Mit Gebärdensprachdolmetscherin zur Museumsführung – Gehörlose haben auch Anspruch auf Teilhabe

Gehörlose Menschen haben nicht nur bei besonderen Anlässen einen Anspruch auf Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher, sondern lt. SG Berlin auch bei allgemeinen Erledigungen des Alltags, z. B. kulturellen Veranstaltungen, erforderlichen Vorsprachen bei Banken oder Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten anlässlich der Erkrankung der Mutter (Az. S 195 SO 2156/23).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 09.12.2025 zum Urteil S 195 SO 2156/23 vom 17.10.2025

Gehörlose Menschen haben nicht nur bei besonderen Anlässen einen Anspruch auf Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher, sondern auch bei allgemeinen Erledigungen des Alltags, zum Beispiel kulturellen Veranstaltungen, erforderlichen Vorsprachen bei Banken oder Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten anlässlich der Erkrankung der Mutter (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2025, Az. S 195 SO 2156/23).

Die 1971 geborene berufstätige Klägerin aus Charlottenburg-Wilmersdorf ist gehörlos. Im April 2023 beantragte sie beim Sozialamt ihres Bezirkes Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, konkret für Gebärdensprachdolmetscherdienste. Unter anderem trug sie vor, hierauf nicht nur bei Arztbesuchen und Behördengängen angewiesen zu sein, sondern zum Beispiel auch bei Beratungsgesprächen auf der Bank oder bei der Teilnahme an Führungen oder Vorlesungen.

Das beklagte Sozialamt lehnte den Antrag im Juli 2023 mit der Begründung ab, dass Leistungen zur Förderung der Verständigung nur aus besonderem Anlass erbracht würden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.

Im November 2023 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Sie listete eine Reihe von Veranstaltungen auf, bei denen sie zwischenzeitlich die Dienste einer Dolmetscherin in Anspruch habe nehmen müssen, so zum Beispiel bei Führungen im Humboldt-Forum und im ehemaligen Flughafen Tegel, bei einer Beratung ihres Mietervereins, aber auch bei Telefonaten und Gesprächen mit dem Krankenhaus anlässlich der Erkrankung ihrer Mutter. Für die bei derartigen Anlässen entstandenen und zukünftig entstehenden Dolmetscherkosten müsse der Beklagte aufkommen.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2025 hat die 195. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen) der Klage nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Die Klägerin habe nicht nur aus besonderem Anlass Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen, sondern auch im Alltag, und zwar im angemessenen Umfang von 8 Stunden im Monat. Die Dolmetscherdienste seien notwendig, um der Klägerin einen selbstbestimmten Alltag und die Gestaltung sozialer Beziehungen und Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Die Klägerin habe insoweit in der mündlichen Verhandlung eindrücklich die ihr widerfahrene Alltagsdiskriminierung geschildert. Immer wieder komme sie in Situationen, in denen sie ohne Hilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers an Grenzen stoße oder nicht ernst genommen werde.

Der Anspruch ergebe sich aus § 78 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX (Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen). Danach würden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags erbracht. Diese beinhalteten auch die Verständigung mit der Umwelt bei allgemeinen Erledigungen des Alltags.

Der Umstand, dass § 82 SGB IX ausdrücklich Hilfen durch Gebärdendolmetscher vorsehe, um Berechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen, schließe die Anwendung von § 78 – anders als der Beklagte meint – nicht aus. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber selbst habe Gebärdensprachdolmetscherdienste nicht nur für besondere Anlässe vorgesehen, sondern ausgeführt, dass für die Bewältigung des Alltags auch Leistungen der Assistenz nach § 78 in Betracht kommen. Ebenso habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gemeint, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam angegriffen werden.

Die streitentscheidenden Normen lauten:

§ 78 Abs. 1 SGB IX

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

§ 82 SGB IX

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen…

Quelle: Sozialgericht Berlin

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Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung – Prüfungsaufgaben und Fortbildungspflicht für WP/vBP

begonnen und möchte das Verpackungsgesetz durch das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzen. Die WPK hat dazu ihre Stellungnahme übermittelt.

WPK, Mitteilung vom 08.12.2025

Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Bundesumweltministerium) hat mit der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung begonnen und möchte das Verpackungsgesetz durch das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzen. Dies ergibt sich aus Art. 1 des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40. Die WPK hat am 5. Dezember 2025 ihre Stellungnahme an das Bundesumweltministerium übermittelt.

Das Ministerium macht deutlich, dass etablierte Strukturen in Deutschland beibehalten und fortgeführt werden sollen. In diesem Zusammenhang enthält der Gesetzentwurf weiterhin zahlreiche Aufgaben für WP/vBP, was zu begrüßen ist. Zudem sollen WP/vBP künftig alle fünf Jahre eine Fortbildung bei der Zentralen Stelle absolvieren. Die WPK sieht in ihrer Stellungnahme in einigen Aspekten grundsätzlichen Fortentwicklungsbedarf:

Forderungen der WPK

  • Aufnahme von Prüfungsgesellschaften in das Prüferregister
    Die WPK fordert, dass auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in das Prüferregister der Zentralen Stelle aufgenommen werden. Zurzeit nimmt die Zentrale Stelle nur natürliche Personen auf. Dies führt zu Unsicherheiten im Berufsstand insbesondere mit Blick auf die Fragen, ob Berufsangehörige aus ihren Gesellschaften heraus tätig werden können und ob sie eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung benötigen.
  • Einheitliche Übertragung von Prüfungs- und Nachweisaufgaben auf WP und vBP
    Zudem fällt auf, dass das VerpackDG an vielen Stellen Prüfungs- und andere Aufgaben auf WP/vBP überträgt, an anderen Stellen aber nur auf WP. Da für diese Unterscheidung kein Grund ersichtlich ist, hat die WPK gefordert, einheitlich WP und vBP für sämtliche Aufgaben des Berufsstandes vorzusehen.
  • Keine Vorlagepflicht des handelsrechtlichen Prüfungsvermerkes
    Der Gesetzentwurf sieht an verschiedenen Stellen die Pflicht vor, den Prüfungsbericht des gesetzlichen Abschlussprüfers bei der zuständigen Behörde einzureichen, damit diese etwa die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems überprüfen kann. Die WPK macht darauf aufmerksam, dass dies nicht der gesetzgeberischen Wertung des Handelsgesetzbuches entspricht, wonach der von dem gesetzlichen Abschlussprüfer eines Unternehmens anzufertigende Prüfungsbericht (§ 321 HGB) für das zu prüfende Unternehmen bestimmt ist und der Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) für die Öffentlichkeit.

