Stärkung des Mieterschutzes bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen

Bundesjustizministerin Hubig schlägt Anpassungen des sozialen Mietrechts vor, um dem rapiden Anstieg der Mieten entgegenzuwirken und den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu verbessern. Ein entsprechender, am 08.02.2026 veröffentlichter Gesetzentwurf sieht einen Deckel für die Steigerung von Indexmieten vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 08.02.2026

Bundesministerin Hubig legt Gesetzentwurf vor

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig schlägt Anpassungen des sozialen Mietrechts vor, um dem rapiden Anstieg der Mieten entgegenzuwirken und den Schutz von Mieterinnen und Mietern zu verbessern. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde heute veröffentlicht. Der Entwurf sieht einen Deckel für die Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmieten maximal 3,5 Prozent im Jahr steigen dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sog. Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermieterin wie Mieterinnen und Mietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wer eine bezahlbare Wohnung sucht, hat es an vielen Orten heute extrem schwer. Das liegt auch am Mietrecht. Unser soziales Mietrecht ist gut – aber sein Schutz hat Lücken. Wir wollen diese Probleme gezielt beheben. Es geht uns zum einen um möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen: Wir wollen fair und transparent regeln, was hier erlaubt ist und was nicht. Das erspart Rechtsstreitigkeiten – und verhindert Umgehungen der Mietpreisbremse. Mieterinnen und Mieter sollen außerdem eine Chance bekommen, eine ausgesprochene Kündigung wegen verspäteter Zahlung noch einmal abzuwenden. Denn jede und jeder hat eine zweite Chance verdient. Und auch das Thema Indexmietverträge gehen wir an. Indexmietverträge dürfen nicht zur Kostenfalle werden, wenn die Inflation steigt. Deshalb wollen wir hier die Mieterhöhungen deckeln – jedenfalls dort, wo Mieten ohnehin besonders teuer sind. Unser Gesetz hat einen wirkungsvollen Schutz von Mieterinnen und Mietern zum Ziel – und behält zugleich die Interessen der Vermieterseite im Blick. Wir setzen auf passgenaue Maßnahmen gegen die Mietenexplosion.“

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten. Neben dem jetzt vorgelegten Entwurf „Mietrecht II“ wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

In dem Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

1. Ein Deckel für Steigerungen von Indexmieten

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.

2. Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen

Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

3. Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge

Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

4. Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Die Regelungen über die sog. Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

5. Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen

Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kommission stellt vorläufig fest, dass das suchterzeugende Design von TikTok gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt

Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dazu gehören Funktionen wie unendliches Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.02.2026

Die Europäische Kommission hat heute vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dazu gehören Funktionen wie unendliches Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem.

Risikobewertung

Die Untersuchung der Kommission hat vorläufig ergeben, dass TikTok nicht angemessen bewertet hat, wie diese Suchtmerkmale das körperliche und geistige Wohlbefinden seiner Nutzer, einschließlich Minderjähriger und schutzbedürftiger Erwachsener, beeinträchtigen könnten.

Beispielsweise befeuern bestimmte Gestaltungsmerkmale von TikTok, indem sie die Nutzer ständig mit neuen Inhalten „belohnen“, den Drang, weiter zu scrollen und das Gehirn der Nutzer in den „Autopilotenmodus“ zu verlagern. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass dies zu zwanghaftem Verhalten führen und die Selbstkontrolle der Nutzer verringern kann.

Darüber hinaus ignorierte TikTok bei seiner Bewertung wichtige Indikatoren für die zwanghafte Nutzung der App, wie die Zeit, die Minderjährige nachts auf TikTok verbringen, die Häufigkeit, mit der Benutzer die App öffnen, und andere potenzielle Indikatoren.

Maßnahmen zur Risikominderung

TikTok scheint es versäumt zu haben, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu ergreifen, die sich aus seinem Suchtkonzept ergeben.

So scheinen beispielsweise die derzeitigen Maßnahmen zu TikTok, insbesondere die Screentime-Management-Tools und Tools zur elterlichen Kontrolle, die Risiken, die sich aus dem süchtig machenden Design von TikTok ergeben, nicht wirksam zu verringern. Die Zeitmanagement-Tools scheinen die Benutzer nicht in die Lage zu versetzen, ihre Verwendung von TikTok zu reduzieren und zu kontrollieren, da sie leicht zu entlassen sind und begrenzte Reibung einführen. In ähnlicher Weise sind elterliche Kontrollen möglicherweise nicht wirksam, da sie zusätzliche Zeit und Fähigkeiten der Eltern erfordern, um die Kontrollen einzuführen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass TikTok das grundlegende Design seines Dienstes ändern muss. Beispielsweise durch die Deaktivierung wichtiger Suchtfunktionen wie „unendliches Scrollen“ im Laufe der Zeit, die Implementierung wirksamer „Bildschirmzeitunterbrechungen“, auch während der Nacht, und die Anpassung des Empfehlungssystems.

Diese vorläufigen Feststellungen greifen dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Die vorläufigen Ansichten der Kommission beruhen auf einer eingehenden Untersuchung, die eine Analyse der Risikobewertungsberichte, internen Daten und Dokumente von TikTok und der Antworten von TikTok auf mehrfache Auskunftsersuchen, eine Überprüfung der umfangreichen wissenschaftlichen Forschung zu diesem Thema und Interviews mit Experten in mehreren Bereichen, einschließlich der Verhaltensabhängigkeit, umfasste.

Nächste Schritte

TikTok hat nun die Möglichkeit, von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch zu machen. Sie kann die Unterlagen in den Untersuchungsakten der Kommission prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antworten. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.

Wird der Standpunkt der Kommission letztlich bestätigt, kann die Kommission eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen, mit der eine Geldbuße verhängt werden kann, die der Art, der Schwere, dem erneuten Auftreten und der Dauer des Verstoßes angemessen ist und bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters beträgt.

Quelle: EU-Kommission

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OLG Oldenburg beendet „Wasserdiesel“-Rechtsstreit: Millionen-Schadensersatz wegen Betrugs

Das OLG Oldenburg hat einen der außergewöhnlichsten Wirtschaftsprozesse der vergangenen Jahre abgeschlossen. Bereits Ende November 2025 verurteilte das Gericht die Beklagten im sog. Wasserdiesel-Verfahren zur Zahlung von rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen (Az. 8 U 256/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 8 U 256/21 vom 20.11.2025 (rkr)

Mit einem jetzt rechtskräftigen Urteil hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg einen der außergewöhnlichsten Wirtschaftsprozesse der vergangenen Jahre abgeschlossen. Bereits Ende November 2025 verurteilte das Gericht die Beklagten im sogenannten „Wasserdiesel“-Verfahren zur Zahlung von rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen. Rechtsmittel hiergegen sind nicht eingelegt worden.

Der Rechtsstreit reicht bis ins Jahr 2013 zurück. Damals plante ein inzwischen verstorbener Papenburger Geschäftsmann, der im Bereich der Umwelt- und Energietechnologien tätig war, gemeinsam mit einer chinesischen Unternehmensgruppe ein Joint Venture. Der Geschäftsmann behauptete, über eine industriell nutzbare Technologie zu verfügen, mit der sich aus einem Liter herkömmlichen Dieselkraftstoffs und einem Liter Wasser bis zu 1,8 Liter marktfähiger Diesel herstellen ließen. Nach den Vereinbarungen sollten die deutschen Partner das technische Know-how einbringen und dem Gemeinschaftsunternehmen exklusive Vermarktungsrechte für China einräumen. Die chinesische Seite verpflichtete sich zur Finanzierung der kommerziellen Vermarktung. Im März 2013 flossen zunächst 500.000 Euro, wenig später nochmals 500.000 Euro und schließlich weitere rund 2,25 Millionen Euro.

Vereinbart war die Lieferung von elf Anlagen zur Verbindung von Wasser und Diesel in die Vereinigten Arabischen Emirate bis Februar 2014. Der Papenburger versicherte noch im Jahr 2014, die Anlagen seien versandbereit und könnten zuverlässig eine tägliche Produktionsleistung von 200.000 Litern pro Modul bei einem Verhältnis zwischen Eingangs- und Ausgangsdiesel von mindestens 1:1,5 erzielen. Eine Funktionsprüfung sollte im Mai 2014 in Abu Dhabi stattfinden.

Doch dazu kam es nie. Stattdessen wuchsen auf chinesischer Seite massive Zweifel. Am 8. Mai 2014 erklärten die Investoren den Rücktritt vom Vertrag und verlangten ihr Geld zurück. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit: Nachdem das Landgericht Osnabrück der Klage 2019 zunächst stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zurück. 2021 verurteilte das Landgericht die Beklagten erneut. Auch dagegen legten diese Berufung ein und erhoben zahlreiche Einwände – von angeblich fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte bis hin zu der Behauptung, es habe weder einen Betrugsvorsatz noch einen Vermögensschaden gegeben, da die produzierten Anlagen jedenfalls das gezahlte Geld wert gewesen seien.

All diese Argumente ließ der 8. Zivilsenat letztlich nicht gelten. In seinem Urteil stellte er fest, dass die Beklagten vorsätzlich über die Leistungsfähigkeit der Anlagen getäuscht hatten. Nach weiterer Beweisaufnahme war der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls im Jahr 2013 objektiv keine Möglichkeit bestanden habe, Anlagen mit den zugesagten Leistungswerten zu liefern, was den Beklagten auch bewusst gewesen sei.

Zu demselben Ergebnis war bereits die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück in einem Strafurteil vom 5. September 2024 gelangt. Dort wurde der Sohn des vormaligen Geschäftsführers wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Der inzwischen verstorbene frühere Geschäftsführer selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits verhandlungsunfähig. Auch der Schadensersatzprozess richtete sich daher zuletzt nur noch gegen dessen Firma und den Sohn, der nach den Feststellungen der Gerichte am Betrug – wenn auch in untergeordneter Rolle – beteiligt war.

Das zuvor abgetrennte Verfahren gegen den Vater ist nach dessen Tod derzeit auf Antrag des Beklagtenvertreters ausgesetzt, da die Erbfolge bislang ungeklärt ist.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde unwirksam

In Niedersachsen können Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die durch freie Träger der Jugendhilfe betrieben werden, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht unmittelbar durch eine kommunale Satzung festgelegt werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 CN 1.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 5 CN 1.24 vom 29.01.2026

In Niedersachsen können Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die durch freie Träger der Jugendhilfe betrieben werden, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht unmittelbar durch eine kommunale Satzung festgelegt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute in einem Normenkontrollverfahren gegen die Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde entschieden und die Satzung für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin (Samtgemeinde), die selbst keine Kindertagesstätten betreibt, erließ im März 2018 die streitige „Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Samtgemeinde …“ (Elternbeitragssatzung). Zum Zeitpunkt des Erlasses gab es in ihrem Geltungsbereich vier Kindertagesstätten in freier Trägerschaft, die von den Kindern der Antragsteller besucht wurden. Dafür schlossen die freien Träger mit den Antragstellern Betreuungsverträge und vereinbarten die Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Elternbeitragssatzung. Den Antrag, diese Satzung für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Die Elternbeitragssatzung könne sie nicht in ihren Rechten verletzen. Für die freien Träger in der Samtgemeinde, deren Verhältnis zu den Antragstellern privatrechtlich ausgestaltet sei, gelte die Satzung nicht. Deshalb seien die Antragsteller durch die Satzung weder unmittelbar noch mittelbar rechtlich nachteilig betroffen.

Die dagegen erhobene Revision der Antragsteller hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Deren Normenkontrollantrag ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn die Elternbeitragssatzung gilt nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte unmittelbar für die Kindertagesstätten der freien Träger im Bereich der Antragsgegnerin und ist damit auch für die Ausgestaltung der Betreuungsverträge zwischen den freien Trägern und den Antragstellern maßgeblich. Obwohl es sich bei der Elternbeitragssatzung um nicht revisibles Landesrecht handelt, war das Bundesverwaltungsgericht an die entgegenstehende Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht hier nicht gebunden, weil diese wegen der Nichtberücksichtigung offensichtlicher Anknüpfungspunkte für eine andere Auslegung unvollständig war.

Der Normenkontrollantrag erweist sich auch als begründet. Der mit der satzungsrechtlichen Beitragsfestsetzung einhergehende Eingriff in die Gestaltung der Betreuungsverträge zwischen freien Trägern und Eltern ist unzulässig, weil sich dafür keine gesetzliche Ermächtigung findet. Zwar sind öffentliche Träger der Jugendhilfe ermächtigt, für die Förderung von Kindern in eigenen Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festzusetzen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch). Dies erstreckt sich aber nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, auf freie Träger. Das niedersächsische Landesrecht enthält ebenfalls keine solche Ermächtigung.

Quelle: Bundesverwaltungsrecht

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BFH: Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Der BFH hatte zu klären, ob der im Wege einer Schenkung erworbene Anteil an einem Kommanditanteil als Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 3 in der am 30.06.2016 geltenden Fassung des Erbschaftsteuergesetzes zu qualifizieren ist‚ weil die Kommanditgesellschaft als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien beteiligt ist, deren Betriebsvermögen aus Verwaltungsvermögen besteht (Az. II R 54/22).

BFH, Urteil II R 54/22 vom 26.02.2025

Leitsatz

Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der Übertragung des Anteils an der KG die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I 2013, 1809, BStBl I 2013 S. 802) ‑ ErbStG ‑ nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen.

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.08.2022 – 4 K 2122/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.06.2016 im Wege der Schenkung (Schenker) einen Kommanditanteil in Höhe von … % an der A GmbH & Co. KG (Beigeladene). Dies entsprach einer Übertragung eines Anteils von … € des Kommanditkapitals in Höhe von insgesamt … €.

2

Alleiniger Kommanditist der Beigeladenen war vor der Übertragung des Anteils der Schenker. Seine Kommanditeinlage belief sich auf … €, die auf dem Kapitalkonto I verbucht wurde und dem Stammkapital der Gesellschaft entsprach. Neben dem Kapitalkonto I/Festkapital war unter anderem ein Kapitalkonto II eingerichtet. Dieses wies die Beteiligung der Beigeladenen als Komplementärin der B GmbH & Co. KG auf Aktien (KGaA) aus.

3

Die KGaA war mit notariell beurkundetem Vertrag vom xx.xx.2016 vom Schenker und der Beigeladenen errichtet und am xx.xx.2016 in das Handelsregister eingetragen worden. In Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung brachte die Beigeladene in das Vermögen der KGaA Anteile an einem Fonds mit einem Verkehrswert von … € ein. Am Grundkapital der KGaA in Höhe von … € war allein der Schenker beteiligt.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) stellte mit Bescheid vom xx.xx.2019 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 des Bewertungsgesetzes –BewG–) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Streitzeitpunkt geltenden Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) –ErbStG–, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG auf den Stichtag 30.06.2016 für Zwecke der Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der Beigeladenen mit … € fest. Die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens wurden ebenfalls mit … € festgestellt.

5

Der von dem Kläger hiergegen eingelegte Einspruch, mit dem er beantragte, die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens mit 0 € festzustellen, da es sich bei der unentgeltlichen Übertragung des Teilkommanditanteils um die Übertragung von begünstigtem Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG handele und die Komplementär-Beteiligung der Beigeladenen als persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA nicht als steuerschädliches Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG zu qualifizieren sei, wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx, dem Kläger am xx.xx.xxxx zugegangen, zurückgewiesen.

6

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Komplementärbeteiligung der Beigeladenen an der KGaA zwar keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG darstelle, da die Beigeladene nicht am Nennkapital der KGaA beteiligt gewesen sei. Jedoch bejahte es den Ausschluss der Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG aufgrund einer Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 ErbStG, nach der es sich bei der Komplementärbeteiligung der Beigeladenen an der KGaA um Verwaltungsvermögen handele.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alternative 1 ErbStG geltend. Das Verwaltungsvermögen werde in § 13b Abs. 2 ErbStG enumerativ aufgezählt und abschließend definiert. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine abschließende Aufzählung des Verwaltungsvermögens entschieden und damit auch in Kauf genommen, dass Vermögenswerte, die nicht explizit aufgelistet seien, nicht als Verwaltungsvermögen eingestuft werden könnten. Die Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Alternative 1 ErbStG durch das FG fuße auf einer unzulässigen extensiven Auslegung der Norm, die nicht in ihrem Wortlaut angelegt sei. Der eindeutige Wortlaut enthalte keinen Verweis auf die KGaA. Der Erwerb eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA sei hingegen durch ausdrückliche Nennung in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt. Die KGaA sei auch keine andere Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen sei. Der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA werde ertragsteuerrechtlich (fiktiv) nur als Mitunternehmer besteuert, ohne ein solcher zu sein. Aber auch ertragsteuerrechtlich würden die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG besteuert. Auf diesen verweise § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG jedoch nicht.

8

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom xx.xx.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2019 dahingehend zu ändern, dass die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG auf … € festgestellt wird.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Übertragung des Anteils an der Beigeladenen durch den Schenker auf den Kläger gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4a ErbStG und analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG nicht nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerbegünstigt ist.

11

1. Die im Streitfall zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung am 30.06.2016 anwendbaren Vorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) zwar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Das BVerfG hatte jedoch ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen war. Eine solche wurde durch Art. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202) erst mit Wirkung ab dem 01.07.2016 (Art. 3 dieses Gesetzes) geschaffen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11.12.2024 –  II R 44/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 12).

12

2. Der Kläger hat von dem Schenker unentgeltlich einen Kommanditanteil von … % an der Beigeladenen erworben. Dieser Erwerb unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Es handelt sich bei dem Erwerb des Kommanditanteils um begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG, wenn es sich um Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG handelt, bei der Besteuerung insgesamt außer Ansatz bleibt.

13

3. Jedoch ist nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG von der Begünstigung des § 13b Abs. 1 ErbStG ausgenommen Betriebsvermögen von Gesellschaften, das zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Den Begriff des Verwaltungsvermögens definiert § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; vgl. R E 13b.8 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schenkung geltenden Erbschaftsteuer-Richtlinien 2013; BFH-Urteil vom 10.05.2023 –  II R 21/21, BFHE 281, 107, BStBl II 2024, 116, Rz 16), also dem 30.06.2016.

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4. Die Steuerbefreiung für die Übertragung des Anteils an der Beigeladenen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist zwar nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 ErbStG, jedoch nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG und analog nach § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG ausgeschlossen.

15

a) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2776), das zuletzt durch Art. 24 des Gesetzes vom 23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.12.1992 (BGBl I 1993, 2), das zuletzt durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17.10.2008 (BGBl I 2008, 1982) geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind.

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b) Die Vorschrift setzt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Kapitalgesellschaft voraus (Weinmann in Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz 52; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 13b Rz 325; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 13b Rz 18; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 176; S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13b ErbStG Rz 104; Stalleiken in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 13b Rz 145). Unter einer Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift ist zwar auch eine KGaA zu verstehen (Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 13b Rz 43; S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13b ErbStG Rz 104), da sie ihrem Wesen nach eine Kapitalgesellschaft ist (§ 278 Abs. 1 des Aktiengesetzes). Allerdings liegt hinsichtlich des Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA jedenfalls dann keine Beteiligung am Nennkapital vor, wenn der persönlich haftende Gesellschafter keinen Anteil am Grundkapital hält.

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c) Im Streitfall war die Beigeladene als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) nicht am Grundkapital der KGaA beteiligt, was ihr möglich gewesen wäre (vgl. MüKoAktG/Perlitt, 6. Aufl., § 278 Rz 54). Sie erbrachte mit der Übertragung der Fondsanteile eine nicht auf das Grundkapital zu leistende Vermögenseinlage, die keine Beteiligung am Nennkapital vermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 13.04.1994 –  II R 57/90, BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505, unter II.1.a). Der Kläger war danach durch die Schenkung des Kommanditanteils an der Beigeladenen nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG am Nennkapital der KGaA beteiligt.

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5. Die Begünstigung der Übertragung des Kommanditanteils nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch aufgrund der Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4a ErbStG und der analogen Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 ErbStG ausgeschlossen.

19

a) Das Kommanditkapital der Beigeladenen (Kapitalkonto I) ist –unter den Beteiligten unstreitig– Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG. Die Steuerbegünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG war deshalb diesbezüglich nicht zu gewähren.

20

b) Die Begünstigung der Übertragung des Anteils an der Beigeladenen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist in analoger Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1 ErbStG darüber hinaus insoweit ausgenommen, als zum Betriebsvermögen der Beigeladenen die Komplementärbeteiligung an der KGaA gehörte, die ihrem Kapitalkonto II zugeordnet worden war, da das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 % aus Wertpapieren bestand, das als Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG zu qualifizieren ist.

21

aa) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG und an entsprechenden Gesellschaften im Ausland sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG fallen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt.

22

bb) Zwar wird der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt. Jedoch ist aufgrund der Zielrichtung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Rahmen einer Analogie auf den Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA anzuwenden.

23

(1) Eine solche erweiternde Auslegung setzt eine Regelungslücke voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist („rechtspolitische Fehler“), reicht nicht aus. Die Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck ergeben und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen. Die Gesetzeslücke ist in einer dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik entsprechenden Weise durch Analogie, teleologische Extension oder Reduktion zu schließen. Dies ist Aufgabe der Fachgerichte (BFH-Urteil vom 29.11.2017 –  II R 14/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 17).

24

(2) Im Streitfall liegt eine solche planwidrige Regelungslücke vor, die es durch eine Analogie zu schließen gilt. § 13b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG kann ein Gesamtkonzept des Gesetzgebers entnommen werden, wonach der Erwerb von Betriebsvermögen, das zu mehr als 50 % zum Verwaltungsvermögen gehört, grundsätzlich nicht steuerbegünstigt sein soll.

25

§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bestimmt, dass Betriebsvermögen von Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA steuerbegünstigt sind. Die Begünstigung soll nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG entfallen, wenn das Betriebsvermögen der vorgenannten Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Was zum Verwaltungsvermögen gehört, hat der Gesetzgeber in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG geregelt. Der Regelung in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG ist die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, bei Beteiligungen im Betriebsvermögen für die Bestimmung von Verwaltungsvermögen bei allen Gesellschaftsformen bis auf die unterste Beteiligungsebene durchzuschauen. Das zeigt sich daran, dass in der Vorschrift neben Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG fallen, die auch in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bezeichneten inländischen Personengesellschaften und diesen entsprechende ausländische Gesellschaften benannt werden. Der Gesetzgeber strebte eine lückenlose Erfassung aller dieser Beteiligungen als Verwaltungsvermögen an, wenn bei ihnen selbst die Verwaltungsvermögensquote mehr als 50 % beträgt.

26

Die Nichtnennung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG –anders als in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG– ist eine offensichtliche gesetzgeberische Regelungslücke. Nach dem Telos des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG –die Rückführung aller in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG genannten grundsätzlich steuerbegünstigten Gesellschaften in die Besteuerung, wenn sie im Betriebsvermögen Beteiligungen an Gesellschaften halten, deren eigenes Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht– ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht unter diese Vorschrift zu subsumieren (vgl. Stalleiken in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 13b Rz 273).

27

(3) Auch die Entstehungsgeschichte von §§ 13a, 13b ErbStG spricht für das Schließen der Gesetzeslücke durch eine Analogie. § 13a ErbStG wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) geändert und § 13b ErbStG neu in das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien bildete Betriebsvermögen eine Basis für Wertschöpfung und Beschäftigung und den Erhalt von Arbeitsplätzen (vgl. BRDrucks 4/08, S. 52; BTDrucks 16/7918, S. 33). Die Auswirkungen auf Arbeitsplätze diente als Begründung der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsmaßnahmen (BTDrucks 16/11107, S. 9). Die steuerliche Verschonung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens sollte Unternehmen vor Liquiditätsproblemen bewahren, die durch erbschaft- oder schenkungsteuerliche Belastung des Unternehmensübergangs entstehen können (BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50, Rz 133). Zielrichtung der §§ 13a, 13b ErbStG war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass solches Vermögen grundsätzlich begünstigt wird, das unmittelbar einem Betrieb und zugleich dem Erhalt von Arbeitsplätzen nützt. In diesem Konzept sollte § 13b Abs. 2 ErbStG dazu dienen, dass überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen ausgenommen bleiben. Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, sollte von der steuerlichen Begünstigung wieder ausgenommen werden (BTDrucks 16/7918, S. 35; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50, Rz 133). Darunter fällt auch der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, deren Betriebsvermögen –wie im Streitfall unstreitig– zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen (Geldvermögen) besteht. Eine solche Beteiligung dient nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern dem Halten von Geldvermögenswerten. Es ist deshalb angezeigt, einer solchen Beteiligung durch eine analoge Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG in Übereinstimmung mit der Intention des Gesetzgebers die für produktives Betriebsvermögen vorgesehene Steuerbegünstigung nicht zu gewähren.

28

(4) In einem solchen Fall muss auch das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den bloßen Wortlaut der dem gesetzgeberischen Regelungskonzept offensichtlich zuwiderlaufenden gesetzlichen Regelung zurücktreten. Zwar muss gerade das Steuerrecht in seiner Eigenschaft als Eingriffsrecht in besonderer Weise auf rechtsstaatliche Grundsätze Bedacht nehmen. Eingriffe und Entlastungen bedürfen stets der gesetzlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BFH-Beschluss vom 28.07.2004 –  XI R 54/99, BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262, unter B.III.3.). Hinsichtlich einer gesetzlichen Lücke ist abzuwägen, ob es allein an dem Gesetzgeber ist, diese Lücke zu schließen, oder ob dies den Fachgerichten im Wege richterlicher Rechtsfortbildung obliegt. Im Streitfall führt die analoge Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG auf den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA aber nicht dazu, dass erstmals ein Eingriff durchgeführt wird, der zu einer Besteuerung führt. Vielmehr wird der Grundzustand wiederhergestellt, dass eine Schenkung unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt. Ein schützenswertes Vertrauen in eine Steuerbegünstigung als Ausnahme des Grundsatzes der Besteuerung besteht daher nicht.

29

(5) Eine analoge Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG steht nicht im Widerspruch zu den bisherigen BFH-Urteilen zum Verwaltungsvermögen. Der BFH hat Bestimmungen, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung darstellen –wie beispielsweise die Rückausnahmen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, nach denen eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte nicht anzunehmen ist und deshalb steuerbegünstigtes Betriebsvermögen vorliegt– eng ausgelegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.2020 –  II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, Rz 55, die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 20.02.2025 – 1 BvR 1493/21, juris und BFH-Urteil vom 16.03.2021 –  II R 3/19, BFHE 272, 508, BStBl II 2022, 706, Rz 50).

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cc) Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis richtig erkannt, dass es sich bei dem Komplementäranteil der Beigeladenen an der KGaA um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 ErbStG handelt. Das Betriebsvermögen der Beigeladenen, an der der Kläger … % durch die Schenkung erwarb, bestand neben dem Kommanditkapital aus dem Komplementäranteil an der KGaA, deren Betriebsvermögen wiederum zu mehr als 50 % ausschließlich aus den eingelegten Fondsanteilen bestand. Bei diesen Fondsanteilen handelte es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG.

31

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt hat (vgl. § 135 Abs. 3 FGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).

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Europäisches Parlament will bestehende Fluggastrechte sichern

Das EU-Parlament will das Recht auf Entschädigung bei einer dreistündigen Flugverspätung beibehalten und zugleich vereinfachte Erstattungsverfahren sowie kostenloses Handgepäck durchsetzen. Die Abgeordneten sprachen sich am 21.01.2026 gegen Bestrebungen der EU-Verkehrsministerinnen und -minister aus, die seit 2004 geltenden Fluggastrechte zum Schutz von Passagieren bei Reiseunterbrechungen abzuschwächen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 21.01.2026

  • Beibehalten der Schwelle von drei Stunden Verspätung und der bestehenden Entschädigungsregelungen
  • Vorausgefülltes Formular für Entschädigungs- und Erstattungsanträge bei Fluggesellschaften
  • Kostenlose Mitnahme eines persönlichen Gegenstands sowie eines kleinen Handgepäckstücks
  • Fluggäste sollen ohne zusätzliche Kosten neben Kindern unter 14 Jahren oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sitzen dürfen

Das Parlament will das Recht auf Entschädigung bei einer dreistündigen Flugverspätung beibehalten und zugleich vereinfachte Erstattungsverfahren sowie kostenloses Handgepäck durchsetzen.

Am Mittwoch nahm das Parlament seine Position (632 Stimmen dafür, 15 dagegen, 9 Enthaltungen) zu einer Überarbeitung der EU-Vorschriften über Fluggastrechte an, die von den EU-Mitgliedstaaten im Juni 2025 vorgeschlagen worden war. Die Abgeordneten sprachen sich gegen Bestrebungen der EU-Verkehrsministerinnen und -minister aus, die seit 2004 geltenden Fluggastrechte zum Schutz von Passagieren bei Reiseunterbrechungen abzuschwächen.

Sicherung bestehender Rechte

Die Abgeordneten wollen das Recht von Flugreisenden auf Erstattung oder anderweitige Beförderung sowie auf Entschädigung beibehalten, wenn ein Flug um mehr als drei Stunden verspätet ist, annulliert wird oder ihnen die Beförderung verweigert wird. Der Rat plädiert hingegen dafür, Entschädigungen erst nach einer Verspätung von vier bis sechs Stunden, je nach Flugdistanz, vorzusehen.

Das Parlament lehnt zudem eine Senkung der derzeitigen Entschädigungsbeträge ab und schlägt vor, diese weiterhin auf zwischen 300 Euro und 600 Euro, abhängig von der Flugdistanz, festzulegen. Die Mitgliedstaaten möchten die Entschädigungsspanne auf 300 Euro bis 500 Euro begrenzen.

Da Fluggesellschaften nur für Umstände verantwortlich gemacht werden sollen, die in ihrem Einflussbereich liegen, will das Parlament die Liste der außergewöhnlichen Umstände aktualisieren, unter denen Airlines von der Zahlung einer Entschädigung befreit werden können. Zu diesen zählen derzeit unter anderem Naturkatastrophen, Krieg, extreme Wetterbedingungen oder unvorhergesehene Arbeitskämpfe, die das Luftfahrtunternehmen, den Flughafen oder den Flugsicherungsdienst betreffen. Die Abgeordneten fordern eine abschließende Liste sowie ihre regelmäßige Aktualisierung durch die Kommission.

Die Abgeordneten fordern zudem, dass Fluggesellschaften ihre Pflicht beibehalten, gestrandeten Passagieren ab zwei Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit Erfrischungen, ab drei Stunden eine Mahlzeit sowie bei langen Verspätungen eine Unterkunft von bis zu drei Nächten bereitzustellen. Die Begrenzung auf drei Übernachtungen biete den Airlines mehr Planungssicherheit und schütze sie vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen.

Schnellere und einfachere Erstattung

Die Abgeordneten befürworten die Einführung vorausgefüllter Formulare für Entschädigungs- und Erstattungsanträge an, um die Bearbeitung zu vereinfachen und zu vermeiden, dass Passagiere und Fluggesellschaften auf Entschädigungsagenturen zurückgreifen müssen. Nach den geplanten Vorschriften wären Fluggesellschaften verpflichtet, betroffenen Passagieren bei Reiseunterbrechungen (Annullierungen oder Verspätungen) innerhalb von 48 Stunden ein vorausgefülltes Formular zu übermitteln. Die Position des Rates sieht ein solches Formular bislang nur im Falle von Annullierungen, nicht jedoch bei langen Verspätungen vor. Reisende hätten anschließend ein Jahr Zeit, ihren Antrag einzureichen.

Persönlicher Gegenstand und Handgepäck

Das Parlament will sicherstellen, dass Passagiere ohne zusätzliche Kosten einen persönlichen Gegenstand (etwa eine Handtasche, einen Rucksack oder einen Laptop) sowie ein kleines Handgepäckstück mit an Bord nehmen dürfen. Letzteres darf eine maximale Gesamtgröße von 100 cm (Länge, Breite und Höhe zusammen) und ein Gewicht von höchstens sieben Kilogramm haben.

