufenthaltswechsels zu diesem Elternteil entgegen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlten, dass das Obhutselternteil das Kind aktiv negativ beeinflusst.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige hatte der Mutter ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung attestiert. Diese habe die Verweigerung des Kindes erzeugt. Da sie daraus schloss, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei, hielt sie eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich. Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde.

Der zuständige 7. Familiensenat des OLG hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar, führte der Senat aus. Die Sachverständige habe einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der für die PAS-These übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführe, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, sei als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung untauglich. Die empfohlene Intervention werde dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen. Auch der Vater trage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation. So habe er unter anderem der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert; zudem habe er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt. Außerdem habe er die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen, dass er das betroffene Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Bundesregierung legt Daten-Governance-Gesetz vor

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (BT-Drs. 21/3544) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance. Diese schaffe einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine „auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und- wirtschaft“ voranzutreiben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.01.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (21/3544) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance. Diese schaffe einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine „auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und- wirtschaft“ voranzutreiben, schreibt die Bundesregierung im Entwurf.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, gelte der Daten-Governance-Rechtsakt seit dem 24. September 2023 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ziel des Gesetzes sei es, einen nationalen Rahmen für die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand, für Datenvermittlungsdienste und für datenaltruistische Organisationen zu schaffen. Die EU-Verordnung sei als unmittelbar geltendes Unionsrecht zwar nicht umzusetzen, erfordere jedoch nationale Durchführungsbestimmungen, um Zuständigkeiten festzulegen und Sanktionen zu regeln.

Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie das Statistische Bundesamt festgelegt. Die BNetzA soll unter anderem für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen zuständig sein. Das Statistische Bundesamt wird als zentrale Informationsstelle benannt und soll öffentliche Stellen bei der Entscheidung über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 20/2026

Powered by WPeMatico

Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt (Az. 4 K 1564/24).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 4 K 1564/24 vom 04.12.2025 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro.

Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. Euro jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. Euro.

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei seien, u. a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro.

Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamtes Kusel-Landstuhl zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungsteuer zu bezahlen, die mit Bescheid vom 31. Mai 2024 Höhe von 1.400 Euro festgesetzt wurde.

Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Beklagte einen solchen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk ansah. Auch die nachfolgend erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Das FG lehnte ein solches Ergebnis hingegen u. a. wegen des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) ab, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe. Das FG kam daher zum Ergebnis, dass die streitige Schenkung eines Gelbetrages von 20.000 Euro zum Osterfest bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden könne und daher steuerpflichtig sei.

Das FG ließ die Revision zum BFH zu, u. a. zur Klärung der Frage, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden könne oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein sollten.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico