Bundesregierung leitet Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein

Bundesregierung leitet Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein

Das BMWE hat am 21.09.2026 ein Eckpunktepapier zur Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) veröffentlicht. Die geplanten Maßnahmen stützen sich auf die kürzlich abgeschlossene Evaluierung des KWKG. Im Zentrum der Novelle stehen die langfristige Investitionssicherheit für Betreiber, die Flexibilisierung des Stromsystems und die Senkung der Systemkosten.

BMWE, Pressemitteilung vom 21.09.2026

Investitionssicherheit, Flexibilisierung und Systemdienlichkeit stehen im Fokus

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat heute ein Eckpunktepapier zur Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) veröffentlicht. Die geplanten Maßnahmen stützen sich auf die kürzlich abgeschlossene Evaluierung des KWKG. Im Zentrum der Novelle stehen die langfristige Investitionssicherheit für Betreiber, die Flexibilisierung des Stromsystems und die Senkung der Systemkosten.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Die Kraft-Wärme-Kopplung bleibt ein unverzichtbarer Baustein für eine sichere Strom- und Wärmeversorgung. Gerade dann, wenn Wind und Sonne nicht ausreichend Energie liefern, brauchen wir Anlagen, die flexibel einspringen und zuverlässig Strom und Wärme bereitstellen. Dafür wollen wir die richtigen Weichen stellen: mit verlässlichen Rahmenbedingungen für neue Investitionen, mehr Flexibilität und einer Förderung, die sich am tatsächlichen Bedarf orientiert. So stärken wir unsere Versorgungssicherheit und sorgen zugleich dafür, dass unser Energiesystem effizienter und für die Menschen bezahlbar bleibt.“

Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) leistet derzeit und auch in Zukunft einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des Strom- und Wärmebedarfs in Deutschland. Deshalb ist es wichtig, Investitionssicherheit zu schaffen und das KWKG bis 2035 zu verlängern.

Gleichzeitig wandelt sich mit dem kontinuierlichen Ausbau der erneuerbaren Energien auch die Rolle der KWK hin zu einer wichtigen Säule der Residuallastabdeckung von Strom und Wärme. Die KWK kann ihre Effizienzvorteile dann ausspielen, wenn gleichzeitig ein Bedarf an Strom und Wärme besteht und dieser brennstoffbasiert gedeckt werden muss. Hierfür ist eine hohe Flexibilität der Anlagen erforderlich, um auf entsprechende Marktsignale reagieren zu können.

Die im Eckpunktepapier dargelegten Maßnahmen basieren auf den Erkenntnissen der umfassenden Evaluierung des KWKG im Auftrag des BMWE, die kürzlich abgeschlossen und ebenfalls heute veröffentlicht wurde.

Die Novelle setzt die folgenden Schwerpunkte:

  • Stärkung der Investitionssicherheit: Die Geltungsdauer des KWKG soll substanziell verlängert werden, sodass Inbetriebnahmen von KWK-Anlagen sowie von Wärmenetzen und -speichern bis Ende 2035 möglich sind. Gleichzeitig sollen die Förderzeiträume verkürzt werden, um die Wirtschaftlichkeit der Anlagen durch eine schnellere Inanspruchnahme der Förderung zu verbessern. Um die Wärmewende zu unterstützen, soll zudem die Förderung einzelner Wärmenetze angehoben werden. Damit wird eine Harmonisierung mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) erreicht.
  • Flexibilisierung der KWK im Stromsystem: Um die Marktintegration zu verbessern und die Kosten für Abregelung und Redispatch zu senken, sollen Anreize verstärkt werden, die Produktion bei negativen und schwach positiven Strompreisen zu meiden. Zudem wird die Direktvermarktung analog zum EEG gestärkt.
  • Senkung der Systemkosten: Die Förderung soll stringenter auf die systemdienliche Einspeisung in öffentliche Netze ausgerichtet werden, ohne die industrielle KWK zu benachteiligen. Bei kleineren Anlagen soll die Förderung an das Niveau großer Anlagen angeglichen werden. Zudem werden die Anforderungen an den messbaren Erfolg von Modernisierungen erhöht.

Hinsichtlich der beihilferechtlichen Einordnung der Novelle stützt sich das Ministerium auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2026. Der EuGH folgte darin der Auffassung Deutschlands, dass die Förderung nach dem KWKG 2020 keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellt. Aus Sicht des BMWE ist diese Entscheidung auf das bestehende KWKG übertragbar, weshalb für die geplante Novelle keine separate beihilferechtliche Genehmigung eingeholt werden wird.

Weiterer Zeitplan

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zeitnah ein Gesetzentwurf zur KWKG-Novelle vorlegen. Das BMWE strebt einen Kabinetttermin im Herbst dieses Jahres an, sodass die Novelle spätestens im ersten Quartal 2027 in Kraft treten kann.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Kein Anspruch auf Lehrerausbildung bei begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue einer Bewerberin

Das OVG Sachsen hat die Beschwerde einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Beschluss des VG Dresden zurückgewiesen, sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen (Az. 2 B 264/26).

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 21.09.2026 zum Beschluss 2 B 264/26 vom 21.09.2026

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen, sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen.

Nachdem die Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 10. August 2026 zunächst zugelassen worden war, wurden Anhaltspunkte eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt. Das Landesamt für Schule und Bildung informierte die Antragstellerin über diesen Verdacht und teilte mit, das Landesamt für Verfassungsschutz zur Überprüfung ihrer Person gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) zu ersuchen. Dieses gab in mehreren Schreiben an, dass die Antragstellerin u. a. in den Jahren 2022 bis 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des rechtsextremen „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) teilgenommen habe und damit einen Personenzusammenschluss unterstütze, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Das Landesamt für Verfassungsschutz übersandte hierzu verschiedene Unterlagen. Das Landesamt für Schule und Bildung nahm daraufhin den Zulassungsbescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 2. September 2026 – 11 L 612/26 – ab.

Die hiergegen zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der 2. Senat hat entschieden, dass die Einschätzung des Landesamts für Schule und Bildung nicht zu beanstanden ist, dass weder die Voraussetzungen für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf noch für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15/23) sei auch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich. Das gilt nach Auffassung des Senats insbesondere auch für Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt, bei dessen Ausübung sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche deren Einfluss nicht entziehen können. Die Zweifel des Landesamts für Schule und Bildung an der Verfassungstreue der Antragstellerin wurden als berechtigt angesehen. Diese Zweifel begründeten sich aus mehrfachen Anwesenheiten der Antragstellerin bei Veranstaltungen des als rechtsextrem und verfassungsfeindlich eingestuften IfS, die nach Angaben der Antragstellerin rein familiär veranlasst gewesen seien.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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Bund und Länder beschließen Steuersenkung für Diesel und Benzin

Die hohen Spritpreise in Deutschland belasten Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Bund und Länder haben sich nun darauf verständigt, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel zu senken – so soll Tanken wieder günstiger werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.09.2026

Die hohen Spritpreise in Deutschland belasten Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Bund und Länder haben sich nun darauf verständigt, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel zu senken – so soll Tanken wieder günstiger werden.

Die kriegerischen Ereignisse und die erneute Eskalation im Nahost-Konflikt sorgen für Unsicherheiten an den Märkten. Diese Entwicklung ist verantwortlich für die hohen Spritpreise in Deutschland. Die Situation belastet nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger – Pendler, Freiberufler, Ehrenamtliche ebenso wie Familien. Bund und Länder sorgen nun gemeinsam für schnelle Entlastung.

Was haben Bund und Länder beschlossen?

Der Bund wird die Energiesteuer auf Benzin und Diesel bis Ende 2026 um 14 Cent pro Liter senken. Inklusive Umsatzsteuer summiert sich die Steuerentlastung für Kraftstoffe so auf ca. 17 Cent pro Liter.

Wie viel Entlastung bedeutet die Steuersenkung?

Insgesamt sollen Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft um rund 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Bund und Länder tragen die geplanten Entlastungen gemeinsam. Die Länder leisten einen Beitrag in einer Höhe von 1,25 Milliarden Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag.

Ab wann soll die Entlastung gelten?

In Abstimmung mit den Ländern und den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag soll das Entlastungspaket zum 1. Oktober 2026 umgesetzt werden.

Bundeskanzler Friedrich Merz: „Wer jeden Tag auf das Auto angewiesen ist, kommt an seine Belastungsgrenze. Wir handeln schnell und haben einen klaren Fahrplan für 2027. Wir zeigen, dass wir in der Krise widerstandsfähig sind und den Bürgerinnen und Bürgern helfen. Die Entlastung von immerhin 2,5 Milliarden Euro ist in Zeiten angespannter Haushalte kein Pappenstiel. Umso mehr freue ich mich, wie schnell wir dieses Paket geschnürt haben. Das ist ein starkes Signal für unser Land.“

Kommt die steuerliche Entlastung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern an?

Die unabhängige Monopolkommission und das Bundeskartellamt kommen zu dem Schluss, dass die Energiesteuersenkung bei Benzin und Diesel im Mai und Juni 2026 weitgehend bei Verbraucherinnen und Verbrauchern angekommen ist. Die Maßnahme hat gewirkt: Der Tankrabatt hat seine Funktion erfüllt, in einer Phase besonders hoher Kraftstoffpreise Preisspitzen effektiv abzufangen.

Was will die Bundesregierung noch gegen die hohen Spritpreise tun?

Die Bundesregierung wird Gespräche mit der Mineralölwirtschaft führen, mit dem Ziel, spätestens zum 1. Januar 2027 einen vorübergehenden Spritpreisdeckel nach dem Vorbild Luxemburgs oder Belgiens einzuführen. Die Versorgungssicherheit muss gewährleistet sein. Missbräuchliche Preisaufschläge müssen unterbunden werden.

Die Bundesregierung begrüßt zudem die Gespräche in der Europäischen Union, analog zum EU-Energiekrisenbeitrag 2022 Maßnahmen gegenüber der Mineralölwirtschaft zu prüfen.

Die Bundesregierung wird die Preisentwicklung und mögliche wirtschaftliche Folgen weiterhin eng beobachten, um gegebenenfalls besonders betroffene Menschen und Unternehmen zielgerichtet zu entlasten. Der Bund schafft dafür die Voraussetzungen für einen einkommensbezogenen Direktauszahlmechanismus.

Was hat die Bundesregierung bereits unternommen, um für Entlastung zu sorgen?

Die Bundesregierung hat mit der dauerhaften Erhöhung der Pendlerpauschale für steuerliche Erleichterungen gesorgt. Pendlerinnen und Pendler profitieren deutlich stärker als zuvor. Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften weiterhin die Mobilitätsprämie. Familien und Menschen mit geringen und mittleren Einkommen sollen durch die Reduzierung der Einkommensteuer ab 2027 steuerlich entlastet werden. In der Landwirtschaft wurde die Agrardiesel-Rückvergütung wieder vollständig eingeführt. Die Bundesregierung schärft zudem das Kartellrecht weiter, um die Preissetzung beim Tanken noch besser überwachen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Pannenauto auf dem Gehweg: Autofahrerin bleibt auf Mehrkosten für Abschleppen sitzen

Das AG München hat die Klage einer Autofahrerin auf weiteren Schadenersatz gegen ihren Automobilclub abgewiesen, weil sie nach mehreren erfolglosen Pannenhilfeterminen nicht rechtzeitig selbst ein Abschleppunternehmen beauftragte und damit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstieß, obwohl ihr Fahrzeug verbotswidrig auf einem Gehweg abgestellt war (Az. 191 C 1503/26).

AG München, Pressemitteilung vom 21.09.2026 zum Urteil 191 C 1503/26 vom 21.06.2026 (rkr)

„Plattfuß“ – Vorschriftswidrig geparktes Pannenauto

Die Klägerin aus Baden-Württemberg erlitt am 01.12.2024 wegen eines platten Vorderreifens eine Autopanne. Sie parkte ihren Pkw deshalb auf einem Bürgersteig in Mannheim. Am 02.12.2024 wandte sie sich telefonisch an ihren Automobilclub mit der Bitte um Pannenhilfe, welche ihr zugesagt worden sei. Nachdem sie zweieinhalb Stunden an ihrem Pannenauto auf ein Abschleppfahrzeug gewartet habe, sei sie vergebens mit dem Bus nach Hause gefahren. Auf erneute Nachfrage bei ihrem Automobilclub sei ihr eine Abholung für den 03.12.2024 in Aussicht gestellt worden. Die Klägerin habe am 03.12.2024 erneut zwei Stunden vergeblich gewartet. Auf anschließende Nachfrage sei ihr von ihrem Automobilclub ein Rückruf mit einem Abholtermin angekündigt worden. Ein Rückruf sei jedoch ausgeblieben. Am 04.12.2024 beauftragte die Klägerin daher selbst ein Abschleppunternehmen. Als dieses an Ort und Stelle ankam, war das Auto der Klägerin bereits im Auftrag des Mannheimer Ordnungsamtes abgeschleppt worden.

Der von der Klägerin beauftragte Abschleppunternehmer stellte der Klägerin für die vergebliche Anfahrt 249,99 Euro in Rechnung. Der von dem Ordnungsamt beauftragte Abschleppunternehmer stellte der Klägerin für das durchgeführte Abschleppen des Pannenfahrzeugs 327 Euro in Rechnung. Die Klägerin machte diese Kosten gegenüber ihrem Automobilclub geltend. Dieser erstattete jedoch nur einen Betrag von 300 Euro. Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin ihren Automobilclub daher auf Zahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von 276,99 Euro.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 21.06.2026 ab. Es führte aus:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein über den bereits gezahlten Betrag von 300 Euro hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis […] zu. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die geschuldeten Pannenhilfeleistungen pflichtwidrig nicht oder schlecht erbracht hat. […] Einem darüber hinausgehenden Anspruch steht jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin […] entgegen. Die Klägerin hat schuldhaft gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie es unterließ, den Schaden durch die rechtzeitige Beauftragung eines Drittunternehmens abzuwenden.

Das Fahrzeug befand sich nach eigenem Vorbringen der Klägerin bereits seit dem 01.12.2024 mit einem defekten Reifen („Plattfuß“) im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße im Großraum Mannheim. Das Parken auf Gehwegen ist jedoch gemäß § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO grundsätzlich verboten, sofern es nicht durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. […] Aufgrund dieser andauernden, verkehrswidrigen Sondernutzung des Gehwegs musste der Klägerin die drohende Gefahr einer behördlichen Abschleppmaßnahme vollauf bewusst sein.

Nach dem ungenutzten Verstreichen des zweiten vereinbarten Termins am 03.12.2024 gegen 14:00 Uhr war für die Klägerin objektiv erkennbar, dass eine zeitnahe Pannenhilfe durch den Beklagten nicht mehr zu erwarten war. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Umstands, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits den dritten Tag ordnungswidrig den Fußgängerverkehr behinderte, wäre die Klägerin gehalten gewesen, unverzüglich – spätestens im weiteren Verlauf des Werktages des 03.12.2024 – ein alternatives Abschleppunternehmen mit der Bergung zu beauftragen. Dies war ihr in einem Ballungsraum wie dem Großraum Mannheim angesichts einer Vielzahl kurzfristig verfügbarer Dienstleister ohne Weiteres möglich und zumutbar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Erhöhung der Wiesbadener Spielapparatesteuer wirksam

Das VGH Hessen hat entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossene Erhöhung der Spielapparatesteuer zum 1. Januar 2024 wirksam ist (Az. 5 C 2480/24.N).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 18.09.2026 zum Urteil 5 C 2480/24.N vom 18.09.2026 (nrkr)

Der für das Steuerrecht zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossene Erhöhung der Spielapparatesteuer zum 1. Januar 2024 wirksam ist.

Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden die Erhöhung der Spielapparatesteuer von 5 auf 7,5 Prozent der Spieleinsätze zum 1. Januar 2024 beschlossen. Davon erhoffte sich die Landeshauptstadt unter anderem Mehreinnahmen in Höhe von ca. einer Million Euro pro Jahr.

Die Antragstellerinnen betreiben Spielhallen in Wiesbaden. Mit ihrem Normenkontrollantrag machen sie in formeller Hinsicht geltend, dass die Öffentlichkeit in der Sitzung des vorbereitenden Finanzausschusses ohne Rechtfertigung zeitweise ausgeschlossen worden sei. Zur Steuererhöhung selbst tragen sie vor, dass diese eine „erdrosselnde“ Wirkung habe. Ihr Gewinn würde nahezu vollständig aufgezehrt. Darüber hinaus sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken mit dem steuerlichen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Der Senat ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wiesbaden habe die Änderungssatzung mit dem erhöhten Steuersatz in öffentlicher Sitzung beschlossen. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit im lediglich vorbereitenden Finanzausschuss sei für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich.

Die Änderungssatzung sei auch materiell rechtmäßig. Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege erst dann vor, wenn es eine Steuer nach ihrer objektiven Gestaltung und Höhe in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuerlast also erdrosselnde Wirkung besitzt. Eine solche Wirkung sei im Hinblick auf die von der Stadt Wiesbaden vorgenommene Steuererhöhung nicht erkennbar. Insbesondere sei die Zahl der Spielhallen und der Aufsteller von Spielapparaten im Wesentlichen konstant geblieben.

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege ebenfalls nicht vor. Die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbankabgabe liege beim Land Hessen, wohingegen für die Spielapparatesteuer die Stadt Wiesbaden zuständig sei.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Keine Dienstzeitverkürzung für Soldat auf Zeit

Das VG Koblenz hat den Eilantrag eines Zeitsoldaten auf eine vorzeitige Verkürzung seiner Dienstzeit abgelehnt, weil hierfür ein öffentliches Interesse erforderlich ist und die Bundeswehr angesichts ihrer Personalbedarfe und der Bedeutung erfahrener Soldaten für die Einsatzbereitschaft an der vereinbarten Dienstzeit festhalten durfte (Az. 2 L 849/26.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.09.2026 zum Beschluss 2 L 849/26.KO vom 09.09.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Zeitsoldaten auf eine Verkürzung seiner Dienstzeit abgelehnt.

Der Antragsteller hatte sich ursprünglich für eine Dienstzeit von 16 Jahren bei der Bundeswehr verpflichtet. Er beantragte im Dezember 2025, seine Dienstzeit um zwei Jahre zu verkürzen, um bereits am 30. September 2026 aus dem Dienst auszuscheiden. Dies lehnte die Bundeswehr bereits im Februar 2026 ab. Der Antragsteller suchte daraufhin – nach erfolglosem Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Juni 2026 – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel nach, sein vorzeitiges Dienstzeitende doch noch zu erreichen.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem Antragsteller, so das Koblenzer Gericht, fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. Aus der einschlägigen Vorschrift im Soldatengesetz folge, dass die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nur dann verkürzt werden könne, wenn dies im öffentlichen Interesse liege. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin lägen auf dem aktuellen Dienstposten des Antragstellers keine qualifikationsbezogenen Defizite vor. Eine vorzeitige Beendigung seiner Dienstzeit habe überdies unmittelbare Auswirkungen auf die personelle Einsatzbereitschaft der gesamten Dienststelle, da eine kurzfristige Nachbesetzung des Postens nicht sichergestellt werden könne. Zudem stehe die begehrte Dienstzeitverkürzung den Maßnahmen zum Aufwuchs der Streitkräfte entgegen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um nachvollziehbare Erwägungen. Denn der beabsichtigte personelle Aufwuchs in der Bundeswehr im Rahmen der verteidigungspolitischen „Zeitenwende“ mache es erforderlich, bereits ausgebildete und erfahrene Soldatinnen und Soldaten im Dienst zu halten. Hierbei dürfe auch das grundsätzliche Interesse der Bundeswehr nicht außer Acht gelassen werden, dass Zeitsoldaten die vereinbarte Dienstzeit ableisteten und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden dürfe.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Haushaltsspezifische Inflationsraten: Fünf Haushaltstypen an oder über drei Prozent-Marke

Die Inflation in Deutschland ist im August 2026 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,9 Prozent gestiegen. Zentraler Grund dafür ist das Wiederaufflammen des Iran-Kriegs, das den Rohölpreis und die Raffineriemargen steigen ließ, verstärkt durch den fortgesetzten Ukraine-Krieg. Der aktuelle Inflationsmonitor des IMK der Hans-Böckler-Stiftung gibt einen Überblick.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.09.2026

Die Inflation in Deutschland ist im August 2026 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,9 Prozent gestiegen. Zentraler Grund dafür ist das Wiederaufflammen des Iran-Kriegs, das den Rohölpreis und die Raffineriemargen steigen ließ, verstärkt durch den fortgesetzten Ukraine-Krieg. Der Preisschub bei Kraftstoffen hat sich bei Familien mit mittleren und mit niedrigen Einkommen am stärksten ausgewirkt. Denn diese brauchen, oft wegen der Kinder, ein Auto, gleichzeitig haben Ausgaben für Benzin oder Diesel in ihrem Warenkorb ein vergleichsweise großes Gewicht. Die Inflationsrate von Familien kletterte daher zwischen Juli und August um 0,2 bis 0,3 Prozentpunkte. Haushalte mit höheren Einkommen wiederum waren stärker von Preissteigerungen bei Flügen, Pauschalreisen, Freizeit und Kultur sowie Gesundheits- und sozialen Dienstleistungen betroffen. Das geht aus dem aktuellen Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung hervor, für den Inflationsexpertin Dr. Silke Tober die haushaltsspezifischen Teuerungsraten von neun repräsentativen Haushaltstypen untersucht. Im Ergebnis lagen im August die haushaltsspezifischen Raten bei acht der untersuchten Haushaltstypen mit 2,7 bis 3,2 Prozent recht nahe beieinander. Bei vier der untersuchten Haushaltstypen stand bei der Inflationsrate eine zwei vor dem Komma, fünf wiesen eine Teuerung von 3,0 Prozent oder etwas mehr auf.

Ebenso wie in den Vormonaten habe der Energiepreisschock aber noch keinen breiteren Preisauftrieb bei anderen Gütergruppen ausgelöst, analysiert Tober. So ist die Preisdynamik bei Nahrungsmitteln mit 0,1 Prozent Anstieg zwischen August 2025 und August 2026 erneut sehr schwach ausgefallen und gegenüber dem Vormonat noch einmal zurückgegangen. Die Endkundenpreise für Strom und Gas lagen wegen meist langfristiger Vertragslaufzeiten und der Subventionierung der Stromnetzentgelte zu Jahresbeginn weiterhin geringfügig niedriger als vor einem Jahr. Das erklärt, dass Alleinlebende mit niedrigen Einkommen, die sich selten Kraftfahrzeuge, Reisen oder aufwendigere Dienstleistungen leisten können, mit 2,0 Prozent im August die im Haushaltsvergleich niedrigste Teuerungsrate schultern mussten. Damit unterscheidet sich die aktuelle Teuerung in Ausmaß und sozialer Verteilung weiterhin stark von der im Jahr 2022, als nach dem russischen Überfall auf die Ukraine auch die Preise für Haushaltsenergie und Nahrungsmittel schnell extrem anzogen, was insbesondere Haushalte mit geringeren Einkommen traf. So betrug auf dem Höhepunkt der damaligen Inflationswelle im Oktober 2022 die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen 11 Prozent, die für ärmere Alleinlebende 10,5 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen hatten damals mit 7,9 Prozent noch die niedrigste Inflationsrate.

Energiepreisdämpfung bringt mehr als Zinserhöhungen

Unter dem Strich ist laut Tobers Analyse in Deutschland „der Anstieg der Inflation von 1,8 Prozent im Dezember 2025 auf 2,9 Prozent im August 2026 allein dem massiven Preisanstieg bei Kraftstoffen und Heizöl geschuldet“. Ähnliches gelte bisher auch für den Euroraum insgesamt, wobei in einigen Nachbarländern aufgrund von kürzerfristigen Vertragsstrukturen mittlerweile auch die Preise für Gas und Strom steigen.

Die Europäische Zentralbank (EZB) müsse in dieser Situation zwar wachsam sein. Die Leitzinserhöhung in der vergangenen Woche war nach Analyse der Inflationsexpertin aber verfrüht. Die EZB könne den durch den Irankrieg ausgelösten Energiepreisschock durch Zinserhöhungen nicht wirksam bekämpfen. „Dennoch hat sie im September die Finanzierungskosten für die ohnehin stark belastete Wirtschaft erneut erhöht“, so Tober.

Der Energiepreisschock falle länger und kräftiger aus als zunächst erwartet. Daher dürften die indirekten Effekte – beispielsweise infolge höherer Transportkosten – stärker ausfallen und die Gefahr von Zweitrundeneffekten zunehmen, schreibt Tober. Aktuell aber lasse die Lohndynamik nach und der Arbeitsmarkt schwäche sich ab. Zudem hat sich die Teuerung bei Dienstleistungen im Euroraum im August verringert und die Kernrate ohne Energie und Nahrungsmittel ist gesunken. „Einen hinreichenden Grund, die Konjunktur durch Zinserhöhungen zusätzlich zu schwächen, gibt es derzeit nicht“, betont die Ökonomin.

Statt der EZB sollten die Regierungen der Euro-Länder Vorsorge treffen, empfiehlt die IMK-Expertin. Für den Fall, dass es bei den Preisen für Rohöl und Mineralölprodukte nicht zu einer baldigen Entschärfung komme, sollten sie preisdämpfende Maßnahmen ergreifen. In Deutschland wäre bei anhaltend hohen Energiepreisen insbesondere eine erhöhte Subventionierung der Stromnetzentgelte sinnvoll, die derzeit noch rund ein Viertel der Stromkosten ausmachen, aber auch eine Neuauflage des Tankrabatts. „Wir sind gerade wieder mitten in einem heftigen Energiepreisschock“, erläutert Prof. Dr. Sebastian Dullien, Wissenschaftlicher Direktor des IMK. „Für die wirtschaftliche Stabilität sollten alle Instrumente zur Preisdämpfung geprüft werden, einschließlich Preisdeckeln, vorübergehenden Subventionen und Übergewinnsteuern.“

Dies gelte umso mehr, da die Bundesregierung an anderer Stelle selber für zunehmende Preisdynamik sorge, analysiert Tober. Sie werde „die Inflation zu Jahresbeginn 2027 durch diskretionäre Maßnahmen deutlich erhöhen.“ Das gilt beispielsweise für die Erhöhung der Zuzahlung gesetzlich Krankenversicherter bei Arzneimitteln oder Krankenhausaufenthalten. „Damit steigt das Risiko weiterer Zinserhöhungen und eines abrupten Endes der aktuellen wirtschaftlichen Erholung“, warnt die Inflationsexpertin.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Investitionsmonitor Deutschland – Herbst 2026

Der Investitionsmonitor Deutschland dokumentiert lt. KfW Research eine sehr volatile Investitionsentwicklung in der ersten Jahreshälfte.

KfW Research, Mitteilung vom 17.09.2026

Der Investitionsmonitor Deutschland dokumentiert eine sehr volatile Investitionsentwicklung in der ersten Jahreshälfte. Vor allem die staatlichen Ausrüstungsinvestitionen unterlagen, getrieben von den Rüstungsausgaben, starken Schwankungen. Die staatlichen Bauinvestitionen schwankten insbesondere witterungsbedingt, zeigten jedoch keinen klaren Aufwärtstrend. Immerhin gab es zuletzt positive Signale für die Infrastrukturinvestitionen, denn die Auftragseingänge im Tiefbau sind im Sommer sprunghaft gestiegen. Die Unternehmensinvestitionen liegen nach einer ungewöhnlich starken Volatilität indes signifikant über dem Vorjahreswert. Die Aussicht auf eine steigende Kapazitätsauslastung im Zuge des Konjunkturaufschwungs sowie der Reformkurs der Bundesregierung wecken Hoffnung auf eine positive Trendwende. Angesichts zunehmend schwieriger Finanzierungsbedingungen und hoher geopolitischer Unsicherheit zeichnen die Indikatoren insgesamt jedoch noch ein gemischtes Bild. Schließlich setzten die privaten Wohnbauinvestitionen in der ersten Jahreshälfte ihren Abwärtstrend fort. Zudem haben sich einige Frühindikatoren für den Wohnbau zuletzt eingetrübt, was vermutlich auf den Gegenwind durch erneut gestiegene Bauzinsen zurückzuführen ist.

Quelle: KfW

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Erzeugerpreise im August 2026: +4,6 % gegenüber August 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2026 um 4,6 % höher als im August 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im August 2026 gegenüber dem Vormonat Juli 2026 um 1,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.09.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), August 2026

  • +4,6 % zum Vorjahresmonat
  • +1,1 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2026 um 4,6 % höher als im August 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im August 2026 gegenüber dem Vormonat Juli 2026 um 1,1 %.

Der Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat ist vor allem auf gestiegene Energiepreise (+8,3 %) zurückzuführen. Die Preise für Vorleistungsgüter (+6,1 %) stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat.

Auch Investitionsgüter (+2,4 %) und Gebrauchsgüter (+2,1 %) waren im August 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Günstiger waren hingegen Verbrauchsgüter (-2,0 %). Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im August 2026 gegenüber August 2025 um 3,1 %, gegenüber Juli 2026 stiegen sie um 0,2 %.

Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen verantwortlich für Anstieg der Energiepreise im Vorjahresvergleich

Energie war im August 2026 um 8,3 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber Juli 2026 stiegen die Energiepreise um 3,2 %. Bedingt durch die Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten lagen die Preise für Mineralölerzeugnisse 40,5 % über denen von August 2025, gegenüber Juli 2026 stiegen die Preise um 4,9 %. Rohbenzin (Naphtha) kostete 44,4 % mehr als im August 2025, während leichtes Heizöl 65,3 % und Kraftstoffe 37,7 % teurer waren.

Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 7,5 % mehr. Die Preise für Strom stiegen gegenüber August 2025 um 1,7 %. Fernwärme war 0,5 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Hoher Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im August 2026 um 6,1 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Juli 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber August 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+14,8 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+34,6 %) stiegen deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat. Für Kupfer und Halbzeug daraus musste ebenfalls 34,6 % mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Auch Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren im August 2026 teurer als im Vorjahresmonat (+6,9 %), darunter kostete Betonstahl 6,3 % mehr.

Die Preise für chemische Grundstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 11,2 %. Düngemittel waren 8,4 % teurer als vor einem Jahr.

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+7,1 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +8,2 % und Laubschnittholz mit +2,2 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +36,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat.

Die Preise für Glas und Glaswaren blieben insgesamt unverändert gegenüber dem Vorjahresmonat. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas aber 1,5 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas um 0,1 % gegenüber August 2025 sanken.

Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 0,7 % mehr als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (+4,4 %) und Getreidemehl (+0,3 %) verteuerten sich ebenfalls gegenüber August 2025.