Zudem wollen die Abgeordneten zusätzliche Gebühren abschaffen, die einigen Reisenden derzeit auferlegt werden, etwa für die Korrektur von Schreibfehlern im Namen oder für den Check-in. Passagiere sollen außerdem weiterhin zwischen digitalen und gedruckten Bordkarten wählen können.

Schutzbedürftige Passagiere

Die Abgeordneten legen besonderes Augenmerk auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Diese sollen Anspruch auf Entschädigung, anderweitige Beförderung und Unterstützung durch die Fluggesellschaft haben, wenn sie einen Flug verpassen, weil der Flughafen es versäumt hat, ihnen rechtzeitig beim Erreichen des Gates zu helfen. Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität, schwangere Frauen, Säuglinge sowie Kinder im Kinderwagen mit Begleitperson sollen beim Boarding Vorrang erhalten. Begleitpersonen sollen zudem ohne zusätzliche Kosten auf einem benachbarten Sitzplatz untergebracht werden.

Zitat

Der Berichterstatter Andrey Novakov (EVP, Bulgarien) erklärte: „Das Parlament setzt sich weiterhin für klare und berechenbare Regeln für Fluggesellschaften sowie für einen starken Luftfahrtsektor ein – jedoch niemals auf Kosten der Passagiere. Bestehende Fluggastrechte dürfen nicht geschwächt werden. Unsere Ausgangslage ist daher eindeutig: Wir sind entschlossen, die Rechte von Flugreisenden zu verbessern und nicht zu verwässern. Die Drei-Stunden-Schwelle für Entschädigungen, die bestehenden Entschädigungshöhen, das vorausgefüllte Formular sowie weitere konkrete und durchsetzbare Schutzmaßnahmen für Passagiere bleiben unsere roten Linien.“

Nächste Schritte

Im Rahmen des Verfahrens der zweiten Lesung wird die Position des Parlaments an den Rat übermittelt. Sollte der Rat nicht alle Änderungen des Parlaments annehmen, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen, um eine Einigung über die endgültige Fassung des Gesetzes zu erzielen.

Hintergrundinformationen

Nachdem das Parlament im Jahr 2014 Vorschläge zur Reform der Fluggastrechte vorgelegt hat, stockten die Bemühungen um eine Aktualisierung der Vorschriften im Rat mehr als elf Jahre. Im Juni 2025 erzielten die EU-Verkehrsministerinnen und -minister jedoch eine politische Einigung und ebneten damit den Weg für Verhandlungen mit dem Parlament. Die interinstitutionellen Gespräche begannen im Oktober 2025, führten jedoch nicht zu einer Einigung, sodass das Parlament gezwungen war, seine Position in zweiter Lesung anzunehmen.

Quelle: Europäisches Parlament

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EU-Kommission legt Vorschläge zur Stärkung der Cybersicherheit vor

Die EU-Kommission will die Widerstandsfähigkeit und Fähigkeiten der EU im Bereich der Cybersicherheit angesichts der wachsenden Bedrohungen stärken. Sie hat dazu ein Cybersicherheitspaket vorgeschlagen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2026

Die EU-Kommission will die Widerstandsfähigkeit und Fähigkeiten der EU im Bereich der Cybersicherheit angesichts der wachsenden Bedrohungen stärken. Sie hat dazu ein Cybersicherheitspaket vorgeschlagen.

Sich besser wappnen gegen strategische Risiken

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie sagte: „Cybersicherheitsbedrohungen sind nicht nur technische Herausforderungen. Sie sind strategische Risiken für unsere Demokratie, unsere Wirtschaft und unsere Lebensweise. Mit dem neuen Cybersicherheitspaket werden wir über die Mittel verfügen, um unsere kritischen Lieferketten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien besser zu schützen, aber auch Cyberangriffe entschlossen zu bekämpfen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung unserer europäischen technologischen Souveränität und zur Gewährleistung einer größeren Sicherheit für alle.“

Überarbeiteter Rechtsakt zur Cybersicherheit

Teil des Pakets ist der Entwurf für einen überarbeiteten Rechtsakt zur Cybersicherheit. Mit diesem soll die Sicherheit der Lieferketten der EU im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verbessert werden. Der europäische Rahmen für die Cybersicherheits-Zertifizierung wird zudem vereinfacht und die Einhaltung der Cybersicherheitsvorschriften erleichtert.

Außerdem wird die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) gestärkt. Sie unterstützt die EU und die Mitgliedstaaten, Bedrohungen zu identifizieren, sich auf Cybervorfälle vorzubereiten und darauf zu reagieren.

Weitere Schritte

Das Cybersicherheitsgesetz tritt unmittelbar nach der Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Rat der EU in Kraft. Die begleitenden Änderungen der NIS2-Richtlinie zum Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen werden ebenfalls zur Verabschiedung vorgelegt. Nach der Verabschiedung haben die Mitgliedstaaten ein Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und die entsprechenden Texte der Kommission zu übermitteln.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse

Das BMF hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 geändert (Az. III C 2 – S 7106/00069/003/117).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7106/00069/003/117 vom 20.01.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, das neue Schreiben.

(…)

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 – III C 2 – S 7100-b/00011/009/045 (COO.7005.100.3.13949439), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert.

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten bis zum 31. Dezember 2027 – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht.

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten die Grundsätze dieses BMF-Schreibens erstmals auf Leistungen angewendet werden, deren zu Grunde liegende Verträge nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden und infolgedessen bis dahin – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird.

Auf Grund des Verweises in Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG a. F. vorliegt, die körperschaftliche Beurteilung unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 – IV C 2 – S 2706/19/10008:001 (DOK 2021/1292288) – in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kräftiger Anstieg des ZEW-Index zum Jahresbeginn

Im Januar 2026 steigen die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands deutlich an. Sie liegen mit plus 59,6 Punkten um plus 13,8 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verbessert sich lt. ZEW ebenfalls. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 72,7 Punkten um plus 8,3 Punkte über dem Vormonatswert.

ZEW, Pressemitteilung vom 20.01.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 59,6 Punkten

Im Januar 2026 steigen die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands deutlich an. Sie liegen mit plus 59,6 Punkten um plus 13,8 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verbessert sich ebenfalls. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 72,7 Punkten um plus 8,3 Punkte über dem Vormonatswert.

„Der ZEW-Index legt kräftig zu. 2026 könnte den Wendepunkt markieren. Trotz der positiven Konjunkturerwartungen sollte aber weiterhin daran gearbeitet werden, die Standortattraktivität zu stärken, um nachhaltiges Wachstum zu ermöglichen“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Trotz der Ankündigung zusätzlicher Zölle durch die USA am vergangenen Wochenende erfahren exportorientierte Branchen zum Teil erhebliche Verbesserungen. Insbesondere legen die Salden der Stahl- und Metallindustrie sowie des Maschinenbaus zu – plus 18,2 bzw. plus 22,7 Punkte. Der Saldo der Automobilindustrie steigt um 16,5 Punkte auf minus 5,5 Punkte an. Um jeweils 12,4 Punkte bzw. 14,0 Punkte verbessern sich ebenfalls die Salden der Chemie- und Pharmaindustrie sowie der Elektroproduktion. Diese Ergebnisse stehen im Einklang mit den Zahlen für die Industrieproduktion für November 2025, die deutlich besser als erwartet ausgefallen sind sowie einem überraschend kräftigen Auftragsplus. Zusätzlich dürfte das Mercosur-Abkommen die Perspektiven für die exportintensiven Branchen verbessert haben. Jedoch wirkt die unberechenbare US-Handelspolitik als zusätzlicher Belastungsfaktor für die deutsche Exportwirtschaft.

Die Erwartungen für die Eurozone steigen ebenfalls an und liegen aktuell mit plus 40,8 Punkten um plus 7,1 Punkte über dem Vormonatswert. Die Bewertung der Lage verbessert sich auch. Diese liegt mit minus 18,1 Punkten um plus 10,4 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Großhandelspreise im Dezember 2025: +1,2 % gegenüber Dezember 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Dezember 2025 um 1,2 % höher als im Dezember 2024. Im November 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,5 % gelegen, im Oktober 2025 bei +1,1 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat November 2025 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.01.2026

Großhandelsverkaufspreise, Dezember 2025
+1,2 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat
+1,0 % Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Dezember 2025 um 1,2 % höher als im Dezember 2024. Im November 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,5 % gelegen, im Oktober 2025 bei +1,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat November 2025 um 0,2 %.

Gestiegene Preise für Nicht-Eisen-Erze, -Metalle und -Metallhalbzeug sowie für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Dezember 2025 der Preisanstieg bei Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 34,6 % über denen von Dezember 2024. Gegenüber dem Vormonat November 2025 stiegen sie ebenfalls (+4,9 %).

Einen deutlichen Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (+2,4 %). Insbesondere Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten erheblich mehr als im Vorjahresmonat (+12,8 %). Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene ebenfalls deutlich teurer als ein Jahr zuvor (+7,4 %). Merklich mehr bezahlt werden musste binnen Jahresfrist ebenfalls für Fleisch und Fleischwaren (+5,0 %).

Niedriger als im Dezember 2024 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-7,3 %) sowie im Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-3,3 %).

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Mineralölerzeugnisse (-3,1 %). Auch gegenüber November 2025 wurden diese Produkte billiger (-2,7 %).

Großhandelspreise im Jahresdurchschnitt 2025 um 1,0 % gestiegen

Im Jahresdurchschnitt 2025 stiegen die Großhandelsverkaufspreise gegenüber 2024 um 1,0 %. Im Jahresdurchschnitt 2024 hatten sie noch 1,3 % unter denen des Vorjahres gelegen.

Insbesondere die gestiegenen Preise im Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (+3,9 %) hatten einen entscheidenden Einfluss auf die Veränderung gegenüber dem Vorjahr. Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene im Jahr 2025 deutlich teurer als im Vorjahr (+26,2 %). Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten ebenfalls erheblich mehr als im Vorjahresdurchschnitt (+14,7 %). Auch merklich mehr bezahlt werden musste 2025 für Fleisch und Fleischwaren (+7,4 %) sowie für Milch, Milcherzeugnisse, Eier, Speiseöle und Nahrungsfette (+5,7 %).

Einen erheblichen Preisanstieg gab es auch im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug (+24,6 %).

Niedriger als im Jahresdurchschnitt 2024 waren im Jahr 2025 dagegen insbesondere die Preise im Großhandel mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-4,6 %). Auch Altmaterial und Reststoffe waren 4,4 % billiger als in 2024, ebenso Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug (-4,4 %) sowie Mineralölerzeugnisse (-3,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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