Eilantrag einer Polizeikommissarin auf Untersagung disziplinarbehördlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags ohne Erfolg

Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az. 35 L 495/26.O).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.06.2026 zum Beschluss 35 L 495/26.O vom 28.05.2026

Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 28. Mai 2026 entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin ließ im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag nach den Vorgaben des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) im Personenstandsregister in „weiblich“ ändern. Die Polizeipräsidentin Düsseldorf leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, die Antragstellerin habe die Änderung mit dem alleinigen Ziel vornehmen lassen, hierdurch statusrechtliche Vorteile in Gestalt einer schnelleren Beförderung zu erlangen. Ihr nunmehr weiblicher Geschlechtseintrag führe dazu, dass sie in den Genuss der sog. Frauenförderung komme und hierdurch in der Beförderungsrangfolge um 43 Plätze aufsteige. Der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Antragstellerin sei dadurch entstanden, dass sie diese Absicht mehrfach im Kollegenkreis geäußert habe.

Die Disziplinarkammer hat den auf die Untersagung disziplinarbehördlicher Verfahrenshandlungen – insbesondere die Vernehmung bereits geladener Zeugen – gerichteten Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

Zwar verbietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Dienstvergehen erkennbar nicht in Betracht kommt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen hat. Anknüpfungspunkt ist ihre unstreitige sowie wiederholte Äußerung im Kollegenkreis, sie habe durch die Änderung ihres Geschlechtseintrages allein das Ziel verfolgt, in den Genuss der „Frauenförderung“ zu kommen. Dies begründet den Verdacht, dass die Antragstellerin sich in einer Konkurrenzsituation um Beförderungsposten gegenüber Kolleginnen und Kollegen einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft und dadurch gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Daher war bzw. ist die Polizeipräsidentin Düsseldorf zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie zur Durchführung von Ermittlungen verpflichtet. Sie – und nicht die Disziplinarkammer – hat im Rahmen ihrer Ermittlungen auch die Frage zu beantworten, ob die Aussage der Antragstellerin, ihre Äußerungen im Kollegenkreis seien nicht ernst gemeint gewesen und allein zu ihrem Selbstschutz erfolgt, glaubhaft ist.

Die Vorschriften des SBGG stehen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, denn eine auf Änderung des Geschlechtseintrages gerichtete Erklärung ist dann zweckwidrig, wenn sie nicht jedenfalls auch der Harmonisierung von Geschlechtsidentität und Geschlechtseintrag dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Exporte im April 2026: +0,9 % zum März 2026

Im April 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % und die Importe um 1,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 nahmen die Exporte um 3,6 % und die Importe um 6,2 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.06.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), April 2026
136,6 Milliarden Euro
+0,9 % zum Vormonat
+3,6 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), April 2026
122,1 Milliarden Euro
+1,2 % zum Vormonat
+6,2 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), April 2026
14,5 Milliarden Euro

Im April 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,9 % und die Importe um 1,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 nahmen die Exporte um 3,6 % und die Importe um 6,2 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im April 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 136,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 122,1 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im April 2026 mit einem Überschuss von 14,5 Milliarden Euro ab. Im März 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +14,7 Milliarden Euro betragen. Im April 2025 hatte er bei +16,9 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im April 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 79,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 61,0 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber März 2026 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 1,0 % und die Importe aus diesen Staaten um 0,4 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 54,8 Milliarden Euro (+0,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 41,6 Milliarden Euro (+2,2 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 24,3 Milliarden Euro (+3,0 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,4 Milliarden Euro (-3,4 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im April 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,5 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 61,1 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber März 2026 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 0,7 % und die Importe von dort um 2,0 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im April 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 11,4 Milliarden Euro exportiert, das waren 1,8 % mehr als im März 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat April 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 12,9 % niedriger. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 9,5 % auf 6,7 Milliarden Euro ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im April 2026 im Vergleich zum März 2026 um 3,5 % auf 5,8 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im April 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 15,6 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 0,2 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 7,6 % auf 8,6 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 4,7 % auf 3,3 Milliarden Euro ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im April 2026 Waren im Wert von 136,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 122,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 stiegen die Exporte damit um 3,6 % und die Importe um 6,3 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im April 2026 mit einem Überschuss von 14,2 Milliarden Euro ab. Im April 2025 hatte der Saldo +16,6 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Produktion im April 2026: +0,4 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.06.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 1,0 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
April 2026 (real, vorläufig):
+0,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2026 (real, revidiert):
-0,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Februar 2026 bis April 2026 um 0,5 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im März 2026 sank die Produktion gegenüber Februar 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,1 % (vorläufiger Wert: -0,7 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 war die Produktion im April 2026 kalenderbereinigt 0,5 % niedriger.

Deutlicher Produktionsanstieg im Baugewerbe

Die positive Entwicklung der Produktion im April 2026 ist auf den Anstieg im Baugewerbe zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +2,4 % zum Vormonat). Auch die Anstiege in der der chemischen Industrie (+2,1 %) und in der Herstellung von Metallerzeugnissen (+1,6 %) beeinflussten das Gesamtergebnis positiv. Negativ wirkte sich hingegen der Produktionsrückgang im Bereich der Automobilindustrie (-4,7 %) aus.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) blieb im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt unverändert (0,0 %). Dabei stieg die Produktion von Vorleistungsgütern um 1,4 % und die Produktion von Konsumgütern um 1,9 %. Die Produktion von Investitionsgütern sank dagegen um 1,5 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung um 0,2 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 2,1 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Februar 2026 bis April 2026 um 2,6 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat April 2025 war die energieintensive Produktion im April 2026 kalenderbereinigt um 0,9 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Revision weiter zurückliegender Werte

Mit dem Berichtsmonat April 2026 wurden die monatlichen Werte zur Produktion ab Januar 2025 für den Produktionsindex revidiert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im April 2026: -3,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 3,8 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang ebenfalls um 3,8 % niedriger als im Vormonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.06.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge ebenfalls -3,8 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
April 2026 (real, vorläufig):
-3,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

März 2026 (real, revidiert):
+4,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+6,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im April 2026 gegenüber März 2026 saison- und kalenderbereinigt um 3,8 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang ebenfalls um 3,8 % niedriger als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Februar 2026 bis April 2026 um 3,1 % niedriger als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er im gleichen Zeitraum um +3,5 %. Im März 2026 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Februar 2026 um 4,5 % (vorläufiger Wert: +5,0 %).

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im April 2026 ist auf die deutlichen Rückgänge von Neuaufträgen in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt -5,3 % zum Vormonat) und in der Herstellung von elektrischer Ausrüstung (-16,3 %) zurückzuführen. Auch der Rückgang des Auftragseingangs im Maschinenbau (-7,4 %) beeinflusste das Gesamtergebnis negativ.

Bei den Investitionsgütern lag der Auftragseingang im April 2026 um 2,9 % niedriger und bei den Vorleistungsgütern um 4,4 % niedriger als im Vormonat. Bei den Konsumgütern fiel er um 6,7 %.

Die Auslandsaufträge sanken im April 2026 um 4,2 %. Dabei fielen die Aufträge aus der Eurozone um 11,1 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone stiegen um 0,8 %. Die Inlandsaufträge sanken um 2,9 %.

Umsatz im April 2026 um 0,1 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im April 2026 saison- und kalenderbereinigt 0,1 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2025 war der Umsatz kalenderbereinigt 0,6 % höher. Für März 2026 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 1,2 % gegenüber Februar 2026 (vorläufiger Wert: +0,7 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

EU-Kommission fordert EU-weite Umsetzung der Vorschriften zur Lohngleichheit

Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie auf, um die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern durch mehr Transparenz, Durchsetzungsmechanismen und faire Vergütungsstrukturen wirksam zu verringern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2026

Am 7. Juni ist die Frist für die Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie in der gesamten EU abgelaufen. Fairness ist nicht nur ein Wert. Sie ist auch eine wirtschaftliche Stärke: Die Länder, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, sind auch die wettbewerbsfähigsten. Die EU-Verträge legen eindeutig fest, dass gleiche Arbeit gleichen Lohn verdient, unabhängig davon, ob sie von einer Frau oder einem Mann verrichtet wird.

Eurostat

Die neuesten Eurostat-Daten zeigen, dass der Bruttostundenlohn von Frauen in der EU im Durchschnitt 11,1 Prozent unter dem von Männern lag, in Deutschland sogar 15,6 Prozent.

Das ist auf eine komplexe Reihe von Faktoren zurückzuführen, wie beispielsweise die Unterbewertung von Berufen, die traditionell von Frauen ausgeübt werden, sowie auf Geschlechterstereotypen, die sich auf Bildung, Einstellung, Beförderungen und Löhne auswirken.

Eurobarometer

Darüber hinaus sind fast neun von zehn Europäern der Meinung, dass es inakzeptabel ist, wenn Frauen für die gleiche Arbeit weniger verdienen als Männer.

Richtlinie wurde vor drei Jahren beschlossen

Das Europäische Parlament und die Minister der Mitgliedstaaten im Rat der EU haben die Richtlinie im Mai 2023 beschlossen. Hier ist der Gesetzestext verlinkt. Den Vorschlag für diese Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen hatte die EU-Kommission 2021 vorgelegt.

Beitrag der Richtlinie

Die EU-Richtlinie trägt dazu bei, das Recht auf gleiches Entgelt in die Praxis umzusetzen. Die Richtlinie hilft Arbeitgebern bei der Beurteilung, ob ihre Lohnstrukturen in der Praxis dem Grundsatz des gleichen Entgelts entsprechen. Außerdem unterstützt sie die Arbeitnehmer, indem sie einen klaren Rahmen für die Anwendung des Konzepts der „gleichwertigen Arbeit“ auf der Grundlage von Kriterien wie Qualifikationen, Aufwand, Verantwortung und Arbeitsbedingungen schafft.

Talente gewinnen

Darüber hinaus wird die Richtlinie Arbeitgebern helfen, Talente zu gewinnen und zu halten, indem klarere und fairere Vergütungspraktiken eingeführt werden. Lohntransparenz stärkt die Arbeitnehmer und trägt zur Bekämpfung von Diskriminierung bei, während sie europäischen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Enge Zusammenarbeit und Millionen-Förderung zur Vorbereitung der Umsetzung

Seit den Vorbereitungsphasen des Vorschlags hat die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten und wichtigen Interessengruppen zusammengearbeitet, um Lohngleichheit zu fördern.

Die Kommission hat die Umsetzung der Richtlinie mit mehr als 3,8 Millionen Euro aus dem Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ sowie mit weiteren 5 Millionen Euro im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Ausschreibung 2026 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter gefördert.

Die Kommission wird nationale Behörden, Unternehmen und Arbeitnehmer weiterhin dabei unterstützen, Lohngleichheit in unserer gesamten Union zu verwirklichen.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico

Gescheiterte Reise zu Champions League Spiel: Keine Eintrittskarten nach Buchung einer Fan-Reise über Social Media

Das AG München verurteilte einen Reiseunternehmer zur Rückzahlung des noch offenen Betrags, da die gebuchte Fußballreise einschließlich der Eintrittskarten nicht erbracht wurde und der Kläger wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte (Az. 172 C 527/26).

AG München, Pressemitteilung vom 08.06.2026 zum Urteil 172 C 527/26 vom 28.04.2026 (nrkr)

Ein Münchner Event-Unternehmer warb auf Social Media mit Eintrittskarten für das Champions League Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und FC Bayern München am 24.10.2023 nebst Flügen, drei Übernachtungen und Flughafen-Transfers. Ein Kläger aus Nordrhein-Westfalen kontaktierte den Unternehmer daraufhin per WhatsApp und buchte für sich, seine Ehefrau und deren Bruder eine dreitägige Reise nach Istanbul, inklusive dreier Eintrittskarten, nebst Flügen und Hotel zu einem Gesamtpreis von 2.270 Euro. Nach einer Anzahlung in Höhe von 600 Euro per PayPal leistete der Kläger auch den weiteren Reisepreis vor Antritt der Reise.

Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt der Kläger jedoch keine Tickets für das Spiel oder die Flüge. Der beklagte Unternehmer behauptete, dass diese per Post unterwegs seien. Nachdem die Tickets bei dem Kläger letzten Endes nie angekommen sind, traten die Reisenden die Reise nicht an und der Kläger verlangte von dem beklagten Unternehmer sein Geld zurück. Dieser erstattete an den Kläger über PayPal einen Betrag von 600 Euro und verweigerte eine weitere Erstattung unter Verweis darauf, dass die Reise wie geplant hätte stattfinden können.

Der Kläger verklagte den Reiseunternehmer schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der ausstehenden 1.670 Euro. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28.04.2026 in vollem Umfang statt. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Beklagte hat die aus dem Vertrag geschuldete Leistung – Durchführung einer Fußballreise zu einem Champions-League-Spiel am 24.10.2023 in Istanbul – nicht erbracht und der [Kläger] konnte daher – gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten. […] Die Einwendungen des Beklagten sind unerheblich. Diese sind weitgehend unsubstanziiert und teilweise unverständlich. […] Zu den entgegenstehenden AGB trägt der Beklagte weder vor, wie diese in den Vertrag einbezogen sein sollten, noch stellt er dar, welchen Inhalt sie haben und inwieweit sie damit dem Anspruch des Klägers entgegenstehen sollten. Es werden die Umstände der Bereitstellung der Flug-, Hotel- und Spieltickets nicht konkret dargelegt. […] Es ist dabei insbesondere auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entsprechenden Umstände aus seitenweiser [vorgelegter] WhatsApp-Kommunikation selbst zusammenzusuchen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2026

Mit dem BMF-Schreiben werden Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren vorgenommen (Az. III C 3 – S 7359/00081/001/030).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7359/00081/001/030 vom 02.06.2026

I. Allgemeines

Mit Artikel 7 Nummer 2 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2025 (BGBl I S. 110) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 § 61a Abs. 2 Satz 3 bis 6 UStDV geändert bzw. eingefügt.

Um den Anforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden, sind die Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, in digitaler Form bereitzustellen. Zur Erleichterung der Übersicht über die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ist eine detaillierte Einzelaufstellung beizufügen. Zur Ablösung der Papiernachweise erfolgt die Übermittlung der zum Antrag gehörenden vollständigen Anlagen vorzugsweise über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern und in Ausnahmefällen (übergangsweise) durch die Zurverfügungstellung über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick). Die Vorlage von Rechnungen wurde durch die Einführung eines Schwellenwertes erleichtert, sodass Kleinbeträge, wie beispielsweise Kosten im Bereich der Personenbeförderung (Taxifahrten, ÖPNV), nur auf Verlangen des BZSt nachzuweisen sind.

Hierbei wurde zudem die Regelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit der Regelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) harmonisiert.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026 – III C 3 – S 7170/00085/004/035 (COO.7005.100.4.14846417), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Anträge auf Vorsteuer-Vergütung, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, anzuwenden.

(…)

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Keine Ersatzansprüche gegen die Stadt nach Sturz über eine Straßenabsperrung

Das LG Lübeck hat die Schadensersatzklage der Unfallversicherung eines Radfahrers abgewiesen, weil die ordnungsgemäß reflektierende Straßenabsperrung den Verkehrssicherungspflichten genügte und der Stadt daher kein Pflichtverstoß vorzuwerfen war (Az. 4 O 372/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 26.05.2026 zum Urteil 4 O 372/23 vom 13.02.2026 (rkr)

Ein Radfahrer verunglückt nach einem Sturz über eine Absperrung schwer. Das Landgericht Lübeck weist die Klage der Unfallversicherung ab.

Der Fall

Ein Radfahrer fährt im Dunkeln einen abschüssigen Weg hinunter zu einer Brücke – seinen täglichen Arbeitsweg. Am Freitag war dort noch alles frei, am Montag steht dort eine Absperrbake quer zur Durchfahrt. Der Mann erkennt sie trotz funktionierenden Fahrradlichts zu spät, stürzt und verletzt sich lebensgefährlich.

Seine Unfallversicherung verlangt Schadensersatz von der Stadt. Begründung: Die Absperrung sei im Dunkeln nicht erkennbar gewesen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat Ersatzansprüche der Unfallversicherung verneint. Denn die Stadt habe nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Die Bake sei auf beiden Seiten nachweislich mit reflektierendem Material versehen gewesen und habe damit den Sicherheitsvorschriften entsprochen.

Was bedeutet das?

Wer eine Gefahrenquelle schafft – wie hier durch das Aufstellen einer Absperrung -, muss Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit treffen (sog. Verkehrssicherungspflicht). Eine absolute Sicherheit kann dabei aber nicht verlangt werden. Ist die Gefahr – wie hier – erkennbar, ist man regelmäßig selbst verantwortlich.

Das Urteil vom 13.02.2026 (Aktenzeichen: 4 O 372/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Umsatz im Dienstleistungsbereich im März 2026 um 1,4 % niedriger als im Vormonat

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im März 2026 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes real (preisbereinigt) 1,4 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,0 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im Februar 2026.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.06.2026

Umsatz im Dienstleistungsbereich, März 2026 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-1,4 % zum Vormonat (real)
-1,0 % zum Vormonat (nominal)
-0,3 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,6 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im März 2026 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 1,4 % und nominal (nicht preisbereinigt) 1,0 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im Februar 2026. Verglichen mit dem Vorjahresmonat März 2025 verzeichnete der reale Umsatz einen Rückgang von 0,3 % und der nominale Umsatz einen Anstieg von 1,6 %.

Den größten realen Umsatzrückgang im März 2026 gegenüber dem Vormonat verzeichneten die freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit einem Minus von 4,8 %, gefolgt von den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Vermietung von beweglichen Sachen und Vermittlung von Arbeitskräften) mit einem Minus von 2,6 %. Im Grundstücks- und Wohnungswesen betrug der Rückgang gegenüber dem Vormonat -0,8 %. Im Gegensatz hierzu stiegen die Umsätze im Bereich Verkehr und Lagerei im März 2026 um 0,3 % und im Bereich Information und Kommunikation um 0,7 % gegenüber dem Vormonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Basketballturnier auf Kreuzfahrtschiff: Verletzung eines Crewmitglieds kein Arbeitsunfall

Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das SG Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft bestätigt (Az. S 58 U 169/23).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 05.06.2026 zum Urteil S 58 U 169/23 vom 19.05.2026 (nrkr)

Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft durch Urteil vom 19. Mai 2026 bestätigt.

Der Kläger hatte sich während des Endspiels eines freiwilligen Basketballturniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Er machte geltend, das Turnier sei vom Arbeitgeber organisiert worden und daher als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Zudem habe er sich als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft befunden. Schließlich habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.

Dem folgte das Gericht nicht. Die Teilnahme am Basketballturnier habe nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Schiffsarzt noch subjektiv annehmen können, eine solche Pflicht zu erfüllen. Das Turnier sei auch weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Es habe Wettkampfcharakter gehabt und sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis basketballinteressierter Crewmitglieder gerichtet. Bei einer Besatzungsstärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 Beschäftigte teilgenommen.

Auch eine besondere schiffstypische Gefahr habe sich nach Auffassung der Kammer nicht verwirklicht. Der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich geprägt habe. Vergleichbare Bodenverhältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Der Unfall habe sich daher aufgrund von Umständen ereignet, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien.

Quelle: Sozialgericht Hannover

Powered by WPeMatico