Lärmimmission: Stadt Bad Nauheim zu Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf Gaststätte verpflichtet

Das VG Gießen hat die Stadt Bad Nauheim verpflichtet, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte in der Bad Nauheimer Innenstadt sicherzustellen (Az. 8 L 1493/26.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 06.05.2026 zum Beschluss 8 L 1493/26.GI vom 05.05.2026 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit kürzlich ergangenem Eilbeschluss die Stadt Bad Nauheim verpflichtet, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte in der Bad Nauheimer Innenstadt sicherzustellen.

Die Antragstellerin, die in der Bad Nauheimer Fußgängerzone wohnt, wendete sich mit ihrem Eilantrag gegen Lärmimmissionen, die von einer gegenüber ihrer Wohnaschrift in ca. fünf Meter Entfernung liegenden Gaststätte ausgehen. Diese Gaststätte verfügt neben einem Innenraum über eine Außenbewirtschaftung mit zahlreichen Tischen und Stühlen, welche Ende 2025 um ein Außenzelt erweitert wurde. Die Bewirtung der Gäste erfolgt nach den Angaben der Antragstellerin über die selbst gesetzten Öffnungszeiten der Gaststätte (22:00 Uhr) hinaus und in den Frühjahrs- und Sommermonaten unter Abspielen von Musik teils bis in den darauffolgen Tag hinein. Dies erzeuge nach dem Vortrag der Antragstellerin erhebliche Lärmbelästigungen. Beschwerden der Antragstellerin und weiterer Anwohnerinnen und Anwohner haben insoweit zu keinem Einschreiten der Stadt Bad Nauheim, die dem Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren nicht entgegengetreten ist, geführt.

Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass der Umfang dessen, was der Umgebung an nachteiligen Einwirkungen, zu welchen auch Lärmimmissionen zählten, zugemutet werden dürfe, sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit bestimme. Im vorliegenden Fall sei das Gebiet, in dem die Antragstellerin wohne und in dem sich auch die Gaststätte befinde, als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Nach den zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines durch eine Gaststätte verursachten Lärms heranzuziehenden Bestimmungen seien als Zumutbarkeitsschwelle in einem solchen allgemeinen Wohngebiet Immissionsschutzwerte von tagsüber 55dB(A) und nachts 40 dB(A) zugrunde zu legen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch gegenüber der Stadt Bad Nauheim, dass die Einhaltung dieser Werte sichergestellt werde.

Die Entscheidung (Beschluss vom 5. Mai 2026, Az. 8 L 1493/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 22. April 2026)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 22. April 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2026

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 22. April 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitungen berücksichtigen die erforderlichen Aktualisierungen aufgrund der Verabschiedung der CSRD-Änderungsrichtlinie, die am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die am 18. März 2026 in Kraft getreten ist. Zusätzlich aufgenommen wurde die Frage 2.14 zur künftigen Zuständigkeit der Berufsaufsicht. Zudem wurde die Frage 3.4 hinsichtlich der vorgesehenen Einführung des § 5a BS WP/vBP-E ergänzt. Darüber hinaus wurden einige Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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OECD betont Relevanz von KI-Anwendungen in Steuerverwaltungen

Die OECD betont die wachsende Bedeutung von KI für Steuerbehörden im Zuge der digitalen Transformation hin zu datengetriebenen Systemen. Steuerverwaltungen setzen zunehmend KI- und Data-Science-Tools ein.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.05.2026

In einem kürzlich erschienenen Blogbeitrag betont die OECD die wachsende Bedeutung von KI für Steuerbehörden im Zuge der digitalen Transformation hin zu datengetriebenen Systemen. Steuerverwaltungen setzen zunehmend KI- und Data-Science-Tools ein.

Quantitative Perspektive

Eine internationale Umfrage zur Steuerverwaltung (ISORA) zeige, dass 2023 bereits 90 % der 50 Staaten des OECD-Forums für Steuerverwaltung KI-Lösungen eingeführt hätten oder deren Einführung vorbereiteten. 2018 habe dieser Anteil noch bei 40 % gelegen. Laut Studie verdeutliche diese Entwicklung den langfristigen Wandel der Steuerverwaltungen hin zu anpassungsfähigen und ausgereiften Datenorganisationen.

Einsatzbereiche von KI-Anwendungen in Steuerverwaltungen

Laut den 2024 aktualisierten Daten der „Inventory of Tax Technology Initiatives“ (ITTI) des OECD-Forums für Steuerverwaltung, der Technologien und Digitalisierungslösungen in über 100 nationalen Steuerverwaltungen erfasse, würden KI-Anwendungen vor allem zur Aufdeckung von Betrug und Steuerhinterziehung eingesetzt.

Besonders wirksam seien sie bei der Erkennung subtiler Muster, Anomalien und Zusammenhänge in komplexen Datensätzen. Darüber hinaus unterstütze KI die Risikobewertung, etwa durch Vorhersagemodelle und Segmentierungsverfahren zur Identifikation von Non-Compliance und neuen Risikomustern. An Bedeutung gewinnen zudem virtuelle Assistenten in der Echtzeitkommunikation mit Steuerpflichtigen sowie der Einsatz von KI zur Optimierung interner Prozesse.

Vertrauenswürdige KI in der Steuerverwaltung

Mit dem Einsatz von KI gingen neue Risiken einher. Steuerverwaltungen müssten daher Transparenz schaffen, Verzerrungen reduzieren, Rechte der Steuerpflichtigen schützen und rechtsstaatliche Grundsätze wahren. Gerade bei prädiktiven Ansätzen seien Fairness und Verhältnismäßigkeit zentral. Vertrauenswürdige KI sei für Steuerverwaltungen zentral. Die OECD habe dafür mit der „Tax Administration 3.0 Initiative“ eine Plattform geschaffen, die sich an den OECD-Prinzipien für vertrauenswürdige KI orientiere.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Mehrwertsteuerbetrug: Rat einigt sich auf verstärkte Zusammenarbeit mit EU-Ermittlungsbehörden

Der Rat hat sich heute vorläufig auf neue Vorschriften geeinigt, um die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in der EU durch eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu verstärken.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.05.2026

Der Rat hat sich heute vorläufig auf neue Vorschriften geeinigt, um die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in der EU durch eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu verstärken.

Der neue Rahmen wird der EUStA und dem OLAF einen direkteren Zugang zu wichtigen Mehrwertsteuerdaten über grenzüberschreitende Umsätze in der EU ermöglichen, einschließlich Informationen von Eurofisc, dem EU-Netzwerk zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

Wir haben in den letzten Jahren bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs enorme Fortschritte erzielt. Dennoch entgehen unseren Haushalten jährlich immer noch Einnahmen in Milliardenhöhe, und die Behörden benötigen die richtigen Instrumente, um diese kriminellen Aktivitäten schneller bekämpfen zu können. Die heutige Einigung wird den EU-Ermittlungsbehörden diejenigen gezielten Informationen an die Hand geben, die sie benötigen, um Straftaten rasch zu verfolgen und so die Einnahmen der Mitgliedstaaten sowie der EU, die uns allen zugutekommen, zu schützen.

Makis Keravnos, Minister der Finanzen der Republik Zypern

Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere innergemeinschaftlicher Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug (häufig in Form von „Karussellbetrug“), stellt ein ernsthaftes Problem für die EU dar. Nach Angaben der Europäischen Kommission kosten diese kriminellen Handlungen die Staatskassen der Mitgliedstaaten und den EU-Haushalt jährlich zwischen 12,5 Mrd. Euro und 32,8 Mrd. Euro und werden hauptsächlich von Gruppen organisierter Kriminalität begangen.

In der Praxis ermöglicht der neue Rahmen der EUStA und dem OLAF, über Informationen aus erster Hand zu verfügen, die sie benötigen, um Untersuchungen in ihrem Zuständigkeitsbereich in Bezug auf mutmaßlichen grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug einzuleiten und zu unterstützen. Dies wird die Koordinierung zwischen den verschiedenen Akteuren verbessern, die Ermittlungen beschleunigen und die Gesamtkapazität der EU zur Aufdeckung und Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, stärken. Gleichzeitig wird der Rahmen dazu beitragen, fairere Wettbewerbsbedingungen für die rechtmäßig handelnden Unternehmen in der EU zu schaffen.

Hintergrund

Die neuen Vorschriften werden in Form einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erlassen. Die Maßnahme schließt sich an die im März letzten Jahres erzielte Einigung an, die Mehrwertsteuermeldepflichten für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen, bis 2030 vollständig zu digitalisieren, wodurch die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs weiter unterstützt werden soll.

