CARF MCAA: Gesetzentwurf zum automatischen Informationsaustausch zu Kryptowerten

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte will die Bundesregierung die rechtliche Grundlage für den internationalen automatischen Austausch steuerrelevanter Informationen über Kryptowerte schaffen.

BMF, Mitteilung vom 24.03.2026

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, hat die OECD im Auftrag der G20 das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) entwickelt. Dieses beinhaltet neue standardisierte Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.

Das CARF soll in Bezug auf die Nutzung von Krypto-Finanzprodukten die erforderliche Transparenz im Steuerbereich herstellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet – in Deutschland auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 352) – an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden jährlich Informationen zu im Ausland steuerlich ansässigen Personen zu melden, für die sie Transaktionen mit Kryptowerten durchgeführt haben. Die Informationen sollen automatisch mit den Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten ausgetauscht werden. Rechtsgrundlage des jährlichen automatischen Informationsaustausches mit Drittstaaten soll die Mehrseitige Vereinbarung (Multilateral Competent Authority Agreement – MCAA) zum CARF sein (CARF MCAA).

Die Bundesrepublik Deutschland hat das CARF MCAA am 26. November 2024 unterzeichnet. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das CARF MCAA die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach § 7 Absatz 1 CARF MCAA an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikationen erlangen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Januar 2026: -0,4 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.03.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Januar 2026
-0,4 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+6,6 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, Januar 2026
8,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,4 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Januar 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 6,6 %.

Der Rückgang des Auftragsbestands im Januar 2026 ist wesentlich auf die Entwicklungen in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt -4,5 % zum Vormonat) und bei der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (-3,2 %) zurückzuführen. Positiv beeinflusste das Gesamtergebnis hingegen der Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +2,7 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland fielen im Januar 2026 gegenüber Dezember 2025 um 0,1 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland sank um 0,7 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern blieb der Auftragsbestand zum Vormonat Dezember 2025 unverändert. Im Bereich der Vorleistungsgüter fiel der Auftragsbestand um 0,3 % und bei den Herstellern von Konsumgütern um 8,5 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,3 Monate gestiegen

Die Reichweite des Auftragsbestands stieg im Januar 2026 auf 8,3 Monate (Dezember 2025: 8,2 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg sie auf 11,5 Monate (Dezember 2025: 11,2 Monate) und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern auf 4,5 Monate (Dezember 2025: 4,4 Monate). Bei den Herstellern von Konsumgütern fiel die Reichweite auf 3,6 Monate (Dezember 2025: 3,9 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Neues BMF-Schreiben zu Betriebsstätten: DStV regt praxisnahe Ausgestaltung an

Die oberste deutsche Finanzbehörde möchte die Verwaltungsgrundsätze zur Definition und Begründung von Betriebsstätten neu fassen und die Rechtsprechung systematisieren. Ein hierzu vorgelegter Entwurf zeigt jedoch: Das Thema bleibt komplex und einzelfallbezogen. Deshalb fordert der DStV klare Leitlinien und regt eine strukturelle Überarbeitung an.

DStV, Mitteilung vom 17.03.2026

Die oberste deutsche Finanzbehörde möchte die Verwaltungsgrundsätze zur Definition und Begründung von Betriebsstätten neu fassen und die Rechtsprechung systematisieren. Ein hierzu vorgelegter Entwurf zeigt jedoch: Das Thema bleibt komplex und einzelfallbezogen. Deshalb fordert der DStV klare Leitlinien und regt eine strukturelle Überarbeitung an.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte ist im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, zugleich äußerst streitanfällig. Trotz zahlreicher Hinweise durch die Rechtsprechung fehlen klare Abgrenzungskriterien. Die Vielzahl an Entscheidungen verdeutlicht die bestehende Komplexität und Rechtsunsicherheit. Vor diesem Hintergrund ist der Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Systematisierung der Rechtsprechung grundsätzlich zu begrüßen. In seiner Stellungnahme S 02/26 zeigt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weiterhin bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten auf und fordert praktikable Vorgaben.

Einzelfallprüfungen erschweren Anwendung

Der Entwurf übernimmt die Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Merkmale einer Betriebsstätte nicht isoliert, sondern anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls und in ihrer Wechselwirkung zu prüfen sind. Dies führt zu komplexen Abwägungen und erhöht den Prüfungs- und Dokumentationsaufwand in der Praxis erheblich. Aus Sicht des DStV steigt damit auch die Unsicherheit.

Klare Abgrenzungen nötig

Auch weitere Aspekte des Entwurfs bleiben aus Sicht des DStV unklar. Dazu zählt die Bedeutung personenbeschränkter Nutzungsmöglichkeiten. Danach kann die Überlassung eines Spinds zur Annahme einer Betriebsstätte führen. Ebenso klärt der Entwurf die Bedeutung der Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen oder die Bewertung von Desk-Sharing nicht ausreichend. Auch bei der Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Homeoffice lässt das Schreiben klare Kriterien vermissen.

Konkretisierung erforderlich – Reform wünschenswert

Aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten empfiehlt der DStV, konkretere Leitlinien in das Schreiben aufzunehmen. Diese sollten praxisnah erläutern, welche Kriterien maßgeblich und wie sie nachzuweisen sind. Zudem regt der DStV eine strukturelle Überarbeitung des Betriebsstättenbegriffs an – etwa mit einer stärker tätigkeitsbezogenen Definition, orientiert am OECD-Musterabkommen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Das BMF sowie das BMJV schlagen gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Rahmenpunkte zu den Grundlagen einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ vor.

BMF, Mitteilung vom 11.03.2026

Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien vereinbart:

„Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften und wollen eine neue, eigenständige Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ einführen. Merkmale dieser Rechtsform sind die unabänderliche Vermögensbindung und die Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik ohne steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen.“ (Zeilen 2816–2819).

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen schlagen hierfür gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Rahmenpunkte zu den Grundlagen einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ vor.

Inhaltlich sieht das Rahmenkonzept die Einführung einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ als Rechtsform eigener Art (sui generis) vor. Wesensmerkmal der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist ein Gewinnausschüttungsverbot, das die Gesellschafter auch durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht aufheben können. Um ein glaubhaftes Signal an den Rechtsverkehr zu senden, muss das Gewinnausschüttungsverbot unabänderlich und absolut sein. Dabei ist das Ziel, die Anforderungen des EU-Rechts an Umwandlungsbeschränkungen einzuhalten, um eine Umwandlung ins EU-Ausland nur in Rechtsformen mit vergleichbarer Vermögensbindung zuzulassen.

Die steuerrechtlichen Rahmenpunkte dienen dem Ziel, eine ungerechtfertigte Privilegierung oder Diskriminierung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen zu verhindern.

Eingegangene Stellungnahmen können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einsehen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Keine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats

Das LAG München hat entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war (Az. 6 TaBV 44/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Beschluss 6 TaBV 44/25 vom 24.02.2026 (nrkr)

Das LAG München hat am 24.02.2026 entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war.

Die Arbeitgeberin (AG) betreibt ein Einrichtungshaus mit ca. 270 Mitarbeitern. Das Betriebsratsmitglied D. ist seit 2014 als Verkäufer beschäftigt und außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR), des Gesamtbetriebsausschusses (GBA), des Ausschusses des GBR für Organisation und Datenverarbeitung (Sprecher), der Arbeitsgruppe SAP, der Arbeitsgruppe Business Transformation und des Europäischen Betriebsrats. Im vorliegenden Beschlussverfahren beantragt die AG die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat (BR) nicht erteilten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des D., weil dieser Spesen falsch abgerechnet und zu Lasten der AG für eingenommene Mittagessen bei einer Sitzung des GBA für diese keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen habe. Auch habe er Kaffeepausen als Arbeitszeit erfasst. Hilfsweise beantragte die AG dessen Ausschluss aus dem BR. D. habe einen Spesen- und Arbeitszeitbetrug begangen; jedenfalls bestehe Verdacht auf einen solchen. Der BR hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das zur Verfügung gestellte „Fingerfood“ kein Mittagessen ist, denn „die Betriebsräte hätten seit Jahren einen Imbiss nicht als vollwertige Mahlzeit, sondern als kleine Snacks abgerechnet“ in Absprache mit dem ehemals zuständigen Manager. Auch andere Mitglieder des GBA hätten die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben, aber vom AG keinen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten. Außerdem hat D. geltend gemacht, dass er Kaffeepausen für dringende Betriebsrats- und Ausschussarbeit nutzt.

Das Arbeitsgericht hatte die Anträge der AG abgewiesen und entschieden, dass keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vorliege. Eine Kündigung sei außerdem unter Berücksichtigung der erforderlichen Interessenabwägung nicht verhältnismäßig. Auch wenn D. nach der Reisekostenrichtlinie grundsätzlich die Mittagsverpflegung habe angeben müssen, handele es sich bei falschen Angaben in der Spesenabrechnung, die von der AG immer noch zu genehmigen seien, nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass deren erstmalige Hinnahme durch den AG nach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Daher sei vorliegend zunächst eine Abmahnung erforderlich. Deshalb könne die bisherige Handhabung dahinstehen. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Nichtangabe der Kaffeepausen bei der Beantragung der Zeitgutschriften scheitere schon an der fehlenden Pflichtverletzung. Diese seien keine Pausen i. S. der geltenden Betriebsvereinbarung. Auch habe die AG nicht dargelegt, dass D. die Kaffeepausen lediglich zu seiner Erholung genutzt habe – nur dann wäre es aber ungerechtfertigt gewesen, die Pausen nicht als Pausen aufzuzeichnen. Erst recht liege keine grobe Pflichtverletzung vor, die einen Ausschluss von D. aus dem Betriebsrat rechtfertige.

Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Zu den nicht erfassten Pausen habe die AG einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten schon nicht ausreichend dargelegt. Ein Arbeitszeitbetrug sei deshalb nicht dargelegt. Bei der Nichtberücksichtigung von Mittagessen bei der Spesenabrechnung dürfte es sich zwar um eine Pflichtverletzung handeln. In der Abwägung sei aber zu Gunsten des Betriebsrats zu berücksichtigen, dass D. nicht „heimlich“ gehandelt, sondern mitgeteilt habe, es handle sich nach seinem Verständnis nicht um ein Mittagessen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei in der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Interessenabwägung sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat bestünden nicht, zumal die Spesenabrechnung keine Amtspflicht sei.

Der Beschluss vom 24.02.2026, 6 TaBV 44/25, ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

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Reallöhne im Jahr 2025 um 1,9 % gestiegen

Die Nominallöhne in Deutschland waren im Jahr 2025 um 4,2 % höher als im Vorjahr. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,2 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahmen die Reallöhne im Jahr 2025 damit um 1,9 % gegenüber dem Vorjahr zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.02.2026

Nominallöhne nehmen im selben Zeitraum um 4,2 % zu

Die Nominallöhne in Deutschland waren im Jahr 2025 um 4,2 % höher als im Vorjahr. Die Verbraucherpreise stiegen im selben Zeitraum um 2,2 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, nahmen die Reallöhne im Jahr 2025 damit um 1,9 % gegenüber dem Vorjahr zu. Nach den Rückgängen in den Jahren 2020 bis 2023 stiegen die Reallöhne in den Folgejahren wieder an. Im Jahr 2025 erreichte der Reallohnindex mit 100 Punkten damit fast wieder das Reallohnniveau des Jahres 2019 vor Beginn der Corona-Pandemie mit 100,5 Punkten (Basis 2025=100).

Nach Wirtschaftsabschnitten betrachtet stiegen die Nominallöhne 2025 am stärksten in den Wirtschaftsabschnitten Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (+5,7 %), Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (+5,3 %) und Erziehung und Unterricht (+5,0 %). Demgegenüber verzeichneten die Wirtschaftsabschnitte Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (+2,8 %), Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (+3,3 %) und verarbeitendes Gewerbe (+3,3 %) vergleichsweise geringe Nominallohnanstiege.

Nominallöhne von Frauen steigen prozentual stärker als Nominallöhne von Männern

Die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten insgesamt stiegen 2025 um 4,3 % gegenüber dem Vorjahr. Unter den Vollzeitbeschäftigten wiesen Frauen mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 4,8 % stärkere Verdienststeigerungen auf als Männer (+4,1 %).

Geringverdienende mit überdurchschnittlichem Nominallohngewinn

Insbesondere Geringverdienende verzeichneten 2025 – wie bereits 2023 und 2024 – erneut ein starkes Nominallohnwachstum. Betrachtet man die Vollzeitbeschäftigten nach ihrer Verdienstgrößenklasse, hatte das Fünftel mit den geringsten Verdiensten (1. Quintil) mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 6,0 % die stärkste Verdienststeigerung im Vergleich zum Vorjahr. Für das oberste Fünftel mit den höchsten Verdiensten unter den Vollzeitbeschäftigten (5. Quintil) lag der Nominallohnanstieg mit +3,7 % unter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.

Auszubildende wiesen 2025 mit +6,3 % gegenüber dem Vorjahr ein überdurchschnittliches Nominallohnwachstum auf. Geringfügig Beschäftigte hingegen hatten einen nur geringen Nominallohnanstieg zu verzeichnen (+0,5 %).

Reallohnentwicklung im 4. Quartal 2025 ebenfalls positiv

Die Reallöhne stiegen auch im 4. Quartal 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum an: Im Vergleich zum 4. Quartal 2024 ergab sich ein Reallohnwachstum von 1,9 %, das sich aus einem Nominallohnzuwachs von 4,1 % und einem Anstieg der Verbraucherpreise von 2,2 % zusammensetzt. Überdurchschnittliche Verdienststeigerungen waren im 4. Quartal 2025 insbesondere in den Wirtschaftsabschnitten Grundstücks- und Wohnungswesen (+8,1 %), Erziehung und Unterricht (+6,7 %) und Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (+6,5 %) zu verzeichnen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) anzunehmen war (Az. 2 K 3874/15 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 K 3874/15 F vom 05.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: IV B 5/26)

Der 2. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) anzunehmen war.

Der Kläger war einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (nachfolgend: „KG“) und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (ebenfalls Klägerin im Verfahren). Im Streitjahr erzielte er einen hohen Gewinn nach § 17 EStG, den er möglichst gering besteuern wollte. Zur Umsetzung einer steuerlich motivierten Gestaltung beteiligte sich der Kläger unmittelbar und mittelbar an mehreren Gesellschaften, wobei ein Teil der Gesellschaften neu gegründet wurde, mitunter an einer KGaA für eine Investition in einen luxemburgischen Fonds. Die KG war einzige persönlich haftende Gesellschafterin dieser KGaA, der Kläger war ihr alleiniger Kommanditaktionär. Die KGaA war wiederum einzige Anlegerin einer in Luxemburg gegründeten SICAV. Die SICAV erwarb im Streitjahr mehrere deutsche langjährige Bundesanleihen, die sie im Wege des sog. Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine trennte. Die abgetrennten Zinsscheine veräußerte sie. Den Veräußerungserlös schüttete sie an die KGaA aus, welche diese an die KG weiterleitete. In der Handelsbilanz schrieb die KGaA ihre Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert ab. In 2012 brachte der Kläger 99 % seines Kommanditanteils mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2011 in die Komplementär-GmbH der KG zum gemeinen Wert ein.

Im Gewinnfeststellungsbescheid der KG wurden zunächst erklärungsgemäß nach DBA steuerfreie Einkünfte festgestellt. Der Verlust aus der Einbringung des Teilkommanditanteils wurde innerhalb der steuerpflichtigen Einkünfte der KG als laufende Einkünfte berücksichtigt. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Außerdem wurde in der Steuerbilanz der KGaA die Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert abgeschrieben. Diese Teilwertabschreibung führte zu einer Reduzierung des bislang berücksichtigten Einbringungsverlusts.

Im Jahr 2018 erließ der Senat ein Zwischenurteil (FG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 17.12.2018, 2 K 3874/15 F), in dem er u. a. die Steuerfreiheit der Ausschüttung bejahte. Das Zwischenurteil wurde vom BFH aufgehoben (BFH, Urteil vom 07.02.2024, I R 8/19), weil das FG zu Unrecht eine Anwendbarkeit des § 42 AO in dem Zwischenurteil abgelehnt habe.

Der Senat wies die Klage nun als unbegründet ab und bejahte nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen des § 42 AO einen Gestaltungsmissbrauch. Bei isolierter Betrachtung der Einzelvorgänge hätte die Klage zwar Erfolg. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Falls und unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsrechtsprechung des BFH, die auch in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung des § 42 AO Anwendung finde, sei jedoch eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden, die beim Kläger zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil geführt habe. Die durchgeführten Einzelakte seien umständlich, kompliziert und nur zu dem Zweck vorgenommen worden, einen verrechenbaren Verlust entstehen zu lassen, mit dem der Kläger wirtschaftlich nicht belastet war. Insbesondere habe er das gesamte Geschehen beherrscht, außersteuerliche Gründe nicht nachgewiesen und die Gestaltung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen.

Der Senat erachtete die Einbindung der KGaA in die gewählte Gestaltung als unangemessen. Bei einer angemessenen Gestaltung hätte sich die KG unmittelbar an der SICAV beteiligt. In diesem Fall wäre die Ausschüttung der SICAV im Inland nicht steuerfrei. Die Ausschüttung wäre dann auf Ebene der KG aufgrund der Geltung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % von der Besteuerung auszunehmen. Außerdem hätte der Kläger bei einer angemessenen Gestaltung keine Einbringung eines Teilkommanditanteils vorgenommen. Entweder hätte er sich von Anfang an nur mit 1 % als Kommanditist an der KG beteiligt oder hätte jedenfalls keine Einbringung mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12.2011 vorgenommen. In beiden Fällen wäre im Streitjahr kein Verlust aus der Einbringung zu berücksichtigen. Die entsprechende Änderung der festgestellten Einkünfte würde im Besprechungsfall zu einer Erhöhung und damit zu einer unzulässigen Verböserung führen, weshalb die Klage abzuweisen sei.

Die Revision wurde ungeachtet des vorausgegangenen Revisionsverfahrens nicht zugelassen, da die Würdigung der Gesamtumstände bei der Prüfung des § 42 AO allein dem FG als Tatsachengericht obliegt. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. beim BFH: IV B 5/26).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Februar 2026

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BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 110 AO anwendbar ist, wenn ein Notar die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht eingehalten hat (Az. II R 20/23).

BFH, Urteil II R 20/23 vom 08.10.2025

Leitsatz

  1. Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren. Der Notar ist nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.
  2. Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen der versäumten Frist zu gewähren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 24).
  3. Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.10.2022 – 4 K 2409/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Bruder setzten mit notariell beurkundetem Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 die Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter auseinander. Die Klägerin erwarb einen 50%igen Anteil an einer grundbesitzenden GmbH, an der sie vor der Übertragung bereits 50 % der Anteile hielt. Die beurkundende Notarin zeigte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) den Rechtsvorgang nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der auf den Streitzeitraum anwendbaren Fassung (GrEStG) an, jedoch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG. Die Anzeige ging beim FA erst am 23.11.2020 ein. Weder die Klägerin noch ihr Bruder zeigten die Übertragung der GmbH-Anteile innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Grunderwerbsteuerstelle des FA an.

2

Mit Schreiben vom 25.11.2020 teilte das FA der Klägerin mit, dass der Rechtsvorgang vom 27.10.2020 nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege.

3

Mit von derselben Notarin beurkundetem Aufhebungs- und Rückerwerbsvertrag vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder die Teilerbauseinandersetzung vom 27.10.2020 vollumfänglich auf.

4

Mit Schreiben vom 10.02.2021, das am 12.02.2021 beim FA einging, beantragte die Notarin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) wegen der versäumten Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich der Anzeige des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 27.10.2020 sowie eine rückwirkende Verlängerung der Frist nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog. Die notarielle Anzeigefrist sei unverschuldet versäumt worden. Die Notarin habe erst am 05.02.2021 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt. Die Anzeigenerstattung sei einer zuverlässigen und ständig überwachten Büroangestellten übertragen gewesen. Diese habe die Frist aus unerklärlichen Gründen in diesem Einzelfall nicht eingehalten. Die Mitarbeiter im Notariat seien angewiesen, alle Anzeigen an das Finanzamt spätestens binnen drei Tagen nach der Beurkundung anzufertigen und sodann spätestens in der Folgewoche der Beurkundung zu versenden. Jeweilige eidesstattliche Versicherungen der Notarin und der Büroangestellten wurden mit den Anträgen eingereicht. Mit Bescheid vom 24.02.2021 lehnte das FA die Anträge der Notarin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 AO und rückwirkende Verlängerung der Anzeigefrist gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog ab.

5

Am 01.03.2021 stellten die Klägerin und ihr Bruder jeweils Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich der Anzeige des Teilerbauseinandersetzungsvertrags. Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass der Rechtsvorgang vom 27.10.2020 der Grunderwerbsteuer unterlegen habe. Mit Bescheiden jeweils vom 10.03.2021 lehnte das FA die Anträge ab.

6

Mit Bescheiden vom 30.04.2021 setzte das FA für den Erwerbsvorgang vom 27.10.2020 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

7

Den Einspruch der Notarin gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.02.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der in § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG normierten Frist wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2021 als unbegründet zurück. Die hiergegen vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage (Aktenzeichen 4 K 2345/21) blieb erfolglos (nachfolgend Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 08.10.2025 –  II R 22/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 285 veröffentlicht.

8

Die Einsprüche der Klägerin und ihres Bruders gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der in § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG normierten Frist und gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom 30.04.2021 verband das FA zur gemeinsamen Entscheidung und wies alle Einsprüche mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 11.10.2021 als unbegründet zurück.

9

Die Klage der Klägerin vor dem FG (Aktenzeichen 4 K 2409/21) hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist in EFG 2023, 287 veröffentlicht.

10

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geltend. Ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumte Frist des § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren; sie habe diese Frist unverschuldet versäumt, da sie nicht gewusst habe, dass der Rechtsvorgang vom 27.10.2020 der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Notarin sei Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zuzubilligen. Die durch die Notarin vorgenommene ordnungsgemäße Anzeige wirke im Rahmen der Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG auch für die Klägerin. Sie habe überdies keine Überwachungspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Frist durch die Notarin getroffen. Die zweiwöchige Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sei im Streitfall nur geringfügig überschritten worden, sodass § 16 Abs. 5 GrEStG wegen der Existenz einer ungeschriebenen Bagatellgrenze entsprechend teleologisch zu reduzieren sei. Der Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG, die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, den Steuerfall umfangreich zu prüfen, sei durch die geringfügige Fristüberschreitung nicht gefährdet worden. § 16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 GrEStG sperre die Rückgängigmachung nicht, wenn –wie im Streitfall– sowohl das Verpflichtungsgeschäft –die Verpflichtung zur Übertragung der GmbH-Anteile– als auch das Verfügungsgeschäft –die Abtretung der GmbH-Anteile nach den §§ 398, 413 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)– wirksam angefochten worden seien. Auch ein Rechtsirrtum oder Rechtsfolgenirrtum stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Anfechtungsgrund dar.

11

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.04.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 11.10.2021 aufzuheben, hilfsweise, den Ablehnungsbescheid vom 10.03.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 11.10.2021 aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 AO in die versäumte Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren, hilfsweise eine nachträgliche Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO hinsichtlich der Anzeigefrist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren, sowie der Notarin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 AO in die versäumte Frist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren, hilfsweise der Notarin eine rückwirkende Verlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog der versäumten Frist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren und die Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG nicht festzusetzen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 30.04.2021 rechtmäßig ist. Auf die Rückgängigmachung des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 27.10.2020 findet § 16 Abs. 2 GrEStG keine Anwendung, weil der Rechtsvorgang, anders als von § 16 Abs. 5 GrEStG vorausgesetzt, nicht fristgerecht angezeigt wurde. Weder der Klägerin noch der Notarin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumten Fristen zu gewähren. Eine rückwirkende Verlängerung der Anzeigefristen nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) kommt nicht in Betracht.

14

1. Die Revision ist im Hauptantrag unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt und die Steuer festzusetzen war.

15

a) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt, ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden.

16

b) Durch den Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wurde ein Anspruch auf Übertragung eines weiteren 50%igen Anteils an der grundbesitzenden GmbH begründet, wodurch sich alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH erstmals allein in der Hand der Klägerin vereinigen würden. Hierdurch wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Die einzelnen Parameter der Festsetzung (zum Beispiel der Wert der Gegenleistung und die Höhe der Steuer) stehen unter den Beteiligten nicht im Streit.

17

c) Weder der Teilerbauseinandersetzungsvertrag als Verpflichtungsgeschäft noch die Abtretung der GmbH-Anteile wurden wirksam angefochten. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall überhaupt eine wirksame Anfechtungserklärung hinsichtlich der beiden Rechtsgeschäfte vorliegt. Jedenfalls fehlt es jeweils an einem Anfechtungsgrund. Eine Anfechtung wegen Motivirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB oder wegen eines Irrtums über wesentliche Eigenschaften der GmbH-Anteile nach § 119 Abs. 2 BGB scheidet aus.

18

aa) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 BGB). Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung. Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einen im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund –Motivirrtum– oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten (Rechtsfolgenirrtum). Ein Inhaltsirrtum kann zwar auch darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH-Beschluss vom 05.06.2008 –  V ZB 150/07, BGHZ 177, 62, unter III.2.b bb; Erman/Arnold, BGB, 17. Aufl., § 119 Rz 28).

19

bb) Danach handelt es sich bei der Annahme der Klägerin, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Bei der Entstehung von Grunderwerbsteuer aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 27.10.2020 handelt es sich nicht um eine durch das Rechtsgeschäft bedingte Hauptrechtsfolge dieses Vertrags. Diese ist die unentgeltliche Übertragung der 50%igen GmbH-Anteile auf die Klägerin in Erfüllung der vereinbarten Teilerbauseinandersetzung. Die Entstehung der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist dagegen eine mittelbare, steuerliche Rechtsfolge des zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts. Die mögliche irrige Annahme der Klägerin über das Nichtentstehen einer Steuerpflicht stellt deshalb einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.

20

cc) Auch eine Anfechtung wegen eines Irrtums über wesentliche Eigenschaften der GmbH-Beteiligung nach § 119 Abs. 2 BGB war nicht möglich. Nach § 119 Abs. 2 BGB gilt als Irrtum über den Inhalt der Erklärung auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Unter diesen Begriff können nur solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fallen, die den Gegenstand selbst kennzeichnen, nicht aber Umstände, die nur mittelbar einen Einfluss auf seine Bewertung auszuüben vermögen; zukünftige Umstände zählen nicht zu den Eigenschaften (vgl. BGH-Urteil vom 18.12.1954 –  II ZR 296/53, BGHZ 16, 54, unter II.2.). Die entstandene Grunderwerbsteuer haftete nicht der GmbH-Beteiligung an, sondern entstand erst aufgrund der Begründung einer Pflicht zur Übertragung der 50%igen Beteiligung und dadurch bedingten Vereinigung aller GmbH-Anteile bei der Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Sie war deshalb keine Eigenschaft der GmbH-Beteiligung im Sinne des § 119 Abs. 2 AO.

21

d) Von der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Rechtsvorgang vom 27.10.2020 konnte nicht nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG abgesehen werden, da der Rechtsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde im Sinne des § 16 Abs. 5 GrEStG. Weder die Klägerin noch die Notarin, deren Anzeige im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG zugunsten der Klägerin wirken könnte, haben den Rechtsvorgang fristgemäß angezeigt.

22

aa) Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 GrEStG) war.

23

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG haben Gerichte, Behörden und Notare dem für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrEStG zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen. Die Anzeigepflicht gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG). Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

24

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG müssen Steuerschuldner Anzeige erstatten über schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG).

25

bb) Die Notarin, deren Anzeige in Bezug auf § 16 Abs. 5 GrEStG die Frist für die Klägerin hätte wahren können (BFH-Urteil vom 21.06.2023 –  II R 2/21, BFHE 281, 164, BStBl II 2023, 1057, Rz 21 ff., vgl. im Einzelnen unter II.2.c), war gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG verpflichtet, dem FA den notariell beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020, mit dem die Anteile an den grundbesitzenden GmbH übertragen wurden, anzuzeigen. Die Anzeige erfolgte nicht rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG. Die Frist begann mit der Beurkundung der Übertragung der GmbH-Anteile und somit nach § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 27.10.2020 zu laufen und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10.11.2020 (zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Fristberechnung auf das Grunderwerbsteuergesetz vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2001 –  II R 56/00, BFHE 195, 423, BStBl II 2002, 96, unter II.2.c, zu § 6 Abs. 4 GrEStG). Die Anzeige ging erst am 23.11.2020, also nach Fristablauf, beim FA ein.

26

cc) § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist –entgegen der Auffassung der Klägerin-nach dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Anzeige eines Notars, die acht Werktage nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG beim zuständigen Finanzamt eingeht, noch als rechtzeitig gilt.

27

(1) Geht eine der Anzeigen innerhalb der zweiwöchigen Frist ein, hat die Rechtsprechung zu § 16 Abs. 5 GrEStG a.F. es zwar genügen lassen, noch fehlende Angaben innerhalb einer dann vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nachzureichen (BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 21). § 16 Abs. 5 GrEStG wurde aber sodann durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) mit Rückwirkung ab dem 06.06.2013 (§ 23 Abs. 12 GrEStG i.d.F. vom 25.07.2014) verschärft. Die im Streitfall gültige Fassung des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG verlangt nicht mehr nur eine fristgemäße, sondern auch in allen Teilen vollständige Anzeige. Die Rechtsprechung, die ausgehend vom Normzweck und vom Übermaßverbot eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 5 GrEStG a.F. vorsah (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.04.2012 –  II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830), ist dadurch überholt.

28

(2) Für eine generelle Ausdehnung der gesetzlich verankerten Zwei-Wochen-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist kein Raum. Die Zwei-Wochen-Frist ist vielmehr nach dem gesetzgeberischen Willen als feste Frist zu verstehen. Sie soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, den Steuerfall zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 14; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 11). Den schutzwürdigen Interessen des anzeigepflichtigen Notars, der die Frist ebenfalls kennt, wird dadurch Rechnung getragen, dass er innerhalb der Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag analog § 109 Abs. 1 AO stellen kann (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 21; BFH-Beschluss vom 20.01.2005 –  II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, unter II.2.a).

29

dd) Die Klägerin selbst und ihr Bruder haben den Rechtsvorgang vom 27.10.2020 ebenfalls nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang dem FA angezeigt. Sie hatten seit dem Tag der Beurkundung der Teilerbauseinandersetzung am 27.10.2020 Kenntnis von dem Rechtsvorgang. Die zweiwöchige Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG begann daher nach § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 27.10.2020 zu laufen und endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 10.11.2020. Die Anzeige wurde durch die Klägerin aber erst am 01.03.2021 und damit außerhalb der zweiwöchigen Frist erstattet.

30

2. Soweit die Klägerin mit ihren Hilfsanträgen im Ergebnis begehrt, dass die Anzeigen im Sinne des § 16 Abs. 5 GrEStG rechtzeitig erfolgten, wendet sie sich ebenfalls gegen die Steuerfestsetzung. Es handelt sich daher nicht um echte Hilfsanträge. Gleichwohl sind die Anträge ebenfalls unbegründet. Hinsichtlich der Versäumnis der Anzeigefrist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG für den Rechtsvorgang vom 27.10.2020 war der Klägerin weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren noch war die Anzeigefrist rückwirkend nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO zu verlängern; der Ablehnungsbescheid vom 10.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2021 ist daher rechtmäßig. Auch der Notarin, deren Anzeige in Bezug auf § 16 Abs. 5 GrEStG die Frist für die Klägerin hätte wahren können, war hinsichtlich der versäumten Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren noch war die Frist nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog rückwirkend zu verlängern. Von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer war nicht abzusehen.

31

a) Der Klägerin war auf ihren Antrag vom 01.03.2021 nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO wegen der versäumten Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG zu gewähren, da sie die Frist nicht ohne Verschulden versäumt hat.

32

aa) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag bei Erfüllen der weiteren in § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 AO genannten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

33

§ 110 AO gilt in allen steuerlichen Verwaltungsverfahren einschließlich des Einspruchsverfahrens (BFH-Urteil vom 22.10.2014 –  X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 26; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 15; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 110 Rz 7 ff.). § 110 AO erfasst verfahrensbezogene Handlungs- und Erklärungsfristen (Bruns in Gosch, AO § 110 Rz 10; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 25; Klein/Rätke, AO, 18. Aufl., § 110 Rz 2; Seibel in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 145 06.2024, § 110 AO Rz 4; Brandis in Tipke/Kruse, § 110 AO Rz 4). Das sind Fristen, die Verfahrensbeteiligte (§ 78 AO) oder gegebenenfalls auch Dritte gegenüber der Finanzbehörde wahren müssen (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 25; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 110 Rz 8; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 110 AO Rz 4).

34

Der BFH hat bezüglich der Frist des § 19 Abs. 3 GrEStG bereits entschieden, dass eine Wiedereinsetzung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige sich keine Kenntnis über die Steuer- und Anzeigepflichten verschafft hat, die objektiver Natur sind und unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2023 –  II R 35/20, BFHE 281, 211, BStBl II 2024, 28, Rz 12). In einem solchen Fall ist die Frist nicht unverschuldet versäumt (BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 24).

35

bb) So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin trug in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 01.03.2021 ausdrücklich vor, sie habe nicht um die Steuerpflicht des Rechtsvorgangs vom 27.10.2020 gewusst. Sie hätte sich über diese jedoch Kenntnis verschaffen müssen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie die Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG damit nicht unverschuldet versäumt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 bis 4 AO erfüllt sind. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, ob die Klägerin zur Überwachung der Fristeinhaltung durch die Notarin verpflichtet war.

36

b) Der Klägerin war auch nicht nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO eine rückwirkende Verlängerung der zweiwöchigen Anzeigefrist des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu gewähren.

37

aa) Nach § 109 Abs. 1 AO können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, vorbehaltlich des § 109 Abs. 2 AO verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des § 109 Abs. 2 AO rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Anzeige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GrEStG).

38

bb) Für die Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG im Rahmen der Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG hat der BFH bereits entschieden, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht kommt. Bei der Ermessensentscheidung über eine rückwirkende Fristverlängerung ist maßgeblich der Zweck der Frist zu berücksichtigen. Der Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG, die Beteiligten durch die hier angeordneten nachteiligen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht zur ordnungsgemäßen –insbesondere auch fristgerechten– Anzeigeerstattung anzuhalten, steht einer Verpflichtung der Finanzbehörde zur rückwirkenden Fristverlängerung für die erstmalige Erstattung der Anzeige entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anzeige-verpflichtete –wie im Streitfall– vorträgt, er habe nicht um die Steuerbarkeit des Rechtsvorgangs und die Anzeigepflicht gewusst (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23 BFH-Beschluss vom 20.01.2005 –  II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, unter II.2.b; Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 19 Rz 222; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 19 Rz 38).

39

c) Auch der Notarin war nicht gemäß § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Anzeigefrist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GrEStG, die im Rahmen des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG zugunsten der Klägerin hätte wirken können, zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die sonstigen Voraussetzungen nach § 110 Abs. 1 bis 4 AO erfüllt sind. Jedenfalls ist die Notarin nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.

40

aa) Ein Notar ist hinsichtlich der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Zwar ist der Wortlaut von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO weit gefasst. Er ist jedoch in Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GrEStG dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Wiedereinsetzungsregelung nur für die anzeigepflichtigen „Beteiligten“ im Sinne des § 19 Abs. 1 GrEStG Anwendung findet, da nur diese von dem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang nach § 1 ff. GrEStG als Hauptsacheverfahren als Steuerschuldner rechtlich betroffen sind, nicht aber für Notare, denen die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 GrEStG obliegt.

41

(1) Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist stets ein unselbständiger Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache, auch wenn über sie getrennt befunden werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 02.10.1986 –  IV R 39/83, BFHE 147, 407, BStBl II 1987, 7, und vom 26.10.1989 –  IV R 82/88, BFHE 159, 103, BStBl II 1990, 277; Klein/Rätke, AO, 18. Aufl., § 110 Rz 123; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 110 Rz 111; Brandis in Tipke/Kruse, § 110 AO Rz 43). Deshalb kann hinsichtlich der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten nur Personen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO gewährt werden, die eigene Anzeigepflichten aus eigenem Recht für das grunderwerbsteuerrechtliche Verwaltungsverfahren als Hauptsacheverfahren zu erfüllen haben, weil nur sie letztlich in diesem Hauptsacheverfahren als Steuerschuldner in Frage kommen und deshalb die Möglichkeit haben müssen, ihre Argumente gegen die Besteuerung vorzutragen (a.A. Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 18 Rz 214; außerdem Wachter, GmbHRundschau 2023, 206; derselbe in Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis 2021, 281; offen lassend Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 42; vgl. auch Gottwald, Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern 2005, 378; Gottwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2005, 334).

42

(2) Bei der Anzeigepflicht des Notars geht es aber nicht um die Erfüllung der Anzeigepflicht des Steuerschuldners aus § 19 GrEStG oder darum, dem Steuerschuldner bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten Hilfe zu leisten. Die Anzeige des Notars ist vielmehr eine allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht, die der Notar selbst gegenüber der Finanzbehörde zu erfüllen hat (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2015 –  II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 41 f.). Sinn und Zweck der Anzeige ist es, dem zuständigen Finanzamt Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang zu verschaffen und es in die Lage zu versetzen, die mögliche Grunderwerbsteuerbarkeit des angezeigten Rechtsvorgangs zu prüfen (BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 14; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 11).

43

bb) Eine andere Auslegung des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend, dass ein Notar antragsberechtigt sein kann, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anzeige des Notars nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG auch für den Steuerschuldner wirken kann.

44

(1) In Bezug auf den Anlauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO oder der Feststellungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist die notarielle Anzeigepflicht im Rahmen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (gegebenenfalls i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) beachtlich. Die Anzeigepflichten des Notars nach § 18 GrEStG und des Steuerschuldners nach § 19 GrEStG bestehen zwar grundsätzlich selbständig nebeneinander. Kommt der beurkundende Notar aber seiner Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 GrEStG durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige Finanzamt nach, wird der Beginn der Verjährungsfristen nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass der ebenso anzeigeverpflichtete Steuerschuldner seine Anzeigepflicht nicht erfüllt. Denn bereits nach formgültiger Anzeige durch einen von mehreren Anzeigeverpflichteten ist der Finanzbehörde die Einleitung eines Besteuerungsverfahrens ohne weiteres möglich und ein weiteres Hinausschieben der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 06.07.2005 –  II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780, unter II.2.c; Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 18 Rz 234; Peters/Zöllner in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 150 06.2025, § 18 GrEStG Rz 13).

45

(2) Eine ordnungsgemäße Anzeige gemäß den §§ 18, 19 GrEStG ist zudem nach § 16 Abs. 5 GrEStG Voraussetzung dafür, dass ein Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG rückgängig gemacht werden kann. Die Wirkungen der grundsätzlich selbständig nebeneinander bestehenden Anzeigepflichten nach den §§ 18, 19 GrEStG können bei der Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG unter bestimmten Voraussetzungen dem anderen Anzeigepflichtigen zugerechnet werden. Danach wirkt die Anzeige des Notars für Zwecke des § 16 Abs. 5 GrEStG auch für den Steuerschuldner. Nach dem Normzweck des § 16 Abs. 5 GrEStG genügt es, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der in § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG prüfen kann. Daher muss die Anzeige grundsätzlich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts übermittelt werden. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob die Anzeige durch den Notar oder den Steuerschuldner erfolgt ist. Unerheblich ist auch, ob der Steuerschuldner Kenntnis davon hatte, ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt der Notar seiner Anzeigepflicht nach der für ihn –den Notar– geltenden Frist nachgekommen ist. Maßgeblich ist, dass dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer der gesetzlichen Fristen der steuerbare Vorgang vollständig angezeigt wurde. Ist dies der Fall, ist der Normzweck des § 16 Abs. 5 GrEStG erfüllt (BFH-Urteil vom 21.06.2023 –  II R 2/21, BFHE 281, 164, BStBl II 2023, 1057, Rz 21 ff.).

46

(3) Die Wirkungen der notariellen Anzeige in Bezug auf das Besteuerungsverfahren des Steuerpflichtigen betreffend die Grunderwerbsteuerfestsetzung lassen die Anzeige des Notars aber nicht zu einer Anzeige des Steuerschuldners werden, sondern es verbleibt auch in diesen Fallkonstellationen dabei, dass die Anzeige des Notars nach § 18 GrEStG eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt ist (vgl. oben unter II.1.b bb (2)). Der Notar ist weder Steuerpflichtiger noch nimmt er im Hinblick auf die Anzeigepflicht Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahr (BFH-Urteil vom 03.03.2015 –  II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 40). Deshalb lässt sich aus den Wirkungen der Anzeigepflicht des Notars für den Steuerschuldner keine Befugnis des Notars ableiten, bei Versäumen der Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO zu beantragen. Er ist nicht selbst Beteiligter des Besteuerungsverfahrens (s. hierzu auch § 78 AO), das heißt des Hauptsacheverfahrens, das Gegenstand der Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist.

47

cc) Außerdem bedingt auch das Vorbringen der Notarin zu möglichen rechtlichen Ansprüchen keine andere Auslegung von § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Die angeführten Ansprüche liegen entweder nicht vor oder haben keine Auswirkung auf die Besteuerung des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs als Hauptsacheverfahren.

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(1) Das Versäumnis der notariellen Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hat nicht zur Folge, dass ein Notar Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO sein kann (BFH-Urteil vom 03.03.2015 –  II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 40 –entgegen der von der Klägerin in der Revisionsbegründung angeführten Urteile des FG Baden-Württemberg vom 17.03.2004 – 5 K 59/01, EFG 2004, 867, und des FG Münster vom 24.09.2009 – 8 K 2284/06 GrE, EFG 2010, 507–, und BFH-Urteil vom 16.05.2023 –  II R 35/20, BFHE 281, 211, BStBl II 2024, 28, Rz 18).

49

(2) Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht stellt zudem keine Amtspflichtverletzung des Notars dar, sodass er keinen Schadensersatzforderungen –weder des Steuerpflichtigen (BGH-Urteil vom 21.11.1978 –  VI ZR 227/77, Der Betrieb 1979, 445, unter II.1.; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 18 Rz 23) noch des Fiskus (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2004 – 5 K 59/01, EFG 2004, 867)– ausgesetzt ist.

50

(3) Schließlich muss in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden, ob eine Verletzung steuerlicher Anzeigepflichten von den zuständigen Aufsichtsbehörden für Notare gemäß §§ 92 ff. der Bundesnotarordnung geahndet werden können (vgl. hierzu eine Ahndung bejahend Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 18 Rz 238). Hierbei handelt es sich um standesrechtliche Disziplinarmaßnahmen, die keine Auswirkung auf das grunderwerbsteuerrechtliche Hauptsacheverfahren haben.

51

d) Die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zur erstmaligen Erstattung der Anzeige hinsichtlich des Rechtsvorgangs vom 27.10.2020 im Streitfall konnte nicht mit dem Antrag der Notarin vom 10.02.2021, der nach Fristablauf gestellt wurde, nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog rückwirkend verlängert werden.

52

aa) Nach der BFH-Rechtsprechung besteht zwar grundsätzlich nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO analog die Möglichkeit der rückwirkenden Fristverlängerung für die Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG, obgleich die Anzeigen der Notare keine Steuererklärungen sind (BFH-Beschluss vom 20.01.2005 –  II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, unter II.2.a; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 41). Die Rechtsprechung geht allerdings auch davon aus, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23; BFH-Beschluss vom 20.01.2005 –  II B 52/04, BFHE 208, 456, BStBl II 2005, 492, unter II.2.a; zustimmend Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 18 Rz 41 f.). Das bedeutet, dass der Notar stets innerhalb der noch offenen Zwei-Wochen-Frist vorsorglich einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO in analoger Anwendung stellen muss.

53

bb) Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung wurde im Streitfall erst am 10.02.2021 und somit außerhalb der bis zum 10.11.2020 laufenden Zwei-Wochen-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gestellt, sodass eine Verlängerung der Frist nicht möglich war.

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3. Der Senat versteht den Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), als bloße Anregung, hierüber zu entscheiden, da dies in einem Revisionsverfahren nicht zulässig ist. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 26.08.2021 –  V R 42/20, BFHE 274, 306, BStBl II 2022, 219, Rz 47).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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DStV fordert: Steuerberater von Meldepflichten befreien

In seiner Stellungnahme zur Neufassung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Steuerbehörden (DAC) fordert der DStV ein deutlich mutigeres Vorgehen der EU-Kommission. Die Befreiung von der Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltung wäre eine echte Entlastung für den Berufsstand. Zugleich würde die EU-Kommission ihr Versprechen wahr machen, Berichtspflichten abzubauen.

DStV, Mitteilung vom 10.02.2026

In seiner Stellungnahme zur Neufassung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Steuerbehörden (DAC) fordert der DStV ein deutlich mutigeres Vorgehen der EU-Kommission. Die Befreiung von der Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltung wäre eine echte Entlastung für den Berufsstand. Zugleich würde die EU-Kommission ihr Versprechen wahr machen, Berichtspflichten abzubauen.

Steuerberater von der Meldepflicht befreien, Berufsgeheimnis stärken, neue Berichtspflichten verhindern: Mit seiner Stellungnahme zur Neufassung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich (2011/16/EU) bekräftigt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Kritik an den bestehenden Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen. (§§ 137 d ff. AO).

In seiner Stellungnahme bemängelt der DStV, dass keine belastbaren Daten zu erzielten Steuermehreinnahmen aufgrund der Meldungen vorliegen. Auch wurden die anfallenden Kosten der Meldepflichten für Intermediäre, wie Steuerberater, nicht ausreichend ermittelt. Es muss deshalb bezweifelt werden, dass die Meldepflichten wirtschaftlich überhaupt sinnvoll sind.

Insbesondere laufen Steuerberater bei der Einreichung der Meldungen jedoch Gefahr, in Konflikt mit ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu geraten.

Steuerberater von der Meldepflicht befreien

Obwohl die EU-Kommission bei jeder sich bietenden Gelegenheit verspricht Berichtspflichten erheblich reduzieren zu wollen, hatte sie bereits im Vorfeld des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens zur Neufassung der Richtlinie verlautbart, dass eine Abschaffung der Meldepflichten nicht in ihrem Sinne sei.

Als echte Entlastung schlägt der DStV deshalb vor, die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen vollständig auf die Steuerpflichtigen zu verlagern. Wie in anderen Steuerverfahren könnte der Berufsstand dann unterstützend für den Mandanten tätig werden. Eine solche Reform würde Doppelmeldungen beseitigen, Kosten senken, Rechtsklarheit schaffen und den schwelenden Interessenkonflikt zwischen Meldepflicht und Berufsgeheimnis aus der Welt schaffen.

Ohne diesen Konflikt bestünde sicherlich auch kein Bedarf für die Regelung der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsberufe im Richtlinienvorschlag.

Berufsgeheimnis stärken

Soweit die EU-Kommission Intermediäre, wie Steuerberater, allerdings im Anwendungsbereich der Meldepflicht belässt, muss eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass Steuerberater genau wie Rechtsanwälte vom Berufsgeheimnis umfasst sind. Schließlich ist nicht gerechtfertigt, dass Rechtsberufe, die dieselbe Tätigkeit in Steuerangelegenheiten ausüben, gesetzlich unterschiedlich behandelt werden.

Neue Berichtspflichten verhindern

Gleichzeitig warnt der DStV vor der Einführung neuer Berichtspflichten. Eine weitere Meldepflicht über den Missbrauch von Briefkastenfirmen etwa, würden die Bemühungen zum Bürokratieabbau schlicht „ad absurdum führen“.

Weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit: Der DStV fordert einen echten Neustart bei den Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Der Vorschlag der EU-Kommission wurde für das 2. Quartal 2026 angekündigt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Dauerkrisen kosten Deutschland fast eine Billion Euro

Corona, Krieg und Trump haben die deutsche Wirtschaft seit 2020 stark belastet. Wie eine Studie des IW Köln zeigt, liegt die Wirtschaftsleistung bis heute in etwa auf dem Niveau von 2019. In unsicheren Zeiten kann Deutschland mit seiner Zuverlässigkeit punkten.

IW Köln, Pressemitteilung vom 07.02.2026

Corona, Krieg und Trump haben die deutsche Wirtschaft seit 2020 stark belastet. Wie eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, liegt die Wirtschaftsleistung bis heute in etwa auf dem Niveau von 2019. In unsicheren Zeiten kann Deutschland mit seiner Zuverlässigkeit punkten.

Die deutsche Wirtschaft hat infolge der vielfältigen Krisen ab dem Jahr 2020 einen Wertschöpfungsverlust von rund 940 Milliarden Euro erlitten. Demzufolge haben die Corona-Pandemie, die Energiekrise infolge des Ukraine-Kriegs und Trumps Handelspolitik über die Jahre zu einem wirtschaftlichen Ausfall von über 20.000 Euro pro Erwerbstätigem geführt. Dies entspricht etwa einem Fünftel der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistung, die eine erwerbstätige Person pro Jahr erwirtschaftet. Allein ein Viertel des Gesamtverlustes entfällt auf das Jahr 2025.

Auf den Corona-Einbruch folgt der Kriegsschock

Seit 2020 geht Deutschland von einer Krise in die nächste:

  • Allein im ersten Jahr der Corona-Pandemie 2020 belief sich der Wertschöpfungsverlust auf rund 185 Milliarden Euro. Bis zum russischen Angriff auf die Ukraine summierten sich die größtenteils pandemiebedingten Einbußen auf fast 300 Milliarden Euro.
  • Ab 2022 überlagerten die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges die Nachwirkungen der Pandemie. Der Energiepreisschock und anhaltend hohe geopolitische Unsicherheit bremsten die Konjunktur spürbar. Die Verluste beliefen sich 2022 auf rund 85 Milliarden Euro. In den beiden Folgejahren hat Deutschland circa 140 bzw. 200 Milliarden Euro weniger erwirtschaftet.
  • Die deutsche Wirtschaft hatte sich noch nicht von den beiden ersten Krisen erholt, als Donald Trump Ende 2024 zum US-Präsidenten gewählt wurde. Nach seinem Amtsantritt setzte er rasch Zölle in Kraft und machte handelspolitische Drohungen wahr. Im Jahr 2025 belief sich der Wertschöpfungsverlust deshalb auf weitere 235 Milliarden Euro – der höchste Wert im gesamten Krisenzeitraum.

Chance durch Trumps Handelspolitik

Aktuell deutet wenig darauf hin, dass die handelspolitischen Spannungen in den kommenden Jahren nachlassen. Zugleich ergeben sich daraus neue Chancen. „Mit seinem funktionierenden Rechtsstaat, stabilen Institutionen und einer gut ausgebildeten Bevölkerung bleibt Deutschland in unsicheren Zeiten im ökonomischen Wettbewerb“, sagt IW-Experte Michael Grömling. Der geopolitische Umbruch und die Energiewende stellen Wirtschaft und Gesellschaft jedoch vor große Herausforderungen. „Um wirtschaftlich wieder führend zu werden, muss Deutschland strukturelle Defizite beheben: hohe Energiepreise, steigende Sozialabgaben und wachsende Bürokratie.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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