Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten führt nicht zur Masseverbindlichkeit

Ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, stellt keine Masseverbindlichkeit dar. So entschied das FG Münster (Az. 12 K 1324/21).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2024 zum Urteil 12 K 1324/21 E vom 15.12.2023

Ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, stellt keine Masseverbindlichkeit dar. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2023 (Az. 12 K 1324/21 E) entschieden.

Der Kläger gab als Insolvenzverwalter eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner für das Streitjahr 2019 ab, in der er eine Einzelveranlagung von Ehegatten beantragte. Dies führte zu einem Nachzahlungsbetrag, da die Einkommensteuer die vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners einbehaltene Lohnsteuer überstieg. Demgegenüber erhielt die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt worden war, eine Steuererstattung.

Das Finanzamt setzte den Nachzahlungsbetrag gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest. Dem hiergegen eingelegten Einspruch half es insoweit ab, als nur noch die Differenz zwischen dem sich aus einer Zusammenveranlagung ergebenden Betrag und dem tatsächlichen Zahlungsbetrag als Masseverbindlichkeit festgesetzt wurde. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen diese Qualifizierung als Masseverbindlichkeit.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die Einkommensteuerschuld stelle keine Masseverbindlichkeit dar. Sie beruhe auf dem Arbeitseinkommen des Schuldners, das zu dessen insolvenzfreiem Vermögen gehöre. Die Beantragung der Einzelveranlagung durch den Kläger als Insolvenzverwalter führe nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit, denn die Einkommensteuerschuld sei bereits mit Ablauf des Streitjahres entstanden und nicht erst mit der Ausübung des Wahlrechts. Hierin bestehe der Unterschied zur Wahl der Zusammenveranlagung, die wegen der Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten in die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu einer Masseverbindlichkeit führe.

Im Streitfall habe wegen der Wahl der Einzelveranlagung durch die Ehefrau ohnehin keine Zusammenveranlagung durchgeführt werden können. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Kläger Insolvenzverwalter über das Vermögen beider Ehegatten sei, denn maßgeblich seien allein seine Handlungen als Insolvenzverwalter des hiesigen Insolvenzschuldners. Im Übrigen sei die Wahl der Einzelveranlagung in Bezug auf die Ehefrau wegen der sich bei ihr ergebenden Erstattung nicht rechtsmissbräuchlich.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2024

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Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete

Das LSG Niedersachsen entschied, dass Abgeordnete keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz haben, auch wenn sie als Rollstuhlfahrer unstreitig Hilfe bei der Arbeit benötigen (Az. L 11 AL 67/23 B ER).

LSG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.01.2024 zum Beschluss L 11 AL 67/23 B ER vom 03.01.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Abgeordnete keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz haben, auch wenn sie als Rollstuhlfahrer unstreitig Hilfe bei der Arbeit benötigen.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Bremers, der bis zur Mitte des vergangenen Jahres bei einem privaten Verein angestellt war. Für seine dortige Tätigkeit erhielt er als Rollstuhlfahrer eine Arbeitsassistenz von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Danach wurde er Abgeordneter der bremischen Bürgerschaft.

In der Folge lehnte die BA die Förderung der Arbeitsassistenz ab, da die Tätigkeit als Abgeordneter weder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, noch eine selbstständige Tätigkeit sei – und damit kein „Arbeitsplatz“ im Rechtssinne. Nur hierfür gäbe es aber eine Förderung.

Hiergegen wandte sich der Mann mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er verwies auf seinen unstreitigen Unterstützungsbedarf und meinte, dass er entweder als Beschäftigter gelten könne, da er eine Abgeordnetenentschädigung erhalte, oder als Selbstständiger, da er nur seinem Gewissen unterworfen sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BA bestätigt. Die Tätigkeit als Abgeordneter sei aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit zu qualifizieren. Dementsprechend sei die Abgeordnetenentschädigung kein Arbeitseinkommen. Ein Abgeordneter sei vom Vertrauen der Wähler berufen und schulde keine Dienste. Die Mandatszeit bedeute meistens eine vorübergehende Unterbrechung des Berufslebens, da sie regelhaft einen atypischen Abschnitt außerhalb der bisherigen und künftigen Berufslaufbahn darstelle. Insgesamt seien die begehrten Leistungen nicht im Leistungssystem der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, sondern parlaments- bzw. abgeordnetenrechtlich zu regeln.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Digitale Newsletter und Prospekte werden im Online-Handel zum Standard

Bei ihren digitalen Services setzen Online-Händler besonders auf Information und schnelle Lieferung: 8 von 10 (79 Prozent) Online-Händler in Deutschland bieten Newsletter an, weitere 14 Prozent planen oder diskutieren es. Online-Prospekte stellen bereits 72 Prozent zur Verfügung, Dies sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 503 Handelsunternehmen in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 12.01.2024

  • Fast jeder Online-Händler hat oder plant Newsletter
  • Schnell geliefert: Zwei Drittel bieten bereits Same-Day-Delivery an
  • Etwa ein Drittel plant oder diskutiert Einsatz von Chat-Bots

Ob beim Stöbern auf großen Plattformen oder in kleinen Webshops – Online-Shopping ist längst mehr als die Bestellung per Mausklick. Bei ihren digitalen Services setzen Online-Händler besonders auf Information und schnelle Lieferung: 8 von 10 (79 Prozent) Online-Händler in Deutschland bieten Newsletter an, weitere 14 Prozent planen oder diskutieren es. Online-Prospekte stellen bereits 72 Prozent zur Verfügung, 19 Prozent planen oder diskutieren den Einsatz. Zwei Drittel (68 Prozent) bieten Same-Day-Delivery an, also eine Lieferung am selben Tag. Weitere 17 Prozent setzen sich damit auseinander, dies zukünftig anzubieten. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 503 Handelsunternehmen in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, darunter 450 Unternehmen mit Online-Handel.

