Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent

Das BMAS hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen.

BMAS, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.

Angesichts des aktuell schwierigen wirtschaftlichen Umfelds ist das ein gutes Ergebnis. Die finanzielle Stärkung der Künstlersozialversicherung bleibt perspektivisch eine wichtige Aufgabe. Dabei nehmen wir insbesondere die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke in den Blick.

Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Künstlersozialversicherung tragen Versicherte, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent).

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,9 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Landkreissatzung über die Finanzierung von Kindertagesstätten unwirksam

Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kindertagesstätten ist unwirksam. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normenkontrollverfahren (Az. 6 C 10023/26.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.07.2026 zum Urteil 6 C 10023/26.OVG vom 16.06.2026

Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kindertagesstätten ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normenkontrollverfahren.

Mit der Satzung regelte der Eifelkreis, wie die nach Abzug der Kostenbeteiligung des Landes verbleibenden weiteren Kosten von Kindertageseinrichtungen insbesondere zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden zu verteilen sind. Zwei Ortsgemeinden wandten sich mit einem Normenkontrollantrag gegen diese Satzung und eine Änderungssatzung hierzu.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Satzung und die Änderungssatzung für unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen:

Allerdings habe der Landkreis die Verteilung der Kosten für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen durch Satzung auf der Grundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis nach der Landkreisordnung regeln dürfen. Zwar schreibe § 5 Abs. 2 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) vor, dass die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen durch Vereinbarungen auf Landes- und örtlicher Ebene zu regeln sei. Jedenfalls solange und soweit entsprechende vertragliche Vereinbarungen über die Kostenverteilung mit den freien und kommunalen Trägern aber noch nicht vorlägen, könnten die Landkreise von der allgemeinen Satzungsbefugnis Gebrauch machen. Einen anderweitigen „Ausfallmechanismus“ sehe das Gesetz nicht vor.

Nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei aber die pauschale Bestimmung der Eigenanteile der Träger von Kindertagesstätten an den Personalkosten. Zwar habe sich der Landkreis insoweit grundsätzlich an der auf Landesebene geschlossenen Übergangsvereinbarung vom 24. März 2024 orientieren können, auch wenn diese bereits mit dem 31. Dezember 2024 abgelaufen sei. Es fehle jedoch bislang an einer Prüfung, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Rahmenbestimmungen der Übergangsvereinbarung auch den besonderen Verhältnissen im Landkreis gerecht werden.

Auch die pauschale Bestimmung eines Zuschlages in Höhe von 3,5 % der Personalkosten als Ersatz für die laufenden Sachkosten der Einrichtungsträger entspreche nicht den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen. Eine solche Pauschalierung sei zwar grundsätzlich rechtlich zulässig. Der Landkreis müsse jedoch transparent machen, weshalb er die Pauschale als Sachkostenersatz für angemessen erachte. An einer solchen Plausibilisierung fehle es bislang.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Überarbeitete Standards verringern Verwaltungsaufwand für Unternehmen

Die EU-Kommission hat die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen verabschiedet. Sie sollen den Verwaltungsaufwand für EU-Unternehmen verringern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Offenlegung gewährleisten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen verabschiedet. Sie sollen den Verwaltungsaufwand für EU-Unternehmen verringern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Offenlegung gewährleisten.

Die ESRS decken ökologische, soziale und Governance-Themen ab, darunter Klimawandel, Biodiversität und Menschenrechte. Sie liefern Informationen für Investoren und andere Interessengruppen, damit diese die Nachhaltigkeitsrisiken nachvollziehen können. Die überarbeiteten Standards sind Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU strafft und die Zahl der Unternehmen reduziert, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen.

Überarbeitete ESRS werden Berichtskosten um mehr als 30 Prozent senken

Die überarbeiteten ESRS sind kürzer und klarer, bieten neue Flexibilitäten und straffen wichtige Prozesse. So reduzieren sie beispielsweise die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte um über 60 Prozent und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 Prozent. Diese Änderungen dürften die Berichtskosten pro Unternehmen um mehr als 30 Prozent senken. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 Prozent zu verringern.

Der freiwillige Berichtsstandard bietet einen einheitlichen, verhältnismäßigen Referenzrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleinerer Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Er wird es Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, erleichtern, auf spezifische Anfragen großer Finanzinstitute und Unternehmen nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren. Außerdem legt er eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette fest, was bedeutet, dass Unternehmen, die der CSRD unterliegen, von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht verlangen können, mehr Informationen bereitzustellen, als im freiwilligen Standard vorgesehen sind.

Nächste Schritte

Der delegierte Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS und der delegierte Rechtsakt zur Festlegung des freiwilligen Berichtsstandards werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung übermittelt. Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Prüfungsfrist von zwei Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, abgelaufen ist.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

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Stellungnahme zur Umsetzung des restrukturierten IESBA Code of Ethics

Die WPK hat zu der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung des abgeschlossenen Projekts „Änderung des Aufbaus des IESBA Code of Ethics“ (Restructured Code) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 03.07.2026

Am 3. Juli 2026 hat die WPK zu der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung des abgeschlossenen Projekts „Änderung des Aufbaus des IESBA Code of Ethics“ (Restructured Code) Stellung genommen.

Die WPK stellt fest, dass die deutschen berufsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der EU-Abschlussprüferverordnung den wesentlichen Inhalt des Codes in einer prinzipienbasierten Form abdecken.

WPK empfiehlt Rückkehr zu einem stärker prinzipienorientierten Ansatz

Die WPK gibt zu bedenken, dass die Struktur des Codes zu zahleichen Doppelungen geführt und den Code im Laufe der Zeit unnötig umfangreich und weniger anwenderfreundlich gemacht hat. Sie empfiehlt daher eine Rückkehr zu einem stärker prinzipienbasierten Ansatz. Neue Entwicklungen sollten nicht mit immer detaillierteren Einzelregelungen beantwortet werden. Stattdessen bieten die allgemeinen Prinzipien des Codes grundsätzlich die notwendige Flexibilität, um auf Veränderungen angemessen und praxisnah reagieren zu können.

Flankierend weist die WPK auf sprachliche Unklarheiten und die damit einhergehende Schwierigkeit der Übersetzung des Codes hin.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Das BMF hat das Muster der Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen mit Stand 3. Juli 2026 veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301/01433/008).

BMF, Mitteilung vom 03.07.2026

Basis for negotiation for agreements for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital

Das deutsche Abkommensnetz im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen umfasst derzeit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Musterabkommen der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA in einem intensiven Verhandlungsprozess individuell zwischen zwei Vertragsstaaten ausgehandelt. Die Verhandlungsgrundlage dient der Bundesregierung dabei als Ausgangspunkt für Verhandlungen mit einem ausländischen Staat. Sie ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar.

Mit der Aktualisierung 2026 wurden gegenüber der 2013 veröffentlichten Verhandlungsgrundlage insbesondere die Änderungen am OECD-Musterabkommen 2017 berücksichtigt, welche überwiegend auf den Ergebnissen des G20/OECD-Projekts zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, sog. BEPS-Projekt) beruhen und zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen umsetzen. Zudem wurde die Verhandlungsgrundlage an Änderungen im innerstaatlichen Steuerrecht angepasst.

Die Verhandlungsgrundlage ist kein „starres Muster“. Vielmehr ist bei Abkommensverhandlungen stets eine an den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen sowie der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der jeweiligen nationalen Abkommenspolitik des anderen Vertragsstaats werden sich daher, je nach Verhandlungssituation, Form und Inhalt von DBA-Regelungen unterscheiden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Konsum: Deutsche geben jeden zehnten Euro für Freizeit aus

Wofür deutsche Haushalte ihr Geld ausgeben, unterscheidet sich deutlich von anderen EU-Ländern. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern geben die Deutschen anteilsmäßig besonders viel für ihre Freizeit aus und weniger für Nahrungsmittel, zeigt eine Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 01.07.2026

