Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz IV zu

Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem Bürokratieentlastungsgesetz IV zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet.

Finanzielle Entlastung durch weniger Bürokratie

Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbstständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.

Erleichterungen bei Steuersachen, Wegfall der Hotelmeldepflicht

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem:

  • kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden,
  • eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, sodass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
  • keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
  • mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
  • digitale Arbeitsverträge, sodass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
  • Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
  • digitale Steuerbescheide.

Ausfertigung und Verkündung

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Auch Pflegeeltern sollen Elterngeld erhalten

Der Bundesrat hat auf Initiative der Länder Schleswig-Holstein, Berlin, Rheinland-Pfalz und Thüringen beschlossen, die Bundesregierung mit einer Entschließung aufzufordern, auch für Pflegeeltern einen Anspruch auf Elterngeld gesetzlich zu verankern.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundesrat hat auf Initiative der Länder Schleswig-Holstein, Berlin, Rheinland-Pfalz und Thüringen beschlossen, die Bundesregierung mit einer Entschließung aufzufordern, auch für Pflegeeltern einen Anspruch auf Elterngeld gesetzlich zu verankern.

Pflegeeltern bekommen Elternzeit, aber kein Elterngeld

Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nehmen, haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zwar einen Anspruch auf Elternzeit, nicht aber auf Elterngeld. Sie sind damit gegenüber leiblichen Eltern und Adoptiveltern, die Anspruch auf Elterngeld haben, erheblich benachteiligt, heißt es in der Entschließungsbegründung. Auch Pflegeeltern benötigten im ersten Jahr nach der Aufnahme eines Kindes in die Familie einen Schonraum durch eine berufliche Auszeit mit einer finanziellen Unterstützung. Nur wenn die Pflegeeltern genügend Zeit für die Pflegekinder hätten, sei es ihnen möglich, auf deren soziale, psychische oder physische Besonderheiten einzugehen und dafür zu sorgen, dass diese sich sicher fühlen. Nur so könne eine Bindung zu den Kindern entstehen.

Anreiz für potenzielle Pflegeeltern

Der Bundesrat weist darauf hin, dass einer sinkenden Zahl von Pflegeeltern ein stetig steigender Bedarf gegenübersteht. Der bisher fehlende gesetzliche Anspruch auf Elterngeld führe dazu, dass sich viele Familien oder Alleinstehende aus ökonomischen Gründen gegen die Aufnahme eines Pflegekindes entscheiden, da sie für die Betreuung des Kindes ihre Arbeit nur auf eigenes finanzielles Risiko minimieren oder aussetzen könnten. Mit Anspruch auf Elterngeld könnten mehr Pflegeeltern gewonnen und dabei unterstützt werden, ein Pflegekind aufzunehmen.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Es gibt keine gesetzlichen Fristen, innerhalb derer diese sich damit beschäftigen muss.

Quelle: Bundesrat

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US-Wahlen: Trumps Zollpläne würden deutsche Wirtschaft empfindlich treffen – größte Verluste in den USA selber

Sollte Donald Trump ein zweites Mal zum US-Präsidenten gewählt werden und zusätzliche Zölle in dem Umfang verhängen, wie im Wahlkampf angekündigt, drohen massive Auswirkungen nicht nur für die US- und die Weltwirtschaft. Auch die deutsche Wirtschaft würde empfindlich getroffen werden. Das deutsche BIP könnte in den ersten beiden Jahren nach Einführung der Zölle dadurch gut ein Prozent niedriger ausfallen als ohne eine solche Zolleskalation. Das ergeben neue IMK-Simulationsrechnungen der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.10.2024

Sollte Donald Trump ein zweites Mal zum US-Präsidenten gewählt werden und zusätzliche Zölle in dem Umfang verhängen, wie im Wahlkampf angekündigt, drohen massive Auswirkungen nicht nur für die US- und die Weltwirtschaft. Auch die deutsche Wirtschaft würde empfindlich getroffen werden. Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) könnte in den ersten beiden Jahren nach Einführung der Zölle dadurch gut ein Prozent niedriger ausfallen als ohne eine solche Zolleskalation. Das ergeben neue Simulationsrechnungen des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Mit kurzfristig umgesetzten Investitionsprogrammen könnten die Bundesrepublik und die EU den negativen Effekt dämpfen, so die Forschenden.

Bereits die erste Amtszeit Trumps war von Handelskonflikten geprägt, insbesondere mit China. Der republikanische Kandidat hat neue Zölle angekündigt für den Fall, dass er erneut Präsident werden würde. Unter anderem einen Zoll von 60 Prozent auf „alles“ aus China und Zölle von 10 bis 20 Prozent auf alle anderen Importe.

Auch die demokratische Kandidatin Kamala Harris ist nicht als Verfechterin des Freihandels einzuordnen, schreiben die IMK-Forschenden Prof. Dr. Sebastian Dullien, Dr. Sabine Stephan und Dr. Thomas Theobald in ihrer Kurzstudie. In ihrer Zeit als Vizepräsidentin hat Präsident Joe Biden die von Trump eingeführten Zölle beibehalten und auf einzelne Güter sogar weitere Zölle gelegt. In der Summe waren die Zollerhöhungen unter Biden allerdings im Vergleich zu Trumps Zöllen marginal. Damit sei durchaus vorstellbar, dass sich Harris auch protektionistischer Mittel bedient, so die Forschenden. Umfangreiche Zollerhöhungen wie von Trump avisiert seien von der Demokratin aber nicht zu erwarten.

Um die Auswirkungen der Handelspolitik unter Trump und Harris abzuschätzen, hat das IMK auf das in der Wirtschaftsforschung weit verbreitete makroökonometrische Mehrländermodell NiGEM zurückgegriffen und damit drei Szenarien simuliert. Das „Harris“-Szenario enthält leichte Zollerhöhungen für Importe aus China und nur marginale Zollerhöhungen für Importe aus dem Rest der Welt. Das „Trump 1“-Szenario beinhaltet kräftige Erhöhungen der Zölle gegenüber China und Zollerhöhungen gegenüber dem Rest der Welt, die allerdings eher am unteren Rand seiner Ankündigungen liegen. Das „Trump 2“-Szenario enthält darüber hinaus kräftigere Zollerhöhungen gegenüber dem Rest der Welt und starke handelspolitische Reaktionen Chinas gegenüber den USA. Solche Vergeltungsmaßnahmen sind nach den Erfahrungen des US-China-Handelskonflikts in Trumps erster Amtszeit zu erwarten.

Alle drei Zollerhöhungspakete wirken zunächst einmal wachstumsdämpfend in den USA, ergeben die Berechnungen. Ein wichtiger Faktor dafür ist, dass Konsumentenpreise steigen und damit die Kaufkraft der US-Privathaushalte sinkt, was sich negativ auf den privaten Verbrauch auswirkt. Zugleich dürfte die steigende Inflation die US-Notenbank Federal Reserve zu einem restriktiveren Kurs veranlassen, was ebenfalls das Wachstum dämpft.

Die negativen Effekte der von Donald Trump angekündigten Zölle für die US-Wirtschaft sind dabei weitaus größer als die im „Harris“-Szenario. Sie dürften auch viel stärker ausfallen als während der ersten Amtszeit des Republikaners. Denn bei einer Ausweitung und Erhöhung von Zöllen in dem Maße, wie von Trump nun angekündigt, ist es wenig plausibel, dass ausländische Hersteller einen erheblichen Teil der zusätzlichen Kosten absorbieren, indem sie beispielsweise auf Gewinnmargen verzichten. „Es dürfte vielmehr einen massiven Verbraucherpreisschock mit entsprechend negativen Konsequenzen für die US-Wirtschaft geben“, schreiben Dullien, Stephan und Theobald.

Auf Seiten der US-Handelspartner dämpfen schrumpfende Exportnachfrage und fallende Gewinnmargen das Wachstum. Zu den ebenfalls erheblichen weltwirtschaftlichen BIP-Verlusten trägt neben dem direkten Verlust von Wirtschaftsleistung in den USA in starkem Maße die negative BIP-Entwicklung nord- und südamerikanischer Handelspartner der Vereinigten Staaten bei. Zudem vergrößern sich die BIP-Verluste bei zu erwartenden Vergeltungsmaßnahmen Chinas, wobei diese am stärksten auf die USA direkt wirken würden. Diese Vergeltungsmaßnahmen sind es, die einen Teil des Unterschieds in den Auswirkungen des „Trump 1“ und „Trump 2“-Szenarios erklären.

In der Spitze würde die US-Wirtschaftsleistung um rund fünf Prozent niedriger ausfallen als ohne neue Zölle

„Bemerkenswert ist, wie hart die US-Ökonomie in diesem Szenario getroffen wird“, betonen die Ökonom*innen des IMK. Ende 2025, ein knappes Jahr nach der in der Simulationsrechnung angenommen Einführung der angekündigten Zölle, läge das US-BIP im „Trump 2“-Szenario um knapp vier Prozent niedriger als im Szenario ohne neue Zölle. Im vierten Quartal 2026 wären es sogar mehr als fünf Prozent und am Ende des Berechnungszeitraums Ende 2028 betrüge der Verlust an Wirtschaftsleistung noch knapp fünf Prozent. Im „Trump 1“-Szenario ohne chinesische Gegenmaßnahmen fiele das US-BIP Ende 2025 um gut zweieinhalb Prozent niedriger aus als ohne Zolleskalation, Ende 2028 um knapp dreieinhalb Prozent (methodischer Hinweis: Da es sich beim BIP um eine ökonomische Flussgröße handelt, können die Werte der verschiedenen Jahre nicht zusammengerechnet werden).

Donald Trump verfolge mit seinen Zöllen das Ziel, die heimische Produktion zu stärken, also eine Importsubstitution anzuregen, analysieren die Wissenschaftler*innen. Ein sehr deutlicher Rückgang der US-Importe in den Simulationsergebnissen des NiGEM-Modells weise darauf hin, dass es diesen Effekt tatsächlich gibt. Da allerdings die anderen, wachstumshemmenden Effekte für die US-Wirtschaft stärker sind, überwiegen unterm Strich die BIP-senkenden Effekte deutlich.

Deutsche Wirtschaft: Zusätzlicher Schock durch Trump-Zölle könnte aktuelle Stagnation verfestigen

Während die deutsche Wirtschaft im „Harris“-Szenario nur marginale negative Wachstumseinbußen hinnehmen müsste (das BIP ist nur vorübergehend und nur wenige Zehntel Prozent geringer als in einer Situation ohne neue Zölle), könnte der BIP-Verlust im Szenario „Trump 2“ in den beiden Jahren nach Einführung der Zölle mehr als ein Prozent betragen. Mit der Zeit flacht der negative Effekt etwas ab, bleibt aber bis zum Ende des Simulationszeitraums spürbar. Die negativen Auswirkungen für den Euroraum insgesamt haben eine ähnliche Größenordnung wie jene für Deutschland. Die Ergebnisse aus den Simulationen des IMK ähneln in den Größenordnungen denen aus Veröffentlichungen anderer Institutionen.

Für die deutsche Wirtschaft käme erschwerend hinzu, dass der Zollschock in einem Moment droht, in dem sich die Industrie nicht vollständig von dem Energiepreisschock infolge der russischen Invasion der Ukraine erholt hat und aufgrund der aggressiven Industriepolitik Chinas und der USA ohnehin unter Druck steht. „Ein weiterer negativer äußerer Schock könnte zu einer Verfestigung der aktuellen Stagnationsphase beitragen“, warnt das IMK.

Mögliche Folgen der US-Wahl zusätzliches Argument für Investitionsoffensive

Eine Möglichkeit für Deutschland und Europa gegenzusteuern, wäre nach Analyse der Forschenden, eine expansivere Finanzpolitik zu betreiben, etwa durch eine schnelle Umsetzung eines kreditfinanzierten öffentlichen Investitionsprogramms. Eine solche fiskalpolitische Stabilisierung hätte das Potenzial, den Zollschock zu einem beträchtlichen Teil abzufedern. „Angesichts des durchaus bestehenden Risikos einer Wiederwahl Donald Trumps und einer tatsächlichen Umsetzung seiner Zollpläne sollten die deutsche und die europäische Politik solche Maßnahmen jetzt schon vorbereiten“, sagt IMK-Direktor Dullien. „Gerade Deutschland hat ja ohnehin einen enormen Investitionsbedarf, um die öffentliche Infrastruktur auf die Höhe der Zeit zu bringen. Die möglichen Folgen der US-Wahl sind noch ein zusätzlicher Grund, damit schnell anzufangen. Dazu gehört es auch, über eine Reform der Schuldenbremse für den notwendigen finanziellen Spielraum zu sorgen.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Intensivpflege als Schulbegleitung

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in der Grundschule klargestellt (Az. L 16 KR 383/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.10.2024 zum Beschluss L 16 KR 383/24 B ER vom 23.09.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in der Grundschule klargestellt.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines achtjährigen Jungen, der an einer angeborenen Störung des Fettstoffwechsels leidet. Aufgrund dieser Erkrankung ist er auf eine spezielle Diät angewiesen, die regelmäßiges Essen und die Vermeidung von Fastenperioden umfasst. Seine Krankenkasse hatte zu Beginn des neuen Schuljahrs im Rahmen einer Sondervereinbarung häusliche Krankenpflege in Form von zwei täglichen Einsätzen des Pflegedienstes während der Schulzeit bewilligt, um die Gabe von MCT-Öl sicherzustellen.

Darüber hinaus beantragten die Eltern des Jungen eine außerklinische Intensivpflege als Schulbegleitung, die insbesondere darauf achten sollte, dass ausreichend und richtig gegessen wird und die bei Bedarf nach Erbrechen eingreifen könnte.

Die Kasse lehnte diesen Anspruch ab, da sie weitergehende Leistungen nicht für erforderlich hielt. Dagegen meinten die Eltern, dass nur eine Schulassistenz darauf achten könne, dass Mahlzeiten in genügender Menge eingenommen würden, dass ausreichend Kohlenhydrate aufgenommen würden und dass keine Mahlzeiten verweigert würden.

Das LSG ging im Ergebnis über die Auffassung der Krankenkasse hinaus. Es bestehe kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung, sodass selbst die bereits bewilligten Leistungen nicht hätten gewährt werden dürfen. Die Intensivpflege sei schwerstpflegebedürftigen Menschen vorbehalten, die durch den medizinischen Fortschritt außerhalb von Krankenhäusern und Hospizen versorgt werden können. Demgegenüber sei es nicht Aufgabe der Krankenkasse, eine Kompensation für etwaige Versorgungsdefizite im pädagogisch-erzieherischen Bereich zu erbringen. Die Beaufsichtigung eines Kindes beim Essen oder die Versorgung nach Erbrechen falle zudem in den Bereich der Grundpflege und Betreuung, nicht jedoch der Behandlungspflege. Auch die Gabe von gängigen Nahrungsergänzungsmitteln wie Maltodextrin oder MCT-Öl ändere daran nichts, weil diese Maßnahmen in gleicher Weise bei gesunden und kranken Kindern zur Sicherstellung der allgemeinen Ernährung dienten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Neue Kommunalrichtlinie ab November 2024 – Förderung vereinfacht und beschleunigt

Die Förderung über die Kommunalrichtlinie (KRL) der Nationalen Klimaschutzinitiative soll vereinfacht und noch zielgerichteter ausgestaltet werden. Die Änderungen bauen bürokratische Hürden ab und unterstützen kommunale Akteure noch besser bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten. Mit der Novelle können Kommunen zielgerichteter von Fördermitteln profitieren.

BMWK, Pressemitteilung vom 11.10.2024

Die Förderung über die Kommunalrichtlinie (KRL) der Nationalen Klimaschutzinitiative soll vereinfacht und noch zielgerichteter ausgestaltet werden. Die Änderungen bauen bürokratische Hürden ab und unterstützen kommunale Akteure noch besser bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten. Mit der Novelle können Kommunen zielgerichteter von Fördermitteln profitieren. So soll der Klimaschutz vor Ort in Kommunen und im ländlichen Raum gestärkt werden.

Ein zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Verankerung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro an Kommunen. Für sie wird die Förderung dadurch wesentlich einfacher gestaltet und entbürokratisiert.

Die Antragstellung für Personalförderung wird durch die Einführung pauschalisierter Ansätze ebenfalls vereinfacht. Die bisher erforderliche detaillierte Ausgabenplanung entfällt zugunsten einer übersichtlichen Gesamtdarstellung. Kommunen und andere Akteure profitieren von einer beschleunigten Bearbeitung und können ihre Projekte schneller umsetzen.

Die Novelle integriert zudem die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue Deminimis-Verordnung. Dies schafft eine klare Grundlage, um Förderanträge, die als staatliche Beihilfen eingestuft werden, nach den Vorgaben der europäischen Gesetzgebung zu bewilligen.

Fokussierung des Förderangebots

Die Mindestzuwendungshöhe wird auf 10.000 Euro angehoben, um verstärkt mittlere und größere Vorhaben anzureizen. Auch bei den Förderschwerpunkten gibt es Anpassungen:

  • Der Förderschwerpunkt 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ wird aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gestrichen.
  • Der Förderschwerpunkt 4.2.1 b) für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung kann in Zukunft unkompliziert als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung (Förderschwerpunkt 4.2.1) beantragt werden.

