Zum Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung

Das FG Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten (Az. 14 K 1966/23 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.09.2024 zum Urteil 14 K 1966/23 E vom 18.07.2024

Grundsätzlich kein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.

Die Kläger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 Euro an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien.

Der 14. Senat wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 18.07.2024 ab (Az. 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG setze u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt. Die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 stelle keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht „nachbessern“. Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.

Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter August 2024

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25 % mehr Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse im Jahr 2023

Die Zahl der im Ausland erworbenen und in Deutschland anerkannten Berufsabschlüsse ist im Jahr 2023 weiter gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahm die Zahl der positiv beschiedenen Anerkennungsverfahren im Jahr 2023 im Vergleich zu 2022 um 25 % von 52.300 auf 65.300 zu. Damit war der Zuwachs deutlich größer als im Vorjahr (+11 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.09.2024

Die Zahl der im Ausland erworbenen und in Deutschland anerkannten Berufsabschlüsse ist im Jahr 2023 weiter gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, nahm die Zahl der positiv beschiedenen Anerkennungsverfahren im Jahr 2023 im Vergleich zu 2022 um ein Viertel (+25 %) von 52.300 auf 65.300 zu. Damit war der Zuwachs deutlich größer als im Vorjahr (+11 %). Im Vergleich zum Jahr 2016 (26.200 anerkannte Abschlüsse), in dem das Statistische Bundesamt erstmals die Anerkennungen sowohl nach bundes- als auch landesrechtlich geregelten Verfahren erfasste, hat sich die Zahl der anerkannten Berufsabschlüsse mehr als verdoppelt.

Unter den im Jahr 2023 positiv beschiedenen Anerkennungsverfahren wurden 58 % (38.100) der Anträge von Frauen und 42 % (27.200) von Männern gestellt. Darüber hinaus wurde mit 94 % (61.300) die Mehrheit der Anträge auf Anerkennungen von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gestellt.

Weiterhin vor allem Anerkennungen in medizinischen Gesundheitsberufen

Wie bereits in den Vorjahren wurden 2023 gut zwei Drittel (45.000 bzw. 69 %) aller anerkannten ausländischen Berufsqualifikationen im Bereich der medizinischen Gesundheitsberufe verzeichnet. Gegenüber dem Vorjahr stieg die Zahl der Anerkennungen hier um 9.500 (+27 %). Damit entfielen mehr als die Hälfte (36.700 bzw. 56 %) aller Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse auf die Berufe Pflegefachmann-/frau und dessen Vorgängerberufe Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in sowie Altenpfleger/in (27.300 bzw. 42 % aller Anerkennungen) sowie Arzt/Ärztin im Rahmen der Approbationserteilung (9.500 bzw. 14 % aller Anerkennungen). Mit einem größeren Abstand folgten Anerkennungen der Berufe Ingenieur/-in (3.200 bzw. 5 % aller Anerkennungen), Lehrer/in (2.300 bzw. 4 % aller Anerkennungen) sowie mit einem Anteil an allen Anerkennungen von jeweils 3 % Erzieher/-in (1.700) und Physiotherapeut/-in (1.700).

Stärkster Zuwachs von Anerkennungen aus dem Ausbildungsstaat Türkei

Unter allen positiv beschiedenen Anerkennungsverfahren wurden in der Türkei erworbene Berufsqualifikationen mit 10 % aller Fälle (6.600 Abschlüsse) am häufigsten anerkannt. Auf den Plätzen 2 bis 4 lagen mit jeweils 7 % die Ausbildungsstaaten Bosnien und Herzegowina (4.500) und Philippinen (4.500), gefolgt von Tunesien (4.300). Auch Anerkennungen aus Syrien und Indien (jeweils 3.300) sowie aus der Ukraine (3.000) waren weiterhin stark vertreten. Besonders starke Anstiege bei den Anerkennungen waren vor allem bei Anträgen aus den Ausbildungsstaaten Türkei (+2.800), Tunesien (+1.600), der Ukraine (+1.500) und Indien (+1.200) zu verzeichnen.

Deutlicher Anstieg der Gesamtzahl der Anerkennungsverfahren

Insgesamt wurden im Jahr 2023 deutschlandweit 81.700 Anerkennungsverfahren bearbeitet, von denen 67.500 auch beschieden wurden. Darunter waren 2.300 oder 3 % negativ beschiedene Fälle, in denen die Berufsqualifikation nicht anerkannt wurde. Auf das im Jahr 2020 mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführte beschleunigte Fachkräfteverfahren waren 7 % (4.600) aller beschiedenen Anerkennungen zurückzuführen.

Insgesamt 62 100 Anträge wurden 2023 neu gestellt, das waren 12.600 (+26 %) Neuanträge mehr als im Vorjahr (49.500). 82 % der bearbeiteten Anerkennungsverfahren betrafen reglementierte und 18 % nicht reglementierte Berufe. Der überwiegende Teil (81 % bzw. 66.000) der bearbeiteten Verfahren unterlag dem Bundesrecht und 19 % (15.900) der Verfahren unterlagen dem Landesrecht.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei dem Verkauf von dem in Erbengemeinschaft erworbenen Geschäftsanteil an einer GmbH an dieselbige um eine Schenkung an die an der GmbH über eine GmbH & Co. KG mittelbar beteiligten Kommanditisten i. S. d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG handelt (Az. II R 22/21).

BFH, Urteil II R 22/21 vom 10.04.2024

Leitsatz

  1. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.
  2. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.
  3. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen.
  4. Der gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.05.2021 – 8 K 34/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), seine [drei] Kinder, sein Bruder A und dessen [zwei] Kinder sowie sein Bruder B und dessen [zwei] Kinder sind Erben der D zu je 1/10. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil mit dem Nennbetrag von 9.000 € an der T GmbH, deren Stammkapital 27.000 € betrug. Die übrigen Geschäftsanteile hielt die H KG, an der neben einer Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung der Kläger und seine beiden Brüder als Kommanditisten beteiligt waren.

2

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 10.10.2013 veräußerten die Miterben gemeinschaftlich den durch Erbanfall erworbenen Anteil an der T GmbH zu einem Kaufpreis von 300.000 € an die T GmbH. Der Bestimmung des Kaufpreises lagen zwei Unternehmensbewertungen zum 31.12.2009 zugrunde, aufgrund derer sich die Miterben auf einen Unternehmenswert der T GmbH von 1.000.000 € an diesem Stichtag geeinigt hatten.

3

Mit an die T GmbH gerichtetem Feststellungsbescheid vom 27.04.2017 stellte das örtlich zuständige Finanzamt auf Anforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) den Wert des veräußerten Geschäftsanteils auf den 10.10.2013 erklärungsgemäß mit 1.819.176 € fest.

4

Aufgrund der Differenz zwischen dem festgestellten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis ging das FA von Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der nicht an der H KG beteiligten Miterben zugunsten der Kommanditisten der H KG aus und setzte mit Bescheiden jeweils vom 12.11.2018 Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Den Wert des jeweiligen Erwerbs ermittelte es, ausgehend vom Unterschiedsbetrag zwischen dem festgestellten Wert des Geschäftsanteils und dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 1.519.176 €, der zu je 1/10 auf die zuwendenden Miterben entfalle und von diesen zu je 1/3 den bedachten Kommanditisten zugewandt worden sei, mit jeweils 50.639 €. Die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG gewährte es nicht.

5

Der Kläger legte erfolglos Einsprüche gegen die Schenkungsteuerbescheide ein. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobenen Untätigkeitsklagen, die unter dem Aktenzeichen 8 K 34/21 verbunden wurden, als unbegründet ab. Es hat eine Werterhöhung des Anteils des Klägers an der H KG aufgrund des Verkaufs der Anteile der T GmbH nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bejaht und das Vorliegen von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verneint. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2019 veröffentlicht.

6

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des § 7 Abs. 8 Satz 1 und der §§ 13a, 13b ErbStG. Es fehle an einer „Leistung“ im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, da der Begriff nur solche Handlungen erfasse, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft als Empfängerin der Leistung mehren könnten. Der Erwerb eigener Anteile durch die T GmbH erhöhe aber nicht den Wert des Gesellschaftsvermögens. Die T GmbH erwerbe keinen Vermögenswert, der ihr nicht ohnehin zustehe. Dies bestätige der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eingefügte § 272 Abs. 1a und 1b des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach stelle der Erwerb eigener Anteile keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern sei als Kapitalherabsetzung zu qualifizieren. Ohne eine Vermögensmehrung bei der Gesellschaft könne es auch zu keiner Werterhöhung der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der T GmbH als Kommanditist der H KG kommen. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG reiche es nicht aus, dass sich aufgrund des Ruhens der Rechte aus eigenen Anteilen der GmbH die Beteiligungsquoten der verbliebenen Gesellschafter der GmbH verschöben, zumal sich eine Erhöhung der Beteiligungsquote nur dann auswirke, wenn es tatsächlich zu Gewinnausschüttungen oder zum Verkauf der Beteiligung komme. Erträge hieraus unterlägen zudem der Ertragsteuer.

7

Eine Schenkung liege auch deshalb nicht vor, weil die verbilligte Veräußerung des eigenen Anteils der Erben an die T GmbH eine verdeckte Einlage und damit ein entgeltlicher Vorgang sei (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Daran habe § 272 Abs. 1a und 1b HGB nichts geändert. Der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG setze das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung und damit die Unentgeltlichkeit im Verhältnis des Leistenden zur Kapitalgesellschaft voraus. Eine doppelte Belastung des Vorgangs mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer müsse vermieden werden. Im Übrigen sei der Kaufpreis von 300.000 € wie unter fremden Dritten ausgehandelt worden. Sollte der Vorgang doch steuerbar sein, fänden die §§ 13a, 13b ErbStG Anwendung, weil ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft und damit begünstigtes Vermögen Gegenstand der Leistung sei.

8

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die Schenkungsteuerbescheide, jeweils vom 12.11.2018, aufzuheben.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG unzutreffend ausgelegt, da es davon ausgegangen ist, dass die von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG vorausgesetzte Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft „denklogisch“ mit dem Wert des teilweise unentgeltlich auf die Gesellschaft übertragenen Geschäftsanteils korrespondiert. Der Senat kann nicht abschließend über die Erhöhung des Wertanteils des GmbH-Anteils, an dem der Kläger mittelbar als Kommanditist der H KG beteiligt ist, entscheiden, da das FG hinsichtlich einer möglichen Werterhöhung dieser Anteile keine konkreten Feststellungen getroffen hat.

11

1. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.

12

a) § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung des an eine Kapitalgesellschaft Leistenden an den mittelbar oder unmittelbar beteiligten (Mit-)Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch die Leistung eine Werterhöhung erfährt. Die durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) eingeführte Vorschrift soll eine Besteuerungslücke insbesondere bei disquotalen Einlagen schließen, indem eine solche Einlage des Zuwendenden in eine Kapitalgesellschaft schenkungsteuerrechtlich einer Direktzuwendung an den (Mit-)Gesellschafter gleichgestellt wird (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17.06.2011, BRDrucks 253/11 (Beschluss), S. 34). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesen Fällen vor der Einfügung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den Gesellschafter verneint, da es wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern, die zur Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG notwendig ist, fehlt (z.B. BFH-Urteil vom 09.12.2009 – II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566).

13

b) § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verdrängt als Spezialtatbestand den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (ebenso R E 7.5 Abs. 1 Satz 7 der Erbschaftsteuer-Richtlinien –ErbStR 2019– vom 16.12.2019, BStBl I, Sondernr. 1/2019; vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26.10.2011, BTDrucks 17/7524, S. 21; Curdt in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 233; Fischer in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 7 Rz 556; BeckOK ErbStG/Felten, 23. Ed. [01.04.2024], ErbStG § 7 Rz 523).

14

2. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Anteilsabtretung durch die Miterben eine Leistung an die T GmbH im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG darstellt.

15

a) Leistung im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen des Zuwendenden bewirkt. Gegenstand der Leistung können Sachen, Rechte und andere Vermögensgegenstände sein, die übertragen, abgetreten oder belastet werden oder auf die der Zuwendende verzichtet (vgl. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 22). Die Leistung kann in einer offenen oder verdeckten Einlage bestehen oder auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung des Gesellschafters oder eines Dritten mit der Kapitalgesellschaft beruhen (vgl. Viskorf, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2012, 442, 443).

16

b) Die Anteilsabtretung durch die Miterben (§ 2040 Abs. 1, § 2033 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfüllt den Leistungsbegriff des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ungeachtet dessen, dass der Vorgang für die T GmbH einen Erwerb eigener Anteile darstellt. Für die Einordnung des Veräußerungsvorgangs als Leistung ist –wie durch das FG zutreffend entschieden– die Perspektive der zuwendenden Gesellschafter maßgebend. Diese haben mit dem Geschäftsanteil einen Vermögensgegenstand hingegeben und auf diese Weise eine Leistung an die T GmbH erbracht. Aus der Sicht eines veräußernden Gesellschafters ist es unerheblich, ob er seinen Geschäftsanteil an die Gesellschaft selbst oder an einen Dritten veräußert. Entscheidend ist allein, dass er –aus seiner Perspektive– einen verkehrsfähigen, werthaltigen Gegenstand hingibt.

17

c) § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verlangt –anders als der schenkungsteuerrechtliche Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG– keine freigebige Vermögensverschiebung. Maßgebend für die Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist allein die Werterhöhung von Anteilen an der Gesellschaft, die ein unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter durch die Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft erlangt.

18

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 20.01.2016 – II R 40/14 (BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284). In diesem hatte der Senat im Falle der Besteuerung einer verdeckten Einlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 ErbStG als (gemischte) freigebige Zuwendung abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der verdeckten Einlage in das Vermögen der Kapitalgesellschaft nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zugleich um einen Erwerb durch freigebige Zuwendung des Veräußerers an die GmbH oder um einen Fall des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG handeln kann.

19

Die Entscheidung ist zum Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und zur Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG vor der Einführung der Spezialvorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ergangen, die gerade keine freigebige Zuwendung voraussetzt. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung unabhängig von den Merkmalen des schenkungsteuerrechtlichen Grundtatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Eine objektive Unentgeltlichkeit der Leistung des Zuwendenden verlangt die Fiktionsnorm gerade nicht (vgl. N. Schneider, Steuerberater-Jahrbuch 2011/2012, S. 487, 503). Diese Auslegung deckt sich mit dem Ziel des Gesetzgebers, insbesondere solche Werterhöhungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Schenkungsteuer zu belasten, die aufgrund von verdeckten Einlagen in die Gesellschaft entstehen. Danach kann die Frage, ob die Annahme einer verdeckten Einlage im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund des Bilanzierungsverbots für eigene Anteile, das der durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. b BilMoG eingefügte § 272 Abs. 1a HGB vorsieht, ausgeschlossen ist (verneinend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rz 20; BFH-Urteil vom 06.12.2017 – IX R 7/17, BFHE 260, 163, BStBl II 2019, 213), im Streitfall auf sich beruhen.

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e) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend in der Anteilsabtretung der Miterben eine Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gesehen, auch wenn gleichzeitig der Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt sein sollte.

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3. Die Höhe der Bereicherung im Falle des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG richtet sich auch bei einer mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft nach der Werterhöhung des Anteils des Bereicherten. Die Bereicherung kann nicht höher sein als der gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung.

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a) Zuwendung im Rahmen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) erlangt. Ist der Bedachte nur mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt, kommt es auf die –anteilig auf den mittelbaren Gesellschafter entfallende– Werterhöhung der unmittelbaren Beteiligung an der Kapitalgesellschaft an (vgl. R E 7.5 Abs. 12 Satz 13 und 14 ErbStR 2019). Danach kann der Kläger als mittelbar über die H KG beteiligter Gesellschafter der T GmbH nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bereichert sein, soweit die Abtretung der Gesellschaftsanteile durch die Miterben mittelbar zu einer Erhöhung des Werts seines mittelbar über die H KG gehaltenen Geschäftsanteils an der T GmbH führte.

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b) Die Werterhöhung des Gesellschaftsanteils muss durch die Leistung kausal verursacht sein. Auf eine „Entreicherung“ des Leistenden kommt es nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht an. Die Werterhöhung des Gesellschaftsanteils wird durch den gemeinen Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung begrenzt (vgl. R E 7.5 Abs. 12 Satz 6 f. ErbStR 2019). Der Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sieht eine solche Obergrenze zwar nicht ausdrücklich vor. Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm, Missbrauch durch eine mittelbare Mehrung des Vermögens eines (Mit-)Gesellschafters zu vermeiden (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 17/7524, S. 6), gebieten es jedoch, den Steuerzugriff auf den gemeinen Wert der Leistung des Zuwendenden zu beschränken.

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c) Bei einer teilentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die GmbH bestimmt sich der gemeine Wert der bewirkten Leistung nach der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Anteils und dem von der GmbH gezahlten Entgelt. Denn eine Leistung von Gesellschaftern oder Dritten an die Kapitalgesellschaft führt nicht zu einer steuerbaren Werterhöhung, soweit dieser Leistung eigene Leistungen der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter gegenüberstehen (vgl. R E 7.5 Abs. 11 Satz 2 ErbStR 2019).

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d) Ob die Gegenleistung wertadäquat oder die Übertragung des Geschäftsanteils ganz oder teilweise unentgeltlich ist, richtet sich nach dem Preis, der bei einer Veräußerung des Anteils im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes –BewG–) zu erzielen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2016 – II R 40/14, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284, Rz 19). Sind die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, liegt eine Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG grundsätzlich auch dann nicht vor, wenn sich dies anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweist. Die als zutreffend zugrunde gelegten Werte sind dann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, es sei denn, es liegt zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis vor.

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e) Im Streitfall bestand zum Zeitpunkt der Abtretung des Anteils ein deutliches Missverhältnis zwischen der Leistung der Miterben und der Gegenleistung der T GmbH, denn nach den –nicht zu beanstandenden und nicht mit der Revision angegriffenen– Feststellungen des FG stand einem Anteilswert von 1.819.176 € ein Kaufpreis von 300.000 € gegenüber. Es kann dahinstehen, ob die Vorstellung der Miterben, die T GmbH habe zum 31.12.2009 einen Unternehmenswert von 1.000.000 € gehabt, in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen zustande gekommen ist (vgl. R E 7.5 Abs. 12 Satz 9 und 10 ErbStR 2019). Das bewusste Festhalten an dem fast vier Jahre früher bestimmten Kaufpreis beim Anteilsverkauf am 10.10.2013 entsprach jedenfalls nicht einem schlüssigen Vorgehen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die Obergrenze der Erhöhung des Werts der Anteile an der T GmbH lag danach im Streitfall bei 1.519.176 € (Anteilswert der übertragenen GmbH-Anteile in Höhe von 1.819.176 € abzüglich eines Kaufpreises in Höhe von 300.000 €).

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4. Das FG hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Werterhöhung der Anteile an der T GmbH im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG „denklogisch“ mit dem Wert des teilweise unentgeltlich auf die Gesellschaft übertragenen Geschäftsanteils korrespondiert. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Obergrenze für die Werterhöhung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. Es ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob die Leistung an die Gesellschaft tatsächlich zu einer Werterhöhung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft geführt hat.

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a) Eine Werterhöhung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG liegt nur dann vor, wenn der gemeine Wert des Anteils des Bedachten nach der Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft den gemeinen Wert des Anteils vor der Leistung übersteigt. Die Bewertung hat jeweils nach den in § 11 Abs. 2 und 3 BewG enthaltenen Regeln für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften zu erfolgen. Danach ist der gemeine Wert in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Sind solche Verkäufe nicht erfolgt, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln, wobei die Methode anzuwenden ist, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Substanzwert der Gesellschaft darf bei der Wertermittlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).

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b) Bei dem Erwerb von eigenen Anteilen durch eine GmbH ist zu beachten, dass das Gesellschaftsvermögen der GmbH nur noch in den Geschäftsanteilen der verbliebenen Gesellschafter reflektiert wird. Daraus kann sich –wie vom FG angenommen– eine Werterhöhung der Anteile der verbliebenen Gesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ergeben. Denn es findet eine Wertverschiebung zu Lasten der eigenen und zu Gunsten der übrigen Gesellschaftsrechte statt (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1989 – I R 53/85, BFHE 158, 452, BStBl II 1990, 222, unter II.2., 3. und 4.), da die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht beziehen. Der auf den eigenen Anteil der Gesellschaft rechnerisch entfallende Gewinn kann nur unter den übrigen Gesellschaftern verteilt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1995 – II ZR 45/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1027, Leitsatz 1 und 2). Diese Rechtsfolge tritt auch unter der Berücksichtigung des durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. b BilMoG eingefügten § 272 Abs. 1a HGB ein, der zu einem Bilanzierungsverbot für eigene Anteile der GmbH und einer entsprechenden Kapitalherabsetzung führt.

30

c) Im Fall des Erwerbs eigener Anteile durch die GmbH kann sich aber auch der Substanzwert der Gesellschaft durch das Ausscheiden des veräußernden Gesellschafters über die Minderung des Geldbestands für den Erwerb der Anteile hinaus verringern. So kann der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft etwa durch firmenwertbildende Faktoren (zum Beispiel das Entfallen des Kundenstamms oder von Know-how) weiter absinken (vgl. R B 11.5 Abs. 3 Satz 5 ErbStR 2019), sodass es zu keiner Werterhöhung der Anteile der GmbH-Gesellschafter kommen kann.

31

d) Maßgebend ist, ob am Stichtag eine Werterhöhung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft eingetreten ist. Auf eine Realisation der Werterhöhung kommt es nicht an. Dementsprechend ist es auch ohne Belang, welche ertragsteuerrechtlichen Auswirkungen zum Beispiel nach § 17 EStG eine künftige Veräußerung der Anteile hätte. Eine eventuelle Doppelbelastung der Werterhöhung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer könnte erst bei einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile berücksichtigt werden.

32

5. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Der BFH kann in der Sache nicht selbst entscheiden, ob es nach den oben genannten Grundsätzen zu einer Werterhöhung der Gesellschaftsanteile im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gekommen ist. Zu beachten ist, dass es nach den Gleich lautenden Erlassen vom 17.10.2023 (BStBl I 2023, 1871) erforderlich sein kann, eine Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige Gründe vorträgt, wonach die Werterhöhung des gemeinen Werts der Anteile niedriger ausfallen könnte als der gemeine Wert der teilunentgeltlichen Leistung des Zuwendenden.

33

6. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass –sollte eine Werterhöhung der Anteile an der T GmbH nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG vorliegen– diese nicht nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt wäre.

34

a) § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ErbStG gewährt einen sogenannten Verschonungsabschlag und einen sogenannten Abzugsbetrag, wenn –neben weiteren Voraussetzungen– Gegenstand des Erwerbs Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sind. Dies ist im Rahmen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht der Fall. Zuwendungsgegenstand ist hier allein die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG zählt (R E 7.5 Abs. 13 ErbStR 2019; a.A. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 174; Curdt in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 234; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18. Aufl., § 7 Rz 170 und Dannecker, Deutsches Steuerrecht 2020, 853, 857).

35

b) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 13b Abs. 1 ErbStG liegen nicht vor. Voraussetzung für die Vornahme einer Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke. Diese ist nur gegeben, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (zum Ganzen BFH-Urteil vom 03.12.2019 – VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 27). Die Nichtbegünstigung der Fälle des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfolgte indes nicht planwidrig. Der Gesetzgeber hat vielmehr von der Möglichkeit, die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in den Katalog des § 13b Abs. 1 ErbStG aufzunehmen, soweit Gegenstand der Leistung an die Gesellschaft begünstigtes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift ist, bewusst keinen Gebrauch gemacht, und zwar weder unmittelbar mit dem Erlass des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes noch zu einem späteren Zeitpunkt.

36

c) Die Fälle des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sind anders gelagert als der Sachverhalt, über den der Senat in dem Urteil vom 27.08.2014 – II R 43/12 (BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 61 ff.) im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 13a ErbStG entschieden hat. Gegenstand der Zuwendung war dort (vgl. Rz 40 des Urteils) nicht die Werterhöhung von Anteilen, sondern ein neuer GmbH-Geschäftsanteil, den der bedachte Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung erworben hat. Die Entscheidung kann daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

37

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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IW-Konjunkturprognose: Die deutsche Wirtschaft kommt nicht voran

Bundesweit thront in diesem Jahr die rote Null: Die deutsche Wirtschaft wird 2024 allenfalls stagnieren, zeigt die neue Konjunkturprognose des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 11.09.2024

Bundesweit thront in diesem Jahr die rote Null: Die deutsche Wirtschaft wird 2024 allenfalls stagnieren, zeigt die neue Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Der Industriestandort Deutschland schwächelt – es fehlt an Investitionsanreizen. Die Dienstleister verhindern, dass Deutschland in eine schwere Rezession rutscht.

Die deutsche Wirtschaft kommt nicht voran: Hohe Kosten und leere Auftragsbücher belasten die Unternehmen zunehmend. Beliebte deutsche Industrieprodukte wie Maschinen oder Autos verkaufen sich schlechter als in den vergangenen Jahren. Der deutsche Außenhandel ist nach IW-Prognose in diesem Jahr rückläufig. Die IW-Konjunkturforscher erwarten, dass die Exporte um ein Prozent und die Importe um zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr zurückgehen.

Wo es besonders hakt:

  • Weltweit sind deutsche Industrieprodukte – etwa aus dem Maschinenbau und der Fahrzeugindustrie – deutlich weniger nachgefragt. Zudem hat die deutsche Industrie es im internationalen Vergleich schwer, Löhne und Gehälter sind hierzulande hoch, Energie ist teuer.
  • Das schlechte Auslandsgeschäft, die anhaltende Bürokratie und die hohen Zinsen für Kredite sorgen dafür, dass Unternehmen wenig investieren. 2024 schrumpften die Investitionen um fast drei Prozent – die Ausrüstungsinvestitionen sogar um 5 ½ Prozent.
  • Obwohl die Zahl der Erwerbstätigen – vor allem im Dienstleistungssektor – steigt, nimmt die Arbeitslosigkeit leicht zu, sie steigt auf sechs Prozent.

Dienstleister verhindern Rezession

Einen Lichtblick gibt es aber: den Dienstleistungssektor. Bei Banken, im Handel und in der Gesundheitsbranche hat sich die Geschäftslage verbessert – damit konnten diese Unternehmen, die für rund 70 Prozent der Wirtschaftsleistung stehen, im ersten Halbjahr im Vergleich zum Vorjahr um etwa 1,6 Prozent zulegen.

„Die Dienstleister verhindern damit eine schwere Rezession der deutschen Wirtschaft“, sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. „Leider reicht das bei weitem nicht aus, um die gesamte Wirtschaft anzukurbeln.“ Hier braucht es mehr Mut der Politik, weniger Bürokratie und mehr Investitionsanreize. „Nach den schwierigen Jahren der Pandemie und des andauernden Ukraine-Krieges braucht die Wirtschaft dringend wieder positive Impulse und Zuversicht“, so Grömling. „Anders kommen wir aus der jetzigen Lage nicht heraus.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch umfasst nicht die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher

Der BGH entschied, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann (Az. I ZR 168/23).

BGH, Pressemitteilung vom 11.09.2024 zum Urteil I ZR 168/23 vom 11.09.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann.

Sachverhalt

Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen. Der Beklagte bot eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge in seinen Nutzungsbedingungen wie folgt an: „Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 Euro fällig“.

Der Kläger hält die Erhebung einer solchen Rückerstattungsgebühr (Payout Fee) für unlauter und nimmt den Beklagten insbesondere auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Ein Beseitigungsanspruch lässt sich – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – nicht aus § 1 UKlaG herleiten. Diese Vorschrift begründet nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Beseitigung.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Payout Fee an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungsbedingungen des Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und die darin enthaltene Klausel über die Erhebung einer Payout Fee in Höhe von 2,50 Euro bei Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Denn der Beklagte erbringt mit der Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergütungsfähige Leistung, sondern erfüllt eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung. Das Berufungsgericht hat ebenso zutreffend gemeint, dass der darin liegende Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da diese durch die Klausel davon abgehalten werden könnten, Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Kläger mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch vom Beklagten keine Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Klausel einbehaltenen Payout Fee an dessen Kunden verlangen kann. Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber hat im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen verschuldensabhängigen Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts und einen ebenfalls verschuldensabhängigen Verbraucherschadensersatz vorgesehen. Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde durch einen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG abgeleiteten verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch von qualifizierten Verbraucherverbänden unterlaufen, mit dem ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verpflichtet werden könnte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 UKlaG

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

§ 3 Abs. 1 UWG

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. […]

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […]

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: […]

3. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, […]

§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […].

Quelle: Bundesgerichtshof

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BFH: Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Begünstigungsvorschriften der § 13 Abs. 1 Nr. 4c, § 13a, § 13b und § 13c ErbStG für den Erwerb eines Kommanditanteils und eines Familienheims durch die Vermögensteilung unter den Erben Anwendung finden (Az. II R 12/21).

BFH, Urteil II R 12/21 vom 15.05.2024

Leitsatz

  1. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).
  2. Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.04.2021 – 4 K 1154/20 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Eltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) starben im Dezember 2015 kurz nacheinander. Der Kläger und sein Bruder beerbten sowohl die Mutter als auch den Vater (Erblasser) je zur Hälfte. Zum Nachlass der Mutter gehörten unter anderem Grundstücke, zum Nachlass des Erblassers gehörten Grundstücke, eine 20%ige Kommanditbeteiligung an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG (KG) sowie eine 20%ige Beteiligung an der Komplementärgesellschaft der KG (GmbH). Die übrigen Beteiligungen von 80 % an der KG und der GmbH hielt im Zeitpunkt des Erbfalls der Kläger.

2

Mit Feststellungsbescheid vom 12.07.2017 wurde der Wert des KG-Anteils des Erblassers auf 312.256 € festgestellt.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) setzte zuletzt mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung –AO–) stehendem Bescheid vom 02.03.2018 die Erbschaftsteuer aufgrund des Erwerbs nach dem Erblasser in Höhe von 30.668 € gegen den Kläger fest. Das FA berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung gegen den Kläger für den KG-Anteil die Begünstigung nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG a.F.). Für einzelne Grundstücke wurde die Begünstigung nach § 13c ErbStG a.F. teilweise gewährt. Für die vom Kläger nach dem Erbfall bewohnte Wohnung wurde zudem die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 19.932 € gewährt. Der Bescheid wurde formell bestandskräftig.

4

Mit notarieller Urkunde vom 19.02.2018 übertrugen der Kläger und sein Bruder untereinander zum Zwecke der Erbauseinandersetzung mehrere Grundstücke. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 20.12.2018 übertrug der Bruder den mit dem Erbfall auf ihn entfallenden Anteil von 10 % an der KG unentgeltlich auf den Kläger. Für die Übertragung der GmbH-Beteiligung leistete der Kläger eine Abfindung in Höhe von 3.785,12 € an seinen Bruder. Ergebnis der Erbauseinandersetzung war, dass der Bruder ein Grundstück und der Kläger die Gesellschaftsbeteiligungen und die anderen Grundstücke jeweils zum Alleineigentum erhielten.

5

Mit Schreiben vom 19.11.2019 beantragte der Kläger die Änderung des Bescheides vom 02.03.2018 nach § 164 AO, da aufgrund der Erbauseinandersetzung die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen nach §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a.F. neu zuzuordnen und bei seiner Erbschaftsteuerfestsetzung zu berücksichtigen seien. Das FA lehnte die Änderung mit Bescheid vom 15.01.2020 ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah nach dem Erbfall erfolge. Als zeitnah werde dabei ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen. Der Erbfall sei aber bereits 2015 eingetreten, die Auseinandersetzung erst 2018 erfolgt und die Änderung am 19.11.2019 beantragt worden. Gegen die Ablehnung der Änderungen legte der Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2020 als unbegründet zurückwies.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt und verurteilte das FA, den Erbschaftsteuerbescheid vom 02.03.2018 zu ändern und die steuerliche Begünstigung des Wohnraums in Höhe von 28.942 €, des Betriebsvermögens in Höhe von 312.256 € und des eigengenutzten Familienheims in Höhe von 41.935 € zu gewähren. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1216 veröffentlicht.

7

Dagegen wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt eine Verletzung der Vorschriften über den sogenannten Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, § 13a Abs. 3, § 13b Abs. 3 und § 13c Abs. 2 ErbStG a.F. Die Auseinandersetzung der Miterben sei erst drei Jahre nach dem Erbfall und damit nicht zeitnah –innerhalb von sechs Monaten– erfolgt. Ein begründeter Ausnahmefall liege nicht vor. Auch der Verlust beider Elternteile binnen einer Woche rechtfertige keine Verzögerung von drei Jahren. Die Auseinandersetzung sei nicht von den Erbschaftsteuerveranlagungen abhängig gewesen. Die Bedarfswertfeststellungen seien bis zum 12.07.2017 erfolgt, sodass jedenfalls in der zweiten Jahreshälfte 2017 eine Auseinandersetzung anhand der Steuerwerte möglich gewesen wäre.

8

Wegen des Begünstigungstransfers nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verweist das FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.05.2019 – II R 37/16 (BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678), in dem der BFH ausdrücklich an der Sechs-Monats-Regelfrist festgehalten habe. Im Übrigen sei der ursprüngliche Erwerb des Bruders nach dieser Vorschrift nicht begünstigt gewesen, denn der Bruder habe das Familienheim nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollen. Es fehle daher an einer Begünstigung, die auf den Kläger transferiert werden könne.

9

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen Antrag.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass dem Kläger die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a.F.), für Wohnraum (§ 13c ErbStG a.F.) und für das eigengenutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) aufgrund des sogenannten Begünstigungstransfers in dem beantragten Umfang zu gewähren ist.

13

1. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens im Wege der Erbauseinandersetzung (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F.) sind erfüllt.

14

a) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. bleibt zudem der nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. fallende Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG a.F. vorbehaltlich des Satzes 3 der Norm außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 € nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Zum begünstigten Vermögen gehören nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. unter anderem ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes.

15

b) Nach § 13a Abs. 3 Satz 2 kann ein Erwerber den Verschonungsabschlag nach Abs. 1 und den Abzugsbetrag nach Abs. 2 nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG a.F. im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt. Gibt der Miterbe („Dritte“) dabei nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich nach § 13b Abs. 3 ErbStG a.F. insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Miterben um den Wert des hingegebenen Vermögens. Der Begünstigungstransfer führt danach zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung und nicht zu einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände, da für die Erbschaftsteuer nach § 11 ErbStG das Stichtagsprinzip gilt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 28).

16

c) Dieser sogenannte Begünstigungstransfer setzt nach § 13b Abs. 3 ErbStG a.F. voraus, dass die Übertragung des Betriebsvermögens auf den Miterben „im Rahmen der Teilung des Nachlasses“ erfolgt. Die Begünstigung wirkt nur insoweit, als im Gegenzug nicht begünstigtes Vermögen hingegeben wird.

17

aa) Eine Frist für die Teilung des Nachlasses oder weitere Voraussetzungen sieht die Vorschrift nicht vor. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen muss (vgl. H E 13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zur Nachfolgeregelung § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG n.F. und BMF-Schreiben vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rz 8), ist eine zeitliche Beschränkung für die Teilung des Nachlasses in § 13b Abs. 3 ErbStG a.F. nicht vorgesehen (so auch zur Nachfolgeregelung Geck in Kapp/Ebeling, § 13a ErbStG, Rz 86; Söffing in: ErbStG – eKomm § 13a Rz 161 [Aktualisierung v. 14.03.2023]; vgl. BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 27, zu der vergleichbaren Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Ausreichend ist –wie vom FG zutreffend erkannt–, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall besteht. Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, erfolgt die Übertragung nicht im Rahmen der Teilung des Nachlasses und der Begünstigungstransfer ist ausgeschlossen.

18

bb) Ob die Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, ist im Wege der Auslegung des ihr zugrunde liegenden Erbteilungsvertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei bildet der zeitliche Abstand zwischen dem Anfall des Nachlasses und der Übertragung der Vermögensgegenstände nur ein Indiz dafür, ob die Übertragung noch im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Je nach dem Umfang des Nachlasses und den Schwierigkeiten bei der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände kann im Einzelfall –entgegen der Auffassung des FA– auch bei einem über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum zwischen Erbfall und Übertragung des Vermögens noch von einer Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses ausgegangen werden.

19

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die Übertragung des zunächst vom Bruder des Klägers im Wege der Erbfolge erlangten anteiligen KG-Anteils gemäß § 13b Abs. 3 ErbStG a.F. „im Rahmen der Teilung des Nachlasses“ erfolgte und für den übernommenen Anteil die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F. zu gewähren ist.

20

Das FG hat dies mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründet. So sei die klare Zuordnung des Betriebsvermögens von Anfang an gewollt gewesen. Die Dauer der Erbauseinandersetzung sei damit zu erklären, dass nach dem plötzlichen Tod beider Elternteile eine Vielzahl von steuerrechtlichen und bewertungsrechtlichen Fragen aufgekommen sei, die zunächst hätten beantwortet werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Miterben den Nachlass zunächst ungeteilt belassen wollten und die Übertragung des Vermögens auf einem neuen Entschluss der beiden Miterben beruhe, bestünden nicht. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2023 – VI R 38/20, BFH/NV 2023, 1057, Rz 31).

21

e) Danach erhöht sich im Streitfall nach § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG a.F. das steuerbegünstigte Vermögen des Klägers. Die Höhe des Begünstigungstransfers ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Insbesondere ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Leistungen des Klägers nicht im Sinne des § 13b Abs. 3 ErbStG a.F. ausgeglichen waren.

22

2. Die Steuerbegünstigung für Wohnraum (§ 13c Abs. 1 ErbStG a.F.) ist ebenfalls im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen worden.

23

a) Nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG a.F. sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a ErbStG a.F. gehören, mit 90 % ihres Werts anzusetzen.

24

b) Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich nach § 13c Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.

25

Der Begünstigungstransfer nach § 13c Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. entspricht dem des § 13a Abs. 3 und § 13b Abs. 3 ErbStG a.F. § 13c Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. verlangt ebenfalls, dass die Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt und benennt dafür keinen konkreten Zeitraum. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch im Rahmen dieser Vorschrift durch eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 36).

26

c) Ausgehend davon ist das FG ebenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Begünstigungstransfer nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Grundvermögens erst etwas mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgte. Die Begünstigung des Klägers war daher auf die von ihm nach der Übertragung der Miteigentumsanteile im Alleineigentum stehenden Grundstücke zu beschränken und für diese Grundstücke in voller Höhe zu gewähren.

27

3. Schließlich ist auch die Steuerbegünstigung für das selbstgenutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) in dem beantragten Umfang zu gewähren.

28

a) Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG erfasst –unter weiteren Voraussetzungen– unter anderem eine Wohnung in einem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück, wenn die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Begünstigt ist der Erwerb von Todes wegen, bei einem Miterben also der Erwerb entsprechend seiner Erbquote.

29

b) Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG).

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Diese Regelung ermöglicht einen Begünstigungstransfer beim Erwerber von begünstigtem Vermögen. Unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Wert des begünstigten (steuerbefreiten) Vermögens. Der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, soll so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten (BTDrucks 16/11107, S. 9). Entsprechendes gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses seinen erworbenen Anteil am begünstigten Vermögen auf einen Miterben überträgt (BTDrucks 16/11107, S. 9); der Miterbe wird so behandelt, als habe er insoweit von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten (BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 16).

31

c) Für den Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG ist erforderlich, dass für das bei der Nachlassteilung erworbene Vermögen überhaupt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG greift. Der Erwerb muss deshalb eine Wohnung betreffen, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist (BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 22). Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Der Erwerber muss die Wohnung zudem unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen (BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 23 f.). Der Senat hält dafür regelmäßig einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall für angemessen (BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 25).

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d) Im Fall des Begünstigungstransfers nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG müssen die anderen Miterben, die ihren Miteigentumsanteil zum Zwecke des Begünstigungstransfers auf den das Familienheim allein nutzenden Miterben übertragen, selbst keinen Selbstnutzungswillen haben und auch nicht unverzüglich in das Familienheim einziehen. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG in der Person dieser Miterben erfüllt werden könnten. Der Begünstigungstransfer ist gerade darauf ausgerichtet, dass ein Miterbe das Familienheim alleine nutzen kann. Zu fordern, dass die Miterben zunächst gemeinsam in das Familienheim einziehen müssen, um die Steuerbegünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG übertragen zu können, würde dem Sinn dieser Regelung entgegenstehen.

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e) Nutzt der erwerbende Dritte (Miterbe) die vormals vom Erblasser genutzte Wohnung innerhalb angemessener Zeit für eigene Wohnzwecke, ist der Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG unabhängig davon zu gewähren, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt. Eine zeitliche Nähe zum Erbfall ist für die Teilung des Nachlasses nicht vorgeschrieben. Deshalb kann bei einer Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eine Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG auch zu gewähren sein, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geschlossen wird (BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 27). Ob die Übertragung im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt, ist auch im Rahmen dieser Vorschrift durch eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu prüfen (s. hierzu unter II.1.d).

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f) Das FG hat einen Zusammenhang der Zuordnung mit der Teilung des Nachlasses damit begründet, dass der Kläger bereits vor der Auseinandersetzung das Familienheim selbst bewohnt hat und eine entsprechende Zuordnung unter den Erben von Anfang an beabsichtigt war. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2023 – VI R 38/20, BFH/NV 2023, 1057, Rz 31). Der Begünstigungstransfer ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Familienheims erst etwas mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgte (BFH-Urteil vom 23.06.2015 – II R 39/13, BFHE 250, 207, BStBl II 2016, 225, Rz 27). Die weiteren Voraussetzungen für die Begünstigung des Familienheims nach § 13c Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG a.F. hat das FG zutreffend bejaht. Danach erhöht sich das nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbegünstigte Vermögen des Erblassers in Bezug auf das Familienheim.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Deutsche Wirtschaft schrumpft 2024 erneut, anschließende Erholung kraftlos

Die deutsche Wirtschaftsleistung dürfte 2024 erneut schrumpfen, nachdem sie bereits im Vorjahr gesunken war. Dies geht aus der aktuellen Herbstprognose des IfW Kiel hervor. Positive Signale zur Jahresmitte haben sich nicht bekräftigt, weshalb das IfW Kiel seine Erwartungen für dieses und das kommende Jahr deutlich nach unten revidiert.

IfW Kiel, Mitteilung vom 04.09.2024

Die deutsche Wirtschaftsleistung dürfte 2024 erneut schrumpfen, nachdem sie bereits im Vorjahr gesunken war. Dies geht aus der aktuellen Herbstprognose des IfW Kiel hervor. Positive Signale zur Jahresmitte haben sich nicht bekräftigt, weshalb das IfW Kiel seine Erwartungen für dieses und das kommende Jahr deutlich nach unten revidiert. 2024 dürfte das BIP um 0,1 Prozent zurückgehen (Sommerprognose: +0,2 Prozent). Für 2025 steht nur noch ein Plus von 0,5 Prozent in Aussicht, statt wie bislang erwartet 1,1 Prozent. Die Arbeitslosenquote dürfte zwischenzeitlich bis auf 6,1 Prozent steigen, die Inflation allmählich auf 2 Prozent nachgeben.

„Die Aufwärtssignale, die die Frühindikatoren noch im Sommer sendeten, haben sich nicht verfestigt,” sagt Stefan Kooths, Konjunkturchef des IfW Kiel zur heute erschienenen Herbstprognose. „Zugelegt haben zuletzt vor allem die staatlich stark beeinflussten Dienstleistungsbranchen. Insgesamt stottert die deutsche Wirtschaft in eine blutleere Erholung, auch weil die Wirtschaftspolitik keine verlässlichen Weichenstellungen vorzunehmen vermag.“

Für das laufende Jahr belastet insbesondere der schwache private Konsum (+0,4 Prozent) die Aussichten, weil sich die Haushalte trotz steigender Realeinkommen zurückhalten. Hinzu kommt, dass Industrie (-2,7 Prozent) und Bauwirtschaft (-4,3 Prozent) tiefer in die Rezession driften. Investitionen leiden unter hoher wirtschaftspolitischer Unsicherheit, die Ausrüstungsinvestitionen dürften um 7,2 Prozent sinken.

2026: Überdurchschnittlich viele Werktage überzeichnen den BIP-Zuwachs

In den beiden Folgejahren nimmt die deutsche Wirtschaft dank weiter steigender Realeinkommen, einer höheren Nachfrage aus dem Ausland und sinkender Zinsen dann wieder etwas Fahrt auf. Bis September 2025 dürfte die EZB den Leitzins auf 2,25 Prozent gesenkt haben.

Die Erholung verläuft allerdings nur schleppend, auch weil geschrumpfte Produktionskapazitäten nur noch geringe Zuwächse erlauben. Dieser Befund ist infolge eines derzeit beschleunigten Strukturwandels allerdings mit besonderer Unsicherheit behaftet.

In einer ersten Schätzung für 2026 geht das IfW Kiel von einem Plus beim BIP von 1,1 Prozent aus, 0,3 Prozentpunkte davon sind allerdings auf die überdurchschnittlich vielen Werktage zurückzuführen.

Die Arbeitslosenquote dürfte angesichts der schwachen Konjunktur auf 6,0 Prozent (2024) und 6,1 Prozent (2025) ansteigen und dann leicht auf 5,9 Prozent (2026) zurückgehen.

Die Zahl der Erwerbstätigen erreicht in der Mitte des Prognosezeitraums mit rund 46,2 Millionen ihren Zenit, ab dann beginnt infolge des demografischen Wandels der Sinkflug.

Die Inflation geht weiter zurück und wird nach 2,2 Prozent in diesem Jahr in den kommenden beiden Jahren wohl bei 2 Prozent liegen. Die Kernrate (ohne Energie) erreicht die Nähe der 2-Prozent-Marke erst im Jahr 2026, weil der Preisdruck bei Dienstleistungen noch länger anhält.

Das Budgetdefizit dürfte vor allem aufgrund der etwas anziehenden Wirtschaftsleistung von 1,9 Prozent in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (2024) auf 1,7 Prozent (2025 und 2026) zurückgehen.

Bauinvestitionen werden laut Prognose erst ab 2026 wieder zulegen (+2,6 Prozent). Die zaghafte Erholung setzt dann auf einem Neubauvolumen ein, das so niedrig ist, wie zuletzt vor 13 Jahren.

Nicht nur konjunkturelle, sondern zunehmend auch strukturelle Krise

„Die deutsche Wirtschaft steckt zunehmend in einer Krise, die nicht nur konjunktureller, sondern auch struktureller Natur ist,” sagt Moritz Schularick, Präsident des IfW Kiel. „Die Haushaltskürzungen der Ampelregierung belasten hier zusätzlich, und die Zinswende der EZB kommt für Deutschland zu spät. Hinzu kommt: Alte Kernindustrien waren viel zu lange veränderungsresistent, und die Asyldebatte vergiftet den Dialog über die wirtschaftlich notwendige Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland. Solange das so bleibt, können wir zusehen, wie unser Wachstumspotenzial immer kleiner wird.“

In seiner Prognose für die Weltwirtschaft rechnet das IfW Kiel mit Zuwachsraten in diesem und den kommenden beiden Jahren von gut 3 Prozent. Besonders deutlich, um die 7 Prozent, legt die indische Wirtschaftsleistung zu.

Damit bleiben die deutschen Exporte (2025: +1,2 Prozent; 2026: +2,5 Prozent) im Prognosezeitraum spürbar hinter der globalen Dynamik zurück.

Quelle: Institut für Weltwirtschaft IfW Kiel

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ifo Geschäftsklimaindex gesunken (August 2024)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland ist im Sinkflug. Der ifo Geschäftsklimaindex fiel im August auf 86,6 Punkte, nach 87,0 Punkten im Juli.

ifo Institut, Mitteilung vom 26.08.2024

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland ist im Sinkflug. Der ifo Geschäftsklimaindex fiel im August auf 86,6 Punkte, nach 87,0 Punkten im Juli. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Lage schlechter. Zudem fielen die Erwartungen pessimistischer aus. Die deutsche Wirtschaft gerät zunehmend in die Krise.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat der Index merklich nachgegeben. Die Unternehmen waren deutlich unzufriedener mit den laufenden Geschäften. Die Erwartungen fielen auf den niedrigsten Wert seit Februar. Die Unternehmen klagten erneut über rückläufige Auftragsbestände. Insbesondere die Investitionsgüterhersteller sind in einer schwierigen Lage.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Dies war insbesondere auf skeptischere Erwartungen zurückzuführen. Zudem verschlechterte sich die aktuelle Lage etwas.

Im Handel ist das Geschäftsklima nach zwei Rückgängen in Folge wieder leicht gestiegen. Grund dafür waren die etwas weniger pessimistischen Erwartungen. Mit den laufenden Geschäften zeigten sich die Händler hingegen unzufriedener.

Im Bauhauptgewerbe ist der Index unverändert geblieben. Auf der einen Seite waren die Unternehmen etwas weniger unzufrieden mit der aktuellen Lage. Auf der anderen Seite trübten sich ihre Erwartungen leicht ein.

Quelle: ifo Institut

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Bürokratieentlastungen bei kleinen Photovoltaikanlagen in NRW zeigen Wirkung – 211.000 neue Anlagen in 2023

Der Ausbau der Photovoltaikanlagen ist ein wichtiger Baustein für die Energiewende, um zuverlässig, unabhängig und nachhaltig Energie zu erzeugen. Besonders die vielen kleinen Photovoltaik-Anlagen auf Ein- und Mehrfamilienhäusern spielen hierbei eine zentrale Rolle. Die Landesregierung NRW hat sich 2022 im Bundesrat erfolgreich für eine Reduzierung der Bürokratie bei kleinen Photovoltaik-Anlagen eingesetzt. Die neuen Regelungen zeigen in Nordrhein-Westfalen nun ihre positive Wirkung.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.08.2024

Minister Dr. Optendrenk: „Mehr PV-Anlagen – weniger Aufwand. Schon für tausende Anlagen war keine steuerliche Registrierung beim Finanzamt mehr notwendig. Das baut für alle Beteiligten spürbar Bürokratieaufwand ab und stärkt gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien.“

Ministerin Neubaur: „In NRW boomt der Ausbau der Solarenergie und wir wollen noch besser werden. Dafür räumen wir Hemmnisse aus dem Weg und entrümpeln bürokratische Abläufe für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen.“

Der Ausbau der Photovoltaikanlagen ist ein wichtiger Baustein für die Energiewende, um zuverlässig, unabhängig und nachhaltig Energie zu erzeugen. Besonders die vielen kleinen Photovoltaik-Anlagen auf Ein- und Mehrfamilienhäusern spielen hierbei eine zentrale Rolle. Die Landesregierung NRW hat sich 2022 im Bundesrat erfolgreich für eine Reduzierung der Bürokratie bei kleinen Photovoltaik-Anlagen eingesetzt. Die neuen Regelungen zeigen in Nordrhein-Westfalen nun ihre positive Wirkung: im Jahr 2023 sind im Land mehr als 211.000 Anlagen neu in Betrieb genommen worden – ein Plus bei der installierten Leistung von 29 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Diese positive Entwicklung hält auch in 2024 an. Nach den ersten sechs Monaten liegt Nordrhein-Westfalen mit rund 106.000 neuen Anlagen im Ländervergleich auf Platz 3.

Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Die Finanzverwaltung unterstützt den Ausbau der Photovoltaikanlagen nach Kräften. Mit Erfolg: Das erfreuliche Mehr an Photovoltaikanlagen und der gleichzeitige Bürokratieabbau für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Finanzverwaltung ist ein Gewinn für alle Beteiligten.“

Damit war die Initiative, die Bürokratie bei kleinen Photovoltaikanlagen spürbar zu reduzieren, erfolgreich. „Uns war wichtig, dass der Betrieb kleiner Solaranlagen nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschwert wird. Das haben wir erreicht: Im Vergleich zum Vorjahr mussten sich in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2023 tausende Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen nicht mehr beim Finanzamt registrieren und keine zusätzlichen steuerlichen Erklärungen abgeben. Dieser Schritt hat nicht nur die Verwaltung vereinfacht, sondern auch den Ausbau erneuerbarer Energien gestärkt“, erläutert Minister Dr. Optendrenk. “Wir haben gezeigt, dass es auch im Steuerrecht genügend Ansatzpunkte für einen erfolgreichen und spürbaren Abbau von Hindernissen gibt. Auch bei anderen überregulierten Themen wie der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kleinunternehmern setzen wir auf den Abbau von Bürokratie. Zudem sprechen wir uns entschieden gegen die Einführung unnötiger neuer Melde- und Erklärungspflichten aus, wie sie die Bundesregierung gerade mit ihrem Entwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz vorgelegt hat.“

Wirtschafts- und Klimaschutzministerin Mona Neubaur: „Der massive Ausbau der Photovoltaik ist entscheidend für die erfolgreiche Transformation unseres Energiesystems. In NRW boomt der Ausbau der Solarenergie und wir wollen noch besser werden. Dafür räumen wir Hemmnisse aus dem Weg und entrümpeln bürokratische Abläufe für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen. Besonders der Wegfall steuerlicher Pflichten bringt den Ausbau von Photovoltaik auf Dachflächen deutlich voran. Dadurch wird es den Bürgerinnen und Bürgern deutlich leichter gemacht, mit einer eigenen PV-Anlage aktiv an der Energiewende mitzuwirken.“

Seit 2022 profitieren die Betreiber von Anlagen auf Einfamilienhäusern sowie auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit) mit einer Bruttoleistung bis zu 30 Kilowatt (peak) von Steuerbefreiungen bei der Einkommensteuer. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze aktuell bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Bis zum Jahressteuergesetz 2022 galt eine Vereinfachungsregel lediglich für Anlagen mit einer Leistung bis zu 10 Kilowatt (peak). Aus Sicht der Länder war dies angesichts der Leistung moderner Anlagen deutlich zu wenig.

Zudem gilt seit 2023 bei der Umsatzsteuer für die Lieferung oder Installation vieler Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz. Dies wirkt sich vor allem bei der Anschaffung der Anlagen positiv aus: Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage somit günstiger erwerben.

Finanzverwaltung erläutert viele Anwendungsfragen online in ihrem Service-Portal

Viele Fragen aus der täglichen Anwendungspraxis erläutert die Finanzverwaltung online in ihrem Service-Portal unter Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt |Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen. Hier wird z. B. im Detail erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Erleichterungen in Anspruch genommen werden können.

Auch im Bereich der Umsatzsteuer wurden die bundeseinheitlichen Anwendungsregelungen noch einmal aktualisiert (BMF-Schreiben vom 30.11.2023). Hierbei ist unter anderem der Katalog der dem Nullsteuersatz unterliegenden Leistungen und Komponenten erweitert worden.

Minister Dr. Optendrenk: „Unser jahrelanges Engagement auf allen Entscheidungsebenen war erfolgreich. Die Finanzverwaltung schöpft die gegebenen Spielräume für eine Entbürokratisierung der Photovoltaikanlagen voll aus. Das ist im Sinne unserer Bürgerinnen und Bürger gut gelungen.“

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

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Keine Grundsicherung bei Jugendarrest

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt (Az. L 11 AS 117/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 26.08.2024 zum Urteil L 11 AS 117/24 vom 20.06.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt.

Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine Rückforderung von rd. 400 Euro geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten – auch wenn es „nur“ ein Jugendarrest sei.

Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz einen Leistungsausschluss für Personen vorsehe, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhielten. Hiervon würden alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung. Zwar sei der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten.

Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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