Ein einfacher Zugang zum Recht: Neues Online-Verfahren für Klagen vor dem Amtsgericht soll erprobt werden

Das BMJV hat am 13.06.2025 den Entwurf eines „Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ veröffentlicht. Künftig sollen zivilrechtliche Geldforderungen vor den Amtsgerichten über ein digital geführtes Gerichtsverfahren eingeklagt werden können.

BMJV, Pressemitteilung vom 13.06.2025

Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die Erprobung des neuen Online-Verfahrens soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an ausgewählten Amtsgerichten beginnen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wir wollen den Zugang zur Justiz für die Bürgerinnen und Bürger einfacher und besser gestalten. Nur eine Justiz, die für alle leicht erreichbar ist, ist eine wirklich gute Justiz. Mit dem Online-Verfahren wird der Zugang zum Gericht für Bürgerinnen und Bürger so einfach wie noch nie. Und auch die Justiz profitiert, denn die Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und die Arbeitsabläufe im Gericht können effizienter gestaltet werden. Zunächst wird das Online-Verfahren an ausgewählten Gerichten getestet. Ich bin überzeugt, dass dies der Beginn für neue digitale Kommunikationsformen im Zivilprozess ist.“

Mit dem zivilgerichtlichen Online-Verfahren soll der Zugang zur Justiz im Bereich kleiner Streitwerte vereinfacht und verbessert werden. Gleichzeitig soll durch die Strukturierung des Prozessstoffs, die durchgängige Digitalisierung der Verfahrensabläufe und die stärker datenbasierte Kommunikation die Arbeit an den Gerichten, insbesondere in Massenverfahren, effizienter und ressourcenschonender gestaltet werden. Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf wurde bereits in der letzten Legislaturperiode eingebracht. Er wurde in kleinen Teilen ergänzt und sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme: Die Rechtsuchenden sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt werden. Für die Klageeinreichung wird zunächst weiterhin der elektronische Rechtsverkehr genutzt. Bürgerinnen und Bürgern wird der kostenlose Dienst „Mein Justizpostfach“ zur Verfügung stehen. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden.
  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, sollen erfasst werden. Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte zu bestimmen, die das Online-Verfahren im Echtbetrieb erproben.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Die Verkündung eines Urteils im Online-Verfahren soll durch dessen rechtswirksame digitale Zustellung ersetzt werden können.
  • Digitale Strukturierung: Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sogenannte Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform: Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die Bereitstellung und gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht sowie die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden. In einem ersten Schritt soll die Erprobung auf die Kommunikation zwischen Gericht und Anwaltschaft beschränkt werden.
  • Kosten: Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren abgesenkt werden, um einen wirtschaftlich attraktiven Zugang zum Recht für niedrigschwellige Forderungen zu schaffen.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begleitet. Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Derzeit sind neun Länder und dreizehn Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt. Mit dem Onlinedienst für Fluggastrechte ist ein erster Baustein des Digitalisierungsprojekts auf Grundlage des geltenden Rechts bereits gestartet.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.zugang-zum-recht-projekte.de/onlineverfahren

Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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DStV zum Koalitionsvertrag: Einführung einer Registrierkassenpflicht

Der Koalitionsvertrag sieht für bestimmte Unternehmen eine verpflichtende Nutzung von Registrierkassen vor. An anderer Stelle weisen die Koalitionäre auf eine Evaluierung der bestehenden Pflichten hin, um im Anschluss daran weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der DStV unterstützt das Ziel, Steuerhinterziehung einzudämmen – die bisherigen Aussagen lassen jedoch viele Frage offen.

DStV, Mitteilung vom 12.06.2025

Der Koalitionsvertrag sieht für bestimmte Unternehmen eine verpflichtende Nutzung von Registrierkassen vor. An anderer Stelle weisen die Koalitionäre auf eine Evaluierung der bestehenden Pflichten hin, um im Anschluss daran weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der DStV unterstützt das Ziel, Steuerhinterziehung einzudämmen – die bisherigen Aussagen lassen jedoch viele Fragen offen.

Fundierte Erkenntnisse vor Schnellschüssen geboten

Statt – wie angekündigt – die bestehende Rechtslage und deren Wirkung in der Praxis zunächst zu analysieren, zieht die Koalition bereits jetzt Konsequenzen. Die Koalitionspartner wollen eine neue Registrierkassenpflicht ab dem 01.01.2027 einführen – für alle Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro. Das ist widersprüchlich und sorgt für Verunsicherung. Denn eine Maßnahme sollte auf Erkenntnissen basieren – nicht auf Vermutungen. Deshalb mahnt der DStV: Ohne fundierte Grundlage drohen Fehlentscheidungen. Erst die Ergebnisse der Evaluation sollten über den weiteren Regelungsbedarf entscheiden.