Nächste Schritte

Sobald das Europäische Parlament seine Stellungnahme zu dem Dossier angenommen hat – was derzeit für Juli 2026 erwartet wird –, wird der Rat die neuen Vorschriften förmlich annehmen. Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Quelle: Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union

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Lärmschutz zugunsten von Einrichtung für Pflegebedürftige

Eine Einrichtung für Pflegebedürftige muss keine gebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes im Einzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 7 C 2.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.05.2026 zum Urteil 7 C 2.25 vom 06.05.2026

Eine Einrichtung für Pflegebedürftige muss keine gebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes im Einzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin betreibt eine Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge („Bilster Berg“) im Kreis Höxter. In etwa zwei Kilometern Entfernung liegt eine Pflegeeinrichtung. Zu deren Schutz ist für den Betrieb der klägerischen Anlage bislang ein Immissionsgrenzwert von tagsüber 45 dB(A) an der Pflegeeinrichtung festgesetzt. Die Klägerin erstrebt dessen Erhöhung auf 50 dB(A) durch Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.

Die gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Landkreises gerichtete Klage hatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Die Regelung der TA Lärm, aus der sich der Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) ergebe, gelte für Pflegeanstalten einrichtungsbezogen. Es bedürfe keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet heranreichen müsse. Auch sei unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Klägerin kein erhöhter Immissionsrichtwert (Zwischenwert) wegen einer bestehenden Gemengelage zugrunde zu legen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm zugunsten von Pflegeanstalten einrichtungsbezogen gilt. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Regelung. Die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung, dass hier kein erhöhter Zwischenwert wegen einer Gemengelage zwischen der Anlage der Klägerin und der Pflegeeinrichtung zu bilden war, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Gesetzentwurf für höhere Besteuerung von Kryptowerten

Die Haltefrist bei Kryptowerten im Steuerrecht soll entfallen. Das sieht ein Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen vor (BT-Drs. 21/5752).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2026

Die Haltefrist bei Kryptowerten im Steuerrecht soll entfallen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor (21/5752). Die Abgeordneten wollen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Krypotwerten unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuern.

Auch die Bundesregierung will Gewinne beispielsweise bei der Veräußerung der Internet-Währung Bitcoin stärker besteuern. Das geht aus den Eckwerten für den Bundeshaushalt 2026 von vergangener Woche hervor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 370/2026

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Bundeskabinett beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 06.05.2026 auf Vorschlag der Bundesministerinnen Hubig und Prien einen Gesetzentwurf beschlossen, der Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen.

BMJV, Pressemitteilung vom 06.05.2026

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag der Bundesministerinnen Hubig und Prien einen Gesetzentwurf beschlossen, der Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden. So soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden können. Auch sollen die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden. Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene von Diskriminierung besser unterstützen können. Die vorgeschlagenen Änderungen finden auch eine Grundlage im Koalitionsvertrag.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wer diskriminiert wird, muss sich rechtlich wehren können. Um den Schutz vor Diskriminierung zu verbessern, wollen wir die Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anpassen. Die wichtigste Änderung: Wer von Diskriminierung betroffen ist, soll künftig vier statt zwei Monate Zeit haben zu entscheiden, ob sie oder er den Anspruch nach dem AGG gelten machen möchte. Unabhängig davon werde ich mich darüber hinaus weiter für einen ambitionierten Diskriminierungsschutz einsetzen.“

Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Karin Prien erklärt dazu:

„Die EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen sorgen für eine europaweite Angleichung der Befugnisse unabhängiger Stellen. Mit ihrer Umsetzung stärken wir in Deutschland gezielt die Rechte derjenigen, die Opfer von Diskriminierung geworden sind und schaffen die Möglichkeit für eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten. Das ist ein wichtiger Schritt, um unseren Anspruch auf mehr Gleichbehandlung und ein wirksames Vorgehen gegen Diskriminierung konkret umzusetzen. Gleichzeitig achten wir darauf, Verwaltung und Unternehmen nicht unnötig zu belasten und Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. So schaffen wir mehr Unterstützung für Betroffene – bei zugleich hoher Rechtssicherheit für alle Beteiligten.“

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften (zum Beispiel Miete oder Kauf). Das Gesetz diente auch der Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien ins deutsche Recht. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Zweiten Gesetz zur Änderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das Gesetz den europäischen Vorgaben besser entspricht. Darüber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden.

Konkret sieht der heute beschlossene Gesetzentwurf folgende Neuerungen vor:

Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen

Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen künftig länger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate verlängert werden.

Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote

Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden.

Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden: Die bislang geltende Beschränkung auf Massengeschäfte soll in Bezug auf das Merkmal Geschlecht gegenstandslos werden. Die Änderung soll die EU-Unisex-Richtlinie umsetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.

Außerdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt oder in der Fahrschule gelten. So soll der zivilrechtliche Rechtsschutz für Betroffene von sexueller Belästigung verbessert werden.

Änderungen betreffend die Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll von Diskriminierung Betroffene besser unterstützen können. Dazu soll eine bei der ADS angesiedelte unabhängige Schlichtungsstelle künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu der jede Person Zugang hat, die der Ansicht ist, in ihren Rechten nach dem AGG verletzt worden zu sein. Auf diese Weise soll eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten befördert werden. Zudem soll die ADS das Recht erhalten, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen. Arbeitsabläufe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihrer Einbindung bei Vorhaben der Bundesregierung sollen konkretisiert werden. Diese Änderungen dienen der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen.

Anpassung der „Kirchenklausel“

Die sog. Kirchenklausel im AGG (§ 9 AGG) soll an höchstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.

Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung

Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen: Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll durch „Lebensalter“ ersetzt werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Berliner Sommerbäder: Ausweiskontrollen und Videoüberwachung sind zulässig

Die angespannte Sicherheitslage in den Berliner Sommerbädern im Jahr 2023 durften die Berliner Bäder-Betriebe datenschutzkonform zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweiskontrollen sowie punktuelle Videoüberwachungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 42 K 73/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 06.05.2026 zum Urteil VG 42 K 73/25 vom 06.05.2026

Die angespannte Sicherheitslage in den Berliner Sommerbädern im Jahr 2023 durften die Berliner Bäder-Betriebe datenschutzkonform zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweiskontrollen sowie punktuelle Videoüberwachungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin (Berliner Bäder-Betriebe) betreibt als größter kommunaler Bäderbetrieb Europas unter anderem 29 Sommerbäder. 2023 kam es zu etlichen sicherheitsrelevanten Vorfällen in Form von Drohungen sowie verbalen und körperlichen Angriffen von Badegästen untereinander als auch gegenüber dem eingesetzten Personal. Dreimal mussten Sommerbäder sogar geräumt werden. Daraufhin führten die Berliner Bäder-Betriebe im Sommer 2023 ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen ein, zu dessen Kern die Ausweiskontrolle für Badegäste ab 14 Jahren und eine punktuelle Videoüberwachung gehörten. Unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen schaltete sich die Berliner Datenschutzbeauftragte (Beklagte) ein und schloss ihre Prüfung am 4. August 2025 mit einer Verwarnung der Berliner Bäder-Betriebe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ab. Nach ihrer Auffassung seien die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung weder geeignet noch erforderlich, um die Sicherheit in den Sommerbädern zu gewährleisten.

Die 42. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage gegen diese Verwarnung stattgegeben. Angesichts der dokumentierten Sicherheitsvorfälle seien die Berliner Bäder-Betriebe 2023 zu der berechtigten Einschätzung gelangt, mit den Ausweiskontrollen und der Videoüberwachung das aggressive Verhalten in den Sommerbädern maßgeblich zurückdrängen zu können. Die Evaluierung des Maßnahmepakets insgesamt habe für 2024 eine deutlich entspannte Sicherheitslage dokumentiert, wobei es unschädlich sei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht konkret zu beziffern sei. Der durch die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung erzeugte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit sei höher zu gewichten als der niedrigschwellige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieser Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausweiskontrolle nicht dokumentiert wird und die Videoüberwachung ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitszweck stehe.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Mangelnde IT-Infrastruktur und Daten bremsen Einsatz digitaler Zwillinge

Digitale Zwillinge spielen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie eine herausragende Rolle – das sagt die Mehrheit der Unternehmen in einer aktuellen Bitkom-Umfrage. Dazu braucht es große Mengen an Echtzeitdaten sowie eine leistungsfähige technische Infrastruktur. Aus Sicht der Industrie gibt es hier noch Defizite.

