Diskriminierung am Arbeitsplatz: Der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung erstreckt sich auf Eltern behinderter Kinder

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind lt. EuGH so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können (Rs. C-38/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil C-38/24 vom 11.09.2025 [Bervidi]1

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.

Eine Stationsaufsicht ersuchte ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache schließlich dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde.

Der italienische Kassationsgerichtshof hat sich an den Gerichtshof gewandt, denn er hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert.

Der Gerichtshof antwortet, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf2 auch für einen Arbeitnehmer gilt, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.

Ausweislich des Urteils Coleman3, in dem der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten ist, zielt diese Richtlinie darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Außerdem ist diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung – jeweils in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen – in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen4 zu sehen. Aus diesen Rechtsakten geht hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasst, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.

Dem Gerichtshof zufolge ist ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

3Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C-303/06 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 53/08).

4Am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenes und mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigtes Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermögensbindung

Das FG Münster hat entschieden, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen (Az. 13 K 1127/22 K).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Urteil 13 K 1127/22 K vom 29.11.2023 (nrkr – BFH-Az.: V R 27/25)

Bereits mit Urteil vom 29. November 2023 (Az. 13 K 1127/22 K) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.

Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem im Jahr 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück belastet. Nach ihrer Satzung förderte die Klägerin wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Einrichtungen bei Universitäten und war deshalb zunächst als gemeinnützig anerkannt. Ferner war in der Satzung geregelt, dass im Fall der Aufhebung der Klägerin ihr Vermögen an eine bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft auszukehren sei.

Nachdem sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin erheblich verschlechtert hatte, hob die Stiftungsaufsicht die Klägerin im Jahr 2018 auf, da die immer geringer werdenden Kapitalerträge nicht mehr ausreichten, um den Verpflichtungen gegenüber der Tochter nachzukommen und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Daher drohe der vollständige Verbrauch des Stiftungsvermögens bis zum Jahr 2037.

Das Finanzamt erließ daraufhin rückwirkend für zehn Jahre Körperschaftsteuerbescheide, mit denen es die von der Klägerin erzielten Kapitaleinkünfte der Besteuerung unterwarf. Dabei berief es sich auf § 61 AO, denn die satzungsmäßige Vermögensbindung sei bei Wegfall der Gemeinnützigkeit nicht eingehalten worden.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, da die Klägerin gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen habe. Nach ihrer Satzung sei zwar eine steuerbegünstigte Körperschaft als Anfallberechtigte genannt. Tatsächlich habe die Klägerin ihr Vermögen nach Auflösung nicht an die Anfallberechtigte ausgekehrt und es sei auch nicht absehbar, dass dies geschehen werde.

Dass sich die Klägerin aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Betreuers der Tochter der Erblasser hinsichtlich einer Ablösung der Rentenverpflichtung in einem Dilemma befinde, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die gesetzliche Anordnung der Nachversteuerung setze kein Verschulden voraus und räume der Behörde auch kein Ermessen ein. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht geboten, denn die Nachversteuerung sei der „Preis“ für die freie Verwendung des bereits steuerbegünstigt gebildeten Vermögens. Hinzu komme im Streitfall, dass die Klägerin keine strikte Vermögenstrennung zwischen dem gemeinnützigen Bereich und der Erfüllung des Vermächtnisses vorgenommen habe.

Auf die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen V R 27/25 anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2025

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Opfer eines Trickbetrugs kann Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Das FG Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (Az. 1 K 360/25 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Urteil 1 K 360/25 E vom 02.09.2025

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E) entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die zum Tatzeitpunkt 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob dahin diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung von sechs Objekten sowie Renteneinkünfte. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust erkannte es im Wesentlichen mit der Begründung nicht an, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug die Klägerin in erster Linie vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG anerkannt.

Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Der Vermögensverlust sei auch nicht deshalb ausnahmsweise abzugsfähig, weil es sich um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt hätte. Vielmehr habe die Klägerin den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei hierauf aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen.

Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht – unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung der Tat als Betrug – die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran, wonach eine zweistufige Prüfung vorzunehmen sei. Danach scheide eine Zwangsläufigkeit von vornherein aus, wenn sich das Opfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht habe. Dies sei bei der vorliegend von den Tätern zufällig ausgewählten Klägerin nicht der Fall. Daher sei weiter zu prüfen, ob zumutbare Handlungsalternativen vorlagen, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätten.

Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offen gelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2025

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Vorerst keine gewerblichen E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen

Das VG Neustadt hat den Eilantrag eines Veranstalters von E-Scooter-Touren gegen die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte sofortige Untersagung der Touren auf landwirtschaftlichen Wegen abgelehnt (Az. 5 L 971/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 12.09.2025 zum Beschluss 5 L 971/25.NW vom 08.09.2025

Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hat den Eilantrag eines Veranstalters von E-Scooter-Touren gegen die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte sofortige Untersagung der Touren auf landwirtschaftlichen Wegen abgelehnt.

Ein Unternehmer aus Bad Dürkheim, der bereits seit Längerem Lama-Wanderungen anbietet, erweiterte sein Gewerbe im September 2024 um geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge. Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Touren mit Bescheid vom 9. Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die durch das Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind. Dagegen legte der Unternehmer Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, bei seinen E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um „Krankenfahrstühle“. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig sei, weshalb das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht gelte. Die Stadt hielt dagegen, dass das Verkehrszeichen 250 ausnahmslos für alle Fahrzeuge gelte. Unabhängig davon verstoße die Nutzung gegen die städtische Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege. Diese Wege seien vorrangig der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten; eine gewerbliche Nutzung bedürfe einer Erlaubnis, die der Antragsteller nicht besitze. Zudem verwies die Stadt auf zunehmende Beschwerden von Winzern und eine erhöhte Unfallgefahr.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei die Untersagungsverfügung der Stadt offensichtlich rechtmäßig. Zwar sei der Argumentation der Stadt bezüglich des allgemeinen Durchfahrtsverbots nicht vollständig zu folgen. Zumindest die einsitzigen E-Scooter wären als Krankenfahrstühle anzusehen; diese dürften somit grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien.

Entscheidend für das Verbot sei jedoch die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die gewerblichen Event-Touren des Antragstellers fielen nicht unter diesen Zweck und auch nicht unter die erlaubte private „Benutzung als Fußweg“. Die seitens des Antragstellers mit der gewerblichen Durchführung der E-Scooter-Touren darüber hinausgehende Nutzung bedürfe einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, die hier nicht vorliege. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, da das Interesse der Allgemeinheit und der Landwirte an einer sicheren, bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers überwiege.

Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Unterlegene Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einreichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Großhandelspreise im August 2025: +0,7 % gegenüber August 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im August 2025 um 0,7 % höher als im August 2024. Im Juli 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,5 % gelegen, im Juni 2025 bei +0,9 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat Juli 2025 um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.09.2025

Großhandelsverkaufspreise, August 2025
+0,7 % zum Vorjahresmonat
-0,6 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im August 2025 um 0,7 % höher als im August 2024. Im Juli 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,5 % gelegen, im Juni 2025 bei +0,9 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat Juli 2025 um 0,6 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im August 2025 der Preisanstieg bei Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 4,2 % über denen von August 2024 (-0,2 % gegenüber Juli 2025). Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene erheblich teurer als ein Jahr zuvor (+17,7 %). Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten ebenfalls mehr als im Vorjahresmonat (+14,5 %). Ebenfalls merklich mehr bezahlt werden musste binnen Jahresfrist für Fleisch und Fleischwaren (+9,6 %), lebende Tiere (+8,9 %) sowie für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+7,4 %).

Einen deutlichen Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+21,1 %). Gegenüber Juli 2025 verteuerten sie sich ebenfalls (+1,6 %).

Niedriger als im August 2024 waren dagegen die Preise im Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (-6,9 %). Gegenüber Juli 2025 fielen die Preise um 4,2 %.

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Altmaterial- und Reststoffe (-10,4 %). Auch gegenüber Juli 2025 wurden sie billiger (-3,3 %). Niedrigere Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-4,9 %) sowie mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-4,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im September 2025

Der Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im zweiten Quartal fiel stärker aus, als zunächst erwartet.

BMWE, Pressemitteilung vom 12.09.2025

  • Der Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im zweiten Quartal fiel stärker aus, als zunächst erwartet. Ursächlich hierfür waren vor allem Sondereffekte im Zusammenhang mit dem Vorziehen von Exporten in die USA im ersten Quartal, die im folgenden Quartal zu einem „Rückprall“ führten. Aber auch die binnenwirtwirtschaftliche Nachfrage schwächte sich im zweiten Quartal spürbar ab. Aktuelle Stimmungsindikatoren im Unternehmenssektor wie die Auftragseingänge zeigen Anzeichen für eine konjunkturelle Erholung; die Konsumlaune der privaten Haushalte schwächte sich zuletzt allerdings wieder etwas ab. Insgesamt dürfte die wirtschaftliche Erholung im dritten Quartal noch verhalten bleiben, bis im späteren Jahresverlauf dürften die Impulse der wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung stärker zum Tragen kommen.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe nahm im Juli preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,3 % zu, getragen vor allem vom Maschinenbau (+9,5 %), Automobilindustrie (+2,3 %) und Pharma (+8,4 %). Der Bausektor legte leicht zu (+0,3 %), die Energieerzeugung sank deutlich (-4,5 %). Mit der Aufwärtsrevision der Juni-Daten zeigt sich im Dreimonatsvergleich insgesamt eine Stagnation, wobei Kfz-Produktion zulegte (+4,2 %), andere Industriezweige jedoch Verluste verzeichneten. Insgesamt deutet sich eine Stabilisierung der Industrieproduktion an, getragen von Schlüsselbranchen, bei gleichzeitig anhaltenden Unsicherheiten und geopolitischen Risiken.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Juli um 1,5% gegenüber dem Vormonat gesunken Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Juli ein reales Umsatzplus von 1,8 %, insbesondere weil der Internet- und Versandhandel gegenüber dem Vorjahr beträchtlich um 14,0 % anzog. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im August im Vormonatsvergleich ein Minus von 2,0 %; in der Dreimonatsbetrachtung zeigt sich jedoch eine Zunahme um 8,5 %. Das aktuelle Stimmungsbild deutet weiterhin nicht auf eine Trendwende der verhaltenen Konsumstimmung hin. Verbraucherinnen und Verbraucher zeigen sich mit Blick auf die angespannte Arbeitsmarktsituation und geopolitische Unsicherheiten zurückhaltend.
  • Die Inflationsrate ist im August leicht auf 2,2 % gestiegen. Wesentlicher Treiber bleiben die Dienstleistungen, deren Preisdynamik jedoch spürbar nachlässt. Die Kerninflation liegt seit Jahresbeginn stabil bei etwa 2,7%. Dämpfend wirken nach wie vor die Energiepreise, die im August im Vergleich zum Vorjahr um 2,4 % niedriger lagen. Für den weiteren Jahresverlauf wird erwartet, dass sich die Inflation um 2 % einpendelt.
  • Die Arbeitslosigkeit hat aufgrund des üblichen Anstiegs im August die Zahl von drei Millionen Personen überschritten. In saisonbereinigter Betrachtung stabilisierten sich die Arbeitslosenzahlen zuletzt jedoch. Angesichts der anhaltend schwachen Arbeitskräftenachfrage und in vielen Branchen weiterhin gedämpften Beschäftigungsperspektiven dürfte eine spürbare Belebung des Arbeitsmarktes allerdings noch auf sich warten lassen.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im 1. Halbjahr 2025 ggü. dem 1. Halbjahr 2024 um 12,2 % gestiegen. Im Juni sind die Unternehmensinsolvenzen zwar um 3,9 % gegenüber dem Vormonat auf 1.957 Fälle gesunken. Im Vergleich zum Juni 2024 wurden jedoch 18,4 % mehr Insolvenzen gezählt. Der IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für August einen Rückgang von 11,3 % gegenüber dem Vormonat aus.

Außenhandel dämpft Entwicklung im Frühsommer spürbar

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland stellte sich im Frühsommer nach den detaillierten Ergebnissen des Statistischen Bundesamts etwas ungünstiger dar als zuvor angenommen: Im zweiten Quartal ging das Bruttoinlandsprodukt (BIP) preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,3 Prozent gegenüber dem Vorquartal zurück. Ursächlich für die wirtschaftliche Abschwächung waren nicht zuletzt Sondereffekte im Zusammenhang mit Vorzieheffekten infolge der US-Zollpolitik. So nahmen die saisonbereinigten deutschen Warenexporte in die USA im ersten Quartal zunächst deutlich um 5,1 Prozent im Vorquartalsvergleich zu, was zu einem spürbar positiven Wachstumsbeitrag des Außenhandels und einer erhöhten Produktionsstätigkeit im Inland beitrug. Im zweiten Quartal erfolgte dann ein „Rückprall“ im Zuge eines Einbruchs der US-Importe um 11,1 Prozent im Quartalsvergleich, der mit einem negativen Wachstumsimpuls vom Außenbeitrag (Exporte abzüglich Importe) von -0,7 Prozentpunkten und einer rückläufigen Industrieproduktion einherging. Stabilisierende Effekte gingen dagegen vom öffentlichen Konsum sowie der Vorratsveränderung aus, während die privaten Konsumausgaben nur stagnierten. Auch die Investitionstätigkeit schwächte sich im zweiten Quartal deutlich ab, vor allem bei den Bauten, aber auch bei den Ausrüstungsinvestitionen; letztere wurden von einem deutlichen Rückgang der öffentlichen Ausrüstungsinvestitionen, die zuletzt im Zuge der Beschaffung von Rüstungsgütern sehr volatil waren, gedämpft.

Die bislang vorliegenden Indikatoren für das dritte Quartal lassen noch keine spürbare Belebung erkennen. Zwar haben sich die Stimmungsindikatoren in den Unternehmen im Trend der letzten Monate etwas aufgehellt, vor allem getragen von positiveren Geschäftserwartungen. Auch die Auftragseingänge aus dem Ausland sind in der Tendenz aufwärtsgerichtet und deuten eine schrittweise Belebung der weltwirtschaftlichen Nachfrage an. Zudem war die die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Juli mit einem saisonbereinigten Zuwachs von 1,3 Prozent gegenüber dem Vormonat deutlich aufwärtsgerichtet. Allerdings deutet der merkliche Rückgang des LKW-Mautfahrleistungsindex im August auf eine schwache Entwicklung der Industrieproduktion am aktuellen Rand hin. Da vor allem die Kfz-Produktionszahlen des VDA im August im Vorjahresvergleich deutlich rückläufig waren, steht dies vermutlich im Zusammenhang mit späteren Werksferien in einigen Unternehmen der Automobilindustrie in diesem Jahr, wovon die Industrieproduktion im Juli profitieren konnte, im August aber gedämpft werden dürfte.

Der private Verbrauch zeigt sich zu Beginn des dritten Quartals weiter verhalten: Ungeachtet der zuletzt spürbaren Zuwächse bei den Reallöhnen waren die Umsätze im Einzelhandel im Juli im Vormonatsvergleich rückläufig und auch die Konsumentenstimmung – gemessen an HDE-Konsumbarometer und dem GfK-Konsumklima – hat sich zuletzt wieder eingetrübt, so dass spürbare Impulse vom privaten Konsum kurzfristig nicht zu erwarten sind.

Im weiteren Jahresverlauf dürften sich die wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung, wie die im Rahmen des Investitionssofortprogramms zum 1. Juli günstigeren Abschreibungsbedingungen für Anlagegüter sowie die steuerliche Förderung von gewerblichen Elektrofahrzeugen, zunehmend bemerkbar machen. So gehen einige Wirtschaftsforschungsinstitute in ihren kürzlich veröffentlichten Herbstprognosen für das zweite Halbjahr von einer moderaten konjunkturellen Belebung in diesem Jahr aus, bevor die wirtschaftliche Dynamik in den kommenden Jahren, vor allem auch infolge der wirtschafts- und finanzpolitischen Impulse, an Fahrt aufnimmt.

Weltwirtschaftliche Entwicklung bisher robust, Zollpolitik hinterlässt aber erste Spuren

Die weltweite Industrieproduktion lag im Juni gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,2 % im Plus, gegenüber Mai nahm sie saisonbereinigt um 0,4 % zu. Während die Produktion in den Industrieländern stagnierte, expandierte sie in den Schwellenländern um 0,7 %. Im weniger volatilen Quartalsvergleich war ein Anstieg der weltweiten Ausbringungsmenge um 0,6 % zu verzeichnen, nach 1,0 % im ersten Quartal. Frühindikatoren für die Weltkonjunktur senden aktuell heterogene Signale: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im August um 0,4 Punkte auf 52,9 Punkte gestiegen und weist damit auf ein etwas höheres Wachstum als im Juli hin. Während sich der Index in der Industrie merklich verbesserte und mit 50,9 Punkten wieder über der Wachstumsschwelle liegt, veränderte sich die Stimmung im Dienstleistungsbereich gegenüber dem Vormonat mit einem geringfügigen Rückgang um 0,1 Punkte auf 53,4 Punkte kaum. Der Sentix-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft ist im September infolge einer leichten Verbesserung der Erwartungskomponente nach dem vorangegangenen Rückgang wieder geringfügig gestiegen. Die befragten Investoren beurteilten die Konjunkturaussichten in Asien zuletzt zwar als robust, mit Blick auf den Euroraum und die USA hat sich die Stimmung aber gegenüber dem Vormonat merklich eingetrübt.

Der weltweite Warenhandel war laut CPB World Trade Monitor im Juni mit einem Minus von 0,3 % gegenüber dem Vormonat zum dritten Mal in Folge abwärtsgerichtet. Hierzu trugen geringere Importe der USA (-4,5 %) und der asiatischen Schwellenländer ohne China (‑2,5 %) bei. Nach dem spürbaren Zuwachs von 1,9 % im ersten Quartal, als US-Importeure in Erwartung von Zollanhebungen im April Bestellungen vorzogen und Lager auffüllten, lag der Welthandel im zweiten Quartal insgesamt damit aber immer noch um 0,5 % im Plus. Für die weiteren Sommermonate deuten aktuell verfügbare Indikatoren auf eine stabile Handelsaktivität hin: Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index hat im Juli die vorherigen beiden Rückgänge mit einem Anstieg von 135,4 auf 137,5 Punkte wieder wettgemacht, wobei sich besonders die Aktivität in den chinesischen Häfen erholt hat, während der Containerumschlag in den europäischen Häfen moderat expandierte. Der Trade Monitor des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Schiffsbewegungsdaten zur Abschätzung des globalen Warenhandels nutzt, signalisiert zwar eine geringe Dynamik, im Juli und August stieg der Indikator aber wieder etwas an. Ab dem zweiten Halbjahr 2025 ist vor dem Hintergrund der höheren US-Einfuhrzölle und der nach wie vor hohen handelspolitischen Unsicherheit mit einer Abschwächung des Welthandels zu rechnen; internationale Organisationen wie der IWF und auch die Wirtschaftsforschungsinstitute gehen in ihren aktuellen Prognosen für das kommende Jahr von deutlich geringeren Zuwachsraten des Welthandels im Vergleich zu den Vorjahren und zum weltweiten BIP aus.

Außenhandel schwächt sich im Juli wieder ab

Der deutsche Außenhandel bleibt vor dem Hintergrund der handelspolitischen Entwicklungen volatil. Dies trifft insbesondere auch den exportorientierten Mittelstand. Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gaben im Juli saison- und kalenderbereinigt gegenüber dem Vormonat mit -0,6 % wieder etwas nach. Damit liegen sie zu Beginn des dritten Quartals in etwa auf dem Durchschnittsniveau des zweiten Quartals, in dem die Ausfuhren nach den vorangegangenen deutlichen Vorzieheffekten im US-Geschäft schon etwas gefallen waren. Während die Lieferungen in die EU-Länder um 2,5 % expandierten, gingen sie in die USA zum vierten Mal in Folge um 7,9 % gegenüber Vormonat zurück, und auch nach China wurde mit -7,3 % deutlich weniger exportiert. Nach dem kräftigen Anstieg im Vormonat fielen auch die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen im Juli saison- und kalenderbereinigt mit -0,4 % gegenüber dem Vormonat etwas geringer aus, im Vergleich zum Durchschnitt des zweiten Quartals liegen sie aber aktuell um 1,0 % im Plus. Auch importseitig nahm im Juli der Handel mit den europäischen Nachbarländern zu, aus den Drittstaaten, allen voran aus den USA, wurde weniger importiert. Der monatliche Außenhandelsüberschuss verringerte sich infolge des stärkeren Rückgangs der Exporte im Vergleich zu den Importen saisonbereinigt von 8,1 Milliarden Euro auf 7,8 Milliarden Euro.

Die Einfuhrpreise sind – vor allem dank günstigerer Preise im Verarbeitenden Gewerbe – im Juli saisonbereinigt um 0,4 % gegenüber dem Vormonat gefallen. Die Ausfuhrpreise gaben mit -0,2 % ebenfalls etwas nach, so dass sich die Terms of Trade gegenüber Juni um 0,2 % verbesserten. In realer Betrachtung dürfte der Rückgang der Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen entsprechend etwas geringer ausgefallen sein, die Wareneinfuhren dürften real in etwa stagniert haben.

Die Frühindikatoren zeigen nach wie vor ein gemischtes Bild: Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im Juli saisonbereinigt mit -3,1 % gegenüber dem Vormonat weiter zurückgegangen. Hierzu trug ein kräftiges Minus von 17,6 % bei den Bestellungen von Vorleistungsgütern aus dem Nicht-Euroraum sowie eine geringere Nachfrage nach Investitionsgütern aus dem Euroraum bei (-7,6 %). Ohne Großaufträge veränderten sich die Auslandsorder zuletzt mit -0,1 % kaum, im Dreimonatsvergleich lagen sie insgesamt mit 3,4 % weiter im Plus. Laut ifo Exporterwartungen blickte das Verarbeitende Gewerbe im August vor dem Hintergrund der höheren US-Basiszölle von 15 % ernüchtert auf die Exportperspektiven in den kommenden drei Monaten; der Saldo gab wieder von -0,3 auf -3,6 Punkte nach und liegt seit über zwei Jahren durchweg im negativen Bereich. Kleine Lichtblicke gab es in der chemischen Industrie und bei den Herstellern von elektrischen Ausrüstungen, die steigende Exporte erwarten.

Nach der durch deutliche Vorzieheffekte bedingten hohen Exportdynamik zu Jahresbeginn war eine Korrektur bei der Entwicklung der Warenausfuhren im weiteren Verlauf zu erwarten. Angesichts der anhaltenden handelspolitischen Unsicherheiten, der Anhebung des US-Basiszolls auf Importe aus der EU von 10 auf 15 % und der schleppenden Auslandsnachfrage bleiben die Exportperspektiven gedämpft.

Industriekonjunktur startet kräftig in das zweite Quartal

Das Produktionsvolumen im Produzierenden Gewerbe ist im Juli preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,3 % gestiegen, nachdem sie gemäß revidierten Angaben im Juni stagnierte (-0,1 %). Die Industrieproduktion erhöhte sich um 2,2 % gegenüber Juni, der Bausektor verzeichnete einen leichten Aufwuchs von 0,3 %. Im Energiebereich nahm der Output um 4,5 % gegenüber Juni ab.

Die Aufschlüsselung der Daten für Juli nach Wirtschaftsbereichen ergibt ein gemischtes Bild: Besondere Triebfedern waren der Maschinenbau (+9,5 %), die Produktion von Kfz und Kfz-Teilen (+2,3 %), die Herstellung von Pharmazeutischen Erzeugnissen (+8,4 %) und von Datenverarbeitungsgeräten und elektrischer/optischer Ausrüstung (+2,3 %). Die Produktion von Metallerzeugnissen (-0,2 %) sowie chemischer Erzeugnisse (-0,1 %) stagnierte hingegen nahezu.

Die deutliche Aufwärtsrevision des Produktionsindex für den Berichtsmonat Juni ist laut Angaben des Statistischen Bundesamtes auf Korrekturmeldungen eines Unternehmens aus der Automobilindustrie sowie Datenergänzungen zurückzuführen. Im Ergebnis zeigt sich dadurch eine etwas günstigere Entwicklung als zuvor angenommen: Im Dreimonatsvergleich hat der Ausstoß des Produzierenden Gewerbes insgesamt stagniert (-0,1 %).

Die Auftragslage der Industrie entwickelt sich ebenfalls noch gedämpft. So sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Juli zum dritten Mal in Folge mit einem preis-, kalender- und saisonbereinigt Minus von 2,9 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Der Rückgang ist vor allem durch den starken Rückgang im schwankungsanfälligen Sonstigen Fahrzeugbau zu erklären. Ohne Berücksichtigung von Großaufträgen, unter anderem aus diesem Bereich, stiegen die Auftragseingänge insgesamt um 0,7 %. Im Juni war es revidiert zu einer Abnahme um 0,2 % gekommen (zuvor: -1,0 %). Zuletzt waren Bestellungen aus dem Ausland mit einer Verringerung um 3,1 % etwas stärker rückläufig als Inlandsaufträge, die um 2,5 % abnahmen. Die Nachfrageschwäche aus dem Euroraum war dabei mit -3,8 % am stärksten. Bestellungen aus Ländern außerhalb der Währungsunion gingen um 2,8 % zurück.

Im Vergleich der einzelnen Wirtschaftszweige war eine uneinheitliche Entwicklung zu beobachten. Die deutlichsten Nachfragerückgänge waren im Sonstigen Fahrzeugbau (‑38,6 %), bei elektrischen Ausrüstungen (-16,8 %), bei Chemischen Erzeugnissen (-2,6 %) und bei der Metallerzeugung (-1,4 %) zu verzeichnen. Von einer dynamischeren Bestelltätigkeit konnten hingegen Branchen wie Pharmazeutische Erzeugnisse (+14,8 %), Bekleidung (+10,0 %), EDV und optische Geräte (+8,2 %) sowie Kfz- und Kfz-Teile (+6,5 %) profitieren. Auch der Maschinenbau vermeldete ein Plus von 1,8 %.

Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich ergibt sich ein leichtes Plus von 0,2 % gegenüber der Vorperiode. Die Volatilität der Auftragsentwicklung ist nach wie vor von den hohen handels- und geopolitischen Unsicherheiten geprägt. Die starken Schwankungen bei den Bestellungen im Sonstigen Fahrzeugbau dürften zudem auch die Fortschritte in der Beschaffung von Rüstungsgütern im In- und Ausland widerspiegeln.

Die aktuellen Daten zeichnen insgesamt eine etwas günstigere Industriekonjunktur am aktuellen Rand und deuten auf eine sich langsam stabilisierende Industrieproduktion, getrieben von Schlüsselbranchen wie dem Maschinenbau und der Automobilindustrie. Trotz der insgesamt noch verhaltenen Stimmungslage deutet die Aufwärtstendenz bei den Geschäftserwartungen auf eine Bodenbildung bei der Industriekonjunktur im weiteren Jahresverlauf hin. Dennoch bleiben Unsicherheiten angesichts der geopolitischen Rahmenbedingungen und der Entwicklung der in- und ausländischen Nachfrage hoch.

Einzelhandel im Minus; Stimmungsindikatoren zunehmend eingetrübt

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Juli um 1,5 % gegenüber dem Vormonat gesunken. Sowohl der Handel mit Lebensmitteln (-1,8 %) als auch der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln (-0,7 %) ließen im Vergleich zum Vormonat nach. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Juli ein reales Umsatzplus von 1,8 %, insbesondere weil der Internet- und Versandhandel gegenüber dem Vorjahr beträchtlich um 14,0 % anzog. Der Handel mit Nicht-Lebensmitteln erhöhte sich gegenüber Juli 2024 um 3,5 %, während der Umsatz mit Lebensmitteln stagnierte. Im Dreimonatsvergleich verzeichnet der Einzelhandel nach vier Anstiegen in Folge ein Minus von 0,3 %. Die Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im August im Vormonatsvergleich um 4,6 % gestiegen; in der Dreimonatsbetrachtung legten sie um 5,3 % zu. Gegenüber August 2024 kam es zu einem Plus von 5,0 %. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Vormonatsvergleich ein Minus von 2,0 %; in der Dreimonatsbetrachtung zeigt sich jedoch eine Zunahme um 8,5 %. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen erhöhten sich im Juli um 8,1 % gegenüber dem Vormonat. Der Umsatz im Gastgewerbe fiel im Juni ggü. dem Vormonat nominal 3,9 % und preisbereinigt 2,5 % niedriger aus. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete das Gastgewerbe einen nominalen Umsatzrückgang von 3,4 %, in realer Rechnung von 5,9 %. Auch im Halbjahresvergleich konnte das mittelständisch geprägte Gastgewerbe real wie nominal keine Umsatzsteigerungen erwirtschaften.

Nach der leichten Belebung des privaten Konsums im ersten Quartal 2025 und einer Stagnation im zweiten Quartal zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung am aktuellen Rand ein gedämpftes Bild: Laut Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im September mit einem Rückgang um 1,9 Zähler auf -23,6 Pt. zum dritten Mal in Folge abschwächen. Im August nimmt die Verbraucherstimmung laut dem Marktforschungsinstitut mit -1,4 Zählern ebenfalls ab und verbleibt mit -21,7 Pt. deutlich im negativen Bereich. Grund für die Abkühlung im August ist eine deutliche Eintrübung der Einkommenserwartungen, wobei sich Sparneigung und Anschaffungsneigung leicht verringerten. Das HDE-Konsumbarometer zeigt sich in der Tendenz aufwärtsgerichtet, trübte sich am aktuellen Rand jedoch ein. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) erlebte nach einem deutlichen Anstieg im Mai den dritten Rückprall in Folge und ging im August um 1,1 Zähler auf -24,0 Punkte zurück. Während sich die Beurteilung der aktuellen Lage eintrübte, legten die Erwartungen zu. Beide Indikatoren bewegen sich weiterhin spürbar im negativen Bereich.

Das aktuelle Stimmungsbild deutet weiterhin nicht auf eine Belebung der eingetrübten Konsumstimmung hin. Verbraucherinnen und Verbraucher zeigen sich mit Blick auf die zunehmend angespannte Arbeitsmarktsituation und geopolitische Unsicherheiten weiter zurückhaltend.

Inflationsrate leicht auf 2,2 % gestiegen

Die Inflationsrate, also der Anstieg des Preisniveaus binnen Jahresfrist, erhöhte sich im August leicht auf +2,2 % nach +2,0 % im Juli. Im Vergleich zum Vormonat stieg das Verbraucherpreisniveau saisonbereinigt leicht um +0,2 %. Dämpfend wirkten weiterhin die Energiepreise, die gegenüber August 2024 deutlich zurückgingen (-2,4%).  Die Kernrate – ohne Energie und Nahrungsmittel – lag im August unverändert bei +2,7 %. Haupttreiber für höhere Preise bleiben Dienstleistungen, deren Preisdynamik jedoch spürbar nachlässt. Bis zum Jahresende dürfte sich die Inflation angesichts weniger dynamischer Tariflohnsteigerungen und einer zunächst noch verhaltenen gesamtwirtschaftlichen Dynamik bei rd. 2% einpendeln.

Erste Stabilisierungstendenzen auf dem Arbeitsmarkt erkennbar

Am aktuellen Rand sind erste Anzeichen erkennbar, dass die Entwicklung am Arbeitsmarkt ihre Talsohle erreicht haben könnte: Nach abnehmenden Zugängen in den letzten Monaten hat sich Arbeitslosigkeit im August in saisonbereinigter Rechnung mit einem Minus von 9 Tausend Personen zum ersten Mal seit Dezember 2022 verringert. Im Rahmen üblicher saisonaler Muster ist der Ursprungswert allerdings über 3 Mio. Personen gestiegen. Zuletzt ist dieser Fall im Februar 2015 eingetreten. Gleichzeitig verringerte sich die Unterbeschäftigung im August mit einem Rückgang um 7 Tausend Personen zum dritten Mal in Folge. Die Erwerbstätigkeit blieb im Juli mit einem geringen Plus von 4 Tausend Personen nahezu konstant. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung konnte mit einer Steigerung um 25 Tausend Personen im Juni den höchsten Zuwachs seit über einem Jahr verzeichnen. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit folgt im Juni mit 211 Tsd. Personen ihrem seit Jahresbeginn abwärtsgerichteten Trend. Diese Entwicklung ist auch für die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit ist im August zu erwarten, sodass hier der geringste Wert seit der Pandemie erreicht werden könnte.

Die Frühindikatoren bewegten sich zuletzt weiterhin auf verhaltenem Niveau. So ist der gemeldete Arbeitskräftebedarf gemäß Stellenindex der Bundesagentur für Arbeit im August unverändert geblieben. Gleichzeitig weist das ifo Beschäftigungsbarometer auf einen anhaltenden Stellenabbau im Verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor hin. Angesichts der zuletzt schwachen wirtschaftlichen Entwicklung und der erst zur Jahreswende erwarteten konjunkturellen Belebung dürfte sich die Stagnation am Arbeitsmarkt daher zunächst fortsetzen.

Unternehmensinsolvenzen verbleiben auf hohem Niveau

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Juni 2025 nach amtlicher Statistik um 3,9 % gegenüber dem Vormonat auf 1.957 beantragte Verfahren gesunken. Gegenüber Juni 2024 ist ein Anstieg von 18,4 % zu verzeichnen. Insgesamt gab es im 1. Halbjahr 2025 12,2 % mehr Insolvenzen als im 1. Halbjahr 2024. Die mit den Unternehmensinsolvenzen verbundenen voraussichtlichen Forderungen sind im selben Zeitraum um 13,2 % gesunken, was darin begründet liegen dürfte, dass im 1. Halbjahr 2025 weniger wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt haben als im 1. Halbjahr 2024. Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im August einen Rückgang von 11,3 % gegenüber dem Vormonat sowie einen Anstieg von 10,8 % gegenüber August 2024 aus. Gleichzeitig lag die Zahl der betroffenen Beschäftigten 29,6 % über dem Wert vom Juli und 56 % über dem August-Mittelwert der Jahre 2016 bis 2019. Für den Herbst erwartet das IWH auf der Basis von Frühindikatoren weiterhin steigende Insolvenzzahlen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Amtsgericht Hannover entscheidet: Wer seinen Vermieter rassistisch beleidigt, kann seine Wohnung verlieren

(Az. 465 C 781/25).

Amtsgericht Hannover, Pressemitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil 465 C 781/25 vom 10.09.2025 (nrkr)

Mit Urteil vom 10.09.2025 hat das Amtsgericht Hannover der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben. Der Vermieter hatte die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt, weil – so seine Begründung – die Mieterin ihn rassistisch beleidigt habe.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Hannover-Badenstedt, das an die Beklagte vermietet war. Aufgrund eines Vorfalls im Dezember 2024 kündigte der Kläger das Mietverhältnis und forderte die Beklagte auf, das Wohnhaus zu räumen. Der Kläger habe – so seine Schilderung des Vorfalls – die Beklagte damals an ihrer Wohnanschrift aufgesucht und angetroffen. Die Beklagte habe ihn mit den Aussagen „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“ beleidigt. Die Beklagte hat das bestritten und behauptet, es sei zum besagten Zeitpunkt nicht zu einem Treffen gekommen, da sie bei ihrer Tochter und einer Nachbarin gewesen sei. Außerdem habe der Kläger sie zuvor schon eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Die Beklagte hat die Wohnung nicht innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist geräumt. Daher hat der Kläger sich an das Amtsgericht gewandt und die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht hat die Beklagte nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von drei Zeugen zur Räumung und Herausgabe des Wohnhauses verurteilt. Die ausgesprochene Kündigung sei – so die Begründung des Gerichts – wirksam und habe das Mietverhältnis beendet. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. Das sei hier der Fall. Denn die Beklagte habe den Kläger in rassistischer und menschenverachtender Weise beleidigt. Davon sei das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. So hätten zwei unabhängige Zeugen den Vorfall so wie vom Kläger geschildert bestätigt. Die Aussage der von der Beklagten benannten Zeugin widerspreche demgegenüber dem, was die Beklagte selbst angegeben habe. Daher sei die Beklagte verpflichtet, das Wohnhaus zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats mit der Berufung angefochten werden.

Quelle: Amtsgericht Hannover

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Jedes Einkommen zählt: Normaler Kammerbeitrag trotz geringer Einkünfte

Anwältinnen und Anwälten steht lt. der AGH Hamburg keine Ermäßigung der Kammerbeiträge wegen geringen Verdienstes zu, wenn sie über Einkünfte aus Vermietung und Kapital verfügen (Az. AGH II ZU 2/2023, II-44). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.09.2025

Anwältinnen und Anwälten steht keine Ermäßigung der Kammerbeiträge wegen geringen Verdienstes zu, wenn sie über Einkünfte aus Vermietung und Kapital verfügen.

Der AGH Hamburg hat entschieden, dass die Hanseatische Rechtsanwaltskammer eine gewährte Beitragsermäßigung der Kammerbeiträge für einen Anwalt aufheben durfte. Der Anwalt hatte sich lediglich auf ein geringes Einkommen aus der anwaltlichen Tätigkeit berufen, jedoch anderweitige Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung nicht angegeben. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Ermäßigungs-Bescheids liege nicht vor, weil dieser durch unvollständige Angaben herbeigeführt worden war (Urteil vom 13.06.2025, Az. AGH II ZU 2/2023, II-44).

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hatte einem Anwalt zunächst per Verwaltungsakt eine Ermäßigung seiner Kammerbeiträge um 50 Prozent gewährt. In einem Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen hatte dieser aber lediglich seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit angegeben und weitere Einkunftsarten offen gelassen. Kurz darauf traten im Rahmen eines parallel geführten Verfahrens zum Widerruf der Zulassung des Mitglieds Widersprüche auf: Dort hatte der Rechtsanwalt zusätzlich Einkommen aus Vermietung und Kapitalvermögen angegeben. Die Kammer hob daraufhin die Beitragsermäßigung auf und setzte einen Nachzahlungsbetrag. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos – stattdessen wurden dem Anwalt weitere 360 Euro für das Widerspruchsverfahren auferlegt.

Kein Vertrauensschutz bei falschen Angaben

Auch mit seiner Klage hatte er nun vor dem AGH Hamburg keinen Erfolg. Die Kammer habe den Ermäßigungsbescheid rechtmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG aufgehoben. Die materiellen Voraussetzungen für eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (§ 5 der Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer) hätten nicht vorgelegen.

Der Rechtsanwalt habe ausdrücklich versichert, vollständige Angaben zu machen – tatsächlich habe sich aber später ergeben, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG könne sich der Begünstigte sich daher nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen, weil er den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hatte. Selbst wenn der Anwalt rechtsirrig gemeint habe, für den Ermäßigungsantrag nur seine Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit angeben zu müssen, wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig – schließlich habe der Fehler in seiner Sphäre gelegen.

Die Praxis der Rechtsanwaltskammer, bei der Entscheidung über Beitragsermäßigungen stets die Gesamteinkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde zu legen, sei nach Ansicht des Gerichts ebenfalls rechtmäßig. Weil für den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedschaft eines jeden Anwalts und jeder Anwältin de facto dieselben Kosten anfielen, müssten auch Mitglieder mit geringem Einkommen diese bezahlen. Eine Beitragsermäßigung, unabhängig vom Aufwand, sei nur in der Sondersituation möglich, dass die gesamten Einkünfte nicht für eine wirtschaftlich stabile Lebensführung ausreichten.

Auch die Festsetzung einer Gebühr von 360 Euro für das erfolglose Widerspruchsverfahren sei rechtmäßig gewesen, da § 7 der Gebührenordnung dies ausdrücklich vorsehe. Schließlich sah der AGH keinen Anlass, die Berufung zuzulassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Auswärtiger Anwalt erhält 12 Euro für Aktenversand

Ein auswärtiger Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Aktenversendungspauschale von 12 Euro. Bei Dokumentenpauschalen sind die Maßstäbe aber strenger. Dies entschied das AG Tiergarten (Az. 312 OWi 100/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.09.2025

Ein auswärtiger Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Aktenversendungspauschale von 12 Euro. Bei Dokumentenpauschalen sind die Maßstäbe aber strenger.

Das AG Tiergarten hat entschieden, dass einem auswärtigen Anwalt die Aktenversendungspauschale von 12 Euro auch dann zu erstatten ist, wenn die Mandantin am Gerichtsort wohnt. Ihr könne nicht aufgegeben werden, einen am Gerichtsort kanzleiansässigen Verteidiger zu mandatieren, der die Akte auf der Geschäftsstelle des Gerichts am Ort hätte einsehen können. Die freie Wahl des Verteidigers dürfe nicht durch Kostenargumente beschränkt werden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale entschied das Gericht allerdings im Grundsatz strenger: Kopiert ein Anwalt unnötige Seiten der Gerichtsakten – nämlich eigene Schreiben – so kann die Dokumentenpauschale insgesamt abgezogen werden (Beschluss vom 14.08.2025, Az. 312 OWi 100/25).

In einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit machte der beauftragte Verteidiger Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung sowie für gefertigte Ablichtungen geltend. Die Kostenstelle des Amtsgerichts hatte diese nur teilweise berücksichtigt. Gegen die Festsetzung erhob der Rechtsanwalt Erinnerung.

Freie Verteidigerwahl

Das Gericht gab der Erinnerung hinsichtlich der zweiten Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 Euro zuzüglich Umsatzsteuer statt. Es führte aus, dass die Mandantin nicht darauf verwiesen werden könne, einen dort ansässigen Anwalt zu mandatieren. Vielmehr bestehe nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ein Anspruch auf freie Wahl der Verteidigung. Bei auswärtiger Beauftragung sei die Aktenversendung notwendig, da ansonsten Reisekosten für die persönliche Einsicht anfallen würden, die regelmäßig höher lägen als die Pauschale.

Bezüglich der Dokumentenpauschale kam das Amtsgericht hingegen zumindest im Grundsatz zu einem anderen Ergebnis: Nach § 46 Abs. 1 RVG i. V. m. Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV-RVG seien Kopien nur erstattungsfähig, wenn sie zur sachgemäßen Bearbeitung des Falls geboten seien. Ablichtungen eigener Schriftsätze und Empfangsbekenntnisse seien nicht erforderlich, da diese dem Verteidiger bereits vorlägen. Vorliegend habe der Anwalt nicht pflichtgemäß entschieden: Er hatte zwei Seiten solcher eigenen Schreiben mit kopiert. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Aus diesem Grund sei eigentlich eine vollständige Streichung der Dokumentenpauschale denkbar gewesen.

Im konkreten Fall durfte der Anwalt die 6,50 Euro jedoch behalten: Eine Schlechterstellung war dem Gericht mangels Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners aufgrund des Verbots der reformatio in peius verboten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub unmittelbar aus EU-Recht

Bundesbeamten steht unmittelbar aus dem EU-Recht ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes zu. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 15 K 1556/24).

VG Köln, Pressemitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil 15 K 1556/24 vom 11.09.2025

Bundesbeamten steht unmittelbar aus dem EU-Recht ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt ihres Kindes zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tag (11. September 2025) entschieden und damit der Klage eines Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn stattgegeben.

Der Kläger hatte Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt und sich zur Begründung auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie; RL (EU) 2019/1158) berufen. Die Beklagte hatte den Antrag abgelehnt. Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe es im nationalen Recht nicht. Der Kläger könne sich auch nicht unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen, weil Deutschland deren Vorgaben mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllt habe. Daraufhin hat der Kläger, der im Anschluss an die Geburt zunächst Erholungsurlaub genommen hatte, im März 2024 Klage erhoben.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger den beantragten Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger kann sich unmittelbar auf die Vorschriften zum Vaterschaftsurlaub in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Denn Deutschland ist seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen. Zwar gab es während der Zeit der Ampel-Koalition einen Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz. Dieses ist aber nicht verabschiedet worden. Auch auf die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen von der Umsetzungspflicht kann Deutschland sich nicht mit Erfolg berufen. Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügen den Vorgaben der Richtlinie nicht. Zwar können Väter anlässlich einer Geburt auch nur einzelne Tage Elternzeit in Anspruch nehmen. Sie erhalten in diesem Fall aber nicht die von der Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Ein Elternteil hat nämlich nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate des Kindes bezieht.

Gegenüber privaten Arbeitgebern steht Beschäftigten kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zu. Denn die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch eine Sanktion gegenüber dem Mitgliedstaat dafür, dass dieser eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Dieser Gedanke greift im Verhältnis zwischen Privatpersonen nicht durch. In einem solchen Arbeitsverhältnis scheidet eine unmittelbare Anwendung von Richtlinien-Bestimmungen daher aus. Es könnten allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche bestehen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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