Konkretisierung von WP/vBP-Aufgaben

An verschiedenen Stellen sieht der Gesetzentwurf die Vorlage von Unterlagen eines WP/vBP vor. Offen bleibt, welche Unterlagen hier gemeint sein können. Dies kann zu Rechtsunsicherheiten in berufsrechtlicher Hinsicht führen, in welcher Funktion WP/vBP hier tätig werden sollen (als Prüfer oder Berater). Die WPK fordert daher, die Aufgaben für den Berufsstand im Gesetz zu konkretisieren, damit der Auftrag berufsrechtskonform angenommen werden kann.

Fortbestehende Aufgaben für WP/vBP

Folgende Aufgaben sind WP/vBP bereits aus dem VerpackG bekannt:

  • § 3 Nr. 11 VerpackDG-E definiert WP nach wie vor als Systemprüfer (vgl. § 3 Abs. 17 VerpackG);
  • § 16 Abs. 2 VerpackDG-E: Der handelsrechtliche Prüfungsbericht ist der zuständigen Landesbehörde zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Systems zu übermitteln (vgl. im Wesentlichen § 18 Abs. 1a Satz 3 VerpackG);
  • § 16 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG-E: Die Behörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, etwa die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP (vgl. § 18 Abs. 1a Satz 5 VerpackG);
  • § 20 Abs. 5 Satz 3 VerpackDG-E: Die Behörde kann im Rahmen der Meldepflichten der Systeme von diesen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP (vgl. im Wesentlichen § 20 VerpackG); ebenso ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VerpackDG-E der handelsrechtliche Prüfungsbericht einzureichen (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 1 VerpackG);
  • § 40 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG-E: Für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens und dessen Nachkalkulation der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen durch das Umweltbundesamt muss diesem von der Zentralen Stelle eine Bescheinigung eines WP über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben übergeben werden (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2 VerpackG).

Neue Aufgaben und Pflichten für WP/vBP

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf neue Aufgaben für WP/vBP vor:

  • § 17 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG-E: Die Zentrale Stelle kann im Rahmen der Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung von diesen die elektronische Übermittlung von für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen. Nach der Begründung sind beispielsweise Unterlagen eines WP genannt.
  • § 28 Abs. 2 VerpackDG-E betrifft die Finanzkontrolle der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen. Sie muss jährlich einen Bericht über die Mittelvereinnahmung und -verausgabung verfassen. Die ordnungsgemäße Erstellung und inhaltliche Richtigkeit des Berichts sowie die Verausgabung der Mittel entsprechend der Förderleitlinien innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren sind von einem WP zu bestätigen.

Fortbildungspflicht

Neu ist die Einführung einer Fortbildungspflicht für registrierte Prüfer (§ 46 Abs. 4 VerpackDG-E) innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung und dann alle fünf Jahre. Die Zentrale Stelle muss künftig halbjährlich eine Fortbildung anbieten. Bisher bestand die Fortbildungspflicht nur für registrierte Sachverständige.

Übergangsfrist für Fortbildungspflicht

Für bereits registrierte WP/vBP soll eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen werden (§ 57 Abs. 14 VerpackDG-E). Bis zu diesem Zeitpunkt muss die erstmalige Teilnahme an einer Schulung nachgewiesen werden. Ansonsten gelten bestehende Registrierungen ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben.

Anzeigepflicht bei Aufgabe der Prüfungstätigkeit

Zudem werden die Prüfer künftig verpflichtet, die Beendigung der Prüfungstätigkeit im Verpackungsrecht unverzüglich der Zentralen Stelle zu melden. Diese prüft regelmäßig das Register und kann WP/vBP direkt kontaktieren und nachfragen, ob die Prüfungstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird (§ 46 Abs. 3 Satz 2, 3 VerpackDG-E).

Entfernung aus dem Prüferregister

Gibt es keine Rückmeldung zur Fortführung der Prüfungstätigkeit binnen einer angemessenen Frist oder wird die Fortbildungspflicht nicht eingehalten, kann der Prüfer aus dem Register entfernt werden, jedoch nur so lange, bis die Schulung nachgeholt wurde beziehungsweise der Prüfer der Zentralen Stelle antwortet (§ 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 3 VerpackDG-E).

Eine Entfernung wegen wiederholt und grob pflichtwidrigen Verstoßes gegen die Prüfleitlinien soll künftig bis zu fünf Jahre erfolgen können.

Beschleunigung des Registrierungsverfahrens

Wollen sich WP/vBP neu in das Register aufnehmen lassen, müssen sie künftig mit der Antragstellung einen geeigneten Nachweis über ihre Berufsberechtigung einreichen. Zuvor musste dieser nur auf Anforderung der Zentralen Stelle eingereicht werden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG-E), wurde nach unserer Kenntnis aber immer angefordert. Dies soll verfahrensbeschleunigend wirken.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bundestag verabschiedet Rentenpaket 2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.12.2025

Damit die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen und Antworten im Überblick.

Der Bundestag hat das Rentenpaket 2025 verabschiedet – konkret den „Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Er enthält drei Elemente: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die sog. Vollendung der Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots, eine arbeitsmarktrechtliche Grundlage für die Aktivrente. Das Bundeskabinett hatte das Paket am 6. August beschlossen.

Worum geht es konkret beim Rentenpaket 2025?

Das Rentenniveau soll bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert werden. Mit der sog. Mütterrente III soll eine Gerechtigkeitslücke geschlossen werden. Für vor 1992 geborene Kinder sollen auch drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden – wie es bereits für später geborene Kinder üblich ist.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine arbeitsrechtliche Regelung: Das sog. Anschlussverbot soll aufgehoben werden: Für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten wollen, soll eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.

Warum ist es so wichtig, das Rentenniveau zu stabilisieren?

Die gesetzliche Rente ist für die meisten Menschen in Deutschland das Haupteinkommen im Alter. Deshalb ist es wichtig, das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin verlässlich bleibt.

