ESMA: Aktualisiertes ESEF-Berichterstattungshandbuch

Am 11. Juli 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Format aktualisiert. Ebenso wurde Annex II des technischen Regulierungsstandards aktualisiert. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 19.07.2024

Am 11. Juli 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) das ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF Reporting Manual) aktualisiert. Ebenso wurde Annex II des technischen Regulierungsstandards aktualisiert.

Das aktualisierte Werk enthält technische Verbesserungen und Anleitungen, um die Analyse und den Vergleich der im Jahresfinanzbericht enthaltenen Daten zu optimieren, beispielsweise:

  • Empfehlungen zur Kennzeichnung von leeren Feldern oder Bindestrich-Symbolen,
  • Klarstellungen zur Verankerung von Erweiterungselementen und
  • praktische Empfehlungen zur Verbesserung der Lesbarkeit der aus einem Block-Tagging extrahierten Informationen.

Die ESMA erwartet von den Emittenten, dass sie die im Berichterstattungshandbuch enthaltenen Leitlinien bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte für 2024 befolgen. Auch Softwarefirmen haben die Anleitungen der ESMA bei der Entwicklung ihrer Produkte für die Erstellung von Jahresfinanzberichten im iXBRL-Format zu beachten.

Quelle: WPK

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IASB: Begrenzte Änderungen an Rechnungslegungsstandards

Am 18. Juli 2024 hat das International Accounting Standards Board im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der IFRS-Rechnungslegungsstandards begrenzte Änderungen an mehreren Standards und der dazugehörigen Leitlinien veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.07.2024

Am 18. Juli 2024 hat das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der IFRS-Rechnungslegungsstandards begrenzte Änderungen an mehreren Standards und der dazugehörigen Leitlinien veröffentlicht (Annual Improvements to IFRS Accounting Standards – Volume 11).

Diese Änderungen beinhalten Klarstellungen, Vereinfachungen, Korrekturen und Änderungen, welche die Konsistenz der betroffenen Rechnungslegungsstandards verbessern sollen. Es handelt sich um:

  • IFRS 1 First-time Adoption of International Financial Reporting Standards,
  • IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures and its accompanying Guidance on implementing IFRS 7,
  • IFRS 9 Financial Instruments,
  • IFRS 10 Consolidated Financial Statements und
  • IAS 7 Statement of Cash Flows.

Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.

Quelle: WPK

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Fernwärmeanbieter müssen mehr Transparenz bieten

Seit Oktober 2021 müssen Fernwärmeanbieter im Internet klar und verständlich u. a. über Preisformeln informieren. Gleiches gilt für die Information über Energieverluste beim Transport der Wärme im Netz. Vor Gericht erzielte der vzbv nun Erfolge gegen zwei Fernwärmeanbieter, die die gesetzlichen Vorgaben unzureichend umgesetzt hatten.

vzbv, Pressemitteilung vom 19.07.2024

vzbv mit Klagen gegen zwei Anbieter erfolgreich

  • Seit dem Jahr 2021 gelten umfangreichere Transparenzvorgaben für Fernwärmeanbieter
  • Anbieter müssen zum Beispiel Quellen preisrelevanter Indizes verlinken und Netzverluste transparent darstellen
  • Landgerichte beanstanden bei zwei Anbietern die Umsetzung der Vorgaben

Wie können Verbraucher:innen den Fernwärmepreis nachvollziehen? Seit Oktober 2021 müssen Fernwärmeanbieter im Internet klar und verständlich unter anderem über Preisformeln informieren. Gleiches gilt für die Information über Energieverluste beim Transport der Wärme im Netz. Vor Gericht erzielte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun Erfolge gegen zwei Fernwärmeanbieter, die die gesetzlichen Vorgaben aus Sicht des vzbv unzureichend umgesetzt hatten.

„Verbraucher:innen müssen so informiert werden, dass sie Preiserhöhungen möglichst einfach nachvollziehen und überprüfen können“, sagt Fabian Tief, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Davon kann keine Rede sein, wenn Verbraucher:innen mühsam selbst recherchieren müssen, um preisbestimmende Faktoren ausfindig zu machen.“

Verstoß gegen Fernwärmeverordnung

Die Mainzer Fernwärme GmbH, eine Tochter der Mainzer Stadtwerke AG, hatte auf ihrer Internetseite eine Formel für künftige Preisanpassungen veröffentlicht und anhand einer Legende erläutert. Diese verwies auf eine Reihe von Indizes, vor allem des Statistischen Bundesamtes, die für Preisänderungen maßgeblich sein sollen – allerdings ohne nähere Erläuterung und ohne Verlinkung auf die verwendeten Quellen. Zu dem in der Formel verwendeten Buchstaben G bekamen Kund:innen zum Beispiel ohne Verlinkung die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke“.

Weiteres Beispiel: Das Kürzel EM stand laut Legende für „Kosten für CO2-Emissionen Jahresfuture für aktuelles Kalenderjahr am letzen vor Monatsbeginn (EEX Future EUA MidDec) in €/MWh“ – die entsprechende Verlinkung fehlte.

Eindeutige und leichtzugängliche Informationen verpflichtend

Nach Ansicht des Landgericht Mainz verstößt die von der Mainzer Fernwärme GmbH gewählte Darstellung gegen die Fernwärmeverordnung. Das Gesetz verplichtet Fernwärmeanbieter unter anderem dazu, allgemeinverständlich und leicht zugänglich über die Regelungen für Preisanpassungen im Internet zu informieren und eindeutig auf die Quellen der verwendeten Indizes zu verweisen.

Die Indizes der Mainzer Fernwärme GmbH seien nach Überzeugung des Gerichts überwiegend schwer auffindbar, eine eindeutige Zuordnung der ermittelten Werte nur schwer möglich. Um die Daten zu finden, seien vertiefende Recherchen und Nachforschungen erforderlich, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden seien. Es sei erforderlich und für Anbieter zumutbar, eindeutige Verlinkungen zu den verwendeten Indizes zu setzen.

Netzverluste müssen transparent sein

Das Landgericht Düsseldorf beanstandete bei der Fernwärme Duisburg GmbH eine zu intransparente Darstellung der Netzverluste auf der Internetseite. Laut Gesetz sind Anbieter verpflichtet, über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet zu veröffentlichen. Das Unternehmen hatte für seine Wärmenetze jedoch ausschließlich die Netzverluste als absolute Zahl genannt.

„Ohne Bezug zur Wärmeeinspeisung und nutzbaren Wärmeabgabe bleibt Verbraucher:innen völlig unklar, ob die genannten Energieverluste im Vergleich zu anderen Netzen hoch oder niedrig sind“, kritisiert Fabian Tief vom vzbv.

So sah es auch das Düsseldorfer Landgericht. Durch die Veröffentlichung der Netzverluste soll die Effizienz der bereitgestellten Fernwärme transparent beurteilt werden können. Neben der absoluten Höhe des Netzverlustes müssten deshalb auch die zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe genannt werden. Durch die alleinige Angabe der Netzverluste werde Verbraucher:innen dagegen schon im Ansatz die Möglichkeit genommen, die Vor- und Nachteile der Fernwärme auch im Verhältnis zu anderen Arten der Wärmeversorung zu vergleichen.

Hintergrund: 330 Fernwärmeanbieter untersucht

Im Jahr 2022 hatte der vzbv die Internetseiten von 330 Fernwärmeanbietern mit insgesamt 799 Wärmenetzen gesichtet und die Transparenzangaben, wo vorhanden, dokumentiert. Im Ergebnis zeigte die Studie großen Nachholbedarf bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen.

Angesichts der Untersuchungsergebnisse leitete der vzbv mehrere Unterlassungsverfahren ein. Die Mehrzahl der adressierten Unternehmen gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Fernwärme Duisburg GmbH und die Mainzer Fernwärme GmbH gaben keine Unterlassungserklärungen ab, weshalb der vzbv die beiden Klagen einreichte.

  • Urteil des LG Mainz vom 05.02.2024, Az. 4 O 57/23 – nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren wird vor dem OLG Koblenz unter dem Az. 9 U 242/24 geführt.
  • Urteil des LG Düsseldorf vom 28.03.2024, Az. 14c O 24/23 – Die Fernwärme Duisburg GmbH hat ihre Berufung zum OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 72/24) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG Düsseldorf rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Staat hat „kalte Progression“ zwischen 2021 und 2024 für die meisten Arbeitnehmer*innen-Haushalte ausgeglichen – Kaufkraft bei vielen Haushalten wieder auf Niveau von 2021

Die aktuelle Bundesregierung hat seit ihrem Amtsantritt 2021 die „kalte Progression“ für die meisten Haushalte vollständig ausgeglichen und für viele Haushalte sogar überkompensiert. Das ergibt eine neue IMK-Studie der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.07.2024

Umfassende Berechnung für Steuern und Sozialabgaben

Die aktuelle Bundesregierung hat seit ihrem Amtsantritt 2021 die „kalte Progression“ für die meisten Haushalte vollständig ausgeglichen und für viele Haushalte sogar überkompensiert. Wenn man sowohl Steuern als auch Sozialabgaben und zudem die Zahlungen aus dem Kindergeld berücksichtigt, haben die meisten Arbeitnehmerinnenhaushalte in Deutschland heute mindestens so viel Netto vom Brutto wie 2021, einige sogar deutlich mehr. Ausnahme sind dabei Familien mit Kindern im mittleren Einkommensbereich, bei denen eine unterproportionale Erhöhung des Kindergeldes und erhöhte Sozialabgaben das Nettogehalt so stark schmälern, dass ihnen von jedem verdienten Euro netto weniger bleibt als 2021. Trotz der unter dem Strich unterstützenden Politik hat aber die Kaufkraft der meisten deutschen Arbeitnehmerinnenhaushalte durch die hohe Inflation der letzten Jahre kaum Fortschritte gemacht. Betrachtet man nicht nur die Veränderung bei Steuern und Abgaben, sondern auch die haushaltsspezifische Inflation und die Lohnsteigerungen, so bleibt nur wenigen Haushalten spürbar mehr Kaufkraft als 2021. Das ergibt eine neue Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Unter dem Begriff „kalte Progression“ versteht man, wenn Beschäftigte durch Lohnerhöhungen, die einzig die Teuerung ausgleichen, höhere Steuersätze zahlen müssen. Um dies zu vermeiden, hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren wiederholt den Steuertarif angepasst. Wie die Untersuchung von Prof. Dr. Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor des IMK, sowie seinen beiden Kolleginnen Dr. Katja Rietzler und Dr. Silke Tober, zeigt, spielen die Sozialversicherungsbeiträge eine zentrale Rolle. Für die Frage nach der „kalten Progression“ wird in der Studie daher ein weit gefasster Begriff zugrunde gelegt, der Entwicklungen bei der Einkommensbesteuerung und bei der Sozialversicherung berücksichtigt.

