Wohnort begründet bei Gepäckverlust nach Online-Flugbuchung keinen Gerichtsstand

Wohnort begründet bei Gepäckverlust nach Online-Flugbuchung keinen Gerichtsstand

Die Online-Buchung eines Flugscheins bedeutet nicht, dass das Gericht, an dem der Reisende seinen Wohnsitz hat, im Fall des Verlusts von Reisegepäck zuständig ist, über eine Klage auf Schadensersatz zu befinden. So der EuGH (Rs. C-876/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zum Urteil C-876/24 vom 17.09.2026

Vueling Airlines (Zuständiges Gericht bei einem online geschlossenen Vertrag über eine inländische Luftbeförderung)

Die Online-Buchung eines Flugscheins bedeutet nicht, dass das Gericht, an dem der Reisende seinen Wohnsitz hat, im Fall des Verlusts von Reisegepäck zuständig ist, über eine Klage auf Schadensersatz zu befinden.

Eine Reisende buchte einen Flugschein für einen Flug zwischen Madrid (Spanien) und Barcelona (Spanien), der vom Luftfahrtunternehmen Vueling Airlines mit Sitz in der Provinz Barcelona durchgeführt wurde. Die Reisende erwarb den Flugschein von ihrem Wohnsitz in Fuenlabrada (Madrid) aus über eine unabhängige Online-Verkaufsplattform. Am Flughafen Madrid buchte sie die Aufgabe des Reisegepäcks als zusätzliche Leistung zum Flug. In der Folge ging das Gepäck verloren.

Die Reisende erhob bei einem Gericht in Fuenlabrada Klage auf Ersatz der durch den Verlust ihres Gepäcks entstandenen Schäden. Das spanische Gericht hat in mehrfacher Hinsicht Zweifel an der Auslegung des Übereinkommens von Montreal¹ geäußert, das u. a. Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Fällen enthält, in denen Luftfrachtführer im Rahmen des internationalen Luftverkehrs im Wege von Klagen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden². Folglich hat es entschieden, den Gerichtshof hierzu zu befragen. Zunächst fragt sich das spanische Gericht, ob das Übereinkommen von Montreal anwendbar sei, da der Verlust des Reisegepäcks sich im Zuge einer Luftbeförderung zwischen zwei im selben Mitgliedstaat belegenen Flughäfen ereignet habe.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Verordnung über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr³ den Geltungsbereich des Übereinkommens von Montreal erweitert hat, damit dieses auch dafür maßgeblich ist, zu bestimmen, welche Gerichte örtlich zuständig sind, um im Fall des Verlusts von Reisegepäck bei einer Luftbeförderung zwischen zwei im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats belegenen Flughäfen über eine von einer Person mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat gegen ein Luftfahrtunternehmen der Union mit Sitz im selben Mitgliedstaat erhobene Klage auf Schadensersatz zu befinden. Sodann möchte das spanische Gericht wissen, ob es als Gericht des Ortes, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befinde, durch die der Vertrag über die Luftbeförderung geschlossen worden sei, zuständig sei. Dies würde eine Auslegung dahin erfordern, dass dieser Ort dann, wenn der Vertrag online geschlossen worden sei, den ständigen Wohnsitz des Reisenden erfasse.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass in diesem Fall das Gericht des Ortes, an dem der Reisende seinen ständigen Wohnsitz hat, nicht als Gericht des Ortes angesehen werden kann, an dem sich eine solche Geschäftsstelle befindet, und daher nicht auf dieser Grundlage für die Entscheidung über eine Klage auf Schadensersatz wegen Verlusts des Reisegepäcks zuständig sein kann⁴. Schließlich fragt sich das spanische Gericht, ob zur Bestimmung des Ortes, an dem sich die Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befinde, durch die der Vertrag geschlossen worden sei, zwischen der Hauptleistung der Beförderung des Reisenden und der Nebenleistung der Beförderung des Gepäcks zu unterscheiden sei, und zwar insbesondere dann, wenn der verursachte Schaden konkret die letztgenannte Leistung betreffe und der Vertrag über die Beförderung des Gepäcks an einem anderen Ort geschlossen worden sei als jener über die Beförderung des Reisenden.

Da es sich bei der Beförderung des Reisegepäcks um eine Nebenleistung handelt, ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Vertrag über die Luftbeförderung des Reisenden der maßgebliche Vertrag für die Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Fußnoten

¹ Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde.

² Nach Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal muss die Klage auf Schadensersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts. Für den Fall eines Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, enthält das Übereinkommen Sondervorschriften.

³ Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr. Diese Verordnung wurde geändert, um die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr umzusetzen und ferner deren Geltungsbereich auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auszuweiten. Die Änderung erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. Diese Verordnung zielt darauf ab, eine einheitliche Regelung für die Haftung von Luftfahrtunternehmen zu schaffen.

⁴ Der Gerichtshof führt u. a. aus, dass es dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Verbraucher und denen der Luftfrachtführer sowie den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zuwiderliefe, wenn man davon ausginge, dass Luftfrachtführer infolge des Onlinevertriebs von Beförderungsleistungen im Luftverkehr das Risiko tragen müssten, überall auf der Welt, wo ihr Online-Angebot verfügbar ist, vor Gerichten verklagt zu werden, und zwar auch an Orten, an denen sie über keine physische Präsenz verfügen oder die keine Verbindung zur betreffenden Beförderung aufweisen. Außerdem sprachen sich im Zuge der vorbereitenden Arbeiten für das Übereinkommen von Montreal zahlreiche Delegationen gegen die Hinzufügung eines Kriteriums für die Begründung der Zuständigkeit aus, das sich nach dem Aufenthalt oder ständigen Wohnsitz des Reisenden richtet. Der Anwendungsbereich dieses Kriteriums blieb daher ausschließlich auf Fälle des Todes oder der Körperverletzung des Reisenden beschränkt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette

Der BGH hat entschieden, dass die Farbe Orange keinen Markenschutz für eine Baumarktkette genießt (Az. I ZB 58/25).

BGH, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zum Urteil I ZB 58/25 vom 17.09.2026

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Farbe Orange keinen Markenschutz für eine Baumarktkette genießt.

Sachverhalt

Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberhin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sog. verkehrsdurchgesetzte Marke. Die Antragstellerinnen haben die Löschung der Marke beantragt. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise.

Bisheriger Prozessverlauf

Das DPMA hat den Löschungsanträgen stattgegeben. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung der Löschungsanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis ihrer fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.

Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder der erbrachten Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der angegriffenen Marke eine originäre Unterscheidungskraft zuzumessen sein könnte. Der angesprochene Verkehr ist nicht daran gewöhnt, dass für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben als Kennzeichnungsmittel verwendet werden.

Das Eintragungshindernis der fehlenden originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ist nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden.

Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriffene Marke im Zeitpunkt ihrer Anmeldung im Jahr 2010 nicht infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte. Aus dem im Eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachten aus dem Jahr 2012 ergibt sich ein – für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichender – Zuordnungsgrad von lediglich 45,6 % in der Gesamtbevölkerung. Bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln zählt die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr, weil es sich um Waren des Massenkonsums handelt, an denen bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann. Auch in der Gesamtschau mit den von der Markeninhaberin vorgetragenen Umständen zu Dauer und Umfang der damaligen Markennutzung ist die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht gerechtfertigt.

Das Bundespatentgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Das von der Markeninhaberin vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, das zu einem Zuordnungsgrad von 49,6 % in der Gesamtbevölkerung gelangt, reicht zum Beweis nicht aus. Die Antragstellerinnen haben gegenbeweislich ein demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2021 vorgelegt, das zu einem Zuordnungsgrad von 30 % gelangt. Das Bundespatentgericht hat es ohne Rechtsfehler für ausgeschlossen gehalten, dass der geringere Zuordnungsgrad auf methodische Mängel des Gegengutachtens zurückzuführen ist. Es hat ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die danach bestehenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke im Januar 2025 durch die von der Markeninhaberin vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung nicht ausgeräumt werden. Das Bundespatentgericht musste nicht von Amts wegen ein gerichtliches demoskopisches Gutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einholen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 MarkenG
(…)

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
(…)

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

§ 50 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.

§ 50 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (a. F.)
(…)

(2) Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook

Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-06 O 234/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zum Urteil 2-06 O 234/25 vom 16.09.2026 (nrkr)

Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 16.09.2026 entschieden (Az. 2-06 O 234/25).

Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.

Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.

In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt.

Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröffentlichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.

Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.

