Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten

Das BMF nimmt bzgl. des Vorsteuerabzugs bei Kreditinstituten zur Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ausführlich Stellung (Az. III C 2 – S 7306/19/10003 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7306/19/10003 :004 vom 09.12.2024

Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG

Das BMF nimmt bzgl. des Vorsteuerabzugs bei Kreditinstituten zur Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG Stellung. Dabei geht es ausführlich auf die folgenden Punkte ein:

I. Grundlagen zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge

  1. Allgemeine Grundsätze
  2. Grundlagen der Vorsteueraufteilung
  3. Aufzeichnungspflichten

II. Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei Kreditinstituten

  1. Abgrenzung zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich
  2. Zuordnung der unternehmerisch bezogenen Eingangsleistungen zu den Ausgangsumsätzen
    2.1. Segmentierung als Möglichkeit der Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen
    2.2. Andere Möglichkeiten der Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen
  3. Aufteilungsmaßstäbe bei Kreditinstituten
    3.1. Allgemeines
    3.2. Vorsteueraufteilung bei Segmentierung
    3.3. Vorsteueraufteilung in anderen Fällen

III. Grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen in der Kreditwirtschaft

  1. Inländische unselbständige Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute
  2. Ausländische unselbständige Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in der Zeit bis zum 31. Dezember 2025 auf die Grundsätze in dem Schreiben des BMF an die Bankenverbände vom 12. April 2005 (IV A 5 – S 7306-5/05) beruft, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2025

Das BMF hat die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7344/19/10001 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7344/19/10001 :006 vom 09.12.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025

(2) Durch Artikel 25 Nummer 17 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erzielt werden, steuerfrei behandelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach § 19 Absatz 1 UStG, dass

  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des Vorjahres nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat,
  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und
  • auf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Unternehmers steuerfrei zu behandeln.

Wird im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000 Euro überschritten, unterliegt bereits der die Grenze überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hat der Unternehmer das Datum der Überschreitung in Zeile 12 (Kennzahl – Kz. – 70) einzutragen.

Zudem sind neben den Kennzahlen, die für die Regelbesteuerung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG in der Zeile 23 (Kennzahl – Kz. – 48) zu erklären.

Möchte der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, muss er dies bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung erklären. In diesem Fall hat der Unternehmer in Zeile 12 (Kennzahl – Kz. – 70) den 01.01. des Besteuerungszeitraums einzutragen.

Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann der Unternehmer gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 UStG den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn – der inländische Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat,

  • der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
  • ihm eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer durch den Mitgliedsstaat seiner Ansässigkeit erteilt wurde.

(3) Durch Artikel 25 Nummer 18 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 das besondere Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt (§ 19a UStG). Im Inland ansässige Unternehmer haben somit die Möglichkeit, im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer zu erzielen.

(4) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zweite Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Das BMF hat am 09.12.2024 den Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 09.12.2024

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV) regelt auf Grundlage von § 12 Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Hauptzollämter (HZA/HZÄ) und wird regelmäßig evaluiert.

Anpassungsbedarf kann sich aufgrund von Änderungen anderer gesetzlicher Normen oder aus fachlichen Gründen, beispielsweise der Konzentration von Aufgaben beziehungsweise Zuständigkeiten zum besseren Vollzug von Vorschriften (Verwaltungsökonomie) ergeben.

Aktuell besteht ein Änderungsbedarf für ausgelaufene Aufgaben im Marktordnungsbereich und das mitgliedstaatenübergreifende Verfahren zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Besuch einer Meisterschule nach Insolvenz des Bildungsträgers

Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 12 A 286/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.12.2024 zum Urteil 12 A 286/23 vom 10.12.2024

Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute durch Urteil entschieden.

Ab August 2021 nahm der in Duisburg wohnhafte Kläger an einer auf rund 20 Monate angelegten Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Lehrgangsgebühren in Höhe von etwa 4.500 Euro zahlte der Kläger wie vereinbart kurz nach Beginn der Fortbildung an den Träger. Die Bezirksregierung Köln bewilligte ihm antragsgemäß einen Maßnahmebeitrag in Höhe der Lehrgangsgebühren, davon zur Hälfte als Zuschuss. Ungefähr zehn Monate nach ihrem Beginn endete die Fortbildung, weil der Träger insolvent geworden war. Der Kläger hatte bis dahin an sämtlichen Unterrichtsstunden teilgenommen. Die Bezirksregierung setzte hiernach den Maßnahmebeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte von dem Kläger einen Zuschussanteil in Höhe von knapp 1.100 Euro zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung auf. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hat der Fortbildungsteilnehmer den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Diese Regelung ist zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger die Fortbildungsmaßnahme nicht abgebrochen hat. Denn der Abbruch setzt einen eigenen Willensentschluss des Teilnehmers zur Aufgabe des Fortbildungsziels voraus, an dem es hier fehlt; die Beendigung der Maßnahme beruht vielmehr auf der Insolvenz des Bildungsträgers und damit einem außerhalb des Einflussbereichs des Klägers liegenden Umstand. Auf diese Konstellation ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Sach- und Interessenlage mit dem ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund vergleichbar. Der Gesetzgeber ging bei dieser Privilegierung davon aus, dass dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme die Lehrgangsgebühren in der Regel nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und dass ein Abbruch aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolgt. Diese beiden Annahmen beanspruchen erst recht Geltung, wenn das vorzeitige Ende der Maßnahme auf den vom Teilnehmer nicht zu verantwortenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bildungsträgers zurückgeht. Vor allem war hier schon bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides davon auszugehen, dass der Kläger und andere Betroffene in gleicher Lage keine anteilige Erstattung von Lehrgangsgebühren seitens des Bildungsträgers im Zuge des Insolvenzverfahrens zu erwarten hatten. Denn der Insolvenzverwalter hatte zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt. Auch waren die kompletten Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits fällig gewesen und an den Bildungsträger bezahlt worden. Die Fälligkeit ergab sich aus einer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bildungsträgers entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Schließlich hatte der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungsende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Weitere rechtliche Grundlagen für eine anteilige Rückzahlungspflicht des Klägers kamen nicht in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2025

Das BMF teilt die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2334/19/10010 :006 vom 10.12.2024

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.,

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 sind durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 394) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro,

b) für ein Frühstück 2,30 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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„Whistleblowing“ durch Personalratsmitglied?

Das VG Hannover hat nach Anhörung der Antragstellerin – der Stadt Bad Münder – und der Beteiligten – des betroffenen Personalratsmitglieds und des Personalrats – den Antrag auf Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Schweigepflicht abgelehnt (Az. 17 A 2737/24).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 10.12.2024 zum Beschluss 17 A 2737/24 vom 10.12.2024

17. Kammer lehnt Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Verstoßes gegen Schweigepflicht ab

Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Pressemitteilung vom 6. Dezember 2024 Bezug genommen.

Die 17. Kammer hat nach der am 10. Dezember 2024 durchgeführten Anhörung der Antragstellerin – der Stadt Bad Münder – und der Beteiligten – des betroffenen Personalratsmitglieds und des Personalrats – den Antrag auf Ausschluss abgelehnt.

Das Personalratsmitglied – der Beteiligte zu 1. – hat zwar gegen die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht verstoßen, indem er mit dem stellvertretenden Bürgermeister über die Personalangelegenheit sprach und diesen dabei um Vertraulichkeit bat. Die Kammer hat den Verstoß im Einzelfall aber nach Abwägung aller Umstände noch nicht als grob bewertet. Der Beteiligte zu 1. hatte dem stellvertretenden Bürgermeister nichts Ehrenrühriges über einen anderen Beschäftigten oder sonstige besonders sensible Daten mitgeteilt, sondern es ging vielmehr um eine objektive Stellenbewertung und eine daraus folgende Eingruppierung und damit auch um Fragen der Vergütungsstruktur und -gerechtigkeit innerhalb der Dienststelle. Dem Beteiligten zu 1. kommt ferner zugute, dass er nach seinem Nachrücken als Ersatzmitglied nicht über seine Schweigepflicht belehrt wurde und auch noch keine personalvertretungsrechtliche Grundschulung besucht hatte.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Sonderbericht zu schädlichen Steuerregelungen und Steuervermeidung

Der Europäische Rechnungshof hat am 28.11.2024 einen Sonderbericht zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und Steuervermeidung durch Unternehmen veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.12.2024

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) hat am 28. November 2024 einen Sonderbericht zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und Steuervermeidung durch Unternehmen veröffentlicht.

Der EuRH schlussfolgerte, dass der bestehende EU-Rechtsrahmen, der insbesondere aus den drei Richtlinien zur Bekämpfung der Steuervermeidung, DAC-6 und über Mechanismen zur Beteiligung von Steuerstreitigkeiten besteht, lediglich ein erster Schritt bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und schädlicher Steuerregelungen sei. Die Art und Weise, wie die EU-Maßnahmen ausgearbeitet und umgesetzt werden, sei nicht ausreichend und es gäbe kein geeignetes Überwachungssystem für die Bewertung ihrer Wirksamkeit. Der Sonderbericht verweist auf das Urteil des EuGH vom 29. Juli 2024 (C-623/22), in dem es heißt, dass die unterschiedlichen Auslegungen bestimmter DAC-6-Bestimmungen in der Praxis ein relevantes Problem blieben, da sie zu einer uneinheitlichen Anwendung der Meldepflichten führen könnten. Dies berge die Gefahr, dass grenzüberschreitende Steuervereinbarungen in einigen Mitgliedstaaten nicht gemeldet würden, während dies für ähnliche Vereinbarungen in anderen Mitgliedstaaten der Fall sei. In Bezug auf die Anwaltschaft werden Ausnahmeregelungen der Mitgliedstaaten für bestimmte Berufsgruppen, die Verschwiegenheitsgeboten unterliegen, kritisiert. Laut EuRH könnten diese Ausnahmen dazu führen, dass insbesondere im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mit Drittstaaten Lücken bestehen blieben. Eine Thematisierung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses verfolgt die BRAK mit Besorgnis.

Der EuRH empfiehlt auf Grundlage der Ergebnisse der Europäischen Kommission, den EU-Rechtsrahmen klarzustellen, die Qualität der DAC-6-Berichte zu verbessern, sicherzustellen, dass die Auswirkungen von Sanktionen angemessen sind, die Unterstützung für die Gruppe „Verhaltenskodex“ zu verstärken sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und der Steuervermeidung durch Unternehmen zu überwachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 21/2024 vom 09.12.2024

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Mehr Unternehmen im Handel wollen Preise anheben

Im Handel wollen wieder mehr Unternehmen ihre Preise anheben. Die ifo Preiserwartungen sind im November jedoch insgesamt leicht auf 15,6 Punkte gesunken, nach 16,0 im Oktober. Dies ist vor allem auf das Produzierende Gewerbe und die Dienstleister zurückzuführen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.12.2024

Im Handel wollen wieder mehr Unternehmen ihre Preise anheben. Die ifo Preiserwartungen sind im November jedoch insgesamt leicht auf 15,6 Punkte gesunken, nach 16,0* im Oktober. Dies ist vor allem auf das Produzierende Gewerbe und die Dienstleister zurückzuführen. „In den kommenden Monaten dürfte die Inflationsrate etwas anziehen und über dem Zwei-Prozent-Ziel der Europäischen Zentralbank liegen“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Im Einzelhandel stiegen die Preiserwartungen auf 26,4 Punkte nach 21,9* im Oktober. Vor allem bei Nahrungsmitteln und Getränken gab es einen kräftigen Anstieg auf 50,8 Punkte, nach 39,7* im Oktober.

Die Preiserwartungen in den konsumnahen Dienstleistungsbranchen setzten ihren Rückgang hingegen fort und erreichten 15,8 Punkte, nach 18,5 im Oktober. Das ist der niedrigste Wert seit März 2021 und nur noch wenig höher als der durchschnittliche Saldo in den Jahren 2005 bis 2019 (14,6 Punkte). „Der Rückgang bei den Dienstleistern ist eine gute Nachricht für die weitere Inflationsentwicklung, denn dort war der Preisauftrieb aufgrund ihres hohen Lohnkostenanteils bis zuletzt der wichtigste Inflationstreiber“, ergänzt Wollmershäuser.

„Allerdings sorgen eine Reihe von Sondereffekten dafür, dass die Inflation im kommenden Jahr zunächst über 2 % bleiben wird. Allein der Anstieg des CO2-Preises für Benzin, Heizöl und Gas sowie die Verteuerung des Deutschlandtickets, des Briefportos und der privaten Krankenversicherungen werden die Inflation um 0,3 Prozentpunkte erhöhen.“

Im Verarbeitenden Gewerbe und bei den unternehmensnahen Dienstleistern sanken die Preiserwartungen auf 6,6 bzw. 21,6 Punkte nach 7,1* bzw. 22,0* im Oktober. Im Bauhauptgewerbe gab es einen Rückgang auf -6,7 Punkte, nach -3,9* im Oktober. Damit wollen mehr Bauunternehmen ihre Preise senken als erhöhen.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

* Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Inflationsrate im November 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2024 bei +2,2 %. Damit hat die Inflationsrate erneut angezogen. Im Oktober 2024 hatte sie bei +2,0 % gelegen, zuvor bewegte sich die Rate zwei Monate unter zwei Prozent. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, blieben im November 2024 insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhung bei Dienstleistungen inflationstreibend.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.12.2024

Inflationsrate zieht erneut an, vor allem Dienstleistungspreise steigen weiterhin überdurchschnittlich

Verbraucherpreisindex, November 2024
+2,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2024
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,7 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2024 bei +2,2 %. Damit hat die Inflationsrate erneut angezogen. Im Oktober 2024 hatte sie bei +2,0 % gelegen, zuvor bewegte sich die Rate zwei Monate unter zwei Prozent (September 2024: +1,6 %; August 2024: +1,9 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben im November 2024 insbesondere die überdurchschnittlichen Preiserhöhung bei Dienstleistungen inflationstreibend. Die Preisentwicklung bei Energie dämpfte hingegen die Inflationsrate auch im November 2024, jedoch weniger stark als in den Monaten zuvor. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2024 sanken die Verbraucherpreise im November 2024 um 0,2 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 3,7 % gegenüber November 2023

Die Preise für Energieprodukte lagen im November 2024 um 3,7 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang hat sich damit weiter abgeschwächt, nach -5,5 % im Oktober und -7,6 % im September 2024. Binnen Jahresfrist gingen im November 2024 die Preise für Kraftstoffe (-6,6 %) zurück. Bei der Haushaltsenergie konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-12,5 %) und Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-11,8 %) profitieren. Auch Strom (-4,1 %) verbilligte sich gegenüber November 2023. Hingegen war Fernwärme (+30,7 %) weiterhin erheblich teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 1,8 % gegenüber November 2023

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im November 2024 um 1,8 % höher als im Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit jedoch binnen Jahresfrist abgeschwächt, nach +2,3 % im Oktober 2024. Merklich teurer gegenüber November 2023 blieben im November 2024 Speisefette und Speiseöle (+19,1 %, darunter Butter: + 38,9 %; Olivenöl: +13,3 %, aber Sonnenblumenöl, Rapsöl oder Ähnliches: -7,9 %). Auch für Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+3,1 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im November 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Im Einzelnen stand der spürbaren Preiserhöhung bei Schokolade (+9,5 %) ein deutlicher Preisrückgang bei Zucker (-23,0 %) gegenüber.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +3,0 %

Im November 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,9 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmittel und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im November 2024 bei +3,0 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 4,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im November 2024 um 4,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Im Oktober 2024 hatte die Teuerung von Dienstleistungen im Vergleich zum Vorjahresmonat ebenfalls bei +4,0 % gelegen. Von November 2023 bis November 2024 erhöhten sich Preise vor allem für Versicherungen (+16,6 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +34,5 %), für Flugtickets (+ 10,4 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,0 %) und für Gaststättendienstleistungen (+6,7 %). Erheblich teurer waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,1 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,6 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+4,6 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit knapp unter der Inflationsrate. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-0,9 %).

Waren verteuerten sich gegenüber November 2023 um 0,7 %

Waren insgesamt verteuerten sich von November 2023 bis November 2024 um 0,7 %. Die Preise für Verbrauchsgüter (+0,8 %) erhöhten sich etwas stärker als die Preise für Gebrauchsgüter (+0,5 %). Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+1,8 %) wurden einige Waren deutlich teurer, vor allem Tabakwaren (+6,8 %) und alkoholfreie Getränke (+6,6 %). Preisrückgänge hingegen gab es neben der Energie (-3,7 %) beispielsweise auch bei Möbeln und Leuchten (-0,8 %).

Preise insgesamt sanken gegenüber dem Vormonat um 0,2 %

Im Vergleich zum Oktober 2024 sank der Verbraucherpreisindex im November 2024 um 0,2 %. Saisonbedingt gingen vor allem die Preise für Flugtickets (-15,2 %) und Pauschalreisen (-13,2 %) zurück. Die Preise für Energie insgesamt sanken um 0,2 %, billiger wurde hier vor allem leichtes Heizöl (-1,9 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben binnen Monatsfrist nahezu konstant (+0,1 %). Auffällig war hier jedoch der Preisanstieg für Butter (+2,7 % gegenüber Oktober 2024) und der Preisrückgang bei Zucker (-4,4 % gegenüber Oktober 2024). Darüber hinaus wurden im November 2024 beispielsweise gestiegene Preise für Bekleidung und Schuhe (+0,6 %) beobachtet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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IESBA: Unabhängigkeits- und Ethikstandards für die Prüfung und Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen genehmigt

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat am 5. Dezember 2024 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) genehmigt. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 09.12.2024

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 5. Dezember 2024 zwei Ergänzungen des IESBA Code of Ethics (Code) genehmigt:

  • Proposed International Ethics Standards for Sustainability Assurance (Including International Independence Standards) (IESSA) and Other Revisions to the Code Relating to Sustainability Assurance and Reporting,
  • Using the Work of an External Expert.

Regelungen zu Sustainability

Die Regelungen zu Sustainability enthalten Unabhängigkeits- und Ethikstandards für Sustainability Assurance und Sustainability Reporting. Nachdem das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) bereits am 20. September 2024 den Standard ISSA 5000 für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen verabschiedet hatte („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024), zieht das IESBA mit seinem Entwurf nunmehr berufsrechtlich nach.

Das vorgesehene Rahmenkonzept ist – wie ISSA 5000 – prinzipienbasiert und berufsunabhängig konzipiert (profession agnostic), das heißt, die Standards sollen nicht nur vom Berufsstand, sondern auch von anderen Dienstleistungserbringer angewendet werden können. Die IESSA erfassen ausdrücklich auch den Group Audit-Kontext.

Ziel des Standards ist es, Greenwashing einzudämmen und die Qualität von Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen, um so das Vertrauen der Öffentlichkeit und von Institutionen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung zu fördern.

Regelungen zu Experts

Die Regelungen zu Experts legen einen berufsrechtlichen Rahmen fest, der Berufsangehörige bei der Beurteilung unterstützen soll, ob ein externer Experte über die notwendige Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität verfügt, damit seine Arbeit für die beabsichtigten Zwecke genutzt werden kann.

Der endgültige Regelungstext soll Mitte Januar 2025 veröffentlicht werden, nachdem das Public Interest Oversight Board (PIOB) die Regelungen der erforderlichen Prüfung unterzogen haben wird (Certification). Im weiteren Verlauf will das IESBA eine Reihe von Begleitmaterial (Guidance & Application Materials) veröffentlichen.

Inkrafttreten

Die Regelungen zu Experts und Sustainability treten am 15. Dezember 2026 in Kraft (mit Ausnahme von Assurance Work Performed at Value Chain Components gemäß Sections 5405 und 5406, die erst am 15. Juli 2028 in Kraft treten). Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Weiteres Projekt beschlossen

Daneben hat IESBA das Project Proposal Firm Culture and Governance beschlossen. Es besteht aus zwei Komponenten. Zum einen sollen Änderungen am Code in Form eines Rahmenwerks erarbeitet werden, das ethisches Verhalten in Praxen fördert und stärkt. Zum anderen sollen Anwendungshilfen und Begleitmaterial (Non-authoritative Material) zu diesem Thema außerhalb des Codes erarbeitet werden.

IESBA wird hierzu im Januar 2025 einen Bericht veröffentlichen sowie in März und April 2025 insgesamt drei Gesprächsrunden an verschiedenen Orten durchführen, um Anregungen von relevanten Stakeholdern einzuholen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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