Rauchwarnmelder: Veröffentlichung eines Testergebnisses ohne vorherige Klärung von Zweifeln am Testergebnis

Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 38/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 16 U 38/25 vom 23.04.2026

Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute.

Die Klägerin stellt u. a. Rauchwarnmelder her. Die Beklagte veröffentlicht vergleichende Warentests nebst Bewertungen. Sie beauftragte ein externes Prüfinstitut mit der Durchführung der – stark standardisierten und durch DIN EN Vorgaben vorgegebenen – Funktionsprüfung der zu testenden Rauchwarnmelder. Drei von vier Produkten der Klägerin lösten bei den Testfeuern nicht innerhalb der Parameter ein Alarmsignal aus. Das Testfeuer hatte dabei einen von der DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten. Gemäß einer internen Arbeitsanweisung des Prüfinstituts, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich und von der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, wertete das Prüfinstitut das Testfeuer als gültig und wiederholte den Test nicht. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Ergebnisse. Diese äußerte Bedenken an der Testung, übersandte abweichende Testberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute, verwies u. a. darauf, dass alle ihre Produkte den EN-Vorgaben genügten und forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung der übermittelten Testergebnisse zu unterlassen.

Die Beklagte veröffentlichte nachfolgend einen Artikel über die getesteten Rauchwarnmelder sowie die tabellarische Bewertung. Das Produkt der Klägerin erhielt als Qualitätsurteil „mangelhaft“. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte die Beklagte im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an und berichtete in ihrer Zeitschrift, dass sie die streitgegenständliche Bewertung zurückziehe.

Die Parteien streiten weiterhin u. a. über einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio. Euro. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten bestätigte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) des OLG, dass die Klägerin wegen des mit dem Testurteil „mangelhaft“ verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen könne. Die Bewertung sei geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrundeliegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer – entgegen der Handhabung des Prüfinstituts – nicht als gültig bewertet werden dürfen.

Die Beklagte habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken hin habe die Beklagte „stichhaltige Anhaltspunkte (gehabt), die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests“ hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Klägerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie „aufhorchen lassen müssen“. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis komme, müsse die Beklagte jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätte die Beklagte entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut – entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN – gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten.

Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte der Senat, dass er eine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen – wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde – nicht für sachgerecht hält.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision begehren.

Erläuterungen

Ist ein Anspruch nach Grund, d. h. ob er überhaupt besteht, und Höhe streitig, kann ein sog. Grundurteil ergehen, wenn nur noch Fragen zur Höhe des Anspruchs streitig sind. Über die Höhe des Anspruchs wird das Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Endurteils befinden. Auch dieses kann mit der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kurzzeitvermietungen: Bundesnetzagentur als zentrale digitale Zugangsstelle

Der Bundestag hat am 23.04.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union“ (BT-Drs. 21/3484) auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 21/5527) in unveränderter Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. April 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union“ (21/3484) auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (21/5527) in unveränderter Fassung angenommen. Gegen den Gesetzentwurf stimmte nur die AfD-Fraktion. Zugleich wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eine Entschließung angenommen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesnetzagentur soll dem Entwurf zufolge bei kurzfristigen Vermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com zur zentralen digitalen Zugangsstelle werden und so den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Behörden und Statistikämtern ermöglichen. Damit soll die EU-Verordnung 2024/1028 über den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen von Unterkünften, die ab dem 20. Mai 2026 gilt, in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit dem Gesetz ist auch vorgesehen, die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von Diskriminierungsverboten zu stärken und zu vereinheitlichen. Damit wird sie nach dem Willen der Bundesregierung zur bundesweit zentralen Durchsetzungsbehörde für die Pflichten der Online-Plattformen unter anderem nach der Geoblocking-Verordnung. Diese soll der Diskriminierung bei Online-Käufen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnort oder Ort der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts einen Riegel vorschieben.

