OVG Bremen hält die Erschließungsbeitragssatzung von Bremerhaven für unwirksam

Das OVG Bremen hat ein erstinstanzliches Urteil bestätigt, mit dem ein Erschließungsbeitragsbescheid mangels einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig gehalten und aus diesem Grund aufgehoben worden war (Az. 2 LC 188/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 29.04.2026 zum Urteil 2 LC 188/25 vom 29.04.2026 (nrkr)

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat mit einem heute verkündeten Urteil ein erstinstanzliches Urteil bestätigt, mit dem ein Erschließungsbeitragsbescheid mangels einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für rechtswidrig gehalten und aus diesem Grund aufgehoben worden war.

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer aus Bremerhaven, der sich gegen einen Bescheid gewandt hatte, mit dem ihm gegenüber Erschließungsbeiträge in Höhe von rund 14.000 Euro festgesetzt worden waren.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die Stadt Bremerhaven die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung ein. Mit dem heute verkündeten Urteil schloss sich das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts an und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Erschließungsbeitragssatzung von Bremerhaven sei unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt verkündet worden sei. Ortsgesetze nach dem Baugesetzbuch, zu denen die Erschließungsbeitragssatzung zähle, seien nach dem Bremischen Verkündungsgesetz für Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekannt zu machen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Stattdessen sei die Satzung im Gesetzblatt verkündet worden.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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Anwaltsgebühr bei PKH: Falscher Vortrag nicht korrigiert – Anwalt muss PKH zurückzahlen

Eine bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn der beigeordnete Anwalt es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren, so das OLG Hamburg. Dies ist jedoch die Ausnahme (Az. 4 W 88/26). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.05.2026 zum Beschluss 4 W 88/26 des OLG Hamburg vom 21.04.2026

Unterlässt es ein Anwalt, falschen Vortrag der Mandantin vor dem Termin zu korrigieren, muss er den Vorschuss auf Prozesskostenhilfe zurückzahlen.

Bereits erhaltene Prozesskostenhilfe (PKH) für die Terminsgebühr muss zurückgezahlt werden, wenn der beigeordnete Anwalt es unterlässt, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung falschen Vortrag seiner Mandantin zu korrigieren, so das OLG Hamburg. Dies ist jedoch die Ausnahme – in der Regel bleiben Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten erhalten, auch wenn die Gewährung von PKH später zurückgenommen werde (Beschluss vom 21.04.2026, Az. 4 W 88/26).

Rechtsanwalt korrigierte den falschen Vortrag nicht

Die Mandantin hatte den Anwalt aufgesucht, um die Rückforderung von 13.000 Euro zu erstreiten. Ob nun die Kommunikation der Mandantin zunächst inkorrekt war oder der Anwalt etwas falsch verstanden hatte, ist unklar. Jedenfalls gewährte das LG Hamburg zunächst PKH für eine Klage auf Rückzahlung von zwei zinslosen Darlehen und ordnete den Anwalt bei. Vorschüsse für die Verfahrensgebühr und später auch für die Terminsgebühr wurden ausgezahlt.

Die Beklagte erwiderte, dass es sich nicht um Darlehen, sondern um Investitionen in eine gemeinsame geschäftliche Unternehmung gehandelt habe. Dies bestätigte die Mandantin dem Anwalt und schrieb per E-Mail: „Ich habe nicht gesagt, dass das Geld ein Darlehen ist. Sie sagte mir, sie würde es investieren, bevor ich ihr das Geld gab (…).“

Trotz dieser erheblichen Änderung des Sachverhalts korrigierte der Anwalt den Sachvortrag nicht. Obwohl auch seine Mandantin nicht mehr reagierte, nahm der Jurist ohne weitere Rücksprache mit ihr an der mündlichen Verhandlung teil. Dort wurde die Klage abgewiesen.

Das LG hob den Beschluss für die bereits gewährte PKH wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses auf. Die Rechtspflegerin ordnete daraufhin an, dass der Anwalt alle erhaltenen Gebühren zurückzuzahlen habe. Auf eine Erinnerung gegen diese Entscheidung änderte das OLG den Beschluss ab: Nur die Terminsgebühr sei zurückzuzahlen, die Verfahrensgebühr dürfe er hingegen behalten.

OLG: „Ausnahmsweise durch teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“

Zunächst stellte das OLG allerdings klar: Auch wenn die einmal gewährte PKH und damit auch die Beiordnung des Rechtsanwalts später zurückgenommen würden, blieben die Vergütungsansprüche für bereits vorgenommene, Gebühren auslösende Tätigkeiten in der Regel erhalten. Etwas anderes gelte nur, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Angabe der für die Entscheidung ursächlichen falschen Tatsachen vorsätzlich mitveranlasse, also die unrichtige Sachdarstellung, auf der der Bewilligungsbeschluss beruht, (mit) herbeiführe. Die Verfahrensgebühr durfte der Anwalt mit dieser Begründung behalten. Sie sei bereits vor Einreichung der Klageerwiderung entstanden und damit bevor der Anwalt einen Grund hatte, die Sachverhaltsdarstellung seiner Mandantin zu hinterfragen.

Die Terminsgebühr muss er hingegen zurückzahlen. Wer als Anwalt im laufenden Rechtszug nach der Gewährung von PKH erfährt, dass die zunächst mitgeteilte Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist, müsse dies gegenüber dem Gericht korrigieren. Wer dies unterlässt und in diesem Bewusstsein einen Gerichtstermin wahrnimmt, erlange treuwidrig eine weitere Vergütung, so die Hamburger Richterinnen und Richter. Angesichts der klaren Formulierung seiner Mandantin in ihrer E-Mail hätte er auch nicht erneut mit ihr Rücksprache halten müssen.

Hätte der Anwalt die Korrektur dem Gericht vor dem geplanten Termin mitgeteilt, hätten sowohl die PKH-Bewilligung als auch der Termin zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig aufgehoben werden können. Der Anwalt hätte dann das Mandat aufgeben und der Staatskasse unnötige Kosten ersparen können. Alternativ zur Mandatsniederlegung hätte der Anwalt auch seine Wahlanwaltsgebühren direkt gegenüber der Mandantin durchsetzen können. Dass er keine dieser Optionen gewählt habe, sei „ausnahmsweise durch eine teilweise Aberkennung der Vergütung zu sanktionieren“, so das OLG.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zahlungspflicht für Karateunterricht: Stillschweigende Verlängerung eines Trainingsvertrages in Karateschule

Das AG München entschied, dass durch die fortgesetzte Teilnahme des Sohnes am Karatetraining nach Ablauf der Befristung ein unbefristeter Dienstvertrag zustande kam und der Vater daher zur Zahlung der ausstehenden Trainingsgebühren verpflichtet ist (Az. 191 C 10975/25).

AG München, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Urteil 191 C 10975/25 vom 09.02.2026 (rkr)

Ein Vater aus dem Landkreis München schloss am 21.07.2021 für seinen damals sieben Jahre alten Sohn einen Vertrag über Karatetraining ab dem 01.08.2021 für sechs Monate ab. Das Honorar für die sechs Monate entrichtete der Vater vorab bar. Als am 11.11.2024 für den Sohn ein neuer Vertrag für sechs Monate ab 01.12.2024 geschlossen wurde, stellte die Karateschule fest, dass der Sohn nach den Aufzeichnungen der Karateschule auch nach Ablauf des ersten Vertrages regelmäßig an Trainingseinheiten teilgenommen hatte. Für die sechs Monate nach Ablauf des ersten Vertrages, d. h. bis Juli 2022 war das Honorar durch den Vater auch bezahlt worden. Für die Zeit von September 2022 bis November 2024 blieb eine Zahlung jedoch aus.

Die Karateschule verklagte den Vater daher vor dem Amtsgericht München auf die Bezahlung des Honorars für das Karatetraining für 27 Monate zu je 57 Euro für den Zeitraum von September 2022 bis November 2024, insgesamt in Höhe von 1.539 Euro.

Der Vater bestritt, dass der Sohn durchgehend am Training teilgenommen habe. Vielmehr habe er lediglich an separat gebuchten Trainingscamps teilgenommen. Zudem fehle ein Vertrag und damit eine Rechtsgrundlage für die Honorarforderung.

Das Amtsgericht München gab der Karateschule recht und führte in seinem Urteil u. a. wie folgt aus:

„Es handelt sich vorliegend um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), auch wenn das Formular […] mit „Mitgliedschaft“ überschrieben ist. Die Klägerin war zur Erbringung von Karatetraining gegenüber dem Sohn des Beklagten verpflichtet, der Beklagte sollte dafür bezahlen. Eine Mitgliedschaft nach §§ 21 ff. BGB scheidet aus, weil es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt, was sich auch deutlich aus dem Aufnahmeantrag ergibt. Der befristete Dienstvertrag […] wurde nach Ablauf der Befristung ab Februar 2022 von beiden Seiten fortgesetzt, sodass dieser auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (§ 625 BGB).

Nach der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beklagten die Leistungen der Klägerin auch nach Januar 2022 weiter unverändert in Anspruch nahm. Zum einen legte die Klägerin dazu umfangreiche Aufzeichnungen vor. Das Bestreiten von deren Wahrheitsgehalt hilft dem Beklagten dabei nicht weiter. Er selbst hat nicht vorgetragen, dass sein Sohn den Besuch bei der Klägerin mit Ende des ersten Vertrages abgebrochen hätte. Der Beklagte hat sogar die ersten Monate der „Verlängerung“ bezahlt. Zudem trägt der Beklagte selbst vor, dass sein Sohn den Karatesport auch nach Januar 2022 aktiv weiter pflegte und sogar an Prüfungen bei der Klägerin teilnahm. Dies setzt aber voraus, dass weiter ein aktives Training stattgefunden haben muss. Der Beklagte vermag nicht zu erklären, wo sein Sohn nach Januar 2022 seine sportlichen Fertigkeiten weiter gepflegt und verbessert haben soll. […]

Die einvernehmliche Fortsetzung des Trainings nach Januar 2022 kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, zumal sein Sohn – der eigentliche Leistungsempfänger – daran mitwirkte. Der Trainingsvertrag besteht damit ab Februar 2022 als unbefristeter Vertrag fort.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Importpreise im März 2026: +2,3 % gegenüber März 2025

Die Importpreise waren im März 2026 um 2,3 % höher als im März 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Februar 2025 (+3,6 % gegenüber Februar 2024). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im März 2026 gegenüber Februar 2026 um 3,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.04.2026

Stärkster Anstieg der Einfuhrpreise für Energie im Vorjahresvergleich seit Dezember 2022

Importpreise, März 2026
+2,3 % zum Vorjahresmonat
+3,6 % zum Vormonat

Exportpreise, März 2026
+1,5 % zum Vorjahresmonat
+1,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im März 2026 um 2,3 % höher als im März 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Februar 2025 (+3,6 % gegenüber Februar 2024). Im Februar 2026 und Januar 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber den Vorjahresmonaten jeweils bei -2,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im März 2026 gegenüber Februar 2026 um 3,6 %. Einen stärkeren Anstieg im Vormonatsvergleich hatte es zuletzt im März 2022 gegeben (+5,4 % gegenüber Februar 2022), als die Importpreise für Energie nach dem russischen Angriff auf die Ukraine sprunghaft gestiegen waren.

Die Exportpreise waren im März 2026 um 1,5 % höher als im März 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit März 2025 (+2,0 % gegenüber März 2024). Im Februar 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,1 % gelegen, im Januar 2026 bei +0,2 %. Gegenüber Februar 2026 stiegen die Ausfuhrpreise um 1,1 %. Zuletzt waren sie im August 2022 stärker gegenüber dem Vormonat gestiegen (+1,6 % gegenüber Juli 2022).

Hohe Preisanstiege für importierte Vorleistungsgüter und Energie im Zuge des Iran-Kriegs

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im März 2026 gegenüber März 2025 hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter mit +4,1 % (+1,2 % gegenüber Februar 2026) und für Energie mit +13,2 % (+33,6 % gegenüber Februar 2026). Stärker gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen waren die Einfuhrpreise für Energie zuletzt im Dezember 2022 (+16,7 % gegenüber Dezember 2021). Im Vormonatsvergleich stiegen die Importpreise für Energie im März 2026 sogar stärker als je zuvor seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1995.

Bei den Vorleistungsgütern waren insbesondere Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug mit +25,8 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat, darunter Edelmetalle und deren Halbzeug mit +58,4 %. Auch die Preise für importierte Düngemittel und Stickstoffverbindungen lagen deutlich über denen von März 2025 (+7,8 %). Hier handelt es sich um Auswirkungen der Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, die die Düngemittelpreise auch im Vormonatsvergleich deutlich ansteigen ließen (+10,1 %).

Noch stärker wirkte sich der Krieg im Nahen Osten auf die Erdöl- und Mineralölpreise im Vorjahres- und im Vormonatsvergleich aus. Im Vorjahresvergleich konnte der Preisrückgang bei Erdgas (-8,6 %) und Steinkohle (-1,5 %) die Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen (+41,6 %) und Erdöl (+24,6 %) nicht ausgleichen. Auch Strom war im Vorjahresvergleich teurer (+4,4 %). Im Vormonatsvergleich gegenüber Februar 2026 wurden alle Energieträger teurer: Mineralölerzeugnisse um 48,6 % (darunter insbesondere Flugturbinenkraftstoff aus Kerosin mit +94,7 %), Erdöl um 45,9 %, Erdgas um 19,6 %, Steinkohle um 8,5 % und elektrischer Strom um 2,9 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise stiegen die Importpreise im März 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,0 % (+0,8 % gegenüber Februar 2026). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,6 % über dem Stand von März 2025 (+1,4 % gegenüber Februar 2026).

Auch importierte Investitionsgüter waren im Vorjahres- und im Vormonatsvergleich teurer, und zwar um 0,6 % gegenüber März 2025 und um 0,5 % gegenüber Februar 2026.

Bei importierten landwirtschaftlichen Gütern und Konsumgütern Preissenkungen gegenüber dem Vorjahr, aber Preissteigerungen gegenüber dem Vormonat

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im März 2026 im Durchschnitt um 6,2 % billiger als im Vorjahresmonat (+1,2 % gegenüber Februar 2026). Die Preise für Rohkakao lagen 57,8 % unter denen von März 2025 und 19,4 % unter denen von Februar 2026. Rohkaffeeimporte waren 14,4 % preiswerter als vor einem Jahr und 2,5 % preiswerter als im Vormonat. Lebende Schweine waren mit -8,7 % ebenfalls günstiger als im März 2025, wurden aber mit +26,7 % im Vormonatsvergleich deutlich teurer. Für importiertes Getreide wurde im März 2026 ebenfalls weniger bezahlt als im März 2025 (-7,5 %), es kostete aber 0,5 % mehr als im Februar 2026. Dagegen waren insbesondere Tomaten im Vorjahres- wie auch im Vormonatsvergleich deutlich teurer (+18,4 % gegenüber März 2025 und +31,6 % gegenüber Februar 2026).

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im März 2026 um 1,9 % preiswerter als im Vorjahr (+0,7 % gegenüber Februar 2026). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen 1,1 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,8 % gegenüber Februar 2026), Verbrauchsgüter waren im Vorjahresvergleich 2,1 % billiger (+0,7 % gegenüber Februar 2026). Für Nahrungsmittel allgemein musste 4,3 % weniger bezahlt werden als im März 2025 (+0,4 % gegenüber Februar 2026). Preisrückgänge gab es unter anderem bei Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-55,9 %), Frucht- und Gemüsesäften (-28,4 %), Milch und Milcherzeugnissen (-14,4 %) sowie Schweinefleisch (-8,1 %). Teurer als im März 2025 waren vor allem geschälte Haselnüsse (+44,1 %), Rindfleisch (+15,3 %) und Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert) mit +11,8 %.

Vorleistungsgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Bei den Exportpreisen hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter aufgrund ihres hohen Anteils am Gesamtindex den größten Einfluss auf die Vorjahresveränderungsrate. Die Vorleistungsgüterpreise lagen im Durchschnitt 2,2 % über denen von März 2025 und 0,7 % über denen von Februar 2026. Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 1,1 % über dem von März 2025 (+0,3 % gegenüber Februar 2026). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Auch bei den Ausfuhrpreisen waren die Auswirkungen des Iran-Kriegs zu spüren: Die Preise für Energieexporte lagen um 9,4 % über denen von März 2025 und um 25,7 % über denen von Februar 2026. Wie bei der Einfuhr konnte der Rückgang der Erdgaspreise um 15,4 % (aber +11,9 % gegenüber Februar 2026) die Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen (+36,4 % gegenüber März 2025 und +44,1 % gegenüber Februar 2026) nicht ausgleichen. Darunter waren Exporte von Flugturbinentreibstoff aus Kerosin 94,4 % teurer als im Vorjahr und 103,9 % teurer als im Vormonat.

Landwirtschaftliche Güter wurden 5,9 % preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat. Gegenüber Februar 2026 stiegen die Preise hier aber um 1,7 %.

Auch Konsumgüter (Exportanteil etwa 21 %) waren preiswerter als im März 2025 (-0,3 % gegenüber März 2025, aber +0,3 % gegenüber Februar 2026). Während die Preise für Verbrauchsgüter 0,7 % unter dem Preisniveau von März 2025 lagen (+0,3 % gegenüber Februar 2026), waren die Preise für Gebrauchsgüter 1,5 % höher als im Vorjahresmonat (0,0 % gegenüber Februar 2026). Bei den exportierten Verbrauchsgütern fielen insbesondere die Preise für Nahrungsmittel (-4,8 % gegenüber März 2025, aber +0,2 % gegenüber Februar 2026).

Hier waren unter anderem die Preise für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver mit -37,1 % deutlich niedriger als im März 2025 (-8,4 % gegenüber Februar 2026). Auch Milch und Milcherzeugnisse waren mit -12,1 % im Durchschnitt deutlich billiger als vor einem Jahr (+0,2 % gegenüber Februar 2026), darunter besonders Butter und andere Fettstoffe aus Milch mit -41,9 % gegenüber März 2025 (+2,3 % gegenüber Februar 2026).

Dagegen wurde unter anderem Rindfleisch, frisch oder gekühlt, zu 22,3 % höheren Preisen exportiert als im März 2025 (+4,5 % gegenüber Februar 2026).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bürgergeld: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das SG Leipzig hat in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind (Az. S 15 AS 1165/25 ER u. a.).

SG Leipzig, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Leipzig

Die 7. Kammer, die 15. Kammer, die 19. Kammer und die 28. Kammer des Sozialgerichts Leipzig haben in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind.

  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 3. November 2025 – S 15 AS 1165/25 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16. Februar 2026 – S 19 AS 187/26 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 24. März 2026 – S 7 AS 402/26 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 30. März 2026 – S 28 AS 295/26 ER

Den Entscheidungen lagen Anträge zugrunde, mit denen das Jobcenter Leipzig einstweilig zur Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Gebühren für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften im Stadtgebiet Leipzig verpflichtet werden sollte. Die verschiedenen Antragsteller waren in unterschiedlichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Die Stadt Leipzig erhebt für die Nutzung der Unterkünfte nach der Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig (Benutzungs- und Gebührensatzung) Gebühren in Höhe von monatlich 616,53 Euro pro Person. Die Antragsteller waren jeweils vom Jobcenter aufgefordert worden, ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken, da diese nach der zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Verwaltungsrichtlinie »Kosten der Unterkunft (Kapitel 1) – Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten; Schlüssiges Konzept« vom 11. November 2025 unangemessen hoch seien. Die Antragsteller hatten jeweils Schwierigkeiten bei der Suche nach preisgünstigen Wohnungen auf dem Leipziger Wohnungsmarkt glaubhaft gemacht.

Die vier Kammern des Sozialgerichts haben entschieden, dass die Antragsteller Anspruch auf Übernahme der Nutzungsgebühren haben. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlich entstehenden Nutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkunft sind im Regelfall abstrakt angemessen, da sich dies bereits aus der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig selbst ergibt. Die Verwaltungsrichtlinie legt hierzu fest, dass bei der Unterbringung leistungsberechtigter Haushalte in sog. irregulären Unterkünften, z. B. in Gemeinschaftsunterkünften, Notschlafstellen für Wohnungslose oder Gewaltschutzeinrichtungen, im Regelfall die tatsächlichen Kosten bzw. pauschalierte Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Das Konzept sieht daher nur in atypischen Konstellationen vor, dass die Kosten der Gemeinschaftsunterkunft nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden könnten. Die 7. Kammer hat dies etwa für möglich gehalten, wenn sich Leistungsempfänger einem zumutbaren Wohnungsangebot ohne Grund verschließen. Im Regelfall seien jedoch die tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen.

Quelle: Sozialgericht Leipzig

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Anonymisierung: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren

Die Pressekammer des LG Frankfurt hat in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Az. 2-03 O 144/26).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 2-03 O 144/26 vom 21.04.2026 (nrkr)

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.

Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem YouTube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.

Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.

Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.

Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.

Das heutige Urteil (Az. 2-03 O 144/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Fotoshooting ohne Eheringe: Streit um vereinbarten Lieferzeitpunkt für bestellte Eheringe

Das AG München wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab und gab der Widerklage auf Abnahme der Eheringe statt, da die Klägerin eine verbindlich vereinbarte frühere Lieferfrist nicht beweisen konnte (Az. 173 C 9005/25).

AG München, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil 173 C 9005/25 vom 10.02.2026 (nrkr)

Eine Frau aus Oberbayern besuchte am 14.04.2025 gemeinsam mit ihrem Verlobten ein Geschäft für Hochzeitsausstattung, bestellte und bezahlte dort für 2.230,20 Euro zwei Eheringe für eine am 25.05.2025 geplant Hochzeit. Die Käuferin ging davon aus, dass eine Lieferfrist von 14 Tagen versprochen worden sei. Wäre eine Lieferung in 14 Tagen nicht möglich gewesen, hätten sie die Ringe anderswo gekauft. Es sei ihr darauf angekommen, die Ringe bereits vor der Hochzeit für einen Fototermin am 02.05. nutzen zu können, an dem Fotos für die Gäste angefertigt werden sollten. Zudem wollte sie die Möglichkeit haben, den Ring wegen bekannter Probleme mit einem Finger gegebenenfalls vor der Hochzeit nochmals anpassen zu können.

Am 05.05. erhielt die Käuferin auf Nachfrage die Mitteilung, dass die Ringe am 16.05. eintreffen werden. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist zur Lieferung bis spätestens 09.05. Da die Ringe bis zu diesem Datum noch nicht fertiggestellt waren, erklärte die Klägerin am 09.05. den Rücktritt vom Kaufvertrag und erwarb in einem anderen Geschäft die Eheringe. Vom ursprünglichen Verkäufer verlangte sie in der Folge den Kaufpreis für die bisher nicht gelieferten Ringe zurück.

Da der Verkäufer eine Rückabwicklung verweigerte, erhob die Käuferin Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2.230,20 Euro, der Verkäufer daraufhin Widerklage auf Abnahme der Ringe. Mit Urteil vom 10.02.2026 wies das Amtsgericht München die Klage ab und gab der Widerklage statt. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„[…] die Klägerin [konnte] nicht nachweisen, dass es eine Vereinbarung gab, dass die Ringe bis zum 28.04.2024 zu liefern sind. […] Die Klägerin hat […] dargelegt, dass eine Lieferung der Ringe binnen zwei Wochen so wichtig war, weil sie um den 02.05.2025 einen Fototermin gehabt hätten, um ein Layout mit den Ringen für die Hochzeit an die Gäste zu verschicken. […] Sie hätten dem Verkäufer gegenüber betont, dass die Ringe am 28.04. da sein müssten.

Der vernommene Zeuge [Verlobte] sagte aus, dass er dreimal gesagt hätte, dass die Ringe am 28.04. geliefert sein müssten. Das erste Mal habe er noch vor der Auswahl der Ringe nachgefragt, ob eine Lieferung binnen zwei Wochen möglich sei. Sonst hätten sie das Geschäft sofort verlassen und anderswo nach Ringen geschaut. Der Verkäufer habe die Lieferung in zwei Wochen bejaht. Dann habe er bei der Modellwahl nochmal auf die Lieferungsfrist hingewiesen und kurz vor der Unterschrift des Kaufvertrages. Er habe die Lieferungsfrist nicht in den Kaufvertrag schreiben lassen, da er auf die mündliche Zusage vertraut habe. Er mache noch Geschäfte mit Handschlag.

Der Geschäftsführer der Beklagten, der zugleich der Verkäufer der Ringe […] war, legte dar, dass eine Lieferfrist von vier Wochen normal sei und sich am Hochzeitsdatum orientiere. Sollte eine frühere Lieferung gewünscht sein, müsse er dies vorher mit dem Lieferanten abklären. Eine frühere Lieferung notiere er immer auf dem Kaufvertrag, kläre den Liefertermin mit dem Hersteller und informiere dann den Kunden. Der Geschäftsführer konnte sich nicht mehr an Details des Gesprächs erinnern. Aus der Tatsache, dass kein früherer Liefertermin im Kaufvertrag vermerkt worden sei, schließe er, dass es keine Vereinbarung gegeben habe, dass die Ringe schon am 28.04.2025 abgeholt werden können.

[…] Für die Einlassung der Klägerin und des [Verlobten] spricht, dass sie überzeugend dargelegt haben, weswegen ihnen ein früher Liefertermin der Ringe so wichtig war, […]. Allerdings wurde der Klägerin am 05.05.2025 seitens der Beklagten mitgeteilt, dass die Ringe spätestens bis zum 16.05.2025 geliefert werden. Die Klägerin hat am 12.05.2025 in einem anderen Geschäft einen Kaufvertrag über Eheringe geschlossen. Die Ringe dort hat die Klägerin erst am 19.05.2025 erhalten, also einige Tage später als sie sie bei der Beklagten bekommen hätten. Damit war die Zeit, etwaige Änderungen am Ring vorzunehmen, wenn er nicht gut passt, noch kürzer. […]

Der Geschäftsführer der Beklagten sagte aus, dass er frühere Liefertermine immer schriftlich fixiere, da er sie ohne Rücksprache mit dem Hersteller nicht zusagen könne. Die Lieferfrist betrage ca. vier Wochen, eine Lieferfrist von zwei Wochen sei schon sehr sportlich. Vorliegend wurde im Kaufvertrag keine Lieferfrist bis 28.04.2025 festgehalten. Dies spricht, insbesondere in Anbetracht einer normalen Lieferfrist von vier Wochen, dafür, dass es eine solche Vereinbarung nicht gab. […]

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gericht nicht möglich ist, zu klären, wer die Wahrheit gesagt hat und wer nicht. Es besteht ein non-liquet, sodass nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Klägerin hat nachzuweisen, dass als Lieferzeitpunkt der 28.04.2025 vereinbart war. Dies kann sie nicht. Daher ist die Klage abzuweisen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Spritpreise und Strukturreformen: Regierungskoalition einigt sich auf schnelle Hilfen für Verbraucher und Wirtschaft

Die Bundesregierung plant, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell zu entlasten. Zudem will sie den Weg frei machen für weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.04.2026

Die Bundesregierung plant, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell zu entlasten. Zudem will sie den Weg frei machen für weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Angesichts der hohen Energiepreise hat sich die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD auf spürbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen geeinigt. Ein zentrales Element ist die Senkung der Mineralölsteuer. Sie soll um circa 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert werden. Bundeskanzler Friedrich Merz betonte, dieser Schritt werde „sehr schnell die Lage für die Autofahrer und für die Betriebe im Land verbessern und vor allem für diejenigen, die vor allem aus beruflichen Gründen sehr viel mit dem Auto unterwegs sind“.

Entlastungen und strukturelle Reformen im Überblick:

  • Energiesofortprogramm: Die Senkung der Mineralölsteuer um circa 17 Cent pro Liter für Benzin und Diesel für zwei Monate entlastet die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen an der Tankstelle um rund 1,6 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle sollen durch abgesicherte Maßnahmen gegenüber den Mineralölwirtschaftsunternehmen gegenfinanziert werden. Zudem will die Koalition das Kartellrecht weiter verschärfen.
  • Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern soll es ermöglicht werden, im Jahr 2026 eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Hier sollen die Steuerausfälle durch eine Erhöhung der Tabaksteuer schon im Jahr 2026 ausgeglichen werden. Zudem plant die Regierungskoalition zum 1. Januar 2027 eine Reform der Einkommensteuer, um kleinere und mittlere Einkommen dauerhaft zu entlasten.
  • Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung: Die Bundesregierung will Ende April eine Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung beschließen. Grundlage dafür sind die Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit. Ziel ist es, die Beiträge zu stabilisieren und die Ausgaben zu begrenzen. Im Ergebnis sei dies „eine der größten Sozialstaatsreformen unseres Landes“, wozu alle Leistungsbereiche einen Beitrag leisten müssen, betonte der Bundeskanzler.
  • Stärkung der Automobilindustrie: Die Koalition lehnt die für 2027 geplante Verschärfung bei CO2-Werten von Hybrid-Fahrzeugen ab. Damit gehe man jetzt „mit vollständiger Technologieoffenheit in die weitere Diskussion in Brüssel“, sagte Merz.

Mit diesen Maßnahmen will die Regierungskoalition kurzfristig die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entlasten und gleichzeitig strukturelle Reformen einläuten. Die Koalition sei hier auf einem guten gemeinsamen Weg, betonte Kanzler Merz. Zugleich sei auch klar, dass wir noch vieles zu tun haben. „Das ist erst der Anfang“, so Merz.

Quelle: Bundesregierung

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BFH zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte

Der BFH entschied zum Vorsteuerabzug eines sog. Drittlandsunternehmens bei Leistungsbezug inländischer sog. Repräsentationsbüros (Az. V R 37/23).

BFH, Urteil V R 37/23 vom 04.12.2025

Leitsatz

Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.06.2023 – 2 K 2072/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Drittlandsgebiet ansässige Gesellschaft, die dort Hotels und Resorts betreibt.

2

Im Inland unterhielt die Klägerin in angemieteten Räumlichkeiten ein Verbindungsbüro, in dem durchschnittlich fünf Mitarbeiter tätig waren. Im Jahr 2006 wurden hierfür Büromöbel im Inland erworben. Zu den Aufgaben des von einer Marketingmanagerin geführten Verbindungsbüros, das über ein von der Klägerin festgelegtes Budget verfügen konnte, gehörten unter anderem die jährlichen Vertragsverhandlungen mit im Inland ansässigen Reiseveranstaltern über die Überlassung von Zimmerkontingenten, die Kontrolle von Reiseveranstaltungsverträgen sowie der Darstellung der Hotels in den jeweiligen Reisekatalogen, die Betreuung von Reiseveranstaltern, Reisebüros, Veranstaltungsagenturen, Fluglinien und Tourismuszentralen, die Durchführung von Vertriebsaktionen sowie die Teilnahme an Reisemessen, Roadshows, Workshops, Programmvorstellungen und Studienreisen im Inland. Die Überlassung der Hotelzimmer und Resorts an die Kunden erfolgte dagegen durch die Hauptniederlassung der Klägerin am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittlandsgebiet.

3

Für das Jahr 2011 (Streitjahr) reichte die Klägerin am 12.02.2013 zunächst eine Umsatzsteuererklärung im allgemeinen Besteuerungsverfahren ein, die ausschließlich Vorsteuerbeträge auswies. Das zunächst für die Klägerin zuständige Finanzamt A (FA A) setzte mit Bescheid vom 05.03.2013 die Umsatzsteuer für das Streitjahr ohne Berücksichtigung des von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzugs auf 0 € fest, da die Klägerin im Streitjahr keine Umsätze ausgeführt habe. Hiergegen legte die Klägerin am 20.03.2013 Einspruch ein.

4

Mit Schreiben vom 27.11.2014 legte die Klägerin dem FA A eine nicht unterschriebene Rechnung mit der Nummer „1 – 2011“ vom 18.04.2011 über den Verkauf von Büromöbeln an die im Inland ansässige B-GmbH vor, die einen Stempelaufdruck des inländischen Verbindungsbüros und einen Kaufpreis von 300 € auswies. Außerdem war auf dieser Rechnung vermerkt: „Nicht steuerbar gemäß Artikel 56 Abs. 1 c) der Richtlinie 2006/112/EG. Wir verweisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG.“

5

In einer berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 16.12.2014 erklärte die Klägerin –neben den Vorsteuerbeträgen– Umsätze zu 19 % mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … €, Leistungen ausländischer Unternehmer, für die sie die Umsatzsteuer in Höhe von … € als Leistungsempfänger schulde, sowie als Vorsteuer abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von … €. Das FA A stimmte der berichtigten Erklärung nicht zu. Mit Schreiben vom 11.05.2015 legte die Klägerin eine berichtigte Rechnung über den Verkauf der Büromöbel an die B-GmbH vor, die nunmehr ein Entgelt von … € und die darauf entfallende Umsatzsteuer von … € auswies.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1493 veröffentlichten Urteil ab. Es führte dazu hinsichtlich des –im vorliegenden Revisionsverfahren allein noch streitgegenständlichen– Besteuerungszeitraums 2011 unter anderem aus, dass der Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen ausgeschlossen sei, da diese nicht ihrer inländischen Betriebsstätte (festen Niederlassung) zuzuordnen und deshalb nicht nach § 3a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) im Inland steuerbar gewesen seien. Die vom inländischen Verbindungsbüro der Klägerin in Auftrag gegebene Werbung, die die Buchungen von Unterkünften in den von der Klägerin betriebenen Hotels und Resorts habe steigern sollen, sei nicht für Zwecke des Inlandsbüros (im Sinne der Ausführung eigener Umsätze) verwendet worden. Diese Eingangsumsätze seien nicht dem inländischen Verbindungsbüro der Klägerin, sondern deren Hauptniederlassung im Drittland zuzuordnen, da die Reisebuchungen dort vorgenommen worden seien. Selbst wenn die bezogenen Werbeleistungen dem inländischen Verbindungsbüro der Klägerin zuzuordnen wären, komme eine Vorsteuervergütung nicht in Betracht. Zwar stünde das Gegenseitigkeitserfordernis gemäß § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Denn dieses habe unter anderem gemäß § 15 Abs. 4b UStG nur für Unternehmer gegolten, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig gewesen seien und die nur Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldeten, während die Klägerin die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Büromöbel gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG schulde. Die Werbeleistungen seien jedoch nicht dem inländischen Verbindungsbüro zuzuordnen, sondern der Hauptniederlassung am Sitz der Klägerin im Drittland. Im Übrigen fehle es an jeglichem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen und dem Verkauf der Büromöbel.

7

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringt unter anderem vor, dass die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen über diejenigen Eingangsleistungen abgezogen werden könnten, deren Steuerbarkeit sich nach § 3a Abs. 2 UStG richte, wie es bei den Werbeleistungen, die sie von inländischen Dienstleistern empfangen habe, der Fall sei. Ihr inländisches Verbindungsbüro sei eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG, Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–). Die bezogenen Werbeleistungen stünden in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit deren Tätigkeit, so dass diese im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien und zum Vorsteuerabzug berechtigten. Der Vorsteuerabzug könne auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden, weil sie, die Klägerin, mit der Veräußerung der Büromöbel jedenfalls einen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz erbracht habe. Darüber hinaus schulde sie nach § 13b Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer auf die sonstigen Leistungen, die sie von ausländischen Unternehmern bezogen habe. Die Einschränkungen des § 15 Abs. 4b UStG seien vorliegend nicht einschlägig. Das deutsche Umsatzsteuerrecht kenne keine Definition für den Begriff der „Betriebsstätte“ im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG, der auf Art. 44 Satz 2 MwStSystRL beruhe. Nach Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 –MwStVO–), der für die Auslegung von § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG und Art. 44 Satz 2 MwStSystRL maßgeblich sei, setze eine feste Niederlassung lediglich voraus, dass diese aufgrund der technischen und personellen Ausstattung in der Lage sei, Leistungen zu empfangen und zu verwenden. Nicht vorausgesetzt sei, dass die Niederlassung Ausgangsleistungen erbringe, wie es Art. 11 Abs. 2 MwStVO verlange. Der unterschiedliche Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 MwStVO („zu empfangen und dort zu verwenden“) und des Art. 11 Abs. 2 MwStVO („erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen“) lasse eine unterschiedliche Auslegung zu. Bislang hätten sich weder der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) noch der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage geäußert, ob eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG oder Art. 11 Abs. 1 MwStVO eigenständige Ausgangsumsätze dieser Niederlassung voraussetze. In anderen Mitgliedstaaten (wie in der Französischen Republik, wo sie, die Klägerin, ein Büro mit Mitarbeitern unterhalte, das vergleichbare Marketingaufgaben für den französischsprachigen Raum wahrnehme, und in der Italienischen Republik) werde die Betriebsstätte im Sinne des Art. 11 Abs. 1 MwStVO als solche anerkannt, ohne dass die Erbringung steuerbarer Ausgangsumsätze vorausgesetzt werde. Die empfangenen Werbeleistungen seien ihrem inländischen Verbindungsbüro zuzuordnen. Diese seien von diesem „verwendet“ worden, da sie bezogen worden seien, um die Vermietung ihrer Resorts im deutschsprachigen Raum zu vermarkten. Eine andere Auslegung, die dazu führe, dass der Leistende prüfen müsse, für welche Art von Umsätzen seine Ausgangsleistungen beim Leistungsempfänger verwendet würden, um zu bestimmen, ob diese im Inland steuerbar seien, widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Das FG habe im Übrigen nicht nur den Vorsteuerabzug aus denjenigen bezogenen Dienstleistungen versagt, deren Steuerbarkeit sich aus § 3a Abs. 2 UStG ergebe, sondern auch den aus dem Bezug der übrigen Leistungen, wie etwa Büromiete, Hotelkosten, Restaurationsleistungen und Personenbeförderung. Diese Eingangsleistungen seien im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben, soweit dieses die Umsatzsteuerfestsetzung für 2011 betrifft, und den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 05.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2022 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. … € festgesetzt wird.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–), der während des Revisionsverfahrens für die Besteuerung der Klägerin zuständig geworden ist, tritt der Revision der Klägerin entgegen und beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Das FA ist während des Revisionsverfahrens aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA A eingetreten (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2024 –  V R 51/20, BFHE 284, 330, Rz 11; vom 05.12.2024 –  V R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 16).

III.

11

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

12

Zu Recht ist das FG im Ergebnis davon ausgegangen, dass die mit der Revision allein noch angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin ist aus den von ihr bezogenen Werbeleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei den der Klägerin für die Werbeleistungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträgen handelt es sich mangels Leistungsort im Inland nicht um eine im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG „geschuldete Steuer“, so dass sich die Frage, in welchem Verfahren ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könnte, nicht stellt.

13

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

14

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Vielmehr muss die in der Rechnung ausgewiesene Steuer aufgrund einer erbrachten Leistung gesetzlich geschuldet werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Genius Holding/Staatssecretaris van Financien vom 13.12.1989 – C-342/87, EU:C:1989:635; Bonik vom 06.12.2012 – C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 31; Stroy trans vom 31.01.2013 – C-642/11, EU:C:2013:54, Rz 42; LVK-56 vom 31.01.2013 – C-643/11, EU:C:2013:55, Rz 47; FIRIN vom 13.03.2014 – C-107/13, EU:C:2014:151, Rz 54; Kreuzmayr vom 21.02.2018 – C-628/16, EU:C:2018:84, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.04.1998 –  V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unter II.3.b; vom 29.08.2018 –  XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 18; vom 23.10.2019 –  V R 46/17, BFHE 267, 140, BStBl II 2022, 779, Rz 17; vom 12.07.2023 –  XI R 5/21, BFHE 282, 22, BStBl II 2024, 887, Rz 41).

15

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen, wenn die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG (Art. 203 MwStSystRL) geschuldet wird (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2018 –  XI R 44/14, BFHE 263, 359, Rz 57; EuGH-Urteile PORR Epitesi Kft. vom 11.04.2019 – C-691/17, EU:C:2019:327, Rz 37; Greentech vom 13.03.2025 – C-640/23, EU:C:2025:175, Rz 40 f.).

16

2. Danach besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht. Denn der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.

17

a) Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, vorbehaltlich den Streitfall nicht betreffenden Sonderregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG).

18

b) Diese Regelungen entsprechen den unionsrechtlichen Vorgaben.

19

aa) Nach Art. 44 MwStSystRL gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 44 Satz 1 MwStSystRL). Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt nach Art. 44 Satz 2 MwStSystRL als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung.

20

bb) Nach den Auslegungsregelungen für die Anwendung des Art. 44 MwStSystRL gilt gemäß Art. 11 Abs. 1 MwStVO als „feste Niederlassung“ jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

21

Fällt eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen in den Anwendungsbereich des Art. 44 MwStSystRL und ist der Steuerpflichtige in mehr als einem Land ansässig, so ist diese Dienstleistung weiter in dem Land zu besteuern, in dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 21 Abs. 1 MwStVO). Weiter ist eine Dienstleistung, die an eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen an einem anderen Ort erbracht wird als dem Ort, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungsempfängers befindet, (nur dann) am Ort der festen Niederlassung zu besteuern, wenn sie Empfänger der Dienstleistung ist und sie für den eigenen Bedarf verwendet (Art. 21 Abs. 2 MwStVO). Weitergehende Regelungen betreffen nicht den Dienstleistungsempfänger (vgl. Art. 22 Abs. 2 MwStVO).

22

Zwar gelten die vorstehenden Regelungen nach Art. 65 Abs. 1 MwStVO erst ab dem 01.07.2011 und damit nicht für Leistungen, die die Klägerin vor diesem Zeitpunkt im Streitjahr bezogen hat. Verdeutlichen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 aber nur ein Konzept, das sich bereits in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie findet und seit deren Einführung anwendbar ist, können Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 gleichwohl auch für Zeiträume davor Berücksichtigung finden, wie der EuGH zu Art. 11 MwStVO bereits ausdrücklich entschieden hat (EuGH-Urteil Welmory vom 16.10.2014 – C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 44 ff. und 58 ff.). Dies gilt auch für das im Streitfall maßgebliche Kriterium, dass die Empfängerniederlassung nur dann ortsbestimmend ist, wenn der Leistungsempfänger über eine feste Niederlassung mit der erforderlichen Infrastruktur verfügt, um die fraglichen Dienstleistungen –dort– für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden (EuGH-Urteil Welmory vom 16.10.2014 – C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 62 f.).

23

cc) Weiter ist zu beachten, dass der zweckdienlichste und damit der vorrangige Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort ist, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, da er als objektives, einfaches und praktisches Kriterium große Rechtssicherheit bietet. Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen nachrangig und eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteile Welmory vom 16.10.2014 – C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 53 bis 56; Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 – C-333/20, EU:C:2022:291, Rz 29; Cabot Plastics Belgium vom 29.06.2023 – C-232/22, EU:C:2023:530, Rz 29; Adient vom 13.06.2024 – C-533/22, EU:C:2024:501, Rz 39).

24

c) Danach sind im Streitfall –ungeachtet der Frage, ob das inländische Verbindungsbüro der Klägerin als Betriebsstätte im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG und feste Niederlassung im Sinne der für die Anwendung von Art. 44 MwStSystRL maßgeblichen Begriffsbestimmung des Art. 11 Abs. 1 MwStVO einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie die hierfür erforderliche Struktur aufwies– die von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 MwStVO am Ort ihres inländischen Verbindungsbüros, sondern nach Art. 21 Abs. 1 MwStVO am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland ausgeführt worden, so dass es für den Vorsteuerabzug an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt.

25

Nach den vom FG getroffenen und nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen wurden die vom inländischen Verbindungsbüro beauftragten und in Rechnung gestellten Werbeleistungen weder für dessen Bedarf erbracht noch von diesem verwendet, sondern dienten dazu, die Buchungen von Unterkünften in den von der Klägerin betriebenen, im Drittlandsgebiet belegenen Hotels und Resorts zu steigern, wobei die Reisebuchungen nicht von dem inländischen Verbindungsbüro der Klägerin aus vorgenommen wurden, sondern ausschließlich am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland erfolgten.

26

Es widerspräche dem sich aus § 3a Abs. 2 UStG und Art. 44 MwStSystRL ergebenden Bestimmungslandprinzip, eine Leistung als am Ort einer Betriebsstätte (feste Niederlassung) erbracht anzusehen, die –wie hier– für das am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit belegene Stammhaus lediglich Leistungen einkauft. Denn der Verbrauch findet dann am Ort des Stammhauses, nicht aber am Ort der festen Niederlassung statt (vgl. Farruggia-Weber, Umsatzsteuer-Rundschau 2024, 1, 4). Dem entspricht, dass nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung alle Dienstleistungen grundsätzlich an dem Ort besteuert werden sollen, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Es bleibt daher im Streitfall bei der vorrangigen Anknüpfung an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

27

d) Auf die Frage, ob eine Betriebsstätte (feste Niederlassung), die sonstige Leistungen empfängt, steuerbare Umsätze ausführen muss (offengelassen im BFH-Urteil vom 22.05.2019 –  XI R 1/18, BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132, Rz 49), kommt es somit nicht an. Unabhängig hiervon hat das inländische Verbindungsbüro der Klägerin als Betriebsstätte (feste Niederlassung) die Werbeleistungen jedenfalls nicht für seinen Bedarf empfangen und verwendet.

28

3. Die Umsatzsteuerfestsetzung ist auch aus anderen Gründen nicht zugunsten der Klägerin zu ändern.

29

a) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abzug von Einfuhrumsatzsteuer besteht nicht.

30

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsprechend Art. 168 Buchst. e MwStSystRL erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet, wobei das Verwendungserfordernis für alle Fälle des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG nach denselben Kriterien zu bestimmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.2023 –  V R 13/21, BFHE 282, 40, BStBl II 2023, 1068, Rz 14 f.).

31

Im Streitfall ist der Vorsteuerabzug bereits deshalb zu verneinen, da weder auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen noch nach dem Vortrag der Klägerin ersichtlich ist, dass eingeführte Gegenstände, die im Übrigen weder vom FG noch von der Klägerin näher bezeichnet worden sind, für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet wurden.

32

b) Sollte die Klägerin nach § 13b Abs. 5 UStG als Leistungsempfängerin für an ihr inländisches Verbindungsbüro erbrachte sowie dort verwendete (und somit nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG im Inland steuerbare) sonstige Leistungen schulden, hätte dies keine Auswirkung auf die Höhe der für das Streitjahr festzusetzenden Umsatzsteuer. Zwar wäre diese Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG als Vorsteuerbetrag abziehbar. Zugleich wäre aber dann von der Klägerin geschuldete Umsatzsteuer in gleicher Höhe zu berücksichtigen.

33

c) Soweit die Klägerin vorbringt, das FG habe den Vorsteuerabzug auch für von ihr nicht näher konkretisierte Eingangsleistungen (wie etwa Büromiete, Hotelkosten, Restaurationsleistungen und Personenbeförderung) versagt, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.01.2011 –  V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 22).

34

4. Eine Berücksichtigung der für die Lieferung der Büromöbel (oder wegen des offenen Steuerausweises in der berichtigten Rechnung) geschuldeten Umsatzsteuer in Höhe von … € im Streitjahr kommt wegen des Verbots der Schlechterstellung (reformatio in peius) im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 22.05.2019 –  XI R 1/18, BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132, Rz 49).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Grünes Licht für EU-Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Das EU-Parlament hat neue EU-weite Vorschriften zur Schaffung eines strafrechtlichen Rahmens zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption verabschiedet.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2026

  • Erster EU-weiter strafrechtlicher Rahmen zur Korruptionsbekämpfung
  • Angeglichene Definitionen und Strafmaße unter anderem für Bestechung, Veruntreuung und illegale Bereicherung
  • Nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung und Datenaustausch auf EU-Ebene
  • Verstärkte Zusammenarbeit mit den Agenturen und Einrichtungen der EU

Am Donnerstag verabschiedete das Parlament neue EU-weite Vorschriften zur Schaffung eines strafrechtlichen Rahmens zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption.

Die Richtlinie, auf die sich das Parlament und der Rat im Dezember 2025 vorläufig geeinigt haben, enthält umfassende Definitionen von Korruptionsdelikten, darunter Bestechung, Veruntreuung, Behinderung der Justiz, Einflussnahme, illegale Bereicherung im Zusammenhang mit Korruption, Verschleierung und Korruption im privaten Sektor, sowie vereinheitlicht die Vorschriften über Sanktionen. Die Richtlinie wurde mit 581 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen und 42 Enthaltungen angenommen.

Ein gemeinsames Konzept für Abschreckung und Sanktionen

Durch die Modernisierung bestehender Vorschriften, die Angleichung rechtlicher Definitionen und die Einführung strukturierter Sanktionsniveaus zielt der neue Rahmen darauf ab, besonders in grenzüberschreitenden Fällen, Durchsetzungslücken zu schließen. Das Sanktionssystem soll sicherstellen, dass die Höchststrafen nach nationalen Vorschriften nicht zu gering ausfallen. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften zu erlassen und die Bestimmungen an ihre nationalen Rechtssysteme anzupassen.

Zusammenarbeit zur Bewältigung bestehender und sich abzeichnender Herausforderungen

Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und den EU-Einrichtungen – darunter das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust – wird gestärkt und der Informationsaustausch und die Koordinierung verbessert. Die Mitgliedstaaten werden außerdem jährlich vergleichbare Daten veröffentlichen, um die Transparenz und faktengestützte Politikgestaltung zu verbessern.

Nationale Strategien und Anforderungen an unabhängige Stellen

Zur Stärkung von Prävention und Governance werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung (unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft) anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen Risikobewertungen durchführen und Systeme für Interessenkonflikte, Transparenz der politischen Finanzierung und Integritätsstandards sicherstellen. Es müssen ebenfalls spezielle und unabhängige Stellen zur Prävention und Bekämpfung von bestehender Korruption eingerichtet werden.

Zitat

Berichterstatterin Raquel García Hermida-van der Walle (Renew, NL): „Dieses Gesetz ist historisch. Korruption hat dazu geführt, dass Journalisten zum Schweigen gebracht, Bürger getötet und Leben vorzeitig beendet wurden. Hinter jeder Statistik steht ein Name, eine Geschichte und eine Zukunft, die genommen wurde. Korruption entzieht unseren Volkswirtschaften Milliardenbeträge, untergräbt das Vertrauen in die Regierung und schwächt die Demokratie. Ungehindert, bedroht sie die Grundfesten unserer Union. Dieses Gesetz soll das Wesen Europas verteidigen und unseren Bürgern gerecht werden. “

Nächste Schritte

Die Richtlinie muss nun auch vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, um sie umzusetzen. Dabei ausgenommen sind die Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien, für die eine Frist von 36 Monaten gilt.

Hintergrund

Am 3. Mai 2023 legte die Kommission ein Maßnahmenpaket zur Korruptionsbekämpfung vor. Auf Grundlage von Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definierte der Text Korruption als einen Bereich „besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension“ und umfasste Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Bekämpfung von Korruption. Einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2025 zufolge sind 69 % der Europäer der Ansicht, dass Korruption in ihrem Land weit verbreitet ist, während 66 % der Ansicht sind, dass Korruptionsfälle auf hoher Ebene nicht ausreichend verfolgt werden.

Quelle: Europäisches Parlament

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