Importpreise im August 2024: +0,2 % gegenüber August 2023

Die Importpreise waren im August 2024 um 0,2 % höher als im August 2023. Im Juli 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,9 % gelegen, im Juni 2024 bei +0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Einfuhrpreise im August 2024 gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2024

Importpreise, August 2024
+0,2 % zum Vorjahresmonat
-0,4 % zum Vormonat

Exportpreise, August 2024
+0,8 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im August 2024 um 0,2 % höher als im August 2023. Im Juli 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,9 % gelegen, im Juni 2024 bei +0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Einfuhrpreise im August 2024 gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,4 %.

Die Exportpreise lagen im August 2024 um 0,8 % über dem Stand von August 2023. Im Juli 2024 hatte die Jahresveränderungsrate ebenfalls bei +0,8 % gelegen, im Juni 2024 bei +0,6 %. Gegenüber dem Vormonat Juli 2024 veränderten sich die Exportpreise nicht.

Anstieg der Importpreise im Vergleich zu August 2023 durch höhere Preise insbesondere bei Konsumgütern

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im August 2024 hatte der Preisanstieg bei den Konsumgütern um 2,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Es verteuerten sich vor allem die Importe der Verbrauchsgüter (+2,7 % gegenüber August 2023). Auch Gebrauchsgüter waren 1,2 % teurer als vor einem Jahr.

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl weiterhin deutlich mehr (+122,7 %) gegenüber dem Vorjahresmonat gezahlt werden. Gegenüber Juli 2024 sanken die Preise hier um 4,0 %.

Insgesamt waren importierte Nahrungsmittel im Vorjahresvergleich um 5,1 % teurer (+0,5 % gegenüber Juli 2024).

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für landwirtschaftliche Güter verteuerten sich zum Vorjahr um 5,5 %. Insbesondere Rohkakao (+130,3 %) war deutlich teurer als vor einem Jahr, gegenüber dem Vormonat sanken die Preise für Rohkakao jedoch um 5,1 %. Die Preise für Rohkaffee waren um 33,4 % höher als im August 2023 und stiegen auch im Vormonatsvergleich (+5,2 %). Dagegen waren unter anderem Zwiebeln (-33,7 %), Paprika (-22,4 %) und lebende Schweine (-16,2 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Unveränderte Preise bei Vorleistungsgütern und leicht gestiegene Preise bei Investitionsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter veränderten sich im Vorjahresvergleich nicht. Gegenüber dem Vormonat sanken die Preise bei den Vorleistungsgütern um 0,6 %. Die Preise für Investitionsgüter stiegen sowohl gegenüber dem Vorjahr als auch gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,1 %.

Bei den Vorleistungsgütern waren unter anderem Stärke und Stärkeerzeugnisse (-24,7 %), Akkus und Batterien (-5,3 %) sowie Eisen, Stahl und Ferrolegierungen (-3,4 %) preiswerter als ein Jahr zuvor, während beispielsweise Holz- und Zellstoff (+21,5 %) sowie Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug (+6,0 %) teurer waren.

Bei den Investitionsgütern waren insbesondere Kraftwagen und Kraftwagenmotoren um 2,6 % teurer, während Datenverarbeitungs- und periphere Geräte im Vorjahresvergleich um 4,6 % billiger importiert wurden.

Gesunkene Preise bei Energieimporten

Gegenüber August 2023 verbilligten sich die Energieimporte um 5,4 %. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatten Mineralölerzeugnisse. Die Preise lagen hier im August 2024 um 12,8 % unter denen von August 2023. Gegenüber Juli 2024 sanken die Preise um 4,8 %. Günstiger als vor einem Jahr waren auch elektrischer Strom (-13,0 %), Erdöl (-3,0 %) sowie Erdgas (-1,7 %). Gegenüber Juli 2024 verteuerte sich elektrischer Strom jedoch um 20,9 % und Erdgas um 2,6 %. Erdöl dagegen verbilligte sich gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 5,1 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im August 2024 um 0,9 % höher als im August 2023. Gegenüber Juli 2024 sanken sie um 0,2 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 0,7 % über dem Stand des Vorjahres (0,0 % gegenüber Juli 2024).

Preissteigerungen bei Exporten von Investitions- und Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten die Preissteigerungen bei Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Diese verteuerten sich gegenüber August 2023 um 1,6 % (-0,1 % gegenüber Juli 2024). Einen wesentlichen Einfluss hatten hier die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile (+2,0 %) sowie für Maschinen (+1,9 %).

Konsumgüter wurden im Vergleich zu August 2023 um 2,3 % teurer. Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich nur um 0,9 % teurer waren, lagen die Preise für exportierte Verbrauchsgüter 2,7 % über denen von August 2023.

Der Preisrückgang bei Energieexporten von 15,2 % im Vorjahresvergleich (0,0 % gegenüber Juli 2024) konnte die Teuerungen bei ausgeführten Investitions- und Konsumgütern nicht ausgleichen. Erheblich günstiger im Vorjahresvergleich waren Erdgas (-17,0 %), Mineralölerzeugnisse (-14,5 %) und Strom (-13,0 %). Während gegenüber dem Vormonat Juli 2024 die Preise für Mineralölerzeugnisse sanken (-5,3 %), wurden Erdgas und Strom im Vergleich zum Vormonat teurer exportiert (+2,7 % und +20,9 %).

Auch der Export landwirtschaftlicher Güter war im Vergleich preiswerter (-1,2 % gegenüber August 2023 und -2,4 % gegenüber Juli 2024).

Die Preise für exportierte Vorleistungsgüter stiegen dagegen im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahr leicht an (+0,3 %). Gegenüber dem Vormonat sanken sie leicht um 0,2 %.

Quelle: Statistische Bundesamt (Destatis)

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EPRS: Studie und Folgenabschätzung zur KI-Haftungsrichtlinie

Der wissenschaftliche Dienst des EU-Parlaments (EPRS) hat im Wege einer Studie und komplementären Folgenabschätzung die Empfehlung ausgesprochen, den Anwendungsbereich der von der Kommission vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie zu erweitern.

BRAK, Mitteilung vom 27.09.2024

Der wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) hat im Wege einer Studie und komplementären Folgenabschätzung die Empfehlung ausgesprochen, den Anwendungsbereich der von der Kommission vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie zu erweitern.

Bereits im September 2022 legte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zu Künstlicher Intelligenz und zivilrechtlicher Haftung vor – begleitet von einer Folgenabschätzung. Zweck dieser AI Liability Directive (AILD) soll sein, einheitliche Regeln für den Zugang zu Informationen zu schaffen und die Beweislastanforderungen für Verbraucher bei komplexen KI-Systemen zu erleichtern. So sollen die Geschädigten davon befreit werden, erklären zu müssen, wie der Schaden durch ein Verschulden oder Unterlassen verursacht wurde – welches besonders bei komplexen KI-Systemen zu Schwierigkeiten führt. Soweit Hochrisiko-KI-Systeme betroffen sind, soll ihnen zudem ein Recht auf Zugang zu Beweismitteln eingeräumt werden.

Mit Blick auf die begleitende Folgenabschätzung hatte der Rechtsausschuss des EP (JURI) eine ergänzende Folgenabschätzung eingefordert, welche nun in ihrem Ergebnis Mängel der Folgenabschätzung der Kommission adressiert: Neben einer verkürzten Kosten-Nutzen-Analyse seien die Optionen potentieller Haftungsrahmen nicht hinreichend untersucht und abgewogen worden. So lautet der Vorschlag im Ergebnis, den Anwendungsbereich u. a. auch auf Software und Systeme von „General Purpose AI“ zu erweitern – damit soll die Richtlinie eine allgemeinbasierte Software-Haftung zum Gegenstand haben. Zur Notwendigkeit dieser Erweiterung ist die Studie auch in Anbetracht ihrer Untersuchung der wechselseitigen Beziehungen zwischen der Produkthaftungsrichtlinie, dem AI Act sowie der vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie gelangt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 16/2024

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Arbeitsgericht untersagt Kita-Streik ab dem 30.09.2024

Das ArbG Berlin hat auf den Antrag des Landes Berlin im gerichtlichen Eilverfahren den von der Gewerkschaft ver.di ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin untersagt (Az. 56 Ga 11777/24).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 27.09.2024 zum Urteil 56 Ga 11777/24 vom 27.09.2024

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 27.09.2024 auf den Antrag des Landes Berlin im gerichtlichen Eilverfahren den von der Gewerkschaft ver.di ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin untersagt.

Zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Land Berlin waren seit April 2024 Gespräche über die pädagogische Qualität und über Entlastungen der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Auszubildenden in diesem Bereich geführt worden, die erfolglos blieben. Zu dem unbefristeten Streik ab dem 30.09.2024 hatte die Gewerkschaft ver.di am 26.09.2024 ihre Mitglieder aufgerufen, nachdem in einer Urabstimmung 91,7 % der Mitglieder dafür gestimmt hatten. Ziel des Streiks war die Erzwingung von Tarifverhandlungen über die Regelung einer Mindestpersonalausstattung, über Regelungen zum Belastungsausgleich (Konsequenzenmanagement) und für eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen.

Das Land Berlin sah sich rechtlich als Arbeitgeber nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di in der Lage, weil es als Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) nach deren Satzung keine von den Regelungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L) abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Berliner Eigenbetriebs-Kitas richten sich nach dem TV-L. Nachdem das Land Berlin im Jahr 2020 mit der Zusage der Hauptstadtzulage von den tariflichen Bedingungen des TV-L abgewichen war, hatte die TdL für den Fall eines weiteren Verstoßes des Landes Berlin gegen die Satzung seinen Ausschluss aus der TdL beschlossen. Das Land Berlin ist außerdem davon ausgegangen, dass ver.di mit den Streikforderungen betreffend Entlastungsmaßnahmen für Erzieherinnen und Erzieher und für ein Mehr an Zeit für Auszubildende gegen die Friedenspflicht während laufender Tarifverträge verstoße, weil bereits entsprechende tarifliche Regelungen existierten.

Das Arbeitsgericht hat den ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik untersagt und der Gewerkschaft aufgegeben, ihren Streikaufruf öffentlich zu widerrufen. Es ist von einer fehlenden Rechtmäßigkeit des Streiks ausgegangen. Die Gewerkschaft ver.di verstoße mit diesem Streik gegen die Friedenspflicht wegen der bestehenden tariflichen Regelungen zur Zulage für Beschäftigte in Eigenbetriebs-Kitas des Landes Berlin im TV-L und wegen der bestehenden Entlastungsregelungen für Auszubildende im maßgeblichen Ausbildungstarifvertrag. Daneben seien auch verbandspolitische Erwägungen des Landes Berlin von der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützt, weil das Land als Arbeitgeber berechtigt sei, sich in der Tarifgemeinschaft der Länder zu organisieren. Das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL bei einem eigenständigen Tarifabschluss müsse das Land Berlin nicht eingehen. Das grundgesetzlich garantierte Streikrecht der Gewerkschaft aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz überwiege insoweit nicht.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten – Bundesrat stimmt zu

Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Deswegen hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit auf den Weg gebracht, das nun auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Um die Verfahren bei großen privatrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten zu erleichtern, soll unter anderem Englisch als Gerichtssprache ermöglicht werden.

Für große Wirtschaftsstreitigkeiten bietet die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten an. In Zeiten von globalem Warenverkehr kommt es – gerade bei einem exportstarken Standort wie Deutschland – häufig zu grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, die auf eine schnelle und professionelle Klärung angewiesen sind.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, Verfahrenserleichterungen zu schaffen, die insgesamt zur Stärkung des deutschen Justiz- und Wirtschaftsstandorts beitragen. Deswegen hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit auf den Weg gebracht, das bereits vom Deutschen Bundestag beschlossen und nunmehr auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Welche konkreten Ziele verfolgt der Gesetzentwurf?

  1. Der Gesetzentwurf erleichtert die Durchführung von privatrechtlichen großen Wirtschaftsstreitigkeiten und trägt zu schnellen und effizienten Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit bei.
  2. Die Länder können hierfür sog. Commercial Courts einrichten, bei denen es sich um erstinstanzlich zuständige spezielle Wirtschaftssenate am Oberlandesgericht handelt. Überschreitet der Streitwert die Schwelle von 500.000 Euro, kann so direkt in erster Instanz ein spezieller Wirtschaftssenat bei ausgewählten Oberlandesgerichten angerufen werden, der sich an den prozessualen Bedürfnissen großer Wirtschaftsunternehmen orientiert.
  3. Privatrechtliche Verfahren zwischen Unternehmen können künftig vollständig in englischer Sprache geführt werden. Der Gerichtsstandort Deutschland gewinnt dadurch auch international an Anerkennung und Sichtbarkeit. Insbesondere deutsche Unternehmen mit starker Exportorientierung werden davon profitieren.
  4. Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess werden künftig besser und umfassender geschützt. Geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden.
  5. Die Neuregelungen führen zudem zu einer auch deutlichen finanziellen Entlastung für die Wirtschaft.

Quelle: Bundesregierung

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Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das FG Köln entschieden. Das Gericht hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neuen Bewertungsvorschriften im sog. Bundesmodell (Az. 4 K 2189/23).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.09.2024 zum Urteil 4 K 2189/23 vom 19.09.2024

Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neuen Bewertungsvorschriften im sog. Bundesmodell

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil (Az. 4 K 2189/23) entschieden.

Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer (sog. Einheitsbewertung zum 1. Januar 1935 bzw. 1. Januar 1964) für verfassungswidrig erklärt hatte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen.

Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u. a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer – nach Ansicht der Kläger – besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ziel der Bewertung sei ein „objektiviert-realer Grundsteuerwert“ innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten).

Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der alten Einheitsbewertung betont, dass der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge. Die bisherigen Bewertungsvorschriften seien nicht wegen einer zu typisierenden Wertermittlung verworfen worden, sondern vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber jahrzehntelang auf neue Hauptfeststellungen verzichtet habe. Nunmehr sei mit Blick auf die rund 36 Millionen erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedinge – auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung ohne die erneute Vorlage manuell auszufüllender Steuererklärungen – eine gewisse Standardisierung. Die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts habe sich steuerrechtlich seit vielen Jahren sowohl im Rahmen der sog. Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Zuge ertragsteuerlicher Wertermittlungsanlässe, wie z. B. der Kaufpreisaufteilung, bewährt. Die Bodenrichtwerte würden darüber hinaus auch im Rahmen von Verkehrsermittlungen von Grundstücken herangezogen. Hinzu komme, dass von einer gleichwertigen oder gar besseren Lage der von den Klägern zum Vergleich herangezogenen Eigentumswohnung nicht die Rede sein könne. Diese Wohnung liege in einer als „Gewerbe/Industrie/Sondergebiet“ ausgewiesenen Zone in der Nähe einer Bahntrasse, während sich die zu bewertende Eigentumswohnung in einer gefragten Wohnlage befinde. Im Streitfall sei zudem weder das Übermaßverbot verletzt noch liege ein „Typisierungsausreißer“ vor. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe zwar inzwischen den Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts in bestimmten Fällen zugelassen. Allerdings erreiche der zum 1. Januar 2022 festgestellte und von den Klägern angegriffene Grundsteuerwert nur etwa 66 Prozent des von den Klägern zweieinhalb Jahre vor dem Bewertungsstichtag in 2019 gezahlten Kaufpreises. Soweit die Kläger sich mit ihrer Klage letztlich für eine vollständige Abschaffung der Grundsteuer in der bisherigen Form aussprächen, obliege diese politische Entscheidung allein dem Gesetzgeber.

Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten und Finanzämtern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Verbände und Kammern im Schulterschluss gegen nationale Anzeigepflicht

Mit dem dringenden Appell „Keine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen“ wenden sich die Kammern und Verbände betroffener Unternehmen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte gegen den erneuten politischen Vorstoß im Steuerfortentwicklungsgesetz.

DStV, Mitteilung vom 27.09.2024

Mit dem dringenden Appell „Keine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen“ wenden sich die Kammern und Verbände betroffener Unternehmen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte gegen den erneuten politischen Vorstoß im Steuerfortentwicklungsgesetz.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) bahnt sich aktuell seinen Weg durch das Gesetzgebungsverfahren. Im Schlepptau: die wiederbelebten Regelungen zur Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Aus gewichtigen Gründen im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz gescheitert, soll das Instrument Unternehmen und Beratern nun mithilfe des SteFeG aufgebürdet werden.

Dem stellen sich Wirtschafts- und Berufsorganisationen – darunter der DStV – nun mit einem deutlichen Statement entgegen. Ihre Botschaft an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag: Die mit der Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einhergehenden zusätzlichen Bürokratielasten sind ein Brechen politischer Versprechen. Statt des seitens der Politik zugesicherten Abbaus bürokratischer Belastungen, soll neue Bürokratie geschaffen werden, ohne dass sich daraus ein tatsächlicher Erkenntnisgewinn ergibt.

Ebenso ablehnend argumentierte jüngst der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats in seinen Beschlussempfehlungen zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 373/1/24). Darin betont er, dass zusätzliche Meldungen über nahezu ausschließlich bereits bekannte Gestaltungen die Erledigung wichtiger Aufgaben behindern. Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten habe die Verwaltung auch ohne ein aufwendiges und bürokratisches Meldesystem bereits einen guten Überblick über die verschiedenen Gestaltungen. Aufgrund der ohnehin schon hohen Belastung könne eine zeitnahe Auswertung zudem nicht gewährleistet werden.

Der Bundesrat hat am Freitag, den 27.09.2024, zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Er ist dem Vorschlag des Wirtschaftsausschusses zur Streichung der geplanten Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nicht gefolgt. Der Gesetzentwurf – nebst Regelungen zur nationalen Anzeigepflicht – liegt damit nun im Bundestag.

Der DStV wird sich weiterhin stark machen, das bürokratische Vorhaben zu verhindern. Erst kürzlich hatte DStV-Präsident Lüth im Gespräch mit MdB StB Markus Herbrand (Finanzpolitischer Sprecher FDP) das Veto des DStV zu der Maßnahme bekräftigt (DStV Information vom 17.09.2024).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Gesetzliche Neuregelungen im Oktober 2024

Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im Oktober 2024 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen im Überblick.

Zeitnähere Pflegebegutachtung durch Video-Telefonie

Pflegebegutachtungen per Video-Telefonie – das ist seit dem 26. September möglich. Der Medizinische Dienst kann Pflegebedürftige so zeitnäher begutachten. Das ist wichtig, da es ohne die Begutachtung keine Leistungen der Pflegeversicherung gibt. In welchen Fällen Videobegutachtungen möglich sind, regeln die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Grundlage hierfür ist das seit März geltende Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens.

Kosten für RS-Viren-Prophylaxe werden übernommen

Neugeborene und Säuglinge können zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) Medikamente mit entsprechenden Antikörpern bekommen. Die Kosten für diese Prophylaxe übernehmen seit dem 14. September die gesetzlichen Krankenkassen. Das hilft, RSV-bedingte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zu verhindern.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesrat billigt Erleichterungen für Balkonkraftwerke und virtuelle Eigentümerversammlungen

Der Bundesrat hat am 27.09.2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die u. a. das Anbringen von sog. Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern. Eigentümerversammlungen können zukünftig auch rein online durchgeführt werden, wenn dies in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.09.2024

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. September 2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die unter anderem das Anbringen von sog. Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern.

Anspruch auf Installation von Steckersolaranlagen

Mit der Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen zu den sog. privilegierten Vorhaben. Genau wie bisher schon bei baulichen Veränderungen, die zum Beispiel dem Gebrauch behinderter Menschen oder dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen, können Eigentümergemeinschaften den Einbau von Steckersolaranlagen zur Stromerzeugung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Zwar konnten Eigentümer und Eigentümerinnen bereits bisher mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk installieren. Diese Zustimmung zu erhalten habe sich jedoch oft als schwierig erwiesen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Gleichermaßen haben Mieterinnen und Mieter nun einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Installation einer Steckersolaranlage.

Virtuelle Eigentümerversammlungen

Eigentümerversammlungen können bisher nur als Videokonferenz stattfinden, wenn sich alle Eigentümer und Eigentümerinnen darauf verständigt haben. Andernfalls finden sie in Präsenz oder in hybrider Form statt. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass sie zukünftig auch rein online durchgeführt werden können, wenn dies in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Dadurch sparten viele Eigentümer Zeit und Geld, da sie nicht mehr zu Versammlungen reisen müssten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Teilnahme und das Ausüben der Eigentümerrechte genauso möglich sind, wie bei einer Versammlung in Präsenz. Virtuelle Eigentümerversammlungen können zunächst nur für einen Zeitraum von drei Jahren beschlossen werden. Wird ein solcher Beschluss vor dem Jahr 2028 gefasst, müssen Wohnungseigentümer bis einschließlich des Jahres 2028 jedoch mindestens einmal im Jahr noch eine Präsenzversammlung durchführen, es sei denn, sie verzichten einstimmig darauf.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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WPK-Stellungnahme: Gemeinsames Statement zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes

Mit dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wird ein erneuter Anlauf unternommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.09.2024

Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

Mit dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wird ein erneuter Anlauf unternommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen. Dieses Vorhaben hatte die WPK bereits in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 zum Referentenentwurf (seinerzeitige Bezeichnung „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) kategorisch abgelehnt („Neu auf WPK.de“ vom 18. Juli 2024).

Am 25. September 2024 haben Kammern und Verbände der rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe zusammen mit dem Bankenverband und Organisationen aus Industrie, Handel und Handwerk an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag appelliert, sich für einen Verzicht auf eine solche Meldepflicht einzusetzen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Ruhen von Einspruchsverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Niedersächsischen Grundsteuer

Das LfSt Niedersachsen hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim FG Niedersachsen unter dem Az. 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf weist das FG Niedersachsen hin.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.09.2024

Im Newsletter 3/2024 vom 21. Februar 2024 wurde über ein Klageverfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes berichtet, das in dem u. a. für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt wird.

Mit Allgemeinverfügung (Nds. Ministerialblatt Nr. 387 vom 4. September 2024) hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen.

Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es aber weiterhin erforderlich, gegen evtl. noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 10/2024

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