Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Dezember 2024

Die deutsche Wirtschaft befindet sich lt. BMWK zum Jahresende unverändert in einer schwachen Ausgangslage.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.12.2024

  • Die deutsche Wirtschaft stagnierte im dritten Quartal gemäß der revidierten BIP-Zahlen des Statistischen Bundesamtes nahezu. Während im Verarbeitenden Gewerbe und dem Baugewerbe wie auch bei den unternehmensnahen Dienstleistern Einbußen zu verzeichnen waren, ergaben sich Zuwächse bei den öffentlichen Dienstleistern wie auch bei konsumnahen Dienstleistungsbereichen (Gastgewerbe, Handel). Dies lässt auf nachlassende Kaufzurückhaltung der privaten Haushalte, nicht zuletzt infolge kräftig steigender Nominal- und Reallöhne schließen. Die erneute Eintrübung jüngster Stimmungsindikatoren und die anhaltenden hohen geo- und innenpolitischen Unsicherheiten lassen eine nachhaltige konjunkturelle Belebung jedoch noch nicht absehen.
  • Produktion und Aufträge starteten mit Rückgängen ins Schlussquartal. Die Industriekonjunktur befindet sich weiterhin im Abschwung. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich fiel der Rückgang der Produktion im Produzierenden Gewerbe aber mit -0,4 % nicht mehr so stark wie aus zuvor und die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe konnten hier sogar um 2,7 % zulegen. Gleichwohl deutet die erneute Eintrübung der Stimmungsindikatoren von ifo, S&P Global und ZEW darauf hin, dass derzeit noch nicht von einer nachhaltigen Trendwende in der Industrie auszugehen ist.
  • Die Lage im Einzelhandel (ohne Kfz) hat sich zuletzt nur wenig verändert. Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Oktober um 0,5 % ggü. dem Vormonat gesunken; im Vergleich zum Vorjahresmonat lagen sie um 2,2 % höher. Private Neuzulassungen von Pkw haben sich nach einem kräftigen Plus im Oktober im November ebenfalls kaum bewegt (+0,3 %). Angesichts zunehmender Sorgen um die Arbeitsplatzsicherheit und anhaltender geopolitischer Unsicherheiten dürfte sich nachhaltige Erholung des Konsumklimas zunächst noch verzögern.
  • Die Inflationsrate ist im November erwartungsgemäß leicht auf 2,2 % gestiegen, im Vormonatsvergleich sind die Verbraucherpreise allerdings um 0,2 % zurückgegangen. Dass die Jahresrate in den letzten beiden Monaten zugelegt hat, ist vor allem auf den wegfallenden Basiseffekt bei Energie sowie bei Pauschalreisen zurückzuführen. Die Inflationsrate lag im Durchschnitt der ersten elf Monate des Jahres ebenfalls bei 2,2 %.
  • Die wirtschaftliche Schwäche prägt nach wie vor die Entwicklung am Arbeitsmarkt. So ist im Oktober die Zahl der Erwerbstätigen saisonbereinigt abermals leicht gesunken und die Arbeitslosigkeit im November gestiegen. Gleichzeitig nahm die Kurzarbeit im November deutlich zu. Angesichts der sinkenden Arbeitskräftenachfrage sowie der Ankündigungen zum Stellenabbau im Verarbeitenden Gewerbe ist mit einer Fortsetzung der schwachen Entwicklung am Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten zu rechnen.
  • Die Insolvenzzahlen waren im November laut IWH-Insolvenztrend leicht rückläufig, bewegen sich aber weiter auf deutlich erhöhtem Niveau. So wurde im November mit 1.345 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich zum Vormonat ein Rückgang um 12,1 % gemeldet, allerdings noch 37,7 % über dem Vorjahresmonat. Auch für die kommenden Monate rechnet das IWH anhaltend hohen Insolvenzfällen, die erkennbar über den Durchschnittswerten der Vorkrisenjahre 2016 bis 2019 liegen.

Spürbare wirtschaftliche Belebung noch nicht in Sicht

Die deutsche Wirtschaft befindet sich zum Jahresende unverändert in einer schwachen Ausgangslage. Das Statistische Bundesamt hat seine vorläufige Schätzung für die Entwicklung des preis-, kalender- und saisonbereinigten Bruttoinlandsprodukt (BIP) im dritten Quartal gegenüber seiner Schnellmeldung um 0,1 Prozentpunkte auf nunmehr +0,1 % gegenüber dem Vorquartal nach unten revidiert. Auf der Entstehungsseite ging die preisbereinigte Wertschöpfung um 0,2 % zurück, wobei neben erneut deutlichen Rückgängen im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe auch bei den unternehmensnahen Dienstleistungen Einbußen zu verzeichnen waren. Insbesondere gesamtwirtschaftlich bedeutsame Wirtschaftszweige wie die Investitionsgüterproduzenten und energieintensive Industrien tendierten angesichts schwacher Auftragslage, intensiverem Wettbewerb und struktureller Herausforderungen weiter rückläufig.

Zuwächse ergaben sich neben öffentlichen Dienstleistern, Erziehung und Gesundheit auch bei den konsumnahen Dienstleistungsbereichen (Gastgewerbe, Handel). Vor allem Letzteres kann als positive Entwicklung gewertet werden: So scheinen sich im 3. Quartal der kräftige Nominallohnzuwachs in Höhe von 4,9 % im Vorjahresvergleich sowie, angesichts des gesunkenen Verbraucherpreisanstiegs, der mit +2,9 % sechste Anstieg der Reallöhne in Folge zunehmend im privaten Konsum bemerkbar zu machen. Entsprechend nahm auf der Verwendungsseite neben dem staatlichen auch der private Konsum leicht zu. Dämpfende Effekte gingen im dritten Quartal von der Investitionstätigkeit und dem Außenbeitrag aus, während die Vorratsveränderung maßgeblich zum positiven Vorquartalsvergleich beitrug.

Nach einer zwischenzeitlichen Aufhellung hat sich die Stimmung in der deutschen Wirtschaft und bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zum Jahresende angesichts der gestiegenen geopolitischen und auch innenpolitischen Unsicherheiten wieder etwas eingetrübt. So hat sich der ifo Geschäftsklimaindex im November wieder verringert, wobei die Unternehmen vor allem ihre aktuelle Lage deutlich zurückhaltender beurteilten, während die Erwartungen nur leicht sanken. Auch die jüngsten ZEW-Konjunkturerwartungen sowie das GfK-Konsumklima waren zuletzt wieder rückläufig. Vor diesem Hintergrund und angesichts der hohen Unsicherheiten mit Blick auf die weiteren geopolitischen Entwicklungen, möglicher Zollerhöhungen der kommenden US-Regierung sowie der anstehenden Neuwahlen in Deutschland ist eine nachhaltige konjunkturelle Trendwende derzeit noch nicht absehbar.

Weltwirtschaftliche Dynamik trotz erhöhter handelspolitischer Unsicherheit robust

Die weltweite Industrieproduktion entwickelt sich weiter verhalten. Im September ging sie saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 0,1 % zurück, gegenüber dem Vorjahresmonat bedeutet dies ein Plus von 1,6 %. Für den weiteren Verlauf deutet sich eine moderate Expansion der Weltwirtschaft an. So lag der Stimmungsindikator von S&P Global im November mit 52,4 nach 52,3 Punkten im Oktober geringfügig höher, und auch der Einkaufsmanager-Index für die Industrie erreichte nach vier Monaten erstmals wieder die Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Nach wie vor weist der Stimmungsindikator für den Dienstleistungsbereich mit zuletzt 53,1 Punkten aber auf eine höhere Wachstumsdynamik hin. Allerdings sind die Einkaufsmanagerindizes in wichtigen Handelspartnerländern Deutschlands wie Frankreich, den Niederlanden oder Italien zuletzt gefallen und auch der SENTIX-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft hat im Dezember mit einem Rückgang um 0,3 Punkte auf nun 5,3 Zähler wieder etwas nachgegeben. Insgesamt erwarten internationale Organisationen wie der IWF und die OECD aber für die kommenden beiden Jahre weiterhin eine robuste, zunächst vor allem vom privaten Verbrauch getragene weltweite Wirtschaftsaktivität, wobei sich die Wachstumsraten über die Regionen hinweg im Zuge der erwarteten Erholung in den EU-Ländern wieder angleichen dürften.

Der weltweite Warenhandel ist im September nach dem vorangegangenen deutlichen Anstieg saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat mit -0,9 % wieder etwas gefallen und liegt damit um 2,4 % über dem Wert des Vorjahresmonats. Auch die Dynamik des RWI/ISL-Containerumschlag- Index hat sich im November mit einem Rückgang von 132,3 auf 131,7 Punkte etwas verlangsamt. Während sich die Erholung in den europäischen Häfen mit einem deutlichen Anstieg des Nordrange-Index von 111,6 auf 113,4 Punkte fortsetzte, scheint die konjunkturelle Schwäche in China auch den dortigen Containerumschlag zu beeinflussen (-2,4 Punkte auf 143,1 Punkte). Auch wenn die handelspolitische Unsicherheit durch die Ankündigung von Zollerhöhungen durch die künftige US-Regierung deutlich zugenommen hat, rechnen internationale Organisationen weiterhin damit, dass der Welthandel – u. a. gestützt durch den Handel zwischen Schwellenländern – in den kommenden beiden Jahren weiterhin mit Raten von rund 3 ½ Prozent zunehmen dürfte.

Abwärtstrend beim Außenhandel setzt sich fort

Die Schwächephase der deutschen Außenwirtschaft hält an. Im Oktober sind die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen saison- und kalenderbereinigt mit -3,2 % gegenüber dem Vormonat deutlich gefallen, nachdem sie schon im September rückläufig waren. Neben einem spürbaren Rückgang bei den Warenausfuhren von 3,6 % gaben die Dienstleistungsexporte ebenfalls um 1,7 % nach. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich fiel das Minus bei den Exporten insgesamt mit -1,5 % etwas geringer aus. Gleichzeitig nahmen auch die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen gegenüber dem Vormonat saison- und kalenderbereinigt um 1,3 % ab, während sie im Dreimonatsvergleich mit 0,4 % noch leicht im Plus lagen. Im Zuge der wesentlich schwächeren Entwicklung der Exporte im Vergleich zu den Importen sank der monatliche Handelsbilanzüberschuss im Oktober saisonbereinigt von 11,2 Mrd. EUR auf 8,3 Mrd. EUR und damit auf den geringsten Wert seit Oktober 2022.

Die Einfuhrpreise sind im Oktober nach den vorangegangenen Rückgängen saisonbereinigt um 0,7 % ggü. dem Vormonat gestiegen, wozu v. a. höhere Preise für importierte Energie und Vorleistungsgüter beitrugen. Auch die Ausfuhrpreise nahmen um 0,3 % zu, sodass sich die Terms of Trade um 0,5 % ggü. dem Vormonat verschlechterten. In realer Betrachtung dürfen die Rückgänge bei den Aus- und Einfuhren also sogar noch etwas größer ausgefallen sein.

Von den Frühindikatoren kommen weiterhin gemischte, aber zuletzt etwas positivere Signale. Die Auftragseingänge aus dem Ausland haben im Oktober saisonbereinigt mit +0,8 % ggü. dem Vormonat weiter zugelegt, wobei v. a. die Nachfrage aus dem Nicht-Euroraum mit +6,3 % ggü. September merklich anzog. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich lagen die Neubestellungen aus dem Ausland insgesamt sogar um 8,6 % im Plus. Auch die ifo Exporterwartungen haben sich im November leicht von -6,5 auf -5,9 Saldenpunkte aufgehellt. Insbesondere die Metallbranche, aber auch der Automobil- und Maschinenbau erwarten weiterhin geringere Ausfuhren. Insgesamt besteht in den Unternehmen laut ifo-Institut mit Blick auf die Zollpolitik der designierten US-Regierung zwar Unsicherheit, allerdings ergeben sich durch die Aufwertung des Dollars auch Chancen für die deutsche Exportwirtschaft.

Die deutschen Exporteure operieren aktuell unter erhöhter Unsicherheit. Darüber hinaus entwickelt sich die globale Industriekonjunktur nach wie vor verhalten und liefert damit kaum Impulse für die deutschen Warenexporte. Mit dem schwachen Start in das vierte Quartal sind zunächst auch noch keine Anzeichen für Vorzieheffekte bei den deutschen Ausfuhren mit Blick auf mögliche US-Zollerhöhungen im kommenden Jahr zu erkennen. Insgesamt lassen die aktuellen Daten noch keine baldige Trendwende für das Exportgeschäft erwarten.

Produktion und Aufträge mit Rückgängen im Schlussquartal

Die Produktion startet mit einer Drosselung in das Schlussquartal dieses Jahres. Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im Oktober preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,0 % gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Bereits im September war der Ausstoß gemäß revidierter Daten des Statistischen Bundesamtes im Vormonatsvergleich um 2,0 % gesunken. Der erneute Rückgang war insbesondere auf einen Einbruch um 8,9 % im Energiesektor zurückzuführen. In der Industrie verringerte sich die Ausbringung hingegen nur leicht um 0,3 %. Im Baugewerbe blieb die Produktion stabil.

Auf Ebene der einzelnen Wirtschaftszweige ist eine negative Entwicklung auf breiter Front zu beobachten: Gewichtige Bereiche wie der Maschinenbau (-1,1 %), Hersteller von Kfz und Kfz-Teilen (-1,9 %), Metallerzeugnissen (-1,7 %) sowie chemischen Erzeugnissen (-1,4 %) vermeldeten deutliche Produktionseinbußen. Über Produktionssteigerungen berichteten nur wenige Branchen, darunter die Produzenten elektrischer Ausrüstung (+3,0 %) und von Glas, Glaswaren, Keramik und Verarbeitern von Steinen und Erden (+2,2 %) sowie der Bereich Metallerzeugung und -bearbeitung (+0,5 %).

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe sind im Oktober gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,5 % gesunken. Im September waren sie allerdings laut deutlich aufwärtsrevidierten Angaben noch um 7,2 % gestiegen. Die Aufträge aus dem Inland gingen dabei im Oktober um 5,3 % zurück, während sie sich aus dem Ausland leicht um 0,8 % erhöhten. Ohne die stark schwankenden Großaufträge blieben die Ordereingänge insgesamt gegenüber dem Vormonat nahezu unverändert (+0,1 %).

Nach wie vor prägen Großaufträge mit ihren starken monatlichen Schwankungen die Entwicklung der Auftragseingänge. Dies zeigt sich vor allem im sonstigen Fahrzeugbau, wo es im Oktober zu einem Rückgang um 7,0 % kam, nachdem im September ein ungewöhnlich großer Anstieg um 175,7 % gemeldet worden war. Auch in einer Reihe anderer Wirtschaftszweige des Verarbeitenden Gewerbes wurden im Oktober Abnahmen verzeichnet, wie im Maschinenbau (-7,6 %), bei Kfz/Kfz-Teilen (- 3,7 %), elektrischen Ausrüstungen (-2,7 %), Pharmazeutischen Erzeugnissen (-0,8 %) sowie Chemischen Erzeugnissen (-0,4 %). Zuwächse erzielten hingegen die Bereiche Metallerzeugung (+10,2 %), Daten-, elektrische und optische Geräte (+8,0 %) sowie Metallerzeugnisse (+4,1 %).

Insgesamt zeigt sich bei mehrmonatiger Betrachtung eine gemischte Indikatorenlage. Zwar konnten die Ordereingänge im Verarbeitenden Gewerbe im weniger volatilen Dreimonatsvergleich um 2,7 % zulegen; gleichzeitig schwächte sich der Rückgang der Produktion im Produzierenden Gewerbe im Oktober auf -0,4 % ab. Die Stimmung in den Unternehmen hat sich jedoch jüngst gemäß den Indikatoren von ifo, S&P Global und ZEW wieder eingetrübt. Die unternehmerische Planbarkeit dürfte sich nach dem Ausgang der Präsidentschaftswahl in den USA und dem Ende der Regierungskoalition in Deutschland angesichts der erhöhten politischen Unsicherheit schwieriger gestalten. Dies dürfte eine nachhaltige konjunkturelle Trendwende in der Industrie wohl weiter verzögern.

Einzelhandel tritt auf der Stelle

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Oktober um 0,5 % ggü. dem Vormonat gesunken. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Oktober ein reales Umsatzplus von 2,2 %. Dabei stieg der Handel mit Lebensmitteln um 0,5 %, während der Umsatz im Internet- und Versandhandel ging nach kräftigen Zuwächsen in den Vormonaten um 2,0 % zurückging. Im Vorjahresvergleich ergab sich hingegen ein Plus von 9,2 %. In den Jahren 2022 und 2023 hatte die Online-Branche noch starke Umsatzrückgänge infolge des Auslaufens der Corona-Maßnahmen sowie der hohen Inflation hinnehmen müssen. Der Umsatz im Gastgewerbe ging im September im Vorjahresvergleich um 6,5 % zurück (-1,0 % ggü. Vormonat); nominal lag er um 3,1 % niedriger (-0,2 % ggü. Vormonat). Negativ könnten sich Preissteigerungen und Kaufzurückhaltung in der Gastronomie ausgewirkt haben, denn die Gästeübernachtungen waren im September im Vorjahresvergleich nur leicht rückläufig.

Neuzulassungen von Pkw insgesamt waren im Oktober sowohl gegenüber dem Vormonat als auch dem Vorjahresmonat deutlich gestiegen (+11,7 % bzw. +6,0 %) und stabilisierten sich im November auf dem erreichten Niveau (+0,3 %). Im aussagekräftigeren Drei-Monatsvergleich nahmen die Zulassungen gegenüber der Vorperiode um 6,2 % zu. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im November im Vormonatsvergleich eine geringfügige Zunahme um 0,4 %. In der Drei-Monats-Betrachtung legten die Zahlen um 8,2 % zu. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen erhöhten sich im November um 0,3 % und lagen damit um 4,1 % über dem Vorjahresmonat.

Die Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland zeigte sich gemessen am HDE-Konsumbarometer und GfK-Konsumklima zuletzt uneindeutig. Laut Prognose der GfK wird das Konsumklima im Dezember um 4,9 Zähler auf -23,3 Punkte zurückgehen. Dies ist eine deutliche Eintrübung nach einer zuletzt positiven Entwicklung. Für November gibt das Marktforschungsinstitut eine Zunahme von 2,6 Zählern auf -18,4 Punkte an. Negative Effekte hatten laut Institut am aktuellen Rand ein starker Rückgang bei den Einkommensaussichten und eine schwächere Anschaffungsneigung. Das HDE-Konsumbarometer zeigte zuletzt eine gegenläufige Entwicklung und legte leicht zu.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im November leicht um +3,1 Zähler auf -22,1 Punkte gestiegen. Die Beurteilung der aktuellen Lage verbesserte sich um 4,3 Zähler auf -12,1 Punkte. Die Erwartungen legten um zwei Zähler auf -31,7 Punkte zu. Unternehmen des Einzelhandels planen laut ifo-Umfrage zunehmend Preiserhöhungen. So kletterten die Preiserwartungen zum zweiten Mal in Folge auf nun 26,4 Punkte.

Nach der zwischenzeitlichen Aufhellung der Konsumstimmung in den zurückliegenden Monaten tendieren einige Frühindikatoren inzwischen wieder schwächer. Angesichts zunehmender Sorgen um die Arbeitsplatzsicherheit und anhaltender innenpolitischer und geopolitischer Unsicherheiten dürfte sich eine nachhaltige Erholung des Konsumklimas erst im kommenden Jahr einstellen.

Inflationsrate steigt leicht auf 2,2 Prozent

Die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) ist im November auf +2,2 % gestiegen, nachdem sie im Oktober und September bei +2,0 % bzw. +1,6 % lag. Im Vergleich zum Vormonat verringerten sich die Verbraucherpreise jedoch um 0,2 %. Dass die Jahresrate in den letzten beiden Monaten zugelegt hat, ist vor allem auf den wegfallenden Basiseffekt bei Energie sowie bei Pauschalreisen zurückzuführen. Die Energiepreise waren im November mit -3,7 % zwar weiterhin rückläufig, aber nicht mehr so stark wie zuvor. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich indes abgeschwächt. Die Preise lagen hier im November um 1,8 % höher als im Vorjahresmonat und nahmen damit nur unterdurchschnittlich zu. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrung) erhöhte sich im November leicht auf +3,0 %. Mit maßgeblich dafür war der mit +4,0 % unverändert überdurchschnittliche Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen im Vorjahresvergleich.

Die Preise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen wirken insgesamt weiterhin dämpfend auf die Inflationsrate: Die Erzeugerpreise gingen im Oktober gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,1 % zurück, gegenüber dem Vormonat sind sie um 0,2 % gestiegen. Ausschlaggebend waren nach wie vor die rückläufigen Preise für Energie. Die Einfuhrpreise nahmen im gleichen Zeitraum im Vormonatsvergleich um 0,6 % zu und lagen damit um 0,8 % unter ihrem Vorjahresniveau. Die Verkaufspreise im Großhandel stiegen im Oktober gegenüber dem Vormonat um 0,4 %, im Vorjahresvergleich gingen sie um 0,8 % zurück.

An den Spotmärkten waren die Preise für Erdgas in den letzten Wochen weiterhin recht moderat, auch wenn der TTF Base Load mit rd. 45 Euro/MWh inzwischen etwa 25 % über dem Niveau des Vorjahres liegt. Gegenüber dem Vormonat blieb er nahezu unverändert. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass sich die Erdgaspreise auch in den kommenden Quartalen um etwa 45 Euro/MWh bewegen dürften. Der Preis für Rohöl (Brent) lag mit zuletzt rd. 70 Euro/bl. knapp 4 % über dem Niveau des Vormonats; gegenüber dem Vorjahr erhöhte er sich um ca. 2 %.

Schwache Entwicklung am Arbeitsmarkt setzt sich fort

Die wirtschaftliche Schwäche prägt nach wie vor die Entwicklung am Arbeitsmarkt. Im Oktober legte die Erwerbstätigkeit im Vorjahresvergleich zwar um 0,1 % leicht zu, gegenüber September kam es jedoch saisonbereinigt zu einem leichten Rückgang um 3.000 Personen. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entwickelte sich im September positiv (+10.000 Personen), über die letzten Monate hinweg stagnierte sie jedoch. Gleichzeitig stieg die registrierte Arbeitslosigkeit um 7.000 Personen und die Unterbeschäftigung um 2.000 Personen. Die Anzeigen von Kurzarbeit bei der BA, die nach Ende der Ferienzeit spürbar zugenommen hatten, hielten im November ihr erhöhtes Niveau. Besonders betroffen hiervon sind u. a. die Bereiche Metallverarbeitung, Maschinenbau und Kfz-Herstellung. Die Kurzarbeit bewegt sich zwar nach wie vor deutlich unterhalb der Höchststände der Corona-Pandemie, aufgrund der zuletzt dynamisch steigenden Anzeigen sind jedoch auch in den nächsten Monaten spürbare Zuwächse zu erwarten.

Die Frühindikatoren deuten eine weitere Abkühlung der Stimmung am Arbeitsmarkt an: Das IAB-Arbeitsmarktbarometer signalisiert eine Fortsetzung des Anstiegs der Arbeitslosigkeit sowie der gedämpften Entwicklung der Erwerbstätigkeit. Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen gemäß ifo Beschäftigungsbarometer fällt ebenfalls erneut schwächer aus. Anders als bisher stagniert diese nun auch im Dienstleistungsbereich. Die sinkende Arbeitskräftenachfrage zeigt sich zudem an einem abermaligen Rückgang der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Stellen, die sich im November auf historisch geringem Niveau bewegen. Angesichts der jüngsten medialen Ankündigungen zum Stellenabbau im Verarbeitenden Gewerbe ist daher zunächst mit einer Fortsetzung der schwachen Entwicklung am Arbeitsmarkt zu rechnen.

Frühindikator zu Unternehmensinsolvenzen im November rückläufig

Der IWH-Insolvenztrend zeigt im November mit 1.345 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften den seitens IWH zuvor prognostizierten Rückgang. Im Vergleich zum Vormonat Oktober, der einen Jahreshöchstwert markierte, sanken die Insolvenzen um 12,1 %, lagen aber zugleich 37,7 % über dem Vorjahresmonat. Die Zahl der betroffenen Arbeitsplätze war mit rd. 11.400 leicht höher als im Oktober (rd. 10.700). Für die kommenden beiden Monate erwartet das IWH auf Basis von Frühindikatoren ähnlich viele Insolvenzen wie im November, bevor die Zahlen im Februar wieder steigen könnten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Studiengebühren für Nicht-EU-Ausländer: Klage erfolglos

Das VG Karlsruhe hat die Klage eines vietnamesischen Staatsangehörigen gegen die erstmals für das Wintersemester 2017/2018 eingeführte Studiengebühr für Internationale Studierende abgewiesen (Az. 6 K 4015/22).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 11.12.2024 zum Urteil 6 K 4015/22 vom 13.11.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines vietnamesischen Staatsangehörigen gegen die erstmals für das Wintersemester 2017/2018 eingeführte Studiengebühr für Internationale Studierende mit einem Urteil vom 13. November 2024 abgewiesen (Az. 6 K 4015/22).

Der in Deutschland geborene Kläger hatte das Abitur in Vietnam abgelegt und die Hochschulzugangsberechtigung für Deutschland in einem Studienkolleg erworben. Nach einem Bachelorstudiengang am KIT schrieb er sich dort für das Wintersemester 2017/2018 für einen Masterstudiengang im Fach Wirtschaftsingenieurwesen ein. Mit Bescheid vom 19. September 2017 wurde er verpflichtet, für jedes Semester Studiengebühren für Internationale Studierende in Höhe von 1.500 Euro zu entrichten. Hiergegen wandte er sich mit seiner bereits im Jahr 2017 erhobenen Klage. Das Verfahren war von März 2019 bis November 2022 wegen einer Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift ausgesetzt, die der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Oktober 2022 als unbegründet zurückgewiesen hat (Az. 1 VB 29/18).

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hielt die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, mit dem nun bekannt gegebenen Urteil für unbegründet. Der Kläger unterfalle mit seiner Bildungsbiographie der Gebührenpflicht für Internationale Studierende. Die Gebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Trotz des Umstands, dass er bei Einführung der Studiengebühr bereits in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben gewesen sei, liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die Erhebung der Gebühr verletze auch nicht den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (Sozialpakt), der in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes gelte. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Sozialpakts der Einführung von (allgemeinen) Studiengebühren in einzelnen Bundesländern nicht grundsätzlich entgegenstehe. Entsprechendes gelte nach Auffassung der Kammer auch für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Erhebung von Studiengebühren für Internationale Studierende. Die Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung habe eine nur dienende Funktion, in der sie jedenfalls unter der Voraussetzung geändert werden könne, dass die Erhebung eines Entgelts für den Hochschulbesuch sozialverträglich ausgestaltet werde und dadurch nicht abschreckend wirke. Dies sei hier geschehen, weil für persönliche Härtefälle in hinreichendem Umfang Ausnahme-, Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten vorgesehen seien, die eine Ausgrenzung aus finanziellen Gründen verhinderten. Die Gebührenpflicht für Internationale Studierende verletze auch nicht das im Sozialpakt enthaltene Diskriminierungsverbot. Eine an die Nationalität anknüpfende Differenzierung unterliege im Bereich der Hochschulbildung geringeren Einschränkungen als im Bereich der Grundschul- oder weiterführenden Schulbildung. Im Übrigen knüpfe die Gebührenpflicht nicht an die Nationalität als solche an. Internationale Studierende, die über einen gefestigten Inlandsbezug verfügten oder Vertrauensschutz genössen, müssten keine Studiengebühr entrichten. Dass indes ein Recht des Einzelnen darauf bestehen solle, sich allein zum Zwecke eines – unentgeltlichen – Studiums in einen anderen Vertragsstaat zu begeben, zu dem dieser bislang keinen bzw. keinen gefestigten Bezug habe, sei den Regelungen des Sozialpakts gerade nicht zu entnehmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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BFH zur Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Übertragung von GmbH-Anteilen und einer damit verbundenen mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden KG einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang auslöst, wenn der Erwerber der Anteile bereits Komplementär der grundbesitzenden KG war (Az. II R 28/21).

BFH, Urteil II R 28/21 vom 31.07.2024

Leitsatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Mehr Geld für Betreuerinnen und Betreuer, Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger: Bundesregierung beschließt Formulierungshilfe

Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten: berufliche Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspfleger. Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuern grundsätzlich neu gestaltet werden: Das System der Fallpauschalen soll vereinfacht werden. Auch ehrenamtliche Betreuer sowie ehrenamtliche Vormünder sollen von den neuen Regelungen profitieren. Ihre Aufwandspauschalen sollen angehoben werden. Das sieht eine vom BMJ vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen vor, die das Bundeskabinett am 11. Dezember 2024 beschlossen hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten: berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormundinnen und Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger. Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern grundsätzlich neu gestaltet werden: Das System der Fallpauschalen soll vereinfacht werden. Auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie ehrenamtliche Vormünder sollen von den neuen Regelungen profitieren. Ihre Aufwandspauschalen sollen angehoben werden. Das sieht eine von dem Bundesminister der Justiz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen vor, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

„Betreuerinnen und Betreuer, Vormundinnen und Vormünder erbringen tagtäglich wichtige Arbeit. Dafür müssen sie auch eine angemessene Bezahlung und Aufwandsentschädigung erhalten. Derzeit ist das nicht immer der Fall. Das ist unfair und daraus kann eine Gefahr für unser gesamtes System der rechtlichen Betreuung erwachsen. Eine umfassende Reform der Vormünder- und Betreuervergütung ist überfällig. Ich setze mich dafür ein, dass der Bundestag eine solche Reform noch vor der Bundestagswahl beschließt. Denn es ist im Interesse von uns allen, dass Betreuerinnen und Betreuer sowie Vormundinnen und Vormünder eine angemessene Bezahlung oder Aufwandsentschädigung erhalten. Alle Menschen können schließlich in eine Lage geraten, in der sie auf eine rechtliche Betreuung angewiesen sind.“

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing

1. Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent in einem vereinfachten System von monatlichen Fallpauschalen erhöht. Damit soll eine dauerhafte Vergütungsanpassung zum 1. Januar 2026 sichergestellt werden, die nahtlos an den zum 1. Januar 2024 eingeführten und auf zwei Jahre befristeten Inflationsausgleich anschließt. Der Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle jährlich anfallenden Kosten.

Zum Ausgleich des seit 2022 aufgrund der Inflation gestiegenen allgemeinen Preisniveaus wurde zum 1. Januar 2024 eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer als vorübergehende Zwischenlösung eingeführt, die jedoch zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Damit die Vergütung für die berufliche Betreuung über diesen Zeitpunkt hinaus zukunftsfähig bleibt, ist eine dauerhafte Erhöhung der Vergütung notwendig.

2. Vereinfachung des Fallpauschalensystems

Künftig wird es nur noch 16 Fallpauschalen in einem zweistufigen System statt 60 einzelner Vergütungstatbestände geben. Für die Unterscheidung der Höhe der Fallpauschalen nach der Dauer der Betreuung sind nur noch zwei vergütungsrelevante Zeiträume – bis zu einem oder länger als ein Jahr – vorgesehen. Die bisherige Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der betreuten Person wird deutlich vereinfacht, indem insbesondere die streitanfällige Regelung zu stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulanten Wohnformen gestrichen wird. Durch Wiederaufnahme der Differenzierung nach der Wohnform kann im Vergleich zu dem am 16. September 2024 veröffentlichten Entwurf eine gerechtere Verteilung der Fallpauschalen und damit eine angemessene Vergütung der Betreuerinnen und Betreuer ohne finanzielle Schieflagen sichergestellt werden. Durch die vorgesehene Vereinfachung wird ein System geschaffen, das Verdienstmöglichkeiten und Kosten für alle Beteiligten – Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen und die Länder als Kostenträger – deutlich transparenter macht.

3. Dauervergütungsfestsetzung als neue Regelform

Die Dauervergütungsfestsetzung wird nunmehr als Regelform vorgesehen. Damit soll eine Verschlankung des Verfahrens zur Festsetzung der Betreuervergütung erzielt werden. So werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ebenso wie Betreuerinnen und Betreuer zukünftig von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet. Zur Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen ist eine Übergangsfrist von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Vergütungsreform vorgesehen.

4. Erhöhung der Vergütung für berufsmäßige Vormundinnen und Vormünder sowie Pflegerinnen und Pfleger

Auch die Vergütung für berufsmäßige Vormundinnen und Vormünder, Verfahrens-, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspflegerinnen und -pfleger wird der allgemeinen Kosten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die Vergütungssätze werden ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dabei wird das bisherige Vergütungssystem grundsätzlich beibehalten. Durch Neueinführung einer Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten für Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger sowie einer Ausfallentschädigung für kurzfristige Absagen bei Umgangsterminen sollen Anreize zur Übernahme dieser Pflegschaften geschaffen und dem in der Praxis bestehenden Mangel an zur Verfügung stehenden Pflegerinnen und Pflegern entgegengewirkt werden.

5. Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und ehrenamtliche Vormundinnen und Vormünder

Die Aufwandspauschale, die ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Vormundinnen und Vormünder jährlich geltend machen können, wird ab 1. Januar 2026 von aktuell 425 dauerhaft auf 450 Euro angehoben.

6. Bürokratieabbau durch vereinfachte Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung

Die Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung soll einfacher und unbürokratischer ausgestaltet werden. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Muster der Umsatzsteuererklärung 2025

Mit dem BMF-Schreiben werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2025 eingeführt (Az.III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7344/19/10002 :007 vom 09.12.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2025 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2025

(2) Durch Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe b i. V. m. Artikel 56 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) tritt am Tag nach der Verkündung die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der im Ausland ansässigen Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen (§ 18 Absatz 12 UStG) erbringen, in Kraft. Hierdurch entfallen die Anzeigepflicht nach § 18 Absatz 12 Satz 1 UStG, das Bescheinigungsverfahren nach § 18 Absatz 12 Sätze 2 und 3 UStG sowie die Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 12 Satz 4 UStG. Die Angabe der anrechenbaren Sicherheitsleistungen im Vordruckmuster Anlage UN entfällt daher.

(3) Durch Artikel 25 Nummer 17 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erzielt werden, steuerfrei behandelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach § 19 Absatz 1 UStG, dass

  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des Vorjahres nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat,
  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und
  • auf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Unternehmers steuerfrei zu behandeln.

Wird im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000 Euro überschritten, unterliegt bereits der die Grenze überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hat der Unternehmer das Datum der Überschreitung in Zeile 16 (Kennzahl – Kz. – 136) einzutragen.

Zudem sind neben den Kennzahlen, die für die Regelbesteuerung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG in der Zeile 48 (Kennzahl – Kz. – 236) zu erklären.

Möchte der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, muss er dies bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung erklären. In diesem Fall hat der Unternehmer in Zeile 16 (Kennzahl – Kz. – 136) den 01.01. des Besteuerungszeitraums einzutragen.

Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann der Unternehmer gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 UStG den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, wenn

  • der inländische Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat,
  • der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet,
    und
  • ihm eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer durch den Mitgliedsstaat seiner Ansässigkeit erteilt wurde.

(4) Durch Artikel 25 Nummer 18 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 das besondere Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt (§ 19a UStG). Im Inland ansässige Unternehmer haben somit die Möglichkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer zu erzielen.

(5) Hat der Unternehmer steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG) erbracht, sind diese in der Zeile 41 (Kz. 752) des Vordruckmusters USt 2 A zu erklären. Die weiteren steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug (Zeile 42), Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und das Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (Zeile 43) sowie die Reiseleistungen nach § 25 Absatz 2 UStG (Zeile 44) sind in den entsprechenden Zeilen zu erfassen und anschließend in einer Summe in der Zeile 45 (Kz. 237) einzutragen.

(6) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze (Die Sätze werden jährlich überprüft und wurden durch Artikel 25 Nummer 21 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) mit Wirkung zum 01. Januar 2025 neu bekannt gegeben) für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kennzahl – Kz – 347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.

(7) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(9) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. So das OLG Zweibrücken (Az. 8 W 102/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 10.12.2024 zum Beschluss 8 W 102/23 vom 14.08.2024

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.

Die Erblasserin ist im Alter von 106 Jahren ohne Testament verstorben. Zuvor lebte sie seit längeren Jahren in einem Seniorenheim. Die Heim- und Pflegekosten wurden aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle bestritten. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Der Ehemann der Erblasserin, ihre beiden Kinder und auch bereits ein Enkelkind waren bereits vorverstorben. Gesetzliche Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach dem Tod der Erblasserin, hat u. a. die in gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufene Enkelin das Erbe ausgeschlagen und dabei angegeben, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserinnen haben das Erbe dagegen nicht ausgeschlagen. In der Folge wurde das Haus der Erblasserin unter Mitwirkung einer gerichtlich bestellten Nachlasspflegerin an Dritte verkauft. Nach dem Verkauf des Hauses hat die Enkelin ihre Erklärung zur Erbausschlagung sodann wegen Irrtums angefochten. Danach hat sie die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der u. a. sie als Erbin zu 1/4 Anteil ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht hat entschieden, dass der Erbschein wegen der angefochtenen Erbausschlagungserklärung der Enkelin, wie von ihr beantragt, erteilt werden müsse. Gegen diesen Beschluss wendete sich einer der Urenkel, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte, mit seiner Beschwerde.

Auf die Beschwerde hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken entschieden, dass der Erbscheinsantrag der Enkelin zurückzuweisen sei, da der von ihr beantragte Erbschein die eingetretene Erbfolge unzutreffend wiedergebe. Die Enkelin sei keine Erbin geworden, da sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe und sie die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums auch nicht wirksam anfechten könne. Soweit sie Ihren Irrtum damit begründet habe, dass ihr erst im Nachhinein bekannt geworden sei, dass zum Nachlass ein Bankkonto bei der Kreissparkasse Köln mit einem vierstelligen Guthaben gehöre, läge zwar ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor. Dieser Irrtum hätte aber nicht ihre Ausschlagung der Erbschaft veranlasst. Denn selbst, wenn ihr das Konto bei der Kreissparkasse Köln bekannt gewesen wäre, hätte dies mangels wirtschaftlichem Gewicht des dortigen Guthabensbetrages gegenüber den restlichen Nachlasspositionen nichts an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses geändert. Soweit sich die Enkelin darauf berufe, dass sie darüber geirrt habe, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses der Erblasserin die Verbindlichkeiten aus dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten der Kriegsopferfürsorgestelle übersteige, liege kein Irrtum vor, der zur Anfechtung berechtige. Dieser Irrtum beruhe lediglich auf der unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht über dessen Zusammensetzung.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Eilverfahren gegen den Widerruf von Mietwagengenehmigungen und Gewerbeuntersagung durch die Stadt Wuppertal ohne Erfolg

Die Stadt Wuppertal hat einem Unternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, zu Recht die Genehmigung für zehn Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Betriebes untersagt. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wuppertal abgelehnt (Az. 6 L 3486/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Beschluss 6 L 3486/24 vom 09.12.2024

Die Stadt Wuppertal hat einem Unternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, zu Recht die Genehmigung für zehn Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Betriebes untersagt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wuppertal vom 14. November 2024 abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer des Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Dies ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich schon deshalb der Fall, weil das Unternehmen die Personenbeförderung mit Mietwagen trotz der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung jedenfalls teilweise weiter betrieben hat. Vor diesem Hintergrund musste die Kammer nicht entscheiden, ob sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auch einer von der Stadt angeführten Verweigerungshaltung des Unternehmens anlässlich mehrerer Betriebsprüfungen im August und September 2024 ergibt. Die Behörde durfte dem Unternehmen zudem die Fortsetzung des Betriebs untersagen, was der künftigen Verhinderung der ungenehmigten Personenbeförderung dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG)

Das BMF geht ausführlich auf die Anwendung des § 4k EStG ein, der durch das ATAD-Umsetzungsgesetz eingeführt wurde (Az. IV C 2 – S 2144-i/21/10010 :014).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2144-i/21/10010 :014 vom 05.12.2024

§ 4k des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035, BStBl I S. 874) eingeführt, um Besteuerungsinkongruenzen in Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu neutralisieren. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 4k EStG das neue Schreiben.

I. Umsetzung Artikel 9 und 9b ATAD 1-2
II. Zeitliche Anwendung 3-6
III. Persönlicher Anwendungsbereich 7-11
IV. Besteuerungsinkongruenzen 12
V. § 4k Absatz 1 EStG 19
VI. § 4k Absatz 2 Satz 1 und 3 EStG 38
VII. § 4k Absatz 2 Satz 2 EStG 58-61
VIII. § 4k Absatz 3 EStG 62
IX. § 4k Absatz 4 EStG 72
X. § 4k Absatz 5 EStG 92
XI. Beweislastverteilung und Nachweispflichten 118
XII. Verhältnis zu anderen Regelungen
XIII. Schlussbestimmungen 129

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Selbständige gehen mutlos ins neue Jahr

Die Selbständigen gehen mutlos in das Jahr 2025. In der aktuellen ifo Umfrage rechnen 40,1 % der Selbständigen mit schlechteren Geschäften im nächsten Jahr. Knapp die Hälfte erwartet, dass sich im Vergleich zum ohnehin schon schwierigen Jahr 2024 nichts ändert.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 09.12.2024

Die Selbständigen gehen mutlos in das Jahr 2025. In der aktuellen ifo Umfrage rechnen 40,1 % der Selbständigen mit schlechteren Geschäften im nächsten Jahr. Knapp die Hälfte erwartet, dass sich im Vergleich zum ohnehin schon schwierigen Jahr 2024 nichts ändert. „Für viele Selbständige ist 2025 keine Trendwende in Sicht“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

Nur jeder Zehnte der befragten Selbständigen und Kleinstunternehmen erwartet eine Verbesserung der Geschäftssituation im kommenden Jahr. In der Wirtschaft fehlt es aktuell an Aufträgen, die an Selbständige vergeben werden können.

Dieser Pessimismus wirkt sich auf die geplanten Investitionen aus: Ein gutes Drittel der Befragten plant, 2025 weniger zu investieren. Nur jeder siebte hat vor, die Investitionen zu erhöhen. „Die Selbständigen zeigen damit eine ähnlich geringe Bereitschaft zu investieren wie die restliche deutsche Wirtschaft“, ergänzt Demmelhuber.

Das Geschäftsklima für die Selbständigen und Kleinstunternehmen hat sich geringfügig verbessert. Das ist der erste Anstieg des „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ nach Rückgängen in den vergangenen Monaten. Im November lag er bei -21,3* Punkte, nach -22,0* im Oktober. Die Unzufriedenheit mit den laufenden Geschäften nahm etwas ab, während die Erwartungen weiter sanken.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Rentenreform darf junge Generation nicht noch weiter belasten

Die kommende Bundesregierung sollte einen neuen Generationenvertrag verhandeln, der das aktuelle Rentenpaket II der noch amtierenden Bundesregierung ablöst. Laut Berechnungen des ifo Instituts würde das Rentenpaket II alle Altersgruppen, die jünger als 26 Jahre sind, zusätzlich belasten.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 06.12.2024

Die kommende Bundesregierung sollte einen neuen Generationenvertrag verhandeln, der das aktuelle Rentenpaket II der noch amtierenden Bundesregierung ablöst. „Die im Rentenpaket II vorgesehene Festschreibung des Rentenniveaus auf 48 % des durchschnittlichen Arbeitseinkommens geht auf Kosten der jüngeren Generation. Personen im oder nahe am Rentenalter profitieren hingegen. Die aktuelle Fassung des Rentenpakets II ist daher ein Irrweg“, sagt ifo-Experte Joachim Ragnitz.

Laut Berechnungen des ifo Instituts würde das Rentenpaket II alle Altersgruppen, die jünger als 26 Jahre sind, zusätzlich belasten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die heutigen Beitragszahler künftig von dem höheren Rentenniveau profitieren könnten, da ihre zusätzlichen Beitragszahlungen die zusätzlichen Rentenansprüche übersteigen. Ältere Jahrgänge würden hingegen vom Rentenpaket II profitieren, vor allem diejenigen, die heute 58 Jahre alt sind.

Ein Weg für einen neuen nachhaltigen Generationenvertrag wäre es, das Rentenniveau im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen abzusenken, so Ragnitz in einem Beitrag für den ifo Schnelldienst. „Dies ist auch eine Frage der Generationengerechtigkeit. Die Geburtenraten der Generation, die jetzt mit Mitte 50 kurz vor der Rente steht, waren zu niedrig. Dadurch hat sich das Problem in der Rentenfinanzierung enorm verschärft”, sagt Ragnitz. Mit Blick auf die demografische Entwicklung bis zum Jahr 2035 spräche vieles dafür, das Rentenniveau zugunsten der heutigen und zukünftigen Beitragszahler abzusenken. Gleichzeitig sollten Familien mit mehr Kindern durch eine verbesserte Anrechnung ihrer Kindererziehungszeiten höhere Rentenansprüche erwerben.

Quelle: ifo Institut

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