BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 110 AO anwendbar ist, wenn ein Notar die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht eingehalten hat (Az. II R 20/23).

BFH, Urteil II R 20/23 vom 08.10.2025

Leitsatz

  1. Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren. Der Notar ist nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.
  2. Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen der versäumten Frist zu gewähren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 24).
  3. Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.10.2022 – 4 K 2409/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Bruder setzten mit notariell beurkundetem Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter auseinander. Die Klägerin erwarb einen 50%igen Anteil an einer grundbesitzenden GmbH, an der sie vor der Übertragung bereits 50 % der Anteile hielt. Die beurkundende Notarin zeigte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) den Rechtsvorgang nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der auf den Streitzeitraum anwendbaren Fassung (GrEStG) an, jedoch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG. Die Anzeige ging beim FA erst am 23.11.2020 ein. Weder die Klägerin noch ihr Bruder zeigten die Übertragung der GmbH-Anteile innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Grunderwerbsteuerstelle des FA an.

2

Mit Schreiben vom 25.11.2020 teilte das FA der Klägerin mit, dass der Rechtsvorgang vom 27.10.2020 nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege.

3

Mit von derselben Notarin beurkundetem Aufhebungs- und Rückerwerbsvertrag vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder die Teilerbauseinandersetzung vom 27.10.2020 vollumfänglich auf.

4

Mit Schreiben vom 10.02.2021, das am 12.02.2021 beim FA einging, beantragte die Notarin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) wegen der versäumten Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich der Anzeige des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 27.10.2020 sowie eine rückwirkende Verlängerung der Frist nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog. Die notarielle Anzeigefrist sei unverschuldet versäumt worden. Die Notarin habe erst am 05.02.2021 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt. Die Anzeigenerstattung sei einer zuverlässigen und ständig überwachten Büroangestellten übertragen gewesen. Diese habe die Frist aus unerklärlichen Gründen in diesem Einzelfall nicht eingehalten. Die Mitarbeiter im Notariat seien angewiesen, alle Anzeigen an das Finanzamt spätestens binnen drei Tagen nach der Beurkundung anzufertigen und sodann spätestens in der Folgewoche der Beurkundung zu versenden. Jeweilige eidesstattliche Versicherungen der Notarin und der Büroangestellten wurden mit den Anträgen eingereicht. Mit Bescheid vom 24.02.2021 lehnte das FA die Anträge der Notarin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 AO und rückwirkende Verlängerung der Anzeigefrist gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog ab.

5

Am 01.03.2021 stellten die Klägerin und ihr Bruder jeweils Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich der Anzeige des Teilerbauseinandersetzungsvertrags. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass der Rechtsvorgang vom 27.10.2020 der Grunderwerbsteuer unterlegen habe. Mit Bescheiden jeweils vom 10.03.2021 lehnte das FA die Anträge ab.

6

Mit Bescheiden vom 30.04.2021 setzte das FA für den Erwerbsvorgang vom 27.10.2020 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

7

Den Einspruch der Notarin gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.02.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der in § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG normierten Frist wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2021 als unbegründet zurück. Die hiergegen vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage (Aktenzeichen 4 K 2345/21) blieb erfolglos (nachfolgend Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 08.10.2025 –  II R 22/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 285 veröffentlicht.

8

Die Einsprüche der Klägerin und ihres Bruders gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der in § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG normierten Frist und gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom 30.04.2021 verband das FA zur gemeinsamen Entscheidung und wies alle Einsprüche mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 11.10.2021 als unbegründet zurück.

9

Die Klage der Klägerin vor dem FG (Aktenzeichen 4 K 2409/21) hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist in EFG 2023, 287 veröffentlicht.

10

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geltend. Ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumte Frist des § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren; sie habe diese Frist unverschuldet versäumt, da sie nicht gewusst habe, dass der Rechtsvorgang vom 27.10.2020 der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Notarin sei Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zuzubilligen. Die durch die Notarin vorgenommene ordnungsgemäße Anzeige wirke im Rahmen der Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG auch für die Klägerin. Sie habe überdies keine Überwachungspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Frist durch die Notarin getroffen. Die zweiwöchige Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sei im Streitfall nur geringfügig überschritten worden, sodass § 16 Abs. 5 GrEStG wegen der Existenz einer ungeschriebenen Bagatellgrenze entsprechend teleologisch zu reduzieren sei. Der Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG, die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, den Steuerfall umfangreich zu prüfen, sei durch die geringfügige Fristüberschreitung nicht gefährdet worden. § 16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 GrEStG sperre die Rückgängigmachung nicht, wenn –wie im Streitfall– sowohl das Verpflichtungsgeschäft –die Verpflichtung zur Übertragung der GmbH-Anteile– als auch das Verfügungsgeschäft –die Abtretung der GmbH-Anteile nach den §§ 398, 413 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)– wirksam angefochten worden seien. Auch ein Rechtsirrtum oder Rechtsfolgenirrtum stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Anfechtungsgrund dar.

11

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.04.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 11.10.2021 aufzuheben, hilfsweise, den Ablehnungsbescheid vom 10.03.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 11.10.2021 aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 AO in die versäumte Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren, hilfsweise eine nachträgliche Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO hinsichtlich der Anzeigefrist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren, sowie der Notarin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 AO in die versäumte Frist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren, hilfsweise der Notarin eine rückwirkende Verlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog der versäumten Frist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren und die Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG nicht festzusetzen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 30.04.2021 rechtmäßig ist. Auf die Rückgängigmachung des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 27.10.2020 findet § 16 Abs. 2 GrEStG keine Anwendung, weil der Rechtsvorgang, anders als von § 16 Abs. 5 GrEStG vorausgesetzt, nicht fristgerecht angezeigt wurde. Weder der Klägerin noch der Notarin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumten Fristen zu gewähren. Eine rückwirkende Verlängerung der Anzeigefristen nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) kommt nicht in Betracht.

14

1. Die Revision ist im Hauptantrag unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt und die Steuer festzusetzen war.

15

a) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt, ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden.

16

b) Durch den Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wurde ein Anspruch auf Übertragung eines weiteren 50%igen Anteils an der grundbesitzenden GmbH begründet, wodurch sich alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH erstmals allein in der Hand der Klägerin vereinigen würden. Hierdurch wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Die einzelnen Parameter der Festsetzung (zum Beispiel der Wert der Gegenleistung und die Höhe der Steuer) stehen unter den Beteiligten nicht im Streit.

17

c) Weder der Teilerbauseinandersetzungsvertrag als Verpflichtungsgeschäft noch die Abtretung der GmbH-Anteile wurden wirksam angefochten. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall überhaupt eine wirksame Anfechtungserklärung hinsichtlich der beiden Rechtsgeschäfte vorliegt. Jedenfalls fehlt es jeweils an einem Anfechtungsgrund. Eine Anfechtung wegen Motivirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB oder wegen eines Irrtums über wesentliche Eigenschaften der GmbH-Anteile nach § 119 Abs. 2 BGB scheidet aus.

18

aa) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 BGB). Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung. Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einen im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund –Motivirrtum– oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum). Ein Inhaltsirrtum kann zwar auch darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH-Beschluss vom 05.06.2008 –  V ZB 150/07, BGHZ 177, 62, unter III.2.b bb; Erman/Arnold, BGB, 17. Aufl., § 119 Rz 28).

19

bb) Danach handelt es sich bei der Annahme der Klägerin, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Bei der Entstehung von Grunderwerbsteuer aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 27.10.2020 handelt es sich nicht um eine durch das Rechtsgeschäft bedingte Hauptrechtsfolge dieses Vertrags. Diese ist die unentgeltliche Übertragung der 50%igen GmbH-Anteile auf die Klägerin in Erfüllung der vereinbarten Teilerbauseinandersetzung. Die Entstehung der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist dagegen eine mittelbare, steuerliche Rechtsfolge des zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts. Die mögliche irrige Annahme der Klägerin über das Nichtentstehen einer Steuerpflicht stellt deshalb einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.

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cc) Auch eine Anfechtung wegen eines Irrtums über wesentliche Eigenschaften der GmbH-Beteiligung nach § 119 Abs. 2 BGB war nicht möglich. Nach § 119 Abs. 2 BGB gilt als Irrtum über den Inhalt der Erklärung auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Unter diesen Begriff können nur solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fallen, die den Gegenstand selbst kennzeichnen, nicht aber Umstände, die nur mittelbar einen Einfluss auf seine Bewertung auszuüben vermögen; zukünftige Umstände zählen nicht zu den Eigenschaften (vgl. BGH-Urteil vom 18.12.1954 –  II ZR 296/53, BGHZ 16, 54, unter II.2.). Die entstandene Grunderwerbsteuer haftete nicht der GmbH-Beteiligung an, sondern entstand erst aufgrund der Begründung einer Pflicht zur Übertragung der 50%igen Beteiligung und dadurch bedingten Vereinigung aller GmbH-Anteile bei der Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Sie war deshalb keine Eigenschaft der GmbH-Beteiligung im Sinne des § 119 Abs. 2 AO.

21

d) Von der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Rechtsvorgang vom 27.10.2020 konnte nicht nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG abgesehen werden, da der Rechtsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde im Sinne des § 16 Abs. 5 GrEStG. Weder die Klägerin noch die Notarin, deren Anzeige im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG zugunsten der Klägerin wirken könnte, haben den Rechtsvorgang fristgemäß angezeigt.

22

aa) Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 GrEStG) war.

23

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG haben Gerichte, Behörden und Notare dem für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrEStG zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen. Die Anzeigepflicht gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG). Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

24

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG müssen Steuerschuldner Anzeige erstatten über schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

25

bb) Die Notarin, deren Anzeige in Bezug auf § 16 Abs. 5 GrEStG die Frist für die Klägerin hätte wahren können (BFH-Urteil vom 21.06.2023 –  II R 2/21, BFHE 281, 164, BStBl II 2023, 1057, Rz 21 ff., vgl. im Einzelnen unter II.2.c), war gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG verpflichtet, dem FA den notariell beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020, mit dem die Anteile an den grundbesitzenden GmbH übertragen wurden, anzuzeigen. Die Anzeige erfolgte nicht rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG. Die Frist begann mit der Beurkundung der Übertragung der GmbH-Anteile und somit nach § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 27.10.2020 zu laufen und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10.11.2020 (zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Fristberechnung auf das Grunderwerbsteuergesetz vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2001 –  II R 56/00, BFHE 195, 423, BStBl II 2002, 96, unter II.2.c, zu § 6 Abs. 4 GrEStG). Die Anzeige ging erst am 23.11.2020, also nach Fristablauf, beim FA ein.

26

cc) § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist –entgegen der Auffassung der Klägerin-nach dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Anzeige eines Notars, die acht Werktage nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG beim zuständigen Finanzamt eingeht, noch als rechtzeitig gilt.

27

(1) Geht eine der Anzeigen innerhalb der zweiwöchigen Frist ein, hat die Rechtsprechung zu § 16 Abs. 5 GrEStG a.F. es zwar genügen lassen, noch fehlende Angaben innerhalb einer dann vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nachzureichen (BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 21). § 16 Abs. 5 GrEStG wurde aber sodann durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) mit Rückwirkung ab dem 06.06.2013 (§ 23 Abs. 12 GrEStG i.d.F. vom 25.07.2014) verschärft. Die im Streitfall gültige Fassung des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG verlangt nicht mehr nur eine fristgemäße, sondern auch in allen Teilen vollständige Anzeige. Die Rechtsprechung, die ausgehend vom Normzweck und vom Übermaßverbot eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 5 GrEStG a.F. vorsah (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.04.2012 –  II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830), ist dadurch überholt.

28

(2) Für eine generelle Ausdehnung der gesetzlich verankerten Zwei-Wochen-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist kein Raum. Die Zwei-Wochen-Frist ist vielmehr nach dem gesetzgeberischen Willen als feste Frist zu verstehen. Sie soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, den Steuerfall zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 14; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 11). Den schutzwürdigen Interessen des anzeigepflichtigen Notars, der die Frist ebenfalls kennt, wird dadurch Rechnung getragen, dass er innerhalb der Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag analog § 109 Abs. 1 AO stellen kann (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 21; BFH-Beschluss vom 20.01.2005 –  II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, unter II.2.a).

29

dd) Die Klägerin selbst und ihr Bruder haben den Rechtsvorgang vom 27.10.2020 ebenfalls nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang dem FA angezeigt. Sie hatten seit dem Tag der Beurkundung der Teilerbauseinandersetzung am 27.10.2020 Kenntnis von dem Rechtsvorgang. Die zweiwöchige Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG begann daher nach § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 27.10.2020 zu laufen und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10.11.2020. Die Anzeige wurde durch die Klägerin aber erst am 01.03.2021 und damit außerhalb der zweiwöchigen Frist erstattet.

30

2. Soweit die Klägerin mit ihren Hilfsanträgen im Ergebnis begehrt, dass die Anzeigen im Sinne des § 16 Abs. 5 GrEStG rechtzeitig erfolgten, wendet sie sich ebenfalls gegen die Steuerfestsetzung. Es handelt sich daher nicht um echte Hilfsanträge. Gleichwohl sind die Anträge ebenfalls unbegründet. Hinsichtlich der Versäumnis der Anzeigefrist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG für den Rechtsvorgang vom 27.10.2020 war der Klägerin weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren noch war die Anzeigefrist rückwirkend nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO zu verlängern; der Ablehnungsbescheid vom 10.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2021 ist daher rechtmäßig. Auch der Notarin, deren Anzeige in Bezug auf § 16 Abs. 5 GrEStG die Frist für die Klägerin hätte wahren können, war hinsichtlich der versäumten Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren noch war die Frist nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog rückwirkend zu verlängern. Von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer war nicht abzusehen.

31

a) Der Klägerin war auf ihren Antrag vom 01.03.2021 nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO wegen der versäumten Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG zu gewähren, da sie die Frist nicht ohne Verschulden versäumt hat.

32

aa) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag bei Erfüllen der weiteren in § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 AO genannten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

33

§ 110 AO gilt in allen steuerlichen Verwaltungsverfahren einschließlich des Einspruchsverfahrens (BFH-Urteil vom 22.10.2014 –  X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 26; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 15; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 110 Rz 7 ff.). § 110 AO erfasst verfahrensbezogene Handlungs- und Erklärungsfristen (Bruns in Gosch, AO § 110 Rz 10; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 25; Klein/Rätke, AO, 18. Aufl., § 110 Rz 2; Seibel in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 145 06.2024, § 110 AO Rz 4; Brandis in Tipke/Kruse, § 110 AO Rz 4). Das sind Fristen, die Verfahrensbeteiligte (§ 78 AO) oder gegebenenfalls auch Dritte gegenüber der Finanzbehörde wahren müssen (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 25; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 110 Rz 8; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 110 AO Rz 4).

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Der BFH hat bezüglich der Frist des § 19 Abs. 3 GrEStG bereits entschieden, dass eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige sich keine Kenntnis über die Steuer- und Anzeigepflichten verschafft hat, die objektiver Natur sind und unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2023 –  II R 35/20, BFHE 281, 211, BStBl II 2024, 28, Rz 12). In einem solchen Fall ist die Frist nicht unverschuldet versäumt (BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 24).

35

bb) So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin trug in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 01.03.2021 ausdrücklich vor, sie habe nicht um die Steuerpflicht des Rechtsvorgangs vom 27.10.2020 gewusst. Sie hätte sich über diese jedoch Kenntnis verschaffen müssen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie die Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG damit nicht unverschuldet versäumt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 bis 4 AO erfüllt sind. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, ob die Klägerin zur Überwachung der Fristeinhaltung durch die Notarin verpflichtet war.

36

b) Der Klägerin war auch nicht nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO eine rückwirkende Verlängerung der zweiwöchigen Anzeigefrist des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren.

37

aa) Nach § 109 Abs. 1 AO können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, vorbehaltlich des § 109 Abs. 2 AO verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des § 109 Abs. 2 AO rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Anzeige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG).

38

bb) Für die Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG im Rahmen der Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG hat der BFH bereits entschieden, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht kommt. Bei der Ermessensentscheidung über eine rückwirkende Fristverlängerung ist maßgeblich der Zweck der Frist zu berücksichtigen. Der Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG, die Beteiligten durch die hier angeordneten nachteiligen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht zur ordnungsgemäßen –insbesondere auch fristgerechten– Anzeigeerstattung anzuhalten, steht einer Verpflichtung der Finanzbehörde zur rückwirkenden Fristverlängerung für die erstmalige Erstattung der Anzeige entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anzeige-verpflichtete –wie im Streitfall– vorträgt, er habe nicht um die Steuerbarkeit des Rechtsvorgangs und die Anzeigepflicht gewusst (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23 BFH-Beschluss vom 20.01.2005 –  II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, unter II.2.b; Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 19 Rz 222; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 19 Rz 38).

39

c) Auch der Notarin war nicht gemäß § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Anzeigefrist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GrEStG, die im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG zugunsten der Klägerin hätte wirken können, zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die sonstigen Voraussetzungen nach § 110 Abs. 1 bis 4 AO erfüllt sind. Jedenfalls ist die Notarin nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.

40

aa) Ein Notar ist hinsichtlich der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Zwar ist der Wortlaut von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO weit gefasst. Er ist jedoch in Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GrEStG dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Wiedereinsetzungsregelung nur für die anzeigepflichtigen „Beteiligten“ im Sinne des § 19 Abs. 1 GrEStG Anwendung findet, da nur diese von dem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang nach § 1 ff. GrEStG als Hauptsacheverfahren als Steuerschuldner rechtlich betroffen sind, nicht aber für Notare, denen die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 GrEStG obliegt.

41

(1) Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist stets ein unselbständiger Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache, auch wenn über sie getrennt befunden werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 02.10.1986 –  IV R 39/83, BFHE 147, 407, BStBl II 1987, 7, und vom 26.10.1989 –  IV R 82/88, BFHE 159, 103, BStBl II 1990, 277; Klein/Rätke, AO, 18. Aufl., § 110 Rz 123; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 110 Rz 111; Brandis in Tipke/Kruse, § 110 AO Rz 43). Deshalb kann hinsichtlich der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten nur Personen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO gewährt werden, die eigene Anzeigepflichten aus eigenem Recht für das grunderwerbsteuerrechtliche Verwaltungsverfahren als Hauptsacheverfahren zu erfüllen haben, weil nur sie letztlich in diesem Hauptsacheverfahren als Steuerschuldner in Frage kommen und deshalb die Möglichkeit haben müssen, ihre Argumente gegen die Besteuerung vorzutragen (a.A. Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 18 Rz 214; außerdem Wachter, GmbHRundschau 2023, 206; derselbe in Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis 2021, 281; offen lassend Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 42; vgl. auch Gottwald, Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern 2005, 378; Gottwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2005, 334).

42

(2) Bei der Anzeigepflicht des Notars geht es aber nicht um die Erfüllung der Anzeigepflicht des Steuerschuldners aus § 19 GrEStG oder darum, dem Steuerschuldner bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Hilfe zu leisten. Die Anzeige des Notars ist vielmehr eine allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht, die der Notar selbst gegenüber der Finanzbehörde zu erfüllen hat (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2015 –  II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 41 f.). Sinn und Zweck der Anzeige ist es, dem zuständigen Finanzamt Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang zu verschaffen und es in die Lage zu versetzen, die mögliche Grunderwerbsteuerbarkeit des angezeigten Rechtsvorgangs zu prüfen (BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 14; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 11).

43

bb) Eine andere Auslegung des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend, dass ein Notar antragsberechtigt sein kann, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anzeige des Notars nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG auch für den Steuerschuldner wirken kann.

44

(1) In Bezug auf den Anlauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO oder der Feststellungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist die notarielle Anzeigepflicht im Rahmen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (gegebenenfalls i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) beachtlich. Die Anzeigepflichten des Notars nach § 18 GrEStG und des Steuerschuldners nach § 19 GrEStG bestehen zwar grundsätzlich selbständig nebeneinander. Kommt der beurkundende Notar aber seiner Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 GrEStG durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige Finanzamt nach, wird der Beginn der Verjährungsfristen nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass der ebenso anzeigeverpflichtete Steuerschuldner seine Anzeigepflicht nicht erfüllt. Denn bereits nach formgültiger Anzeige durch einen von mehreren Anzeigeverpflichteten ist der Finanzbehörde die Einleitung eines Besteuerungsverfahrens ohne weiteres möglich und ein weiteres Hinausschieben der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 06.07.2005 –  II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780, unter II.2.c; Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 18 Rz 234; Peters/Zöllner in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 150 06.2025, § 18 GrEStG Rz 13).

45

(2) Eine ordnungsgemäße Anzeige gemäß den §§ 18, 19 GrEStG ist zudem nach § 16 Abs. 5 GrEStG Voraussetzung dafür, dass ein Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG rückgängig gemacht werden kann. Die Wirkungen der grundsätzlich selbständig nebeneinander bestehenden Anzeigepflichten nach den §§ 18, 19 GrEStG können bei der Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG unter bestimmten Voraussetzungen dem anderen Anzeigepflichtigen zugerechnet werden. Danach wirkt die Anzeige des Notars für Zwecke des § 16 Abs. 5 GrEStG auch für den Steuerschuldner. Nach dem Normzweck des § 16 Abs. 5 GrEStG genügt es, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der in § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG prüfen kann. Daher muss die Anzeige grundsätzlich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts übermittelt werden. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob die Anzeige durch den Notar oder den Steuerschuldner erfolgt ist. Unerheblich ist auch, ob der Steuerschuldner Kenntnis davon hatte, ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt der Notar seiner Anzeigepflicht nach der für ihn –den Notar– geltenden Frist nachgekommen ist. Maßgeblich ist, dass dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer der gesetzlichen Fristen der steuerbare Vorgang vollständig angezeigt wurde. Ist dies der Fall, ist der Normzweck des § 16 Abs. 5 GrEStG erfüllt (BFH-Urteil vom 21.06.2023 –  II R 2/21, BFHE 281, 164, BStBl II 2023, 1057, Rz 21 ff.).

46

(3) Die Wirkungen der notariellen Anzeige in Bezug auf das Besteuerungsverfahren des Steuerpflichtigen betreffend die Grunderwerbsteuerfestsetzung lassen die Anzeige des Notars aber nicht zu einer Anzeige des Steuerschuldners werden, sondern es verbleibt auch in diesen Fallkonstellationen dabei, dass die Anzeige des Notars nach § 18 GrEStG eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt ist (vgl. oben unter II.1.b bb (2)). Der Notar ist weder Steuerpflichtiger noch nimmt er im Hinblick auf die Anzeigepflicht Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahr (BFH-Urteil vom 03.03.2015 –  II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 40). Deshalb lässt sich aus den Wirkungen der Anzeigepflicht des Notars für den Steuerschuldner keine Befugnis des Notars ableiten, bei Versäumen der Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO zu beantragen. Er ist nicht selbst Beteiligter des Besteuerungsverfahrens (s. hierzu auch § 78 AO), das heißt des Hauptsacheverfahrens, das Gegenstand der Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist.

47

cc) Außerdem bedingt auch das Vorbringen der Notarin zu möglichen rechtlichen Ansprüchen keine andere Auslegung von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Die angeführten Ansprüche liegen entweder nicht vor oder haben keine Auswirkung auf die Besteuerung des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs als Hauptsacheverfahren.

48

(1) Das Versäumnis der notariellen Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hat nicht zur Folge, dass ein Notar Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO sein kann (BFH-Urteil vom 03.03.2015 –  II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 40 –entgegen der von der Klägerin in der Revisionsbegründung angeführten Urteile des FG Baden-Württemberg vom 17.03.2004 – 5 K 59/01, EFG 2004, 867, und des FG Münster vom 24.09.2009 – 8 K 2284/06 GrE, EFG 2010, 507–, und BFH-Urteil vom 16.05.2023 –  II R 35/20, BFHE 281, 211, BStBl II 2024, 28, Rz 18).

49

(2) Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht stellt zudem keine Amtspflichtverletzung des Notars dar, sodass er keinen Schadensersatzforderungen –weder des Steuerpflichtigen (BGH-Urteil vom 21.11.1978 –  VI ZR 227/77, Der Betrieb 1979, 445, unter II.1.; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 18 Rz 23) noch des Fiskus (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2004 – 5 K 59/01, EFG 2004, 867)– ausgesetzt ist.

50

(3) Schließlich muss in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden, ob eine Verletzung steuerlicher Anzeigepflichten von den zuständigen Aufsichtsbehörden für Notare gemäß §§ 92 ff. der Bundesnotarordnung geahndet werden können (vgl. hierzu eine Ahndung bejahend Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 18 Rz 238). Hierbei handelt es sich um standesrechtliche Disziplinarmaßnahmen, die keine Auswirkung auf das grunderwerbsteuerrechtliche Hauptsacheverfahren haben.

51

d) Die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zur erstmaligen Erstattung der Anzeige hinsichtlich des Rechtsvorgangs vom 27.10.2020 im Streitfall konnte nicht mit dem Antrag der Notarin vom 10.02.2021, der nach Fristablauf gestellt wurde, nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog rückwirkend verlängert werden.

52

aa) Nach der BFH-Rechtsprechung besteht zwar grundsätzlich nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog die Möglichkeit der rückwirkenden Fristverlängerung für die Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG, obgleich die Anzeigen der Notare keine Steuererklärungen sind (BFH-Beschluss vom 20.01.2005 –  II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, unter II.2.a; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 41). Die Rechtsprechung geht allerdings auch davon aus, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23; BFH-Beschluss vom 20.01.2005 –  II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, unter II.2.a; zustimmend Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 41 f.). Das bedeutet, dass der Notar stets innerhalb der noch offenen Zwei-Wochen-Frist vorsorglich einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO in analoger Anwendung stellen muss.

53

bb) Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung wurde im Streitfall erst am 10.02.2021 und somit außerhalb der bis zum 10.11.2020 laufenden Zwei-Wochen-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gestellt, sodass eine Verlängerung der Frist nicht möglich war.

54

3. Der Senat versteht den Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), als bloße Anregung, hierüber zu entscheiden, da dies in einem Revisionsverfahren nicht zulässig ist. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 26.08.2021 –  V R 42/20, BFHE 274, 306, BStBl II 2022, 219, Rz 47).

55

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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DStV fordert: Steuerberater von Meldepflichten befreien

In seiner Stellungnahme zur Neufassung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Steuerbehörden (DAC) fordert der DStV ein deutlich mutigeres Vorgehen der EU-Kommission. Die Befreiung von der Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltung wäre eine echte Entlastung für den Berufsstand. Zugleich würde die EU-Kommission ihr Versprechen wahr machen, Berichtspflichten abzubauen.

DStV, Mitteilung vom 10.02.2026

In seiner Stellungnahme zur Neufassung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Steuerbehörden (DAC) fordert der DStV ein deutlich mutigeres Vorgehen der EU-Kommission. Die Befreiung von der Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltung wäre eine echte Entlastung für den Berufsstand. Zugleich würde die EU-Kommission ihr Versprechen wahr machen, Berichtspflichten abzubauen.

Steuerberater von der Meldepflicht befreien, Berufsgeheimnis stärken, neue Berichtspflichten verhindern: Mit seiner Stellungnahme zur Neufassung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich (2011/16/EU) bekräftigt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Kritik an den bestehenden Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen. (§§ 137 d ff. AO).

In seiner Stellungnahme bemängelt der DStV, dass keine belastbaren Daten zu erzielten Steuermehreinnahmen aufgrund der Meldungen vorliegen. Auch wurden die anfallenden Kosten der Meldepflichten für Intermediäre, wie Steuerberater, nicht ausreichend ermittelt. Es muss deshalb bezweifelt werden, dass die Meldepflichten wirtschaftlich überhaupt sinnvoll sind.

Insbesondere laufen Steuerberater bei der Einreichung der Meldungen jedoch Gefahr, in Konflikt mit ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu geraten.

Steuerberater von der Meldepflicht befreien

Obwohl die EU-Kommission bei jeder sich bietenden Gelegenheit verspricht Berichtspflichten erheblich reduzieren zu wollen, hatte sie bereits im Vorfeld des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens zur Neufassung der Richtlinie verlautbart, dass eine Abschaffung der Meldepflichten nicht in ihrem Sinne sei.

Als echte Entlastung schlägt der DStV deshalb vor, die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen vollständig auf die Steuerpflichtigen zu verlagern. Wie in anderen Steuerverfahren könnte der Berufsstand dann unterstützend für den Mandanten tätig werden. Eine solche Reform würde Doppelmeldungen beseitigen, Kosten senken, Rechtsklarheit schaffen und den schwelenden Interessenkonflikt zwischen Meldepflicht und Berufsgeheimnis aus der Welt schaffen.

Ohne diesen Konflikt bestünde sicherlich auch kein Bedarf für die Regelung der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsberufe im Richtlinienvorschlag.

Berufsgeheimnis stärken

Soweit die EU-Kommission Intermediäre, wie Steuerberater, allerdings im Anwendungsbereich der Meldepflicht belässt, muss eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass Steuerberater genau wie Rechtsanwälte vom Berufsgeheimnis umfasst sind. Schließlich ist nicht gerechtfertigt, dass Rechtsberufe, die dieselbe Tätigkeit in Steuerangelegenheiten ausüben, gesetzlich unterschiedlich behandelt werden.

Neue Berichtspflichten verhindern

Gleichzeitig warnt der DStV vor der Einführung neuer Berichtspflichten. Eine weitere Meldepflicht über den Missbrauch von Briefkastenfirmen etwa, würden die Bemühungen zum Bürokratieabbau schlicht „ad absurdum führen“.

Weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit: Der DStV fordert einen echten Neustart bei den Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Der Vorschlag der EU-Kommission wurde für das 2. Quartal 2026 angekündigt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Dauerkrisen kosten Deutschland fast eine Billion Euro

Corona, Krieg und Trump haben die deutsche Wirtschaft seit 2020 stark belastet. Wie eine Studie des IW Köln zeigt, liegt die Wirtschaftsleistung bis heute in etwa auf dem Niveau von 2019. In unsicheren Zeiten kann Deutschland mit seiner Zuverlässigkeit punkten.

IW Köln, Pressemitteilung vom 07.02.2026

Corona, Krieg und Trump haben die deutsche Wirtschaft seit 2020 stark belastet. Wie eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, liegt die Wirtschaftsleistung bis heute in etwa auf dem Niveau von 2019. In unsicheren Zeiten kann Deutschland mit seiner Zuverlässigkeit punkten.

Die deutsche Wirtschaft hat infolge der vielfältigen Krisen ab dem Jahr 2020 einen Wertschöpfungsverlust von rund 940 Milliarden Euro erlitten. Demzufolge haben die Corona-Pandemie, die Energiekrise infolge des Ukraine-Kriegs und Trumps Handelspolitik über die Jahre zu einem wirtschaftlichen Ausfall von über 20.000 Euro pro Erwerbstätigem geführt. Dies entspricht etwa einem Fünftel der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistung, die eine erwerbstätige Person pro Jahr erwirtschaftet. Allein ein Viertel des Gesamtverlustes entfällt auf das Jahr 2025.

Auf den Corona-Einbruch folgt der Kriegsschock

Seit 2020 geht Deutschland von einer Krise in die nächste:

  • Allein im ersten Jahr der Corona-Pandemie 2020 belief sich der Wertschöpfungsverlust auf rund 185 Milliarden Euro. Bis zum russischen Angriff auf die Ukraine summierten sich die größtenteils pandemiebedingten Einbußen auf fast 300 Milliarden Euro.
  • Ab 2022 überlagerten die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges die Nachwirkungen der Pandemie. Der Energiepreisschock und anhaltend hohe geopolitische Unsicherheit bremsten die Konjunktur spürbar. Die Verluste beliefen sich 2022 auf rund 85 Milliarden Euro. In den beiden Folgejahren hat Deutschland circa 140 bzw. 200 Milliarden Euro weniger erwirtschaftet.
  • Die deutsche Wirtschaft hatte sich noch nicht von den beiden ersten Krisen erholt, als Donald Trump Ende 2024 zum US-Präsidenten gewählt wurde. Nach seinem Amtsantritt setzte er rasch Zölle in Kraft und machte handelspolitische Drohungen wahr. Im Jahr 2025 belief sich der Wertschöpfungsverlust deshalb auf weitere 235 Milliarden Euro – der höchste Wert im gesamten Krisenzeitraum.

Chance durch Trumps Handelspolitik

Aktuell deutet wenig darauf hin, dass die handelspolitischen Spannungen in den kommenden Jahren nachlassen. Zugleich ergeben sich daraus neue Chancen. „Mit seinem funktionierenden Rechtsstaat, stabilen Institutionen und einer gut ausgebildeten Bevölkerung bleibt Deutschland in unsicheren Zeiten im ökonomischen Wettbewerb“, sagt IW-Experte Michael Grömling. Der geopolitische Umbruch und die Energiewende stellen Wirtschaft und Gesellschaft jedoch vor große Herausforderungen. „Um wirtschaftlich wieder führend zu werden, muss Deutschland strukturelle Defizite beheben: hohe Energiepreise, steigende Sozialabgaben und wachsende Bürokratie.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Stärkung des Mieterschutzes bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen

Bundesjustizministerin Hubig schlägt Anpassungen des sozialen Mietrechts vor, um dem rapiden Anstieg der Mieten entgegenzuwirken und den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu verbessern. Ein entsprechender, am 08.02.2026 veröffentlichter Gesetzentwurf sieht einen Deckel für die Steigerung von Indexmieten vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 08.02.2026

Bundesministerin Hubig legt Gesetzentwurf vor

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig schlägt Anpassungen des sozialen Mietrechts vor, um dem rapiden Anstieg der Mieten entgegenzuwirken und den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu verbessern. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde heute veröffentlicht. Der Entwurf sieht einen Deckel für die Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmieten maximal 3,5 Prozent im Jahr steigen dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sog. Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermieterin wie Mieterinnen und Mietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wer eine bezahlbare Wohnung sucht, hat es an vielen Orten heute extrem schwer. Das liegt auch am Mietrecht. Unser soziales Mietrecht ist gut – aber sein Schutz hat Lücken. Wir wollen diese Probleme gezielt beheben. Es geht uns zum einen um möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen: Wir wollen fair und transparent regeln, was hier erlaubt ist und was nicht. Das erspart Rechtsstreitigkeiten – und verhindert Umgehungen der Mietpreisbremse. Mieterinnen und Mieter sollen außerdem eine Chance bekommen, eine ausgesprochene Kündigung wegen verspäteter Zahlung noch einmal abzuwenden. Denn jede und jeder hat eine zweite Chance verdient. Und auch das Thema Indexmietverträge gehen wir an. Indexmietverträge dürfen nicht zur Kostenfalle werden, wenn die Inflation steigt. Deshalb wollen wir hier die Mieterhöhungen deckeln – jedenfalls dort, wo Mieten ohnehin besonders teuer sind. Unser Gesetz hat einen wirkungsvollen Schutz von Mieterinnen und Mietern zum Ziel – und behält zugleich die Interessen der Vermieterseite im Blick. Wir setzen auf passgenaue Maßnahmen gegen die Mietenexplosion.“

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf „Mietrecht II“ wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

In dem Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.

2. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen

Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge

Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

4. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Die Regelungen über die sog. Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

5. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen

Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kommission stellt vorläufig fest, dass das suchterzeugende Design von TikTok gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt

Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dazu gehören Funktionen wie unendliches Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.02.2026

Die Europäische Kommission hat heute vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dazu gehören Funktionen wie unendliches Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem.

Risikobewertung

Die Untersuchung der Kommission hat vorläufig ergeben, dass TikTok nicht angemessen bewertet hat, wie diese Suchtmerkmale das körperliche und geistige Wohlbefinden seiner Nutzer, einschließlich Minderjähriger und schutzbedürftiger Erwachsener, beeinträchtigen könnten.

Beispielsweise befeuern bestimmte Gestaltungsmerkmale von TikTok, indem sie die Nutzer ständig mit neuen Inhalten „belohnen“, den Drang, weiter zu scrollen und das Gehirn der Nutzer in den „Autopilotenmodus“ zu verlagern. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass dies zu zwanghaftem Verhalten führen und die Selbstkontrolle der Nutzer verringern kann.

Darüber hinaus ignorierte TikTok bei seiner Bewertung wichtige Indikatoren für die zwanghafte Nutzung der App, wie die Zeit, die Minderjährige nachts auf TikTok verbringen, die Häufigkeit, mit der Benutzer die App öffnen, und andere potenzielle Indikatoren.

Maßnahmen zur Risikominderung

TikTok scheint es versäumt zu haben, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu ergreifen, die sich aus seinem Suchtkonzept ergeben.

So scheinen beispielsweise die derzeitigen Maßnahmen zu TikTok, insbesondere die Screentime-Management-Tools und Tools zur elterlichen Kontrolle, die Risiken, die sich aus dem süchtig machenden Design von TikTok ergeben, nicht wirksam zu verringern. Die Zeitmanagement-Tools scheinen die Benutzer nicht in die Lage zu versetzen, ihre Verwendung von TikTok zu reduzieren und zu kontrollieren, da sie leicht zu entlassen sind und begrenzte Reibung einführen. In ähnlicher Weise sind elterliche Kontrollen möglicherweise nicht wirksam, da sie zusätzliche Zeit und Fähigkeiten der Eltern erfordern, um die Kontrollen einzuführen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass TikTok das grundlegende Design seines Dienstes ändern muss. Beispielsweise durch die Deaktivierung wichtiger Suchtfunktionen wie „unendliches Scrollen“ im Laufe der Zeit, die Implementierung wirksamer „Bildschirmzeitunterbrechungen“, auch während der Nacht, und die Anpassung des Empfehlungssystems.

Diese vorläufigen Feststellungen greifen dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Die vorläufigen Ansichten der Kommission beruhen auf einer eingehenden Untersuchung, die eine Analyse der Risikobewertungsberichte, internen Daten und Dokumente von TikTok und der Antworten von TikTok auf mehrfache Auskunftsersuchen, eine Überprüfung der umfangreichen wissenschaftlichen Forschung zu diesem Thema und Interviews mit Experten in mehreren Bereichen, einschließlich der Verhaltensabhängigkeit, umfasste.

Nächste Schritte

TikTok hat nun die Möglichkeit, von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch zu machen. Sie kann die Unterlagen in den Untersuchungsakten der Kommission prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antworten. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.

Wird der Standpunkt der Kommission letztlich bestätigt, kann die Kommission eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen, mit der eine Geldbuße verhängt werden kann, die der Art, der Schwere, dem erneuten Auftreten und der Dauer des Verstoßes angemessen ist und bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters beträgt.

Quelle: EU-Kommission

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OLG Oldenburg beendet „Wasserdiesel“-Rechtsstreit: Millionen-Schadensersatz wegen Betrugs

Das OLG Oldenburg hat einen der außergewöhnlichsten Wirtschaftsprozesse der vergangenen Jahre abgeschlossen. Bereits Ende November 2025 verurteilte das Gericht die Beklagten im sog. Wasserdiesel-Verfahren zur Zahlung von rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen (Az. 8 U 256/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 8 U 256/21 vom 20.11.2025 (rkr)

Mit einem jetzt rechtskräftigen Urteil hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg einen der außergewöhnlichsten Wirtschaftsprozesse der vergangenen Jahre abgeschlossen. Bereits Ende November 2025 verurteilte das Gericht die Beklagten im sogenannten „Wasserdiesel“-Verfahren zur Zahlung von rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen. Rechtsmittel hiergegen sind nicht eingelegt worden.

Der Rechtsstreit reicht bis ins Jahr 2013 zurück. Damals plante ein inzwischen verstorbener Papenburger Geschäftsmann, der im Bereich der Umwelt- und Energietechnologien tätig war, gemeinsam mit einer chinesischen Unternehmensgruppe ein Joint Venture. Der Geschäftsmann behauptete, über eine industriell nutzbare Technologie zu verfügen, mit der sich aus einem Liter herkömmlichen Dieselkraftstoffs und einem Liter Wasser bis zu 1,8 Liter marktfähiger Diesel herstellen ließen. Nach den Vereinbarungen sollten die deutschen Partner das technische Know-how einbringen und dem Gemeinschaftsunternehmen exklusive Vermarktungsrechte für China einräumen. Die chinesische Seite verpflichtete sich zur Finanzierung der kommerziellen Vermarktung. Im März 2013 flossen zunächst 500.000 Euro, wenig später nochmals 500.000 Euro und schließlich weitere rund 2,25 Millionen Euro.

Vereinbart war die Lieferung von elf Anlagen zur Verbindung von Wasser und Diesel in die Vereinigten Arabischen Emirate bis Februar 2014. Der Papenburger versicherte noch im Jahr 2014, die Anlagen seien versandbereit und könnten zuverlässig eine tägliche Produktionsleistung von 200.000 Litern pro Modul bei einem Verhältnis zwischen Eingangs- und Ausgangsdiesel von mindestens 1:1,5 erzielen. Eine Funktionsprüfung sollte im Mai 2014 in Abu Dhabi stattfinden.

Doch dazu kam es nie. Stattdessen wuchsen auf chinesischer Seite massive Zweifel. Am 8. Mai 2014 erklärten die Investoren den Rücktritt vom Vertrag und verlangten ihr Geld zurück. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit: Nachdem das Landgericht Osnabrück der Klage 2019 zunächst stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zurück. 2021 verurteilte das Landgericht die Beklagten erneut. Auch dagegen legten diese Berufung ein und erhoben zahlreiche Einwände – von angeblich fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte bis hin zu der Behauptung, es habe weder einen Betrugsvorsatz noch einen Vermögensschaden gegeben, da die produzierten Anlagen jedenfalls das gezahlte Geld wert gewesen seien.

All diese Argumente ließ der 8. Zivilsenat letztlich nicht gelten. In seinem Urteil stellte er fest, dass die Beklagten vorsätzlich über die Leistungsfähigkeit der Anlagen getäuscht hatten. Nach weiterer Beweisaufnahme war der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls im Jahr 2013 objektiv keine Möglichkeit bestanden habe, Anlagen mit den zugesagten Leistungswerten zu liefern, was den Beklagten auch bewusst gewesen sei.

Zu demselben Ergebnis war bereits die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück in einem Strafurteil vom 5. September 2024 gelangt. Dort wurde der Sohn des vormaligen Geschäftsführers wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Der inzwischen verstorbene frühere Geschäftsführer selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits verhandlungsunfähig. Auch der Schadensersatzprozess richtete sich daher zuletzt nur noch gegen dessen Firma und den Sohn, der nach den Feststellungen der Gerichte am Betrug – wenn auch in untergeordneter Rolle – beteiligt war.

Das zuvor abgetrennte Verfahren gegen den Vater ist nach dessen Tod derzeit auf Antrag des Beklagtenvertreters ausgesetzt, da die Erbfolge bislang ungeklärt ist.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde unwirksam

In Niedersachsen können Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die durch freie Träger der Jugendhilfe betrieben werden, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht unmittelbar durch eine kommunale Satzung festgelegt werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 CN 1.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 5 CN 1.24 vom 29.01.2026

In Niedersachsen können Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die durch freie Träger der Jugendhilfe betrieben werden, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht unmittelbar durch eine kommunale Satzung festgelegt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute in einem Normenkontrollverfahren gegen die Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde entschieden und die Satzung für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin (Samtgemeinde), die selbst keine Kindertagesstätten betreibt, erließ im März 2018 die streitige „Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Samtgemeinde …“ (Elternbeitragssatzung). Zum Zeitpunkt des Erlasses gab es in ihrem Geltungsbereich vier Kindertagesstätten in freier Trägerschaft, die von den Kindern der Antragsteller besucht wurden. Dafür schlossen die freien Träger mit den Antragstellern Betreuungsverträge und vereinbarten die Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Elternbeitragssatzung. Den Antrag, diese Satzung für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Die Elternbeitragssatzung könne sie nicht in ihren Rechten verletzen. Für die freien Träger in der Samtgemeinde, deren Verhältnis zu den Antragstellern privatrechtlich ausgestaltet sei, gelte die Satzung nicht. Deshalb seien die Antragsteller durch die Satzung weder unmittelbar noch mittelbar rechtlich nachteilig betroffen.

Die dagegen erhobene Revision der Antragsteller hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Deren Normenkontrollantrag ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn die Elternbeitragssatzung gilt nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte unmittelbar für die Kindertagesstätten der freien Träger im Bereich der Antragsgegnerin und ist damit auch für die Ausgestaltung der Betreuungsverträge zwischen den freien Trägern und den Antragstellern maßgeblich. Obwohl es sich bei der Elternbeitragssatzung um nicht revisibles Landesrecht handelt, war das Bundesverwaltungsgericht an die entgegenstehende Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht hier nicht gebunden, weil diese wegen der Nichtberücksichtigung offensichtlicher Anknüpfungspunkte für eine andere Auslegung unvollständig war.

Der Normenkontrollantrag erweist sich auch als begründet. Der mit der satzungsrechtlichen Beitragsfestsetzung einhergehende Eingriff in die Gestaltung der Betreuungsverträge zwischen freien Trägern und Eltern ist unzulässig, weil sich dafür keine gesetzliche Ermächtigung findet. Zwar sind öffentliche Träger der Jugendhilfe ermächtigt, für die Förderung von Kindern in eigenen Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festzusetzen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch). Dies erstreckt sich aber nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, auf freie Träger. Das niedersächsische Landesrecht enthält ebenfalls keine solche Ermächtigung.

Quelle: Bundesverwaltungsrecht

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BFH: Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Der BFH hatte zu klären, ob der im Wege einer Schenkung erworbene Anteil an einem Kommanditanteil als Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 3 in der am 30.06.2016 geltenden Fassung des Erbschaftsteuergesetzes zu qualifizieren ist‚ weil die Kommanditgesellschaft als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligt ist, deren Betriebsvermögen aus Verwaltungsvermögen besteht (Az. II R 54/22).

BFH, Urteil II R 54/22 vom 26.02.2025

Leitsatz

Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der Übertragung des Anteils an der KG die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I 2013, 1809, BStBl I 2013 S. 802) ‑ ErbStG ‑ nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen.

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.08.2022 – 4 K 2122/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.06.2016 im Wege der Schenkung (Schenker) einen Kommanditanteil in Höhe von … % an der A GmbH & Co. KG (Beigeladene). Dies entsprach einer Übertragung eines Anteils von … € des Kommanditkapitals in Höhe von insgesamt … €.

2

Alleiniger Kommanditist der Beigeladenen war vor der Übertragung des Anteils der Schenker. Seine Kommanditeinlage belief sich auf … €, die auf dem Kapitalkonto I verbucht wurde und dem Stammkapital der Gesellschaft entsprach. Neben dem Kapitalkonto I/Festkapital war unter anderem ein Kapitalkonto II eingerichtet. Dieses wies die Beteiligung der Beigeladenen als Komplementärin der B GmbH & Co. KG auf Aktien (KGaA) aus.

3

Die KGaA war mit notariell beurkundetem Vertrag vom xx.xx.2016 vom Schenker und der Beigeladenen errichtet und am xx.xx.2016 in das Handelsregister eingetragen worden. In Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung brachte die Beigeladene in das Vermögen der KGaA Anteile an einem Fonds mit einem Verkehrswert von … € ein. Am Grundkapital der KGaA in Höhe von … € war allein der Schenker beteiligt.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) stellte mit Bescheid vom xx.xx.2019 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 des Bewertungsgesetzes –BewG–) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Streitzeitpunkt geltenden Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) –ErbStG–, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG auf den Stichtag 30.06.2016 für Zwecke der Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der Beigeladenen mit … € fest. Die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens wurden ebenfalls mit … € festgestellt.

5

Der von dem Kläger hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem er beantragte, die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens mit 0 € festzustellen, da es sich bei der unentgeltlichen Übertragung des Teilkommanditanteils um die Übertragung von begünstigtem Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG handele und die Komplementär-Beteiligung der Beigeladenen als persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA nicht als steuerschädliches Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG zu qualifizieren sei, wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx, dem Kläger am xx.xx.xxxx zugegangen, zurückgewiesen.

6

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Komplementärbeteiligung der Beigeladenen an der KGaA zwar keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG darstelle, da die Beigeladene nicht am Nennkapital der KGaA beteiligt gewesen sei. Jedoch bejahte es den Ausschluss der Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aufgrund einer Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 ErbStG, nach der es sich bei der Komplementärbeteiligung der Beigeladenen an der KGaA um Verwaltungsvermögen handele.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alternative 1 ErbStG geltend. Das Verwaltungsvermögen werde in § 13b Abs. 2 ErbStG enumerativ aufgezählt und abschließend definiert. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine abschließende Aufzählung des Verwaltungsvermögens entschieden und damit auch in Kauf genommen, dass Vermögenswerte, die nicht explizit aufgelistet seien, nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft werden könnten. Die Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alternative 1 ErbStG durch das FG fuße auf einer unzulässigen extensiven Auslegung der Norm, die nicht in ihrem Wortlaut angelegt sei. Der eindeutige Wortlaut enthalte keinen Verweis auf die KGaA. Der Erwerb eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sei hingegen durch ausdrückliche Nennung in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt. Die KGaA sei auch keine andere Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen sei. Der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA werde ertragsteuerrechtlich (fiktiv) nur als Mitunternehmer besteuert, ohne ein solcher zu sein. Aber auch ertragsteuerrechtlich würden die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG besteuert. Auf diesen verweise § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG jedoch nicht.

8

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom xx.xx.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2019 dahingehend zu ändern, dass die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG auf … € festgestellt wird.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Übertragung des Anteils an der Beigeladenen durch den Schenker auf den Kläger gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4a ErbStG und analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG nicht nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerbegünstigt ist.

11

1. Die im Streitfall zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung am 30.06.2016 anwendbaren Vorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) zwar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Das BVerfG hatte jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen war. Eine solche wurde durch Art. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202) erst mit Wirkung ab dem 01.07.2016 (Art. 3 dieses Gesetzes) geschaffen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.12.2024 –  II R 44/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 12).

12

2. Der Kläger hat von dem Schenker unentgeltlich einen Kommanditanteil von … % an der Beigeladenen erworben. Dieser Erwerb unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Es handelt sich bei dem Erwerb des Kommanditanteils um begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG, wenn es sich um Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG handelt, bei der Besteuerung insgesamt außer Ansatz bleibt.

13

3. Jedoch ist nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG von der Begünstigung des § 13b Abs. 1 ErbStG ausgenommen Betriebsvermögen von Gesellschaften, das zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Den Begriff des Verwaltungsvermögens definiert § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; vgl. R E 13b.8 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schenkung geltenden Erbschaftsteuer-Richtlinien 2013; BFH-Urteil vom 10.05.2023 –  II R 21/21, BFHE 281, 107, BStBl II 2024, 116, Rz 16), also dem 30.06.2016.

14

4. Die Steuerbefreiung für die Übertragung des Anteils an der Beigeladenen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist zwar nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 ErbStG, jedoch nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG und analog nach § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG ausgeschlossen.

15

a) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2776), das zuletzt durch Art. 24 des Gesetzes vom 23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.12.1992 (BGBl I 1993, 2), das zuletzt durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17.10.2008 (BGBl I 2008, 1982) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind.

16

b) Die Vorschrift setzt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Kapitalgesellschaft voraus (Weinmann in Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz 52; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 13b Rz 325; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 13b Rz 18; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 176; S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13b ErbStG Rz 104; Stalleiken in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 13b Rz 145). Unter einer Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift ist zwar auch eine KGaA zu verstehen (Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 13b Rz 43; S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13b ErbStG Rz 104), da sie ihrem Wesen nach eine Kapitalgesellschaft ist (§ 278 Abs. 1 des Aktiengesetzes). Allerdings liegt hinsichtlich des Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA jedenfalls dann keine Beteiligung am Nennkapital vor, wenn der persönlich haftende Gesellschafter keinen Anteil am Grundkapital hält.

17

c) Im Streitfall war die Beigeladene als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) nicht am Grundkapital der KGaA beteiligt, was ihr möglich gewesen wäre (vgl. MüKoAktG/Perlitt, 6. Aufl., § 278 Rz 54). Sie erbrachte mit der Übertragung der Fondsanteile eine nicht auf das Grundkapital zu leistende Vermögenseinlage, die keine Beteiligung am Nennkapital vermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 13.04.1994 –  II R 57/90, BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505, unter II.1.a). Der Kläger war danach durch die Schenkung des Kommanditanteils an der Beigeladenen nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG am Nennkapital der KGaA beteiligt.

18

5. Die Begünstigung der Übertragung des Kommanditanteils nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch aufgrund der Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4a ErbStG und der analogen Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG ausgeschlossen.

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a) Das Kommanditkapital der Beigeladenen (Kapitalkonto I) ist –unter den Beteiligten unstreitig– Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG. Die Steuerbegünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG war deshalb diesbezüglich nicht zu gewähren.

20

b) Die Begünstigung der Übertragung des Anteils an der Beigeladenen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist in analoger Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1 ErbStG darüber hinaus insoweit ausgenommen, als zum Betriebsvermögen der Beigeladenen die Komplementärbeteiligung an der KGaA gehörte, die ihrem Kapitalkonto II zugeordnet worden war, da das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 % aus Wertpapieren bestand, das als Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG zu qualifizieren ist.

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aa) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG fallen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt.

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bb) Zwar wird der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt. Jedoch ist aufgrund der Zielrichtung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Rahmen einer Analogie auf den Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA anzuwenden.

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(1) Eine solche erweiternde Auslegung setzt eine Regelungslücke voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist („rechtspolitische Fehler“), reicht nicht aus. Die Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck ergeben und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen. Die Gesetzeslücke ist in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise durch Analogie, teleologische Extension oder Reduktion zu schließen. Dies ist Aufgabe der Fachgerichte (BFH-Urteil vom 29.11.2017 –  II R 14/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 17).

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(2) Im Streitfall liegt eine solche planwidrige Regelungslücke vor, die es durch eine Analogie zu schließen gilt. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG kann ein Gesamtkonzept des Gesetzgebers entnommen werden, wonach der Erwerb von Betriebsvermögen, das zu mehr als 50 % zum Verwaltungsvermögen gehört, grundsätzlich nicht steuerbegünstigt sein soll.

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§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bestimmt, dass Betriebsvermögen von Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA steuerbegünstigt sind. Die Begünstigung soll nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG entfallen, wenn das Betriebsvermögen der vorgenannten Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Was zum Verwaltungsvermögen gehört, hat der Gesetzgeber in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG geregelt. Der Regelung in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG ist die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, bei Beteiligungen im Betriebsvermögen für die Bestimmung von Verwaltungsvermögen bei allen Gesellschaftsformen bis auf die unterste Beteiligungsebene durchzuschauen. Das zeigt sich daran, dass in der Vorschrift neben Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG fallen, die auch in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bezeichneten inländischen Personengesellschaften und diesen entsprechende ausländische Gesellschaften benannt werden. Der Gesetzgeber strebte eine lückenlose Erfassung aller dieser Beteiligungen als Verwaltungsvermögen an, wenn bei ihnen selbst die Verwaltungsvermögensquote mehr als 50 % beträgt.

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Die Nichtnennung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG –anders als in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG– ist eine offensichtliche gesetzgeberische Regelungslücke. Nach dem Telos des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG –die Rückführung aller in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG genannten grundsätzlich steuerbegünstigten Gesellschaften in die Besteuerung, wenn sie im Betriebsvermögen Beteiligungen an Gesellschaften halten, deren eigenes Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht– ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht unter diese Vorschrift zu subsumieren (vgl. Stalleiken in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 13b Rz 273).

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(3) Auch die Entstehungsgeschichte von §§ 13a, 13b ErbStG spricht für das Schließen der Gesetzeslücke durch eine Analogie. § 13a ErbStG wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) geändert und § 13b ErbStG neu in das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien bildete Betriebsvermögen eine Basis für Wertschöpfung und Beschäftigung und den Erhalt von Arbeitsplätzen (vgl. BRDrucks 4/08, S. 52; BTDrucks 16/7918, S. 33). Die Auswirkungen auf Arbeitsplätze diente als Begründung der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsmaßnahmen (BTDrucks 16/11107, S. 9). Die steuerliche Verschonung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens sollte Unternehmen vor Liquiditätsproblemen bewahren, die durch erbschaft- oder schenkungsteuerliche Belastung des Unternehmensübergangs entstehen können (BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50, Rz 133). Zielrichtung der §§ 13a, 13b ErbStG war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass solches Vermögen grundsätzlich begünstigt wird, das unmittelbar einem Betrieb und zugleich dem Erhalt von Arbeitsplätzen nützt. In diesem Konzept sollte § 13b Abs. 2 ErbStG dazu dienen, dass überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen ausgenommen bleiben. Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, sollte von der steuerlichen Begünstigung wieder ausgenommen werden (BTDrucks 16/7918, S. 35; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50, Rz 133). Darunter fällt auch der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, deren Betriebsvermögen –wie im Streitfall unstreitig– zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen (Geldvermögen) besteht. Eine solche Beteiligung dient nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern dem Halten von Geldvermögenswerten. Es ist deshalb angezeigt, einer solchen Beteiligung durch eine analoge Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG in Übereinstimmung mit der Intention des Gesetzgebers die für produktives Betriebsvermögen vorgesehene Steuerbegünstigung nicht zu gewähren.

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(4) In einem solchen Fall muss auch das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den bloßen Wortlaut der dem gesetzgeberischen Regelungskonzept offensichtlich zuwiderlaufenden gesetzlichen Regelung zurücktreten. Zwar muss gerade das Steuerrecht in seiner Eigenschaft als Eingriffsrecht in besonderer Weise auf rechtsstaatliche Grundsätze Bedacht nehmen. Eingriffe und Entlastungen bedürfen stets der gesetzlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BFH-Beschluss vom 28.07.2004 –  XI R 54/99, BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262, unter B.III.3.). Hinsichtlich einer gesetzlichen Lücke ist abzuwägen, ob es allein an dem Gesetzgeber ist, diese Lücke zu schließen, oder ob dies den Fachgerichten im Wege richterlicher Rechtsfortbildung obliegt. Im Streitfall führt die analoge Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG auf den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA aber nicht dazu, dass erstmals ein Eingriff durchgeführt wird, der zu einer Besteuerung führt. Vielmehr wird der Grundzustand wiederhergestellt, dass eine Schenkung unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt. Ein schützenswertes Vertrauen in eine Steuerbegünstigung als Ausnahme des Grundsatzes der Besteuerung besteht daher nicht.

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(5) Eine analoge Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG steht nicht im Widerspruch zu den bisherigen BFH-Urteilen zum Verwaltungsvermögen. Der BFH hat Bestimmungen, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung darstellen –wie beispielsweise die Rückausnahmen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, nach denen eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte nicht anzunehmen ist und deshalb steuerbegünstigtes Betriebsvermögen vorliegt– eng ausgelegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.2020 –  II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, Rz 55, die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 20.02.2025 – 1 BvR 1493/21, juris und BFH-Urteil vom 16.03.2021 –  II R 3/19, BFHE 272, 508, BStBl II 2022, 706, Rz 50).

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cc) Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis richtig erkannt, dass es sich bei dem Komplementäranteil der Beigeladenen an der KGaA um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 ErbStG handelt. Das Betriebsvermögen der Beigeladenen, an der der Kläger … % durch die Schenkung erwarb, bestand neben dem Kommanditkapital aus dem Komplementäranteil an der KGaA, deren Betriebsvermögen wiederum zu mehr als 50 % ausschließlich aus den eingelegten Fondsanteilen bestand. Bei diesen Fondsanteilen handelte es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt hat (vgl. § 135 Abs. 3 FGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).

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Europäisches Parlament will bestehende Fluggastrechte sichern

Das EU-Parlament will das Recht auf Entschädigung bei einer dreistündigen Flugverspätung beibehalten und zugleich vereinfachte Erstattungsverfahren sowie kostenloses Handgepäck durchsetzen. Die Abgeordneten sprachen sich am 21.01.2026 gegen Bestrebungen der EU-Verkehrsministerinnen und -minister aus, die seit 2004 geltenden Fluggastrechte zum Schutz von Passagieren bei Reiseunterbrechungen abzuschwächen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.01.2026

  • Beibehalten der Schwelle von drei Stunden Verspätung und der bestehenden Entschädigungsregelungen
  • Vorausgefülltes Formular für Entschädigungs- und Erstattungsanträge bei Fluggesellschaften
  • Kostenlose Mitnahme eines persönlichen Gegenstands sowie eines kleinen Handgepäckstücks
  • Fluggäste sollen ohne zusätzliche Kosten neben Kindern unter 14 Jahren oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sitzen dürfen

Das Parlament will das Recht auf Entschädigung bei einer dreistündigen Flugverspätung beibehalten und zugleich vereinfachte Erstattungsverfahren sowie kostenloses Handgepäck durchsetzen.

Am Mittwoch nahm das Parlament seine Position (632 Stimmen dafür, 15 dagegen, 9 Enthaltungen) zu einer Überarbeitung der EU-Vorschriften über Fluggastrechte an, die von den EU-Mitgliedstaaten im Juni 2025 vorgeschlagen worden war. Die Abgeordneten sprachen sich gegen Bestrebungen der EU-Verkehrsministerinnen und -minister aus, die seit 2004 geltenden Fluggastrechte zum Schutz von Passagieren bei Reiseunterbrechungen abzuschwächen.

Sicherung bestehender Rechte

Die Abgeordneten wollen das Recht von Flugreisenden auf Erstattung oder anderweitige Beförderung sowie auf Entschädigung beibehalten, wenn ein Flug um mehr als drei Stunden verspätet ist, annulliert wird oder ihnen die Beförderung verweigert wird. Der Rat plädiert hingegen dafür, Entschädigungen erst nach einer Verspätung von vier bis sechs Stunden, je nach Flugdistanz, vorzusehen.

Das Parlament lehnt zudem eine Senkung der derzeitigen Entschädigungsbeträge ab und schlägt vor, diese weiterhin auf zwischen 300 Euro und 600 Euro, abhängig von der Flugdistanz, festzulegen. Die Mitgliedstaaten möchten die Entschädigungsspanne auf 300 Euro bis 500 Euro begrenzen.

Da Fluggesellschaften nur für Umstände verantwortlich gemacht werden sollen, die in ihrem Einflussbereich liegen, will das Parlament die Liste der außergewöhnlichen Umstände aktualisieren, unter denen Airlines von der Zahlung einer Entschädigung befreit werden können. Zu diesen zählen derzeit unter anderem Naturkatastrophen, Krieg, extreme Wetterbedingungen oder unvorhergesehene Arbeitskämpfe, die das Luftfahrtunternehmen, den Flughafen oder den Flugsicherungsdienst betreffen. Die Abgeordneten fordern eine abschließende Liste sowie ihre regelmäßige Aktualisierung durch die Kommission.

Die Abgeordneten fordern zudem, dass Fluggesellschaften ihre Pflicht beibehalten, gestrandeten Passagieren ab zwei Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit Erfrischungen, ab drei Stunden eine Mahlzeit sowie bei langen Verspätungen eine Unterkunft von bis zu drei Nächten bereitzustellen. Die Begrenzung auf drei Übernachtungen biete den Airlines mehr Planungssicherheit und schütze sie vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen.

Schnellere und einfachere Erstattung

Die Abgeordneten befürworten die Einführung vorausgefüllter Formulare für Entschädigungs- und Erstattungsanträge an, um die Bearbeitung zu vereinfachen und zu vermeiden, dass Passagiere und Fluggesellschaften auf Entschädigungsagenturen zurückgreifen müssen. Nach den geplanten Vorschriften wären Fluggesellschaften verpflichtet, betroffenen Passagieren bei Reiseunterbrechungen (Annullierungen oder Verspätungen) innerhalb von 48 Stunden ein vorausgefülltes Formular zu übermitteln. Die Position des Rates sieht ein solches Formular bislang nur im Falle von Annullierungen, nicht jedoch bei langen Verspätungen vor. Reisende hätten anschließend ein Jahr Zeit, ihren Antrag einzureichen.

Persönlicher Gegenstand und Handgepäck

Das Parlament will sicherstellen, dass Passagiere ohne zusätzliche Kosten einen persönlichen Gegenstand (etwa eine Handtasche, einen Rucksack oder einen Laptop) sowie ein kleines Handgepäckstück mit an Bord nehmen dürfen. Letzteres darf eine maximale Gesamtgröße von 100 cm (Länge, Breite und Höhe zusammen) und ein Gewicht von höchstens sieben Kilogramm haben.

Zudem wollen die Abgeordneten zusätzliche Gebühren abschaffen, die einigen Reisenden derzeit auferlegt werden, etwa für die Korrektur von Schreibfehlern im Namen oder für den Check-in. Passagiere sollen außerdem weiterhin zwischen digitalen und gedruckten Bordkarten wählen können.

Schutzbedürftige Passagiere

Die Abgeordneten legen besonderes Augenmerk auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Diese sollen Anspruch auf Entschädigung, anderweitige Beförderung und Unterstützung durch die Fluggesellschaft haben, wenn sie einen Flug verpassen, weil der Flughafen es versäumt hat, ihnen rechtzeitig beim Erreichen des Gates zu helfen. Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, schwangere Frauen, Säuglinge sowie Kinder im Kinderwagen mit Begleitperson sollen beim Boarding Vorrang erhalten. Begleitpersonen sollen zudem ohne zusätzliche Kosten auf einem benachbarten Sitzplatz untergebracht werden.

Zitat

Der Berichterstatter Andrey Novakov (EVP, Bulgarien) erklärte: „Das Parlament setzt sich weiterhin für klare und berechenbare Regeln für Fluggesellschaften sowie für einen starken Luftfahrtsektor ein – jedoch niemals auf Kosten der Passagiere. Bestehende Fluggastrechte dürfen nicht geschwächt werden. Unsere Ausgangslage ist daher eindeutig: Wir sind entschlossen, die Rechte von Flugreisenden zu verbessern und nicht zu verwässern. Die Drei-Stunden-Schwelle für Entschädigungen, die bestehenden Entschädigungshöhen, das vorausgefüllte Formular sowie weitere konkrete und durchsetzbare Schutzmaßnahmen für Passagiere bleiben unsere roten Linien.“

Nächste Schritte

Im Rahmen des Verfahrens der zweiten Lesung wird die Position des Parlaments an den Rat übermittelt. Sollte der Rat nicht alle Änderungen des Parlaments annehmen, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen, um eine Einigung über die endgültige Fassung des Gesetzes zu erzielen.

Hintergrundinformationen

Nachdem das Parlament im Jahr 2014 Vorschläge zur Reform der Fluggastrechte vorgelegt hat, stockten die Bemühungen um eine Aktualisierung der Vorschriften im Rat mehr als elf Jahre. Im Juni 2025 erzielten die EU-Verkehrsministerinnen und -minister jedoch eine politische Einigung und ebneten damit den Weg für Verhandlungen mit dem Parlament. Die interinstitutionellen Gespräche begannen im Oktober 2025, führten jedoch nicht zu einer Einigung, sodass das Parlament gezwungen war, seine Position in zweiter Lesung anzunehmen.

Quelle: Europäisches Parlament

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EU-Kommission legt Vorschläge zur Stärkung der Cybersicherheit vor

Die EU-Kommission will die Widerstandsfähigkeit und Fähigkeiten der EU im Bereich der Cybersicherheit angesichts der wachsenden Bedrohungen stärken. Sie hat dazu ein Cybersicherheitspaket vorgeschlagen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2026

Die EU-Kommission will die Widerstandsfähigkeit und Fähigkeiten der EU im Bereich der Cybersicherheit angesichts der wachsenden Bedrohungen stärken. Sie hat dazu ein Cybersicherheitspaket vorgeschlagen.

Sich besser wappnen gegen strategische Risiken

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie sagte: „Cybersicherheitsbedrohungen sind nicht nur technische Herausforderungen. Sie sind strategische Risiken für unsere Demokratie, unsere Wirtschaft und unsere Lebensweise. Mit dem neuen Cybersicherheitspaket werden wir über die Mittel verfügen, um unsere kritischen Lieferketten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien besser zu schützen, aber auch Cyberangriffe entschlossen zu bekämpfen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung unserer europäischen technologischen Souveränität und zur Gewährleistung einer größeren Sicherheit für alle.“

Überarbeiteter Rechtsakt zur Cybersicherheit

Teil des Pakets ist der Entwurf für einen überarbeiteten Rechtsakt zur Cybersicherheit. Mit diesem soll die Sicherheit der Lieferketten der EU im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verbessert werden. Der europäische Rahmen für die Cybersicherheits-Zertifizierung wird zudem vereinfacht und die Einhaltung der Cybersicherheitsvorschriften erleichtert.

Außerdem wird die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) gestärkt. Sie unterstützt die EU und die Mitgliedstaaten, Bedrohungen zu identifizieren, sich auf Cybervorfälle vorzubereiten und darauf zu reagieren.

Weitere Schritte

Das Cybersicherheitsgesetz tritt unmittelbar nach der Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat der EU in Kraft. Die begleitenden Änderungen der NIS2-Richtlinie zum Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen werden ebenfalls zur Verabschiedung vorgelegt. Nach der Verabschiedung haben die Mitgliedstaaten ein Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und die entsprechenden Texte der Kommission zu übermitteln.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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