Das Urteil vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zur Erläuterung

Artikel 6 Digital Services Act

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er

a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder

b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Ex-Partner kann sich kein Bleiberecht in Mietwohnung erstreiten

Verbleibt der Ex-Partner der Mieterin nach deren Kündigung des Mietvertrags weiter in der Mietwohnung, so verschafft er sich hierdurch alleine – nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken – kein Besitzrecht (Az. 4 U 38/26).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 03.09.2026 zum Beschluss 4 U 38/26 vom 05.08.2026

Die Vermieterin verlangte von dem Ex-Partner ihrer Mieterin die Herausgabe einer Wohnung und Schadensersatz. Der Ex-Partner wandte hiergegen ein, zwar habe seine ehemalige Lebensgefährtin, die Mieterin gewesen sei, die Wohnung gekündigt. Dennoch habe er sich in dieser Wohnung weiter aufhalten dürfen. Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei rechtswidrig gewesen und die Vermieterin seiner ehemaligen Lebensgefährtin müsse ihm zudem als Schadensersatz alle Kosten seines Auszuges bezahlen.

Das Landgericht trat dem entgegen und betonte, der Beklagte habe an der streitgegenständlichen Wohnung keinerlei Besitzrecht. Hiergegen wehrte sich der Ex-Partner.

Auch in dem Berufungsverfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hatte der Ex-Partner keinen Erfolg: Der 4. Zivilsenat wies darauf hin, dass die ehemalige Lebensgefährtin Mieterin der Wohnung und damit im Verhältnis zur Vermieterin allein zum Besitz berechtigt gewesen sei. Nach dem Auszug der Ex-Partnerin und der daraufhin erfolgten Kündigung durch sie sei auch kein Raum für ein abgeleitetes Besitzrecht des Ex-Partners, zumal dieser vor deren Auszug mehrfach gegenüber seiner Ex-Partnerin gewalttätig geworden sei. Allein durch den Verbleib in den Räumen habe sich der Ex-Partner kein Besitzrecht verschafft. Denn durch die Weiternutzung der Räumlichkeiten durch den Ex-Partner als vertragsfremde Person kann unter keinem Gesichtspunkt – insbesondere auch nicht durch eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses – ein Besitzrecht des Ex-Partners gegenüber der Vermieterin oder gar ein eigenes Mietverhältnis des Ex-Partners mit der Vermieterin entstehen.

Der Ex-Partner hat seine Berufung auf den Hinweis des Senats zurückgenommen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Powered by WPeMatico

Technischer Durchführungsstandard der AMLA zum Format von Verdachtsmeldungen und zur Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen

Die WPK spricht sich in ihrer Stellungnahme insbesondere dafür aus, dass bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen durch WP/vBP keine Datenpunkte verpflichtend vorgesehen werden, zu denen WP/vBP in der Regel keine Angaben machen können.

WPK, Mitteilung vom 16.09.2026

Die EU-Anti-Geldwäschebehörde (Anti-Money Laundering Authority – AMLA) konsultiert noch bis zum 20. September 2026 zu dem Entwurf eines technischen Durchführungsstandards (ITS) zum Format von Verdachtsmeldungen und zur Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen. Der ITS legt das für Verdachtsmeldungen und für die Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen zu verwendende Format sowie die zu übermittelnden Datenpunkte fest.

Die WPK spricht sich in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2026 insbesondere dafür aus, dass bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen durch WP/vBP keine Datenpunkte verpflichtend vorgesehen werden, zu denen WP/vBP in der Regel keine Angaben machen können. Dies betrifft vor allem Datenpunkte zu „Konten“ und „Transaktionen“. Sofern Datenpunkte hierzu verpflichtend wären, könnten Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit gegebenenfalls nicht übermittelt werden. Die WPK nutzt die Konsultation, um auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik: Zahl der neuen Auszubildenden binnen zehn Jahren um 30,5 % gestiegen

Egal ob Wärmepumpen oder Klimaanlagen – für die Installation und Wartung solcher Geräte braucht es entsprechend ausgebildete Fachkräfte. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, begannen im Jahr 2025 knapp 14.400 Menschen eine Ausbildung in einem Beruf der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.09.2026

  • Frauenanteil bei neuen Auszubildenden in Berufen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bei 2,4 %
  • Knapp jede vierte erwerbstätige Person in der Berufsgruppe ist zwischen 55 und 64 Jahre alt
  • Preise für Handwerksleistungen in der Branche deutlich gestiegen

Egal ob Wärmepumpen oder Klimaanlagen – für die Installation und Wartung solcher Geräte braucht es entsprechend ausgebildete Fachkräfte. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, begannen im Jahr 2025 knapp 14.400 Menschen eine Ausbildung in einem Beruf der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Damit nahm die Zahl der neuen Ausbildungsverträge im Zehn-Jahres- Vergleich um 30,5 % zu. 2015 hatte sie bei rund 11.000 gelegen. Zu dem Bereich zählen neben Anlagenmechanikerinnen und -mechanikern für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vereinzelt auch Ofen- und Luftheizungsbauerinnen und -bauer.

Die überwiegende Mehrheit der neuen Auszubildenden in den genannten Ausbildungsberufen ist nach wie vor männlich. 2025 lag der Frauenanteil unter den Neuabschlüssen mit 2,4 % deutlich unter dem Durchschnitt aller Berufsgruppen innerhalb des dualen Systems. Hier wurde mehr als jeder dritte Ausbildungsvertrag (36,0 %) im Jahr 2025 von einer Frau abgeschlossen.

Zahl der Erwerbstätigen in der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gestiegen

Auch die Zahl der Erwerbstätigen in der Branche ist in den vergangenen fünf Jahren gestiegen. Nach Erstergebnissen des Mikrozensus waren im Jahr 2025 rund 278.000 Menschen in Berufen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik beschäftigt. Das waren 4,1 % mehr als 2021. Damals gingen rund 267.000 Menschen einem solchen Beruf nach. Zum Vergleich: Die Zahl aller Erwerbstätigen ist im selben Zeitraum um 3,7 % gestiegen.

Anteil der älteren Erwerbstätigen in der Berufsgruppe nimmt zu

Knapp jede oder jeder vierte (23,3 %) Erwerbstätige in Berufen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik war 2025 zwischen 55 und 64 Jahren alt und dürfte daher in den nächsten Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden. Anders als in anderen sogenannten Engpassberufen lag der Anteil nur geringfügig über dem entsprechenden Anteil bei den Erwerbstätigen insgesamt (23,0 %). Der Anteil der 55- bis 64-Jährigen in Berufen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ist binnen fünf Jahren leicht gestiegen: 2021 hatte er noch bei 22,3 % gelegen. Unter allen Erwerbstätigen waren es 22,0 %.

Deutliche Preissteigerung für Handwerksleistungen in der Branche

Neben der Zahl der neuen Auszubildenden und der Erwerbstätigen im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sind auch die Preise für Leistungen der Branche gestiegen. Für Arbeiten an Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im August dieses Jahres 6,6 % mehr zahlen als im Vorjahresmonat. Die Preise für Arbeiten an Heizungs- und Wassererwärmungsanlagen erhöhten sich um 5,1 %. Zum Vergleich: Die Verbraucherpreise insgesamt stiegen im selben Zeitraum um 2,9 %.

Zahl der Betriebe und Umsätze deutlich gestiegen

Der Boom der eher kleinstrukturierten Branche zeigt sich auch in der wachsenden Zahl der größeren Betriebe: Im 1. Quartal 2026 waren knapp 4.100 Betriebe von Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten in der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimainstallation tätig. Die Zahl nahm im Vergleich zum 1. Quartal 2016 mit gut 2.900 Betrieben um 38,9 % zu. Noch deutlicher stiegen die erwirtschafteten Umsätze: Sie verdoppelten sich im selben Zeitraum von knapp 2,9 Milliarden Euro auf rund 5,9 Milliarden Euro (+103,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu klären, ob ein Ehegatte die Kosten für ein außerhalb der Familienwohnung im gleichen Mehrfamilienhaus angemietetes und ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten abziehen kann (Az. 3 K 54/26).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.09.2026 zum Urteil 3 K 54/26 vom 19.08.2026

Im Streit stand die Abziehbarkeit der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte. Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.

Als problematisch erwies sich (für das Finanzamt) aber, dass die Eheleute nicht nur gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren, sondern dass die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm in Anlehnung an ein für einen anderen Sachverhalt ergangenes Urteil des BFH vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252; BStBl II 2018 S. 355) eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten ließ das Finanzamt zur Hälfte nicht zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne. Im Urteil ist hierzu ein Erlass der Bremer Finanzverwaltung aufgeführt, der dieses Vorgehen beschreibt. Es ist anzunehmen, dass es hierzu auch eine entsprechende (allerdings wohl nur interne) Dienstanweisung für die niedersächsischen Finanzämter gibt (und möglicherweise auch in anderen Bundesländern).

Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt sei. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sei auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften sei und die Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Gericht hat die Revision angesichts des wohl über den Einzelfall hinausgehenden Vorgehens der Finanzverwaltung zugelassen. Die Revisionseinlegungsfrist war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Newsletters noch nicht abgelaufen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht – Newsletter 10/2026

Powered by WPeMatico

Faire Arbeitskräftemobilität stärken: Anerkennung von Qualifikationen wird einfacher und schneller

Die EU-Kommission hat das Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität verabschiedet, um klare soziale Rechte für alle Menschen überall in der EU zu gewährleisten, unabhängig davon, wo sie leben und arbeiten möchten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.09.2026

Die Europäische Kommission hat das Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität verabschiedet, um klare soziale Rechte für alle Menschen überall in der EU zu gewährleisten, unabhängig davon, wo sie leben und arbeiten möchten. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte: „Der Binnenmarkt muss auch zu einem echten Kompetenzmarkt mit mehr Chancen für Arbeitnehmer und Unternehmen werden. Und das ist es, was mit diesem Paket angestrebt wird: Zwei der schrecklichen zehn Hindernisse angehen, die Talente, die wir in Europa haben, optimal nutzen und mehr anziehen. Vereinfachung und stärkere Durchsetzung gehen Hand in Hand – Kompetenzen, Anerkennung und Schutz werden nahtlos über Grenzen hinweg erfolgen. Eine Win-Win-Situation.“ Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin für soziale Rechte und Qualifikationen, hochwertige Arbeitsplätze und Vorsorge ergänzte: „Faire Arbeitskräftemobilität muss für alle funktionieren, unabhängig davon, ob sie sich entscheiden, andere Teile Europas zu erleben oder in ihrem Heimatland zu bleiben.“

Mehr Selbstbestimmung der Menschen in Europa: Ihre Entscheidung, Ihre Rechte, Ihre Qualifikationen

Zur Einordnung: Im Jahr 2024 lebten 14 Millionen Europäer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, darunter über 10 Millionen Menschen im erwerbsfähigen Alter (3,9 Prozent der EU-Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter). Gleichzeitig gaben 18 Prozent der Befragten einer kürzlich durchgeführten Eurobarometer-Umfrage an, dass sie gerne im Ausland arbeiten würden.

Das Paket wird es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsansprüche nachzuweisen und geltend zu machen und ihre Qualifikationen überall in der EU zu verstehen und formell dort anzuerkennen, wo der Beruf reglementiert ist. Neue Vorschriften und Instrumente werden mobile Arbeitnehmer besser vor Missbrauch schützen und langsame und komplexe Verwaltungsverfahren beseitigen, die Unternehmen daran hindern, in der gesamten EU Talente einzustellen oder Dienstleistungen zu erbringen. Die nationalen Verwaltungen werden von einer effizienteren Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte und der Betrugsbekämpfung profitieren.

Das Paket umfasst eine Mitteilung zur fairen Arbeitskräftemobilität sowie folgende fünf Gesetzgebungsvorschläge:

  • eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Sozialversicherungspasses;
  • ein „Skills Portability Act“, eine Verordnung über digitale und vergleichbare Qualifikationen;
  • eine Verordnung zur Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde;
  • eine Änderungsrichtlinie über Berufsqualifikationen; und
  • eine Richtlinie über die Qualifikation von Drittstaatsangehörigen.

Nach vollständiger Umsetzung wird das Paket bis 2040 einen Nutzen von geschätzten 6 Milliarden Euro bringen, und zwar durch eine schnellere Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Echtzeitüberprüfung von Sozialversicherungsunterlagen und weitere Einsparungen für Unternehmen, Arbeitnehmer und Behörden sowie durch die Vermeidung von Betrug.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico

„Likör ohne Ei“ darf seinen Namen behalten

Das OLG Schleswig-Holstein hat im Berufungsverfahren um den „Likör ohne Ei“ entschieden, dass diese Bezeichnung für einen veganen Likör zulässig ist. Die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt ist hingegen unzulässig (Az. 6 U 49/25).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 16.09.2026 zum Urteil 6 U 49/25 vom 16.09.2026 (nrkr)

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat im Berufungsverfahren um den „Likör ohne Ei“ heute entschieden, dass diese Bezeichnung für einen veganen Likör zulässig ist. Die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt ist hingegen unzulässig (Az. 6 U 49/25).

