Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften

Das BMF hat am 05.09.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 05.09.2025

Das Gesetzesvorhaben umfasst neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven Anpassungen weiterer Gesetze, die in verschiedener Hinsicht der Überarbeitung bedürfen. Hierzu gehören insbesondere die Aktualisierung der Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften.

Ferner erfolgt mit dem Gesetz die Änderung des Energiesteuergesetzes, um die Steuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sogenannter „Agrardiesel“) zum 1. Januar 2026 vollständig wiedereinzuführen. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.

Darüber hinaus sollen weitere überwiegend redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Abgabenordnung, des ZollVG und des TrZollG an den Unionszollkodex und die Aktualisierung von Verweisen vorgenommen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Produktion im Juli 2025: +1,3 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,3 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.09.2025

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,4 % gestiegen

 

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Juli 2025 (real, vorläufig):
+1,3 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juni 2025 (real, revidiert):
-0,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,3 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Mai 2025 bis Juli 2025 um 0,1 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im Juni 2025 sank die Produktion gegenüber Mai 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,1 % (vorläufiger Wert: -1,9 %). Das Ausmaß der Revision ist auf Korrekturmeldungen eines Unternehmens aus der Automobilindustrie und Datenergänzungen zurückzuführen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 war die Produktion im Juli 2025 kalenderbereinigt 1,5 % höher.

Produktionsanstieg im Maschinenbau

Die positive Entwicklung der Produktion im Juli 2025 ist vor allem auf den Anstieg im Maschinenbau (kalender- und saisonbereinigt +9,5 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch die Produktionszuwächse in der Automobilindustrie (+2,3 %) und der Pharmaindustrie (+8,4 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Rückgang der Energieerzeugung (-4,5 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,2 %. Innerhalb der Industrie war ein Anstieg über alle drei Hauptgruppen zu verzeichnen: Die Produktion von Investitionsgütern stieg um 3,0 %, die Produktion von Konsumgütern um 2,1 % und Produktion von Vorleistungsgütern um 0,8 %. Die Bauproduktion stieg um 0,3 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 stieg die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 2,3 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Mai 2025 bis Juli 2025 um 2,6 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Juli 2024 war die energieintensive Produktion im Juli 2025 kalenderbereinigt um 4,8 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Exporte im Juli 2025: -0,6 % zum Juni 2025

Im Juli 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Juni 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,6 % und die Importe um 0,1 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 stiegen die Exporte um 1,4 % und die Importe um 4,3 %, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.09.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juli 2025
130,2 Milliarden Euro
-0,6 % zum Vormonat
+1,4 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Juli 2025
115,4 Milliarden Euro
-0,1 % zum Vormonat
+4,3 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Juli 2025
14,7 Milliarden Euro

Im Juli 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber Juni 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,6 % und die Importe um 0,1 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 stiegen die Exporte um 1,4 % und die Importe um 4,3 %, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Juli 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 130,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 115,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Juli 2025 mit einem Überschuss von 14,7 Milliarden Euro ab. Im Juni 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +15,4 Milliarden Euro betragen. Im Juli 2024 hatte er bei +17,7 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 74,8 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 60,3 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Juni 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,5 % und die Importe aus diesen Staaten um 1,1 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 52,0 Milliarden Euro (+2,5 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,8 Milliarden Euro (+1,3 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,8 Milliarden Euro (+2,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,5 Milliarden Euro (+0,7 %) von dort importiert. 

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Juli 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 55,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 55,1 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Juni 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 4,5 % und die Importe von dort um 1,3 % ab.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Juli 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 7,9 % weniger Waren exportiert als im Juni 2025. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf 11,1 Milliarden Euro. Das ist der vierte monatliche Rückgang in Folge und der niedrigste Wert seit Dezember 2021 (11,0 Milliarden Euro). Gegenüber dem Vorjahresmonat Juli 2024 nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 14,1 % ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Vergleich zum Juni 2025 um 7,3 % auf 6,4 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 3,1 % auf 7,0 Milliarden Euro ab.

