Regelung für Schadensersatzansprüche bei Unfällen mit E-Rollern beschlossen

Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am 09.07.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (BT-Drs. 21/5871) in unveränderter Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2026

Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (21/5871) in unveränderter Fassung angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke, dagegen die AfD-Fraktion. Bündnis 90 Die Grünen enthielten sich. Rechtsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung (21/6984) abgegeben. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag in zweiter Lesung einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion (21/6994) ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In erster Linie wird mit dem Gesetz das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“

Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.

Haftung für „vermutetes Verschulden“ geplant

Für Fahrerinnen und Fahrer von Elektro-Scootern gilt künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“. Sie haften dann, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis gelten für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag stimmt für antragsloses Kindergeld

Das Kindergeld soll in Deutschland künftig automatisch nach der Geburt eines Kindes ausbezahlt werden, ohne dass die Eltern dafür einen Antrag stellen müssen. Der Bundestag hat dazu am 09.07.2026 in 2./3. Lesung den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/5874) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6979) gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2026

Das Kindergeld soll in Deutschland künftig automatisch nach der Geburt eines Kindes ausbezahlt werden, ohne dass die Eltern dafür einen Antrag stellen müssen. Der Bundestag hat dazu am Donnerstag, 9. Juli 2026, den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/5874) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/6979) gebilligt. Für das Gesetz stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Linke und AfD enthielten sich ihrer Stimme. Ein Entschließungsantrag der Grünen (21/6992) mit einer Reihe zusätzlicher Forderungen zum antragslosen Kindergeld wurde mehrheitlich abgelehnt.

Abgelehnt mit allen übrigen Stimmen des Hauses wurde auch ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen“ (21/6003). Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/6979) vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In einer ersten Stufe soll Kindergeld antragslos ab dem zweiten Kind gezahlt werden, „da die Familienkasse bekannte Daten aus der Kindergeldfestsetzung für erstgeborene Kinder weiterverwenden kann“, heißt es in der Gesetzesbegründung. In der zweiten Ausbaustufe werde das Verfahren auf erstgeborene Kinder ausgeweitet. Wenn der Familienkasse keine Kontoverbindung aus Zahlungen für ältere Kinder vorliegen, soll es die Möglichkeit der Hinzuspeicherung über die Identifikationsdatenbank des Bundeszentralamts für Steuern geben.

Die „Möglichkeit zur antragslosen Kindergeldgewährung soll die Familienkasse nutzen, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine Kontoverbindung bekannt ist“, schreibt die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf. „Das Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, ohne das zusätzliche Risiko ungerechtfertigter Auszahlungen einzugehen.“

Die antragslose Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes soll unmittelbar erfolgen, nachdem für das Kind durch das Bundeszentralamt für Steuern die steuerliche Identifikationsnummer vergeben worden ist. „Die Entscheidung, ob die Familienkasse die antragslose Kindergeldfestsetzung und -auszahlung einleitet oder stattdessen ein Begrüßungsschreiben versendet, soll überwiegend automatisiert erfolgen“, heißt es in der Gesetzesbegründung. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das BVerfG hat zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt.

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.07.2026

Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt.

Die Antragsteller – jeweils ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages – sehen sich aufgrund von Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt. So seien die Änderungsanträge wie im Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz im Jahr 2023 (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2023) umfangreich und komplex und mit zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung gestellt worden. Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielen die Antragsteller letztlich darauf ab, dem Deutschen Bundestag die für den 10. Juli 2026 anberaumte 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs zu untersagen.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben ohne Erfolg. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird den Beteiligten die Begründung der Entscheidung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Europäischer Datenschutzausschuss: Leitlinien zur Anonymisierung veröffentlicht

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 08.07.2026 Leitlinien zur Anonymisierung angenommen. Diese präzisieren, wann Daten als anonym gelten und damit nicht mehr unter die DSGVO fallen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.07.2026

Am 08.07.2026 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zur Anonymisierung angenommen. Die EDSA-Leitlinien präzisieren, wann Daten als anonym gelten und damit nicht mehr unter die DSGVO fallen. Maßgeblich für eine erfolgreiche Anonymisierung ist, ob eine Person unter Berücksichtigung der vernünftigerweise zu erwartenden Identifizierungsmittel identifiziert oder re-identifiziert werden kann. Dabei sind insbesondere verfügbare Zusatzinformationen, Kosten, Zeitaufwand, rechtliche Zugangsmöglichkeiten sowie bestehende und absehbare technologische Entwicklungen zu berücksichtigen.

Die Leitlinien sollen auch einen praktischen Rahmen für Organisationen bieten, um festzustellen, ob die Anonymisierung erfolgreich ist. Die Leitlinien unterscheiden zwischen einem kontextbezogenen Ansatz, der die tatsächlichen Fähigkeiten möglicher Empfänger berücksichtigt, und einem vereinfachten Ansatz, der vorsorglich von einem höheren Re-Identifizierungsrisiko ausgeht. Das Framework verwendet drei Kriterien, um zu testen, ob Daten anonym sind:

  1. Keine Aufzeichnungsisolation: Einzelne Datensätze dürfen nicht einer Person eindeutig zugeordnet werden können.
  2. Keine Verknüpfung: Die Daten dürfen nicht mit anderen verfügbaren Datensätzen verknüpft werden können, sodass daraus wieder Informationen über eine bestimmte Person gewonnen werden können.
  3. Keine Schlussfolgerung: Aus den Daten dürfen keine Rückschlüsse auf identifizierbare Personen gezogen werden können.

Wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, können die Daten sicher als anonym betrachtet werden. Hervorgehoben wird, dass die Risiken einer Re-Identifizierung durch zusätzliche Datenquellen, KI-gestützte Analysen und technologische Entwicklungen kontinuierlich steigen können. Deshalb empfiehlt die EDSA regelmäßige Neubewertungen anonymisierter Datensätze.

Die Leitlinien stehen bis zum 30.10.2026 zur Konsultation.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EuGH zum Urheberrecht in der EU und Geoblocking

Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf lt. EuGH in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist (Rs. C-788/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C-788/24 vom 09.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑788/24 | Anne Frank Fonds

Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Auf der Internetseite, auf der das Werk verfügbar gemacht wird, muss eine „wirksame“ technische Maßnahme verhindern, dass Internetnutzer, die sie von einem Mitgliedstaat aus aufrufen, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können.

Anne Frank war zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs eine deutsch-jüdische Jugendliche, die mit ihrer Familie in Amsterdam lebte. Zwischen 1942 und 1944 hielt sie in ihrem Tagebuch, das ein Zeugnis über die Shoah liefert, ihren Alltag im Untergrund fest. Ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, veröffentlichte 1947 die Schriften seiner Tochter. Anschließend gründete er 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, das soziale, pädagogische und kulturelle Erbe der Autorin weiterzuführen.

Seit dem Tod von Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden.

Zweck der 1957 gegründeten Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung) ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden. Im September 2021 wurde auf Initiative dieser Stiftung und weiterer Einrichtungen1 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung.

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht2 eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes sowie seine öffentliche Wiedergabe.

Ist ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kennt und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht wird, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Andernfalls würde sie das Recht des Rechtsinhabers verletzen, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten.

Diese Person muss daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite zu beschränken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt, da es, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden kann, den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindert und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahrt, in denen das Werk noch geschützt ist.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass, wenn es zu einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks kommt, weil die geografische Sperre der Internetseite keine wirksame technische Maßnahme darstellt, die Verantwortung für die Wiedergabe bei der Person liegt, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat, und nicht beim Anbieter des VPN, das zur Umgehung dieser Sperre genutzt wurde.

Fußnoten

1Die Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen (Königlich Niederländische Akademie der Wissenschaften) und die Vereniging voor Onderzoek en Ontsluiting van Historische Teksten (Vereinigung für die Erforschung und Erschließung historischer Texte).

2Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen

Der EuGH hat entschieden, dass das DFB-Reglement für Spielervermittlung unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausnahme zum unionsrechtlichen Kartellverbot erfasst sein kann. Es müsse einem legitimen Gemeinwohlziel dienen sowie angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sein. Dies muss nun der BGH prüfen (Az. C-428/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C‑428/23 vom 09.07.2026

Die vom Gerichtshof entwickelte Ausnahme für Fälle, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) erließ 2015 ein Reglement für Spielervermittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen.

Es sieht u. a. eine Registrierungspflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Es enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Schließlich sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen.

Ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, erhoben vor deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob ein solches Reglement unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der Gerichtshof für Fälle entwickelt hat1, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich wie das in Rede stehende Reglement an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie z. B. Spielervermittler, regelt2.

Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann nämlich für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein.

Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte „Ökosystem“ haben kann.

Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern negativ auswirken.

Allerdings ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Im vorliegenden Fall ist es Sache des Bundesgerichtshofs, festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.

Fußnoten

1In den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 15/02), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P (siehe auch Pressemitteilung Nr. 65/06).

2Zuvor stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Reglement in den Anwendungsbereich des Kartellverbots (Art. 101 AEUV) fallen kann. Insbesondere gehört es nicht zu den speziellen Regelungen, die nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben, da sie zum einen ausschließlich aus nichtwirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen. Darüber hinaus kann der DFB sowohl auf den Märkten für Sporttickets, Sponsoring oder Merchandising als auch auf den ihnen vorgelagerten Märkten, wie denen für die Anwerbung von Spielern und Trainern oder für Vermittlungsdienste beim Transfer von Profispielern und -trainern von einem Verein zu einem anderen, als Unternehmensvereinigung angesehen werden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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BFH: Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. analog in Lohnsteuerfällen

Der BFH nimmt Stellung zur Frage, ob ein abkommensrechtlicher Anspruch auf Erstattung der deutschen Lohnsteuer eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen Arbeitnehmers in einem Jahr mit aktiver Arbeitsphase und unwiderruflicher Freistellungsphase einhergehend mit einem Wettbewerbsverbot besteht (Az. VI R 12/24).

BFH, Urteil VI R 12/24 vom 09.04.2026

Leitsatz

  1. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG a. F.) nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009 – I R 70/08, BFHE 226, 529, BStBl II 2012 S. 493).
  2. Die bisherigen Grundsätze zur analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. in den vorgenannten Fällen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden, sofern entsprechende Erstattungsansprüche vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Entscheidung beim Finanzamt geltend gemacht wurden.

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BFH: Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010

Der BFH hatte über das Bestehen oder Nichtbestehen der Grenzgängereigenschaft eines deutschen Staatsbürgers mit inländischem Wohnsitz zu entscheiden, der als Teilzeitbeschäftigter mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % im Streitjahr 2019 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft arbeitete und auch eine Wohnung am Arbeitsort anmietete, die er regelmäßig nutzte (Az. VI R 31/24).

BFH, Urteil VI R 31/24 vom 09.04.2026

Leitsatz

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden.

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BFH zur weiteren Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit

Der BFH hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet (Az. III R 10/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/26 vom 09.07.2026 zum Urteil III R 10/25 vom 18.03.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.03.2026 – III R 10/25 – entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen u. a. auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Er erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der VO (EWG) Nr. 574/72, das den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum regelte, zur Anwendung gelangen.

Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u. a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das FG ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das FG nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das FG zurück.

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BFH zur Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Neugründung einer Personengesellschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit den Umwandlungsfällen des § 1 Abs. 1 UmwStG vergleichbar ist, sodass auch § 6a Satz 1 Halbsatz 2 GrEStG weit auszulegen ist (Az. II R 2/23).

BFH, Urteil II R 2/23 vom 08.04.2026

Leitsatz

Eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder einer Erbengemeinschaft zusammengeschlossen ist, ist kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne und kann auch kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a Satz 3 und 4 des Grunderwerbsteuergesetzes sein (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.05.2025 – II R 56/22, BFHE 290, 28, BStBl II 2026 S. 76).

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