Gesetzliche Krankenkasse muss Behandlungskosten für entwichenen Häftling erstatten

Das SG Hannover entschied, dass eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, einem Krankenhaus die Behandlungskosten für einen entwichenen Häftling, der bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und noch am Aufnahmetag im Krankenhaus seinen Verletzungen erlag, zu erstatten (Az. S 11 KR 285/19 KH).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 19.04.2024 zum Urteil S 11 KR 285/19 KH vom 31.01.2024 (rkr)

Das Sozialgericht Hannover hat am 31. Januar 2024 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, einem Krankenhaus die Behandlungskosten in Höhe von ca. 20.000 Euro für einen entwichenen Häftling zu erstatten. Der Fall bezieht sich auf einen Vorfall aus dem Jahre 2016, als der Häftling nach Vollzugslockerungen nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückkehrte, sondern bei einem – in angenommener suizidaler Absicht – verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und noch am Aufnahmetag im Krankenhaus seinen Verletzungen erlag.

Das klagende Krankenhaus vertrat die Auffassung, der Strafvollzug im Rahmen des offenen Vollzuges sei durch die Flucht unterbrochen worden. Der Verletzte habe deshalb zum Behandlungszeitpunkt keinen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Vollzugsbehörde gehabt. Da nach dem Gesetz kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestanden habe, sei der Verletzte aufgrund der Auffangpflichtversicherung bei der beklagten Krankenkasse, bei der der Verletzte vor seiner Inhaftierung aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert war, pflichtversichert gewesen.

Die Kammer entschied zugunsten des Krankenhauses und urteilte, dass die gesetzliche Krankenkasse, die Behandlungskosten zu erstatten habe. Der Häftling sei mit seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Denn er habe keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gehabt. Dieser anderweitige Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Vollzugsbehörde, der bei Urlaub oder Ausgang bestehe, habe durch seine Flucht geendet. Die Justizverwaltung hatte keinerlei amtlichen Gewahrsam mehr. Eine polizeiliche Festnahme, die die Fortsetzung des Strafvollzugs hätte begründen können, konnte nicht mehr stattfinden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Hannover

Powered by WPeMatico

2G-Zugangsbeschränkungen für nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienende Ladengeschäfte durch die saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 waren nicht hinreichend bestimmt

Die Regelungen der saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 über die Zulässigkeit des Zugangs zu nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Ladengeschäften nur mit 2G-Nachweis waren unvereinbar mit dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen. So das BVerwG (Az. 3 CN 8.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil 3 CN 8.22 vom 18.04.2024

Die Regelungen der saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 über die Zulässigkeit des Zugangs zu nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienenden Ladengeschäften nur mit 2G-Nachweis* waren unvereinbar mit dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18. April 2024 entschieden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 VO-CP vom 30. Dezember 2021 und § 6 Abs. 1 Nr. 6 VO-CP vom 12. Januar 2022 war der Zugang zu Ladenlokalen nur mit 2G-Nachweis zulässig; nach Absatz 3 hatten die Betreiber der Ladenlokale die Einhaltung der Nachweispflichten sicherzustellen. Davon ausgenommen waren Ladenlokale, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfs diente. Zur Deckung des täglichen Bedarfs gehörten insbesondere die in § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bzw. Nr. 6 Satz 2 aufgeführten Betriebe, Einrichtungen und Waren. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat auf die Normenkontrollanträge von Betreibern von Elektronikfachmärkten mit Urteil vom 21. Juli 2022 festgestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 VO-CP vom 30. Dezember 2021 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 VO-CP vom 12. Januar 2022 unwirksam waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Saarlandes zurückgewiesen.

Nach der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung der Landesverordnungen durch das Oberverwaltungsgericht war der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bzw. Nr. 6 Satz 2 VO-CP unklar. Ausgehend davon hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, die Regelungen hätten den Anforderungen an die Normenklarheit und -bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht genügt.

Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen außerdem festgestellt hat, dass § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 VO-CP vom 22. Dezember 2021 unwirksam war, hatte die Revision des Saarlandes Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Bewertung, die Ausnahme von der 2G-Zugangsbeschränkung für Mischsortimenter (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. o VO-CP vom 22. Dezember 2021**) habe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen; seine Feststellungen genügen nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen (vgl. PM vom heutigen Tag Nr. 16/2024).