Wofür deutsche Haushalte ihr Geld ausgeben, unterscheidet sich deutlich von anderen EU-Ländern. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern geben die Deutschen anteilsmäßig besonders viel für ihre Freizeit aus und weniger für Nahrungsmittel, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Deutschland ist Freizeiteuropameister: Kein anderes EU-Land hat 2024 anteilig mehr für Sport, Kultur und Erholung ausgegeben: Mit 9,6 Prozent liegt die Bundesrepublik knapp vor Schweden und weit über dem EU-Schnitt von 7,5 Prozent. Rumänien ist mit 2,6 Prozent das Schlusslicht. Das zeigt eine neue IW-Auswertung auf Basis von Eurostat-Daten.

So unterscheiden sich die Deutschen beim Konsum vom EU-Durchschnitt

  • Wohnen ist der größte Einzelposten im Haushaltsbudget – in Deutschland wie im EU-Schnitt verschlingt er rund ein Viertel der Konsumausgaben. Besonders viel müssen Tschechen für Wohnraum ausgeben (32 Prozent), am wenigsten Kroaten (14,4 Prozent). Deutschland liegt bei 23,3 Prozent. Bemerkenswert: Der Anteil der Mieten an den Gesamtausgaben der Deutschen ist seit 2021 von 7,8 auf sieben Prozent gesunken.
  • Beim Verkehr gehört Deutschland mit 14,2 Prozent zur Spitzengruppe – Rang drei hinter Slowenien (17,0 Prozent) und Litauen (15,2 Prozent) und deutlich über dem EU-Schnitt von 12,7 Prozent. Am geringsten ist der Anteil in der Slowakei mit nur 5,8 Prozent.
  • Bei Nahrungsmitteln ist das Bild umgekehrt: Mit 11,2 Prozent geben die Deutschen weniger aus als der EU-Schnitt (13,2 Prozent) – in Rumänien fließen dagegen über 23 Prozent in Lebensmittel, in Luxemburg sind es nur 9,3 Prozent. Auch für Restaurantbesuche geben die Deutschen wenig aus: Mit 6,3 Prozent liegen sie fast drei Prozentpunkte unter dem EU-Durchschnitt (9,2 Prozent).

Kaufkraft bestimmt Konsum

Die Daten zeigen: Wofür Europäer ihr Geld ausgeben, hängt von der einkommensabhängigen Kaufkraft, den Preisen und den Gewohnheiten ab. Die Griechen führen beim Olivenöl, die Italiener in der Kategorie Pizza und Quiche, für die Deutschen sind Pauschalreisen gemessen an ihrem Anteil am Konsum besonders wichtig. „Auch wenn die Deutschen es manchmal anders wahrnehmen: Deutschland ist weiterhin ein wohlhabendes Land – und das sieht man am Konsum“, so IW-Expertin Galina Kolev-Schaefer. Die Einkommen seien hoch, Lebensmittel vergleichsweise günstig. Wer sich Grundbedürfnisse leicht leisten könne, habe mehr Geld für Freizeit, Sport und Kultur.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V., Autor: Galina Kolev-Schaefer

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Keine Arbeitnehmerfreizügigkeit bei unangemessenem Sozialleistungsbezug

Zwei Eilanträge gegen Verlustfeststellungen des europäischen Freizügigkeitsrechts durch die Stadt Gelsenkirchen haben keinen Erfolg. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 8 L 395/26 und 8 L 655/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 02.07.2026 zu den Beschlüssen 8 L 395/26 und 8 L 655/26 vom 01.07.2026 (nrkr)

Zwei Eilanträge gegen Verlustfeststellungen des europäischen Freizügigkeitsrechts durch die Stadt Gelsenkirchen haben keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch zwei Beschlüsse vom 1. Juli 2026 entschieden.

Im ersten Eilverfahren (Az. 8 L 395/26) bezog die insgesamt neunköpfige Familie mindestens seit dem Jahr 2015 Leistungen nach dem SGB II. Der ebenfalls klagende Ehemann bzw. Vater der Antragsteller ging zuletzt einer Tätigkeit im Umfang von etwa monatlich 120 Stunden nach und erzielte Nettoeinkünfte von rund 1.335 Euro je Monat. Zuvor war er selbstständig als Schrottsammler tätig.

Im zweiten entschiedenen Eilverfahren (Az. 8 L 655/26) waren zwei der insgesamt drei Antragsteller in der Vergangenheit straffällig geworden, insbesondere wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten. Erwerbstätigkeiten gingen die Antragsteller im Bundesgebiet nur unregelmäßig nach. Die aus Rumänien stammenden Antragsteller in beiden Verfahren halten sich seit längerer Zeit im Bundesgebiet auf.

Die Stadt Gelsenkirchen stellte gegenüber sämtlichen Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fest, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Rumänien an.

Die gegen diese behördlichen Entscheidungen gerichteten Eilanträge hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in Fortsetzung ihrer bisherigen Rechtsprechung jeweils abgelehnt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse an den Verlustfeststellungen überwiegt, weil diese voraussichtlich rechtmäßig sind.

Im Fall der neunköpfigen Familie (Az. 8 L 395/26) ist dies nach Auffassung der Kammer der Fall, weil der Ehemann und Familienvater sich rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft beruft. Der Lebensbedarf der Familie, die in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung als Bedarfsgemeinschaft insgesamt in den Blick zu nehmen ist, ist bereits langjährig und auf weiter unabsehbare Zeit nur zu rund 25 Prozent durch eigene Erwerbseinkünfte gedeckt; im Übrigen ist die Familie auf den Bezug staatlicher Mittel angewiesen. Angesichts dieses offensichtlich unangemessenen Bezugs existenzsichernder Leistungen wird der durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistete Zweck verfehlt. Erst der Bezug staatlicher Leistungen ermöglicht es den Antragstellern überhaupt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Der Bezug von Kindergeld steht dabei in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer dem Bezug von existenzsichernden Leistungen faktisch gleich, weil das Kindergeld vollständig auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird und vorliegend im Ergebnis ebenfalls existenzsichernd genutzt wird.

Im zweiten entschiedenen Fall (Az. 8 L 655/26) ging die Kammer davon aus, dass auch die bereits sechs Jahre zurückliegenden Verurteilungen der Antragsteller weiterhin einen besonderen Anlass bieten, die Freizügigkeitsrechte der Antragsteller zu überprüfen. Die konkreten Umstände der Verurteilungen bieten immer noch Anlass zu der Annahme, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht nicht (mehr) erfüllen. Da sämtliche Antragsteller nach durchgeführter Überprüfung fortlaufend bis heute nicht erwerbstätig sind, hat die Stadt Gelsenkirchen den Verlust des Freizügigkeitsrechts offensichtlich rechtmäßig feststellen dürfen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden

Die Bundesregierung will Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlasten. Die Einigung der Koalition sieht vor, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen und insbesondere Familien mit Kindern künftig mehr Netto vom Brutto haben.

BMF, Mitteilung vom 02.07.2026

Die Bundesregierung wird Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlasten. Die Einigung der Koalition sieht vor, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen und insbesondere Familien mit Kindern künftig mehr Netto vom Brutto haben. Es stehen diejenigen im Fokus, die das Land zusammenhalten und täglich hart arbeiten. Sie sollen angesichts gestiegener Preise für Energie, Mobilität, Wohnen und das tägliche Leben entlastet werden.

Außerdem schafft die Bundesregierung mit der Reform einen Impuls für Wachstum und Beschäftigung.

Dafür wird die Bundesregierung u. a. den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und den Arbeitnehmerpauschbetrag erhöhen.

Ebenfalls vereinbart ist die Verschiebung des Spitzensteuersatzes, sodass dieser etwas später ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greift. Damit wird der Steuertarif in dem Bereich zwischen 17.800 und 70.600 Euro etwas abgeflacht.