Die meisten Importe kamen im Juli 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,3 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 2,4 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 10,0 % auf 7,8 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 7,8 % auf 3,2 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 kalender- und saisonbereinigt um 12,4 % auf 0,5 Milliarden Euro, gegenüber Juli 2024 nahmen sie um 19,8 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 um 43,9 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Juli 2024 nahmen sie um 40,3 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Juli 2025 Waren im Wert von 134,9 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 118,0 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 stiegen die Exporte damit um 1,3 % und die Importe um 4,5 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Juli 2025 mit einem Überschuss von 16,9 Milliarden Euro ab. Im Juli 2024 hatte der Saldo +20,2 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Zollkontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns im Jahr 2024

Die Bundesregierung hat zur Anzahl der im Jahr 2024 in den Bundesländern durchgeführten Arbeitgeberüberprüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, differenziert nach Branchen, Stellung genommen (BT-Drs. 21/1425 bis 21/1440).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.09.2025

Die Anzahl der im Jahr 2024 in den Bundesländern durchgeführten Arbeitgeberüberprüfungen in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, differenziert nach Branchen, kann der Statistikveröffentlichung des Zolls im Internet entnommen werden. Das geht aus den Antworten der Bundesregierung (21/1425 bis 21/1440) auf Kleine Anfragen der Fraktion Die Linke hervor (21/1267 bis 21/1282) hervor, die sich nach der Situation in allen 16 Bundesländern erkundigt hatte.

Die Zahl der Arbeitgeberüberprüfungen belief sich den Angaben zufolge auf 25.274, die Zahl der Personenüberprüfungen auf insgesamt 299.104. Die meisten Arbeitgeberüberprüfungen gab es im Bauhaupt- und Baunebengewerbe (5.612) und im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (5.503). (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 390/2025

Powered by WPeMatico

Vaterschaftsanfechtung: BRAK begrüßt geplante Neuregelung

Weil die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leibliche Väter benachteiligte, erklärte das Bundesverfassungsgericht sie im Jahr 2024 für verfassungswidrig. Den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben begrüßt die BRAK. Zu einigen Details der geplanten Neuregelung äußert sie jedoch Bedenken.

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2025

Weil die bisherige Regelung zur Vaterschaftsanfechtung leibliche Väter benachteiligte, erklärte das Bundesverfassungsgericht sie im Jahr 2024 für verfassungswidrig. Den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben begrüßt die BRAK. Zu einigen Details der geplanten Neuregelung äußert sie jedoch Bedenken.

Die Vaterschaftsanfechtung soll nach einem Anfang Juli vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz neu geregelt werden. Im Fokus steht dabei die Möglichkeit des leiblichen Vaters, die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die bestehende Regelung in § 1600 II und III BGB für verfassungswidrig erklärt, weil sie die Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen um rechtliche Vaterschaft sowie den späteren Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt. Zu dem Verfahren hatte die BRAK Stellung genommen und, wie im Ergebnis auch das BVerfG, eine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 I GG) gesehen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, künftig einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden. Dazu sieht er ein System von Abwägungskriterien vor und ermöglicht dem leiblichen Vater die vom BVerfG geforderte „zweite Chance“: Er soll künftig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten können, wenn die zuvor sperrende sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater weggefallen ist. Ferner soll ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren unterbunden werden. Dazu sieht der Entwurf vor:

  • eine Sperre der Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes,
  • die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters,
  • die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft sowie
  • eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK im Wesentlichen die in dem Entwurf unternommene Umsetzung der vom BVerfG formulierten Vorgaben. Positiv hebt sie insbesondere hervor, dass die Vaterschaft des leiblichen Vaters nach erfolgreicher Anfechtung unmittelbar festgestellt wird.

Bedenken äußert die BRAK jedoch hinsichtlich der unbestimmten Kriterien bezüglich des Zeitpunkts und der tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall sozial-familiärer Beziehungen. Die Voraussetzungen für die Hemmung und Wiederaufnahme des Verfahrens sollten aus ihrer Sicht klarer und eindeutig benannt werden, um Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Zudem regt sie an, im Gesetz den Begriff „anhängig“ durch „rechtshängig“ zu ersetzen, um Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen.

Die Erweiterung der „Dreier-Erklärung“ befürwortet die BRAK. Die Erklärung sollte ihrer Ansicht nach jedoch an eine zweijährige Frist geknüpft werden, um die Interessen von Kind und leiblichem Vater zu wahren und Unterhaltsrückzahlungen zu begrenzen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 18/2025

Powered by WPeMatico

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024

Das BMF hat die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2024 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 04.09.2025

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2024 zu einem Mehrergebnis von 826,9 Mio. Euro geführt.

  • Von den insgesamt 2.572.005 Arbeitgebern wurden 69.199 Arbeitgeber in 2024 abschließend geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe.
  • Im Kalenderjahr 2024 wurden durchschnittlich 1.852 Prüferinnen und Prüfer eingesetzt.
  • Darüber hinaus haben sich 32 Lohnsteuerprüferinnen und -prüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 131 im Jahr 2024 abgeschlossen wurden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Kein Schadensersatz bei Obstkern im Müsli – Mit Kernen und Kernteilen ist zu rechnen

Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durchschnittsverbraucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht. (Az. 14 S 97/24).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 01.09.2025 zum Beschluss 14 S 97/24 vom 30.06.2025

Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durchschnittsverbraucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht.

Was ist passiert?

Ein Mann aß ein Früchte-Vollkornmüsli eines bekannten Cerealienherstellers. Auf der Müsliverpackung befand sich der Hinweis, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können. Vor dem Amtsgericht Lübeck verlangte er von dem Müslihersteller Schadensersatz. Im Müsli sei ein 2 cm großer Pflaumenstein gewesen; auf diesen habe er gebissen und sich dadurch einen Zahn abgebrochen. Das Amtsgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch und wies die Klage des Mannes ab, wogegen der Mann Berufung einlegte. Es liege ein Produktfehler vor. Außerdem ergebe sich aus dem Hinweis auf der Produktverpackung nicht, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten sein könnten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck verneinte einen Schadensersatzanspruch ebenfalls und wies die Berufung zurück. Das Müsli habe keinen sogenannten Produktfehler gehabt, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechne. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli nicht erwarten, zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen werde. Von einem ganzen Kern ginge auch keine größere Gefahr aus als von einem Kernteil, da ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen sei als nur ein Teil davon. Nicht zu rechnen sei dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil seien wie z. B. Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi.

Was steht dazu im Gesetz?

Nach dem Produkthaftungsgesetz kann man gegen einen Hersteller u. a. dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ein Produkt fehlerhaft ist und man dadurch verletzt wurde. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht so sicher ist, wie man das unter den gegebenen Umständen erwarten kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Entscheidend ist vor allem, welchen Sicherheitsstandard die Allgemeinheit in diesem Bereich für notwendig hält und wie das Produkt präsentiert wird.

Der Beschluss vom 30.06.2025 (Aktenzeichen: 14 S 97/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Juli 2025: -2,9 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 um 2,9 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,7 % höher als im Vormonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.09.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,7 %

 

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Juli 2025 (real, vorläufig):
-2,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juni 2025 (real, revidiert):
-0,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt um 2,9 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,7 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Mai 2025 bis Juli 2025 um 0,2 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge fiel er um 1,3 %. Im Juni 2025 sank der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Mai 2025 um 0,2 % (vorläufiger Wert: -1,0 %). Die Revision ist auf eine nachträgliche Korrekturmeldung eines großen Unternehmens in der Automobilindustrie zurückzuführen.

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Juli 2025 gegenüber Juni 2025 ist wesentlich auf die deutlichen Rückgänge (-38,6 %) von Neuaufträgen im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. In diesem Bereich war im Juni 2025 ein hohes Volumen an Großaufträgen verzeichnet worden. Auch der Rückgang im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-16,8 %) beeinflusste das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkte sich hingegen der Anstieg des Auftragseingangs in der Automobilindustrie (+6,5 %) aus.

Bei den Investitionsgütern sank der Auftragseingang im Juli 2025 um 2,4 % gegenüber dem Vormonat, bei den Vorleistungsgütern sank er um 5,3 %, bei den Konsumgütern stieg er um 4,3 %.

Die Auslandsaufträge gingen im Juli 2025 um 3,1 % zurück. Dabei sanken die Aufträge aus der Eurozone um 3,8 %, die Aufträge von außerhalb der Eurozone gingen um 2,8 % zurück. Die Inlandsaufträge sanken um 2,5 %.

Umsatz im Juli 2025 um 0,9 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Juli 2025 saison- und kalenderbereinigt 0,9 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 2,3 % höher. Für Juni 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 1,4 % gegenüber Mai 2025 (vorläufiges Ergebnis: +0,9 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

DStV beleuchtet den Entwurf einer steuerlichen Mantelverordnung

Der Referentenentwurf des BMF enthält viele Detailregelungen. Einige gehen aus Sicht der Praxis in die falsche Richtung, insbesondere in der EStDV. Der DStV kritisiert u. a. verschärfte Nachweispflichten bei einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. Er fordert mehr Praktikabilität.

DStV, Mitteilung vom 03.09.2025

Der Referentenentwurf des BMF enthält viele Detailregelungen. Einige gehen aus Sicht der Praxis in die falsche Richtung, insbesondere in der EStDV. Der DStV kritisiert u. a. verschärfte Nachweispflichten bei einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. Er fordert mehr Praktikabilität.

Anfang August übermittelte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Verbänden den Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zur Stellungnahme. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bringt in seiner DStV-Stellungnahme S 08/25 deutliche Kritik an.

Keine unnötigen Hürden zu Lasten der Steuerpflichtigen

Die geplanten Verschärfungen bei der Nachweisführung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden sind dem DStV ein Dorn im Auge. Der Praxis droht: Die Finanzverwaltung soll nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkennen. Zudem soll der Gutachter das Objekt vor Ort höchstpersönlich besichtigen müssen.

Der Entwurf schränkt die Nachweismöglichkeiten damit noch weiter ein, als es das geltende BMF-Schreiben vorgibt. Er verstößt eklatant gegen die aktuelle BFH-Rechtsprechung und überschreibt diese. Er lässt Gepflogenheiten im Wirtschaftsverkehr, wie im Kreditwesen, oder in anderen EU-Mitgliedstaaten unberücksichtigt.

Für den DStV folgt daraus: Die neuen, verschärften Kriterien könnten faktisch zu einer Streichung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führen. Die Steuerpflichtigen werden unangemessen belastet. Der DStV fordert, nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Experte als Gutachter anzuerkennen – wie es bereits im geltenden BMF-Schreiben vorgesehen ist. Das Kriterium der höchstpersönlichen Vorortbesichtigung sollte mit Blick auf Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit angepasst werden.

Gutachterkreis auch bei Kaufpreisaufteilung kritisch

Ebenso rügt der DStV die neuen, hohen Anforderungen an Gutachter zur Begründung einer abweichenden Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke. Auch hier sollte der Gutachterkreis auf zertifizierte Gutachter erweitert werden und Vorortbesichtigungen unter Einbezug fachkundiger Hilfspersonen möglich sein.

Anwendungszeitpunkt überdenken

Der DStV spricht sich gegen einen unterjährigen Anwendungsbeginn aus. Zudem empfiehlt er dringend, dass etwaige verschärfte Kriterien in der Nachweisführung bei Gebäuden nur für „Neufälle“ greifen.

Weitere Themen

Der DStV nimmt in seiner Stellungnahme zudem u. a. folgende Aspekte der Mantelverordnung unter die Lupe:

• Änderungen in der StBVV
• Neuerungen bei eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert, § 8 EStDV-E
• Umfang der mit der Steuererklärung einzureichenden Unterlagen, § 60 EStDV-E.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Bürokratie und Rezession schrecken ab – ZEW-Studie zeigt: Weiterhin schwaches Gründungsgeschehen in Deutschland

Die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland sinkt dramatisch. Nach Berechnungen des ZEW in Mannheim und der Creditreform Wirtschaftsforschung wurden 2024 nur noch rund 161.000 neue Firmen gegründet – so wenige wie seit Jahrzehnten nicht mehr.

ZEW, Pressemitteilung vom 04.09.2025

Die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland sinkt dramatisch. Nach Berechnungen des ZEW in Mannheim und der Creditreform Wirtschaftsforschung wurden 2024 nur noch rund 161.000 neue Firmen gegründet – so wenige wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Zum Vergleich: Zwischen 2015 und 2021 lag der Durchschnitt noch bei rund 168.000 Gründungen jährlich, in den ersten 2000er-Jahren sogar bei über 200.000.

„Wirtschaftskrise und Bürokratie bremsen das Gründungsgeschehen massiv“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Sprecher des Verbandes der Vereine Creditreform. Die Rahmenbedingungen hätten sich seit Jahren verschlechtert: Hohe Energiekosten, Fachkräftemangel und wachsende Bürokratie hinderten neue Unternehmen am Start sowie beim Wachsen und blockierten Innovationen. Auch geopolitische Unsicherheiten dämpften zuletzt die Gründungsbereitschaft.

Industrielle Basis schrumpft

Besonders betroffen ist das Verarbeitende Gewerbe. 2024 wurden dort nur noch rund 5.000 Unternehmen gegründet – 38 Prozent weniger als 2016, als es noch gut 8.000 waren. Im forschungsintensiven Teil der Industrie brach die Zahl der Neugründungen im Vergleich zu 2023 um 20,8 Prozent ein. „Die Industrie und ihr Innovationspotential sind die großen Verlierer des Reformstaus in Deutschland“, warnt Hantzsch. „Der Unternehmensbestand schrumpft, Arbeitsplätze gehen verloren, Investitionen in die Zukunft bleiben aus.“

Auch ZEW-Wirtschaftsforscherin Dr. Sandra Gottschalk sieht die Entwicklung kritisch: „Der Rückgang bei forschungsintensiven Industriegründungen könnte dazu führen, dass künftig weniger innovative Produkte auf den Markt kommen. Das schwächt bereits heute die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.“

Baugewerbe unter Druck

Rückgänge zeigen sich auch im Baugewerbe. 2024 sank die Zahl der Neugründungen dort um 12,7 Prozent auf nur noch rund 14.700 – gut 5.500 weniger als 2019. Hauptursachen sind gestiegene Rohstoff- und Energiekosten, höhere Zinsen und die anhaltende Unsicherheit über die konjunkturelle Entwicklung.

Hoffnungsträger IT-Dienstleistungen

Hoffnungen auf eine wieder stärkere Dynamik für das Gründungsgeschehen ruhen auf den Bereichen technische Dienstleistungen und IKT (Informations-, Kommunikations- und Netzwerktechnologien). Hier gab es zwischen 2016 und 2021 neue Impulse durch einen Anstieg der Gründungszahlen – etwa durch Künstliche Intelligenz (KI). Doch auch hier hinterlässt die Rezession Spuren: Die Zahl der Start-ups geht wieder zurück, nachdem sie in den Jahren zuvor stark gewachsen war – in der Softwarebranche aktuell beispielsweise um 20 Prozent. „Digitale Technologien gewinnen zwar an Bedeutung, doch auch sie sind nicht immun gegen die schwache Konjunktur“, erklärt Gottschalk.

Fokus auf Forschungsförderung

Um die Gründungstätigkeit wiederzubeleben, fordern ZEW und Creditreform eine gezielte Förderung innovativer Unternehmen. „Breite Förderung nach dem Gießkannenprinzip ist wenig zielführend. Sinnvoller sind steuerliche Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie die Konzentration auf Gründungen mit echtem Innovations- und Wachstumspotenzial“, so Hantzsch.

Quelle: ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim

Powered by WPeMatico