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 galt eine Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Diese Haltelinie soll nun bis 2031 verlängert werden. Würde dies nicht geschehen, würde sie auslaufen. Die Folge: Das Rentenniveau würde deutlich sinken, was wiederum zu einem niedrigeren Alterseinkommen führen würde.

Im Gesetz wird auch geregelt, dass die Bundesregierung 2029 einen Bericht erstellt. Dieser soll darlegen, wie das Vertrauen der Beitragszahlenden und der Rentnerinnen und Rentner in die Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach 2031 weiter gestärkt werden kann.

Das Rentenniveau gibt an, wie viel Rente jemand bekommt, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat – im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn. Mit dem Rentenniveau wird also gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden die Rentnerinnen und Rentner von der Lohnentwicklung abgekoppelt. Die Renten steigen langsamer als die Löhne, Rentnerinnen und Rentner werden im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Wie wird die Mütterrente verbessert?

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, können bislang lediglich bis zu zweieinhalb Jahre anerkannt werden.

Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnte für vor 1992 geborene Kinder bis 2014 ein Jahr anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu zwei Jahre an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum 2019 auf bis zu zweieinhalb Jahre ausgeweitet.

Mit der Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Damit wird eine vollständige rentenrechtliche Gleichstellung für alle Mütter und Väter erreicht. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Was ist der Hintergrund der Mütterrente?

Die gesetzliche Rente ist als Generationenvertrag ausgestaltet und wird durch ein Umlageverfahren finanziert: Die Beitragszahlungen der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in die Rentenversicherung dienen der Auszahlung an die aktuellen Rentnerinnen und Rentner. Ohne die nachrückende Generation lässt sich folglich die gesetzliche Rente nicht aufrechterhalten.

Mit der Mütterrente sollen Nachteile ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil häufig Lücken in der Rentenbiografie hinterlässt. Wer Kinder erzogen hat und der Gesellschaft damit einen wichtigen Dienst geleistet hat, bekommt das mit der Mütterrente III künftig vollständig anerkannt – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Was ist mit der Aufhebung des Anschlussverbots gemeint?

Das Rentenpaket 2025 enthält außerdem eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentner. Das soll auch zur Fachkräftesicherung beitragen.

Die Bundesregierung will Anreize dafür schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. Das soll künftig weniger kompliziert sein. Dafür will die Bundesregierung für diese Menschen das sog. Anschlussverbot aufheben, das im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt ist. Danach gilt: Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war, darf sie bzw. er nicht erneut befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gibt. Diese Regelung dient ihrem Schutz. Für Ältere, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll künftig aber nun auch eine befristete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber möglich sein – neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind. Das erleichtert ihnen die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber.

Was sind die nächsten Schritte?

Der Bundesrat muss das Rentenpaket 2025 noch billigen. Dann kann es zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Das Rentenpaket ist Teil eines ersten Gesamtpakets einer Rentenreform. Weitere Bestandteile sind das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz und die Aktivrente, die ebenfalls heute vom Bundestag verabschiedet wurden.

Quelle: Bundesregierung

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Klage einer Tierzüchterin gegen den Widerruf ihrer Zuchterlaubnis für Hunde abgewiesen

Laut VG Osnabrück liege bei der Klägerin eine tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die gewerbsmäßige Hundezucht vor. Die Klägerin habe wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen (Az. 2 A 241/24).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 04.12.2025 zum Urteil 2 A 241/24 vom 04.12.2025 (nrkr)

Auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage einer Tierzüchterin gegen den vom Landkreis Grafschaft Bentheim ausgesprochenen Widerruf ihrer Zuchterlaubnis für Hunde abgewiesen (vgl. zur Vorankündigung bereits die Presseinformation Nr. 19/2025 vom 27.11.2025).

Der beklagte Landkreis hatte der Klägerin im März 2023 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht mit maximal zehn Zuchthunden unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. November 2024 widerrief der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung und untersagte ihr die Ausübung dieser Tätigkeit. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin als Betreiberin der Hundezuchtstätte zumindest seit dem Jahr 2023 gewerbsmäßig mit Hundewelpen gehandelt habe, ohne die erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen. Sie habe nachweislich mehrfach Hunde bzw. Welpen sowie tragende Hündinnen aus dem Ausland mit dem Ziel gekauft, mit diesen Tieren gewerbsmäßig zu handeln. Die eingeführten Hunde bzw. Welpen hätten bei der Übergabe nicht die seuchenrechtlichen Bestimmungen erfüllt.

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2024 Klage erhoben und dabei vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr Antrag auch den Handel mit Hunden umfasst habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie Hundewelpen eingeführt habe, um unter Verschleierung ihrer wahren Herkunft mit diesen Handel zu treiben. Sie habe die Welpen auf ausdrücklichen Wunsch der Amtstierärztin des Beklagten in Gewahrsam genommen. Diese habe auch die Welpen auf einem Supermarktparkplatz am 23. Juli 2024 erworben. Die Welpen hätten sich in einem verschmutzten, jedoch gesundheitlich unbedenklichen Zustand befunden.

Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen und den Widerruf als rechtmäßig erachtet. Es liege bei der Klägerin eine tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit gem. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG im Hinblick auf die gewerbsmäßige Hundezucht vor. Die Klägerin habe wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. So habe sie zumindest in einem geringen Umfang gewerbsmäßig Handel mit Hunden betrieben, obwohl sie dafür keine Erlaubnis gehabt habe. Die Klägerin selbst habe erklärt, dass sie in der Vergangenheit vereinzelt auch tragende Hündinnen angekauft, die Welpen vermarktet und die Hündinnen verkauft oder an den vorherigen Besitzer zurückgegeben habe. Ob der Klägerin darüber hinaus vorgeworfen werden kann, dass sie mit den am 23. Juli 2024 auf einem Supermarktparkplatz erworbenen 34 Welpen Handel habe treiben wollen, könne dahinstehen.

