Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben zu Bonuszahlungen der Gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsrückerstattung geäußert (Az. IV C 3 – S-2221 / 20 / 10012 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 20 / 10012 :005 vom 28.12.2023

Änderung des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 – (BStBl I S. 820), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 :002 – (BStBl I 2022 S. 155)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 (BStBl I 2022 S. 155), wie folgt geändert:

Die Randziffer 89b wird wie folgt gefasst:

89b Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen.
Diese Regelung gilt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BGH legt dem EuGH Frage zur Klärung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ bei der Bestimmung des auf Ehescheidungen anwendbaren Rechts vor

Der BGH hat dem EuGH eine Frage zur Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ i. S. v. Art. 8 lit. a und b Rom III-VO vorgelegt (Az. XII ZB 117/23).

BGH, Pressemitteilung vom 24.01.2024 zum Beschluss XII ZB 117/23 vom 20.12.2023

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ i. S. v. Art. 8 lit. a und b Rom III-VO vorgelegt.

Sachverhalt

Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und schlossen im Jahr 1989 die Ehe. Sie lebten zunächst in einer Wohnung in Berlin, die sie im Jahr 2006 angemietet hatten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand nach Schweden, wo der Ehemann an der Deutschen Botschaft Stockholm beschäftigt war. Ihren inländischen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab. Ihre Mietwohnung in Berlin behielten sie aber bei, um nach der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurückkehren zu können. Als der Ehemann an die Deutsche Botschaft Moskau versetzt wurde, zogen die Beteiligten im September 2019 mit ihrem Hausstand von Stockholm nach Moskau in eine Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Die Beteiligten besitzen beide einen Diplomatenpass.

Im Januar 2020 reiste die Ehefrau nach Berlin, um sich dort einer Operation zu unterziehen. Im Februar 2021 kehrte sie nach Moskau zurück und wohnte in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Nach Angaben des Ehemanns teilten die Beteiligten ihren beiden (bereits volljährigen) Kindern im März 2021 mit, dass sie sich scheiden lassen wollten. Die Ehefrau reiste Ende Mai 2021 ab und lebt seither in der Berliner Mietwohnung der Beteiligten. Der Ehemann lebt weiterhin in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft.

Im Juli 2021 hat der Ehemann beim Amtsgericht einen Scheidungsantrag gestellt, dem die Ehefrau seinerzeit mit der Begründung entgegengetreten ist, dass eine Trennung der Ehegatten frühestens im Mai 2021 erfolgt sei.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil das (nach deutschem Recht erforderliche) Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und Gründe für eine Härtefallscheidung nicht vorlägen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Kammergericht die Ehe der Beteiligten nach russischem Sachrecht geschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nach Art. 8 Rom III-VO richte, weil eine Rechtswahl gemäß Art. 5 Rom III-VO nicht erfolgt sei. Vorliegend finde Art. 8 lit. b Rom III-VO und damit das russische Sachrecht Anwendung, weil nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen sei, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns in Moskau sei, während der dortige gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau erst mit ihrer Abreise nach Deutschland im Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des Amtsgerichts. Ein Versorgungsausgleich sei in Ermangelung eines Antrags gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht durchzuführen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die eine Scheidung nach deutschem Sachrecht und zusammen mit dem Scheidungsausspruch eine nach §§ 137 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere
  • beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?
  • Muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?
  • Setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 8 Rom III-VO

Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls

b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Art. 17 Abs. 4 EGBGB

Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 137 Abs. 1 und 2 FamFG

Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

Folgesachen sind

Versorgungsausgleichssachen,

[…]

wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

§ 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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EFRAG: Konsultationen zu Standardentwürfen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (LSME und VSME)

Die EFRAG hat zwei Konsultationen zu Standardentwürfen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen veröffentlicht. Stellungnahmen können jeweils bis zum 21. Mai 2024 abgegeben werden. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 24.01.2024

Am 22. Januar 2024 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zwei Konsultationen zu Standardentwürfen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) veröffentlicht. Stellungnahmen können jeweils bis zum 21. Mai 2024 über Online-Fragebögen abgegeben werden.

  • LSME – verpflichtend anzuwenden von kapitalmarktorientierten KMU (ESRS for listed SMEs): Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, spätestens für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2028 beginnen, einen entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. In den Anwendungsbereich fallen vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind. Der Standard stellt dar, welche Informationen ein Unternehmen über seine wesentlichen Auswirkungen und Risiken in Bezug auf ökologische, soziale und Governance-Aspekte offenzulegen hat.
  • VSME – freiwillig anwendbar von nicht kapitalmarktorientierten KMU (Voluntary European Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs): In diesem Entwurf wird ein vereinfachtes Berichterstattungsinstrument vorgeschlagen, das nicht börsennotierte Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützen soll, auf Anfragen zu Nachhaltigkeitsinformationen effizient und angemessen zu reagieren. Darüber hinaus soll der Entwurf dazu beitragen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung der betroffenen Unternehmen zu harmonisieren.

Quelle: WPK

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Wirtschaft kritisiert Passivität der EU in Handelskonflikten

Deutschlands Unternehmen wünschen sich angesichts geopolitischer Spannungen und Handelskonflikte mehr Eigenständigkeit der deutschen und europäischen Politik. Fast drei Viertel empfinden den Auftritt Berlins und Brüssels in globalen Handelsstreitigkeiten als zu passiv. Bitkom begrüßt daher, dass die EU-Kommission heute neue Vorschläge im Rahmen ihrer Strategie zur Wirtschaftssicherheit vorlegt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 24.01.2024

EU-Kommission legt Strategie für Wirtschaftssicherheit vor

Deutschlands Unternehmen wünschen sich angesichts geopolitischer Spannungen und Handelskonflikte mehr Eigenständigkeit der deutschen und europäischen Politik. Fast drei Viertel (72 Prozent) empfinden den Auftritt Berlins und Brüssels in globalen Handelsstreitigkeiten als zu passiv. Bitkom begrüßt daher, dass die EU-Kommission heute neue Vorschläge im Rahmen ihrer Strategie zur Wirtschaftssicherheit vorlegt. Nur gemeinsam könnten die 27 EU-Staaten ihre digitale und wirtschaftliche Souveränität stärken, einseitige Abhängigkeiten abbauen und im globalen Wettbewerb bestehen.

Die deutsche Wirtschaft ist beim Import digitaler Technologien und Services auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit internationalen Partnern angewiesen. 75 Prozent der Unternehmen sehen Deutschland bei Halbleitern und 74 Prozent bei Künstlicher Intelligenz abhängig. 60 Prozent sagen dies über Quantencomputer. Das sind die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter mehr als 600 Unternehmen aller Branchen in Deutschland ab 20 Mitarbeitenden, die im Auftrag des Digitalverbands Bitkom durchgeführt wurde. Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst: „Die EU muss ihre digitale Souveränität massiv steigern und mehr eigene Fähigkeiten bei Schlüsseltechnologien aufbauen. Die größte Herausforderung ist, die nötige Innovationskraft und das nötige Innovationstempo in dem sehr eng gesteckten europäischen Regulierungsrahmen aufzubringen. Exportbeschränkungen, wie sie derzeit von der Politik diskutiert werden, sind ein Risiko für die Unternehmen.“ Laut Bitkom-Befragung bewerten 71 Prozent der deutschen Unternehmen ein Kooperationsverbot mit ausländischen Unternehmen als geschäftskritisch.

Aus Bitkom-Sicht kommt es bei der Weiterentwicklung der EU-Vorschläge nun darauf an, die Wirtschaft von Anfang an miteinzubeziehen. Wintergerst: „Technologien wie KI, Quantencomputing oder das Industrial Metaverse entwickeln sich rasant weiter. Die politischen Entscheidungsträger müssen hier immer up to date sein.“ Schließlich müssten die EU-Mitgliedsstaaten ihre Unternehmen bei der Erschließung neuer Zielmärkte noch stärker unterstützen, als dies bislang der Fall sei.

Wie abhängig ist Deutschland von Digitalimporten? Zur neuen Bitkom-Studie „Digitale Souveränität“

Quelle: Bitkom

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Hertz Autovermietung: Unzulässige Pauschale für die Bearbeitung von Strafzetteln

Autovermieter dürfen ihren Kunden für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen nicht ausnahmslos eine Gebühr von 40 Euro in Rechnung stellen. So entschied das LG Frankfurt auf Klage des vzbv (Az. 2-24 O 53/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 24.01.2024 zum Urteil 2-24 O 53/23 des LG Frankfurt vom 28.09.2023 (nrkr)

  • Bei Buchung eines Mietwagens in Barcelona verlangte der Anbieter für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen ausnahmslos 40 Euro.
  • Gebührenklausel war weniger verbraucherfreundlich als bei der Buchung eines Mietwagens in Deutschland.
  • LG Frankfurt am Main erklärt die Gebührenklausel für unzulässig.

vzbv klagt erfolgreich gegen 40 Euro Bearbeitungsgebühr des Autovermieters

Autovermieter dürfen ihren Kund:innen für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen nicht ausnahmslos eine Gebühr von 40 Euro in Rechnung stellen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hertz Autovermietung GmbH entschieden. Die entsprechende Klausel, die das Unternehmen bei der Online-Buchung von Mietwagen in Barcelona verwendete, ist unwirksam.

„Eine Bearbeitungspauschale wäre nur zulässig, wenn sie den typischerweise zu erwartenden Kosten des Unternehmens entspricht und den Kunden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Strafzettel anzufechten. Das war bei der strittigen Hertz-Klausel nicht der Fall. Wer beispielsweise zu Unrecht ein Buß- oder Verwarngeld erhielt, sollte die Pauschale trotzdem zahlen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Gericht hat auch klargestellt, dass sich ein Autovermieter nicht damit herausreden kann, die Vermietung im Ausland erfolge über eine andere Gesellschaft des Konzerns.“

40 Euro Bearbeitungsgebühr

Die Hertz Autovermietung GmbH bietet auf ihrer deutschsprachigen Internetseite Mietwagen in Deutschland und im Ausland an. Sie verwendet dafür unterschiedliche Mietwagenbedingungen, die auch Bearbeitungsgebühren im Fall von Park- oder Verkehrsbußen unterschiedlich regeln: Bei der Buchung eines Mietwagens in Deutschland sollen Kund:innen pro Bußgeld eine Bearbeitungsgebühr von 29,75 Euro zahlen. Diese Gebühr wird laut Vertragsklausel jedoch nicht erhoben, wenn das Bußgeld unberechtigt war, den Fahrer kein Verschulden trifft oder der entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr.

Kund:innen, die über die gleiche Webseite einen Mietwagen in Barcelona buchen, sollen dagegen ohne Ausnahme 40 Euro pro Park- oder Verkehrsbuße zahlen. Das beklagte Unternehmen lehnte die Verantwortung für diese Klausel ab. Sie betreibe nur das Deutschlandgeschäft. Bei der Online-Buchung eines Mietwagens in Barcelona werde der Autoverleih von einer anderen Gesellschaft des Hertz-Konzerns übernommen. Dafür gelte spanisches Recht, nach dem die Pauschale erlaubt sei.

Bearbeitungsgebühr muss Ausnahmen vorsehen

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die ausnahmslose Pauschale unzulässig ist. Für die Anmietung eines Fahrzeugs auf der deutschsprachigen Internetseite des Unternehmens sei deutsches Recht anzuwenden. Damit sei die entsprechende uneingeschränkte Gebührenklausel nicht vereinbar. Entgegen der gesetzlichen Regelung verwehre sie dem Kunden den Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die Hertz Autovermietung GmbH ist nach Einschätzung des Landgerichts auch bei einer Anmietung eines Fahrzeugs in Barcelona Vertragspartner des Kunden und für die Mietwagenbedingungen verantwortlich. Im Rahmen der Buchung erhielten die Kund:innen keinen Hinweis darauf, dass das Unternehmen in diesem Fall lediglich als Vermittler auftritt und der Mietvertrag mit einem ausländischen Unternehmen abgeschlossen wird. Aus Sicht eines Kunden vermietet ihm die Beklagte ein Kraftfahrzeug in Barcelona, so das Gericht.

Die Hertz Autovermietung GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23 – nicht rechtskräftig

In einem Parallelverfahren gegen die sixt GmbH & Co. Autovermietung KG hat das Landgericht München mit Urteil vom 26.10.2023 (Az. 12 O 1830/23) eine ähnliche Klausel als zulässig erachtet. In diesem Verfahren hat der vzbv Berufung eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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ifo Institut kappt Wachstumsprognose für 2024 auf 0,7 %

Das ifo Institut hat auf Grund des im Haushaltsausschuss vereinbarten Bundeshaushalts seine Wachstumsprognose für 2024 gekappt auf 0,7 %, von 0,9 %, die es noch Mitte Dezember vorhergesagt hatte.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.01.2024

Das ifo Institut hat seine Wachstumsprognose für 2024 gekappt auf 0,7 %, von 0,9 %, die es noch Mitte Dezember vorhergesagt hatte. „Mit dem nun im Haushaltsausschuss vereinbarten Bundeshaushalt wurden nach unserer Schätzung zusätzliche Einsparungen in Höhe von knapp 19 Milliarden Euro beschlossen“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. „Unternehmen und Haushalte werden mehr belastet oder weniger entlastet, und die Staatsausgaben werden gekürzt. Der gesamte Umfang entspricht damit in etwa dem, was wir im Dezember in unserem Risikoszenario für 2024 geschätzt hatten. Auch die konjunkturellen Auswirkungen dürften sich in dieser Größenordnung bewegen.“

Die Konsolidierungsmaßnahmen wurden notwendig, nachdem im November 2023 das Bundesverfassungsgericht das Auffüllen des Klima- und Transformationsfonds mit nicht verwendeten Kreditermächtigungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie für verfassungswidrig und nichtig erklärte. Da zum Zeitpunkt der Erstellung der ifo Konjunkturprognose im Dezember völlig unklar war, in welchem Umfang Ausgaben gekürzt bzw. Abgaben erhöht werden, wurde in der Basisprognose davon ausgegangen, dass ungeachtet der Haushaltslücke alle bis zum damaligen Zeitpunkt geplanten finanzpolitischen Maßnahmen umgesetzt werden. Da gleichzeitig absehbar war, dass zusätzliche Konsolidierungsanstrengungen zum Schließen der Haushaltslücke notwendig sein dürften, wurden in einem Risikoszenario die Auswirkungen eines pauschalen Maßnahmenpakets im Umfang von 20 Milliarden Euro auf die Konjunktur in Deutschland geschätzt.

Quelle: ifo Institut

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EFRAG: Konsultationen zu drei unverbindlichen Implementierungsleitlinien für das Set 1 der ESRS

Die EFRAG hat drei Entwürfe unverbindlicher Implementierungsleitlinien für das Set 1 der ESRS veröffentlicht. Stellungnahmen können jeweils bis zum 2. Februar 2024 abgegeben werden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 23.01.2024

Am 22. Dezember 2023 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) drei Entwürfe unverbindlicher Implementierungsleitlinien (Implementation Guidance) für das Set 1 der ESRS veröffentlicht. Stellungnahmen können jeweils bis zum 2. Februar 2024 über Online-Fragebögen abgegeben werden.

Bei den Implementierungsleitlinien handelt es sich um:

  • Draft EFRAG IG 1 Materiality assessment implementation guidance (MAIG): Die Implementierungsleitlinie beschreibt die Anforderungen an die Berichterstattung über die Wesentlichkeitseinschätzung einschließlich der Darstellung möglicher Schritte des Prozesses. Sie enthält auch häufig gestellte Fragen (FAQ) zur doppelten Wesentlichkeitsbewertung, um die Umsetzung aus praktischer Sicht zu unterstützen.
  • Draft EFRAG IG 2 Value chain implementation guidance (VCIG): Diese Implementierungsleitlinie beschreibt die Anforderungen an die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette während der Wesentlichkeitserklärung für Auswirkungen, Risiken und Chancenmanagement (materiality statement, for impacts, risks and opportunity management) sowie hinsichtlich der Kennzahlen und Ziele. Darüber hinaus enthält die VCIG häufig gestellte Fragen (FAQ) im Zusammenhang mit der sogenannten Wertschöpfungskarte (value chain map).
  • Draft EFRAG IG 3 Detailed ESRS datapoints implementation guidance: Die dritte Implementierungsleitlinie enthält eine vollständige Liste der detaillierten Anforderungen (ESRS-Datenpunkte) in einem Excel-Format. Die Datei bietet zusätzliche Informationen, die für die Navigation und das Filtern des Inhalts nützlich sein können und als Grundlage für eine Datenlückenanalyse (data gap analysis) dienen könnten.

Quelle: WPK

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Besteuerung der Energiepreispauschale unter der Lupe

Im Jahr 2022 war die Energiepreispauschale in aller Munde. Bereits damals hagelte es Kritik mit Blick auf die Besteuerung dieser Entlastungsmaßnahme – auch vom DStV. Nun prüft das FG Münster die Rechtmäßigkeit der Besteuerung.

DStV, Mitteilung vom 23.01.2024

Im Jahr 2022 war die Energiepreispauschale in aller Munde. Bereits damals hagelte es Kritik mit Blick auf die Besteuerung dieser Entlastungsmaßnahme – auch vom DStV. Nun prüft das FG Münster die Rechtmäßigkeit der Besteuerung.

Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) als Kompensation für die hohen Energiekosten ausgezahlt. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro profitierten Arbeitnehmer, Selbstständige und schließlich auch Rentner. Aber: sie unterlag der Einkommensteuer. Beanstandet wurde die Besteuerung der EPP schon damals im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerentlastungsgesetz 2022 von vielen Seiten.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte bereits im April 2022 in seiner Stellungnahme S 05/22 gefordert, von einer Besteuerung der EPP abzusehen. Aus rechtssystematischen Gründen kritisierte er, dass dieser Zuschuss einer Einkunftsart im EStG zugeordnet wird. Leider ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 ohne Anpassungen bei der Steuerpflicht der EPP in Kraft getreten.

Aktuell ist zur Frage der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP eine Klage beim FG Münster anhängig (Az. 14 K 1425/23 E). Somit bleibt abzuwarten, ob schon bald der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht die Steuerpflicht dieser Entlastungsmaßnahme unter die Lupe nehmen wird. Inwieweit das Einlegen eines Einspruchs und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens – zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder später – sinnvoll ist, hat der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin mit seinen Mandanten im konkreten Einzelfall zu entscheiden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug

Der BGH hat über einen Fall entschieden, in dem eine Pkw-Fahrerin an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifuhr und mit einem gerade entleerten Müllcontainer kollidierte. Der Senat hat in diesem Fall einen Verstoß der Fahrerin gegen die Straßenverkehrsordnung bejaht (Az. VI ZR 77/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.01.2024 zum Urteil VI ZR 77/23 vom 12.12.2023

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat über einen Fall entschieden, in dem eine Pkw-Fahrerin an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifuhr und mit einem gerade entleerten Müllcontainer kollidierte. Der Senat hat in diesem Fall einen Verstoß der Fahrerin gegen die Straßenverkehrsordnung bejaht.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Pflegedienst, macht gegen einen für die Abfallwirtschaft zuständigen kommunalen Zweckverband Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, bei dem eines ihrer Pflegedienstfahrzeuge beschädigt wurde. Eine Mitarbeiterin der Klägerin fuhr mit diesem Fahrzeug aus der Gegenrichtung kommend an einem Müllabfuhrfahrzeug des beklagten Zweckverbandes vorbei, das mit laufendem Motor, laufender Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße stand. Dabei kam es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Müllcontainer, den ein bei dem Beklagten angestellter Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße schob.

Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung der Fahrzeugreparaturkosten verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 zu 50 teilweise stattgegeben.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75 (Beklagter) zu 25 (Klägerin) zu weiterem Schadensersatz verurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Fahrerin des Pkw kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung anzulasten sei.

Entscheidung des Senats

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Halter des Müllabfuhrfahrzeugs ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG zu, da das Fahrzeug der Klägerin „bei dem Betrieb“ des Müllabfuhrfahrzeugs beschädigt worden ist. Die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen.

Bei der Entscheidung über die Haftungsverteilung hat das Berufungsgericht zu Recht dem Müllwerker einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen, weil er hinter dem Müllabfuhrfahrzeug einen Müllcontainer quer über die Straße schob, ohne auf den Verkehr und das Fahrzeug der Klägerin zu achten, welches für ihn – hätte er den Müllcontainer nicht vor sich hergeschoben – erkennbar gewesen wäre.

Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch der Mitarbeiterin der Klägerin als Fahrerin des Pkw ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorzuwerfen:

Das Hauptaugenmerk der mit dem Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern befassten Müllwerker ist auf ihre Arbeit gerichtet, die sie überwiegend auf der Straße und effizient, das heißt in möglichst kurzer Zeit und auf möglichst kurzen Wegen, zu erledigen haben. Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, darf daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Er muss damit rechnen, dass Müllwerker plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte weiter in den Verkehrsraum tun, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern. Auf diese typischerweise mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundenen Gefahren hat der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer sein Fahrverhalten einzurichten. Lässt sich ein ausreichender Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann.

Den dargelegten Anforderungen genügte die vom Berufungsgericht festgestellte Fahrweise der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht. Bei einem Seitenabstand von maximal 50 cm zum Müllabfuhrfahrzeug war die Ausgangsgeschwindigkeit von 13 km/h zu hoch, als dass die Fahrerin das Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen hätte bringen können.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 3 StVO

Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen….

Quelle: Bundesgerichtshof

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Wirtschaftsexperten erwarten 2,6 % Wachstum weltweit

Wirtschaftsexperten aus aller Welt erwarten für das laufende Jahr eine Wachstumsrate von durchschnittlich 2,6 %. Dies entspricht in etwa dem Vorjahreswert von 2,7 %. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 23.01.2024

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten für das laufende Jahr eine Wachstumsrate von durchschnittlich 2,6 %. Dies entspricht in etwa dem Vorjahreswert von 2,7 %. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Für die Eurozone sind die Befragten mit 1,5 % pessimistischer. Insbesondere Deutschland (0,6 %) bleibt Sorgenkind. Auch die Expertinnen und Experten in Österreich (0,9 %) und der Schweiz (1,3 %) äußern sich eher verhalten. „Zwar erwarten die Experten einen leichten Zuwachs der Wirtschaftsleistung, nach dem Rückgang 2023. Doch hinkt Deutschland anderen Ländern weiter hinterher“, sagt ifo-Forscher Klaus Gründler.

Nur für Großbritannien (0,5 %) und Schweden (0,4 %) erwarten die Teilnehmenden ein geringeres Wachstum als für Deutschland. Stärkere Zuwächse werden für Spanien (2,0 %), Polen (2,8 %), Irland (2,8 %) und Island (3,3 %) erwartet. Weltweit rechnen besonders Befragte aus Afrika und Asien (je 3,6 %) mit hohen Wachstumsraten.

Optimistischer blicken sie auf die mittlere und lange Sicht. Für 2025 erwarten sie ein weltweites Wachstum von 2,9 %, für 2027 gar 3,3 %. Auch für Deutschland rechnen Expertinnen und Experten mittel- bis langfristig mit einer Steigerung der Wachstumsraten, mit 1,2 % (2025) und 1,5 % (2027) allerdings auf vergleichsweise niedrigem Niveau.

An der Umfrage vom 7. bis zum 21. Dezember 2023 haben 1.431 Expertinnen und Experten aus 124 Ländern teilgenommen.

Quelle: ifo Institut

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