Betriebliche Altersversorgung – Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen

Betriebliche Altersversorgung – Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen

Das BMF hat klargestellt, dass für betriebliche Versorgungszusagen, deren Höhe von der künftigen Wertentwicklung von Fonds oder anderen Wertpapieren abhängt, Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zu bilden sind und die Grundsätze des entsprechenden BFH-Beschlusses in allen offenen Fällen anzuwenden sind (Az. IV C 6 – S 2176/00030/001/054).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2176/00030/001/054 vom 17.09.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 4. September 2024 (BStBl II 2026 S. xxx) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG auch für Pensionszusagen zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine in Fondsanteile investierende Rückdeckungslebensversicherung beim Eintritt des Versorgungsfalles hat. Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richte sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Absatz 3 EStG.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

1. Berücksichtigung von Pensionsleistungen, die von künftigen ungewissen Ereignissen abhängen 

Soweit künftige Pensionsleistungen von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt (z. B. Eintritt des Versorgungsfalles) abhängen, sind unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse (z. B. der Kurswert von Wertpapieren), mindestens jedoch eine eventuell zugesagte Mindestleistung der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen.

2. Bewertung von Entgeltumwandlungen 

Der Mindestbarwertvergleich gemäß § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 zweite Alternative EStG kommt nur für Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) in Betracht, bei denen sowohl der Berechtigte in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt als auch sachlich betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz vorliegt.

3. Aufhebung des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2002 (BStBl I S. 1397)

Das der o. g. Entscheidung des BFH entgegenstehende BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (BStBl I S. 1397), wonach Pensionsrückstellungen nur insoweit gebildet werden können, als der Versorgungsanspruch auf eine garantierte Mindestleistung entfällt, wird aufgehoben.

Hinsichtlich der im o. g. Schreiben vom 17. Dezember 2002 unter Punkt 2 enthaltenen Aussagen zur getrennten Bilanzierung von Wertpapieren und Pensionsverpflichtungen verweist das BMF auf die Einkommensteuer-Richtlinie R 6a Absatz 23 EStR und die entsprechenden Hinweise H 6a Absatz 23 EStH.

4. Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG 

Bei einer erstmaligen Anwendung dieses Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr ist es nicht zu beanstanden, wenn das sog. Nachholverbot gemäß § 6a Absatz 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei individueller Überschreitung der Wochenarbeitszeit eines Schulleiters

Ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 19.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zum Urteil 2 C 19.25 vom 17.09.2026

Ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Leiter einer staatlichen Grundschule in Niedersachsen. Er war in den Jahren 2015/2016 Teilnehmer einer Studie zur Ermittlung der Arbeitsbelastung von Lehrkräften und machte seit längerem geltend, aufgrund der den Grundschulen übertragenen Aufgaben deutlich mehr zu arbeiten als die für Beamte gesetzlich festgelegte durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Seine Klage auf Freizeitausgleich war beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Nach dem Eintritt in den Ruhestand begehrte er einen finanziellen Ausgleich für die geltend gemachte Zuvielarbeit und war damit beim Oberverwaltungsgericht teilweise erfolgreich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die Annahme von Zuvielarbeit scheitert schon daran, dass der Kläger nicht zu den geltend gemachten Arbeitsstunden herangezogen worden ist. Die vom Kläger vorgetragene Dienstzeit beruht vielmehr auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und entspricht nicht den Vorgaben des Dienstherrn.

Die Arbeitszeit von Lehrkräften wird in Niedersachsen, wie in den anderen Bundesländern auch, anhand der sog. Pflichtstundenzahl für die zu erbringende Unterrichtszeit festgesetzt. Dies beruht darauf, dass nur dieser Teil der von Lehrkräften zu erbringenden Dienstleistung exakt vorgegeben ist und die für außerunterrichtliche Tätigkeiten (wie etwa Unterrichtsvorbereitung, Korrekturarbeiten, Elterngespräche, Klassenkonferenzen, Pausenaufsichten und ggf. Leitungs- oder Führungsaufgaben) erforderliche Zeit von individuellen Voraussetzungen und Vorstellungen sowie einzelfallbedingten Faktoren abhängt. Mit der Vorgabe, wie viele Unterrichtsstunden eine Lehrkraft an einer bestimmten Schulform wöchentlich zu erteilen hat, bestimmt der Dienstherr damit zugleich, wie viel Zeit eine Lehrkraft – bei typisierender Betrachtungsweise – für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen aufbringen muss. Dieses Regelungsmodell gilt auch für Schulleiter und andere Funktionsstellen, bei denen – in Abhängigkeit vom Umfang der Zusatzaufgaben – eine Entlastung von der zu erbringenden Unterrichtszeit vorgesehen ist.

Reicht die danach für außerunterrichtliche Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit nach Auffassung der Lehrkraft nicht aus, muss sie eine Überlastung anzeigen und die Wahrnehmung von Aufgaben ggf. zurückstellen. Der Lehrkraft kommt aber nicht die Befugnis zu, eigenständig über eine Verlängerung der individuellen wöchentlichen Dienstzeit zu entscheiden und hierfür vom Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Dies gilt für Schulleiter, die in großem Umfang eigenverantwortlich über die Modalitäten und Zeiten ihrer Aufgabenbewältigung entscheiden können und jedenfalls Teile ihrer Pflichten auch an andere Stellen delegieren dürfen, in besonderer Weise. Bringt ein Schulleiter gleichwohl einen höheren Zeitanteil für die Bewältigung seiner Dienstaufgaben auf, etwa weil er nur so seinen Anforderungen gerecht zu werden glaubt, beruht diese Inanspruchnahme nicht auf einer ausgleichspflichtigen Heranziehung seines Dienstherrn.

Auf die Frage, ob die Arbeitszeit von Schulleitern oder sonstigen Lehrkräften nach den Vorgaben der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gemessen werden müsste, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit steht dem Kläger unabhängig hiervon nicht zu.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen EU-Mitgliedstaat oder zur EU mit Unionsrecht unvereinbar

Der in Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG vorgesehene Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen Mitgliedstaat oder zu einer Institution der Europäischen Union ist mit Unionsrecht unvereinbar. Die Norm hat daher insoweit unangewendet zu bleiben. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 10.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zum Urteil 2 C 10.25 vom 17.09.2026

Der in Art. 99a Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vorgesehene Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen Mitgliedstaat oder zu einer Institution der Europäischen Union ist mit Unionsrecht unvereinbar. Die Norm hat daher insoweit unangewendet zu bleiben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger stand bis Juli 2019 als Beamter im Dienst des beklagten Freistaats, von April 2004 bis März 2008 war er im Außendienst der Europäischen Kommission zugewiesen. Von Juli 2009 bis Juli 2019 war er für eine Tätigkeit beim Europäischen Forschungsrat in Brüssel beurlaubt. Auf seinen Antrag hin wurde er im Juli 2019 aus dem Beamtenverhältnis entlassen; er ist seitdem bei der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats in Brüssel beschäftigt.

Nachdem der Kläger eine ergänzende Versorgungsabfindung beantragt hatte, brachte das Landesamt für Finanzen den im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz hierfür vorgesehenen Abschlag in Ansatz und setzte einen Betrag in Höhe von rund 125 000 € fest. Klage und Berufung hiergegen hatten teilweise Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten verpflichtet, die ergänzende Versorgungsabfindung ohne Berücksichtigung des Abschlags zu gewähren. Die weitergehenden Anträge des Klägers blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des beklagten Freistaats hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Verminderung der Versorgungsanwartschaft um 15 % sei wegen eines Verstoßes gegen die durch Art. 45 AEUV gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt der Abschlag die Ausübung des Freizügigkeitsrechts der von ihm betroffenen Beamten weniger attraktiv erscheinen, denn der geleistete Dienst wird versorgungsrechtlich nicht vollständig, sondern nur in vermindertem Umfang anerkannt. Die Regelung verfolgt zwar das legitime Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen, weil mit ihr u. a. für die Kontinuität und die Beständigkeit des öffentlichen Dienstes Sorge getragen wird. Sie ist aber nicht geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, weil sie dieses nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Ein innerstaatlicher Dienstherrnwechsel wird vom bayerischen Landesgesetzgeber nämlich nicht mit einem Abschlag von 15 % auf die erdiente Altersversorgung belegt.

Die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zurückgewiesen. Die Regelungen zur Berechnung der Versorgungsabfindung genügen – wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat – dem Wesentlichkeits- und dem Bestimmtheitsgrundsatz. Art. 99a Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG gibt die Barwertermittlung auf Grundlage der gesetzlichen Altersgrenze und der statistischen Lebenserwartung gesetzlich vor. Im Rahmen der gemäß Art. 99a Abs. 3 Satz 5 BayBeamtVG erlassenen Ergänzungsabfindungsbekanntmachung kommt der durch § 253 Abs. 2 HGB geprägte Standard der Berechnung von Pensionsrückstellungen zur Anwendung. Damit sind die Leitlinien für die Rechtsanwendung hinreichend bestimmbar vorgegeben. Die Zahlung einer Versorgungsabfindung anstelle einer monatlichen Zahlung nach Erreichen der Altersgrenze begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die Berechnung im Übrigen.

Fußnote

Art. 99a BayBeamtVG

Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) 1Auf Antrag erhalten nachzuversichernde

  1. Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die nach Erfüllung der Wartezeit nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 oder
  2. Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren

auf Antrag entlassen wurden, eine ergänzende Versorgungsabfindung, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufnehmen. 2Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland nicht mehr als drei Monate vergangen sind. 3Art. 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) …

(3) 1Die ergänzende Versorgungsabfindung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag der um einen Abschlag von 15 v. H. verminderten Versorgungsanwartschaft und der durch Nachversicherung begründeten Anwartschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses. 2Art. 97 findet mit Ausnahme des Art. 97 Abs. 2 Satz 3 und mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Zeiten, für die Ansprüche nach dem Altersgeldgesetz des Bundes oder nach vergleichbarem Landesrecht erworben wurden, nicht als Dienstzeiten gelten. 3Der Unterschiedsbetrag wird in einen Barwert umgerechnet, dem die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG und die statistische Lebenserwartung zu Grunde liegt. 4Er erhöht sich um einen pauschalen Aufschlag von 40 v. H., wenn die ergänzende Versorgungsabfindung der inländischen Steuerpflicht unterliegt. 5Die für die Barwertermittlung notwendigen Berechnungsgrundlagen gibt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt.
…

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Ab 31.07.2026 besteht kein Anspruch mehr auf Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Das SG Leipzig hat entschieden, dass nach dem 31.07.2026 kein Anspruch mehr auf Versorgung mit Cannabisblüten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, mit der die Cannabisblüten aus § 31 Abs. 6 SGB V gestrichen worden sind (Az. S 3 KR 316/26 ER).

SG Leipzig, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zum Eilbeschluss S 3 KR 316/26 ER vom 16.09.2026

Das Sozialgericht Leipzig hat mit einem Eilbeschluss vom 16.09.2026 zu dem Aktenzeichen S 3 KR 316/26 ER entschieden, dass nach dem 31.07.2026 kein Anspruch mehr auf Versorgung mit Cannabisblüten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, mit der die Cannabisblüten aus § 31 Abs. 6 SGB V gestrichen worden sind. Zukünftig ist daher nur noch Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnungsfähig.

Im entschiedenen Fall erhielt ein gesetzlich krankenversicherter Patient seit 2018 Cannabisblüten von seiner Krankenversicherung zur Behandlung seiner chronischen Schmerzerkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er hatte hierfür eine Genehmigung nach § 31 Abs. 6 SGB V in der alten Fassung erhalten, wonach es in bestimmten Ausnahmefällen möglich war, auch Cannabisblüten auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verordnen, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stand und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestand. Nachdem die Gesetzesänderung am 31.07.2026 in Kraft getreten war, hob die Krankenkasse die ursprüngliche Genehmigung auf und teilte dem Versicherten mit, dass er seinen Arzt wegen einer Medikamentenumstellung konsultieren müsse.

Hiergegen wandte sich der Versicherte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Fortführung der bisherigen Blütentherapie erreichen wollte, da seiner Auffassung nach die Gesetzesänderung bereits begonnene Therapien nicht umfassen könne, da die Aufhebung der bisherigen Bewilligung rechtswidrig sei und da er durch die Streichung der Blütentherapie in eine ausweglose Situation geraten könne, weil es ihm wegen einer Allergie nicht möglich sei, auf andere Präparate umzustellen.

Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt. Der Gesetzgeber habe die bisherige Fassung des § 31 Abs. 6 SGB V verändern dürfen und insbesondere auf Fehlentwicklungen in der Therapie mit Cannabisblüten und Cannabisprodukten reagieren dürfen. Auch das gesetzgeberische Ziel der Kosteneinsparung in der gesetzlichen Krankenversicherung sei zulässig.

Im konkreten Einzelfall könnten aus der früheren Genehmigung keinerlei Rechtswirkungen mehr abgeleitet werden, weil diese ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass eine Rechtsänderung zu einer neuen Prüfung führen werde. Die neue Gesetzesfassung erlaube keine Verordnung von Cannabisblüten mehr und es liege auch kein Ausnahmetatbestand einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung vor, die ganz ausnahmsweise auch außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Leistungen rechtfertigen könnte. Mit den vorliegenden medizinischen Attesten habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die Umstellung seiner Medikation in eine Lebensgefahr oder eine vergleichbare Situation geraten könne. Es könne eine Umstellung auf ein oral einzunehmendes Cannabisextrakt erfolgen.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht zu.

Quelle: Sozialgericht Leipzig

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Juli 2026: +1,5 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2026 gegenüber Juni 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 10,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.09.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Juli 2026

  • +1,5 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
  • +10,9 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, Juli 2026

  • 9,0 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2026 gegenüber Juni 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 10,9 %.

Der Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe erreichte damit abermals ein neues Allzeithoch. Dies ist überwiegend auf den hohen Auftragsbestand im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen, in dem zuletzt viele neue Aufträge eingingen und die Fertigungsdauern vergleichsweise lang sind. Ohne die Berücksichtigung des Sonstigen Fahrzeugbaus lag der Auftragsbestand deutlich unterhalb seines Höchststandes. Auch im Juli 2026 war die Entwicklung des Auftragsbestands wesentlich auf den Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau von saison- und kalenderbereinigt 3,9 % gegenüber dem Vormonat zurückzuführen. Auch der Anstieg im Maschinenbau (+0,8 %) wirkte positiv auf das Gesamtergebnis. In der Automobilindustrie sank der Auftragsbestand hingegen um 1,7 %.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Juli 2026 gegenüber Juni 2026 um 3,0 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland war um 0,6 % höher.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat im Juli 2026 um 1,8 % und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern um 0,6 %. Im Bereich der Konsumgüter war der Auftragsbestand um 1,7 % höher.

Reichweite des Auftragsbestands auf 9,0 Monate gestiegen

Im Juli 2026 stieg die Reichweite des Auftragsbestands erstmals seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2015 auf 9,0 Monate (Juni 2026: 8,9 Monate). Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite im Vergleich zum Vormonat konstant bei 4,6 Monaten. Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite auf 12,6 Monate (Juni 2026: 12,4 Monate) und bei den Herstellern von Konsumgütern blieb sie unverändert bei 4,3 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie lange die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz und ohne neue Auftragseingänge mit dem Abarbeiten der vorhandenen Aufträge ausgelastet wären. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BFH: Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Der BFH hat bzgl. der Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter zu der Frage Stellung genommen, ob einem Elternteil (ohne sein Zutun erbrachte) Betreuungsleistungen anderer Familienangehöriger (hier: Großeltern) zugerechnet werden können, mit der Folge, dass dieser Elternteil der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen kann (Az. III R 2/24).

BFH, Urteil III R 2/24 vom 18.06.2026

Leitsatz

  1. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch Betreuungspflichten, welche die Arbeitskraft oder die finanziellen Mittel des Steuerpflichtigen beanspruchen, verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit auch desjenigen Elternteils Rechnung, in dessen Wohnung die minderjährigen Kinder nicht gemeldet sind. In einer solchen Situation befindet sich ein Steuerpflichtiger nicht, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes durch eigene Betreuungsleistungen oder dadurch zu decken, dass er die Betreuung durch Inanspruchnahme Dritter organisiert; er darf deshalb der Übertragung des Freibetrags auf den anderen Elternteil nicht widersprechen.
  2. Eine Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Betreuung ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgt, selbst wenn sich das Kind dabei in räumlicher Nähe dieses Elternteils aufhält oder die Betreuung durch dessen Eltern durchgeführt wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.01.2023 – 6 K 1165/21 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.01.2021 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten für 2019 vom 04.06.2020, geändert durch Bescheid vom 26.01.2021, auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Ansatz der Kinderfreibeträge für beide Kinder in Höhe von je 2.490 €, der Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibeträge) für beide Kinder von je 1.320 € und der BEA-Freibeträge des Beigeladenen für beide Kinder in Höhe von je 1.320 € sowie der Hinzurechnung der Kindergeldansprüche für beide Kinder ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Streitig ist die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) vom beigeladenen Kindsvater auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2019 (Streitjahr).

2

Die Klägerin und der Beigeladene sind die Eltern zweier Töchter. Ihre Ehe wurde Anfang der 2010er Jahre geschieden. Die Kinder waren im Streitjahr mit Hauptwohnsitz bei der Klägerin gemeldet, ein Nebenwohnsitz beim Beigeladenen bestand nicht. Der Beigeladene zahlte Unterhalt für die Kinder an die Klägerin. Die Klägerin und der Beigeladene sind gemeinsam sorgeberechtigt.

3

Der Beigeladene hat die persönlichen Kontakte zu seinen Töchtern seit dem Jahr 2015 reduziert. Im Streitjahr bestand die einzige gemeinsame Unternehmung darin, dass eine Tochter den Beigeladenen dreimal zum Training begleitete, das dieser als Trainer leitete.

4

Die Töchter wurden regelmäßig von den Eltern des Beigeladenen in deren Wohnung auf eigene Kosten betreut, ohne dass es dazu Absprachen mit dem Beigeladenen gab. Sie hielten sich regelmäßig an zwei Tagen in der Woche nachmittags sowie zeitweise in den Schulferien bei den Eltern des Beigeladenen auf. Insgesamt handelte es sich im Streitjahr um 159 Tage. Die Eltern des Beigeladenen bewohnen eine der zwei in einem Zweifamilienhaus belegenen Wohnungen. Die andere Wohnung bewohnt der Beigeladene. Die Kinder hatten keinen Zugang zur Wohnung des Beigeladenen. Dieser trägt einen Teil der Nebenkosten für das Anwesen.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 04.06.2020 einen Betrag von 3.810 € für das im Jahr 2003 geborene Kind und Kindergeld in Höhe von 1.194 €. In den Erläuterungen führte das FA aus, dass für ein Kind der Freibetrag berücksichtigt und das Kindergeld hinzugerechnet worden sei und dass für weitere Kinder die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch den Kindergeldanspruch beziehungsweise vergleichbare Leistungen bewirkt worden sei.

6

Die Klägerin legte Einspruch ein und beantragte die Übertragung des dem Beigeladenen zustehenden BEA-Freibetrags für beide Kinder. Der Beigeladene widersprach der Übertragung.

7

Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid am 26.01.2021 (bei der Angabe „20.01.2021“ im Urteil des Finanzgerichts –FG– liegt ein Schreibfehler vor) aus hier nicht streitigen Gründen und wies den Einspruch am selben Tag als unbegründet zurück.

8

Die anschließende Klage blieb ohne Erfolg. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1756 veröffentlicht.

9

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts und hilfsweise eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

10

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26.01.2023 – 6 K 1165/21 und die Einspruchsentscheidung vom 26.01.2021 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 2019 vom 04.06.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26.01.2021 dahingehend abzuändern, dass –zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag für die Kinder A und B in Höhe von jeweils 2.490 € und dem BEA– Freibetrag in Höhe von jeweils 1.320 €– auch der auf den anderen Elternteil entfallende BEA-Freibetrag für beide Kinder in Höhe von jeweils 1.320 € berücksichtigt und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

12

Das FA hält das FG-Urteil für zutreffend.

II.

13

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

14

1. Der Senat kann entscheiden, obwohl der Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn er ist ausweislich der Akten ordnungsgemäß geladen und dabei darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). Die Ladung ist ihm am 08.05.2026 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.

15

2. Die Revision ist zulässig, insbesondere erfüllt die fristgemäß eingereichte Revisionsbegründung der Klägerin vom 14.02.2024 noch die inhaltlichen Mindestanforderungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO.

16

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe in Gestalt einer bestimmten Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Der Zweck der Begründungspflicht, das Revisionsgericht zu entlasten und bei seiner Arbeit zu unterstützen, erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Insoweit muss der Revisionskläger im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, z.B. BFH-Beschluss vom 07.06.2018 –  IV R 11/14, BFH/NV 2018, 963, Rz 20, m.w.N., und BFH-Urteil vom 23.10.2025 –  IV R 12/24, BFH/NV 2026, 297, Rz 17 f.).

17

b) Die Revisionsbegründung der Klägerin erfüllt die vorgenannten Mindestanforderungen noch. Zwar benennt sie nicht die Rechtsnorm, die sie für verletzt hält. Aus ihren Ausführungen geht aber hinreichend deutlich hervor, dass das FG aus ihrer Sicht § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) verletzt hat, indem es annahm, dass der Widerspruch des Beigeladenen gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags wegen erbrachter Betreuungsleistungen begründet sei.

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3. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Widerspruch des Beigeladenen nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG einer Übertragung der diesem zustehenden BEA-Freibeträge auf die Klägerin gemäß § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG entgegensteht.

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a) Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Jahr 2019 für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.490 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein BEA-Freibetrag von 1.320 € vom Einkommen abgezogen. Der Abzug erfolgt unabhängig von tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Brandis/Heuermann/Selder, § 32 EStG Rz 113, vgl. BTDrucks 14/1513, S. 14 zum Betreuungsfreibetrag, BTDrucks 14/6160, S. 12 zum BEA-Freibetrag) und unabhängig von der Art der Betreuung (Eigen- oder Fremdbetreuung), worin sich der Umstand widerspiegelt, dass der Leistungsfähigkeitsbegriff im Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes nicht rein aufwandsbezogen definiert wird, sondern auch die mit der Eigenbetreuung einhergehende Nichtausschöpfung des Erwerbspotenzials umfasst (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 173).

20

Abweichend hiervon wird nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG bei minderjährigen Kindern der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende BEA-Freibetrag auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen. Nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG scheidet eine Übertragung aus, wenn dieser widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Das Gesetz übernimmt damit die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) vorgenommene Gleichsetzung von Aufwand, der sich in einer monetären Belastung ausdrückt, und unentgeltlicher, in eigener Person erbrachter Betreuungsleistung (Brandis/Heuermann/Selder, § 32 EStG Rz 137).

21

Eine Möglichkeit, der Übertragung des BEA-Freibetrags zu widersprechen, war ursprünglich nicht vorgesehen. Mit dem ab dem Veranlagungszeitraum 2012 eingeführten Widerspruchsrecht soll ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Übertragung des BEA-Freibetrags ausscheiden, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat. Damit soll der Grundsatz der hälftigen Teilung der Freibeträge für Kinder gewährleistet und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in zunehmendem Maße in Trennungsfällen beide Elternteile den Betreuungs- und Erziehungsbedarf ihres Kindes sicherstellen (BTDrucks 17/6146, S. 15; vgl. auch Senatsurteil vom 27.10.2011 –  III R 42/07, BFHE 236, 10, BStBl II 2013, 194, Rz 16). Während es für die Gewährung des BEA-Freibetrags nicht darauf ankommt, ob dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Kinderbetreuung entstanden sind und auf welche Art das Kind betreut wird, ist dies bei der Übertragung des BEA-Freibetrags für ein minderjähriges Kind auf den anderen Elternteil von Bedeutung. Denn einem Steuerpflichtigen, der sich an der Deckung des Betreuungsbedarfs des minderjährigen Kindes finanziell oder durch Erbringung nicht unwesentlicher Betreuungsleistungen beteiligt, soll der BEA-Freibetrag nicht entzogen werden können. Daher hat er in diesem Fall das Recht, der Übertragung des BEA-Freibetrags zu widersprechen.

22

aa) Als Kinderbetreuungskosten berücksichtigungsfähig sind im Rahmen des § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres. Dazu gehören auch solche, die über die Kosten für Betreuungsdienstleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG hinausgehen (vgl. BTDrucks 17/6146, S. 15). In Betracht kommen Kosten für regelmäßige Aufenthalte im Rahmen bestehender Umgangsrechtsvereinbarungen, für gemeinsame Urlaube (Brandis/Heuermann/Selder, § 32 EStG Rz 137) oder für vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossene Erziehungs- und Ausbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Vereins-, Musikschul- oder Nachhilfekosten (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 192; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 134).

23

Soweit Betreuungskosten bei der Bestimmung des Unterhalts nach § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berücksichtigt worden sind, begründet bereits die tatsächliche Gewährung des Unterhalts ein Widerspruchsrecht, ohne dass es der Übernahme weiterer besonderer Betreuungskosten bedarf (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 192; Seiler in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz 29; BeckOK EStG/Mutschler, 24. Ed. 01.03.2026, EStG § 32 Rz 663). Zu beachten ist aber, dass nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt. Danach schuldet im sogenannten Residenzmodell ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder, während der andere deren Betreuung übernimmt. Ein Mehrbedarf des Kindes für die Kosten einer Fremdbetreuung besteht in dem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur ausnahmsweise, namentlich für die übliche pädagogisch veranlasste Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten (vgl. BGH-Urteile vom 05.03.2008 –  XII ZR 150/05, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht –FamRZ– 2008, 1152, Rz 19 ff., und vom 01.06.2011 –  XII ZR 45/09, FamRZ 2011, 1209, Rz 36, sowie BGH-Beschlüsse vom 11.01.2017 –  XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437, Rz 37, und vom 04.10.2017 –  XII ZB 55/17, BGHZ 216, 96, Rz 13, m.w.N.).

24

bb) Das Merkmal einer regelmäßigen Betreuung kann insbesondere dann als erfüllt angesehen werden, wenn sich ein minderjähriges Kind entsprechend eines –üblicherweise für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegten– weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge bei dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, aufhält (Senatsurteil vom 08.11.2017 –  III R 2/16, BFHE 260, 103, BStBl II 2018, 266, Rz 11). Ein kurzzeitiger, anlassbezogener Kontakt (zum Beispiel zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern) genügt dem Erfordernis einer regelmäßigen Betreuung nicht (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.06.2013, BStBl I 2013, 845, Rz 9; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 192).

25

Ob der der Übertragung des BEA-Freibetrags widersprechende Elternteil sein minderjähriges Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut, ist anhand einer Gesamtschau unter Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die Beurteilung kann hierbei von einer Vielzahl nach Lage des Falls naturgemäß auch unterschiedlich zu gewichtender Faktoren abhängen. Diese sind insbesondere die Häufigkeit und Länge der Kontakte zwischen dem widersprechenden Elternteil und dem Kind, die ihrerseits durch das Alter des Kindes und die Distanz zwischen den Wohnorten des Elternpaares beeinflusst werden. Aus Gründen der Vereinfachung kann bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % im Regelfall das Merkmal einer Betreuung in einem „nicht unwesentlichen Umfang“ als erfüllt angesehen werden, wobei weitere Indizien in diesem Fall im Übrigen regelmäßig vernachlässigt werden können (Senatsurteil vom 08.11.2017 –  III R 2/16, BFHE 260, 103, BStBl II 2018, 266, Rz 12).

26

b) Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang.

27

aa) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Übertragung des BEA-Freibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG vorliegen. Die im Streitjahr noch minderjährigen Töchter der Klägerin und des Beigeladenen sind als Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG steuerlich zu berücksichtigen. Sie sind nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nur bei der Klägerin gemeldet. Eine Veranlagung der Klägerin und des Beigeladenen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht, da deren Ehe bereits im Jahr 20xx geschieden wurde. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

28

bb) Zu Unrecht hat das FG jedoch angenommen, dass der Widerspruch des Beigeladenen gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG einer Übertragung des BEA-Freibetrags entgegensteht.

29

(1) Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Beigeladene seine Töchter in nicht unwesentlichem Umfang betreut habe.

30

(a) Dabei hat das FG zunächst in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise herausgearbeitet, dass der Beigeladene in eigener Person keine Betreuungsleistungen erbracht hat und dass auch keine die Betreuung der Töchter betreffenden Absprachen mit seinen Eltern bestanden haben. Insbesondere hat das FG zu Recht angenommen, dass das vom Beigeladenen geleitete Training, zu dem ihn eine der Töchter in den Sommerferien 2019 dreimal begleitet hatte, nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an eine regelmäßige Betreuung im Sinne von § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG zu stellen sind. Diese Treffen stellen sich vielmehr lediglich als vereinzelte anlassbezogene kurzzeitige Kontakte dar.

31

(b) Das FG ist jedoch zu Unrecht in eine Gesamtabwägung eingetreten und hat in diesem Rahmen die im Streitjahr an 159 Tagen erbrachten und damit erheblichen Betreuungsleistungen der Großeltern sowohl der Klägerin als auch (wegen der räumlichen Nähe) dem Beigeladenen zugerechnet.

32

(aa) Der Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG verlangt, dass der der Übertragung des BEA-Freibetrags widersprechende Elternteil entweder Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung der Widerspruchsmöglichkeit davon aus, dass sich der einer Übertragung des BEA-Freibetrags widersprechende Elternteil selbst (zumindest teilweise) aktiv um die Bedarfsdeckung kümmert, indem er sich finanziell an den Kosten beteiligt oder das Kind persönlich betreut. Diese Sichtweise entspricht auch dem Ansatz des BVerfG, welches die Betreuungspflichten steuerlich (gerade) mit Blick auf ihre Folgen für die Arbeitskraft oder die finanziellen Mittel der Steuerpflichtigen gewürdigt und die Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs als Teil des Kinderexistenzminimums damit begründet hat, dass Steuerpflichtige mit Kindern wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger leistungsfähig sind (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter B.I.3.a).

33

In einer solchen Situation verminderter steuerlicher Leistungsfähigkeit befindet sich ein Steuerpflichtiger indessen nicht, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes durch eigene Betreuungsleistungen oder dadurch zu decken, dass er die Betreuung durch Inanspruchnahme Dritter (auch Familienangehöriger der Kinder) organisiert. Eine Zurechnung von Betreuungsleistungen kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Betreuung durch Dritte –wie hier– ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgt, selbst wenn sich die Kinder dabei in räumlicher Nähe dieses Elternteils aufhalten oder die Betreuung durch die Eltern des widersprechenden Elternteils durchgeführt wird. Diese Form der Betreuung durch Dritte vermag den Widerspruch nicht zu begründen (ebenso Büchter-Hole, EFG 2024, 1759, 1760 unter Hinweis auf die gesetzlich geregelte Möglichkeit einer Übertragung der Freibeträge auf die Großeltern; am Ergebnis der Vorentscheidung zweifelnd: Kanzler in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 86. Lieferung, 7/2025, Kapitel 19, Abschnitt F. Kinderfreibetrag, Kindergeld und sonstige kinderbezogene Ermäßigungen (Familienleistungsausgleich), Rz 302, und Schmidt/Loschelder, EStG, 45. Aufl., § 32 Rz 92).

34

(bb) Das FG kann sich für seine Auffassung nicht auf das Senatsurteil vom 08.11.2017 –  III R 2/16 (BFHE 260, 103, BStBl II 2018, 266) stützen. Dieses Urteil betrifft die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG „regelmäßige Betreuung“ und „nicht unwesentlicher Umfang der Betreuung“ in der Konstellation einer Betreuung der Kinder durch Mutter und Vater nach dem Residenzmodell. Die für die Entscheidung, ob der widersprechende Elternteil das minderjährige Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut, notwendige Gesamtwürdigung setzt hiernach voraus, dass der widersprechende Elternteil überhaupt eine Betreuungsleistung erbringt. Daran fehlt es im Streitfall.

35

(cc) Die zur Begründung der Zurechnung herangezogene Erwägung des FG, in einer polarisierten familiären Situation könne die Prüfung von Betreuungsleistungen nicht bewerkstelligt werden, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Voraussetzungen für eine derartige teleologische Reduktion der Vorschrift liegen nicht vor.

36

Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Gegenüber einer vom Wortlaut einer Rechtsnorm abweichenden Auslegung ist allerdings besondere Zurückhaltung geboten; sie kann nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (vgl. etwa BFH-Urteil vom 09.04.2025 –  X R 11/21, BFHE 289, 294, BStBl II 2025, 655, Rz 76, m.w.N.).

37

Eine solche Planwidrigkeit ist hinsichtlich der vom FG in den Blick genommenen polarisierten familiären Situation nicht festzustellen. Denn das in § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG geregelte Widerspruchsrecht ist gerade in –häufig streitbelasteten– Trennungsfällen bedeutsam. Diese hatte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien vor Augen, als er das Widerspruchsrecht im Gesetz verankerte (BTDrucks 17/6146, S. 15). Trotzdem knüpfte er die Widerspruchsmöglichkeit (lediglich) daran, dass der Widersprechende entweder finanziell oder durch die Erbringung von Betreuungsleistungen zur Deckung des Betreuungsbedarfs des Kindes beiträgt.

38

(2) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das FG die vom Beigeladenen (anteilig) getragenen Nebenkosten des Grundstücks mit den beiden Wohnungen nicht als Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG eingeordnet hat. Da der Beigeladene selbst keine Betreuungsleistungen erbracht hat, stehen die geltend gemachten Kosten in keinem Zusammenhang mit der Kinderbetreuung. Einen anderen Aufwand für die Betreuung seiner Töchter hat der Beigeladene nicht bezeichnet.

39

Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Barunterhaltsverpflichtung des Beigeladenen (unterhaltserhöhend unter anderem) ein Mehrbedarf der Töchter in Form von Kosten für die Betreuung durch Dritte berücksichtigt wurde, liegen nicht vor. Vielmehr werden vom FG nur die Klägerin und die Großeltern der im August des Streitjahres bereits 13 und 16 Jahre alten Töchter als Betreuungspersonen erwähnt.

40

c) Die Sache ist spruchreif. Da –wie ausgeführt– im Streitjahr die Voraussetzungen für die Übertragung der BEA-Freibeträge des Beigeladenen für beide Kinder auf die Klägerin vorliegen und der Widerspruch des Beigeladenen unbegründet ist, sind die BEA-Freibeträge des Beigeladenen in Höhe von 2 * 1.320 € bei der Veranlagung der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass nicht nur die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das ältere Kind, sondern auch die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das jüngere Kind durch den Abzug der Freibeträge (Kinderfreibetrag und doppelter BEA-Freibetrag) und nicht durch das Kindergeld erfolgt. Die unter Abzug der Freibeträge ermittelte Einkommensteuer wird im Gegenzug um weitere 1.194 € (Kindergeldanspruch für das jüngere Kind) erhöht. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO dem FA übertragen.

41

4. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel kommt es nicht mehr an.

42

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene den unterliegenden Beteiligten und nicht den obsiegenden unterstützt hat, entspräche eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1985 –  II R 2/83, BFHE 143, 119 –teilweise NV–, BStBl II 1985, 368).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH erleichtert Nutzung des Gesellschaftspostfachs

Bei dem Versand eines Schriftsatzes aus einem Gesellschaftspostfach einer bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft müssen der einfach signierende Berufsträger und der den Versand anstoßende Berufsträger nicht identisch sein. Denn es handelt sich bei dem Gesellschaftspostfach um ein nicht personengebundenes Postfach. Dies hat der BFH entschieden (Az. IX R 19/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 50/26 vom 17.09.2026 zum Urteil IX R 19/25 vom 14.07.2026

Bei dem Versand eines Schriftsatzes aus einem Gesellschaftspostfach einer bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft müssen der einfach signierende Berufsträger und der den Versand anstoßende Berufsträger nicht identisch sein. Denn es handelt sich bei dem Gesellschaftspostfach um ein nicht personengebundenes Postfach. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.07.2026 – IX R 19/25 – entschieden. Erforderlich ist aber, dass sowohl der den Schriftsatz mit einfacher Signatur unterzeichnende Berufsträger als auch der den Versand durchführende Berufsträger für die Steuerberatungsgesellschaft vertretungsberechtigt sind.

Im Streitfall war eine Klageschrift von Steuerberater R mit einfacher Signatur unterzeichnet worden. Der Versand der Klageschrift an das elektronische Postfach des Gerichts war von dem ebenfalls für die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft tätigen vertretungsberechtigten Steuerberater Z über das Gesellschaftspostfach der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt worden. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einer Identität zwischen der den Schriftsatz unterzeichnenden und der den Versand durchführenden Person gefehlt habe.

Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Gesellschaftspostfach einer Berufsausübungsgesellschaft stellt – anders als das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines Rechtsanwalts – kein personengebundenes Postfach dar. Das Gesellschaftspostfach ist nicht einer Einzelperson, sondern der Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet. Insoweit ist es mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBpo) vergleichbar. Dieses setzt ebenfalls keine Personenidentität zwischen der den Schriftsatz einfach signierenden Person und der den Versand durchführenden Person voraus.

Das FG hat nunmehr im zweiten Rechtszug noch zu prüfen, ob die Klageschrift von einem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten Berufsträger unterzeichnet worden war. Dies ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.

Leitsatz

  1. Übermittelt eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ein Gesellschaftspostfach, ist eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater nicht erforderlich.
  2. Dies rechtfertigt sich aus der Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs in Abgrenzung vom Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten, einfach signierenden Steuerberater über dessen persönliches besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 02.09.2025 – 1 K 816/25 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) richtet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), seine Klage als unzulässig abzuweisen.

2

Der Kläger erhob mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, der … mbH (S Steuerberatungs-GmbH), mit Schriftsatz vom 15.04.2025, eingegangen beim FG am selben Tag, Klage. Die Klage wurde sowohl mittels eingescannter Unterschrift als auch per maschinenschriftlichem Namenszug von Steuerberater … (R) signiert. R war als Steuerberater im amtlichen Steuerberaterverzeichnis eingetragen. Die Klageschrift ging laut des vom System des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs erstellten Prüfvermerks auf dem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) der S Steuerberatungs-GmbH als elektronisches Dokument beim FG am 15.04.2025 ein. Der Klageschriftsatz wurde nicht-qualifiziert elektronisch signiert. Die Nachricht war mit einem Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) versehen. Aus dem Transfervermerk vom 15.04.2025 ergab sich zudem aus der Zeile „Organisationszusatz“, dass der Versand der Klageschrift aus dem beSt der S Steuerberatungs-GmbH durch einen Berufsträger mit der SAFE-ID „DE.BStBK.[…]“ vorgenommen worden war. Bei dieser SAFE-ID handelte es sich um die SAFE-ID des ebenfalls bei der S Steuerberatungs-GmbH tätigen Steuerberaters und Geschäftsführers … (Z). R verfügte hingegen über die SAFE-ID „DE.BStBK.[…]“.

3

Mit Hinweis vom 15.07.2025 wies das FG den Kläger darauf hin, dass die am 15.04.2025 als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge. So sei die Klage zwar über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem beSt übersandt worden. Es liege aber die gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO erforderliche Identität der signierenden Person mit dem Versender nicht vor. Die Klageschrift sei von R einfach signiert worden. Die Versendung sei aber aus dem beSt der S Steuerberatungs-GmbH erfolgt und von Z angestoßen worden.

4

Das FG wies die Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2026, 122 veröffentlichten Entscheidung vom 02.09.2025 – 1 K 816/25 als unzulässig ab. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO angebracht worden und daher nicht wirksam eingereicht worden. Es fehle an der Identität zwischen der einfach signierenden und der den Klageschriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelnden Person. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. R habe die Klage handschriftlich einfach signiert und anschließend über einen sicheren Übermittlungsweg versandt. Nur für den Schritt der Authentifizierung mittels Personalausweis habe an Z herangetreten werden müssen. Denn der Personalausweis des R sei abgelaufen gewesen. Der neu ausgestellte Personalausweis sei noch nicht für das beSt freigeschaltet gewesen. Es entspreche weder dem Gesetzeszweck noch der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit, Berufsausübungsgesellschaften derart zu behindern, dass diese nicht über jeden Berufsträger tätig werden könnten. Es sei zu berücksichtigen, dass das beSt keiner Einzelperson, sondern einer Körperschaft zugeordnet sei. Die Versendung aus dem beSt sei nicht anders zu behandeln, als aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo).

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des FG vom 02.09.2025 – 1 K 816/25 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Das FA hält die Formvoraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO für nicht erfüllt. Es fehle an der Identität zwischen der einfach signierenden und der den Klageschriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelnden Person.

II.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG ist unzutreffend davon ausgegangen, dass eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater erforderlich ist. Die bisherigen Feststellungen des FG genügen für eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage nicht.

10

1. Die Anforderungen an ein elektronisches Dokument richten sich nach § 52a Abs. 3 und 4 FGO.

11

a) Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

12

Bei dem beSt handelt es sich um ein entsprechendes, auf der Grundlage der §§ 86c ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) errichtetes elektronisches Postfach (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2025 –  IX R 11/25 (XI R 26/23), Rz 18; vom 10.02.2026 –  IX R 33/24, Rz 12; Senatsbeschluss vom 25.03.2026 –  IX R 1/26, Rz 11). Dies gilt auch für das Gesellschaftspostfach für im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaften nach § 86e StBerG (vgl. BTDrucks 19/30516, S. 70).

13

Ist das elektronische Dokument –wie im Streitfall– mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, muss der Versand grundsätzlich durch den Verantwortlichen selbst erfolgen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Versand aus dem besonderen elektronischen Postfach einer Einzelperson erfolgt (vgl. u.a. Senatsurteil vom 10.02.2026 –  IX R 33/24, Rz 14, m.w.N.).

14

Im Fall der Versendung aus einem Gesellschaftspostfach ist jedoch zu beachten, dass das Postfach nicht einer Einzelperson, sondern einer Personengesellschaft oder Körperschaft zugeordnet ist. In diesem Fall ist aufgrund Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines beBPo im Fall der Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft über ein Gesellschaftspostfach –anders als im Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten einfach signierenden Steuerberater über dessen persönliches beSt– eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden VHN-berechtigten Steuerberater nicht erforderlich (vgl. zum beBPo Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 25.02.2026 –  VII ZB 29/24, Rz 24).

15

aa) Im Zuge der Einführung eines Gesellschaftspostfachs für Berufsausübungsgesellschaften durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl I 2021, 2363) hat der Gesetzgeber mittels des in § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO enthaltenen Hinweises auf ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach und damit auf die Regelung zum Gesellschaftspostfach für steuerliche Berufsausübungsgesellschaften in § 86e StBerG die Übermittlung über ein solches Postfach als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert, über den eine formwahrende Einreichung von nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten grundsätzlich möglich ist. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die Versendung eines Schriftsatzes über ein Gesellschaftspostfach im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens –anders als noch in dem ursprünglichen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes (vgl. BTDrucks 19/27670, S. 157)– als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert hat, um zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften zu ermöglichen, auf diesem Weg elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen (vgl. BTDrucks 19/30516, S. 50 f., 70). Hierdurch sollte den Regelungen in § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 2, § 55d StBerG, wonach Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden können, auch für den Bereich des Empfangs und der Übermittlung von elektronischen Dokumenten Rechnung getragen werden. Dabei sollte bei Berufsausübungsgesellschaften kein anderer Maßstab an die Authentisierung und den Nachweis der Identität der das elektronische Dokument verantwortenden natürlichen Person angelegt werden als bei sonstigen Unternehmen, privatrechtlichen Organisationen und Verbänden sowie bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BTDrucks 19/27670, S. 342).

16

bb) Während bei einem beSt einer natürlichen Person eine wirksame Übermittlung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg nur durch den Postfachinhaber selbst ausgeführt werden kann und dieser nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) das Recht hierzu nicht auf andere Personen übertragen kann, erfolgt bei einem Gesellschaftspostfach notwendigerweise die Versendung durch eine natürliche Person, die nicht Postfachinhaberin ist. Diese Person muss, um eine wirksame Übermittlung eines einfach signierten elektronischen Dokuments über ein Gesellschaftspostfach vornehmen zu können, für die Gesellschaft vertretungsberechtigt und selbst postulationsfähig sein. Denn die Berufsausübungsgesellschaft kann nur durch ihrerseits postulationsfähige vertretungsberechtigte (natürliche) Personen vertreten werden (vgl. § 55d Abs. 2 StBerG; vgl. auch BTDrucks 19/30516, S. 51 zum Gesellschaftspostfach nach § 31b BRAO). Die Berufsausübungsgesellschaft darf deshalb nach § 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Personen einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben (sogenannte VHN-Berechtigte).

17

Um dem Empfänger einer über ein Gesellschaftspostfach versandten Nachricht die Überprüfung der Vertretungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit der die Nachricht versendenden natürlichen Person zu ermöglichen, hat die Bundessteuerberaterkammer nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StBPPV zu gewährleisten, dass bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über ein Gesellschaftspostfach für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist. Dies erfolgt dadurch, dass von der jeweiligen Anwendung geprüft wird, ob im Zeitpunkt des Nachrichtenversands eine Person an dem Postfach angemeldet ist, die über die VHN-Berechtigung der Berufsausübungsgesellschaft verfügt. Nur in diesem Fall erhält die Nachricht einen VHN und wird in dem zugehörigen Prüfvermerk aufgeführt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beSt eingereicht wurde (vgl. für das Gesellschaftspostfach bei Rechtsanwaltsgesellschaften BTDrucks 20/1672, S. 26; BGH-Beschluss vom 16.09.2025 –  VIII ZB 25/25, Rz 20; Müller in: jurisPK-ERV, 3. Aufl. 26.06.2026, § 130a ZPO, Rz 495).

18

Daher ist im Fall der Bevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft und der Nutzung von deren Gesellschaftspostfach eine Identität zwischen dem vertretungsberechtigten Berufsträger, der den Schriftsatz für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft einfach signiert, und dem die Versendung vornehmenden Berufsträger nicht erforderlich (ebenso Graw in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 10; Pohl in: jurisPK-ERV, 3. Aufl. 22.12.2025, § 52a FGO Rz 187; BeckOK FGO/Florczak, 3. Ed. 15.05.2026, FGO § 52a Rz 280; FG Köln, Urteil vom 11.06.2024 – 12 K 1868/23, EFG 2024, 1699, Rz 33, mit Anmerkung Hennigfeld; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2026 – 3 K 3103/23, EFG 2026, 953, mit Anmerkung Bock; Müller in: jurisPK-ERV, 3. Aufl. 26.06.2026, § 130a ZPO, Rz 495; Lapp, juris PraxisReport IT-Recht 3/2026, Anm. 2, unter C.; anders hingegen FG Hamburg, Urteil vom 19.07.2024 – 3 K 102/22, EFG 2025, 34, Rz 23, mit Anmerkung BüchterHole; Jungbauer/Jungbauer, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der ERV, 4. Aufl., § 2, Rz 36; Brenner, EFG 2026, 128, 129; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 130a Rz 16 a.E.; offengelassen im BGH-Beschluss vom 16.09.2025 –  VIII ZB 25/25, Rz 23).

19

cc) Insoweit folgt der Versand aus einem Gesellschaftspostfach den gleichen Vorgaben wie der Versand aus einem beBPo oder einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Denn bei dem Gesellschaftspostfach handelt es sich –wie bei einem beBPo (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) oder einem eBO (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO) und anders als bei dem einem Steuerberater persönlich zugeordneten beSt– um ein nicht personengebundenes elektronisches Postfach (so auch Graw in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 10; Henke, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2026, 770, 773; Bock, EFG 2026, 960; zum Gesellschaftspostfach nach § 31b BRAO BGH-Beschluss vom 16.09.2025 –  VIII ZB 25/25, Rz 26; zum beBPo BGH-Beschluss vom 25.02.2026 –  VII ZB 29/24, Rz 24; zum eBO Urteil des Bundesarbeitsgerichts –BAG– vom 28.01.2025 – 1 AZR 41/24, Rz 16). Bei der Prozessbevollmächtigung einer steuerlichen Berufsausübungsgesellschaft müssen sowohl die Signatur als auch der Versand notwendigerweise durch vertretungsberechtigte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ausgeführt werden. Aufgrund dieser Unterschiede entsprechen die Anforderungen zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität des auf dem sicheren Übermittlungsweg eines Gesellschaftspostfachs eingereichten Dokuments nicht denjenigen für die Einreichung über ein beSt eines prozessbevollmächtigten Steuerberaters (vgl. BGH-Beschluss vom 16.09.2025 –  VIII ZB 25/25, Rz 26; Henke, DStR 2026, 770, 771). Dementsprechend erfolgt die Übersendung elektronischer Dokumente aus einem Gesellschaftspostfach über einen sicheren Übermittlungsweg ebenfalls nicht personengebunden.

20

Eine als Prozessbevollmächtigte beauftragte Berufsausübungsgesellschaft hat zwar gemäß § 52 Abs. 1 StBerG die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters und trägt damit letztlich die Verantwortung für die Erfüllung der beruflichen Pflichten, sie muss sich hierbei aber notwendigerweise durch natürliche Personen vertreten lassen, die ihrerseits postulationsfähig sein müssen (§ 55b Abs. 1 und Abs. 3 StBerG). Diese Rechtslage wird im Rahmen der Bestimmungen über die Berechtigungen zur Nutzung des beSt für die Einreichung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente nachvollzogen. Die Berufsausübungsgesellschaft als Postfachinhaberin darf –und muss– zur Ermöglichung einer Einreichung, die nur eine natürliche Person vornehmen kann, dieses Recht auf natürliche Personen übertragen (vgl. zum Postfach nach § 31b BRAO BGH-Beschluss vom 16.09.2025 –  VIII ZB 25/25, Rz 27). Die Übertragung darf hierbei unter anderem nur auf vertretungsberechtigte Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben, erfolgen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV). Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewährleisten, dass der Empfänger diese Vorgaben überprüfen kann (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 StBPPV).

21

Vor diesem Hintergrund ist der sichere Übermittlungsweg mittels eines nicht personengebundenen Gesellschaftspostfachs, bei dem durch die vorstehend genannten Regelungen der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung die Authentizität mit Blick auf die Herkunft eines übermittelten Dokuments von der prozessbevollmächtigten Gesellschaft gewährleistet werden soll, mit dem ebenfalls nicht personengebundenen Übermittlungsweg mittels eines beBPo oder eBO und den dort zur Gewährleistung der Authentizität in § 8 und § 10 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) getroffenen Regelungen vergleichbar (vgl. BTDrucks 19/27670, S. 342). Hiernach stellt die Behörde beziehungsweise die juristische Person oder sonstige Vereinigung als Postfachinhaberin den Zugang bestimmten Zugangsberechtigten zur Verfügung, die über ein Zertifikat und Passwort eine Versendung aus dem Postfach vornehmen können. Die Versendung durch einen Zugangsberechtigten wird durch den VHN bestätigt. Für eine wirksame Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments über den sicheren Übermittlungsweg eines beBPo oder eBO bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung daher einer Personenidentität zwischen sendender und einfach signierender Person nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.03.2025 –  VII R 25/22, BFHE 288, 423; BGH-Beschluss vom 25.02.2026 –  VII ZB 29/24, Rz 24; BAG-Urteil vom 28.01.2025 – 1 AZR 41/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 16). So genügt zum Beispiel beim beBPo der über den VHN bestätigte Umstand, dass bei der Übersendung ein nach § 8 Abs. 1 bis 4 ERVV mit Zertifikat und Zertifikats-Passwort ausgestatteter zugangsberechtigter Beschäftigter des Postfachinhabers mit den vom Postfachinhaber zur Verfügung gestellten Zugangsdaten bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. Denn durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Dokuments mit Blick auf dessen Herkunft von der befugten Behörde gewährleistet und damit der Gefahr begegnet, dass nicht zu der Behörde gehörende Personen ein fingiertes Dokument einreichen.

22

b) Daran gemessen ist das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame Einreichung auf dem sicheren Übermittlungsweg des Gesellschaftspostfachs nicht vorliegen. Die Klageschrift war im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO von der verantwortenden Person R einfach signiert. Die Klage wurde über das Gesellschaftspostfach der vom Kläger als Prozessbevollmächtigte bestellten S Steuerberatungs-GmbH und damit über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Ein VHN und damit der Nachweis der Einreichung durch eine hierzu nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StBPPV berechtigte Person –hier Z– liegt vor.

23

Rechtsfehlerhaft hat das FG eine wirksame Einreichung der Klageschrift deshalb verneint, weil diese durch den einfach signierenden Steuerberater R versandt werden müsse. Denn der Umstand, dass das Dokument von einem Vertreter der Prozessbevollmächtigten einfach signiert wurde, der sichere Übermittlungsweg diesen jedoch nicht als Absender ausweist, hindert als solcher eine wirksame Übermittlung bei der Versendung über ein Gesellschaftspostfach nicht. Denn dies ist systemimmanent dadurch bedingt, dass Postfachinhaberin des nicht personengebundenen Gesellschaftspostfachs die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ist, die dementsprechend auch als Absenderin der Nachricht ausgewiesen wird. Diese muss sich jedoch notwendigerweise sowohl bei der Signatur als auch bei der Durchführung des Versands durch eine natürliche Person vertreten lassen. Die Ansicht der Vorinstanz, der einfach-signierende Steuerberater müsse auch den Versendungsvorgang anstoßen, widerspricht bei nicht personengebundenen Postfächern dem Willen des Gesetzgebers, der diese Möglichkeit mit der Einführung des Gesellschaftspostfachs ausdrücklich eröffnen wollte.

24

2. Der vorgenannte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

25

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann nicht abschließend über die Zulässigkeit der Klage befinden. Aus diesem Grund geht die Sache an die Vorinstanz zurück.

26

Die Berufsausübungsgesellschaft kann nur durch postulationsfähige und vertretungsberechtigte (natürliche) Personen vertreten werden (vgl. § 55d Abs. 2 StBerG). Auch die einfache Signatur muss durch einen vertretungsberechtigten Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausgeführt werden. Das FG hat jedoch nicht anhand des Eintrags der S Steuerberatungs-GmbH im amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer geprüft, ob R für die prozessbevollmächtigte S Steuerberatungs-GmbH vertretungsberechtigt war. Dies hat das FG nachzuholen.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen

Der BFH hat bzgl. der Geltendmachung von Betriebsausgaben zur Abzugsfähigkeit von Bargeldern, die der Kläger an seinen Bruder aus betrieblichem Anlass übergeben hat und die in der Folge vom Bruder zumindest teilweise veruntreut wurden Stellung genommen (Az. X R 21/23).

BFH, Urteil X R 21/23 vom 28.01.2026

Leitsatz

  1. Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt.
  2. Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2021 – 2 K 772/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2008 und 2009 als Einzelunternehmer einen Sicherheitsdienst. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er erbrachte unter anderem Bewachungsleistungen für Veranstaltungen, die in der Republik Österreich (Österreich) stattfanden, und wurde insoweit im Auftrag der österreichischen S Ges.m.b.H. (S) tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre zunächst mit Bescheiden unter Nachprüfungsvorbehalt im Wesentlichen erklärungsgemäß fest.

2

Nach einer Außenprüfung erkannte das FA Betriebsausgaben in Höhe von 380.000 € im Jahre 2008 und von 205.000 € im Jahre 2009 nicht mehr an. Für diese Beträge existieren Rechnungen der in Wien ansässigen C GmbH (C), die an den Kläger adressiert sind. Die auf den 10.07.2008 datierende Rechnung über 380.000 € weist als Leistungsgegenstand „Übernachtung – …“ aus, schlüsselt Personen und Tage auf und enthält einen handschriftlichen Quittungsvermerk ebenfalls vom 10.07.2008. Wegen dieser Rechnung hatte das Prüfungsfinanzamt ein Auskunftsersuchen an das österreichische Bundesministerium für Finanzen gerichtet. Anlässlich seiner Vernehmung hatte der Geschäftsführer der C, A, der österreichischen Behörde von sich aus eine weitere Rechnung vom 21.12.2009 über 205.000 € vorgelegt und erklärt, es handele sich bei beiden Rechnungen um Scheinrechnungen. Die angegebenen Leistungen seien nicht erbracht worden. Der Bruder des Klägers (B) sei mit der Bitte an ihn herangetreten, solche Rechnungen auszustellen. Dafür habe er, A, insgesamt 32.000 € erhalten.

3

Für den Vertrag mit der S über die von dem Kläger zu erbringenden Bewachungsleistungen, der der Rechnung vom 10.07.2008 zugrunde gelegen haben soll, wurden im Laufe des Verfahrens mehrere Versionen vorgelegt. Zwei Versionen, vom 08.05.2008 und vom 16.05.2008, waren unterzeichnet, eine dritte Version war es nicht. Alle Versionen enthielten unterschiedliche Regelungen darüber, welche der Vertragsparteien welche für die mit der Personalgestellung verbundenen Kosten für Anreise et cetera, insbesondere die Unterbringung, zu tragen hatte. Ein der Rechnung vom 21.12.2009 zugrunde liegender Vertrag ist nicht aktenkundig. Von dieser Rechnung existieren zwei Versionen. Eine Version enthält als Leistungsgegenstand nur „Handelsprovision Vertrag“, während die andere Version diesen näher aufschlüsselt und auch einen handschriftlichen Quittungsvermerk vom 29.12.2009 enthält.

4

Der Kläger gab an, B, der für ihn in Österreich gehandelt habe, habe ihm suggeriert, den beiden Rechnungen aus den Jahren 2008 und 2009 hätten tatsächliche Leistungen der C zugrunde gelegen. Er habe das Geld B gegeben, der es seinerseits entweder an die C geleistet oder unterschlagen habe. Er selbst habe jedenfalls kurz vor dem 10.07.2008 insgesamt 300.000 € in die Kasse eingelegt. Für die Begleichung der Rechnung aus 2009 habe er von B ein Darlehen über 180.000 € erhalten und noch 25.000 € hinzugegeben.

5

In der Annahme, der Kläger habe 2008 über flüssige Mittel von 380.000 € verfügt, setzte das FA überdies im Wege der Schätzung für das Jahr 2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen an.

6

Die nach Zurückweisung der Einsprüche erhobene Klage hatte lediglich in Bezug auf die Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Erfolg. Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1119). Es kam zu dem Ergebnis, dass sich das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Übernachtungskosten in Höhe von 380.000 € nicht zur Überzeugung des Gerichts habe feststellen lassen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger von der Geltung der Vertragsversion vom 08.05.2008 ausgegangen sei, die ihm B vorlegte und bei der er die Übernachtungskosten habe tragen müssen, hingegen die S von der Geltung der Vertragsversion vom 16.05.2008, wonach sie die Übernachtungskosten habe tragen müssen, und deshalb die Kosten der Übernachtung übernommen habe. Ebenso fehle ein Nachweis für eine der Zahlung im Jahre 2009 zugrunde liegende Provisionsvereinbarung.

7

Eine Berücksichtigung der beiden Zahlungen als Betriebsausgabe komme aber auch unter dem Aspekt etwaigen betrügerischen Handels eines Angestellten, hier des B, nicht in Frage. Es stehe nicht einwandfrei fest, dass das auslösende Moment für die Minderung des Betriebsvermögens ausschließlich im betrieblichen Bereich gelegen habe. Zwar habe B den Kläger unter Vorlage der Vertragsversion vom 08.05.2008 zur Zahlung des Betrages in Höhe von 380.000 € veranlasst. Dies sei B jedoch nur gelungen, weil der Kläger ihm als Bruder vertraut und seine Kontrollbefugnis deshalb nicht ausgeübt habe. Einem anderen Mitarbeiter, der ihm nicht persönlich nahegestanden hätte, hätte der Kläger nicht ungeprüft einen solchen Geldbetrag übergeben, ohne dass dieser hätte darlegen müssen, welche weiteren Vereinbarungen er zur Übernachtung getroffen habe. Der Kläger habe an die S Rechnungen gestellt, denen zufolge 351 Personen eingesetzt worden seien. Also hätte ihm klar sein müssen, dass Übernachtungskosten für 450 Personen von ihm nicht zu tragen gewesen seien. Ein ordnungsgemäßer Kaufmann hätte daher die ihm vorgelegten Rechnungen zumindest auf Plausibilität geprüft. Entsprechendes gelte für die Zahlung aus dem Jahr 2009.

8

Im Rahmen der Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensmängel geltend.

9

Es stelle einen Verstoß gegen §§ 133, 157, 154 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn das FG davon ausgehe, der Kläger habe die Vertragsversion vom 08.05.2008, die S hingegen die Vertragsversion vom 16.05.2008 durchgeführt. Es könnten nicht zwei verschiedene Vertragsversionen gleichzeitig gültig sein. Im Falle eines Dissenses wäre der Vertrag nichtig. Ohne vertragliche Regelung hätte der Kläger als Auftragnehmer aber die Kosten für die Mitarbeiter tragen müssen. Zudem habe das FG die höchstrichterlichen Grundsätze zur Geltendmachung von Betriebsausgaben im Falle von Veruntreuung, Untreue und Diebstahl verkannt. Auslösendes Moment für die Zahlung im Jahre 2008 seien die aufgrund der vorgelegten Rechnung aus Sicht des Klägers zu zahlenden Übernachtungskosten gewesen. Er habe B das Bargeld übergeben, damit dieser für ihn die betrieblichen Verbindlichkeiten begleiche. Falls sich B die Gelder in krimineller Weise angeeignet haben sollte, sei der Betriebsausgabenabzug wegen schädigenden Handelns eines Mitarbeiters anzuerkennen. Es entspreche nicht dem Verhandlungsergebnis und treffe auch nicht zu, dass der Kläger nur dem B vertraut und das Geld einem anderen Mitarbeiter nicht ungeprüft übergeben hätte; er hätte es seiner Mitarbeiterin ebenfalls ausgehändigt. Das FG überdehne die Anforderungen an die Überwachungspflichten und habe auch die vorliegenden Beweismittel in erheblich fehlerhafter Weise gewichtet und gewürdigt. Barzahlungen seien branchenüblich gewesen. Anderen Angestellten hätte er einen solchen Betrag deshalb ebenfalls im Vertrauen auf ihr redliches Verhalten übergeben.

10

Die Zahlung im Streitjahr 2009 habe der Kläger geleistet, weil die C Aufträge für Sicherungstätigkeiten im …bau vermittelt habe. Er sei davon ausgegangen und habe sich wiederum darauf verlassen, B werde das Geld umgehend an die C übergeben.

11

Die Aussageverweigerung des B habe das FG unzulässig zu Lasten des Klägers gewürdigt. Nach allem habe es die an die C geleisteten Zahlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Gegebenenfalls sei deren Höhe zu schätzen gewesen. Zumindest die von B tatsächlich ausgekehrten 32.000 € seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nicht nur insoweit enthalte das Urteil grobe Begründungsmängel. Daneben liege in Bezug auf die vom FG als relevant angesehenen besonderen Überwachungspflichten eine Gehörsverletzung des Klägers vor, da das FG solche Pflichten im Rahmen des Verfahrens nicht thematisiert habe. Auch hätte das FG seine Mitarbeiterin, die auch heute noch im Unternehmen des Klägers arbeite, als Zeugin befragen können.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidungen vom 23.04.2014 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide vom 17.10.2012 für 2008 und vom 19.03.2012 für 2009 dahingehend zu ändern, dass für 2008 weitere Betriebsausgaben in Höhe von 380.000 € und für 2009 weitere Betriebsausgaben in Höhe von 205.000 € im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers berücksichtigt werden.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Das FG sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Kläger keine rechtliche Verpflichtung zu den streitigen Zahlungen bestanden hätte. Die Zahlungen seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt schädigenden Mitarbeiterverhaltens eindeutig betrieblich veranlasst gewesen. Der Kläger hätte B besser überwachen und ihn näher zu dem Umfang der Aufwendungen befragen müssen, zumal im Streitjahr 2009 die Zahlung immerhin 20 % der Einnahmen dieses Jahres entspreche und der Kläger sich auch nicht erkundigt habe, woher das angeblich bei B geliehene Geld stamme, immerhin 90 % der Gesamtsumme. Für die möglicherweise tatsächlich ausgekehrten 32.000 € sei keinerlei betriebliche Veranlassung zu erkennen.

15

Die beanstandeten Verfahrensfehler seien dem FG nicht unterlaufen.

II.

16

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat den Betriebsausgabenabzug der streitgegenständlichen Zahlungen unter dem Gesichtspunkt vertraglicher Verpflichtung (unten 1.) in einer den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Weise verneint (unten 2.). Ob der Abzug nach den Grundsätzen für den Abzug von Zwangsaufwendungen in Betracht kommt (unten 3.), vermag der Senat auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschließend zu beurteilen (unten 4.).

17

1. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind.

18

a) Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, das heißt, sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2.; ebenso BFH-Urteil vom 27.11.2024 –  IV R 25/22, BFHE 286, 484, BStBl II 2025, 184, Rz 34).

19

Für den Betriebsausgabenabzug vertraglich vereinbarter Leistungen ist unerheblich, wenn die bei Vertragsschluss auf der anderen Seite handelnden Personen betrügerisch agieren, da ein geheimer Vorbehalt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags nicht berührt (vgl. insoweit Senatsurteil vom 07.02.2018 –  X R 10/16, BFHE 260, 490, BStBl II 2018, 630, Rz 32).

20

b) Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

21

aa) Macht der Steuerpflichtige betrieblichen Aufwand geltend, ist er –unbeschadet der Amtsaufklärungspflichten aus § 76 Abs. 1 FGO– in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet (subjektive Feststellungslast). Damit korrespondierend darf das FG bei seiner Urteilsfindung nur dann von einer betrieblichen Veranlassung des streitigen Aufwands ausgehen, wenn es hiervon die volle richterliche Überzeugung gewonnen hat. Ernstliche oder nicht überwindbare Zweifel (sogenanntes non liquet) wirken sich zu Lasten des Steuerpflichtigen aus (objektive Feststellungslast, vgl. Senatsurteil vom 19.08.2015 –  X R 30/12, BFH/NV 2016, 203, Rz 29, m.w.N.). Steht zwar fest, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach Betriebsausgaben entstanden sein müssen, ist deren Höhe aber nicht nachgewiesen, ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2005 –  X B 115/04).

22

bb) Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die betriebliche Veranlassung einer Zahlung, wenn in Frage steht, ob der Zahlung eine Scheinrechnung zugrunde liegt und weder nachgewiesen werden kann, dass Aussteller der Rechnung und Empfänger der Zahlung nicht der Leistungserbringer war, noch dies auszuschließen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2005 –  X B 115/04, m.w.N.). Ist bei der Ermittlung von als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten zudem eine Abgrenzung betrieblicher Aufwendungen von privaten Aufwendungen erforderlich, trifft den Steuerpflichtigen eine gegenüber den Anforderungen des § 90 AO erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils (so schon Senatsurteil vom 16.05.2001 –  X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, unter II.2.c, m.w.N.).

23

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FG den von ihm festgestellten Sachverhalt ausgehend von den unterschiedlichen Vertrags- beziehungsweise Rechnungsversionen und den Aussagen verschiedener Zeugen dahingehend gewürdigt, dass eine vertragliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der S oder der C weder in Bezug auf die B im Streitjahr 2008 übergebenen 380.000 € noch in Bezug auf die im Streitjahr 2009 übergebenen 205.000 € zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und bindet deshalb den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO.

24

a) Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe aus dem Dissens zwischen dem Kläger und der S über den wesentlichen Vertragsinhalt rechtsfehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen, verkennt er, dass das FG diesen Dissens lediglich als Möglichkeit in den Raum gestellt und seine Entscheidung auf die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des feststellungsbelasteten Klägers gestützt hat. Es liegt insbesondere nicht die Konstellation des betrügerischen Vertragspartners vor, der die Wirksamkeit des Vertrags unberührt lässt. Auch der Kläger macht nicht geltend, von der S oder der C, sondern von B hintergangen worden zu sein.

25

b) Kommt die Zuordnung der geltend gemachten Aufwendungen zu dem betrieblichen Bereich jedenfalls auf vertraglicher Grundlage schon dem Grunde nach nicht in Betracht, scheidet insoweit auch eine Schätzung von Betriebsausgaben gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO der Höhe nach aus.

26

3. Da der Betriebsausgabenabzug jedoch keinen Leistungserfolg voraussetzt (unten a), können auch Verluste, die dem Steuerpflichtigen aufgrund Diebstahls, Unterschlagung oder Untreue entstanden sind, Betriebsausgaben sein (unten b). Liegt die Ursache für den Vermögensverlust in der privaten Lebensführung, ist der Abzug ausgeschlossen, was indes nicht schon deshalb der Fall sein muss, weil ein Angehöriger des Steuerpflichtigen den Verlust herbeigeführt hat (unten c). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen steht einer betrieblichen Veranlassung nicht entgegen (unten d).

27

a) Der Betriebsausgabenabzug setzt nicht ausnahmslos voraus, dass den entsprechenden Aufwendungen ein nachgewiesener Leistungserfolg gegenübersteht. Vielmehr kann die steuerliche Abzugsfähigkeit auch darauf beruhen, dass der Steuerpflichtige Zahlungen in der Annahme leistet, sie würden den beabsichtigten oder vertraglich ausbedungenen Erfolg herbeiführen. Als Korrektiv ist zusätzlich nur zu prüfen, ob die Aufwendungen auch bei einer abstrakt-objektiven Betrachtungsweise zur Förderung des Betriebs geeignet sind (Senatsurteil vom 17.11.2015 –  X R 3/14, BFH/NV 2016, 922, Rz 21).

28

b) Ferner können Aufwendungen auch abziehbar sein, wenn sie überhaupt nicht willentlich getätigt worden sind. Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen (sogenannte Zwangsaufwendungen), können Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sein. Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv einwandfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.1991 –  VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449, unter II.3.a aa, m.w.N., und Senatsurteil vom 16.11.2005 –  X R 48/03, BFH/NV 2006, 534, unter II.2.a). Die Feststellungslast trägt nach allgemeinen Grundsätzen auch insoweit der Steuerpflichtige.

29

Besteht Gewinnerzielungsabsicht, kann der Steuerpflichtige (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.03.2000 –  X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188, unter II.1., m.w.N.) Verluste, die ihm aufgrund Diebstahls, Unterschlagung oder Untreue entstanden sind, als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Gewinneinkünften geltend machen, wenn das schadenstiftende Ereignis entweder dem betrieblichen Bereich entstammt (unten aa) oder die von der Straftat betroffenen Gegenstände oder Geldbeträge zur künftigen betrieblichen Verwendung bestimmt waren (unten bb).

30

aa) Entstammt das schadenstiftende Ereignis dem betrieblichen Bereich, etwa im Falle eines Gelddiebstahls durch Betriebsangehörige, kommt es nicht darauf an, ob die entwendeten Gelder zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des Betriebsinhabers gehört haben und ob sie innerhalb einer geschlossenen Kassenführung erfasst wurden (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.1976 –  IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560, unter 2., und vom 28.11.1991 –  XI R 35/89, BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343, unter II.1.).

31

bb) Auch wenn das schadenstiftende Ereignis nicht dem Betrieb zuzurechnen ist, können Schäden am Betriebsvermögen zu Betriebsausgaben führen. Die betriebliche Veranlassung wird in diesem Falle durch die Zweckbestimmung der betroffenen Wirtschaftsgüter hergestellt. Das gilt auch bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, denn auch dieser kann über Betriebsvermögen verfügen. Ist der Schaden, namentlich durch Diebstahl, an einem Bargeldbestand eingetreten, der betrieblichen oder privaten Zwecken dienen kann, kann der betriebliche Zusammenhang durch eine geschlossene Kassenführung und eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen dargetan werden. Ob entwendetes Geld dem Betriebsvermögen zuzuordnen war, kann aber auch unter Einbeziehung weiterer Anhaltspunkte geprüft werden; hierbei kann die Aufbewahrung des Geldes im betrieblichen Bereich oder die Bereithaltung eines abgezählten Betrages zur Begleichung einer betrieblichen Verbindlichkeit berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 28.11.1991 –  XI R 35/89, BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343, unter II.1.; ähnlich Senatsbeschluss vom 12.12.2001 –  X R 65/98). Jedenfalls muss die Zweckbestimmung der betroffenen Wirtschaftsgüter zu betrieblichen Zwecken objektiv nachvollziehbar sein.

32

c) Da bei Zwangsaufwendungen mehrere Ursachen für die Entstehung des Aufwands beziehungsweise Vermögensverlusts in Betracht kommen können und eine willentliche Beziehung des Steuerpflichtigen zur Wertabgabe typischerweise fehlt, bedarf deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) besonders sorgfältiger Prüfung (Senatsurteil vom 16.11.2005 –  X R 48/03, BFH/NV 2006, 534, unter II.2.a).

33

aa) Dies gilt vor allem dann, wenn private auslösende Momente mit den betrieblichen Momenten eng verwoben sind oder diese einander überlagern, etwa dann, wenn Vermögensverluste durch Angehörige herbeigeführt werden (Senatsurteil vom 16.11.2005 –  X R 48/03, BFH/NV 2006, 534, unter II.2.a, zu Untreuehandlungen eines Sohnes). Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen und –vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung– abziehbar. Andernfalls sind die zu § 12 EStG entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 – GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.b bb).

34

bb) Entsprechend ist im Rahmen der in einem solchen Fall erforderlich wertenden Betrachtung eine Gesamtschau der privaten und betrieblichen Momente vorzunehmen, um die Ursache (das „auslösende Moment“) festzustellen. Dabei kann bei schädigendem Verhalten durch Angestellte nicht allein darauf abgestellt werden, ob die unerlaubte Handlung von einem nahen Angehörigen vorgenommen wird. Vielmehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen auch ein fremder Angestellter denselben Schaden hätte zufügen können (vgl. Senatsurteil vom 16.11.2005 –  X R 48/03, BFH/NV 2006, 534, unter II.2.b, zu einer unentgeltlichen Betriebsübertragung). Dabei kann eine Rolle spielen, ob ein innerbetriebliches Kontrollsystem existiert, ob es branchenspezifische Gepflogenheiten gibt und ob das besondere Vertrauensverhältnis allein auf der privaten Beziehung oder auf Umständen gründet, die auch außerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses denkbar sind.

35

d) Ein Verschulden des Steuerpflichtigen –auch in Gestalt eines strafbaren, ordnungswidrigen oder „unmoralischen“ Verhaltens– steht der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen wegen der Wertneutralität der Besteuerung und des Leistungsfähigkeitsprinzips grundsätzlich nicht entgegen. Dies folgt bereits aus § 40 AO. Etwas anderes gilt nur, wenn das schuldhafte Fehlverhalten die betriebliche Veranlassung im Sinne eines „privaten Motivs“ überlagert. Ist der Steuerpflichtige selbst Opfer einer Vorsatztat, schließt eigene Fahrlässigkeit, auch Leichtfertigkeit, die betriebliche Veranlassung nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 17.11.2015 –  X R 3/14, BFH/NV 2016, 922, Rz 20, 23).

36

4. Das FG ist hinsichtlich der Frage der Zwangsaufwendungen von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen, so dass das Ergebnis seiner Würdigung den Senat schon deshalb nicht zu binden vermag. Die Feststellungen des FG ermöglichen es dem Senat nicht, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs vorlagen. Das FG hat daher auf Grundlage der unter II.3. dargestellten Grundsätze eine neue Gesamtwürdigung vorzunehmen, für die auch die Heranziehung weiterer, noch nicht aufgeklärter Sachverhaltsmerkmale in Betracht kommt.

37

a) Zwar obliegt die Würdigung des Veranlassungszusammenhangs dem Tatrichter; sie ist revisionsrechtlich jedoch daraufhin überprüfbar, ob alle bedeutsamen Umstände zutreffend erfasst worden sind und das allgemeine Erfahrungswissen berücksichtigt worden ist (so schon Senatsurteil vom 09.08.1989 –  X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, unter 3.). Soweit das FG Wertungen vornimmt, hat es diese durch entsprechend konkrete Tatsachenfeststellungen zu untermauern. Vermutungen entsprechen hingegen den Anforderungen des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der eine „Überzeugung“ des Gerichts verlangt, nicht und stellen auch keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO dar, so dass die Bindungswirkung nach der letztgenannten Norm entfällt (Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26, 36).

38

b) Bereits die noch zugunsten des Klägers wirkenden Annahmen des FG, der Kläger habe die behaupteten Barzahlungen an B in Höhe von 380.000 € sowie von 205.000 € geleistet, stellen Vermutungen in diesem Sinne dar.

39

aa) Das FG nimmt Bezug auf das undatierte Schreiben des Klägers an den Rechtsanwalt, in dem der Kläger diese Barzahlungen behauptet hat. Darüber hinaus schildert es den Vortrag des Klägers zu den Zahlungen am 28.06.2008/09.07.2008 und am 10.07.2008, ausgehend von den Kontoblättern des Einzelunternehmens. Ferner finden sich Ausführungen zur Zahlung der 380.000 € in der Wiedergabe der Aussagen eines Zeugen. Das FG geht im Zusammenhang mit der Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen davon aus, der Kläger habe über einen Kapitalstamm in Höhe von 380.000 € verfügt.

40

bb) Gleichwohl war der Schluss, der Kläger habe B tatsächlich diese Mittel ausgehändigt, nicht zulässig, ohne Überlegungen zu der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags anzustellen. Nachdem das FG in wesentlichen Aspekten den Angaben des Klägers keinen Glauben geschenkt hat, konnte es nicht darauf verzichten, sich auch hinsichtlich der Zahlungsvorgänge selbst mit der Glaubwürdigkeit des Klägers auseinanderzusetzen. Insbesondere die für das Streitjahr 2009 behauptete Zahlung muss aufgrund des ungewöhnlichen Geschehensablaufs –der Kläger will sich 180.000 € bei B geliehen und diese dann für nur wenige Tage in die Kasse eingelegt haben, um ihm dasselbe Geld anschließend wieder auszuhändigen– zweifelsfrei feststehen.

41

c) Der Senat kann weder feststellen noch ausschließen, dass die streitigen Zahlungen, soweit sie geleistet wurden, auf einem dem betrieblichen Bereich entstammenden schadenstiftenden Ereignis beruhen (s. oben, II.3.b aa), namentlich darin, dass B dem Kläger vorgespiegelt hat, es bestünden vertragliche Verpflichtungen gegenüber der S und der C, so dass mit den Mitteln ein vertraglicher Leistungszweck verfolgt werden sollte.

42

aa) Das FG hat sich maßgebend darauf gestützt, dass der Kläger dem B lediglich aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses Vertrauen entgegengebracht, ihm die Beträge in bar aushändigt und ihn nicht weiter kontrolliert habe. Das sind Vermutungen. Es besteht jedoch kein Erfahrungssatz der Art, dass nur nahen Angehörigen ein solches Vertrauen entgegengebracht werde. Das FG hat deshalb nicht festgestellt, ob ein nicht mit dem Kläger verwandter Angestellter den gleichen Schaden hätte verursachen können. Für die Aufklärung hätte sich die Zeugenvernehmung der Mitarbeiterin des Klägers angeboten, und zwar auch von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), da der Kläger bereits im Klageverfahren vorgetragen hat, er hätte ihr Barmittel in der streitigen Größenordnung in gleicher Weise anvertraut.

43

bb) Der Kläger trägt jedoch die Feststellungslast für diejenigen Umstände, die das auslösende Moment der behaupteten Barzahlungen als betrieblich qualifizieren können. Hinweise auf Buchführungsunterlagen hätte er zu konkretisieren. Insbesondere betrifft das jedoch die behauptete Branchenüblichkeit von Barzahlungen im Sicherheitsgewerbe. Das gilt erst recht angesichts der Höhe der behaupteten Bargeschäfte.

44

cc) Schließlich muss sich das FG eine Überzeugung davon verschaffen, dass ein etwaiges Mitverschulden des Klägers die betriebliche Veranlassung nicht überlagert. Das betrifft insbesondere die Behauptung des Klägers, er habe von der Erstellung von Scheinrechnungen und den (etwaigen) Plänen des B zur tatsächlichen Verwendung des Geldes nichts gewusst, sondern sei selbst das Opfer einer Straftat geworden. Etwaige verbleibende Zweifel müssten sich zu Lasten des Klägers auswirken.

45

d) Ebenso wenig kann der Senat feststellen, dass die streitigen Zahlungen, soweit sie geleistet wurden, aus Mitteln bewirkt wurden, die zur künftigen betrieblichen Verwendung bestimmt waren (s. oben, II.3.b bb), mithin dem Betriebsvermögen zuzuordnen waren. Tatsächlich bestehen keine Feststellungen zu der Frage, ob das Postbankkonto, von dem das Geld stammen soll, ein privates oder ein betriebliches Konto war. Der Prüfer des FA muss jedenfalls von einem privaten Konto ausgegangen sein, da er andernfalls den angenommenen Kontobestand nicht zum Anlass hätte nehmen können, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu schätzen.

46

Der Senat kann an dieser Stelle dahingestellt sein lassen, inwieweit diesem Umstand nach abschließender Beurteilung der Frage, ob die etwaige Unterschlagung oder Veruntreuung durch B ein dem betrieblichen Bereich entstammendes schadenstiftendes Ereignis darstellt, noch eigenständige Bedeutung zukommen mag. Wenn der Kläger dem B das Geld ausgehändigt hat, hat er es jedenfalls zuvor von dem Konto abgehoben, und zwar mit dem Ziel, es dem B auszuhändigen. Falls kein dem betrieblichen Bereich zuzuordnendes schadenstiftendes Ereignis nach Maßgabe von II.4.c festgestellt werden kann, bestünden auch dann Bedenken, den Verlust als Betriebsausgabe zu qualifizieren, wenn das Konto ein betriebliches Konto gewesen wäre, denn dann dürfte es mit der Abhebung in den privaten Bereich überführt worden sein. Falls ein dem betrieblichen Bereich zuzuordnendes schadenstiftendes Ereignis festgestellt werden kann, hätte sich die Frage der Zuordnung des Kontos zum Betriebsvermögen erübrigt. Abgesehen davon würden Mittel, die betrieblichen Zwecken gewidmet sind, mit der Abhebung von einem privaten Konto in den betrieblichen Bereich überführt.

47

5. Für die erneute Würdigung weist der erkennende Senat –ohne Bindungswirkung für das FG nach § 126 Abs. 5 FGO– auf das Folgende hin:

48

a) Der Kläger hat den Geschehensablauf in einer Weise darzulegen, die Zweifeln keinen Raum mehr lässt. Sein Bruttoarbeitslohn als …leiter soll 56.000 € per annum betragen haben. Auf Grundlage der Betriebseinnahmen und -ausgaben des Einzelunternehmens in den Streitjahren beträgt der vom Kläger behauptete Verlust ein Fünftel der Betriebsausgaben des Streitjahres 2008 und ein Sechstel der Betriebsausgaben des Streitjahres 2009. Das sind sowohl absolut als auch relativ nicht geringe Beträge, die erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers schüren, er habe sich um das Engagement in Wien nicht weiter gekümmert und von den Unternehmungen des B nichts gewusst.

49

b) Angesichts der in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung, der Kläger sei im Streitjahr 2008 selbst nur teilweise in die Durchführung des Projekts mit der S eingebunden gewesen, weil er sich in seiner weiteren Tätigkeit als …leiter eines Maschinenherstellers national und international mit dessen Baustellen befasst habe und dauerhaft abwesend gewesen sei, muss darüber hinaus auch geklärt werden, ob tatsächlich er oder vielmehr B Inhaber des Sicherheitsunternehmens gewesen ist.

50

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Übertragung stiller Reserven aus Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter einer KGaA

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut einer KGaA übertragen werden kann, an der dieser als Komplementär beteiligt ist (Az. IV R 21/23).

BFH, Urteil IV R 21/23 vom 21.05.2026

Leitsatz

Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die Mitunternehmer als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.07.2023 – 1 K 1783/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Reinvestitionsrücklage auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden können, an der die Mitunternehmer als persönlich haftende Gesellschafter (phG) beteiligt sind.

2

Die drei Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren Kommanditisten der Z-GmbH & Co. KG (Z-KG). Die Anteile hielten der Kläger zu 1. zu 51 %, der Kläger zu 2. zu 26 % und der Kläger zu 3. zu 23 %. Komplementärin der Z-KG ohne Beteiligung am Vermögen und Gewinn war die Y GmbH (Komplementär-GmbH).

3

Mit Vertrag vom 11.03.2011 verkauften die Kläger ihre Mitunternehmeranteile an der Z-KG mit Wirkung zum 12.05.2011 an die Q GmbH. Aus diesen Veräußerungen ergaben sich Veräußerungsgewinne in Höhe von insgesamt 363.981 € für Grund und Boden sowie 2.047.557 € für Gebäude. Mit Vertrag vom 06.08.2012 wurde die Komplementär-GmbH mit Wirkung zum 31.12.2011 auf die Q GmbH verschmolzen; die liquidationslose Auflösung der Z-KG wurde am xx.08.2012 in das Handelsregister eingetragen.

4

In der bei dem Finanzamt M (FA M) für die Z-KG eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2011 (Streitjahr) bildete die Q GmbH für in dem Kaufpreis der Anteile enthaltene stille Reserven aus Grundvermögen in Höhe von insgesamt 1.264.000 € (249.595 € Grund und Boden sowie 1.014.405 € Gebäude) für die Kläger entsprechend ihrer Beteiligung jeweils eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG– (nachfolgend: Rücklagen), das heißt für den Kläger zu 1. in Höhe von 644.640 € (51 %), für den Kläger zu 2. in Höhe von 328.640 € (26 %) und für den Kläger zu 3. in Höhe von 290.720 € (23 %). Die Rücklagen wurden auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger am 12.05.2011 in Ergänzungsbilanzen ausgewiesen; aus den ErgänzungsGewinn- und Verlustrechnungen ergab sich jeweils ein entsprechender Aufwand.

5

Am 06.06.2011 gründeten die drei Kläger die X-KGaA. Sie übernahmen als Kommanditaktionäre das Grundkapital von 60.000 €. Daneben leisteten sie als phG eine Kapitaleinlage von insgesamt … Mio. €. Diese entfiel auf den Kläger zu 1. mit 49,87 %, auf den Kläger zu 2. mit 27,25 % und auf den Kläger zu 3. mit 22,88 %. Die X-KGaA erwarb im Streitjahr zwei bebaute Grundstücke. Die Kläger übertrugen sodann von den stillen Reserven, für die eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet worden war, insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.145.380,69 € auf die Anschaffungskosten der von der X-KGaA erworbenen Grundstücke. Die X-KGaA machte dies mit einer Anlage zu ihrer Körperschaftsteuererklärung 2011 in einer Anpassungsrechnung nach § 60 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geltend.

6

Nachdem mit Bescheid vom 19.04.2013 für 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) für die Z-KG antragsgemäß vorgenommen worden war, kam eine bei der Q GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z-KG unter anderem für die Gewinnfeststellung des Streitjahres durchgeführte Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Übertragung stiller Reserven aus einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA als einer juristischen Person nicht vorgenommen werden könne. Die Rücklagen seien daher gewinnerhöhend aufzulösen.

7

Der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) folgte der Ansicht der Prüfung und erhöhte in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 12.10.2016 die auf die Kläger entfallenden Veräußerungsgewinne aus der Beteiligung an der Z-KG um 644.640 € für den Kläger zu 1., um 328.640 € für den Kläger zu 2. und um 290.720 € für den Kläger zu 3. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA auf. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger. Am 13.03.2017 änderte das FA den angefochtenen Bescheid aus hier nicht verfahrensgegenständlichen Gründen.

8

Das FA wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2018 als unbegründet zurück. Die Frage, ob eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG den phG der KGaA zuzurechnen sei, sei im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die KGaA zu klären. Das für die Besteuerung der X-KGaA zuständige FA M habe die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2011 mit Bescheid vom 16.03.2018 jedoch abgelehnt, da keine Feststellungsgemeinschaft vorgelegen habe. Etwaige weitere ertragsteuerliche Folgerungen seien gegebenenfalls auf der Ebene der Beteiligten zu ziehen. Eine Übertragung von stillen Reserven auf Wirtschaftsgüter der X-KGaA sei nicht möglich, da die Rücklage nach § 6b EStG personengebunden sei. Die X-KGaA sei eine andere juristische Person. Etwas anderes sei durch das FA M nicht festgestellt worden.

9

Während des anschließenden Klageverfahrens wurde der Gewinnfeststellungsbescheid unter dem 19.11.2018 aus hier nicht verfahrensgegenständlichen Gründen erneut geändert.

10

In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) Köln am 13.07.2023 erklärten die Kläger ausweislich des Protokolls, dass sie „die gebildeten Rücklagen nachfolgend in 2011 i. H. v. insgesamt 1.145.380,97 € auf Grundstücke der [X-KGaA] übertragen und die verbliebenen Rückstellungen i. H. v. insgesamt 118.619,03 € über den 31.12.2011 hinaus fortgeführt haben. … Eine hilfsweise Fortführung der § 6b-Rücklage auch i. H. v. 1.145.380,97 € nach § 6b Abs. 3 EStG über 2011 hinaus werde nicht beantragt.“

11

Mit Urteil vom 13.07.2023 – 1 K 1783/18 gab das FG der Klage statt. Die festgestellten Veräußerungsgewinne seien in dem beantragten Umfang für die Kläger zu vermindern, da sowohl die Bildung der Rücklagen als auch die erfolgsneutrale Übertragung der darin enthaltenen stillen Reserven auf die Anschaffungskosten der von der X-KGaA erworbenen Wirtschaftsgüter zulässig gewesen sei.

12

Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Bundesrechts in Form von § 6b EStG.

13

Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II.

15

Die zulässige Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

16

Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung der Veräußerungsgewinne der Kläger aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile an der (ehemaligen) Z-KG (dazu 1.). Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Bildung der Rücklagen nach § 6b EStG zulässig war (dazu 2.) und dass die streitigen Veräußerungsgewinne jedenfalls im Umfang von 73.476,69 € (Kläger zu 1.), von 16.523,69 € (Kläger zu 2.) und von 28.618,65 € (Kläger zu 3.) zu mindern sind, da die Rücklagen jedenfalls in diesem Umfang im Streitjahr nicht erfolgswirksam aufzulösen waren (dazu 3.). Mit dem FG geht der Senat auch davon aus, dass stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b EStG auf Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen (das heißt von diesen abgezogen) werden können, an der die Mitunternehmer als phG beteiligt sind, und dass einer solchen Übertragung im Streitfall der im Feststellungsverfahren der X-KGaA ergangene negative Feststellungsbescheid des FA M vom 16.03.2018 nicht entgegensteht (dazu 4.). Das FG hätte jedoch Feststellungen dazu treffen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im reinvestierenden Betrieb tatsächlich stille Reserven von dort angeschafften Wirtschaftsgütern abgezogen wurden. Sein Urteil war daher aufzuheben (dazu 5.). Die Sache ist nicht spruchreif, da die bisherigen Feststellungen des FG danach nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die Rücklagen im Streitjahr im Umfang von 1.145.380,97 € erfolgswirksam aufzulösen und entsprechend höhere Veräußerungsgewinne der Kläger zu erfassen waren (dazu 6.).

17

1. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung der Veräußerungsgewinne der Kläger aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile an der ehemaligen Z-KG. Bei der Feststellung des Gewinns aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Feststellung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 03.09.2020 –  IV R 29/19, Rz 34).

18

2. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG gegeben waren und die Rücklagen auch wirksam gebildet wurden.

19

a) Nach § 6b Abs. 1 EStG können Gewinne aus der Veräußerung unter anderem von Grund und Boden sowie Gebäuden auf Anschaffungskosten von –unter anderem– Grund und Boden sowie Gebäuden, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, übertragen werden. Soweit eine Übertragung nicht vorgenommen wird, kann nach § 6b Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Bis zur Höhe der Rücklage können sodann die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 6b EStG begünstigter Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung gekürzt werden. In Höhe des Kürzungsbetrags ist die Rücklage aufzulösen. Ist eine Rücklage noch am Schluss der grundsätzlich vierjährigen Investitionsfrist vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (§ 6b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 EStG); ist keine Kürzung wegen vorgenommener Investitionen erfolgt, so ist der Gewinn in dem Jahr der Auflösung der Rücklage für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen (§ 6b Abs. 7 EStG).

20

b) Die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts für die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG erfolgt durch entsprechenden Bilanzansatz im veräußernden Betrieb, auch wenn die stillen Reserven aus der Rücklage auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden sollen (z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2012 –  IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 34 ff.; vom 22.11.2018 –  VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 27; vom 12.07.2023 –  X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 31; vom 12.12.2024 –  IV R 24/22, BFHE 286, 551, BStBl II 2025, 188, Rz 33; R 6b.2 Abs. 3 Satz 1 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs).

21

c) Aus § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG folgt, dass eine Rücklage nach § 6b EStG –wie im Streitfall– auch für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gebildet werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 12.07.2023 –  X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 22, m.w.N.). Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung über die Bildung der Rücklage in einem solchen Fall nur für die Besteuerung des ausscheidenden Gesellschafters Bedeutung hat, ist sie gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO im Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft zu treffen, aus der der Gesellschafter ausgeschieden ist (z.B. BFH-Urteile vom 12.07.2023 –  X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 22; vom 24.11.1988 –  IV R 252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312, unter 2.b). Da die Rücklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die Möglichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen (BFH-Urteil vom 12.07.2023 –  X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 23; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 6. Aufl., Rz 21.138).

22

Grundsätzlich ist zu vermuten, dass die von der Mitunternehmerschaft aufzustellende Sonderbilanz mit dem betreffenden Mitunternehmer abgestimmt ist. Diese –vom Mitunternehmer widerlegbare– Vermutung erstreckt sich auch auf die Ausübung von allein dem Mitunternehmer zustehenden Bilanzierungswahlrechten wie zum Beispiel dem Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG; sie gilt allerdings nicht, wenn der betreffende Mitunternehmer bei Aufstellung der Bilanz bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Beschluss vom 25.01.2006 –  IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter II. [Rz 22 ff.]).

23

d) Die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklagen im Streitjahr lagen in dem erklärten Umfang von 1.264.000 € vor. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab. Dass die Rücklagen im Streitfall nicht in die Sonderbilanzen der Kläger, sondern in für sie gebildete „Ergänzungsbilanzen“ eingestellt wurden, steht ihrer wirksamen Bildung unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht entgegen, zumal es sich auch bei diesen Bilanzen jedenfalls um mitunternehmerbezogene Bilanzen handelt und der Wille zur Bildung der Rücklagen und ihre Nachvollziehbarkeit in der Buchführung der Z-KG als dem veräußernden Betrieb daraus ausreichend erkennbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass die in den Bilanzen enthaltene Bildung der Rücklagen nicht dem Willen der Kläger entspricht, bestehen nicht.

24

3. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die streitigen Veräußerungsgewinne jedenfalls im Umfang von 73.476,69 € (Kläger zu 1.), von 16.523,69 € (Kläger zu 2.) und von 28.618,65 € (Kläger zu 3.) zu mindern sind. Denn in diesem Umfang wurden die Rücklagen im Streitjahr weder freiwillig von den Klägern aufgelöst noch waren sie zwangsweise aufzulösen, sondern sie wurden über den 31.12.2011 hinaus fortgeführt. Entgegen der Auffassung des FA waren sie im Streitjahr insbesondere nicht mit der Begründung gewinnwirksam aufzulösen, dass sie nach dem Ausscheiden der Kläger aus der Z-KG im Rahmen von deren Einkommensteuerveranlagungen hätten fortgeführt werden müssen. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine entsprechende Verlagerung in die Einkommensteuerveranlagungen der Kläger gewinnneutral hätte erfolgen müssen und nicht zu einer gewinnwirksamen Auflösung der Rücklagen bei der Z-KG geführt hätte. Unabhängig davon werden den ausgeschiedenen Mitunternehmer betreffende Umstände im Jahr seines Ausscheidens noch im Rahmen der Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft und nicht im Rahmen seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung erfasst. Denn in die Gewinnfeststellung einer Mitunternehmerschaft sind auch solche Personen einzubeziehen, die –wie hier die Kläger– nicht während des ganzen Wirtschaftsjahres Gesellschafter sind (z.B. BFH-Urteile vom 28.02.2013 –  IV R 50/09, BFHE 240, 270, BStBl II 2013, 494, Rz 14; vom 19.04.1994 –  VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84, unter II.2.b [Rz 31]; vom 24.11.1988 –  IV R 252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312, unter 2.b [Rz 23]). Abweichendes lässt sich auch dem BFH-Urteil vom 12.07.2023 –  X R 14/21 (BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48) nicht entnehmen. Dieses Verfahren betraf nicht das Jahr des Ausscheidens des Mitunternehmers, sondern ein späteres Jahr, in dem eine Rücklage nach § 6b EStG wegen des (fruchtlosen) Ablaufs der Reinvestitionsfrist aufzulösen war.

25

4. Zu Recht ist das FG ferner (zum Teil stillschweigend) davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Streitfalls, soweit es um die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Veräußerungsgewinne im Umfang von insgesamt 1.145.380,97 € geht, davon abhängt, ob eine gewinnneutrale Übertragung von stillen Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b EStG auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA, an der die Mitunternehmer als phG beteiligt sind, möglich ist (dazu a), dass der begehrten steuerneutralen Übertragbarkeit der im Feststellungsverfahren der X-KGaA ergangene negative Feststellungsbescheid des FA M vom 16.03.2018 nicht entgegensteht (dazu b) und dass dem Grunde nach eine Übertragung von stillen Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b EStG auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA möglich ist, an der die Mitunternehmer als phG beteiligt sind (dazu c).

26

a) Die Frage, ob die Kläger die in den Rücklagen bei der Z-KG enthaltenen stillen Reserven im Umfang von insgesamt 1.145.380,97 € gewinnneutral auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern der X-KGaA übertragen können, ist im Streitfall entscheidungserheblich.

27

Die Kläger haben vor dem FG zu Protokoll erklärt, dass sie die gebildeten Rücklagen in diesem Umfang „auf Grundstücke der [X-KGaA] übertragen … haben“ und „eine hilfsweise Fortführung der § 6b-Rücklage … i. H. v. 1.145.380,97 € nach § 6b Abs. 3 EStG über 2011 hinaus … nicht beantragt [werde]“. Damit haben sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, erklärt, dass sie die gebildeten Rücklagen für den Fall, dass die begehrte gewinnneutrale Übertragung auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern der X-KGaA nicht möglich sein sollte, im entsprechenden Umfang im Streitjahr gewinnwirksam auflösen. Die freiwillige Auflösung einer gebildeten Rücklage ist grundsätzlich zulässig (BFH-Urteil vom 29.04.2020 –  XI R 39/18, BFHE 269, 34, BStBl II 2021, 517, Rz 18) und gewinnwirksam. Nicht zu beanstanden ist es grundsätzlich auch, dass eine solche Erklärung durch innerprozessuale Verknüpfung im Wege eines Hilfsantrags geltend gemacht wird (z.B. BFH-Beschluss vom 11.02.2005 –  VIII B 32/03, BFH/NV 2005, 1261, unter 2.a; BFH-Urteil vom 12.04.2022 –  VI R 22/20, BFHE 277, 126, BStBl II 2023, 384, Rz 55).

28

b) Der negative Feststellungsbescheid des FA M vom 16.03.2018 gegenüber der X-KGaA steht einer Übertragung stiller Reserven aus der bei der Z-KG für die Kläger gebildeten Rücklage auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern der X-KGaA, an der die Kläger als phG beteiligt sind, nicht entgegen.

29

aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer KGaA sowie deren Verteilung auf das von den Kommanditaktionären gehaltene Grundkapital der KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und auf die phG (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) sowie damit im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (zuletzt BFH-Urteil vom 15.10.2025 –  I R 27/22, Rz 13, m.w.N.). Dem in diesem Verfahren ergehenden Feststellungsbescheid kommt als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die Besteuerungsverfahren der KGaA und ihrer phG zu.

30

bb) Lehnt die Finanzbehörde –wie hier das für die Besteuerung der X-KGaA zuständige FA M– durch Erlass eines negativen Feststellungsbescheids die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung (bestandskräftig) ab, steht damit bindend (und endgültig) fest, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 11.05.1993 –  IX R 27/90, BFHE 171, 486, BStBl II 1993, 820, unter 1.a [Rz 18]; vom 24.03.1998 –  I R 83/97, BFHE 186, 67, BStBl II 1998, 601, unter II.1.c [Rz 12]), auch wenn diese Beurteilung unzutreffend sein sollte. Hierauf beschränkt sich aber die Bindungswirkung nicht. Für die konkrete Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung eines negativen Feststellungsbescheids ist vielmehr neben seinem Entscheidungstenor auch auf seine Begründung abzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 24.03.1998 –  I R 83/97, BFHE 186, 67, BStBl II 1998, 601, unter II.1.c [Rz 12]; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.11.1997 –  VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573, unter 2.a [Rz 23]). Danach ist zu beurteilen, inwieweit die getroffene negative Entscheidung auch für andere Bescheide von Bedeutung sein kann (BFH-Urteil vom 24.05.1977 –  IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737).

31

cc) Im Streitfall hat das für die Besteuerung der X-KGaA zuständige FA M die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2011 mit Bescheid vom 16.03.2018 abgelehnt, weil keine Feststellungsgemeinschaft vorgelegen habe. Etwaige weitere ertragsteuerliche Folgerungen seien gegebenenfalls auf der Ebene der Beteiligten zu ziehen. Der Bescheid ist deshalb mit dem FG dahingehend zu verstehen, dass er zwar der Vornahme einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bei der X-KGaA für das Streitjahr entgegensteht, nicht jedoch der Berücksichtigung der begehrten Übertragung stiller Reserven in den Veranlagungsverfahren ihrer phG (vgl. auch BFH-Urteil vom 01.06.2022 –  I R 44/18, BFHE 277, 263, Rz 12). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Erlass des Bescheids die Streitfrage, ob Einkünfte einer KGaA und deren phG gesondert und einheitlich festzustellen sind, noch nicht entschieden war; eine solche Entscheidung hat der BFH erst mit Urteil vom 16.10.2024 –  I R 24/22 (BFHE 287, 301) getroffen. Der negative Feststellungsbescheid des FA M steht daher einer Übertragung stiller Reserven aus den bei der Z-KG für die Kläger gebildeten Rücklagen auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern der X-KGaA nicht entgegen.

32

c) Stille Reserven einer bei einer Mitunternehmerschaft nach § 6b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage können auf Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die Mitunternehmer als phG beteiligt sind (ebenso z.B. Kleinmanns, Betriebs-Berater 2024, 114; Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 9 Rz 92a; Schmidt/Loschelder, EStG, 45. Aufl., § 6b Rz 44; BeckOK EStG/Paetsch, 25. Ed. 01.07.2026, EStG § 6b Rz 165; Wiesch in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 6b Rz A 18).

33

aa) § 6b EStG erlaubt wegen der (bis zum 31.12.1998 und ab dem 01.01.2002 wieder geltenden) gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise dieser Steuervergünstigung die Übertragung stiller Reserven aus einer nach § 6b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage nicht nur betriebsbezogen, sondern auch auf Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer anderen Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10.07.1980 –  IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; vom 19.12.2012 –  IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 –  IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27; vom 22.11.2018 –  VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22; vom 16.12.2021 –  IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 40; vom 12.07.2023 –  X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 25; vom 12.12.2024 –  IV R 24/22, BFHE 286, 551, BStBl II 2025, 188, Rz 33).

34

bb) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass diese Grundsätze auch für die Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA gelten, an der die Mitunternehmer als phG beteiligt sind. Abweichendes ergibt sich weder aus der Rechtsnatur der KGaA als Kapitalgesellschaft, die über kein Gesamthandsvermögen verfügt (dazu (1)), noch aus § 6b EStG (dazu (2)).

35

(1) Dass es sich bei einer KGaA um eine Kapitalgesellschaft handelt, die nicht über Gesamthandsvermögen verfügt, steht der Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern der KGaA nicht entgegen.

36

(1.1) Die hybride gesellschaftsrechtliche Struktur der KGaA wird steuerlich dadurch nachvollzogen, dass direkt nach Übernahme der handelsbilanziellen Gewinnanteile der phG als Grundlage ihrer steuerlichen Einkommensermittlung zwischen der kapitalistischen Sphäre der Kommanditaktionäre/KGaA und der transparenten Sphäre der phG unterschieden wird. Während die Besteuerung der KGaA als juristische Person durch das für Kapitalgesellschaften geltende Trennungsprinzip gekennzeichnet ist, gilt für die Besteuerung der phG das für die Besteuerung von Mitunternehmerschaften maßgebliche Transparenzprinzip. Unmittelbar nach Abspaltung des handelsrechtlichen Gewinnanteils werden danach jeweils getrennte steuerliche Einkommensermittlungen für den transparenten Bereich der phG und den körperschaftsteuerlichen Bereich der KGaA vorgenommen. Die Gewinnanteile der phG, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, werden also „an der Wurzel“ von der Körperschaftsbesteuerung der KGaA abgespalten und den phG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG unmittelbar zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2022 –  I R 44/18, BFHE 277, 263, Rz 19, 21, 24, m.w.N.; anders jedoch für die abkommensrechtliche Zurechnung, vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 19.05.2010 –  I R 62/09, BFHE 230, 18, Rz 25 f.; vom 15.03.2021 –  I R 1/18, Rz 57; vom 18.12.2024 – I R 12-13/21, BFHE 288, 152, Rz 37 ff.). Der phG einer KGaA ist danach wie ein Mitunternehmer zu behandeln, auch wenn er im Gesetz nicht als Mitunternehmer bezeichnet wird. So stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Gewinnanteile der phG einer KGaA –ebenso wie die Gewinnanteile eines Mitunternehmers– Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Gleiches gilt –insoweit nahezu wortgleich zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG– für Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2017 –  I R 41/16, BFHE 258, 246, Rz 26; vom 01.06.2022 –  I R 44/18, BFHE 277, 263, Rz 15; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.01.2024 –  I R 54/20, BFHE 284, 27, Rz 15, zur Verteilung des Gewerbesteuer-Ermäßigungsbetrags nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG), und ebenso für die Gewinne aus der Veräußerung des Anteils eines Mitunternehmers (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG) beziehungsweise des Anteils eines phG einer KGaA (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG). Nicht zuletzt spricht auch die einem Mitunternehmer entsprechende gesellschaftsrechtliche Stellung des phG in einer KGaA (s. dazu BFH-Urteil vom 21.06.1989 –  X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881, unter 2.c [Rz 25]) für eine ertragsteuerrechtliche Gleichstellung des phG einer KGaA mit einem Mitunternehmer, soweit dem nicht besondere gesetzgeberische Grundentscheidungen entgegenstehen.

37

(1.2) Die Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA, an der der Mitunternehmer als phG beteiligt ist, erfolgt durch entsprechende Minderung der anteiligen Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz des phG bei der KGaA.

38

(a) In der Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, um Wertansätze in der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft für den einzelnen Mitunternehmer zu korrigieren. Bezugsgrößen sind einerseits das anteilige Eigenkapital an der Mitunternehmerschaft und andererseits die Anschaffungskosten beziehungsweise die Tauschwerte der in die Mitunternehmerschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter (z.B. BFH-Urteile vom 22.10.2015 –  IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz 32; vom 02.07.2025 –  IV R 36/22, Rz 63). In der Ergänzungsbilanz wird damit regelmäßig der Mehr- oder Minderaufwand eines Gesellschafters gegenüber dem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Aufwand abgebildet (z.B. BFH-Urteil vom 12.12.2024 –  IV R 24/22, BFHE 286, 551, BStBl II 2025, 188, Rz 26). Zu diesem Zweck werden die auf den einzelnen Mitunternehmer ideell entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens in einer Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend aufgelöst werden (so zum Beispiel Minderanschaffungskosten eines Mitunternehmers, der stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer anderen Mitunternehmerschaft überträgt, an der er ebenfalls beteiligt ist, vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2024 –  IV R 24/22, BFHE 286, 551, BStBl II 2025, 188, Rz 35 ff.; vom 18.05.2017 –  IV R 36/14, BFHE 258, 135, BStBl II 2017, 905, Rz 20).

39

(b) Diese Grundsätze sind wegen der bereits dargelegten weitgehenden Gleichstellung des phG mit einem Mitunternehmer nach der Rechtsprechung des BFH auf den phG einer KGaA übertragbar. Demnach sind –auch um eine Besteuerung nach Maßgabe des individuellen durch die Erzielung gewerblicher Einkünfte veranlassten Aufwands sicherzustellen– dem Gewinnanteil des phG dessen Vermögensaufwendungen zeitgerecht und nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung zuzuordnen. Dies bedingt nicht nur, im Falle eines in eine KGaA eintretenden phG die dessen Einlage übersteigenden Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und erfolgswirksam fortzuentwickeln (dazu BFH-Urteil vom 15.03.2017 –  I R 41/16, BFHE 258, 246, Rz 27). Entgegen der Auffassung des FA kommen diese Grundsätze vielmehr auch bei der rechtsträgerübergreifenden Übertragung von stillen Reserven auf die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA zur Anwendung. Auch insoweit steht der Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen in die Gewinnermittlung des phG insbesondere nicht entgegen, dass dieser –im Gegensatz zu einem Mitunternehmer einer Personengesellschaft– nicht dinglich an den Wirtschaftsgütern der KGaA beteiligt ist. Zwar hat die KGaA eigenes Vermögen, das bürgerlich-rechtlich ihr allein –und im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern uneingeschränkt– gehört. Jedoch bestimmt sich nach § 278 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) das Rechtsverhältnis der gemäß § 278 Abs. 1 AktG den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der phG zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die KG. Die daraus folgende Organstellung und die Außenhaftung des phG rechtfertigen es, ihn dem atypisch stillen Gesellschafter gleichzustellen, der wegen seiner schuldrechtlichen Beteiligung auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt wird. Sind für diesen aber –trotz fehlender dinglicher Berechtigung an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft– Ergänzungsbilanzen zu bilden (s. BFH-Urteile vom 15.03.2017 –  I R 41/16, BFHE 258, 246, Rz 28; vom 21.12.2017 –  IV R 44/14, Rz 26; vom 16.07.2020 –  IV R 30/18, BFHE 270, 516, BStBl II 2021, 939, Rz 55), muss Gleiches erst recht für den phG einer KGaA gelten, der für Zwecke des Ertragsteuerrechts einem dinglich berechtigten Gesellschafter weitgehend gleichsteht. Entgegen der Ansicht des FA ist insoweit nicht entscheidend, dass die atypisch stille Gesellschaft als solche als Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist, während es sich bei der KGaA um eine Kapitalgesellschaft handelt. Denn es geht nicht um die Gleichstellung der KGaA mit einer Mitunternehmerschaft, sondern um die Gleichstellung ihres phG mit einem atypisch still beteiligten Gesellschafter, der trotz fehlender dinglicher Berechtigung als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen wird.

40

Bestätigung findet diese Beurteilung in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach dem für die Berechnung des Gewinns sowohl bei der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) als auch bei der des gesamten Anteils eines phG einer KGaA (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) der Wert des Anteils am Betriebsvermögen maßgeblich ist. Ist demnach für Zwecke der Besteuerung des Veräußerungsgewinns von einem Anteil des phG am Betriebsvermögen der KGaA auszugehen, so wäre es nicht einsichtig, hiervon im Rahmen der laufenden Besteuerung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG abzurücken (BFH-Urteil vom 15.03.2017 –  I R 41/16, BFHE 258, 246, Rz 25 ff.). Dass insoweit ein entscheidungserheblicher Unterschied besteht zwischen den Anschaffungskosten eines in eine KGaA eintretenden phG, die seine Einlage übersteigen, und den Minderanschaffungskosten eines stille Reserven aus einer Rücklage nach § 6b EStG übertragenden phG, ist nicht ersichtlich.

41

(2) Entgegen der Auffassung des FA lässt sich auch § 6b EStG nicht entnehmen, dass eine Übertragung stiller Reserven auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA, an der die Mitunternehmer als phG beteiligt sind, ausscheidet.

42

(2.1) Der Wortlaut des § 6b EStG steht einer entsprechenden rechtsträgerübergreifenden Übertragung nicht entgegen. Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des FA auch nicht aus § 6b Abs. 10 Satz 10 EStG. Auch wenn der Gesetzgeber dort nur Personengesellschaften und Gemeinschaften in den Blick nimmt, bedeutet dies nicht, dass er die KGaA, die aufgrund ihrer hybriden Gesellschaftsform –anders als andere Kapitalgesellschaften– teiltransparent besteuert wird, nicht erfassen wollte, obwohl die an ihr beteiligten phG wie Mitunternehmer einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft behandelt werden.

43

(2.2) Der Zweck, der mit der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise des § 6b EStG verfolgt wird, spricht für eine entsprechende rechtsträgerübergreifende Übertragung. Durch den Verzicht auf die sofortige Besteuerung realisierter stiller Reserven soll der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtert werden. Ziel ist es, die durch den Veräußerungsgewinn erzielte Liquidität zunächst vollständig im Unternehmen zu belassen, damit diese für den Erwerb von Reinvestitionsgütern zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 23.04.2009 –  IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, unter II.1.b cc [Rz 45]). Ökonomisch erwünschte Anpassungsprozesse sollen nicht durch eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen behindert werden, wenn neue Anlagegüter angeschafft oder hergestellt werden. Für die erzielten Gewinne soll es zu einer Stundungswirkung kommen (BTDrucks IV/2400, S. 46, 63).

44

Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn stille Reserven aus einer für einen Mitunternehmer gebildeten Rücklage nach § 6b EStG auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der der Mitunternehmer als phG beteiligt ist und die ihm aufgrund der (teil-)transparenten Besteuerung der KGaA wie einem Mitunternehmer anteilig zugerechnet werden, wenn mithin keine personelle Verschiebung dieser stillen Reserven erfolgt.

45

(2.3) Der Senat kann offenlassen, ob –wie die Kläger meinen– auch gleichheitsrechtliche Anforderungen zu der dargestellten Auslegung des § 6b EStG zwingen, da sich dieses Ergebnis bereits aus den Grundsätzen der gesellschafterbezogenen Betrachtung des § 6b EStG und dessen Regelungszweck ergibt und auch Strukturprinzipien der KGaA dem nicht entgegenstehen.

46

5. Das angefochtene Urteil ist jedoch aufzuheben, weil die bisherigen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um seine Entscheidung zu rechtfertigen. Es fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im reinvestierenden Betrieb tatsächlich stille Reserven von dort angeschafften Wirtschaftsgütern abgezogen wurden.

47

a) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG immer durch einen entsprechenden Bilanzansatz im veräußernden Betrieb auszuüben ist, auch wenn die stillen Reserven aus der Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden sollen. Ebenso kann § 6b EStG entnommen werden, dass der reinvestierende Betrieb darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang er beim Ansatz seiner Wirtschaftsgüter stille Reserven aus einer im veräußernden Betrieb gebildeten Reinvestitionsrücklage zum Abzug bringt (z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2021 –  IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 54, m.w.N.). Aus diesem notwendigen Zusammenspiel bilanzsteuerrechtlicher Entscheidungen verschiedener Betriebsinhaber ergibt sich zwar noch keine Grundlage dafür, dass das für den jeweiligen Betrieb zuständige Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Fragen allein und mit Bindungswirkung für das jeweils andere Finanzamt im Sinne eines Grundlagen-/Folgebescheidverhältnisses prüft (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 –  IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 55).

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b) Andererseits kann es nicht dem Interesse der Beteiligten entsprechen, dass jedes der zuständigen Finanzämter alle sich im Zusammenhang mit § 6b EStG stellenden Fragen in eigener Zuständigkeit prüfen und entscheiden kann. Sachgerecht erscheint aus Sicht des erkennenden Senats, dass das für den veräußernden Betrieb zuständige Finanzamt in dem diesen betreffenden Veranlagungsverfahren prüft, ob eine Rücklage wirksam gebildet und aufgelöst wurde, und das für den reinvestierenden Betrieb zuständige Finanzamt in dem diesen betreffenden Veranlagungsverfahren, ob und in welchem Umfang der begehrte Abzug stiller Reserven von Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts in diesem Betrieb möglich ist. Das für den veräußernden Betrieb zuständige Finanzamt übernimmt danach bei seiner Entscheidung das Ergebnis der Prüfung durch das für den reinvestierenden Betrieb zuständige Finanzamt.

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Entsprechend trifft auch das FG in einem den veräußernden Betrieb betreffenden Verfahren lediglich Feststellungen dazu, ob, und falls ja, mit welchem Inhalt das für den reinvestierenden Betrieb zuständige Finanzamt über diese Frage schon entschieden hat. Das FG prüft danach nicht, ob eine Übertragung zu erfolgen hat, sondern nur, ob das für den reinvestierenden Betrieb zuständige Finanzamt dessen Besteuerung eine entsprechende Übertragung zugrunde gelegt hat.

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c) Da das FG im Streitfall bislang entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, war sein Urteil aufzuheben.

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6. Die Sache ist nicht spruchreif. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des FG ist dem Senat eine Entscheidung der Frage, ob das FA jedenfalls im Umfang von insgesamt 1.145.380,69 € die für die Kläger bei der Z-KG gebildeten Rücklagen zu Recht aufgelöst und entsprechend erhöhte Veräußerungsgewinne der Kläger festgestellt hat, nicht möglich. Die Sache ist daher insgesamt zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

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Das FG ist von einem wirksamen Abzug stiller Reserven aus den bei der Z-KG gebildeten Rücklagen von Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern der X-KGaA ausgegangen. Nicht festgestellt hat es indes, ob und gegebenenfalls welche Entscheidung hierzu tatsächlich getroffen wurde, das heißt, ob bei der Besteuerung der Kläger als phG der X-KGaA tatsächlich infolge des Abzugs stiller Reserven entsprechend verminderte Anschaffungskosten der von der X-KGaA erworbenen Wirtschaftsgüter berücksichtigt wurden. Durch die Zurückverweisung erhält das FG die Möglichkeit, die noch fehlenden Feststellungen zur Besteuerung der Kläger als phG der X-KGaA nachzuholen. Dabei muss das FG berücksichtigen, dass diese Entscheidung infolge des negativen Feststellungsbescheids des für die Besteuerung der X-KGaA zuständigen FA M und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung (s. dazu oben II.4.b) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Kläger bei der Ermittlung ihrer Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG getroffen worden sein müsste.

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7. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur sog. Haushaltsausnahme nach der Datenschutz-Grundverordnung vor

Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen u. a. die Voraussetzungen der sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der DSGVO geklärt werden sollen. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. (Az. I ZR 256/25, I ZR 289/25).

BGH, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zu den Beschlüssen I ZR 256/25 und I ZR 289/25 vom 17.09.2026

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen unter anderem die Voraussetzungen der sogenannten „Haushaltsausnahme“ nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geklärt werden sollen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Fraglich ist insbesondere, wie die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal „zur Ausübung“ eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks erfordert.

Zum Verfahren I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte)

Sachverhalt

Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.

Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.

Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden ebenfalls nicht.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Zum Verfahren I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche)

Sachverhalt

Die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, war die Mutter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 ist deren Ehemann. Die Parteien bewohnten gemeinsam eine Immobilie der Beklagten, in der die Klägerin eine Wohnung in der oberen Etage und die Beklagten eine Wohnung in der unteren Etage nutzten. Die Klägerin war berechtigt, die Wohnküche der Beklagten zu betreten. Diese Küche überwachten die Beklagten mit einer Videokamera. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche leitete die Beklagte zu 1 Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Aufnahmen zudem an eine weitere Tochter der Klägerin und Schwester der Beklagten zu 1 übermittelt.

Die Klägerin hält das heimliche Anfertigen und das Weiterleiten der Videoaufnahmen für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und verlangt von beiden Beklagten Auskunft über die von diesen verarbeiteten, die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten, die Löschung dieser Daten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne ihre Ansprüche nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen, weil der Ausschlussgrund des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorliege. Die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit deren eigene private Sphäre beschränkt. Auch nach dem nationalen bürgerlichen Recht stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass die Videoaufnahmen an die Polizei weitergeleitet worden seien, fehle ihrer Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) vorgelegt. Im Verfahren I ZR 289/25 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f und Art. 13 DSGVO vorgelegt.

Durch den Gerichtshof der Europäischen Union soll geklärt werden, was unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO zu verstehen ist. In beiden Verfahren kommt es darauf an, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine solche Datenverarbeitung gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, und ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt.

Im Verfahren I ZR 256/25 ist außerdem zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.

Im Verfahren I ZR 289/25 stellt sich die weitere Frage, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt. Außerdem kommt es in diesem Verfahren darauf an, ob Art. 13 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass es (generell oder unter bestimmten Voraussetzungen) der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegensteht, wenn der Verantwortliche die aus dieser Vorschrift folgenden Informationspflichten nicht erfüllt hat. Geklärt werden soll auch, ob der Umstand, dass eine Datenerhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt ist, ohne weiteres dazu führt, dass die Weiterverarbeitung dieser Daten ihrerseits rechtswidrig ist, und ob – falls dies nicht der Fall ist – in die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gebotene Interessenabwägung der Umstand einzustellen ist, dass die verarbeiteten Daten auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschriften des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass es den nationalen Gerichten verwehrt ist, einen auf Unterlassung gerichteten Rechtsbehelf nach nationalem Recht gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde wegen eines im Regelfall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:

Art. 2 DSGVO

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (…)

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,(…)

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:(…)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (…)

Art. 13 Abs. 1 DSGVO

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; (…)

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Quelle: Bundesgerichtshof

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