Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten

Das FG Niedersachsen hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten eine Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO besteht (Az. 2 K 78/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.09.2025 zum Urteil 2 K 78/24 vom 07.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: X R 31/24)

Mit Urteil vom 7. November 2024 hat der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten eine Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) besteht.

Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Renteneinkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der jeweiligen Veranlagung übernahm der Beklagte die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, so dass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart. Der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert.

Das beklagte Finanzamt sah die Änderungsvorschrift des § 175b Abs. 1 AO im Streitfall als einschlägig an und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 entsprechend. Die Leibrente wurde nunmehr jeweils mit einem Besteuerungsanteil von 66 % angesetzt.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 2. Senats habe der Beklagte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 175b Abs. 1 AO geändert. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handele es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, sei unschädlich. § 175b Abs. 1 AO sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden sind.

Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, das Az. des BFH lautet X R 31/24.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 10/2025

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Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden Gehwegs

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über welche ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 2 K 1096/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.09.2025 zum Urteil 2 K 1096/24.KO vom 13.08.2025

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über welche ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, sodass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden.

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage.

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so die Koblenzer Richter, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei.

Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden.

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Konsultation zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die EU-Kommission konsultiert bis 25.09.2025 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr mit dem Ziel, Informationen zum aktuellen Stand des Zahlungsverhaltens in der EU und dessen Auswirkungen auf Unternehmen (mit bis zu 749 Mitarbeitern) zu gewinnen.

DATEV Infomationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.09.2025

Die EU-Kommission konsultiert bis 25.09.2025 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr mit dem Ziel, Informationen zum aktuellen Stand des Zahlungsverhaltens in der EU und dessen Auswirkungen auf Unternehmen (mit bis zu 749 Mitarbeitern) zu gewinnen. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, ein besseres Verständnis darüber zu erlangen, wie dem Problem des Zahlungsverzugs begegnet werden kann.

Hintergrund der Konsultation ist die Aufforderung mehrerer EU-Mitgliedstaaten, den Verordnungsvorschlag, den die EU-Kommission im September 2023 vorgelegt hatte, zurückzuziehen und durch eine Neufassung der geltenden Richtlinie zu ersetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Inkrafttreten der Beschlüsse der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung

Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.12.2025 in Kraft. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.09.2025

Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.12.2025 in Kraft.

Mit Schreiben vom 03.09.2025 – eingegangen bei der BRAK am 08.09.2025 – hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 26.05.2025 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 08.09.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.12.2025 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Eng gefasste Änderungen von ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised)

Das International Auditing and Assurance Board (IAASB) hat am 1. September 2025, unmittelbar nach deren Bestätigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB), die eng gefassten Änderungen von ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised) veröffentlicht. Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.09.2025

Das International Auditing and Assurance Board (IAASB) hat am 1. September 2025, unmittelbar nach deren Bestätigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB), die eng gefassten Änderungen von ISQMs, ISAs und ISRE 2400 (Revised) veröffentlicht. Die Änderungen sind eine Folge der Überarbeitung der Definitionen von „publicly traded entity“ und Unternehmen von öffentlichem Interesse im IESBA Code of Ethics. Hierzu hatte die WPK Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 27. März 2025).

Änderungsbereiche

  • Übernahme der in den IESBA Code of Ethics übernommenen Definition des Begriffs „publicly traded entity“ (PTE) in die ISQMs und bestimmten ISAs unter Berücksichtigung der Zuständigkeit lokaler Standardsetzer und Regulierungsbehörden bei der Definition von PTEs für ihre Rechtsordnungen.
  • Aufnahme eines übergeordneten Ziels für differenzierte Anforderungen in den ISQMs und ISAs im Hinblick auf PTEs und eines Rahmens hinsichtlich der Angemessenheit der Anwendung solcher Anforderungen auf andere Unternehmen.
  • Änderung der Anwendbarkeit der bestehenden Anforderungen für Prüfungen von „listed entities“ auf Prüfungen von „publicly traded entities“.
  • Aufnahme einer neuen Anforderung in ISRE 2400 (Revised) zur Offenlegung im Bericht des Abschlussprüfers, falls der Abschlussprüfer Unabhängigkeitsanforderungen anwendet, die für die Prüfung von Abschlüssen bestimmter Unternehmen, zum Beispiel für Unternehmen von öffentlichem Interesse, spezifisch sind.

Anwendung

Die eng gefassten Änderungen sind für Prüfungen beziehungsweise prüferische Durchsichten von Abschlüssen für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen. Somit betreffen die Änderungen bei kalendergleichen Geschäftsjahren erstmals Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2027.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht

Das BMF hat am 04.09.2025 den Referentenentwurf (RefE) eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 04.09.2025

Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Schadensersatz für Verletzungen beim Ballspiel am Pool

Nachdem ein Mann beim Ballspielen im Pool vom Ball getroffen wurde und dabei ein Schneidezahn abbrach, hatte das LG Nürnberg-Fürth im Zivilrechtsstreit zwischen den befreundeten Urlaubern über Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zu entscheiden (Az. 15 S 7420/24).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 03.09.2025 zum Hinweisbeschluss 15 S 7420/24 vom 14.04.2025

Nachdem ein Mann beim Ballspielen im Pool vom Ball getroffen wurde und dabei ein Schneidezahn abbrach, hatte das Gericht im Zivilrechtsstreit zwischen den befreundeten Urlaubern über Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zu entscheiden. Das Gericht lehnte eine Haftung ab: Die Verletzung ist ein typisches Risiko, das der Kläger mit seiner Teilnahme am Spiel bewusst einging.

Der Kläger und der Beklagte verbrachten gemeinsam mit Freunden ihren Urlaub in Südeuropa. Am Unfalltag befand sich die Gruppe am Pool der Ferienanlage, unterhielten sich, waren zeitweise im Wasser und warfen sich in wechselnder Beteiligung einen Ball zu. Der Kläger nahm zunächst aktiv an dem Ballspiel teil. Später stand er mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück. Im Verlauf des Spiels wurde der Kläger von dem Ball am Hinterkopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand. Dabei brach ein Schneidezahn ab.

Der Kläger argumentierte, er habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass er nicht mehr an dem Spiel teilnehme. Er forderte von dem ballwerfenden Mitspieler Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 Euro sowie Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 Euro.

Das Amtsgericht Erlangen hat Ansprüche des Klägers verneint. Zur Begründung führte es aus, dass die Zahnverletzung des Klägers auf einem allgemeinen Lebensrisiko beruhe. Durch die Teilnahme am Spiel habe der Kläger sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen werde und es zu einem Treffer durch den Ball kommen kann. Diese Gefahr habe sich vorliegend realisiert.

Das Gericht konnte sich durch die Aussagen der mitreisenden Freunde nicht davon überzeugen, dass der Kläger eindeutig und erkennbar erklärt hatte, nicht mehr an dem Spiel teilzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger am Beckenrand weiterhin Bälle aufnahm und zurückwarf, spreche vielmehr dagegen. Mit dem Verbleib im Wasser bei fortgesetztem Ballspiel habe der Kläger die mit dem Spiel verbundenen Risiken akzeptiert. Die Eigengefährdung hätte er nur durch Verlassen des Pools entgehen können. Eine andere Beurteilung hätte sich dann ergeben, wenn der Beklagte den Ball absichtlich auf dem Kopf des Klägers geworfen hätte. Dies aber konnte das Amtsgericht nicht feststellen.

Gegen das klageabweisende Urteil hatte der Kläger zunächst Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt. Das Berufungsgericht bestätigte die Bewertung des Erstgerichts. Der Kläger habe sich nicht unmissverständlich aus dem Spielgeschehen zurückgezogen. Daher habe sich für diesen in der Verletzung ein typisches Risiko des Spiels verwirklicht. Weiterhin habe das Amtsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt, dass der Kläger das Risiko einer Verletzung durch sein eigenes Verhalten in erheblichem Maß erhöht habe, indem er mit einer Bierdose in der Hand im Pool stand. Eine angemessene Reaktion auf einen Sturz oder ein Ausrutschen sei so nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.

Auf den Hinweis des Landgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Erlangen ist damit rechtskräftig. (Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 25. November 2024, Az. 5 C 462/24)

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, Landgericht Nürnberg-Fürth

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Sonderzahlung gekürzt: Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgelds mindern

Nach einer Entscheidung des ArbG Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen (Az. 10 Ca 57/25).

ArbG Offenbach am Main, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zur Entscheidung 10 Ca 57/25 vom 28.08.2025

Nach einer Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28. August 2025 (Az.: 10 Ca 57/25) ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche bildete im vorliegenden Fall eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können die im Rechtsstreit unterlegenen Arbeitnehmer das Rechtsmittel der Berufung einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Offenbach am Main

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Anwalt darf nur ausnahmsweise auf Fristverlängerung vertrauen

Wer eine Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt, trägt auch das Risiko, dass das Gericht diese versagt – daher sollte man als Anwalt im Zweifel lieber keine Fristen im Vertrauen auf eine positive Bescheidung des Gerichts verstreichen lassen. Insbesondere nicht, wenn bereits BGH und BVerfG inhaltlich dazu entschieden haben. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.09.2025

Anhängige Protokollberichtigungs-Anträge sind kein „erheblicher Grund“, um auf eine zweite Fristverlängerung für die Berufungsbegründung zu vertrauen.

Wer eine Rechtsmittelbegründungsfrist beantragt, trägt auch das Risiko, dass das Gericht diese versagt – daher sollte man als Anwalt im Zweifel lieber keine Fristen im Vertrauen auf eine positive Bescheidung des Gerichts verstreichen lassen. Insbesondere nicht, wenn bereits BGH und BVerfG inhaltlich dazu entschieden haben. Aus gegebenem Anlass stellt der BGH damit noch einmal klar: Eine ausstehende Tatbestands- und Protokollberichtigung stellt (ebenso wie eine Urteilsberichtigung) grundsätzlich keinen „erheblichen Grund“ im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dar (Beschluss vom 01.07.2025, Az. VI ZB 59/24).

Anwalt vertraute auf zweite Fristverlängerung

Der Anwalt eines Beklagten hatte für seinen Mandanten zunächst fristgerecht Berufung eingelegt. Anschließend hatte der Beklagtenvertreter einen Antrag auf Fristverlängerung für die Berufungsbegründung aus zweierlei Gründen gestellt:

  1. Wegen noch anhängiger Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge der Klägerin, auf die er sich explizit in seiner Berufungsbegründung beziehen wollte,
  2. unter Hinweis auf seinen eigenen Erholungsurlaub – dabei allerdings bezugnehmend darauf, dass er wegen der anhängigen Anträge die Begründung vor seinem Urlaub nicht rechtzeitig fertigstellen könne. Das Gericht hatte die Frist zunächst um den beantragten Monat verlängert – allerdings ohne genau auf den Grund hierfür einzugehen.

Am Tag des Fristablaufes beantragte der Anwalt eine erneute Fristverlängerung mit der Begründung, dass die Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge immer noch offen seien, er diese aber zur Grundlage der Berufungsbegründung machen wolle. Die Frist hielt er in der Folge nicht ein und reichte die Begründung erst neun Tage später nach.

