Gut ein Drittel der Mittelständler berichtet über schwierige Kreditverhandlungen

Das Warten auf eine signifikante Belebung der Kreditnachfrage hat sich lt. KfW-ifo-Kredithürde im ersten Quartal 2026 fortgesetzt. Der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen, die mit Banken über Kredite sprachen, stieg zwar zum zweiten Mal in Folge leicht um 0,8 Prozentpunkte an. Die Quote der Mittelständler mit Kreditinteresse lag aber unverändert deutlich unterhalb des langfristigen Durchschnitts.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 29.04.2026

  • Finanzinstitute sind weiterhin überdurchschnittlich restriktiv bei der Kreditvergabe
  • Nachfrage nach Krediten bleibt im Mittelstand ebenfalls gering; nur 21 Prozent der Unternehmen führten im ersten Quartal Kreditgespräche

Das Warten auf eine signifikante Belebung der Kreditnachfrage hat sich im ersten Quartal 2026 fortgesetzt. Der Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen, die mit Banken über Kredite sprachen, stieg zwar zum zweiten Mal in Folge leicht um 0,8 Prozentpunkte an. Mit 21 Prozent lag die Quote der Mittelständler mit Kreditinteresse aber unverändert deutlich unterhalb des langfristigen Durchschnitts. Von den Großunternehmen führten 28,6 Prozent Kreditverhandlungen. Das waren 2,9 Prozentpunkte weniger als im Schlussquartal 2025.

„Bislang sehen wir am Kreditmarkt keine Signale für eine Belebung der Investitionstätigkeit bei den Unternehmen. Die Unsicherheit angesichts mannigfaltiger geopolitischer Krisen und der konjunkturell schwierigen Lage in Deutschland ist einfach zu groß“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Es ist allerdings auch so, dass immer mehr mittelständische Unternehmen gar keinen Bankkredit zur Investitionsfinanzierung nutzen, sondern unter anderem Eigenmittel.“

Von denjenigen Mittelständlern, die im ersten Quartal Kreditverhandlungen führten, berichteten 34 Prozent über schwierige Gespräche. Das waren 3,8 Prozentpunkte weniger als im Vorquartal. Die Lage hat sich demnach etwas entspannt, die Banken sind aber weiterhin überdurchschnittlich restriktiv. Bei den Großunternehmen bewerteten 29,1 Prozent ihre Kreditverhandlungen als schwierig, hier gab es kaum eine Veränderung zum Vorquartal.

Das sind die Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Besonders Mittelständler im Großhandel bewerteten das Verhalten der Banken als restriktiv. 42,6 Prozent der Unternehmen beklagten hier schwierige Kreditverhandlungen, gefolgt von 41,9 Prozent im Einzelhandel. Bei den Großunternehmen beschrieben sogar 44,7 Prozent der Einzelhändler die Banken als zurückhaltend bei der Kreditvergabe.

„In dem derzeitigen unsicheren politischen und wirtschaftlichen Umfeld ist es durchaus möglich, dass die Kreditverhandlungen für viele Unternehmen noch schwieriger werden als derzeit. Das gilt insbesondere dann, wenn wegen der aktuellen Lage vermehrt Kredite zur Deckung ungeplant höherer Kosten nachgefragt werden sollten“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

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Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz ist nichtig

Das BVerfG hat die Regelung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 LHG BW für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt (Az. 2 BvL 3/18).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.04.2026 zum Beschluss 2 BvL 3/18 vom 24.03.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Regelung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG BW) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.

Gegenstand von § 44 Abs. 6 LHG BW ist unter anderem eine Ermächtigung der Hochschulen, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen wahrzunehmen, die im Zuge der Erfüllung von Dienstaufgaben entstanden sind. In einem Verfahren gegen eine solche Satzung hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 LHG BW gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz (GG) verstößt.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Frage bejaht. Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt.

Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen

Sachverhalt

Das Urheberrechtsgesetz des Bundes regelt seit dem 1. Januar 2014 in § 38 Abs. 4 ein sog. Zweitveröffentlichungsrecht der Urheber wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Danach hat der Urheber, auch wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, seinen Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen.

Zum 1. April 2014 wurde in Baden-Württemberg durch das Dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz in § 44 Abs. 6 LHG BW eine Bestimmung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht aufgenommen. Regelungsgegenstand der Vorschrift ist eine Ermächtigung der Hochschulen, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung in Bezug auf im Rahmen der Dienstaufgaben entstandene wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen (Satz 1), Ausnahmen von dieser Verpflichtung zu regeln (Satz 2) und für die Erfüllung der Pflicht ein bestimmtes Repositorium vorzugeben (Satz 3).

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine auf § 44 Abs. 6 LHG BW beruhende Satzung der Universität Konstanz. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens haben diese Satzung vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg angegriffen und im Wesentlichen vorgetragen, dass das Land insoweit keine Gesetzgebungskompetenz habe, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handele.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 LHG BW in der Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt.

1. Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht betrifft Rechtsmaterien zum Schutz des geistigen Eigentums. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG begründet mit der Zuweisung des Urheberrechts eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kulturellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte. Zum Urheberrecht gehören jene Bestimmungen, die den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und in der Nutzung des Werkes schützen, einschließlich der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Dazu gehört traditionell insbesondere neben der Einräumung von Verwertungsrechten einschließlich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts auch der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts einschließlich des Veröffentlichungsrechts. Die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk ist ein Anliegen des Urheberrechts, das gegenüber dem Schutz materieller Interessen nicht nur nachgeordnet und gleichsam akzessorisch ist.

2. Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW um Urheberrecht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.

a) Die kompetenzrechtliche Zuordnung dieser Satzungsermächtigung folgt jener der Satzungsregelungen, zu denen sie ermächtigt. Unmittelbarer Regelungsgegenstand von Satzungen nach § 44 Abs. 6 LHG BW ist nach Wortlaut und Entstehungszusammenhang des Gesetzes die Verpflichtung der Angehörigen des wissenschaftlichen Hochschulpersonals zur Ausübung ihres Zweitverwertungsrechts nach § 38 Abs. 4 UrhG. Hiernach werden die Adressaten entsprechender Satzungsregelungen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis in Anspruch genommen, die ihnen als Urhebern der in Rede stehenden Werke zusteht. Die Ausübung dieser Befugnis wird reguliert. Den Betroffenen werden das Ob, das Wann und – im Falle der Verpflichtung zur Nutzung eines Repositoriums – das Wie einer Zweitverwertung nach § 38 Abs. 4 UrhG aufgegeben. Ihre diesbezügliche Entscheidungsfreiheit wird aufgehoben. Da die Materie des Urheberrechts auch die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk umfasst, steht einer urheberrechtlichen Qualifizierung des § 44 Abs. 6 LHG BW nicht entgegen, dass die Vorschrift nur die „nichtkommerzielle“ Zweitveröffentlichung zum Gegenstand hat.

Auch Normzweck und Wirkungen des § 44 Abs. 6 LHG BW sprechen für seine Zuordnung zum Urheberrecht. Durch die Verpflichtung der Autoren zur nichtkommerziellen öffentlichen Zugänglichmachung ihrer wissenschaftlichen Beiträge soll im Sinne des Open-Access-Gedankens der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen für Forscherinnen und Forscher und sonstige am wissenschaftlichen Fortschritt interessierte Kreise erleichtert werden. Diesen auf freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissenstransfer zielenden Zweck teilt § 44 Abs. 6 LHG BW mit § 38 Abs. 4 UrhG. Während zu diesem Zweck die bundesrechtliche Vorschrift des § 38 Abs. 4 UrhG als urhebervertragsrechtliche Regelung den Urhebern ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht einräumt, ohne sie zu einer Zweitverwertung zu verpflichten, wird die hiernach bestehende Entscheidungsfreiheit der insoweit erfassten Urheber durch § 44 Abs. 6 LHG BW vermittels einer darauf gestützten Satzung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Urheber werden zur Wahrnehmung ihres Rechts verpflichtet. Mit dieser Beschränkung der Befugnisse von Urhebern korrespondieren Nutzungsmöglichkeiten Dritter, denen die in Rede stehenden wissenschaftlichen Beiträge durch die obligatorische sog. Zweitveröffentlichung zugänglich gemacht werden.

Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW nach seinen Wirkungen um eine Schranke des Urheberrechts der betroffenen Autoren. Derartige Beschränkungen der Befugnisse von Urhebern im Interesse der Allgemeinheit gehören seit jeher zum Sachbereich des Urheberrechts.

b) Die Bezüge des § 44 Abs. 6 LHG BW zum Hochschulwesen sowie zum öffentlichen Dienstrecht und damit zu Sachbereichen, die der Gesetzgebung der Länder unterfallen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls wird der urheberrechtliche Charakter, den die verfahrensgegenständliche Bestimmung nach unmittelbarem Regelungsgegenstand, objektivem Normzweck und Wirkungen im Schwerpunkt aufweist, durch ihre hochschul- und dienstrechtlichen Bezüge nicht verändert.

Der auf den Hochschulbereich begrenzte Adressatenkreis ändert nichts daran, dass die betroffenen Personen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis zur Zweitverwertung, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Urheber der tatbestandlich erfassten wissenschaftlichen Beiträge zusteht, in Anspruch genommen werden. Sie werden zur Wahrnehmung gerade dieser Befugnis verpflichtet. Entscheidend für die kompetenzrechtliche Zuordnung ist in erster Linie dieser sachliche Regelungsgehalt, der genuin urheberrechtliche Zuordnungsfragen betrifft.

Die Bedeutung dieses spezifisch urheberrechtlichen Regelungsgehalts des § 44 Abs. 6 LHG BW für die kompetenzielle Zuordnung wird nicht dadurch relativiert, dass die Vorschrift einen Bezug zum Hochschulwesen, zum Wissenschaftssystem und zum Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnissuche auch insoweit aufweist, als der Gesetzgeber mit der sog. Zweitveröffentlichungspflicht darauf zielt, für eine angemessene Verbreitung der an Hochschulen des Landes gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu sorgen. Denn dieses Ziel ermächtigt das Land nicht zu einem Übergriff in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, die im Sachbereich des Urheberrechts die Regelung gerade auch wissenschaftsbezogener Beschränkungen der Rechte von Urhebern an ihren geistigen Schöpfungen umfasst.

Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt schließlich nicht aus einer engen Verzahnung des § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes im Sinne einer hochschul- oder/und dienstrechtlichen Gesamtregelung. Das gilt sowohl bei einem auf § 44 LHG BW beschränkten Blick als auch darüber hinaus. Von einer engen inhaltlichen Verzahnung der verfahrensgegenständlichen Satzungsermächtigung mit den weiteren Absätzen des § 44 LHG BW kann keine Rede sein. Auch jenseits von § 44 LHG BW ist nicht erkennbar, dass § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes eng verzahnt und deshalb kompetenzrechtlich nicht eigenständig zu beurteilen wäre.

II. § 44 Abs. 6 LHG BW ist mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG unvereinbar und deshalb für nichtig zu erklären.

Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 6 LHG BW in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen, ursprünglichen Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 führen, treffen ebenso auf die nur unwesentlich geänderte, bis heute gültige Fassung der Vorschrift durch das Vierte Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 17. Dezember 2020 zu.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Eine Arbeitsstunde kostete im Jahr 2025 durchschnittlich 45,00 Euro

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland haben im Jahr 2025 durchschnittlich 45,00 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, zahlten deutsche Arbeitgeber im Jahr 2025 gemessen am Durchschnitt der EU von 34,90 Euro rund 29 % mehr für eine Stunde Arbeit.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.04.2026

  • Arbeitskosten je Arbeitsstunde in Deutschland um 3,6 % höher als im Vorjahr
  • EU-weit höchste Arbeitskosten in Luxemburg, niedrigste in Bulgarien
  • Arbeitsstunde in Deutschland 2025 im Vergleich zu 2020 um 22,3 % teurer, Abstand des Arbeitskostenniveaus zum EU-Durchschnitt fast unverändert

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland haben im Jahr 2025 durchschnittlich 45,00 Euro für eine geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, zahlten deutsche Arbeitgeber im Jahr 2025 gemessen am Durchschnitt der Europäischen Union (EU) von 34,90 Euro rund 29 % mehr für eine Stunde Arbeit. Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Arbeitskosten je geleisteter Arbeitsstunde in Deutschland um 3,6 % (2024: 43,50 Euro je geleisteter Arbeitsstunde), damit war der Anstieg geringer als im EU-weiten Durchschnitt (+4,1 %). Im aktuellen EU-Durchschnitt sind die Arbeitskosten für Belgien nicht einberechnet, da für Belgien zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Ergebnisse vorliegen.

Arbeitsstunde kostet in Luxemburg durchschnittlich 56,80 Euro, in Bulgarien 12,00 Euro

Die Arbeitskosten je geleisteter Stunde fallen in der EU sehr unterschiedlich aus. Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden im Jahr 2025 nach den bisher vorliegenden Ergebnissen in Luxemburg (56,80 Euro), Dänemark (51,70 Euro) und den Niederlanden (47,90 Euro) gezahlt. Allerdings hatte Belgien, für das noch keine Ergebnisse für 2025 vorliegen, in dieser Rangfolge im Vorjahr anstelle der Niederlande auf Platz 3 gelegen. Die Länder mit den EU-weit niedrigsten Arbeitskosten im Jahr 2025 waren Ungarn (15,20 Euro), Rumänien (13,60 Euro) und Bulgarien (12,00 Euro).

Die höchsten prozentualen Anstiege der Arbeitskosten waren 2025 in Bulgarien (+13,1 %), Kroatien (+11,6 %) und Polen (+10,5 %) zu verzeichnen. Am schwächsten waren die Erhöhungen in Frankreich (+2,0 %), Dänemark (+3,0 %) und Italien (+3,2 %). In Malta sanken die Arbeitskosten im Vergleich zum Vorjahr sogar leicht (-0,5 %).

Arbeitskosten im Fünfjahresvergleich in allen Wirtschaftsabschnitten gestiegen

Verglichen mit dem Jahr 2020 sind die Arbeitskosten in Deutschland in allen Wirtschaftsabschnitten um mindestens 14 % gestiegen. In den Bereichen Erbringung freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen sowie im Gastgewerbe erhöhten sich die Arbeitskosten sogar um mehr als 30 %. Im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt betrug der Anstieg im Fünfjahresvergleich 22,3 %. In Relation zu den Arbeitskosten im EU-Durchschnitt veränderte sich die Situation 2025 im Vergleich zu 2020 jedoch kaum: Die Arbeitskosten in Deutschland lagen mit 30 % (2020) beziehungsweise 29 % (2025) annähernd gleichbleibend über dem EU-Durchschnittswert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU-Kommission schlägt Plan für einfachere, klarere und besser durchgesetzte EU-Vorschriften vor

Die EU-Kommission hat ihren Plan zur Modernisierung der EU-Gesetzgebung vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und effizienter durchgesetzt werden, auf soliden Fakten beruhen und besser auf die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen abgestimmt sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2026

Die Europäische Kommission hat am 28.04.2026 ihren Plan zur Modernisierung der EU-Gesetzgebung vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und effizienter durchgesetzt werden, auf soliden Fakten beruhen und besser auf die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen abgestimmt sind.

Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, erklärte: „Europa braucht klare und kohärente Rechtsvorschriften, die den Bedürfnissen unserer Bürger und Unternehmen in vollem Umfang gerecht werden. Heute setzen wir unseren Plan um, die Rechtsetzung in der EU effizienter, wirksamer und transparenter zu gestalten. Wir werden Einfachheit durch Design anwenden und weiterhin sicherstellen, dass jede Regel durch starke Beweise gestützt wird. Aber das ist noch nicht alles: Wir werden auch gegen Überregulierung vorgehen, die Durchsetzung beschleunigen und unseren derzeitigen Bestand an Rechtsvorschriften bereinigen. Dies ist ein entscheidender Beitrag zur Stärkung unserer Wettbewerbsfähigkeit.“

Die Kommission wird in fünf Bereichen tätig werden:

  • Einfachheit durch Design: Die EU-Rechtsvorschriften müssen leicht zu verstehen, anzuwenden und durchzusetzen sein. Die Kommission ist bestrebt, „Einfachheit durch Technikgestaltung“ in jeden Vorschlag einzubetten, um Klarheit darüber zu schaffen, wer tätig werden muss, wie die Vorschriften einzuhalten sind und welche Folgen die Nichteinhaltung hat.
  • Stärkung des Rahmens für eine bessere Rechtsetzung: Das System der besseren Rechtsetzung legt die Grundsätze fest, die die Europäische Kommission bei der Vorbereitung neuer Initiativen befolgt. Es gehört bereits zu den fortschrittlichsten der Welt. Sie wird weiter verbessert, um die Transparenz, die Einbeziehung der Interessenträger und die Effizienz zu verbessern.
  • Regulatorische Tiefenreinigung: Während die Union weiterhin ehrgeizige Strategien verfolgt, muss sie auch ihren großen Bestand an bestehenden Rechtsvorschriften in Ordnung bringen. Ein Aktionsplan wird Unstimmigkeiten, sich überschneidende und übermäßig komplexe Bestimmungen in 12 prioritären Bereichen angehen.
  • Bekämpfung der regulatorischen Überregulierung: Die Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, unnötige Komplexität und Hindernisse für den Binnenmarkt zu ermitteln und zu beseitigen, wenn sie strengere oder umfassendere Anforderungen als die im EU-Recht festgelegten anwenden.
  • Schnellere und robuste Durchsetzung: Die Kommission wird die Durchsetzung des Binnenmarkt-Regelwerks in ausgewählten Politikbereichen verstärken. Ein Schwerpunkt wird auch auf der Verringerung der Zahl der seit langem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren liegen.

In Zeiten tiefgreifender globaler Veränderungen ist ein effizienter und wirksamer Rechtsrahmen für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von entscheidender Bedeutung. Einfachere, besser konzipierte und leichter umzusetzende Vorschriften werden daher dazu beitragen, das wirtschaftliche Potenzial zu erschließen und einen dynamischeren und stärker integrierten Binnenmarkt zu fördern.

Das Europäische Parlament und der Rat sind wesentliche Partner, wenn es darum geht, die in dieser Mitteilung dargelegten Ziele zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fordert die Kommission die beiden gesetzgebenden Organe auf, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der Einfachheit durch Technikgestaltung und der besseren Rechtsetzung von jedem Organ in jedem Gesetzgebungsverfahren einheitlich angewandt werden.

Die heutige Mitteilung stützt sich auf die politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen für den Zeitraum 2024–2029, die Verpflichtungen, die sie beim Retreat der Staats- und Regierungschefs am 12. Februar 2026 eingegangen ist, und die Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“.

Quelle: EU-Kommission

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ECON-Initiativberichtsentwurf skizziert Eckpunkte für ein „28. Steuerregime“

Mit dem Entwurf einer Entschließung des Ausschusses ECON zur Machbarkeit eines „28. Steuerregimes“ konkretisiert das EU-Parlament die Debatte um einen optionalen, EU-weit nutzbaren steuerlichen Zusatzrahmen. Im Vordergrund steht kein vollständiges Parallel-Steuersystem, sondern ein modularer Ansatz, der grenzüberschreitende Aktivitäten durch Standardisierung, digitale Verfahren und mehr Rechtssicherheit erleichtern soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 28.04.2026

Mit dem Entwurf einer Entschließung (Initiativbericht, INI) des Ausschusses ECON zur Machbarkeit eines „28. Steuerregimes“ konkretisiert das EU-Parlament die Debatte um einen optionalen, EU-weit nutzbaren steuerlichen Zusatzrahmen. Im Vordergrund steht kein vollständiges Parallel-Steuersystem, sondern ein modularer Ansatz, der grenzüberschreitende Aktivitäten durch Standardisierung, digitale Verfahren und mehr Rechtssicherheit erleichtern soll. Der Anwendungsbereich solle sich – gerade mit Blick auf die politische Sensibilität der Steuerpolitik – zunächst nur auf innovative Unternehmen und Start-ups beschränken.

Der INI-Berichtsentwurf hält ein 28. Steuerregime im bestehenden EU-Rechtsrahmen grundsätzlich für umsetzbar, insbesondere mittels verstärkter Zusammenarbeit. Für die konkrete Architektur werden zudem Opt-in/Opt-out-Modelle für Richtlinien sowie Befristungen („Sunset Clauses“) als Instrumente zur politischen Absicherung in Erwägung gezogen. Zudem wird betont, dass Kohärenz zu anderen EU-Initiativen (u. a. BEFIT/SME-Ansätze, ViDA, Quellensteuerverfahren) gewährleistet werden müsse.

Zentrale Vorschläge

Praktisch setzt der INI-Entwurf auf einen digitalen One-Stop-Shop: einmalige Registrierung, die Bereitstellung einer einzigen Steuernummer und standardisierte digitale Verfahren (inkl. einziger Steuererklärungsschnittstelle; mit Arbeitssprache: Englisch).

Als steuerliche Kernfelder nennt der Entwurf insbesondere das Ziel einer einheitlichen (konsolidierten) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage mit einheitlicher Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (Anknüpfung u. a. an BEFIT sowie ein hauptsitzbasiertes System für KMU) und einer neutraleren Behandlung von Fremd- und Eigenkapital.

Befürwortet werden zudem ein automatischer grenzüberschreitender Verlustausgleich innerhalb des Regimes (ggf. über Verlustvortrag/Verrechnung; alternativ Steueraufschubmodelle), eine formelbasierte Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage nach realwirtschaftlichen Faktoren (z. B. Umsatz, Arbeit, materielle Vermögenswerte) sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, etwa über einheitliche Klassifizierung von Kapitalerträgen und ein verbindliches beschleunigtes Streitbeilegungsverfahren.

Flankierend fordert der Entwurf für die Mehrwertsteuer einen zentralisierten Rahmen mit einer einzigen EU-MwSt-Nummer und digitalem Portal für Erklärungen und Erstattungen (Vereinfachung der Verfahren statt Satzharmonisierung). Bei Quellensteuern werden u. a. Befreiungen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren innerhalb des Regimes sowie ein zentrales digitales EU-Register zur schnellen Anerkennung der steuerlichen Ansässigkeit und eine Klarstellung des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentums adressiert. Für Mitarbeiterbeteiligungen spricht sich der Bericht für Besteuerung erst bei Veräußerung und eine Behandlung als Kapitaleinkommen aus. Zudem wird eine standardisierte EU-Bewertungsmethode mit Safe-Harbours gefordert.

Ergänzend werden Vereinfachungen der Verrechnungspreisgestaltung (Safe Harbours für routinemäßige Transaktionen, harmonisierte Ansätze bei IP-Lizenzierung) sowie Maßnahmen zum Zugang zu Kapital (EU-weiter Investor Pass, automatische Doppelbesteuerungsentlastung, standardisierte Instrumente) und koordinierte FuE- und Reinvestitionsanreize bis hin zu Scale-up-spezifischen Abzugs-/Stundungsmodellen vorgeschlagen.

Nächste Schritte

Verfahrensseitig geht der Entwurf nun in die nächste Runde: am 03.06.2026 erfolgt die Abstimmung im ECON-Ausschuss und voraussichtlich am 06.07.2026 im Plenum. Danach hat die EU-Kommission Zeit, innerhalb von drei Monaten auf den Initiativbericht zu antworten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Europäische Institutionen unterzeichnen Fahrplan “Ein Europa, ein Markt”

Der zypriotische Präsident als amtierender EU-Ratsvorsitzender sowie die Präsidenten des EU-Parlaments und der EU-Kommission haben einen gemeinsamen Fahrplan “Ein Europa, ein Markt” unterzeichnet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 28.04.2026

Im Rahmen des informellen Treffens der Staats- und Regierungschefs auf Zypern haben der zypriotische Präsident als amtierender EU-Ratsvorsitzender sowie die Präsidenten des EU-Parlaments und der EU-Kommission einen gemeinsamen Fahrplan “Ein Europa, ein Markt” unterzeichnet.

Europas Wirtschaftsstrategie müsse einen fairen, stärker integrierten Binnenmarkt, eine Handelspolitik mit diversifizierten Partnerschaften sowie eine Industriepolitik umfassen, die die Produktions- und Innovationsfähigkeit der EU unter Wahrung europäischer Werte schützt und stärkt.

Mit dem Fahrplan verpflichten sich die drei EU-Organe, die im Anhang aufgeführten legislativen und politischen Initiativen prioritär zu behandeln und durch entscheidende Fortschritte in 2026 und spätestens bis Ende 2027 zu verabschieden. So soll u. a. bis Juni 2026 eine Einigung zum KI-Omnibus, zur European Business Wallet als auch zur E-Declaration über die Entsendung von Arbeitnehmern erzielt werden. Ein Abschluss der Beratungen zum Vorschlag für eine EU Inc. (“28. Regime”) ist bis Ende 2026 vorgesehen. Bis Ende 2027 soll das Omnibus-Paket im Bereich der Besteuerung (Vorlage für Juni 2026 angekündigt), das Paket für faire Arbeitskräftemobilität (Vorlage für Q3/2026 angekündigt), die Schaffung des Rechtsrahmens für die Energieeffizienz (Vorlage für Q3/2026 angekündigt) als auch ein Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung (Vorlage für Q2/2026 angekündigt) verabschiedet werden.

Zur Überwachung des Fahrplans werden die drei EU-Institutionen regelmäßige Bestandsaufnahmen durchführen und quartalsweise zusammenkommen, um u. a. Fortschritte zu überprüfen, Hindernisse zu identifizieren, Maßnahmen zu koordinieren und den Anhang ggf. anzupassen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Kein ausnahmsloser Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10075/26.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.04.2026 zum Urteil 6 A 10075/26.OVG vom 14.04.2026

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung aus:

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz solle zwar „regelmäßig“ eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden. Dies müsse aber nicht ausnahmslos in allen Fällen gewährleistet sein. Eine Berücksichtigung der familiären Situation bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Betreuungsbedarf vorliege, sei danach möglich. Insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgehe oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen müsse, könne demnach der Verschaffungsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem im Achten Sozialgesetzbuch normierten Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und den dort geregelten Förderzielen. Diesen Bestimmungen ließen sich keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindest-Betreuungszeitraum entnehmen. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr die Regelung des Betreuungszeitraums in einer Kindertageseinrichtung den Landesgesetzgebern überlassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Anwaltsvergütung: Anwalt berät Mandantin nur telefonisch – dennoch kein Fernabsatz

Auch wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandantin kam, besteht mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, so das LG Köln (Az. 13 S 177/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.04.2026 zum Beschluss 13 S 177/25 des LG Köln vom 01.04.2026

Auch wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und Mandantin kam, besteht mangels Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, so das LG Köln.

Wirbt ein Rechtsanwalt auf seiner Webseite mit bundesweiter Beratung, gibt dort E-Mail-Adresse und Telefonnummer an und lässt sich eine Mandantin letztlich nur telefonisch beraten, macht dies den Anwaltsvertrag nicht zu einem Fernabsatzgeschäft, so das LG Köln. Auch die Nutzung üblicher Angebote zur Such- und Analyseoptimierung sowie das (im konkreten Fall inaktive) Angebot der Erstellung einer digitalen Mandantenakte führe noch nicht zu einem „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem“ gem. 312c Abs. 1 BGB. Der Mandantin stehe damit kein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, sie müsse den Anwaltslohn bezahlen (Beschluss vom 01.04.2026; vorheriger Hinweisbeschluss vom 09.02.2026, Az. 13 S 177/25).

Mandantin verweigert Zahlung von Anwaltslohn

Im konkreten Fall hatte die Mandantin verweigert, die geforderte Geschäftsgebühr eines Anwalts basierend auf einem Streitwert von fast 40.000 Euro zu begleichen. Sie war der Ansicht, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Zumindest aber hätte sie ihn wirksam widerrufen können, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt habe.

Der Anwalt und seine (künftige) Mandantin hatten zunächst ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort zu einer Versicherungsangelegenheit nach einem Einbruch vereinbart. Tatsächlich kam es aber nie zu einem persönlichen Kennenlernen, weil die Frau stattdessen per E-Mail um eine telefonische Beratung bat. Die Parteien telefonierten zunächst 35 Minuten miteinander. Die vom Anwalt an sie übersendete Formularvollmacht schickte die Mandantin noch am gleichen Tag kommentarlos zurück. In den Folgetagen kam es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen den Parteien. Zudem erläuterte der Anwalt der Mandantin bereits in einer E-Mail umfassend die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens.

Erst drei Tage nach Erteilung der umfassenden Anwaltsvollmacht reichte die Frau Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen nach und schrieb: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Einen weiteren Tag später schrieb sie erneut und teilte mit, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Das geforderte Honorar wollte sie nicht zahlen. Der Anwalt klagte und hatte bereits in erster Instanz vor dem AG Kerpen Erfolg (Urteil vom 07.10.2025, Az. 102 C 92/24).

LG Köln: Nicht widerruflicher Rechtsanwaltsvertrag geschlossen

In der Berufungsinstanz ging das LG Köln bereits in einem Hinweisbeschluss vom 9. Februar davon aus, dass ein Rechtsanwaltsvertrag wirksam geschlossen worden sei. Es könne schon davon ausgegangen werden, dass eine Mandantin, die dem Anwalt – wie hier – eine umfassende Formularvollmacht kommentarlos erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt. Hinzugekommen seien mehrere Telefonate sowie eine E-Mail des Anwalts. Die Auftragserteilung sei zunächst auch ersichtlich nicht von der Erteilung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht worden.

Diesen Vertrag habe sie auch nicht gem. §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen können. Zwischen den Parteien sei kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden. Zwar hätten die Parteien den Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Dies erfolgte allerdings auf Wunsch der Mandantin; zunächst sei ein persönlicher Beratungstermin vereinbart gewesen.

Der Anwalt unterhalte auch nur schlicht eine Homepage mit seinen Kontaktinformationen und dem Hinweis, dass er „bundesweit“ tätig sei. Dies genüge laut BGH aber nicht, um anzunehmen, dass seine Vertragsschlüsse im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ vorgenommen würden. Auch die auf der Webseite angebotene „Online-Akte“ für Mandantinnen und Mandanten spreche nicht dafür. Dieses Angebot sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus technischen Gründen nicht funktionsfähig gewesen, bei der Werbung dafür habe es sich nur um eine inaktive Unterseite der Homepage gehandelt.

Es habe sich auch nicht um eine Erstberatung gehandelt, also eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Die Telefonate hätten den Umfang eines solchen Angebots bereits überschritten. Daher habe der Anwalt seine Vergütung in Form einer Geschäftsgebühr nach dem RVG verlangen können. Bei den veranschlagten knapp 40.000 Euro Gegenstandswert habe es sich auch zutreffend um das wirtschaftliche Interesse der Mandantin, nämlich den Einbruchsschaden, gehandelt. Dass die Versicherung letztlich nicht alles bezahlt habe, ändere daran nichts.

Das LG hat daher am 1. April 2026 auf der Grundlage des Hinweisbeschlusses die Berufung gegen die Entscheidung des AG Kerpen verworfen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Ländliche Regionen profitieren besonders von privaten Hochschulen

Private Hochschulcampi können die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland messbar stärken. Eine aktuelle Analyse des ZEW Mannheim zeigt, dass die Gründung eines privaten Campus die lokale wirtschaftliche Aktivität erhöht.

ZEW, Pressemitteilung vom 28.04.2026

ZEW-Studie zu Auswirkungen von privaten Hochschulgründungen auf lokale Wirtschaft

Private Hochschulcampi können die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland messbar stärken. Eine aktuelle Analyse des ZEW Mannheim zeigt, dass die Gründung eines privaten Campus die lokale wirtschaftliche Aktivität erhöht. Im Durchschnitt entspricht dies einem Anstieg des regionalen Bruttoinlandsprodukts um rund 1,5 bis 2,1 Prozent. Die Effekte sind jedoch regional unterschiedlich ausgeprägt und entfalten sich erst über einen längeren Zeitraum. Besonders profitieren ländlicher geprägte Regionen. Für städtische Regionen lässt sich keine Steigerung der wirtschaftlichen Aktivität nachweisen.

„Zum einen stärken unsere Ergebnisse den Anspruch privater Hochschulen auf regionale Anerkennung und Unterstützung, da sie langfristig zu wichtigen Bezugspunkten für die regionale Entwicklung werden können“, erklärt Dr. Bastian Krieger, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“ und Leiter der Nachwuchsforschungsgruppe „Co-Creation“. Linus Strecke, Wissenschaftler im selben Forschungsbereich, ergänzt: „Zum anderen zeigen die Ergebnisse, dass private Hochschulcampi regionalpolitisch nutzbar sind, ihr Potenzial sich jedoch vor allem auf ländlichere und intermediäre Regionen konzentriert.“

Stärkere Effekte außerhalb der Metropolen

Während in städtischen Räumen keine messbaren Effekte auftreten, profitieren ländliche und intermediäre Regionen. Dort steigt das regionale Bruttoinlandsprodukt infolge von Campusgründungen um bis zu sieben Prozent. Private Hochschulen haben somit das Potenzial in strukturschwächeren Regionen als wirtschaftliche Impulsgeber zu wirken und eine bedeutende Rolle in regionalpolitischen Strategien einzunehmen.

Langfristige Wirkung und lokale Bindung

Die positiven Effekte entstehen nicht kurzfristig, sondern bauen sich über viele Jahre hinweg auf. Erst nach mehr als einem Jahrzehnt werden sie statistisch signifikant. Dies deutet darauf hin, dass private Hochschulen langfristig zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, etwa durch Humankapitalbildung, Unternehmensverflechtungen oder ihre regionale Führungsrolle. Gleichzeitig bleiben die Effekte lokal begrenzt: Für benachbarte Regionen lassen sich keine vergleichbaren Effekte nachweisen. Die wirtschaftlichen Zugewinne konzentrieren sich somit auf die jeweiligen Standortregionen der Campi.

Quelle: ZEW

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Innovationen: Ost-Hochschulen melden doppelt so viele Patente an

Bei Patentanmeldungen hängen ostdeutsche Hochschulen westdeutsche ab, zeigt eine neue Studie des IW Köln. Spitzenreiter Sachsen meldet fast dreimal so viele Patente an wie der Bundesdurchschnitt.

IW Köln, Pressemitteilung vom 28.04.2026

Bei Patentanmeldungen hängen ostdeutsche Hochschulen westdeutsche ab, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Spitzenreiter Sachsen meldet fast dreimal so viele Patente an wie der Bundesdurchschnitt.

Die Hochschulen in den ostdeutschen Bundesländern melden pro 1.000 Studenten 3,9 Patente an. Das sind mehr als doppelt so viele wie in Westdeutschland, wo nur 1,8 Patente pro 1.000 Studenten angemeldet werden, zeigt eine neue IW-Studie. Besonders innovativ sind Sachsens Hochschulen mit 5,4 Patenten pro 1.000 Studenten, gefolgt von Thüringens Hochschulen mit 4,7. Die wenigsten Patente stammen von Hochschulen in Berlin und Nordrhein-Westfalen, die nur auf etwas mehr als ein Patent pro 1.000 Studenten kommen. Der Bundesdurchschnitt liegt bei zwei.

TU Freiberg ist Spitzenreiter

An der Spitze bei den Einzelhochschulen ist die Technische Universität Bergakademie Freiberg mit rund 24 Patentanmeldungen je 1.000 Studenten. Einen Sprung macht die Technische Universität Ilmenau: Mit 18 Anmeldungen schiebt sie sich auf Platz 2, zuletzt kamen etwa 12 Patente aus der thüringischen Hochschulstadt. Die Medizinische Hochschule Hannover folgt mit 13 Anmeldungen.

Innerhalb von fünf Jahren haben deutsche Hochschulen fast 5.000 Patente angemeldet. Etwa 300 davon gehen auf die Technische Universität Dresden zurück, gefolgt von der Technischen Universität München mit knapp 230 und der RWTH Aachen mit 220 Anmeldungen.

Hochschulen sind wichtige Patentpartner

Fast jedes dritte Hochschulpatent entsteht in Kooperation mit Partnern – bei anderen Patentanmeldern in Deutschland nur etwa jedes zwanzigste. Besonders häufig sind große deutsche Konzerne beteiligt, die an mehr als einem Drittel aller Hochschulkooperationen mitwirken. „Wer heute ein Patent anmeldet, bringt häufig morgen ein neues Produkt auf den Markt. Für Unternehmen sind Hochschulen damit wichtige Ideenschmieden“, so IW-Experte Oliver Koppel.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. – Autoren: Enno Kohlisch / Oliver Koppel

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