Digitaler Euro: EU-Parlament legt Verhandlungsmandat fest

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.07.2026

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet – der Rat hatte bereits vergangenen Dezember seine Verhandlungsposition festgelegt.

Digitaler Euro soll von Beginn an vollständig eingeführt werden

Das EU-Parlament bekräftigt das Ziel, den digitalen Euro als digitales Zentralbankgeld für den alltäglichen Zahlungsverkehr einzuführen. Anders als in früheren Debatten diskutiert, soll die Einführung nicht schrittweise erfolgen. Online- und Offline-Funktionalitäten sollen bereits mit der ersten Ausgabe verfügbar sein. Der digitale Euro wird ausdrücklich als Ergänzung zum Bargeld verstanden und erhält den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Gesetzlicher Annahmezwang mit Ausnahmen für kleinere Akteure

Zudem bestätigt wird der Grundsatz, dass Zahlungsempfänger:innen digitale Euro-Zahlungen grundsätzlich akzeptieren müssen. Ausgenommen wären insbesondere kleine und Kleinstunternehmen sowie Selbstständige, sofern sie keine anderen digitalen Zahlungsmittel akzeptieren. Unternehmen, die bereits digitale Zahlungen anbieten, sollen den digitalen Euro dagegen grundsätzlich annehmen müssen. Darüber hinaus seien vorübergehende Ablehnungen aus technischen Gründen möglich.

PSD-Rahmen gilt – mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten

Das EU-Parlament sieht vor, dass PSD2 bzw. PSD3 und die Payment Services Regulation grundsätzlich auch für digitale-Euro-Zahlungen gelten. Ausdrücklich ausgenommen werden jedoch die Vorschriften zu Zahlungsauslösediensten (Payment Initiation Services). Damit folgt das EU-Parlament im Ergebnis einer Linie, die bereits im Rat diskutiert wurde. Ob und in welcher Form Drittanbieter künftig Zahlungen von digitalen-Euro-Konten auslösen können, bleibt damit eine offene Frage für die weiteren Verhandlungen.

Haltelimits werden stärker kontrolliert

Zur Wahrung der Finanzstabilität sollen individuelle Haltelimits für natürliche Personen eingeführt werden. Dabei relevant ist ein zweistufiges Verfahren: Die EZB soll eine technische Empfehlung vorlegen, während die EU-Kommission eine Obergrenze per delegiertem Rechtsakt festlegt. Diese Obergrenze solle mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Unternehmen sollen digitale Euro grundsätzlich nicht dauerhaft halten dürfen; eingehende Zahlungen dürfen lediglich vorübergehend für bis zu 24 Stunden gehalten werden.

Gebührenmodell soll Nutzung fördern

Das EU-Parlament spricht sich für weitgehend kostenfreie Basisdienste für Privatpersonen aus. Für Händler und Zahlungsdienstleister sollen europaweit einheitliche Obergrenzen für Gebühren gelten. Dabei wird ausdrücklich ein „No-Worse-Off“-Prinzip eingeführt. So sollen Händler für digitale-Euro-Zahlungen keine höheren Gebühren zahlen als für vergleichbare digitale Zahlungsmittel. Eine spätere Umstellung auf ein kostenbasiertes Vergütungsmodell bliebe grundsätzlich möglich.

Datenschutz wird als zentrales Gestaltungsprinzip verankert

Das EU-Parlament stärkt die Datenschutzanforderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag. Der digitale Euro solle nach den Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ ausgestaltet werden. Weder die EZB noch die nationalen Zentralbanken sollen einzelne Nutzer:innen identifizieren können. Für Offline-Zahlungen wäre vorgesehen, dass Transaktionsdaten grundsätzlich weder von Zahlungsdienstleistern noch von Zentralbanken gespeichert werden.

EZB erhält zusätzliche Pflichten vor einer Einführung

Vor der ersten Ausgabe des digitalen Euro muss die EZB umfangreiche Vorarbeiten abschließen. Dazu gehören die Fertigstellung des Regelwerks, der Aufbau der Infrastruktur sowie Pilotprojekte unter Realbedingungen. Nach einer Freigabe soll zudem eine mindestens 24-Monate-lange Einführungsphase folgen. Die erste Ausgabe dürfe frühestens zwei Jahre nach ihrer offiziellen Ankündigung erfolgen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Inkrafttreten der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung der BRAK

Das BMJV hat der BRAK mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 01.06.2026 zur Änderung der FAO keine Bedenken bestehen. Sie treten daher am 01.10.2026 in Kraft.

BRAK, Mitteilung vom 14.07.2026

Die Änderungen der Fachanwaltsordnung treten zum 01.10.2026 in Kraft.

Mit Schreiben vom 09.07.2026 – eingegangen bei der BRAK am 13.07.2026 – hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 01.06.2026 zur Änderung der FAO keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 14.07.2026 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.10.2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verpachtete Ackerflächen zählen nicht zum Verwaltungsvermögen

Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören lt. FG Düsseldorf auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt (Az. 4 K 384/24 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2026 zum Urteil 4 K 384/24 F vom 02.06.2026 (nrkr)

Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt.

Der 4. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke von einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft zum sog. Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG gehören.

Im Streitfall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schenkweise übertragen. Die KG war an einer US-amerikanischen Inc. beteiligt, die Ackerflächen nebst Betriebsmitteln und Wirtschaftsgebäuden entgeltlich an ortsansässige „Farmer“ überließ.

Das beklagte Finanzamt sah die Ackerflächen der Inc. als sog. Verwaltungsvermögen an, da bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen nur die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG greife und die Anwendung der Rückausnahme des Buchst. f (Überlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) dann ausgeschlossen sei (vgl. Erbschaftsteuer-Richtlinien R E 13b.19 Abs. 2 Sätze 4 und 5). Ferner scheide die Rückausnahme nach Buchst. f aus, da es sich bei der Inc. um Betriebsvermögen handele.

Das Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 2. Juni 2026 statt (Az. 4 K 384/24 F) und stellte klar, dass die Rückausnahme nach Buchst. f auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft greife – unabhängig davon, ob eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliege. Die Vorschrift enthalte keine Einschränkung nach der Art des begünstigungsfähigen Vermögens.

Entgegen der Verwaltungsvorschriften sei es ferner ohne Bedeutung, ob die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen worden seien – was der Senat ausdrücklich offen ließ. Dies lasse sich weder dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vorschriften, der Entstehungsgeschichte, noch der systematischen Auslegung der Regelungen, die jeweils unterschiedliche Begünstigungszwecke verfolgten, entnehmen.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juli 2026

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Großhandelspreise im Juni 2026: +4,9 % gegenüber Juni 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2026 um 4,9 % höher als im Juni 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 hingegen um 0,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.07.2026

Großhandelsverkaufspreise, Juni 2026
+4,9 % zum Vorjahresmonat
-0,7 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2026 um 4,9 % höher als im Juni 2025. Im Mai 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +5,9 % gelegen, im April 2026 bei +6,3 %. Ausschlaggebend für den Preisanstieg im Juni 2026 waren die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 hingegen um 0,7 %.

Deutliche Preisanstiege bei Mineralölerzeugnissen sowie Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juni 2026 der Preisanstieg bei Mineralölerzeugnissen. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 21,7 % über denen von Juni 2025. Gegenüber dem Vormonat Mai 2026 fielen sie um 6,8 %.

Ebenfalls bedeutend für die Entwicklung im Vorjahresvergleich war der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug (+31,0 % gegenüber Juni 2025, aber -2,7 % gegenüber Mai 2026). Zudem stiegen unter anderem die Preise im Großhandel für chemische Erzeugnisse gegenüber Juni 2025 um 14,9 % (+0,5 % gegenüber Mai 2026). Eisen, Stahl und Halbzeug daraus waren auf Großhandelsebene 8,2 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,5 % gegenüber Mai 2026).

Preisrückgänge im Juni 2026 gab es dagegen insbesondere im Großhandel mit lebenden Tieren (-16,0 % gegenüber Juni 2025 und -3,9 % gegenüber Mai 2026). Niedrigere Preise als im Vorjahresmonat wurden auf Großhandelsebene im Schnitt auch bei Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (-10,0 % gegenüber Juni 2025 und -3,7 % gegenüber Mai 2026) sowie bei Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-8,5 % gegenüber Juni 2025 und -0,8 % gegenüber Mai 2026) bezahlt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bericht über die WPK-Sitzung am 10. Juli 2026

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Juli 2026.

WPK, Mitteilung vom 13.07.2026

Der Vorstand der WPK unterrichtet regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 10. Juli 2026 zusammengefasst.

Nachlese zur Beiratswahl

Der Vorstand hält eine Modernisierung des Wahlverfahrens durch eine zukünftig elektronisch gestützte Wahl für zeitgemäß, möchte dem zukünftigen Vorstand aber nicht vorgreifen. Allerdings verlangt die WPO in ihrem derzeitigen Wortlaut eine Briefwahl. Der Vorstand beauftragt die Geschäftsstelle, die notwendige Anpassung der WPO vorzubereiten, um dem neuen Vorstand die Option zu eröffnen.

Regulatorische Maßnahmen von Berufsgesellschaften zur Sicherung der verantwortlichen Führung, der zentralen Berufspflichten und der Qualität bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren

Im Nachgang zur Vorstandssitzung am 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 24. April 2026) hatte die Vorstandsabteilung „Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten“ Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Berufsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz abgeleitet. Hieraus wurden Ergänzungen für das Merkblatt für die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie ein Mustervertrag entwickelt. Der Vorstand hat über die Unterlagen diskutiert und deren Veröffentlichung auf der Internetseite der WPK beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 13. Juli 2026).

Wirtschaftsprüferexamen

Der Vorstand hat sich mit Anrechnungsmöglichkeiten von Studienleistungen auf das Wirtschaftsprüferexamen befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV warnt vor Risiken der geplanten EU Inc.

Mit Einführung der Kapitalgesellschaft EU Inc. will die EU-Kommission Gründung, Betrieb und Beendigung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen vereinfachen. Zwar unterstützt der DStV das Ziel, Investitionen in Start-Ups zu erleichtern und Unternehmen ohne großen Aufwand zu gründen. Der vorgelegte Verordnungsentwurf wirft jedoch zahlreiche Fragen hinsichtlich Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention, Steuervermeidung und Gläubigerschutz auf.

DStV, Mitteilung vom 13.07.2026

Mit Einführung der Kapitalgesellschaft EU Inc. will die EU-Kommission Gründung, Betrieb und Beendigung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen vereinfachen. Zwar unterstützt der DStV das Ziel, Investitionen in Start-Ups zu erleichtern und Unternehmen ohne großen Aufwand zu gründen. Der vorgelegte Verordnungsentwurf wirft jedoch zahlreiche Fragen hinsichtlich Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention, Steuervermeidung und Gläubigerschutz auf.

Unternehmensgründer sollen in der EU künftig die Wahl haben zwischen einer bestehenden Gesellschaftsform nach nationalem Recht oder einer EU Inc., für die zumindest teilweise ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen gelten soll. Die EU Inc. soll als Kapitalgesellschaft ohne Mindestkapital eingeführt werden. Vorgesehen sind vollständig digitale Verfahren, die den Verwaltungsaufwand reduzieren und die grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit fördern.

Risiken bei der Gründung der EU Inc.

In seiner Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission begrüßt der DStV zunächst den konsequenten Ansatz des „Once-only“-Prinzips. Unternehmensdaten sollen danach bei Gründung der EU Inc. nur einmal erfasst und anschließend automatisiert an weitere Behörden, etwa zum Erhalt der Steuernummer, weitergeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine sorgfältige Datenkontrolle der Once-only-Prüfung. Eine solche kann bei einer vorgesehene Registrierungsfrist von lediglich 48 Stunden, einschließlich Sonn- und Feiertagen, kaum gewährleistet werden. Dies kann dazu führen, dass Gesellschaften faktisch automatisiert und ohne ausreichende Kontrolle registriert werden. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben werden dann ungeprüft weiterverarbeitet. Es drohen erhebliche Risiken für Rechtssicherheit, Compliance und die Verlässlichkeit öffentlicher Register.

Der DStV plädiert daher dafür, anstelle einer starren 48-Stunden-Frist den etablierten Rechtsbegriff „unverzüglich“ zu verwenden oder die vorgeschlagene Frist zumindest auf Werktage zu beziehen.

Risiken bei der Geldwäscheprävention

Der Verordnungsentwurf sieht nicht allein begrenzte Kontrollmechanismen bei der Gründung, sondern auch bei der späteren Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor. Diese können nach dem Vorschlag vollständig online und ohne notarielle Mitwirkung übertragen werden.

Insbesondere sog. Layering-Strukturen zur Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer könnten dadurch erleichtert werden. Der DStV fordert deshalb wirksame geldwäscherechtliche Kontrollen über den gesamten Lebenszyklus einer EU Inc. Ansonsten kann der Berufsstand seine Compliance-Verpflichtungen nicht mehr, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, nachkommen. Steuerberater sollten aber nicht die Leidtragenden einer allzu sorglosen Gesetzgebung werden.

Da der Entwurf zudem keine substanziellen Anforderungen an Kapitalausstattung oder wirtschaftliche Tätigkeit vorsieht, könnte die Gesellschaftsform leicht als Briefkasten- oder Mantelgesellschaft missbraucht werden. Der DStV spricht sich daher für rechtssichere Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz sowie für eine stärkere Verknüpfung zwischen Unternehmenssitz und tatsächlicher Geschäftstätigkeit aus. Ansonsten fürchtet der DStV, dass dem Berufsstand in absehbarer Zeit weitere Berichtspflichten drohen.

Risiken beim vereinfachten Insolvenzverfahren

Auch die geplanten Sonderregelungen im Insolvenzverfahren für innovative Start-ups bergen nach Ansicht des DStV erhebliche Risiken. Zwar ist das Ziel schneller und kostengünstiger Verfahren grundsätzlich zu begrüßen. Die vorgesehene Ausgestaltung wirft jedoch Fragen zum Gläubigerschutz und zur Verfahrenssicherheit auf.

Unabhängig davon, ob der Mandant Gläubiger oder Schuldner ist, könnte sich die vorgesehene Möglichkeit, auf einen Insolvenzverwalter zu verzichten, für die Beraterschaft als nerven- und zeitraubende Angelegenheit erweisen.

Deshalb spricht sich der DStV für eine unabhängige fachliche Aufsicht aus und fordert zugleich eine stärkere Plausibilisierung der Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Mehr Rechtssicherheit statt zusätzlicher Bürokratie

In der Vergangenheit haben sich gerade technische Rechtsakte, die nach Verabschiedung der eigentlichen EU-Gesetze ergänzend von der EU-Kommission festgelegt werden, als bürokratische Einfallstore erwiesen. Deshalb kritisiert der DStV beim vorliegenden Vorschlag die Vielzahl geplanter Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission. Wesentliche Regelungen sollen nach Ansicht des DStV bereits im Verordnungstext selbst enthalten sein, um Transparenz und Akzeptanz zu fördern.

Der DStV unterstützt das Ziel, Unternehmensgründungen innerhalb Europas zu erleichtern. Dazu sind die weitere Digitalisierung und Harmonisierung gesellschafts- und handelsrechtlicher Regeln unerlässlich.

Voraussetzung für den Erfolg einer „EU Inc.“ sind jedoch verlässliche Kontrollmechanismen, wirksame Maßnahmen gegen Missbrauch und ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Nur so kann eine neue Gesellschaftsform das Vertrauen von Unternehmen, Beratern und Behörden gleichermaßen gewinnen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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EU-Entwaldungsverordnung: Kommissions-Maßnahmen unterstützen die Umsetzung

Die EU-Kommission hat zwei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen, die ab Ende Dezember gelten wird. Die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte wird aktualisiert und vereinfacht, zudem wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.07.2026

Die Kommission hat zwei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen, die ab Ende Dezember gelten wird. Mit einem delegierten Rechtsakt wird die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte aktualisiert und vereinfacht; in einem Durchführungsrechtsakt wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.

Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern

Diese Maßnahmen bauen auf der im Dezember 2025 vereinbarten Gesetzesänderung auf. Sie sind Teil des im Mai 2026 vorgelegten Vereinfachungspakets. Zusammen bieten sie Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern im Vorfeld der Anwendung der Verordnung mehr Rechtssicherheit.

Die für Umwelt, Wasserresilienz und eine wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft zuständige EU-Kommissarin Jessika Roswall sagte: „Mit diesem Paket schaffen wir die Klarheit und Vorhersehbarkeit, die Unternehmen, Mitgliedstaaten und unsere internationalen Partner benötigen, um sich auf die Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung Ende 2026 vorzubereiten. Nach der zwischen den Co-Gesetzgebern erzielte Einigung haben wir die Überprüfung im Hinblick auf die Vereinfachung abgeschlossen und die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten.“

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Stärkere Fluggastrechte: Rat erteilt endgültige Zustimmung

Der Rat der EU hat am 13.07.2026 endgültig grünes Licht für neue Rechtsvorschriften gegeben, mit denen die Fluggastrechte vereinfacht, präzisiert und gestärkt werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.07.2026

Der Rat hat heute endgültig grünes Licht für neue Rechtsvorschriften gegeben, mit denen die Fluggastrechte vereinfacht, präzisiert und gestärkt werden sollen. Der neue Rahmen stärkt den Schutz von Fluggästen und gewährleistet gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Rechten und der betrieblichen Realität der Luftfahrtunternehmen. Er trägt auch dazu bei, die Verkehrsanbindungen in der gesamten EU sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu erhalten.

Mit den neuen Vorschriften werden die Fluggastrechte gestärkt, indem Verbesserungen in Bezug auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, Information, Kommunikation mit den Luftfahrtunternehmen und anderweitige Beförderung bei Annullierungen und Verspätungen vorgenommen werden. Ferner wird mit den Vorschriften der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ klar definiert und den Fluggästen die Ausübung ihrer Rechte erleichtert.

Es werden auch eine Reihe neuer Rechte eingeführt, darunter

  • das Verbot der Nichtbeförderung bei einem Rückflug mit der Begründung, dass ein Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat („No-show“),
  • mehr Preistransparenz, indem Flugpreise, einschließlich des zulässigen Handgepäcks, vor Beginn eines Buchungsvorgangs angezeigt werden, um den Preisvergleich zwischen Luftfahrtunternehmen zu erleichtern, und
  • spezifische und gestärkte Rechte für Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, Kinder, alleinreisende Minderjährige und Schwangere.

Nächste Schritte

Die aktualisierten Vorschriften über Fluggastrechte treten 12 Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Private Equity: Begriff der verantwortlichen Führung von Berufsgesellschaften präzisiert – Mustervertrag

Der Vorstand der WPK hat den Begriff der verantwortlichen Führung ausgearbeitet, Eckpunkte für die Anerkennung festgelegt sowie Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz bestimmt.

WPK, Mitteilung vom 13.07.2026

Mit seiner Verlautbarung zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften vom 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 23. April 2026) hat der Vorstand der WPK den Begriff der verantwortlichen Führung ausgearbeitet, Eckpunkte für die Anerkennung festgelegt sowie Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz bestimmt.

In seiner Sitzung am 10. Juli 2026 hat der Vorstand die Voraussetzungen nun präzisiert und eine Aktualisierung des Merkblattes für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Fälle mittelbaren Fremdbesitzes sowie einen entsprechenden Mustervertrag beschlossen. Beides steht ab sofort im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Anträge/Mitteilungen“ zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds

Das VG Mainz entschied, dass die 2024 aufgehobene Ruhensregelung für den Ehrensold nicht rückwirkend entfällt und der ehrenamtliche Bürgermeister einen Ehrensold daher erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung beanspruchen kann, nicht aber für frühere Zeiträume (Az. 1 K 335/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 13.07.2026 zum Urteil 1 K 335/25.MZ vom 21.05.2026 (rkr)

Der Kläger war von bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold. Der Ehrensold ist eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung unter anderem für ehrenamtliche Kommunalpolitiker nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ehrensolds auch für den Zeitraum vom September 2019 bis November 2024. Zur Begründung verwies er auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des Ehrensoldgesetzes, mit der das zuvor gesetzlich geregelte Ruhen des Ehrensoldanspruchs für hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte aufgehoben worden war. Die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung verstoße seiner Auffassung nach gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Ehrensoldberechtigten führe. Die Regelung sei daher auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung (vgl. Art. 2 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Ehrensoldgesetzes vom 26. November 2024) werde ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diesem sei es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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