Preisanstiege auch bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im August 2026 um 2,4 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Juli 2026). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im August 2025, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen ebenfalls um 2,0 %.

Gebrauchsgüter waren im August 2026 um 2,1 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Juli 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 2,0 % weniger als im Vorjahresmonat und 0,2 % mehr als im Juli 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 4,3 %. Deutlich billiger als im August 2025 waren Butter (-40,5 %), Schweinefleisch (-16,3 %) und Rindfleisch (-9,3 %). Teurer als im Vorjahresmonat waren hingegen pflanzliche Öle (+17,5 %) und Zucker (+3,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Geopolitische Spannungen belasten Deutschlands Außenhandel

Geopolitische Spannungen prägen lt. einer Analyse von KfW Research den deutschen Außenhandel messbar.

KfW Research, Pressemitteilung vom 18.09.2026

  • Politisches Auseinanderdriften zwischen Handelspartnern hat bezifferbare Auswirkungen auf ihre Handelsströme
  • Seit 2016 fällt dieser Zusammenhang deutlicher aus
  • Exporte stärker betroffen als Importe

Geopolitische Spannungen prägen den deutschen Außenhandel messbar. Eine Analyse von KfW Research zeigt: Wächst die geopolitische Distanz zwischen Deutschland und einem Handelspartner, so verringern sich gleichzeitig die Handelsströme zwischen den beiden Ländern. Besonders betroffen sind dabei die Exporte Deutschlands. Seit 2016 hat sich dieser Effekt spürbar verstärkt – in einer Phase zunehmender Handelskonflikte, wachsender protektionistischer Tendenzen und einer stärkeren Fragmentierung der Weltwirtschaft.

KfW Research misst geopolitische Distanz anhand des Abstimmungsverhaltens in der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Dieser Indikator erlaubt eine Annäherung daran, wie stark sich die weltpolitische Positionierung von Staaten unterscheidet.

Die auf Zahlen seit 1995 basierende Untersuchung ergibt: Ein starker Anstieg der geopolitischen Distanz zwischen Deutschland und seinen Handelspartnern um einen Punkt – gemessen am Abstimmungsverhalten in der UN – geht mit einer Reduktion der deutschen Exporte in diese Länder um rund 17 Prozent einher. Bei den Importen fällt dieser Effekt schwächer aus. Das könnte mit der relativ starken Abhängigkeit Deutschlands beim Bezug strategisch wichtiger Waren wie etwa Rohstoffen zusammenhängen – Deutschland fehlen hier oft Alternativen.

Die Analyse zeigt, dass der negative Zusammenhang zwischen geopolitischer Distanz und dem Umfang des Handels zwischen Ländern heute deutlich stärker ist als noch 1995. Das Jahr 2016 stellt hier eine Zäsur dar, die internationalen Handelsströme haben sich seitdem deutlich verändert.

Das zeigt sich auch in Verschiebungen in Deutschlands Außenhandel. Deutschland hat seine Exporte nach und Importe aus Ländern, die uns im UN-Abstimmungsverhalten sehr ähnlich sind, seit 2016 ausgebaut. Sie nahmen um jeweils rund 26 Prozent zu. Gleichzeitig reduzierte Deutschland seinen Handel mit geopolitisch deutlich anders orientierten Ländern, die Exporte sanken um 90 Prozent, die Importe um 96 Prozent.

KfW Research hat zudem Zukunftsszenarien durchgerechnet, in denen sich wichtige außereuropäische Handelspartner geopolitisch weiter von Deutschland entfernen. Ein mögliches Szenario betrachtet eine spürbare Zunahme der geopolitischen Distanz zwischen Deutschland und China beziehungsweise Deutschland und den USA um eine Standardabweichung von 0,7 Punkten. Bei unveränderten anderen Parametern käme es in dieser Betrachtung zu einer Reduktion der deutschen Exporte nach China um rund 7 Prozent und in die USA um rund 4 Prozent verglichen mit dem Status quo. Die Importseite wäre deutlich weniger stark betroffen.

Geopolitik wird für den Außenhandel zu einem immer wichtigeren Faktor. Deutschland bleibt auf offene Märkte und internationale Arbeitsteilung angewiesen. Gleichzeitig müssen wir kritische Abhängigkeiten reduzieren und unsere Handelsbeziehungen breiter aufstellen, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Dafür braucht es eine starke heimische Wertschöpfung, einen leistungsfähigen europäischen Binnenmarkt und gezielte Partnerschaften mit Ländern, die für Absatzmärkte, Rohstoffe und Vorprodukte strategisch wichtig sind.

Quelle: KfW

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