Fußnote

* Ein 2G-Nachweis im Sinne der genannten Verordnungen war ein Nachweis über einen Impfschutz gegen COVID-19 oder ein Nachweis über eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung.

** § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. o VO-CP vom 22. Dezember 2021 lautete:

Zur Grundversorgung zählen

[…]

o) Mischsortimenter, in deren gesamtem Warenangebot der von der 2G-Regelung ausgenommene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Corona-Pandemie: OVG Saarland muss erneut über die Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels im Februar und März 2021 entscheiden

Das BVerwG hat drei Urteile des OVG Saarland zu Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland im Februar und März 2021 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Az. 3 CN 7.22, 3 CN 11.22 und 3 CN 12.2).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.04.2024 zu den Urteilen 3 CN 7.22, 3 CN 11.22 und 3 CN 12.22 vom 18.04.2024

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. April 2024 drei Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland im Februar und März 2021 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Antragstellerinnen in den drei Normenkontrollverfahren betreiben einen Elektronikfachmarkt (BVerwG 3 CN 7.22), sog. Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte (BVerwG 3 CN 11.22) bzw. Möbel- und Einrichtungshäuser (BVerwG 3 CN 12.22). Sie wenden sich gegen die Schließung von Ladengeschäften durch § 7 Abs. 3 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 18. Februar 2021. Nach dieser Vorschrift war die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich untersagt; Ausnahmen waren unter anderem für den Lebensmittelhandel und Drogeriemärkte vorgesehen. Wenn der jeweils erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwog, durften diese Geschäfte auch andere Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich verkauften („Mischsortimentsklausel“). Die Antragstellerinnen des Verfahrens BVerwG 3 CN 12.22 wenden sich zudem gegen spätere Fassungen der Norm, die die Öffnung von nicht von den Ausnahmeregelungen erfassten Ladengeschäften des Einzelhandels nur zuließ, wenn nach vorheriger Vereinbarung Termine für den Besuch vergeben wurden („Click & Meet“).

Mit Urteilen vom 21. Juli 2022 bzw. 15. September 2022 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18. Februar 2021 festgestellt. Die Vorschrift habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, denn die Zulässigkeit des Verkaufs von Mischsortimenten durch die privilegierten Betriebe habe die Antragstellerinnen gleichheitswidrig belastet. Im Verfahren BVerwG 3 CN 12.22 hat das Oberverwaltungsgericht die Unwirksamkeit des § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18. Februar, 26. Februar und 6. März 2021 festgestellt, soweit die Vorschriften den Betrieb von Einrichtungs- und Möbelhäusern verboten. Auch insoweit hat es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht; außerdem hätten die Bestimmungen unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragstellerinnen eingegriffen.

Auf die Revisionen des Saarlandes hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Bewertung, die sog. Mischsortimentsklausel habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen; seine Feststellungen genügen nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen. Bei der Annahme, die angegriffenen Vorschriften seien unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen, soweit der Betrieb von Möbel- und Einrichtungshäusern untersagt war, hat es die Erforderlichkeit der Maßnahmen verneint, ohne − wie geboten − den Einschätzungsspielraum und die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers zu berücksichtigen. Zudem hat es bei der Prüfung der Wirksamkeit von stattdessen in Betracht kommenden Hygienemaßnahmen allein die Ladengeschäfte der Antragstellerinnen betrachtet, ohne die übrigen Möbel- und Einrichtungshäuser in den Blick zu nehmen.

Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend über die Anträge entscheiden; das hat zur Zurückverweisung der Verfahren an das Oberverwaltungsgericht geführt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Erzeugerpreise März 2024: -2,9 % gegenüber März 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2024 um 2,9 % niedriger als im März 2023. Im Februar hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -4,1 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im März 2024 gegenüber dem Vormonat Februar um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.04.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), März 2024
-2,9 % zum Vorjahresmonat
0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im März 2024 um 2,9 % niedriger als im März 2023. Im Februar hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -4,1 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im März 2024 gegenüber dem Vormonat Februar um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im März 2024 die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im März 2023, während Konsum- und Investitionsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und Strom

Energie war im März 2024 um 7,0 % billiger als im März 2023. Gegenüber Februar 2024 blieben die Energiepreise unverändert. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas und elektrischen Strom. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber März 2023 um 15,4 % (-0,6 % gegenüber Februar 2024). Strom kostete im März 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 12,6 % weniger als im März 2023. Gegenüber dem Vormonat Februar 2024 stiegen die Strompreise um 0,1 %.

Mineralölerzeugnisse waren 1,0 % billiger als im März 2023. Gegenüber Februar 2024 stiegen diese Preise um 0,7 %. Leichtes Heizöl kostete 3,6 % mehr als ein Jahr zuvor (-2,5 % gegenüber Februar 2024). Die Preise für Kraftstoffe waren gegenüber dem Vorjahresmonat unverändert (-0,4 % gegenüber Februar 2024).

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 0,8 % niedriger als im März 2023 und stiegen gegenüber Februar 2024 um 0,3 %.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Metallen und chemischen Grundstoffen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im März 2024 um 3,7 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie leicht um 0,1 %.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung für Metalle und chemische Grundstoffe verursacht. Metalle waren 6,6 % billiger als im März 2023. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Metallpreise um 0,3 %. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 10,3 % weniger als im März 2023. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich um 8,7 %. Chemische Grundstoffe waren insgesamt 9,0 % billiger als im Vorjahresmonat. Besonders stark sanken die Preise gegenüber März 2023 für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-27,2 %). Synthetischer Kautschuk war 15,7 % billiger als im März 2023. Futtermittel für Nutztiere war 19,6 % und Papier und Pappe 15,9 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preissteigerungen gegenüber März 2023 gab es dagegen unter anderem bei Mörtel (+5,5 %), Kalk (+5,4 %) und Gipserzeugnissen für den Bau (+4,9 %). Natursteine, Kies, Sand, Ton und Kaolin kosteten 8,0 % mehr als im Vorjahresmonat, darunter Baukies und natürliche Sande mit einer Preissteigerung von 8,5 %.

Leichter Preisanstieg bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Verbrauchsgüter waren im März 2024 um 0,3 % höher als im März 2023. Gegenüber Februar 2024 wurden Verbrauchsgüter 0,6 % teurer.

Nahrungsmittel kosteten im März 2024 mit -0,3 % leicht weniger als im März 2023 (+0,9 % gegenüber dem Vormonat). Billiger als im Vorjahresmonat waren im März 2024 insbesondere nicht behandelte pflanzliche Öle (-13,3 %). Die Preise für Milch sanken um 11,0 %, Kaffee kostete 7,3 % weniger als im März 2023, Süßwaren hingegen waren 16,5 % teurer als im März 2023. Butter kostete 13,2 % mehr als im Vorjahr, gegenüber Februar 2024 stiegen die Butterpreise um 2,5 %.

Gebrauchsgüter waren im März 2024 um 1,0 % teurer als ein Jahr zuvor. Gegenüber Februar 2024 stiegen diese Preise um 0,1 %.

Die Preise für Investitionsgüter waren 2,8 % höher als im Vorjahresmonat, insbesondere verursacht durch die Preissteigerungen bei Maschinen (+3,0 %) sowie bei Kraftwagen und Kraftwagenteilen (+2,2 %). Gegenüber Februar 2024 stiegen die Preise für Investitionsgüter um 0,2 %. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Streit um Erbe: Der letzte Wille ist (nicht immer) eindeutig

Im Streit um das Erbe hatte das LG Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Daraus ergab sich, dass eines der Kinder enterbt wurde (Az. 6 O 206/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 18.04.2024 zum Urteil 6 O 206/22 vom 13.12.2023 (nrkr)

Im Streit um das Erbe hatte das Landgericht Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Das Ergebnis: Eines der Kinder wurde enterbt.

Eine Familie ist zerstritten. Die Mutter setzt handschriftlich ein Schreiben mit Betreff Pflichtteilsentzug für eines ihrer Kinder auf. Jahre später verfasst die Mutter maschinell ein Schreiben, wonach im Falle ihres Todes ein Kind ihr Grundstück und Vermögen erhalten und ein anderes Kind vom Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Mutter verstirbt, die Kinder streiten um das Erbe.

Vor dem Landgericht Lübeck meint das eine Kind, es liege kein wirksames Testament vor, er sei also gesetzlicher Erbe. Das Geschwisterkind entgegnet, es sei mit dem Schreiben der Mutter als alleiniger Erbe eingesetzt worden.

Was steht dazu im Gesetz?

Jeder kann durch ein Testament festlegen, wer nach seinem Tode erben soll (und wer nicht). Das Testament muss von Hand geschrieben sein, eine Unterschrift unter einem gedruckten Text reicht nicht aus. Das Gericht muss ermitteln, was die verstorbene Person regeln wollte (§ 2084 BGB). Wenn keine Erben benannt wurden, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Kinder zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Sie können zwar enterbt werden, haben dann aber einen Anspruch auf einen Mindestanteil, den sog. Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB). In bestimmten Fällen kann dieser entzogen werden (§ 2333 BGB).

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass es ein gültiges Testament gibt, in dem ein Kind enterbt wurde. Dabei hat das Gericht die Schreiben der Mutter sowie die Umstände vor und nach deren Erstellung berücksichtigt. Das maschinell geschriebene Dokument sei kein gültiges Testament, könne aber zur Interpretation des handschriftlichen Schreibens herangezogen werden. Daraus ergebe sich, dass die Mutter das Kind enterben wollte. Das lasse sich sowohl durch die familiären Umstände als auch frühere dahingehende Äußerungen der Mutter bestätigen.

Das Urteil vom 13.12.2023 (Az. 6 O 206/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht

Das BMF hat am 12.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 12.04.2024

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht soll das Strom- und Energiesteuerrecht umfangreich an aktuelle Entwicklungen angepasst, modernisiert und zugleich Bürokratie abgebaut werden. Das Gesetz umfasst insbesondere folgende Schwerpunkte:

  • Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Fortan entfallen damit Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“.
  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden, wodurch bürokratischer Aufwand entfällt.
  • Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
  • Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.
  • Die mit dem Strompreispaket beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei Beibehaltung der Antragsschwelle von mindestens 250 Euro Entlastung pro Jahr wird die Anzahl der Entlastungsanträge ab 2025 vervielfachen. Es erfolgen daher rechtliche Anpassungen, wie beispielsweise eine Online-Antragspflicht, um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ab 2025 zu ermöglichen.
  • Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung von der Stromsteuer befreit.
  • Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Neue Initiativen der EU-Kommission: Langzeitarbeitslosigkeit verringern, erschwinglichen Wohnraum schaffen

Die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung neuer Wege zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit mit einem Aufruf zu Vorschlägen in Höhe von 23 Millionen Euro. Außerdem stellt sie ein Toolkit zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.04.2024

Die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung neuer Wege zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit mit einem Aufruf zu Vorschlägen in Höhe von 23 Millionen Euro. Beschäftigungskommissar Nicolas Schmit sagte: „In ganz Europa haben lokale Behörden und sozialwirtschaftliche Organisationen gezeigt, dass sie Menschen, die lange Zeit ohne Arbeit waren, neue Chance bieten können. Die EU wird weiter gegen die Langzeitarbeitslosigkeit vorgehen und Maßnahmen zur Förderung hochwertiger Arbeitsplätze unterstützen.“

Mit der Aufforderung, die im Rahmen der Initiative „Soziale Innovation +“ des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) finanziert wird, will die Kommission auf früheren vielversprechenden Initiativen aufbauen und die Rolle von Organisationen der Sozialwirtschaft stärken. Diese Organisationen verfolgen vorrangig soziale und ökologische Ziele und reinvestieren den Großteil ihrer Gewinne wieder in ihre Initiativen. Sie sind nachweislich in der Lage, Menschen zu unterstützen, die infolge von Langzeitarbeitslosigkeit unter Isolation und Armut gelitten haben.

Beispiele für innovative Ansätze

Im Bericht „Arbeitsplatzgarantien und andere innovative Ansätze“ werden Initiativen vorgestellt, die Langzeitarbeitslose erfolgreich unterstützen. Ein Beispiel ist die Initiative „Solidarisches Grundeinkommen“ in Berlin. Sie will die Langzeitarbeitslosigkeit bekämpfen, indem sie 1.000 Beschäftigungsmöglichkeiten anbietet für Menschen, die seit bis zu fünf Jahren arbeitslos sind.

Die Organisationen können ihre Vorschläge bis zum 30. September 2024 einreichen. Die Projekte können bis zu 36 Monate dauern und Zuschüsse von 1 bis 3 Millionen Euro pro Projekt erhalten. In einer Online-Veranstaltung am 28. Mai 2024 können Fragen zur Aufforderung gestellt werden. Außerdem wird eine Matching-Sitzung organisiert, um die Bildung neuer Partnerschaften für den Aufbau von Projekten zu erleichtern. Informationen zu beiden Sitzungen werden auf der Webseite der Aufforderung zur Verfügung gestellt.

Kommission stellt Toolkit zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vor

Die Kommission hat zudem ein Toolkit für politische Entscheidungsträger auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene veröffentlicht. Das Ziel ist, dass die EU-Mittel für Investitionen in den sozialen Wohnungsbau und begleitende Dienstleistungen optimal genutzt werden. Das Toolkit untersucht verschiedene Strategien, die auf die Wohnbedürfnisse von obdachlosen Menschen, Menschen mit Behinderungen, Roma-Gemeinschaften, Migranten und Flüchtlingen sowie LGBTIQ-Personen eingehen.

EU-Förderung für erschwinglichen Wohnraum in Europa

Anhand von 20 Fallstudien zeigt das Toolkit, wie der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und die Fazilität für Konjunkturbelebung und Krisenbewältigung (RRF) dazu beitragen können, den Zugang zu angemessenem Wohnraum in Europa zu verbessern. Durch die RRF werden beispielsweise schätzungsweise 15 Milliarden Euro in den sozialen Wohnungsbau und andere soziale Infrastrukturen fließen.

Der Zugang zu sozialem und bezahlbarem Wohnraum ist für viele EU-Bürger zu einer Herausforderung geworden. Nach Angaben des EU-Statistikamts Eurostat sind die Preise für den Erwerb von Wohnraum in der EU zwischen 2010 und dem vierten Quartal 2023 um 47,9 Prozent gestiegen, die Mietpreise um 22,8 Prozent. Im Jahr 2022 lebte fast jeder zehnte EU-Bürger in einem Haushalt, in dem die gesamten Wohnkosten mehr als 40 Prozent des Einkommens ausmachen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Kryptowährungen: DStV-Hinweise zu überarbeiteten BMF-Dokumentationspflichten

Das BMF hat seinen 2022er-Entwurf zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten überarbeitet. Die Umsetzung der geplanten Dokumentationspflichten dürfte sich in der Praxis jedoch lt. DStV nach wie vor mitunter als schwierig gestalten.

DStV, Mitteilung vom 18.04.2024

Das BMF hat seinen 2022er-Entwurf zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten überarbeitet. Die Umsetzung der geplanten Dokumentationspflichten dürfte sich in der Praxis jedoch nach wie vor mitunter als schwierig gestalten.

Bereits im Sommer 2022 hatte das BMF ein erstes Entwurfsschreiben zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token vorgelegt. Der DStV hatte dem BMF daraufhin seine Anregungen in der DStV-Stellungnahme S 15/22 mitgeteilt.

Nunmehr liegt ein überarbeitetes Ergänzungsschreiben auf dem Tisch, zu dem sich der DStV ebenfalls via DStV-Stellungnahme S 06/24 geäußert hat. Themenpunkte sind u. a.:

Verzwickt: Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

Dem aktuellen BMF-Entwurf ist zu entnehmen, dass eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen „insbesondere den regelmäßigen Abruf bestehender Transaktionsübersichten“ umfasst. Zugleich weist das BMF an früherer Stelle daraufhin, dass „bei einigen Anbietern … die Möglichkeit des Abrufs der Transaktionsübersichten zeitlich beschränkt [ist], sodass die Nutzerinnen und Nutzer auf einen rechtzeitigen Abruf achten müssen.“

Kniffelig wird es, wenn Steuerpflichtige bspw. wegen Insolvenz oder „Verbots“ einer Exchange nicht mehr an die gespeicherten Daten kommen. Auch für den Fall, dass tatsächlich Datensätze seitens des Anbieters bereitgestellt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese häufig fehlerhaft sind. Allein die Erfüllung dieser Anforderungen dürfte einige Steuerpflichtige damit künftig in verzwickte Situationen bringen.

Schwitzig: Tauschzeitpunkt statt Tageskurse?

Auch Steuerpflichtigem die Kryptowerte im Privatvermögen halten, könnten zukünftig ins Schwitzen geraten. Ein Grund hierfür: Im Fall des Tauschs einer virtuellen Währung und sonstiger Token soll künftig der Marktkurs im Tauschzeitpunkt anzusetzen sein. Allerdings ist die Möglichkeit, Kurse – bspw. über die im Entwurfsschreiben mehrfach angeführte Plattform coinmarketcap – im 5-Minuten-Takt abzufragen, entfallen.

Selbst Unternehmen können für Lieferungen oder sonstige Leistungen in Fremdwährungen auf die vom BMF bereitgestellten, monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zurückgreifen, was den bürokratischen Aufwand reduziert. Entsprechend sollte nach Sicht des DStV auch im Privatvermögen eine praktikablere Lösung gefunden werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Vorläufig kein E-Scooter-Verleih in Gelsenkirchen

Das VG Gelsenkirchen hat die Anträge von zwei E-Scooter-Verleihfirmen abgelehnt, mit denen diese sich gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Gelsenkirchen gewandt hatten. In den Verfügungen hatte die Stadt den Unternehmen die von diesen beantragten Erlaubnisse zur Straßennutzung versagt und ihnen zugleich aufgegeben, die E-Scooter bis zum 20. April 2024 aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen (Az. 2 L 444/24 und 2 L 495/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zu den Beschlüssen 2 L 444/24 und 2 L 495/24 vom 15.04.2024

Mit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 15. April 2024 die Anträge von zwei E-Scooter-Verleihfirmen abgelehnt, mit denen diese sich gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Gelsenkirchen gewandt hatten. In den Verfügungen hatte die Stadt den Unternehmen die von diesen beantragten Erlaubnisse zur Straßennutzung versagt und ihnen zugleich aufgegeben, die E-Scooter bis zum 20. April 2024 aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

Das der Sache nach auf den vorläufigen Weiterbetrieb des E-Scooter-Verleihs gerichtete Begehren der Unternehmen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen blieb ohne Erfolg, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass ein entsprechender Anspruch besteht. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Stadt, die Erteilung der Erlaubnisse von einer Identitätsprüfung der Nutzer abhängig zu machen, offensichtlich ermessensfehlerhaft ist und nur die Erlaubniserteilung einer ordnungsgemäßen Ausübung des der Stadt zustehenden Ermessens entspricht. Darüber hinaus drohen den Unternehmen auch keine unzumutbaren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile. Die vorgetragenen finanziellen Einbußen reichen nicht aus. Drohende existenzielle Notlagen sind nicht geltend gemacht worden.

Hinsichtlich der von der Stadt verfügten Entfernung der E-Scooter aus dem öffentlichen Verkehrsraum überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Erfüllung dieser aller Voraussicht nach rechtmäßig ausgesprochenen Verpflichtung allein deshalb, weil die öffentlichen Verkehrsflächen ohne die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse genutzt werden und es nicht offensichtlich ist, dass den Unternehmen ein Anspruch auf Erlaubniserteilung zusteht.

Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Powered by WPeMatico

Service der WPK: Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der CSRD in Deutschland hat der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK sein Fragen-/Antworten-Papier zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 18.04.2024

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der CSRD in Deutschland („Neu auf WPK.de“ vom 27. März 2024) hat der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK sein Fragen-/Antworten-Papier zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert. Die Antwort auf die Frage 7 wurde ergänzt und eine neue Frage/Antwort 14 hinzugefügt.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico