WPK-Stellungnahme: Mecklenburg-Vorpommern plant Ausnahmen von der Kommunalprüfungspflicht

In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2026 gegenüber dem Ausschuss für Inneres und Bau des Landtages Mecklenburg-Vorpommern äußert die WPK Bedenken gegen die Befreiung von der Prüfungspflicht.

WPK, Mitteilung vom 14.01.2026

Der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Verfahrenserleichterungen im Kommunalprüfrecht und im Kommunalverfassungsrecht (KPG MV-E). Zahlreiche Vereinfachungen sollen die Kommunen personell, kostenmäßig und zeitlich entlasten.

Ausnahmen von der Prüfungspflicht für Eigenbetriebe und Zweckverbände

Der neue § 12 KPG MV-E befreit kommunale Unternehmen und Eigenbetriebe unter bestimmten Umständen zeitlich befristet von der Prüfungspflicht:

„§ 12 Befreiung von der Jahresabschlussprüfung

Prüfungspflichtige Einrichtungen, die nach Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme, der Beschäftigtenzahl oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich und auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu beschränken. Der Landesrechnungshof ist über die Befreiung zu unterrichten.“

In der Begründung heißt es dazu:

„Im Einzelfall kann der Aufwand einer Jahresabschlussprüfung in einem Missverhältnis zum tatsächlichen Nutzen stehen. Mit § 12 wird die Regelung des Kommunalprüfungsgesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 605, 617) erneut aufgegriffen. Eine Befreiung soll in begründeten Einzelfällen insbesondere zu einer finanziellen Entlastung führen und die Ausschöpfung vorhandener Potenziale verbessern. Eine Befreiung kann nach bestimmten Maßstäben nur auf Antrag und höchstens für drei Jahre zugelassen werden. Um eine echte Entlastung darzustellen und den Zweck der Vorschrift nicht zu unterwandern, wird auf eine verpflichtende Ersatzprüfung verzichtet. Gleichzeitig wird mit der Vorschrift dem Gedanken der Entbürokratisierung und Deregulierung gefolgt.“

WPK äußert Bedenken

In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2026 gegenüber dem Ausschuss für Inneres und Bau des Landtages Mecklenburg-Vorpommern äußert die WPK Bedenken gegen die Befreiung von der Prüfungspflicht.

Zum einen ist die Regelung äußerst unbestimmt formuliert und es bleibt unklar, welche prüfungspflichtigen Eigenbetriebe und Zweckverbände davon erfasst werden sollen. Dies birgt Rechtsuntersicherheiten für die betroffenen kommunalen Unternehmen.

Zum anderen hat die WPK die Bedeutung der gesetzlichen Abschlussprüfung unterstrichen. Diese schützt in erster Linie die Vertrauenswürdigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses für die Öffentlichkeit – hier vor allem der betroffenen Kommunen. Sollte von dieser Änderung nicht Abstand genommen werden, fordert die WPK, zumindest die Ausnahmetatbestände zu konkretisieren. Dies würde der Transparenz nicht nur gegenüber den betroffenen Kommunen und deren Unternehmen, sondern auch den Abschlussprüfern dienen, für die Planungssicherheit geschaffen würde.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026

Das BMF hat am 07.01.2026 eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301/01499/005/004).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301/01499/005/004 vom 07.01.2026

Das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026 bietet eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden. Durch das am 7. Juni 2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) soll eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des BEPS-MLI getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen.

Das BEPS-MLI wurde nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (BGBl. 2020 II Nr. 20) im Dezember 2020 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2021 in Kraft (BGBl. 2021 II Nr. 13). Aufgrund der von der deutschen Seite getroffenen Auswahlentscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 BEPS-MLI wird die Modifikation eines vom BEPS-MLI erfassten Steuerabkommens aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit jedoch erst nach Abschluss eines nachfolgenden Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung gegenüber der OECD als Verwahrerin des BEPS-MLI wirksam. Das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen (BGBl. 2024 I Nr. 205) hat diese Notifikation vorbereitet. Der Anwendungszeitraum der vom BEPS-MLI betroffenen DBA kann Abschnitt I. Nr. 2 der beigefügten Tabelle entnommen werden.