Das Gericht lehnte die Fristverlängerung jedoch ab und gewährte ihm auch keine Wiedereinsetzung. Es habe an der Darlegung eines erheblichen Grundes für die Fristverlängerung gefehlt, daher habe der Anwalt hierauf nicht vertrauen dürfen. Schon der erste Fristverlängerungsantrag sei nur wegen des angekündigten Erholungsurlaubs gewährt worden. Die ausstehenden Berichtigungen seien schon damals nicht ausschlaggebend gewesen – erst recht seien sie jetzt nicht ausreichend. Schließlich habe der Anwalt letztlich auch de facto die Berufungsbegründung eingereicht, ohne dass die Berichtigungen inzwischen vorgenommen worden seien.

Anwalt hätte BGH- und BVerfG-Rechtsprechung kennen müssen

Auch seine Rechtsbeschwerde zum BGH hatte nun keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Anwalt die Frist schuldhaft versäumt habe. Er habe nicht auf die zweite Fristverlängerung vertrauen dürfen, weil es erkennbar an den – mangels Einwilligung des Gegners – erforderlichen erheblichen Gründen gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gefehlt habe: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die vom BVerfG bestätigt sei, habe die Berichtigung eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen. Nichts anderes gelte grundsätzlich für Protokollberichtigungen. Daher könnten möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen auch keine erheblichen Gründe in diesem Sinne für eine Fristverlängerung darstellen.

Zwar deutete der BGH an, dass hiervon möglicherweise Ausnahmen gemacht werden könnten, wenn aufgrund des Inhalts der Berichtigungsanträge ausnahmsweise die rechtzeitige Erstellung der Berufungsbegründung verhindert werde. Diese Frage war im vorliegenden Fall allerdings nicht zu entscheiden, weil der Anwalt zu keinem Zeitpunkt Angaben zum Inhalt der Berichtigungsanträge gemacht hatte (und dementsprechend auch nicht, warum – wie er schrieb – diese für seine Berufungsbegründung konkret relevant gewesen wären).

Mit dem Argument, das Gericht habe doch seine erste beantragte Fristverlängerung gewährt, in dem er bereits auf die laufenden Anträge Bezug genommen hatte, drang der Anwalt ebenfalls nicht durch. Angesichts der gefestigten BGH- und BVerfG-Rechtsprechung habe er schon nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht die erste Frist allein wegen der ausstehenden Berichtigungsanträge verlängert hätte. Er hätte – so wie der Fall auch tatsächlich lag – erkennen müssen, dass die Verlängerung nur wegen des Erholungsurlaubs gewährt worden war. Erst recht habe er nicht auf eine zweite Fristverlängerung allein deshalb vertrauen dürfen.

Zum Schluss ergänzt der BGH noch, dass auch ein etwaiger Irrtum über die Rechtsprechung – der in der Rechtsbeschwerde allerdings ohnehin nicht angeführt wurde – irrelevant gewesen wäre, weil der Anwalt diesen Irrtum hätte vermeiden können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden – Einzelfragen zu § 35c EStG

Das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 zur Anwendung von § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) wird ersetzt und neu gefasst (Az. IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050 vom 21.08.2025

Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Zu den Anwendungsfragen hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern im Januar 2021 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das zum 21. August 2025 in einer überarbeiteten Fassung vorliegt. Es beantwortet den Bearbeitenden in den Finanzämtern und den Bürgerinnen und Bürgern eine Vielzahl rechtlicher Fragen zur Anwendung und Geltendmachung des § 35c Einkommensteuergesetz. Wie in der Vorfassung ist eine Anlage enthalten, die typische vorbereitende Arbeiten und Umfeldmaßnahmen aufführt. Diese können von der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz umfasst sein, soweit sie im Zusammenhang mit einer den technischen Mindestanforderungen der ESanMV genügenden energetischen Maßnahme stehen.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 (BStBl I S. 103) zur Anwendung von § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) ersetzt und neu gefasst.

Das neugefasste BMF-Schreiben tritt neben das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 zu dem mit der Steuererklärung einzureichenden Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen, der sog. Musterbescheinigung.

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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