Insgesamt ergibt sich daraus ein Entlastungsvolumen von circa 10 Mrd. Euro pro Jahr.

Um die Entlastung für die große Mehrheit möglich zu machen, wird ein kleiner Teil der höchsten Spitzeneinkommen etwas mehr beitragen müssen: Der Reichensteuersatz von 45 Prozent wird künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Ab 280.000 Euro wird künftig ein Reichensteuersatz von 47 Prozent gelten.

Zur Gegenfinanzierung gehört außerdem u. a. eine Reduzierung von Steuersubventionen.

Die Reform wird zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Besonders wirksam ist die steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern: Für eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von circa 60.000 Euro) bedeutet das ab dem Jahr 2028 im Vergleich zu heute mehr als 600 Euro mehr pro Jahr.

Die Einkommensteuerreform entlastet auch gewerbliche Personenunternehmerinnen und -unternehmer wie etwa Handwerksbetriebe.

Die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen, wird der Bund ausgleichen, abzüglich der Einnahmeverbesserungen für Länder und Kommunen aus den steuerlichen Maßnahmen.

Um die Entlastungen neben der notwendigen Haushaltskonsolidierung zu finanzieren, müssen die höchsten Spitzeneinkommen einen gerechten Beitrag leisten. Es geht hier auch darum, für mehr Gerechtigkeit im Steuersystem zu sorgen. Zudem ist es notwendig, dass Steuersubventionen reduziert werden. So wird die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent (d. h. von bis zu 1.200 Euro auf bis zu 900 Euro pro Jahr) reduziert. Außerdem wird der Pauschalsteuersatz bei den sog. Mini-Jobs von zwei auf fünf Prozent angehoben.

Die Erhöhung des Grundfreibeitrags (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028), des Kindergelds (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 272 Euro im Jahr 2028) und des Arbeitnehmerpauschbetrags (voraussichtlich um 200 Euro auf 1.430 Euro) werden im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert.

Was bedeutet das an Entlastungswirkung?

Die folgenden Beispiele stellen erste Schätzungen dar. Ihnen liegen insbesondere die momentan geltenden Sozialabgaben zugrunde. Die Entlastung setzt 2027 mit einer ersten Stufe ein und erreicht 2028 mit einem weiteren Schritt ihre volle Wirkung. Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtentlastung im Vergleich zu heute.

FÜR FAMILIEN
Haushalts-Bruttoverdienst pro Monat Geschätzte vollständige Entlastung 2028
im Vergleich zu heute
Pflegekraft + Busfahrer/in
(je 2.800 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 632 Euro
Erzieher/in + Elektriker/in
(je 3.200 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 642 Euro
Lehrer/in + Ingenieur/in
(je 5.000 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 678 Euro
Alleinerziehende: Pflegekraft
(2.800 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 468 Euro
Alleinerziehende: Erzieher/in
(3.200 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 471 Euro
Alleinerziehende: Lehrer/in
(5.000 Euro brutto)
2 Kinder
+ circa 496 Euro

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Regierungskoalition setzt Reformkurs fort: „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“

Die Regierungskoalition hat sich auf eine Vielzahl bedeutender Reformen verständigt, um Deutschland fit für die Zukunft zu machen. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 02.07.2026

„Wir wollen Deutschland wieder flottkriegen“

Die Regierungskoalition hat sich auf eine Vielzahl bedeutender Reformen verständigt, um Deutschland fit für die Zukunft zu machen. Ein faires Gesamtpaket, um Wachstum zu schaffen, Arbeitsplätze zu sichern und den Zusammenhalt zu stärken. Die Reformen im Überblick.