„Kundinnen und Kunden schätzen am Online-Handel insbesondere den Komfort rund um Auswahl, Preisvergleiche und Lieferung an die Tür. Online-Händler haben das erkannt und bauen entsprechende Services aus. Gleichzeitig verschwimmen die Grenzen zwischen dem Einkauf im Laden und im Netz durch digitale Technologien immer mehr. So können Online-Händler zum Beispiel durch die Beratung via Video oder Chat einen persönlichen Kontakt wie beim Einkauf vor Ort herstellen“, sagt Bianka Kokott, Referentin Digitale Transformation beim Bitkom.

Den Kontakt via Video-Chat beziehungsweise Video-Telefonat bietet bereits etwas mehr als die Hälfte der Online-Händler an (53 Prozent), in Planung oder Diskussion ist es bei 27 Prozent. Loyalitäts- beziehungsweise Bonusprogramme, mit denen man Treuepunkte sammeln kann, finden sich bei 50 Prozent der Online-Händler, ein Viertel (24 Prozent) plant oder diskutiert solche Programme. Kontakt via Messenger-Apps wie WhatsApp oder Threema kann man zu 40 Prozent der Online-Händler aufnehmen, weitere 27 Prozent planen oder diskutieren dies.

Auf individuell zugeschnittene Sonderangebote, zum Beispiel auf Basis von Suchanfragen oder letzten Käufen setzt bisher ein Viertel (26 Prozent) der Online-Händler, ein Fünftel (20 Prozent) plant oder diskutiert es. Intelligente Beratung zum Beispiel zu Größen und Stil gibt es ebenfalls bei einem Fünftel (20 Prozent), bei 24 Prozent ist es im Gespräch. Chat-Bots setzen 12 Prozent ein, 30 Prozent diskutieren oder planen deren Einsatz. Kokott: „Chat-Bots werden heute bereits erfolgreich im Kundenservice eingesetzt, jedoch hauptsächlich für standardmäßige Anfragen. Insbesondere durch die derzeitigen Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz werden Chat-Bots in Zukunft auch bei sehr viel komplexeren Anfragen helfen und so den persönlichen Kundenservice im Online-Handel noch besser ergänzen können.“

Wenig verbreitet ist bisher Live-Stream-Shopping, das heißt virtuelle Verkaufsevents, bei denen Produkte in Echtzeit in sozialen Netzwerken oder Online-Shops präsentiert werden. Erst 7 Prozent bieten sie derzeit an, weitere 10 Prozent der Online-Händler thematisieren die Einführung solcher Events. Auch Voice Commerce, das heißt Bestellung per digitalem Sprachassistenten wie Alexa oder Google Home fristet bisher noch eher ein Nischendasein (5 Prozent), wird aber bei jedem fünften Online-Händler (20 Prozent) diskutiert oder geplant.

Quelle: Bitkom

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Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW)

Die WPK hat zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 12.01.2024

Die WPK hat mit Schreiben vom 9. Januar 2024 gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen. Die WPK fordert nochmals, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW‑E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen.

Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor.

Die WPK fordert hilfsweise, dass eine Übergangsfrist für die Rotationspflicht vorgesehen wird. Dies erscheint erforderlich, nicht nur um eine echte Rückwirkung des Gesetzes zu verhindern, sondern auch um unverhältnismäßige Härten zu vermeiden.

Die WPK berichtete unter „Neu auf WPK.de“ vom 6. Dezember 2023 über ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf.

Quelle: WPK

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Zum Anspruch auf Kaufpreisminderung wegen nach Übergabe entdeckten Lackschäden

Das LG Köln entschied, dass dem Käufer ein Anspruch auf Kaufpreisminderung zustehen kann, auch wenn er trotz unterzeichneter „Abnahme-Erklärung“ erst nach Übergabe entdeckte Lackschäden am Fahrzeug nachträglich geltend macht (Az. 36 O 311/20).

LG Köln, Mitteilung vom 01.12.2023 zur Entscheidung 36 O 311/20 vom 23.11.2023 (nrkr)

Wie sagt man so schön: Das Auto des Deutschen liebstes Kind. Aber was ist, wenn der Käufer nach dem Erwerb eines Neufahrzeuges vom Kfz-Händler plötzlich Auffälligkeiten in der Lackierung feststellt und der Verkäufer deren Beseitigung ablehnt?

Das Landgericht Köln entschied nun in einem Fall, dass dem Käufer ein Anspruch auf Kaufpreisminderung zustehen kann, auch wenn er trotz unterzeichneter „Abnahme-Erklärung“ erst nach Übergabe entdeckte Lackschäden nachträglich geltend macht.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, einer gewerblichen Kfz-Händlerin aus Köln, im Februar 2020 ein fabrikneues Fahrzeug. Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten Mitte Juni 2020 mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug abholbereit sei, holte die Klägerin das Fahrzeug einen Monat später auf dem Betriebsgelände der Beklagten ab. Anlässlich der Übergabe unterschrieb sie eine „Abnahme-Erklärung“, in welcher es unter anderem heißt: „Etwaige Reklamationen sind sofort bei Übernahme des Fahrzeuges geltend zu machen, da später erfolgende Reklamationen keine Berücksichtigung finden können.“ Nachdem sie das Fahrzeug in Empfang genommen hatte, wobei sie keine Beanstandungen äußerte, traten die Klägerin und ihr Ehemann die Heimfahrt nach Stuttgart an. Am nächsten Tag teilte die Klägerin der Beklagten per E-Mail mit, dass ihr bei Pausen auf der Rückfahrt aufgefallen sei, dass im Sonnenlicht auf dem Lack Politurschlieren und auch Reste von Polierpaste zu sehen seien. Es gäbe feine Kratzer, die bei der Übergabe nicht zu sehen gewesen seien, da das Fahrzeug im Schatten des überdachten Eingangsbereichs zum Verkaufsraum gestanden habe. Zwei Wochen später rügte die Klägerin zudem Lackschäden durch Vogelkot und ließ im weiteren Verlauf die Beklagte anwaltlich auffordern, die Lackerscheinungen kostenfrei zu beseitigen, was die Beklagte ablehnte.

Der anschließend beim Landgericht Köln – zunächst auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges – zuletzt auf Zahlung von 4.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten erhobenen Klage, gab das Landgericht Köln nach Durchführung einer Beweisaufnahme nun teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.000 Euro nebst anteiliger Zinsen und Rechtsanwaltskosten.

Das Gericht führt aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreisminderung in Höhe von 1.000 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB habe.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe überzeugend festgestellt, dass an der Fahrzeuglackierung sowohl eine Hologrammbildung/Polierschlieren durch einen nicht fachgerechten Poliervorgang als auch Lackschädigungen durch Vogelkot beständen, welche beide nicht einer fehlerfreien Lackoberfläche gemäß Werkslackierung entsprechen würden. Allerdings stehe – so das Landgericht weiter – nur hinsichtlich der Polierschlieren fest, dass diese – wie gesetzlich notwendig – bereits bei Gefahrübergang also bei Fahrzeugübergabe vorgelegen haben und eine spätere Entstehung im Herrschaftsbereich der Klägerin ausgeschlossen werden könne. Insoweit greife nämlich zugunsten der Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 477 BGB ein. Die Vermutung dieser Vorschrift [welche bei einem Kauf durch einen Verbraucher – wie hier – Anwendung findet, sofern sich innerhalb von sechs Monaten (seit 01.12.2022: innerhalb eines Jahres) seit Übergabe Mangelerscheinungen gezeigt haben], sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handele, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssten. Denn in einem solchen Fall sei zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet.

Davon könne, sodass Landgericht weiter, hier aber hinsichtlich der nur schwer erkennbaren Polierschlieren gerade nicht ausgegangen werden. Daher sei vorliegend die Beklagte beweisbelastet, dass die Polierschlieren erst nach Übergabe des Fahrzeugs entstanden seien. Entsprechender Beweis sei ihr trotz Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht gelungen. Anders bewertet dies das Landgericht dagegen hinsichtlich der Schäden durch Vogelkot. Insoweit komme der Klägerin, die Vermutung nach den obigen Grundsätzen nicht zugute, da es sich um einen so offensichtlichen Mangel handele, dass § 477 BGB nicht greife. Die hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts dieses Mangels damit beweisbelastete Klägerin trage aber selbst vor, den Vogelkot erstmals etwa zwei Wochen nach Übergabe bemerkt zu haben, während sie ihn bei Übergabe des Fahrzeuges trotz der zu diesem Zeitpunkt sehr sorgfältigen Besichtigung offenbar noch nicht bemerkt hatte. Es könne deshalb durch das Gericht nicht ausgeschlossen werden, dass diese Lackschäden erst nach Abholung des Fahrzeugs und in der Obhut der Klägerin entstanden seien. Gewährleistungspflichtig sei die Beklagte daher nur für die Lackschäden in Form von Polierspuren. Ein Gewährleistungsausschluss – so die Begründung weiter – sei dagegen nicht wirksam vereinbart. Bei der von der Klägerin unterzeichneten „Abnahme-Erklärung“ handele es sich um ein von der Beklagten vorformuliertes Formular, weshalb sich die Vereinbarung inhaltlich an den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen messen lassen müsse. Dies führe hier aus Sicht des Gerichts ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB.

Die nach alledem geschuldete Kaufpreisminderung für die vorhandenen Polierschlieren bemisst das Landgericht anschließend auf 1.000 Euro. Es führt aus, dass bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen sei, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert der mangelbehafteten Sache stehe. Der Minderungsbetrag sei, soweit erforderlich, dabei durch Schätzung zu ermitteln und entspreche nicht per se dem Reparaturaufwand, obwohl dieser ein Anhaltspunkt für die Größenordnung der Minderung sein könne. Mit Rücksicht auf die aus Sicht des Gerichts eher geringfügigen Mangelerscheinungen in Form der Polierschlieren an der Grenze zu einem Bagatellmangel, den Kaufpreis des Fahrzeuges und die vom gerichtlichen Sachverständigen zwar in Höhe von 2.500 Euro bis 3.000 Euro angegebenen Reparaturkosten, welche nach Auffassung des Landgerichts aber überwiegend auf die durch Vogelkot verursachten echten Substanzschäden im Lack entfallen dürften, nimmt das Landgericht letztlich einen Betrag von 1.000 Euro an. Dies sei aus Sicht der Kammer der Betrag, um den ein Käufer, wenn ihm die Polierstellen bei Übergabe aufgefallen wären, den Kaufpreis des Wagens hätte herunterhandeln können, mit anderen Worten, der Minderwert, den der Markt bei realistischer Betrachtung diesem Mangel beigemessen hätte.

Die am 23.11.2023 verkündete Entscheidung zum Az. 36 O 311/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland – Rechtsfolgen des § 14b AO

Mit Artikel 23 Nummer 3 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2024 ein neuer § 14b AO eingeführt. Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher lt. BMF ab 1. Januar 2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab 1. Januar 2024 ihr gegenüber geltend zu machen (Az. IV D 1 – S-0284 / 20 / 10006 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-0284 / 20 / 10006 :003 vom 12.01.2024

Mit Artikel 23 Nummer 3 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023, BGBl. I 2023 Nr. 411, wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2024 folgender § 14b AO eingeführt:

„§ 14b – Körperschaften mit Sitz im Ausland

(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.

(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.

(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.“

Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher ab 1. Januar 2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab 1. Januar 2024 ihr gegenüber geltend zu machen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2020 – IV A 3 – S 0284/20/10006 :003 (BStBl I 2021 S. 46) – mit Wirkung ab 1. Januar 2024 aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zur Haftung des Grundstückseigentümers bei Unfall wegen Glätte

Das LG Köln entschied, dass dem Geschädigten bei einem Glatteisunfall auf einem Grundstück ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, auch wenn der grundsätzlich Räum- und Streupflichtige diese Pflichten durch Vertrag auf eine Fachfirma übertragen hat, diese aber erkennbar nicht ausrückt (Az. 15 O 169/23).

LG Köln, Mitteilung vom 31.12.2023 zum Urteil 15 O 169/23 vom 18.12.2023 (nrkr)

Winterzeit – Zeit der Glätte und des Schnees. Die Frage, die sich dabei immer wieder stellen kann: Hafte ich, wenn auf meinem Grundstück wegen Glätte ein Dritter verunglückt?

Das Landgericht Köln entschied nun in einem Fall, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, auch wenn der grundsätzlich Räum- und Streupflichtige diese Pflichten durch Vertrag auf eine Fachfirma übertragen hat, diese aber erkennbar nicht ausrückt.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Lkw mit Auflieger. Die Beklagte betreibt auf ihrem Betriebsgelände in Frechen einen Warenumschlagplatz. Sie hat die Räum- und Streupflicht für dieses Grundstück durch Vertrag auf eine Gebäudereinigungsfirma übertragen.

In einer Nacht im Dezember 2022 vereiste das Betriebsgelände der Beklagten aufgrund eines plötzlichen Kälteeinbruchs. Wenige Minuten nach Mitternacht befuhr ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Gespann aus Lkw und Auflieger das Betriebsgelände, um dort an einer Wechselbrücke das Fahrzeug be- und entladen zu lassen. Der Fahrer verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und rutschte gegen eine der Wechselbrücken. Es entstand Schaden an der Zugmaschine und dem Auflieger, den die Klägerin zum Teil über ihre Kaskoversicherung regulieren ließ. Anschließende anwaltliche Zahlungsaufforderungen gegenüber der Beklagten blieben erfolglos.

Der daraufhin beim Landgericht Köln auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen und vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten als auch Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung erhobenen Klage, gab das Landgericht Köln nun vollumfänglich statt.

Das Landgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Beklagte der Klägerin aus Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB hafte. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, indem sie trotz der jedenfalls seit 22:30 Uhr erkannten Untätigkeit des hiermit beauftragten Unternehmens ihrerseits untätig geblieben sei. Dies sei ursächlich für den Schadensfall. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht erwiesen.

Deliktische Verkehrssicherungspflichten könnten zwar grundsätzlich auf einen Dritten übertragen werden. Allerdings verblieben dann Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden. Übernehme dabei ein Fachunternehmen die Pflichten, dürfe sich der Übertragende zudem grundsätzlich auf die Erfüllung verlassen und müsse ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren.

Im vorliegenden Streitfall, so das Landgericht weiter, habe die Beklagte nach eigenem Vorbringen jedenfalls seit 22:30 Uhr und damit zum Schadenszeitpunkt seit mehr als 90 Minuten Kenntnis davon gehabt, dass das beauftragte Unternehmen trotz des Kälteeinbruchs untätig geblieben war. Daher hätte es die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht bei einer bloßen weiteren Mahnung gegenüber dem Übernehmer belassen dürfen, sondern hätte selbst tätig werden müssen. Es mag sein, so die weitere Begründung, dass die Beklagte nicht selber habe streuen können. Sie hätte jedoch einen Warnhinweis an der Einfahrt des Geländes anbringen können. Soweit die Beklagte auf die unzumutbare Gefährdung ihrer Mitarbeiter verweise, überzeuge dies nicht. Ein Fußgänger, der von der Glätte weiß, sollte in der Lage sein, sich mit äußerster Vorsicht unfallfrei über das Grundstück zu bewegen. Im Übrigen hätte die Beklagte telefonische Warnungen aussprechen können. Dabei geht das Landgericht nach seinen weiteren Ausführungen davon aus, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, welche Unternehmen sie zu welchen Zeiten mit Waren beliefern oder solche abholen würden.

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sieht die Kammer in ihrem Urteil zudem als ursächlich für den Schaden an. Insoweit streite nach Auffassung des Landgerichts ein Anscheinsbeweis für den Geschädigten, wenn Schäden eintreten, die die verletzte Pflicht hätte verhindern sollen oder die bei deren Beachtung hätten verhindert werden können. Insoweit sei, so das Landgericht weiter, davon auszugehen, dass der Fahrer der Klägerin sich bei zutreffender Information über den Zustand des Grundstücks mit äußerster Vorsicht fortbewegt hätte, nach Gefahrenstellen Ausschau gehalten hätte, notfalls die Fahrt unterbrochen hätte. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht erschüttert. Ein unvorsichtiges Verhallten des Fahrers, das ein Mitverschulden begründen könnte, sei von der Beklagten zwar behauptet, aber nicht erwiesen.

Abschließend führt die Kammer im Urteil aus, dass sich ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden auch aus den §§ 280 Abs. 1 und 241 Abs. 2 BGB ergebe, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin nicht ohne vertragliche Absprache mit der Beklagten Waren hole und liefere. In diesem Zusammenhang sei der Beklagten ein Fehlverhalten des mit dem Winterdienst betrauten Unternehmens nach § 278 BGB zuzurechnen.

Quelle: Landgericht Köln

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Frachtmenge im Roten Meer bricht ein

Das jüngste Update des Kiel Trade Indicator für den Monat Dezember 2023 zeigt die Folgen der Angriffe auf Frachtschiffe im Roten Meer. Die dort transportierte Menge an Containern brach um über die Hälfte ein und liegt aktuell fast 70 Prozent unter dem eigentlich zu erwartenden Aufkommen. Als Folge sind die Frachtkosten und die Transportzeit im Warenverkehr zwischen Fernost und Europa angestiegen, und die Importe und Exporte von Deutschland und der EU liegen teils deutlich unterhalb des Vormonats November 2023.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 11.01.2024

Das jüngste Update des Kiel Trade Indicator für den Monat Dezember 2023 zeigt die Folgen der Angriffe auf Frachtschiffe im Roten Meer. Die dort transportierte Menge an Containern brach um über die Hälfte ein und liegt aktuell fast 70 Prozent unter dem eigentlich zu erwartenden Aufkommen. Als Folge sind die Frachtkosten und die Transportzeit im Warenverkehr zwischen Fernost und Europa angestiegen, und die Importe und Exporte von Deutschland und der EU liegen teils deutlich unterhalb des Vormonats November 2023 (preis- und saisonbereinigt).

Das jüngste Datenupdate des Kiel Trade Indicator für Dezember 2023 deutet auf eine Fortsetzung des leicht negativen Trends im Welthandel und im Handel zwischen großen Volkswirtschaften hin. Eine Ursache für den schwachen Handelsmonat dürften auch die mit dem Konflikt im Nahen Osten verbundenen Angriffe auf Containerschiffe im Roten Meer sein.

  • Der Welthandel ist demnach von November auf Dezember 2023 um 1,3 Prozent zurückgegangen (preis- und saisonbereinigt).
  • Für die EU sind die Indikatorzahlen sowohl bei den Exporten (-2,0 Prozent) als auch bei den Importen (-3,1 Prozent) klar im roten Bereich.
  • Im Außenhandel Deutschlands hält die Schwächephase der letzten Monate an, Exporte (-1,9 Prozent) und Importe (-1,8 Prozent) gingen im Monatsvergleich abermals zurück.
  • Für den Dezemberhandel der USA zeigt der Kiel Trade Indicator für Exporte (-1,5 Prozent) und Importe (-1,0 Prozent) ein Minus, auch wenn der Seeweg durch das Rote Meer und den Suezkanal dort eine geringere Rolle spielt als für Europa.
  • Chinas Handel läuft gegen den Trend, die Werte sowohl für Exporte (+1,3 Prozent) und Importe (+3,1 Prozent) zeigen nach oben. Ein Grund dafür dürfte im bevorstehenden chinesischen Neujahrsfest liegen, das die Handelsumsätze nach oben treibt.

„Die Umleitung von Schiffen aufgrund der Angriffe im Roten Meer um das Kap der Guten Hoffnung in Afrika führt dazu, dass sich die Zeit für den Transport von Waren zwischen den asiatischen Produktionszentren und den europäischen Verbrauchern deutlich um bis zu 20 Tage verlängert“, sagt Julian Hinz, Direktor des Forschungszentrums Handelspolitik und neuer Leiter des Kiel Trade Indicators. „Dies zeigt sich auch in den rückläufigen Handelszahlen für Deutschland und die EU, da transportierte Waren nun noch auf See sind und nicht wie geplant bereits in den Häfen gelöscht wurden.”

Die Anzahl der verschifften Container im Roten Meer ist im Dezember drastisch um über die Hälfte eingebrochen. Aktuell liegt das Volumen bei nur rund 200.000 Containern pro Tag, noch im November lag der Wert bei rund 500.000 Containern. Damit liegt das aktuelle Aufkommen 66 Prozent unter dem eigentlich zu erwartenden Volumen, berechnet aus dem Frachtaufkommen der Jahre 2017 bis 2019.

Frachtmenge im Roten Meer bricht ein, aber kaum negative Folgen für Welthandel zu erwarten

Statt durch das Rote Meer fahren die Schiffe nun um Afrika und das Kap der Guten Hoffnung, der Umweg nimmt 7 bis 20 Tage in Anspruch. Die verlängerte Fahrzeit hat die Frachtraten deutlich erhöht, der Transport eines 40-Fuß-Standardcontainers zwischen China und Nordeuropa kostet aktuell über 4.000 US-Dollar, noch im November waren es rund 1.500 US-Dollar. Der aktuelle Preis ist allerdings noch weit entfernt von den drastischen Ausschlägen während der Corona-Pandemie, als der Transport eines Containers auf dieser Route bis zu 14.000 US-Dollar kostete.

„Entsprechend sind trotz merklichem Anstieg der Transportkosten keine spürbaren Folgen für die Verbraucherpreise in Europa zu erwarten, zumal der Anteil der Frachtkosten am Warenwert hochpreisiger Artikel etwa im Bereich Consumer-Elektronik nur im Promillebereich liegt“, so Hinz.

„Die Situation heute ist nicht mit dem Umfeld während des Evergiven-Unglücks im Suezkanal und der Corona-Pandemie vergleichbar, als Lockdowns zu einem drastischen Rückgang des Warenangebots führten und gleichzeitig die Nachfrage in Europa nach oben schnellte. Außer einer aktuell etwas längeren Lieferzeit für Produkte aus Fernost und erhöhten Frachtkosten, auf die sich das Containerschiffnetzwerk schnell einstellen dürfte, sind keine negativen Folgen für den weltweiten Handel zu erwarten.“

Weitere Informationen zum Kiel Trade Indicator und einzelne Prognosen für 75 Länder und Regionen finden Sie auf www.ifw-kiel.de/tradeindicator.

Die nächste Aktualisierung des Kiel Trade Indicator erfolgen am 7. Februar für die Handelsdaten im Januar.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit GG unvereinbar, soweit er eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt

Das BVerfG entschied auf Vorlage des BFH, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des UntStFG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist (Az. 2 BvL 8/13).

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.01.2024 zum Beschluss 2 BvL 8/13 vom 28.11.2023

Mit am 12.01.2024 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs hin entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (UntStFG) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG ermöglicht in bestimmten Fällen die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert, das heißt ohne Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und somit steuerneutral. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften), wird in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht genannt.

§ 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG kann nicht so ausgelegt werden, dass er auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasst. Solche Übertragungen sind somit nicht zum Buchwert möglich und werden gegenüber den durch § 6 Abs. 5 EStG begünstigten Wirtschaftsguttransfers benachteiligt. Dies verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es sind keine sachlich einleuchtenden Gründe für diese Ungleichbehandlung ersichtlich.

Der Gesetzgeber hat rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu treffen. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31. Dezember 2000 gilt.

Sachverhalt

§ 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen eine steuerneutrale Überführung beziehungsweise Übertragung von Wirtschaftsgütern. Die Vorschrift erfasst neben der Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG) Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 Var. 1, Nr. 3 EStG) sowie zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben beziehungsweise Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 Var. 2 EStG). Wirtschaftsguttransfers zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Schwesterpersonengesellschaften sind in § 6 Abs. 5 EStG nicht genannt.

Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im August 2001 veräußerte die F1-KG – eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG – zwei bebaute Grundstücke aus ihrem Gesamthandsvermögen an eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft (F2-KG) zu einem – herabgesetzten – Preis in Höhe der Summe der bilanziellen Buchwerte (6.691.604 DM). Diese Übertragungsvorgänge behandelte die F1-KG steuerlich als erfolgsneutral. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Buchwertverkauf bei der F1-KG zur vollständigen Aufdeckung der in den übertragenen Grundstücken enthaltenen stillen Reserven geführt habe, mithin nicht steuerneutral erfolgt sei. Das Finanzamt berücksichtigte den entsprechenden Gewinn von 1.142.020 DM im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2001 und setzte einen entsprechenden Gewerbesteuermessbetrag fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der hiergegen gerichteten Klage im Juli 2012 statt.

Auf die Revision des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, als danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich sei.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

I. 1.§ 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG kann nicht so ausgelegt werden, dass er auch eine solche Übertragung von Wirtschaftsgütern erfasst.

a) Der Transfer eines Einzelwirtschaftsguts zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften kann nicht unter das Tatbestandsmerkmal der „Überführung“ zwischen zwei Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG subsumiert werden.

Nimmt man § 6 Abs. 5 EStG insgesamt in den Blick, wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Begriff der Überführung in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG gerade als Gegenbegriff zum Begriff der Übertragung in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verstanden wissen wollte. Der Begriff der Überführung beschreibt Wirtschaftsguttransfers, die nicht mit einem Rechtsträgerwechsel einhergehen, während der Begriff der Übertragung Wirtschaftsguttransfers mit Rechtsträgerwechsel erfasst. Da mit dem Transfer eines Einzelwirtschaftsguts zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften zivilrechtlich stets ein Rechtsträgerwechsel einhergeht, kann ein solcher Transfer nicht unter den Wortlaut von § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG gefasst werden, ohne die Unterscheidung zwischen Überführung und Übertragung zu unterlaufen.

Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen die Möglichkeit einer Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG, die es erlauben würde, die buchwertneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften unter diese Bestimmung zu fassen. Denn im Gesetzgebungsverfahren wurde mehrfach diskutiert, ob eine solche Regelung in § 6 Abs. 5 EStG aufgenommen werden sollte. Sie fand letztlich jedoch keinen Eingang in das Gesetz.

b) § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG kann ebenfalls nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Transfer von Einzelwirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften von der Erstreckung der Buchwertübertragung auf weitere Fallgruppen erfasst ist.

Der Wortlaut von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG umfasst die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften nicht. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht – ebenso wie bei § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG – gegen eine Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, die eine buchwertneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ermöglicht.

2.Eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG scheidet aus. Eine entsprechende Heranziehung von § 6 Abs. 5 EStG bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Schwesterpersonengesellschaften würde die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Frage der Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ist im Gesetzgebungsverfahren mehrmals diskutiert worden, ohne dass eine gesetzliche Regelung zustande gekommen wäre. Für eine Absicht des Gesetzgebers, die Klärung dieser Frage der Judikative zu überlassen, finden sich keine tragfähigen Anhaltspunkte.

II. Mit dem festgestellten Norminhalt verstößt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

1.a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

b) Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss.

2.Gemessen an diesen Maßstäben verstößt der Ausschluss der Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der Umstand, dass die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften – anders als die sonstigen von § 6 Abs. 5 EStG erfassten Wirtschaftsguttransfers – nicht zum Buchwert möglich ist, begründet eine, gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ermöglicht Einzelunternehmern die steuerneutrale Überführung einzelner Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen eines anderen von ihnen unterhaltenen Betriebs. Dagegen führt ein Wirtschaftsguttransfer zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zur Aufdeckung stiller Reserven, obwohl sich auch diese nicht in einer Markttransaktion realisiert haben und kein Bedürfnis für einen sofortigen Steuerzugriff besteht, da die stillen Reserven weiter steuerverstrickt und insbesondere auch denselben Steuerpflichtigen zugeordnet bleiben, nämlich den hinter den Schwesterpersonengesellschaften stehenden Gesellschaftern.

bb) § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG ermöglicht eine Buchwertfortführung bei Wirtschaftsguttransfers innerhalb derselben Mitunternehmerschaft oder zwischen zwei über ihre (Mit-)Unternehmer miteinander verbundenen Betrieben beziehungsweise Mitunternehmerschaften. Erfasst sind dabei Konstellationen, in denen stille Reserven teilweise oder vollständig auf andere Steuerpflichtige übergehen.

Dagegen hat ein Wirtschaftsguttransfer zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften die Aufdeckung stiller Reserven zur Folge, obwohl es sich dabei ebenfalls um einen Wirtschaftsguttransfer im Kreis der Mitunternehmerschaft handelt und dieser – im Gegensatz zu den durch § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG privilegierten Konstellationen – nicht zu einer Verlagerung stiller Reserven auf einen anderen Steuerpflichtigen führt.

b) Eine verfassungsrechtlich erhebliche Ungleichbehandlung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass es im Einzelfall möglich sein kann, bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften die Aufdeckung stiller Reserven durch entsprechende vertragliche Gestaltungen zu vermeiden. Denn Ausweichoptionen gegenüber einem belastenden Steuergesetz, die ein bestimmtes steuerlich relevantes Verhalten des Steuerpflichtigen voraussetzen, können im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieses Steuergesetzes nur dann als belastungsmindernd berücksichtigt werden, wenn das betreffende Verhalten zweifelsfrei legal ist, keinen unzumutbaren Aufwand für den Steuerpflichtigen bedeutet und ihn auch sonst keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetzt.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Als Gestaltungsoption käme etwa eine Kettenübertragung in Betracht, bei der ein Wirtschaftsgut über eine Nacheinanderschaltung der beiden durch § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG privilegierten Wirtschaftsguttransfers auf eine Schwesterpersonengesellschaft übertragen wird. Eine solche Kettenübertragung könnte jedoch als Gestaltungsmissbrauch anzusehen und daher im Ergebnis wie eine – vom Gesetz nicht gestattete – Direktübertragung zu behandeln sein. Darüber hinaus bringen Gestaltungen, bei denen das Wirtschaftsgut zunächst auf einen Gesellschafter übertragen wird, den Nachteil mit sich, dass die spätere Übertragung des Gesellschafters an die Gesellschaft unter Umständen einer Insolvenz- beziehungsweise Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann.

c) Die Ungleichbehandlung ist auch nicht von der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit bei der Einführung neuer Regelungen gedeckt. Ein Systemwechsel könnte zwar darin liegen, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 entschied, dass nunmehr jeder Rechtsträgerwechsel zur Aufdeckung stiller Reserven führen sollte. Jedoch gab der Gesetzgeber diesen Gedanken schon durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 wieder auf. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist eine Orientierung der neuen Regeln an alternativen Prinzipien nicht (mehr) erkennbar.

d) Für die Ungleichbehandlung von Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften sind keine sachlich einleuchtenden Gründe ersichtlich, die die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen.

aa) Dies gilt zunächst für die Ungleichbehandlung gegenüber Wirtschaftsguttransfers zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen.

(1) Ebenso wie die Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG bewirkt die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften keine gesteigerte Leistungsfähigkeit bei den Gesellschaftern, die einen Steuerzugriff rechtfertigen würde. Denn die stillen Reserven werden vor und nach dem Transfer denselben Steuerpflichtigen in gleichbleibender Höhe anteilig zugerechnet.

(2) Ob das Vorliegen eines zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsels grundsätzlich geeignet ist, eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Wirtschaftsguttransfers zu rechtfertigen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG lässt auch bei Vorliegen eines Rechtsträgerwechsels in bestimmten Fällen eine Buchwertübertragung zu. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass ein Rechtsträgerwechsel allein nicht die Aufdeckung etwaiger stiller Reserven rechtfertigen kann. Vielmehr wird aus der Systematik von § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 EStG deutlich, dass nicht der Rechtsträgerwechsel an sich, sondern die gegebenenfalls dadurch bewirkte Verlagerung stiller Reserven auf ein anderes Steuersubjekt oder in die Besteuerungssphäre eines Körperschaftsteuersubjekts zwecks Ausnutzung des günstigeren Körperschaftsteuersatzes bei einer späteren Realisierung der stillen Reserven deren Aufdeckung rechtfertigen soll. Eine Verlagerung stiller Reserven erfolgt bei Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften jedoch gerade nicht.

(3) Auch der Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zwecks gemeinsamer Einkünfteerzielung ist für sich betrachtet nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Dem Einkommensteuergesetz liegt – jedenfalls historisch – der Gedanke zugrunde, dass Einzel- und Mitunternehmer gleich zu behandeln sind. Dies kommt in § 15 Abs. 1 EStG zum Ausdruck, wonach die Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften ebenso wie Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

Aufgrund der faktischen Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird im Schrifttum zwar gelegentlich gefordert, Personengesellschaften vollständig als Steuersubjekte anzuerkennen und in die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz aufzunehmen. Solange sich der Gesetzgeber jedoch nicht für eine solche konzeptionelle Neuausrichtung der Besteuerung der Personengesellschaften entscheidet, kann der Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zwecks gemeinsamer Einkünfteerzielung allein eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen; vielmehr müssen sich gerade im Hinblick auf den Sinn und Zweck einer Vorschrift konkrete faktische Unterschiede ergeben, die die Ungleichbehandlung zulassen. Solche Unterschiede sind hier nicht ersichtlich.

(4) Die Ungleichbehandlung ist auch nicht unter dem Aspekt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen gerechtfertigt. Die Gesetzesmaterialien lassen einen solchen Grund für die abweichende Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften nicht erkennen. Dies allein stünde der Berücksichtigung des Ziels der Missbrauchsvermeidung als möglichem Rechtfertigungsgrund zwar nicht entgegen.

Die Annahme, der Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften diene der Verhinderung von Gestaltungen, bei denen einzelne Wirtschaftsgüter auf Objektgesellschaften übertragen werden, um sie anschließend gewerbesteuerfrei und nach §§ 16, 34 EStG begünstigt zu veräußern, bildet jedoch keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund. Denn die dem Gesetzgeber eingeräumten Grenzen zulässiger Typisierung sind überschritten, wenn sich die gesetzliche Typisierung nicht realitätsgerecht am typischen Fall orientiert, sondern einen atypischen Fall als Leitbild wählt.

Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften typischerweise nicht mit dem unternehmerisch legitimen Zweck einer Umstrukturierung, sondern mit dem Ziel unternommen würde, missbräuchlich Steuervorteile zu erlangen.

bb) Auch für die Ungleichbehandlung gegenüber den in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG genannten Wirtschaftsguttransfers im Kreis der Mitunternehmerschaft sind keine Rechtfertigungsgründe erkennbar.

Das im Gesetzgebungsverfahren zum Steuersenkungsgesetz sowie zum Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz angeführte Ziel, Umstrukturierungen in Personenunternehmen zu erleichtern, kann die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Hierfür mangelt es an einer sachgerechten Abgrenzung des Kreises der Privilegierten.

Der Begünstigungszweck – die Förderung von Umstrukturierungen von Personenunternehmen – trifft auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ebenso zu wie auf die durch § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG begünstigten Wirtschaftsguttransfers. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften typischerweise nicht der „Fortsetzung des unternehmerischen Engagements in anderer Form“ dient.

Dies gilt umso mehr, als das Gesetz es zur Förderung von Umstrukturierungen hinnimmt, dass stille Reserven innerhalb einer Mitunternehmerschaft neu zugeordnet (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG) oder von dem bisherigen Alleineigentümer des Wirtschaftsguts auf mehrere Personen verteilt werden oder umgekehrt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG). Wenn derartige Vorgänge nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führen, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass im Falle der Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften anderes gelten soll. Da diese nicht zu einer personellen Verschiebung stiller Reserven führt, erscheint es vielmehr erst recht gerechtfertigt, auf deren Aufdeckung zu verzichten.

Der streitgegenständliche Begünstigungsausschluss erscheint zudem willkürlich, weil dasselbe Ergebnis – die steuerneutrale Übertragung zum Buchwert – über eine Kombination der durch § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG begünstigten Wirtschaftsguttransfers erreicht werden kann, was indes für die Betroffenen mit deutlich höheren Transferkosten einhergeht und, wie oben ausgeführt, mit rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden ist. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Einzelschritte jeweils zum Buchwert vorgenommen werden können, eine Direktübertragung aber zur Aufdeckung stiller Reserven führen soll.

III. § 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG kann nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass seine Verfassungsmäßigkeit noch gewahrt ist. Hierfür fehlt es bereits am Vorhandensein mehrerer möglicher Auslegungsergebnisse. Eine verfassungskonforme Rechtsfortbildung im Sinne einer „Abänderung des Gesetzes im Wege der Rechtsfortbildung“ lässt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung nicht vereinbaren.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Dieb stiehlt Daten beim Online-Banking – Haftung der Bank?

Wer beim spätabendlichen Online-Banking einen vermeintlichen Anruf von der Bank erhält, sollte das genau prüfen. Wenn der Kunde grob fahrlässig handelt und durch „Phishing“ einen Schaden erleidet, muss die Bank nicht haften. So das LG Lübeck (Az. 3 O 83/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 11.01.2024 zum Urteil 3 O 83/23 vom 19.12.2023 (nrkr)

Wer beim spätabendlichen Online-Banking einen Anruf von der Bank erhält, sollte die Alarmglocken läuten hören und genau prüfen. Das Geld könnte verloren gehen.

Ein Mann möchte sich am Abend per Computer beim Online-Banking seiner Bank anmelden. Die aufgerufene Webseite kommt ihm komisch vor. Er ruft die Webseite lieber erneut mit seinem Smartphone auf. Die gleiche Webseite erscheint. Der Mann wird aufgefordert, seine persönlichen Daten einzugeben. Das tut er. Daraufhin erscheint auf der Webseite ein Zahlencode mit der Mitteilung, er werde gleich einen Anruf erhalten. Kurz darauf gegen 21.30 Uhr meldet sich eine Frau am Telefon und gibt sich als Bankmitarbeiterin aus. Sie erklärt, der Mann müsse für die Anmeldung die TANApp auf seinem Smartphone öffnen und die Anmeldung freigeben. Das tut der Mann. Daraufhin fragt die Anruferin, ob der Mann ein Tagesgeldkonto eröffnen wolle. Das bejaht er. Die Anruferin erklärt dann, zum Test werde sie einen Betrag auf das Konto überweisen, das müsse der Mann in seiner App freigeben. Auch das tut der Mann. Was genau er auf seiner App freigibt, überprüft er nicht. Am nächsten Morgen stellt er fest, dass mehrere Tausend Euro auf seinem Konto fehlen.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Mann das Geld von seiner Bank zurück. Auf dem Server der Bank müsse ein Virus gewesen sein. Er habe zum Test nur 1 Euro zur Überweisung freigegeben. Die Bank will das Geld nicht erstatten. Der Mann hätte den Betrug in Form des sog. Phishings (Password Fishing) erkennen müssen und nicht 15.000 Euro zur Überweisung freigeben dürfen.

Bekommt der Mann sein Geld zurück? Das Gericht hat entschieden: Nein. Normalerweise müsse die Bank den Betrag zwar erstatten, wenn eine Zahlung ohne Zustimmung des Kunden erfolgt (sog. nicht autorisierter Zahlungsvorgang). Allerdings gelte dies nicht, wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Das heißt, nicht aufmerksam genug war, obwohl er hätte bemerken müssen, dass etwas nicht stimmt. Der Mann hätte den Betrug bemerken müssen, da ihm die Webseite bereits merkwürdig vorgekommen sei und ihn der spätabendliche Anruf zur Kontoeröffnung hätte misstrauisch machen müssen. Der Mann hätte sorgfältig prüfen müssen, welchen Betrag er auf welches Konto überweist, selbst bei einer Überweisung von nur 1 Euro. Dies habe er nicht getan.

Das Urteil vom 19.12.2023 (Az. 3 O 83/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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