Bitkom, Pressemitteilung vom 05.05.2026

  • 6 von 10 Industrieunternehmen sehen große Bedeutung digitaler Zwillinge für die Wettbewerbsfähigkeit
  • Die Hälfte ist der Auffassung, der Einsatz digitaler Zwillinge scheitert häufig an mangelnder IT-Infrastruktur
  • 57 Prozent wünschen sich mehr Daten

Digitale Zwillinge spielen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie eine herausragende Rolle – das sagt die Mehrheit der Unternehmen in einer aktuellen Bitkom-Umfrage. Unter digitalen Zwillingen versteht man eine Art Computer-Klon eines Geräts, einer Maschine, Anlage oder sogar einer ganzen Fabrik. Mit ihm lassen sich Abläufe simulieren, überwachen, planen und steuern. Dazu braucht es große Mengen an Echtzeitdaten sowie eine leistungsfähige technische Infrastruktur. Aus Sicht der Industrie gibt es hier noch Defizite. Mehr als die Hälfte der deutschen Industrieunternehmen (57 Prozent) ist der Auffassung, dass die notwendigen Daten zum Einsatz digitaler Zwillinge fehlen. Und auch bei der technischen Infrastruktur läuft nicht alles rund: Fast die Hälfte (48 Prozent) sieht Mängel in der IT-Infrastruktur als Grund dafür, dass der Einsatz digitaler Zwillinge häufig scheitert. Das zeigen Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, die anlässlich der Industriemesse Hannover unter 555 Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes durchgeführt wurde.

„Digitale Zwillinge haben herausragende Bedeutung für die Zukunft der deutschen Industrie“, sagt Bitkom-Vizepräsidentin Dr. Tanja Rückert. „Die Technologie braucht vor allem eines: Daten. Alle Industrieunternehmen sollten sich mit der Thematik und den Erkenntnissen von Initiativen in diesem Bereich intensiv beschäftigen und diese im eigenen Unternehmen und in Produkten anwenden. Wichtig ist auch, die Daten nicht nur selbst zu nutzen, sondern die Offenheit, diese auch mit anderen sinnvoll zu teilen.“

Die deutsche Industrie sieht bei digitalen Zwillingen noch Aufholbedarf. Mehr als ein Fünftel (23 Prozent) sieht sich hier vorne (3 Prozent an der Spitze; 20 Prozent als Vorreiter). 60 Prozent sehen ihr Unternehmen aber eher als Nachzügler und 14 Prozent sind der Auffassung, sie hätten den Anschluss verpasst. Dabei hat die deutsche Industrie die Bedeutung digitaler Zwillinge als Wettbewerbsfaktor erkannt. 6 von 10 Industrieunternehmen (62 Prozent) rechnen ihnen eine große Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit zu (27 Prozent sehr groß; 35 Prozent eher groß). Etwas mehr als ein Drittel (36 Prozent) misst dieser Technologie hingegen eine geringe Bedeutung bei (21 Prozent eher gering; 15 Prozent sehr gering).

Auch mit Blick auf die Abläufe und Prozesse innerhalb der Produktion steht die deutsche Industrie digitalen Zwillingen mehrheitlich positiv gegenüber. Fast 8 von 10 Industrieunternehmen (79 Prozent) sind der Auffassung, digitale Zwillinge ermöglichten eine vorausschauende Wartung und vermieden so ungeplante Ausfälle. Fast 6 von 10 (58 Prozent) sagen, digitale Zwillinge machten Produktionsprozesse effizienter. Ebenso viele (58 Prozent) sehen darin eine Chance, völlig neue Geschäftsmodelle zu verwirklichen. Und auch der Nachhaltigkeitsfaktor ist für die Industrie relevant. Zwei Drittel (66 Prozent) sehen in der Technologie eine Möglichkeit, Emissionen zu reduzieren. Rückert: „Auch die Politik ist gefordert, Unternehmen gezielt zu unterstützen – etwa durch niedrigschwellige KI-Förderprogramme für den Mittelstand.“

Quelle: Bitkom

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Eilentscheidung zur Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Auskunftsbeschlüssen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe und deren deutsche Tochtergesellschaft im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten, wie z. B. das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) erteilen müssen (Az. VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V]).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zu den Beschlüssen VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V] vom 05.05.2026

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe (Beschwerdeführerin zu 1) und deren deutsche Tochtergesellschaft (Beschwerdeführerin zu 2, zusammen Beschwerdeführerinnen) im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten, wie z. B. das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) erteilen müssen.

Das Bundeskartellamt hat nach der am 19. Februar 2025 abgeschlossenen „Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ am 5. März 2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung zur Prüfung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs und zur Prüfung von den betroffenen Unternehmen ggf. vorzuschreibenden Abhilfemaßnahmen eingeleitet (Az. V-26/25). Zur Sachaufklärung hat das Bundeskartellamt am 27. Mai 2025 Auskunftsbeschlüsse erlassen, mit denen es unter anderem den beiden Beschwerdeführerinnen die Beantwortung von Fragen zu ihrem Unternehmen, zur Beschaffung von Preisinformationen und zum Zustandekommen der Preisnotierungen aufgegeben hat. Die Beschwerdeführerinnen, die regelmäßig deutschlandweite (Beschwerdeführerin 2) und europaweite (Beschwerdeführerin 1) Preisinformationen zum Großhandel mit Mineralölprodukten online veröffentlichen, haben umfangreich Auskunft erteilt.

Beide haben am 27. Juni 2025 Beschwerde gegen die Auskunftsbeschlüsse eingelegt, soweit das Bundeskartellamt die namentliche Preisgabe der Informanten gefordert hat. Anschließend haben die Beschwerdeführerinnen pseudonymisierte Auskünfte zu dieser Frage des Bundeskartellamts erteilt. Die Beschwerdeführerinnen halten die Auskunftsbeschlüsse im angefochtenen Umfang für unverhältnismäßig und meinen, die geforderte Preisgabe ihrer Quellen verletze sie unter anderem in ihrer Presse-, Medien- und Berufsfreiheit. Das Bundeskartellamt vertritt die Auffassung, bei der Veröffentlichung der Preisnotierungen handele es sich schon nicht um eine journalistische Tätigkeit. Jedenfalls sei ein eventueller Eingriff in die Pressefreiheit durch den mit den Ermittlungen bezweckten Schutz des wirksamen Wettbewerbs gerechtfertigt.

Der 1. Kartellsenat hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet, soweit sie sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten richten. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundeskartellamt im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB überhaupt derart umfangreiche Auskünfte einholen dürfe, indem etwa mit der hier teilweise angegriffenen Frage die Angabe aller Preisinformationen zu Heizöl, Diesel und Benzin für den Zeitraum eines Jahres verlangt werde, obwohl zuvor bereits umfangreiche Ermittlungen im Rahmen der Sektoruntersuchung durchgeführt worden seien.

Jedenfalls bestünden erhebliche Rechtmäßigkeitszweifel an der mit den Auskunftsbeschlüssen verlangten Identitätspreisgabe. Bereits das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts begegne ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, weil das eingeleitete Feststellungsverfahren nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet sei, insbesondere nicht gegen die in der Sektoruntersuchung festgestellten „wesentlichen Anbieter“, sondern der Sache nach die abgeschlossene Sektoruntersuchung fortgesetzt werde. Das Ermittlungskonzept sei auch deshalb nicht vertretbar, weil die Beschwerdeführerinnen als Adressatinnen einer Feststellungsverfügung nicht in Betracht kämen. Als Adressaten einer Feststellungsverfügung kämen nur solche Unternehmen in Betracht, die auf den betroffenen Märkten, dessen Störung geprüft werde, tätig seien. Diese Voraussetzungen lägen bei den Beschwerdeführerinnen nicht vor. Während das Bundeskartellamt Wettbewerbsstörungen auf den Erzeuger-, Import- und Handelsmärkten für Diesel, Benzin und Heizöl untersuche, seien die Beschwerdeführerinnen auf dem Markt für Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte als Anbieterinnen tätig.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verlangten Identitätspreisgabe ergäben sich auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Preisgabe von Informanten. Das Bundeskartellamt habe in seinen Auskunftsbeschlüssen keinerlei Begründung dafür genannt, weshalb die Preisgabe der Namen der Informanten für seine Ermittlungen erforderlich sein sollten. Insbesondere seien für die Zwecke der Untersuchung die bereits vorhandenen Daten im Zusammenspiel mit den pseudonymisiert erteilten Auskünften der Beschwerdeführerinnen ausreichend. Zudem bestünden weitere Ermittlungsansätze, da Auskunft teilweise auch von den auf dem Markt tätigen Unternehmen verlangt werden könne. Schließlich bestünden auch deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, weil das Bundeskartellamt mit seinem Preisgabeverlangen die Beschwerdeführerinnen in ihrem von der Pressefreiheit umfassten Schutz der Geheimhaltung der Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten verletze. Insoweit überwiege nicht das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1 zusätzlich gegen die Beantwortung einer weiteren Frage wendet, erfolgte die Beschwerdeeinlegung verspätet. Insoweit sei der Auskunftsbeschluss bestandskräftig.

Das Bundeskartellamt hat gegen die Beschlüsse Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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