Grob fahrlässige Ortsgemeinde?

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit von Ortsgemeinde/Ortsbürgermeister/Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene Verschulden des bei einem Arbeitsunfall Verletzten auf den Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aus? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 61/25).

LG Koblenz, Mitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 1 O 61/25 vom 02.04.2026 (nrkr)

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit von Ortsgemeinde/Ortsbürgermeister/Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene Verschulden des bei einem Arbeitsunfall Verletzten auf den Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aus? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger und erbrachte und erbringt Leistungen für Heilbehandlungskosten, die einem bei ihr Versicherten aus Anlass eines Arbeitsunfalles im Jahr 2023 entstanden sind.

Der bei ihr versicherte Zeuge war im Umfallzeitpunkt angestellter Gemeindemitarbeiter auf dem Bauhof bei der Beklagten zu. 1, deren ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Beklagte zu 2. ist. Der Zeuge war seit über 2015 Inhaber eines Fahrausweises, der ihn zum Führen eines Gabelstaplers berechtigte. Die Ausbildung zum Gabelstapler beinhaltet u. a. die sichere Nutzung von Anbaugeräten (zum Beispiel Arbeitsbühnen) als auch die Belehrung, dass Personen nicht ohne Sicherung mit dem Stapler in die Höhe gehoben werden dürfen. Zudem war er Zugführer und Kreisausbilder bei der Feuerwehr. Der Beklagte zu 3. war angestellter Gemeindemitarbeiter ohne Gabelstaplerfahrausweis. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. sollten auf Anweisung des Beklagten zu 2. im Februar 2023 eine Lagerhalle aufräumen, in der u.a. Kanthölzer auf eine Zwischendecke der Halle geräumt werden sollten. In der Halle befand sich ein Gabelstapler, der regelmäßig durch die Beklagte zu 1. genutzt wurde, für diesen stand ein Gitterkorb zur Verfügung. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. stellten die Kanthölzer senkrecht in den Gitterkorb. Der Beklagte zu 3. bediente den Gabelstapler. Zunächst befand sich der Zeuge in dem Gitterkorb, als der Beklagte zu 3. diesen mittels Gabelstapler anhob. Der Gitterkorb konnte nicht hoch genug gehoben werden. Bei einem 2. Versuch stellte sich sodann der Zeuge auf eine Europalette, die der Beklagte zu 3. mittels des Gabelstaplers nach oben fuhr. Die Palette stieß dabei gegen einen Querbalken, worauf der Zeuge vier Meter in die Tiefe fiel und sich schwere Verletzungen zuzog, wegen derer er noch heute in Behandlung ist.

Die Klägerin wirft den Beklagten zu 1. und 2. Verletzung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften vor. So sei durch diese nicht ein Hubsteiger, der das Arbeitsmittel für das Heben von Beschäftigten sei, zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe eine Überwachung und Kontrolle durch den Beklagten zu 2. stattfinden müssen. Schließlich habe der Beklagte zu 3. nicht ohne Berechtigung den Gabelstapler führen dürfen. Es sei ein grob fahrlässiges Handeln aller Beklagten anzunehmen, wobei die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers – des Zeugen – in Höhe von 30 % anrechnen ließe. Die Beklagten hafte ihr daher aus § 110 SGB VII auf Aufwendungsersatz.

Die Klägerin begehrt 76.671,08 Euro nebst gesetzlicher Zinsen an Aufwendungsersatz für Heilbehandlungskosten, Heil- und Hilfsmittel, Transport- und Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, Verletztenentgelt nebst entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung. Ferner stellt sie einen Feststellungsantrag dahingehend, dass eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten bestehe, künftige Aufwendungen aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten zu ersetzen, bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Die Beklagte bestreitet eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls. Die Arbeiten hätten sicher mit den vorhandenen Arbeitsmitteln ausgeführt werden können. Es habe keine Veranlassung für den Beklagten zu 2. bestanden, die Arbeiten näher zu konkretisieren, denn der Zeuge sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter mit einem Stapler-Führerschein gewesen. Der Beklagte zu 2. sei als ehrenamtlicher Bürgermeister im Übrigen für eine Kontrolle und die Arbeitssicherheit nicht zuständig gewesen, sondern die bei der Verbandsgemeindeverwaltung angesiedelte Verwaltung der Ortsgemeinde. Der Beklagten zu 3. habe nur die Tätigkeiten ausgeführt, die ihm der erfahrene Zeuge aufgetragen habe. Ursächlich für den Unfall sei die Entscheidung des Zeugen, sich ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen mittels des Staplers auf einer Palette nach oben heben zu lassen. Das eigene Verschulden des Zeugen sei als besonders gravierend anzusehen.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch auf Zahlung der 76.671,08 Euro und Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht verneint.

