Deutsche Wirtschaft verlor 2024 fast 200.000 Unternehmen

Immer mehr Unternehmen in Deutschland geben auf. Das geht aus einer gemeinsamen Untersuchung von Creditreform und dem ZEW hervor. Demnach stieg die Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent.

ZEW, Pressemitteilung vom 21.05.2025

Starker Anstieg der Schließungszahlen in allen Wirtschaftsbereichen

Immer mehr Unternehmen in Deutschland geben auf. Das geht aus einer gemeinsamen Untersuchung von Creditreform und dem ZEW Mannheim hervor. Demnach stieg die Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent. Insgesamt haben bundesweit 196.100 Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit eingestellt – der höchste Wert seit 2011, als viele Betriebe infolge der Finanzkrise aufgeben mussten.

„Die Schließungszahlen sind in allen Wirtschaftsbereichen alarmierend. Seit 14 Jahren haben wir keine höheren Werte mehr gesehen. Vor allem die Industriebetriebe leiden unter den hohen Energiekosten in der Produktion, während der Wettbewerbsdruck durch ausländische Anbieter steigt“, erklärt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Creditreform Wirtschaftsforschung. Allein in energieintensiven Bereichen wurden 1.050 Betriebsschließungen registriert – ein Anstieg um 26 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In der Chemie- und Pharmaindustrie gaben 360 Unternehmen auf – der höchste Stand seit über 20 Jahren.

Technologie-Dienstleistungen ohne Zukunft in Deutschland?

Auch im Bereich der technologieintensiven Dienstleistungen stieg die Zahl der Schließungen überdurchschnittlich stark um 24 Prozent. Dazu zählen unter anderem IT, Produktentwicklung, Umwelttechnik und Diagnostik. Im Jahr 2024 schlossen rund 13.800 Unternehmen dieser Branche.

„Tatsächlich müsste dieser Sektor als Zukunftsbranche wachsen. Doch es herrscht ein gravierender Fachkräftemangel. Die daraus resultierenden Engpässe zwingen Unternehmen dazu, um knappe Ressourcen zu konkurrieren. Das führt dazu, dass nicht genug Aufträge angenommen werden können, um wirtschaftlich zu arbeiten“, erläutert Dr. Sandra Gottschalk, Senior Researcher am ZEW Mannheim.

Keine Kapazitäten für „Wohnungsbau-Turbo“

Auch in der Wohnungswirtschaft setzte sich der Negativtrend fort: Die Zahl der Schließungen stieg hier um 20 Prozent. Allein 2024 verließen rund 9.700 Unternehmen den Markt.

„Die Kapazitäten im Wohnungsmarkt schrumpfen – auch wegen fehlendem Fachkräftenachwuchs. Das sind schlechte Nachrichten für die neue Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag eigentlich einen ‘Wohnungsbau-Turbo‘ angekündigt hat“, so Hantzsch.

Die angespannte Lage im Gesundheitswesen zeigt sich ebenfalls in steigenden Schließungszahlen. Im Jahr 2024 verzeichnete die Branche ca. 10.800 Marktaustritte – ein Anstieg von gut 8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die flächendeckende Versorgung mit Apotheken und Arztpraxen dürfte sich damit weiter verschlechtern.

Mehr größere Unternehmen gaben auf

Auffällig ist der starke Anstieg an Schließungen größerer, wirtschaftlich aktiver Unternehmen – ein Trend, der sich nun im dritten Jahr in Folge fortsetzt. 2024 wurden gut 4.050 solcher Unternehmen abgemeldet – fast doppelt so viele wie in einem durchschnittlichen Jahr.

„Das ist ein klares Alarmsignal an die Wirtschaftspolitik. Viele Unternehmen verlagern ihre Produktion ins Ausland, schließen Standorte oder investieren gar nicht mehr in Deutschland“, warnt Hantzsch. Die deutsche Wirtschaft verliere dadurch zunehmend an Substanz und Know-how.

Bei kleineren, überwiegend inhabergeführten Unternehmen stieg die Zahl der Schließungen zuletzt nur moderat. In vielen Fällen liegt die Ursache nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sondern in der demografischen Entwicklung: Immer mehr Eigentümerinnen und Eigentümer der geburtenstarken Jahrgänge erreichen das Rentenalter, ohne geeignete Nachfolger zu finden.

„Viele junge Menschen empfinden eine abhängige Beschäftigung als attraktiver und lukrativer als den Weg in die Selbstständigkeit“, ergänzt Gottschalk.

Quelle: ZEW

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Gericht lässt Zeugenvernehmung per WhatsApp-Videoanruf zu

Das AG Dortmund hat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Zeugenvernehmung per WhatsApp über das Mobiltelefon des Betroffenen erlaubt. Auf datenschutzrechtliche Bedenken hatte es hingewiesen – diese aber mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der besonderen Vernehmung und der besonderen Verfahrenssituation zurückgestellt (Az. 729 OWi-268 Js 298/25-30/25). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.05.2025 zum Urteil 729 OWi-268 Js 298/25-30/25 des AG Dortmund vom 27.03.2025

Das AG Dortmund erlaubte eine Zeugenaussage über das Handy des Betroffenen – und stellte Datenschutzbedenken nach Einwilligung zurück.

Das AG Dortmund hat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Zeugenvernehmung per WhatsApp über das Mobiltelefon des Betroffenen erlaubt. Auf datenschutzrechtliche Bedenken hatte es hingewiesen – diese aber mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der besonderen Vernehmung und der besonderen Verfahrenssituation zurückgestellt (Urteil vom 27.03.2025, Az. 729 OWi-268 Js 298/25-30/25).

In dem Verfahren ging es um einen Rotlichtverstoß: Ein ortsunkundiger Elektriker hatte eine Ampel an einer unübersichtlichen Stelle fahrlässig bei über sechs Sekunden Rot überfahren. Die Anordnung eines Fahrverbots ist damit eigentlich nach § 25 StVG indiziert. Den Verstoß hatte er eingeräumt, allerdings Einspruch gegen das Fahrverbot eingelegt. Aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Situation – insbesondere als selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer sowie als angestellter Elektriker in einem Kleinbetrieb – sei ein Fahrverbot für ihn wirtschaftlichen und beruflich gemäß § 4 Abs. 4 BKatV unzumutbar.

Zeugenvernehmung per WhatsApp-Videoanruf

Im Zentrum der Beweisaufnahme stand die Frage, ob der Arbeitgeber des Betroffenen dessen Angaben über die drohenden wirtschaftlichen und beruflichen Folgen bestätigen könne. Da der Fahrer der Ansicht war, sein Arbeitgeber werde sicher nicht persönlich für eine Zeugenaussage anreisen, schlug er alternativ vor, ihn anzurufen. Das lehnte das Gericht jedoch ab. Einem Anruf über WhatsApp mit dem Handy des Betroffenen stimmte es aber zu. Der Arbeitgeber erklärte vor der Befragung ausdrücklich sein Einverständnis zur Nutzung des Messenger-Dienstes. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Vernehmung über WhatsApp grundsätzlich nicht in der Justiz vorgesehen sei, da dies möglicherweise datenschutzrechtlich problematisch sei. Dennoch akzeptierte es die freiwillige Zustimmung aller Beteiligten. Es fasste dementsprechend einen Beschluss über die audiovisuelle Vernehmung gem. § 247a StPO i. V. m. § 71 OWiG.

Im Rahmen der Vernehmung bestätigte der Arbeitgeber die Angaben des Betroffenen und die Notwendigkeit seiner Fahrberechtigung. Falle er aus, müsse er ihn wohl unbezahlt freistellen. Das Gericht bewertete die Schilderungen des Zeugen als glaubhaft und nachvollziehbar und nicht als bloße Gefälligkeitsaussage. Da der Betroffene zudem nicht vorbelastet war und seine Mitwirkung durch die Einspruchsbeschränkung gezeigt hatte, hielt das Gericht das Absehen vom Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Verdopplung der Geldbuße auf 400 Euro für vertretbar.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Inflation für 8 von 9 Haushaltstypen unter oder bei Zielrate der EZB

Die Inflationsrate in Deutschland ist im April gegenüber März von 2,2 auf 2,1 Prozent gesunken und liegt damit fast am Inflationsziel der EZB von zwei Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen haben acht eine haushaltsspezifische Teuerungsrate unter oder genau beim Inflationsziel. Insgesamt reichte die Spannweite im April von 1,4 bis 2,2 Prozent, zeigt der neue IMK Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 20.05.2025

Die Inflationsrate in Deutschland ist im April gegenüber März von 2,2 auf 2,1 Prozent gesunken und liegt damit fast am Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von zwei Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, haben acht eine haushaltsspezifische Teuerungsrate unter oder genau beim Inflationsziel. Insgesamt reichte die Spannweite im April von 1,4 bis 2,2 Prozent, der Unterschied lag also bei 0,8 Prozentpunkten, zeigt der neue Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Herbst 2022 betrug die Spanne 3,1 Prozentpunkte. Während Haushalte mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien, während des akuten Teuerungsschubs der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Inflation schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im April 2025 wie in den Vormonaten moderat: Der Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigen Einkommen verteuerte sich um 1,4 Prozent. Auf 1,8 Prozent Inflationsrate kamen Alleinlebende mit niedrigen Einkommen, in deren Warenkorb sich – mangels Auto – die gegenüber März deutlich gesunkenen Energie- und Kraftstoffpreise weniger stark auswirkten als bei den meisten Familien. Alleinerziehende sowie Paarfamilien mit jeweils mittlerem Einkommen wiesen mit 1,6 bzw. 1,7 Prozent ebenfalls relativ niedrige Teuerungsraten auf.

Als einziger Haushaltstyp hatten im April Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen mit 2,2 Prozent eine Inflation leicht über der EZB-Zielrate. Es folgten Paare mit Kindern und hohen Einkommen (2,0 Prozent) sowie Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen (1,9 Prozent). Ein wichtiger Faktor dafür ist, dass diese drei Haushaltstypen am stärksten Pauschal- und Flugreisen nachfragen. Deren Preise zogen im April kräftig an, was entscheidend dazu beitrug, dass die Kerninflation, also die Teuerungsrate ohne die schwankungsanfälligen Posten Nahrungsmittel (im weiten Sinne) und Energie, gegenüber März stieg. Der Hintergrund ist allerdings undramatisch, betont Dr. Silke Tober, Autorin des monatlichen Inflationsmonitors: Anders als 2024 fiel Ostern in diesem Jahr auf den April. „Dass die Preise für Reisen steigen, ist eine normale Nachfragereaktion in der Ferienzeit“, sagt die IMK-Expertin für Geldpolitik. Alleinlebende mit mittleren bzw. höheren Einkommen verzeichneten im April Inflationsraten von je 1,8 Prozent.

Im Jahresverlauf 2025 dürfte sich die Inflationsrate weiter normalisieren und um den Wert von zwei Prozent schwanken, so die Prognose des IMK. Allerdings steigt durch den von US-Präsident Donald Trump provozierten Zollkonflikt das Risiko, dass sie sogar unter die Zielinflation fällt, warnt Tober. Denn auch wenn sich die handelspolitische Auseinandersetzung zeitweilig etwas beruhigt hat, treibt sie die Gefahr einer weltweiten Rezession hoch, die die Preisentwicklung zusätzlich dämpfen würde.

Tober hält weitere Zinssenkungen durch die EZB für erforderlich, denn bereits vor den Erschütterungen durch die erratische Politik der US-Regierung sei die Geldpolitik im Euroraum zu restriktiv für die schwache wirtschaftliche Dynamik gewesen. Die Zinssenkungen der vergangenen Monate hätten zwar für Entlastung gesorgt. Diese reiche aber noch nicht aus, zumal zuletzt der US-Dollar deutlich gegenüber dem Euro abgewertet hat, was die ohnehin verhaltenen Exportaussichten der Europäer bremse. Eine weitere „Lockerungen der geldpolitischen Zügel“ würde auch die Wirkung der von der neuen Bundesregierung vorgesehenen Investitionsoffensive in Deutschland angemessen flankieren, betont die Ökonomin. „In der aktuellen Situation sollten Geld- und Fiskalpolitik gemeinsam ein günstiges Umfeld für staatliche und private Investitionen schaffen, um durch eine starke Binnennachfrage die dämpfenden außenwirtschaftlichen Einflüsse abzufedern.“

Langfristiger Vergleich: Lebensmittel rund 40 Prozent teurer als 2019

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen.

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen als bei Haushalten mit hohen Einkommen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber, zeigt ein längerfristiger Vergleich, den Tober in ihrem neuen Bericht ebenfalls anstellt: Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke lagen im April 2025 um 40,1 Prozent höher als im April 2019, also vor Pandemie und Ukrainekrieg. Damit war die Teuerung für diese unverzichtbaren Basisprodukte mehr als dreimal so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 12,6 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Energie war trotz der Preisrückgänge in letzter Zeit um 35,7 Prozent teurer als im April 2019.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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EFAA nimmt Stellung zu Omnibus-Entlastungsvorschlägen

Die europäische Partnerorganisation des DStV, die EFAA, hat eine Stellungnahme zu den Omnibus-Vorschlägen der EU-Kommission vorgelegt. Im Fokus stehen die Auswirkungen auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU.

DStV, Mitteilung vom 20.05.2025

Die europäische Partnerorganisation des DStV, die EFAA, hat eine Stellungnahme zu den Omnibus-Vorschlägen der EU-Kommission vorgelegt. Im Fokus stehen die Auswirkungen auf kleine und mittlere Kanzleien sowie auf KMU.

Die europäische Wirtschaft leidet immer mehr unter überbordender Bürokratie und den damit verbundenen administrativen Belastungen für Unternehmen. Ein Sinnbild dafür ist die komplexe Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die EU-Kommission nun mit dem Omnibus 1-Paket entschlacken will.

Darauf aufbauend nimmt die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) in ihrer Stellungnahme eine detaillierte Bewertung der Vorschläge unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf KMU und kleine und mittlere Kanzleien (engl. SMPS) vor. Sie begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen, die KMU vor übermäßigen Berichtspflichten im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung schützen sollen. Gleichzeitig betont sie, dass nachhaltiges Wirtschaften zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beiträgt, wenn KMU dabei qualifiziert unterstützt werden. Kleine und mittlere Kanzleien spielen dabei als vertrauenswürdige Berater eine zentrale Rolle.

Ein zentrales Thema der Stellungnahme sind die freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandards für KMU (VSME). Diese werden von der EFAA als wichtiges Instrument zur Begrenzung der Informationsanforderungen an KMU ausdrücklich begrüßt. Die EFAA weist jedoch darauf hin, dass die VSME in Übereinstimmung mit dem EFRAG-Entwurf vom Dezember 2024 verständlich bleiben müssen. Dabei verweist sie auf das Prinzip „Think Small First“ und einen Bottom-up-Ansatz, der die Bedürfnisse kleinerer KMU und kleiner und mittlerer Kanzleien von Beginn an berücksichtigt.

Auf der Grundlage der VSME fordert die EFAA für größere Mittelständler mit 250 bis 1000 Mitarbeitern einen eigenen Standard, der der abweichenden Unternehmensstruktur gerecht wird und der geplanten Ausweitung des freiwilligen Anwendungsbereichs im Rahmen des Omnibus-Pakets Rechnung trägt.

Kritisch merkt die EFAA zudem an, dass die geplanten Änderungen zu einer uneinheitlichen Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten in den Mitgliedstaaten führen könnten. Außerdem kritisiert sie, dass die sog. Stop the Clock-Richtlinie nicht zum Vorwand genommen werden dürfe, die selbst gesteckten Nachhaltigkeitsziele zu verschieben oder aufzugeben. Unternehmen und auch kleine und mittlere Kanzleien bräuchten jetzt vor allem Rechts- und Planungssicherheit. Mit der Richtlinie werden den Unternehmen im Rahmen des Omnibuspakets längere Fristen zur Umsetzung von Nachhaltigkeitsrechtsakten eingeräumt.

Die vollständige Stellungnahme der EFAA mit einer ausführlichen Bewertung der veröffentlichten Omnibus-Vorschläge finden Sie im englischen Original und in deutscher Autoübersetzung auf unserer Homepage.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Clean Trade and Investment Partnerships: Nützliches Tool in der EU-Handelspolitik?

Während es immer schwieriger wird, zu umfassenden Handelsabkommen zu gelangen, setzt die EU-Kommission auf ein neues Instrument für die Markterschließung und Diversifizierung von Lieferketten: Clean Trade and Investment Partnerships (CTIPs) sollen helfen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Lieferketten zu diversifizieren und die Wirtschaft anzukurbeln. Was ist dran an dem Konzept der „Mini-Handelsabkommen“? Dazu hat die DIHK Stellung genommen.

DIHK, Mitteilung vom 20.05.2025

Im Rahmen ihres „Clean Industrial Deal“ hat die Europäische Union im Februar ein neues Handelsinstrument vorgestellt: die Clean Trade and Investment Partnerships, kurz CTIPs. Wie alle Maßnahmen des Clean Industrial Deal zielen auch CTIPs darauf ab, die EU gleichzeitig umweltverträglich und wettbewerbsfähig aufzustellen. Unklar ist jedoch bislang, wie die beschriebenen Partnerschaften in der Praxis aussehen, wie die Verhandlungsprozesse gestaltet werden und welchen konkreten Mehrwert sie europäischen Unternehmen bieten können.

Flexiblere Form von Handelsabkommen

Umgangssprachlich werden CTIPs häufig als „mini“ oder „softe“ Handelsabkommen bezeichnet. Die EU-Kommission definiert sie als „alternative Formen des Engagements“. Anders als herkömmliche, zumeist bilaterale Handelsabkommen sind Clean Trade and Investment Partnerships rechtlich nicht bindend und ermöglichen dank schnellerer Verhandlungen mehr Flexibilität. Beispiele sind Rohstoff-, Energie- oder Technologiepartnerschaften.

CTIPs werden der „Global Gateway“-Strategie zugeordnet, die EU-Aktivitäten außerhalb des Binnenmarktes bündelt – insbesondere Infrastrukturprojekte in Entwicklungsländern. Für die europäische Wirtschaft bieten sich dadurch Chancen: zur Markterschließung, beim Zugang zu Rohstoffen und bei der Diversifizierung von Lieferketten.

Kooperationen wirkungsvoller gestalten

Inhaltlich plant die EU bei CTIPs von Partnerland zu Partnerland unterschiedliche Kooperationsschwerpunkte festzulegen. In der Praxis verhandeln Südafrika und die EU seit März 2025 eine CTIP, die bis zum Ende des Jahres abgeschlossen werden soll. Im Fokus stehen die Umstellung auf umweltverträglichere Energie, Qualifikationen und Technologie, die Entwicklung strategischer Industrien entlang der gesamten Lieferketten sowie Rohstoffe.

Ähnliche Bemühungen gab es bereits in Form von EU-Rohstoffpartnerschaften, die ebenfalls im Rahmen von Global Gateway ins Leben gerufen wurden. Sie beziehen sich zusätzlich auf den Critical Raw Materials Act – ein EU-Gesetz, das die Versorgung mit wichtigen Rohstoffen sichern soll, indem es unter anderem Abhängigkeiten reduziert und die heimische Produktion fördert. Seit 2021 hat die EU solche Rohstoffpartnerschaften mit 13 Drittstaaten geschlossen, so etwa mit Argentinien, Usbekistan und Chile. Dabei handelt es sich jedoch um Absichtserklärungen, konkrete Maßnahmen stehen bislang aus.

Maßnahmen in die Tat umsetzen

Das Beispiel der Rohstoffpartnerschaften zeigt, dass CTIPs strategischer gestaltet und zielgerichteter umgesetzt werden müssen. Um effektiv wirken zu können, ist unter anderem der Abbau von Handelshemmnissen in den Zielsektoren dringend erforderlich. Sinnvoll wären auch konkrete Global-Gateway-Projekte, in denen europäische Unternehmen etwa die Umstellung auf umweltverträglichere Energie unterstützen. Zielführend wäre zudem, die Wirtschaft im Verhandlungsprozess einzubinden, sodass CTIPs in der Praxis auch den Privatsektor fördern. Das Netz der Auslandshandelskammern sowie das weltweite German Mining & Resources Network können mit ihrer Expertise in den Zielmärkten wichtige Unterstützung bieten. Zusätzlich ist eine transparente Berichterstattung zu CTIPs notwendig, um Erfolge messen und notwendige Anpassungen vornehmen zu können. Das gilt insbesondere deshalb, weil es noch kein systematisiertes Verfahren gibt.

Angesichts zunehmender protektionistischer Tendenzen, nachlassender Wettbewerbsfähigkeit der EU und langwieriger Verhandlungen umfassender Handelsabkommen gilt es zu handeln. Gezielte und wirkungsvolle Instrumente müssen dazu beitragen, den gegenseitigen Marktzugang und die Diversifizierung von Lieferketten zu verbessern.

Quelle: DIHK

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Mehr Mut zu einfacheren Bauvorschriften

Investitionsvorhaben am Wirtschaftsstandort Deutschland haben in den vergangenen Jahren lt. IfM Bonn tendenziell an Attraktivität verloren. Ein Grund hierfür ist, dass gewerbliche Baugenehmigungsverfahren mitunter sehr lange dauern, weshalb auch die Gesamtkosten schwer kalkulierbar sind.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 20.05.2025

Kommunen profitieren durch serviceorientierte Verfahren

Investitionsvorhaben am Wirtschaftsstandort Deutschland haben in den vergangenen Jahren tendenziell an Attraktivität verloren. Ein Grund hierfür ist, dass gewerbliche Baugenehmigungsverfahren mitunter sehr lange dauern, weshalb auch die Gesamtkosten schwer kalkulierbar sind.

Besonders betroffen sind hiervon Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), da sie weniger Erfahrungen im Umgang mit Baubehörden haben und meist auch nicht über das entsprechende Fachpersonal und die finanziellen „Kostenpuffer“ wie die Großunternehmen verfügen. „Um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, wäre es daher hilfreich, wenn Bund und Länder einfache, transparente und dauerhafte gesetzliche Regelungen erlassen würden, um so die Umsetzung von Bauvorhaben wieder zu vereinfachen. Das schließt eine Revision der baurechtlichen Vorschriften mit dem Ziel ein, nicht zwingend notwendige Vorgaben und Standards zu reduzieren.“, erklärt Hans-Jürgen Wolter. Gemeinsam mit seinem Team hat er in einer Studie die aktuellen Genehmigungsprozesse bei gewerblichen Baugenehmigungsverfahren beleuchtet. Dabei kamen sie auch zum Schluss, dass durch eine stärkere Beteiligung der Betroffenen – von den Unternehmen über die planenden Dienstleistern bis hin zu den Behörden – eine größere Praxisnähe der Rechtsvorschriften im Gesetzgebungs- bzw. Evaluierungsprozess erzielt werden könnte. „Aktuell müssen beispielsweise auch sachfremde Überlegungen berücksichtigt werden, wie die Vorgabe von Energieeffizienzstandards im Zuge der angestrebten CO2-Neutralität. Dies hat sowohl die Komplexität der Bauvorschriften als auch die Änderungsfrequenz in den vergangenen Jahren deutlich erhöht und überfordert nicht nur die Unternehmen, sondern in zunehmendem Maße auch die Bauämter“, berichtet der IfM-Projektleiter.

„Ermöglichungskultur“ stärkt kommunale EntwicklungUm die Baugenehmigungsverfahren zu beschleunigen, bedarf es außerdem mehr digitaler Lösungen. So zeige sich schon heute, dass durch digitale Bauakten die Postlaufzeiten verkürzt, der Verfahrensstand transparenter und im besten Fall eine gleichzeitige Bearbeitung in Echtzeit durch alle Beteiligten ermöglicht werden kann. Würde zudem die Zuständigkeit für die Genehmigungsverfahren auf Kreis- oder Regierungsbezirksebene konzentriert, könnten leichter Lern- und Skaleneffekte realisiert und spezialisiertes Know-how für komplexe Sonderbauten aufgebaut werden.

Zugleich empfehlen die IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler den Entscheidungsträgern in den kommunalen Behörden, konsequenter eine „Ermöglichungskultur“ zu etablieren: Dazu gehören sowohl die Befähigung und Ermutigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfahrensbeschleunigenden Ermessensausübungen als auch ein umfassendes Informations- und Beratungsangebot für die Antragsteller. Hierdurch könnten kritische Punkte deutlich schneller geklärt werden.

Für Kommunen, die dies bereits praktizieren, zahlt sich nach Untersuchungen der IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein solches service-orientiertes Vorgehen beispielsweise im Hinblick auf die Gewerbesteuereinnahmen aus. Schließlich sind sich Unternehmen, die regelmäßig Bauanträge stellen, durchaus der Unterschiede bewusst, die zwischen den Kommunen bestehen – und berücksichtigen diesen Faktor auch bei ihren Standortentscheidungen für die geplante Investition.

Quelle: IfM Bonn

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Bestellung als Abschlussprüfer: Risiken bei Prüferwechsel

Die WPK erläutert die Risiken beim Prüferwechsel, wenn ein bestellter Abschlussprüfer nach begonnener Prüfung wegfällt.

WPK, Mitteilung vom 20.05.2025

Fällt ein bestellter Abschlussprüfer nach begonnener Prüfung weg (zum Beispiel durch Kündigung des Prüfungsauftrags), muss das prüfungspflichtige Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ein neuer Abschlussprüfer für das betreffende Geschäftsjahr bestellt wird. Einer gerichtlichen Bestellung nach § 318 Abs. 4 HGB bedarf es in diesen Fällen nicht, wenn die Gesellschafter kurzfristig einen neuen Abschlussprüfer wählen können, der dann von den gesetzlichen Vertretern beauftragt wird. Dies wird bei prüfungspflichtigen GmbH häufig der Fall sein, da – anders als bei AG – Gesellschafterversammlungen hier zeitnah unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse einberufen werden können.

Tätigwerden nur aufgrund eines Prüfungsauftrags

Dennoch kommt es in der Praxis vor, dass WP/vBP nach Wegfall des ursprünglich bestellten Abschlussprüfers den erneut zu erteilenden Prüfungsauftrag für das betreffende Geschäftsjahr annehmen und mit der Prüfung beginnen, ohne zuvor von der Gesellschafterversammlung als Abschlussprüfer gewählt worden zu sein. Von Seiten des Unternehmens wird in diesen Fällen zugesichert, dass die Wahl des betreffenden WP/vBP als Abschlussprüfer vor Beendigung der Abschlussprüfung nachgeholt werde.

Regelmäßig ist ein solches Vorgehen dadurch motiviert, dass die Abschlussprüfung ohne Verzögerungen rechtzeitig vor Ablauf der Feststellungs- und Offenlegungsfristen durchgeführt und abgeschlossen wird. Es ist auch anerkannt, dass die Prüfung als gesetzliche Abschlussprüfung durchgeführt wurde, wenn die zunächst fehlende Wahl bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks nachgeholt wird (vgl. BeckBilK, 14. Auflage 2024, § 318 Rn. 38 m. w. N.; ISA [DE] 210 Tz. D.8.1.). Die Sollvorschrift des § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB, wonach der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden soll, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, und die in § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB enthaltene Regelung, dass die Beauftragung nach der Wahl zu erfolgen hat, erlauben in besonderen Situationen Abweichungen.

Kündigungsmöglichkeit des Unternehmens bei fehlender Wahl als Abschlussprüfer

Die beschriebene Situation führt allerdings dazu, dass bis zum Zeitpunkt der nachzuholenden Wahl keine wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer vorliegt, da diese nach dem zwingenden Gehalt des § 318 Abs. 1 HGB die Wahl und Beauftragung des WP/vBP durch die zuständigen Organe der prüfungspflichtigen Gesellschaft voraussetzt (sog. Doppelaktigkeit der Bestellung). Damit greift der besondere Schutz des § 318 HGB nicht, wonach die Gesellschaft den Prüfungsauftrag nicht kraft eigener Entscheidung kündigen darf, der Abschlussprüfer sein Mandat vielmehr erst nach erfolgreichem Betreiben eines gerichtlichen Ersetzungsverfahrens verliert (§ 318 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Entstehen während der Durchführung der Abschlussprüfung und vor der nachzuholenden Wahl fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem prüfungspflichtigen Unternehmen und dem WP/vBP, hat das Unternehmen daher in diesem Stadium die Möglichkeit, den erteilten Prüfungsauftrag nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 648, 648a BGB) zu kündigen. Nach § 648 BGB ist eine Kündigung seitens des Unternehmens jederzeit möglich, ohne dass es eines Grundes hierfür bedarf. § 648a BGB lässt die Kündigung durch das Unternehmen aus wichtigem Grund zu. Zwar bleiben anteilige Honoraransprüche des beauftragten WP/vBP erhalten, er kann jedoch die Prüfung nicht zu Ende führen und erwirbt daher keinen Anspruch auf das vereinbarte Gesamthonorar.

Wahl durch kurzfristig einberufene Gesellschafterversammlung

Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte auch in der beschriebenen Ausnahmesituation darauf hingewirkt werden, dass im Rahmen einer kurzfristig einberufenen Gesellschafterversammlung der WP/vBP zunächst als Abschlussprüfer gewählt und nachfolgend von den gesetzlichen Vertretern beauftragt wird. In diesem Fall erwirbt der WP/vBP mit Auftragsannahme die Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer und genießt den Schutz des § 318 HGB. Nach § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB kann das Unternehmen den Prüfungsauftrag nicht selbst kündigen, sondern nur dann widerrufen, wenn das Gericht nach § 318 Abs. 3 HGB einen anderen Prüfer bestellt hat.

Alternativ bestünde die Möglichkeit, den Prüfungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Wahl als Abschlussprüfer abzuschließen (vgl. BeckBilK a. a. O.). Auch dies wird den Mandanten wegen der laufenden Fristen dazu veranlassen, zeitnah eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, in der über die Wahl des Abschlussprüfers Beschluss gefasst wird.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl hat sich der WP/vBP im Rahmen der Gewissenhaftigkeit der Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) zu vergewissern, dass seine Bestellung als Abschlussprüfer wirksam erfolgt ist (ISA [DE] 210 a. a. O.). Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, dass sich der WP/vBP den protokollierten Wahlbeschluss der Gesellschafterversammlung vorlegen lässt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Weniger Unternehmen beklagen Fachkräftemangel

Der Fachkräftemangel in deutschen Unternehmen hat sich deutlich abgeschwächt, liegt aber weiterhin auf historisch hohem Niveau. Zu Beginn des 2. Quartals 2025 klagten 27,2 % der Unternehmen über Einschränkungen aufgrund fehlenden Personals. Im 4. Quartal 2024 waren es noch knapp 32,0 %, im Sommer 2022 sogar 49,7 %. Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Fachkräftebarometers.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 20.05.2025

  • 27 Prozent der Unternehmen in Deutschland vermelden Einschränkungen wegen fehlendem Personal
  • Schwache Konjunktur ist Hauptgrund für Rückgang
  • Dienstleistungssektor weiterhin besonders stark von Fachkräftemangel betroffen

Der Fachkräftemangel in deutschen Unternehmen hat sich deutlich abgeschwächt, liegt aber weiterhin auf historisch hohem Niveau. Zu Beginn des zweiten Quartals 2025 klagten 27,2 Prozent der Unternehmen über Einschränkungen aufgrund fehlenden Personals. Im vierten Quartal 2024 waren es noch knapp 32,0 Prozent, im Sommer 2022 sogar 49,7 Prozent.

Grund für den Rückgang ist die schwache Konjunktur in Deutschland. Diese hat vor allem in der Industrie zu Absatz- und Auftragsrückgängen sowie zu Entlassungen oder Einstellungsstopps geführt. Zudem belastet auch die große Unsicherheit über den Kurs der US-Regierung die Unternehmen.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Fachkräftebarometers, das auf Auswertungen der ifo-Konjunkturumfragen basiert. Dafür werden einmal pro Quartal rund 9.000 Unternehmen befragt, darunter 7.500 Mittelständler.

„Der Fachkräftemangel ist weiterhin eine Wachstumsbremse für einen beträchtlichen Teil der Unternehmen. Dass derzeit weniger Unternehmen das Problem als gravierend empfinden, ist nur eine Momentaufnahme“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Der Fachkräftemangel wird sich in den kommenden Jahren verschärfen, sofern sich die konjunkturelle Lage wie erwartet verbessert. Ein Gegensteuern über eine Steigerung der Erwerbsbeteiligung, qualifizierte Zuwanderung und Produktivitätssteigerungen ist dringend geboten.“

Im Verarbeitenden Gewerbe berichteten Anfang des zweiten Quartals mit 17,9 Prozent weit weniger als halb so viele Unternehmen einen Fachkräftemangel wie zum Höchststand von 44,5 Prozent im Jahr 2022. Die Zahl der betroffenen Industrieunternehmen ist allerdings immer noch wesentlich höher als im langfristigen Mittel. Von 1991 bis 2010 meldeten im Durchschnitt lediglich 3,7 Prozent der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe Behinderungen durch fehlende Fachkräfte. Im gesamten Erhebungszeitraum ab 1991 bis heute waren es durchschnittlich 9,8 Prozent.

Besonders stark macht sich der Fachkräftemangel weiterhin im Dienstleistungssektor bemerkbar, auch wenn es hier ebenfalls einen Rückgang gab. 32,9 Prozent der Dienstleistungsunternehmen beklagten fehlendes Personal, im vierten Quartal 2024 waren es noch 39,1 Prozent. Besonders stark ist das Problem bei Rechtsanwälten und Steuerberatern – 64,6 Prozent von ihnen sind von Fachkräftemangel betroffen. Mehr als 40 Prozent sind es unter den Betrieben des Straßen- und Schienenverkehrs.

In der Industrie gar nicht oder relativ wenig von dem Problem betroffen sind derzeit Hersteller von Bekleidung (0 Prozent), Hersteller von Möbeln (9,7 Prozent) und Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse (10,0 Prozent). Stark unter fehlendem Personal leiden hingegen unter anderem Produzenten von Leder, Lederwaren und Schuhen (55,0 Prozent) und von Metallerzeugnissen (26,5 Prozent).

Das KfW-ifo-Fachkräftebarometer erscheint zweimal jährlich, jeweils im Frühsommer und im Herbst. Die aktuelle Ausgabe ist abrufbar unter:

Quelle: KfW

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DStV zum Koalitionsvertrag: Arbeitstage- und Pendlerpauschale

Steuervereinfachung durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalierungen: dafür wollen sich die Koalitionspartner einsetzen. Und hierbei auch die Einführung einer Arbeitstagepauschale prüfen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß sehr.

DStV, Mitteilung vom 20.05.2025

Steuervereinfachung durch Typisierung, Vereinfachungen und Pauschalierungen: dafür wollen sich die Koalitionspartner einsetzen. Und hierbei auch die Einführung einer Arbeitstagepauschale prüfen. Der DStV begrüßt diesen Vorstoß sehr.

Die Pläne sind teils allgemein, teils schon sehr klar: Während die Koalitionäre eine Arbeitstagepauschale zur Zusammenfassung der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „prüfen“ wollen, werden sie bei der Pendlerpauschale konkret. Zum 01.01.2026 „wird“ diese Pauschale ab dem ersten Kilometer dauerhaft auf 38 Cent erhöht, wie der Koalitionsvertrag ausführt.

DStV Forderung aufgegriffen

Die Überlegungen zur Arbeitstagepauschale begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sehr. Bereits im Rahmen seiner Forderungen zur Bundestagswahl 2025 hatte er angeregt, eine Arbeitstagepauschale einzuführen, um das häusliche Arbeiten und die Fahrtwege steuerlich zu berücksichtigen (vgl. DStV-Info vom 17.12.2024). Diese Forderung knüpfte an die Überlegungen der BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ an, die hierin ebenfalls gute Anknüpfungspunkte zur Steuervereinfachung sieht (vgl. DStV-Info vom 16.07.2024).

Der Ansatz: Pauschalieren statt kleinteiliger Ermittlung der Werbungskosten

Die Idee der Expertenkommission: Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Homeoffice und das häusliche Arbeitszimmer werden in einer Pauschale mit fixem Euro-Betrag pro Arbeitstag abgegolten. Auf die Unterscheidung zwischen den Kategorien „häusliches Arbeitszimmer“ und „Homeoffice“ soll verzichtet werden. Der Vorteil: der Kontrollaufwand für die Finanzverwaltung fällt hier weg und die Steuerpflichtigen müssen weniger dokumentieren. Damit die Pauschalierung Fernpendler nicht zu sehr benachteiligt, sollen sie die gefahrenen Kilometer, die nicht über die Arbeitstagepauschale abgedeckt sind, mit einer fixen Cent-Pauschale/km geltend machen können.

Arbeitstagepauschale = Vereinfachung des Steuerrechts

Für StB Torsten Lüth, DStV-Präsident, steht fest: „Eine Arbeitstagepauschale für häusliches Arbeiten und die Fahrten zur Arbeit würde eine spürbare Vereinfachung darstellen – für die Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung und die steuerlichen Berater. Die Veranlagungsfälle könnten reduziert werden. Fernpendler dürfen hierdurch allerdings nicht benachteiligt werden.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Warten auf Urteilsgründe – Rechtsmittel muss dennoch begründet werden

Auch wenn noch keine Urteilsgründe im Eilverfahren vorliegen, ist es nicht unmöglich, eine Berufung (im Hinblick auf einen zugleich eingereichten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. So entschied das BVerfG (Az. 2 BvR 468/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.05.2025 zum Beschluss 2 BvR 468/25 des BVerfG vom 10.04.2025

Während die Urteilsgründe noch auf sich warten ließen, legten die Unterlegenen ein Rechtsmittel ein – das hätten sie begründen müssen, so das BVerfG.

Auch wenn noch keine Urteilsgründe im Eilverfahren vorliegen, ist es nicht unmöglich, eine Berufung (im Hinblick auf einen zugleich eingereichten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. Das geht aus einem Beschluss des BVerfG hervor, das die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten und eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen hat. Sie hätten nicht substanziiert genug begründet, warum es für sie unzumutbar gewesen wäre, ihr Rechtsmittel auf Basis des Beschlusses und der mündlichen Verhandlung zu begründen. Verfassungsrechtliche Zweifel daran, dass das Gericht im konkreten Fall so lange mit der Begründung seiner Entscheidung wartete, äußerten die Verfassungsrichterinnen und -richter dennoch (Beschluss vom 10.04.2025, Az. 2 BvR 468/25).

Gericht lässt sich Zeit mit Urteilsbegründung

In dem zivilrechtlichen Verfahren hatte zunächst das LG mit begründetem Beschluss im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Berichterstattung untersagt. Nach dem Widerspruch des Journalisten und Verlags fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Im Urteil bestätigte das LG die einstweilige Verfügung. Dieses Urteil wies jedoch keine Entscheidungsgründe auf.

Die Unterlegenen legten sogleich Berufung – allerdings ohne Begründung – ein und beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung (§§ 719 Abs. 1, 707 ZPO). Danach kann das Gericht die Zwangsvollstreckung einstellen, wenn Berufung eingelegt wurde. Hierfür muss es jedoch die widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen. Maßgeblich für die Entscheidung ist dabei, ob die Berufung in einer summarischen Prüfung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG wies den Antrag zurück, weil es die Erfolgsaussichten der Berufung ohne Begründung nicht im Ansatz beurteilen könne.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die unterlegene Partei eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie das Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Das Gericht habe hier die Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschöpft. Dadurch sei es ihnen aber faktisch nicht möglich, ihr Rechtsmittel sinnvoll zu begründen, um den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz effektiv und zeitnah in Anspruch zu nehmen.

BVerfG: Grundrechtsverletzung nicht substanziiert genug begründet

Das BVerfG entschied jedoch, dass die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig sei. Sie zeige nicht hinreichend substanziiert auf, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheine. Zwar gebiete es das Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werde. Dazu gehöre auch, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt würden – dabei sei die „Angemessenheit“ eine Frage des Einzelfalls.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätten aber weder die Frist zur Berufungseinlegung noch zu deren Begründung zu laufen begonnen. Gleichwohl hätten die Unterlegenen bereits Berufung eingelegt – um die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen.

In der konkreten Verfassungsbeschwerde werde aber nicht hinreichend deutlich, dass es dem Journalisten und Verlag in unzumutbarer Weise erschwert wäre, ihre Berufung jetzt schon (im Hinblick auf den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung) zu begründen. Dass ihnen die Entscheidungsgründe bislang nicht vorliegen, sei zwar ein gewichtiger Aspekt. Sie hätten aber nicht dargelegt, warum sie ihre Berufung nicht bereits unter Rückgriff auf die im Beschluss über den Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeführten Gründe sowie die in der mündlichen Verhandlung angestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage hätten begründen können. Die Berufungsbegründung, die dann tatsächlich für die nächste Instanz relevant ist, hätten sie dann innerhalb der laufenden Frist auch noch anpassen können, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

Auch eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit sieht das BVerfG hier nicht als ausreichend genug dargelegt. Dieses gebiete, dass der Gegenseite ausreichendes Gehör geschenkt werde, damit sie auf die Entscheidung Einfluss nehmen könnte. Auch ergebe sich daraus das Recht auf eine zügige Verfahrensführung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten der Journalist und der Verlag aber hinreichende Gelegenheit gehabt, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.

Zweifel bleiben

Dennoch äußert das BVerfG auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die lange Wartezeit. Möglicherweise habe das LG nicht im Blick behalten, dass es sich bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe nicht um einen gesetzlich festgelegten Zeitraum handele, sondern diese aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „alsbald“ in § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgeleitet werde. Dies sei das Ergebnis einer Auslegung, die verschiedene Interessen berücksichtige – so auch die der unterlegenen und an einem Rechtsmittel interessierten Partei, nicht erst nach einem unzumutbar langen Zeitraum die detaillierten Gründe für ihr Unterlegen zu erfahren.

Im hier zugrundeliegenden Einzelfall bestünden – unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz – zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist einer entsprechenden Auslegung des Begriffs „alsbald“ noch gerecht werde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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