Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig

Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Instagram-Beiträge einer Restaurantbesucherin über den Vorfall, bei dem ihr Dackel im Gastraum Mäuseköder fraß, überwiegend zulässige Meinungsäußerungen darstellen und daher keinen Unterlassungsanspruch begründen (Az. 16 W 22/26).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.08.2026 zum Beschluss
16 W 22/26 vom 23.06.2026

Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über einen Besuch in seinem Lokal, bei dem der Dackel der Antragsgegnerin Gift aus einer Mäuse-Köderbox fraß. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte die Einschätzung des Landgerichts (Beschluss vom 22.05.2026, Az. 2-03 O 239/26), dass es sich um zulässige – teilweise überzeichnete und emotionalisierte – Meinungsäußerungen handele.

Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um – wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete – Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.

Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller u. a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte „schockierend“ gewesen sei und ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ darstelle, erläuterte der Senat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erwecke die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei. Das Wort „massiv“ beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, habe sie als „massives“ Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen.

Ohne Erfolg greife der Antragsteller u. a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem „Rattengift“ gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin habe insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass „die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist“, erläuterte der Senat. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege.

Soweit der Antragsteller meine, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich – wie vom Landgericht ausgeführt – auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als – zugespitzte – zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zum Digitale Identitätengesetz

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages angeregt, es WP/vBP in eigener Praxis zu ermöglichen, in der EUDI-Wallet ihre berufliche und private Sphäre zu trennen. Der Regierungsentwurf sieht lediglich die Möglichkeit vor, die private digitale Identität für berufliche Zwecke zu verwenden.

WPK, Mitteilung vom 03.08.2026

Das Bundesregierung hat den Entwurf eines Digitale Identitätengesetzes beschlossen. Das Gesetz dient der Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche (EUDI-Wallet). Die EUDI-Wallet ist ein elektronisches Identifizierungsmittel, das seinen Nutzern ermöglichen soll, Personenidentifizierungsdaten sowie Bescheinigungen zur Authentifizierung von Merkmalen, Rechten oder Erlaubnissen, die in elektronischer Form vorliegen (elektronische Attributsbescheinigungen), sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren.

Trennung von beruflicher und privater Sphäre

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages angeregt, es WP/vBP in eigener Praxis zu ermöglichen, in der EUDI-Wallet ihre berufliche und private Sphäre zu trennen. Der Regierungsentwurf sieht lediglich die Möglichkeit vor, die private digitale Identität für berufliche Zwecke zu verwenden. Dies ist aus Sicht der WPK unzumutbar, insbesondere perspektivisch, wenn die Möglichkeiten der EUDI-Wallet weit über die Identifizierung und Attributsbescheinigungen hinausgehen werden.

Des Weiteren hat die WPK angeregt, dass in der EUDI-Wallet auch rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnisse abgebildet sein sollen. Als authentische Quellen hierfür sollten nach Ansicht der WPK die Vollmachtdatenbanken definiert werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Wirtschaftliche Situation der kleinen und mittleren Unternehmen hat sich im Frühjahr deutlich verbessert

Nachdem sich die Kennzahlen für Umsatz und Gewinn bei den KMU zu Beginn des Jahres verschlechtert hatten, zeigte sich im zweiten Quartal sowohl in Deutschland als auch im Euroraum wieder eine deutliche Verbesserung.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 03.08.2026

(Geopolitische) Unsicherheiten bremsen weiterhin die Investitionsbereitschaft

Nachdem sich die Kennzahlen für Umsatz und Gewinn bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Beginn des Jahres 2026 verschlechtert hatten, zeigte sich im zweiten Quartal diesen Jahres sowohl in Deutschland als auch im Euroraum wieder eine deutliche Verbesserung bei Umsatz und Gewinn.

Keine positive Entwicklung ist hingegen bei den Investitionen erkennbar. Grund hierfür dürften die weiterhin bestehenden (geopolitischen) Unsicherheiten sein. Insgesamt betrachtet, bleibt die wirtschaftliche Situation der KMU in Deutschland weiterhin hinter der im Euroraum zurück.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn nutzen die europaweite Unternehmensbefragung „Survey on the Access to Finance of Enterprises“ (kurz: SAFE), die seit 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank durchgeführt wird, um regelmäßig über die aktuelle wirtschaftliche Lage und die aktuellen Herausforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland und ausgewählten EU-Ländern zu berichten.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung, IfM Bonn

Powered by WPeMatico

Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer um pauschale Beihilfe zu kürzen

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, diese jedoch die geltend gemachten Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung mindern, da sie mit diesen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG stehen (Az. 3 K 3133/24).
Einkommensteuer

Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer um pauschale Beihilfe zu kürzen

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.08.2026 zum
Urteil 3 K 3133/24 vom 17.06.2026

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. 3 K 3133/24) entschieden, dass die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, diese jedoch die geltend gemachten Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung mindern, da sie mit diesen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG stehen.

Der Kläger war pensionierter Beamter, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Zudem bezog er pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Bln. Wie auch andere Länder führte das Land Berlin für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte die Möglichkeit ein, anstelle der Beihilfe eine pauschale Beihilfe zu beantragen. Anderes als bei Arbeitnehmern trägt ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 % selbst. Einen Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht. Bei einer beantragten pauschalen Beihilfe wird die Beihilfe nicht in Form der Übernahme grundsätzlich der Hälfte der tatsächlich angefallenen Krankheitskosten gewährt, sondern als Zuzahlung an den Beamten in Höhe von 50 % der nachgewiesenen geleisteten Krankenversicherungsbeiträge. Der Kläger machte bei der Einkommensteuer die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.

Das Finanzgericht hat entscheiden, dass die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden. Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe stehen allerdings mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich abzugsfähigen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, insbesondere, weil eine pauschale Beihilfe ohne die Krankenversicherungsbeiträge rechtlich nicht in Betracht kommt und auch die Höhe von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abhängt.

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Private Equity: Praxishinweis der WPK zur Mitgliedschaft in einem Netzwerk

Die WPK hat ihren Praxishinweis zur Mitgliedschaft in einem Netzwerk mit Blick auf Fälle mittelbaren Fremdbesitzes ergänzt.
Berufsstand

Private Equity: Praxishinweis der WPK zur Mitgliedschaft in einem Netzwerk

WPK, Mitteilung vom 03.08.2026

Die WPK hat ihren Praxishinweis zur Mitgliedschaft in einem Netzwerk mit Blick auf Fälle mittelbaren Fremdbesitzes ergänzt.

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat die Erläuterungen der Netzwerkmerkmale aktualisiert, konkretisiert und teilweise auch liberalisiert. Die Erläuterungen sind mit dem IESBA Code of Ethics abgestimmt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Einzelhandelsumsatz im Juni 2026 real um 1,1 % niedriger als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 1,2 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 sank der Umsatz real um 0,2 %, nominal stieg er um 1,2 %.
Einzelhandel

Einzelhandelsumsatz im Juni 2026 real um 1,1 % niedriger als im Vormonat

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.08.2026

Einzelhandelsumsatz, Juni 2026 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)

  • -1,1 % zum Vormonat (real)
  • -1,2 % zum Vormonat (nominal)
  • -0,2 % zum Vorjahresmonat (real)
  • +1,2 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Mai 2026 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)

  • +1,2 % zum Vormonat (real)
  • +1,0 % zum Vormonat (nominal)
  • +2,1 % zum Vorjahresmonat (real)
  • +3,6 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 1,2 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 sank der Umsatz real um 0,2 %, nominal stieg er um 1,2 %. Im Mai 2026 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber April 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Anstieg von real 1,2 % (vorläufiger Wert: +1,1 %) und nominal von 1,0 % (vorläufiger Wert: +1,0 %). Im gesamten 1. Halbjahr 2026 erzielte der Einzelhandel nach vorläufigen Ergebnissen real 0,7 % und nominal 2,2 % mehr Umsatz als im Vorjahreszeitraum.

Auffällig war im Juni 2026 erneut die Entwicklung der Umsätze der Tankstellen infolge des Kriegs im Nahen Osten und der politischen Gegenmaßnahmen in Deutschland (Tankrabatt vom 1. Juni bis 30. Juni 2026): Kalender- und saisonbereinigt stiegen die Umsätze real um 2,1 % und sanken nominal 1,5 % gegenüber dem Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 verzeichneten die realen Umsätze einen Rückgang von 2,1 %, wohingegen die nominalen Umsätze um 7,2 % anstiegen. Zu beachten ist, dass im Umsatz der Tankstellen auch die Verkäufe in den Tankstellenshops enthalten sind.

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln sank im Juni 2026 gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt real um 1,4 % und nominal um 1,7 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen realen Rückgang von 0,6 % und nominalen Anstieg von 0,1 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sank der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Juni 2026 gegenüber dem Vormonat sowohl real als auch nominal um 1,0 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 verzeichnete der Umsatz einen Anstieg von real 0,2 % und nominal von 1,7 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im Juni 2026 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzplus von real 0,4 % und nominal von 0,7 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 4,9 % und nominal um 6,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Unscharfes Blitzerfoto: Intuition der Richterin reicht nicht zur Fahreridentifikation

Bei unscharfen Blitzerfotos dürfen Gerichte sich nicht einfach auf ihre „Intuition“ verlassen, um Betroffene als Fahrerin bzw. Fahrer zu identifizieren, so das OLG Zweibrücken. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. 1 ORbs 2 SsRs 42/25).
Berufsrecht

Unscharfes Blitzerfoto: Intuition der Richterin reicht nicht zur Fahreridentifikation

BRAK, Mitteilung vom 03.08.2026 zum Beschluss 1 ORbs 2 SsRs
42/25 des OLG Zweibrücken vom 25.06.2026

Wenn nicht einmal der Sachverständige die Person auf dem Blitzerfoto erkennt, kann auch die „Intuition“ der Richterin keine Verurteilung tragen.

Bei unscharfen Blitzerfotos dürfen Gerichte sich nicht einfach auf ihre „Intuition“ verlassen, um Betroffene als Fahrerin bzw. Fahrer zu identifizieren, so das OLG Zweibrücken. Vielmehr müssten die Tatrichterinnen und Tatrichter die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale benennen, an denen ihnen die Identifikation gleichwohl möglich erscheine. Dabei seien umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos sei. Wenn sie zudem eine andere Meinung als der oder die Sachverständige vertreten, müssten sie sich zudem erschöpfend mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen und anschließend die Gründe für die Abweichung darlegen (Beschluss vom 25.06.2026, Az. 1 ORbs 2 SsRs 42/25).

Ein Mann, der angeblich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h geblitzt worden war, wandte sich gegen die ihm auferlegte Geldbuße von 185 Euro. In der Hauptverhandlung beim AG Neustadt machte er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Das Messfoto war so grobkörnig und daher unscharf, dass das Gericht einen Sachverständigen hinzuzog. Der schloss zwar nicht aus, dass der Betroffene der Fahrer gewesen sein könnte – doch bestätigen konnte er es auch nicht. Er könne auch „keinen Wahrscheinlichkeitsgrad dahingehend angeben“. Der Verteidiger meinte gar, auf dem Foto sei eine Frau zu sehen. Lediglich die Richterin hatte keine Zweifel, den Mann wiederzuerkennen: „Er sei ‚eindeutig und intuitiv zu erkennen‘.“, so die (einzige) Begründung. Daher verurteilte sie ihn dementsprechend zur Zahlung. Dagegen wandte sich der Mann in seiner Rechtsbeschwerde zum OLG Zweibrücken.

Die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung

Dieses gab dem Autohalter nun Recht: Die Richterin habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Allein auf ihre vermeintliche Intuition habe sie sich jedenfalls nicht stützen können. Gerade wenn das Foto so unscharf sei, dass nicht einmal der herbeigezogene Sachverständige das Foto habe zuordnen können, seien erhöhte Anforderungen an die Begründung einer abweichenden Meinung des Gerichts zu stellen.

Ausgangspunkt sei zwar der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Die Tatrichterin sei danach grundsätzlich nur ihrem Gewissen verantwortlich und solle nach ihrer freien Überzeugung aus dem Eindruck der Hauptverhandlung entscheiden. Grenzen finde dieser Grundsatz allerdings bei Willkür oder wenn vorhandene Beweise nicht erschöpfend gewürdigt würden. Auch müssten gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachtet werden.

Zudem setze die richterliche Überzeugung eine objektive Grundlage voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlaube, man sei zur richtigen Überzeugung gelangt. Daher müssten die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Entscheidung auf einer „tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage“ beruhe – und nicht nur eine „bloße Vermutung“ sei. Sie müssten „so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung“ auf Rechtsfehler möglich sei.

Anforderungen an die Beweiswürdigung von Blitzerfotos

Auch beim Blitzerfoto-Abgleich müsse zwar grundsätzlich allein die Tatrichterin entscheiden, ob der Betroffene mit der Person auf dem Foto identisch sei. Sei das Foto aber sehr unscharf, so bringe im Zweifel auch der Vergleich mit der tatsächlich anwesenden Person regelmäßig nichts. Nach den „Erfahrungssätzen des täglichen Lebens“ sei eine Identifikation je nach Qualität und Inhalt des Bildes „schlechterdings unmöglich“. Alles andere sei „willkürlich“.

Damit das Rechtsbeschwerdegericht prüfen könne, ob das betreffende Foto zur Identifikation überhaupt geeignet sei, müsse das Gericht das Foto zunächst zum Bestandteil der Urteilsgründe machen. Sei es aufgrund schlechter Bildqualität zur Identifikation nur eingeschränkt geeignet, müsse das Tatgericht sodann erörtern, warum ihm die Identifikation gleichwohl möglich erscheine. Dabei seien umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos sei. Die – auf dem Foto erkennbaren – charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, seien zu benennen und zu beschreiben.

Diesen rechtlichen Maßstäben werde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Amtsrichterin habe hier nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ihre subjektive Intuition mehr Gewicht habe als die „grundsätzlich überlegene“, auf objektive Kriterien gestützte sachverständige Einschätzung. Zwar hätten Richterinnen und Richter das Recht, vom Gutachten eines bzw. einer Sachverständigen abzuweichen. Dabei seien jedoch an diese Überzeugung dieselben wissenschaftlichen Maßstäbe anzusetzen wie für Sachverständige. Daher müsse das Gericht sich zunächst erschöpfend mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen und anschließend die Gründe für die Abweichung darlegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Erwerbstätigkeit im Juni 2026 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat gesunken

Im Juni 2026 waren rund 45,54 Millionen Personen mit Wohnort in Deutschland (Inländerkonzept) erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes sank die Zahl der Erwerbstätigen damit saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 23.000 Personen (-0,1 %).
Wirtschaft

Erwerbstätigkeit im Juni 2026 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat gesunken

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.07.2026

Erwerbstätigenzahl 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat

Im Juni 2026 waren rund 45,54 Millionen Personen mit Wohnort in Deutschland (Inländerkonzept) erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sank die Zahl der Erwerbstätigen damit saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 23.000 Personen (-0,1 %). Von Januar bis Mai 2026 war sie gegenüber dem jeweiligen Vormonat durchschnittlich um 19.000 Personen gefallen.

Nicht saisonbereinigt blieb die Zahl der Erwerbstätigen im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 nahezu unverändert (-5.000 Personen; 0,0 %). Im Juni-Durchschnitt der Jahre 2023 bis 2025 war die Erwerbstätigkeit im Vormonatsvergleich um 23.000 Personen angestiegen.

Rückgang der Erwerbstätigenzahl gegenüber dem Vorjahr hält an

Im Vorjahresvergleich sank die Zahl der Erwerbstätigen im Juni 2026 deutlich um 223.000 Personen (-0,5 %). Damit setzte sich der nach den aktuellen Berechnungen seit Januar 2025 auf dem Arbeitsmarkt erkennbare Abwärtstrend im Vorjahresvergleich fort. In den Monaten Januar bis April 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat jeweils bei ‑0,4 %, im Mai 2026 ebenfalls bei -0,5 % gelegen.

Erwerbstätigenzahl im 2. Quartal 2026 saisonbereinigt 0,1 % niedriger als im Vorquartal

Im Durchschnitt des 2. Quartals 2026 waren nach vorläufigen Berechnungen rund 45,69 Millionen Erwerbstätige mit Arbeitsort in Deutschland erwerbstätig (Inlandskonzept). Im Vergleich zum Vorquartal sank die Zahl der Erwerbstätigen saisonbereinigt um 53.000 Personen (‑0,1 %). Ausführliche Ergebnisse für das 2. Quartal 2026 erscheinen am 18. August 2026.

Bereinigte Erwerbslosenquote im Juni 2026 bei 3,9 %

Im Juni 2026 waren nach Ergebnissen der Arbeitskräfteerhebung 1,76 Millionen Personen erwerbslos. Das waren 179.000 Personen oder 11,3 % mehr als im Juni 2025. Die Erwerbslosenquote stieg auf 4,0 % und lag damit über dem Vorjahreswert (Juni 2025: 3,6 %).Bereinigt um saisonale und irreguläre Effekte lag die Erwerbslosenzahl im Juni 2026 bei 1,70 Millionen Personen. Das waren 6.000 Personen oder 0,3 % mehr als im Mai 2026. Die bereinigte Erwerbslosenquote stieg auf 3,9 % (Mai 2026: 3,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Welthandel leicht erholt – erneute Konflikte am Persischen Golf dämpfen Aussichten

Das temporäre Rahmenabkommen zwischen den USA und dem Iran sowie die kurzzeitige Öffnung der Straße von Hormus haben den weltweiten Warenaustausch im Juni belebt. Die Erholung des Containerumschlags setzt sich lt. RWI Essen damit fort. Allerdings droht das erneute Aufflammen der Kämpfe am Persischen Golf, den positiven Trend bereits wieder zu bremsen.
Wirtschaft

Welthandel leicht erholt – erneute Konflikte am Persischen Golf dämpfen Aussichten

RWI Essen, Pressemitteilung vom 31.07.2026

Das temporäre Rahmenabkommen zwischen den USA und dem Iran sowie die kurzzeitige Öffnung der Straße von Hormus haben den weltweiten Warenaustausch im Juni belebt. Die Erholung des Containerumschlags setzt sich damit fort. Allerdings droht das erneute Aufflammen der Kämpfe am Persischen Golf, den positiven Trend bereits wieder zu bremsen.

Der Containerumschlag in den internationalen Häfen ist im Juni 2026 leicht gestiegen. Der vom RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und dem Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) berechnete Containerumschlag-Index stieg um 1,1 Punkte von 142,0 (revidiert) auf 143,1 Indexpunkte. Damit setzt sich die Erholung des Containerumschlags nach dem Energiepreisschock im Frühjahr fort.

Das Mitte Juni vereinbarte Rahmenabkommen hatte die Ölpreise weltweit wieder sinken lassen und Hoffnungen auf eine dauerhafte Beilegung des Konflikts geweckt. Die erneute Teilschließung dieses strategisch wichtigen Verkehrswegs macht diese Hoffnungen jedoch vorerst zunichte.