Zum Hintergrund

Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. klagt gegen die Nachlass Warlich GmbH wegen der Bezeichnung eines veganen Spirituosen-Produkts als „Likör ohne Ei“. Laut Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. verstoße die Bezeichnung gegen die EU-Spirituosenverordnung, wonach die Bezeichnung „Eierlikör“ nur für Produkte zulässig sei, die Eier enthielten. Bereits die bloße Bezugnahme auf Eier sei unzulässig. Das Landgericht Kiel hatte entschieden, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ nicht gegen EU-Recht verstoße und nicht irreführend sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige „vereinnahmende Anspielung“, sondern lediglich um „abgrenzende Anspielung“. Auch die Verwendung des Begriffes „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt hatte das Landgericht als zulässig angesehen. Hiergegen ist der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. in Berufung gegangen, über die der zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 26. August verhandelt hat.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise abgeändert: Die Verwendung der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ für einen veganen Eierlikör sei grundsätzlich zulässig, die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt sei hingegen unzulässig.

Die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ könne verwendet werden, da die Bezeichnung weder den Begriff „Eierlikör“ verwende noch in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ anspiele. Eine gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entstehe nicht schon durch die Bezeichnung selbst, sondern erst durch die Verwendung einer durchsichtigen Flasche und das Erscheinungsbild des Getränks. Der vegane Likör weise – ähnlich wie echter Eierlikör – eine gelbliche Farbe und eine cremige Konsistenz auf. Hätte der Hersteller einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme trotz der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ niemand auf die Idee, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte. Die europäische Spirituosenverordnung schütze nur vor einer Anspielung durch die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen. Eine Anspielung, die durch das Erscheinungsbild des Getränks entstehe, sei von der Verordnung jedoch nicht umfasst.

Der Begriff „Eierlikör“ dürfe allerdings vom Hersteller in der Werbung für den veganen Likör nicht verwendet werden. Nach der Spirituosenverordnung sei die Verwendung der dort genannten Kategoriebezeichnungen besonderer Spirituosen, wie etwa „Eierlikör“, in der Werbung untersagt, wenn das Getränk nicht den Anforderungen der Kategorie entspreche. Für „Eierlikör“ sei dies ein Mindestgehalt von 140 g Eigelb je Liter. Von dem Verbot seien Formulierungen umfasst, die eindeutig eine Nähe zu Eierlikör herstellten, wie etwa die Aussage des Herstellers „der wie Eierlikör schmeckt“. Aber auch abgrenzende Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“ seien unzulässig, weil sie ebenfalls werbenden Charakter hätten. Denn als eine Alternative würden Dinge betrachtet, die als gleichwertig mit dem Original angesehen würden. Daraus ergebe sich der verkaufsfördernde Zweck einer solcher Aussage.

Die Parteien können gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen gehe, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein könnten und höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Powered by WPeMatico

Vergütete Präsidiumsarbeit im Sportfachverband ist kein Ehrenamt

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass Mitglieder des Präsidiums eines Fußball-Sportfachverbands aufgrund ihrer Eingliederung in die Verbandsstrukturen, ihrer Weisungsgebundenheit und der hohen Vergütung sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nicht ehrenamtlich tätig waren (Az. S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.09.2026 zu den Urteilen S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22 vom 26.06.2026 (nrkr)

Der Kläger ist ein nationaler Sportfachverband für Fußball in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Der Vorstand besteht unter anderem aus den Mitgliedern des Präsidiums. Der Kläger vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Eine primäre Aufgabe ist die Ausübung des Fußballsports in der Organisation von nationalen Auswahlmannschaften zur Teilnahme an internationalen Länderwettbewerben, an Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der Spielklasse des Klägers, der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport.

Die Beigeladenen waren ab 2007 gewählte Mitglieder des Präsidiums. Für ihre Tätigkeit erhielten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 Euro, ein Notebook, ein Mobiltelefon, ein Dienstfahrzeug sowie Spesen (Bahntarif Klasse 1, Flugtarif Business-Class).

Die Beklagte stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest und verneinte das Vorliegen eines Ehrenamtes. Das Präsidium sei rechenschaftspflichtig. Seine Mitglieder seien weisungsgebunden in den Verein eingegliedert. Sie nähmen auch – dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche – administrative Aufgaben wahr. Die Vergütung überschreite die Grenze von finanziellen Zuwendungen bei Ehrenämtern.