Die Kammer führt aus, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII zu. Die Haftung der Beklagten für entstandene Aufwendungen, die nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt sei, sei nur bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit begründet und dies nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Der Versicherungsfall sei hier aber zum einen nicht grob fahrlässig durch die Beklagten verursacht worden, zum anderen sei hier das Mitverschulden des Versicherungsnehmers – des verletzten Zeugen – nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

Die Kammer stellt klar, grobe Fahrlässigkeit i. S. d. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGBVII setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs sei nur gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliege, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreite (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2024, Az. VI ZR 51/13).

Allein die -unterstellte- Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Verstoß gegen diese begründe keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (BGH, Urteil v. 08.05.1984, Az. VI ZR 296/82). So habe ein Gitterkorb zur Verfügung gestanden, mittels dessen das Heben mit vorgesehenen Arbeitsmitteln möglich gewesen sei. Es sei zudem der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf die Verwendung des Staplers eingewiesen und erfahren gewesen. Das eigenmächtige Abweichen des Versicherten der Klägerin dahingehend, sich mittels Stapler und Europalette ohne geeignete Absicherung hochheben zu lassen, könne nicht zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. gehen.

Auch dem Beklagten zu 3. sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, auch wenn er den Stapler ohne Gabelstaplerführerschein geführt habe. Für die Kammer stehe bei lebensnaher Betrachtung fest, dass der Zeuge hier in Kenntnis der Gefahr eines Absturzes das Risiko eigenmächtig eingegangen sei. Ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß des Beklagten zu 3. gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt liege im Hinblick auf die Mitwirkung des im Betrieb von Staplern erfahrenen Zeugen aus Sicht der Kammer nicht vor.

Ergänzend führt die Kammer aus, dass – eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch die Beklagten unterstellt – der Klägerin kein Anspruch zustehe, da dieser auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VII beschränkt sei. Die Beweislast dafür, dass der Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen sei, treffe den Sozialversicherungsträger (BGH, Urteil vom 29.01.2008 – Az. VI ZR 70/07). Dem Versicherten sei das Risiko eines Hebemanövers ohne Absicherung allein auf einer Euro-Palette bekannt gewesen. Wenn er sich in Kenntnis dieser erheblichen Absturzgefahr eigenmächtig auf die Palette stelle, so treffe ihn das überwiegende Mitverschulden (§ 254 BGB), hinter dem der Tatbeitrag des Beklagten zu 3. völlig zurücktrete. Es habe dem Zeugen nicht verborgen geblieben sein können, dass der Beklagte zu 3. nicht eingewiesen war und daher die Risiken des beabsichtigten Manövers nicht habe einschätzen können.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

DStV fordert Nachschärfungen beim EU-Hinweisgeberschutz

Der DStV hat im Konsultationsverfahren der EU-Kommission seine Stellungnahme zur Bewertung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie eingereicht. Er fordert, dass sich das Berufsgeheimnis von Steuerberatern auch auf den Hinweisgeberschutz erstrecken soll.

DStV, Mitteilung vom 27.04.2026

Der DStV hat im Konsultationsverfahren der EU-Kommission seine Stellungnahme zur Bewertung der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie eingereicht. Er fordert, dass sich das Berufsgeheimnis von Steuerberatern auch auf den Hinweisgeberschutz erstrecken soll.

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutz-Richtlinie), hat die EU gemeinsame Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern geschaffen. Im Zuge der laufenden Bewertung hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit einer Stellungnahme seinen Standpunkt nun erneut bekräftigt und konkrete Nachschärfungen angeregt.

Zentral ist dabei die Forderung des DStV nach einer Stärkung der Rechtssicherheit durch eine einheitliche und sachgerechte deutsche Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“. Dieser besagt, dass rechtsberatende Berufe mit gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht von Meldepflichten auszunehmen sind, wenn das Recht des Mandanten auf Vertraulichkeit sonst beeinträchtigt würde. Jedoch wird der Begriff in den deutschen Sprachfassungen von EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung bislang nicht einheitlich übersetzt. So verwendet die Hinweisgeberschutz-Richtlinie etwa die Formulierung „anwaltliche Verschwiegenheitspflicht“. Dadurch wird der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (§5 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG) ungerechtfertigt auf Rechtsanwälte verengt, während andere rechtsberatende Berufe, wie beispielsweise Steuerberater, zumindest nach dem Wortlaut ausgeschlossen werden.