So ist die Steuer- und Abgabenbelastung für praktisch alle Singlehaushalte und Paarhaushalte ohne Kinder entweder – bis auf kaum messbare Veränderungen im Promillebereich – unverändert geblieben oder gefallen, und damit der Anteil des Nettoverdienstes an den Bruttoeinkommen gestiegen. Deutlich entlastet wurden dabei vor allem Single-Haushalte mit Bruttoeinkommen von unter 20.000 Euro und mehr als etwa 50.000 Euro pro Jahr (bei Paaren ohne Kinder mit jeweils den doppelten Werten). Familien mit Kindern im mittleren Einkommensbereich wurden in der Summe durch die Veränderungen bei Steuern, Abgaben und Kindergeld allerdings etwas schlechter gestellt, zumindest, wenn man alle Zahlungen einschließlich des Kinderbonus´ 2021 berücksichtigt.

Entlastung für Familien mit mittleren Einkommen funktioniert am besten über höheres Kindergeld

Wenn man zielgenau Familien mit niedrigeren bis mittleren Einkommen entlasten wolle, sei dafür am besten eine stärkere Erhöhung des Kindergeldes geeignet.

„Eine Notwendigkeit für eine allgemeine Senkung der Einkommensteuer etwa durch eine Verschiebung des Steuertarifs ist deshalb nach dieser Analyse nicht gegeben und sollte auch gerade vor dem Hintergrund der engen Finanzierungsspielräume unter der Schuldenbremse sehr genau überlegt werden.“

Dr. Katja Rietzler, Dr. Silke Tober, Prof. Dr. Sebastian Dullien, IMK

Um zu ermitteln, wie sich die Kaufkraft von Arbeitnehmerinnen in den stark von hoher Inflation geprägten Jahren seit 2021 verändert hat, ist es nach Analyse der Forschenden allerdings nicht ausreichend, nur Steuern und Abgaben zu betrachten. „Das volle Bild ergibt sich erst, wenn man Steuern, Abgaben, Löhne und die für die einzelnen Haushalte relevanten Preise zusammen analysiert“, erläutert IMK-Direktor Dullien. Hier zeige sich, dass viele Arbeitnehmerinnen-Haushalte in Deutschland bei der Kaufkraft trotz des Ausgleichs der „kalten Progression“ seit 2021 kaum Fortschritte gemacht haben. Grund sei hier, dass die Löhne in den vergangenen Jahren trotz vergleichsweiser hoher nominaler Zuwachsraten mit den Preisen in vielen Fällen nicht vollständig mitgehalten haben.

Dies gilt insbesondere für Haushalte mit Kindern, die wegen des hohen Anteils an Ausgaben für Lebensmittel und Energie an ihren Warenkörben eine besonders hohe Teuerung erlebt haben. Alleinerziehende und Paarfamilien mit Kindern und mittleren Einkommen stehen so bei ihrer Gesamtkaufkraft etwas schlechter da als vor drei Jahren und verzeichnen gegenüber 2021 „Kaufkraftlücken“ von bis zu 492 Euro. Deutlich besser sieht es für einen Teil der Alleinstehenden aus, vor allem für Singles mit hohen Einkommen und etwas abgeschwächt auch für Personen, die im Niedriglohnbereich arbeiten.

Gestärkt wird aktuell gegenüber 2021 auch die Kaufkraft von Arbeitnehmer*innen, die eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bekommen. Mit Prämie können auch Alleinstehende mit mittleren Einkommen einen Kaufkraftzuwachs um mehrere hundert Euro verbuchen, während ohne Prämie in dieser Gruppe die Kaufkraft praktisch stagniert. Da es sich bei den Prämien um Einmalzahlungen handelt, fällt dieser positive Effekt 2025 allerdings weg.

„Kaufkrafteinbußen können nur vermieden werden, wenn dies in den Tarifabschlüssen berücksichtigt wird.“

Prof. Dr. Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor IMK

„Der Staat hat bei der Einkommensteuer seine Hausaufgaben gemacht, um eine Zusatzbelastung durch die hohe Inflation auszugleichen“, so Dullien weiter. Auch die Tarifparteien hätten deutlich dazu beigetragen, dass die durch die Energie- und Nahrungsmittelschocks entstandenen Kaufkraftlücken bereits in diesem Jahr teils geschlossen, teils zumindest deutlich verkleinert wurden. Das sei angesichts der stagnativen Entwicklung ein deutlicher Erfolg. „Mit dem Abklingen der Schocks sollten absehbar auch wieder Reallohnsteigerungen möglich sein“, so Dullien. Von 2009 bis 2019 etwa legten die realen Stundenlöhne im Jahresschnitt um fast 1,5 Prozent zu – im deutlichen Kontrast zu der Stagnation von 2021 bis 2024.

Methodik und detaillierte Ergebnisse der Studie

In ihrer Untersuchung berechnen Dullien, Rietzler und Tober zunächst, welcher Anteil vom Bruttolohn Singles, Paaren und Familien mit verschiedenen Einkommen netto bleibt, wenn ihre Löhne von 2021 bis 2024 genau mit der Rate der allgemeinen Inflation gestiegen wären. Einbezogen werden dabei alle Steuern und Sozialabgaben, einschließlich Kindergeld- und Kinderbonuszahlungen. Anhand dieser Berechnungen identifizieren die Forschenden, in welchen Fällen die „kalte Progression“ nach Berücksichtigung der Steuer- und Abgabenrechtsänderungen noch Mehrbelastungen bedeutet. Bürgergeld und Wohngeld werden nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus berechnen sie für verschiedene Haushaltstypen in unterschiedlichen Einkommensklassen, wie sich Brutto- und Nettoeinkommen und die Kaufkraft der verfügbaren Einkommen zwischen 2021 und 2024 entwickelt haben. Die Haushalte unterscheiden sich nach Personenzahl, Zahl der Erwerbstätigen sowie Einkommen und reichen von einer alleinlebenden Person mit Niedrigverdienst bis zur vierköpfigen Familie mit Doppelverdienst und sehr hohem Einkommen. In diese Berechnungen gehen die gesamtwirtschaftlichen Lohnsteigerungen ein und es wird jeweils die haushaltsspezifische Inflationsrate zugrunde gelegt, die sich etwa deshalb unterscheidet, weil Familien mit niedrigeren Einkommen einen größeren Anteil ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben als hochverdienende Singles. Anhand von drei Modellrechnungen zeigen die Forschenden zudem beispielhaft, wie sich Inflationsausgleichsprämien in unterschiedlicher Höhe für Beschäftigte aus der Einkommens-Mittelschicht auswirken. Insgesamt wurden damit 16 beispielhafte Haushalts- und Einkommenskonstellationen untersucht.

Datenbasis für die Studie ist die repräsentative Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die die Forschenden unter anderem mit Daten zum Steuertarif, zur Abgabenentwicklung, zur haushaltsspezifischen Wirkung der verschiedenen Entlastungsprogramme und zur gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung fortschreiben. Bei der Frage, ob eine „kalte Progression“ ausgeglichen wurde oder nicht, verfolgen die Wissenschaftler*innen also ein umfassendes Einkommenskonzept, statt allein die Einkommensteuer zu betrachten. Differenziertere Aussagen zu Beschäftigten aus unterschiedlichen Branchen sind auf dieser Datenbasis nicht möglich.

Über mehrere Analyseschritte kommen Dullien, Rietzler und Tober zu folgenden Ergebnissen:

„Kalte Progression“ meist überkompensiert. Die Mehrheit der untersuchten Haushalte haben 2024 bei ihren Einkommen mindestens so viel Netto vom Brutto übrig wie vor dem Inflationsschub 2021, die „kalte Progression“ wurde also mehr als ausgeglichen. Überdurchschnittlich groß ist der Effekt bei Singles mit sehr hohen Einkommen und bildet sich erst oberhalb der Grenze, ab der die Reichensteuer greift, wieder zurück. Grund: Sie haben stark von Entlastungen bei der Einkommensteuer profitiert und zahlen die angehobenen Beitragssätze in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung nur auf einen Teil ihres Einkommens, weil das Gesamteinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Leicht zusätzlich belastet sind dagegen Doppelverdiener-Paare mit Kindern mit der Ausnahme von Familien mit hohen Einkommen.

Trotz staatlicher Entlastung bleiben in einigen Fällen Kaufkraftverluste. Die Betrachtung der Veränderung der Kaufkraft der Haushalte fällt nicht ganz so positiv aus wie die Betrachtung bei der „kalten Progression“. Nicht in allen Fällen konnten die Bruttolohnerhöhungen mit der haushaltsspezifischen Teuerung mithalten. In einigen dieser Fälle kam es so trotz staatlicher Entlastung zu Kaufkraftverlusten. Gleichzeitig haben einige Familien 2024 eine höhere Steuer- und Abgabenlast und deshalb per Saldo Kaufkraft verloren. Leicht im Minus liegen Doppelverdiener-Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen (-30 Euro; siehe Tabelle im Anhang). Alleinerziehende und Paarfamilien mit Kindern und mittleren Einkommen büßen stärker an Kaufkraft ein. Bei ihnen hat sich auch das Verhältnis von Brutto zum Netto etwas verschlechtert. Das liegt daran, dass sich bei diesen Familien die Entlastungen bei der Einkommensteuer relativ wenig auswirken, die Erhöhung der Beitragssätze in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung hingegen relativ stark zu Buche schlägt, während die Erhöhung des Kindergeldes im Untersuchungszeitraum sehr deutlich unterhalb der Inflation lag.

Demgegenüber stehen auch Haushalte mit deutlichen Kaufkraftgewinnen. Familien mit höherem Einkommen etwa profitierten tendenziell vom jährlich angepassten Kinderfreibetrag, der seit 2021 um 11 Prozent angehoben wurde und damit deutlich stärker als das Kindergeld. Entscheidend ist aber auch hier, dass sich die erhöhten Beitragssätze nur bis zu den unterproportional angehobenen Beitragsbemessungsgrenzen auswirken und Haushalte mit hohen Einkommen davon profitieren, dass für ihr zusätzliches Einkommen keine zusätzlichen Beiträge abzuführen sind. Somit hat eine vierköpfige Familie mit zwei Erwerbstätigen und einem Jahresbrutto von knapp 155.000 Euro 2024 992Euro mehr Kaufkraft als 2021. Singles mit Top-Einkommen von knapp 153.000 Euro konnten ihre Kaufkraft gegenüber 2021 um 2109 Euro steigern. Hier wirkt sich zusätzlich die deutlich unterdurchschnittliche haushaltsspezifische Inflationsrate aus. Deutliche Entlastungen und Zugewinne gibt es auch im unteren Einkommensbereich: Wer Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, hat 2024 1535 Euro mehr Kaufkraft zur Verfügung als 2021. Bei den meisten anderen Haushaltstypen ist der Kaufkrafteffekt ebenfalls positiv, aber weitaus geringer, sofern ihnen nicht der – allerdings zeitlich beschränkte – Effekt der Inflationsausgleichsprämien zugutekommt.

Unter dem Strich attestieren Dullien, Rietzler und Tober, dass „die allermeisten Haushalte in Deutschland seit 2021 auch nach Berücksichtigung von Lohnerhöhungen zum Inflationsausgleich bei den Steuern und Abgaben in der Summe entlastet oder zumindest nicht zusätzlich belastet worden sind.“ Der Staat habe also keineswegs von der „kalten Progression“ in Zeiten hoher Inflation profitiert. Dass dabei Haushalte mit sehr hohen Einkommen vergleichsweise stark profitieren, während Mittelschichts-Familien Einbußen erleiden, bewerten die Forschenden allerdings als „Schieflage“. Wollte man den Nachteil für Familien ausgleichen, sei es am besten, über stärkere Erhöhungen beim Kindergeld nachzudenken. Weitere Änderungen des Einkommensteuertarifs, wie sie das Bundesfinanzministerium favorisiert, seien hingegen wenig zielgenau.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Pauschalreiserichtlinien für Gastgeber, Vermittler und Veranstalter: Gut informiert in die Feriensaison starten

Wer Reiseleistungen wie Flug und Unterkunft, aber auch Stadtführungen oder Eintrittskarten gebündelt anbietet, unterliegt grundsätzlich dem Pauschalreiserecht und übernimmt damit unter anderem Haftungsrisiken und Informationspflichten. Die DIHK informiert Gastgeber, Vermittler und Veranstalter in aktuellen Merkblättern über Details und rät Anbietern, ihren Status zu überprüfen.

DIHK, Mitteilung vom 18.07.2024

Viele Menschen freuen sich aktuell auf den Sommerurlaub. Doch können unkalkulierbare Ereignisse wie punktuelle Extremwetterlagen oder politische Konflikte das Urlaubsglück vor Ort erheblich stören beziehungsweise die Urlaubsan- und -abreise beeinflussen. Der Ruf nach finanzieller Entschädigung bleibt dabei nicht aus. Ob und in welchem Umfang er gerechtfertigt ist, regelt das Pauschalreiserecht.

Die frisch aktualisierten DIHK-Merkblätter zur Pauschalreiserichtlinie für Gastgeber, Vermittler und Veranstalter stellen unter anderem klar, wann es für Unternehmen greift und welche Pflichten sich dadurch ergeben.

Ziel: Verbraucherschutz stärken

Die gesetzliche Grundlage für die Pauschalreiserichtlinie bildet die Richtlinie (EU) 2025/2302 des Europäischen Parlaments, die seit dem 1. Juli 2018 in Deutschland anzuwenden ist. Die entsprechenden nationalen Vorschriften zum Pauschalreiserecht regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen, Insolvenzschutz bis hin zu den Informationspflichten. Das Reiserecht soll den Verbraucherschutz stärken und dient der „Vollharmonisierung“, also einheitlichen Regeln in allen EU-Mitgliedstaaten.

Ab 2020 stellte der Corona-Virus Reiseveranstalter und Gastgeber vor neue Herausforderungen. Insbesondere die Frage, wann kostenlose Rücktritte vom Vertrag möglich sind, beschäftigt die Anbieter. Schließlich wurde im Zuge der Pandemie deutlich, dass die Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend waren. Daher wurden sie mit dem Reisesicherungsfondsgesetz reformiert. Das Gesetz trat 2021 in Kraft und stellte die Kundengeldabsicherung auf ein Fondsmodell um. Aktuell kommt es bei der Insolvenz der FTI Group zur Anwendung.

Diese Unternehmen können betroffen sein

Die Regelungen des Pauschalreiserechts gelten für Anbieter von Pauschalreisen, für Reisevermittler sowie für Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (beispielsweise Flug oder Hotel). Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten. Gleiches gilt, wenn sie neben der Übernachtung Reiseleistungen anderer Anbieter wie Stadtführungen oder Eintrittskarten vermitteln.

Auch für Geschäftsreisende kann das Pauschalreiserecht gelten. Denn auch die Geschäftsreise im Sinne des § 14 BGB ist vom Anwendungsbereich des Reiserechts erfasst, sofern nicht über einen Rahmenvertrag gebucht wird.

Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt seit 2018 nicht mehr dem Pauschalreiserecht.

Wenn der Gastgeber zum Reisveranstalter wird

Ein Veranstalter von Pauschalreisen ist verpflichtet, die Kundengelder abzusichern. Das soll grundsätzlich über den Deutschen Reisesicherungsfonds geschehen. Dem Reisenden ist in jedem Fall ein Sicherungsschein auszuhändigen. Der Verzicht auf eine Anzahlung entbindet nicht mehr von der Pflicht zur Insolvenzsicherung, sofern eine Rückbeförderung vereinbart worden ist. Reiseveranstalter haften dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden externer Leistungsträger.

Dazu zählen alle Beteiligten, die an der Erbringung der Reiseleistung mitwirken, vom Beförderer bis hin zum Thermalbad, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Dieses Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und eine versicherungsrechtliche Absicherung obligatorisch sein. Darüber hinaus bringt das Schnüren von Leistungspaketen spezifische Informationspflichten mit sich.

Was für die Unternehmen wichtig ist

Um etwaige finanzielle Haftungsfragen abschätzen zu können, sollten Reiseunternehmen unbedingt ihr bestehendes (Online- wie Offline-)Angebot überprüfen. Entscheidend ist, ob sie den Status eines „Vermittlers verbundener Reiseleistungen“ oder „Pauschalreiseanbieters“ einnehmen. Gegebenenfalls sollten sie Buchungsschritte online oder auch am Telefon trennen, damit dem Gast unmissverständlich klar wird, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt. Daneben kann die Vermittlung von weiteren Reiseleistungen erst nach der Anreise zum Urlaubsort für mehr Klarheit sorgen.

Aktuell steht auf europäischer Ebene eine Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie an. Wichtig ist, dass sich für Unternehmen damit keine zusätzlichen bürokratischen Hemmnisse, etwa weitere Informationspflichten, ergeben. Auch sollten die Gründe, aus denen Verbraucher eine Pauschalreise kostenfrei stornieren können, für die Anbieter von Pauschalreisen kalkulierbar bleiben.

Quelle: DIHK

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Erzeugerpreise im Juni 2024: -1,6 % gegenüber Juni 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juni 2024 um 1,6 % niedriger als im Juni 2023. Im Mai 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Juni 2024 gegenüber dem Vormonat Mai 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.07.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Juni 2024
-1,6 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juni 2024 um 1,6 % niedriger als im Juni 2023. Im Mai 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -2,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Juni 2024 gegenüber dem Vormonat Mai 2024 um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Juni 2024 die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im Juni 2023, während Konsum- und Investitionsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und Strom

Energie war im Juni 2024 um 5,9 % billiger als im Juni 2023. Gegenüber Mai 2024 sanken die Energiepreise um 0,1 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas und elektrischen Strom. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber Juni 2023 um 14,8 %, gegenüber Mai 2024 stiegen sie um 0,3 %. Strom kostete im Juni 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 11,0 % weniger als im Juni 2023 und 0,4 % mehr als im Mai 2024.

Mineralölerzeugnisse waren 2,8 % teurer als im Juni 2023. Gegenüber Mai 2024 fielen diese Preise um 1,1 %. Leichtes Heizöl kostete 12,9 % mehr als ein Jahr zuvor (+2,3 % gegenüber Mai 2024). Kraftstoffe waren 1,5 % teurer als im Juni 2023, aber 1,3 % billiger als im Mai 2024.

Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise gegenüber Juni 2023 um 0,3 % (+0,1 % gegenüber Mai 2024).

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Papier und Pappe sowie bei Metallen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Juni 2024 um 0,9 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,1 %.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung für Papier, Pappe und Waren daraus sowie für Metalle verursacht. Papier, Pappe und Waren daraus waren 4,4 % billiger als im Juni 2023. Gegenüber dem Vormonat stiegen diese Preise um 0,7 %. Zeitungsdruckpapier kostete 10,2 % weniger als im Juni 2023, Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 7,9 %. Die Preise für Metalle lagen mit -4,1 % ebenfalls deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 11,0 % weniger als im Juni 2023. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich nur um 1,4 %.

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 3,8 % im Juni 2024 weniger als im Juni 2023. Spanplatten verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 13,1 %, Faserplatten um 8,9 %. Laubschnittholz war 3,5 % billiger als im Vorjahresmonat, Nadelschnittholz dagegen war 0,4 % teurer als im Juni 2023. Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 3,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Glas und Glaswaren waren 6,7 %, Futtermittel für Nutztiere 6,6 % und Zement 1,5 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preissteigerungen gegenüber Juni 2023 gab es unter anderem bei Mörtel (+5,0 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+3,7 %) und Kalk (+2,7 %). Natursteine, Kies, Sand, Ton und Kaolin kosteten 5,2 % mehr als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Juni 2024 um 2,3 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Mai 2024). Maschinen kosteten 2,5 % mehr als im Juni 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,5 % gegenüber Juni 2023.

Verbrauchsgüter waren im Juni 2024 um 0,6 % teurer als im Juni 2023 (+0,3 % gegenüber Mai 2024). Nahrungsmittel kosteten mit +0,1 % etwas mehr als im Juni 2023. Süßwaren waren 24,7 % teurer als im Juni 2023. Butter kostete 24,5 % mehr als im Vorjahr, gegenüber Mai 2024 stiegen die Butterpreise um 2,8 %. Obst und Gemüseerzeugnisse kosteten 5,2 % mehr als im Juni 2023. Billiger als im Vorjahresmonat war im Juni 2024 insbesondere Milch (-7,9 %).

Gebrauchsgüter waren im Juni 2024 um 0,7 % teurer als ein Jahr zuvor. Gegenüber Mai 2024 stiegen diese Preise um 0,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Ökodesign-Verordnung tritt in Kraft

Die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 trat am 18.07.2024 in Kraft. Sie zielt darauf ab, nachhaltige Produkte zur Norm werden zu lassen, indem ihre ökologische Nachhaltigkeit verbessert, der CO2- und Umweltfußabdruck über den gesamten Lebenszyklus verringert und das Abfallaufkommen minimiert wird.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.07.2024

Nachdem die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 am 28.06.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, tritt sie heute (18.07.2024) in Kraft. Sie ersetzt die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, mit der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte geschaffen worden, und hebt sie mit Wirkung vom 18.07.2024 auf.

Die neue Verordnung zielt darauf ab, nachhaltige Produkte zur Norm werden zu lassen, indem ihre ökologische Nachhaltigkeit verbessert, der CO2- und Umweltfußabdruck über den gesamten Lebenszyklus verringert und das Abfallaufkommen minimiert wird. Außerdem werden mit der Verordnung ein digitaler Produktpass und Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt als auch ein Rahmen geschaffen, damit unverkaufte Produkte nicht mehr vernichtet werden.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf fast alle physischen Waren (einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte), die in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Ausnahmen werden u. a. für Nahrungsmittel, Rüstungsgüter oder Produkte/-gruppen gelten, die in anderen Rechtsakten bereits geregelt sind, wie z. B. Autos.

Zukünftig dürfen die Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung nur in der EU in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden, wenn sie die geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Dazu zählen z. B. Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Energieverbrauch und Energieeffizienz, Recyclingfähigkeit oder der CO2- und Umweltfußabdruck. Die EU-Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, in denen die Ökodesign-Anforderungen für i. d. R. spezifische Produktgruppen festgelegt werden (für umfassendere Produktgruppen wie z. B. Textilien können auch horizontale Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden). Dabei soll den Wirtschaftsteilnehmern und insb. KMU genug Zeit gegeben werden, die Anforderungen zu erfüllen; so muss der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsaktes mind. 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen.

Außerdem wird die EU-Kommission eine Priorisierung von Produkten, die unter die Ökodesign-Anforderungen fallen sollen, vornehmen und einen Arbeitsplan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahre aufstellen, der eine Liste von Produktgruppen enthält, die Vorrang haben werden (einschließlich eines voraussichtlichen Zeitplans). Der erste Arbeitsplan soll bis 19.04.2025 erlassen werden und dabei sollen u. a. folgenden Produktengruppen wie IKT-Produkte, Elektronik oder Eisen und Stahl Vorrang gegeben werden. Die EU-Kommission informiert EU-Parlament und Rat jährlich über die Umsetzungsfortschritte im Arbeitsplan.

Digitaler Produktpass und Webportal

Zukünftig dürfen Produkte nur dann in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden, wenn dafür ein digitaler Produktpass (DPP) vorliegt. Ziel des DPP ist es, Kunden fundierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen, Wirtschaftsteilnehmern in der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Informationen (z. B. zur Reparierbarkeit oder Recycling) zu geben und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Der DPP soll benutzerfreundlich und die darin enthaltenen Daten richtig, vollständig und aktuell sein. Er sollte ggf. durch nicht-digitale Formen der Informationsübermittlung, wie z. B. das Produkthandbuch, ergänzt werden. In den von der EU-Kommission vorzulegenden delegierten Rechtsakten zu den bestimmten Produktgruppen werden die Anforderungen an den jeweiligen DPP spezifiziert, wie z. B. die nach Anhang III der Verordnung aufzunehmenden Daten oder die jeweiligen Zugangsrechte. Durch das Scannen eines Datenträgers, z. B. eines QR-Codes, der idealerweise auf dem Produkt angebracht ist, sollen die digitalen Informationen zum Produkt und seinem Lebenszyklus leicht zugänglich sein.

Der DPP basiert auf einem dezentralen System, das von den Wirtschaftsteilnehmern eingerichtet und gepflegt wird. Um sicherzustellen, dass die Informationen auch noch nach einer Insolvenz oder Beendigung der Tätigkeit vorliegen, muss der Wirtschaftsteilnehmer nach Inverkehrbringen eines Produktes eine Sicherungskopie des DPP über einen Digitalproduktpass-Dienstleister (unabhängiger Dritter) zur Verfügung stellen. Die EU-Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um Anforderungen festzulegen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, ggf. einschließlich eines Zertifizierungssystems zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen. Außerdem kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren festgelegt werden, die Zugangsrechte zu den im DPP gespeicherten Daten haben.

Ferner wird die EU-Kommission bis zum 19.07.2026 ein Produktpassregister einrichten und pflegen, auf das sie selbst und die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten Zugriff haben, um für Durchsetzungs- und Überwachungszwecke Zugang zu einem Verzeichnis sämtlicher eindeutiger Kennungen von in Verkehr gebrachten bzw. in Betrieb genommenen Produkten zu haben. Die Wirtschaftsteilnehmer laden die entsprechenden Daten (z. B. eindeutige Produktkennung) in das Register hoch. Die EU-Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden.

Die EU-Kommission wird zudem ein öffentlich zugängliches Webportal aufbauen und pflegen, in dem Kunden, Wirtschaftsteilnehmer und andere relevante Akteure Zugang zu den in den DPP enthaltenen Daten haben und – entsprechend ihrer Zugangsrechte – Informationen suchen und vergleichen können. Das Webportal sollte Links zu Daten enthalten, die der Wirtschaftsteilnehmer bereits in seinem dezentralen DPP gespeichert hat.

Unterstützung für KMU

Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen soll die EU-Kommission die Auswirkungen auf KMU und insb. Kleinstunternehmen, die in dem jeweiligen Produktsektor tätig sind, berücksichtigen. Sie soll zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten KMU unterstützen, z. B. durch die Bereitstellung von Leitlinien, das Anbieten von Schulungen oder finanzielle Unterstützung (u. a. steuerliche Vergünstigungen) und Finanzierungsprogramme.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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DStV kämpft weiter gegen eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

Wiedersehen macht in der Regel Freude. Nicht so bei der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen! Erneut positioniert sich der DStV gegen politische Bestrebungen, die rein nationale Mitteilungspflicht einzuführen.

DStV, Mitteilung vom 18.07.2024

Wiedersehen macht in der Regel Freude. Nicht so bei der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen! Erneut positioniert sich der DStV gegen politische Bestrebungen, die rein nationale Mitteilungspflicht einzuführen.

Im Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) ist sie erneut aufgetaucht: die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Der DStV bringt in seiner Stellungnahme S 11/24 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein Unverständnis zum Ausdruck, wie eine Maßnahme, die bereits im Zuge des Wachstumschancengesetzes breit kritisiert wurde, erneut in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden konnte.

Zuvorderst erscheint es höchst widersprüchlich, dass die Bundesregierung am 05.07.2024 zwar erneut eine Wachstumsinitiative verbunden mit dem Versprechen des Bürokratieabbaus anstößt (vgl. Kernpunkte der Wachstumsinitiative, „II. Unternehmerische Dynamik stärken: Unnötige Bürokratie abbauen“, S. 7 ff.) – dieses Versprechen aber im selben Moment torpediert, indem es abermals mit einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen garniert wird. Nach Auffassung des DStV schwächt dies das Vertrauen in politisches Handeln merklich.

Die klare Forderung des DStV ist weiterhin: auf die Einführung des Instruments muss verzichtet werden! Diese Einschätzung teilt auch die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ in ihrem jüngst dem Bundesfinanzminister Christian Lindner vorgelegten Bericht.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz sprach sich der DStV klar gegen eine Anzeigepflicht aus. In der DStV-Stellungnahme S 07/23, als Sachverständiger in der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags und in vielen persönlichen Gesprächen legte der DStV dar, dass Aufwand und Nutzen in einem deutlichen Missverhältnis stehen: Bürokratischer Mehraufwand, Haftungsrisiken und Rechtsunsicherheiten durch unbestimmte Rechtsbegriffe wären für den steuerberatenden Berufsstand die Folge – bei nicht belegter Wirksamkeit des Instruments!

Der 101-seitige Referentenentwurf brachte noch mehr Themen auf den Tisch. Der DStV adressierte insbesondere die folgenden weiteren Forderungen:

  • Solidaritätszuschlag: vollständige Abschaffung
  • Anpassung von Grundfreibetrag und Eckwerten des Einkommensteuertarifs: Überprüfung der Werte nach Vorlage des 15. Existenzminimumberichts im Herbst 2024
  • Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren: rein digitale Umsetzung des automatisierten Faktorverfahrens ohne Erfordernis von manuellen Anpassungen und Beibehaltung des Ehegattensplittings

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zweites Jahressteuergesetz 2024 – neuer Anlauf für eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Das Ministerium hat hinsichtlich einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen nahezu unverändert die Regelungsvorschläge aus dem Wachstumschancengesetz übernommen. Die WPK lehnt die neuen Mitteilungspflichten ab und hat das Vorhaben in seiner Stellungnahme gegenüber dem BMF kritisiert.

WPK, Mitteilung vom 18.07.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Das Ministerium hat hinsichtlich einer Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen nahezu unverändert die Regelungsvorschläge aus dem Wachstumschancengesetz übernommen (vgl. dazu „Neu auf WPK.de“ vom 26. Juli 2023, vom 18. Oktober 2023, vom 6. Dezember 2023 und vom 25. März 2024).

Damit wird ein erneuter Anlauf genommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen (vgl. §§ 138l bis 138n AO‑E, Art. 8 Nr. 7 des Referentenentwurfs). Die geplante Anzeigepflicht orientiert sich eng an den Regelungen zur Mitteilungspflicht bezüglich grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d bis 138h AO).

Die WPK hat das Vorhaben in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 gegenüber dem BMF kritisiert.

WPK lehnt neue Mitteilungspflichten ab

Die WPK hat die Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erneut kategorisch abgelehnt. Anders als bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, ist bei den innerstaatlichen Steuergestaltungen keine Ausnutzung von Unterschieden in nationalen Besteuerungssystemen möglich, die der Finanzverwaltung unbekannt sind.

Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Erfahrungen mit den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen wenigstens evaluieren, bevor er neue Anzeigepflichten einführt. Eine solche Evaluation findet auf der EU-Ebene gerade statt. Die Ergebnisse sollten abgewartet werden, bevor die Mitteilungspflicht ausgeweitet wird. In Bezug auf die deutsche Umsetzung hat keine Evaluation stattgefunden. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion vom 8. Mai 2023 (Drs. 20/6734) ergibt sich, dass Kosten und Nutzen aus der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Hilfsweise Konkretisierung und Begrenzung meldepflichtiger Sachverhalte

Hilfsweise hat die WPK gefordert, dass das BMF bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Schreiben veröffentlicht, in dem es bestimmte Steuergestaltungen als bekannt und somit nicht meldepflichtig einstuft. Darüber sollten Konzerngesellschaften, die Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften sind, von der Meldepflicht ausgenommen werden. Ferner hat sich die WPK für die Konkretisierung der Kennzeichen nach § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a, c, f AO‑E ausgesprochen.

Quelle: WPK

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Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten kommen zur Auszahlung

Rentnerinnen und Rentner erhalten ab Juli 2024 einen Zuschlag auf ihre Rente, wenn ihre Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Das teilt das BMAS mit.

BMAS, Mitteilung vom 18.07.2024

Rund 3 Millionen Rentnerinnen und Renner erhalten einen Zuschlag

Rentnerinnen und Rentner erhalten ab Juli 2024 einen Zuschlag auf ihre Rente, wenn ihre Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat.

Die Regelungen für Erwerbsminderungsrenten wurden in der Vergangenheit mehrfach verbessert. Allerdings profitierten nur Rentenneuzugänge von diesen Änderungen, während Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner nicht berücksichtigt wurden. Diese Lücke wird nun geschlossen.

Die Einführung des Zuschlags zur Erwerbsminderungsrente ist ein wichtiger Schritt, um Rentnerinnen und Rentnern, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, die gebührende Unterstützung zu geben. Viele von ihnen haben in der Vergangenheit nicht oder nur teilweise von den Änderungen der Erwerbsminderungsrenten profitieren können. Ich bin daher froh, dass wir diese Verbesserung nun gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung auf den Weg bringen konnten. Davon profitieren etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

  • Bei Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 erhalten Rentnerinnen und Rentner einen durchschnittlichen Zuschlag in Höhe von rund 80 Euro monatlich (+7,5 Prozent).
  • Bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 erhalten Rentnerinnen und Rentner einen durchschnittlichen Zuschlag in Höhe von knapp 50 Euro monatlich (+4,5 Prozent). Sie hatten bereits von gesetzlichen Verbesserungen in der Vergangenheit profitiert.

Der Zuschlag wird zunächst getrennt von der regulären Rente ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch durch den Renten Service der Deutschen Post AG und beginnt in den kommenden Tagen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in einer Summe mit der Rente ausgezahlt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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