Befangenheit begründet: Vater der Anwältin stirbt, Richterin verweigert Terminsverlegung

Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 W 15/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.12.2025 zum Beschluss 26 W 15/25 des OLG Frankfurt vom 12.11.2025

Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit.

Eine Richterin verweigerte die Terminsverlegung, obwohl der Vater der Prozessvertreterin vier Tage zuvor verstorben war und die emotional stark belastete Anwältin die Beerdigung organisieren musste. Zudem machte die Vorsitzende die Möglichkeit der Terminsverlegung von einem Teilanerkenntnis abhängig. Schließlich verwies sie auf die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden, obwohl die Mandanten von den Spanischkenntnissen ihrer Anwältin abhängig waren. Jeder einzelne dieser Aspekte begründe schon für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden, so das OLG Frankfurt – jedenfalls aber in der Gesamtschau (Beschl. v. 12.11.2025, Az. 26 W 15/25).

Vater der Anwältin stirbt – Richterin bleibt hart

Die Anwältin vertrat in diesem Fall ein beklagtes spanisches Unternehmen, deren Vertreter kein Deutsch sprechen. Ihre Sprachkenntnisse sollten also entscheidend sein für den anstehenden Güteverhandlungstermin an einem Montagnachmittag, für den das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet war. Geplant waren ausführliche Vergleichsgespräche.

Vier Tage vor dem Termin, am Donnerstagabend, verstarb überraschend der Vater der Prozessvertreterin. Trotz der belastenden Situation beantragte sie noch am selben Abend – sehr ausführlich begründet – eine Terminsverlegung. Sie verwies darauf, die Beerdigung organisieren zu müssen und welche Schritte hierfür notwendig seien. Außerdem wies sie darauf hin, dass niemand sie vertreten könne, weil ihre Spanischkenntnisse bei dem Termin entscheidend seien.

Die Vorsitzende ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken. Sie schrieb in einem Vermerk, die Anwältin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausgerechnet am Montagnachmittag verhindert sein werde. Zudem habe ja der Klägervertreter schon seine Reise gebucht und es seien bereits Kosten angefallen. Die Anwältin könne ja einen Unterbevollmächtigten schicken. Zudem schrieb sie in einem Vermerk, dass sie eine Terminsverlegung nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt habe, dass die Anwältin die Klage für ihre Mandanten „auf der 1. Stufe“ anerkenne.

Daraufhin stellte die Anwältin für ihre Mandantschaft einen Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO. Der Termin fand dennoch statt, die Beklagten waren nicht vertreten, sodass sie ein Teil-Versäumnisurteil kassierten. Den Befangenheitsantrag lehnte das LG Frankfurt ab. Dagegen wandte sich die Anwältin mit einer sofortigen Beschwerde.

OLG Frankfurt sieht Besorgnis der Befangenheit

Das OLG Frankfurt sah in dem Verhalten der Richterin jedoch gleich mehrere Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit – jedenfalls in der Gesamtschau. Die Besorgnis der Befangenheit sei gegeben, wenn ein objektiver Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründe die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorlägen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre. So habe der Fall hier gelegen.

Dieser Eindruck entstehe bereits durch die Ablehnung – u.a. unter Berufung auf die bereits gebuchte Reise des Klägervertreters. Dies könne aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken, dass die Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben würde. Dadurch würde aber das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar gewesen sei.

Die Begründung der Richterin, „eine Verhinderung sei nicht dargetan“, sei offensichtlich unzutreffend. Die Anwältin habe schließlich detailliert erläutert, was der plötzliche Tod ihres Vaters auch rein organisatorisch für sie bedeute. Es wäre unzumutbar gewesen, von ihr zu verlangen, einen konkreten Zeitplan für diese Termine vorzulegen. Zugleich sei offensichtlich, dass die Anwältin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten noch der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche führen könne.

Bei dem Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung habe die Richterin außer Acht gelassen, dass die Spanischkenntnisse der Anwältin entscheidend für die Verhandlung gewesen wären. Der Hinweis im Vermerk, die Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend, führe außerdem zum Eindruck, die Richterin wolle das Recht an einer interessengerechten Vertretung durch die Anwältin einseitig verkürzen.

Schließlich wäre das Befangenheitsgesuch schon deshalb begründet gewesen, weil die abgelehnte Vorsitzende die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Einwendungsverzicht abhängig machen wollte. Damit hätte sie ihre prozessuale Fürsorgepflicht verletzt und unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2026

In Anlehnung an die „16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ hat das BMF den Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2334/00088/007/013).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2334/00088/007/013 vom 29.12.2025

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 sind durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nummer 377) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro,
b) für ein Frühstück 2,37 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesgerichtshof kippt Lufthansa-Nachzahlklausel

Eine Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Das sollte auch für Reisende gelten, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Die entsprechende Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, entschied der BGH nach einer Klage des vzbv (Az. X ZR 110/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil X ZR 110/24 des BGH vom 28.10.2025

Verbraucherzentrale: Betroffene Fluggäste sollten sich rechtlich beraten lassen

  • Lufthansa behielt sich vor, nachträglich den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten
  • Bundesgerichtshof: Die Klausel benachteiligt Fluggäste, die ihre Planung aufgrund von nachträglich zutage getretenen Umständen ändern
  • Betroffene sollten sich rechtlich beraten lassen, ob sie Geld zurückverlangen können

Eine Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Das sollte auch für Reisende gelten, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Die entsprechende Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, weil sie einen Teil der Betroffenen unangemessen benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

„Die Lufthansa wollte den Flugpreis in allen Fällen nachträglich anpassen, in denen Kund:innen einen Flug für eine gebuchte Teilstrecke nicht antreten“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Das ist unfair gegenüber Fluggästen, die eine Teilstrecke wegen einer Erkrankung oder anderen erst nach der Buchung eingetretenen Gründen nicht nutzen. Die Lufthansa hat dadurch keinen Schaden. Sie kann die frei gewordenen Plätze oft sogar noch verkaufen.“

Wer in der Vergangenheit aufgrund der nun verworfenen Klausel zu viel gezahlt oder andere Nachteile erlitten hat, sollte sich rechtlich beraten lassen, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale. Eine automatische Rückerstattung erfolgt nicht.

Verwirrendes Tarifsystem

Die Lufthansa bietet wie andere Fluggesellschaften Tarife an, bei denen die im Flugschein enthaltenen Teilstrecken vollständig und in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden müssen. Für Kund:innen, die zum Beispiel eine Teilstrecke nicht nutzen, sah die strittige Klausel in den Beförderungsbedingungen eine Nachzahlungspflicht vor. War der Preis für die tatsächlich geflogene Strecke am Tag der Buchung höher, mussten sie die Differenz zum ursprünglichen Ticketpreis nachzahlen.

Hintergrund der Regelung ist eine Besonderheit im Tarifsystem vieler Airlines. Ein zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp ist oft günstiger als eine Teilstrecke separat zu buchen. Ein Hin- und Rückflug kostet mitunter weniger als ein One-Way-Ticket auf der gleichen Strecke. Ohne Nachzahlungspflicht könnten Fluggäste dieses System leicht austricksen: Anstelle des teuren Einfach-Fluges buchen sie den günstigeren Hin- und Rückflug und lassen die nicht benötigte Teilstrecke einfach verfallen.

Lufthansa-Klausel war übermäßig weit gefasst

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes haben Fluggesellschaften zwar ein berechtigtes Interesse daran, ihre Preisstruktur zu schützen. Die Nachkalkulation des Flugpreises sei aber nur gegenüber Fluggästen gerechtfertigt, die das Tarifsystem gezielt umgehen, indem sie Leistungen buchen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen möchten. Die Lufthansa-Klausel gelte dagegen auch für Kund:innen, die bei Vertragsabschluss die gesamte vereinbarte Leistung nutzen wollten und ihre Planung erst aufgrund nachträglich zutage getretener Umstände geändert haben. Eine erhebliche Gefahr für den Bestand des besonderen Preisgefüges sei in diesen Fällen nicht begründet. Die Regelung verstoße gegen das Übermaßverbot und benachteilige diese Kund:innen unangemessen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom vergangenen Jahr. Auch die Frankfurter Richter hatten beanstandet, dass die Lufthansa keinen Unterschied mache zwischen Fluggästen, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzen, und denen, die eine Teilstrecke unfreiwillig und unverschuldet nicht in Anspruch nehmen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Booking.com ist verpflichtet, 1.099 Betreibern von Unterkünften Schäden aufgrund der Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln zu ersetzen

Das LG Berlin II hat festgestellt, dass die Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist (Az. 61 O 60/24 Kart).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Urteil 61 O 60/24 Kart vom 16.12.2025 (nrkr)

Auf die Feststellungsklage von insgesamt 1.288 Klägern hat die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin II mit seinem heutigen Urteil festgestellt, dass die Booking.com BV und deren deutsche Tochtergesellschaft Booking.com (Deutschland) GmbH als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Betreibern von Unterkünften jeweils den Schaden zu ersetzen, der ihnen einzeln durch die Verwendung unzulässiger Bestpreisklauseln seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist. Die weitergehende Klage, mit der u. a. die Feststellung begehrt wurde, dass Buchungsprovisionen zu erstatten seien, hatte dagegen keinen Erfolg. In welcher Höhe den Betreibern tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob dieser ursächlich auf die Verwendung der Bestpreisklauseln zurückzuführen ist, war in dem Verfahren nicht zu klären.

Die Booking.com BV, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht, betreibt die gleichnamige Buchungsplattform. Sie erhält für jede nicht mehr stornierbare Buchung einer Unterkunft eine Provision, die sich anteilig nach dem Übernachtungspreis richtet. Die Booking.com (Deutschland) GmbH ist für die Betreuung der deutschen Vertragspartner der Plattform zuständig.

Seit Mitte der 2000er Jahre bis zum 30. Juni 2015 verwendete die Booking.com BV in ihren Verträgen mit Betreibern von Unterkünften sog. weite Bestpreisklauseln. Nach diesen mussten Unterkunftsbetreiber ihre Unterkünfte auf der Buchungsplattform zu den unter Berücksichtigung sämtlicher anderer Vertriebswege besten verfügbaren Preisen und Konditionen anbieten. Ab dem 1. Juli 2015 verwendete die Booking.com BV in ihrer Vertragsgestaltung sog. enge Bestpreisklauseln. Danach durften Unterkunftsbetreiber im Direktvertrieb mit Reisenden keine günstigeren Preise als auf Booking.com anbieten. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 stellte das Bundeskartellamt fest, dass die Verwendung der sog. engen Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sei und ordnete deren Entfernung zum 31. Januar 2016 an. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az. KVR 54/20, BGHZ 230, 88).

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger neben der Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung von Bestpreisklauseln auch die Feststellung, dass die Beklagten die zwischen Januar 2006 und Februar 2025 erhaltenen Buchungsprovisionen zu erstatten haben, sofern und soweit diese infolge der Verwendung der unzulässigen Bestpreisklauseln überhöht waren.

Soweit die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung der Bestpreisklauseln begehrte wurde, war die Klage nach Auffassung der Kammer zulässig. Zwar sei eine Feststellungsklage regelmäßig unzulässig, wenn der Kläger sein Ziel mit einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage erreichen könne. Dies gelte auch dann, wenn die Bezifferung eines Schadens mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sei. Wenn die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen und eine abschließende Bezifferung des Schadens daher nicht möglich ist, könne ausnahmsweise auf Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden. Maßgeblich sei das Vorbringen des jeweiligen Klägers. Nach diesem habe die Verwendung der Bestpreisklauseln zu einer erheblichen Marktabschottung und Oligopolisierung des Marktes beigetragen. Die Beeinflussung der Marktstruktur wirke über den Zeitraum der Verwendung der Bestpreisklauseln hinaus fort. Derartige Nachlaufeffekte ließen – so die Kammer – eine fortwirkende Schädigung der klagenden Betreiber möglich erscheinen, sodass die Feststellungsklage zulässig sei.

Nach Auffassung der Kammer steht den klagenden Betreibern auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sowohl die engen als auch die weiten Bestpreisklauseln bewirkten eine Beschränkung des Wettbewerbs, denn durch diese Klauseln werde jedenfalls die Preisgestaltungsfreiheit der Unterkunftsbetreiber und damit der Wettbewerb beim Vertrieb von Unterkünften eingeschränkt. Dies stehe für die von den Beklagten zwischen Juli 2015 und Januar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln bereits aufgrund der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 fest.

Durch Bestpreisklauseln werde dem Unterkunftsbetreiber die naheliegende Möglichkeit genommen, die im Eigenvertrieb nicht anfallende Vermittlungsprovision von durchschnittlich 10 bis 15 % des Zimmerpreises bei seiner Preisgestaltung zu berücksichtigen und diese Ersparnis für niedrigere Preise zu nutzen, um Kunden zu werben. Auch werde es Unterkunftsbetreibern erschwert, zur Kapazitätssteuerung Restkapazitäten mit Preiszugeständnissen direkt online zu vermarkten. Zwar könnten sie solche Angebote machen, wenn sie zugleich ihren Preis auf Booking.com entsprechend herabsetzten. Sie müssten dann aber die übliche Provision auf den niedrigeren Preis bei Vermittlungen auf Booking.com zahlen, sodass ihr Preissenkungsspielraum und damit die Chance zur erfolgreichen „Lastminute“-Vermarktung entsprechend verringert werde.

Soweit die Feststellung begehrt wurde, dass bereits gezahlte Provisionen zu erstatten seien, war die Klage nach Auffassung der Kammer unzulässig. Die Kläger hätten insoweit eine bezifferte Zahlungsklage erheben müssen, weil es sich bei bereits gezahlten Provisionen um einen abgeschlossenen Sachverhalt handle.

In 70 Fällen war die Klage nach Auffassung der Kammer unzulässig, weil eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht nachgewiesen wurde. Bei 118 Klägern war nicht feststellbar, dass sie von dem Kartellverstoß durch Verwendung der Bestpreisklauseln betroffen waren. In einem Fall war die Klage aus anderen Gründen unzulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Kammergericht einlegen.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Online-Umsätze im Mittelstand legen deutlich zu

Mittelständische Unternehmen in Deutschland haben im Jahr 2024 insgesamt 306 Milliarden Euro im Online-Handel mit Produkten und Dienstleistungen verdient. Das waren 30 Milliarden Euro oder elf Prozent mehr als noch ein Jahr zuvor. Das sind Ergebnisse einer Kurzstudie zum Online-Handel im Mittelstand von KfW Research.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 17.12.2025

  • Kleine und mittlere Unternehmen nehmen im digitalen Vertrieb 306 Milliarden Euro ein
  • Zuwachs um elf Prozent zum Vorjahr
  • 22 Prozent aller Mittelständler im Online-Handel aktiv

Mittelständische Unternehmen in Deutschland haben im Jahr 2024 insgesamt 306 Milliarden Euro im Online-Handel mit Produkten und Dienstleistungen verdient. Das waren 30 Milliarden Euro oder elf Prozent mehr als noch ein Jahr zuvor. Die Gesamtumsätze im Mittelstand stiegen dagegen nominal nur um rund zwei Prozent – die Einnahmen aus dem Online-Handel wuchsen also überproportional stark.

Das sind Ergebnisse einer Kurzstudie zum Online-Handel im Mittelstand von KfW Research. Die Studie basiert auf dem KfW-Mittelstandspanel, der einzigen repräsentativen Befragung für den gesamten deutschen Mittelstand. Zwischen Februar und Juni 2025 beteiligten sich mehr als 13.000 Unternehmen.

In der Corona-Pandemie waren die Umsätze aus E-Commerce im Mittelstand im Jahr 2021 auf einen Höchststand von 325 Milliarden Euro gestiegen. In den beiden Folgejahren gingen die Erträge dann deutlich zurück auf 290 Milliarden Euro 2022 und 276 Milliarden Euro im Jahr 2023. Nun wurde die 300-Milliarden-Schwelle wieder geknackt.

„Der jüngste Zuwachs zeigt die außerordentlich hohe Bedeutung digitaler Vertriebswege auch für den Mittelstand. Viele mittelständische Unternehmen investieren in ihre Digitalisierung und diese Bemühungen werden in den kommenden Jahren sicher weiter zunehmen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

In Summe haben rund 868.000 kleine und mittlere Unternehmen im Jahr 2024 Umsätze über digitale Kanäle erzielt. Das entspricht 22 Prozent aller mittelständischen Unternehmen. Der Beitrag, den E-Commerce zum Gesamtumsatz dieser Unternehmen beisteuerte, legte mit durchschnittlich 27 Prozent leicht zu.

Quelle: KfW, KfW Research

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Europäisches Nachlasszeugnis wird bei Einwänden nicht erteilt

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch nach vorangegangenem Erbscheinverfahren ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden (Az. 21 W 96/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Beschluss 21 W 96/23 vom 03.12.2025 (nrkr)

Trotz vorher erteiltem Erbschein hindern Einwände eines anderen Beteiligten in der Beschwerdeinstanz die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass auch nach vorangegangenem Erbscheinverfahren ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.

Der Erblasser war deutscher Staatsbürger und verfügte über Immobilienvermögen in Polen. Er war verheiratet. Die vorverstorbene Ehefrau brachte einen vorverstorbenen Sohn und zwei Töchter, die Beteiligten zu 1) und 2), mit in die Ehe ein. Die Eheleute hinterließen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder der Ehefrau als Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2001 ein weiteres Testament, mit dem er nunmehr die Beteiligte zu 1) zur Alleinerbin berief.

Die Beteiligte zu 1) hat ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und im Verlauf des Verfahrens ebenfalls einen Erbschein. Beide Zeugnisse sollten sie als Alleinerbin ausweisen. Der beantragte Alleinerbschein wurde erteilt. Die Beteiligte zu 2) hat die Einziehung des Erbscheins beantragt und sich gegen die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit dem Argument gewandt, der Erblasser sei im Jahr 2001 nicht testierfähig gewesen.

Das Nachlassgericht hat aufgrund des erhobenen Einwandes den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen. Im Fall der Erhebung von Einwänden sei das Nachlassgericht in erster Instanz gehindert, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen. Über die Einziehung des Erbscheins ist bislang nicht entschieden worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Der zuständige 21. Zivilsenat hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat hat seine Entscheidung vom 7. Juli 2025 (PI Nr. 46/2025) bekräftigt, wonach auch das Beschwerdegericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert sei, sofern – wie hier – der in Frage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, sofern über den Einwand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Da ein Erbscheinverfahren nur in formelle und nicht in materielle Rechtskraft erwachse, ändere das aus Sicht der Antragstellerin bereits erfolgreich durchgeführte Erbscheinverfahren hieran nichts. Dies zeige sich schon daran, dass der zugunsten der Beteiligten zu 1) erteilte Alleinerbschein der Einziehung unterliegen könne.

Da ungeklärt sei, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch der Senat im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert sei, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Erläuterungen

Der Nachweis des Erbrechts kann durch einen deutschen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis kann beantragt werden, wenn ein Erbnachweis auch in einem anderen als dem Ausstellungsstaat erbracht werden soll.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Wer muss für die Schulbegleitung eines an Diabetes erkrankten Grundschulkindes aufkommen?

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass die Krankenkasse – und nicht die Stadt – verpflichtet ist, die kontinuierliche medizinische Schulbegleitung eines an Diabetes Typ I erkrankten Grundschulkindes als häusliche Krankenpflege zu übernehmen, da diese der Sicherung der ärztlichen Behandlung dient und keine Leistung der Eingliederungshilfe darstellt (Az. S 14 KR 445/25 ER).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.12.2025 zum Beschluss S 14 KR 445/25 ER vom 03.11.2025 (rkr)

Krankenkasse und Stadt lehnten eine Schulbegleitung ab

Der 8-jährige Antragsteller leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I mit starken Blutzuckerschwankungen. Er ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert und besucht derzeit die zweite Klasse einer Grundschule. Bereits im ersten Schuljahr hatte er bei der zuständigen Stadt Eingliederungsleistungen in Form der Schulbegleitung beantragt, da der Blutzuckerverlauf ständiger Überwachung und ggf. Intervention bedürfe, wozu er aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sei. Die Stadt hatte den Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet, die daraufhin die Schulbegleitung einstweilen übernommen hatte. Nunmehr begehrt der Antragsteller die Fortsetzung der Schulbegleitung für das zweite Schuljahr. Die Krankenkasse gewährte lediglich häusliche Krankenpflege in Form von Insulininjektionen 3x täglich und leitete den Antrag zwecks Schulbegleitung an die Stadt weiter. Die Stadt lehnte Eingliederungshilfen ab und sah die Krankenkasse als einstandspflichtig an.

Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag die Übernahme der kontinuierlichen Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs durch die Krankenkasse oder die Stadt, da er zur Überwachung seines Blutzuckerverlaufs und ggf. Intervention aufgrund seines Alters weiterhin noch nicht in der Lage sei.

Sozialgericht: Krankenkasse muss für die Krankenpflege während des Schulbesuchs aufkommen

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen häusliche Krankenpflege in Form der kontinuierlichen Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf an Schultagen bis zu acht Stunden täglich zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Krankenbeobachtung in Form der Schulbegleitung der Versorgung der beim Antragsteller unstreitig vorliegenden Erkrankung diene. Insoweit genüge die Gewährung regelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten 3x täglich – wie von der Krankenkasse bewilligt – nicht. Aufgrund der schwankenden Blutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigem Tagesrhythmus und Infekten bestehe die Notwendigkeit einer jederzeitigen Interventionsmöglichkeit. Folglich benötige der Antragsteller auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden. Hierzu sei der Antragsteller wegen seines Alters selbstständig und ohne Hilfe derzeit noch nicht in der Lage. Die Köperwahrnehmung sei alters- und entwicklungsentsprechend eingeschränkt. Zudem würden die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabe beim Antragsteller während des Schulbesuchs täglich zu unregelmäßigen Zeiten erforderlich. Wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen sei die engmaschige Beobachtung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers notwendig.

Das Sozialgericht hat hingegen nicht die Stadt als leistungspflichtig angesehen. Bei der beantragten Leistung handle es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Leistungen der häuslichen Krankenpflege hätten kurativen Charakter. Diese Leistungen erfolgten, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich seien. Da der Antragsteller auch während der außerschulischen Zeit der ständigen Überwachung und ggf. Intervention bedürfe und diese durch seine Eltern sichergestellt werde, stelle die beantragte Leistung eine Sicherungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege dar. Die beantragte Leistung sei nicht dem Bereich der Teilhabe zuzuordnen, da sie nicht der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags diene. Zudem handle es sich um einen einheitlichen Leistungsfall, der nicht künstlich in zwei Begehren (Blutzuckermessung und Insulingabe einerseits und Schulbegleitung andererseits) aufgesplittet werden könne. Die Leistungserbringung habe aus einer Hand zu erfolgen.

Hinweise zur Rechtslage

Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Nach § 37 Abs. 2 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Behandlungssicherungspflege).

Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe an Bildung 1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und 2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

2Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. 3Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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Beantragte Regelinsolvenzen im November 2025: +5,7 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2025 um 5,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.12.2025

  • bis 3. Quartal 2025: 11,7 % mehr Unternehmens- und 8,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum
  • September 2025: 6,7 % mehr Unternehmens- und 7,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2025 um 5,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

11,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen im 1. bis 3. Quartal 2025 als im Vorjahreszeitraum

In den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen insgesamt 18.125 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 11,7 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Mehr beantragte Unternehmensinsolvenzen als 2025 hatte es in den ersten drei Quartalen eines Jahres zuletzt 2014 gegeben (18.199 vom 1. bis 3. Quartal 2014). Die Forderungen der Gläubiger aus den vom 1. bis 3. Quartal 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 40,1 Milliarden Euro. Im 1. bis 3. Quartal 2024 hatten die Forderungen bei rund 45,6 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass in den ersten drei Quartalen 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt haben als im 1. bis 3. Quartal 2025.

Im September 2025 gab es 1.940 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 6,7 % mehr als im September 2024.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es von Januar bis September 2025 in Deutschland insgesamt 52,2 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 98,0 Fällen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 79,7 Fällen sowie das Baugewerbe mit 79,4 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

8,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. bis 3. Quartal 2025 als im Vorjahreszeitraum

In den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 gab es insgesamt 57.824 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 8,3 % mehr als im Vorjahreszeitraum.

Im September 2025 wurden 6.123 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das waren 7,9 % mehr als im September 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Inflationsrate im November 2025 bei +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im November 2025 bei +2,3 %. Im Oktober 2025 hatte sie ebenfalls +2,3 % und im September 2025 +2,4 % betragen. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich zum Jahresende lt. Statistischem Bundesamt vorerst stabilisiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.12.2025

Inflationsrate bleibt unverändert, Dienstleistungen wirken weiterhin preistreibend

Verbraucherpreisindex, November 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2025:
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2025 bei +2,3 %. Im Oktober 2025 hatte sie ebenfalls +2,3 % und im September 2025 +2,4 % betragen. „Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich zum Jahresende vorerst stabilisiert“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Der Preisauftrieb bei Dienstleistungen wirkt weiterhin erhöhend auf die Inflationsrate. Dämpfend wirken dagegen auch im November die Preisentwicklungen bei Energie und Nahrungsmitteln.“ Gegenüber dem Vormonat Oktober 2025 sanken die Verbraucherpreise im November 2025 um 0,2 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 0,1 % gegenüber November 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im November 2025 um 0,1 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang bei Energie hatte im Oktober 2025 bei -0,9 % gelegen. Von November 2024 bis November 2025 verbilligte sich die Haushaltsenergie um 1,2 %. Insbesondere konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für Strom (-1,5 %) und Fernwärme (-0,7 %) profitieren. Teurer unter der Haushaltsenergie waren hingegen zum Beispiel leichtes Heizöl (+2,4 %) und Erdgas (+0,5 %). Die Kraftstoffpreise erhöhten sich gegenüber November 2024 um 1,6 %.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist unterdurchschnittlich um 1,2 %

Die Preise für Nahrungsmittel waren im November 2025 um 1,2 % höher als im Vorjahresmonat. Damit verteuerten sich Nahrungsmittel binnen Jahresfrist auch im November 2025 unterdurchschnittlich (Oktober 2025: +1,3 % gegenüber Oktober 2024). Eine noch niedrigere Teuerungsrate für Nahrungsmittel wurde zuletzt im Januar 2025 erreicht (+0,8 %). Von November 2024 bis November 2025 waren weiterhin Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+9,0 %, darunter Schokolade: +19,4 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+4,2 %, darunter Rind- und Kalbsfleisch: +13,8 %) spürbar teurer. Einige andere Nahrungsmittelgruppen wurden hingegen günstiger als ein Jahr zuvor, insbesondere Speisefette und Speiseöle (-14,8 %, darunter Butter -22,0 %; Olivenöl: -17,4 %). Zudem verbilligte sich frisches Gemüse gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls deutlich (-4,2 %, darunter Kartoffeln: -13,3 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,7 %

Die Inflationsrate ohne Energie verharrte im November 2025 bei +2,5 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im November 2025 bei +2,7 %, nach +2,8 % im Oktober 2025. Beide Kenngrößen verdeutlichen, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen weiterhin überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im November 2025 um 3,5 % höher als im Vorjahresmonat (Oktober 2025: +3,5 %). Von November 2024 bis November 2025 erhöhten sich die Preise vor allem für die Personenbeförderung im Schienenverkehr (+11,9 %), für die kombinierte Personenbeförderung (+11,4 %) und für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,6 %). Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren unter anderem Pauschalreisen (+7,1 %), Versicherungsdienstleistungen für den Verkehr (+6,9 %) sowie stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %). Auch weitere Dienstleistungen wie Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,2 %), Wasserversorgung und andere Dienstleistungen an der Wohnung (+3,8 %) sowie Gaststättendienstleistungen (+3,7 %) verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben zudem im November 2025 die Nettokaltmieten mit +2,1 %. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-0,5 %).

Waren verteuerten sich gegenüber November 2024 um 1,1 %

Waren insgesamt verteuerten sich von November 2024 bis November 2025 um 1,1 %. Verbrauchsgüter verteuerten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,4 % und Gebrauchsgüter um 0,6 %. Neben der unterdurchschnittlichen Preiserhöhung bei Nahrungsmitteln (+1,2 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, insbesondere alkoholfreie Getränke (+6,4 %, darunter Kaffee und Ähnliches: +21,1 %), gebrauchte Pkws (+4,8 %) und Tabakwaren (+3,9 %). Für einige Waren wurde eine moderate Preiserhöhung ermittelt, zum Beispiel für Wohnmöbel (+0,6 %) und Bekleidungsartikel (+0,4 %). Preisrückgänge waren hingegen außer bei der Energie (-0,1 %) unter anderem bei Haushaltsgeräten, Geräten der Informationsverarbeitung sowie Telefonen und anderen Geräten für die Kommunikation (jeweils: -2,7 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt sanken gegenüber dem Vormonat um 0,2 %

Im Vergleich zum Oktober 2025 sank der Verbraucherpreisindex im November 2025 um 0,2 %. Saisonbedingt gingen vor allem die Preise für Flugtickets (-14,2 %) und Pauschalreisen (-11,5 %) zurück. Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben binnen Monatsfrist stabil (0,0 %), unter anderem zogen jedoch die Preise für Obst (+0,5 %) und Gemüse (+2,1 %) an. Verbraucherfreundlich in der Vorweihnachtszeit war hingegen der erneute Preisrückgang binnen Monatsfrist bei Butter um 4,6 %, nachdem die Butterpreise bereits im Oktober 2025 um 10,0 % gesunken waren. Auch die Schokoladenpreise (-1,5 % gegenüber Oktober 2025) gaben etwas nach. Die Preise für Energie insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,6 %, hier wurde insbesondere leichtes Heizöl (+6,8 %) teurer.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Noch 4 von 10 trotz Weihnachtsurlaub für den Job erreichbar

Ein Kollege braucht schnell eine Antwort, ein Großauftrag soll noch vor Jahresende reingeholt werden oder eine Kundin meldet sich mit einer kurzfristigen Bitte? Das sind Gründe, trotz Weihnachtsfeiertagen oder -urlaub für den Job aktiv zu werden. 43 Prozent der Befragten einer Studie von Bitkom sind dazu bereit.

Bitkom, Mitteilung vom 10.12.2025

  • Erreichbarkeit über die Feiertage nimmt von Jahr zu Jahr ab
  • Vor allem Kurznachrichten und Mails werden gecheckt

Ein Kollege braucht schnell eine Antwort, ein Großauftrag soll noch vor Jahresende reingeholt werden oder eine Kundin meldet sich mit einer kurzfristigen Bitte? Das sind für viele Menschen Gründe, trotz Weihnachtsfeiertagen oder -urlaub für den Job aktiv zu werden. Zwar haben 71 Prozent der Berufstätigen in dieser Zeit Urlaub, doch 43 Prozent von ihnen sind in den freien Tagen trotzdem dienstlich erreichbar. Nur eine knappe Mehrheit von 54 Prozent nutzt den Weihnachtsurlaub demnach, um vollständig abzuschalten. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 1.002 Personen ab 16 Jahren in Deutschland befragt wurden, darunter 532 Berufstätige. Recht deutliche Unterschiede gibt es dabei zwischen den Geschlechtern: Unter Männern, die berufstätig sind und Urlaub haben, reagieren 38 Prozent auf dienstliche Anfragen, unter Frauen sind es hingegen 48 Prozent.

Insgesamt zeigt sich damit ein rückläufiger Trend: Vor der Coronapandemie lag der Anteil der im Weihnachtsurlaub erreichbaren Berufstätigen noch bei 71 Prozent (2019). Im Jahr 2020 lag er bei 61 Prozent, in den Folgejahren bei rund der Hälfte. Auch im Vergleich zu 2024 (50 Prozent) sinkt der Anteil der Berufstätigen, die trotz Urlaub erreichbar sind, in diesem Jahr weiter. „Urlaub soll der Erholung dienen – ständige Erreichbarkeit verhindert das“, so Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Wo es wirklich nötig ist, helfen klare Absprachen, wer wann erreichbar sein muss, damit die Feiertage entspannt bleiben und neue Energie getankt werden kann.“

Die Berufstätigen sind trotz Urlaub vor allem schriftlich erreichbar: 42 Prozent der Berufstätigen lesen im Weihnachtsurlaub Kurznachrichten wie SMS oder WhatsApp, 40 Prozent checken ihre dienstlichen Mails. Ans Telefon gehen 38 Prozent trotz Urlaub. Über Videotelefonate (14 Prozent) und Nachrichten in Kollaborationstools wie Teams oder Slack (12 Prozent) sind hingegen nur die Wenigsten ansprechbar.

Quelle: Bitkom

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