(…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Elektronischer Rechtsverkehr beim DPMA: BMJV legt neue Verordnung vor – BRAK fordert Nutzung bestehender Anwaltsidentitäten

Das BMJ will den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt umfassend modernisieren. Die BRAK begrüßt den Vorstoß, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf bei der Identifizierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

BRAK, Mitteilung vom 07.01.2026

Das Bundesjustizministerium will den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt umfassend modernisieren. Die BRAK begrüßt den Vorstoß, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf bei der Identifizierung von Rechtsanwält:innen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf für eine Neuregelung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vorgelegt. Ziel ist es, die bislang in wesentlichen Teilen aus dem Jahr 2013 stammenden Regelungen an den technischen Fortschritt anzupassen.

Modernisierung des digitalen Zugangs zum DPMA

Kernstück des Entwurfs ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein webbasiertes Nutzerportal des DPMA. Über dieses Portal sollen künftig gewerbliche Schutzrechte zentral, anwenderfreundlich und vollständig digital beantragt, verwaltet und zugestellt werden können. Gleichzeitig sollen moderne Registrierungs- und Authentisierungsmittel zum Einsatz kommen. Bestehende elektronische Einreichungssysteme wie „DPMA direkt Pro“ und „DPMA direktWeb“ sollen bis zur vollständigen Umsetzung des Portals weiterbetrieben und punktuell verbessert werden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, internationale und europäische digitale Dienste stärker einzubinden, etwa durch eine erweiterte Nutzung des WIPO Digital Access Service (WIPO DAS) für elektronische Prioritätsbelege. Auch der elektronische Dokumentenaustausch während Anhörungen und mündlichen Verhandlungen – insbesondere bei Videokonferenzen – soll erleichtert und effizienter gestaltet werden.

BRAK: Kein neues Registrierungsverfahren für die Anwaltschaft

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs ausdrücklich. Kritisch sieht sie jedoch die im Entwurf vorgesehene Registrierungspflicht für die Nutzung der digitalen DPMA-Dienste.

Aus Sicht der Anwaltschaft ist ein zusätzliches, eigenständiges Registrierungsverfahren nicht erforderlich. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien bereits über ihre SAFE-ID eindeutig identifizierbar und verfügten mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über etablierte und bewährte Zugangsmittel. Die Authentifizierung über den BRAK-Identity-Provider werde bereits erfolgreich in justiziellen und behördlichen Fachanwendungen eingesetzt.

Die BRAK schlägt daher vor, das beA-Identifizierungsverfahren ausdrücklich als besonderes Identifizierungsverfahren in § 2 III des Verordnungsentwurfs aufzunehmen. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Linie in anderen Digitalisierungsprojekten der Justiz. Zugleich signalisiert die BRAK ihre Bereitschaft, die technische Anbindung an das DPMA konstruktiv zu begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 1/2026

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Der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung

Das OVG Bremen hatte über die Frage zu entscheiden, wem das Letztendscheidungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen zusteht (Az. 6 LP 165/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 07.01.2026 zum Beschluss 6 LP 165/25 vom 07.01.2026

Der für Personalvertretungssachen zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschluss vom heutigen Tage über die Frage entschieden, wem das Letztendscheidungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen zusteht. Der Personalrat Schulen hatte im Juli 2024 bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Initiativantrag zur Arbeitszeiterfassung an Schulen gestellt. Dieser sah u. a. vor, dass zunächst ab dem 01.02.2025 als Pilotprojekt und ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 an allen Schulen die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfasst werden soll. Weiterhin enthält der Antrag Regelungen über die zu erfassenden Daten und die schrittweise technische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung sowie eine Verpflichtung zur Evaluierung. Nachdem die Senatorin den Antrag abgelehnt hatte und ein Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben war, entschied eine Einigungsstelle im Februar 2025 zugunsten des Personalrats. Im April 2025 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen, dem Spruch der Einigungsstelle nicht zu folgen und den Initiativantrag des Personalrats abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Personalrats auf Feststellung, dass der Beschluss der Einigungsstelle verbindlich ist, mit Beschluss vom 14. Mai 2025 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Personalrats hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert.

Nach der durch den Vorsitzenden im Anschluss an die mündliche Verhandlung gegebenen Begründung des Beschlusses unterliegt der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung nicht der Mitbestimmung, denn dass die Arbeitszeit erfasst werden müsse, sei bereits durch Gesetz geregelt. Auch über die Frage, mit welchen technischen Mitteln die Arbeitszeit erfasst wird (z. B. in einer App auf dienstlichen iPads, in händisch geführten Listen o. ä.) habe letztendlich der Senat zu entscheiden.

Die Entscheidung der Einigungsstelle sei dagegen verbindlich, soweit darin die schrittweise Einführung der Arbeitszeiterfassung, die Art der zu erfassenden Daten und die Evaluierungspflicht geregelt sei.

Ein umfassendes Letztendscheidungsrecht des Senats bzgl. der Arbeitszeiterfassung an Schulen bestehe nicht deshalb, weil noch nicht abschließend geklärt sei, wie die zu erfassende Arbeitszeit im Einzelnen definiert werde und welche Folgen für den Arbeitsschutz aus den zu ermittelnden Arbeitszeiten zu ziehen seien. Diese Fragen könnten erst dann im Detail beantwortet werden, wenn mit der Arbeitszeiterfassung begonnen wurde.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Beschlusses Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer

Das BMF teilt die Änderung der örtlichen Zuständigkeit für in Ungarn ansässige Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung mit (Az. IV D 1 – S 0123/00023/002/014).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0123/00023/002/014 vom 01.01.2026

Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung (AO) nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer – abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 UStZustV – nicht mehr das „Zentralfinanzamt Nürnberg“, sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2025 (GVBl. S. 586), das „Finanzamt Nürnberg“ örtlich zuständig ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Inder verdienen am meisten

Unter den Vollzeitbeschäftigten in Deutschland haben Inder im Mittel die höchsten Löhne, wie eine neue Studie des IW Köln zeigt. Das liegt vor allem daran, dass viele indische Beschäftigte in akademischen MINT-Berufen tätig sind.

IW Köln, Pressemitteilung vom 02.01.2026

Unter den Vollzeitbeschäftigten in Deutschland haben Inder im Mittel die höchsten Löhne, wie eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt. Das liegt vor allem daran, dass viele indische Beschäftigte in akademischen MINT-Berufen tätig sind.

Mit einem Bruttomedianlohn von 5.393 Euro lagen indische Beschäftigte im Jahr 2024 an der Spitze aller in Deutschland lebenden Ausländern – gefolgt von Österreichern mit 5.322 Euro und US-Amerikanern mit 5.307 Euro an dritter Stelle. Deutsche Vollzeitbeschäftigte erreichen ein mittleres Bruttoeinkommen von 4.177 Euro, ausländische Beschäftigte insgesamt 3.204 Euro. Das ist es Ergebnis einer neuen IW-Auswertung auf Basis der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur. Betrachtet wurden dabei Staatsangehörige, bei denen mehr als 5.000 Vollzeitbeschäftigte in Deutschland arbeiten.

Indische Fachkräfte arbeiten vor allem in akademischen MINT-Berufen

Der Anteil ausländischer Arbeitskräfte ist seit 2012 um mehr als 150 Prozent gestiegen – besonders stark in akademischen MINT-Berufen. Indische Fachkräfte stechen hier hervor: Ihre Zahl in akademischen MINT-Berufen hat sich seit 2012 nahezu verneunfacht, rund ein Drittel der 25- bis 44-Jährigen vollzeitbeschäftigten Inder arbeitet in diesem Berufsfeld. Das höhere Gehaltsniveau in technischen Berufen ist die Hauptursache für die Spitzenposition.

Getrieben wird diese Entwicklung auch durch die Zuwanderung über Hochschulen. Die Zahl indischer Studierender ist stark gestiegen. Viele Studierende verfügen bereits über Deutschkenntnisse, schließen ihr Studium erfolgreich ab und wollen in Deutschland bleiben. Zudem wächst ihr Beitrag zur Forschung: Die jährliche Zahl der Patentanmeldungen von Erfinderinnen und Erfindern mit indischen Wurzeln haben sich seit dem Jahr 2000 verzwölffacht.

Großes Potenzial für den Standort Deutschland

„Ohne qualifizierte Zuwanderung würde in der deutschen Wirtschaft schon heute kaum noch Wachstum möglich sein – gerade in den MINT-Berufen und bei der Innovationskraft“, sagt IW-Experte Axel Plünnecke. Die Fachkräftezuwanderung aus Indien sei eine besondere Erfolgsgeschichte. Dennoch könne die Politik mehr machen: schnellere Verfahren, verlässliche Rahmenbedingungen und mehr Unterstützung internationaler Studierender beim Spracherwerb und Übergang vom Studium in den Arbeitsmarkt.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Reitstallbesitzer steht kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zu

Das LG Köln bestätigt das amtsgerichtliche Urteil, wonach einem Reitstallbesitzer kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zusteht (Az. 9 S 75/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.12.2025 zu den Beschlüssen 9 S 75/25 vom 07.11.2025 und 08.12.2025

Streit um Sattel: Landgericht Köln bestätigt amtsgerichtliches Urteil, wonach Reitstallbesitzer kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zusteht

Die Parteien hatten in 2023 einen Pferdeeinstellungsvertrag geschlossen. Nach den vertraglichen Regelungen war der monatliche Pensionspreis im Voraus bis zum 3. Tag des laufenden Monats zu zahlen. In § 4 des Einstellungsvertrages war zudem geregelt: „Der Betrieb hat wegen aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht [an dem Pferd / den Pferden] und an dem eingebrachten Zubehör des Einstellers. Der Betrieb ist befugt, sich daraus zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB […]“. Aufgrund dieses Vertrages hatte die Klägerin ab November 2023 ihr Pferd im Reitbetrieb des Beklagten in Wermelskirchen eingestallt. Daneben hatte sie einen Dressursattel und weiteres Sattelzeug wie Trense und Zubehör in einem vom Beklagten zugewiesenen Schrank auf der Reitanlage untergebracht.

Am 19.04.2024 nahm der Beklagte den Sattel der Klägerin an sich, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der der Klägerin zugewiesene Schrank auf der Reitanlage des Beklagten zu diesem Zeitpunkt offen stand oder von dem Beklagten mittels eines Zweitschlüssels geöffnet wurde. Nachdem die Klägerin bemerkt hatte, dass ihr Sattel nicht mehr in dem Schrank war, ließ sie am 20.04.2024, den Sachverhalt polizeilich aufnehmen. Im Anschluss verließ sie die Reitanlage mit ihrem Pferd und ihrem restlichen Zubehör und kündigte den Einstellungsvertrag mit Schreiben vom 22.04.2024 fristlos. Gleichzeitig verlangte sie unter Fristsetzung bis zum 04.05.2024 die Herausgabe ihres Sattels. Die Stallmiete für den Monat Mai 2024 zahlte sie nicht.

Nachdem der Beklagte der Aufforderung zur Herausgabe des Sattels nicht nachgekommen war, erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Wermelskirchen und forderte dessen Herausgabe. Gleichzeitig beantragte sie, dem Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen und für den Fall, dass die Frist fruchtlos ablaufen würde, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Ersatz 2.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dabei stützte sie sich insbesondere darauf, dass sie zur fristlosen Kündigung des Einstellungsvertrages aufgrund der Entwendung des Sattels durch den Beklagten berechtigt gewesen sei. Die Regelung in § 4 des Vertrages sei unwirksam.

Das Amtsgericht Wermelskirchen folgte dieser Argumentation und sprach die Klage vollumfänglich zu. Gleichzeitig wies es die seitens des Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung der Miete für Mai 2024 ab, ebenso wie dessen weitere Anträge auf Unterlassung und Widerruf behaupteter Äußerungen seitens der Klägerin. Dagegen wandte sich der Beklagte und beantragte mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils. Die zuständige 9. Berufungskammer des Landgerichts Köln hat daraufhin mit Beschluss vom 08.12.2025 entschieden, dass die Berufung des Beklagten insgesamt keinen Erfolg hat und diese zurückgewiesen. Zuvor hatte es bereits mit ausführlich begründetem Beschluss vom 07.11.2025 darauf hingewiesen (vgl. § 522 Abs. 2 ZPO).

Zur Begründung führt das Landgericht insbesondere in seinem Hinweisbeschluss vom 07.11.2025 aus, dass das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe ihres Sattels bejaht habe. Die Klägerin sei Eigentümerin des Sattels und dem Beklagten fehle es an einem Recht zum Besitz. Ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) bestände nicht. Auch ein Vermieterpfandrecht (§§ 562 BGB) sei nicht gegeben, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe, sondern ein sog. typengemischter Vertrag, dessen Schwerpunkt wegen der gegenüber dem Pferd übernommenen Obhutspflichten im Verwahrungsrecht liege.

Der Beklagte schuldete der Klägerin gemäß den Regelungen des Vertrages: Vermietung der zugewiesenen Box, Lieferung von Einstreu und Futter, Mitbenutzung der Reitanlage, Betreuung des Pferdes, Fütterung und Tränken, Einbringen von Einstreu, Durchführung von Weidegang (nach Wetterlage), Gesundheitskontrolle und Benachrichtigung eines Tierarztes/Hufschmiedes (bei Bedarf). Danach liege der Schwerpunkt nicht in der Vermietung einer Box oder eines Spindes, sondern in der darüberhinausgehenden üblichen Verpflegung und Versorgung des Pferdes.

Unabhängig von dem Schwerpunk des Vertrages – so die Berufungskammer weiter – würde aber die Annahme eines Pfandrechts des Stallbetreibers auch der Eigenart eines Pferdepensionsvertrages entgegenlaufen. Charakteristisch für einen Mietvertrag sei nämlich die Einräumung des Gebrauchs an einer Sache (vgl. § 535 Abs. 1 BGB), wie z. B. einer Wohnung, wobei der Vermieter grundsätzlich nicht die Obhut über die vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernehme. Der Schwerpunkt des Pferdepensionsvertrags liege hingegen typischerweise gerade nicht in der Gebrauchsüberlassung einer Box, sondern in der laufenden Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Pferdes. Der Stallbetreiber trage die tägliche Verantwortung für Fütterung, Sauberkeit, Sicherheit und Gesundheit des Tieres und greife dabei regelmäßig auf die Mietsache (Box) zu. Dies sei für ein Mietverhältnis untypisch, in dem der Mieter die alleinige Herrschaft über die Sache ausübe.

Auch der Zweck der Regelungen des Vermieterpfandrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch spreche dagegen. Dazu führt die Kammer im Anschluss weiter aus und betont zudem, dass Tiere besonders schutzwürdig seien (§ 90a BGB), sodass deren Verwertung im Wege eines Vermieterpfandrechts daher in der Regel systemwidrig und praktisch kaum durchführbar wäre. Die gesetzlichen Regelungen seien auf solche Lebewesen, die fortlaufend betreut werden müssten, nicht zugeschnitten. Zudem sei der Stallbetreiber nicht schutzlos gestellt, weil er sich durch anderweitige vertragliche Sicherheiten, etwa einer Kaution, behelfen könne.

Ein Pfandrecht des Beklagten ergebe sich schließlich auch nicht aus der vertraglichen Regelung in § 4 des Pferdeeinstellungsvertrages. Dabei handele es sich um eine sog. allgemeine Geschäftsbedingung, die aber mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei (§ 307 BGB). Diese Regelung unterscheide nicht zwischen fälligen und zukünftigen Forderungen, denn anders als in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Vermieterpfandrecht spreche § 4 von „aller, auch diesem Vertrag ergebenden Forderungen“. Nach dem insoweit geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung, würde eine weite Interpretation, sog. Auslegung, der Klausel (Entstehung des Pfandrechts bei Vertragsschluss hinsichtlich sämtlicher zukünftiger Forderungen – ggf. sogar ohne weitere Voraussetzungen –) zu einer Unwirksamkeit führen. Es ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung wegen der Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des Pfandrechts eines Vermieters. Hinzu komme, dass eine weite Auslegung der Klausel die Charakteristik des Pferdepensionsvertrages und die besondere Schutzwürdigkeit des Tieres nicht berücksichtigen würde.

Abschließend führt das Landgericht aus, dass das Amtsgericht auch die Widerklage des Beklagten mit zutreffender Begründung abgewiesen habe. Insbesondere habe die Klägerin den Pferdeeinstellungsvertrag wirksam außerordentlich gekündigt, sodass ein Anspruch des Beklagten auf die Miete für den Monat Mai 2024 ausscheide. Mangels Vermieterpfandrecht stelle die Wegnahme des Sattels unabhängig davon, ob der Schrank verschlossen war oder nicht, eine widerrechtliche Besitzentziehung – sog. verbotene Eigenmacht – dar (vgl. § 858 BGB). Diese verbotene Eigenmacht erschüttere das bei einem Pferdepensionsvertrag erforderliche Vertrauen in einem solchen Maße, welches es für die Klägerin unzumutbar erscheinen lasse, ihr Pferd weiter bei dem Beklagten unterzustellen. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der tiergerechten Behandlung ihres Pferdes und habe daher nach der Ausübung einer verbotenen Eigenmacht an ihrem Sattel Zweifel an der ordnungsgemäßen Verpflegung ihres Tieres haben dürfen.

Quelle: Landgericht Köln

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Befangenheit begründet: Vater der Anwältin stirbt, Richterin verweigert Terminsverlegung

Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 W 15/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.12.2025 zum Beschluss 26 W 15/25 des OLG Frankfurt vom 12.11.2025

Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit.

Eine Richterin verweigerte die Terminsverlegung, obwohl der Vater der Prozessvertreterin vier Tage zuvor verstorben war und die emotional stark belastete Anwältin die Beerdigung organisieren musste. Zudem machte die Vorsitzende die Möglichkeit der Terminsverlegung von einem Teilanerkenntnis abhängig. Schließlich verwies sie auf die Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten zu entsenden, obwohl die Mandanten von den Spanischkenntnissen ihrer Anwältin abhängig waren. Jeder einzelne dieser Aspekte begründe schon für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden, so das OLG Frankfurt – jedenfalls aber in der Gesamtschau (Beschl. v. 12.11.2025, Az. 26 W 15/25).

Vater der Anwältin stirbt – Richterin bleibt hart

Die Anwältin vertrat in diesem Fall ein beklagtes spanisches Unternehmen, deren Vertreter kein Deutsch sprechen. Ihre Sprachkenntnisse sollten also entscheidend sein für den anstehenden Güteverhandlungstermin an einem Montagnachmittag, für den das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet war. Geplant waren ausführliche Vergleichsgespräche.

Vier Tage vor dem Termin, am Donnerstagabend, verstarb überraschend der Vater der Prozessvertreterin. Trotz der belastenden Situation beantragte sie noch am selben Abend – sehr ausführlich begründet – eine Terminsverlegung. Sie verwies darauf, die Beerdigung organisieren zu müssen und welche Schritte hierfür notwendig seien. Außerdem wies sie darauf hin, dass niemand sie vertreten könne, weil ihre Spanischkenntnisse bei dem Termin entscheidend seien.

Die Vorsitzende ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken. Sie schrieb in einem Vermerk, die Anwältin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie ausgerechnet am Montagnachmittag verhindert sein werde. Zudem habe ja der Klägervertreter schon seine Reise gebucht und es seien bereits Kosten angefallen. Die Anwältin könne ja einen Unterbevollmächtigten schicken. Zudem schrieb sie in einem Vermerk, dass sie eine Terminsverlegung nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt habe, dass die Anwältin die Klage für ihre Mandanten „auf der 1. Stufe“ anerkenne.

Daraufhin stellte die Anwältin für ihre Mandantschaft einen Befangenheitsantrag nach § 42 ZPO. Der Termin fand dennoch statt, die Beklagten waren nicht vertreten, sodass sie ein Teil-Versäumnisurteil kassierten. Den Befangenheitsantrag lehnte das LG Frankfurt ab. Dagegen wandte sich die Anwältin mit einer sofortigen Beschwerde.

OLG Frankfurt sieht Besorgnis der Befangenheit

Das OLG Frankfurt sah in dem Verhalten der Richterin jedoch gleich mehrere Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit – jedenfalls in der Gesamtschau. Die Besorgnis der Befangenheit sei gegeben, wenn ein objektiver Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründe die Besorgnis der Befangenheit dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorlägen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre. So habe der Fall hier gelegen.

Dieser Eindruck entstehe bereits durch die Ablehnung – u.a. unter Berufung auf die bereits gebuchte Reise des Klägervertreters. Dies könne aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken, dass die Richterin der Sache nicht unparteiisch gegenüberstehen, sondern einseitig dem Interesse des Klägers Vorrang vor den berechtigten Interessen der Beklagten an einer sachgerechten Prozessvertretung geben würde. Dadurch würde aber das Grundrecht auf rechtliches Gehör der Beklagten verletzt, der ein Festhalten am Verhandlungstermin objektiv unzumutbar gewesen sei.

Die Begründung der Richterin, „eine Verhinderung sei nicht dargetan“, sei offensichtlich unzutreffend. Die Anwältin habe schließlich detailliert erläutert, was der plötzliche Tod ihres Vaters auch rein organisatorisch für sie bedeute. Es wäre unzumutbar gewesen, von ihr zu verlangen, einen konkreten Zeitplan für diese Termine vorzulegen. Zugleich sei offensichtlich, dass die Anwältin aufgrund ihrer (nachvollziehbaren) persönlichen Verfassung weder den anstehenden Verhandlungstermin sachgerecht vorbereiten noch der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens gerecht werdende Vergleichsgespräche führen könne.

Bei dem Hinweis auf die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung habe die Richterin außer Acht gelassen, dass die Spanischkenntnisse der Anwältin entscheidend für die Verhandlung gewesen wären. Der Hinweis im Vermerk, die Vergleichsgespräche erschienen nicht zielführend, führe außerdem zum Eindruck, die Richterin wolle das Recht an einer interessengerechten Vertretung durch die Anwältin einseitig verkürzen.

Schließlich wäre das Befangenheitsgesuch schon deshalb begründet gewesen, weil die abgelehnte Vorsitzende die Entscheidung über den Verlegungsantrag in prozessual unzulässiger Weise von der Abgabe eines Anerkenntnisses und dem damit verbundenen Einwendungsverzicht abhängig machen wollte. Damit hätte sie ihre prozessuale Fürsorgepflicht verletzt und unangemessenen Druck gegenüber der erkennbar emotional hoch belasteten Prozessbevollmächtigten aufgebaut.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2026

In Anlehnung an die „16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ hat das BMF den Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2334/00088/007/013).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2334/00088/007/013 vom 29.12.2025

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2026 sind durch die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nummer 377) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro,
b) für ein Frühstück 2,37 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesgerichtshof kippt Lufthansa-Nachzahlklausel

Eine Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Das sollte auch für Reisende gelten, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Die entsprechende Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, entschied der BGH nach einer Klage des vzbv (Az. X ZR 110/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil X ZR 110/24 des BGH vom 28.10.2025

Verbraucherzentrale: Betroffene Fluggäste sollten sich rechtlich beraten lassen

  • Lufthansa behielt sich vor, nachträglich den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten
  • Bundesgerichtshof: Die Klausel benachteiligt Fluggäste, die ihre Planung aufgrund von nachträglich zutage getretenen Umständen ändern
  • Betroffene sollten sich rechtlich beraten lassen, ob sie Geld zurückverlangen können

Eine Fluggesellschaft darf sich nicht pauschal vorbehalten, von Passagieren eine Nachzahlung zu verlangen, wenn sie die gebuchten Flüge nicht vollständig und in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge antreten. Das sollte auch für Reisende gelten, bei denen sich erst nach der Buchung herausstellt, dass sie nur ein Teilstück der gebuchten Strecke abfliegen können. Die entsprechende Vertragsklausel der Lufthansa ist rechtswidrig, weil sie einen Teil der Betroffenen unangemessen benachteiligt, entschied der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

„Die Lufthansa wollte den Flugpreis in allen Fällen nachträglich anpassen, in denen Kund:innen einen Flug für eine gebuchte Teilstrecke nicht antreten“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Das ist unfair gegenüber Fluggästen, die eine Teilstrecke wegen einer Erkrankung oder anderen erst nach der Buchung eingetretenen Gründen nicht nutzen. Die Lufthansa hat dadurch keinen Schaden. Sie kann die frei gewordenen Plätze oft sogar noch verkaufen.“

Wer in der Vergangenheit aufgrund der nun verworfenen Klausel zu viel gezahlt oder andere Nachteile erlitten hat, sollte sich rechtlich beraten lassen, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale. Eine automatische Rückerstattung erfolgt nicht.

Verwirrendes Tarifsystem

Die Lufthansa bietet wie andere Fluggesellschaften Tarife an, bei denen die im Flugschein enthaltenen Teilstrecken vollständig und in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden müssen. Für Kund:innen, die zum Beispiel eine Teilstrecke nicht nutzen, sah die strittige Klausel in den Beförderungsbedingungen eine Nachzahlungspflicht vor. War der Preis für die tatsächlich geflogene Strecke am Tag der Buchung höher, mussten sie die Differenz zum ursprünglichen Ticketpreis nachzahlen.

Hintergrund der Regelung ist eine Besonderheit im Tarifsystem vieler Airlines. Ein zusammengesetzter Flug mit Zwischenstopp ist oft günstiger als eine Teilstrecke separat zu buchen. Ein Hin- und Rückflug kostet mitunter weniger als ein One-Way-Ticket auf der gleichen Strecke. Ohne Nachzahlungspflicht könnten Fluggäste dieses System leicht austricksen: Anstelle des teuren Einfach-Fluges buchen sie den günstigeren Hin- und Rückflug und lassen die nicht benötigte Teilstrecke einfach verfallen.

Lufthansa-Klausel war übermäßig weit gefasst

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes haben Fluggesellschaften zwar ein berechtigtes Interesse daran, ihre Preisstruktur zu schützen. Die Nachkalkulation des Flugpreises sei aber nur gegenüber Fluggästen gerechtfertigt, die das Tarifsystem gezielt umgehen, indem sie Leistungen buchen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen möchten. Die Lufthansa-Klausel gelte dagegen auch für Kund:innen, die bei Vertragsabschluss die gesamte vereinbarte Leistung nutzen wollten und ihre Planung erst aufgrund nachträglich zutage getretener Umstände geändert haben. Eine erhebliche Gefahr für den Bestand des besonderen Preisgefüges sei in diesen Fällen nicht begründet. Die Regelung verstoße gegen das Übermaßverbot und benachteilige diese Kund:innen unangemessen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom vergangenen Jahr. Auch die Frankfurter Richter hatten beanstandet, dass die Lufthansa keinen Unterschied mache zwischen Fluggästen, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzen, und denen, die eine Teilstrecke unfreiwillig und unverschuldet nicht in Anspruch nehmen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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