BFH: Darlehensverzicht – Übergangsvorschrift – Begründung der Rückzahlungsforderung

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gem. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 25/23).

BFH, Urteil VIII R 25/23 vom 18.06.2024

Leitsatz

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 – 7 K 7115/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden für das Jahr 2018 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom 01.08.2006 verpachtete die Klägerin der Q Ltd. das ihr gehörende und mit einem Hotelgebäude bebaute Grundstück X-Straße 1 sowie einen Personenkraftwagen. Der Kläger war Director der Q Ltd. mit Sitz in London und Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 2011 war der Kläger auch Alleingesellschafter der Q Ltd. Die Q Ltd. wurde im Jahr 2019 aufgelöst und die Zweigniederlassung aufgehoben.

2

Am 01.01.2008 gewährte die Klägerin der Q Ltd. ein Darlehen über maximal 150.000 €, rückzahlbar zum Ende des Vertrags. Die Q Ltd. sollte berechtigt sein, das Darlehen jederzeit bis zur maximalen Höhe abzurufen oder zu tilgen. Die Zinsen wurden jährlich ermittelt und am Ende des Jahres dem Darlehen zugeschlagen. Rückzahlungen sollten vorrangig auf die Zinsen verrechnet werden. Die Entwicklung des Darlehenskontos ergibt sich aus den Jahreskontoauszügen 2008 bis 2018.

3

Mit Auflösungsvereinbarung vom 31.12.2018 verzichtete die Klägerin zum 31.12.2018 vollständig auf die Rückzahlung des Darlehens. Das Darlehen valutierte am 31.12.2018 mit 111.865,11 €.

4

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger den Darlehensverzicht als der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Verlust in voller Höhe bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen geltend. Die Q Ltd. habe bereits im Vorjahr einen Verlust von 54.000 € erzielt, der das Eigenkapital der Gesellschaft überstiegen habe. Ohne den Darlehensverzicht hätte der Verlust der Q Ltd. im Streitjahr 59.000 € betragen.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erkannte den Verlust aus dem Darlehensverzicht im Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2020 nicht an. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art. 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 –UntStRefG 2008– (BGBl I 2007, 1912) sei erstmals anwendbar auf Kapitalforderungen, die nach dem 31.12.2008 begründet worden seien. Die Kapitalforderung, auf die die Klägerin verzichtet habe, sei aber mit Abschluss des Darlehensvertrags am 01.01.2008 begründet worden.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die Kapitalforderung, auf deren Rückzahlung die Klägerin verzichtet habe, sei erst 2014 entstanden. Bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Q Ltd. handele es sich um ein Kontokorrent. Im Kontokorrent würden die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung erlöschen. Im Jahr 2014 sei es im Kontokorrent zu einer Übertilgung gekommen. Die gesamte danach entstandene Forderung sei deshalb eine neue Forderung, die nicht bereits vor dem 01.01.2009 begründet gewesen sei. Der Verlust aus dem Forderungsverzicht sei daher steuerbar. Er unterliege auch der tariflichen Einkommensteuer, denn die Klägerin sei eine dem Anteilseigner nahestehende Person (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG).

7

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1682).

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG).

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 – 7 K 7115/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung zu Unrecht als steuerbar erachtet.

12

1. Dem angefochtenen Urteil liegt die Annahme zugrunde, „begründet“ im Sinne der Übergangsregel (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG) sei eine Kapitalforderung erst, wenn sie entstanden sei. Bei einem Kontokorrent entstehe die Rückzahlungsforderung des Darlehensgebers erst mit der Inanspruchnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer. Werde die Forderung im Kontokorrent vollständig getilgt, bestehe sie nicht mehr. Durch erneute Inanspruchnahme des Kreditrahmens entstehe eine neue Forderung. Nach diesen Maßstäben habe die Klägerin die Rückzahlungsforderung erst im Jahr 2014 und danach erworben, denn es sei im Jahr 2014 vorübergehend zu einer vollständigen Tilgung des Darlehens gekommen.

13

Auf den Vertragsschluss könne dagegen nicht abgestellt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehe nur eine Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, aber keine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung.

14

2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

15

a) Nach der Rechtsprechung des Senats führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Auch der Forderungsverzicht führt in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung im Verzichtszeitpunkt zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerbaren Abtretungsverlust (BFH-Urteil vom 06.08.2019 – VIII R 18/16, BFHE 265, 531, BStBl II 2020, 833).

16

b) Der Anwendungsbereich des durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu eingeführten Veräußerungstatbestands in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist im Streitfall jedoch nicht eröffnet.

17

aa) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist für private Darlehens- und Gesellschafterforderungen gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG nur dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet wurde. Denn nach dieser Regelung ist für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), nicht aber Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 sind, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418; vom 14.01.2020 – IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490 und vom 18.07.2023 – IX R 21/21, BFHE 281, 472, BStBl II 2024, 169).

18

§ 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG regeln in zeitlicher und sachlicher Hinsicht den Übergang zum neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. § 52 Abs. 28 Satz 15 EStG bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich. Er definiert den Zeitpunkt (nach dem 31.12.2008) und das Ereignis (Zufluss des Kapitalertrags aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen) für die Anwendung des neuen Rechts. Grundsätzlich ist neues Recht anwendbar, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG schränkt die Grundregel in sachlicher Hinsicht ein, indem er § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für unanwendbar („ist nicht anzuwenden“) bei der Veräußerung bestimmter Kapitalforderungen erklärt. Das Kriterium für die Nichtanwendung ist der Zeitpunkt des „erfolgten Erwerbs“ der veräußerten Kapitalforderung.

19

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers, auf den die Klägerin verzichtet hat, eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist und dass der Kapitalertrag aus der Veräußerung der Forderung nach dem 31.12.2008 zugeflossen ist. Die Klägerin hat am 31.12.2018 zum 31.12.2018 auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Damit ist ihr der „Ertrag“ aus der Veräußerung der Kapitalforderung (Verzicht) mit Ablauf des 31.12.2018 im Sinne der Übergangsvorschrift „zugeflossen“. Streitig ist allein, ob die Forderung im Sinne von § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG vor dem 01.01.2009 angeschafft oder begründet war.

20

bb) Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist im Sinne des § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.

21

Zivilrechtlich handelt es sich beim Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch, der durch zweiseitigen verpflichtenden Vertrag zustande kommt (sogenannte Konsensualtheorie). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schuldrechts ausgegangen (vgl. BTDrucks 14/6040, S. 252). Ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits von einer Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers gesprochen werden kann (so z.B. MüKoBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rz 43) oder ob eine Rückzahlungsverpflichtung zivilrechtlich erst nach Auszahlung der Darlehenssumme entsteht (so z.B. Staudinger/Freitag (2015) BGB § 488 Rz 161; Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl., § 488 BGB, Rz 26; BeckOK BGB/Rohe, 68. Ed. [01.11.2023], BGB § 488 Rz 34), bedarf hier keiner Entscheidung.

22

Zwar knüpft § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem Begriff der „Kapitalforderung“ an den Besteuerungstatbestand an (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG regelt aber –wie dargelegt– nur den sachlichen Anwendungsbereich des neuen Steuertatbestands und beeinflusst darüber hinaus nicht dessen Inhalt.

23

Aus der Verwendung des Begriffs der Kapitalforderung in der Übergangsvorschrift ist insbesondere nicht zu schließen, dass am 31.12.2008 bereits eine Kapitalforderung im Sinne eines Wirtschaftsguts vorhanden gewesen sein musste. Der Begriff der Kapitalforderung ist in erster Linie ein Tatbestandsmerkmal des materiellen Besteuerungstatbestands. Er muss im Rahmen der Übergangsvorschrift nicht gleichbedeutend ausgelegt werden. Vollzieht sich der „Erwerb“ einer Kapitalforderung wie bei einem vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch in mehreren Schritten, die zeitlich auseinanderfallen können (Abschluss des Vertrags, Auszahlung des Darlehens), ergibt sich allein aus der begrifflichen Anknüpfung an den materiellen Steuertatbestand nicht, dass bei der Anwendung der Übergangsvorschrift auf die Entstehung des Anspruchs (hier auf die Darlehensrückzahlung) abgestellt werden muss, zumal auch der Besteuerungstatbestand nicht an die Entstehung der Forderung, sondern an deren Veräußerung beziehungsweise Ausfall anknüpft. Umgekehrt ergeben sich aus der Auslegung der Übergangsvorschrift keinerlei Rückschlüsse auf die Auslegung der Besteuerungsnorm.

24

Der Wortlaut der Übergangsvorschrift ist offen. Der Gesetzgeber hat nicht auf den zivilrechtlich vorgeprägten Begriff der Entstehung der Forderung abgestellt, sondern unspezifisch auf den „erfolgten Erwerb“ der Forderung. Das schließt den originären und den derivativen Erwerb ein. Der BFH hat die Formulierung des Gesetzes deshalb dahin konkretisiert, dass die Forderung vor dem gesetzlichen Stichtag „angeschafft oder begründet“ worden sein muss. Beide Formulierungen sind nicht zivilrechtlich zu verstehen und knüpfen auch nicht an die Auslegung des Besteuerungstatbestands an.

25

Der Senat legt die Übergangsvorschrift unter Berücksichtigung der bisherigen Interpretation durch den BFH dahin aus, dass es für den sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerungsnorm auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da es sich bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch handelt. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der „Erwerb“ des Rückzahlungsanspruchs erfolgt, denn der Darlehensnehmer verpflichtet sich bereits im Darlehensvertrag zur Rückzahlung des Darlehens.

 

26

Dieses Verständnis ermöglicht die einfache und rechtssichere Anwendung der Übergangsvorschrift. Aus der Begründung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ergibt sich nichts anderes (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 73). Hingegen würde die vom FG vertretene Auffassung unter Umständen –wie schon das angefochtene Urteil zeigt– eine aufwändige Aufklärung des Sachverhalts erfordern, um im Einzelfall das anwendbare Recht bestimmen zu können. Zumindest müsste in jedem Fall der Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens ermittelt werden.

27

Dementsprechend hat auch der X. Senat des BFH bei der Anwendung der Übergangsvorschrift ausdrücklich darauf abgestellt, dass die dort streitigen Darlehensforderungen „durch Verträge“ in den Jahren 2006 bis 2008 begründet worden seien (BFH-Urteil vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 46). Die Formulierung kann nur so verstanden werden, dass der X. Senat auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge abgestellt hat. Hätte er auf die Auszahlung der Darlehen abstellen wollen, wäre die Formulierung „durch Verträge“ nicht verständlich. Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung insoweit an.

28

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

29

Das FG hat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Q Ltd. vor dem 01.01.2009 wirksam zustande gekommen ist. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Damit ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin als Darlehensgeberin vor dem 01.01.2009 im Sinne des Übergangsrechts „begründet“ worden, weil sein Rechtsgrund zu diesem Zeitpunkt gelegt war.

