Weniger Unternehmen vermelden Fachkräftemangel

Fachkräftemangel behinderte zu Beginn des vierten Quartals die Geschäftstätigkeit von knapp 32 % der Unternehmen in Deutschland. So das Ergebnis des aktuellen KfW-ifo-Fachkräftebarometers. Damit hat sich die Fachkräfteknappheit durch die schwache Konjunktur weiter abgeschwächt. Anfang April klagten noch 35 % der Unternehmen über fehlendes Fachpersonal.

KfW, Pressemitteilung vom 09.12.2024

  • 32 % der Unternehmen in Deutschland beklagen fehlendes Fachpersonal
  • Deutlich gesunkene Arbeitskraftnachfrage in der Industrie verringert dort die Fachkräfteknappheit
  • Dienstleistungssektor weiterhin besonders stark betroffen

Fachkräftemangel behinderte zu Beginn des vierten Quartals die Geschäftstätigkeit von knapp 32 % der Unternehmen in Deutschland. Damit hat sich die Fachkräfteknappheit durch die schwache Konjunktur weiter abgeschwächt. Anfang April klagten noch 35 % der Unternehmen über fehlendes Fachpersonal. Der Höchststand wurde im Herbst 2022 erreicht: Damals gaben 45,7 % der Unternehmen an, von Fachkräftemangel betroffen zu sein.

Am deutlichsten ist der Rückgang in der Industrie, wo die Absatz- und Auftragsrückgänge am stärksten sind. Aber auch hier melden aktuell fast 21 % der Unternehmen Behinderungen durch Fachkräftemangel. Die Zahl der betroffenen Industrieunternehmen ist immer noch doppelt so hoch wie im langfristigen Mittel: Im Durchschnitt aller Quartale seit 1991 meldeten lediglich 9,7 % der Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes Behinderungen durch zu wenige Fachkräfte.

In einigen Wirtschaftszweigen, darunter dem Großhandel und dem Bauhauptgewerbe, hat der Fachkräftemangel trotz Konjunkturflaute wieder leicht zugenommen.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Fachkräftebarometers, das auf Auswertungen der ifo-Konjunkturumfragen basiert. Im Fachkräftebarometer wird über den Anteil der Unternehmen in Deutschland berichtet, die angeben, dass ihre Geschäftstätigkeit derzeit durch einen Fachkräftemangel behindert wird. Dafür werden einmal pro Quartal rund 9.000 Unternehmen befragt, darunter 7.500 Mittelständler. Die Umfrage fand Anfang Oktober statt.

Besonders stark macht sich der Fachkräftemangel im Dienstleistungssektor bemerkbar. Hier geben 39,1 % der Unternehmen eine Knappheit an. Bei den Rechts- und Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern etwa sind aktuell 73,6 % von Fachkräftemangel betroffen, bei den Betrieben des Straßen- und Schienenverkehrs – etwa Busunternehmen – sind es mehr als 50 %, in der Hotellerie fast 50 %.

Insgesamt sind kleine und mittlere Unternehmen mit 32,1 % etwa ebenso häufig betroffen wie große Unternehmen mit 31,5 %.

„Fachkräftemangel ist immer noch eine Wachstumsbremse für einen beträchtlichen Teil der Unternehmen. Die verringerte Zahl der betroffenen Unternehmen ist daher kein Grund zur Entwarnung. In den kommenden Jahren wird sich der Fachkräftemangel wieder verstärken, wenn sich die konjunkturelle Lage verbessert und mehr Babyboomer das Rentenalter erreichen“, sagt Martin Müller, Arbeitsmarktexperte bei KfW Research.

„Wie sich das auf die Wirtschaft auswirkt, hängt davon ab, wie erfolgreich ein Gegensteuern gelingt. Für das Eindämmen der Knappheit müssen alle Register gezogen werden. Wir brauchen eine weitere Steigerung der Erwerbsbeteiligung, qualifizierte Zuwanderung und ein höheres Wachstum der Arbeitsproduktivität. Dazu bedarf es mehr Investitionen in Sach- und Humankapital und einer Stärkung der Innovationskraft der Wirtschaft.“

Das KfW-ifo-Fachkräftebarometer erscheint zweimal jährlich, jeweils im Frühsommer und im Herbst.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier – Schadensersatzanspruch

Das AG München hat zum Schadensersatzanspruch für ein Restaurant, wenn die Reservierung für eine Weihnachtsfeier nicht wahrgenommen wird, entschieden (Az. 191 C 19029/24).

AG München, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Urteil 191 C 19029/24 vom 21.10.2024 (nrkr)

Schadensersatzanspruch für Restaurant, wenn die Reservierung für eine Weihnachtsfeier nicht wahrgenommen wird.

Die Beklagte, ein Unternehmen aus dem Landkreis München, reservierte für deren Weihnachtsfeier für den 08.12.2023 in dem gehobenen Restaurant der Klägerin in München. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 Euro pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von der Beklagten jedoch niemand, auch eine vorherige Absage erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet bzw. der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.

Die Klägerin machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei der Beklagten geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.775 Euro brutto.

Das Gericht gab der Klägerin weitestgehend Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.508,64 Euro netto.

Das Gericht führte in seinem Urteil hierzu u. a. aus:

„Zwischen den Parteien kam für den 08.12.2023 ein Bewirtungsvertrag mit dem in der Klage geschilderten Inhalt zustande. Die Beklagte ist an dem Abend nicht erschienen, sodass die Leistung der Klägerin nicht erbracht werden konnte. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil ein absolutes Fixgeschäft […] vorlag, das wegen des Nichterscheinens der Beklagten unmöglich wurde […]. Der Vertragsschluss ergibt sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr der Parteien.

Das Angebot der Klägerin […] liegt in der Erklärung in Anlage […]. Die Annahme findet sich in der E-Mail der Beklagten in Anlage […] vom 29.11.2023, 11:51 Uhr („wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen“). Mit dem Austausch dieser Erklärungen waren alle notwendigen Punkte des Bewirtungsvertrages festgelegt. […]

Die Beklagte hat die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten […]. Sie gibt keine Erklärung dazu ab, warum der Termin nicht wahrgenommen wurde. Das Gericht schätzt den Schaden nach § 287 ZPO auf 2.508,64 Euro. Der plausible und nachvollziehbare Vortrag der Klägerin, wonach sie die vorbereiteten Speisen nicht anderweitig habe verwenden können, bildet die Grundlage für die Schadenschätzung […]. Gleiches gilt für den Vortrag zum üblichen Getränkeumsatz. Allerdings stellt die im Klageantrag enthaltene Umsatzsteuer keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes – Neue Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP vorgesehen

Das BMWK hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.12.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes des Kraftwerkausschreibungsgesetzes (KraftAusG‑E, eingeführt durch Art. 1) sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein.

Dies können nach dem Referentenentwurf Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften und genossenschaftliche Prüfungsverbände sein (§ 2 Nr. 31 in Verbindung mit § 2 Nr. 12 Energiefinanzierungsgesetz). Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie die hierzu erforderlichen Mitteilungen nach § 42 bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind die höchstrichterliche Rechtsprechung und Entscheidungen der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.

Derzeit ist nicht absehbar, ob das Gesetzgebungsverfahren noch in der laufenden Legislaturperiode fortgeführt wird. Das BMWK hat dies jedoch als Ziel definiert, da die neue flexible Erzeugungskapazitäten für den Strommarkt als eilbedürftig angesehen werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2025

Die Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 resultieren.

FinMin Thüringen, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Der Bundesrat hat am 22. November dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz enthält einige steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025. Davon werden auch Familien im Freistaat profitieren.

Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung im Kindergarten, der Kindergrippe oder der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich.

Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 Euro, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann.

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher lag die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder sonstige Gebäude (z. B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei zu betreiben. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überstieg. Ab 1. Januar 2025 sind die Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 Euro, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.

Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu bedarf es einer besonderen Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.

Quelle: Finanzministerium Thüringen

Powered by WPeMatico

Verzicht auf „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam

Ein mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars erklärter Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam und führt grundsätzlich zur Rückzahlungspflicht. Dies hat das VG Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Empfängerin von Soforthilfe abgewiesen (Az. 16 K 703/24).

VG Köln, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zum Urteil 16 K 703/24 vom 06.12.2024

Ein mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars erklärter Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam und führt grundsätzlich zur Rückzahlungspflicht. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 06.12.2024 entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Empfängerin von Soforthilfe abgewiesen.

Aufgrund infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der CoViD-19-Pandemie im Frühjahr 2020 gerieten zahlreiche Unternehmen und Selbstständige in finanzielle Notlage. Vor diesem Hintergrund gewährte das Land die „NRW-Soforthilfe 2020“. Auf Antrag erließ es vorläufige Bewilligungsbescheide und zahlte zunächst pauschal den jeweiligen Förderhöchstbetrag aus. In einem ersten Rückmeldeverfahren, dessen Ausgestaltung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unterdessen für rechtswidrig befunden hatte, wurden die Soforthilfeempfänger zur Mitteilung ihres Liquiditätsengpasses aufgefordert. Es bestand außerdem die Möglichkeit, in dem Rückmeldeformular eine Verzichtserklärung anzukreuzen, wonach „die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe nicht in Anspruch“ genommen werden sollte.

Die Klägerin hatte mit ihrer Rückmeldung Ende 2020 eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen einen Feststellungs- und Erstattungsbescheid, den das beklagte Land ihr Anfang 2024 übermittelt und mit dem es festgestellt hatte, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid wegen Verzichts keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Zugleich hatte das Land die erhaltene Soforthilfe zur Erstattung festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei sich der Tragweite der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen. Zudem sei Verjährung eingetreten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die in dem Rückmeldeformular vorformulierte Erklärung sei als Verzicht auf die mit dem Bewilligungsbescheid vorläufig gewährte Soforthilfe zu verstehen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie ihren Anspruch auf die Soforthilfe durch die Verzichtserklärung vollumfänglich verliere. Die Verjährungseinrede wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aus, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht erhoben worden sei. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Verjährung des Anspruchs der Vollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid entgegenhalten könne.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

Powered by WPeMatico

Pauschale Berücksichtigung von anderen Corona-Hilfen auf die „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig

Das Abrechnungsverfahren des Bundes für das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig. Das hat das VG Köln entschieden und die hierauf beruhenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts aufgehoben (Az. 16 K 1945/23, 16 K 4173/23).

VG Köln, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zu den Urteilen 16 K 1945/23; 16 K 4173/23 vom 06.12.2024

Das Abrechnungsverfahren des Bundes für das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit zwei Urteilen vom 06.12.2024 entschieden und die hierauf beruhenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts aufgehoben.

Im Zuge der Corona-Krise hatte der Bund das o. g. Förderprogramm geschaffen, um die Ticketeinnahmeverluste von Vereinen, Verbänden und Unternehmen zu mildern, deren Mannschaften am professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb teilnehmen. Zu den Fördervoraussetzungen gehörte es, dass der Förderempfänger im geförderten Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielen dürfe. Im Zuge der nachträglichen Überprüfung berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt bei der Gewinnermittlung sämtliche anderen dem Fördermittelempfänger für den geförderten Zeitraum auch nur vorläufig bewilligten Corona-Hilfen pauschal als Einnahmen.

Für die Klägerinnen war auf Basis dieser Abrechnungsmethode jeweils ein Gewinn ermittelt worden, sodass sie die bewilligten Hilfen teilweise bzw. vollständig zurückzahlen sollten. Hiergegen wandten sie sich mit ihren Klagen und machten geltend, dass Corona-Beihilfen überhaupt nicht oder jedenfalls nur nach handelsrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt werden dürften.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Klagen stattgegeben. Die pauschale Berücksichtigung sämtlicher für den Förderzeitraum bewilligter Corona-Beihilfen als Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung sei rechtswidrig. Die Förderrichtlinien sähen eine spezielle Regelung für die Anrechnung anderer Corona-Beihilfen vor, die voraussetze, dass die jeweiligen Fördergegenstände übereinstimmten. Dies habe das Bundesverwaltungsamt nicht geprüft. Insoweit komme es nicht auf handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze an, da die Regelungen der Förderrichtlinien zur Anrechnung von anderen Corona-Beihilfen vorrangig seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

Powered by WPeMatico

Stärkere Rechte für Verbraucher: Neue Regeln zur Produkthaftung ab 08.12.2024 in Kraft

Die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU tritt am 8. Dezember 2024 in Kraft. Sie schafft einen soliden Rahmen für Schadenersatzansprüche für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden und bietet allen Akteuren mehr Rechtssicherheit.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU tritt am 8. Dezember 2024 in Kraft. Sie schafft einen soliden Rahmen für Schadenersatzansprüche für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden und bietet allen Akteuren mehr Rechtssicherheit. Die neuen Vorschriften gelten für alle Produkte, von herkömmlichen Haushaltsgegenständen über digitale Produkte bis hin zu Spitzentechnologien wie Robotern und Smart-Home-Systemen. Sie müssen nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Vorschriften modernisiert und verstärkt

Mit der überarbeiteten Richtlinie wurden die Vorschriften für die Entschädigung von Personenschäden, Sachschäden oder Datenverlusten, die durch unsichere Produkte – von Gartenstühlen bis hin zu modernen Maschinen – verursacht werden, modernisiert und verstärkt. Die Richtlinie gewährleistet sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher faire und berechenbare Vorschriften. Sie trägt auch der wachsenden Zahl von Produkten auf dem Binnenmarkt Rechnung, die außerhalb der Union hergestellt werden. So schreibt sie vor, dass Hersteller immer einen Wirtschaftsbeteiligten in der EU benennen müssen, von dem Geschädigte Schadenersatz verlangen können. Das gilt auch für online vertriebene Produkte.

Neue Datenbank zu Produkthaftungen

Die Kommission wird eine öffentlich zugängliche EU-Datenbank mit Gerichtsurteilen zu Produkthaftungsfällen einrichten, um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über die Anwendung der neuen Vorschriften zu informieren.

Quelle: Europäische Kommission

Powered by WPeMatico

EU und Mercosur erzielen politische Einigung über wegweisende Partnerschaft

Die EU und der Mercosur haben die Verhandlungen über ein wegweisendes Partnerschaftsabkommen abgeschlossen. Es handelt sich um ein für beide Seiten vorteilhaftes Abkommen, das Verbrauchern und Unternehmen auf beiden Seiten erhebliche Vorteile bringen soll.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Die Europäische Union und der Mercosur haben die Verhandlungen über ein wegweisendes Partnerschaftsabkommen abgeschlossen. Bei der Pressekonferenz mit den Präsidenten aus vier Mercosurländern (Brasilien/Präsident Lula, Argentinien/Präsident Milei, Paraguay/Präsident Peña und Uruguay/Präsident Lacalle Pou) betonte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen: „Es handelt sich um ein für beide Seiten vorteilhaftes Abkommen, das Verbrauchern und Unternehmen auf beiden Seiten erhebliche Vorteile bringt.“

Fairness und gegenseitiger Nutzen

Die Präsidentin betonte: „Wir konzentrieren uns auf Fairness und gegenseitigen Nutzen. Wir haben den Anliegen unserer Landwirte zugehört und darauf reagiert. Dieses Abkommen enthält solide Garantien zum Schutz ihrer Existenzgrundlagen. EU-Mercosur ist das bisher größte Abkommen über den Schutz von Lebensmitteln und Getränken aus der EU. Mehr als 350 EU-Erzeugnisse sind nun durch eine geografische Angabe geschützt. Darüber hinaus bleiben unsere europäischen Gesundheits- und Lebensmittelstandards unberührt. Die Mercosur-Ausführer müssen diese Standards strikt einhalten, um Zugang zum EU-Markt zu erhalten.“

Die Hohe Vertreterin Kaja Kallas sprach von einem historischen Abkommen, das die größte Freihandelszone der Welt schafft. „In einer Zeit, in der wir positive Nachrichten benötigen, ist dies eine große Entwicklung zwischen langjährigen Partnern. Für die Europäerinnen und Europäer öffnet sie eine große Region für den freien Handel mit kritischen Rohstoffen, einschließlich des Zugangs zu kritischen Rohstoffen, und verringert das Risiko, dass Wettbewerber uns in unserer Abwesenheit ersetzen.“ Handelskommissar Maroš Šefčovič sagte: „Dieses wegweisende Abkommen ebnet den Weg für neue Ausfuhrmöglichkeiten für EU-Unternehmen, einschließlich unserer KMU und Agrar- und Lebensmittelexporteure, und erspart Zölle in Höhe von über 4 Milliarden Euro pro Jahr.“

Vorteile durch verstärkte Zusammenarbeit auf vielen Ebenen

Dieses Abkommen kommt zu einer für beide Seiten kritischen Zeit. Es bietet Möglichkeiten für große gegenseitige Vorteile durch eine verstärkte geopolitische, wirtschaftliche, nachhaltige und sicherheitspolitische Zusammenarbeit.

  • Es wird die strategischen Handelsbeziehungen und die politischen Beziehungen zwischen gleichgesinnten und zuverlässigen Partnern stärken.
  • Es wird das Wirtschaftswachstum fördern, die Wettbewerbsfähigkeit steigern und die Resilienz auf beiden Seiten stärken, indem Handels- und Investitionsmöglichkeiten eröffnet und ein nachhaltiger Zugang zu Rohstoffen und deren Verarbeitung sichergestellt werden.
  • Es stellt einen wichtigen Meilenstein bei der Bekämpfung des Klimawandels mit starken, spezifischen und messbaren Verpflichtungen zur Eindämmung der Entwaldung dar.
  • Es berücksichtigt die Interessen aller Europäerinnen und Europäer, einschließlich des äußerst wichtigen Agrarsektors der EU. Es wird dazu beitragen, die Agrar- und Lebensmittelausfuhren der EU zu steigern und gleichzeitig sensible Sektoren zu schützen.
  • Es hält die Standards der EU in den Bereichen Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit aufrecht und verhindert, dass unsichere Produkte auf unseren Markt gelangen.

Mehr Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherheit

Diese wegweisende Einigung wird:

  • unsere Lieferketten sichern und diversifizieren;
  • neue Chancen für Unternehmen aller Art schaffen, indem oft prohibitive Zölle auf EU-Ausfuhren in den Mercosur abgeschafft werden;
  • eine Ersparnis an Zöllen für die Unternehmen in der EU in Höhe von 4 Milliarden Euro bringen;
  • Handelspräferenzen in strategischen Netto-Null-Industriesektoren wie Technologien für erneuerbare Energien und CO2-armen Kraftstoffen sichern;
  • durch Bürokratieabbau die Ausfuhren von kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen;
  • eine effiziente, zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Rohstoffen sichern, die für den globalen ökologischen Wandel von entscheidender Bedeutung sind.

Verstärktes Engagement für Nachhaltigkeit

Mit dieser Vereinbarung werden die Nachhaltigkeitsverpflichtungen zwischen der EU und dem Mercosur auf die nächste Stufe gebracht:

  • Das Übereinkommen von Paris wird wesentlicher Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und dem Mercosur;
  • Konkrete Zusagen zur Eindämmung der Entwaldung;
  • Klare und durchsetzbare Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Arbeitnehmerrechte und der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der Wälder;
  • Eine aktive Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Überwachung der Umsetzung des Abkommens, einschließlich Menschenrechts- oder Umweltfragen.

Darüber hinaus werden im Rahmen von Global Gateway 1,8 Milliarden Euro an EU-Unterstützung den fairen ökologischen und digitalen Wandel in den Mercosur-Ländern erleichtern.

Nächste Schritte

Das vorgeschlagene Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur besteht aus einer politischen Säule und einer Kooperationssäule sowie einer handelspolitischen Säule. Das Ende der Verhandlungen stellt den ersten Schritt auf dem Weg zum Abschluss des Abkommens dar. Die offiziellen Dokumente werden in den nächsten Tagen online veröffentlicht. Nach der abschließenden rechtlichen Überprüfung durch beide Seiten wird der Text in alle Amtssprachen der EU übersetzt und anschließend dem Rat und dem Parlament vorgelegt.

Quelle: Europäische Kommission

Powered by WPeMatico

Radfahren darf nicht verboten werden

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 16 B 175/23 und 16 B 1300/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zu den Beschlüssen 16 B 175/23 und 16 B 1300/23 vom 05.12.2024

Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen vom 05.12.2024 entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E‑Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen. Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023 – 11 BV 22.1234 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 – 10 A 10971/23.OVG -) an.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Keine Urheberrechtsverletzung durch Fassadengestaltung des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn

Das OLG Köln hat urheberrechtliche Ansprüche von Architekten wegen der Gestaltung der Fassaden des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn verneint (Az. 6 U 43/24).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 06.12.2024 zum Urteil 6 U 43/24 vom 29.11.2024

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 29.11.2024 urheberrechtliche Ansprüche von Architekten wegen der Gestaltung der Fassaden des Bauprojekts „Neuer Kanzlerplatz“ in Bonn verneint. Die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe gerichtete Klage wegen der Verwendung charakterisierender Elemente der Fassadengestaltung durch ein Kölner Architekturbüro und den Projektentwickler hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.

Die Kläger, die in Frankfurt am Main ein Architekturbüro betreiben, haben geltend gemacht, durch die Fassaden des Bonner Bauprojekts werde eine von ihnen entworfene Fassade unzulässig nachgeahmt. Sie haben unter anderem Schadensersatz und Benennung als Urheber gefordert.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Mit dem am 29.11.2024 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Köln die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bereits nicht von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Fassadengestaltung habe überzeugen können. Die Fassadengestaltung der Kläger beruhe auf bekannten Elementen des Formenschatzes des tschechischen Kubismus und des Brutalismus, die auch an anderen Gebäuden zum Einsatz gekommen seien. Unabhängig davon bestünden aber auch Unterschiede zwischen der Fassadengestaltung des „Neuen Kanzlerplatzes“ und der von den Klägern entworfenen Fassade, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

Powered by WPeMatico