30-jährige Verjährungsfrist für kapitalisierte Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins

Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher in 30 Jahren, und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Az. 3 AZR 45/24).

BAG, Pressemitteilung vom 21.01.2025 zum Urteil 3 AZR 45/24 vom 21.01.2025

Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher in 30 Jahren, und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Parteien streiten über die Verjährung von Forderungen, die der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (Pensions-Sicherungs-Verein). Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde Anfang 2010 eröffnet. Der Kläger meldete zunächst Forderungen i. H. v. 157.637,56 Euro zur Insolvenztabelle an, welche der Beklagte zur Tabelle feststellte. Nachdem der Senat mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Az. 3 AZR 317/20) entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen in der Insolvenz der gesetzliche Zinssatz von 4 v. H. (statt 5,5 v. H.) zur Abzinsung der Forderungen anzuwenden ist, erstellte der Kläger ein neues versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren Betrag i. H. v. 24.283,00 Euro zur Tabelle an. Diese Forderung bestritt der Beklagte und erhob die Einrede der Verjährung. Er hat geltend gemacht, die auf den Kläger übergegangenen und nach § 45 InsO kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Senat keinen Erfolg. Die nachgemeldete Forderung des Klägers ist – wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben – nicht verjährt. Die kapitalisierten Forderungen des Klägers sind und bleiben – auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den Kläger – Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 18a Satz 1 BetrAVG*. Es handelt sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren unterliegen. Das ergibt die Auslegung des § 18a BetrAVG.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 18a BetrAVG Verjährung

¹Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. ²Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

Generalanwalt empfiehlt Aufhebung der Mindestlohn-Richtlinie

EuGH-Generalanwalt Emiliou sprach sich für die Nichtigerklärung der Mindestlohn-Richtlinie aus. In der Begründung gab er an, dass der EU die Zuständigkeit für den Erlass der Richtlinie fehle. Alle Aspekte der Lohnfestsetzungssysteme seien Sache der Mitgliedstaaten (Rs. C-19/23).

BRAK, Mitteilung vom 17.01.2025

EuGH-Generalanwalt Athansios Emiliou sprach sich am 14. Januar 2025 in der Rechtssache C-19/23 (Königreich Dänemark gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) für die Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2022/2041 (Mindestlohn-Richtlinie) aus. In der Begründung gab er an, dass der EU die Zuständigkeit für den Erlass der Richtlinie fehle. Alle Aspekte der Lohnfestsetzungssysteme seien Sache der Mitgliedstaaten.

Zwar sei die Union ermächtigt, durch Richtlinien Mindestvorschriften im Bereich der Arbeitsbedingungen festzulegen (Art. 153 Abs. 2 lit. b AEUV i. V. m. Art. 153 Abs. 1 lit. b AEUV), jedoch erstrecke sich diese Zuständigkeit gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV ausdrücklich nicht auf das Arbeitsentgelt.

Der Ausschluss von Regelungen über das Arbeitsentgelt beziehe sich nicht nur auf dessen Höhe, sondern auch auf die Rahmenbedingungen der Entgeltbestimmung. Die Richtlinie aber regele gerade die Festsetzung und Angemessenheit von Mindestlöhnen und greife damit direkt in die nationalen Systeme ein. Die EU verstoße damit auch gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aus Art. 5 Abs. 2 AEUV.

Somit folgt der Generalanwalt der Argumentation Dänemarks, unterstützt durch Schweden, welche die entsprechende Nichtigkeitsklage eingereicht haben.

Der EuGH wird in den nächsten Monaten entscheiden, ob die Richtlinie für nichtig erklärt oder bestätigt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 1/2025

Powered by WPeMatico

Wer haftet bei Brand durch E-Bike?

Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet lt. LG Lübeck der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sog. Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet (Az. 5 O 26/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil 5 O 26/23 vom 26.07.2024 (rkr)

Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sog. Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet.

Was ist passiert?

Ein Mann mietete eine Halle zum Verkauf von E-Bikes. In einer Nacht brach in der Halle ein Brand aus; am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes aufgeladen. Vor dem Landgericht Lübeck verlangten die Vermieter der Halle, dass der Mann für die Schäden aufkommt. Er habe vor Verlassen der Halle vergessen, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. Der Mann verweigert die Zahlung. Es könne nicht von ihm verlangt werden, den Ladevorgang zu überwachen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass der Mann für den Schaden verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten habe. Das Gericht war überzeugt, dass der Mann vergessen habe, den Ladestecker zu ziehen. Für das E-Bike hafte der Mann aber auch ohne ein Fehlverhalten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das StVG gelte für das E-Bike, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h gehabt habe. Auch habe sich die sog. Betriebsgefahr realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut war und den Brand verursacht habe. Davon war das Gericht nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überzeugt.

Wie ist die Rechtslage?

Nicht alle Elektrofahrräder unterfallen der sog. Gefährdungshaftung des StVG. Bei den häufig genutzten Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25/h selbst abschaltet, gilt das StVG nicht. Diese Pedelecs sind Fahrräder, die durch Muskelkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 3 StVG). Anders ist es bei E-Bikes mit höherer Leistung, diese stellen Kraftfahrzeuge im Sine des StVG dar.

Das Urteil vom 26.07.2024 (Az. 5 O 26/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Düstere Aussichten für Selbständige

Das Geschäftsklima der Selbständigen verdunkelte sich im Dezember weiter. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ sank auf -23,4* Punkte, nach -21,3* im November. Das ist der niedrigste Wert seit Oktober 2022. Die Stimmung bezüglich der aktuellen Geschäftslage verschlechterte sich kräftig. Gleichzeitig trübten sich auch die Erwartungen weiter ein.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.01.2025

Das Geschäftsklima der Selbständigen verdunkelte sich im Dezember weiter. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ sank auf -23,4* Punkte, nach -21,3* im November. Das ist der niedrigste Wert seit Oktober 2022. Die Stimmung bezüglich der aktuellen Geschäftslage verschlechterte sich kräftig. Gleichzeitig trübten sich auch die Erwartungen weiter ein. „Die anhaltende konjunkturelle Schwäche trifft Selbständige besonders hart“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

Im Dienstleistungssektor setzte der Klimaindikator seinen Sinkflug nach einer kurzen Verschnaufpause im November fort. Ein abnehmender Auftragsbestand und Umsatz belastete ihre Geschäfte weiter, begleitet von zunehmend pessimistischen Umsatzerwartungen. Einzelne Lichtblicke gab es bei Unternehmensberatungen sowie Selbständigen in der Werbung und Marktforschung.

Im Einzelhandel blieb das Geschäftsklima im Minus. Neben dieser angespannten Situation wird es für die selbständigen Einzelhändler zunehmend schwieriger, Kredite von Banken zu bekommen: Fast jeder zweite stufte das Verhalten der Banken als restriktiv ein, nach rund 34 % im 3. Quartal 2024. Betrachtet man alle Sektoren, kommen die Selbständigen leichter an Kredite, die Hürde insgesamt fiel von 38,6 auf 35,1 %.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter*innen). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)

Das BMF hat sein Schreiben zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu gefasst und das amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person aktualisiert (Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008 vom 23.12.2024

Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Amtliches Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die mit der Steuererklärung einzureichende Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern ein Muster bereit, das mit einem sog. BMF-Schreiben veröffentlicht wird. Zur einfacheren Anwendung wird das Muster zusätzlich im Word-Format und als ausfüllbares PDF-Dokument bereitgestellt.

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

  • Zum 1. Januar 2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen.
  • Zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen finden Sie im BMF-Schreiben weitere Erläuterungen.

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006 (BStBl I 2023 S. 218), geändert durch BMF vom 6. Februar 2024 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006 (BStBl I 2024 S. 237).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Berufsaufsicht: BRAK sieht geplante Regelungen für Kammer-Maßnahmen und Rechtsbehelfe dagegen kritisch

Das BMJ will berufsaufsichtliche Maßnahmen von Anwalts- und Steuerberaterkammern und Rechtsbehelfe dagegen neu ordnen. Die BRAK begrüßt das Vorhaben im Grundsatz. Mit Blick auf eine effiziente Aufsichtspraxis der Kammern zeigt sie aber auch Schwächen des Gesetzentwurfs auf.

BRAK, Mitteilung vom 08.01.2025

Das Bundesjustizministerium will berufsaufsichtliche Maßnahmen von Anwalts- und Steuerberaterkammern und Rechtsbehelfe dagegen neu ordnen. Die BRAK begrüßt das Vorhaben im Grundsatz. Mit Blick auf eine effiziente Aufsichtspraxis der Kammern zeigt sie aber auch Schwächen des Gesetzentwurfs auf.

Mit dem Ende Oktober veröffentlichten Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe will das Bundesministerium der Justiz bestimmte Bereiche des Berufsrechts neu strukturieren, vereinfachen und verständlicher gestalten. Im Fokus stehen dabei u. a. die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, die Vorstandswahlen der Kammern, die ehrenamtliche Tätigkeit bei den (Anwalts-)Gerichten, die Syndikuszulassung sowie Berufsausübungsgesellschaften.

Neu gestaltet werden sollen insbesondere die Rechtsbehelfe gegen berufsaufsichtliche Maßnahmen wie rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder. Für sie sollen einheitlich die Anwaltsgerichte zuständig und die VwGO anzuwenden sein. Zudem wird eine Lösung für die sog. missbilligenden Belehrungen vorgeschlagen, die bislang nicht gesetzlich nicht geregelt sind.

Ferner sollen u. a. Wiederholungswahlen zum Kammervorstand entsprechend den Regelungen im BWahlG ermöglicht werden. Und schließlich sieht der Entwurf bürokratische Erleichterungen für Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften vor.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich vor allem ausführlich mit den vorgesehenen Regelungen zu Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern und zu dagegen gerichteten Rechtsbehelfen auseinander. Sie begrüßt im Grundsatz, dass zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen unterschieden werden soll. Jedoch hält sie die gewählte Definition des sog. rechtlichen Hinweises für unglücklich und unterbreitet einen Verbesserungsvorschlag.

Den im Entwurf vorgesehenen Rechtsbehelf für Kammermitglieder, wenn eine Kammer keinen verbindlichen rechtlichen Hinweis erteilt, hält die BRAK für verfehlt. Sie legt detailliert dar, dass insoweit keine Rechtsschutzlücke besteht und dass die umfangreiche berufsrechtliche Beratungstätigkeit der Kammern nur mit unverbindlichen Hinweisen leistbar ist. Hintergrund hierfür ist, dass die Kammervorstände ehrenamtlich arbeiten und nur in längeren Abständen tagen; die Beratung müsse aber sehr zeitnah erfolgen – z. B. damit Mitglieder rasch eine Einschätzung erhalten, ob ein Mandat mit Blick auf eine mögliche Interessenkollision angenommen werden darf. Deshalb und aufgrund der großen Zahl an Anfragen von Mitgliedern nur durch die hauptamtlichen Mitarbeitenden der Kammern geleistet werden. Die BRAK fordert daher mit Nachdruck, von einem einklagbaren Anspruch der Kammermitglieder auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises im Sinne einer Festlegung zu Fragen der Berufspflichten abzusehen.

Auch mit den weiteren Regelungen des Entwurfs zur Vereinheitlichung des Rechtswegs und zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften setzt die BRAK sich detailliert auseinander. Dabei nimmt sie u. a. die Auslastung der Anwaltsgerichte und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Kammern und Mitgliedern in den Blick und weist auf negative Folgen für den Kostenerstattungsanspruch von sich selbst vertretenden Anwälten und auf entstehende Kostenrisiken für die Kammern hin.

Die Regelungen des Entwurfs zu den übrigen Bereichen wie z. B. Vorstandswahlen und Syndikuszulassung, bewertet die BRAK ebenfalls kritisch mit Blick auf eine effiziente Aufsichtspraxis der Kammern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 1/2025

Powered by WPeMatico

KfW Research: Weniger mittelständische Unternehmen bringen Innovationen hervor

Die Innovationstätigkeit im deutschen Mittelstand entwickelt sich lt. KfW Research immer stärker auseinander. 76 % der großen Mittelständler mit 50 oder mehr Beschäftigten haben in den vergangenen drei Jahren eine Produktinnovation hervorgebracht. Bei kleinen Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten dagegen waren es zwischen 2021 und 2023 nur 35 %.

KfW, KfW Research, Pressemitteilung vom 02.01.2025

  • Konjunkturlage und Nachwehen der Corona-Pandemie bremsen das Innovationsgeschehen
  • Große Unternehmen sind deutlich umtriebiger als kleine

Die Innovationstätigkeit im deutschen Mittelstand entwickelt sich immer stärker auseinander. 76 % der großen Mittelständler mit 50 oder mehr Beschäftigten haben in den vergangenen drei Jahren eine Produktinnovation hervorgebracht. Bei kleinen Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten dagegen waren es zwischen 2021 und 2023 nur 35 %.

Bei den größeren Unternehmen stieg der Anteil der Innovatoren damit im Vergleich zu dem Zeitraum von 2020 bis 2022 um 5 Prozentpunkte und erreichte wieder genau das Niveau vom Beginn der Corona-Krise. Bei den kleinen Unternehmen dagegen sank der Anteil im Vergleich zu 2020 bis 2022 um einen Prozentpunkt, im Vergleich zu 2018 und 2020 sogar um 4 Prozentpunkte.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Sonderauswertung im Rahmen des KfW-Mittelstandspanels. An der Befragung zwischen Mitte Februar und Mitte Juni 2024 nahmen 9.556 mittelständische Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen teil.

Insgesamt lag die sogenannte Innovatorenquote zwischen 2021 und 2023 bei 39 % aller mittelständischen Unternehmen. Damit haben knapp 1,5 Millionen mittelständische Unternehmen in diesen drei Jahren eine Innovation hervorgebracht. Die Innovationsausgaben mittelständischer Unternehmen blieben mit nominal knapp 34 Mrd. Euro nahezu stabil zu den Vorjahren, preisbereinigt sanken sie allerdings geringfügig.

Konstant hohe Innovationsausgaben bei einer geringeren Anzahl an innovativen Unternehmen bedeuten eine zunehmende Konzentration auf wenige Unternehmen. Bereits heute erbringen die 2 % der größten mittelständischen Unternehmen 56 % der Innovationsausgaben im Mittelstand.

„Die aktuelle Entwicklung stellt die Fortsetzung eines Trends dar, der seit Mitte des vorletzten Jahrzehnts zu beobachten ist. Vor allem kleine Unternehmen sowie Unternehmen ohne eigene Forschung und Entwicklung bringen immer seltener Innovationen hervor“, sagt Dr. Volker Zimmermann, Experte für Innovationen und Digitalisierung bei KfW Research.

„Wenn immer mehr Unternehmen auf eine regelmäßige Erneuerung ihrer Produktionsprozesse und ihrer Angebotspalette verzichten, droht eine nachhaltige Schwächung der Produktivitätsentwicklung und der Transformationsfähigkeit Deutschlands.“
Viele Unternehmen sehen offenbar wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage von einer Innovationstätigkeit ab. Es ist bekannt, dass Unternehmen vor allem dann erfinderisch sind, wenn die Konjunkturerwartungen gut sind. Zudem wirkt die Pandemie weiterhin und womöglich dauerhaft nach und bremst die Innovationsfähigkeit.

„Um wieder mehr Innovationen hervorzubringen, müssen die Hemmnisse der Innovationsaktivitäten beseitigt werden. Dazu zählen der Fachkräftemangel, aber auch Finanzierungsprobleme“, sagt Dr. Volker Zimmermann.

„Im deutschen Mittelstand entstehen die allermeisten Innovationen aus dem normalen Arbeitsalltag heraus – nicht in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen. Neben der Unterstützung Forschungs- und Entwicklungstreibender Unternehmen, die oftmals Vorreiter bei Innovationen sind, gilt es für die Wirtschaftspolitik, auch die Bedürfnisse von Unternehmen ohne eigene Forschung und Entwicklung stärker in den Blick zu nehmen.“

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2024: +0,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2024 gegenüber September 2024 um 0,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2023 lag der Auftragsbestand im Oktober 2024 1,3 % niedriger.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.12.2024

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Oktober 2024
+0,6 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-1,3 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2024 gegenüber September 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2023 lag der Auftragsbestand im Oktober 2024 kalenderbereinigt 1,3 % niedriger.

Der Anstieg des Auftragsbestands im Oktober 2024 ist wesentlich auf die Entwicklung im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; saison- und kalenderbereinigt +2,9 % zum Vormonat) zurückzuführen. Insbesondere ein Großauftrag im Schiffbau trug zu dem erneuten Wachstum des Auftragsbestands in diesem Bereich bei, nachdem dieser bereits im Vormonat deutlich gestiegen war. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis hingegen die Rückgänge im Maschinenbau (-1,0 %) und in der Automobilindustrie (-1,9 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Oktober 2024 gegenüber September 2024 um 0,2 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland um 0,9 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern nahm der Auftragsbestand um 0,7 % zu, bei den Herstellern von Konsumgütern um 1,6 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter wuchs der Auftragsbestand um 0,2 %.

Reichweite des Auftragsbestands konstant bei 7,3 Monaten

Im Oktober 2024 blieb die Reichweite des Auftragsbestands mit 7,3 Monaten im Vergleich zum September 2024 unverändert. Bei den Herstellern von Investitionsgütern erhöhte sich die Reichweite von 9,9 Monaten auf 10,0 Monate. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern und Konsumgütern blieb sie konstant bei 4,1 Monaten beziehungsweise 3,6 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Zu den Anforderungen nicht ausgleichsfähiger Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondgesellschaft ausgleichsfähig sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorlag (Az. 10 K 1055/20 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 10 K 1055/20 F vom 15.11.2024 (nrkr)

Der 10. Senat hatte zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondgesellschaft ausgleichsfähig sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG vorlag.

Die Kläger, ehemalige Kommanditisten einer KG, wandten sich gegen die Feststellungen des beklagten Finanzamts, wonach die von ihnen in den Streitjahren 2012 bis 2014 erzielten Verluste gem. § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Sie argumentierten, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, da das Konzept nicht darauf ausgelegt gewesen sei, ausschließlich Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu generieren. Der Verkaufsprospekt habe zwar steuerliche Verluste ausgewiesen, nicht jedoch die möglichen steuerlichen Vorteile berücksichtigt. Zudem sei bei Kleinanlegern, wie sie hier vorlägen, nicht davon auszugehen, dass deren Motiv darauf ausgerichtet sei, durch die Beteiligung an geschlossenen Fonds steuerliche Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungsmöglichkeiten zu erzielen.

Das Finanzamt argumentierte dagegen, dass die Verluste aus der Fondsgesellschaft durch eine modellhafte Gestaltung entstanden seien, welche primär auf steuerliche Vorteile abziele. Zudem seien die Prognosen der Fondsgesellschaft unrealistisch und hätten die Erzielung von Verlusten von mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase (§ 15b Abs. 3 EStG) klar gezeigt. Dabei sei erst zehn Jahre nach Gründung des Fonds mit ersten Gewinnen gerechnet worden.

Der 10. Senat wies die Klage mit Urteil vom 15.11.2024 (Az. 10 K 1055/20 F) ab. Das Gericht folgte der Einschätzung des Finanzamts, dass die Verluste aus einem vorgefertigten Konzept resultierten, welches steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften ermöglichen sollte. Diese Gestaltung sei nach Auffassung des Gerichts als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt habe, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, welche dann potenziell steuerliche Vorteile böten. Die Kläger hätten keine hinreichenden Gründe dargelegt, die den modellhaften Charakter der Gestaltung widerlegt hätten.

Das Urteil, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Dezember 2024

Powered by WPeMatico

Angepasste StBVV bringt Entlastung bei der digitalen Rechnungstellung

Die Bundesregierung erleichtert die Digitalisierung im Kanzleialltag: Dank einer Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) können Gebührenrechnungen nun allein digital erstellt und übermittelt werden, ohne dass es zuvor einer Zustimmung des Mandanten bedarf. Der DStV begrüßt dies als einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Entbürokratisierung.

DStV, Mitteilung vom 16.12.2024

Die Bundesregierung erleichtert die Digitalisierung im Kanzleialltag: Dank einer Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) können Gebührenrechnungen nun allein digital erstellt und übermittelt werden, ohne dass es zuvor einer Zustimmung des Mandanten bedarf. Der DStV begrüßt dies als einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung und Entbürokratisierung.

Der geänderte § 9 Abs. 1 StBVV gibt nun ausdrücklich vor, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre Vergütung aufgrund einer Berechnung fordern dürfen, die dem Auftraggeber von ihnen oder auf ihre Veranlassung hin in Textform mitgeteilt wurde. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Gebührenrechnungen künftig ohne weiteres allein digital zu erstellen und an die Mandanten zu übermitteln. Bislang waren die Rechnungen stets von den Berufsangehörigen manuell zu unterzeichnen. Eine Erstellung in Textform war hingegen nur möglich, wenn der Mandant dem vorher zugestimmt hatte – eine Anforderung, die im digitalen Zeitalter nicht mehr zeitgemäß erschien.

Die Neuregelung ist Teil der Bürokratieentlastungsverordnung, die aktuell im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und auch bereits in Kraft getreten ist (BGBl. I 2024 Nr. 411 vom 13.12.2024). Sie spart Zeit, optimiert Prozesse und erfüllt moderne Mandantenerwartungen. Zudem ermöglicht sie die Nutzung von E-Rechnungen und stärkt nachhaltige Kanzleistrukturen.

Was bedeutet die Änderung in rechtlicher Hinsicht?

Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 1 StBVV wird die Textform zum berufsrechtlichen Maßstab bei der Rechnungstellung erklärt. Die Textform ist erfüllt, solange die Erklärung lesbar ist und der Empfänger sie öffnen sowie nachvollziehen kann.

Zusätzlich erlaubt die Änderung, dass Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch von Dritten wie beispielsweise durch spezialisierte Abrechnungsstellen erstellt werden dürfen. Diese Flexibilisierung hilft dem Berufsstand ebenfalls, den Kanzleialltag praxisgerecht zu organisieren und eröffnet neue Möglichkeiten zur Prozessoptimierung.

Die Anpassung ist eine positive Nachricht auch im System der neuen elektronischen Rechnung (E-Rechnung), welches ab 1. Januar 2025 gilt. Die Rechnungstellung und Übermittlung in Textform erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, sofern sie in einem gängigen Format (z. B. Extensible Markup Language – XML) mit einem entsprechenden Interpretationsschema erfolgt. Ein solcher Standard ermöglicht es, Daten strukturiert zu verarbeiten, ohne dass eine zusätzliche Nachbearbeitung erforderlich ist.

Welche Vorteile bringt die Änderung für Kanzleien?

  1. Zeitersparnis und Effizienz
    Das händische Unterschreiben von Rechnungen entfällt. Steuerberater können Rechnungen vollständig digital erstellen und versenden, wodurch Prozesse erheblich beschleunigt werden.
  2. Prozessoptimierung
    Die gleichzeitige Klarstellung, auch Dritte mit der Rechnungserstellung beauftragen zu können, reduziert den administrativen Aufwand und ermöglicht es Kanzleien, sich stärker auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren.
  3. Erfüllung moderner Mandantenerwartungen
    Mandanten erwarten zunehmend digitale Dienstleistungen. Mit der Einführung digital signierter Rechnungen wird diesen Erwartungen Rechnung getragen.
  4. Nachhaltigkeit und Kosteneinsparung
    Der Verzicht auf Papier, Druck und Versand spart Ressourcen und hilft dabei, Kosten zu senken.

Was bedeutet die Neuerung für die Kanzleiabläufe?

Die Einbindung von E-Rechnungen und digital signierten Dokumenten in die Arbeitsabläufe einer Kanzlei erfordert eine Überprüfung der internen Prozesse sowie ggf. die Anpassung der IT-Infrastruktur. Steuerberater sollten sicherstellen, dass ihre Systeme kompatibel mit den gängigen Formaten (z. B. XML) sind und ein sicheres Übermittlungsverfahren gewährleistet ist.

Digitalisierung als Chance

Die Änderung des § 9 StBVV ist ein längst überfälliger Meilenstein auf dem Weg zur Digitalisierung und entspricht lange geäußerten Forderungen auch des DStV an die Politik und die Verwaltung nach praxisgerechten Entlastungsmaßnahmen für den Berufsstand. Die Neuregelung bietet die Möglichkeit, den Kanzleialltag moderner sowie effizienter und damit zukunftssicher zu gestalten. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten dies aktiv nutzen, um ihre Kanzleien nachhaltig weiterzuentwickeln und den Anforderungen einer digitalen Welt gerecht zu werden. Ohne eine Anpassung an die neuen Vorgaben riskieren Kanzleien, ineffizient zu werden und den Anschluss an die berechtigten Erwartungen der Mandanten zu verlieren. Gleichzeitig bleiben mögliche Effizienz- und Kostenvorteile ungenutzt. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten sich daher auch über die Frage der Rechnungstellung hinaus proaktiv mit der Digitalisierung der Kanzleiprozesse befassen, um ihren gesetzlichen Aufgaben und ihrer zentralen Funktion im Steuersystem auch künftig gerecht zu werden. Der DStV und seine Mitgliedsverbände werden dem Berufsstand dabei auch in Zukunft mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Powered by WPeMatico