Entschließung beschlossen

In der angenommenen Entschließung heißt es, das Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) sehe vor, die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle nach der EU-Verordnung 2024/1028 sowie als nationalen Koordinator zu benennen und ihr zusätzliche Aufgaben bei der Durchsetzung der EU-Geoblocking-Verordnung 2018/302 sowie des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG zu übertragen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Inflationserwartungen steigen deutlich an

91 Prozent der Befragten nennen die Entwicklung der Energiepreise als Haupttreiber der gestiegenen Inflationserwartungen. Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des aktuellen ZEW-Finanzmarkttests auf ein stabiles Zinsniveau hin. Senkungen des Leitzinses erscheinen kurzfristig deutlich unwahrscheinlicher.

ZEW, Pressemitteilung vom 24.04.2026

ZEW-Finanzmarkttest zeigt erhöhten Preisdruck und begrenzten Zinsspielraum

Die Inflationserwartungen von Finanzmarktexperten und -expertinnen für die Eurozone haben sich im April 2026 deutlich nach oben verschoben. Für das laufende Jahr liegt die erwartete Teuerungsrate im Median bei 2,7 Prozent und damit klar über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 Prozent. 91 Prozent der Befragten nennen die Entwicklung der Energiepreise als Haupttreiber der gestiegenen Inflationserwartungen. Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des aktuellen ZEW-Finanzmarkttests auf ein stabiles Zinsniveau hin. Senkungen des Leitzinses erscheinen kurzfristig deutlich unwahrscheinlicher.

„Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Risikolage, bei der die EZB in beide Richtungen eingeschränkt ist – zu frühe Zinssenkungen würden den Inflationsdruck verstärken, während eine zu rasche Straffung das ohnehin schwache Wachstum zusätzlich belasten könnte“, sagt Dr. Lora Pavlova, Leiterin des ZEW-Finanzmarkttests und Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Altersvorsorge und nachhaltige Finanzmärkte“.

„Solange die Inflationserwartungen erhöht bleiben, ist geldpolitischer Spielraum nach unten kaum vorhanden. Ein stabiles Zinsniveau gilt damit als wahrscheinlichstes Szenario, während sowohl rasche Zinssenkungen als auch eine dauerhafte Straffung vom Marktkonsens weitgehend ausgeschlossen werden“, ergänzt Anna-Lena Herforth, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Altersvorsorge und nachhaltige Finanzmärkte“.

Zinserwartungen spiegeln geldpolitischen Zielkonflikt wider

Für die kommenden Monate rechnen die Expertinnen und Experten überwiegend mit einem stabilen Zins. Die Einschätzungen zum Zinspfad bis Ende 2026 zeigen eine abwartende Haltung: Eine Mehrheit erwartet zunächst keine Veränderung der Leitzinsen. Doch die Zinserwartungen für das Ergebnis der EZB-Ratssitzung im Juni gehen auseinander: 48 Prozent der Expertinnen und Experten gehen hier von stabilen Zinsen aus, während rund 47 Prozent mit einem Zinsschritt von zwischen 16 und 25 Basispunkten rechnen. Für die Sitzungen nach der Sommerpause wird mehrheitlich keine Zinsanpassung erwartet. Einzelne Stimmen antizipieren jedoch bereits eine graduelle Zinssenkung im Q4 2026.

Energiepreise treiben Inflationserwartungen

Als Haupttreiber der gestiegenen Inflationserwartungen nennen 91 Prozent der Befragten die Entwicklung der Energiepreise. Auch steigende Preise für andere Rohstoffe sowie anhaltende Lieferengpässe tragen maßgeblich zur Aufwärtsrevision bei. Geopolitische Spannungen und internationale Handelskonflikte verstärken den Preisdruck zusätzlich. Dämpfende Effekte gehen hingegen von der Aufwertung des Euro und einer schwächeren Konjunktur im Euroraum aus, diese spielen insgesamt aber eine untergeordnete Rolle.

Quelle: ZEW

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IMK Konjunkturindikator: Rezessionsrisiko durch Iran-Krieg spürbar gestiegen

Der Iran-Krieg hat das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden Monaten in eine Rezession gerät, deutlich erhöht. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des IMK der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.04.2026

Der Iran-Krieg hat das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden Monaten in eine Rezession gerät, deutlich erhöht. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt. Für das zweite Quartal von April bis Ende Juni 2026 weist der Indikator eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 33,5 Prozent aus. Anfang März betrug sie für die folgenden drei Monate noch 11,6 Prozent. Gleichzeitig ist die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt, gestiegen. Deshalb schaltet der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator erstmals seit Oktober 2025 von „gelb-grün“, was für ein moderates Wachstum spricht, auf „gelb-rot“. Diese Phase markiert eine erhöhte konjunkturelle Unsicherheit.

Maßgeblich für den Anstieg der Rezessionswahrscheinlichkeit sind vor allem Eintrübungen bei Finanzmarkt- und Stimmungsindikatoren. Dazu zählen unter anderem höhere Risikoprämien bei Kreditausfallversicherungen für Unternehmen, eine gestiegene Volatilität am Aktienmarkt sowie Zinsentwicklungen, die darauf schließen lassen, dass Finanzmarktakteure sich auf eine Anhebung der EZB-Leitzinsen einstellen. Zudem haben sich neben dem Geschäftsklima die vom ifo-Institut gemessenen Exporterwartungen deutscher Unternehmen verschlechtert, was damit zu tun hat, dass die Weltwirtschaft, darunter insbesondere das Wachstum vieler Schwellenländer, durch den Iran-Krieg belastet wird.

Die schlechteren wirtschaftlichen Aussichten ergeben sich somit sowohl aus Faktoren, die im Inland wirken, als auch international. „Mit dem Angriff der USA und Israels auf den Iran im März hat die Wahrscheinlichkeit für weitere Produktionsrückgänge aufgrund höherer Energiepreise und unterbrochener Lieferungen, insbesondere im Bereich der in Deutschland seit Beginn des Ukraine-Kriegs stark belasteten energieintensiven Industrien, zugenommen“, skizziert IMK-Forscher Dr. Thomas Theobald das aktuelle Konjunkturbild. „Für die kommenden Monate ist zudem mit einer spürbaren Dämpfung des privaten Verbrauchs zu rechnen, da die Energiepreisschocks zunächst die Öl-nahen Ausgaben der privaten Haushalte verteuern, aber sich auch nach und nach auf die Preise weiterer Güter und Dienstleistungen auswirken werden.“

Dullien: Entlastungssignale nicht durch Kürzungsdebatten entwerten

Die Bundesregierung handele richtig, wenn sie in der aktuellen Situation kurzfristig für Entlastung sorge, erklärt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. Dabei hält er den temporären Tankrabatt, über den heute im Bundesrat abgestimmt wird, für ein „akzeptables Instrument“. Er schwäche zwar die Preissignale ab, habe aber eine Reihe von Vorteilen gegenüber allen anderen derzeit diskutierten Maßnahmen: „Er ist sehr schnell umsetzbar und er dämpft direkt die Inflation. Seine Verteilungswirkung ist weniger negativ als oft unterstellt, denn er kommt vor allem Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen zugute. Außerdem entlastet er das Gewerbe und beugt so Kostendruck in der Logistik und bei der Herstellung vieler Güter und Dienstleistungen vor.“

Ebenso wichtig sei, dass die Verbraucher*innen nicht immer wieder durch von der Politik angekündigten Abbau bei sozialer Sicherung und Arbeitsbedingungen verunsichert werden, mahnt Dullien. Das gelte für Belastungen durch die Gesundheitsreform ebenso wie für Deregulierungen bei der Arbeitszeit und immer wieder diskutierte Einschnitte bei der Alterssicherung oder beim Kündigungsschutz. „Alles, was den privaten Konsum weiter schwächt, ist aktuell ein schweres Wachstumsrisiko. Es ist widersinnig, richtigerweise Entlastungssignale zu setzen, diese dann aber postwendend zu entwerten – etwa, wenn beim Thema Rente unnötig zugespitzt wird“, warnt der IMK-Direktor.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Berichte zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Das BMF hat seinen Abschlussbericht zur Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (im Folgenden auch „Investmentsteuerreform“) veröffentlicht. Dieser ergänzt einen Zwischenbericht, den das BMF im Jahr 2023 dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vorgelegt hatte.

BMF, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Gesetzgeber hat das Investmentsteuergesetz durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) grundlegend neugestaltet. Ziele dabei waren insbesondere EU-rechtliche Risiken auszuräumen, einzelne Steuersparmodelle zu verhindern und die Gestaltungsanfälligkeit zu reduzieren sowie die Steuervereinfachung. Eine Evaluierung dieser neuen Vorschriften wurde auf Bitte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages durchgeführt. Die Evaluierung beruht auch auf der Ankündigung der Bundesregierung im Regierungsentwurf, die Regelungen auf ihre Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und das Erreichen ihrer Wirkungsziele zu evaluieren.

Dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wurde am 4. Mai 2023 ein Zwischenbericht übersandt, welcher anschließend im Internet veröffentlicht wurde.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten auch für Beliehene

§ 55d VwGO, wonach u. a. „Behörden“ den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 11.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2 C 11.25 vom 23.04.2026

§ 55d VwGO, wonach u. a. „Behörden“ den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, gilt auch für Beliehene als Behörden im funktionellen Sinn (hier: die Deutsche Bank AG im gerichtlichen Disziplinarverfahren). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

In einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, die in einer Filiale der Postbank als einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt war, wurde die Disziplinarklageschrift per Briefpost an das Verwaltungsgericht übermittelt. Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bank AG, dieser vertreten durch den Zentralen Beauftragten für Disziplinarangelegenheiten und Regressverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen haben angenommen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 55d VwGO für die Deutsche Bank AG nicht gelte; der Begriff der „Behörde“ in dieser Bestimmung erfasse lediglich Behörden im organisatorischen, nicht aber im funktionellen Sinn und damit auch nicht beliehene Unternehmen des Privatrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beklagten die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Disziplinarklage als unzulässig abgewiesen. Die Disziplinarklage ist nicht wirksam erhoben, weil die Formvorschrift des § 55d VwGO nicht beachtet worden ist, die u. a. „Behörden“ zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit verpflichtet. Zwar ist die Deutsche Bank AG als juristische Person des Privatrechts, die Dienstherrnbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten im Auftrag des Bundes als Beliehene ausübt, keine Behörde im organisatorischen Sinn. § 55d VwGO erfasst aber auch Behörden im funktionellen Sinn. Dies folgt insbesondere aus Sinn und Zweck der Bestimmung in Verbindung mit der Gesetzeshistorie. Der Gesetzgeber knüpfte bei Einführung der Bestimmung im Jahr 2013 an das kurz zuvor beschlossene Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) an, für das er den weiten, funktionellen Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde gelegt hatte. Hieraus wird deutlich, dass die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs für die Gerichte an diejenigen für die Verwaltung anschließen sollten. Außerdem ist die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr die prozessuale Kehrseite der materiellen Inanspruchnahme von Hoheitsbefugnissen: Wer als Beliehener sich der Formen und des Verfahrens der Verwaltung bedient und vor den Verwaltungsgerichten klagt und verklagt wird, soll auch den für Behörden geltenden Regeln für den Verkehr mit den Verwaltungsgerichten unterliegen.

Das Urteil steht einer erneuten Erhebung der Disziplinarklage – unter Beachtung des § 55d VwGO – nicht entgegen.

Fußnote

§ 55d VwGO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte (aktuelle Fassung)

1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 A 8.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2 A 8.25 vom 23.04.2026

Eine „qualifizierte“ Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Lebenszeitbeamter im Bundesdienst und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich „auf die schwarzen Frauen freuen“ und es sich dann „gutgehen lassen“.

Der BND erließ gegenüber dem Kläger eine „qualifizierte Pflichtenmahnung“ und ermahnte ihn darin, zukünftig Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Beamten gegen Dienstpflichten den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Hierzu sei er nach der einschlägigen Dienstvorschrift verpflichtet. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND als unbegründet zurück und erhob dabei ausdrücklich den Vorwurf eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Klägers.

Auf die nachfolgende Klage hat das für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND zuständige Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Für den Kläger bestand bereits keine Mitteilungspflicht, weil der Mitarbeiter durch die bei einer privaten Grillveranstaltung getätigten Äußerungen kein Dienstvergehen begangen hat. Unabhängig hiervon hätte der vom BND angenommene Verstoß gegen die Vorgaben der einschlägigen Dienstvorschrift auch nicht mit einer „qualifizierten Pflichtenmahnung“ gerügt werden dürfen. Da diese Verfügung keine Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. § 6 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes), kann mit ihr keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung geahndet werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Förmlichkeiten und auf die Zuständigkeit des Fachvorgesetzten gestützt, darf dem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden. Das Weisungsrecht deckt vielmehr nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben, auch wenn hierfür an vergangenes Verhalten angeknüpft wird.

Fußnote

§ 6 BDG Verweis

1. Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

2. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats beraten

Der Bundestag hat am 23.04.2026 erstmals den Gesetzentwurfs der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ (BT-Drs. 21/5441) in 1. Lesung debattiert.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. April 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ (21/5441) debattiert. Nach halbstündiger Aussprache wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die bisherige dreijährige Zulassungsfrist zur notariellen Fachprüfung soll laut Entwurf entfallen, sodass die Prüfung künftig unmittelbar im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden kann. Zudem soll eine zweite Wiederholungsmöglichkeit eingeführt werden, um den Prüfungsdruck zu reduzieren. Die örtliche Wartezeit soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden.

Die Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit sollen laut Regierung nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Zuletzt sollen die verpflichtenden Fortbildungsstunden künftig lediglich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen werden müssen; eine Bindung an das jeweilige Kalenderjahr soll entfallen.

Altersgrenze im Anwaltsnotariat

Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (Az. 1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umsetzen. Dabei soll die gesetzliche Altersgrenze bei Vollendung des 70. Lebensjahres grundsätzlich bestehen bleiben. Bei bestehendem Bewerbermangel soll jedoch künftig auf Antrag eine zweimalige Verlängerung der Amtszeit für jeweils drei Jahre möglich sein. Spätestens mit Ablauf des 76. Lebensjahres soll das notarielle Amt dann endgültig enden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Digitale Unternehmen sind produktiver

Je digitaler ein Unternehmen aufgestellt ist, desto produktiver ist es. Dieser Zusammenhang ist umso stärker ausgeprägt, je weiter die Digitalisierung des Unternehmens bereits fortgeschritten ist. Das sind die Ergebnisse einer gemeinsamen Studie des ZEW Mannheim und von KfW Research.

ZEW/KfW Research, Pressemitteilung vom 23.04.2026

Gemeinsame Studie von ZEW und KfW Research

Je digitaler ein Unternehmen aufgestellt ist, desto produktiver ist es. Dieser Zusammenhang ist umso stärker ausgeprägt, je weiter die Digitalisierung des Unternehmens bereits fortgeschritten ist. Das sind die Ergebnisse einer gemeinsamen Studie des ZEW Mannheim und von KfW Research. Prof. Dr. Irene Bertschek, Leiterin des ZEW-Forschungsbereichs „Digitale Ökonomie“, und Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW, stellten die Studie am Donnerstag bei einem Pressegespräch in Frankfurt vor.

„Der Bestand an Digital-Kapital in einem Unternehmen steht in einem klaren Zusammenhang zur Höhe der Produktivität. Je digitaler ein Unternehmen bereits aufgestellt ist, umso mehr profitiert es von zusätzlichen Digitalisierungsausgaben“, sagte Bertschek. „Offensichtlich sind stärker digitalisierte Unternehmen eher in der Lage, die Produktivitätspotenziale der Digitalisierung auszuschöpfen, als weniger digitalisierte Unternehmen. Dieses Ergebnis zeigt, dass erst einmal ein Grundstock an digitalem Kapital und an Erfahrung im Umgang mit den Technologien vorhanden sein muss, bevor Erfolge zu sehen sind.“

„Um konkurrenzfähig zu bleiben, müssen Unternehmen in ihre Digitalisierung investieren. Die Investitionen sollten kontinuierlich und in ausreichender Höhe vorgenommen werden, um dauerhafte Wirkung zu entfalten und die Unternehmen wirklich nach vorne zu bringen“, sagte Schumacher. „Digitalisierung ist oftmals die technologische Basis, die Innovationen in Unternehmen erst ermöglicht. Deutschland benötigt dringend innovative Unternehmen.“

KfW-Daten ausgewertet

Die Studie zeigt, dass eine Erhöhung des digitalen Kapitalstocks eines Unternehmens um zehn Prozent mit einer um durchschnittlich 0,159 Prozent höheren Produktivität verbunden ist. In der Gruppe der Unternehmen mit der anfänglich höchsten Digitalisierung geht eine Steigerung ihres Digital-Kapitals um zehn Prozent bereits mit einer um 0,808 Prozent höheren Produktivität einher.

Ein höherer Digitalisierungsgrad unterstützt die Unternehmen zudem dabei, zu den produktivsten Unternehmen ihrer Branche aufzuschließen. Auch hier ist der Zusammenhang für stärker digitalisierte Unternehmen deutlich stärker ausgeprägt als für weniger digitalisierte Unternehmen.

Dabei ist zu beachten, dass das Digital-Kapital in Deutschland sehr ungleich verteilt ist. So verfügen die 25 Prozent der mittelständischen Unternehmen mit dem höchsten Bestand an Digital-Kapital über durchschnittlich 156.600 Euro. Dagegen beläuft sich der Digitalstock der 50 Prozent der Unternehmen mit dem geringsten Bestand auf Werte von durchschnittlich unter 50 Euro.

Zurückzuführen sind diese niedrigen Beträge darauf, dass insbesondere kleine Unternehmen nur in unregelmäßigen Abständen und nur kleine Summen für ihre Digitalisierung ausgeben. In Kombination mit der hohen Abschreibungsrate auf digitales Kapital führt dies dazu, dass der erreichte Bestand in den Folgejahren schnell wieder abschmilzt.

Die Analyse erfolgte auf Basis von Daten aus dem KfW-Mittelstandspanel für die Jahre 2017 bis 2022. Das KfW-Mittelstandspanel ist die einzige repräsentative Erhebung für den gesamten deutschen Mittelstand. Dafür werden Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro jährlich befragt. Der digitale Kapitalstock eines Unternehmens wurde anhand der Angaben zu den eigenen Ausgaben für Digitalisierungsvorhaben berechnet. Dazu zählen unter anderem Ausgaben für Projekte, Maßnahmen und Vorhaben zur Erneuerung der IT-Struktur, zur Digitalisierung von Produkten, Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie zur Neugestaltung von Arbeitsabläufen.

KfW-Studie: Digitalausgaben zurückgegangen

Aus dem neuen Digitalisierungsbericht von KfW Research, der ebenfalls am Donnerstag vorgestellt wurde, geht hervor, dass die Digitalisierungsaktivitäten des deutschen Mittelstands über alle Wirtschaftszweige hinweg zuletzt eingebrochen sind. Der Anteil der Unternehmen, die zwischen 2022 und 2024 ein Digitalisierungsvorhaben abgeschlossen haben, sank im Vergleich zu den Jahren 2021 bis 2023 um fünf Prozentpunkte auf 30 Prozent. Die Unternehmen investierten insgesamt 23,8 Milliarden Euro in ihre Digitalisierung – ein Minus von 8,1 Milliarden Euro, preisbereinigt sogar um 8,6 Milliarden Euro.

„Der durch die Corona-Krise ausgelöste Schub in der Digitalisierung ist zum Erliegen gekommen. Das ist sicherlich auch auf die schwierige konjunkturelle Lage zurückzuführen, die das Investitionsverhalten der Unternehmen hemmt“, sagte Schumacher.

In der langfristigen Perspektive haben die Digitalisierungsaktivitäten im Mittelstand aber zugenommen. Der Anteil der Unternehmen mit abgeschlossenen Vorhaben sowie die aggregierten und durchschnittlichen Digitalisierungsausgaben der aktiven Unternehmen liegen höher als vor einem knappen Jahrzehnt.

Die Aktivitäten bleiben allerdings stark auf große und Vorreiterunternehmen konzentriert. So liegt der Anteil der Unternehmen mit abgeschlossenen Digitalisierungsvorhaben bei großen Mittelständlern mit mehr als 50 Beschäftigten mehr als doppelt so hoch wie bei den kleinen Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitenden.

„Investitionen in die Digitalisierung zahlen sich mittel- bis langfristig aus. Aus wirtschaftspolitischer Perspektive bietet es sich an, die Unternehmen von der Notwendigkeit der Digitalisierung zu überzeugen und gezielte Anreize zur Stärkung der Digitalisierungsanstrengungen zu setzen“, sagte Schumacher. „Insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sind die finanziellen Ressourcen oftmals knapp. Die finanzielle Förderung stellt daher einen wichtigen Ansatzpunkt dar.“

Bertschek sagte: „Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Kooperation mit digitalen Start-ups, von deren technologischem Know-how insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren können. Von zentraler Bedeutung ist zudem die Verbesserung und regelmäßige Aktualisierung der Digitalkompetenzen. Sie sind Voraussetzung dafür, dass Unternehmen die Vorteile der Digitalisierung für sich erschließen können. Die Integration von IT-Wissen in schulische, berufliche und akademische Ausbildungsinhalte ist ein Weg, um die digitale Vorbildung zu stärken.“

Quelle: ZEW

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KI in der Steuerberatung sicher einsetzen – Neu: Muster-KI-Anwendungsrichtlinie des DStV

Der DStV bietet u. a. Steuerkanzleien mit der neuen Muster-KI-Anwendungsrichtlinie eine strukturierte Orientierung, wie KI-Anwendungen verantwortungsvoll, sicher und rechtskonform eingesetzt werden können.

DStV, Mitteilung vom 23.04.2026

Künstliche Intelligenz hält zunehmend Einzug in den Kanzleialltag. Viele Anwendungen bieten spürbare Entlastung, neue Möglichkeiten in der Mandatsarbeit und Effizienzgewinne. Gleichzeitig entstehen neue Fragestellungen rund um Datenschutz, Berufsrecht, Qualitätssicherung und Haftung. Genau hier setzt die neue Muster-KI-Anwendungsrichtlinie des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) an.

Sie bietet Steuerkanzleien eine strukturierte Orientierung, wie KI-Anwendungen verantwortungsvoll, sicher und rechtskonform eingesetzt werden können. Ziel ist es, klare Leitplanken zu schaffen, ohne die notwendige Flexibilität im Kanzleialltag einzuschränken.

Was die Richtlinie leistet

Die Richtlinie unterstützt Kanzleien dabei:

  • den Einsatz von KI systematisch einzuordnen
  • klare Regeln für Mitarbeitende zu definieren
  • Risiken frühzeitig zu erkennen und zu steuern
  • Datenschutz- und berufsrechtliche Anforderungen umzusetzen
  • Qualität und Verantwortlichkeit in der Mandatsarbeit sicherzustellen

Im Mittelpunkt steht eine einfache, praxisnahe Logik:

  • Tool – Anwendungsfall – Daten – Risiko

Auf dieser Grundlage können Kanzleien fundierte Entscheidungen treffen, wann und wie KI sinnvoll eingesetzt werden kann.

Inhalte im Überblick

Die Muster-Richtlinie enthält unter anderem:

  • klare Grundprinzipien für den KI-Einsatz
  • eine strukturierte Use-Case-Logik zur Risikoeinordnung
  • Vorgaben zu Datenschutz und Verschwiegenheit (inkl. AVV und § 203 StGB)
  • Regelungen zur Qualitätssicherung und Verantwortung

Die Richtlinie ist bewusst als Muster konzipiert und muss individuell an die jeweilige Kanzleistruktur angepasst werden.

Für wen ist die Richtlinie gedacht?

Die Inhalte richten sich an:

  • Kanzleileitungen
  • Berufsträgerinnen und Berufsträger
  • Mitarbeitende in Steuerkanzleien
  • sowie Verantwortliche für IT, Datenschutz und Organisation

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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