BFH: Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage der Qualifikation einer Stiftung, deren Haupttätigkeit in der Veräußerung und dem Halten von Beteiligungen bestand, als Finanzunternehmen aufgrund (unentgeltlicher) Übertragung von im Stiftungsgeschäft zugesicherten Aktienanteilen durch den Stifter auf die Stiftung und deren wenige Tage nach Stiftungsgründung erfolgte Veräußerung (Az. I R 46/20).

BFH, Urteil I R 46/20 vom 03.07.2024

Leitsatz

Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2011 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Hamburgisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß

Das FG Hamburg hat in einem ersten Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Grundsteuergesetzes entschieden und die Klage abgewiesen (Az. 3 K 176/23).

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 13.11.2024 zum Urteil 3 K 176/23 vom 13.11.2024

Der 3. Senat des Hamburger Finanzgerichts hat am Mittwoch, dem 13. November 2024, in einem ersten Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Grundsteuergesetzes entschieden und die Klage abgewiesen (Az. 3 K 176/23). Die Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: Finanzgericht Hamburg

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„Bau-Booster“: Bundesregierung beschließt Gesetz für einfaches Bauen nach dem Gebäudetyp E

Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu soll das Bauvertragsrecht geändert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 06.11.2024 beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu soll das Bauvertragsrecht geändert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung heute beschlossen. Durch die Änderung des Bauvertragsrechts soll es einfacher werden, von gesetzlich nicht zwingenden Standards abzuweichen. Insbesondere die Abweichung von reinen Komfortstandards soll einfacher werden. Fachleute schätzen, dass sich dadurch jedes Jahr über 8 Milliarden Euro Baukosten einsparen lassen.

Das vorgeschlagene Gesetz trägt die Kurzbezeichnung Gebäudetyp-E-Gesetz. Mit der Wendung „Gebäudetyp E“ werden Bauprojekte bezeichnet, bei denen auf die Einhaltung von gesetzlich nicht zwingenden Standards verzichtet wird.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:

„Bauen in Deutschland ist zu teuer. Das ist ein wesentlicher Grund für den Wohnungsmangel. Die Kosten müssen also runter – insbesondere beim Neubau von Wohnungen. Das Gebäudetyp-E-Gesetz kommt deshalb genau zur richtigen Zeit. Wir werden damit einfaches und innovatives Bauen erleichtern. Konkret geht es um den freiwilligen Verzicht auf Komfortstandards. Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass jede existierende DIN-Norm eingehalten ist. Wer möchte, muss auf die Einhaltung von Komfortstandards verzichten können. Das geltende Bauvertragsrecht macht solche Vereinbarungen unnötig kompliziert. Wir wollen das Bauvertragsrecht deshalb anpassen – und so Bauen einfacher, unbürokratischer und günstiger machen. Das ist keine Kosmetik, sondern ein echter Schritt nach vorne. Fachleute schätzen das Einsparpotential auf mehr als 8 Milliarden Euro pro Jahr. Damit wird der Gebäudetyp E zum Bau-Booster. Klar ist auch: Es geht um Wahlfreiheit beim Wohnkomfort – nicht um Kompromisse bei der Sicherheit. Alle sollen sich den Wohnstandard aussuchen können, der zu ihren Wünschen passt – und zu ihrem Geldbeutel.“

Das Gebäudetyp-E-Gesetz (vollständiger Titel: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus) wurde in engem Austausch mit Architektenschaft, Bauwirtschaft und weiteren Stakeholdern entwickelt. Der Gesetzentwurf wird flankiert von einer umfassenden „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet hat. Sie soll den Vertragsparteien als Hilfsmittel dienen bei der Gestaltung von Verträgen für Neu- und Umbauten nach dem Gebäudetyp E.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen im Bauvertragsrecht vor:

  1. Einfachere Abweichung von reinen Komfort- und Ausstattungsstandards
    Die Abweichung von gesetzlich nicht zwingenden Komfortstandards soll beim Bauen künftig einfacher möglich sein. Reine Komfort- und Ausstattungsstandards wie etwa DIN-Normen betreffend die Anzahl von Steckdosen in Wohnzimmern sollen bei Bauprojekten künftig nur dann vertraglich eingehalten werden müssen, wenn beide Vertragsparteien sich ausdrücklich darauf verständigt haben. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung soll die Einhaltung von reinen Komfortstandards nicht geschuldet sein. Im Verhältnis zwischen Bauunternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen allerdings besondere Hinweispflichten gelten: Bauunternehmen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen müssen, in welchen „Baubereichen“ (z. B. Schallschutz; Elektrotechnik) von technischen Normen und Regeln abgewichen wird, die reine Komfort- und Ausstattungsstandards betreffen.
    Gegenüber dem geltenden Bauvertragsrecht wäre die vorgeschlagene Neuregelung eine erhebliche Vereinfachung. Das geltende Bauvertragsrecht hat zur Folge, dass reine Komfort- und Ausstattungsstandards unter Umständen auch dann eingehalten werden müssen, wenn dies gar nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Einfachere Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen und Baustoffen
    Beim Bauen soll es künftig einfacher werden, innovative, nachhaltige oder kostengünstige Bauweisen und Baustoffe zu verwenden. Zu diesem Zweck soll die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung technische Normen und Regeln zu bestimmen, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren. Von solchen Normen sollen Bauunternehmen künftig einfacher abweichen können: Sie sollen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Vertragsinhalt werden. Ihre Einhaltung soll nur geschuldet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen allerdings vom Bauunternehmer darauf hingewiesen werden, in welchen „Baubereichen“ (z. B. Schallschutz; Elektrotechnik) von den entsprechenden Normen abgewichen werden soll.
  3. Einfachere Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“
    Fachkundige Unternehmer sollen künftig einfacher von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen können, wenn sie miteinander Verträge über den Neu- oder Umbau eines Gebäudes oder einer Außenanlage schließen. Wollen die beiden Unternehmer von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen, so soll diese Abweichung künftig nicht mehr voraussetzen, dass der Bauunternehmer den Besteller des Bauwerks über Risiken und Konsequenzen der Abweichung aufklärt. Haben die Unternehmer keine Vereinbarung zu einem Abweichen von den „anerkannten Regeln der Technik“ getroffen, soll eine Abweichung davon künftig unter gewissen Voraussetzungen dennoch keinen Mangel des Bauwerks begründen. Kein Mangel soll künftig vorliegen, wenn (1) die Abweichung dem Besteller vor Ausführung der Bauleistung angezeigt wird, (2) der Besteller nicht unverzüglich widersprochen hat und (3) die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes gewährleistet ist.

Der Regierungsentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz und ein begleitendes FAQ sind hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Umsatzsteuerexperten und DStV fordern faire Neuregelung der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

Die Reform der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist ein Drama in mehreren Akten. Schon seit Jahren sucht die Politik nach einer europarechtskonformen Ausgestaltung der im Gesetz enthaltenen Regelung. Die am 18.10.2024 im Bundestag beschlossene Lösung bildet derzeit einen traurigen Abschluss. Gemeinsam mit renommierten Umsatzsteuerexperten will der DStV die Folgen abmildern.

DStV, Mitteilung vom 04.11.2024

Die Reform der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist ein Drama in mehreren Akten. Schon seit Jahren sucht die Politik nach einer europarechtskonformen Ausgestaltung der im Gesetz enthaltenen Regelung. Die am 18.10.2024 im Bundestag beschlossene Lösung bildet derzeit einen traurigen Abschluss. Gemeinsam mit renommierten Umsatzsteuerexperten will der DStV die Folgen abmildern.

JStG 2024 hatte einfache und unbürokratische Lösung im Gepäck

Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) unternahm die Bundesregierung einen neuen Anlauf, die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen zu regeln. Der letzte Versuch war im Jahr 2019 gescheitert. Doch dieses Mal, so schien es, hatte man eine Regelung gefunden, die den Anbietern von Bildungsleistungen ausreichend Flexibilität bot und mit dem EU-Recht vereinbar war. Neben einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung war auch die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens vorgesehen. Stattdessen sollten Fortbildungsleistungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die Einrichtungen, die solche Leistungen erbringen, keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Diese Voraussetzungen hätten einfach und ohne bürokratisches Verfahren überprüft werden können.

Überraschende Wende im politischen Verfahren

Völlig überraschend und sehr kurzfristig haben sich die Ampel-Fraktionen im Bundestag kurz vor der Anhörung zum JStG 2024 von der Fassung im Regierungsentwurf abgewendet. Nunmehr soll der Anwendungsbereich ausgedehnt und zusätzlich am Bescheinigungsverfahren festgehalten werden. Danach sind Bildungsleistungen erst dann steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bestätigt, dass die Einrichtung Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulungen erbringt. Die Neuregelung soll bereits zum 01.01.2025 greifen.

Experten und DStV setzen sich für faire Ausgestaltung ein

Gemeinsam mit den renommierten Umsatzsteuerexperten Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Dr. Markus Müller (beide KMLZ), Dr. Jörg Grune (Of Councel bei der INDICET Partners GmbH) und Prof. Rolf-R. Radeisen hat sich der DStV die geplanten Änderungen angeschaut. Rechtsunsicherheit, weitreichende Konsequenzen und keine Zeit, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Das war der gemeinsame Befund.

Um die weitreichenden Konsequenzen etwas abzumildern, wurde ein gemeinsames Schreiben an die politischen Akteure in Bund und Länder verfasst. Darin wurde für eine faire Ausgestaltung der Neuregelung gefordert, dass:

  1. der Anwendungszeitpunkt der Neuregelung mindestens auf den 01.01.2026 verschoben werden soll und
  2. die Rechtsunsicherheit, die mit dem Bescheinigungsverfahren einhergeht, im Verwaltungswege zu verringern ist.

Ausführliche Informationen hierzu entnehmen Sie gerne dem gemeinsamen Schreiben „Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen für alle Anbieter fair gestalten“.

Wir danken Herrn Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Herrn Dr. Markus Müller, Herrn Dr. Jörg Grune und Prof. Rolf-R. Radeisen sehr für ihre wertvolle Unterstützung.

Abzuwarten bleibt nun, ob auch die Politik an einer fairen Neuregelung zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen für alle interessiert ist.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband –

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Arbeitgeber erhalten keine Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Entgeltfortzahlungsansprüchen ihrer Arbeitnehmer nach Infektionen mit dem Corona-Virus

Eine Arbeitgeberin hat gegen den Landschaftsverband Rheinland keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem im November 2022 mit dem Corona-Virus infizierten Arbeitnehmer weitergezahlt hatte. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 K 6557/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.10.2024 zum Urteil 29 K 6557/24 vom 10.10.2024 (nrkr – BVerwG 3 C 14.24)

Eine Arbeitgeberin hat gegen den Landschaftsverband Rheinland keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem im November 2022 mit dem Corona-Virus infizierten Arbeitnehmer weitergezahlt hatte. Mit Grundsatzurteil vom 10. Oktober 2024 hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Frage, wer das finanzielle Risiko eines Arbeitsausfalls infolge einer Corona-bedingten Absonderung eines Arbeitnehmers zu tragen hat, zu Lasten der klagenden Arbeitgeberin beantwortet. Dieselbe Rechtsfrage ist Gegenstand weiterer rund 300 Klagen von Arbeitgebern, die beim Verwaltungsgericht Düsseldorf seit Anfang August 2024 eingegangen sind.

In der schriftlichen Begründung seines klageabweisenden Urteils hat das Gericht ausgeführt:

Wie das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) entschieden hat, hat ein Arbeitnehmer, der sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat, gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die SARS-CoV-2-Infektion ist eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Folgt aus der Infektion eine Pflicht zur Absonderung, ist der Arbeitnehmer, bei dem eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt, arbeitsunfähig. Denn es ist ihm rechtlich unmöglich, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus tatsächlichen Gründen – etwa weil er Symptome hatte – arbeitsunfähig war. Hat der Arbeitnehmer wegen seines Entgeltfortzahlungsanspruchs somit keinen Verdienstausfall, kann der Arbeitgeber vom Landschaftsverband Rheinland – der im Gerichtssprengel für diese Verfahren zuständigen Behörde – nicht verlangen, das weiter gezahlte Arbeitsentgelt als Corona-Entschädigung zu erhalten. Denn der Entschädigungsanspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig. Sinn und Zweck der Entschädigung ist es, dort vor materieller Not zu schützen, wo allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt die Norm nicht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für eine Vielzahl vergleichbarer Klageverfahren hat die Kammer mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin gegen das Urteil der Kammer die Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts: 3 C 14.24).