„Wir modernisieren unser Land und führen es in die Zukunft“, so Bundeskanzler Friedrich Merz am Morgen nach der Sitzung des Koalitionsausschusses. Mit insgesamt 34 Maßnahmen wird die Regierungskoalition die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, Bürokratie zurückbauen, den Sozialstaat erhalten und Steuern senken. „Diese Koalition hat sich als Regierung der Erneuerung auf den Weg gemacht“, unterstrich der Bundeskanzler. Die Bürgerinnen und Bürger wollten Entscheidungen und keinen Streit. „Das haben wir geliefert.“

Rente zukunftsfest machen

Die Regierungskoalition ist sich einig, dass der Bericht der Alterssicherungskommission wegweisende Empfehlungen zur Reform der Rente vorgelegt hat. Sie wird nun diese Empfehlungen in einem Gesetzespaket umsetzen. Ziel ist, die Rentenreform im Bundestag bis Ende 2026 zu verabschieden. „Das ist die zweite große Reform nach der Gesundheitsreform, nach der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung“, erläuterte Kanzler Merz.

Steuerliche Entlastungen kommen

„Wer unter Teuerung, Inflation und stagnierenden Löhnen am meisten leidet, wird entlastet“, sagte der Kanzler. Profitieren von der vereinbarten Steuerreform, die zum 1. Januar 2027 kommen wird, werden vor allem Familien und Menschen mit mittlerem und geringem Einkommen. So werden beispielsweise der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag angehoben sowie das Kindergeld erhöht. Insgesamt werden sich die Entlastungen auf etwa zehn Milliarden Euro im Jahr belaufen. Kanzler Merz erklärte: „Wir rechnen mit bis zu 600 Euro pro Jahr für einen Durchschnittshaushalt.“

„Die Menschen sind bereit für Veränderung und Veränderungen funktionieren, wenn sie gerecht sind“, betonte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil mit Blick auf die Einkommensteuerreform. Damit Arbeit sich mehr lohne, bekräftigte er, „damit Menschen in Zeiten, die anspruchsvoll und anstrengend sind, am Ende des Jahres etwas mehr Geld in der Tasche haben“. Dabei werde das Steuersystem gerechter, kündigte der Bundesfinanzminister an. „Die Spitzeneinkommen am obersten Ende werden einen größeren Beitrag leisten. Das ist eine Frage der Fairness“, sagte der Minister.

Arbeitsmarkt fit für die Zukunft machen

Der Arbeitsmarkt wird reformiert. Die wichtigste Entscheidung betrifft nach Auffassung des Bundeskanzlers die sachgrundlose Befristung. Künftig kann sie bis zu 48 Monaten dauern. „Das ist besonders für junge Unternehmen, für Start-ups, aber auch für Betriebe, die expandieren wollen, eine wichtige Möglichkeit, auch neue Beschäftigung zu ermöglichen“, so der Bundeskanzler.

Weiterhin werden beispielsweise die Obergrenzen für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge erhöht. Zudem wird ein Programm erarbeitet, um Jugendlichen ohne Schul- und Ausbildungsabschluss eine zweite Chance zu ermöglichen, Abschlüsse nachzuholen. Krankschreibungen können künftig nicht mehr telefonisch erfolgen, eine Krankschreibung ist demnächst ab dem ersten Krankheitstag notwendig. „Das ist eine harte Entscheidung, das wissen wir“, führte der Kanzler aus. „Aber wir können uns diesen Wettbewerbsnachteil durch lange Abwesenheiten in den Unternehmen nicht länger leisten.“

Mehr Wachstum, mehr Gerechtigkeit schaffen

Vorgenommen hat sich die Regierungskoalition auch, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Und zwar dort, wo der Markt ihn nicht ausreichend bietet. Hierfür wird eine Wohnungsbaugesellschaft eingerichtet, die den sozialen Wohnungsbau und industrielles, serielles Bauen unterstützt. Zudem wird es zum 1. Januar 2027 erhebliche zusätzliche Mittel für die Finanzierung von Wohnungsbau durch deutsche Banken geben.

Zudem hat sich die Regierungskoalition darauf verständigt, dass Sozial- und Innenministerium noch in diesem Sommer gemeinsam einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs mit gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen vorlegen. Geplant ist die Umsetzung bis Ende 2026.

Bürokratie zurückbauen

Deutschland wird schneller, einfacher und effizienter. Um das zu erreichen, hat sich die Regierungskoalition darauf verständigt, überflüssige Berichts- und Dokumentationspflichten abzubauen. „Wir heben alle Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen generell auf. Wenn ein Ministerium Berichtspflichten erhalten will, muss es das neu begründen“, erläuterte der Bundeskanzler. Außerdem werden in Zukunft viele Anträge als genehmigt gelten, wenn vier Monate nach Eingang keine andere Nachricht die Antragsteller erreicht. Zudem wird die Abgabe der Steuererklärung vereinfacht, um damit Steuerzahler von unnötigem Aufwand zu entlasten.

„Deutschland wird bei all dem spüren: Es bewegt sich etwas. Der Alltag wird leichter“, ist sich der Kanzler sicher. „Deutschland kommt voran.“

Quelle: Bundesregierung

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Eilantrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland gegen dessen Zuordnung zu anderer Ortsfeuerwehr erfolgreich

Das VG Oldenburg hat dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland entsprochen, womit es sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortswehr wendete (Az. 15 B 1105/26).

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 15 B 1105/26 vom 24.06.2026 (nrkr)

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 15 B 1105/26) dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brookmerland auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, mit dem dieses sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortsfeuerwehr innerhalb der Samtgemeinde wendete.

Hintergrund der Neuzuordnung ist die Umstrukturierung des örtlichen Brandschutzes in der Samtgemeinde Brookmerland, die auf Grundlage eines hierfür erstellten Feuerwehrbedarfsplans erfolgte. Die in der kommunalen Feuerwehrsatzung umgesetzte Neuordnung sieht insbesondere die Einrichtung von vier – statt vorher fünf – Ortsfeuerwehren vor. Die Angehörigen der Einsatzabteilung werden den vier Feuerwehrstandorten auf Grundlage eines hierfür erarbeiteten Zonenmodells nach Maßgabe ihrer aktiven Meldeadresse zugeordnet. Eine Bestandsschutzregelung sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz für all jene Einsatzkräfte vor, die bereits vor dem 1. Januar 2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde waren. Die Bestandsschutzregelung erfährt in der Feuerwehrsatzung wiederum dadurch eine Einschränkung, dass der Bestandsschutz bei einem Wechsel des Wohnortes entfällt.

In Bezug auf diese Einschränkung des Bestandsschutzes, auf die es im Fall des Antragstellers ankam, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, dass sie auf Wohnortwechsel ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sei, sodass sämtliche Umzüge, die ab diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, den Bestandsschutz entfallen ließen.

Dieser Auffassung hat sich die Kammer nicht angeschlossen. Die Beachtlichkeit von Wohnortwechseln bereits ab dem 1. Januar 2020 könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Stattdessen lege die gewählte Formulierung der Regelung eine Geltung erst ab dem Inkrafttreten der Feuerwehrsatzung am 1. November 2025 nahe. Dies entspreche auch dem Ziel der Vorschrift, langjährig gewachsene Gemeinschaften und bestehende Strukturen innerhalb der Ortsfeuerwehren zu wahren, und schütze zugleich das Vertrauen der Betroffenen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Umzüge seien mit Blick auf einen Entfall des Bestandsschutzes somit grundsätzlich unbeachtlich.

§ 17 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Samtgemeinde Brookmerland lautet:

(2) Die in § 9 genannten Angehörigen der Einsatzabteilung werden gemäß dem Standort der Feuerwehrwache und ihrer aktiven Meldeadresse unter Berücksichtigung des Zonenmodells gemäß Anlage 1 den entsprechenden Feuerwehrstandorten zugeordnet. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Einsatzabteilung, die bereits vor dem 01.01.2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr waren (Bestandsschutzregelung). Der Bestandsschutz entfällt bei einem Wechsel des Wohnortes.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Samtgemeinde Brookmerland kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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