Anwalt muss Kosten für Privatgutachten selbst tragen

Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und dem Verteidiger daher zumutbar ist, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu erarbeiten. Mit dieser Begründung hat das LG Nürnberg-Fürth einem Anwalt die Kostenerstattung versagt (Az. 18 Qs 26/25).

BRAK, Mitteilung vom 30.04.2026 zum Beschluss 18 Qs 26/25 des LG Nürnberg-Fürth vom 15.04.2026

Das LG Nürnberg-Fürth war der Auffassung, dass der Anwalt die Materie selbst hätte kennen müssen – das eingeholte Privatgutachten sei unnötig gewesen.

Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und dem Verteidiger daher zumutbar ist, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu erarbeiten. Mit dieser Begründung hat das LG Nürnberg-Fürth einem Anwalt die Kostenerstattung versagt. Zudem muss der Jurist die Kosten für den Ausdruck einer digitalen Akte selbst tragen – dies sei zur sachgemäßen Bearbeitung nicht geboten gewesen (Beschluss vom 15.04.2026, Az. 18 Qs 26/25).

Privatgutachten und 1.649 ausgedruckte Seiten im Verfahren gegen OB

In dem Verfahren hatte der Verteidiger den Oberbürgermeister (OB) der Stadt Nürnberg gegen den Vorwurf der Untreue verteidigt; es ging um die tarifliche Höhergruppierung zweier angestellter Mitarbeiter der Stadt. Hierzu hatte der Rechtsanwalt ein privatrechtliches Rechtsgutachten des Vizepräsidenten des LAG Nürnberg a.D. in Auftrag gegeben – dieses war für den letztlichen Freispruch des OB aber nicht relevant. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der Anwalt dennoch die knapp 1.500,00 Euro für das Gutachten von der Staatskasse.

Außerdem verlangte er eine Dokumentenpauschale von ca. 265,00 Euro, weil er 1.649 Seiten einer im Rahmen der Akteneinsicht digital auf einer CD erhaltenen Akte ausgedruckt hatte. Der Ausdruck der Akte sei unerlässlich gewesen, da die Arbeit mit ausschließlich digital geführten Akten zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht vollständig etabliert gewesen sei.

Er setzte schließlich die Höchstgebühren an – das Verfahren sei sehr umfangreich gewesen und zudem hätten den Oberbürgermeister im Falle einer Verurteilung schwere persönliche und berufliche Konsequenzen erwartet.

LAG: Privatgutachten war nicht notwendig

Das AG sprach ihm die Kosten für den Ausdruck zu, die Kosten für das Gutachten hingegen nicht. Sowohl der Anwalt als auch die Bezirksrevisorin legten dagegen sofortige Beschwerden zum LG Nürnberg-Fürth ein. Das LG gab nun vollumfänglich der Staatskasse recht. Weder die Kosten für die Ausdrucke noch die für das Privatgutachten seien erstattungsfähig. Beides seien keine notwendigen Auslagen gewesen.

Eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen des Beschuldigten seien grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und auch Beweise zugunsten des Beschuldigten zu erheben habe. Beschuldigte könnten allenfalls Beweisanträge stellen und Ermittlungen anregen. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, etwa bei komplizierten technischen Fragen oder sehr abgelegenen Rechtsmaterien. Diese Notwendigkeit sei grundsätzlich „ex ante“ aus der Sicht des Beschuldigten zu beurteilen. Ausnahmsweise können zunächst nicht notwendig erscheinende Ermittlungen dennoch erstattet werden, wenn sie „ex post“ tatsächlich entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen waren.

Vorliegend sei jedoch keine dieser Ausnahmen erkennbar, so das Gericht. Hier sei es um Fragen des öffentlichen Tarifrechts gegangen. Dies sei zwar eine spezielle Rechtsmaterie, doch sie sei angesichts der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung nicht als entlegen zu bezeichnen. Es wäre dem gem. § 3 BRAO vollumfänglich mandatierten Rechtsanwalt daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht selbst zu erarbeiten. Zudem sei das Gutachten auch rückblickend nicht entscheidungserheblich gewesen.

Digitale Akten müssen nicht ausgedruckt werden

Auch die Fertigung eines vollständigen Aktenausdrucks sei zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten gewesen. Dass die Akteneinsicht auch mittels eines Datenträgers gewährt werden könne, ergebe sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 32f Abs. 1 Satz 3 StPO (i. V. m. § 147 Abs. 4 StPO), wo dies für elektronisch geführte Akten ausdrücklich so bestimmt sei. Zudem hatte der Rechtsanwalt die Form der Akteneinsicht zu keinem Zeitpunkt gerügt.