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Bruttoinlandsprodukt im 3. Quartal 2024 um 0,2 % höher als im Vorquartal

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 3. Quartal 2024 gegenüber dem 2. Quartal 2024 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,2 % gewachsen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, nahmen im 3. Quartal 2024 vor allem die staatlichen und die privaten Konsumausgaben zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.10.2024

Deutsche Wirtschaft startet mit leichtem Zuwachs in die zweite Jahreshälfte

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 3. Quartal 2024

  • +0,2 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
  • +0,2 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
  • -0,2 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 3. Quartal 2024 gegenüber dem 2. Quartal 2024 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,2 % gewachsen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, nahmen im 3. Quartal 2024 vor allem die staatlichen und die privaten Konsumausgaben zu. Im 2. Quartal 2024 ging die Wirtschaftsleistung nach den neuesten Berechnungen um 0,3 % zurück (bisher: -0,1 %), nach einem Plus zum Jahresbeginn (+0,2 %).

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gesunken

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 3. Quartal 2024 preisbereinigt um 0,2 % höher als im 3. Quartal 2023. Preis- und kalenderbereinigt ergab sich hingegen ein Rückgang (-0,2 %), da ein Arbeitstag mehr zur Verfügung stand als im Vorjahreszeitraum.

Revision der bisherigen Ergebnisse

Neben der Erstberechnung des 3. Quartals 2024 hat das Statistische Bundesamt wie üblich auch die bisher veröffentlichten Ergebnisse der Vorquartale überarbeitet und neu verfügbare statistische Informationen in die Berechnungen des 1. und 2. Quartals 2024 einbezogen. Dabei wurden die Veränderungsraten des preisbereinigten BIP für das 2. Quartal 2024 um 0,2 Prozentpunkte nach unten revidiert. Detaillierte Angaben zu den Neuberechnungen enthält die Tabelle „Alt-Neu-Vergleich“ finden Sie hier.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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BRAK: BMJ will Berufsaufsicht anpassen und Bürokratie abbauen

Das BMJ hat einen Referentenentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt. Die BRAK wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung mit einer Stellungnahme einbringen.

BRAK, Mitteilung vom 28.10.2024

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt.

Zum Inhalt des Gesetzentwurfs weist das BMJ auf Folgendes hin: Mit dem Referentenentwurf sollen insbesondere verschiedene aufsichtsrechtliche Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe neu geordnet werden. Hintergrund der beabsichtigten Neuregelung ist, dass im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) verschiedene Probleme bestehen. Dies betreffe v. a. das Institut der sog. „missbilligende Belehrung“ als solches sowie die in der Sache nur schwer nachvollziehbaren unterschiedlichen Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte und zu den anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Hinzu komme das Vorgehen der Kammern gegen eigene Mitglieder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Außerdem sollen die Vorschriften zur Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie zur Einsichtnahme in diese angepasst werden, da hier in der Praxis Schwierigkeiten bestehen würden. Insoweit sieht der Referentenentwurf vor, dass die derzeit ausnahmslos geltende dauerhafte Aufbewahrungspflicht für notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die vor dem 01.01.1950 errichtet wurden, durch eine fallorientierte Entscheidung der Länder ersetzt wird. Dies ermögliche in Bezug auf die Zuständigkeit für die Verwahrung der Dokumente und die Einsicht in diese künftig die von den meisten Beteiligten angestrebte Zuständigkeit der Landesarchive, die diese Dokumente faktisch schon jetzt ganz überwiegend verwahren.

Ferner sollen folgende weitere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe erfolgen:

  • Zum Abbau unnötiger Bürokratie soll in BRAO und PAO auf das Erfordernis der amtlichen Beglaubigung für die den Kammern vorzulegenden (geänderten) Arbeitsverträge von Syndikusanwältinnen und -anwälten verzichtet werden.
  • Die Regelungen in BRAO, PAO und StBerG zum Erlöschen der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft sollen dahingehend angepasst werden, dass die Zulassung (und damit die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen) nicht mehr durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt, sondern erst mit deren Beendigung. Denn in der Zeit nach der Auflösung, aber vor der Beendigung der Gesellschaft müssen im Rahmen der Abwicklung von Mandaten ggf. noch rechtsberatende Tätigkeiten vorgenommen werden.
  • Für eine Berufsausübungsgesellschaft, die in Deutschland tätig werden will, sollen neben den bisher schon zulässigen Rechtsformen nach deutschem, EU- und EWR-Recht künftig auch Schweizer Rechtsformen zulässig sein, da Schweizer Einzelanwältinnen und -anwälte ihren Kolleginnen und Kollegen aus EU und EWR bereits gleichstehen.
  • Das Erfordernis der unterbrechungslosen fünfjährigen Berufsausübung für Vorstandsmitglieder von Kammern sowie die entsprechende, zudem mit einem Mindestalter gekoppelte Voraussetzung für Rechtsanwältinnen und -anwälte beim Bundesgerichtshof soll entfallen, so dass es nur noch einer fünfjährigen Ausübung des Anwaltsberufs bedarf. Hintergrund dieser Anpassung ist, dass für diese Tätigkeiten lediglich eine gewisse Berufserfahrung erforderlich ist.
  • Das von den Berufskammern im Falle ungültiger Wahlen anzuwendende Verfahren für Wiederholungswahlen ist bisher in BRAO, PAO und Bundesnotarordnung (BNotO) nicht geregelt. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen an das Bundeswahlgesetz angelehnte Vorschriften aufgenommen werden, die Regelungen zu erforderlichen Wahlwiederholungen treffen.
  • Die Regelungen zur Berufung bzw. Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie zu deren Abberufung in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sind ohne durchgreifenden Grund teilweise unterschiedlich und zudem unnötig umständlich ausgestaltet. Sie sollen daher angepasst und vereinheitlicht werden.
  • Der zulässige Gesellschafterkreis für ausländische Berufsausübungsgesellschaften soll erweitert und an die Regelung für inländische Berufsausübungsgesellschaften und die darin zum Ausdruck kommende Wertung angeglichen werden. Danach sollen Gesellschafterinnen und Gesellschafter künftig zum einen auch ausländische Steuerberaterinnen und -berater sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer und zum anderen Angehörige freier Berufe sein können, soweit sie jeweils ihre Tätigkeit in der Gesellschaft ausüben. Schließlich sollen auch nach dem Recht ihres Herkunftsstaats zugelassene Notarinnen und Notare in den zulässigen Gesellschafterkreis aufgenommen werden.
  • In § 16 EuRAG soll eine geringfügige Anpassung vorgenommen werden, die der vollständigen Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie im Hinblick auf eine nach dem Brexit eingetretene Konstellation dient.
  • Die bisher in § 76e StBerG vorgesehenen jährlichen Anzeigepflichten für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften sind in Anbetracht der mittlerweile eingeführten Regelungen zum Berufsregister nicht mehr erforderlich und sollen daher zum Abbau von Bürokratie entfallen.
  • Die bisher nach § 7 Abs. 1 Satz 2 PAO mögliche Ausbildung angehender Patentanwältinnen und -anwälte bei einem Gericht für Patentstreitsachen erscheint für alle Bewerberinnen und Bewerber sinnvoll und soll daher statt bisher optional künftig obligatorisch vorgesehen werden. Eine Verlängerung der Ausbildung soll damit nicht verbunden sein.
  • Notarinnen und Notare sehen sich u. a. im Bereich Digitalisierung und Geldwäsche immer höheren Anforderungen ausgesetzt. Dabei können ihnen in Regionen, in denen Notarkassen tätig sind, Verwaltungsaufgaben von diesen abgenommen werden. Durch eine Aufgabenerweiterung soll diese Möglichkeit (fakultativ) künftig auch für Notarkammern bestehen.

Die BRAK wird sich im Rahmen der Verbändeanhörung mit einer Stellungnahme einbringen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bessere Übermittlung von elektronischen Akten von Behörden an die Gerichte: BMJ veröffentlicht VO-Entwurf

Der Umgang mit elektronischen Behördenakten soll für die Gerichte erleichtert werden. Die Standards für die Übermittlung an die Gerichte sollen vereinheitlicht werden. Das sieht ein Verordnungsentwurf vor, den das BMJ am 28.10.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.10.2024

Der Umgang mit elektronischen Behördenakten soll für die Gerichte erleichtert werden. Die Standards für die Übermittlung an die Gerichte sollen vereinheitlicht werden. Das sieht ein Verordnungsentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz am 28.10.2024 veröffentlicht hat.