Zudem macht der DStV deutlich, dass bei der Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“ den berufsrechtlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen werden muss. Insbesondere darf sie in Deutschland nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der rechtsberatenden Berufe von Steuerberatern und Rechtsanwälten führen. Beide Berufsgruppen üben vergleichbare rechtsberatende Tätigkeiten aus und unterliegen dabei der beruflichen Verschwiegenheit. Die daraus resultierende Gleichbehandlung ist im aktuellen Kontext der Ausgestaltung der Whistleblower-Richtlinie leider jedoch nicht gegeben.

Darüber hinaus regt der DStV an, im Rahmen der Bewertung zu prüfen, ob der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie an neue technologische und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden sollte. Als Beispiele wird der Einsatz künstlicher Intelligenz sowie die gezielte Verbreitung von Desinformationen zur Beeinträchtigung demokratischer Prozesse genannt. Etwaige Erweiterungen sollten allerdings davon abhängig gemacht werden, dass zunächst die bestehenden Defizite infolge der bislang nicht sachgerechten Differenzierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe beseitigt werden. Eine klare und interessengerechte Lösung muss hier weiterhin Vorrang haben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

Powered by WPeMatico

Keine Haftung für behauptete Schäden auf der Flucht vor Hunden

Das AG München wies die Klage eines Hundehalters ab, da weder die Schadensverursachung an dessen Porsche hinreichend nachgewiesen war noch eine Haftung des Paketzustellers angesichts überwiegenden Mitverschuldens des Hundehalters bestand (Az. 223 C 6838/25).

AG München, Pressemitteilung vom 27.04.2026 zum Urteil 223 C 6838/25 vom 12.02.2026 (rkr)

Paketzusteller springt auf Porsche

Ein Paketzusteller versuchte am Vormittag des 25.09.2024 ein Paket bei dem Kläger aus dem Landkreis Freising abzuliefern. Die Abgabe scheiterte jedoch zunächst wegen eines nicht vorhandenen Codes für die Übergabe. Am Nachmittag erschien der Zusteller absprachegemäß erneut, betrat das Grundstück und klingelte an der Haustür. Nach dem Öffnen der Tür liefen die Hunde des Klägers – zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – bellend auf den Paketzusteller zu. Der Paketzusteller flüchtete sich daraufhin auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten Pkw Porsche Cayenne des Klägers. Der Kläger geht davon aus, dass hierdurch Kratzer und Dellen auf der Motorhaube entstanden sind, die eine Neulackierung der Motorhaube erforderlich machen würden. Die Kosten hierfür werden mit 2.723,74 Euro netto beziffert. Da sowohl der Paketzusteller als auch sein Münchener Arbeitgeber eine Regulierung des Schadens verweigerten, erhob der Kläger gegen diese Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.02.2026 ab. Es hatte nach Durchführung der Beweisaufnahme bereits Zweifel daran, dass die auf Bildern gezeigten Schäden von dem Vorfall stammen. Insoweit führte es u. a. aus:

„Die […] vorgelegten Lichtbilder wurden, wie der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst erklärte, erst Monate nach dem Vorfall gefertigt. Diese Lichtbilder zeigen neben den von der Klagepartei markierten Kratzern, welche die durch den Beklagten […] entstandenen Schäden zeigen sollen, weitere Schäden an der Motorhaube. Die Frage nach Vorschäden beantwortete der Kläger nur ungenau, sodass für das Gericht bereits fraglich ist, ob an der Motorhaube des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Schadenserweiterung eingetreten ist.“

Selbst wenn man eine Beschädigung durch den Paketzusteller annehmen würde, sei eine Haftung jedoch wegen Mitverschuldens ausgeschlossen. Insoweit führte das Gericht u. a. aus:

„Gemäß § 254 BGB ist jedoch ein Mitverschulden des Klägers aufgrund dessen Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Ansatz zu bringen, hinter welchem das Verschulden des Beklagten […] vollständig zurücktritt. […] Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers, des Beklagten […] sowie der Vernehmung der Zeugin G. zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten der von dem Kläger gehaltenen Hunde für den Sprung des Beklagten […] auf das Fahrzeug des Klägers im Sinne einer conditio sine qua non ursächlich geworden ist. […] Auch wenn der Kläger und die Zeugin G. angaben, dass sich die Hunde noch 3 – 4 m von dem Beklagten […] entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reicht dies nicht aus, um die Tierhalterhaftung zu unterbrechen.

Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss gerade nicht bestanden haben. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden genügt, dieser ist vorliegend gegeben. Das Bellen und Zurennen auf eine Person stellt eine typische Tiergefahr dar und hat beim Beklagten zu 2) einen Fluchtreflex ausgelöst. Es genügt, wenn das tierische Verhalten lediglich psychische Wirkungen, wie auch Schreckreaktionen auslöst […]. Die Flucht des Beklagten […] ist nachvollziehbar, um eine schnelle Barriere zwischen ihm und den Hunden zu begründen.

Auch wenn sich der Beklagte […] bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt hat, was anzunehmen ist, da er nach eigenen Angaben, das Bellen der Hunde bereits beim ersten Zustellversuch am Vormittag gehört hat, schließt dies die Haftung nach § 833 nicht aus. […] Dies wäre nur anders, wenn der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, d. h. solche die über die gewöhnliche mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundenen Gefahr hinausgehen. […] Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall.

Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge tritt die Haftung des Beklagten […], der hier lediglich fahrlässig handelte, gegenüber der klägerischen Haftung zurück. Dies insbesondere als dem Kläger vorliegend bewusst war, dass der Beklagte […] aufgrund des fehlenden Annahmecodes für die Zustellung des Pakets nochmals kommen musste. In Anbetracht dessen war es dem Kläger zuzumuten, seine drei Hunde, die zusammen eine andere Rudeldynamik ausüben als ein einzelner Hund, besser unter Kontrolle zu halten, um ein gemeinsames Zulaufen auf den Beklagten […] zu unterbinden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

12-Uhr-Tankregel: 6 Cent höhere Marge auf Benzin

Eine Zeitreihenanalyse von ZEW und DICE zeigt die Preisentwicklung an der Zapfsäule.

ZEW, Pressemitteilung vom 27.04.2026

Zeitreihenanalyse von ZEW und DICE zeigt Preisentwicklung an der Zapfsäule

Seit am 1. April 2026 das Kraftstoffmaßnahmenpaket in Kraft trat, sind die Gewinnmargen sowohl für E5- als auch für E10-Benzin in Deutschland um rund sechs Cent pro Liter gestiegen. Der Effekt auf Dieselpreise hingegen bleibt zumindest kurzfristig uneindeutig, da die internationalen Dieselnotierungen seit Kriegsbeginn sehr volatil sind. Vor allem kleinere Ketten und unabhängige Anbieter haben ihre Gewinnmargen stärker angehoben als große Tankstellenketten. Innerhalb Deutschlands variiert zudem die Stärke des Effekts erheblich. Das zeigt erstmals eine gemeinsame Studie des ZEW Mannheim und des Düsseldorfer Instituts für Wettbewerbsökonomie (DICE). Die Forschenden analysierten Daten von rund 15.000 Tankstellen im Zeitraum von jeweils zwei Wochen vor und nach Inkrafttreten der neuen Tankpreisregelung.

„Das Maßnahmenpaket hat bisher nicht dazu geführt, das Preisniveau zu senken. Insbesondere bei Benzin stiegen die Gewinnmargen erheblich“, betont Leona Jung, Autorin der Studie vom DICE.

Leonard Gregor, Ko-Autor vom DICE, ergänzt: „Einerseits reduziert sich der durch sieben bis acht Preisspitzen geprägte Tageszyklus auf eine einzelne, vorhersehbare Mittagssteigerung, wodurch günstige Zeitfenster klarer erkennbar werden. Andererseits müssen höhere Preise zwischen Mittag und frühem Abend in Kauf genommen werden.“

Preis-Vorhersehbarkeit hat Folgen

Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Vorhersehbarkeit der Preisanpassungen indirekt zu höheren Durchschnittspreisen führt. Die Preise sind während der Mittagszeit bis in die Abendstunden systematisch erhöht, während die Preise in den Morgenstunden tendenziell unter den Tagesdurchschnitt fallen. Zuvor hatten Verbraucherinnen und Verbraucher über den Tag zahlreiche Gelegenheiten, günstiger zu tanken.

Gewinnmargen steigen

Um die Gewinnmargen zu berechnen, verglichen die Forschenden Kraftstoffpreise abzüglich der Steuern und Gebühren mit den Großhandelspreisen aus der europäischen Handelsregion Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen, dem sog. ARA-Preis.

„Während die Gewinnmargen von Benzin seit Inkrafttreten der Tankpreisregelung im Durchschnitt etwa sechs Cent pro Liter gestiegen sind, schwankten die Margen für Diesel im Beobachtungszeitraum deutlich. Die Preise für Diesel zogen bereits vor Inkrafttreten der Regelung im Verlauf des Iran-Konflikts stark an, während Benzin verzögert reagierte. Aufgrund des kurzen Betrachtungszeitraums lässt sich der Anstieg der Dieselmargen nicht belastbar quantifizieren“, sagt Jacob Schildknecht, Ko-Autor der Studie aus dem ZEW-Forschungsgbereich „Digitale Ökonomie“.

Regionale und strukturelle Unterschiede

Sowohl Region als auch Tankstellenkettengröße beeinflussen die Stärke des Effekts deutlich. Kleinere Ketten und unabhängige Anbieter verzeichnen die größten Margenanstiege, während die Auswirkungen für mittelgroße Ketten moderaterer und bei großen Ketten am geringsten sind.

„Dieser Unterschied zeigt, dass die Reform nicht einheitlich wirkt, sondern stark von Marktstruktur und Wettbewerbsintensität abhängt. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass insbesondere größere Unternehmen ihre Margen weniger stark erhöhen, da sie als marktbeherrschende Akteure eher kartellrechtliche Prüfungen fürchten müssen“, so Prof. Dr. Justus Haucap, Ko-Autor der Studie und Direktor des DICE.

In Süddeutschland sind die Margen besonders stark gestiegen – zusätzlich um bis zu 1,2 Cent pro Liter Benzin und 2,4 Cent pro Liter für Diesel.

„Das höhere durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen im Süden könnte eine höhere Zahlungsbereitschaft und damit größere Margenanpassungen begünstigen. Außerdem können regionale Unterschiede in den Lieferketten und bei der Rohölbeschaffung zu Kostenunterschieden führen, die die regionalen Unterschiede bei den Preisreaktionen weiter verstärken“, so die Forschenden.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

Energiesteuer im Bundesrat beschlossen: Schnelle Hilfen für Verbraucher und Wirtschaft auf dem Weg

Die Bundesregierung entlastet Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell. Dafür hat der Bundesrat die Energiesteuersenkung beschlossen. Zudem plant die Bundesregierung weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2026

Die Bundesregierung entlastet Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell. Dafür hat der Bundesrat die Energiesteuersenkung beschlossen. Zudem plant die Bundesregierung weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Angesichts der hohen Energiepreise hat sich die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD auf spürbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen geeinigt. Zentrales Element ist die Senkung der Energieölsteuer. Sie soll um circa 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert werden. Das hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat am 24. April in einer Sondersitzung beschlossen. Ab dem 1. Mai werden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin für zwei Monate um 14,04 Cent je Liter gesenkt. Zusammen mit dem darauf anfallenden Umsatzsteueranteil ergibt sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter.

Bundeskanzler Friedrich Merz betonte, dieser Schritt werde „sehr schnell die Lage für die Autofahrer und für die Betriebe im Land verbessern und vor allem für diejenigen, die vor allem aus beruflichen Gründen sehr viel mit dem Auto unterwegs sind“.

Entlastungen und strukturelle Reformen im Überblick:

  • Energiesofortprogramm: Die Senkung der Energiesteuer um circa 17 Cent pro Liter für Benzin und Diesel für zwei Monate entlastet die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen an der Tankstelle um rund 1,6 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle sollen durch abgesicherte Maßnahmen gegenüber den Mineralölwirtschaftsunternehmen gegenfinanziert werden. Zudem will die Koalition das Kartellrecht weiter verschärfen. Die Energiesteuersenkung tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1. Mai 2026 in Kraft.
  • Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern soll es ermöglicht werden, eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Das soll ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein. Hier sollen die Steuerausfälle durch eine Erhöhung der Tabaksteuer schon im Jahr 2026 ausgeglichen werden. Die Prämie ist am 24. April vom Bundestag beschlossen worden. Zudem plant die Regierungskoalition zum 1. Januar 2027 eine Reform der Einkommenssteuer, um kleinere und mittlere Einkommen dauerhaft zu entlasten.
  • Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung: Die Bundesregierung will Ende April eine Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung beschließen. Grundlage dafür sind die Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit. Ziel ist es, die Beiträge zu stabilisieren und die Ausgaben zu begrenzen. Im Ergebnis sei dies „eine der größten Sozialstaatsreformen unseres Landes“, wozu alle Leistungsbereiche einen Beitrag leisten müssen, betonte der Bundeskanzler.
  • Stärkung der Automobilindustrie: Die Koalition lehnt die für 2027 geplante Verschärfung bei CO2-Werten von Hybrid-Fahrzeugen ab. Damit gehe man jetzt „mit vollständiger Technologieoffenheit in die weitere Diskussion in Brüssel“, sagte Merz.

Mit diesen Maßnahmen will die Regierungskoalition kurzfristig die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entlasten und gleichzeitig strukturelle Reformen einläuten. Die Koalition sei hier auf einem guten gemeinsamen Weg, betonte Kanzler Merz. Zugleich sei auch klar, dass wir noch vieles zu tun haben. „Das ist erst der Anfang“, so Merz.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Mehr Beratung, weniger Bürokratie: Steuerberatung soll modernisiert werden

Das Kabinett hat das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 14. Januar 2026 beschlossen. Der Bundestag hat am 24. April 2026 zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2026

Im Bundestag beschlossen

Die Steuerberatung wird für Bürgerinnen und Bürger flexibler, zugleich wird Bürokratie für Beratende abgebaut. Mit einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes schafft die Bundesregierung die Grundlage für ein breiteres Beratungsangebot.

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen die Regelungen für die Steuerberatung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zugleich soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ein breiteres Angebot eröffnet werden.

Das Kabinett hat das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 14. Januar 2026 beschlossen. Der Bundestag hat am 24. April zugestimmt.

Der Gesetzentwurf umfasst vier wesentliche Änderungen:

  • Ausweitung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen: Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten können. Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbarte Tätigkeiten entfallen. Zudem soll eine Person künftig drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums können so demnächst etwa 35.500 Steuerpflichtige zusätzlich die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
  • Neuregelung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen: Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen soll neu geregelt werden. Künftig sollen zum Beispiel Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können, sofern sie in Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
  • Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung: Vorgesehen ist zudem, die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen zu erweitern. Neben nahen Angehörigen sollen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten können. Darüber hinaus sollen sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig sein, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen unentgeltliche Steuerberatung angeboten wird. Damit sollen das ehrenamtliche Engagement und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.
  • Leitungserfordernis soll wegfallen: Das sog. Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern soll wegfallen. Künftig kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen anderen Berater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Zudem können Vollmachten künftig zentral elektronisch verwaltet werden.

In einer sog. Tax Law Clinic sollen Studierende durch die unentgeltliche Steuerrechtsberatung für andere Studierende unter der Anleitung von qualifizierten Beraterinnen und Beratern eigene praktische Erfahrungen sammeln können. Das Konzept soll Studierenden eine praxisnahe Ausbildung ermöglichen.

Mehr Steuergerechtigkeit bei Gewerbesteuer

Zudem hat das Kabinett die Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Eine Änderung bei der Gewerbesteuer soll für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Dazu dient die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Grünes Licht für Tankrabatt

Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24.04.2026 den Bundesrat passiert.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.04.2026

Das Gesetz zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe hat in der Sondersitzung am 24. April 2026 den Bundesrat passiert.

Befristete Steuersenkung für Diesel und Benzin

Das Gesetz sieht vor, die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1. Mai 2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter zu reduzieren. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergebe sich daraus eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter. Auf diese Weise würden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Reaktion auf Spritpreiskrise

Ziel des Gesetzes sei es, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen. Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Mai 2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Bundestag beschließt Entlastungsprämie

Der Bundestag hat am 24.04.2026 in 2./3. Lesung die sog. Entlastungsprämie beschlossen. Der Bundesrat muss noch
zustimmen (evtl. am 08.05.2026). Zudem wurde eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes und das sog. Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien diskutiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 24. April 2026, die sog. Entlastungsprämie beschlossen. Die Maßnahme ermöglicht Arbeitgebern die steuer- und abgabenfreie Auszahlung einer Prämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro an ihre Beschäftigten. Diese Regelung war als Änderung zu einem Entwurf für ein anderes Steuergesetz, das unter anderem Regeln zur Steuerberatung enthielt, ins Gesetzgebungsverfahren gekommen (21/4550, 21/4783, 21/5531). Die Initiative wurde mit den Stimmen der Koalition gegen das Votum von AfD und Linke bei Enthaltung der Grünen angenommen. Keine Mehrheit fand hingegen ein Entschließungsantrag, den die AfD zu dem Gesetzentwurf eingebracht hatte (21/5532).

(…)

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Im Steuerberatungsgesetz besteht laut Bundesregierung insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Darüber hinaus sei die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen angesichts des gesellschaftlichen Wandels reformbedürftig. Die starre Beschränkung der Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige der Steuerpflichtigen bilde die Lebensrealitäten nicht mehr sachgerecht ab und berücksichtige alternative Lebenskonzepte nicht. Änderungsbedarf gebe es auch im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine.

Der Entwurf sieht daher eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird.

(…)

Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien

Geschärft im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde auch das sog. Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien. Mit der neuen Regelung soll die Beteiligung von Investoren an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften „nur in engen Grenzen möglich sein“, heißt es in dem Änderungsantrag. Dieser Punkt war in der Anhörung zu dem Gesetz von den anwesenden Sachverständigen unterschiedlich bewertet worden.

Eine weitere Änderung soll Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht entlasten, ein Anbauverzeichnis zu führen. Es sei ausreichend, wenn ein Betriebswerk geführt oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten vorgelegt wird. Auch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz erfährt im Zuge des Steuerberatergesetzes eine Änderung. Diese betrifft die Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico

Zuständigkeit für Balkonsanierungen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind (Az. V ZR 102/24).

BGH, Pressemitteilung vom 24.04.2026 zum Urteil V ZR 102/24 vom 24.04.2026

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungserklärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Mitglied der beklagten GdWE. Mehrere Balkone des Gebäudes sind sanierungsbedürftig. Es droht die Ablösung und der Absturz von Betonteilen; die darunter liegende Grünfläche ist gesperrt worden. Nach der Teilungserklärung hat jeder Wohnungseigentümer unter anderem die Balkone auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen. Auf einer Eigentümerversammlung wurde über drei von einem Sachverständigen ausgearbeitete Sanierungsvarianten (A, B, C) abgestimmt. Keine der Varianten fand eine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat gegen die Negativbeschlüsse Anfechtungsklage erhoben. Außerdem begehrt er die Ersetzung eines Beschlusses über die Durchführung der von dem Sachverständigen empfohlenen Sanierungsvariante B. Damit hat er in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und der Klage vollen Umfangs stattgegeben, indem er die Negativbeschlüsse für ungültig erklärt und einen Beschluss über die Sanierung der Balkone und Balkonbrüstungen dem Grunde nach ersetzt hat. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Beschlusskompetenz der GdWE für die Balkonsanierung ist gegeben. Ihr obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu insbesondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört. Zwar kann von dieser gesetzlichen Verteilung der Aufgaben durch Vereinbarung abgewichen werden; eine solche abweichende Regelung enthält die Teilungserklärung hier. Damit verliert die GdWE entgegen einer insbesondere in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung aber nicht die Kompetenz, über Erhaltungsmaßnahmen selbst zu entscheiden.

Denn die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den baulichen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen. Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tragen muss.

Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Zwar wollen die übrigen – von der Nutzung der Balkone ausgeschlossenen – Wohnungseigentümer von den mit dieser Sonderausstattung verbundenen Lasten freigehalten werden. Da die GdWE aber verkehrssicherungspflichtig ist, bleibt die Erhaltung auch solcher Teile des Gemeinschaftseigentums, die eine Sonderausstattung darstellen, schon mit Blick auf verbleibende Haftungsrisiken von Relevanz für die anderen Wohnungseigentümer. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt. Auf der anderen Seite kann auch der einzelne Wohnungseigentümer ein Interesse an einem Tätigwerden der GdWE haben. Denn im Regelfall verfügt gerade in größeren Anlagen nur die GdWE über die für die Durchführung von koordinierten Erhaltungsmaßnahmen erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse und Möglichkeiten; auch wird es dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres gelingen, die Auswahl und die Koordinierung verschiedener Handwerksunternehmen mit anderen Wohnungseigentümern abzustimmen.

Unter Umständen kann die GdWE sogar dazu verpflichtet sein, tätig zu werden. Besteht zwingender Erhaltungsbedarf an Balkonen, sind an den Anspruch der Wohnungseigentümer auf ein Tätigwerden der GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer eher niedrige Anforderungen zu stellen. Die GdWE ist jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen. Ist nur ein Balkon betroffen, ist die GdWE zum Tätigwerden verpflichtet, wenn es – etwa wegen der Art der Schäden und der zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen – für einen einzelnen Wohnungseigentümer unzumutbar erscheint, selbst tätig zu werden. Drohen außerdem aufgrund des Zustands eines einzelnen Balkons oder mehrerer Balkone Schäden für sonstiges Eigentum, für die übrigen Wohnungseigentümer oder für Dritte, muss die GdWE zweifelsohne selbst tätig werden. Infolgedessen hat der Kläger in dem heute entschiedenen Fall wegen des zwingenden Sanierungsbedarfs an mehreren Balkonen einen Anspruch auf ein Tätigwerden der GdWE. Schon die Vielzahl der Balkone macht ein koordiniertes Vorgehen unumgänglich. Hiervon war letztlich auch die beklagte GdWE ausgegangen und hatte dementsprechend eigens eine Rücklage gebildet; es bestand lediglich Unsicherheit über die Beschlusskompetenz.

Der BGH hat deshalb einen Grundlagenbeschluss des Inhalts ersetzt, dass die Sanierung der Balkone durch die GdWE selbst vorgenommen wird. In welcher Weise die Balkonsanierung durchgeführt wird, unterliegt dagegen weiterhin der Entscheidung der Wohnungseigentümer. Ist nämlich wie hier vor allem umstritten, wer die Sanierung durchführen muss, genügt es in der Regel, wenn das Gericht im Wege der Beschlussersetzung die Richtung vorgibt. Die gerichtliche Festlegung auf die Durchführung einer bestimmten Sanierungsvariante kann dagegen nicht verlangt und deshalb ein entsprechender Beschluss nicht ersetzt werden.

Auf die Anfechtungsklage hat der BGH außerdem die Negativbeschlüsse über die Sanierungsvarianten für ungültig erklärt. Zwar gibt es drei verschiedene Ausführungsvarianten für die Balkonsanierung, die sich jeweils abgesehen von den Kosten hinsichtlich der neu zu verbauenden Balkonbrüstungen unterscheiden. Fest steht aber der grundsätzliche Sanierungsbedarf. Dann entspricht es jedenfalls nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, alle von dem zuvor beauftragten Sachverständigen ausgearbeiteten Sanierungsvarianten abzulehnen und es letztlich dauerhaft bei einer Sperrung der unter den Balkonen liegenden Grünflächen zu belassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG:

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie

2. …

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (…) nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung (…).

(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung (…) gehören insbesondere

1. (…)

2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, (…)

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2025

Zum 1. Januar 2026 waren bundesweit 105.953 Mitglieder bei den Steuerberaterkammern registriert. Darunter befanden sich 89.549 Steuerberaterinnen und Steuerberater. Gegenüber dem Vorjahr stieg die Mitgliederzahl insgesamt um 1,1 Prozent; die Zahl der Steuerberaterinnen und Steuerberater erhöhte sich um 0,6 Prozent. Das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer.

BStBK, Pressemitteilung vom 23.04.2026

Zum 1. Januar 2026 waren bundesweit 105.953 Mitglieder bei den Steuerberaterkammern registriert. Darunter befanden sich 89.549 Steuerberaterinnen und Steuerberater – das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Gegenüber dem Vorjahr stieg die Mitgliederzahl insgesamt um 1,1 Prozent; die Zahl der Steuerberaterinnen und Steuerberater erhöhte sich um 0,6 Prozent.

Die Steuerberaterkammer München bleibt mit 13.812 Berufsangehörigen die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer. Es folgen Düsseldorf mit 10.024 und Westfalen-Lippe mit 9.339 Mitgliedern.

Auch der Frauenanteil im Berufsstand ist weiter gestiegen: Zum Stichtag lag die Quote der weiblichen Berufsangehörigen bei 39,3 Prozent – ein neuer Höchststand.

Teil der BStBK-Berufsstatistik sind auch die aktuellen Ausbildungszahlen. Zum 1. Januar 2026 waren bundesweit 17.081 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten registriert. Das sind 220 beziehungsweise 1,3 Prozent weniger als im Vorjahr. Die meisten Auszubildenden verzeichnete erneut die Steuerberaterkammer Niedersachsen mit 2.080 Nachwuchskräften. Die höchste Ausbildungsquote im Verhältnis zur Mitgliederzahl erreichte erneut Mecklenburg-Vorpommern mit 30,9 Prozent.

Darüber hinaus waren zum 1. Januar 2026 bundesweit 2.113 Umschülerinnen und Umschüler zum Steuerfachangestellten registriert. Die meisten entfielen auf Westfalen-Lippe mit 370, gefolgt von München mit 227 und Köln mit 205.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Die aktuelle Berufsstatistik zeigt, dass der steuerberatende Beruf attraktiv bleibt und weiterwächst. Zugleich machen die Ausbildungszahlen deutlich, dass wir bei der Gewinnung von Nachwuchs nicht nachlassen dürfen. Mit unseren Maßnahmen zur Fachkräftesicherung setzen wir genau dort an und werben gezielt für ein modernes, sicheres und chancenreiches Berufsbild.“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

Powered by WPeMatico