Datenschutz wird immer öfter zur Innovations-Bremse

Mehr als zwei Drittel der Unternehmen in Deutschland fühlen sich lt. Bitkom vom Datenschutz ausgebremst. 70 Prozent haben bereits mindestens einmal Pläne für Innovationen aufgrund von Datenschutz-Vorgaben oder Unsicherheiten bei der Anwendung des geltenden Rechts gestoppt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 23.05.2025

  • Mehr als zwei Drittel der Unternehmen haben bereits Innovations-Projekte wegen Datenschutz-Vorgaben oder Unsicherheiten gestoppt
  • Seit 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutz-Grundverordnung

Mehr als zwei Drittel der Unternehmen in Deutschland fühlen sich vom Datenschutz ausgebremst. 70 Prozent haben bereits mindestens einmal Pläne für Innovationen aufgrund von Datenschutz-Vorgaben oder Unsicherheiten bei der Anwendung des geltenden Rechts gestoppt. Vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 61 Prozent. Aktuell sagen wie im Vorjahr 17 Prozent, dass sie einmal auf Innovationspläne verzichtet haben. Bei 35 Prozent war das dagegen bereits mehrfach der Fall (2024: 27 Prozent) und bei 18 Prozent sogar häufig (2024: 17 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 605 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Die Zahlen wurden von Bitkom anlässlich des siebten Jahrestages der europäischen Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht. Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018. „Der Datenschutz hat sich in Deutschland zur Digitalisierungs-Bremse Nummer eins entwickelt. Durch die hohe Komplexität sowie die Vielzahl von Aufsichtsbehörden und deren unterschiedliche Auslegung des Datenschutzes sind Unternehmen verunsichert und verzichten zu häufig auf datengetriebene digitale Innovationen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Damit Deutschland und Europa bei Zukunftstechnologien wie Künstliche Intelligenz oder digitalen Plattformen international in der Spitze dabei sein können, brauchen wir einen neuen Ansatz im Datenschutz: ein hohes Datenschutzniveau für wirklich schützenswerte Daten und pragmatische, innovationsfreundliche Regeln für alle anderen Daten.“

Aktuelle Pläne der EU-Kommission, bei der DSGVO die Freistellung von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten auf größere Unternehmen auszuweiten, reichen nach Ansicht des Bitkom nicht aus. „Notwendig wären umfassendere Entlastungen bei Dokumentations- und Berichtspflichten sowie eine stärkere Berücksichtigung technologischer Entwicklungen, etwa bei Künstlicher Intelligenz“, so Wintergerst. Aktuell führten vielfach redundante Berichtspflichten – etwa durch DSGVO, den AI Act oder den Data Act – zu erheblichem bürokratischem Aufwand, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen. Der hohe Dokumentationsaufwand, unter anderem durch das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten oder Datenschutz-Folgenabschätzungen binde Ressourcen, die für die Innovationen dringend gebraucht würden. „Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Bündelung der Datenschutzaufsicht bei der Bundesdatenschutzbeauftragten bietet die Chance für die dringend notwendige, bundesweit einheitliche Auslegung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Damit kann es uns gelingen, den Datenschutz stärker an realen Gefahren als an theoretischen Risiken zu orientieren und bei Abwägungen nicht allein den Datenschutz, sondern auch den Verlust von individuellen und gesellschaftlichen Mehrwerten durch Datennutzung zu berücksichtigen“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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Honorarfreie Rechtsdienstleistung kann steuerpflichtig sein

Generalanwältin Kokott hat ihre Schlussanträge im Fall C-744/23 abgegeben. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass eine unentgeltlich erbrachte anwaltliche Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig sei, wenn die unterliegende Gegenseite verpflichtet ist, ein gesetzliches Mindesthonorar an den unentgeltlich arbeitenden Rechtsanwalt der obsiegenden Partei zu zahlen. Hierauf wies die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.05.2025

Die Generalanwältin Kokott hat am 8. Mai 2025 ihre Schlussanträge im Fall C-744/23 (Zlakov T.P.T. gegen „Financial Bulgaria“ EOOD) abgegeben. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass eine unentgeltlich erbrachte anwaltliche Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig sei, wenn die unterliegende Gegenseite verpflichtet ist, ein gesetzliches Mindesthonorar an den unentgeltlich arbeitenden Rechtsanwalt der obsiegenden Partei zu zahlen.

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) unterliegt eine Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt erbringe, der Mehrwertsteuer. Nach Auffassung der Generalanwältin ist die anwaltliche Tätigkeit jedoch nicht als entgeltlos einzustufen, wenn der Anwalt zwar nicht von seinem Mandanten bezahlt werde, jedoch einen Anspruch auf ein Mindesthonorar gegen die unterlegene Partei habe (Rn.37). Die Mehrwertsteuerrichtlinie nehme eine Entgeltlichkeit auch dann an, wenn nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter die Gegenleistung entrichte. Auch der Umstand, dass die konkrete Höhe der Gegenleistung anfangs ungewiss sei, stehe dem nicht entgegen. Die Höhe der Gegenleistung sei lediglich für die Frage der Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden Mehrwertsteuer relevant (Rn.49).

Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem EuGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2025

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Europäische digitale Brieftasche für Unternehmen

Die EU-Kommission hat am 15. Mai 2025 eine Sondierung für eine Folgenabschätzung zur Europäischen digitalen Brieftasche für Unternehmen gestartet. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 23.05.2025

Die Europäische Kommission hat am 15. Mai 2025 eine Sondierung für eine Folgenabschätzung zur Europäischen digitalen Brieftasche für Unternehmen gestartet.

Die Europäische Brieftasche für Unternehmen soll einen sicheren digitalen Identitätsnachweis, Datenaustausch und den Empfang amtlicher Meldungen in der gesamten EU über eine harmonisierte, rechtlich anerkannte Identitätsinfrastruktur ermöglichen. Ziel ist es, dadurch grenzüberschreitende Geschäfte zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu steigern und den digitalen Binnenmarkt voranzubringen.

Interessenträger können sich bis zum 12. Juni 2025 an der Sondierung beteiligen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2025

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Streit um Blumenkästen am Balkon

Eine WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind. So entschied das AG München (Az. 1293 C 12154/24 WEG).

AG München, Pressemitteilung vom 23.05.2025 zum Urteil 1293 C 12154/24 WEG vom 12.11.2024 (rkr)

WEG kann beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie hatte ihre Blumenkästen seit jeher an der Außenseite ihres Balkons angebracht. Die Bewohnerin der Wohnung unterhalb der Klägerin ließ deren Balkon nachträglich verglasen und eine Wärmedämmung anbringen. Dies führte dazu, dass bei heftigen Regengüssen überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen der Klägerin nicht wie zuvor in das Erdreich, sondern auf den Sims des umgebauten Balkons der Bewohnerin unterhalb tropfte.

In der Eigentümerversammlung 2024 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Die Eigentümer […] beschließen, dass sämtliche Balkonkästen nach innen gehängt werden müssen […]. Etwaige Schäden bzw. Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung, trägt der verursachende Eigentümer auf seine Kosten.“

Die Klägerin klagte vor dem Amtsgericht München gegen den Beschluss. Das Gericht erklärte mit Urteil vom 12.11.2024 die Regelung zur verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden durch die Nichteinhaltung des Beschlusses für nichtig, wies die Klage jedoch im Übrigen ab. Insoweit führte es u. a. aus:

„Der Beschlussteil, wonach etwaige Schäden bzw. Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung der verursachende Eigentümer auf seine Kosten trägt, ist nichtig, weil er vom gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung abweicht. […] Der [weitere] Beschluss verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer; er hält sich seinem Inhalt nach auch in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung. […]

Allein die Tatsache, dass das in den 1970er Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen hat und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht haben, gibt keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein muss. […]

Ob und in welcher Weise das Anbringen von Blumenkästen eingeschränkt werden kann, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Hier gründet der Eigentümerbeschluss darauf, etwaige Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern und hält sich deshalb im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dass von den Blumenkästen eine konkrete Gefährdung ausgeht, brauchte dabei nicht nachgewiesen zu werden. […] Die Rechte der Klägerin und ihre persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten werden durch den angegriffenen Beschluss auch nicht über Gebühr eingeschränkt. Vielmehr kann die Bepflanzung des Balkons ihren Sinn und Zweck für die Klägerin und die Allgemeinheit im Wesentlichen auch erreichen, wenn die Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons angebracht werden.

Soweit die Klägerin geltend macht, bei einer Anbringung der Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons würde sich die zur Verfügung stehende Fläche auf dem Balkon in der Tiefe um etwa 30 cm verringern […], ist weder dargetan noch ersichtlich, woraus sich ein Anspruch der Klägerin auf einen bestimmten Umfang an Balkonbepflanzung ergeben sollte. Etwaige ungenehmigte bauliche Veränderungen durch die Wohnungseigentümerin [der darunter liegenden Wohnung] sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Verbandsklage gegen „X“ eingereicht

Am KG Berlin wurde eine Klage der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen das soziale Netzwerk „X“ eingereicht, mit denen die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher*innen gefordert wird (Az. 20 VKl 1/25).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 22.05.2025

Am Kammergericht wurde eine Klage der niederländischen gemeinnützigen Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen das soziale Netzwerk „X“ eingereicht, mit denen die Zahlung von Schadensersatz an zum Klageregister angemeldete Verbraucher*innen gefordert wird.

Bei der Klage handelt es sich um eine sog. Abhilfeklage als Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Dabei kann ein Verbraucherverband im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbraucher*innen gegen ein Unternehmen geltend machen. Betroffene Verbraucher*innen müssen sich hierfür beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Sofern die Klage erfolgreich ist, müssen die betroffenen Verbraucher*innen nicht noch einmal selbst klagen, sondern erhalten das ihnen zustehende Geld im Rahmen der Verbandsklage.

Mit der Klage fordert die Klägerin die Zahlung von mindestens 750 Euro Schadensersatz für registrierte Nutzer*innen von „X“ sowie zusätzlich mindestens 250 Euro Schadensersatz für Nutzer*innen, die von einem Datenleck betroffen sind. Zur Begründung führt die Klägerin unter anderem aus, dass die Beklagte besonders sensible Daten auswerte, um Nutzer*innen zu beeinflussen. So schaffe sie eine digitale Manipulationsarchitektur. Zudem betreibe die Beklagte eine heimliche Nachverfolgung ihrer Nutzer*innen und nutze die Daten ohne wirksame Einwilligungen für Werbezwecke und zur Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile.

Die Klage wurde der Beklagten zugestellt und im Klageregister des Bundesamtes für Justiz öffentlich bekannt gemacht. Eine Klageerwiderung der Beklagten liegt noch nicht vor.

Kammergericht: Aktenzeichen 20 VKl 1/25

Quelle: Kammergericht Berlin

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Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Filmfestival in Ludwigshafen verletzt keine Anwohnerrechte

Das VG Neustadt hat die Klage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis der Stadt Ludwigshafen zur Durchführung des Festivals des Deutschen Films Ludwigshafen am Rhein abgewiesen (Az. 3 K 1364/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 23.05.2025 zum Urteil 3 K 1364/24.NW vom 19.05.2025

Mit Urteil vom 19. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis der Stadt Ludwigshafen zur Durchführung der Filmfestspiele abgewiesen.

Der Kläger bewohnt ein Anwesen auf der Parkinsel in Ludwigshafen. Dort findet seit dem Jahr 2005 jährlich das sog. Festival des Deutschen Films Ludwigshafen am Rhein statt.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2024 erteilte die Stadt Ludwigshafen der Veranstalterin eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis zur Durchführung des Festivals im Jahr 2024. Der Erlaubnis waren Verkehrszeichenpläne beigefügt. Diese wiesen unter anderem die Einrichtung einer Halteverbotszone in unmittelbarer Nähe des gegenüber dem klägerischen Anwesen befindlichen Parkzugangs aus. Der von der Halteverbotszone erfasste Bereich sollte als Parkfläche für sog. VIP-Shuttles benutzt werden.  Darüber wurde an beiden Zufahrten auf die Parkinsel die Einrichtung eines Durchfahrtsverbots angeordnet.

Die der Veranstalterin im Zusammenhang mit der Durchführung des Festivals erteilten imissionsschutzrechtlichen und gaststättenrechtlichen Genehmigungen sind Gegenstand zweier weiterer Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt.

Das Festival fand sodann im Zeitraum vom 21. August 2024 bis 8. September 2024 statt. Dem Kläger wurde für den gesamten Veranstaltungszeitraum eine Ausnahmegenehmigung zur Durchfahrt auf die Parkinsel erteilt.

Gegen den Bescheid vom 24. Juli 2024 erhob der Kläger am 29. August 2024 Widerspruch.

Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde mit Urteil der 3. Kammer vom 19. Mai 2025 abgewiesen.

Hat sich ein Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Die als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage sei im konkreten Fall unzulässig.

Dem Kläger stehe ein erforderliches besonderes Feststellungsinteresse nicht zur Seite. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass die Stadt Ludwigshafen im Vorfeld zukünftiger Veranstaltung mit den Anwohnern in Kontakt trete und zu deren Schutz weitergehende Maßnahmen, z. B. gesonderte Zufahrtskontrollen, zur Verkehrsregelung ergreife. Im Zuge dessen könne sich der Standort und der Regelungsinhalt einzelner Verfügungen grundsätzlich ändern.

Der Kläger sei darüber hinaus nicht klagebefugt. Eine Verletzung in eigenen Rechte scheide offensichtlich aus. Die Straße vor dem Anwesen des Klägers sei durch das Festival selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen worden. Denn die Veranstaltung habe ausschließlich im angrenzenden Stadtpark stattgefunden. Auch habe der Kläger sein Grundstück einschließlich Auffahrt und Garage während des Festivals anfahren und zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen können. Eine mögliche Verletzung von Immissionsschutzwerten sei in dem entsprechenden Parallelverfahren zu prüfen, da die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis keine entsprechenden Regelungen enthalte. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, dass die behaupteten Lärmeinwirkungen durch die erlaubten Verkehrsvorgänge, primär durch den Shuttlebetrieb, auch nur zeitweilig – während der Dauer der Veranstaltung – unzumutbar gewesen seien.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Corona-Pandemie: Kein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen Entschädigungsbehörde auf Erstattung von Arbeitslosengeld für Leistungsempfänger in Quarantäne

Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger, der sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 1.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 22.05.2025 zum Urteil 3 C 1.24 vom 22.05.2025

Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger, der sich aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, zahlte einem ihrer Leistungsempfänger für den Monat Dezember 2020 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Für den Zeitraum vom 8. bis 22. Dezember 2020 ordnete das Gesundheitsamt die Absonderung des Leistungsempfängers an, weil er als ansteckungsverdächtig anzusehen sei. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der zuständigen Behörde einen Zahlungsanspruch in Höhe des auf den Absonderungszeitraum entfallenden Arbeitslosengelds zuzüglich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 593,66 Euro) geltend; der Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers sei gemäß § 56 Abs. 9 IfSG auf sie übergegangen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Dieses hat die Klage abgewiesen; es fehle an einem Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers, der auf die Klägerin übergehen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. § 56 Abs. 9 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG1 bietet keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Nach § 56 Abs. 9 IfSG geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Erforderlich ist damit, dass der von der Quarantäne Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG hat. Hierfür muss er durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Verdienstausfall bemisst sich gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG nach dem Netto-Arbeitsentgelt. Ein solcher Verdienstausfall war beim Leistungsempfänger nicht eingetreten; wegen seiner Arbeitslosigkeit hätte er auch ohne die Quarantäne kein Arbeitsentgelt gehabt. Für einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Eintritt eines Verdienstausfalls bei dem von der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme Betroffenen bietet das Gesetz keine Grundlage.

Fußnote

1 § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 9 IfSG in der hier maßgeblichen Fassung lauten:

§ 56 Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

[…]

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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100 Tage vor dem Data Act: Kaum ein Unternehmen ist vorbereitet

In etwas mehr als 100 Tagen müssen die Unternehmen den Data Act umgesetzt haben – doch die große Mehrheit der Unternehmen hat sich lt. Bitkom damit noch überhaupt nicht beschäftigt. Nur 1 Prozent hat die Vorgaben vollständig umgesetzt, weitere 4 Prozent zumindest teilweise. 10 Prozent haben gerade erst mit der Umsetzung begonnen, 30 Prozent haben noch nicht damit angefangen. Und mehr als die Hälfte (52 Prozent) glaubt, dass sie vom Data Act nicht betroffen ist.

Bitkom, Pressemitteilung vom 21.05.2025

  • Erst 5 Prozent haben einzelne Vorgaben umgesetzt
  • Wirtschaft will Datennutzung massiv ausweiten: In zwei Jahren will knapp jedes zweite Unternehmen stark vom datengetriebenen Geschäft profitieren
  • 16 Prozent bieten bereits heute Daten auf Datenmärkten an – in Zukunft wollen 59 Prozent dort aktiv sein

In etwas mehr als 100 Tagen müssen die Unternehmen den Data Act umgesetzt haben – doch die große Mehrheit der Unternehmen hat sich damit noch überhaupt nicht beschäftigt. Nur 1 Prozent hat die Vorgaben vollständig umgesetzt, weitere 4 Prozent zumindest teilweise. 10 Prozent haben gerade erst mit der Umsetzung begonnen, 30 Prozent haben noch nicht damit angefangen. Und mehr als die Hälfte (52 Prozent) glaubt, dass sie vom Data Act nicht betroffen ist. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 605 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigten aus allen Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

„Der Data Act betrifft so gut wie jedes Unternehmen, aber die meisten haben sich damit noch gar nicht ernsthaft befasst“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Beim Data Act darf sich das Drama der Datenschutz-Grundverordnung nicht wiederholen. Die DS-GVO ist durch jahrelange Unsicherheiten und Umsetzungsschwierigkeiten zu einem echten Innovationshemmer geworden. Das Management muss jetzt aufwachen und die Politik muss besser unterstützen.“ Dies sei auch deshalb wichtig, weil die deutsche Wirtschaft die Nutzung von Daten deutlich ausweiten will. Während heute nur in rund einem Viertel (27 Prozent) der Unternehmen datengetriebene Geschäftsmodelle ausschließlich oder stark zum Geschäftserfolg beitragen, soll der Anteil bereits in zwei Jahren bei 47 Prozent liegen. „Die deutsche Wirtschaft sitzt auf einem Datenschatz – und immer mehr Unternehmen machen sich auf den Weg, diesen auch zu heben“, sagt Wintergerst. Zugleich haben 12 Prozent der Unternehmen bei datengetriebenen Geschäftsmodellen nach eigenem Dafürhalten den Anschluss verpasst, vor einem Jahr waren es noch 19 Prozent. 8 Prozent haben sich mit dem Thema noch gar nicht befasst, nach 15 Prozent im Vorjahr.

Umsetzung des Data Act verursacht hohen Aufwand

Der EU Data Act wurde im November 2023 beschlossen und wird nach einer Übergangsfrist ab 12. September 2025 anwendbar. Er beinhaltet eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen, die etwa den Wechsel von Cloud-Anbietern erleichtern sollen. Er macht aber auch Vorgaben für Vertragsklauseln rund um Daten und gibt vor allem Nutzerinnen und Nutzern sowie Dritten Rechte an Daten von vernetzten Geräten.

Die Umsetzung des Data Act erzeugt für die meisten Unternehmen hohen Aufwand und blockiert Ressourcen zum Beispiel für die Entwicklung von Innovationen. Jene Unternehmen, die sich selbst vom Data Act betroffen sehen oder sich bereits in der Umsetzung befinden, beklagen weit überwiegend den hohen Aufwand. 32 Prozent sprechen von einem sehr hohen Umsetzungsaufwand, 34 Prozent von einem eher hohen. Drei Viertel (75 Prozent) dieser Unternehmen sagen, dass durch die Umsetzung des Data Act die Zeit für Innovationen fehlt. 9 von 10 (90 Prozent) fühlen sich von den vielen neuen Gesetzen und Anforderungen überfordert. Und ebenfalls 90 Prozent fordern mehr Beratung durch öffentliche Stellen bei der Umsetzung des Data Acts. „Nicht nur die Unternehmen, auch die Politik muss beim Data Act ihre Hausaufgaben machen. Wer Regulierung beschließt, muss auch die Betroffenen ausreichend informieren und unterstützen. Der letzten Bundesregierung ist es in eineinhalb Jahren nicht einmal gelungen, jene Behörde zu benennen, die die Umsetzung des Data Act beaufsichtigen soll“, so Wintergerst. „Das muss die neue Regierung umgehend nachholen. Daten sind in vielen Bereichen entscheidend für den Geschäftserfolg, ob bei Training und Nutzung von KI, in der Medizintechnik oder in der Automobilbranche.“

Datenökonomie: Mehrheit sieht Deutschland noch als Nachzügler

Zwei Drittel (67 Prozent) der Unternehmen erwarten, dass datengetriebene Geschäftsmodelle für Wachstum und Wohlstand von Volkswirtschaften künftig eine große Rolle spielen werden. Aktuell sehen aber nur 6 Prozent die deutsche Wirtschaft hier unter den Vorreitern, 34 Prozent im Mittelfeld und 51 Prozent unter den Nachzüglern. 6 Prozent glauben sogar, dass Deutschland den Anschluss verpasst habe. Als führend gelten vor allem die USA (32 Prozent) und China (28 Prozent). Dahinter folgen mit deutlichem Abstand Japan (12 Prozent) und Südkorea (7 Prozent). „Als drittgrößte Volkswirtschaft der Welt muss unser Anspruch sein, auch in der Datenökonomie einen Spitzenplatz zu belegen“, so Wintergerst.

Nur 7 Prozent der Unternehmen nutzen das Potenzial der ihnen bereits zur Verfügung stehenden Daten vollständig aus, weitere 30 Prozent nutzen es zumindest eher stark. Umgekehrt sagen 41 Prozent, dass sie die Möglichkeiten eher wenig ausschöpfen, 19 Prozent sogar überhaupt nicht. Von diesen haben aber bereits 26 Prozent Maßnahmen ergriffen, um Daten künftig besser zu nutzen, weitere 49 Prozent planen das derzeit.

Datengeschäft steht vor einem Boom

Das Geschäft mit Daten wird in Deutschland in den kommenden Jahren voraussichtlich massiv ausgeweitet. Heute sind bereits 41 Prozent der Unternehmen auf Datenmärkten als Daten-Abnehmer aktiv, 16 Prozent bieten dort Daten an. Allerdings wollen weitere 34 Prozent künftig auf Datenmärkten Daten beziehen und 43 Prozent Daten anbieten. Die Zahl der Daten-Abnehmer könnte so künftig auf 75 Prozent und die der Daten-Anbieter auf 59 Prozent steigen. „In wenigen Jahren wird jedes zweite Unternehmen in Deutschland eigene Daten bereitstellen“, sagt Wintergerst. Während heute noch 54 Prozent der Unternehmen auf Datenmarktplätzen überhaupt nicht aktiv sind, schließen das mit Blick auf die Zukunft derzeit nur noch 17 Prozent aus.

Unternehmen, die keine Daten anbieten, werden nach eigenen Angaben durch den Datenschutz davon abgehalten. Er erlaube in ihrem Fall keinen Datenaustausch, sagen 56 Prozent. 42 Prozent sind unsicher, ob ein Datenteilen rechtlich möglich ist, 31 Prozent haben Sorge, dass versehentlich Geschäftsgeheimnisse weitergegeben werden. Bei 28 Prozent sind die Daten nicht kompatibel und 24 Prozent sorgen sich, dass andere Staaten die bereitgestellten Daten gegen uns einsetzen. 19 Prozent haben Schwierigkeiten bei der Einigung mit potenziellen Partnern, für 16 Prozent ist das Datenangebot wirtschaftlich nicht attraktiv und 13 Prozent wollen Wettbewerber nicht stärken. 12 Prozent kennen schlicht keine passenden Abnehmer. „Eine Datenökonomie braucht Rechtssicherheit und eine Regulierung, die datengetriebene Geschäftsmodelle aktiv fördert“, so Wintergerst.

Bekannte Datenräume sind beispielsweise Catena-X im Automotive-Bereich oder Manufacturing-X für die industrielle Lieferkette. Solche Datenräume werden aktuell allerdings nur von 9 Prozent der Unternehmen genutzt, weitere 18 Prozent haben das geplant und 22 Prozent diskutieren darüber. Für ein Drittel (33 Prozent) sind Datenräume kein Thema, 15 Prozent haben davon noch nichts gehört. Fast die Hälfte (46 Prozent, 2024: 39 Prozent) sagt, dass Datenräume ihrem Unternehmen ganz neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. 58 Prozent gehen davon aus, dass mit Datenräumen der Einsatz Künstlicher Intelligenz vorangetrieben wird (2024: 49 Prozent). Zugleich beklagen 47 Prozent (2024: 42 Prozent), dass Datenräume noch zu kompliziert sind für den Einsatz im Unternehmen. 49 Prozent wünschen sich, dass die Politik Datenräume stärker fördert (2024: 55 Prozent). Rund ein Drittel (37 Prozent, 2024: 32 Prozent) hält Datenräume dagegen für irrelevant für das eigene Geschäftsmodell, 23 Prozent (2024: 22 Prozent) sehen durch Datenräume das eigene Geschäftsmodell bedroht.

Unternehmen beziehen vielfältige Daten – und brauchen noch mehr

Dabei greifen viele Unternehmen bereits heute auf das Daten-Angebot Dritter zu. So nutzen 76 Prozent auf diese Weise bezogene Marktdaten, 66 Prozent Kunden- und Kontaktdaten. Dahinter folgen Geodaten (46 Prozent) und Daten aus den Bereichen Verwaltung (39 Prozent), Finanzen und Wirtschaft sowie Mobilität (je 38 Prozent), Social Media (28 Prozent), Technologie (27 Prozent), Umwelt- und Wetter (26 Prozent), Maschinen (24 Prozent) und Gesundheit (5 Prozent). Fragt man die Unternehmen, welche Daten ihnen fehlen, so liegen Social-Media-Daten vorne (39 Prozent), gefolgt von Verwaltungsdaten (27 Prozent), Kunden- und Kontaktdaten (25 Prozent), Finanz- und Wirtschaftsdaten (24 Prozent), Technologiedaten (22 Prozent), Geodaten (19 Prozent), Umwelt- und Wetterdaten sowie Maschinendaten (je 18 Prozent), Gesundheitsdaten (14 Prozent), Marktdaten (13 Prozent) und Mobilitätsdaten (12 Prozent). „Wir brauchen funktionierende Datenmarktplätze, damit Unternehmen jene Daten beziehen können, die sie benötigen“, so Wintergerst. „Auch die öffentliche Hand ist aufgerufen, Daten zur Verfügung zu stellen. Die verantwortungsvolle Nutzung von Daten schafft wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwert, auf den wir nicht verzichten dürfen.“

Quelle: Bitkom

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Mit neuen Ideen den Fortschritt gestalten: Reallabore-Innovationsportal startet seinen Betrieb

Im Auftrag des BMWE ging am 22.05.2025 das Reallabore-Innovationsportal online. Die digitale Plattform soll als zentrale Anlaufstelle des Bundes Unterstützung bieten für alle, die mit neuen Ideen den Fortschritt in Deutschland aktiv gestalten wollen – insbesondere Unternehmen.

BMWE, Pressemitteilung vom 22.05.2025

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geht heute das Reallabore-Innovationsportal online. Die digitale Plattform soll als zentrale Anlaufstelle des Bundes Unterstützung bieten für alle, die mit neuen Ideen den Fortschritt in Deutschland aktiv gestalten wollen – insbesondere Unternehmen.

Reallabore ermöglichen es, Innovationen für eine befristete Zeit unter möglichst realen Bedingungen und unter behördlicher Begleitung zu erproben, die im allgemeinen Rechtsrahmen an Grenzen oder auf offene Fragen stoßen. Darunter fallen innovative Technologien, Produkte, Dienstleistungen und Ansätze in unterschiedlichsten Bereichen wie autonom fahrende Verkehrsmittel, Anwendungen unbemannter Luftfahrt oder moderne Quartierslösungen.

Das Reallabore Innovationsportal adressiert dabei zwei wichtige Aspekte: Einerseits wird die praktische Umsetzung von Reallaboren mit Beratung, Information und Vernetzung unterstützt. Andererseits organisiert das Innovationsportal den Wissenstransfer in die Gesetzgebung auf Bundesebene, damit der Rechtsrahmen nach erfolgreicher Erprobung schnell angepasst werden kann und eine Skalierung zügig möglich wird. Die Arbeit des Reallabore-Innovationsportals trägt damit auch zur Umsetzung des Koalitionsvertrag bei, der einen klaren Auftrag zur Stärkung von Reallaboren und Experimentierklauseln beinhaltet.

Gitta Connemann, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, betont: „Innovation made in Germany – das war immer ein Erfolgsrezept Deutschlands. Zur Wahrheit gehört: In den letzten Jahren ist unsere Innovationsfähigkeit erodiert. Denn andere Länder haben ihren Einsatz verstärkt. Das kostet Wettbewerbsfähigkeit. Für einen starken Wirtschaftsstandort muss es deshalb heißen: Vorfahrt für Innovation. Das Potential vor Ort ist da. Mittelstand, Gründer, Start-Ups sind das beste Beispiel dafür: jeden Tag entstehen neue Produkte, Dienstleistungen, Ideen. Kreativität, Kompetenz und Mut gehen dort Hand in Hand. Diese innovativen Unternehmen brauchen attraktive Rahmenbedingungen. Starre Regulatorik darf Innovation nicht mehr ausbremsen. Neuen Ideen muss der Weg an den Markt geebnet und beschleunigt werden. In Reallaboren können Wirtschaft und Mittelstand das Potenzial ihrer Innovationen unter Beweis stellen. Wichtige Schutz- und Sicherheitsstandards bleiben gewährleistet. Ein Innovationsportal steht Pionierinnen und Vorreitern bei allen Fragen auf dem Weg zum Reallabor zur Seite. Das Portal auf Bundesebene ist nicht nur zentrale Anlauf- sondern auch Sammelstelle für die Erkenntnisse aus der Erprobung, um den Rechtsrahmen anzupassen. Mit dem Reallabore-Gesetz machen wir den Anfang. Am Ende soll ein Bundesexperimentiergesetz stehen.“

Das Reallabore-Innovationsportal berät unter anderem zu Fragen rund um die Genehmigung, Durchführung und Evaluation von Reallaboren sowie den Transfer in den Dauerbetrieb. Dazu wird auch die Expertise der mehr als 1.000 Mitglieder des Netzwerks Reallabore in Fachgruppen gebündelt sowie im Rahmen eines Mentoringprogramms zur Begleitung von Reallaboren geteilt. Netzwerkmitglieder erhalten nicht nur regelmäßig aktuelle Informationen zu Reallaboren sowie Einladungen zu Fachveranstaltungen, sondern können so auch aktiv an der Arbeit des Innovationsportals mitwirken. Auf einer Reallabore-Landkarte werden zudem Best-Practice-Beispiele in ganz Deutschland sichtbar gemacht, damit Beteiligte voneinander lernen können. So können Antworten auf schwierige Fragen beispielsweise im Zusammenhang mit oftmals komplexen Genehmigungsprozessen miteinander geteilt und so bürokratische Erleichtungen bei der Umsetzung von Reallaboren erreicht werden. Daneben stellt das Innovationsportal zahlreiche weitere Informationsangebote zur Verfügung, etwa in Form von Praxishilfen und Leitfäden.

Als zentrale Schnittstelle in die Bundesministerien sammelt das Innovationsportal auch Erkenntnisse aus Reallaboren, die für die Weiterentwicklung eines zukunftsgerichteten Rechtsrahmens wichtig sind. Außerdem können über den virtuellen Briefkasten rechtliche Hürden gemeldet werden, um den Bedarf für Experimentierklauseln in verschiedenen Fachgesetzen zu ermitteln.

Der am vergangenen Montag im Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Reallabore-Gesetzes des Bundeswirtschaftsministeriums enthält zudem einen gesetzlichen Auftrag für das Innovationsportal.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Betriebsratswahl – aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt lt. BAG auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur (Az. 7 ABR 28/24).

BAG, Pressemitteilung vom 22.05.2025 zum Beschluss 7 ABR 28/24 vom 22.05.2025

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.

Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an verschiedenen Standorten. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) sind bei ihr abweichend von den Betriebsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fünf Organisationseinheiten – u. a. der Betrieb Region Süd – gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben im Unternehmen der Arbeitgeberin gliedert sich in verschiedene Bereiche, in denen Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten und von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten sind, geführt werden (unternehmensinterne Matrix-Struktur). Bei der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 hat der Wahlvorstand auch diejenigen Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, welche Vorgesetzte der dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer sind.

Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten und dies darauf gestützt, dass die Führungskräfte nicht wahlberechtigt seien, weil sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten. Die Vorinstanzen haben die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Matrix-Führungskräfte seien bereits einem der vier anderen auf der Grundlage der GBV bestimmten Betriebe zugeordnet und damit ausschließlich dort wahlberechtigt; eine Mehrfach-Wahlberechtigung scheide aus.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind wahlberechtigt alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Damit knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Ob dies vorliegend der Fall ist, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen und entsprechend auch keine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Es bedarf einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht, u. a. zur Wirksamkeit und zu den Maßgaben der mit der GBV festgelegten Betriebsratsstruktur sowie ggf. zur Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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