Kündigung einer ltd. Oberärztin in der Sportmedizin der TUM unwirksam

Das LAG München hat am 21.04.2026 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin und Sportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist (Az. 9 SLa 495/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 9 SLa 495/25 vom 21.04.2026

Das LAG München hat am 21.04.2026 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin und Sportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist.

Am 27.02.2024 kam es zwischen der Klägerin, die bereits seit dem 01.01.2020 bei der TUM beschäftigt ist und dem von ihr vertretenen Chefarzt in dessen Büro und auf dem davorliegenden Flur zu einer lautstarken Auseinandersetzung. Am 29.02.2024 gab die Klägerin gegenüber der Personalabteilung an, dass der Chefarzt hierbei ihr gegenüber tätlich geworden sei und erstattete Mitte März 2024 deswegen auch Strafanzeige u. a. wegen des Verdachts der Körperverletzung. Der Chefarzt bestreitet dies. Am 10.04.2024 gab es ein Personalgespräch mit der Klägerin, in dessen Folge sie freigestellt und ihr der Kontakt zu den Mitarbeitern des Lehrstuhls untersagt wurde. Ab dem 20.05.2024 wurde sie an einen anderen Lehrstuhl versetzt, an dem sie keine Chefarztvertretung mehr innehatte.

Mit Schreiben vom 11.07.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis sowohl wegen Verleumdung des Chefarztes bzw. eines entsprechenden Verdachts jeweils außerordentlich fristlos und auch außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Am 15.07.2024 folgte eine weitere außerordentliche Kündigung – ebenfalls fristlos und hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist – wegen einer Drucksituation, da mehrere Arbeitnehmer angekündigt hätten, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn die Klägerin zurückkehre. Ab Mitte Juli 2024 wurden die Vergütungszahlungen an die Klägerin eingestellt.

Das LAG München hat festgestellt, dass keine der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Kündigungen scheitern schon an der fehlenden Einhaltung der gem. § 626 Abs. 2 BGB geltenden Kündigungserklärungsfrist. Diese beträgt 14 Tage ab Kenntnis des Kündigungsgrundes durch eine kündigungsberechtigte Person. Ist der Sachverhalt aufklärungsbedürftig, können Ermittlungen angestellt werden, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Dies gilt allerdings nur so lange, wie aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen auch tatsächlich durchführt werden, die eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen.

Anhaltspunkte für die aus Sicht des Beklagten gegebene Verleumdung des Chefarztes durch die Klägerin gab es, als der Beklagte Kenntnis von der durch die Klägerin erhobene Strafanzeige gegen den Chefarzt hatte und auch davon, dass dieser die Vorwürfe bestritt. Es stand zwar Aussage gegen Aussage, sodass der Beklagte nicht wusste, von welcher Seite eine Pflichtverletzung vorlag: Tätlichkeit oder Verleumdung. In dieser Situation wäre es für die Wahrung der für außerordentliche Kündigungen geltenden Kündigungserklärungsfrist erforderlich gewesen, zügig zu ermitteln, ob tatsächlich eine Verleumdung vorliegt. Der Beklagte hat jedoch erst Mitte Juni, als ihm aufgrund einer E-Mail eines anderen Mitarbeiters der Nachweis einer Verleumdung erfolgsversprechend erschien, Ermittlungen aufgenommen. Eine Befragung der Mitarbeiter, deren Büros auf dem Flur liegen, auf dem sich das Geschehen teilweise abgespielt hat und auch eines von der Klägerin bereits in der Anzeige genannten Zeugen wäre dem Beklagten bei Durchführung zügiger Ermittlungen deutlich früher möglich und zur Wahrung der Frist auch erforderlich gewesen.

Auch hinsichtlich der außerordentlichen Druckkündigungen war eine Einhaltung der die 14-tägige Kündigungserklärungsfrist nicht dargelegt. Der Beklagte beruft sich auf Beschwerden von Mitarbeitern über das Führungsverhalten der Klägerin beim Personalrat und bei der Personalabteilung aus dem März 2024 und aus dem Juni 2024, deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin bestreitet. Ermittlungen in den Monaten April und Mai sind nicht dargelegt. Die streitgegenständliche Vergütung war der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nachzuzuzahlen. Das Kontaktverbot hat der Beklagte in der Berufung argumentativ nicht weiterverfolgt.

Gegen das Urteil vom 21.04.2026, 9 SLa 495/25 ist keine Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

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ZEW-Index verschlechtert sich weiter

Nach dem starken Einbruch der Erwartungen im März trüben sich diese lt. ZEW im April weiterhin ein. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Rückgang.

ZEW, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei minus 17,2 Punkten

Nach dem starken Einbruch der Erwartungen im März trüben sich diese im April weiterhin ein. Sie liegen mit minus 17,2 Punkten um minus 16,7 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt ebenfalls einen Rückgang. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 73,7 Punkten um minus 10,8 Punkte unter dem Vormonatswert.

„Die Erwartungen fallen ins Negative. Die wirtschaftlichen Folgen des Iran-Kriegs für die deutsche Konjunktur gehen weit über den Anstieg der Preise hinaus: Die Sorge vor einer längerfristigen Verknappung des Energieangebots hemmt Investitionen und schwächt die Wirkung staatlicher Impulse“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen über die Industriebranchen stehen weiterhin unter dem Eindruck des Iran-Krieges. Während die Automobilbranche weitgehend stabil bleibt (Saldo bei minus 44,2 Punkten), verschlechtern sich die Aussichten für die Chemie- und Pharmaindustrie (minus 11 Punkte gegenüber März) und Stahl- und Metallproduktion (minus 21 Punkte gegenüber März) stark. Die Erwartungen für die Baubranche rutschen mit minus 3,8 Punkten ins Negative.

Auch die Erwartungen für die Eurozone verzeichnen einen starken Rückgang im April. Der Index liegt um minus 11,9 Punkte niedriger als noch im März bei einem Saldo von minus 20,4 Punkten. Die Bewertung der Lage verschlechtert sich. Diese liegt mit minus 43 Punkten um minus 13,1 Punkte unter dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Rat nimmt neue EU-weite Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung an

Der Rat der EU hat am 21.04.2026 endgültig grünes Licht für einen neuen EU-Rechtsakt gegeben, mit dem die Definition von Korruption in den Mitgliedstaaten harmonisiert und ein gemeinsames Strafmaß für die Sanktionierung solcher Straftaten festgelegt wird. Mit Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Vorschriften zur Stärkung der Ermittlung und Strafverfolgung wird die Richtlinie die Korruptionsbekämpfung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessern.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Der Rat hat heute endgültig grünes Licht für einen neuen EU-Rechtsakt gegeben, mit dem die Definition von Korruption in den Mitgliedstaaten harmonisiert und ein gemeinsames Strafmaß für die Sanktionierung solcher Straftaten festgelegt wird. Mit Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Vorschriften zur Stärkung der Ermittlung und Strafverfolgung wird die Richtlinie die Korruptionsbekämpfung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessern.

Diese neue EU-Richtlinie wird zwei bestehende EU-Rechtsakte ersetzen: einen Rechtsakt aus dem Jahr 2003 über Korruption im privaten Sektor und ein Übereinkommen der EU von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EU oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind.

Harmonisierte Definition von Straftatbeständen

Mit den neuen Vorschriften wird sichergestellt, dass wichtige Korruptionsdelikte in der gesamten EU in ähnlicher Weise definiert und behandelt werden. Dies betrifft unter anderem Bestechung im öffentlichen und im privaten Sektor, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, Behinderung der Justiz, Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Verschleierung und bestimmte schwere Verstöße durch die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter.

Angepasste Sanktionen

Nach den neuen EU-Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten gemeinsame Mindeststrafmaße für Korruptionsdelikte vorsehen, um sicherzustellen, dass die Höchststrafen nicht zu niedrig festgesetzt werden. Straftäter können je nach Straftat zu Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren verurteilt werden. Unternehmen werden ebenfalls mit Sanktionen belegt: Die Geldstrafen oder Geldbußen betragen je nach Straftat 3 bis 5 % ihres weltweiten Gesamtumsatzes oder zwischen 24 und 40 Mio. Euro.

Die Mitgliedstaaten werden auch spezielle Stellen zur Korruptionsprävention und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Korruption einrichten müssen, um so eine Kultur der Integrität zu schaffen.

Internationale Standards

Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), des umfassendsten internationalen Rechtsinstruments auf diesem Gebiet. Mit der Richtlinie wird der bereits bestehende Rechtsrahmen der EU aktualisiert und es werden internationale Standards aufgenommen, die für die EU verbindlich sind, wie etwa die des UNCAC.

Nächste Schritte

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Eine Ausnahme gilt für Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien, für die eine Frist von 36 Monaten gilt.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Anlieger muss Heckenrückschnitt entlang der Landesstraße bezahlen

Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro herangezogen. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 8 K 2511/24).

VG Münster, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 8 K 2511/24 vom 16.04.2026 (nrkr)

Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 16. April 2026 entschieden.

Das Grundstück des Klägers grenzt auf einer Länge von etwa 200 Metern an den Rad- und Fußweg einer Landesstraße. Aus der dort verlaufenden Hecke aus Bäumen und Sträuchern ragten in der Vergangenheit Äste in das Lichtraumprofil des Radwegs hinein. Bereits im August 2022 hatte das Land dem Kläger aufgegeben, den Rückschnitt der Hecke auf seinem Grundstück selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen und ihm zugleich die Ersatzvornahme angedroht. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, der Aufforderung nicht nachzukommen, setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest, beauftragte eine Garten- und Landschaftsbaufirma mit dem Rückschnitt der Hecke und forderte den Kläger auf, die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten in der genannten Höhe zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers blieb damals ohne Erfolg (Az. 8 K 3248/22).

Nach Durchführung der Arbeiten forderte das Land den Kläger in einem Kostenbescheid auf, den durch die Ersatzvornahme entstandenen Betrag an ihn zu überweisen. Dieser wandte ein, dass die Arbeiten in dem vorgenommenen Ausmaß nicht erforderlich gewesen seien. Allenfalls an zwei, drei Stellen hätte es eines Rückschnittes bedurft, die Kosten seien daher jedenfalls zu teilen. Zudem habe der Landesbetrieb in der Vergangenheit die Heckenschnitte kostenlos durchgeführt und tue dies weiterhin, spare jedoch den Abschnitt entlang des Grundstückes des Klägers aus. Der Landesbetrieb habe sich in der Vergangenheit auch zur Pflege der Hecken verpflichtet. Die geltend gemachte Höhe der Kosten sei schließlich nicht nachvollziehbar.

Die so begründete Klage wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass Rügen des Klägers zum Umfang der Beeinträchtigung und zur Pflege durch den Landesbetrieb in der Vergangenheit unbeachtlich sind, weil die ursprüngliche Aufforderung zum Heckenschnitt aus dem Jahr 2022 bestandskräftig geworden ist. Auch sind die jetzt von dem beauftragten Unternehmen durchgeführten Arbeiten nicht zu beanstanden: Weder hat die Firma mehr geschnitten, als es auch dem Kläger aufgegeben worden war, noch hätte der Landesbetrieb selbst die Arbeiten durchführen müssen, anstatt den Auftrag an eine Garten- und Landschaftsbaufirma zu vergeben. Dass der Kläger und der Landesbetrieb in der Vergangenheit eine vertragliche Absprache zum Rückschnitt getroffen hätten, oder dass sich eine Verpflichtung des Landes gewohnheitsrechtlich ergebe, sah das Gericht nicht. Schließlich war der Kläger auch nicht mit seinem Einwand zu hören, die Arbeiten hätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens ließ keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation oder überflüssige Maßnahmen erkennen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht – Klagen abgewiesen

Der VGH Baden-Württemberg hat sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht (Az. 2 S 2523/25 u. a.).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.

Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies betreffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu denen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Parteien und „progressive“ Positionen.

Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungspersonal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 -).

Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenpluralistischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und – soweit erforderlich – gesetzgeberisch nachzusteuern.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein solches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzulegen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsordnung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein möglicher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängig gemacht werden.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az. 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

Hinweis

Die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile des 2. Senats liegen noch nicht vor. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt der Entscheidung gemacht werden. Die vollständigen Urteile werden den Beteiligten voraussichtlich Ende April/Anfang Mai zugestellt.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Gesetz zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)

Das BMF hat einen Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) veröffentlicht. Mit diesem Gesetz werden den Ländern ab 2026 bis 2029 zusätzliche Entlastungen in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr bereitgestellt.

BMF, Mitteilung vom 15.04.2026

Um die finanzielle Situation der Länder und ihrer Kommunen zu unterstützen, hat sich die Bundesregierung entschlossen, über ein zeitlich befristetes Entlastungspaket sowohl Änderungen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) wie auch Anpassungen im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorzunehmen.

Mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz werden den Ländern ab 2026 bis 2029 zusätzliche Entlastungen in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr bereitgestellt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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In Deutschland wird wieder mehr gegründet

Sowohl im gewerblichen Bereich als auch in den Freien Berufen und in der Land- und Forstwirtschaft (nicht-gewerblicher Bereich) wird wieder mehr gegründet. Das zeigen die neuen Zahlen des IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 20.04.2026

Im Gewerbe und in den Freien Berufen stieg die Anzahl der Existenzgründungen

Sowohl im gewerblichen Bereich als auch in den Freien Berufen und in der Land- und Forstwirtschaft (nicht-gewerblicher Bereich) wird wieder mehr gegründet: Insgesamt wurden in 2025 rund 395.000 selbstständige Tätigkeiten im Vollerwerb aufgenommen.

Die Entwicklungen im Einzelnen

Von allen Existenzgründungen entfallen rund 277.000 auf das Gewerbe. Da die Gewerbeanzeigenstatistik im 1. Halbjahr 2025 in einigen kleineren Bundesländern Betriebs- und Kleingewerbegründungen über- und im Gegenzug Nebenerwerbsgründungen untererfasst hat, dürfte die tatsächliche Anzahl etwas geringer sein als ausgewiesen. Insgesamt hat sich jedoch die Anzahl der gewerblichen Existenzgründungen in den vergangenen beiden Jahren wieder erhöht.

In den Freien Berufen wurden in 2025 rund 110.000 Existenzgründungen registriert. Obwohl auch diese Zahl aufgrund einer Umstellung der Auswertungspraxis in 13 Finanzverwaltungen leicht überhöht sein dürfte, gründeten mehr Personen als in den Vorjahren. Verglichen mit 2024 stieg zudem die Anzahl der Gründungen von Land- und Forstwirten. Damit zeichnet sich in allen drei Tätigkeitsbereichen ein regeres Gründungsgeschehen als in den Vorjahren ab. Der Strukturwandel zugunsten der Freien Berufe hat sich fortgesetzt.

Existenzgründungsintensität in Berlin und Hamburg am höchsten

Die meisten Existenzgründungen je 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter fanden in Berlin und Hamburg statt – gefolgt von Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Im Vergleich zu 2015 ist die Existenzgründungsintensität 2025 sowohl in den ostdeutschen Bundesländern als auch in Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und im Saarland gestiegen.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn erstellen regelmäßig Statistiken zu den Existenzgründungen und Unternehmensaufgaben in Deutschland, die auf den Gewerbean- und -abmeldungsdaten des Statistischen Bundesamtes sowie den Auswertungen der Finanzverwaltungen der Länder beruhen. Nicht gründungs- und schließungsrelevante Meldeanlässe, wie beispielsweise Rechtsformänderungen, rechnen sie aus den Daten der Gewerbeanzeigen heraus.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung IfM Bonn

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Einkommensteuersenkung kein effektiver Weg, um Wirtschaft zu stärken – Druck auf Investitionen kann sogar Wachstum kosten

Die Bundesregierung diskutiert derzeit eine Senkung der Einkommensteuer. Erklärtes Ziel: Die Mittelschicht entlasten und das Wirtschaftswachstum in Deutschland anzukurbeln. Gesamtwirtschaftlich sind die Pläne aber problematisch, ergibt eine neue Analyse der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Die Bundesregierung diskutiert derzeit eine Senkung der Einkommensteuer. Erklärtes Ziel: Die Mittelschicht entlasten und das Wirtschaftswachstum in Deutschland anzukurbeln. Gesamtwirtschaftlich sind die Pläne aber problematisch, ergibt eine neue Analyse des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Denn angesichts der großen finanziellen Herausforderungen in den öffentlichen Haushalten würde eine Steuersenkung das Risiko erhöhen, dass die Mittel aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) für andere Zwecke als Investitionen genutzt werden. Damit würde das im Vergleich zu Steuersenkungen überlegene Wachstumspotenzial riskiert, das darin liegt, den über viele Jahre aufgelaufenen Investitionsstau aufzulösen. Zugleich zeigt die Entwicklung der Einkommensteuerbelastung der vergangenen Jahre, dass keine Notwendigkeit für eine Senkung besteht.

„Die Haushalte der Gebietskörperschaften stehen aktuell vor enormen Herausforderungen. Die Lücken in den kommunalen Haushalten und teilweise auch in denen der Länder sind jetzt schon dramatisch“, warnen Dr. Katja Rietzler, IMK-Expertin für Fiskalpolitik und Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor des Instituts. Die verabschiedete Körperschaftsteuerreform mit stufenweiser Senkung des Steuersatzes werde die Lage ab 2028 noch deutlich verschärfen.

Auch der Bund könne sich aktuell keine weiteren Steuersenkungen leisten. Schon ohne solche Maßnahmen sei schließlich eine Haushaltslücke von insgesamt rund 130 Milliarden Euro in den Jahren 2027 bis 2029 absehbar. Hier räche sich, dass „Haushaltsspielräume für nebensächliche Maßnahmen wie eine Umsatzsteuersenkung auf Speisen in der Gastronomie, die Ausweitung der Mütterrente, die Ausweitung der Entfernungspauschale und die Senkung der Körperschaftsteuer geopfert wurden“, kritisieren die Forschenden.

Die Haushaltslöcher gefährdeten die Wirksamkeit des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaschutz. Schon jetzt zeichne sich ab, dass bisher nur ein Teil dieser Mittel tatsächlich in zusätzliche Investitionsausgaben fließe. Eine Einkommensteuersenkung würde den finanziellen Druck erhöhen und diese Tendenz verstärken. Schließlich dürfte eine Entlastung von 95 Prozent aller Steuerzahlenden um mehrere hundert Euro jährlich, wie sie Finanzminister Lars Klingbeil vorgeschlagen hat, je nach Ausgestaltung jedes Jahr Milliarden Euro an Mindereinnahmen verursachen. Diese ließen sich durch Steuererhöhungen am oberen Ende der Einkommensverteilung nur zu einem kleinen Teil wieder hereinholen – erst recht, weil die Union einer Anhebung des Spitzensteuersatzes skeptisch gegenübersteht und diesen erst bei höheren Einkommen als heute einsetzen lassen möchte.

Zudem haben Rietzler und Dullien starke Zweifel, dass eine Einkommensteuersenkung derzeit wirklich notwendig ist und helfe, das Ziel zu erreichen, „kleine und mittlere Einkommen“ zu entlasten. Denn viele Haushalte mit geringen Einkünften zahlen kaum oder gar keine Einkommensteuer. Und für die anderen sei es in den vergangenen Jahren bei der Einkommensbesteuerung zu einer Entlastung und zum Ausgleich der sog. kalten Progression gekommen. Im Trend habe die Einkommensteuerbelastung abgenommen. Zwar gab es zuletzt eine deutliche Aufwärtstendenz bei den Sozialbeiträgen. Betrachte man Steuern und Abgaben zusammen, so liege trotzdem die finanzielle Belastung auch für Erwerbstätige mit mittleren Einkommen nicht höher als in den 2010er Jahren und spürbar niedriger als zwischen Mitte der 1990er Jahre und 2010 (siehe auch die Abbildung in der Kurzstudie; Link unten).

Die Hoffnung, in dieser Situation mit Steuersenkungen das Wirtschaftswachstum wirksam anzukurbeln, erscheine unrealistisch, analysieren die Forschenden. Zwar können für sich genommen Einkommensteuersenkungen den Privatkonsum stützen. Allerdings kommen Studien zu dem Ergebnis, dass die gesamtwirtschaftlichen Multiplikatoren solcher Steuersenkungen gering sind. Das liegt daran, dass insbesondere Haushalte mit höheren Einkommen einen erheblichen Teil der Entlastung nicht für Konsum ausgeben, sondern sparen. Die Wirkung kann verpuffen, wenn im Gegenzug andere Steuern, beispielsweise die Mehrwertsteuer, zur Finanzierung erhöht werden. Oder sie verkehrt sich vollends ins Negative, wenn Einkommensteuersenkungen durch Ausgabenkürzungen gegenfinanziert werden sollen. Das gilt vor allem, wenn bei öffentlichen Investitionen gespart wird, weil jeder investierte Euro deutlich mehr als einen Euro zusätzliches Wachstum auslöst.

Fazit der Forschenden: „Die deutsche Wirtschaft hat derzeit vor allem das Problem, dass aufgrund massiver geopolitischer Verschiebungen, einer protektionistischen Handelspolitik der USA, aggressiver Industriepolitik aus China der Export lahmt und zugleich die energieintensive Industrie unter gestiegenen Rohöl- und Erdgaspreisen leidet. Einkommensteuersenkungen helfen hier wenig oder sind zumindest eine teure und sehr wenig zielgenaue Art, die Wirtschaft in Gang zu bringen.“ Investitionen in Infrastruktur und Innovationen seien eindeutig die wirkungsvolleren Instrumente. „Das bedeutet, dass die Regierung beim Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität nachschärfen sollte, sodass tatsächlich ein möglichst großer Teil der Mittel sich auch in zusätzlichen öffentlichen Investitionen niederschlagen. Mit größeren Haushaltslöchern würde das schwieriger.“

Mittelfristig führe bei realistischer Analyse sogar kein Weg an Steuererhöhungen vorbei – vor allem zur Finanzierung der stark erhöhten Verteidigungsausgaben. „Diese sollten von allen Mitgliedern der Gesellschaft gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit getragen werden, wobei progressive Steuern auf hohe Einkommen und Vermögen einen erheblichen Teil beisteuern sollten“, resümieren Rietzler und Dullien. „Eine Einkommensteuersenkung jetzt ist angesichts dieser Rahmenbedingungen nicht kompatibel mit den Herausforderungen Deutschlands.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022

Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das FG Sachsen (Az. 2 K 602/25).

FG Sachsen, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil 2 K 602/25 vom 25.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 5/26)

Sächsisches Finanzgericht verneint Abzugsfähigkeit von Verlusten bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren

Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig mit Urteil vom 25. Februar 2026 entschieden (Az. 2 K 602/25). Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste.

Sowohl das Finanzamt als auch der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden, sodass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u. a. aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.

Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 geführt wird.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht

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Flexibleres Berufsrecht für das Anwaltsnotariat

Das Berufsrecht des Anwaltsnotariats soll flexibler gestaltet werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drs. 21/5441) zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2026

Das Berufsrecht des Anwaltsnotariats soll flexibler gestaltet werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (21/5441) zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats. Dadurch soll der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließlich Pflege. Zudem sieht der Entwurf eine Verlängerung der Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus vor.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 315/2026

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