30

Auf dieser Grundlage ist der Anspruch, auf den die Klägerin verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht erst 2014 (neu) entstanden. Der Rechtsgrund für den Anspruch ist der Vertrag vom 01.01.2008. Ein anderer Darlehensvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Abweichendes behaupten auch die Kläger nicht. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Q Ltd. als Darlehensnehmerin das Darlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt oder sogar übertilgt hatte. Die Tilgung hat jedenfalls auch nach der Auffassung der Kläger nicht zum Erlöschen des Darlehensvertrags und zum Abschluss eines neuen Vertrags geführt, sondern die Q Ltd. als Darlehensnehmerin hat dasselbe Darlehen nach zwischenzeitlicher Rückführung erneut in Anspruch genommen. Damit wird im Sinne der Übergangsvorschrift in § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG keine neue Kapitalforderung nach dem 31.12.2008 „begründet“.

31

Ob etwas anderes gelten könnte, wenn es sich um ein Kontokorrent handeln würde, bedarf keiner Entscheidung. Die dahin gehende Annahme des FG ist rechtsfehlerhaft. Sie wird nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen und bindet den BFH deshalb nicht (§ 118 Abs. 2 FGO). Es fehlt im Darlehensvertrag eine Regelung über die Verrechnung und Feststellung des laufenden Saldos in regelmäßigen Abständen (vgl. § 355 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs –HGB–) oder eine abweichende Vereinbarung. Damit handelt es sich im Streitfall nicht um ein Kontokorrent, so dass auch § 355 Abs. 2 HGB nicht eingreifen kann. Das FG hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Parteien des Darlehensvertrags den Saldo des Kontos tatsächlich im Jahr 2014 (oder zu anderen Zeitpunkten) anerkannt und festgestellt haben.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Körperschaftsteuererhöhung durch Auszahlungen an die Mitglieder infolge der Herabsetzung des genossenschaftlichen Geschäftsanteilswerts

Der BFH hatte zu entscheiden, wie das Tatbestandsmerkmal „Leistung“ im § 38 Abs. 1 KStG im Falle der Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft auszulegen ist (Az. I R 37/21).

BFH, Urteil I R 37/21 vom 08.05.2024

Leitsatz

Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine „Leistung“ im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004

Der BFH nimmt Stellung zu mehreren Fragen zur außerbilanziellen Einkommenskorrektur eines besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes aus zwei Spezial-Sondervermögen in den Jahren 2003 und 2004 (Az. I R 6/20).

BFH, Urteil I R 6/20 vom 08.05.2024

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.
  2. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
  3. Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i. V. m. § 8b Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 – 7 K 7115/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden für das Jahr 2018 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom 01.08.2006 verpachtete die Klägerin der Q Ltd. das ihr gehörende und mit einem Hotelgebäude bebaute Grundstück X-Straße 1 sowie einen Personenkraftwagen. Der Kläger war Director der Q Ltd. mit Sitz in London und Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 2011 war der Kläger auch Alleingesellschafter der Q Ltd. Die Q Ltd. wurde im Jahr 2019 aufgelöst und die Zweigniederlassung aufgehoben.

2

Am 01.01.2008 gewährte die Klägerin der Q Ltd. ein Darlehen über maximal 150.000 €, rückzahlbar zum Ende des Vertrags. Die Q Ltd. sollte berechtigt sein, das Darlehen jederzeit bis zur maximalen Höhe abzurufen oder zu tilgen. Die Zinsen wurden jährlich ermittelt und am Ende des Jahres dem Darlehen zugeschlagen. Rückzahlungen sollten vorrangig auf die Zinsen verrechnet werden. Die Entwicklung des Darlehenskontos ergibt sich aus den Jahreskontoauszügen 2008 bis 2018.

3

Mit Auflösungsvereinbarung vom 31.12.2018 verzichtete die Klägerin zum 31.12.2018 vollständig auf die Rückzahlung des Darlehens. Das Darlehen valutierte am 31.12.2018 mit 111.865,11 €.

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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger den Darlehensverzicht als der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Verlust in voller Höhe bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen geltend. Die Q Ltd. habe bereits im Vorjahr einen Verlust von 54.000 € erzielt, der das Eigenkapital der Gesellschaft überstiegen habe. Ohne den Darlehensverzicht hätte der Verlust der Q Ltd. im Streitjahr 59.000 € betragen.

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Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erkannte den Verlust aus dem Darlehensverzicht im Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2020 nicht an. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art. 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 –UntStRefG 2008– (BGBl I 2007, 1912) sei erstmals anwendbar auf Kapitalforderungen, die nach dem 31.12.2008 begründet worden seien. Die Kapitalforderung, auf die die Klägerin verzichtet habe, sei aber mit Abschluss des Darlehensvertrags am 01.01.2008 begründet worden.

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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die Kapitalforderung, auf deren Rückzahlung die Klägerin verzichtet habe, sei erst 2014 entstanden. Bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Q Ltd. handele es sich um ein Kontokorrent. Im Kontokorrent würden die wechselseitigen Forderungen durch Verrechnung erlöschen. Im Jahr 2014 sei es im Kontokorrent zu einer Übertilgung gekommen. Die gesamte danach entstandene Forderung sei deshalb eine neue Forderung, die nicht bereits vor dem 01.01.2009 begründet gewesen sei. Der Verlust aus dem Forderungsverzicht sei daher steuerbar. Er unterliege auch der tariflichen Einkommensteuer, denn die Klägerin sei eine dem Anteilseigner nahestehende Person (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG).

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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1682).

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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG).

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Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2023 – 7 K 7115/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung zu Unrecht als steuerbar erachtet.

12

1. Dem angefochtenen Urteil liegt die Annahme zugrunde, „begründet“ im Sinne der Übergangsregel (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG) sei eine Kapitalforderung erst, wenn sie entstanden sei. Bei einem Kontokorrent entstehe die Rückzahlungsforderung des Darlehensgebers erst mit der Inanspruchnahme des Darlehens durch den Darlehensnehmer. Werde die Forderung im Kontokorrent vollständig getilgt, bestehe sie nicht mehr. Durch erneute Inanspruchnahme des Kreditrahmens entstehe eine neue Forderung. Nach diesen Maßstäben habe die Klägerin die Rückzahlungsforderung erst im Jahr 2014 und danach erworben, denn es sei im Jahr 2014 vorübergehend zu einer vollständigen Tilgung des Darlehens gekommen.

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Auf den Vertragsschluss könne dagegen nicht abgestellt werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehe nur eine Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, aber keine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung.

14

2. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

15

a) Nach der Rechtsprechung des Senats führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). Auch der Forderungsverzicht führt in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung im Verzichtszeitpunkt zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerbaren Abtretungsverlust (BFH-Urteil vom 06.08.2019 – VIII R 18/16, BFHE 265, 531, BStBl II 2020, 833).

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b) Der Anwendungsbereich des durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu eingeführten Veräußerungstatbestands in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist im Streitfall jedoch nicht eröffnet.

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aa) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist für private Darlehens- und Gesellschafterforderungen gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG nur dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008 angeschafft oder begründet wurde. Denn nach dieser Regelung ist für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG 2008), nicht aber Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 sind, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418; vom 14.01.2020 – IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490 und vom 18.07.2023 – IX R 21/21, BFHE 281, 472, BStBl II 2024, 169).

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§ 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG regeln in zeitlicher und sachlicher Hinsicht den Übergang zum neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. § 52 Abs. 28 Satz 15 EStG bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich. Er definiert den Zeitpunkt (nach dem 31.12.2008) und das Ereignis (Zufluss des Kapitalertrags aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen) für die Anwendung des neuen Rechts. Grundsätzlich ist neues Recht anwendbar, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG schränkt die Grundregel in sachlicher Hinsicht ein, indem er § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für unanwendbar („ist nicht anzuwenden“) bei der Veräußerung bestimmter Kapitalforderungen erklärt. Das Kriterium für die Nichtanwendung ist der Zeitpunkt des „erfolgten Erwerbs“ der veräußerten Kapitalforderung.

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Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers, auf den die Klägerin verzichtet hat, eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist und dass der Kapitalertrag aus der Veräußerung der Forderung nach dem 31.12.2008 zugeflossen ist. Die Klägerin hat am 31.12.2018 zum 31.12.2018 auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Damit ist ihr der „Ertrag“ aus der Veräußerung der Kapitalforderung (Verzicht) mit Ablauf des 31.12.2018 im Sinne der Übergangsvorschrift „zugeflossen“. Streitig ist allein, ob die Forderung im Sinne von § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG vor dem 01.01.2009 angeschafft oder begründet war.

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bb) Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist im Sinne des § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.

21

Zivilrechtlich handelt es sich beim Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch, der durch zweiseitigen verpflichtenden Vertrag zustande kommt (sogenannte Konsensualtheorie). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schuldrechts ausgegangen (vgl. BTDrucks 14/6040, S. 252). Ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits von einer Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers gesprochen werden kann (so z.B. MüKoBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rz 43) oder ob eine Rückzahlungsverpflichtung zivilrechtlich erst nach Auszahlung der Darlehenssumme entsteht (so z.B. Staudinger/Freitag (2015) BGB § 488 Rz 161; Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl., § 488 BGB, Rz 26; BeckOK BGB/Rohe, 68. Ed. [01.11.2023], BGB § 488 Rz 34), bedarf hier keiner Entscheidung.

22

Zwar knüpft § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem Begriff der „Kapitalforderung“ an den Besteuerungstatbestand an (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG regelt aber –wie dargelegt– nur den sachlichen Anwendungsbereich des neuen Steuertatbestands und beeinflusst darüber hinaus nicht dessen Inhalt.

23

Aus der Verwendung des Begriffs der Kapitalforderung in der Übergangsvorschrift ist insbesondere nicht zu schließen, dass am 31.12.2008 bereits eine Kapitalforderung im Sinne eines Wirtschaftsguts vorhanden gewesen sein musste. Der Begriff der Kapitalforderung ist in erster Linie ein Tatbestandsmerkmal des materiellen Besteuerungstatbestands. Er muss im Rahmen der Übergangsvorschrift nicht gleichbedeutend ausgelegt werden. Vollzieht sich der „Erwerb“ einer Kapitalforderung wie bei einem vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch in mehreren Schritten, die zeitlich auseinanderfallen können (Abschluss des Vertrags, Auszahlung des Darlehens), ergibt sich allein aus der begrifflichen Anknüpfung an den materiellen Steuertatbestand nicht, dass bei der Anwendung der Übergangsvorschrift auf die Entstehung des Anspruchs (hier auf die Darlehensrückzahlung) abgestellt werden muss, zumal auch der Besteuerungstatbestand nicht an die Entstehung der Forderung, sondern an deren Veräußerung beziehungsweise Ausfall anknüpft. Umgekehrt ergeben sich aus der Auslegung der Übergangsvorschrift keinerlei Rückschlüsse auf die Auslegung der Besteuerungsnorm.

24

Der Wortlaut der Übergangsvorschrift ist offen. Der Gesetzgeber hat nicht auf den zivilrechtlich vorgeprägten Begriff der Entstehung der Forderung abgestellt, sondern unspezifisch auf den „erfolgten Erwerb“ der Forderung. Das schließt den originären und den derivativen Erwerb ein. Der BFH hat die Formulierung des Gesetzes deshalb dahin konkretisiert, dass die Forderung vor dem gesetzlichen Stichtag „angeschafft oder begründet“ worden sein muss. Beide Formulierungen sind nicht zivilrechtlich zu verstehen und knüpfen auch nicht an die Auslegung des Besteuerungstatbestands an.

25

Der Senat legt die Übergangsvorschrift unter Berücksichtigung der bisherigen Interpretation durch den BFH dahin aus, dass es für den sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerungsnorm auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da es sich bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch handelt. Zu diesem Zeitpunkt ist auch der „Erwerb“ des Rückzahlungsanspruchs erfolgt, denn der Darlehensnehmer verpflichtet sich bereits im Darlehensvertrag zur Rückzahlung des Darlehens.

26

Dieses Verständnis ermöglicht die einfache und rechtssichere Anwendung der Übergangsvorschrift. Aus der Begründung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ergibt sich nichts anderes (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 73). Hingegen würde die vom FG vertretene Auffassung unter Umständen –wie schon das angefochtene Urteil zeigt– eine aufwändige Aufklärung des Sachverhalts erfordern, um im Einzelfall das anwendbare Recht bestimmen zu können. Zumindest müsste in jedem Fall der Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens ermittelt werden.

27

Dementsprechend hat auch der X. Senat des BFH bei der Anwendung der Übergangsvorschrift ausdrücklich darauf abgestellt, dass die dort streitigen Darlehensforderungen „durch Verträge“ in den Jahren 2006 bis 2008 begründet worden seien (BFH-Urteil vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 46). Die Formulierung kann nur so verstanden werden, dass der X. Senat auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge abgestellt hat. Hätte er auf die Auszahlung der Darlehen abstellen wollen, wäre die Formulierung „durch Verträge“ nicht verständlich. Der erkennende Senat schließt sich der Entscheidung insoweit an.

28

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

29

Das FG hat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Q Ltd. vor dem 01.01.2009 wirksam zustande gekommen ist. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Damit ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin als Darlehensgeberin vor dem 01.01.2009 im Sinne des Übergangsrechts „begründet“ worden, weil sein Rechtsgrund zu diesem Zeitpunkt gelegt war.

30

Auf dieser Grundlage ist der Anspruch, auf den die Klägerin verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht erst 2014 (neu) entstanden. Der Rechtsgrund für den Anspruch ist der Vertrag vom 01.01.2008. Ein anderer Darlehensvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Abweichendes behaupten auch die Kläger nicht. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Q Ltd. als Darlehensnehmerin das Darlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt oder sogar übertilgt hatte. Die Tilgung hat jedenfalls auch nach der Auffassung der Kläger nicht zum Erlöschen des Darlehensvertrags und zum Abschluss eines neuen Vertrags geführt, sondern die Q Ltd. als Darlehensnehmerin hat dasselbe Darlehen nach zwischenzeitlicher Rückführung erneut in Anspruch genommen. Damit wird im Sinne der Übergangsvorschrift in § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG keine neue Kapitalforderung nach dem 31.12.2008 „begründet“.

31

Ob etwas anderes gelten könnte, wenn es sich um ein Kontokorrent handeln würde, bedarf keiner Entscheidung. Die dahin gehende Annahme des FG ist rechtsfehlerhaft. Sie wird nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen und bindet den BFH deshalb nicht (§ 118 Abs. 2 FGO). Es fehlt im Darlehensvertrag eine Regelung über die Verrechnung und Feststellung des laufenden Saldos in regelmäßigen Abständen (vgl. § 355 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs –HGB–) oder eine abweichende Vereinbarung. Damit handelt es sich im Streitfall nicht um ein Kontokorrent, so dass auch § 355 Abs. 2 HGB nicht eingreifen kann. Das FG hat zudem keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Parteien des Darlehensvertrags den Saldo des Kontos tatsächlich im Jahr 2014 (oder zu anderen Zeitpunkten) anerkannt und festgestellt haben.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Besoldung von Berliner Juniorprofessoren verfassungswidrig

Die Besoldung von Juniorprofessoren in Berlin in der Besoldungsgruppe W 1 in den Jahren 2012 bis 2017 war lt. VG Berlin verfassungswidrig zu niedrig. Dies hat das Gericht im Fall eines Klägers entschieden, der ab 2012 für sechs Jahre als nach W 1 besoldeter Juniorprofessor und Beamter auf Zeit an einer Berliner Universität tätig war (Az. VG 26 K 133/24, VG 26 K 323.13).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 07.08.2024 zu den Entscheidungen VG 26 K 133/24 und VG 26 K 323.13 vom 03.07.2024

Die Besoldung von Juniorprofessoren in Berlin in der Besoldungsgruppe W 1 in den Jahren 2012 bis 2017 war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig zu niedrig. Dies hat das Gericht im Fall eines Klägers entschieden, der ab 2012 für sechs Jahre als nach W 1 besoldeter Juniorprofessor und Beamter auf Zeit an einer Berliner Universität tätig war.

Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen der 26. Kammer wurden die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine amtsangemessene Alimentation, die auch auf die W-Besoldung anwendbar seien, in den streitgegenständlichen Jahren nicht eingehalten. In den Jahren 2012 bis 2015 seien vier der fünf Parameter, in den Jahren 2016 und 2017 weiterhin zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt. Eine Gesamtwürdigung der alimentationsrelevanten Aspekte führe für den gesamten Zeitraum zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung. Hierbei maß die Kammer insbesondere dem gewichtigen Abstand der Besoldungs- zur Tariflohnentwicklung und der deutlichen Verletzung des sog. Mindestabstandsgebots der Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe A 4 zum Grundsicherungsniveau besondere Bedeutung bei. Ferner spreche auch der unverhältnismäßige Abstand der Besoldung von Juniorprofessoren zur Besoldung der auf Lebenszeit ernannten Professoren (W 2-Besoldung) für die Verfassungswidrigkeit der W 1-Besoldung, da insbesondere die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche beider Berufsgruppen weitgehend angenähert seien. Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Beamten gespart worden sei.

Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner W 1-Besoldung feststellen kann, hat das Gericht diese Frage für die Jahre 2012 bis 2017 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Soweit der Kläger über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung hinaus auch bereits die Verurteilung des Landes Berlin zur Nachzahlung konkreter Beträge begehrte, hat das Gericht die Klage hingegen abgewiesen. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt stehe der gerichtlichen Gewährung von Besoldungsnachzahlungen auch bei verfassungswidriger Unteralimentation entgegen. Es sei Beamten zuzumuten abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen habe.

Gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf den Zahlungsantrag kann der Kläger die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Bundesregierung zu Umsatzsteuer für öffentliche Unternehmen

Zur Zwischenbilanz der zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG gibt die Bundesregierung Auskunft in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/12424) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.08.2024

Zur Zwischenbilanz der zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes gibt die Bundesregierung Auskunft in ihrer Antwort (20/12424) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12279). Hintergrund der Anfrage ist, dass mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden soll. Mit dem bereits 2015 beschlossenen neuen Paragraphen sollen öffentliche Unternehmen wie andere Marktteilnehmer der Umsatzsteuer unterzogen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Die Bundesregierung begründet die abermals verzögerte Anwendung damit, dass weiterhin „grundlegende Rechtsanwendungsfragen“ fortbestünden, „welche bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen“. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 544/2024

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Trendwende auf dem Immobilienmarkt eingeläutet

Die deutschen Immobilienpreise liegen im 2. Quartal 2024 erstmals seit rund zwei Jahren wieder auf breiter Front im Plus. Alle Wohnsegmente sind lt. IfW Kiel gegenüber dem Vorquartal im Wert gestiegen und übertreffen dabei auch die aktuellen Inflationsraten.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 08.08.2024

Die deutschen Immobilienpreise liegen im 2. Quartal 2024 erstmals seit rund zwei Jahren wieder auf breiter Front im Plus. Alle Wohnsegmente – also Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser – sind gegenüber dem Vorquartal (Q1 2024) im Wert gestiegen und übertreffen dabei auch die aktuellen Inflationsraten.

Dies zeigt das jüngste Update des German Real Estate Index (GREIX), ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem IfW Kiel. Dabei werden die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, die notariell beglaubigte Verkaufspreise enthalten, nach aktuellen wissenschaftlichen Standards ausgewertet. Alle Daten für momentan 20 Städte und ihre Stadtteile sowie neu den Rhein-Erft-Kreis sind frei verfügbar unter www.greix.de.

„Die Trendwende auf dem Immobilienmarkt ist eingeläutet. Die große Unsicherheit der vergangenen Jahre und Monate nimmt offenbar ab, und der Ausblick auf sinkende Zinsen stabilisiert den Markt. Investoren scheinen erneut Vertrauen in die langfristige Wertsteigerung von Immobilien zu gewinnen. Hinzu kommt der Einbruch im Neubaugeschäft, der das Angebot verknappt und damit die Preisedynamik unterstützt“, sagt Jonas Zdrzalek, Immobilienexperte am Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel).

Verglichen mit dem Vorquartal (Q2 2024 vs. Q1 2024), sind die Preise für Eigentumswohnungen um 2,4 Prozent gestiegen. Einfamilienhäuser legten um 2,0 Prozent zu. Mehrfamilienhäuser verteuerten sich sogar um 4,4 Prozent, im Vorquartal waren die Preise noch um rund 10,5 Prozent gefallen. Speziell in diesem Segment herrscht allerdings aufgrund geringer Transaktionen eine hohe Volatilität, und die Aussagekraft ist begrenzt.

Auch inflationsbereinigt, also gemessen in aktueller Kaufkraft, haben Immobilien erstmals seit 2 Jahren wieder im Wert zugelegt.

Gegenüber dem Vorjahresquartal Q2 2023 liegen noch alle Wohnsegmente im Minus, allerdings ist dieses nun bereits zum dritten Mal in Folge rückläufig. Auch dies ist ein Zeichen der Stabilisierung.

Die Anzahl der Immobilientransaktionen ist leicht gestiegen, war aber nach wie vor auf geringem Niveau und nur bei rund 60 Prozent des Durchschnitts von 2019 bis 2021. Bei Neubauten lag das Niveau sogar nur bei rund 35 Prozent.

Top-7-Städte

In Deutschlands 7 größten Städten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, München, Stuttgart) ist die Stabilisierung deutlich erkennbar. Die Preise für Eigentumswohnungen legten gegenüber dem Vorquartal Q1 2024 durchweg zu oder zeigten sich nach bereits erfolgten Anstiegen stabil.

In Hamburg (+4,3 Prozent) und Frankfurt (+3,7 Prozent) war der Preissprung am höchsten. Auch in Düsseldorf (+2,2 Prozent) wurde es klar teurer. Leicht nach oben ging es in Stuttgart (+0,6 Prozent), entgegen dem Trend leicht nach unten in Köln (-0,6), hier waren die Preise aber bereits im 1. Quartal 2024 gestiegen.

Hinweis: Für Berlin und München liegen in diesem Update des GREIX keine Daten für das 2. Quartal 2024 vor.

Weitere Städte

Auch außerhalb der Top-7-Städte zeigt der Trend nach oben, insgesamt ist der Markt aber volatiler, was der geringeren Anzahl an Transaktionen geschuldet sein dürfte.

Neu erfasst im GREIX ist der Rhein-Erft-Kreis, das westliche Umland und Einzugsgebiet Kölns. Die Preise für Eigentumswohnungen sind hier gegenüber dem Vorquartal um 4,6 Prozent gestiegen.

Auffällig mit Blick auf Deutschlands mittelgroße Städte ist die abermalige, deutliche Wertsteigerung in Münster (+5,6 Prozent). Bereits im 1. Quartal 2024 hatten die Preise um über 4 Prozent angezogen, sodass Eigentumswohnungen im ersten Halbjahr nun um rund 10 Prozent teurer wurden.

Rückgang seit Höchststand

Bewahrheitet sich die Trendwende, ist die großflächige Korrektur am deutschen Immobilienmarkt nach rund 2 Jahren beendet. Der GREIX, also die Gesamtheit aller 20 Städte und Regionen, verbuchte dabei einen Preisrückgang von gut 14 Prozent, ehe die Richtung jetzt gedreht hat. Die Korrekturphase fällt mit besonders hohen Inflationsraten zusammen, sodass der Wertverlust gemessen in aktueller Kaufkraft mit über 20 Prozent wesentlich höher war.

Am stärksten war die Korrektur in Stuttgart, wo die Preise in der Spitze um über 20 Prozent eingebrochen sind, gemessen in aktueller Kaufkraft ein Verlust von fast 30 Prozent.

Insgesamt waren Neubauwohnungen am wertstabilsten, die Preise gaben nur um 6 Prozent nach, bei Bestandswohnungen dagegen um 16 Prozent.

„Die Daten des GREIX deuten darauf hin, dass der Immobiliensektor wieder an Dynamik gewinnt und der Markt sich nach volatilen Monaten für eine Richtung entschieden hat. Der Einbruch war kurz und heftig, es wäre überraschend, wenn es nun im gleichen Tempo nach oben geht. Bestätigt sich die Preiswende, wäre die Korrekturphase nur die Unterbrechung eines langanhaltenden Aufwärtstrends gewesen“, so Zdrzalek.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen: Neues Q&A der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen veröffentlicht, um Interessenträger bei der Umsetzung der EU-Vorschriften für die Nachhaltigkeits-Berichterstattung von Unternehmen zu unterstützen. Das ist Teil der laufenden Bemühungen der Kommission, den EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen für Unternehmen besser nutzbar zu machen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.08.2024

Die EU-Kommission hat eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen veröffentlicht, um Interessenträger bei der Umsetzung der EU-Vorschriften für die Nachhaltigkeits-Berichterstattung von Unternehmen zu unterstützen. Das ist Teil der laufenden Bemühungen der Kommission, den EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen für Unternehmen besser nutzbar zu machen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern. Über diesen Link kommen Sie zum Q&A.

Nachhaltiger werden, Wettbewerbsfähigkeit stärken

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und Kapitalmarktunion zuständige EU-Kommissarin Mairead McGuinness sagte: „Die häufig gestellten Fragen enthalten wichtige Klarstellungen und werden die Notwendigkeit für Unternehmen weiter verringern, bei der Anwendung der Vorschriften externe Beratung oder Rechtsberatung einzuholen. Die Unternehmen arbeiten hart daran, nachhaltiger zu sein. Das trägt dazu bei, mittelfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, und ich möchte sicherstellen, dass unser Rahmen sie in diesem Prozess unterstützt.“

Beispiel: Wann reichen Schätzwerte aus?

In den häufig gestellten Fragen werden Beiträge von Unternehmen berücksichtigt und Themen wie Anwendungsbereich der Vorschriften, Anwendungstermine und Ausnahmen behandelt. So wird beispielsweise klargestellt, wann Unternehmen Schätzungen verwenden dürfen, anstatt Informationen über die Wertschöpfungskette von Lieferanten oder Partnern zu sammeln.

Erste Unternehmen müssen 2025 mit der Berichterstattung beginnen

Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ist ein Eckpfeiler der Nachhaltigkeitsagenda der EU und des europäischen Grünen Deals. Sie hat die Vorschriften über die Sozial- und Umweltinformationen, die Unternehmen melden müssen, modernisiert und verschärft. Die Richtlinie trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Die erste Gruppe von Unternehmen, die den neuen Vorschriften unterliegen, muss 2025 für das Geschäftsjahr 2024 mit der Berichterstattung beginnen.

Quelle: EU-Kommission

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Anforderungen des BFH an Nichtzulassungsbeschwerde nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK sich zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert, das die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden betrifft. Nach Ansicht der BRAK verletzen diese Anforderungen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

BRAK, Mitteilung vom 07.08.2024

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK sich zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert, das die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden betrifft. Nach Ansicht der BRAK verletzen diese Anforderungen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

Mit den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren hatte die BRAK sich auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts zu befassen.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid Klage erhoben. Der beiden Bescheiden zugrunde liegende Rechnungszinsfuß nach § 6 III 3 EStG sei mit Art. 3 I GG unvereinbar. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde setzte die Beschwerdeführerin sich u. a. mit einer Entscheidung des BVerfG auseinander, die eine Verzinsungsregelung für das Jahr 2013 betraf, und stellte die Unterschiede zu der in ihrem Fall anwendbaren Regelung heraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Er führte dazu u. a. aus, dass die Schlüssigkeit einer die Verletzung des Gleichheitssatzes betreffenden Rüge auch Darlegungen dazu erfordere, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde; die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin habe diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit der Rüge nicht entsprochen.

Dagegen richtet die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, diese (mit der ständigen Rechtsprechung des BFH übereinstimmende) Anforderung sei nicht mit Art. 19 IV GG vereinbar.

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK sich mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen der Handhabung von Darlegungserfordernissen bei der Rechtsmittelzulassung befasst. Sie teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, die erwähnte Rechtsprechung des BFH verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine mit Art. 3 I GG unvereinbare Vorschrift weiter anzuwenden ist, steht allein dem BVerfG – nicht dem BFH – zu. Daher darf die Zulassung der Revision nicht von Darlegungen zu dieser Frage abhängig gemacht werden. Nach Ansicht der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde daher insoweit begründet.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2024

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35,7 Millionen Euro festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen im Jahr 2023

In Thüringen wurde im Jahr 2023 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 35,7 Millionen Euro festgesetzt und damit 5,2 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Nach Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik wurden vom Finanzamt Gotha, welches in Thüringen für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist, 2.277 relevante Steuerbescheide für unbeschränkt Steuerpflichtige erteilt.

Thüringer Landesamt für Statistik, Pressemitteilung vom 07.08.2024

In Thüringen wurde im Jahr 2023 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 35,7 Millionen Euro festgesetzt und damit 5,2 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Nach Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik wurden vom Finanzamt Gotha, welches in Thüringen für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist, 2.277 relevante Steuerbescheide für unbeschränkt Steuerpflichtige erteilt.

Nach Berücksichtigung von Steuerbefreiungen und Freibeträgen sowie der Vorerwerbe lag dem Fiskus für die Steuerermittlung insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 181,6 Millionen Euro zugrunde.

In 1.947 Fällen ging der steuerpflichtige Erwerb auf Erwerbe von Todes wegen zurück. In 1.264 Erblassungen entstand ein Gesamtwert der Nachlassgegenstände von 297,5 Millionen Euro. Demgegenüber standen 38,6 Millionen Euro Nachlassverbindlichkeiten, sprich Erwerbslasten, die den steuerpflichtigen Erwerb des Erben reduzierten, wie beispielsweise Hypotheken, Steuerschulden, Erbfallkosten oder andere Schulden. Somit ergab sich ein Reinnachlass von 258,9 Millionen Euro.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 152,8 Millionen Euro festgestellt. Die festgesetzte Steuer belief sich auf 31,2 Millionen Euro. Für 82 Prozent der unbeschränkt Steuerpflichtigen lag der steuerpflichtige Erwerb unter 100.000 Euro. Diese trugen nur zu 31 Prozent zur festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt bei.

Im Festsetzungsjahr 2023 kam es zu 343 steuerpflichtigen Schenkungen. Für die unbeschränkt steuerpflichtigen Schenkungen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 28,7 Millionen Euro festgestellt.

Die festgesetzte Steuer belief sich auf 4,6 Millionen Euro. 84 Prozent aller Schenkungen an unbeschränkt Steuerpflichtige entfielen auf einen steuerpflichtigen Erwerb von unter 100.000 Euro. Diese trugen zu 34 Prozent zur festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schenkungen bei.

Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik

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BRAK protestiert gegen erneut geplante Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Die umstrittene Meldepflicht ist im Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut enthalten. Die BRAK erneuert ihre Kritik an der geplanten Regelung, die aus ihrer Sicht das Mandatsgeheimnis verletzt.

BRAK, Mitteilung vom 07.08.2024

Aus dem Wachstumschancengesetz strich der Vermittlungsausschuss die geplante Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Doch die umstrittene Meldepflicht ist nun im Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut enthalten. Die BRAK erneuert ihre Kritik an der geplanten Regelung, die aus ihrer Sicht das Mandatsgeheimnis verletzt.

Weil die im Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung nicht ausreichten, hat das Bundesministerium der Finanzen im Juli den Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt; inzwischen wurde das Vorhaben in Steuerfortentwicklungsgesetz umbenannt. Der Ende Juli vom Ministerium veröffentlichte Regierungsentwurf enthält unter anderem Maßnahmen im Bereich der Förderung von Kindern und Familien – etwa die Anhebung des Kinderfreibetrags –, Anpassungen bei Einkommensteuertarifen und Grundfreibetrag sowie Fortentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts.

In dem Entwurf ist außerdem eine neue Meldepflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen enthalten. Die vorgesehenen Regelungen entsprechen in weiten Teilen dem, was schon im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) enthalten war. Aus dem Wachstumschancengesetz war die Regelung jedoch nach Kritik unter anderem aus der Anwaltschaft im Vermittlungsausschuss gestrichen worden.

Sowohl in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf als auch in einem Schreiben von BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling an die Präsidentin des Bundesrats, Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, hat die BRAK ihr Unverständnis darüber geäußert, dass nun nun quasi gleichlautende Regelungen wieder im Rahmen dieses Gesetzentwurfs enthalten sind, die zuvor beim Wachtstumschancengesetz gescheitert waren, ohne dass sich an der zugrundeliegenden Faktenlage etwas geändert hätte.

Die BRAK weist abermals auf ihre gravierenden Bedenken gegen die – erneut enthaltenen – Vorschriften der §§ 138l bis 138n AO-E hin, welche die Ausweitung der Mitteilungspflichten für Intermediäre auf innerstaatliche Steuergestaltungen zum Gegenstand haben. Nach Ansicht der BRAK stellt dies einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Verschwiegenheitspflichten der Anwaltschaft dar. Zudem steht nicht nur die Schwere des Eingriffs, sondern auch die bürokratische und finanzielle Mehrbelastung für Finanzverwaltung und Anwaltschaft in keinem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen dieser Regelungen.

Was BRAK an der Vorgehensweise und an der nun erneut geplanten Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen kritisiert, erläutert BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling auch in einem Interview.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2024

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