4,4 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben 2024 Mehrarbeit geleistet

Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gehören Überstunden zum Arbeitsalltag: Knapp 4,4 Mio. von ihnen haben im Jahr 2024 durchschnittlich mehr gearbeitet, als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart war. Das entsprach einem Anteil von 11 % der insgesamt 39,1 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24.07.2025

  • Mehrarbeit in der Finanz- und Versicherungsbranche und der Energieversorgung am weitesten verbreitet
  • Knapp ein Fünftel der Betroffenen leistet unbezahlte Überstunden

Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gehören Überstunden zum Arbeitsalltag: Knapp 4,4 Millionen von ihnen haben im Jahr 2024 durchschnittlich mehr gearbeitet, als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart war. Das entsprach einem Anteil von 11 % der insgesamt 39,1 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Dabei leisteten Männer mit einem Anteil von 13 % etwas häufiger Mehrarbeit als Frauen (10 %).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Finanz- und Versicherungsbranche und der Energieversorgung leisten am häufigsten Mehrarbeit

Deutliche Unterschiede zeigten sich mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsbereiche. Am weitesten verbreitet war Mehrarbeit in den Bereichen Finanz- und Versicherungsleistungen und Energieversorgung, wo 17 % beziehungsweise 16 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon betroffen waren. Am niedrigsten war der Anteil mit 6 % im Gastgewerbe, gefolgt von der Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen wie etwa Wach- und Sicherheitsdienstleistungen oder Reinigungsdienstleistungen (8 %).

15 % der Betroffenen mit mindestens 15 Stunden Mehrarbeit pro Woche

Für die meisten Beschäftigten war der Umfang der Mehrarbeit auf wenige Stunden pro Woche begrenzt. 45 % gaben an, durchschnittlich weniger als fünf Überstunden geleistet zu haben. Bei insgesamt 73 % waren es weniger als zehn Stunden. Allerdings leisteten 15 % der Betroffenen mindestens 15 Stunden Mehrarbeit in der Woche.

Bei einem Großteil fließt die Mehrarbeit in ein Arbeitszeitkonto ein

Mehrarbeit kann in Form von bezahlten und unbezahlten Überstunden geleistet werden oder auf ein Arbeitszeitkonto einfließen, über das sie später wieder ausgeglichen werden kann. Von den Personen, die 2024 mehr gearbeitet hatten als vertraglich vereinbart, leistete knapp jede oder jeder Fünfte (19 %) unbezahlte Überstunden. 16 % wurden für ihre Überstunden bezahlt. 71 % nutzten ein Arbeitszeitkonto für die geleistete Mehrarbeit. Mehrarbeit wurde teilweise über eine Kombination der drei Formen geleistet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bürokratieabbau im Gastgewerbe – Lösungen aus der Praxis für die Praxis

Um den Bürokratieabbau im Gastgewerbe weiter voranzutreiben, haben das Bundeswirtschaftsministerium und der Beauftragte für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Branchenvertreterinnen und -vertretern einen Praxischeck für das Gastgewerbe durchgeführt.

BMWE, Pressemitteilung vom 21.07.2025

Um den Bürokratieabbau im Gastgewerbe weiter voranzutreiben, haben das Bundeswirtschaftsministerium und der Beauftragte für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Branchenvertreterinnen und -vertretern einen Praxischeck für das Gastgewerbe durchgeführt. Im Mittelpunkt standen die Bereiche Lebensmittelhygiene, Allergenkennzeichnung, Arbeits-/Gesundheitsschutz sowie Brandschutz und Elektrocheck. Gerade für die überwiegend kleinen und mittelständischen Betriebe des Gastgewerbes gilt: Weniger ist mehr. Weniger Papier und mehr Gastlichkeit. Weniger Zeit am Schreibtisch und mehr Zeit bei den Gästen.

Gitta Connemann, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie und die Beauftragte der Bundesregierung für den Mittelstand: „Bürokratie kostet Zeit, Geld und Nerven – besonders im Mittelstand. Der Praxischeck zum Gastgewerbe hat offengelegt, was schiefläuft: Ein überbordendes Berichtswesen, Dokumentationspflichten ohne Mehrwert, ungenutzte Handlungsräume aus Sorge vor Verstößen. Kleinere Betriebe sind überproportional belastet. Der Praxischeck zeigt, wie Bürokratierückbau im Gastgewerbe konkret gelingen kann – direkt vor Ort, gemeinsam mit den Betrieben. Die Ergebnisse sind eine Blaupause für andere mittelständische Branchen und die Länder.“

Dr. Christoph Ploß, Koordinator der Bundesregierung für die maritime Wirtschaft und Tourismus: „Restaurants, Gasthäuser, Bars und Kneipen sind Orte der Begegnung, der Lebensqualität und Gastfreundschaft. Damit das so bleibt, müssen sie sich wieder auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Überflüssige Bürokratie muss weg. Unser Praxischeck zeigt Wege aus der Zettelwirtschaft. Bei der Lebensmittelhygiene haben die Behörden schon heute die Möglichkeit, eine Dokumentation nur von denen zu fordern, die gegen Regeln verstoßen. Dieser Spielraum sollte flächendeckend einheitlich genutzt werden. Aber auch die Politik ist gefragt: Deutschland muss aufhören, EU-Vorgaben über das notwendige Maß zu erfüllen, etwa bei der Rückverfolgung von Lebensmitteln. Ein Handyfoto vom Lieferschein reicht hier völlig aus.“

Walter Nussel MdL, Beauftragter für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung: „Der Praxischeck im Gastgewerbe hat es gezeigt: Bürokratiearmer Vollzug wird in Bayern bereits an vielen Stellen gelebt. Diese gute Vollzugspraxis wollen wir in Bayern flächendeckend und einheitlich anwenden. Und wir suchen den Schulterschluss mit anderen Bundesländern, um gute Ideen miteinander zu teilen und den Bürokratieabbau gemeinsam voranzutreiben.“

Wesentliche Empfehlungen des Praxischecks lauten:

  • Gezielte Kontrollen statt Dokumentationspflichten für alle Unternehmen: Restaurants und Gasthäuser, die die Hygienestandards einhalten, müssen nicht präventiv, sondern erst nach festgestellten Hygienemängeln die Einhaltung der Hygienestandards dokumentieren. Für Betriebe, die wie Krankenhaus- oder Schulkantinen vulnerable Gruppen versorgen, bleiben die umfassenden Dokumentationspflichten bestehen.
  • Keine Übererfüllung bei der Umsetzung von EU-Regelungen durch den Bund: Nach den bestehenden EU-Regeln kann die Herkunft von Lebensmitteln auch ohne maschinenlesbares Format rückverfolgt werden. Handyfotos sind ausreichend.
  • Lockerung der EU-Vorschriften zur Allergenkennzeichnung: Keine verpflichtende Allergenkennzeichnung für täglich, wöchentlich oder saisonal wechselnde Gerichte. Eine mündliche Mitteilung der Allergene muss genügen. Hierfür ist auf EU-Ebene zu werben.
  • Vereinfachungen beim Brandschutz (Länder): Betriebe müssen wissen, was das Gesetz von ihnen verlangt. Durch klarere Regeln beim Brandschutz, insbesondere zu den Prüfintervallen und den zur Prüfung befähigten Personen, sparen sie Zeit und Geld. Auch sollten die Bundesländer ihre Vorgaben vereinheitlichen.

Das BMWE bleibt im Austausch mit den Beteiligten zur Umsetzung der erarbeiteten Empfehlungen. Mit den sogenannten Praxischecks verfolgt das BMWE einen neuen Ansatz, um bürokratische Hemmnisse spürbar abzubauen. Hierzu simuliert das BMWE, gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und Verwaltung, Prozesse von Anfang bis zum Ende. Um für konkrete Investitionsvorhaben und Fallkonstellationen bürokratische Hemmnisse auszumachen und Lösungen zu entwickeln.

Das BMWE hat bereits erfolgreich Praxischecks in den Bereichen Photovoltaik, Windenergie an Land, Wärmepumpen und Energiedienstleistungsgesetz und zu Gründungen und Unternehmensnachfolgen durchgeführt.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium

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BFH zur Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bestehen lt. BFH auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Az. VI R 20/23).

BFH, Urteil VI R 20/23 vom 20.03.2025

Leitsatz

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Pflegemindestlohn erhöht

Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt lt. BMAS auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.

BMAS, Mitteilung vom 01.07.2025

Dritte Stufe gilt seit dem 1. Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.

Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich – also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Die aktuellen Pflegemindestlöhne im Überblick

Tätigkeitsgruppe Mindestlohn ab dem 1. Juli 2025
Pflegehilfskraft: 16,10 Euro pro Stunde
Qualifizierte Pflegehilfskraft:
(mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit)
17,35 Euro pro Stunde
Pflegefachkraft: 20,50 Euro pro Stunde

Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflege­arbeits­bedingungs­verordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt.

Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen – Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH

Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von
Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch mit diesem Schreiben konkretisiert (Az. III C 3 – S 7134/00025/002/012).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7134/00025/002/012 vom 01.07.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen Folgendes:

1 Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 – S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512) hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (Urteile vom 8. November 2018 – C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28. März 2019 – C-275/18, Vinš, und vom 17. Oktober 2019 – C-653/18, Unitel Sp) wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von
Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch wie nachfolgend ausgeführt konkretisiert.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025 – III C 5 – S 7427-d/00014/001/002 (COO.7005.100.2.11418369), BStBl I S. 1443, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abschnitt 6.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Grundsatz der Steuerneutralität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. EuGH Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, BStBl II S. 608)“.

b) Satz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:
„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.

bb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:
„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.

2. Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk“ vor, kann er den Belegnachweis entsprechend Absätze 6 und 6a führen.“

b) In Absatz 4a Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Sätze 3 und 4“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) 1Kann der Unternehmer den formellen Anforderungen des Ausfuhrnachweises nicht genügen, ist aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung zu gewähren, wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung anhand objektiver Kriterien zweifelsfrei nachgewiesen werden (vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinṡ, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, BStBl II S. 608). 2In folgenden Fällen ist daher ein Ausfuhrnachweis ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege anzuerkennen:

  1. bei der Ausfuhr von Gegenständen, bei denen ein Nachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist,
  2. bei der Ausfuhr von Gegenständen durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen,
  3. bei der Ausfuhr von im Sicherheits- bzw. Transitbereich eines deutschen Flughafens erworbenen Gegenständen im Reiseverkehr bis zu einem Netto Verkaufspreis der Einzelware von 1.000 Euro sowie bei einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von über 1.000 Euro, wenn eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich ist, insbesondere wenn die Zollverwaltung nicht im jeweiligen Transit- bzw. Sicherheitsbereich, in dem sich das Verkaufsgeschäft des Unternehmers befindet, präsent ist.

3Nachweise in ausländischer Sprache können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt werden. 4Bei Einfuhrverzollungsbelegen aus dem Drittlandsgebiet in englischer Sprache kann im Einzelfall auf eine amtliche Übersetzung verzichtet werden. 5Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 335 Abs. 4 Buchstabe b und c UZK-IA) können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) 1In den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 können als Ersatzbelege insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden; amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland können aber keine Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen. 2Grundsätzlich sind anzuerkennen:

  1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,
  2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten,
  3. Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon,
  4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z. B. Militärfrachtbriefe, und
  5. Abwicklungsscheine.“

3. In Abschnitt 6.7 Abs. 4 wird die Angabe „Absatz 6 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Sätze 3 und 4“ ersetzt.

4. Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Zu Fällen eines Ausfuhrnachweises ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege siehe Abschnitt 6.6 Abs. 6 und 6a Nr. 1, 2, 4 und 5.“

b) Absatz 12 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Absatz 8 Satz 2 ist für Abnehmerbestätigungen entsprechend anzuwenden.“

c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Ist der Abnehmernachweis in den Fällen des Abschnitts 6.6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 3 durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder Abgangsstelle nicht möglich, bestehen keine Bedenken, geeignete Belege oder Ersatzbelege nach Abschnitt 6.6 Abs. 6a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 als ausreichend anzuerkennen.“

bb) Satz 3 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 3.

d) Absatz 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Grundlage des buchmäßigen Nachweises ist grundsätzlich der Beleg mit der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung der Ausgangszollstelle; zur Anerkennung anderer geeigneter Belege siehe Absätze 12 und 14 und Abschnitt 6.6. Abs. 6 und 6a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5.“

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Fälle nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens anzuwenden.

4 Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die Nichtzumutbarkeit der Vorgaben in § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und § 17 Nummer 2 UStDV beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbracht hat.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Importpreise im Mai 2025: -1,1 % gegenüber Mai 2024

Die Importpreise waren im Mai 2025 um 1,1 % niedriger als im Mai 2024. Im April 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,4 % gelegen, im März 2025 bei +2,1 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Mai 2025 gegenüber dem Vormonat April 2025 um 0,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.06.2025

Importpreise, Mai 2025
-1,1 % zum Vorjahresmonat
-0,7 % zum Vormonat

Exportpreise, Mai 2025
+1,0 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Mai 2025 um 1,1 % niedriger als im Mai 2024. Im April 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,4 % gelegen, im März 2025 bei +2,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Mai 2025 gegenüber dem Vormonat April 2025 um 0,7 %.

Die Exportpreise lagen im Mai 2025 um 1,0 % über dem Stand von Mai 2024. Im April 2025 hatte die Vorjahresveränderungsrate ebenfalls bei +1,0 % gelegen, im März 2025 bei +2,0 %. Gegenüber April 2025 veränderten sich die Ausfuhrpreise nicht.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Mai 2025 hatte der Rückgang der Preise für Energie mit -14,6 % gegenüber Mai 2024. Gegenüber April 2025 fielen die Preise hier um 4,4 %.

Günstiger als im Mai 2024 waren rohes Erdöl (-26,4 %), Steinkohle (-21,2 %), und Mineralölerzeugnisse (-17,3 %). Preisrückgänge gegenüber dem Vormonat gab es zudem bei Erdöl (-6,5 %), Mineralölerzeugnisse (-3,2 %) und Steinkohle (-2,2 %).

Die Einfuhrpreise für elektrischen Strom waren dagegen 1,7 % höher als im Mai 2024, für Erdgas lagen sie 0,5 % über denen des Vorjahres. Gegenüber April 2025 wurde beides aber billiger: elektrischer Strom um 13,5 % und Erdgas um 3,0 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Mai 2025 um 0,4 % höher als im Mai 2024. Gegenüber April 2025 waren sie dagegen um 0,3 % niedriger. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex ebenfalls 0,4 % über dem Stand von Mai 2024 und 0,4 % unter dem Stand von April 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 1,0 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,5 % gegenüber April 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,3 % niedriger als im Vorjahresmonat (-0,2 % gegenüber April 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Mai 2025 um 2,7 % höher als im Vorjahr, veränderten sich aber im Vergleich zum April 2025 nicht. Importierte Verbrauchsgüter waren dabei 3,3 % teurer als im Mai 2024 (0,0 % gegenüber April 2025), während sich die Preise für importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich nicht veränderten (-0,1 % gegenüber April 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +10,5 % deutlich mehr bezahlt werden als im Mai 2024 (+0,7 % gegenüber April 2025). Mehr als im Mai 2024 kosteten vor allem Orangensaft (+33,9 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) (+33,8 %), Apfelsaft (+32,9 %), Rindfleisch (+32,8 %), Geflügelfleisch (+28,9 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+13,0 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+35,6 %).

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Mai 2025 um 4,2 % über denen des Vorjahresmonats (-2,3 % gegenüber April 2025). Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+50,0 %), gegenüber dem Vormonat sanken die Preise hier um 3,8 %.

Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Speisezwiebeln (+26,6 %), Rohkakao (+12,5 %) sowie Geflügel und Eier (+12,0 %). Auch gegenüber April 2025 waren diese Produkte teurer: Speisezwiebeln um 14,2 %, Rohkakao um 4,3 % und Geflügel und Eier um 0,8 %.

Dagegen waren unter anderem lebende Schweine (-10,5 %) preiswerter als vor einem Jahr (+3,3 % gegenüber April 2025), ebenso Kartoffeln (-3,9 % gegenüber Mai 2024 und -5,0 % gegenüber April 2025).

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Mai 2025 die Preissteigerungen bei Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Exportierte Konsumgüter waren 2,3 % teurer als im Mai 2024 (+0,2 % gegenüber April 2025). Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,6 % über denen des Vorjahres lagen, waren Verbrauchsgüter 2,5 % teurer als im Mai 2024. Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 55,1 % höheren Preisen exportiert als im Mai 2024 (+1,7 % gegenüber April 2025). Butter und andere Fettstoffe aus Milch kosteten 23,3 % mehr als im Vorjahresmonat, verbilligten sich aber im Vergleich zu April 2025 um 1,9 %.

Ausgeführte Investitionsgüter verteuerten sich um 1,1 % gegenüber Mai 2024 (+0,1 % gegenüber April 2025).

Vorleistungsgüter waren 0,2 % teurer als im Mai 2024 und 0,2 % billiger als im Vormonat.

Das Preisniveau für exportierte landwirtschaftliche Güter blieb im Vorjahresvergleich unverändert. Gegenüber April 2025 wurden die Produkte hier 0,6 % billiger.

Weniger als im Vorjahresmonat und im Vormonat kosteten dagegen Energieexporte (jeweils -4,3 %). Während Mineralölerzeugnisse 15,6 % billiger waren als im Vorjahr (-1,6 % gegenüber April 2025), lagen die Erdgaspreise 10,7 % über denen des Vorjahresmonats. Gegenüber April 2025 wurde Erdgas 5,5 % billiger.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Anhörung im Bundestag: Weitgehend positives Feedback zu Investitions-Booster

Am 23.06.2025 hat eine Anhörung im Deutschen Bundestag zum Gesetzentwurf der Koalition für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BT-Drs. 21/323) stattgefunden. Der Gesetzentwurf soll am 26.06.2025 in 2./3. Lesung debattiert werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.06.2025

Wirtschaftswissenschaftler beurteilen den Gesetzentwurf der Koalition für einen Investitions-Booster (21/323) weitgehend positiv. Unterschiedliche Meinungen gibt es insbesondere zur Frage, ob die geplanten Super-Abschreibungen oder die Senkung der Sätze bei der Besteuerung von Unternehmen, der Körperschaftsteuer, zielführender ist. Das zeigte eine Anhörung des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf am Montag, 23. Juni 2025, bei dem es ebenfalls um einen Antrag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zum Thema Steuergerechtigkeit ging (21/356). (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Zugang zu Schuldnerberatung sicherstellen: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf

Das BMJV hat am 23.06.2025 den Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes veröffentlicht. Das Gesetz soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen.

BMJV, Pressemitteilung vom 23.06.2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes veröffentlicht. Das Gesetz soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen. Es flankiert den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, der ebenfalls heute veröffentlicht wurde.

Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Sie gibt den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden. Für diese Schuldnerberatungsdienste dürfen nur begrenzte Entgelte verlangt werden. Zudem verpflichtet die EU-Verbraucherkreditrichtlinie die Mitgliedstaaten, der Europäische Kommission über die Zahl der verfügbaren Schuldnerberatungsdienste zu berichten.

Bundesweit gibt es derzeit fast 1.400 Schuldnerberatungsstellen. Diese befinden sich in kommunaler Trägerschaft oder in der Trägerschaft gemeinnütziger Organisationen. Sie beraten Ratsuchende ganz überwiegend kostenlos. Um diese Praxis nicht zu gefährden, sieht der Entwurf vor, dass Schuldnerberatungsdienste grundsätzlich kostenlos, höchstens jedoch gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden sollen. Der Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes schlägt außerdem vor, den Ländern die Entscheidung darüber zu überlassen, wie der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten sichergestellt wird. Weiter enthält der Entwurf Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten. So soll ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden, um dem Schuldenregulierungs­interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht zu werden und Interessenskonflikte zu vermeiden. In Umsetzung der EU-Verbraucherkredit­richtlinie soll zudem eine jährliche Berichtspflicht über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen für Schuldnerberatungsdienste eingeführt werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 18. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Auch sog. Buy-now-pay-later-Modelle sollen erstmals in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 23.06.2025 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 23.06.2025

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Auch sogenannte Buy-now-pay-later-Modelle sollen erstmals in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf soll zugleich den europäischen Binnenmarkt für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern fördern. Er geht zurück auf die Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, erklärt dazu:

„,Heute kaufen, später zahlen‘, das klingt für viele erstmal praktisch. Doch hinter schnell abgeschlossenen Kreditverträgen kann sich ein echtes Risiko verbergen. Schlimmstenfalls führen solche Verträge in die Schuldenfalle. Deshalb haben wir auf EU-Ebene beschlossen, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken. Diesen Beschluss setze ich nun in deutsches Recht um. Mir ist wichtig, dass wir die europäischen Regeln möglichst einfach und bürokratiearm umsetzen. Unser Ziel ist klar: Mehr Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Kreditverträgen – ohne vermeidbaren bürokratischen Ballast.“

Der heute vorgelegte Entwurf dient der Umsetzung der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden.