Die überarbeitete Kommunalrichtlinie tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Kommunalrichtlinie. Eine Antragstellung nach der alten Richtlinie ist noch bis zum 31. Oktober 2024 möglich. Anträge nach der neuen Richtlinie können wieder ab dem 1. Februar 2025 beim Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden. Für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement wird eine Antragstellung bereits ab dem 1. November 2024 möglich sein.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Antrag zur Abschaffung des Lieferkettengesetzes abgelehnt

Der Bundestag hat am 09.10.2024 eine Forderung nach Abschaffung des Lieferkettengesetzes zurückgewiesen (BT-Drs. 20/10062).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2024

Der Bundestag hat am Mittwoch, 9. Oktober 2024, die Forderung der AfD-Fraktion nach Abschaffung des Lieferkettengesetzes zurückgewiesen. Den Antrag mit dem Titel „Deutsche Unternehmen entlasten – Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abschaffen“ (20/10062) lehnte das Parlament gegen das Votum der Antragsteller ab. In seiner Beschlussvorlage (20/10759) hatte der Wirtschaftsausschuss die Ablehnung des Antrags empfohlen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Deutschland wird aufgefordert, Steuervorteile für Riester-Rente mit EU-Recht zu vereinbaren

Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, seine Vorschriften über Steuervorteile für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.10.2024

Die EU-Kommission hat Deutschland am 03.10.2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, da sie der Auffassung ist, dass die deutschen Bestimmungen zur Gewährung von Steuervorteilen für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente) gegen EU-Recht verstoßen. In Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, können derzeit keine Altersvorsorgezulage für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 01.01.2010 geschlossen wurden, erhalten. Zudem können sie die Beiträge steuerlich nicht absetzen, obwohl die ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert werden. Voraussetzung für den Anspruch des Steuervorteils ist, dass die Personen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (Bei einer Beschäftigung im Ausland ist das jedoch i. d. R. der Mitgliedstaat der Beschäftigung.). Die EU-Kommission sieht darin eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu reagieren. Andernfalls kann die EU-Kommission den EuGH anrufen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Digitalisierung durch Corona ausgebremst

Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung half die COVID-19-Pandemie nicht, die Digitalisierung in Deutschland voranzubringen. Zwar gaben Unternehmen lt. ZEW-Studie mehr Geld für Technik aus, die Homeoffice und virtuelle Zusammenarbeit ermöglicht. Gleichzeitig gingen jedoch Investitionen in modernste Produktionsmittel ebenso zurück wie solche in modernste Analyse- und Planungstechnologien sowie digital gestütztes Kundenmanagement. Vor allem größere Vorhaben wurden verschoben oder ganz aufgegeben.

ZEW, Pressemitteilung vom 01.10.2024

ZEW-Studie zur digitalen Transformation während der COVID-Pandemie

Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung half die COVID-19-Pandemie nicht, die Digitalisierung in Deutschland voranzubringen. Zwar gaben Unternehmen mehr Geld für Technik aus, die Homeoffice und virtuelle Zusammenarbeit ermöglicht. Gleichzeitig gingen jedoch Investitionen in modernste Produktionsmittel ebenso zurück wie solche in modernste Analyse- und Planungstechnologien sowie digital gestütztes Kundenmanagement. Vor allem größere Vorhaben wurden verschoben oder ganz aufgegeben. Das zeigt eine gemeinsam von ZEW Mannheim, dem Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA), dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), dem Luxembourg Institute of Socio-Economic Research (LISER) und weiteren Forschungseinrichtungen verfasste Studie auf Basis einer repräsentativen Betriebsbefragung.

„Einerseits halfen diese pandemiebedingten Investitionen den Unternehmen, negative Folgen der Pandemie abzumildern. Sie konnten die Homeofficenutzung stärker ausdehnen und nahmen weniger Kurzarbeit in Anspruch. Diese Anpassungsinvestitionen gingen jedoch zu Lasten anderer Technologieinvestitionen, was möglicherweise zum aktuell schwachen Produktivitätswachstum in Deutschland beiträgt“, erklärt Prof. Dr. Melanie Arntz, stellvertretende Leiterin des ZEW-Forschungsbereichs „Arbeitsmärkte und Sozialversicherungen“ und Ko-Autorin der Studie.

So wurde ein Großteil der Investitionen in moderne digitale Technologien vor der Pandemie getätigt, während die Investitionstätigkeit mit der Pandemie insgesamt zurückging. Die pandemiebedingte Investitionslücke beläuft sich dabei auf etwa 50 Prozent. Damit brachte die Pandemie entgegen der öffentlichen Wahrnehmung keinen Digitalisierungsschub, sondern warf die Technologieentwicklung in Deutschland sogar um knapp 1,5 Jahre zurück.

Für die Zeit nach der Pandemie prognostiziert Arntz auf Grundlage der Studienergebnisse: „Wir vermuten, dass der unmittelbar nach der Pandemie auftretende Energiepreis- und Unsicherheitsschock wegen des Krieges in der Ukraine in Deutschland dazu beigetragen hat, größere Investitionen auch nach Abklingen der Pandemie weiter aufzuschieben. Für das Produktivitätswachstum in Deutschland und die Erholung der Wirtschaft sind dies keine guten Voraussetzungen.“

Quelle: ZEW

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Anwalt braucht Haftpflichtversicherung – auch ohne Fremdmandate

Kündigt ein Anwalt die Berufshaftpflichtversicherung, ist die Anwaltszulassung zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn er weder Fremdmandate bearbeitet noch Einkünfte hat. Schließlich könne die Person theoretisch jederzeit wieder Mandate annehmen, so der Bayerische AGH (Az. BayAGH I – 1-6/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.09.2024

Kündigt ein Anwalt seine Haftpflichtversicherung ist seine Anwaltszulassung zu widerrufen – auch, wenn er keine Fremdmandate bearbeitet.

Kündigt ein Anwalt bzw. eine Anwältin die Berufshaftpflichtversicherung, ist die Anwaltszulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn er bzw. sie weder Fremdmandate bearbeitet noch Einkünfte hat. Schließlich könne die Person theoretisch jederzeit wieder Mandate annehmen, so der Bayerische AGH (Beschluss vom 19.06.2024, Az. BayAGH I – 1-6/21).

Ein heute 73-jähriger ehemaliger Rechtsanwalt hatte 2020 seine Berufshaftpflichtversicherung gekündigt, weil er der Ansicht war, sie nicht mehr zu benötigen. Schließlich führe er nur noch ein Eigenverfahren und bearbeite keine Fremdmandate mehr. Einkünfte aus seiner Tätigkeit erziele er ebenfalls nicht mehr. Somit bestehe keine Mandantengefährdung. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg sah das jedoch anders und widerrief seine Anwaltszulassung. Dagegen klagte der damalige Anwalt, erklärte die Hauptsache jedoch später für erledigt. Somit stand nur noch eine Entscheidung über die Verfahrenskosten sowie einen später eingereichten Prozesskostenhilfeantrag aus.

Ohne Haftpflichtversicherung ist die Anwaltszulassung zu widerrufen

Der mit dem Fall befasste AGH entschied in dieser Hinsicht gegen den ehemaligen Anwalt, sodass dieser nun alle Verfahrenskosten selbst tragen muss. Die Klage habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Die Anwaltszulassung sei gem. § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zwingend zu widerrufen gewesen, weil der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unterhalten habe. Diese Rechtsfolge sei weder unangemessen noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung bestehe unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt bzw. die Anwältin den Beruf tatsächlich ausübe – die Berechtigung allein genüge.

Eine Ausnahme von der Regel des § 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO – also dass ausnahmsweise keine Gefährdung der Mandanten bestehe – komme nicht in Betracht. Insbesondere sei unerheblich, ob und in welchem Umfang der Beruf als Rechtsanwalt tatsächlich ausgeübt werde. Die bloße Behauptung, keine Fremdmandate mehr zu betreuen, reiche nicht aus. Zumal dies auch nicht ausschließe, dass er die Annahme von Fremdmandaten jederzeit wieder hätte aufnehmen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im August 2024: voraussichtlich -1,1 % zum Juli 2024

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) sind im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 1,1 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden im August 2024 Waren im Wert von 58,5 Mrd. Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.09.2024

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), August 2024
58,5 Milliarden Euro
-1,1 % zum Vormonat
-1,2 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), August 2024
55,2 Milliarden Euro
-4,8 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im August 2024 gegenüber Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt um 1,1 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im August 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,5 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im August 2024 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 55,2 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 sanken die Exporte um 4,8 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im August 2024 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 12,6 Milliarden Euro exportiert. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber August 2023 um 3,2 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 7,0 Milliarden Euro exportiert, das waren 15,2 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 5,7 % auf 6,0 Milliarden Euro zu.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 14,4 % gesunken

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation sanken im August 2024 gegenüber August 2023 um 14,4 % auf 0,6 Milliarden Euro. Im August 2024 lag Russland damit auf Rang 19 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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