Kabinett beschließt Frühstartrente: Startkapital für die Altersvorsorge der jungen Generation

Kabinett beschließt Frühstartrente: Startkapital für die Altersvorsorge der jungen Generation

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den vom BMF vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente beschlossen. Damit erhalten künftig alle Kinder in Deutschland ein Startkapital für die eigene private Altersvorsorge. Der Bund zahlt dafür für jedes Kind, das sechs Jahre alt wird, bis zum 18. Lebensjahr 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot ein.

MF, Mitteilung vom 12.08.2026

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente beschlossen. Mit der Frühstartrente erhalten künftig alle Kinder in Deutschland ein Startkapital für die eigene private Altersvorsorge. Der Bund zahlt dafür für jedes Kind, das sechs Jahre alt wird, bis zum 18. Lebensjahr 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot ein.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Wir wollen, dass alle besser und früher für das Alter vorsorgen können. Mit der Frühstartrente geben wir jedem Kind in Deutschland ein Startkapital für die eigene Altersvorsorge. Der Staat zahlt dafür jeden Monat 10 Euro Förderung, automatisch und für alle Kinder eines Jahrgangs. So bauen junge Menschen über die Jahre ein eigenes Vermögen auf und lernen früh, wie Vorsorge am Kapitalmarkt funktioniert. Heute hängt das viel zu oft vom Elternhaus ab. Diese Ungleichheit setzt sich dann oft bis ins Alter fort. Das wollen wir ändern. Die Frühstartrente ist ein wichtiger Beitrag für eine bessere Altersvorsorge und mehr Chancengleichheit.“

Beitrag zur Chancengleichheit

Die Frühstartrente soll dazu beitragen, Kindern Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen. Künftig erhalten alle Kinder eines Jahrgangs Zugang zur kapitalgedeckten Altersvorsorge. Eltern können das Depot unkompliziert eröffnen und durch freiwillige Zuzahlungen ergänzen. Gefördert werden ausschließlich zertifizierte Verträge mit einem effektivem Kostendeckel, sowie ohne Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit. Kinder, für die kein Depot eröffnet wird, profitieren von der Frühstartrentenförderung im Rahmen einer staatlichen kollektiven Anlage.

Die Frühstartrente kann somit dazu beitragen, dass die ergänzende private Altersvorsorge möglichst früh beginnt. Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersversorgung soll diese helfen, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern.

Stärkung der finanziellen Bildung

Im Zentrum der Frühstartrente steht neben dem tatsächlichen Vermögensaufbau die finanzielle Bildung. Wer den Kapitalmarkt schon in jungen Jahren erlebt und positive Erfahrungen macht, entwickelt ein Verständnis für langfristiges Investieren und wird im Laufe des Lebens eher am Kapitalmarkt anlegen. Unter anderem sollen die Depot-Anbieter daher Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitstellen. Die Bundesregierung arbeitet zudem derzeit an einer gemeinsamen Strategie zur Stärkung der finanziellen Bildung. Die Einführung der Frühstartrente dient hier als Initialzündung.

Frühe Kapitalanlage für langfristigen Vermögensaufbau

Für jedes Kind, das sechs Jahre alt wird, zahlt der Bund bis zum 18. Lebensjahr 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot, das die Eltern bei einem privaten Anbieter ihrer Wahl eröffnen können. Gefördert werden zertifizierte Standarddepot-Verträge mit einem Effektivkostendeckel von einem Prozent und ohne Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit.

Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei, ausgezahlt wird das geförderte Kapital grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Zuzahlungen sind bis zu 6.840 Euro pro Jahr möglich.

Wird kein eigener Vertrag geschlossen, profitieren die Kinder trotzdem: In diesem Fall legt der Bund die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt an, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Die Förderung erreicht damit alle Kinder eines Jahrgangs, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Ab Volljährigkeit geht das Depot in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge über. Die reformierte private Altersvorsorge startet ebenfalls im Jahr 2027 und wird mit dem neuen Altersvorsorge-Depot einfacher, kostengünstiger und renditestärker, sodass mehr Menschen tatsächlich teilnehmen können.

Die Frühstartrente lohnt sich: Durch den frühen Start können bereits mit geringen regelmäßigen Beiträgen Vermögenswerte aufgebaut werden, denn die lange Anlagedauer am Kapitalmarkt und die Wiederanlage der Dividenden sorgen für einen erheblichen Zinseszinseffekt.

Allein aus der staatlichen Förderung entsteht bis zur Volljährigkeit ein Depotwert von rund 2.200 Euro. Daraus können bis zum Renteneintritt ohne weitere Einzahlungen rund 53.000 Euro werden. Legen Eltern monatlich 10 Euro dazu, kann das Depot bis zum Renteneintritt auf rund 107.000 Euro wachsen.

Variante (Zuzahlung Eltern pro Monat) | Einzahlungen bis 18. Lebensjahr gesamt | Depotwert mit 18 | Depotwert mit 65

  • 0 Euro | 1.440 Euro | rund 2.200 Euro | rund 53.000 Euro
  • 10 Euro | 2.880 Euro | rund 4.400 Euro | rund 107.000 Euro
  • 20 Euro | 4.320 Euro | rund 6.600 Euro | rund 160.000 Euro
  • 50 Euro | 8.640 Euro | rund 13.300 Euro | rund 320.000 Euro

Hinweis: Den Berechnungen liegt eine angenommene durchschnittliche Wertentwicklung von 7 Prozent pro Jahr zugrunde. Das entspricht der langjährigen Durchschnittsrendite weltweit gestreuter Aktienanlagen nach Abzug etwaiger Kosten. Die tatsächliche Wertentwicklung kann höher oder niedriger ausfallen, ein Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung besteht nicht. Die dargestellten Werte sind nominal, berücksichtigen also nicht die Inflation, und verstehen sich vor der nachgelagerten Besteuerung der Auszahlung im Rentenalter.

Zeitplan

Die Frühstartrente startet rückwirkend zum 1. Januar 2026 mit dem Geburtsjahrgang 2020. Ab 2027 kommt jedes Jahr der Jahrgang der dann Sechsjährigen hinzu. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, damit das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Die ersten Auszahlungen beginnen 2027.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und weiterer Vorschriften

Das BMF hat u. a. aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in den letzten Jahren einen Referentenentwurf der Zollverordnung veröffentlicht.

MF, Mitteilung vom 12.08.2026

Aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in den letzten Jahren und des Inkrafttretens des Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften besteht überwiegend redaktioneller Anpassungsbedarf hinsichtlich nationaler Verordnungen wie u. a. der Zollverordnung, der Truppenzollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung.

Daneben sollen aufgrund der allgemeinen Preisentwicklungen die Gebühren für die Dienstleistungen der Zollverwaltung in der Zollkostenverordnung angepasst und die derzeit für bestimmte Personengruppen (z. B. für fliegendes Personal, Bewohner grenznaher Regionen) vorgesehenen beschränkten Einreisefreimengen, welche zuletzt im Jahr 2008 angepasst wurden, von 90 Euro auf 120 Euro erhöht werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Inflationsrate im Juli 2026 bei +2,8 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Juli 2026 lt. Statistischem Bundesamt bei +2,8 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise verstärkt, nachdem sie im Juni 2026 bei +2,3 % und im Mai 2026 bei +2,6 % gelegen hatte.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.08.2026

Energie bleibt zentraler Preistreiber für die Inflationsrate

Verbraucherpreisindex, Juli 2026:

  • +2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,8 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2026:

  • +2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juli 2026 bei +2,8 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise verstärkt, nachdem sie im Juni 2026 bei +2,3 % und im Mai 2026 bei +2,6 % gelegen hatte. Im April 2026 hatte die Inflationsrate zuletzt etwas höher bei +2,9 % gelegen. „Die Energiepreise verteuerten sich weiterhin überdurchschnittlich und blieben somit zentraler Preistreiber. Die Teuerung fiel hier deutlich stärker aus als im Vormonat, wodurch sich die Inflationsrate erhöht hat“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Vor allem die Preise für Kraftstoffe sind gegenüber dem Vormonat spürbar gestiegen, da gleichzeitig zum Ölpreisanstieg infolge des anhaltenden Iran-Kriegs der staatliche Tankrabatt am 30. Juni endete“, so Brand. Im Vergleich zum Vormonat Juni 2026 stiegen die Verbraucherpreise insgesamt im Juli 2026 um 0,8 %.

Energieprodukte verteuerten sich um 8,3 % gegenüber Juli 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im Juli 2026 um 8,3 % höher als im Juli 2025. Damit verstärkte sich die Teuerung für Energie im Juli 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich (Juni 2026: +3,4 %; Mai 2026: +6,6 %; April 2026: +10,1 %). Ein Grund für die erneute Preiserhöhung dürfte neben der Rohölmarktentwicklung die am 30. Juni 2026 ausgelaufene temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe (Tankrabatt) gewesen sein. Kraftstoffe verteuerten sich im Juli 2026 binnen Jahresfrist um 23,0 % und damit deutlich stärker als in den beiden Vormonaten (Juni 2026: +11,3 %; Mai 2026: +18,0 %).

Leichtes Heizöl, ein Teil der Haushaltsenergie, verteuerte sich im Juli 2026 binnen Jahresfrist infolge der Rohölmarktentwicklung ebenfalls deutlich mit +34,7 % (Juni 2026: +29,4 %; Mai 2026: +47,9 %). Trotz des Preisanstiegs war Haushaltsenergie insgesamt mit -1,4 % günstiger als im Vorjahresmonat, da leichtes Heizöl nur einen geringen Anteil an den Konsumausgaben für Haushaltsenergie hat. Bereits im Juni waren die Preise für Haushaltsenergie um 1,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gefallen. Darüber hinaus verbilligte sich Strom im Juli 2026 um 5,3 %, Erdgas einschließlich Betriebskosten um 2,9 % und Fernwärme um 1,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Diese rückläufigen Preisentwicklungen sind teilweise auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +0,4 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im Juli 2026 um 0,4 % höher als im Vorjahresmonat. Bereits im Mai und Juni 2026 hatte die Teuerung von Nahrungsmitteln jeweils +0,4 % betragen. Teurer binnen Jahresfrist waren im Juli 2026 unter anderem Fleisch und Fleischwaren (+1,9 %, darunter Rind- und Kalbfleisch: +7,2 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+4,0 %). Günstiger gegenüber Juli 2025 wurden hingegen Speisefette und Speiseöle (-15,3 %, darunter Butter: -30,1 %) sowie Molkereiprodukte (-5,9 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,4 %

Im Juli 2026 betrug die Inflationsrate ohne Energie +2,2 % und die Inflationsrate ohne Heizöl und Kraftstoffe +1,9 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Juli 2026 bei +2,4 % und damit unter der Gesamtteuerung.

Waren verteuerten sich gegenüber Juli 2025 um 2,5 %

Die Preise für Waren lagen im Juli 2026 um 2,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 3,7 %, vor allem infolge der teuren Energieprodukte (+8,3 %), Gebrauchsgüter um 0,3 %. Deutlich teurer unter den Waren binnen Jahresfrist wurden zum Beispiel Informationsverarbeitungsgeräte (+9,6 %) und Tabakwaren (+6,0 %). Preisrückgänge gab es hingegen unter anderem bei Haushaltsgeräten (-2,0 %) und Geräten der Unterhaltungselektronik (-4,0 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Juli 2026 um 2,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat, nach +3,1 % im Juni 2026. Damit hat sich die Teuerung für Dienstleistungen etwas abgeschwächt, liegt jedoch noch knapp über der Gesamtteuerung. Besonders stark verteuerten sich im Vorjahresvergleich unter anderem Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+6,5 %), Pauschalreisen (+5,6 %) sowie Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,7 %). Auch Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+3,2 %) und Gaststättendienstleistungen (+2,9 %) waren im Juli 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im Juli 2026 die Nettokaltmieten mit +1,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen blieben im Vorjahresvergleich nahezu unverändert (+0,1 %).

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,8 %, Kraftstoffe um 11,2 %

Gegenüber Juni 2026 stieg der Verbraucherpreisindex insgesamt im Juli 2026 um 0,8 %. Teurer binnen Monatsfrist wurden in der Sommerreisezeit vor allem Pauschalreisen ins Ausland (+12,6 %) und internationale Flugtickets (+7,1 %) trotz Senkung der Luftverkehrsteuer. Auch für Fahrten mit verbrennerbetriebenen Fahrzeugen mussten Reisende tiefer in die Tasche greifen. Die Preise für Kraftstoffe stiegen sprunghaft an (+11,2 %, darunter Dieselkraftstoff: +12,6 %, Super: +11,0 %) nachdem der staatliche „Tankrabatt“ am 30. Juni 2026 endete. Die Energiepreise insgesamt stiegen binnen Monatsfrist um 5,0 %, neben Kraftstoffen trug dazu auch leichtes Heizöl mit +6,4 % bei. Zudem blieben die Preise für Nahrungsmittel insgesamt nahezu stabil (+0,1 %). Hier gingen die Preise für frisches Obst (-2,4 %) zurück. Verbraucherfreundlich war zudem der Preisrückgang binnen Monatsfrist für einzelne Produkte des täglichen Bedarfs wie Butter und Kaffee (jeweils -2,3 %). Günstiger wurden insbesondere – auch saisonbedingt – Bekleidungsartikel (-5,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

 

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Law as Code: OECD startet eine öffentliche Konsultation

Die OECD hat eine öffentliche Konsultation zu Law as Code (LaC) gestartet. Ziel ist ein gemeinsamer Referenzrahmen für Law as Code, damit Recht in digitalen Umgebungen angewendet werden kann.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.08.2026

Die OECD hat eine öffentliche Konsultation zu Law as Code (LaC) gestartet. Initiiert wurde sie von der deutschen Agentur für Sprunginnovation (SPRIND). Ziel ist ein gemeinsamer Referenzrahmen für Law as Code, damit Recht in digitalen Umgebungen angewendet werden kann.

LaC als kodierte Rechtslogik

Law as Code bezeichnet laut OECD die Bereitstellung geltenden, verbindlichen Rechts in maschinenlesbarer und ausführbarer Form als öffentliche digitale Infrastruktur. Der Rechtstext soll nicht nur maschinenlesbar sein, sondern eine Übersetzung in kodierte Logik („Computational Law“), die von Systemen verarbeitet werden kann. Dazu gehören etwa Bedingungen, Ausnahmen, Verweise, Hierarchien, Zuständigkeiten, Fristen, Ermessensspielräume und Rechtsfolgen.

Law as Code soll laut OECD das Recht nicht verändern und weder Auslegung noch institutionelle Zuständigkeiten ersetzen oder Einzelfallentscheidungen vorwegnehmen. Auslegungs-, Ermessens- und Bewertungsspielräume sollen sichtbar bleiben und nicht in rein deterministische Regeln überführt werden.

Ziel der Konsultation

Die Umsetzung von Law as Code wirft zahlreiche rechtliche und technische Fragen auf, etwa zur Gestaltung, Prüfung, Autorisierung, Pflege und Governance maschinenausführbarer Rechtslogik sowie zu zuständigen Institutionen.

Die Konsultation soll einen gemeinsamen Rahmen für vertrauenswürdige und interoperable Ansätze schaffen. Sie bezieht sich derzeit auf bestehende Gesetzgebung, nicht auf neue Regelungen. Teilnehmen dürfen u. a. Fachleute für digitale Dienstleistungen im öffentlichen Sektor, Industrie, Justiz und Politik.

Ausblick

Die Konsultation ist in drei Phasen unterteilt, die erste Phase ist bis Mitte Oktober 2026 angesetzt und soll einen Überblick über bestehende Law as Code Initiativen bieten. Nachfolgende Phasen sollen Grundsätze und Anforderungen erarbeiten und anschließend soll der Referenzrahmen entworfen werden. Insgesamt ist der Konsultationszeitraum bis April 2027 angesetzt. Die Ergebnisse der Konsultation werden in einer Publikation mitsamt einem Entwurf des Referenzrahmens veröffentlicht. Das Projekt wird von SPRIND finanziert und die Ergebnisse sollen Ende 2027/2028 erscheinen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Teilschließung von Automatenläden in der Nürnberger Altstadt an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft

Die in der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung geregelte Schließung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in der Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft. Dies hat der BayVGH entschieden (Az. 22 NE 26.773).

BayVGH, Pressemitteilung vom 12.08.2026 zum Beschluss 22 NE
26.773 vom 07.08.2026

Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung in Regensburg und München beschäftigen ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die in der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung geregelte Schließung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in der Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 7. August 2026 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Stadt Nürnberg hat in ihrer Ladenöffnungsverordnung 2026 die Schließung personallos betriebener Kleinstsupermärkte in der Nürnberger Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen angeordnet. Rechtsgrundlage dafür ist das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt eine Öffnung von solchen Kleinstsupermärkten auch in den allgemeinen Ladenschlusszeiten und damit zeitlich unbeschränkt auch an Sonn- und Feiertagen. Meist handelt es sich dabei um Automatenläden, die „rund um die Uhr“ („24/7“) geöffnet sind. Um Störungen der grundgesetzlich besonders geschützten Sonn- und Feiertagsruhe zu begegnen, dürfen Gemeinden die Öffnung von Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen per Verordnung begrenzen.

Als Grund für ihre Regelung in der Ladenöffnungsverordnung 2026 führt die Stadt Nürnberg an, das Sortiment der dort gelegenen Automatenläden sei auf (auch alkoholische) Getränke, Süßwaren, Zigaretten, Vapes u. Ä. beschränkt. Vorwiegend würde nächtliches Ausgehpublikum diese Automatenläden aufsuchen. In deren Umfeld würden sich dann laute Personengruppen aufhalten; es käme zu auffällig mehr Abfall und Lärm.

Dagegen wendet sich der Inhaber eines Automatenladens in der Nürnberger Altstadt mit seinem Eilantrag. Der Antragsteller bezweifelt die Effektivität der Schließung zur Lärmreduzierung, weil sie ausschließlich auf Automatenläden abziele. Er führt an, dass Gaststätten und Imbisse in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen auch nachts weiterhin bis 5:00 Uhr geöffnet sein dürften. Bei einer Schließung ausschließlich von Automatenläden könnten sich daher Lärmstörungen möglicherweise nur innerhalb der Altstadt verlagern, würden aber nicht wesentlich reduziert. Dies erscheint dem BayVGH durchaus plausibel. Allerdings liegen zur rechtlichen Bewertung dieses Aspekts nicht ausreichend Tatsachen vor, wie beispielsweise eine Bestandserfassung der Lärmsituation von Gaststätten oder Imbissen in der Altstadt oder ein entsprechendes Gesamtkonzept. Der BayVGH sieht sich daher außerstande, die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung abschließend zu prüfen und lehnte den Eilantrag ab (BayVGH, Beschluss vom 7. August 2026, Az. 22 NE 26.773). Die abschließende Aufklärung und Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren (Normenkontrollantrag, Az. 22 N 26.774) vorbehalten.

Auch Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung in Regensburg und München werden derzeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft

In der Stadt Regensburg ist die Öffnung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten ebenfalls beschränkt. Die dortige Ladenschlussverordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet und sieht eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 16:00 Uhr vor. Darüber hat das Verwaltungsgericht Regensburg (anlässlich von Einzelfallanordnungen) im Rahmen von drei Eilbeschlüssen vom 22. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1264) und 24. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1102, RO 4 S 26.1106) entschieden. Vgl. dazu die entsprechende Pressemitteilung auf der Homepage des Gerichts: www.vgh.bayern.de/vgregensburg/oeffentl/pm). Dagegen sind seit 6. August 2026 drei Beschwerden beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig (Az. 22 CS 26.1562, 22 CS 26.1565, 22 CS 26.1566). Wann über diese entschieden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

Im Bereich der Landeshauptstadt München waren und sind ebenfalls behördliche Maßnahmen anlässlich nächtlicher Lärmstörungen Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Im Juli 2026 befasste sich das Verwaltungsgericht München etwa mit dem von der Landeshauptstadt verhängten Verkaufsverbot für sämtliche alkoholischen Getränke zur Mitnahme zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr im Stadtbezirk Maxvorstadt („Univiertel“). Weitere Verfahren werden im September 2026 verhandelt. Die Anordnungen der Landeshauptstadt richten sich nicht gegen Automatenläden, sondern gegen Gaststätten und Kioske. Sie basieren nicht auf Ladenschlussrecht, sondern auf Rechtsgrundlagen im Gaststättenrecht bzw. Sicherheitsrecht. Weitere Auskünfte erteilt die Pressestelle des Verwaltungsgerichts München: www.vgh.bayern.de/gerichte/vgmuenchen/presse/index.html.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Erfolgloser Eilantrag gegen Lärmimmissionen durch Hoffest in Konz-Oberemmel

Das VG Trier hat den Antrag eines Anwohners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf etwaige zu erwartende Lärmimmissionen durch ein für Mitte August geplantes Hoffest auf einem in seiner Nachbarschaft liegenden Weingut abgelehnt, da der von dem Hoffest ausgehende Lärm zumutbar sei (Az. 9 L 3354/26.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.08.2026 zum Beschluss 9 L 3354/26.TR vom 05.08.2026

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Antrag eines Anwohners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf etwaige zu erwartende Lärmimmissionen durch ein für Mitte August geplantes Hoffest auf einem in seiner Nachbarschaft liegenden Weingut abgelehnt.

Der Antragsteller wohnt in der Nähe des von dem Beigeladenen betriebenen Weinguts in Konz-Oberemmel, auf welchem einmal jährlich ein Hoffest stattfindet. Hierzu erteilte die Verbandsgemeinde Konz dem Weingut in der Vergangenheit jeweils entsprechende gaststättenrechtliche Gestattungen, die zuletzt im Jahr 2025 unter der Auflage der Einhaltung von Lärmimmissionsgrenzwerten i. H. v. tags 70 db(A) und nachts 55 dB(A) sowie der Zulässigkeit von Musikdarbietungen bis maximal 24:00 Uhr erteilt wurde. Auch für das Mitte August 2026 geplante Hoffest soll die gaststättenrechtliche Gestattung unter entsprechenden Lärmschutzauflagen erteilt werden.

Der antragstellende Nachbar suchte hiergegen um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach und beantragte im Wesentlichen die vorläufige Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Festlegung strengerer Lärmimmissionsgrenzwerte in der diesjährigen gaststättenrechtlichen Gestattung sowie (hilfsweise) eine Vor-Ort-Kontrolle während des Hoffestes zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte. Er machte insbesondere geltend, bei dem betroffenen Bereich handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Die Verbandsgemeinde gehe dagegen fehlerhaft von einem Dorfgebiet aus und lege deshalb unzutreffend hohe Lärmgrenzwerte zugrunde. Außerdem sei es bei vergangenen Hoffesten zu Lärmbelästigungen gekommen.

Die Richter der 9. Kammer folgten dem nicht und lehnten den Eilantrag ab. Der Nachbar habe keinen Anspruch auf die vorläufige Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Festsetzung strengerer Lärmimmissionsgrenzwerte, da der von dem Hoffest ausgehende Lärm zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen werde einerseits durch die bebauungsrechtliche Situation bestimmt. Zum anderen seien physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz sowie wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen, wobei gerade Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienten oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung seien, privilegiert würden. Hiernach seien die von der Verbandsgemeinde für das Jahr 2025 erteilten Lärmschutzauflagen, welche auch für das Jahr 2026 zu erwarten seien, ausreichend. Die festgesetzten Lärmimmissionsgrenzwerte entsprächen den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie, welche als Orientierung heranzuziehen sei. Maßgeblich seien dabei aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan für den betreffenden Bereich die für Dorfgebiete geltenden Grenzwerte. Überdies handele es sich bei dem Hoffest um eine seltene – nur einmal jährlich stattfindende – Veranstaltung, sodass sich die Auswirkungen auf einen eng umgrenzten Zeitraum beschränkten. Ein geeigneter Ausweichstandort sei nicht ersichtlich, denn das Hoffest stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen und füge sich in den Charakter der durch den Weinbau geprägten Region ein. Gerade in Weinbaugebieten seien derartige Hoffeste Ausdruck der regionalen Weinbaukultur und besäßen einen besonderen örtlichen Bezug, der mit der kommunalen Bedeutung traditioneller Feste – wie beispielsweise der örtlichen Kirmes – vergleichbar sei. Zugleich sei dem Hoffest eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz beizumessen. Etwaige Verstöße gegen die vorgegebenen Lärmgrenzwerte beträfen nicht die Frage der Zumutbarkeit und seien überdies auch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe die zuständige Polizeiinspektion in den Jahren 2024 und 2025 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und keinen unzumutbaren Lärm wahrnehmen können. Der Nachbar habe daher auch keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle während des diesjährigen Hoffestes, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Verbandsgemeinde Konz im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Überschreitung der Lärmschutzauflagen untätig bleiben werde.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Europäische Union bleibt wichtigster Auslandsmarkt für den Mittelstand in Deutschland

Die Anzahl der importierenden Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist in 2024 im Vergleich mit 2023 (851.000 Unternehmen) lt. IfM Bonn gestiegen: Rund 873.000 Unternehmen führten Rohstoffe und Waren ein.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 11.08.2026

Trend zu steigenden Importen und sinkenden Exporten hat sich fortgesetzt

Die Anzahl der importierenden Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist in 2024 im Vergleich mit 2023 (851.000 Unternehmen) gestiegen: Rund 873.000 Unternehmen führten Rohstoffe und Waren ein. Das Gros der Importeure bildeten mit 98,3 % die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Ihre Anzahl stieg auf fast 859.000 (+2,6 % gegenüber 2023). Insgesamt importierte jedes vierte KMU Waren aus dem Ausland.

Die Anzahl der importierenden Großunternehmen erhöhte sich zwar gleichfalls – mit +1,7 % jedoch weniger als die der importierenden KMU. Insgesamt führten große Unternehmen Waren im Wert von 792 Milliarden Euro ein. Der Gesamtwert der von den Großunternehmen importierten Waren war damit mehr als doppelt so hoch wie der der KMU.

Exporte der KMU sanken auch in 2024

Diametral entgegengesetzt zum Import entwickelte sich der Trend bei den Warenausfuhren: Exportierten in 2023 noch rund 267.000 Unternehmen mit Sitz in Deutschland Waren, waren es in 2024 nur noch 263.000 Unternehmen (-1,4 %). Mit 255.000 Exportunternehmen stellen die KMU zwar weiterhin die überwiegende Mehrheit der Exporteure, der Wert der von ihnen ausgeführten Waren sank jedoch auf 268 Milliarden Euro (-3,2 %). Bei den Großunternehmen lag der Rückgang bei -1,7 %. Insgesamt liegt der Exportbetrag, der auf die KMU entfällt, nun unter 20 %.

Wichtigster Markt bleibt Europa

Die wichtigste Herkunftsregion bzw. der bedeutendste Absatzmarkt für die KMU ist weiterhin die Europäische Union (EU): 26 % von ihnen importierten Waren aus der EU, dagegen nur 5,3 % aus EU-Drittstaaten. Der Warenwert für die aus der EU importierten Güter lag bei 215 Milliarden Euro – für die Waren aus Nicht-EU-Staaten bei 94 Milliarden Euro.

Beim Export sind die KMU hingegen globaler aufgestellt: 6,9 % der kleinen und mittleren Exporteure lieferten in 2024 Waren in die EU, 3,3 % von ihnen in Staaten außerhalb der EU. Insgesamt entfallen jedoch rund 62 % des Gesamtwerts der Waren, die von KMU exportiert wurden, auf den EU-Binnenmarkt.

Die kleinen und mittleren Unternehmen profitieren in besonderem Maße von der Größe des EU-Binnenmarkts und den weitgehend harmonisierten Regelungen. „Zudem bietet der Markt überwiegend Rechtssicherheit und verlässliche Rahmenbedingungen, was gerade angesichts der wachsenden globalen Risiken einen hohen Wert für den Mittelstand insgesamt darstellt“, so IfM-Wissenschaftler Peter Kranzusch.

Basierend auf der Statistik „Trade by Enterprise Characteristics“ (TEC-Statistik) von Eurostat werten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn jährlich Daten für Im- und Exporte der Unternehmen mit Sitz in Deutschland im Hinblick auf ihre Unternehmensgröße und die jeweiligen Märkte aus.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Einziehung von Elfenbein durch den Zoll bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland

Die Einziehung von Elfenbein durch die Zollbehörde im Rahmen einer Einfuhr ist rechtmäßig, wenn keine Einfuhrgenehmigung vorliegt und lediglich ein 56 Jahre alter Beleg aus einem außerhalb der Europäischen Union belegenen sog. Drittland beigebracht wird. Dies hat das FG Hessen entschieden (Az. 7 K 184/24).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 11.08.2026 zum Urteil 7 K
184/24 vom 07.07.2026 (rkr)

Die Einziehung von Elfenbein durch die Zollbehörde im Rahmen einer Einfuhr ist rechtmäßig, wenn keine Einfuhrgenehmigung vorliegt und lediglich ein 56 Jahre alter Beleg aus einem außerhalb der Europäischen Union belegenen sog. Drittland beigebracht wird.

Dies hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 7. Juli 2026 (Az. 7 K 184/24) entschieden.

Im Streitfall reiste die Klägerin mit einem in ihrem Reisegepäck mitgeführten Kettenanhänger aus Elfenbein von einem sog. Drittland (Türkei) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beim Passieren des „grünen“ Ausgangs am Frankfurter Flughafen wurde sie zur zollamtlichen Kontrolle angehalten und der Anhänger vom Hauptzollamt beschlagnahmt. Nachdem die Klägerin anschließend trotz behördlicher Aufforderung keine für die Einfuhr erforderlichen Dokumente vorlegte, zog das Hauptzollamt den Anhänger dauerhaft ein, wogegen die Klägerin klagte. Vor Gericht berief sich die Klägerin darauf, dass sie den Anhänger als persönliches Schmuckstück genehmigungsfrei im Reisegepäck nach Deutschland habe einführen können. Ferner legte sie als Beleg eine nicht spezifizierte Rechnung aus dem Jahr 1970 vor, die in einem sog. Drittland (Syrien) ausgestellt worden war. Zudem machte sie geltend, dass sich der Anhänger seit dieser Zeit im Familienbesitz befinde.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage auf Aufhebung der Einziehung durch den Zoll und Herausgabe des Anhängers ab. Nach dieser Entscheidung ist die Zollbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) befugt, die Einziehung des Elfenbeinanhängers anzuordnen, da die Klägerin die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente gemäß der im Streitfall maßgeblichen Artenschutzverordnung nicht vorgelegt hatte. Elfenbein, das – wie hier – von Elefanten unbekannter Populationen stammt, unterliegt nach der Artenschutzverordnung dem höchsten Schutzstatus. Dabei ist nach Artikel 4 der Artenschutzverordnung bei der Einfuhr von bestimmten geschützten Exemplaren (oder wie hier ihren Teilen in Form des Elfenbeinanhängers) in die Europäische Union eine Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Auch bei einem Erwerb des Elfenbeins vor mehr als 50 Jahren entfällt das Erfordernis der Einfuhrgenehmigung nicht vollständig, sondern diese Genehmigung kann aufgrund reduzierter Bedingungen nach Artikel 4 Abs. 5 der Artenschutzverordnung erleichtert erlangt werden. Die Klägerin hatte aber eine solche Einfuhrgenehmigung nicht vorgelegt.

Zudem konnte sich die Klägerin – unabhängig davon, ob es sich um eine Ersteinfuhr oder um eine Wiedereinfuhr handelte – auch nicht auf die Privilegierung für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände der Artenschutz-Durchführungsverordnung berufen. Denn auch die Vorlage der Rechnung aus dem Jahr 1970 reicht nach der Artenschutzdurchführungsverordnung insoweit nicht aus, weil diese im Streitfall keinen Erwerb in der Europäischen Union, sondern lediglich in einem sog. Drittland auswies.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hintergrundinformation

Elfenbein vor dem Finanzgericht? Ja, auch das kommt vor. Denn § 33 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt, dass Abgabenangelegenheiten im Sinne des Gesetzes auch Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden (Zollbehörden) zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind. Damit kommt es für den Rechtsweg darauf an, ob die Abfertigungsbeamten der Eingangszollstelle die Maßnahmen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung erlassen – oder aber ob Überwachungsmaßnahmen von Naturschutzbehörden gerügt werden.

Während das Bundesnaturschutzgesetz den Besitz in Altfällen teilweise privilegiert, sind die Voraussetzungen für eine Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland deutlich strenger und sollten bei einer Urlaubsreise – wie auch die sog. Rückwarenregelungen – beachtet werden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

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Erste Verfahren zur Corona-Soforthilfe enden mit Einigung

Die 2. Kammer des VG Neustadt hat die ersten Verfahren (hier: eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung) zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen mit Ratenzahlungsvereinbarungen zum Abschluss gebracht.

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 11.08.2026

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat die ersten Verfahren zur Rückforderung der Corona-Soforthilfen mit Ratenzahlungsvereinbarungen zum Abschluss gebracht.

Eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Geschäftsführer einer Teppichreinigung wehrten sich dagegen, die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro zurückzahlen zu müssen.

Alle Kläger hatten zu Beginn der Corona-Pandemie im März/April 2020 bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz – isb – einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt, da sie ihre wirtschaftliche Existenz durch die Corona-Maßnahmen des Landes bedroht sahen. Sie gaben damals an, dass ihre Einnahmen in den darauffolgenden drei Monaten nicht ausreichen würden, um den Sach- und Finanzaufwand ihres Betriebs zu zahlen.

In den Jahren 2023/2024 forderte die isb die Kläger auf, anzugeben, welche Einnahmen und Ausgaben sie damals tatsächlich hatten. In allen drei Fällen errechnete die Bank, dass die Einnahmen über den Ausgaben gelegen hätten und daher kein Liquiditätsengpass gegeben gewesen sei. Daraufhin forderte sie die Kläger auf, die Corona-Soforthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Die Kläger wehrten sich gegen ihre jeweiligen Rückforderungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide der isb vom 20. Juni, 10. September und 8. Oktober 2025 durch Klage zum Verwaltungsgericht und verwiesen insbesondere auf die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung bis hin zu Entlassungen von Mitarbeitern oder drohender Insolvenz. Sie beriefen sich auch darauf, dass andere Bundesländer auf die Rückforderung verzichteten oder die Gerichte dort die Rückforderungen für rechtswidrig gehalten hätten. Ein weiterer Streitpunkt war, dass die isb Personalkosten und Unternehmerlohn bei den Ausgaben nicht berücksichtigt hatte.

In den mündlichen Verhandlungen wies die Kammer darauf hin, dass die isb im Jahr 2020 die Corona-Soforthilfe ausdrücklich nur vorläufig bewilligt und eine abschließende Prüfung angekündigt habe. Zudem gebe es starke tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die Corona-Soforthilfe letztlich zurückzahlen müssten. Die Beklagte habe von Anfang an klargestellt, dass Personalkosten und Unternehmerlohn durch Kurzarbeitergeld und Sozialleistungen aufgefangen werden sollten. Die Praxis in anderen Bundesländern sei für sie nicht verbindlich. Allerdings solle die wirtschaftliche Lage der Unternehmen in den Blick genommen werden. Daher einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts auf Ratenzahlungen.

Weitere drei Klagen eines Wurst- und Fleischwarenhändlers, einer Immobilienmaklerin und einer Friseurin gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfen wird die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts voraussichtlich am 24. September 2026 verhandeln. Bei dem Verwaltungsgericht Neustadt sind derzeit insgesamt 32 Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Soforthilfen anhängig. Es ist nach heutigem Stand damit zu rechnen, dass zahlreiche weitere Klagen folgen, auch zur Rückzahlung anderer Corona-Überbrückungshilfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Asbestverdacht beim Hauskauf – Kein Geld zurück ohne nachweisbare Arglist

Wer ein älteres sanierungsbedürftiges Haus kauft, sollte mögliche Risiken vor Vertragsschluss sorgfältig prüfen lassen. Wird im notariellen Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen, reicht ein späterer Mangelverdacht nicht aus. Entscheidend ist dann regelmäßig, ob der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwieg. So das LG Landau (Az. 3 O 98/23).

LG Landau, Pressemitteilung vom 10.08.2026 zum Urteil 3 O
98/23 vom 02.04.2025 (rkr)

Wer ein älteres Haus kauft und später einen Mangel entdeckt, kann nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen. Das gilt insbesondere dann, wenn im notariellen Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwiegen hat.

Ein Ehepaar hatte in Bellheim ein sanierungsbedürftiges Haus aus dem Jahr 1937 mit einem Anbau aus dem Jahr 1961 gekauft. Der Kaufpreis betrug 200.000 Euro. Im notariellen Vertrag war ausdrücklich festgehalten, dass das Haus sanierungsbedürftig ist und keine Heizung vorhanden ist. Außerdem wurden Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Die Käufer bestätigten, das Objekt eingehend besichtigt zu haben und es in dem Zustand zu kaufen, in dem es sich bei der Besichtigung befand.

Nach dem Kauf beriefen sich die Käufer darauf, das Dach des Anbaus sei asbesthaltig. Dadurch verteuere sich die geplante Sanierung erheblich; insbesondere könne nicht ohne Weiteres eine Photovoltaikanlage aufgebracht werden. Sie verlangten von der Verkäuferin und der Maklerin unter anderem einen Vorschuss von 25.000 Euro zur Beseitigung der Asbestplatten. Hilfsweise verlangten sie von der Maklerin die Rückzahlung der Maklerprovision.

Damit hatten sie vor Gericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau kam es nicht entscheidend darauf an, ob das Dach tatsächlich asbesthaltig war. Denn der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss griff zugunsten der Verkäuferin ein. Nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann sich ein Verkäufer auf einen solchen Haftungsausschluss nur dann nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat.

Die Käufer hätten daher nachweisen müssen, dass die Verkäuferin von einer etwaigen Asbestbelastung wusste und diese bewusst verschwiegen hat. Das gelang ihnen nicht.

Allein der Umstand, dass der Anbau aus dem Jahr 1961 stammte, reichte dem Gericht nicht aus. Auch eine möglicherweise unterschiedliche Färbung der Dacheindeckung, frühere Reparaturarbeiten oder vorhandene Bauunterlagen belegten keine positive Kenntnis der Verkäuferin von einer Asbestbelastung. Die Verkäuferin hatte das Anwesen erst im Jahr 2014 geerbt. Dass sie keine näheren Kenntnisse über die Baugeschichte hatte, erschien dem Gericht plausibel.

Auch gegenüber der Maklerin bestand kein Anspruch. Zwar kann ein Makler verpflichtet sein, ihm bekannte oder offensichtlich bedenkliche Informationen weiterzugeben. Er muss aber grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen zu möglichen Baumängeln anstellen. Allein das Baujahr des Anbaus oder eine äußerlich erkennbare andere Dacheindeckung verpflichteten die Maklerin nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, von sich aus eine mögliche Asbestbelastung zu überprüfen.

Dass die Käufer das Haus vor dem Vertragsschluss nicht durch einen Sachverständigen untersuchen ließen, fiel in ihren eigenen Verantwortungsbereich. Dies galt auch dann, wenn die Verkäuferseite auf einen schnellen Abschluss des Kaufvertrags hingewirkt haben sollte.

Weil die Käufer den fälligen Kaufpreis zunächst nicht vollständig gezahlt hatten, mussten sie der Verkäuferin außerdem die zur Beitreibung des Kaufpreises entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.456,59 Euro erstatten.

Die Entscheidung verdeutlicht: Wer ein älteres sanierungsbedürftiges Haus kauft, sollte mögliche Risiken vor Vertragsschluss sorgfältig prüfen lassen. Wird im notariellen Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen, reicht ein späterer Mangelverdacht nicht aus. Entscheidend ist dann regelmäßig, ob der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn arglistig verschwieg.

Das Urteil ist rechtskräftig.

§ 444 BGB – Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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