Klare Vorgaben und sinnvolle Ausnahmen benötigt

Durch die Formulierung im Koalitionsvertrag bleibt offen, wer genau sich schon auf die ab dem 01.01.2027 in Kraft tretende Pflicht vorbereiten sollte. Wen oder was meinen die Koalitionäre mit „Geschäfte“? Bezieht sich die angedachte Umsatzgrenze auf die jährlichen Barumsätze oder den Gesamtumsatz (also alle unbaren und baren Umsätze) eines Unternehmens pro Jahr? Hier sollte schnell Klarheit geschaffen werden. Die Pflicht zur Nutzung von Registrierkassen sollte – wenn überhaupt – nur dort greifen, wo das Betrugsrisiko grundsätzlich und in größerem Umfang gegeben ist.

Nicht alle Geschäftstätigkeiten lassen sich in ein digitales Kassensystem überführen. Hier ist auf die Besonderheiten bestimmter Branchen, Geschäftsmodelle oder Tätigkeiten Rücksicht zu nehmen. Andere Mitgliedstaaten der EU, in denen eine Registrierkassenpflicht besteht, haben das erkannt. In Österreich wurden u. a. Ausnahmen für Verkaufsstellen ohne Stromversorgung oder mobile Verkaufsformen in das Gesetz aufgenommen. Auch in Deutschland müssen solche Ausnahmen möglich sein – damit traditionelle oder kleinteilige Geschäftsmodelle nicht unverhältnismäßig belastet oder gefährdet werden.

Zeit, Technik, Aufwand – das muss einkalkuliert werden

Eine Registrierkassenpflicht bedeutet mehr Technik, mehr Bürokratie, mehr Kosten. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind davon am stärksten betroffen. Sie brauchen Vorbereitungszeit. Der DStV fordert daher eine ausreichende Übergangsfrist bis zur verpflichtenden Umsetzung. Nur so lässt sich vermeiden, dass Betriebe – in mitunter wirtschaftlich ohnehin schwieriger Lage – überfordert werden.

Fazit

Der DStV unterstützt das Anliegen, Steuerhinterziehung einzudämmen und einen wirksamen Steuervollzug zu gewährleisten. Die geplante Einführung der Registrierkassenpflicht sollte die Evaluation bestehender Regeln jedoch nicht überholen.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth stellt klar: „Ein wirksamer Steuervollzug ist unerlässlich für die Handlungsfähigkeit des Staates. Doch neue Pflichten müssen maßvoll und zielgerichtet erfolgen. Sie dürfen gerade kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern, sondern müssen praktikabel und wirtschaftlich leistbar sein.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft sind bei der Lohnsumme (§ 13a ErbStG) zu berücksichtigen

Das FG Münster entschied, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG i. d. F. vom 22.12.2009 (a. F.) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind (Az. 3 K 483/24 F).

FG Münster, Mitteilung vom 16.06.2025 zum Urteil 3 K 483/24 F vom 14.04.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 28/25)

Mit Urteil vom 14. April 2025 (Az. 3 K 483/24 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Fassung vom 22.12.2009 (a. F.) die an die Gesellschafter einer Personengesellschaft im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind.

Die Klägerin (eine Kommanditgesellschaft) bestellte den beigeladenen Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte nachfolgend gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund von Anstellungsverträgen im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Der Beklagte berücksichtigte diese Vergütungen mit Hinweis auf die Erbschaftsteuerhinweise (nunmehr H E 13a.5 ErbStH 2020) bei der Lohnsumme nicht. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vergütungen einzubeziehen seien und die Lohnsumme erhöhen.

Der 3. Senat hat der Klage stattgegeben. Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen seien die an die Gesellschafter im Lohnsummenzeitraum gezahlten Vergütungen einzubeziehen. Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in H E 13a.5 ErbStH 2020 folgte der Senat nicht.

Zu den für die Lohnsumme maßgeblichen Vergütungen gehören nach Auffassung des Senats alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden, mithin alle Löhne und Gehälter unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Qualifikation. Die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand sei maßgeblich. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation (§ 19 EStG) komme es nicht an. Zwar sei der Wortlaut des § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. nicht eindeutig. Jedenfalls aber lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass die Begriffe „Löhne und Gehälter“ und „Lohn- und Gehaltslisten“ auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG Bezug nähmen. Andere Normen hingegen, beispielsweise § 31 Abs. 1 GewStG, würden Arbeitslöhne explizit als die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG definieren und nähmen damit Bezug auf die ertragsteuerliche Qualifikation.

