Private Equity: Verlautbarung des Vorstandes der WPK zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften

Die WPK hat eine Verlautbarung zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 23.04.2026

Die mittelbare Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften über europäische Abschlussprüfungsgesellschaften ist ein aktuelles Phänomen.

Nach der Entscheidung des EuGH zum anwaltlichen Berufsrecht kann die Gewinnorientierung von reinen Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften die Unabhängigkeit und die Beachtung der Berufs- und Standespflichten von Anwälten gefährden. Das von Finanzinvestoren verfolgte Ziel beschränkt sich auf das Gewinnstreben, während die anwaltliche Tätigkeit auch an die Einhaltung von Berufs- und Standesregeln gebunden ist (Urteil vom 19. Dezember 2024 – C‑295/23).

Wenn sich Finanzinvestoren im Einklang mit der EU-Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG und dem geltenden Berufsrecht mittelbar an Berufsgesellschaften beteiligen, ist daher sicherzustellen, dass die Qualität und Unabhängigkeit der WP-Praxen und ihrer Tätigkeit gewährleistet sind.

Die mittelbare Beteiligung eines Finanzinvestors an einer Berufsgesellschaft steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Berufsgrundsätze, insbesondere

  • die verantwortliche Führung von Berufsgesellschaften durch Berufsangehörige,
  • die Unabhängigkeit, die Gewissenhaftigkeit, die Verschwiegenheit und die Eigenverantwortlichkeit als Kernelemente freiberuflicher Berufsausübung sowie
  • die Qualität beruflicher Dienstleistungen

nicht in Frage stehen.*

Das Gebot der verantwortlichen Führung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO) stellt sicher, dass Berufsangehörige für ihre Praxis unbeeinflusst von Interessen berufsfremder mittelbarer Gesellschafter Regelungen schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, deren Anwendung überwachen und durchsetzen (§ 55b WPO) und damit die Qualität beruflicher Dienstleistungen sicherstellen.

Seine gesetzliche Ausgestaltung findet das Gebot der verantwortlichen Führung insbesondere in den Mehrheitsgeboten für Berufsangehörige als gesetzliche Vertreter (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WPO) und Gesellschafter (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 4 WPO) einer Berufsgesellschaft und bei den Stimmrechten (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 WPO) und im Verbot der Übertragung von Gesellschafterrechten auf Personen, die weder Berufsangehörige noch selbst Gesellschafter der Berufsgesellschaft sind (§ 28 Abs. 5 Satz 1 WPO).

Verantwortliche Führung setzt neben der Erfüllung dieser gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen voraus, dass gesellschaftsvertraglich gesichert ist, dass eine Berufsgesellschaft als Ganzes fachlich und kaufmännisch von Berufsangehörigen so eigenverantwortlich und unabhängig geleitet wird, dass die dauerhafte Einhaltung aller Berufspflichten vergleichbar einem Berufsangehörigen in eigener Praxis, gewährleistet ist. Die dafür notwendige Letztentscheidungsmacht der Berufsangehörigen endet dort, wo die Durchsetzung der Interessen berufsfremder mittelbarer Gesellschafter die regelkonforme Berufsausübung nicht in Frage stellt.

Vor diesen Hintergrund ist im Gesellschaftsvertrag einer Berufsgesellschaft bei mittelbarer Beteiligung von Berufsfremden stets zu bestimmen, dass die Mehrheit der Anteile von Gesellschaftern nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO gehalten werden, die auch die Mehrheit der Stimmen innehaben müssen, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter Personen nach § 28 Abs. 1 WPO sein müssen, wobei mindestens ein gesetzlicher Vertreter Wirtschaftsprüfer sein muss, und das zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind.

Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Ausübung von Gesellschafterrechten im Ergebnis auf andere Personen delegieren, insbesondere berufsfremde mittelbare Gesellschafter oder Gremien mit deren Beteiligung, sind unzulässig. Zu den Gesellschafterrechten gehören nach § 46 GmbHG und §§ 118 ff. AktG unter anderem die Verwendung des Ergebnisses, die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern sowie die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.

Regelungen, die die durch die Mehrheitsgebote gewährleistete Letztentscheidungsmacht einschränken, etwa qualifizierte Mehrheiten, Vetorechte für Berufsfremde, Zustimmungsvorbehalte oder Stimmrechtsbindungen sind unzulässig, soweit sie die Berufsausübung oder die Qualität der beruflichen Dienstleistungen betreffen. Hierzu zählen auch die Änderung der Geschäftspolitik sowie der Ein- oder Austritt aus Netzwerken oder Verbünden. Nur wenn die regelkonforme Berufsausübung nicht in Frage steht und die wirtschaftlichen Interessen eines berufsfremden mittelbaren Gesellschafters ganz erheblich berührt sind, kann die Letztentscheidung – soweit es sich nicht um unübertragbare Gesellschafterrechte handelt – durch den Gesellschaftsvertrag auch auf Berufsfremde übertragen werden. Denkbar ist die Erheblichkeit dabei von angemessenen Schwellenwerten abhängig zu machen.

Aus § 30 WPO ergibt sich, dass alle wesentlichen Regelungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen und damit auch die verantwortliche Führung betreffen, im Gesellschaftsvertrag getroffen werden müssen. Vereinbarungen hierzu außerhalb des Gesellschaftsvertrages sind unzulässig. Eine klarstellende Regelung hierzu im Gesellschaftsvertrag ist bei mittelbarer Beteiligung von Berufsfremden geboten.

* Fußnote

Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung vom 14. Juli 2025

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Prüfung im Bankenbereich: Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz passt Prüfungsaufgaben an

Am 26. März und 1. April 2026 traten die wesentlichen Inhalte des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) in Kraft (BGBl. I 2026, Nr. 81 vom 30. März 2026). Die WPK zeigt auf, welche Vorschriften WP/vBP in ihrer Funktion als Prüfer/Abschlussprüfer tangieren.

WPK, Mitteilung vom 23.04.2026

Am 26. März und 1. April 2026 traten die wesentlichen Inhalte des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG)* in Kraft (BGBl. I 2026, Nr. 81 vom 30. März 2026).

Umsetzung von EU-Richtlinien

Mit diesem Gesetz sollten einige EU-Vorgaben im Bankensektor möglichst eins zu eins umgesetzt werden, vor allem die Richtlinie 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken. Es geht unter anderem um die gezieltere und risikoadäquatere Anpassung von aufsichtlichen Anforderungen, insbesondere bei den Berechnungsgrundlagen der Eigenmittelanforderungen. Die genannte Richtlinie führt außerdem Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales und Unternehmensführung ein (ESG-Risiken).

Ferner identifizierte die Richtlinie den Bedarf für eine stärkere Harmonisierung des bislang zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeformten Regimes der Eignungsprüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane. Daneben sollten punktuelle gesetzliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau erfolgen.

WP/vBP als Prüfer/Abschlussprüfer betroffen

WP/vBP tangieren in ihrer Funktion als Prüfer/Abschlussprüfer unter anderem folgende Vorschriften:

Änderungen des KWG

§ 29 Abs. 2 Satz 5 KWG wurde neu gefasst. Der Katalog der gesondert im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu beurteilenden Aspekte mit pfandbriefrechtlichem Bezug wurde um die Einhaltung der Vorschriften für deckungsgeeignete Derivategeschäfte in § 4b PfandBG erweitert.

§ 29 Abs. 1 Satz 6 KWG wurde ebenfalls neu gefasst. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist. Die Änderung stellt eine Folgeänderung zur Neufassung des § 32 Abs. 1f KWG und Einfügung des § 53b Abs. 7b KWG dar. Danach bedürfen ein inländisches CRR-Kreditinstitut oder die EU-Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes, die als Verwahrstelle im Sinne des § 68 oder 80 KAGB tätig sind, keiner zusätzlichen Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung, wenn sie das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führen, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurden. Für diese Art der Tätigkeit soll zwar die zusätzliche Erlaubnispflicht für die Kryptowertpapierregisterführung entfallen, nicht jedoch die Prüfung der organisatorischen Anforderungen, die das Gesetz über elektronische Wertpapiere an die Kryptowertpapierregisterführung stellt und die gemäß dem geänderten § 29 KWG in Verbindung mit dem geänderten § 69 PrüfBV vom Abschlussprüfer besonders zu prüfen sein wird.

§ 53cg KWG: In den neuen §§ 53c ff. KWG-E werden die Art. 47 ff. CRD VI (die CRD VI Verordnung beinhaltet die Angleichung von Aufsichtsstandards für Drittstaaten-Unternehmen der EU) umgesetzt und besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigestellen geschaffen. § 53cg dient der Umsetzung von Art. 48g CRD VI.

§ 53cg Abs. 4 Satz 2 stellt die Anwendung von DORA auf CRD-Drittstaatenzweigstellen klar. Damit entstehen neue Prüfungsinhalte für den Abschlussprüfer.

§ 53ch KWG dient der Umsetzung von Art. 48h CRD VI und verweist hinsichtlich der Prüfung der Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang von CRD-Drittstaatenzweigstellen auf § 340k HGB.

Änderungen der Prüfungsberichtsverordnung

Unter anderem ist künftig in einem gesonderten Abschnitt über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, wenn ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Abs. 3, Abs. 2 KAGB oder nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1, § 87 Satz 1 KAGB tätig ist (§ 69 Abs. 1 KAGB).

Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16f Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FinDAG wurde neu gefasst. Dies sind Folgeänderungen zur Integration von Instituten im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 (Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister) in die Gruppe der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. § 16f FinDAG regelt Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen. Hier soll künftig bei kleinen und mittelgroßen Schwarmfinanzierungsdienstleistern eine Bescheinigung eines WP/vBP, einer WPG/BPG, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen die jährliche Bilanzsumme bestätigen.

§ 16f Abs. 4 Satz 2 FinDAG wird ebenfalls ersetzt. Demnach soll künftig auch ein vereidigter Buchprüfer eine Bestätigung nach Satz 1 (jährliche Bestätigung der Daten für die Bemessung der Umlage) vornehmen können, wenn die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Mio. Euro nicht übersteigt.

Änderungen des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

In § 20 Abs. 2 Satz 2 KMAG wurden erweiterte Betretungs- und Besichtigungsrechte der von der BaFin eingesetzten Prüfer (unter anderem WP) oder Sachverständigen eingeräumt, um die rechtlichen Möglichkeiten der Bundesanstalt den Veränderungen der modernen Arbeitswelt anzugleichen.

Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 87 KAGB wurde hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF, etwa zur Prüfungspflicht, neu gefasst. Die Ergänzung des neuen Abs. 2 führt die jährliche Prüfung solcher Verwahrstellen ein, die ausschließlich Spezial-AIF verwahren und für deren Anteile oder Aktien sie das Kryptowertpapierregister führen. Diese Verwahrstellen unterliegen bislang keiner jährlichen Prüfung. Nur in Bezug auf die Kryptowertpapierregisterführung sollen nun die Spezial-AIF-Verwahrstellen einer jährlichen Prüfung unterzogen werden. Von dieser jährlichen Prüfungspflicht sind die darüber hinausgehenden Aufgaben der Verwahrstelle nach dem KAGB nicht erfasst.

* Fußnote

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV-Präsident erfolgreich im Parlament: Finanzausschuss setzt klares Zeichen zur Unabhängigkeit der Steuerberatung

Die Unabhängigkeit der Steuerberatung bleibt nicht verhandelbar. Mit diesem Ziel gab der DStV auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens des Entwurfs des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes erneut Vollgas. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen ihre Tätigkeit frei vom Einfluss renditegetriebener Finanzinvestoren ausüben können. Der Finanzausschuss ist dem nun uneingeschränkt gefolgt und setzt ein klares Zeichen.

DStV, Mitteilung vom 23.04.2024

Die Unabhängigkeit der Steuerberatung bleibt nicht verhandelbar. Mit diesem Ziel gab der DStV auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens des Entwurfs des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes erneut Vollgas. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen ihre Tätigkeit frei vom Einfluss renditegetriebener Finanzinvestoren ausüben können. Dies brachte DStV-Präsident StB Torsten Lüth in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und im politischen Gespräch deutlich zum Ausdruck. Der Finanzausschuss ist dem nun uneingeschränkt gefolgt und setzt ein klares Zeichen.

Um die nötige Rechtssicherheit zu schaffen, soll eine Präzisierung zum geltenden Fremdbesitzverbot in das Gesetz aufgenommen werden (BT-Drs. 21/5529). Danach sind unmittelbare sowie auch mittelbare Beteiligungen von anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften nur dann möglich, wenn diese ihrerseits die geltenden Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Steuerberatungsgesetz erfüllen.

Damit wird klargestellt, dass nur qualifizierte Berufsträger an Berufsausübungsgesellschaften von Steuerberatern beteiligt sein dürfen und rein finanzielle Beteiligungen berufsfremder Investoren standeswidrig sind. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt den Vorstoß der Koalition außerordentlich. Unser herzlicher Dank gilt insbesondere MdB Fritz Güntzler, MdB Prof. Matthias Hiller und MdB Frauke Heiligenstadt dafür, dass sie die in den letzten Monaten in zahlreichen Gesprächen adressierten Bedenken berücksichtigt und in ihre Fraktionen getragen haben.

DStV-Präsident im Einsatz

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) konnte seine Expertise aus der Praxis auf Einladung der Fraktion Die Linke als Sachverständiger in den Finanzausschuss einbringen. Die Steuerpflichtigen vertrauen auf eine unabhängige Beratung. Ihr Schutz müsse entscheidender Maßstab für den Gesetzgeber bleiben, so Lüth in seinem Statement gegenüber den Abgeordneten.

Das zunehmende Drängen von Private Equity-Investoren in den Markt der Steuerberatung müsse dringend unterbunden werden. Er appellierte an den Gesetzgeber, eine Regelung zur rechtssicheren Ausgestaltung des Fremdbesitzverbots vorzusehen. Dies sei im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen notwendig. Ebenso fordere der Bundesrat dies in seiner Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf (BR-Drs. 40/26(B)).

Lüth warnte zudem, dass die Entwicklung Konzentrationsprozesse verstärke und regionale Kanzleistrukturen zum Nachteil insbesondere kleiner und mittelständischer Praxen gefährde. Die kleinen und mittleren Kanzleien stellen jedoch in den Regionen die steuerliche Beratung sicher, bilden aus und schaffen Arbeitsplätze vor Ort. Ebenso hob Lüth die aktuelle Positionierung gewichtiger Organisationen der Freien Berufe mit dem Titel „Fremdbesitzverbot stärken – Umgehungen verhindern. Für starke, unabhängige und vertrauenswürdige Freie Berufe“ hervor. Das gemeinsame Statement zeigt u. a. die Bedeutung des Fremdbesitzverbots als ein tragendes Element der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Freien Berufe insgesamt auf.

Weitergehend vertiefen konnte Lüth diese Aspekte auch anlässlich eines fachlichen Austauschs mit MdB Frauke Heiligenstadt von der SPD-Bundestagsfraktion. Heiligenstadt, die dem Finanzausschuss als finanzpolitische Sprecherin angehört, zeigte sich für die vom Berufsstand aufgeworfenen Fragen ebenfalls sehr sensibel.

Keine Befugniserweiterung für (Bilanz-)Buchhalter

Positiv hervorzuheben ist aus Sicht des DStV ebenfalls, dass der Gesetzentwurf keine Erweiterungen der Befugnisse der (Bilanz-)Buchhalter etwa bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorsieht, wie sie aus den Reihen der Buchhalter gefordert werden. Der DStV hat dazu deutlich gemacht, dass auch hier dringend die Notbremse gezogen werden muss, um weiterhin eine effiziente Finanzverwaltung und einen wirksamen Schutz der Verbraucher und Unternehmen sicherzustellen. Bereits das unterschiedliche Qualifikationsniveau von Buchhaltern und Steuerberatern spreche gegen eine Befugniserweiterung.

Die Beschlussfassung im Deutschen Bundestag ist für den 24.04.2026 vorgesehen, die Befassung im Bundesrat sodann für Anfang Mai. Der DStV ruft die Bundestagsfraktionen sowie die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder im Bundesrat dazu auf, dem Vorstoß des Finanzausschusses am kommenden Freitag und Anfang Mai uneingeschränkt zu folgen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Abriss einer „Schrottimmobilie“ zu Recht angeordnet

Die Stadt Gelsenkirchen durfte den Abriss einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der Eigentümerin anordnen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 6 K 4422/23).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 22.04.2026 zum Urteil 6 K 4422/23 vom 21.04.2026 (nrkr)

Die Stadt Gelsenkirchen durfte den Abriss einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der Eigentümerin anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 21. April 2026 entschieden.

Die Klägerin wandte sich gegen die Anordnung der Stadt, zwei auf ihrem Grundstück stehende Gebäude abzubrechen und vollständig zu beseitigen.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Die Abrissanordnung der Stadt ist rechtmäßig. Sie kann sich auf eine neuere Regelung im Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stützen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer verpflichten, Anlagen zu beseitigen, soweit diese nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind.

Die hier von der Abrissanordnung erfassten Gebäude sind zwei vor rund 120 Jahren errichtete Wohnhäuser, die seit dem Jahr 2015 bzw. 2020 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Stadt, dass die Gebäude im Verfall begriffen sind. Ein Gutachter der Stadt hatte gravierende Baumängel und die Unbewohnbarkeit festgestellt. Die Gebäude sind insbesondere von Schimmel befallen und teilweise einsturzgefährdet, weil sich in den Holzdecken Hausschwamm ausgebreitet hat und Eisenträger korrodiert sind. Die Sanierung erfordert nach dem städtischen Gutachten Investitionen von mehr als 1,6 Millionen Euro, die nicht durch einen anschließenden Ertrag gedeckt wären. Dieser ist für die Restnutzungszeit der Gebäude mit rund 1,1 Millionen Euro beziffert.

Die Abrissanordnung ist, trotz der von der Stadt angenommenen Abrisskosten in Höhe von rund 200.000 Euro, im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht verhältnismäßig. Der Eigentümerin verbleibt ein positiver Verkehrswert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 82 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018

Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer und Erbbauberechtigte verpflichten, die Anlage zu beseitigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Verbraucherkredit: Eine Bank darf keine Zinsen auf Beträge erheben, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden

Der EuGH entschied, dass Banken keine Zinsen auf Kreditbestandteile erheben dürfen, die zur Deckung von Kosten wie Versicherungsprämien verwendet werden und nicht an den Verbraucher ausgezahlt werden (Rs. C-744/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil C-744/24 vom 23.04.2026

In Polen nahm ein Verbraucher bei einer Bank einen Verbraucherkredit auf. Ein Teil des geliehenen Betrags war zur Zahlung einer als „freiwillig“ bezeichneten Kreditversicherung bestimmt. Der Zinssatz wurde nicht nur auf den aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellten Betrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie angewandt.

Vor einem nationalen Gericht beantragt der Verbraucher u. a. die Feststellung, dass der Kredit ohne Zinsen und sonstige damit verbundene Kosten zurückzuzahlen ist, da die Bank Zinsen auf einen Betrag angewandt habe, der neben dem in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag die Versicherungskosten umfasse.

Das nationale Gericht hat den Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die Praxis der Bank mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist1.

Der Gerichtshof verneint dies.

Er weist zum einen darauf hin2, dass sich die Begriffe „Gesamtkreditbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie3 gegenseitig ausschließen und daher in den „Gesamtkreditbetrag“ keine Beträge einbezogen werden dürfen, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Versicherungskosten und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen.

Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der „Sollzinssatz“, wie er in der Richtlinie4 definiert ist, den Zinssatz bezeichnet, der auf den in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag angewandt wird. Dieser entspricht dem Gesamtkreditbetrag. Somit sind von dem Zinssatz, der auf die Gesamtheit der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge angewandt wird, die Beträge ausgeschlossen, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden. Die Bank darf daher auf diese Beträge keinen vertraglichen Zinssatz anwenden.

Dass diese Kosten nicht im Gesamtkreditbetrag enthalten sind, bedeutet nicht, dass sie nicht vom Kreditgeber, beispielsweise durch einen proportional höheren Zinssatz, auferlegt werden können. Diese Lösung verfolgt das doppelte Ziel der Richtlinie. Zum einen erleichtert sie die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten. Zum anderen wird die Transparenz des Marktes dank der Erteilung ausreichender Informationen, insbesondere über den effektiven Jahreszins in der gesamten Europäischen Union, den Verbrauchern einen leichteren Vergleich der Kreditangebote ermöglichen.

Fußnoten

1Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge.

2Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2016, Radlinger und Radlignerová, C-377/14 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 43/16).

3Art. 3 Buchst. g und l der Richtlinie.

4Art. 3 Buchst. j der Richtlinie.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH bestätigt Nichtigerklärung der Corona-Beihilfe für Lufthansa

Der EuGH bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigte (Rs. C-457/23 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil C-457/23 P vom 23.04.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-457/23 P | Deutsche Lufthansa / Ryanair und Condor Flugdienst

Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Rekapitalisierung von Lufthansa durch Deutschland in Höhe von 6 Mrd. Euro im Kontext der COVID-19-Pandemie genehmigte.

Deutschland hatte der Europäischen Kommission am 12. Juni 2020 ein Vorhaben einer Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von 6 Mrd. Euro zugunsten der Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Lufthansa mitgeteilt. Mit dieser Rekapitalisierung, die Teil eines umfassenderen Pakets von Unterstützungsmaßnahmen zugunsten des Lufthansa-Konzerns1 war, sollte in der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Ausnahmesituation die Finanzlage der Unternehmen des Konzerns stabilisiert und deren Liquidität wiederhergestellt werden.

Die Rekapitalisierung umfasste drei Komponenten: eine Kapitalbeteiligung in Höhe von rund 300 Mio. Euro, eine nicht in Aktien umwandelbare stille Beteiligung in Höhe von rund 4,7 Mrd. Euro (im Folgenden: stille Beteiligung I) und eine stille Beteiligung in Höhe von 1 Mrd. Euro mit den Merkmalen einer Wandelanleihe (im Folgenden: stille Beteiligung II).

Die Kommission stufte die Rekapitalisierung, ohne ein förmliches Prüfverfahren2 zu eröffnen, als staatliche Beihilfe ein, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.3 Sie stützte sich dabei auf die Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben4 und auf ihre Mitteilung „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (im Folgenden: Befristeter Rahmen)5.

Die Fluggesellschaften Ryanair und Condor erhoben gegen diesen Beschluss jeweils Klage.

Mit Urteil vom 10. Mai 20236 gab das Gericht den Klagen statt und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig.

Lufthansa legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.

Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof das Rechtsmittel von Lufthansa zurück und bestätigt damit die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Rekapitalisierung von Lufthansa genehmigt hatte.

Das Gericht hat, so der Gerichtshof, zu Recht festgestellt, dass die Kommission gegen den Befristeten Rahmen verstoßen hat, indem sie die Modalitäten der Festsetzung des Aktienpreises bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital akzeptiert hat. Da die vom Gericht festgestellten Fehler, sofern sie vorliegen, jeweils für sich genommen die Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses begründen können, bestätigt der Gerichtshof die Nichtigerklärung.

Allerdings hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Kommission Fehler unterlaufen seien, indem sie 1) angenommen habe, dass Lufthansa nicht in der Lage gewesen sei, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, 2) nicht auf einem Mechanismus bestanden habe, mit dem für Lufthansa ein Anreiz geschaffen worden wäre, die Beteiligung von Deutschland so schnell wie möglich zurückzukaufen, 3) nicht anerkannt habe, dass Lufthansa auf bestimmten Flughäfen beträchtliche Marktmacht gehabt habe, 4) bestimmte Verpflichtungen akzeptiert habe, die die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs nicht garantierten, und 5) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

Das Gericht hat bei der Überprüfung des Kommissionsbeschlusses in mehrerer Hinsicht zu strenge Maßstäbe angelegt und damit in das weite Ermessen eingegriffen, über das die Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen naturgemäß verfügt. In solchen Fällen muss sich das Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Es darf die Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen.

Fußnoten

1Die Deutsche Lufthansa AG ist die Muttergesellschaft an der Spitze des Lufthansa-Konzerns, zu dem u. a. die Luftfahrtunternehmen Lufthansa Passenger Airlines, Brussels Airlines SA/NV, Austrian Airlines AG, Swiss International Air Lines Ltd und Edelweiss Air AG gehören.

2Art. 108 Abs. 2 AEUV.

3Beschluss C(2020) 4372 final der Kommission vom 25. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57153 (2020/N) – Deutschland – COVID-19 – Beihilfe für Lufthansa. Am 14. Dezember 2021 erließ die Kommission den Beschluss C(2021) 9606 final, mit dem dieser Beschluss berichtigt wurde.

4Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV.

5Diese Mitteilung, die am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wurde sieben Mal geändert.

6Urteil vom 10. Mai 2023, Ryanair und Condor Flugdienst/Kommission (Lufthansa; COVID-19), verbundene Rechtssachen T-34/21 und T-87/21; vgl. Pressemitteilung Nr. 75/23.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Unlauterer Schleichbezug von Veranstaltungstickets für „Deutsche Bank Park“ Frankfurt

Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft. Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-06 O 298/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil 2-06 O 298/25 vom 22.04.2026 (nrkr)

Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft.

Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist alleinige Vertreiberin der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion „Deutsche Bank Park“, etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf unter anderem im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden.

Die Klägerin ist eine Event-Agentur und bietet über ihre Internetseite und die Plattform „eBay“ Eintrittskarten für Veranstaltungen an. Sie bestellte bei der beklagten Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 Euro. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.

Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 Euro hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Urteil vom 22.04.2026 abgewiesen und auf eine Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Die Richterinnen und Richter der 6. Zivilkammer stellten fest, dass die Klägerin gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen hat.

Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft seien wirksam. Der Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. „Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion“, so die Kammer. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. „Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen im Stadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges“, befand das Gericht. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne der Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.

Das Urteil (Aktenzeichen 2-06 O 298/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Eilantrag gegen Abstellort für Mülltonnen in Bad Vilbel ohne Erfolg

Das VG Gießen hat den Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad Vilbel abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grundstücksfernen Müllbehälterstellplatzes richtete (Az. 8 L 807/26.GI)

VG Gießen, Pressemitteilung vom 22.04.2026 zum Beschluss 8 L 807/26.GI vom 10.04.2026 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem den Beteiligten kürzlich zugestellten Beschluss den Eilantrag eines Eigentümers eines Grundstücks in Bad Vilbel abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grundstücksfernen Müllbehälterstellplatzes richtete.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, welches über eine Sackgasse mit Wendehammer erschlossen wird. In der Vergangenheit wurden die Abfallgefäße der in diesem Abschnitt liegenden Anwesen von Mitarbeitern der Stadt Bad Vilbel zu Fuß abgeholt, an der Straßeneinfahrt entleert und dort wieder von den Anwohnern geholt.

Im November 2025 setzte die Stadt Bad Vilbel gegenüber dem Antragsteller einen von dessen Anwesens ca. 60 m entfernten Abholplatz fest. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass aufgrund der örtlichen Begebenheiten eine grundstücksnahe Zufahrt durch Abfuhrfahrzeuge aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Ferner sei dem Antragsteller der Transport der Müllbehälter unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem zumutbar und aus der zuvor geübten Praxis ergebe sich kein Vertrauenstatbestand.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, dass es – wie bei vorangegangenen Bauarbeiten geschehen – problemlos möglich sei, die Straße zu befahren. Es könne vorwärts in die Straße eingefahren und im Wendehammer durch zurücksetzen gewendet werden. Durch die bisherige Praxis sei ein angemessener Lastenausgleich begründet worden und in topographisch vergleichbaren Straßen hole die Stadt Bad Vilbel die Abfallgefäße auch direkt an den jeweiligen Grundstücken ab.

In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die geltende Abfallsatzung der Stadt Bad Vilbel die hier erfolgte ausnahmsweise Festsetzung eines grundstücksfernen Abholplatzes erlaube. Zwar sei die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht aus tatsächlichen Gründen objektiv unmöglich, da faktisch auch mit den durch die Stadt Bad Vilbel verwendeten Fahrzeugen eine Zufahrt und ein Wenden nach den bei einem Ortstermin erfolgten Messungen des Gerichts möglich sei. Die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge sei jedoch aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen rechtlich unmöglich. Danach sei bei Sammelfahrten ein Rückwärtsfahren grundsätzlich zu vermeiden. Eine Rückwärtsfahrt verstoße im Übrigen auch gegen das straßenverkehrsrechtliche Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Bei einer Vorwärtseinfahrt könne der vorgeschriebene Sicherheitsabstand bei einem dann erforderlichen Wenden im Wendehammer nicht gewährleistet werden. Der Stadt Bad Vilbel stehe es im Übrigen offen, ihre bislang satzungswidrig ausgeübte Praxis im Bereich der Müllentsorgung für die Zukunft satzungskonform zu ändern. Mit seinem Hinweis auf die geübte Praxis in anderen Straßenzügen dringe der Antragsteller ebenfalls nicht durch, weil die Rechtsordnung ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht kenne.

Die Entscheidung (Beschluss vom 10. April 2026, Az. 8 L 807/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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BFH: Handgeldzahlungen im Profisport

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Handgelder für die bloße Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig oder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen sind (Az. IX R 33/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 25/26 vom 23.04.2026 zum Urteil IX R 33/23 vom 03.03.2026

Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (Az. IX R 33/23) entschieden.

Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den Streitfall neu zu beurteilen haben.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft

Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt (unter den weiteren Voraussetzungen der Norm) den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i. d. F. d. StÄndG 2001. So der BFH (Az. II R 5/24).

BFH, Urteil II R 5/24 vom 25.02.2026

Leitsatz

  1. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt – unter den weiteren Voraussetzungen der Norm – den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i. d. F. des StÄndG 2001.
  2. Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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