Bisher werden die Akten sehr uneinheitlich und überwiegend ohne maschinenlesbaren Datensatz übermittelt, was die Handhabung durch die Justiz erheblich erschwert. Die Verordnung sieht bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen vor. So wird auch die Übermittlung über Ländergrenzen hinweg erleichtert.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: „Die Digitalisierung der Justiz bleibt eine wichtige Aufgabe. Die Verordnung ist ein weiterer Baustein zur Stärkung der Gerichte. Es reicht nicht aus, dass die Akten bei den Behörden und in der Justiz elektronisch geführt werden. Wir müssen auch sicherstellen, dass diese unkompliziert von A nach B übermittelt werden und die Gerichte diese unkompliziert und schnell lesen und nutzen können. Das wollen wir mit unserer Verordnung sicherstellen und lästige Mehrarbeit, die durch unterschiedliche Aktenführung entsteht, vermeiden. So stärken wir die Leistungsfähigkeit der Justiz. Hiervon profitieren auch die Behörden und die Bürgerinnen und Bürger.“

Der Entwurf für eine Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

Der Entwurf regelt, dass elektronische Akten an Gerichte elektronisch übermittelt werden sollen und macht dazu verschiedene technische Vorgaben, insbesondere:

  1. Elektronische Dokumente einer Akte sind grundsätzlich auf dem sicheren Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach der Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts zu übermitteln.
  2. Für die Übermittlung wird das Dateiformat PDF festgelegt.
  3. Es werden Mindestanforderungen an einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz festgelegt, der einer elektronischen Akte bei der Übermittlung beigefügt werden soll.

Der Referentenentwurf wurde am 28.10.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Glücksspielrecht Hessen: Kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit durch Erlaubnispflicht für Wettveranstalter

Das VG Gießen hat mehrere Klagen überwiegend abgewiesen, mit denen jeweils eine Veranstalterin von Sportwetten insbesondere geklärt haben wollte, dass nicht sie selbst, sondern der Wettvermittler vor Ort eine glücksspielrechtliche Erlaubnis einzuholen hat (Az. 4 K 2658/23.GI u. a.).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil 4 K 2658/23.GI u. a. vom 16.09.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteilen mehrere Klagen überwiegend abgewiesen, mit denen jeweils eine Veranstalterin von Sportwetten insbesondere geklärt haben wollte, dass nicht sie selbst, sondern der Wettvermittler vor Ort eine glücksspielrechtliche Erlaubnis einzuholen hat.

Die in Malta ansässigen Kläger beantragten für verschiedene Wettvermittlungsstellen in den Landkreisen Gießen, Lahn-Dill und Wetterau jeweils die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle. Die Vermittlung selbst erfolgt jeweils durch deutsche Firmen. Die Erlaubnis wurde mit mehreren Nebenbestimmungen erteilt. Gerichtlich wandten sich die Kläger gegen einige der Nebenbestimmungen und begehrten eine Feststellung dazu, wer Adressat der Erlaubnis sein sollte.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die vom hessischen Glücksspielrecht vorgesehene Dreieckskonstellation zwischen dem Staat, der jeweiligen Klägerin als sog. Veranstalterin und der deutschen Firma als sog. Vermittlerin gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoße. Diese umfasse das Recht, dass sich die jeweilige Klägerin als Dienstleister eines im Inland ansässigen Vermittlers bedienen könne, der die lokalen Pflichten übernehme. Auch in anderen Glücksspielbereichen wie etwa bei Spielbanken, Spielhallen oder Pferdewettvermittlungsstellen werde die Erlaubnis stets dem Betreiber vor Ort erteilt. Zudem würden andere Bundesländer insofern auch den Glücksspielstaatsvertrag anders umsetzen und den Veranstalter als Adressaten des Erlaubnisbescheides ansehen.

Demgegenüber kam der Einzelrichter der 4. Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Hessen vorgesehene alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters vollumfänglich mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei. Die Erlaubnispflicht bezwecke eine bessere Ausübung der Aufsicht über Wettvermittler. Zudem sei der Veranstalter wirtschaftlich betrachtet der Endverantwortliche der Wettvermittlungen. Der Vermittler hingegen sei abhängig von dem Veranstalter, weil er nur im Auftrag eines einzigen Veranstalters vermitteln dürfe. Schließlich sei ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubnis auch aufgrund der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten diene unter anderem der Verhinderung des Entstehens von Spielsucht, dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Vorbeugung von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs.

Die Entscheidungen (Urteile vom 16. September 2024, Az. 4 K 2658/23.GI u. a.) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Klagefrist: Behörden können eine gesetzliche Frist nicht wirksam verlängern

Behörden haben nicht die Möglichkeit, gesetzlich festgelegte Fristen ohne Ausnahmeregelung (hier: Klagefrist) zu verlängern. Wer sich auf eine anders lautende Zusicherung einer Behördenmitarbeiterin verlässt, dem könne auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, so das VG Magdeburg (Az. 6 A 33/23 MD). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.10.2024 zum Urteil 6 A 33/23 MD des VG Magdeburg vom 02.09.2024

Eine Behördenmitarbeiterin sicherte einer Klägerin eine Verlängerung der Klagefrist zu – darauf durfte sich diese aber nicht verlassen.

Behörden haben nicht die Möglichkeit, gesetzlich festgelegte Fristen ohne Ausnahmeregelung (hier: Klagefrist) zu verlängern. Wer sich auf eine anders lautende Zusicherung einer Behördenmitarbeiterin verlässt, dem könne auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, so das VG Magdeburg. Der Rechtsirrtum sei vermeidbar, indem man sich rechtzeitig anwaltlichen Rat suche (Urteil vom 02.09.2024, Az. 6 A 33/23 MD).

In einem Verfahren, in dem es inhaltlich um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfe ging, hatte sich eine Frau telefonisch an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt gewandt und dort mit einer Mitarbeiterin gesprochen. Diese Mitarbeiterin bestätigte später per E-Mail eine „Fristverlängerung“, wobei sie sich auf das mit der Frau geführte Telefonat bezog. Die Frau meint, die Mitarbeiterin der Landesbank habe ihr auf den Hinweis, dass sie sich anwaltlich beraten lassen wolle, eine entsprechende Fristverlängerung der Klagefrist von einem Monat um einen weiteren Monat gewährt. Die Behörde bestreitet, dass es überhaupt um die Klagefrist gegangen sei.

Etwa einen Monat nach Ablauf der ursprünglichen Klagefrist erhob die Frau Klage. Sie war dennoch der Auffassung, ihre Klage sei noch fristwahrend gewesen. Zwar habe sie inzwischen von ihrem Anwalt erfahren, dass Behörden eine gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern können und die Zusicherung per E-Mail nicht wirksam gewesen sei. Da sie damals aber nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe sie sich auf die Aussage der Mitarbeiterin verlassen dürfen.

Klägerin hätte sich nicht auf Aussage der Mitarbeiterin verlassen dürfen

Dieser Argumentation folgte das VG Magdeburg nicht und wies die Klage wegen Verfristung als unzulässig ab. Das Gericht bestätigte, dass eine Verlängerung gesetzlicher Fristen grundsätzlich ausgeschlossen sei – es sei denn, die Möglichkeit der Verlängerung sei im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Für die Klagefrist fehle aber eine entsprechende Ermächtigung. Die Landesbank habe den Fristenlauf mit Erlass des Bescheides zudem bereits aus der Hand geben. Daher wäre eine etwaige Verlängerung der Klagefrist von vornherein ins Leere gegangen.

Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da sie die Klagefrist schuldhaft versäumt habe. Den Bescheid habe sie noch während des Laufs der Klagefrist erhalten. Es wäre ihr folglich ohne weiteres möglich gewesen, sogleich Klage zu erheben. Der Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der „Fristverlängerung“ bzw. ihre Rechtsunkenntnis könnten die Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen. Sie hätte schon nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine E-Mail von einer Mitarbeiterin der Investitionsbank die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Rücknahmebescheid außer Kraft setzen kann. Der Irrtum wäre jedenfalls vermeidbar gewesen, hätte die Frau früher einen Anwalt oder eine Anwältin aufgesucht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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