Die vorgeschlagenen Änderungen weiten den Verbraucherschutz erheblich aus. So werden bislang unregulierte Kreditformen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen. Fortan fallen beispielsweise Buy-now-pay-later-Modelle und unentgeltliche Kredite unter die Regelungen. „Buy now, pay later“ bedeutet, dass bei einem Kauf das Geld erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise 14 oder 30 Tage nach dem Kauf) vom Konto abgebucht wird. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub und damit um einen Kurzzeitkredit.

Außerdem sollen die Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft werden, die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführen ist. Insbesondere erfolgt eine Angleichung an die Maßstäbe, die bei Darlehensverträgen für Immobilien gelten.

Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Soweit Umsetzungsspielraum vorhanden ist, hat BMJV diesen grundsätzlich für eine möglichst bürokratiearme Regulierung genutzt, etwa bei dem Umfang vorvertraglicher Informationspflichten. Auch bei der Form des Vertragsschlusses wurde der Spielraum der Richtlinie genutzt, sodass Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig in Textform statt bislang in Schriftform abgeschlossen werden können. Der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich keine nationalen Verschärfungen oder Erweiterungen über die zwingenden europäischen Vorgaben vor (kein sogenanntes Goldplating).

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 18. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Der Gesetzentwurf sowie weitere Informationen zum Gesetzentwurf sind hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Rechtsanwalt nicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, wenn dies für ihn unzumutbar ist

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass jedenfalls dann keine Pflicht zur Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument nach § 52d Satz 1 FGO besteht, wenn ein Rechtsanwalt beim Finanzgericht eine Klage in eigener Sache erhebt, in der Klageschrift seinen beruflichen Status nicht offenlegt und die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für ihn unzumutbar ist (Az. 3 K 3005/23).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.06.2025 zum Urteil 3 K 3005/23 vom 10.06.2025

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.06.2025 (Az. 3 K 3005/23) entschieden, dass jedenfalls dann keine Pflicht zur Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument nach § 52d Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – besteht, wenn ein Rechtsanwalt beim Finanzgericht eine Klage in eigener Sache erhebt, in der Klageschrift seinen beruflichen Status nicht offenlegt und die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für ihn unzumutbar ist.

Der Kläger ist Partner einer Rechtsanwaltssozietät. Die von ihm übermittelte Klageschrift enthielt keinen Hinweis auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Lediglich aus der Einspruchsentscheidung ergab sich, dass er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt erzielte. Nachdem das Gericht dies bemerkt hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die Klage im Hinblick auf § 52d Satz 1 FGO möglicherweise unzulässig sei. Daraufhin erklärte der Kläger, dass eine Nutzung seines beA für ihn unzumutbar sei, da mehrere Angestellte der Sozietät Zugriff auf sein beA hätten und ihnen anderenfalls seine steuerlichen Verhältnisse offenbart worden wären. Die Partner der Anwaltssozietät hätten sich zudem vertraglich verpflichtet, gegenüber den Angestellten die Gewinne der Sozietät und die Gewinnanteile der einzelnen Partner nicht offenzulegen.

Das Finanzgericht hat die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nach seiner Auffassung nicht abschließend geklärte Streitfrage, ob die elektronische Übermittlungspflicht für Rechtsanwälte nach § 52d Satz 1 FGO bzw. § 130d Satz 1 ZPO statusbezogen oder rollenbezogen auszulegen ist, offengelassen. Bei statusbezogenem Verständnis wären Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch dann stets zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen verpflichtet, wenn sie nicht in ihrer Rolle als Berufsträger auftreten. Bei einem rollenbezogenen Verständnis käme es hingegen darauf an, ob sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt handeln. Entscheidend war für das Gericht, dass es für den Kläger im konkreten Fall unzumutbar gewesen wäre, sein beA zu nutzen, da sonst anderen Angestellten der Sozietät seine steuerlichen Verhältnisse offenbart worden wären, was auch im Widerspruch zu den Pflichten des Klägers aus dem Sozietätsvertrag stehe.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Auslegung des § 52d Satz 1 FGO nicht entscheidungserheblich war, da die Klage als unbegründet abgewiesen worden ist.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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