Der Senat griff deshalb auf zivilrechtliche Regelungen und Begrifflichkeiten zurück. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB berücksichtige unter dem Bilanzposten „Löhne und Gehälter“ sämtliche Löhne und Gehälter. Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, könne dies deshalb auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspreche auch den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorsahen. Überdies entspreche dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Norm, dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.

Die vom 3. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 28/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2025

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Frühjahrspaket 2025 des Europäischen Semesters – Empfehlungen für Deutschland

Mit dem Frühjahrspaket des Europäischen Semesters gibt die EU-Kommission jährlich wirtschafts-, sozial- und haushaltspolitische Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten. Auch für Deutschland hat die EU-Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.06.2025

Mit dem Frühjahrspaket des Europäischen Semesters gibt die EU-Kommission jährlich wirtschafts-, sozial- und haushaltspolitische Empfehlungen an die EU-Mitgliedstaaten. Auch für Deutschland hat die EU-Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen:

1. Fiskalpolitik und öffentliche Finanzen

Deutschland wird aufgefordert, die fiskalische Steuerung im Einklang mit dem reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) zu gestalten. Konkret bedeutet das:

  • Begrenzung des Ausgabenwachstums, um einen Rückgang der Staatsverschuldung einzuleiten und das Defizit unter der 3%-Grenze zu halten.
  • Gleichzeitige Nutzung der nationalen Ausweichklausel zur Finanzierung erhöhter Verteidigungsausgaben.
  • Überprüfung des Steuermixes, insbesondere durch Anreize für Zweitverdienende – ebenfalls wird eine Reform der vergleichsweise hohen Körperschafts-/Gewerbesteuersätze empfohlen.
  • Verbesserung der Qualität öffentlicher Finanzen durch Begrenzung von Haushaltszuschüssen an die Rentenkasse sowie eine Effizienzprüfung der Staatsausgaben.
  • Stärkung öffentlicher Investitionen durch den Abbau von Planungs- und Umsetzungshemmnissen.

2. Digitalisierung und Bürokratieabbau

Im Bereich der digitalen Verwaltung und Infrastruktur liegt ein deutlicher Schwerpunkt:

  • Abbau bürokratischer Hürden für Unternehmen durch vereinfachte Regulierungen und Verfahren.
  • Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, insbesondere durch verbesserte Zusammenarbeit zwischen Regierungsebenen und Verknüpfung von Datenregistern (once-only-Prinzip).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Exporte im April 2025: -1,7 % zum März 2025

Im April 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,7 % gesunken und die Importe um 3,9 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 um 2,1 %, während die Importe um 3,8 % stiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.06.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), April 2025
131,1 Milliarden Euro
-1,7 % zum Vormonat
-2,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), April 2025
116,5 Milliarden Euro
+3,9 % zum Vormonat
+3,8 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), April 2025
14,6 Milliarden Euro

Im April 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber März 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,7 % gesunken und die Importe um 3,9 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 um 2,1 %, während die Importe um 3,8 % stiegen.

Im April 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 116,5 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im April 2025 mit einem Überschuss von 14,6 Milliarden Euro ab. Im März 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +21,3 Milliarden Euro betragen. Im April 2024 hatte er bei +21,6 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im April 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,8 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber März 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 0,9 % und die Importe aus diesen Staaten um 4,5 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 50,6 Milliarden Euro (+0,5 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,4 Milliarden Euro (+5,0 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,4 Milliarden Euro (+1,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,3 Milliarden Euro (+3,5 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im April 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,7 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber März 2025 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 4,8 % ab, während die Importe von dort um 3,4 % stiegen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im April 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 10,5 % weniger Waren exportiert als im März 2025. Damit nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,0 Milliarden Euro ab. Dies ist der niedrigste Wert seit Oktober 2024 (12,3 Milliarden Euro). Gegenüber dem Vorjahresmonat April 2024 nahmen die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 6,3 % ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken um 5,9 % auf 7,0 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 2,1 % auf 6,3 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im April 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,9 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 4,1 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 3,9 % auf 8,4 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 8,1 % auf 3,0 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im April 2025 gegenüber März 2025 kalender- und saisonbereinigt um 5,3 % auf 0,6 Milliarden Euro, gegenüber April 2024 nahmen sie um 9,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im April 2025 gegenüber März 2025 um 22,6 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber April 2024 nahmen sie um 50,3 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im April 2025 Waren im Wert von 131,5 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 116,8 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat April 2024 sanken die Exporte damit um 5,2 % und die Importe stiegen um 1,3 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im April 2025 mit einem Überschuss von 14,7 Milliarden Euro ab. Im April 2024 hatte der Saldo +23,5 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BFH zur Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der VO zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist (Az. V R 24/23).

BFH, Urteil V R 24/23 vom 06.02.2025

Leitsatz

Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 15. Mai 2025)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 03.06.2025

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitung des Fragenkatalogs erstreckt sich insbesondere auf Ergänzungen infolge des Inkrafttretens der sog. Stop the Clock-Richtlinie (Fragen 0.2. und 0.4.) sowie die Einfügung der Fragen 3.1.1. und Frage 3.1.2., welche die Fristen für die Bestandsschutzregelung sowie das Wirtschaftsprüfungsexamen betreffen. Darüber hinaus wurde ein Hinweis zur Berücksichtigung von Fortbildungsveranstaltungen zum Zwecke der Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer aufgenommen (Frage 3.4. Absatz 3).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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GDL weist nicht nach, dass sie Mehrheitsgewerkschaft ist

Streitig war die Frage, ob die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zu den Stichtagen 31.05.2022, 09.10.2023 und 26.03.2024 sog. Mehrheitsgewerkschaft i. S. v. § 4a TVG in dem Wahlbetrieb 9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG war. Das LAG Düsseldorf hat hierüber entschieden (Az. 12 TaBV 45/23).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.05.2025 zum Beschluss 12 TaBV 45/23 vom 28.05.2025

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zu den Stichtagen 31.05.2022, 09.10.2023 und 26.03.2024 sog. Mehrheitsgewerkschaft i. S. v. § 4a TVG in dem Wahlbetrieb 9.3. Rhein-Ruhr der DB Regio AG war mit der Folge, dass dort ausschließlich die von ihr mit dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) geschlossenen Tarifverträge Anwendung finden, nicht aber die von der konkurrierenden Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG).

Der Antrag hatte keinen Erfolg, weil die GDL nicht in der rechtlich gebotenen Weise am Verfahren mitgewirkt hat und dadurch der erforderliche „Mehrheitsbeweis“ nicht geführt werden konnte.

Zwar gilt in dem hierfür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser entbindet die Beteiligten jedoch nicht davon, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Kommen die Beteiligten dem nicht nach, fehlt dem Gericht die für die Ermittlung erforderliche Grundlage. Erschwerend kommt hinzu, dass den Arbeitsgerichten – anders als etwa Strafgerichten – keine Ermittlungsbehörden zur Seite stehen.

Vorgerichtlich hatte die GDL sich, anders als die EVG, einem von der DB Regio AG angebotenen Notarverfahren zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft verweigert. Im Verfahren hat sie unter Hinweis auf ihr Geheimhaltungsinteresse zu ihrer Mitgliederstärke nichts vorgetragen. An den weiteren Aufklärungsbemühungen des Gerichts hat sie sich nicht beteiligt. Zunächst hatte die DB Regio AG auf Anforderung des Gerichts Arbeitnehmerlisten des Wahlbetriebs 9.3. Rhein-Ruhr für jeden Stichtag vorgelegt. Das vom Gesetzgeber für den Nachweis der Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder vorgesehene Instrument, die Beibringung einer notariellen Bescheinigung (§ 58 Abs. 3 ArbGG), wollte jedoch weder die GDL noch die EVG auf ihre Kosten nutzen. Beide Gewerkschaften haben die Auffassung vertreten, dass sie durch die Kosten für die Erstellung einer solchen Urkunde unverhältnismäßig in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt würden. Dieser Argumentation ist die Kammer, die zur Frage der zu erwartenden Kosten eine Auskunft bei der Bundesnotarkammer eingeholt hat, nicht gefolgt. Um eine geschützte Vortrags- sowie ggf. eine alternative Nachweismöglichkeit (z. B. durch Zeugen) zu eröffnen, hat sie die Beteiligten auf die ab dem 01.04.2025 gemäß § 273a ZPO bestehende Möglichkeit hingewiesen, für das Verfahren auf Antrag Zugangsbeschränkungen und Geheimhaltungsanordnungen zu treffen. Die GDL hat mitgeteilt, derartige Anträge nicht stellen zu wollen, weil hierdurch ihren Interessen an der Geheimhaltung der Mitgliederstärke nicht ausreichend Rechnung getragen werde.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 4a Tarifvertragsgesetz (TVG)

„Tarifkollision

(1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.

(2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfeststellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind.

…“

§ 58 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

„Beweisaufnahme

…

(3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.“

§ 273a Zivilprozessordnung (ZPO)

„Geheimhaltung

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.“

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen soll besser gegen Missbrauch geschützt werden

Um Geldwäsche-Verdachtsfälle zu melden, soll künftig eine Zwei-Faktor-Authentifizierung am zentralen Meldeportal der Financial Intelligence Unit (goAML Web) erforderlich sein. Anwältinnen und Anwälte sind hiervon lt. BRAK ebenfalls betroffen und sollten ihre im Meldeportal hinterlegten E-Mail-Adresse aktuell halten.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2025

Um Geldwäsche-Verdachtsfälle zu melden, soll künftig eine Zwei-Faktor-Authentifizierung am zentralen Meldeportal der Financial Intelligence Unit (goAML Web) erforderlich sein. Anwältinnen und Anwälte sind hiervon ebenfalls betroffen und sollten ihre im Meldeportal hinterlegten E-Mail-Adresse aktuell halten.

Seit Anfang 2024 sind Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML Web) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Die FIU teilt mit, dass sie für den Zugang zum Portal goAML Web eine Zwei-Faktor-Authentifizierung einführen will. Künftig wird daher zusätzlich zu Benutzername und Passwort ein Verifizierungscode zur Anmeldung erforderlich sein. Die Umstellung soll voraussichtlich zum 01.09.2025 erfolgen.

Mit der Einführung der Zwei-Faktor-Authentifizierung will die FIU die Sicherheit der Anmeldung in ihrem Meldeportal sowie der dort gespeicherten Daten erhöhen und Missbrauchsmöglichkeiten verringern. Hierfür wird ein weiterer Sicherungsmechanismus implementiert, der unbefugten Dritten den Zugriff weiter erschweren soll.

Vor der Umstellung wird die FIU an die in goAML Web registrierten Verpflichteten eine E-Mail mit einem Verifizierungscode an ihre hinterlegte E-Mail-Adresse senden.

Die FIU bittet daher Anwältinnen und Anwälte, zu überprüfen, ob die von ihnen in goAML Web hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell ist.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer – Nachrichten aus Berlin 11/2025

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Zur Frage der Haftung bei Auffahrunfall nach Spurwechsel

Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 9 U 5/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.05.2025 zum Urteil 9 U 5/24 vom 29.04.2025 (nrkr)

Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs.

Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug zum Stillstand abbremst. In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Ford Ranger befuhr im Sommer 2021 zunächst den linken von drei Fahrspuren der BAB 45. Aufgrund einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren. Der Fahrer begann, auf den mittleren Streifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr er, nachdem er ca. zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur angelangt war, ebenso wie das vorausfahrende Fahrzeug wieder auf die linke Spur. Auf der linken Spur bremste das vorausfahrende Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Fahrer des Ford bremste ebenfalls für max. 1 Sekunde bis zum Stillstand ab. Der hinter dem Ford auf der linken Spur befindliche Beklagte kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug. Der Schaden am klägerischen Schaden beläuft sich auf knapp 60.000 Euro.

Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer Haftung von 80 % stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung führte zu einer Haftungsquote des Beklagten von 50 %.

Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden geltende Anscheinsbeweis greife vorliegend nicht ein, begründete der zuständige 9. Zivilsenat die Entscheidung. Sowohl die unklare Verkehrslage als auch der atypische Geschehensablauf stünden dem Anscheinsbeweis entgegen. Zudem spreche gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen habe. Der Fahrer des Ford habe selbst bekundet, das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur nicht gesehen zu haben. Dies spreche dagegen, dass er sich vor dem von der Klägerin als „Schlenker“ bezeichneten Manöver durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe. Weder vorgetragen noch ersichtlich sei zudem, dass der Fahrer des Ford vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels angezeigt habe. „Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben“, führte der Senat weiter aus.

Gegen ein alleiniges Verschulden des Fahrers des Fords spreche allerdings die vom Landgericht zutreffend angenommene unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur sowie des starken Verkehrsaufkommens, bei dem auch „mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen“ gewesen sei, erläuterte der Senat die vorgenommene Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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