Die Festsetzung der Höchstgebühr (528,00 Euro Terminsgebühr) beanstandete das Gericht hingegen nicht. Bei einer Betragsrahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit nach billigem Ermessen. In „Normalfällen“ sei die sog. Mittelgebühr angebracht – das wären hier 302,50 Euro gewesen. Das Gericht könne nur prüfen, ob die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten wurden, wobei ein Toleranzspielraum von 20 % zuzumessen sei. Einen Ermessensausfall konnte das Gericht hier aber nicht erkennen – Bedeutung und Umfang der Sache seien zulässige Kriterien für eine hohe Gebühr.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Doppelzimmer in Pflegeeinrichtungen in Brandenburg nur noch ausnahmsweise zulässig

Die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus einem Berufungsurteil des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 6 B 12/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.04.2026 zum Urteil OVG 6 B 12/25 vom 29.04.2026

Die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus dem heutigen Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Klägerin betreibt seit November 1995 einen Senioren-Wohnpark mit einer Kapazität von 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Sie beantragte beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg die Feststellung, dass ihr Pflegebetrieb mit allen Doppelzimmern die Anforderungen der 2010 auf Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassenen Strukturqualitätsverordnung erfülle. Diesen Antrag lehnte das Landesamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Cottbus keinen Erfolg.

Die Klägerin hatte auch mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Nach Auffassung des 6. Senats gibt die Strukturqualitätsverordnung mit der notwendigen Bestimmtheit das Gebot vor, Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen in Einzelzimmern unterzubringen, wovon nur aus fachlichen Gründen (z. B. Wunsch nach gemeinsamem Wohnen bzw. drohende Isolation) abgewichen werden kann, die im Fall der Klägerin jedoch nicht vorliegen. Die Regelungen der Verordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruhen insbesondere auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz. Der aus den neuen baulichen Anforderungen folgende Eingriff in Grundrechte von Einrichtungsbetreibern ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Einzelzimmergebot dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel. Rechtlichen oder wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten auf Seiten der Betreiber wird hinreichend durch die Gewährung und gegebenenfalls Verlängerung von Angleichungsfristen Rechnung getragen. Das Einzelzimmergebot der Strukturqualitätsverordnung ist als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung nicht zu beanstanden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Hinweis zur Rechtslage

Strukturqualitätsverordnung

§ 8 Wohnflächen und Ausstattung

(1) …

(2) Das unmittelbare Wohnumfeld soll grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen. Die Nutzung durch mehr als zwei Personen ist unzulässig. …

(3) …

(4) …

(5) …

(6) …

(7) …

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) …

(2) Erfüllt eine Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium ist, die Mindestanforderungen des § 8 Absatz 2 Satz 1, 2 oder Satz 5, Absatz 3, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 oder § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht und sind Ausnahmen oder Abweichungen nicht statthaft, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen eine angemessene Frist einzuräumen. Die Frist darf zehn Jahre nicht übersteigen. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Trotz Iran-Kriegs: Niedrigere Inflation als 2022 erwartet

Die Inflation in Deutschland dürfte im Jahresdurchschnitt 2026 deutlich unter dem Krisenniveau von 2022 bleiben, zeigt eine Simulation des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Die Inflation in Deutschland dürfte im Jahresdurchschnitt 2026 deutlich unter dem Krisenniveau von 2022 bleiben, zeigt eine Simulation des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Trotz der weltweiten Energiekrise infolge des Iran-Kriegs dürfte die durchschnittliche Inflation im Jahr 2026 bei 3,5 Prozent liegen. Das zeigt eine Simulation des IW, für die das Institut den Inflationsverlauf der letzten Energiekrise auf die aktuellen Preise übertragen hat. Eine Inflationswelle wie 2022 ist damit nicht zu erwarten. Auf ihrem Höhepunkt im September 2022 hatte die Inflationsrate zehn Prozent erreicht. Für Dezember 2026 rechnet das IW mit einer Preissteigerung von 4,6 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.

Stabileres Umfeld als 2022

Zwar sind die Öl- und Gaspreise infolge des Iran-Kriegs um jeweils knapp 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen – ähnlich stark wie 2022. Doch fällt der Schock in ein stabiles Umfeld – im Januar lag die Inflationsrate noch bei 2,1 Prozent. Anders vor vier Jahren: Damals explodierten die Energiepreise inmitten einer Inflationsphase, die die Pandemie hinterlassen hatte.

Auch deshalb ist der Spielraum der Europäischen Zentralbank (EZB) heute größer. Gleichwohl ist der Zielkonflikt ähnlich: Eine Erhöhung des Leitzinses würde die Inflation dämpfen, gleichzeitig aber das ohnehin schwache Wachstum weiter bremsen.

Heizkosten als Risikofaktor

Wie stark die Inflation steigt, könnte sich an den Gasspeichern entscheiden. Die sind aktuell schlechter gefüllt als 2022. Hohe Einkaufspreise im Sommer würden im Winter direkt die Heizkosten der Haushalte verteuern. Steigende Energiepreise schlagen aber auch auf die Produktionskosten durch – und damit auf die Verbraucherpreise.

„Je länger der Iran-Krieg dauert, desto höher fällt die Inflation aus“, sagt IW-Finanzmarktexperte Markus Demary. Einkommensarme Haushalte könnten unter Druck geraten, zielgerichtete Entlastungen wären dann angemessen. Wie beim Tankrabatt mit der Gießkanne zu entlasten, sei dennoch falsch. Der Krieg im Iran werde zwangsläufig zu Wohlstandsverlusten führen – „Wir müssen in Deutschland lernen, dass der Staat nicht jede Härte auffangen kann“, so Demary.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V., Autor: Markus Demary

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EU-Mercosur-Abkommen startet: Neue Dynamik im Handel mit Südamerika

44 Prozent aller international tätigen Unternehmen erwarten durch das EU-Mercosur-Abkommen spürbare Auswirkungen. Das zeigt eine Sonderauswertung der „Going International“-Umfrage der DIHK.

DIHK, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Mit dem Start des EU-Mercosur-Abkommens zum 1. Mai gewinnt der Handel mit Südamerika für deutsche Unternehmen erheblich an Bedeutung – obwohl er bislang nur rund ein Prozent des gesamten deutschen Außenhandels ausmacht.

44 Prozent aller international tätigen Unternehmen erwarten durch das Abkommen spürbare Auswirkungen. Das zeigt eine Sonderauswertung der „Going International“-Umfrage der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) unter Unternehmen mit Auslandsgeschäft. „Das ist ein starkes Signal“, sagt Volker Treier, DIHK-Außenwirtschaftschef. „Gerade bei bislang vergleichsweise geringem Handelsvolumen wird deutlich, welches Potenzial viele Unternehmen im Mercosur sehen.“

„Wichtig ist es, dass die vereinbarten Erleichterungen schnell und verlässlich von allen Seiten umgesetzt werden.“

Dr. Volker Treier – Außenwirtschaftschef | Mitglied der Hauptgeschäftsführung

Schon vor Inkrafttreten haben bereits 13 Prozent der international tätigen Unternehmen konkrete Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abkommen eingeleitet. Zwei Drittel (66 Prozent) von ihnen bereiten insbesondere eine Ausweitung ihrer Exportaktivitäten in die Mercosur-Staaten vor. „Die geplanten Zollsenkungen eröffnen deutschen Exporteuren spürbare Wettbewerbsvorteile“, so Treier. „Viele Unternehmen nutzen die Gelegenheit, ihre Marktstrategie in Südamerika gezielt auszubauen.“

Zu den wichtigsten erwarteten Effekten zählen ein verbesserter Marktzugang, der Abbau von Handelshemmnissen sowie geringere Kosten. Wie alle Handelsabkommen ist aber auch das mit dem Mercosur kein Selbstläufer. „Wichtig ist es, dass die vereinbarten Erleichterungen schnell und verlässlich von allen Seiten umgesetzt werden. Dann können mehr Unternehmen die Chancen nutzen“, betont Treier.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Mai setzt die EU ein Signal für offene Märkte und regelbasierten Handel. „Gerade in einer Phase zunehmender Abschottung ist das ein wichtiges Zeichen“, so Treier. „Jetzt gilt es, diesen Weg konsequent weiterzugehen – auch mit weiteren Abkommen etwa mit Indien, Indonesien und Mexiko.“

Quelle: DIHK

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Gerichtshof der Europäischen Union soll Fragen zum Vaterschaftsurlaub klären

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss (Az. 1 WB 27.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.04.2026 zum Beschluss 1 WB 27.25 vom 28.01.2026

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.

Darauf zielt der Antrag eines Stabsoffiziers der Bundeswehr ab. Er beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub in der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188/79 – sog. Vereinbarkeitsrichtlinie – VR). Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 VR schreiben den Mitgliedstaaten vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten, der anlässlich der Geburt des Kindes genommen werden muss. Die Dienststelle des Soldaten lehnte den Sonderurlaubsantrag ab und gewährte ihm stattdessen Erholungsurlaub. Nach Zurückweisung der Beschwerde wies der Generalinspekteur der Bundeswehr an, ihm einen Tag Sonderurlaub zu gewähren. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Stabsoffizier, ihm nachträglich weitere neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und ihm den eingesetzten Erholungsurlaub gutzuschreiben.

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hält den Antrag für unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022 Nr. 54) in nationales Recht umgesetzt. Der in der Richtlinie vorgesehene bezahlte Vaterschaftsurlaub habe dabei nicht eingeführt werden müssen. Die Regelung der Art. 20 Abs. 6 und 7 VR befreie einen Mitgliedsstaat von der Pflicht zur Einführung von Vaterschaftsurlaub, wenn er bereits über Elternurlaubsregelungen verfügt, die für jeden Elternteil eine mindestens sechsmonatige Elternzeit bei angemessener Vergütung vorsehen. Dies sei in Deutschland der Fall.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten die sich im Einzelnen stellenden Auslegungsfragen besprochen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:

1. Ist Art. 8 Abs. 2 VR in den Fällen für eine unmittelbare Anwendung hinreichend genau und inhaltlich unbedingt, in denen der Mitgliedstaat selbst Arbeitgeber des Berechtigten ist und von der Möglichkeit, einen Dritten als Schuldner zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht hat?

2. Können die Mitgliedstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 6 und Abs. 7 VR in der Form kombinieren, dass sie im Hinblick auf die Erfüllung der zeitlichen Anforderungen des Vaterschaftsurlaubs (Art. 4 Abs. 1 VR) auf Art. 20 Abs. 6 VR zurückgreifen und gleichzeitig hinsichtlich der Anforderungen an die Bezahlung oder Vergütung (Art. 8 Abs. 2 VR) auf Art. 20 Abs. 7 VR?

3. Kann sich ein Mitgliedstaat auf die Gewährung eines mindestens sechsmonatigen Elternurlaubs mit einer Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 % des Nettoeinkommens nach Art. 20 Abs. 7 VR berufen, wenn seine nationale Regelung in bestimmten Fällen – insbesondere bei besonders hohen Einkommen oder bei Unterschreiten eines zweimonatigen Mindestzeitraums – für Väter keine Bezahlung oder Vergütung vorsieht?

4. Ermöglicht die Befugnis in Art. 20 Abs. 7 VR, „diese Regelung weiterzuführen“, es den Mitgliedstaaten, von der Einführung einer gesonderten Bezahlung oder Vergütung des Vaterschaftsurlaubs gänzlich abzusehen oder nur, eine geringere als die in Art. 8 Abs. 2 VR vorgesehene Bezahlung oder Vergütung zu gewähren?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Nachbarrecht: Zufahrt zur Garage abgeschnitten – Notwegerecht hilft nicht weiter

Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das hat das LG Frankenthal festgestellt (Az. 7 O 324/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.04.2026 zum Urteil 7 O 324/25 vom 19.02.2026 (rkr)

Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Urteil festgestellt und die Klage einer Garagenbesitzerin abgewiesen. Auch ein Notwegerecht zur Garage besteht in solchen Fällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen, so die Richterin. Ist sichergestellt, dass das Anwesen mit einem Pkw von anderer Stelle angefahren werden kann, bestehe kein Anspruch auf einen Notweg zur Garage. Dass die Garage dann zum Abstellen von Pkws nicht mehr nutzbar sei, müsse in diesen Fällen hingenommen werden.

Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann aber mit einem Pkw nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbar über die gesamte Zeit auch gestattet hatte. Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümer dem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage. Die Garagenbesitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage vollständig gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend.

Dem folgte die Kammer nicht. Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer sei für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch sei dazu nichts eingetragen. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, denn das Grundstück sei weiterhin erreichbar, lediglich die Garage könne mit einem Pkw nicht mehr angefahren werden. Zwar setze die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend sei aber, dass mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden könne und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen sei. Vorliegend könne das Wohnhaus über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet nach Auffassung der Kammer kein Notwegerecht. Sie wies die Klage daher ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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DStV-Steuerrechtsausschuss lenkt Fokus auf Kasse, E-Rechnung und weitere Vorhaben

Am 20.04.2026 kam der DStV-Steuerrechtsausschuss zu seiner ersten Jahressitzung zusammen. Trotz der aktuellen Dynamik rund um Energie-Sofortprogramm, Entlastungsprämie und eine mögliche „große“ Einkommensteuerreform behielt das Gremium auch die weiteren Vorhaben des Gesetzgebers fest im Blick.

DStV, Mitteilung vom 29.04.2026

Am 20.04.2026 kam der DStV-Steuerrechtsausschuss zu seiner ersten Jahressitzung in Berlin zusammen. Trotz der aktuellen Dynamik rund um Energie-Sofortprogramm, Entlastungsprämie und eine mögliche „große“ Einkommensteuerreform behielt das Gremium auch die weiteren Vorhaben des Gesetzgebers fest im Blick.

Kasse: Praxistaugliche Lösungen statt neuer Meldepflichten

Ein Schwerpunkt der Beratungen lag auf den bereits im Koalitionsvertrag von Union und SPD angekündigten Maßnahmen rund um Kasse und Zahlungsverkehr. Vor dem Hintergrund des Anfang 2026 veröffentlichten BMF-Berichts zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen nahm der Ausschuss die Pläne für

  • eine Registrierkassenpflicht ab 01.01.2027 bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro,
  • eine Abschaffung der Belegausgabepflicht und
  • eine Pflicht für eine digitale Zahlungsoption

in Augenschein. Insbesondere eine mögliche Ausweitung des Mitteilungsverfahrens nach § 146a Abs. 4 AO, etwa um die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), wurde kritisch bewertet. Aus Sicht des Ausschusses können und sollten an dieser Stelle stattdessen besser praxistaugliche Ansätze wie das Once-Only-Prinzip in die Umsetzung einfließen. Das bedeutet konkret: Die Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen – wie bspw. die W-IdNr. –, sollen nicht zusätzlich durch den Steuerpflichtigen bzw. seinen steuerlichen Berater gemeldet werden müssen.

Auch mit Blick auf die geplante Registrierkassenpflicht war sich das Gremium einig: Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen müssen mitgedacht und die Umsatzgrenze praxisnah festgelegt werden.

E-Rechnung: Zwischen Roll-out und Praxisherausforderungen

Ein weiteres zentrales Thema bildete die Einführung der E-Rechnung. Der Ausschuss befasste sich mit dem aktuellen Umsetzungsstand bei den Mandanten und in den Kanzleien. Auch diskutierte er erste Praxiserfahrungen sowie Herausforderungen, die sich bei der Einführung ergeben. Dabei zeigte sich erneut, dass der erfolgreiche Roll-out nicht nur klare rechtliche Vorgaben, sondern auch praktikable technische Systeme und klare Prozesse erfordert. Um diese einzuführen und zu entwickeln, ist eine frühzeitige Beschäftigung der Unternehmen und deren steuerlichen Beraterinnen und Beratern mit dem Thema ratsam.

Weitere Reformvorhaben mit Relevanz für die Praxis

Zudem standen zahlreiche weitere aktuelle steuerpolitische Vorhaben zur Diskussion. Gesprächsstoff boten neben den Reformüberlegungen der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Einführung digitaler Steuerbescheide auch die auf der Zielgeraden befindlichen Neuerungen im Grunderwerbsteuergesetz sowie das geplante Jahressteuergesetz 2026. Die Sitzung verdeutlichte einmal mehr die große Themenvielfalt der steuerberatenden Praxis.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Inflationsrate im April 2026 voraussichtlich +2,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im April 2026 voraussichtlich +2,9 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber März 2026 um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Verbraucherpreisindex, April 2026:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,6 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2026:
+2,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im April 2026 voraussichtlich +2,9 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber März 2026 um 0,6 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im April 2026 voraussichtlich +2,3 %. Die Preise für Energie steigen gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 10,1 %, dies ist der stärkste Preisanstieg bei Energie seit Februar 2023 (+19,1 % gegenüber Februar 2022).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Im Kabinett beschlossen: Renten sollen zum 1. Juli steigen

Gute Nachrichten für Rentnerinnen und Rentner: Zum 1. Juli 2026 sollen die Altersbezüge in Deutschland um 4,24 Prozent steigen. Das Bundeskabinett hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.04.2026

Gute Nachrichten für Rentnerinnen und Rentner: Zum 1. Juli 2026 sollen die Altersbezüge in Deutschland um 4,24 Prozent steigen. Das Bundeskabinett hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen.

21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland sollen zum 1. Juli mehr Geld erhalten. Ihre Renten sollen um 4,24 Prozent steigen. Die Höhe der Rentenanpassung hat die Bundesregierung in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 festgelegt. Das Bundeskabinett hat die Verordnung nun beschlossen. Abschließend muss der Bundesrat noch zustimmen.

Erfreulich: Die Rentenanpassung beträgt zum vierten Mal seit fünf Jahren über vier Prozent. Sie stärkt erneut die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner. Der Grund für die Erhöhung ist die gute Lohnentwicklung.

Rentenwert wird angepasst

Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Seit dem 1. Juli 2023 gibt es einen bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert. Dieser Wert soll jetzt um 4,24 Prozent steigen – von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro.

Der Rentenwert gibt an, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre entsprechend ihrem Verdienst: Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt, bekommt dafür einen Punkt. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.

Rentenniveau liegt bei 48 Prozent

In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Zusätzlich gilt die sog. Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Das heißt, der Rentenwert wird zum 1. Juli 2026 so hoch festgesetzt, dass das Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird. Mit dem Rentenpaket 2025 hatte die Bundesregierung die Haltelinie von 48 Prozent bis 2031 verlängert.

Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Altersbezüge einer Rentnerin oder eines Rentners, die bzw. der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen. Vereinfacht ausgedrückt: Mit dem Rentenniveau wird gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden die Rentnerinnen und Rentner im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Quelle: Bundesregierung

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Mehr Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 29.04.2026 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts beschlossen: Mit ihm soll der Schutz von Mieterinnen und Mietern verbessert und der Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten gebremst werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts beschlossen: Mit ihm soll der Schutz von Mieterinnen und Mietern verbessert und der Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten gebremst werden. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat den Gesetzentwurf vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Begrenzung der Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Steigerungen des Verbraucherpreisindexes oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent im Jahr nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sog. Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Mit unserem Gesetzentwurf ‘Miete II‘ verbessern wir den Mieterschutz spürbar und ganz konkret: Wohnungssuchende und Mieterinnen und Mieter profitieren von mehr Fairness, mehr Transparenz und besserem Schutz vor überhöhten Kosten. Wir schließen gezielt Schutzlücken im sozialen Mietrecht, die bislang vielen Menschen das Leben schwer machen. Künftig regeln wir klar und nachvollziehbar, was bei möblierten Wohnungen und Kurzzeitvermietungen erlaubt ist – und setzen damit wirksame Grenzen gegen die Umgehung der Mietpreisbremse. Gleichzeitig begrenzen wir Mieterhöhungen bei Indexmietverträgen wirksam. Gerade in Zeiten steigender Inflation gilt: Wohnen zur Miete darf nicht zur Kostenfalle werden. Diese Verständigung in der Bundesregierung war nicht einfach, aber zur Demokratie gehört der Kompromiss. Und der lohnt sich für alle. Denn ‚Miete II‘ ist ein wichtiger Schritt für mehr Sicherheit auf dem Wohnungsmarkt – mit zielgenauen Maßnahmen gegen explodierende Mieten und einem fairen Ausgleich zwischen Mieterschutz und den berechtigten Interessen der Vermieterseite. Jetzt kommt es darauf an, diesen Weg entschlossen weiterzugehen: Bezahlbares Wohnen muss für alle Menschen in Deutschland geschützt und gesichert werden.“

Der heute beschlossene Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende 2025 außer Kraft getreten. Neben dem Entwurf „Mietrecht II“ plant das BMJV weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorzuschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

Im Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

Begrenzung für Indexmietsteigerungen

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen die Steigerungen des für Indexmietverträge maßgeblichen Verbraucherpreisindexes nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine –rapide steigt.

Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen

Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Wird der Möblierungszuschlag nicht ausgewiesen, soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten. Vermieterinnen und Vermieter können die Ausweisung aber nachholen. Auch dann gilt die Wohnung noch 2 Jahre ab Nachholung als unmöbliert.

Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Dafür schlägt der Gesetzentwurf eine Berechnungsmethode vor.

Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Ist die Möblierung nicht angemessen, greift die Pauschale nicht.

Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge

Für Kurzzeitmietverträge soll es erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können und unter bestimmten Voraussetzungen auf insgesamt 8 Monate verlängerbar sein. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.

Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge auf Grund von ausdrücklich geregelten Belangen des Vermieters: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Die Regelungen über die sog. Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen

Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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