Die Klägerin habe zudem das sog. Bestandsbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Das „Wurfbuch“ enthalte nicht alle Daten. So sei der aktuelle Hundebestand, insbesondere der Verbleib der Welpen und die Herkunft sowie der Verbleib der Zuchthunde, nicht daraus hervorgegangen. Schließlich sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht tierschutzgemäß, mit den am 23. Juli 2024 angekauften 34 Welpen umgegangen sei. Selbst wenn sie den Ankauf nicht aus gewerblichem Interesse, sondern ausschließlich aus Sorge um die Tiere unterstützt haben sollte, hätte sie zum einen den Vorgang unverzüglich und noch vor Ort dem zuständigen Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück oder der Polizei melden müssen und zum anderen keinesfalls die Welpen im Kofferraum ihres Pkws in ihren etwa 90 km bzw. ca. eine Stunde Fahrtzeit entfernten Wohnort transportieren dürfen. Die Umstände des Angebots der Welpen hätten bei der Klägerin den Verdacht auf illegalen Welpenhandel hervorrufen müssen.

Das Urteil (Az. 2 A 241/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Irreführende Werbung durch angebotene Kompensation von CO2-Emissionen bei Flugbuchungen

Das OLG Düsseldorf hat der Eurowings GmbH untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben (Az. I-20 U 38/25).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2025 zum Urteil I-20 U 38/25 vom 04.12.2025

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 04.12.2025 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz der Eurowings GmbH (Eurowings, Beklagte und Berufungsbeklagte) untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben.

Eurowings bot ihren Kundinnen und Kunden als Zusatzleistung zu ihrer Flugbuchung an, CO2-Emissionen durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Hierzu konnte auf der Internetseite von Eurowings im letzten Buchungsschritt unter „Weitere Optionen“ das folgende Zusatzangebot für 9 EUR ausgewählt werden:

„Fliegen Sie nachhaltiger
Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren“

Unter „Mehr erfahren“ gelangten die Kundinnen und Kunden zu folgender Information:

„Unser Nachhaltigkeitsversprechen
[…] Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt.“

Darüber hinaus bot Eurowings an, mit einem zusätzlichen Betrag „Sustainable Aviation Fuel“ zu unterstützen, mit der Erklärung:

„Sustainable Aviation Fuel (SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80 %. […]“

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Verbraucherzentrale, Kläger und Berufungskläger) hat Eurowings wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Verbraucherinnen und Verbraucher würden die angebotene Kompensation von CO2-Emissionen dahingehend verstehen, dass der Flug klimaneutral erfolge. Es sei nicht allgemein bekannt – und werde von Eurowings auch nicht erläutert –, dass neben CO2 in erheblichem Umfang weitere klimaschädliche Gase ausgestoßen würden. Darüber hinaus sei der Begriff „nachhaltig“ im Zusammenhang mit „Sustainable Aviation Fuel“ in Bezug auf das Klima als „emissionsfrei“ zu verstehen und damit ebenfalls irreführend.

Nach Auffassung von Eurowings sei deutlich, dass nur der CO2-Ausstoß kompensiert werde und der Flug dadurch nicht völlig klimaneutral sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2025, Az. 12 O 280/23, abgewiesen, da die Werbung nicht irreführend sei. Es sei klar ersichtlich, dass nur CO2-Emissionen kompensiert würden. Eurowings werbe nicht mit einer „Klimaneutralität“ und beziehe keine anderen Treibhausgase als CO2 in die angegriffene Werbung ein. Hinsichtlich der Informationen zu „Sustainable Aviation Fuel“ weise Eurowings zutreffend darauf hin, dass es sich um eine Alternative zu herkömmlichen Flugkraftstoffen handele. Die Verbraucherzentrale behaupte schon nicht, dass die Aussage, der CO2-Ausstoß werde um 80 % reduziert, falsch sei.

Der 20. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Berufung der Verbraucherzentrale hat hinsichtlich der dargestellten Werbung mit CO2-Kompensationen Erfolg. Zur Begründung führt der Senat aus, die Angaben von Eurowings seien zwar objektiv richtig, führten aber bei einem erheblichen Teil der Verbraucherinnen und Verbrauchern zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zu reisen. Die Existenz der weiteren klimaschädlichen Emissionen, die in nicht unerheblichem Umfange anfielen, sei nicht allgemein bekannt. Vielmehr würden die Begriffe „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet. Verbraucherinnen und Verbrauchern verstünden die Werbung folglich dahingehend, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen der gebuchten Flugreise – nicht nur CO2 – kompensiert würden. Das Ziel der Werbung, den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Kompensation ein ruhiges Gewissen zu verschaffen, werde durch die übrigen, nicht kompensierten klimaschädlichen Emissionen tatsächlich nicht erzielt.

Eurowings sei auch ein Hinweis zumutbar, dass nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen kompensiert werde. Aufgrund der großen Bedeutung umweltbezogener Angaben sei die Relevanz dieser irreführenden Werbung offensichtlich.

Nicht irreführend sei hingegen – wie auch vom Landgericht Düsseldorf entschieden – die angegriffene Werbung mit „Sustainable Aviation Fuel“. Eurowings konkretisiere zutreffend und eindeutig, dass der CO2-Ausstoß durch „Sustainable Aviation Fuel“ im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 80 % reduziert werde, damit aber nicht vollständig emissionsfrei sei. Darüber hinaus beinhalte der von Eurowings verwendete Begriff „nachhaltig“ eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaffenheitsangabe und sei nicht mit „klimaneutral“ gleichzusetzen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die angegriffene Werbung infolge zukünftiger Rechtsänderungen ab September 2026 in jedem Falle unzulässig wäre. Hiergegen kann Eurowings Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Kommission legt Plan für zukunftssichere hochwertige Arbeitsplätze vor

Die EU-Kommission hat einen Strategieplan für hochwertige Arbeitsplätze vorgelegt und eine erste Konsultation zum künftigen Gesetz über hochwertige Arbeitsplätze eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.12.2025

Die Europäische Kommission hat einen Strategieplan für hochwertige Arbeitsplätze vorgelegt und eine erste Konsultation zum künftigen Gesetz über hochwertige Arbeitsplätze eingeleitet. Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin für soziale Rechte und Kompetenzen, hochwertige Arbeitsplätze und Vorsorge erklärte: „Der Strategieplan ebnet den Weg für ein Gesetz über hochwertige Arbeitsplätze, das die Rechte der Arbeitnehmer schützt und sie bei der Modernisierung von Arbeitsplätzen unterstützt.“

Breite Basis für Mitsprache am Strategieplan

Der Plan wurde auf der Grundlage umfassender Konsultationen mit europäischen und nationalen Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, den Sozialpartnern, ausgearbeitet. Rund 200 Organisationen in der gesamten EU wurden mobilisiert und mehr als 50 Diskussionen in allen Mitgliedstaaten geführt.

Auf dem Weg zu einem Qualitätsarbeitsgesetz

In der ersten Phase der Konsultation werden die Standpunkte der Sozialpartner zur Ausrichtung der EU-Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzqualität eingeholt. In der Konsultation werden mehrere Bereiche hervorgehoben, die ein künftiges Gesetz abdecken könnte, darunter:

  • Algorithmisches Management und künstliche Intelligenz (KI) am Arbeitsplatz
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Vergabe von Unteraufträgen
  • Gerechter Übergang zum grünen und digitalen Wandel
  • Durchsetzung und Rolle der Sozialpartner

Diese neue Konsultation wird die im Oktober 2025 abgeschlossene Konsultation zum Recht auf Nichterreichbarkeit und Telearbeit ergänzen.

Die nächsten Schritte

Die erste Phase der Konsultation der Sozialpartner zum künftigen Gesetz über hochwertige Arbeitsplätze läuft bis zum 29. Januar 2026.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Gesetzentwurf für weniger Bürokratie für Banken

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (Brubeg) eingebracht (BT-Drs. 21/3058).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (Brubeg) eingebracht (21/3058). Damit will sie eine EU-Richtlinie umsetzen, die auf Änderungen im Bereich von Aufsichtsbefugnissen, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und die Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie zielt.

Unter anderem geht es dabei um Vorgaben für Risiken in Zusammenhang mit ESG-Nachhaltigkeitszielen. „Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft jährlich in Höhe von rund 89 Millionen Euro“, schreibt der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in seiner Stellungnahme. Darin enthalten sei eine jährliche Entlastung von Bürokratiekosten in Höhe von rund zwei Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand liege bei rund 28 Millionen Euro.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 679/2025

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BFH zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob sich die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung bereits dann als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erweist, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Gebäude verbunden ist (Az. IV R 31/23).

BFH, Urteil IV R 31/23 vom 25.09.2025

Leitsatz

  1. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist.
  2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung der fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschreitet. Ob dies der Fall ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
  3. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht ‑ je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten ‑ Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen. Auch die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes kann von (wesentlicher) Bedeutung sein.
  4. Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Wird ‑ über eine entsprechende Grundstücksüberlassung hinaus ‑ eine Nebentätigkeit ausgeübt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, liegt ebenfalls keine begünstigungsschädliche Betriebsverpachtung vor.
  5. Die Kürzung des positiven Gewerbeertrags um den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG erfolgt erst nach der Berücksichtigung etwaiger Verluste. Ein Verlustabzug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag liegt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) in den Jahren 2016 bis 2020 (Streitjahre) die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Anspruch nehmen kann.

2

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie ist Eigentümerin dreier Grundstücke, die jeweils mit einem Geschäftshaus bebaut sind und sich in einer für Warenhäuser prädestinierten zentralen Innenstadtlage –teilweise in einer Fußgängerzone– befinden. Auf diesen Grundstücken betrieb die Klägerin bis zum Jahr 2005 eigene Kaufhäuser. Seitdem vermietet sie die Immobilien. Die Vermietung der Objekte in A-Stadt und B-Stadt erfolgt an die X-KG. Das Objekt in C-Stadt ist an W vermietet, die dort ein Einzelhandelsgeschäft betreibt.

3

Gegenstand des Mietvertrags für das Objekt in B-Stadt sind Verkaufsflächen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, Lagerflächen im Untergeschoss sowie Sozialräume im 2. Obergeschoss mit einer Nutzfläche von insgesamt circa 1.235 m2. Das Gebäude verfügt über eine Laderampe, einen Personenaufzug sowie einen Lastenaufzug, der mit der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1987 eingebaut worden ist. Die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des Lastenaufzugs betrugen (umgerechnet) 19.920,65 €.

4

In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin jeweils die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

5

Für die Jahre 2016 und 2017 veranlagte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die Klägerin zunächst mit Gewerbesteuermessbescheiden und Bescheiden über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 beziehungsweise auf den 31.12.2017 (Verlustfeststellungsbescheide) vom 07.12.2017 beziehungsweise vom 01.02.2019 erklärungsgemäß. Die Bescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6

Im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2018 gelangte das FA zu der Auffassung, dass eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehe.

7

Das FA erließ daraufhin geänderte Gewebesteuermessbescheide für 2016 und 2017 sowie einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2016. Zudem hob es den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2017 am 11.12.2020 auf und erließ (erstmals) einen Gewerbesteuermessbescheid für 2018. Das FA versagte jeweils die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Auch die einfache Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigte es nicht.

8

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Am 03.02.2021 erließ das FA geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2016 bis 2018 und einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2016. Es berücksichtigte nunmehr zwar die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, nicht jedoch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 auf 0 €, den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 auf 5.082 € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2018 auf 4.410 € fest. Den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2016 stellte es auf 0 € fest.

9

Auch in den Gewerbesteuermessbescheiden für 2019 vom 21.07.2021 und für 2020 vom 18.03.2022 berücksichtigte das FA lediglich die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin ebenfalls jeweils Einspruch ein.

10

Das FA wies sämtliche Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidungen vom 13.04.2022 als unbegründet zurück. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G,F statt.

11

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es mit der Verletzung von Bundesrecht in Gestalt von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begründet.

12

Es beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G,F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

Das FG hat die Klage zwar zutreffend als zulässig angesehen (hierzu unter 1.) und zu Recht erkannt, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in den Streitjahren zusteht, da die Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft darstellt (hierzu unter 2.). Ebenso zutreffend hat das FG entschieden, dass auch die Betriebsverpachtung der Gewährung der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht (hierzu unter 3.). Gleichwohl war seine Entscheidung aufzuheben, denn das FG hat auf eine konkrete Ermittlung des sich in den Streitjahren ergebenden positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) verzichtet, so dass weder ein zutreffender Verlustabzug noch die zutreffende Feststellung des Verlustvortrags möglich ist (hierzu unter 4.). Die Sache war mangels Spruchreife an das FG zurückzuverweisen (hierzu unter 5.).

16

1. Das FG hat die Klage zu Recht insgesamt als zulässig erachtet.

17

a) Die Klägerin war klagebefugt, und zwar auch in Bezug auf den Gewerbesteuermessbescheid für 2016 vom 03.02.2021, in dem der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt ist. Denn nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) –JStG 2010– löst auch eine Messbetragsfestsetzung von Null eine Beschwer aus, da der Gewerbesteuermessbescheid bezüglich seiner Besteuerungsgrundlagen –des Gewerbeertrags nach § 6 GewStG und des abziehbaren Fehlbetrags nach § 10a Satz 1 GewStG– für die Verlustfeststellung im Ergebnis wie ein Grundlagenbescheid wirkt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.02.2025 –  IV R 23/22, Rz 29, m.w.N.).

18

b) Die Klage ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2016 vom 03.02.2021 und auf den 31.12.2017 vom 11.12.2020 richtet. Der Umstand, dass der Gewerbesteuermessbescheid wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) behandelt wird (§ 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010), führt nicht dazu, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der –wie hier– ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zulässig. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteile vom 17.03.2021 –  IV R 7/20, Rz 17; vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 20, m.w.N.).

19

2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Klägerin, die der Gewerbesteuer unterliegt (hierzu unter a), die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht. Der Umstand, dass sie mit dem Lastenaufzug im Objekt B-Stadt eine Betriebsvorrichtung mitvermietet hat, steht dem nicht entgegen (hierzu unter b).

20

a) Die Klägerin unterliegt –was nicht im Streit steht– als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer (z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 25).

21

b) Ihr steht im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 1 GewStG die beantragte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu.

22

aa) Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

23

Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96, m.w.N.).

24

bb) Betriebsvorrichtungen zählen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes –BewG–), so dass deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung ausschließt, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringfügigen Umfang annimmt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 35, m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise Gebäude verbunden ist oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft anzusehen ist (hierzu unter II.2.b ff).

25

aaa) Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 36, m.w.N.).

26

bbb) Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient. Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 37, m.w.N.).

27

ccc) Während Personenaufzüge und Rolltreppen eines Warenhauses nicht zu den Betriebsvorrichtungen des Warenhausbetriebs gerechnet, sondern als Grundstücksbestandteile dem Grundvermögen zugeordnet werden (BFH-Urteile vom 05.03.1971 –  III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.; vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 22), gehören Lastenaufzüge, die der Beförderung der im Warenhaus angebotenen Waren dienen, zu den Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteile vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 22; vom 05.03.1971 –  III R 90/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.a; vom 07.10.1977 –  III R 48/76, BFHE 124, 77, BStBl II 1978, 186, unter 3.; vom 28.02.2013 –  III R 35/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606, Rz 9 ff.). Sie haben –anders als Personenaufzüge und Rolltreppen, die in einem mehrstöckigen Gebäude unbewegliche Treppen ersetzen– keine unmittelbare Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 22).

28

cc) Eigener Grundbesitz wird „verwaltet und genutzt“, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023 –  IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 45; vom 22.10.2020 –  IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, jeweils m.w.N.). Wer über seinen eigenen Grundbesitz einen Mietvertrag abschließt, nutzt seinen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb ausüben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2023 –  IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 48, m.w.N.). Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch dann private Vermögensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 14.07.2016 –  IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 37).

29

dd) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 –  IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).

30

ee) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind –ausnahmsweise– nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 –  IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 –  IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.). Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 –  IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 22.10.2020 –  IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

31

Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 –  I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 –  IV R 6/20, Rz 27). Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 46).

32

ff) Auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann ein solches begünstigungsunschädliches Nebengeschäft darstellen. Dies ist der Fall, wenn sie lediglich einen zwingend notwendigen, das heißt unentbehrlichen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (vgl. zur möglichen „Unschädlichkeit“ der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in Gestalt von Aufzügen BFH-Urteil vom 26.08.1993 –  IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338, unter 3. [Rz 15]). Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 –  IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 –  I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 26; vom 18.12.2019 –  III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).

33

Aus der Formulierung „nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen“ kann indes nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unschädlichkeitsgrenze stets der begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen ist (offengelassen im BFH-Beschluss vom 07.04.2011 –  IV B 157/09, Rz 13). Vielmehr schließt die Tatsache, dass die mitvermietete Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist, das Vorliegen einer kürzungsschädlichen Mitvermietung nicht ohne weiteres aus (anderer Ansicht aber wohl z.B. Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 71; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 63). Dies folgt daraus, dass eine bestehende bauliche Verbindung allein nicht zuverlässig Auskunft darüber gibt, ob die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist oder nicht.

34

Ist die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden, muss unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden, ob die Mitvermietung jener Betriebsvorrichtung einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück eine feste bauliche Verbindung besteht –je nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten– Indizwirkung für die Annahme eines begünstigungsunschädlichen Nebengeschäfts zukommen.

35

gg) Ob ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft vorliegt, ist anhand objektiver Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen. Die Erforderlichkeit eines solchen Nebengeschäfts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist bereits dann zu verneinen, wenn diese zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024 –  IV R 24/21, Rz 36; vom 23.07.1969 –  I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 27; vom 18.12.2019 –  III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.).

36

aaa) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Mitvermietung einer mit dem Gebäude beziehungsweise dem Grundstück fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, kann die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Gebäudes von (wesentlicher) Bedeutung sein. Denn eine „eigene wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und -nutzung“ wird regelmäßig nur unter Beachtung der objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Objekts erfolgen können. Sprechen aus Sicht des Vermieters objektive Umstände wie zum Beispiel Gebäudetypus, Lage, Ausstattung sowie sonstige Eigenarten des Grundstücks für eine bestimmte Art der Nutzung, ist die Frage, ob sich die Mitvermietung einer mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt, unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sowie des objektiv-funktionalen Zusammenhangs von Betriebsvorrichtung und Gebäude zu beantworten (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.10.2006 –  VIII R 48/05, unter II.3.a). Gehört die fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen und/oder aus technischen beziehungsweise baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts, ist die Mitvermietung regelmäßig nicht begünstigungsschädlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht überschreitet.

37

bbb) Nicht relevant ist demgegenüber, ob der konkret bestehende Mietvertrag auch ohne die Überlassung der mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung hätte abgeschlossen werden können. Die Annahme eines kürzungsunschädlichen Nebengeschäfts setzt auch nicht voraus, dass die Mitvermietung einer entsprechenden Betriebsvorrichtung die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung darstellt. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass der Vermieter das Gebäude ohne die Betriebsvorrichtung gar nicht vermieten könnte. Ein derart strenger Maßstab ist der Rechtsprechung (hierzu oben unter gg) trotz der Verwendung des Begriffs „zwingend“ nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Mietvermietung der Betriebsvorrichtung zwingend notwendig im Sinne von „alternativlos“ oder „einzig denkbar“ sein muss, denn sie stellt den Begriff „zwingend“ in den Zusammenhang mit der „wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung“.

38

hh) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt nicht begünstigungsschädlich war.

39

aaa) Zwar umfasst die Vermietungstätigkeit der Klägerin im Objekt B-Stadt die Überlassung einer mit dem Gebäude fest verbundenen Betriebsvorrichtung in Gestalt eines Lastenaufzugs. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

40

bbb) Jedoch ist die Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt –wie das FG zutreffend erkannt hat– nicht begünstigungsschädlich, da sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist. Die entsprechende Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

41

Die funktionale Ausrichtung des Objekts in B-Stadt ist –ausgehend von den Feststellungen des FG– davon geprägt, dass es sich in einer für die Nutzung als Warenhaus prädestinierten Innenstadtlage befindet. Das Grundstück ist mit einem Geschäftshaus bebaut, das über Verkaufs- und Lagerflächen auf verschiedenen Etagen verfügt und mit einer Laderampe sowie einem Personenaufzug und einem Lastenaufzug, der mit der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1987 eingebaut wurde, versehen ist. In dem Objekt hatte bereits die Klägerin bis zum Jahr 2005 ein Kaufhaus betrieben. Demnach ist das Gebäude in B-Stadt objektiv-funktional auf den Betrieb eines mehrstöckigen Kauf- beziehungsweise Warenhauses ausgerichtet.

42

Ausgehend von dieser objektiv-funktionalen Ausrichtung des Objekts in B-Stadt hat das FG die Erforderlichkeit der Mitvermietung des Lastaufzugs zur eigenen wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung zutreffend bejaht. Denn eine Vermietung als Waren- beziehungsweise Kaufhaus ist –wie auch das FG angenommen hat– nur möglich, wenn das Gebäude über einen Lastenaufzug verfügt. Nur so ist ein sachgerechter Warentransport zwischen den sich über mehrere Etagen erstreckenden Verkaufs- und Lagerflächen sichergestellt. Letztlich gehört der Lastenaufzug zur typischen, bereits aus technischen beziehungsweise baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines mehrgeschossigen Waren- beziehungsweise Kaufhauses.

43

ccc) Das FG ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs auch in quantitativer Hinsicht die Grenzen eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschreitet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 17.11.2005 –  I B 150/04, BFH/NV 2006, 609; BFH-Urteile vom 22.08.1990 –  I R 66/88, BFHE 162, 437, BStBl II 1991, 249; vom 04.10.2006 –  VIII R 48/05). Dabei hat es –ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist– sowohl auf die absolute Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Lastenaufzugs (weniger als 20.000 €) abgestellt als auch die Relation zu den Gesamtanschaffungs- beziehungsweise Gesamtherstellungskosten des Gebäudes (über 2,6 Mio. €) berücksichtigt.

44

ddd) Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

45

Entgegen der Auffassung des FA beruht die Würdigung des FG nicht (unzutreffenderweise) auf der Heranziehung der subjektiven Beziehungen der Klägerin zu ihrem konkreten Geschäftspartner, sondern (zutreffenderweise) auf den sich aus objektiven Umständen ergebenden funktionalen Gegebenheiten.

46

Soweit das FA meint, es liege kein kürzungsunschädliches Nebengeschäft vor, weil die Klägerin das Objekt in B-Stadt als Bürogebäude auch ohne Lastenaufzug hätte vermieten können, handelt es sich zum einen um eine nicht durch tatsächliche Umstände belegte, unsubstantiierte Behauptung. Zum anderen kommt es in Anbetracht der objektiv-funktionalen Gegebenheiten des Objekts in B-Stadt nicht darauf an, wie die Notwendigkeit der Mitvermietung des Lastenaufzugs im Zusammenhang mit einer hypothetischen anderweitigen Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude zu beurteilen wäre.

47

Anders als das FA meint, steht die Entscheidung des FG nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 04.10.2006 –  VIII R 48/05. Diesem ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung nur dann unschädlich ist, wenn der Vermieter das Gebäude ohne die Betriebsvorrichtung nicht vermieten könnte.

48

Auch aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2019 –  III R 36/17 (BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 29 ff.) kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Der BFH hat hier zwar entschieden, die Annahme des (dortigen) FG, wonach die Mitvermietung der Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie der Bodenbefestigung der Tankstelle nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung war, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass diese Entscheidung auf Rechtsgrundsätzen beruht, die von den vorstehend unter II.2.b ff und gg dargelegten Grundsätzen abweichen, kann der Senat jedoch nicht erkennen.

49

Entgegen der Auffassung des FA führen die unter II.2.b ff und gg dargelegten Grundsätze auch nicht zu einer unzulässigen Ausweitung des Merkmals der „zwingenden Notwendigkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung“. Vielmehr eröffnen sie in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit einer begünstigungsunschädlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Dies dient nicht nur der sachgerechten Beurteilung des konkreten Einzelfalls auf der Grundlage objektiver Gegebenheiten, sondern verhindert auch, dass die Beurteilung von hypothetischen –möglicherweise kaum realitätsgerechten– Alternativnutzungen abhängig ist.

50

c) Wie das FG ohne Rechtsfehler entschieden hat, ist die Gewährung der erweiterten Kürzung auch nicht infolge sonstiger Nutzungsüberlassungen ausgeschlossen. Da dies nunmehr auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab.

51

3. Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass keine begünstigungsschädliche Betriebsverpachtung gegeben ist.

52

a) Die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung liegen zwar unstreitig vor. Die Klägerin hat mit den von ihr überlassenen Grundstücken alle wesentlichen Grundlagen ihres Betriebs verpachtet. Sie hat zudem keine Betriebsaufgabe erklärt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 64 ff.; vom 30.10.2024 –  IV R 19/22, Rz 39 ff., m.w.N.). Da dies auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab.

53

b) Die Betriebsverpachtung ist jedoch (ausnahmsweise) nicht begünstigungsschädlich.

54

aa) § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei einer Betriebsverpachtung grundsätzlich nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 14.06.2005 –  VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2. und II.2.b), da im Regelfall im Rahmen einer Betriebsverpachtung auch andere Vermögensgegenstände als der eigene Grundbesitz (mit-)vermietet werden. Werden hingegen ausnahmsweise ausschließlich eigener Grundbesitz vermietet und andere, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubte Tätigkeiten ausgeübt, liegt keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung vor (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 69 ff.). Dementsprechend ist eine Betriebsverpachtung auch dann nicht begünstigungsschädlich, wenn es sich bei der –über die Grundstücksüberlassung hinausgehenden– zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2005 –  VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz 21]; vom 19.12.2023 – IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 73; vom 30.10.2024 –  IV R 19/22, Rz 40).

55

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt eine begünstigungsunschädliche Betriebsverpachtung vor. Die Klägerin hat ausschließlich eigenen Grundbesitz vermietet und daneben –wie unter II.2.b dargelegt– mit der Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt eine Nebentätigkeit ausgeübt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist.

56

4. Danach hat das FG zwar zutreffend erkannt, dass in den Streitjahren die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung vorlagen. Gleichwohl war seine Entscheidung aufzuheben, denn das FG hat auf eine konkrete Ermittlung des sich in den Streitjahren ergebenden positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) verzichtet, so dass weder ein zutreffender Verlustabzug noch eine zutreffende Feststellung des Verlustvortrags möglich ist. Entgegen der Auffassung des FG ist eine konkrete Ermittlung des positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) auch dann nicht entbehrlich, wenn er unter dem gesetzlichen Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG liegt.

57

a) In den Streitjahren ergibt sich nach Berücksichtigung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ein positiver Gewerbeertrag der Klägerin.

58

Die Überlassung des Lastenaufzugs in B-Stadt ist –wie das FG für den Senat bindend festgestellt hat– entgeltlich erfolgt. Die Höhe des entsprechenden Entgelts ist –da dieses in den Mietverträgen nicht gesondert ausgewiesen ist– durch eine Schätzung zu ermitteln. Der dem Entgelt für die Überlassung des Lastenaufzugs in B-Stadt entsprechende Teil des Gewerbeertrags ist, da er nicht auf die Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz im engeren Sinne entfällt, von der erweiterten Kürzung ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.1977 –  I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778, unter 3.). Somit verbleibt in den Streitjahren jeweils ein positiver Gewerbeertrag der Klägerin.

59

b) Eine konkrete Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin war –anders als das FG meint– nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der positive Gewerbeertrag in den Streitjahren jeweils um den gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 € zu kürzen war (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).

60

Denn selbst wenn der positive Gewerbeertrag jeweils unter dem gesetzlichen Freibetrag liegen sollte –was nach den Ausführungen des FG durchaus naheliegend erscheint–, ist die Ermittlung des konkreten Gewerbeertrags notwendig, da dessen Kürzung um den gesetzlichen Freibetrag erst nach dem Verlustabzug erfolgt. Erst der „Gewerbeertrag nach Verlustabzug“ ist um den gesetzlichen Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) zu kürzen. Ein Verlustabzug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewerbeertrag –wie vom FG angenommen– unterhalb des Freibetrags liegt (vgl. Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 10a Rz 145 f.; vgl. Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch 2024 R 10a.1 Abs. 3 und H 10a.1, Verlustausgleich und Freibetrag).

61

c) Dementsprechend hätte das FG den nach der erweiterten Kürzung verbleibenden positiven Gewerbeertrag in den Streitjahren zunächst mit dem Gewerbeverlust der Klägerin (zum 31.12.2015: 70.086 €) saldieren müssen, statt –unter Abzug des Freibetrags– einen Gewerbeertrag von 0 € festzustellen. Damit erweist sich auch die Auffassung des FG, der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2016 und auf den 31.12.2017 belaufe sich auf jeweils 70.086 €, als fehlerhaft, denn der Gewerbeverlust ist jedenfalls teilweise durch die Verrechnung mit dem positiven Gewerbeertrag der Klägerin „verbraucht“.

62

5. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie war daher an das FG zurückzuverweisen.

63

Der Senat kann für die Streitjahre den jeweiligen Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) nicht ermitteln, da er die Höhe des für die Überlassung des Lastenaufzugs vereinbarten Entgelts mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht selbst schätzen kann. Damit kann er weder über die Höhe des Verlustabzugs noch über die Verlustfeststellung auf den 31.12.2016 und auf den 31.12.2017 abschließend entscheiden.

64

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen – Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2026

Das BMF teilt die Grundsätze für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2026 auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen mit (Az. III C 2 – S 7229/00013/002/002).

BMF, Schreiben III C 2 – S 7229/00013/002/002 vom 02.12.2025

Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2026 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 116.139 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 1.464 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unfälle mit E-Scootern: BMJV legt Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung vor

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie z. B. Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV vorgelegt hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 02.12.2025

Bei Unfällen mit E-Scootern sollen es Geschädigte zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Dafür soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten. Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. Entsprechende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute vorgelegt hat.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„E-Scooter polarisieren: Viele schätzen sie als praktisches Fortbewegungsmittel, andere ärgern sich über rücksichtslos abgestellte E-Scooter auf Gehwegen. Für mich ist klar: Wir brauchen bessere Haftungsregeln für die Scooter. Unfälle mit E-Scootern passieren immer häufiger. Insbesondere E-Scooter von Sharing-Anbietern sind oft in Unfälle verwickelt. Wir müssen die Anbieter mehr in die Pflicht nehmen. Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber. Die Anbieter erzielen mit den Scootern Einnahmen. Daraus erwächst Verantwortung. Bei Mietautos haften die Anbieter eben auch. Es gibt keinen Grund, E-Scooter anders zu behandeln als Autos. Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Fahrer des E-Scooters schon längst über alle Berge ist. Mit besseren Haftungsregeln können wir dafür sorgen, dass E-Scooter weniger Ärger machen – und E-Scooter keine Ä-Scooter werden.“

Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.

Im geltenden Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere der Fahrerin oder des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sog. Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.

Künftig sollen Halter von E-Scootern verschuldensunabhängig haften. Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern soll das Verschulden vermutet werden. Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können. So werden Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.

Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden. Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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