Positive Dynamik in allen wichtigen Hafenregionen

Ein Anstieg des Containerumschlags war in allen Weltregionen zu beobachten. Der Nordrange-Index, der als Frühindikator für die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum, insbesondere in Deutschland, gilt, stieg leicht von 121,1 Punkten (revidiert) auf 121,5 Punkte. Der Index für die chinesischen Häfen stieg von 157,4 Punkten (revidiert) auf 159,1 Punkte.

Fragile Lage belastet künftigen Welthandel

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Für den Welthandel rechnen wir weiterhin mit starken Schwankungen. Die Entwicklung im Juni hat deutlich gemacht, dass der Frachtverkehr umgehend wieder zunimmt, sobald die Kampfhandlungen am Persischen Golf enden und der Ölpreis sinkt. Solange in der Region allerdings keine Ruhe einkehrt, bleiben die Lieferketten instabil und am Ende drohen höhere Preise an der Tankstelle und im Supermarktregal.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

Powered by WPeMatico

Insolvenzrechtliche Berufsträger: Errichtung einer Berufskammer – entsprechend tätige WP/vBP wären Mitglieder von zwei Kammern

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger vorgelegt. Dieser sieht vor, das derzeitige Vorauswahlverfahren von Insolvenzverwaltern und anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern durch ein zentrales Zulassungswesen zu ersetzen. Es soll eine Berufskammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger errichtet werden, die für die bundesweite Berufszulassung zuständig sein soll. Folglich müssten WP/vBP, die als Insolvenzverwalter und andere insolvenzrechtliche Amtsträger tätig sind, künftig Mitglieder von zwei Berufskammern sein. Dazu nimmt die WPK Stellung.
Berufsstand

Insolvenzrechtliche Berufsträger: Errichtung einer Berufskammer – entsprechend tätige WP/vBP wären Mitglieder von zwei Kammern

WPK, Mitteilung vom 29.07.2026

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger vorgelegt. Dieser sieht vor, das derzeitige Vorauswahlverfahren von Insolvenzverwaltern und anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern durch ein zentrales Zulassungswesen zu ersetzen. Es soll eine Berufskammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger errichtet werden, die für die bundesweite Berufszulassung zuständig sein soll (§§ 1 Abs. 2, 58 des Entwurfes des Insolvenzamtsträgergesetzes – InsAG-E, eingeführt durch Art. 1). Folglich müssten WP/vBP, die als Insolvenzverwalter und andere insolvenzrechtliche Amtsträger tätig sind, künftig Mitglieder von zwei Berufskammern sein. Als andere insolvenzrechtliche Amtsträger gelten Sachwalter, vorläufige Sachwalter, Verfahrenskoordinatoren, Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren (§ 2 InsAG-E).

Bestandsschutzregelung

Personen, die bislang schon in erheblichem Umfang als insolvenzrechtliche Amtsträger tätig gewesen sind, sollen auch künftig ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen als Berufsträger zugelassen werden können. Diesen Bestandschutz sollen Personen genießen, die im maßgeblichen Zeitraum in mindestens 20 Insolvenzverfahren bestellt worden sind, bei denen es sich in mindestens fünf Fällen um schlussgerechnete Regelverfahren handeln muss (§ 1 des Einführungsgesetzes zum Insolvenzamtsträgergesetz – InsAGEG-E, Art. 2). Der maßgebliche Zeitraum soll mit dem Beginn des dritten, dem Jahr der Verkündung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahres beginnen und mit dem Abschluss des Gründungsvorgangs enden. Damit beläuft sich der Zeitraum auf mindestens drei Jahre. Die Kammer kann auch in weiteren Fällen geeignete Personen als insolvenzrechtlichen Amtsträger zulassen.

Zulassungserleichterungen für WP/vBP

Es soll auf die geforderte Hochschulausbildung (ein juristisches Staatsexamen, ein Master oder ein vergleichbarer Abschluss) verzichtet werden können, wenn der Anwärter die Prüfung zum WP/vBP bestanden hat (§ 4 Abs. 2 InsAG-E). Die praktische Ausbildung soll von fünf auf drei Jahre verkürzt werden bei Personen, die die Prüfung zum WP/vBP bestanden haben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsAG-E).

Berufspflichten

Der insolvenzrechtliche Berufsträger soll die ihm als Amtsträger übertragenen Aufgaben pflichtgemäß, gewissenhaft, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt ausüben und sein Handeln als Amtsträger ausschließlich an den Zielen des Verfahrens orientieren, für das er bestellt ist (§ 36 InsAG-E). Zur verlässlichen und unverzüglichen Identifizierung von Sachverhalten, welche die Unabhängigkeit des Berufsträgers in Zweifel ziehen können, soll dieser Verfahren einrichten und in seine Büroorganisation integrieren.

Es soll explizit geregelt werden, dass die Berufspflichten aus einem anderen Beruf grundsätzlich auch bei der Ausübung insolvenzrechtlicher Ämter zu wahren sind, im Kollisionsfall sollen aber die insolvenzrechtlichen Pflichten Vorrang haben (§ 41 InsAG-E). Dies ist eine Regelung, die sich sonst in anderen Berufsrechten nicht findet; im Regelfall gilt bei Kollision von Berufsrechten das strengere Berufsrecht.

Berufsausübung mit anderen

Der Berufsträger soll sich zur gemeinschaftlichen Ausübung seines Berufs nur mit anderen Berufsträgern zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden dürfen (§ 42 Abs. 1 InsAG-E). Zur Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit soll er sich auch mit Angehörigen anderer Berufe verbinden dürfen, insbesondere mit WP/vBP sowie Abschlussprüfern aus anderen Staaten, die nach der WPO ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, WP/vBP im Inland gemeinschaftlich ausüben dürfen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 4 InsAG-E). Darüber hinaus sollen Bürogemeinschaften grundsätzlich zulässig sein (§ 44 InsAG-E).

Zuordnung zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei bestehender Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

Es soll geregelt werden, dass insolvenzrechtlichen Berufsträger, die gleichzeitig WP/vBP sind, Mitglieder in ihrem berufsständischen Versorgungswerk bleiben dürfen (§ 13 InsAGEG-E). Die Tätigkeit eines insolvenzrechtlichen Berufsträgers soll als eine Tätigkeit im Sinne dieses Versorgungswerks gelten. Dies setzt voraus, dass die Zulassung als WP/vBP beibehalten wird.

Weitere Regelungen

  • WP/vBP sollen die praktische Ausbildung von Anwärtern im Bereich von Restrukturierungssachen, Sanierungsmoderationen und außergerichtlichen Sanierungen übernehmen können (§ 5 Abs. 4 InsAG-E). Dieser Teil kann bis zu 40 % der praktischen Ausbildung erfassen.
  • Es soll der Fall geregelt werden, dass ein insolvenzrechtlicher Berufsträger neben seinen Berufspflichten zugleich die Pflichten eines anderen Berufs verletzt. Über seine Pflichtverletzung soll zunächst im berufsrechtlichen Verfahren nach dem InsAG-E entschieden werden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend in diesem Bereich aufgetreten ist (§ 55 InsAG-E).
  • Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters sowie weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten sollen ausführlich geregelt werden (§§ 56b, 57, 57b ff. InsO-E, Art. 3).
  • Außerdem soll geregelt werden, dass die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum insolvenzrechtlichen Berufsträger vereinbar mit dem Beruf des WP/vBP ist (Ergänzung des § 43a Abs. 2 Nr. 4 WPO-E, Art. 12).

 

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico