Schwindende Hoffnung auf Besserung

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich in der Umfrage vom September 2024 erneut deutlich. Sie liegen aktuell mit plus 3,6 Punkten um 15,6 Punkte unter dem Vormonatswert. Der seit November 2023 verzeichnete Optimismus bei den Konjunkturerwartungen ist somit nahezu vollständig aufgebraucht. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verschlechtert sich ebenfalls erneut.

ZEW, Pressemitteilung vom 17.09.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 3,6 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland verschlechtern sich in der Umfrage vom September 2024 erneut deutlich. Sie liegen aktuell mit plus 3,6 Punkten um 15,6 Punkte unter dem Vormonatswert. Der seit November 2023 verzeichnete Optimismus bei den Konjunkturerwartungen ist somit nahezu vollständig aufgebraucht. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verschlechtert sich ebenfalls erneut. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 7,2 Punkte und liegt bei minus 84,5 Punkten. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage ist somit auf dem schlechtesten Wert seit Mai 2020.

ZEW-Index

„Die Hoffnung auf eine baldige Besserung der wirtschaftlichen Lage schwindet zusehends. In der aktuellen Umfrage beobachten wir erneut einen spürbaren Rückgang der Konjunkturerwartungen für Deutschland. Die Anzahl der Optimisten und Pessimisten hält sich mittlerweile die Waage. Obwohl die sinkenden Konjunkturerwartungen für den Euroraum auf einen insgesamt gestiegenen Pessimismus hindeuten, ist der Rückgang der Erwartungen für Deutschland deutlich höher. Den Zinsentscheid der EZB scheinen die meisten Befragten bei ihrer Erwartungsbildung bereits eingepreist zu haben“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone liegen mit aktuell plus 9,3 Punkten um 8,6 Punkte unter dem August-Wert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone trübt sich ebenfalls ein. Der Lageindikator sinkt um 8,0 Punkte auf einen neuen Wert von minus 40,4 Punkten.

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Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (Az. 1 BvR 2133/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.09.2024 zum Beschluss 1 BvR 2133/22 vom 17.07.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen:

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) ist verfassungswidrig, weil er eine engmaschige langandauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis Eingriffe mit erhöhtem Gewicht erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorsieht.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch eingriffsintensive Einsätze Verdeckter Mitarbeitender erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorgesehen ist.

Auch soweit § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVSG auf § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG Bezug nehmen, sind die Regelungen verfassungswidrig.

§ 20a Satz 1 HVSG (Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden) ist verfassungswidrig, soweit § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG nicht an nicht hinreichend gewichtige Straftaten anknüpfen.

§ 20b Abs. 2 HVSG (Übermittlungen an sonstige inländische öffentliche Stellen) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch die Übermittlung an inländische öffentliche Stellen mit operativen Anschlussbefugnissen erlaubt und keine dafür hinreichende Übermittlungsschwelle vorsieht.

§ 20a Satz 1 ist, soweit er auf § 20a Satz 3 HVSG Bezug nimmt, nichtig; die übrigen beanstandeten Vorschriften des HVSG gelten mit bestimmten Maßgaben vorübergehend fort.

Sachverhalt

Zwei der Beschwerdeführenden sind Mitglieder und Funktionsträger einer vom Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Organisation. Zwei weitere Beschwerdeführende vertreten als Rechtsanwälte Personen, die vom Landesamt beobachtet werden, weil ihnen die Zugehörigkeit oder Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen vorgeworfen wird oder sie der linksextremistischen Szene angehören. Ein weiterer Beschwerdeführer steht als freier Journalist häufig in Kontakt mit Personen, die unter Beobachtung des Landesamts stehen. Sie wenden sich gegen verschiedene im Hessischen Verfassungsschutzgesetz geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse, die ganz überwiegend im Jahr 2023 in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom 22. April 2022 geändert worden sind.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie überwiegend auch begründet. Die angegriffenen Regelungen genügen nur zu einem Teil den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts einsetzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Befugnisnorm ermöglicht intensive Grundrechtseingriffe. Diese sind nicht gerechtfertigt.

a) Eine Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG zur Ermittlung des Standorts hat eine hohe Eingriffsintensität, weil sie eine räumliche Nachverfolgung im engen Zeittakt über einen längeren Zeitraum und damit die Erstellung eines Bewegungsprofils zulässt.

b) aa) § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG enthält keine gemessen an diesem Eingriffsgewicht hinreichend hohe Eingriffsschwelle. Dem Eingriffsgewicht einer Maßnahme steht die Beobachtungsbedürftigkeit der (vermeintlichen) Bestrebung gegenüber. Je schwerer der Eingriff ist, umso beobachtungsbedürftiger muss diese sein. Da eine Mobiltelefonortung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff begründen kann, bedarf es einer entsprechend gesteigerten Beobachtungsbedürftigkeit. Eine solche sieht § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG nicht vor.

bb) Auch § 9 Abs. 2 HVSG enthält keine für Eingriffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG hinreichende Eingriffsschwelle. Zwar dürfen in den von § 9 Abs. 2 HVSG geregelten Fällen technische Mittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG nur eingesetzt werden, soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 HVSG im Einzelfall geboten ist. § 9 Abs. 2 HVSG erfasst aber von vornherein nicht alle Ortungen mit erhöhtem Eingriffsgewicht, denn die Regelung findet nur Anwendung, wenn der Einsatz technischer Mittel erfolgt, um anhand der Standortdaten die Bewegungen des Mobiltelefons nachzuverfolgen (Bewegungsprofil). Alle nicht in dieser Form zweckgerichteten Ortungen werden daher von vornherein nicht an die Eingriffsschwelle des § 9 Abs. 2 HVSG gebunden, obgleich es sich auch insoweit um eingriffsintensive Maßnahmen handeln kann. Auch soweit § 9 Abs. 2 HVSG kumulativ voraussetzt, dass die Maßnahme an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach täglich eingesetzt wird, werden nicht alle denkbaren Fälle mit erhöhtem Eingriffsgewicht erfasst. Das gilt etwa für Ortungen, die punktuell oder gar in enger zeitlicher Taktung über einen langen Zeitraum wiederholt an drei Tagen hintereinander erfolgen.

cc) § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG genügt aber auch für sich genommen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Eingriffsschwelle. Da es sich bei den auf die Erstellung eines Bewegungsprofils zweckgerichteten Standortbestimmungen, die an mehr als drei Tagen mehrfach täglich eingesetzt werden, um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt, muss die Maßnahme zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten sein. Die Beobachtungsbedürftigkeit steigt umso stärker, je deutlichere tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann („Potentialität“).

Dem genügt § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVSG, soweit er auf § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG Bezug nimmt, nicht. Die Bestimmung der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit in § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG stellt nicht sicher, dass die Dringlichkeit der erforderlichen Beobachtungsbedürftigkeit auch tatsächlich von der Intensität der Bedrohung der Schutzgüter des Verfassungsschutzes abhängt. Denn alle in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 HVSG beschriebenen Bestrebungen gelten schon normativ als erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 HVSG, ohne dass es einer weiteren Prüfung ihrer Potentialität im Einzelfall bedürfte.

Dagegen genügt die in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c HVSG beschriebene Bestrebung für sich genommen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Danach sind insbesondere solche Bestrebungen erheblich beobachtungsdürftig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 HVSG, die zur Zielverfolgung andere Straftaten begehen oder darauf ausgerichtet sind. Dies genügt als Indiz für eine gewisse Potentialität.

Soweit § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HVSG dagegen voraussetzt, dass eine Bestrebung in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben sucht, genügt dies nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Diese Kriterien sind noch nicht geeignet, eine gewisse Potentialität zu indizieren.

dd) Wegen des potentiell hohen Eingriffsgewichts einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG möglichen Mobiltelefonortung bedarf es einer unabhängigen Vorabkontrolle. Daran fehlt es hier.

2. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG erlaubt dem Landesamt im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge Auskünfte zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zur Inanspruchnahme und zu Umständen von Transportleistungen einzuholen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG vorliegen. Die Regelung ermöglicht Grundrechtseingriffe von erhöhtem Gewicht. Die deshalb erhöhten Anforderungen an die Beobachtungsbedürftigkeit einer vermeintlichen Bestrebung oder Tätigkeit erfüllt die Vorschrift auch unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 Satz 2 HVSG nicht.

a) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG ermächtigt zu Grundrechtseingriffen von erhöhtem, wenn auch nicht schwerwiegendem Gewicht in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Vorschrift umfasst den Abruf von Namen und Anschriften der Betroffenen sowie von Daten zur Inanspruchnahme und zu den Umständen von Transportleistungen, also insbesondere den Zeitpunkt von Abfertigung, Abflug oder Abreise und den Buchungsweg inklusive der Zahlungsmodalitäten. Gleichwohl liefern die erhobenen Daten nur einen ausschnittweisen und zeitlich sehr begrenzten Einblick in das Leben der Betroffenen. Ausmaß und Dauer der Datenabfrage erhöhen hier allerdings das Eingriffsgewicht. So können sämtliche zum Zeitpunkt der Anordnung noch gespeicherten Reisebewegungen sowie alle künftigen im möglichen Anordnungszeitraum liegenden oder auch nur gebuchten Reisebewegungen abgefragt werden; eine zeitliche Beschränkung der Anordnung ist offensichtlich nicht vorgesehen.

b) Aufgrund des hier erhöhten Eingriffsgewichts bedarf es einer entsprechend erhöhten Beobachtungsbedürftigkeit der vermeintlichen Bestrebung oder Tätigkeit, für die der Gesetzgeber hinreichend bestimmte Kriterien vorgeben muss. Dem wird § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 Satz 2 HVSG nicht gerecht.

Soweit ein Auskunftsersuchen den Fall betrifft, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVSG vorliegen, setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 HVSG zwar eine erhöhte Eingriffsschwelle dahingehend voraus, dass diese Bestrebung bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkweise geeignet sein muss, insbesondere zu Hass- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten. § 10 Abs. 2 Satz 2 HVSG formuliert allerdings nicht lediglich Anhaltspunkte oder Indizien für eine erhöhte Potentialität, sondern lässt dem Landesamt etwa in Fällen besonders dilettantischer Wirkungsweise für eine abweichende Bewertung im Einzelfall keinen Spielraum. Es ist daher nicht sichergestellt, dass hinreichende Anhaltspunkte vorliegen müssen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter auch konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.

Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG, soweit das Auskunftsersuchen den Fall betrifft, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung oder Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 HVSG vorliegen. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 HVSG geregelten Bestrebungen und Tätigkeiten per se erhöht beobachtungsbedürftig sind. Er hat insoweit ebenfalls nicht sichergestellt, dass hinreichende Anhaltspunkte vorliegen müssen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter auch konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.

3. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG darf das Landesamt eigene Mitarbeitende unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeitende) einsetzen, wenn dies zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall geboten ist. Die Befugnis ermöglicht intensive Grundrechtseingriffe und genügt nicht den daraus folgenden Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

a) Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG können, wenn Mitarbeitende des Landesamts hierbei personenbezogene Daten erlangen, jedenfalls in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Durch die Maßnahme kann eine vermeintliche Vertrauensbeziehung aufgebaut und dann ausgenutzt werden. Nutzt aber der Staat persönliches Vertrauen aus, um Geheimhaltungsinteressen zu überwinden und Betroffene so zur Preisgabe von Informationen zu verleiten, kann das sehr schwer wiegen. Dabei kann das Eingriffsgewicht je nach konkreter Ausgestaltung erheblich variieren. Es hängt insbesondere von der Dauer des Einsatzes Verdeckter Mitarbeitender ab. Auch kommt es darauf an, welche Intensität die Beziehungen erlangen.

b) Aufgrund der hier potentiell hohen Eingriffsintensität bedarf es einer entsprechend erhöhten Eingriffsschwelle. Je länger der Einsatz Verdeckter Mitarbeitender dauert, je tiefergehende Vertrauensbeziehungen entstehen und je mehr private Informationen erlangt werden, umso dringender muss der Beobachtungsbedarf sein und umso größeren Aufklärungsgewinn muss die Maßnahme versprechen. Dem genügt § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG nicht, denn der Einsatz Verdeckter Mitarbeitender setzt jedenfalls keinen gemessen an seinem Eingriffsgewicht erhöhten Beobachtungsbedarf und Aufklärungsgewinn voraus.

So setzt zwar § 12 Abs. 1 Satz 2 HVSG für länger als sechs Monate dauernde Einsätze Verdeckter Mitarbeitender zusätzlich voraus, dass diese zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 HVSG im Einzelfall unerlässlich sein müssen, und stellt damit sowohl an die Beobachtungsbedürftigkeit als auch den Aufklärungsgewinn erhöhte Anforderungen. Auch ist die Dauer ein maßgeblicher Umstand, der das Eingriffsgewicht eines Einsatzes Verdeckter Mitarbeitender regelmäßig erhöht. Daneben gibt es jedoch weitere Fälle eingriffsintensiver Einsätze Verdeckter Mitarbeitender. Insbesondere der gezielte Einsatz gegen eine bestimmte Person sowie der sonstige personenbezogene Einsatz, der auf die Herstellung einer Vertrauensbeziehung angelegt ist, begründen ein grundsätzlich erhöhtes Eingriffsgewicht auch dann, wenn der Einsatz weniger als sechs Monate andauert.

Soweit die Eingriffsbefugnis in § 12 Abs. 1 HVSG für länger als sechs Monate andauernde Einsätze auf die in § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HVSG näher bestimmte erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit von Bestrebungen und Tätigkeiten verweist, genügt sie – wie schon § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVSG – auch für sich genommen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

4. § 20a Satz 1 HVSG ermächtigt das Landesamt zur Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ersterhobener personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine besonders schwere Straftat begangen hat, soweit dies zur Verfolgung der Tat erforderlich ist. Die angegriffene Übermittlungsbefugnis genügt nicht den Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung, soweit sie die Übermittlung auch zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG ermöglicht.

a) Eine Übermittlung von Daten, die eine Verfassungsschutzbehörde ersterhoben hat, kommt nur zum Schutz eines herausragenden öffentlichen Interesses und daher nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten in Betracht, wobei als Schwelle für die Übermittlung konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen müssen.

b) Danach sind hier zwar die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Übermittlungsschwelle erfüllt, soweit § 20a Satz 1 HVSG verlangt, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht des Vorliegens einer besonders schweren Straftat begründen. Die Übermittlung nachrichtendienstlich ersterhobener personenbezogener Daten muss aber darüber hinaus auch zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erfolgen, was ein entsprechendes Gewicht der Straftaten voraussetzt. Diesen Anforderungen genügt § 20a Satz 1 HVSG nicht, soweit er auch die Übermittlung zur Verfolgung der in § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG legaldefinierten besonders schweren Straftaten zulässt.

aa) Bei der Festlegung, welche Straftatbestände als besonders schwer gelten sollen, kann der Gesetzgeber entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen. Dabei muss die Qualifizierung einer Straftat als schwer oder besonders schwer in der Strafnorm selbst einen objektivierten Ausdruck finden, also insbesondere in deren Strafrahmen und gegebenenfalls in tatbestandlich umschriebenen oder in einem Qualifikationstatbestand enthaltenen Begehungsmerkmalen und Tatfolgen. Ausgehend vom Strafrahmen liegt eine besondere Schwere einer Straftat jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist. Eine Straftat mit einer angedrohten Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren kann auch dann als besonders schwer eingestuft werden, wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar erscheint.

bb) Danach unterliegt die Bestimmung der besonders schweren Straftat in § 20a Satz 2 Buchstabe a HVSG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Straftaten mit Höchststrafen von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe haben das erforderliche hinreichende Gewicht.

Soweit § 20a Satz 1 HVSG die Übermittlung auch zur Verfolgung der in § 20a Satz 2 Buchstabe b HVSG bestimmten Straften zulässt, bleibt die Regelung hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück. Sie setzt lediglich eine Straftat voraus, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist. Zwar erfordert die Regelung zusätzlich, dass die Tat im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 oder 5 HVSG oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HVSG begangen worden sein muss. Auch knüpft die Norm insoweit an Rechtsgüter von besonderem Gewicht an. Allein der Umstand, dass eine Straftat gegen ein Schutzgut der Verfassung gerichtet sein muss, vermag aber hier auch in der erforderlichen Gesamtschau nicht die besondere Schwere der verfolgten Straftat zu begründen.

§ 20a Satz 3 HVSG beschreibt ebenso keine Straftaten mit dem verfassungsrechtlich erforderlichen Gewicht. Die Regelung umfasst auch Straftaten aus dem einfachen Kriminalitätsbereich mit Höchstfreiheitstraften von drei oder auch nur einem Jahr.

5. § 20b HVSG ermächtigt das Landesamt, zum Schutz eines der in § 20 HVSG genannten Rechtsgüter Daten an sonstige inländische öffentliche Stellen zu übermitteln, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. An der für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlichen hinreichenden Übermittlungsschwelle fehlt es hier. Da die Befugnis in § 20b Abs. 2 HVSG eine Datenübermittlung auch an öffentliche Stellen mit operativen Anschlussbefugnissen zulässt, gelten strenge Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung; erforderlich ist das Vorliegen einer mindestens konkretisierten Gefahr. Das sieht § 20b Abs. 2 HVSG nicht vor.

II. § 20a Satz 1 HVSG ist, soweit er auf § 20a Satz 3 HVSG Bezug nimmt, für nichtig zu erklären. Die übrigen beanstandeten Vorschriften sind für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären; sie gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 fort. Die Fortgeltungsanordnung bedarf mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch einschränkender Maßgaben: Technische Mittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG dürfen, soweit kein Fall des § 9 Abs. 2 HVSG vorliegt, nur so eingesetzt werden, dass die Bewegungen des Mobilfunkendgerätes einer beobachteten Person nur punktuell und nicht längerfristig nachverfolgt werden. Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVSG sind nur zulässig, wenn § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 HVSG als Regelbeispiele des § 3 Abs. 2 Satz 1 HVSG verstanden werden. Für besondere Auskunftsersuchen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVSG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 HVSG sowie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 und 2 HVSG müssen auch tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Schutzgüter des Verfassungsschutzes konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann. Die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter personenbezogener Daten nach § 20b Abs. 2 HVSG an inländische öffentliche Stellen, die über operative Anschlussbefugnisse verfügen, ist nur zulässig, wenn eine mindestens konkretisierte Gefahr vorliegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Begrenzung von Corona-Überbrückungshilfe auf maximal 54,5 Mio. Euro ist rechtmäßig

Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen stellten Bund und Länder Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen bereit, die auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller gedeckelt waren. Darin sieht das VG Köln zwar eine Benachteiligung großer Unternehmen, diese sei aber gerechtfertigt (Az. 16 K 5228/22).

VG Köln, Pressemitteilung vom 16.09.2024 zum Urteil 16 K 5228/22 vom 13.09.2024

Die Begrenzung der Förderprogramme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 13.09.2024 entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Finanzholding abgewiesen, zu der auch die Dorint-Hotel-Gruppe gehört.

Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen und des hierdurch verursachten Einbruchs des Wirtschaftslebens stellten Bund und Länder die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe zur Verfügung. Hierdurch sollte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ein Beitrag zu deren Existenzsicherung geleistet werden. Die Programme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV sahen eine maximale Förderung von zuletzt 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller vor.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie einen Anspruch auf Gewährung höherer Zuwendungen geltend machte. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, größere Unternehmen würden durch diese Obergrenzen gleichheitswidrig benachteiligt. Kleinere Unternehmen hätten ihre laufenden Kosten durch die Förderung der Überbrückungshilfe regelmäßig in einem Umfang von 80 bis 90 Prozent decken können. Größere Unternehmen wie die Klägerin, deren Ausfälle erheblich über den vorgesehenen Obergrenzen gelegen hätten, seien dagegen nur zu einem deutlich geringeren Anteil kompensiert worden. Hierdurch werde der Wettbewerb verzerrt. Da die Verluste der Klägerin auf staatlichen Eingriffen beruhten, seien diese auch entsprechend von der Allgemeinheit zu tragen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Obergrenzen der Förderprogramme führen zwar zu einer Benachteiligung größerer Unternehmen. Diese Benachteiligung ist aber sachlich gerechtfertigt. Es ist legitim, dass mit Blick auf die Begrenztheit staatlicher Finanzierungsmöglichkeiten keine unbegrenzte Förderung ermöglicht worden ist. Hinsichtlich der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, vor allem kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz zu sichern, ist eine Förderung bis zu 54,5 Millionen Euro regelmäßig ausreichend. Für größere Unternehmen standen alternative Hilfsmittel in Form von Bürgschaften und vergünstigten Krediten zur Verfügung. Größeren Unternehmen ist es auch in der Pandemie aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit zuzumuten, größere Lasten zu tragen, und sich gegebenenfalls weitere Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt zu beschaffen. Zu einer Vollkompensation aller pandemiebedingten Verluste ist der Staat nicht verpflichtet.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Start in den steuerpolitischen Herbst

Der Deutsche Bundestag musste lange auf steuerliche Vorhaben warten. Seit September sind rund 380 Seiten Gesetzestext nebst Begründungen zu beurteilen: Steuerfortentwicklungsgesetz, Jahressteuergesetz 2024 und Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024. Der DStV warb für wichtige Entlastungsaspekte.

DStV, Mitteilung vom 17.09.2024

DStV-Präsident im Gespräch mit MdB Herbrand

Der Deutsche Bundestag musste lange auf steuerliche Vorhaben warten. Seit September sind rund 380 Seiten Gesetzestext nebst Begründungen zu beurteilen: Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) – Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) – Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024. Der DStV warb für wichtige Entlastungsaspekte.

Insbesondere die Regierungsentwürfe des SteFeG (BR-Drs. 373/24) und des JStG 2024 (BR-Drs. 369/24) boten einigen Gesprächsstoff in dem Austausch von MdB StB Markus Herbrand (Finanzpolitischer Sprecher FDP) und StB Torsten Lüth (DStV-Präsident). Sie behandelten unter anderem folgende Aspekte.

Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen entsorgen

Über die Wiederbelebung der Mitteilungspflicht im SteFeG sind die kleinen und mittleren Steuerberatungskanzleien höchst irritiert – scheiterte sie doch nach intensiven Erörterungen aus gewichtigen Gründen im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz. Der Wunsch nach dem unwirksamen und bürokratischen Instrument ist hingegen bei einigen politischen Kräften der Ampel-Koalition unerschütterlich. Lüth bekräftigte das Veto des DStV zu der Maßnahme. Herbrand zeigte großes Verständnis dafür. Er werde sich nach wie vor für den Verzicht aussprechen. Bei den Koalitionspartnern dürfte er an dieser Stelle aber auf Granit beißen.

E-Rechnung praxisnäher gestalten

Die Einführung der E-Rechnung ist in der Beratungspraxis angekommen – mit vielen Fragezeichen. Nicht nur, dass ein klarstellendes BMF-Schreiben auf sich warten lässt. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer rätseln, warum sie zur Ausstellung der E-Rechnung verpflichtet sind, obwohl sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Zumal Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 8 bis 29 UStG keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Der DStV adressiert den Aspekt seit Beginn der Planungen zur E-Rechnung und fordert den Verzicht auf die Pflicht für die Unternehmer nach § 19 UStG (vgl. DStV-Info vom 11.05.2023). Der Gesetzentwurf des JStG 2024 bietet die Chance, die nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung aufzuheben. Der Gesetzgeber plant, die Umsätze von Kleinunternehmern nach § 19 UStG als steuerfreie Umsätze zu qualifizieren. In diesem Zuge sollte die sie treffende Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen abgeschafft werden – so Lüth. Herbrand gab zu verstehen, diesen Aspekt zu prüfen.

Kleine und mittlere Kanzleien entlasten

In den Kanzleien ist seit Corona-Beginn Land unter. Lüth zeigte Herbrand auf, welche Zusatzbelastungen in den letzten vier Jahren auftraten. Zudem erläuterte er aktuelle Herausforderungen wie die Corona-Schlussabrechnungen, die Beratung zur E-Rechnung und die Vorbereitungen auf die demnächst anstehenden Grundsteuerbescheide. Lüth betonte, dass das Fristenkonzept der Ampel-Koalition zur Abgabe der Jahressteuererklärungen seinerzeit sehr geholfen hat. Aber die Entwicklungen bei den Zusatzaufgaben seien nicht so wie erwartet eingetreten. Daher müsse das Fristenkonzept erneut angefasst werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Geschäftsklima für Selbständige tiefer im Minus

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im August deutlich eingetrübt. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ fiel auf -18,4 Punkte, nach -13,4 im Juli. Damit sank er auf den tiefsten Stand seit Jahresbeginn.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.09.2024

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im August deutlich eingetrübt. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ fiel auf -18,4* Punkte, nach -13,4* im Juli. Damit sank er auf den tiefsten Stand seit Jahresbeginn. Das Urteil zur aktuellen Lage fiel spürbar schlechter aus. Auch der Pessimismus bei den Geschäftserwartungen nahm zu. „Die Selbständigen können sich dem Abwärtssog der Gesamtwirtschaft nicht entziehen“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber. „Aktuell lassen sich kaum Anzeichen für Optimismus erkennen.“

Der Rückgang fiel sogar stärker aus als in der Gesamtwirtschaft. „Ein zentrales Problem bleibt der Auftragsmangel“, sagt Demmelhuber. „Aufgrund der wirtschaftlichen Unsicherheit sind sowohl Großunternehmen als auch Konsument*innen mit Aufträgen zurückhaltend.“ Vielerorts meldeten die Selbständigen im Dienstleistungsbereich oder im Einzelhandel rückläufige Umsätze. Einen Lichtblick immerhin gab es im Tourismus, wo sich die Situation erneut verbesserte.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter*innen). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Kapital für Wirtschaft und freie Berufe

Die Wirtschaft und insbesondere der Mittelstand sollen mit zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital unterstützt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025 (BT-Drs. 20/12786) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.09.2024

Die Wirtschaft und insbesondere der Mittelstand sollen mit zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital unterstützt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025 (20/12786) vorgelegt. Damit sollen aus dem ERP-Sondervermögen Mittel in Höhe von rund 1,191 Milliarden Euro bereitgestellt werden. Für Unternehmen der gewerblich orientierten Wirtschaft und für Angehörige der freien Berufe könnten dadurch zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von insgesamt zwölf Milliarden Euro mobilisiert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 601/2024

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WPK: Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert (Stand 23. August 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 29. Juli 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 16.09.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 23. August 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt. Weitere Fragen und Antworten zur Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer wurden ergänzt. Außerdem wurde die Struktur des Fragenkatalogs geändert.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Betreuervergütung: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten. Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuern neu gestaltet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 16.09.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.09.2024

Mehr Geld für Betreuerinnen und Betreuer, Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger

Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten: berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger.

Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern grundsätzlich neu gestaltet werden: Das System der Fallpauschalen soll vereinfacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat: der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern. Auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie ehrenamtliche Vormünder sollen von ihm profitieren. Ihre Aufwandspauschalen sollen angehoben werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Zu kompliziert, zu bürokratisch, zu niedrig: Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Vormündern ist nicht mehr zeitgemäß. Viele Menschen in unserem Land sind auf eine rechtliche Betreuung angewiesen. Durch Alter, Krankheit oder Behinderung können sich viele Menschen nicht um ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten kümmern. Auch Vormünder leisten wichtige Arbeit: Gefragt sind sie dann, wenn Eltern nicht für ihr Kind sorgen und es nicht vertreten können. Wir wollen, dass diese Arbeit angemessen und möglichst unkompliziert vergütet wird. Dazu reformieren wir jetzt die Vormünder- und Betreuervergütung. Dabei haben wir auch die ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder im Blick. Weniger Bürokratie – dafür angemessene Bezahlung und Aufwandsentschädigung: Das bleibt unser Ziel.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

  • Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
    Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dieser Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle anfallenden Kosten im Vergleich zur aktuellen durchschnittlichen Vergütung.
    Zum Ausgleich des seit 2022 aufgrund der Inflation gestiegenen allgemeinen Preisniveaus wurde zum 1. Januar 2024 eine monatliche Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer als vorübergehende Zwischenlösung eingeführt, die jedoch zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Damit die Vergütung für die berufliche Betreuung über diesen Zeitpunkt hinaus zukunftsfähig bleibt, ist eine dauerhafte Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer notwendig.
  • Vereinfachung des Fallpauschalensystems
    Künftig wird es nur noch acht Fallpauschalen statt 60 einzelner Vergütungstatbestände geben. Dabei wird zwischen einer Grund- und einer Qualifikationsstufe unterschieden. Für die Unterscheidung der Höhe der Fallpauschalen nach der Dauer der Betreuung sind nur noch zwei vergütungsrelevante Zeiträume – bis zu einem oder länger als ein Jahr – vorgesehen. Die bisherige Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der betreuten Person wird vollständig aufgegeben. Durch diese Vereinfachung wird ein System geschaffen, das Verdienstmöglichkeiten und Kosten für alle Beteiligten – Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen und die Länder als Kostenträger – auf einen Blick transparent macht.
  • Dauervergütungsfestsetzung als neue Regelform
    Die durch die Betreuungsrechtsreform im Jahr 2023 als Option eingeführte Dauervergütungsfestsetzung wird nunmehr als Regelform vorgesehen. Damit soll eine Verschlankung des Verfahrens zur Festsetzung der Betreuervergütung erzielt werden. So werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ebenso wie Betreuerinnen und Betreuer zukünftig von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet. Zur Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen ist eine Übergangsfrist von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Vergütungsreform vorgesehen.
  • Erhöhung der Vergütung für berufsmäßige Vormünder und Pfleger
    Auch die Vergütung für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspfleger wird der allgemeinen Kosten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die Vergütungssätze werden ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dabei wird das bisherige Vergütungssystem grundsätzlich beibehalten. Durch Neueinführung einer Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten für Umgangs- und Verfahrenspfleger sowie einer Ausfallentschädigung für kurzfristige Absagen bei Umgangsterminen sollen Anreize zur Übernahme dieser Pflegschaften geschaffen und dem in der Praxis bestehenden Mangel an zur Verfügung stehenden Pflegern entgegengewirkt werden.
  • Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und ehrenamtliche Vormünder
    Durch die Inflation seit 2022 ist das allgemeine Preisniveau stark angestiegen. Das hat, insbesondere im Hinblick auf Fahrtkosten, auch Auswirkungen auf die Tätigkeit von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Vormündern. Deshalb soll die jährliche Aufwandschale nach § 1878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von aktuell 425 Euro auf 450 Euro ab 1. Januar 2026 erhöht werden.
  • Bürokratieabbau durch vereinfachte Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung
    Die Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung soll einfacher und unbürokratischer ausgestaltet werden. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Ferner soll auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25. Oktober 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Veröffentlichung des Evaluierungsberichts zur Vormünder- und Betreuervergütung

Zeitgleich mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs wird der Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 veröffentlicht. Mit diesem Bericht wird die gesetzliche Vorgabe zur Evaluierung des Gesetzes umgesetzt. Schwerpunkt der Evaluierung war die Frage der Angemessenheit der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer. Auch die Vergütung der Vormünder und der daran anknüpfenden Pflegschaftsformen (Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspfleger) wurde evaluiert. Neben der Auswertung von vorhandenem statistischem Datenmaterial sind die Ergebnisse von drei Online-Umfragen, die mit Unterstützung des Statistischen Bundesamts durchgeführt wurden, Bestandteile des Berichts. Außerdem wurden zwei Arbeitsgruppen und eine Abfrage über die Landesjustizverwaltungen sowie die seit 2019 in diesem Bereich ergangene Rechtsprechung ausgewertet.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Prozesskostenhilfe-Antrag: Den Anwalt kann man auch später suchen

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss sich nicht vorher um einen Anwalt bemühen. Die Beiordnung sei auch nach Bewilligung möglich, so das OLG Köln (Az. 5 W 44/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2024 zum Beschluss 5 W 44/24 des OLG Köln vom 20.08.2024

Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss sich nicht vorher um einen Anwalt bemühen. Die Beiordnung sei auch nach Bewilligung möglich, so das OLG Köln.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) in einem Anwaltsprozess darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin benannt werden. Auch muss man nicht vortragen, sich darum aktiv bemüht zu haben. Vielmehr sei auch eine spätere Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich, stellte das OLG Köln in einem aktuellen Beschluss vom 20.08.2024, Az. 5 W 44/24 klar.

Ein ehemaliger Patient beantragte Prozesskostenhilfe für eine Arzthaftungsklage, u. a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Das LG Köln hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mangels anwaltlicher Vertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller hatte bei Antragstellung keinen Anwalt benannt. Trotz zweimaliger Aufforderung des Gerichts hatte er zudem nicht nachgewiesen, sich darum bemüht zu haben, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vor.

Anwaltssuche auch nach PKH-Bewilligung möglich

Auf die sofortige Beschwerde des Ex-Patienten stellte das OLG Köln klar, dass die Bewilligung von Pkh nicht davon abhänge, dass ein Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Anwalt benannt hat oder seine vergeblichen Bemühungen nachweisen kann. Vielmehr genüge es, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Postulationsfähigkeit – also die Fähigkeit, durch einen Anwalt vertreten zu werden – müsse bei der Entscheidung über den Pkh-Antrag nicht bereits vorliegen, sondern lediglich wahrscheinlich sein. Dies sei vorliegend der Fall – schließlich würden Anwältinnen und Anwälte ein Mandat meist annehmen, wenn die Vergütung gesichert sei.

Aus § 121 ZPO ergebe sich auch nicht, dass die Beiordnung eines Anwalts zeitgleich mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgen müsse. Zwar erfolge dies in der Praxis häufig so, zwingend notwendig sei dies aber nicht. Eine nachträgliche Beiordnung sei möglich und könne sogar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung von Pkh wirken. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Antragsteller nach Gewährung von Prozesskostenhilfe einen vertretungsbereiten Anwalt findet.

Der Fall wurde zur weiteren Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage an das Landgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Positives Eigenkapital ist nach Umwandlung einer GmbH in eine KG für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG als Einlage zu berücksichtigen

Das FG Münster entschied, dass im Fall der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist (Az. 6 K 564/19 G,F).

FG Münster, Mitteilung vom 16.09.2024 zum Urteil 6 K 564/19 G,F vom 12.06.2024 (nrkr – BFH-Az.: IV R 10/24)

Mit Urteil vom 12. Juni 2024 (Az. 6 K 564/19 G,F) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass im Fall der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Jahr 2010 durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstanden ist. Neben der Komplementärin, einer GmbH, sind an der Klägerin als Kommanditistinnen zwei weitere Personengesellschaften beteiligt. Das Finanzamt behandelte einen Teil der Schuldzinsen der Klägerin für das Streitjahr 2012 als nicht abziehbar nach § 4 Abs. 4a EStG. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass diese Vorschrift auf mehrstöckige Personengesellschaften keine Anwendung finde. Hilfsweise sei das im Zeitpunkt des Formwechsels bestehende positive Eigenkapital der GmbH als Einlage zu berücksichtigen, sodass keine Überentnahmen vorlägen.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben.

Dabei ist er der Auffassung der Klägerin, nach der § 4 Abs. 4a EStG auf mehrstöckige Personengesellschaften keine Anwendung finde, nicht gefolgt. Die Vorschrift sei vielmehr betriebsbezogen zu betrachten, sodass die Hinzurechnung für jeden einzelnen Betrieb vorzunehmen sei, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt wird. Eine betriebsübergreifende Betrachtung bei Konzernen widerspreche der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung.

Allerdings sei das von der GmbH im Rahmen der Umwandlung übernommene positive Eigenkapital als Einlage bei der Berechnung der Über- bzw. Unterentnahmen zu berücksichtigen. Damit ist der Senat der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten, wonach die Über- bzw. Unterentnahmen im Zeitpunkt eines Formwechsels einer GmbH stets 0 Euro betragen, weil § 4 Abs. 4a EStG auf Kapitalgesellschaften keine Anwendung finde. Letzteres sei zwar richtig, jedoch sei der Einlagenbegriff für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG in Fällen des Formwechsels normspezifisch auszulegen. Das Umwandlungssteuerrecht fingiere bei einem Formwechsel eine Vermögensübertragung vom bisherigen auf einen neuen Rechtsträger. Dies müsse im Hinblick auf das übernommene Eigenkapital zu einer Einlage beim neuen Rechtsträger – hier der Klägerin – führen. Dieser Vorgang könne nicht anders beurteilt werden als die Neugründung einer Personengesellschaft mit erstmaliger Mittelzuführung durch die Gesellschafter. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, der nach dem sog. Eigenkapitalmodell ausgestaltet sei. Das Eigenkapital, das durch Gewinne und Einlagen aufgestockt und durch Entnahmen und Verluste verbraucht werde, bilde die Grenze dessen, was dem Betrieb entzogen werden darf, ohne die Rechtsfolge des § 4 Abs. 4a EStG auszulösen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 10/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2024

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