Die Klägerin und die Beigeladenen gehen von einer nicht für jedermann frei zugänglichen, ehrenamtlichen Tätigkeit aus, für die eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt worden sei. Der Schwerpunkt habe auf repräsentativen Aufgaben gelegen. Für administrative Tätigkeiten seien hauptamtliche Mitarbeiter zuständig gewesen. Die Beigeladenen seien zudem hauptberuflich oder im Ruhestand vollständig abgesichert gewesen.

Sozialgericht: kein Ehrenamt, sondern Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung

Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen, da kein Ehrenamt, sondern eine abhängige Beschäftigung gegeben sei. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit nicht durch die persönliche Abhängigkeit vom Verein, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Strukturen des Vereins geprägt werde, sondern durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit.

Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Merkmale abhängiger Beschäftigung

Die Beigeladenen seien vielmehr bezüglich der Willensbildung im Präsidium und im Vorstand von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstandes abhängig gewesen. Zudem seien sie an die Richtlinienkompetenz des Präsidenten als oberstem Repräsentanten des Klägers gebunden gewesen. Die Beigeladenen hätten als Teil des Kollegialorgans Präsidium und als Teil des Vorstandes nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihnen nicht genehme Entscheidungen des jeweiligen Organs zu verhindern. Mit je nur einer Stimme hätten die Beigeladenen weder Beschlüsse herbeiführen noch verhindern können, sondern seien an den Mehrheitsentscheid gebunden gewesen.

Das Sozialgericht hat zudem ausgeführt, dass die Aufgaben der Beigeladenen nicht rein repräsentativer Natur gewesen seien. Ein Teil der Aufgaben habe sich auch auf personelle Entscheidungen im weitesten Sinne bezogen: die Berufung / Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse und der Beisitzer der Rechtsorgane, die Benennung von Personalvorschlägen für die Vertretung des Klägers in den Ausschüssen und Kommissionen der UEFA und der FIFA und die Benennung der Schiedsrichter und Assistenten gegenüber der FIFA auf Vorschlag der Schiedsrichter-Kommission Elite. Auch über die Aufgaben und Zusammensetzung bestimmter Gremien entscheide das Präsidium. Damit stehe dem Präsidium insgesamt eine recht umfassende Kompetenz zu, die Tätigkeit des Klägers auszuformen und zu gestalten. Dies geschehe in Abstimmung mit den anderen Organen.

Eingliederung als Merkmal abhängiger Beschäftigung

Die Beigeladenen seien auch in den Betrieb des Klägers in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert gewesen, so das Sozialgericht weiter. Ihre Aufgaben implizierten eine Einbindung in die Geschäftsabläufe des Klägers und seien auf die Förderung des Vereinszwecks gerichtet gewesen. Zudem sei der eine Beigeladene aufgrund seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den Verbänden des Jugendfußballs gewesen. Er habe an Tagungen und Delegationsreisen zum Austausch mit inländischen und ausländischen Verbänden teilgenommen und die Interessen des Klägers umfassend vertreten. Der andere Beigeladene sei aufgrund seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den Innenministerien in Sicherheitsfragen gewesen. Er habe die Interessen des Klägers bei entsprechenden Abstimmungen, auch zur Verteilung von Geldern, umfassend vertreten.

Vergütung als Merkmal abhängiger Beschäftigung

Schließlich hätten die Beigeladenen nicht nur den ideellen Zweck der Förderung des Fußballsportes ohne Erwerbsabsicht verfolgt. Ihre Tätigkeiten stellten sich vielmehr nahezu als Vollzeittätigkeiten dar, die marktgerecht entlohnt worden seien. Eine normative Grenze für die Höhe von Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern gäbe es nicht, wie das Sozialgericht ausgeführt hat. Die gewährte pauschale Vergütung von monatlich 3.600 Euro übersteige die steuerfreie Ehrenamtspauschale von damals jährlich 500 Euro deutlich. Die gewährte pauschale Vergütung stelle sich als (verdeckte) Entlohnung für eingesetzte Arbeitszeit dar, da Reise- und Übernachtungskosten gesondert abgerechnet und zudem ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsmöglichkeit, ein Handy und ein Notebook zur Verfügung gestellt worden seien.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Abs. 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a Abs. 1 SGB IV

Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…).

§ 7a Abs. 2 SGB IV

Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. (…)

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico