Umlage von Prozesskosten der in einem Beschlussklageverfahren unterlegenen Gemeinschaft auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer

Der BGH entschied, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gehören (Az. V ZR 139/23).

BGH, Pressemitteilung vom 19.07.2024 zum Urteil V ZR 139/23 vom 19.07.2024

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Daher sind sie, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies führt dazu, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss.

Sachverhalt

Die drei Klägerinnen sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümerinnen jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 ist geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden.

Im Jahr 2021 fochten die Klägerinnen bei dem Amtsgericht einen von den Eigentümern gefassten Beschluss an (im Folgenden: Vorprozess). Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu, die Kosten des Vorprozesses zu tragen. Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren. Hierfür sollte je Wohnungseigentumseinheit ein Betrag in Höhe von 799,21 Euro gezahlt werden, mithin auch von jeder der Klägerinnen.

Bisheriger Prozessverlauf

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage, die vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt hat. Auf die Berufung einer der Klägerinnen hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt, sodass die Anfechtungsklage endgültig abgewiesen worden ist. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel sind die Prozesskosten des Vorprozesses auch auf die obsiegenden Anfechtungsklägerinnen umzulegen. Die Gemeinschaftsordnung ist dahin auszulegen, dass mit dem dort verwendeten Begriff der Verwaltungskosten auf die entsprechende, aktuell geltende gesetzliche Regelung Bezug genommen wird. Ob die Kosten des Vorprozesses zu den Verwaltungskosten gehören, ist daher nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beurteilen. Die umstrittene Frage, ob hiernach Prozesskosten, die in Beschlussklageverfahren der unterlegenen Gemeinschaft auferlegt worden sind, auf alle Miteigentümer einschließlich der obsiegenden Kläger umzulegen sind, hat der Bundesgerichtshof in der heutigen Entscheidung bejaht.

Beschlussklagen sind seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind. Eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Wertungsgesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge – insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potenzielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann. Es fehlt aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass der Gesetzgeber übersehen hat, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgrund der nunmehrigen Parteistellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen auch die Kosten des obsiegenden Beschlussklägers erfasst, kann nicht angenommen werden. Auch die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel. Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der obsiegenden Beschlusskläger gegen die Gemeinschaft denkbar sind, hat der Bundesgerichtshof offengelassen, weil derartige Ansprüche im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sonderumlage grundsätzlich nicht berücksichtigt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass der Beschluss auch nicht – wie das Landgericht gemeint hatte – wegen eines Ermessensausfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Zwar eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Eine derartige Entscheidung bedarf aber einer gesonderten Beschlussfassung vor Erhebung der Sonderumlage. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden. Ein Ermessen für die Anwendung eines anderen Kostenverteilungsschlüssels stand den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage daher nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus geklärt, dass ein solcher Beschluss auch nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, weil den Wohnungseigentümern – wie es hier möglicherweise der Fall war – nicht bewusst war, dass sie vorab einen anderen Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Denn die Wohnungseigentümer dürfen sich ohne Weiteres an ihre Vereinbarungen halten und ihre Beschlüsse auf deren Grundlage fassen; sie sind nicht gehalten, vor jeder Beschlussfassung mögliche Änderungen der geltenden Vereinbarungen in Betracht zu ziehen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 16 Abs. 2 WEG:

Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

§ 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG:

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zur Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (DAC) – Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Am 7. Mai 2024 hat die Europäische Kommission eine Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (Directive on Administrative Cooperation in direkt taxation – DAC) eingeleitet. Eine Beteiligung an der Evaluierung ist noch bis zum 30. Juli 2024 möglich. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.07.2024

Am 7. Mai 2024 hat die Europäische Kommission eine Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (Directive on Administrative Cooperation in direkt taxation – DAC) eingeleitet. Eine Beteiligung an der Evaluierung ist noch bis zum 30. Juli 2024 möglich.

Ziel ist es, Feedback zu den Auswirkungen der DAC von allen Interessenträgern einzuholen. Dabei geht es um die Wirksamkeit, Effizienz und fortlaufende Relevanz der DAC und ihrer Änderungen (DAC 2 bis DAC 6) sowie die Kohärenz mit anderen politischen Initiativen und Prioritäten und der Mehrwert für die Europäische Union.

WP/vBP sind vor allem aufgrund der mit der Änderungsrichtlinie DAC 6 eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen betroffen. Steuerintermediäre werden daher auch ausdrücklich als eine der Adressaten der Konsultation genannt.

WPK hinterfragt Anzeigepflicht in Gänze

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die eingeführte Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in Gänze hinterfragt und gefordert, sie mit Blick auf die Bestrebungen der Europäischen Kommission nach Bürokratieabbau wieder abzuschaffen.

Erste Zahlen der Bundesregierung zeigen deutlich, dass vergleichsweise geringe Meldezahlen enormen Kosten gegenüberstehen, wobei die Höhe der steuerlichen Mehreinnahmen einer Anzeigepflicht unklar bleibt. Zudem äußerte eine vom FISC-Ausschuss des EU-Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom März 2022 deutliche Kritik an der vagen Ausgestaltung der Anzeigepflicht.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Das FG Münster hat im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 bestehen (Az. 6 V 252/24 E).

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2024 zum Beschluss 6 V 252/24 E vom 13.06.2024

Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 (Az. 6 V 252/24 E) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) bestehen.

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der zusammenveranlagten Antragsteller für das Jahr 2022 setzte das Finanzamt die von den Antragstellern erklärten Gewinne aus Stillhalterprämien und Termingeschäften in voller Höhe an und berücksichtigte zugleich die geltend gemachten Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einer Höhe von jeweils 20.000 Euro. Die verbleibenden, im Jahr 2022 nicht verrechenbaren Verluste wurden gesondert festgestellt. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Antragsteller Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren wurde im Hinblick auf ein zum damaligen Zeitpunkt beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängiges Klageverfahren (dortiges Az. 10 K 1091/23) ruhend gestellt. Die zugleich von den Antragstellern beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Verweis auf die geltende Rechtslage ab.

Der 6. Senat hat dem von den Antragstellern im Anschluss gestellten gerichtlichen Aussetzungsantrag stattgegeben, soweit er die Beschränkung des Verlustausgleichs bei Termingeschäften auf 20.000 Euro betraf.

Zunächst könne dahinstehen, ob für die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnorm ein besonderes Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich sei. Denn die Interessenabwägung falle eindeutig zugunsten der Antragsteller aus: Sowohl die Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte als auch die Konsequenzen der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für die Antragsteller – nämlich die Besteuerung von Gewinnen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich gar nicht erzielt worden seien – seien erheblich. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berühren könnte.

Auch bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2020 (im Anschluss an FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Dezember 2023, Az. 1 V 1674/23). Danach dürften Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden; nicht verrechnete Verlust dürften je Folgejahr ebenfalls nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Die Norm bewirke also, dass Verluste aus Termingeschäften zwar nicht generell versagt, jedoch nur bei (späteren) Gewinnen aus Termingeschäften bzw. Stillhalterprämien und dann nur zeitlich gestreckt abgezogen werden dürften. Insofern bestünden erhebliche Bedenken, ob die Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

Denn die Vorschrift behandele Steuerpflichtige bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte danach unterschiedlich, ob sie Verluste aus Termingeschäften oder aus anderen Kapitalanlagen erzielt hätten, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ersichtlich sei. Durch die Beschränkung des Verlustabzugs und des damit verbundenen Verlustvortrags könne es sogar – wie im Streitfall – dazu kommen, dass Steuern auf Gewinne anfielen, obwohl bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Gewinn aus derselben Kapitalanlage entstanden sei.

Für diese Ungleichbehandlung fehle es selbst bei einer Prüfung anhand des Willkürmaßstabs an einem hinreichenden Rechtfertigungsgrund. Wenn in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt werde, dass die Regelung das Investitionsvolumen und die entstehenden Verlustrisiken aus spekulativen Termingeschäften begrenzen solle, überzeuge dies in Bezug auf die Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro nicht. Es sei bereits nicht schlüssig, weshalb die Sofortversteuerung einzig für die Gewinne aus Termingeschäften eingreifen solle. Vor dem Hintergrund des objektiven Nettoprinzips sei es nicht folgerichtig, dass der Steuerpflichtige Gewinne aus Kapitalanlagen vollumfänglich im Zuflusszeitpunkt versteuern solle, die Anerkennung der Verluste aber betragsmäßig begrenzt werde. Auch könne die alleinige Abziehbarkeit in den Folgejahren dazu führen, dass die Verlustverrechnung – bspw. bei Wohnsitzverlagerung, Tod des Steuerpflichtigen oder dem Ausbleiben von Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien – endgültig ausbleibe.

Der 6. Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Mit am 27. Juni 2024 veröffentlichtem Beschluss vom 7. Juni 2024 (Az. VIII B 113/23 (AdV)) hat der Bundesfinanzhof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2020 nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2024

Powered by WPeMatico

Anwälte müssen nicht anlasslos über Insolvenzgefahr aufklären

Trägt der Mandant keine Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr des Gegners vor, so muss der Anwalt ihn hierüber auch nicht aufklären. Auf diese Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 24 U 1/23) macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2024 zum Beschluss 24 U 1/23 des OLG Düsseldorf vom 04.06.2024

Trägt der Mandant keine Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr des Gegners vor, so muss der Anwalt ihn hierüber auch nicht aufklären.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, auf eine mögliche Insolvenzgefahr des Prozessgegners hinzuweisen, wenn sie hiervon keine Kenntnis haben und diese Tatsache nicht offenkundig ist. Sie haben außerdem keine Pflicht, sich beim Mandanten über eine solche Insolvenzgefahr zu erkundigen; vielmehr dürfen sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Mandant ihnen alle notwendigen Informationen mitgeteilt hat. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss entschieden (Beschluss vom 04.06.2024, Az. 24 U 1/23).

Eine Verkäuferin hatte ihren ehemaligen Rechtsanwalt auf Schadensersatz verklagt, weil sie der Ansicht war, er habe sie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung nicht ordnungsgemäß beraten und dadurch seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Ende 2019 hatte sie ihn zur Unterstützung bei den Verhandlungen zu diesem Aufhebungsvertrag mandatiert. Doch die darin ausgehandelte Abfindung wurde nie gezahlt, weil die ehemalige Arbeitgeberin im März 2020 Insolvenz anmeldete – sie erhielt am Ende nur 333 statt der vereinbarten ca. 19.000 Euro.

Die ehemalige Mandantin ist der Meinung, der Anwalt hätte unaufgefordert nach Anzeichen für eine drohende Insolvenz fragen müssen. Sie habe von einigen diesbezüglichen Anhaltspunkten – u. a. Personalabbau – gewusst, diese aber als „Verkäuferin und Mutter“ nicht richtig zu deuten gewusst und ihm daher nichts davon erzählt. Nun verlangt sie von ihrem ehemaligen Anwalt die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Gehalt, das sie verdient hätte, hätte sie den Vertrag nicht geschlossen, sondern weitergearbeitet.

OLG: Anwalt muss nicht initiativ nach Anhaltspunkten für Insolvenz fragen

Bereits die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch. Das OLG bestätigt diese Ansicht nun in einem Hinweisbeschluss, in dem es der Klägerin rät, die Berufung zurückzunehmen. Der Anwalt habe hier keine Pflichten verletzt. Die aus § 242 BGB resultierende anwaltliche Aufklärungspflicht beschränke sich auf Gefahren, die er erkennt, die offenkundig sind bzw. die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines Mandats aufdrängen. Dass dies der Fall gewesen sei, müsse der Mandant darlegen und beweisen – was die Frau hier aber nicht getan habe.

Die Mandantin hatte ihm unstreitig kein mögliches Anzeichen für eine Insolvenz genannt. Der Anwalt sei daher nicht verpflichtet gewesen, diesbezüglich initiativ Nachforschungen anzustellen oder sie dazu zu befragen. Eine solche allgemeine Ermittlungspflicht liefe dem Berufsbild des Rechtsanwalts zuwider; von ihm würden lediglich Rechtskenntnisse erwartet, jedoch keine Kenntnisse zur wirtschaftlichen Stabilität des Gegners. Grundsätzlich dürfe sich ein Rechtsanwalt daher auf die Vollständigkeit der tatsächlichen Informationen seines Mandanten verlassen, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Informationen fehlen. Vielmehr hätte es der Mandantin oblegen, unaufgefordert solche Informationen mitzuteilen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Geschäftsklima für Selbständige trübt sich ein

Das Geschäftsklima für die Selbständigen trübte im Juni etwas ein. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ fiel auf -14,0 Punkte, nach -11,8 im Mai. Ausschlaggebend dafür waren die deutlich schlechteren Erwartungen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.07.2024

Das Geschäftsklima für die Selbständigen trübte im Juni etwas ein. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ fiel auf -14,0* Punkte, nach -11,8* im Mai. Ausschlaggebend dafür waren die deutlich schlechteren Erwartungen. „Der von den Soloselbständigen und Kleinstunternehmen erhoffte Aufschwung erhielt im Juni einen Dämpfer“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

„Bei Investitionen in neue digitale Technologien zeigen sich Selbständige noch eher zurückhaltend“, sagt Demmelhuber. Gegenwärtig ist Cloud Computing als etablierte Technologie am weitesten verbreitet. 35,1 % der Soloselbständigen und Kleinstunternehmen nutzen es bereits, weitere 7,5 % planen dies in naher Zukunft. Neue Technologien mit Künstlicher Intelligenz werden von Selbständigen selten genutzt: 14,4 % bzw. 9,4 % planen das. Gegenüber 2023 hat die Bedeutung von Künstlicher Intelligenz und Cloud Computing für Selbständige deutlich zugenommen. Beide Technologien sind in großen Unternehmen deutlich häufiger im Einsatz sind als bei Soloselbständigen und Kleinstunternehmen.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

DStV reicht Stellungnahme zur Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein

Die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen zwingt den Berufsstand in einen unzumutbaren Balanceakt zur Erfüllung gegensätzlicher Pflichten gegenüber Mandanten und Staat. Dabei hat sich die Anzeigepflicht im Kampf gegen aggressive Steuerplanung als ein allzu stumpfes Schwert erwiesen. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme an die EU-Kommission deshalb deren Abschaffung.

DStV, Mitteilung vom 15.07.2024

Die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen zwingt den Berufsstand in einen unzumutbaren Balanceakt zur Erfüllung gegensätzlicher Pflichten gegenüber Mandanten und Staat. Dabei hat sich die Anzeigepflicht im Kampf gegen aggressive Steuerplanung als ein allzu stumpfes Schwert erwiesen. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme an die EU-Kommission deshalb deren Abschaffung.

„Soll ich‘s wirklich melden oder lass‘ ich‘s lieber sein? Ja… Nein… ich mein‘: Jein!“

Die zugegebenermaßen verbgetauschte Refrain-Zeile der Hamburger Hip-Hop-Band Fettes Brot könnte das Dilemma nicht besser schildern, dem der Berufsstand derzeit durch die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ausgesetzt ist. Denn wenn der jeweilige Sachverhalt nicht eindeutig zuzuordnen ist, befindet sich der Steuerberater schnell in der Zwickmühle zwischen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Mandanten einerseits und der Meldepflicht gemäß §§ 138d ff der Abgabenordnung (AO) andererseits.

Mit der Eröffnung des Konsultationsverfahrens hat die EU-Kommission nun die Bewertung der EU-Richtlinie 2011/16/EU zur Zusammenarbeit der Finanzbehörden, der sog. DAC, begonnen. Erstmalig fließen dabei auch die bisher gewonnenen Erkenntnisse über die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungsmodelle in die Bewertung ein. Diese haben ihren Ursprung in der DAC.

Die Erkenntnisse zur Anzeigepflicht könnten jetzt der EU-Kommission ein echtes Dilemma bescheren. Denn mit Beantwortung der kleinen Anfrage der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag (Drucksache 20/6503), musste die Bundesregierung im vergangenen Jahr einräumen, dass die ausgewerteten Anzeigepflichten bisher faktisch wirkungslos waren. Nach mehr als drei Jahren und über 27.000 Mitteilungen kommt eine solche Bewertung einem echten Offenbarungseid gleich.

Dabei soll die Bewertung der DAC auch die Effizienz der Anzeigepflicht im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis mit dem Ziel der Verringerung des Meldeaufwands für die beteiligten Interessenträger umfassen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme die maximale Verringerung des Meldeaufwands gefordert: Deren Abschaffung.

Wenn die EU-Kommission es ernst meint, die Berichtspflichten und die überbordende Bürokratie in der EU konsequent um 25 % abzubauen, dann muss die wirkungslose Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen schließlich ganz oben auf die Liste der Streichkandidaten gesetzt werden. Eine bloße Minderung des Meldeaufwands durch eine Reform wäre zwar grundsätzlich zu begrüßen, sie würde aber nicht das eigentliche Problem, den fehlenden Nutzen der Anzeigepflichten, beheben.

Der ausgebliebene Nutzen der Anzeigepflicht führt auch zu rechtlichen Schwierigkeiten. Schließlich gründet sich die DAC auf der Rechtsgrundlage, dass die Maßnahmen für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig sind (Art. 113 und Art. 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Eine wirkungslose Meldepflicht ist aber das Gegenteil von notwendig. Sie ist unnötig.

Nun hat die EU-Kommission das „Jein“-Dilemma. „Soll ich’s wirklich abschaffen oder lass‘ ich’s lieber sein?“

Unser Standpunkt: Es ist Zeit für eine mutige Entscheidung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

BRAK und DAV: geplante Erhöhung der Anwaltsgebühren ist Schritt in die richtige Richtung

Der Referentenentwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 sieht für die gesetzliche Anwaltsvergütung eine lineare Erhöhung von Wertgebühren um 6 % und von Festgebühren um 9 % vor. BRAK und DAV begrüßen die geplante Erhöhung, auch wenn sie hinter den Erwartungen der Anwaltschaft zurückbleiben.

BRAK, Mitteilung vom 10.07.2024

Der Referentenentwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 sieht für die gesetzliche Anwaltsvergütung eine lineare Erhöhung von Wertgebühren um 6 % und von Festgebühren um 9 % vor. BRAK und DAV begrüßen die geplante Erhöhung, auch wenn sie hinter den Erwartungen der Anwaltschaft zurückbleiben.

Ein Mitte Juni vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts sieht eine lineare Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vor. Wertgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Der Entwurf beinhaltet außerdem Erhöhungen der Gerichtskosten, der Gerichtsvollziehergebühren und der Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler sowie der Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen für Überwachungsmaßnahmen.

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV) setzen sich gemeinsam für eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, die insbesondere dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten für Anwaltskanzleien seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2021 Rechnung trägt. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme begrüßen BRAK und DAV, dass mit dem Referentenentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 die dringend erforderliche Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Angriff genommen wird.

Die vorgeschlagene lineare Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ist aus Sicht von BRAK und DAV ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe. Kritisch sehen sie jedoch die geringere prozentuale Erhöhung bei Wertgebühren. Begründet wird diese mit einem inflationsbedingten Anstieg der Streitwerte. Diese bleiben jedoch meist in derselben Wertstufe, sodass sich lediglich eine lineare Erhöhung um 6 % ergibt, die damit hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zurückbleibt.

Der Referentenentwurf enthält daneben auch strukturelle Änderungen in mehreren Bereichen. Mit diesen setzen sich BRAK und DAV in ihrer Stellungnahme ebenfalls auseinander. Sie begrüßen insbesondere die Anhebung des Gegenstandswerts in Kindschaftssachen. Damit wird eine langjährige Forderung von BRAK und DAV umgesetzt. Ebenfalls angehoben werden sollen die Regel-Gegenstandswerte in Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen. Dies trägt aus Sicht von BRAK und DAV zwar dem hohen Aufwand in derartigen Fällen besser Rechnung, sie halten allerdings eine weitere Angleichung an den Regelwert für erforderlich.

Ebenfalls angehoben werden soll die Prozesskostenhilfevergütung. BRAK und DAV begrüßen insofern, dass die Gebühren an diejenigen für Wahlanwältinnen und -anwälte weiter angenähert werden. Sie sehen allerdings noch Verbesserungsbedarf. Die PKH-Vergütung ist der einzige Bereich, in dem die Vergütung nach unten von dem ansonsten geltenden Regelwert von 5.000 Euro abweicht. Eine sachliche Rechtfertigung sehen BRAK und DAV hierfür nicht.

Die BRAK wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

Powered by WPeMatico

Rechts vor Links bei abgesenktem Bordstein?

Fährt ein Autofahrer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, muss er Vorfahrt gewähren. Die Grundregel „rechts vor links“ gilt nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und muss zahlen. So entschied das LG Lübeck (Az. 17 O 158/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 04.07.2024 zum Urteil 17 O 158/22 vom 26.01.2024 (rkr)

Fährt ein Autofahrer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, muss er Vorfahrt gewähren. Die Grundregel „rechts vor links“ gilt nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und muss zahlen. So auch in einem Fall vor dem Landgericht Lübeck.

Ein Mann befährt mit seinem Auto eine Straße. Von rechts nähert sich ein zweites Auto. Das von rechts kommende Auto muss noch über einen abgesenktem Bordstein fahren (siehe Foto). Es kommt zum Unfall, das Auto des Mannes wird beschädigt. Der Mann verlangt Schadensersatz, er habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin will nicht zahlen, sie habe – von rechts kommend – Vorfahrt gehabt.

Wie ist die Rechtslage?

Nach der allgemein bekannten Grundregel hat Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO). Diese Regelung gilt jedoch nicht bei einem abgesenkten Bordstein. Wer über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren will, muss Vorfahrt gewähren (§ 10 Satz 1 StVO), auch wenn er von rechts kommt.

Kommt es beim Einfahren über den abgesenkten Bordstein zum Unfall, ist bei lebensnaher Betrachtung nach dem sog. Beweis des ersten Anscheins von einem Fehlverhalten des Einfahrenden auszugehen. Kann dieser keine besonderen Gründe für den Unfall nennen, haftet er regelmäßig allein.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Unfallgegnerin bzw. ihre Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen muss. Der Mann habe Vorfahrt gehabt. Die Unfallgegnerin sei über einen abgesenkten Bordstein gefahren und hätte warten müssen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass sie den Unfall verursacht habe. Der Vorfahrtsverstoß sei schwerwiegend, deshalb hafte sie für den Unfall allein.

Das Urteil vom 26.01.2024 (Az. 17 O 158/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Prozessionsweg ist ein Denkmal

Ein etwa ein Kilometer langer Abschnitt des historischen Prozessionsweges zur Marienkapelle in Telgte ist ein Denkmal. Es besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 10 A 1487/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.07.2024 zum Urteil 10 A 1487/22 vom 01.07.2024

Ein etwa ein Kilometer langer Abschnitt des historischen Prozessionsweges zur Marienkapelle in Telgte ist ein Denkmal. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 01.07.2024 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Die Bezirksregierung Münster hatte im Januar 2020 veranlasst, dass der im 17. Jahrhundert errichtete Prozessionsweg zwischen Münster und Telgte in einem bestimmten Abschnitt auf Telgter Stadtgebiet als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Telgte eingetragen wird. Dagegen klagte der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf den beabsichtigten vierspurigen Ausbau der B 51 zwischen Münster und Telgte, der die Inanspruchnahme der Grundstücke des Prozessionsweges bedinge. Er machte geltend, der Prozessionsweg sei nur noch teilweise vorhanden, werde längst nicht mehr genutzt und es lägen auch keine Gründe für seine Erhaltung vor. Die Klage hatte beim Verwaltungsgericht Münster überwiegend keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht jetzt zurück.

Zur Begründung seines Urteils führte der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus: Die Klage ist zulässig, auch wenn zwei Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen miteinander streiten, das Land also gleichzeitig Kläger und Beklagter ist. Denn der Landesbetrieb Straßenbau handelt im Wege der Auftragsverwaltung für den Bund, der auch Eigentümer der von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstücke ist, und untersteht dessen Weisungen.

Der Prozessionsweg, laut Denkmaleintragung bestehend aus der Wegetrasse, den säumenden Lindenreihen sowie im streitigen Abschnitt zwei Stationen (Doppelbildstöcke), ist ein Denkmal. Es besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung. Nach den fachkundigen Stellungnahmen des beigeladenen Landschaftsverbands Westfalen-Lippe hat er die erforderliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen wollte nach dem 30-jährigen Krieg das religiöse Leben in seinem Bistum fördern und die Volksfrömmigkeit wiederbeleben, unter anderem durch Wallfahrten vom Bischofssitz Münster nach Telgte. Hierzu ließ er in Telgte die Marienkapelle errichten und 1658 bis 1663 den Wallfahrtsweg mit doppelseitigen Bildstöcken anlegen. Der Prozessionsweg dokumentiert außerdem den historischen Entwicklungsprozess der Stadt Telgte, die zum Hauptwallfahrtsort Westfalens geworden ist und auch dadurch wirtschaftlich aufgeblüht ist. Dass es vielerorts Prozessionswege gegeben hat oder noch gibt, steht der Denkmaleintragung nicht entgegen. Die besondere geschichtliche Bedeutung kann auch der hier nur unter Schutz gestellte Abschnitt für sich beanspruchen, bei dem es sich um die Originaltrasse handelt und auf dem die beiden Doppelbildstöcke an ihrem ursprünglichen Ort stehen.

Dass der Wegabschnitt mitten in der Landschaft liegt und nicht an das Ziel des Prozessionswegs in Telgte angebunden ist, ändert nichts am geschichtlichen Aussagewert. Der Prozessionsweg ist als solcher durch die beiden inmitten des Weges, nicht am Wegrand, stehenden Doppelbildstöcke und ihre auf den Pilger bezogenen Inschriften erkennbar. Er bleibt trotz der Lücken in der Wegetrasse und den nur noch teilweise vorhandenen Lindenreihen ein erhaltungsfähiges Original. In beide Richtungen bestehen Sichtachsen zu den Bildstöcken, die als Flucht- und Orientierungspunkte eine Verbindung herstellen können. Dass der Prozessionsweg seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt wird, die betroffenen Kirchengemeinden schon 1984 ihr Einverständnis mit einer Verlegung erklärt haben und die mit dem Pilgern typischerweise verbundene kontemplative Stimmung angesichts der nahen, stark befahrenen Bundesstraße schwerlich erzeugt werden kann, stellt die besondere geschichtliche Bedeutung nicht in Frage. Für die Erhaltung dieses Abschnitts des Prozessionsweges liegen auch wissenschaftliche, nämlich religionshistorische sowie volkskundliche Gründe vor.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV)

Das BMF hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 28.06.2024

Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im Sinne des § 139c der Abgabenordnung (AO) startet: Zum 1. November 2024 soll mit der initialen Vergabe der W-IdNr. begonnen werden. Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden. Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander. Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (Hinweis auf § 139d AO) sollen verschiedene Einzelheiten zur W-IdNr. geregelt werden, z. B. der Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Powered by WPeMatico