Ein Unternehmen kann nicht verlangen, dass ein klageberechtigter Verband aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gelöscht wird

Ein Unternehmen kann nicht verlangen, dass ein klageberechtigter Verband aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gelöscht wird

Ein bundesweit tätiges Berliner Energieunternehmen kann nicht die Löschung eines Verbandes aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verlangen. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 4 A 3501/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.09.2026 zum Urteil 4 A 3501/25 vom 22.09.2026

Ein bundesweit tätiges Berliner Energieunternehmen kann nicht die Löschung eines Verbandes aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestern entschieden und damit die Berufung des Energieunternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Der beigeladene Verband mit Sitz in Thüringen war im November 2021 antragsgemäß in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen worden. Diese Eintragung ist seit einiger Zeit Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage durch Wirtschaftsverbände. Das klagende Energieversorgungsunternehmen begehrte die Löschung der Eintragung. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die angegriffene Eintragung des beigeladenen Verbandes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände verletzt die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Sie kann auch nicht verlangen, dass die Eintragung nachträglich aufgehoben wird. Die Vorschriften über die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dienen dem allgemeinen Interesse an einem fairen Wettbewerb, schützen aber nicht zugleich die rechtlichen Interessen Dritter. Der Gesetzgeber hat auch die Verfahren zur nachträglichen Überprüfung der Eintragung abschließend geregelt, ohne Dritten die Befugnis einzuräumen, solche Prüfungen über das (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen aus eigenem Recht anzustoßen oder das Ergebnis erfolgter nachträglicher Prüfungen verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Solche Überprüfungen durch die zuständige Behörde sieht das Gesetz nur „von Amts wegen“ sowie auf Aufforderung eines Gerichts vor, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben und deswegen das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordert. Etwas anderes gilt auch nicht für Unternehmen, die potenziell von Verbandsklagen durch eingetragene Wirtschaftsverbände betroffen sind. Das Gesetz räumt selbst einem von einem qualifizierten Wirtschaftsverband verklagten Unternehmen nur die Möglichkeit ein, etwaige Bedenken gegen die Eintragung in einem Wettbewerbsprozess geltend zu machen, die das Zivilgericht als begründet ansehen muss. Durch diese rechtliche Ausgestaltung werden keine Prozessgrundrechte verletzt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen

Die im nordrhein-westfälischen Landesrecht enthaltenen Vorgaben zur Umrechnung der an einer Europäischen Schule erworbenen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote sind rechtmäßig. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 6 CN 2.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 24.09.2026 zum Urteil 6 CN 2.24 vom 23.09.2026

Die im nordrhein-westfälischen Landesrecht enthaltenen Vorgaben zur Umrechnung der an einer Europäischen Schule erworbenen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote sind rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Nach Absatz 14 Satz 4 der Anlage 2 der Verordnung über die Vergabe der Studienplätze in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW) erfolgt die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 nach den „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018. Diese Richtlinien sehen eine Umrechnung der zum Bestehen des Abiturs erforderlichen europäischen Notenwerte von 50,00 bis 100,00 in die nach deutschem Abitur notwendigen Gesamtpunktwerte zwischen 300 und 900 vor. In einem weiteren Schritt wird – ebenso wie für deutsche Abiturienten – aus dem Gesamtpunktwert die Durchschnittsnote ermittelt. Infolge dieser neuen Umrechnungsvorgaben erreichen die Abiturienten der Europäischen Schulen erst ab einem Notenwert von 93,58 eine Abiturdurchschnittsnote von 1,0. Zuvor galt eine für sie günstigere Umrechnungsregelung. Anlass ihrer Änderung war die schrittweise Einführung eines neuen Benotungssystems an den Europäischen Schulen bis zum Schuljahr 2020/2021.

Die Antragsteller haben ihr Abitur an verschiedenen Europäischen Schulen abgelegt. Sie sehen in der geänderten Umrechnung eine Ungleichbehandlung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat ihre Normenkontrollanträge abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Antragstellern gegen das Normenkontrollurteil eingelegten Revisionen zurückgewiesen.

Die streitige Umrechnungsregelung in der Vergabeverordnung NRW beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung des Landesgesetzgebers. Nicht zu beanstanden ist, dass der Verordnungsgeber für die Umrechnung der Durchschnittsnote seinerseits auf Richtlinien der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 Bezug genommen hat. Dem Normgeber steht es frei, sich auf in ihrem Inhalt feststehende außerrechtliche Regelwerte zu beziehen und ihnen damit normative Geltung zu verschaffen.

Die angefochtenen Vorgaben zur Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote stehen in Einklang mit höherrangigem Recht. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Europäischen Schulen gewähren einen Anspruch darauf, dass die Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen ohne weitere Prüfung ebenso wie eine deutsche Abiturnote Zugang zu Hochschulen eröffnet. Die gewählte Umrechnungsmethode muss die Gleichwertigkeit der Schulabschlüsse abbilden. Bestehen ausnahmsweise Anhaltspunkte dafür, dass die Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen strukturell Ausdruck einer wesentlich besseren Eignung ist, hat der Normgeber dies bei der Umrechnungsregelung zu berücksichtigen.

Gemessen hieran ermöglicht die gewählte lineare Verteilung der europäischen Notenwerte auf die äquivalente deutsche Gesamtpunktzahl und deren anschließende Umwandlung in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote eine gleichheitsgerechte Umrechnung. Diese Methode berücksichtigt, dass es schulfachlich keinen Grund gibt, eine besondere Gewichtung einzelner Noten vorzunehmen. Zudem profitieren Abiturienten Europäischer Schulen gleichermaßen davon, dass ab insgesamt 823 Punkten die Note 1,0 zugewiesen wird. Mehr als eine rein mathematische Umrechnung war hier nicht verlangt. Denn entgegen der Annahme der Antragsteller belegt die Abiturdurchschnittsnote der Europäischen Schulen keine im Schulsystem begründete wesentlich bessere Studieneignung. Insbesondere entspricht das dortige Benotungssystem nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen dem deutschen Notengefüge.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Neue Vorgaben für Umweltaussagen (EmpCo-Richtlinie) – weiteres Betätigungsfeld für den Berufsstand

Ab dem 27.09.2026 gelten neue Anforderungen an die Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Grundlage ist die europäische Empowering Consumers-Richtlinie, die in Deutschland insbesondere durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde. Die WPK weist darauf hin, dass dies ein Betätigungsfeld für den Berufsstand sein kann.

WPK, Mitteilung vom 22.09.2026

Ab dem 27. September 2026 gelten neue Anforderungen an die Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern. Grundlage ist die europäische Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825), die in Deutschland insbesondere durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde.

Die Neuregelungen sollen Verbraucher besser vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen (Greenwashing) schützen und die Verlässlichkeit entsprechender Angaben erhöhen. Hierzu werden insbesondere die Anforderungen an Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegel verschärft.

Aussagen über künftige Umweltleistungen im Fokus

Eine wesentliche Neuregelung betrifft § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG, der Aussagen über künftige Umweltleistungen adressiert. Danach gilt eine gegenüber Verbrauchern getroffene Umweltaussage über eine künftige Umweltleistung (zum Beispiel ein Versprechen zur Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) als irreführend, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruht, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Darüber hinaus wurde der Anhang des UWG, der stets unzulässige geschäftliche Handlungen aufführt, erweitert.

Prüfung des Umsetzungsplanes eröffnet weiteres Betätigungsfeld

Der Umsetzungsplan muss messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere für die Umsetzung erforderliche Elemente, wie die Zuweisung von Ressourcen, umfassen. Er ist zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu überprüfen, dessen Erkenntnisse den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen sind.

Als sachkundige Sachverständige kommen der Gesetzesbegründung zufolge auch Wirtschaftsprüfer/Abschlussprüfer in Betracht.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gut jedes zehnte mittelständische Unternehmen beschäftigt ausländische Fachkräfte

Der demografische Wandel wird zu einem zunehmenden Problem für den deutschen Arbeitsmarkt. Die Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften kann ein Lösungsbaustein für die entstehende Personallücke sein. Derzeit beschäftigt gut jedes zehnte mittelständische Unternehmen in Deutschland Fachkräfte aus dem Ausland. Dabei handelt es sich lt. KfW Research vor allem um große Mittelständler mit 50 und mehr Beschäftigten.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 23.09.2026

  • Vor allem größere Mittelständler und Industrieunternehmen greifen auf ausländische Fachkräfte zurück
  • Kaum Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland
  • Sprachbarrieren, bürokratische Hemmnisse sowie rechtliche Hürden erschweren die Rekrutierung

Der demografische Wandel wird zu einem zunehmenden Problem für den deutschen Arbeitsmarkt. Die Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften kann ein Lösungsbaustein für die entstehende Personallücke sein. Derzeit beschäftigt gut jedes zehnte mittelständische Unternehmen in Deutschland – 11,5 Prozent – Fachkräfte aus dem Ausland. Dabei handelt es sich vor allem um große Mittelständler mit 50 und mehr Beschäftigten. 61 Prozent von ihnen gaben an, ausländische Fachkräfte im Betrieb zu haben. Je kleiner die Unternehmen, desto seltener spielen Fachkräfte aus dem Ausland eine Rolle für sie.

Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Sonderbefragung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels. Diese fand im Januar 2026 statt, befragt wurden deutsche kleine und mittlere Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige bis zu einer Umsatzgrenze von 500 Millionen Euro. Definiert ist der Begriff „ausländische Fachkraft“ in der Umfrage als Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland zugewandert ist, über eine berufliche oder akademische Qualifikation verfügt und entsprechend eingesetzt wird. Aus dem Ausland stammende Hilfsarbeiter beispielsweise fallen also nicht darunter.

Besonders häufig beschäftigen Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe ausländische Fachkräfte. 21 Prozent von ihnen gaben das an. Es folgen der Handel mit 14,3 Prozent sowie das Baugewerbe mit 13,3 Prozent.

12,4 Prozent der Unternehmen erklärten, aus unterschiedlichen Gründen auf die Einstellung von ausländischen Fachkräften zu verzichten – obwohl grundsätzlich Bedarf bestehe. 45,5 Prozent der Unternehmen hingegen betonten, derzeit keinen Bedarf für ausländische Fachkräfte zu haben.

Die konjunkturelle Schwächephase führt dazu, dass der Fachkräftemangel momentan geringer ist als noch vor einigen Jahren. Die Unternehmen spüren den demografisch bedingten Arbeitskräftemangel daher nicht so stark. Der Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften wird aber wieder steigen, in dem Maße wie die Konjunktur weiter anzieht, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Kaum Unterschiede gibt es in dem Bereich laut der Umfrage zwischen Ost- und Westdeutschland. Im Osten liegt der Anteil der Unternehmen, die ausländische Fachkräfte beschäftigen, mit 9,6 Prozent geringfügig niedriger als im Westen mit 11,9 Prozent. Die Differenz beruht vor allem auf der Branchenstruktur, da im Westen der Anteil größerer Mittelständler im Verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor höher ist.

Als Herausforderung oder Hindernis bei der Rekrutierung ausländischer Beschäftigter nannten 69,1 Prozent der Unternehmen Sprachbarrieren. 47,5 Prozent bemängelten bürokratische und rechtliche Hindernisse. Diese können Verfahren rund um Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnisse oder behördliche Prozesse umfassen, die vielfach langwierig und schwer kalkulierbar sind.

Wir sehen in unserer Umfrage, dass ein Teil der mittelständischen Unternehmen zwar gerne Beschäftigte aus dem Ausland rekrutieren würde, rechtliche und bürokratische Hürden allerdings abschreckend auf sie wirken. Diese Barrieren sollten angesichts des demografischen Wandels und des damit voranschreitenden Fachkräftemangels konsequent abgebaut werden, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW, KfW Research

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Delegierte der 114. Bundeskammerversammlung beschließen Resolution gegen den Bürokratiewahnsinn der AMLA

Die aktuellen Pläne der europäischen Anti-Geldwäschebehörde AMLA überfordern die Steuerberater und ihre Aufsichtsbehörden. Die BStBK fordert effektive Geldwäscheprävention ohne unverhältnismäßige Bürokratie für den Berufsstand.

BStBK, Pressemitteilung vom 23.09.2026

„Nicht noch mehr Bürokratie für Wirtschaft, Steuerberatungskanzleien und ihre Kammern. Die aktuellen Pläne der europäischen Anti-Geldwäschebehörde AMLA überfordern die Steuerberater und ihre Aufsichtsbehörden. Damit schwächt die AMLA die Geldwäschebekämpfung, denn sie kann nichts verlangen, was faktisch nicht umsetzbar ist“, stellt BStBK-Präsident Hartmut Schwab klar.

Die Delegierten der 114. Bundeskammerversammlung haben die entsprechende Resolution am 22. September 2026 in Frankfurt (am Main) einstimmig verabschiedet.

„Effektive Geldwäscheprävention ohne unverhältnismäßige Bürokratie

Der Berufsstand der Steuerberater unterstützt die Bekämpfung von Geldwäsche und steht zu seiner Verantwortung. Die Bundeskammerversammlung fordert alle politisch Verantwortlichen auf EU-, Bundes- und Landesebene auf, bei der Ausgestaltung des EU-Geldwäschepakets durch delegierte Rechtsakte Verhältnismäßigkeit, Praxistauglichkeit und Bürokratieabbau sicherzustellen. Steuerberater gehören nicht dem Finanzsektor an. Pauschale Datenanforderungen, unrealistische Schwellenwerte und zu kurze Bewertungszyklen dürfen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für Wirtschaft, Steuerberater und deren Kammern als Aufsichtsbehörden führen. Die Geldwäscheprävention muss sich auf tatsächliche Risiken konzentrieren und für alle Beteiligten leistbar bleiben. Der Erfüllungsaufwand muss im Verhältnis zum gesellschaftlichen Nutzen stehen. Die vorliegenden Regelungen erfüllen dies Anforderungen nicht. Die Bundeskammerversammlung lehnt daher die Entwürfe der AMLA in ihrer aktuellen Fassung ab.“

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Erledigung zweier Normenkontrollverfahren zu Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht

Das BVerfG hat die Verfahren zu zwei Vorlagen des BFH nach Art. 100 Abs. 1 GG eingestellt. Die Vorlagen betrafen mit den Regelungen des § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG, letzterer in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht (Az. 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14).

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.09.2026 zum Beschluss 2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14 vom 05.08.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfahren zu zwei Vorlagen des Bundesfinanzhofs nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingestellt. Die Vorlagen betrafen mit den Regelungen des § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), letzterer in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht. Nach diesen Bestimmungen hat der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, die er anlässlich seines Ausscheidens aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung zu leisten hat (sog. Gegenwertzahlung), zwingend eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlung zu erheben, deren Schuldner er wird und mit der er endgültig belastet ist.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hielt dieses Vorgehen in zwei das Jahr 2008 betreffenden Verfahren für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er die bei ihm anhängigen Verfahren mit Beschlüssen vom 14. November 2013 aus und holte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG, letzterer in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, ein.

Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungen den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bezüglich der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen nicht entsprechen dürften. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 40b Abs. 4 EStG knüpfe tatbestandlich ausdrücklich an Sonderzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG an. Es komme deshalb maßgeblich darauf an, ob die in den Ausgangsverfahren geleisteten Gegenwertzahlungen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllten und bei den Arbeitnehmern zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führten. Hierzu fehlten jedoch entsprechende Feststellungen, Darlegungen zum einfachen Recht und eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts zum Vorliegen eines steuerlich erfassbaren Vorteils des Arbeitnehmers.

Unabhängig hiervon bestünden Bedenken, ob die für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 40b Abs. 4 EStG maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt worden seien. So sei die – von den Klägern der Ausgangsverfahren in Zweifel gezogene – Annahme, die individuelle Zuordnung der Gegenwertzahlung zum einzelnen Arbeitnehmer sei ohne Schwierigkeiten möglich, weil der entsprechende Anteil bereits von der Zusatzversorgungseinrichtung errechnet werde, nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen.

Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse aufgehoben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat infolgedessen die Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Digitale Belege und digitale Kassen: Bundesregierung baut Bürokratie ab und bekämpft Steuerhinterziehung

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2026 den Gesetzentwurf des BMF zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen.

BMF, Mitteilung vom 23.09.2026

Kabinett beschließt Gesetzentwurf und setzt Koalitionsvertrag um

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf setzt das BMF den Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter um. Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, um Bürokratie abzubauen und Steuerkriminalität entgegenzutreten. Die entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag wird damit umgesetzt.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Wir schaffen die Pflicht für Papierbons ab. Digitale Belege werden Standard. Das bedeutet für alle weniger Bürokratie – sowohl für Bürgerinnen und Bürger, als auch für Unternehmen. Mit digitalen Kassen werden alle Umsätze erfasst. Damit verhindern wir Steuerhinterziehung und schaffen faire Wettbewerbsbedingungen. Ich will, dass die Ehrlichen nicht die Dummen sind.“

In Deutschland sind moderne elektronische Kassensysteme weit verbreitet. Es gibt jedoch noch etwa 115.000 sog. offene Ladenkassen. Deren Kassen-Umsätze sind missbrauchsanfällig, weil es keine oder nur handschriftliche Aufzeichnungen gibt. Das kann Steuerhinterziehung begünstigen. Deshalb sollen diese offenen Ladenkassen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Diese Kassenpflicht schränkt Missbrauchsmöglichkeiten ein und erhöht die Möglichkeiten, Steuerhinterziehung aufzudecken. Diejenigen, die bei Bargeschäften betrügen, schaden der großen Mehrheit der Einzelhändler sowie anderen Unternehmen, die korrekt ihre Steuern zahlen.

Ausgenommen von der Kassenpflicht sind Steuerpflichtige, die im Jahr Barumsätze im Wert von unter 12.000 Euro haben. Weitere Ausnahmen können nach der Verabschiedung des Gesetzes durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei kommen etwa Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben in Betracht.

Die Ausstellung eines Papierbelegs auch für kleine Umsätze ist ein bürokratischer Aufwand für Unternehmen sowie für Verbraucherinnen und Verbraucher. Deshalb sieht der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf vor, dass die Ausgabe von Papierbelegen ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege ersetzt werden soll.

Der Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität sieht darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Maßnahmen vor, die aktuell umgesetzt werden. Außerdem arbeitet das BMF intensiv an Steuervereinfachungen, um für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Bürokratie und Aufwand zu reduzieren. Dazu gehören insbesondere Typisierungen und Pauschalierungen sowie weitere Vereinfachungen bei Steuererklärungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Finanzämter werden Anträge landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig bearbeiten

Die Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern sollen Anträge landwirtschaftlicher Betriebe auf Herabsetzung von Vorauszahlungen und auf Stundung von Steuerzahlungen aufgrund wirtschaftlicher Belastungen vorrangig bearbeiten.

Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 18.09.2026

Die landwirtschaftlichen Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern stehen derzeit vor wirtschaftlichen Herausforderungen. Gestiegene Produktionskosten und Mindererträge einzelner wirtschaftlich bedeutsamer Kulturen, insbesondere beim Winterraps, belasten die Ertragslage und können zu Liquiditätsengpässen führen. Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat die Finanzämter des Landes deshalb darauf hingewiesen, Anträge auf Herabsetzung steuerlicher Vorauszahlungen sowie auf Stundung fälliger Steuerzahlungen vorrangig zu bearbeiten.

„Die landwirtschaftlichen Betriebe sind in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Wenn gestiegene Produktionskosten und Mindererträge zu Liquiditätsengpässen führen, müssen die bestehenden steuerlichen Möglichkeiten schnell und verlässlich geprüft werden. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, entsprechende Anträge vorrangig zu bearbeiten. Wir wollen damit betroffenen Betrieben helfen, finanzielle Belastungen in dieser schwierigen Situation abzufedern“, erklärt Finanz- und Digitalisierungsminister Dr. Heiko Geue.

Das Steuerrecht bietet Möglichkeiten, die laufenden Steuerzahlungen an die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. So können landwirtschaftliche Betriebe beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung ihrer steuerlichen Vorauszahlungen stellen. Die Vorauszahlungen orientieren sich grundsätzlich an der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen verschlechtert haben, kann eine Anpassung in Betracht kommen.

Voraussetzung für eine sachgerechte Prüfung ist, dass die betroffenen Betriebe ihre aktuelle Einkommens- und Ertragssituation darlegen. Dies kann beispielsweise durch betriebswirtschaftliche Auswertungen, Zwischenabschlüsse oder andere geeignete Unterlagen erfolgen. Die Finanzämter wurden angewiesen, entsprechende Anträge unter Berücksichtigung der eingereichten Nachweise vorrangig und einzelfallbezogen zu prüfen.

Darüber hinaus können Betriebe, die fällige Steuerzahlungen aufgrund einer vorübergehenden Liquiditätsnotlage nicht leisten können, einen Antrag auf Stundung stellen. Auch diese Anträge sind vorrangig zu prüfen. Eine Stundung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

„Es geht nicht um eine pauschale Regelung für alle landwirtschaftlichen Betriebe, sondern um eine schnelle und sorgfältige Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Situation. Wer von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, kann sich mit den erforderlichen Unterlagen an sein zuständiges Finanzamt wenden“, so Minister Dr. Geue.

Die Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigen die wirtschaftliche Situation der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Steuerfestsetzung und Steuererhebung. Die vorrangige Bearbeitung der Anträge soll dazu beitragen, berechtigte steuerliche Entlastungen zeitnah zu prüfen.

Quelle: Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

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Prozessvertretung – Terminsverlegung wegen Urlaubs: Anwaltliche Versicherung genügt

Der VGH Baden-Württemberg hat die Anforderungen an Terminsverlegungsanträge bei urlaubsbedingter Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten präzisiert (Az. A 13 S 1491/26). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.09.2026 zum Beschluss A 13 S 1491/26 des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2026

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Anforderungen an Terminsverlegungsanträge bei urlaubsbedingter Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten präzisiert. Zugleich hat er klargestellt, dass eine Partei die interne Vertretungsmöglichkeit innerhalb einer Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht nachträglich ohne sachlichen Grund beseitigen darf.

Dem Verfahren lag ein asylrechtlicher Streit vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zugrunde. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt beantragte mehrfach die Verlegung des Verhandlungstermins mit der Begründung, er befinde sich zu diesem Zeitpunkt im Familienurlaub. Die Kläger hatten zunächst eine Vollmacht für eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Kanzlei erteilt; diese sah auch die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung vor.

Nachdem das Verwaltungsgericht den ersten Verlegungsantrag unter Hinweis auf die bestehende Vertretungsmöglichkeit abgelehnt hatte, wurde eine geänderte Vollmacht vorgelegt, in der der Name des Rechtsanwalts S. sowie die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung gestrichen waren.

Hinzu kam eine zeitliche Unstimmigkeit: Die handschriftlich geänderte Vollmacht war bereits dem ersten Verlegungsantrag vom 24. März beigefügt, während die Klägerin später angab, sie habe die entsprechende Beschränkung erst am 25. März mündlich erklärt.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Terminsverlegung ab und verhandelte in Abwesenheit der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten. Auch der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ohne Erfolg.

Anwaltliche Versicherung als taugliches Glaubhaftmachungsmittel

Aufmerksamkeit verdient die Klarstellung des VGH zur anwaltlichen Versicherung: Der VGH rückt von der vorinstanzlichen Auffassung ab und unterstreicht, dass erhebliche Gründe für eine Terminsänderung grundsätzlich auch durch eine substanziierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden können (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Eine förmliche Hotel- oder Reisebuchung ist danach nicht zwingend erforderlich, insbesondere nicht bei einem Aufenthalt in einer privaten oder familieninternen Ferienimmobilie. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Urlaub bei Zugang der Terminsladung bereits verbindlich geplant war.

Grenzen der Terminsverlegung bei interner Vertretungsmöglichkeit

Zugleich betont der VGH, dass ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung regelmäßig nicht vorliegt, wenn lediglich der sachbearbeitende Rechtsanwalt verhindert ist, innerhalb derselben Kanzleistruktur aber ein weiterer bevollmächtigter oder unterbevollmächtigungsfähiger Kollege zur Verfügung steht.

Dies gilt erst recht, wenn die Partei eine ursprünglich bestehende Vertretungsmöglichkeit erst nach Zugang der Terminsladung ohne schutzwürdigen Grund beseitigt, etwa durch Widerruf der Mitbevollmächtigung oder Ausschluss der Unterbevollmächtigung.

Damit knüpft der VGH an die gefestigte Rechtsprechung an, wonach die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts bei bevollmächtigter Sozietät grundsätzlich nicht genügt, solange eine sachgerechte und zumutbare interne Vertretung möglich ist. Etwaige Hinderungsgründe gegen eine solche Vertretung sind substanziiert darzulegen. Für Bürogemeinschaften gilt dies nicht ohne Weiteres gleichermaßen, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Mandatsgestaltung und des Außenauftritts.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Käufer den Online-Kauf eines Elektroautos nicht allein wegen der Beschriftung des Bestellbuttons mit „Bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“ rückgängig machen kann, wenn der kostenpflichtige Vertragsabschluss für ihn eindeutig erkennbar war (Az. 9 U 76/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.09.2026 zum Urteil 9 U 76/25 vom 15.09.2026 (nrkr)

Button Beschriftung mit „Bestellen“ statt „Kostenpflichtig bestellen“ löst keinen Rückzahlungsanspruch aus

Der Kläger bestellte online ein Elektroauto. Die abschließende Schaltfläche war entgegen dem Gesetzeswortlaut allein mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ bezeichnet worden. Da der online-Bestellvorgang im Übrigen transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war, kann sich der Käufer hier nicht mit Erfolg auf die unvollständige Beschriftung berufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Der klagende Verbraucher bestellte im Online-Shop des beklagten Herstellers ein Elektroauto für 60.520 Euro (brutto). Er hatte innerhalb des mehrschrittigen Bestellprozesses das konkrete Modell ausgewählt, konfiguriert, die Bezahlart festgelegt und nach Information über die Fälligkeit einer Bestellgebühr den Button „bestellen“ angeklickt. Unmittelbar danach ging ihm der Fahrzeugbestellvertrag online nebst Widerrufsbelehrung zu. Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Kläger seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrags. Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hat das Landgericht im Urkundenprozess als unstatthaft zurückgewiesen.

Die Berufung hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, begründete die zuständige Einzelrichterin die Entscheidung.

Der Widerruf sei zu spät erfolgt. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in sechs Entscheidungen zu der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ausgeführt.

Der Kläger könne seinen Zahlungsanspruch auch nicht hilfsweise auf das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung stützen. Der Vertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die Beschriftungsvorgabe (hier gem. § 312 j Abs. 4 BGB) nichtig. Richtig sei zwar, dass die letzte Schaltfläche eines online-Bestellvorgangs mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein müsse (§ 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB). Hier sei der Button tatsächlich nur mit „Bestellen“ beschriftet gewesen. Nach den Gesamtumständen könne sich der Kläger aber auf diese Unvollständigkeit nicht berufen: Er habe eigeninitiativ den Online-Shop des beklagten KZF-Herstellers aufgesucht. Unstreitig sei der Bestellvorgang auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen. Der Bestellprozess selbst sei zudem insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet gewesen. Dass mit der Betätigung des Bestellbuttons am Ende eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben wird, werde auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung sei in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des § 312 j Abs. 4 BGB nicht eröffnet. Mit der sog. Button-Lösung solle nach dem Schutzgedanken der zugrundeliegenden EU-Richtlinie der Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Vertrages hingewiesen werden. Damit sollte der Verbraucher vor sog. Kosten– und Abofallen im Internet geschützt werden. Dieser Schutzzweck sei beim hiesigen Bestellprozess nicht berührt. Die Gesamtkosten seien vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden. Die Schaltfläche habe keine vom Kläger ungewünschte Folge verursacht. Es liege gerade keine Divergenz zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem Geschehenen vor.

Zudem stünde einem etwaigen Anspruch des Klägers auch der Einwand eines treuwidrigen Verhaltens entgegen. Der Kläger „nutzt die Verbraucherschutzschrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen“, untermauerte die Einzelrichterin die Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Erläuterungen

Bei Online abgeschlossenen Verträgen besteht nach ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung innerhalb von vierzehn Tagen eine Widerrufsmöglichkeit (§§ 312 g, 355 BGB).

Gemäß § 312 j BGB ist die letzte Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften:

§ 312j BGB Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr  gegenüber Verbrauchern

(1) …

(2) …

(3) 1Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. 2Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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