Welthandel startet Erholung

Nach einer Schwächephase im Winterhalbjahr legt der globale Handel im April wieder etwas kräftiger zu. Dies zeigt das jüngste Datenupdate des Kiel Trade Indicator des IfW Kiel im Vergleich zum Vormonat.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 05.05.2023

Nach einer Schwächephase im Winterhalbjahr legt der globale Handel im April wieder etwas kräftiger zu. Dies zeigt das jüngste Datenupdate des Kiel Trade Indicator im Vergleich zum Vormonat. Vor allem der intra-europäische Warenaustausch prägt die Erholung. In Deutschland allerdings profitieren nur die Einfuhren, die Ausfuhren liegen im roten Bereich.

Laut jüngstem Datenupdate des Kiel Trade Indicator für April dürfte der Welthandel im Vergleich zum Vormonat um 1,5 Prozent zulegen (preis- und saisonbereinigt).

Treibende Kraft hinter dem Plus sind vor allem die positiven Handelswerte der EU sowohl für Exporte (+2,7 Prozent) als auch Importe (+2,2 Prozent). „Vor allem der intra-europäische Handel sowie der Warenaustausch Frankreichs profitieren. Aber auch Nachbarn außerhalb des Binnenmarktes wie das Vereinigte Königreich, Norwegen und die Schweiz warten mit einer positiven Entwicklung im April auf“, sagt Vincent Stamer, Leiter Kiel Trade Indicator.

Für Deutschland zeigt der Kiel Trade Indicator ein weniger eindeutiges Bild, nur die Importe (+2,2 Prozent) zeigen eine Aufwärtsbewegung, die Exporte (-0,7 Prozent) dagegen einen negativen Wert.

Im Handel der USA ist trotz sehr schwachem März bei den Exporten (+0,6 Prozent) kein Gegenimpuls in den Indikatorwerten für April zu sehen. Die Importe (+3,4 Prozent) dürften aber verlorenes Terrain gutmachen.

Für China weist der Kiel Trade Indicator nach einem negativen Winterhalbjahr bei den Exporten (-1,3 Prozent) leicht abwärts, bei den Importen (+0,5 Prozent) seitwärts. „Offenbar führt die wirtschaftliche Erholung nach dem Ende der Zero-COVID-Politik zwar zu höherem heimischen Konsum, aber derzeit noch nicht zu vermehrtem Außenhandel“, so Stamer.

Frachtmenge im Roten Meer steigt deutlich

Die Auswertung der Frachtmengen auf den Weltmeeren bestätigt das insgesamt wieder positivere Bild für den globalen Warenhandel im April.

Im Roten Meer – der wichtigsten Seehandelsroute zwischen Europa und Asien – wurde im April das erste Mal seit dem Stau während der Havarie der Ever Given im Suezkanal vor zwei Jahren die Marke von 600.000 verschifften Standardcontainern pro Tag überschritten.

Damit ist die Lücke zwischen tatsächlichem und erwartetem Frachtaufkommen – berechnet aus dem durchschnittlichen Handelsaufkommen der Jahre 2017 bis 2019 – geschlossen.

Auch die Menge an weltweit verschifften Standardcontainern stieg im April erneut leicht auf annähernd 14 Millionen Stück pro Tag an, die Entwicklung bestätigt den Aufwärtstrend der vergangenen Wochen. Seit dem Beginn der winterlichen Schwächephase im Oktober2022 hat sich die global in Containern verschiffte Gütermenge um etwa 3 Prozent erholt.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Konjunkturumfrage: Mehr Optimisten als Pessimisten

Die Stimmung ist besser als im Spätherbst 2022: Mehr als jedes dritte befragte Unternehmen rechnet für dieses Jahr mit einer höheren Produktion als noch im Vorjahr. Damit gibt es wieder mehr Optimisten als Pessimisten, wie die neue Konjunkturumfrage des IW Köln zeigt. Doch ein echter Aufschwung bleibt wohl aus.

IW Köln, Pressemitteilung vom 06.05.2023

Die Stimmung ist besser als im Spätherbst 2022: Mehr als jedes dritte befragte Unternehmen rechnet für dieses Jahr mit einer höheren Produktion als noch im Vorjahr. Damit gibt es wieder mehr Optimisten als Pessimisten, wie die neue Konjunkturumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt. Doch ein echter Aufschwung bleibt wohl aus.

Deutsche Unternehmen blicken deutlich optimistischer auf das laufende Jahr als noch Ende 2022. Während im Herbst 39 Prozent der befragten Firmen einen Geschäftsrückgang für 2023 erwarteten, waren es im März und April 2023 nur noch 26 Prozent. Dagegen gehen nun 36 Prozent von einem Zuwachs aus, im Spätherbst waren es nur 26 Prozent. Das bringt auch gute Aussichten für den Arbeitsmarkt: Mehr als jedes dritte Unternehmen will mehr Mitarbeiter einstellen als im Vorjahr, nur 24 Prozent planen damit, Stellen abzubauen. Auch die Investitionen sollen ausgeweitet werden, nachdem Pandemie und Krieg hier zuletzt gebremst hatten. 37 Prozent der Unternehmen wollen mehr investieren als im Vorjahr, 24 Prozent rechnen mit geringeren Investitionen. Insgesamt befragte das IW 2.327 Unternehmen.

Schlechte Stimmung in NRW

Sowohl in der Industrie als auch im Dienstleistungssektor kehrt damit der Optimismus langsam zurück. Nur in der Bauwirtschaft ist die Stimmung weiterhin schlecht, die Produktionserwartungen haben sich zwar auch hier verbessert – die Pessimisten dominieren aber nach wie vor. Auch regional ergibt sich ein differenziertes Bild: In Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist die Produktionserwartung überwiegend positiv, der Saldo zwischen positiven und negativen Erwartungen liegt bei 21 Prozentpunkten. Vergleichsweise schlecht ist die Stimmung in Sachsen und Thüringen: Optimisten und Pessimisten sind hier gleichermaßen vertreten. In Nordrhein-Westfalen gibt es die wenigsten Optimisten – die energieintensive Industrie hat hier noch mit enormen Belastungen zu kämpfen.

Kein Aufschwung erkennbar

„Die Unternehmen können die gesamtwirtschaftliche Lage nun besser einschätzen als vor ein paar Monaten“, sagt IW-Ökonom Michael Grömling, der die Unternehmen regelmäßig befragt. Trotzdem könne von Aufschwung noch keine Rede sein. „In früheren Aufschwungsphasen wie nach der globalen Finanzmarktkrise oder der europäischen Schuldenkrise war die Stimmung der Unternehmen deutlich besser. Hohe Energiekosten und der mittlerweile langjährige Investitionsstau belasten die Unternehmen noch auf geraume Zeit“. Die vergleichsweisen schlechten Erwartungen der Baubranche und einiger Bundesländer seien Grund zur Sorge, so Grömling.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Ehemaliger Staatssekretär darf sich auf die Stelle des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bewerben

Das VG Hannover hat mit Eilbeschluss entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des OVG Niedersachsen ausschließen darf (Az. 2 B 2381/23).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 05.05.2023 zum Beschluss 2 B 2381/23 vom 03.05.2023

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Eilbeschluss vom 3. Mai 2023 entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausschließen darf.

Der Antragsteller war Staatssekretär im Niedersächsischen Justizministerium und wurde nach erfolgtem Regierungswechsel in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Aus dem einstweiligen Ruhestand bewarb er sich neben zwei weiteren Personen auf die ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Am 20. März 2023 teilte das Niedersächsische Justizministerium dem Antragsteller mit, dass er am Auswahlverfahren nicht teilnehmen dürfe. Als Ruhestandsbeamter habe er keinen Anspruch auf eine Reaktivierung in den aktiven Dienst. Außerdem sei bei politischen Beamten eine Wiederverwendung in einem niedriger besoldeten Amt als dem zuletzt innegehabten nicht vorgesehen.

Dieser Argumentation ist die 2. Kammer nicht gefolgt. Sie hat das Niedersächsische Justizministerium verpflichtet, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu berücksichtigen.

Die vom Ministerium herangezogene Rechtsprechung zum Ausschluss von Bewerbern, die wegen einer Erkrankung dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden seien, sei nicht auf politische Beamte übertragbar, deren Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf einem Regierungswechsel beruhe. Anders als bei einem aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähigen Beamten bestehe bei einem politischen Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei, kein Anlass, an seiner Dienstfähigkeit zu zweifeln.

Auch die Tatsache, dass die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unterhalb derjenigen eines Staatssekretärs liege, rechtfertige keinen Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren. Zwar habe der Dienstherr keine Befugnis, dem Ruhestandsbeamten gegen dessen Willen ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen, bewerbe dieser sich selbst auf ein solches Amt, stünden dem die beamtenrechtlichen Vorschriften aber nicht entgegen. Um die Bewerbung eines sich im einstweiligen Ruhestand befindenden Beamten auf die streitgegenständliche Stelle auszuschließen, hätte das Ministerium einen solchen Zusatz im Ausschreibungstext integrieren und die Ausschreibung entsprechend beschränken müssen. Dies sei nicht geschehen.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Gesetz über digitale Dienste: EU-Kommission bittet um Feedback zur Prüfung sehr großer Online-Plattformen und Suchmaschinen

Der Entwurf einer Verordnung zur Durchführung unabhängiger Prüfungen für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ist jetzt für öffentliches Feedback verfügbar

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.05.2023

Der Entwurf einer Verordnung zur Durchführung unabhängiger Prüfungen für sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) ist jetzt für öffentliches Feedback verfügbar. Die Konsultation läuft bis zum 2. Juni. Nach Einholung des öffentlichen Feedbacks plant die Kommission, die Regeln vor Ende des Jahres zu verabschieden.

Unabhängige Prüfungen sind unerlässlich, um der Kommission zu helfen, die Einhaltung aller Verpflichtungen, die durch den DSA festgelegt werden, zu beurteilen. Strenge unabhängige Prüfungen sind ein wichtiges Instrument der Rechenschaftspflicht für das DSA und spiegeln die besten Praktiken in vielen anderen regulierten Sektoren wider, wie z. B. bei den Finanzdienstleistungen.

Der Entwurf des Rechtsakts zur Konsultation enthält die wichtigsten Grundsätze, die Prüfer bei der Auswahl von Prüfungsmethoden und -verfahren anwenden sollten, ebenso weitere Spezifikationen für die Prüfung der Verpflichtungen von VLOPs und VLOSEs zu Risikomanagement und Krisenreaktion. Er umfasst auch Vorlagen für den Prüfungsbericht und die Berichte über die Durchführung der Prüfung, die veröffentlicht und der Kommission und dem Koordinator für digitale Dienste im Land der Niederlassung des VLOP oder VLOSE vorgelegt werden.

Der Prüfbericht sollte eine klare, unabhängige Stellungnahme zur Übereinstimmung der VLOPs und VLOSEs mit dem DSA enthalten. Die ersten Prüfberichte sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung der DSA-Verpflichtungen für benannte VLOPs und VLOSEs fällig.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Haftung im Gefälligkeitsverhältnis bei Investitionen in Krypto-Währungen

Im Gefälligkeitsverhältnis zwischen Freunden haftet ein beklagter Freund nicht für den entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-Währungen. So das OLG Frankfurt (Az. 13 U 82/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.05.2023 zum Urteil 13 U 82/22 vom 19.04.2023 (nrkr)

Im Gefälligkeitsverhältnis zwischen Freunden haftet ein beklagter Freund nicht für den entgangenen Gewinn bei Investitionen in Krypto-Währungen.

Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/Bitcoin) zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.05.2023 veröffentlichter Entscheidung. Es wies die auf Übertragung von Ethereum-Anteilen gerichtete Klage unter Abänderung des überwiegend stattgebenden Urteils des Landgerichts ab.

Der Kläger vereinbarte mit dem seinerzeit eng befreundeten Beklagten, dass dieser ihn bei der Investition in Krypto-Währungen unterstützen sollte. Der Beklagte verfügte sowohl über Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür erforderliche technische Know-how. Der Kläger überwies ihm dafür knapp 85.000 Euro. Der Beklagte erwarb für den Kläger hiermit teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile. Nachfolgend wechselte der Beklagte über die Plattform Kraken.com die zunächst erworbenen Bitcoin ebenfalls in Ethereum um. Aus den Mitteln des Klägers befanden sich damit im Oktober 2017 309.01954785 Ethereum-Anteile auf dem Krakenkonto des Beklagten.

Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus.

Beim nachfolgenden „Rückwechsel“ dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte deshalb – und wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum – die Ethereum-Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz (116.5191785 Einheiten) in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.

Der auf „Übertragung“ der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag sei zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, führte das OLG aus Da es sich bei Kryptotoken wie Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände handele, könne keine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Es handele sich allein um eine digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert werde. Mithin bleibe lediglich die Möglichkeit, einen Anspruch auf Übertragung geltend zu machen.

Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns durch die vom Beklagten vorgenommene Umwechslung von Teilen des Ethereums in Bitcoin zu. Der Beklagte habe zwar für den Kläger als „Freundschaftsdienst“ ein fremdes Geschäft geführt. Die Umwandlung von einer Krypto-Währung (Ethereum) in eine andere (Bitcoin) stehe hier aber nicht im Widerspruch zum wirklichen oder hilfsweise mutmaßlichen Willen des Klägers. Der Kläger trage selbst nicht vor, ausdrücklich oder konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen geäußert zu haben. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen. Jedenfalls habe der Beklagte einen solchen Willen nicht erkennen können. Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Beklagte für den Kläger in dem „risikoreichen Bereich der Krypto-Währungen investieren sollte“. Dass mit dem Geld etwas Bestimmtes passieren sollte, sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Der Kläger habe dem Beklagten vielmehr „freie Hand“ gelassen und jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt. Beim gemeinsamen Grillen sei zudem zwischen den Parteien auch über eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen gesprochen worden. Die anfängliche Investition sowohl in Ethereum als auch in Bitcoin sei in Kenntnis und mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Damit erschließe sich bereits denklogisch nicht, „weshalb im weiteren Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut vorgenommene Umwechslung dem mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben sollte, zumal nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen die Umwälzung dem Beklagten erfolgversprechend erschien“. Die Überweisung der erworbenen Bitcoins auf das Krakenkonto sei vielmehr gerade deshalb erfolgt, um die Möglichkeit von Umwechslungen zwischen den einzelnen Krypto-Währungen vornehmen zu können, was auf dem einfachen LitBit-Konto nicht möglich gewesen wäre. Dem Kläger sei es gerade darum gegangen, durch das vom Beklagten ausgeführte „Trading“ hoch risikoreich zu investieren und Gewinne zu erzielen, was letztlich auch gelungen sei. Denn der Kläger habe durch die vom Beklagten für ihn getätigten Investitionen sein eingesetztes Kapital – nach dem Kurswert der erworbenen und noch vorhandenen Ethereum-Anteile zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts – nahezu vervierfacht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Habeck legt Arbeitspapier zum Industriestrompreis vor

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck hat ein Arbeitspapier zum Industriestrompreis vorgelegt. Das Konzept schlägt einen zweistufigen Industriestrompreis vor.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.05.2023

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck hat am 05.05.2023 ein Arbeitspapier zum Industriestrompreis vorgelegt. Das Konzept unter dem Titel „Wettbewerbsfähige Strompreise für die energieintensiven Unternehmen in Deutschland und Europa sicherstellen“ schlägt einen zweistufigen Industriestrompreis vor. Der Minister will über den Vorschlag mit verschiedenen Akteuren – etwa dem Bündnis Zukunft der Industrie, den Energie- und Wirtschaftsministerinnen und -minister der Länder sowie Parlamentsvertretern zeitnah den Austausch suchen. Ziel ist es, ein breites gesellschaftliches und politisches Bündnis zu schmieden, um in dieser für den Wohlstand unseres Landes zentralen Frage voranzukommen.

Minister Habeck hierzu: „Deutschlands Wohlstand basiert auch auf seiner starken industriellen Basis und wir brauchen diese starke Basis auch in Zukunft. Daher müssen wir jetzt die richtigen Weichen stellen. Gerade die energieintensive Industrie steht vor großen Herausforderungen. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und die dadurch ausgelöste Energiekrise hat diese Unternehmen im letzten Jahr besonders hart getroffen. Es ist uns mit den Energiepreisbremsen gelungen, die Lage zu stabilisieren, aber das Erreichte dürfen wir jetzt nicht gefährden. Deutschland braucht seine Grundstoffindustrien genauso wie neue Zukunftsindustrien. Die deutsche Industrie hat sich auf den Weg gemacht und ist bereits dabei ihre Prozesse umzustellen, die es für eine klimaneutrale Produktion weltweit braucht. Auf diesen Weg müssen wir unterstützen, denn dieser Weg sichert uns auch in Zukunft einen starken wettbewerbsfähigen Standort mit nachhaltigen Arbeitsplätzen. Daher habe ich heute ein Arbeitspapier für einen Industriestrompreis vorgelegt. Unser Vorschlag ist die Antwort auf einen deutlichen Wunsch aus der Breite der Gesellschaft – überparteilich, aus Bund und Ländern, von Verbänden und Gewerkschaften. Und mit diesen werden wir jetzt darüber diskutieren.“

Um wettbewerbsfähige Strompreise sicherzustellen, schlägt das Konzept zwei Schritte vor. Hierzu sagte Minister Habeck weiter: „Die Industrie soll von günstigem Strom aus Erneuerbaren Energien profitieren – über einen langfristigen Transformationsstrompreis. Der massive Ausbau von Erneuerbaren Energien wird mit klugen Instrumenten für den direkten Zugang der Industrie zu billigem grünem Strom gekoppelt.“

Dazu sollen eine Reihe von Maßnahmen ergriffen werden: Um Industrieunternehmen den Zugang zu kostengünstigen Erneuerbaren Energien zu ermöglichen, soll Strom aus neuen EE-Anlagen zu Preisen nahe an den Gestehungskosten an die Industrie weitergereicht werden. Dies setzt EE-Anlagen voraus, die mittels Contracts for Difference (CfD) finanziert werden. Zugleich soll der Abschluss von PPAs von EE-Erzeugern mit Industriepartnern mit Bürgschaften abgesichert werden, um die Risikoprämien dieser Verträge zu reduzieren (norwegisches Modell). Auch für mittelständische Unternehmen wollen wir den Zugang zu PPA-Modellen verbessern.

Minister Habeck weiter: „Wir können aber nicht warten, bis die Langfristmaßnahmen greifen. Wir müssen die Brücke, die wir mit den Energiepreisbremsen gebaut haben, verlängern. Deshalb ist ein Brückenstrompreis notwendig. Er sichert die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Unternehmen in den 20er-Jahren, Arbeitsplätze und Standorte. Konkret sichern wir so gute Arbeitsplätze, komplexe Wertschöpfungsketten und hoch innovative Unternehmen, die sich gerade transformieren.“

Das Ministerium schlägt daher einen Brückenstrompreis von 6 Cent pro Kilowattstunde für einen klar definierten Empfängerkreis vor; konkret: Unternehmen sollen bei Börsenstrompreisen über 6 ct/kWh die Differenz erstattet bekommen. Maßgeblich ist dabei der durchschnittliche Börsenstrompreis in dem jeweiligen Jahr. Die Unternehmen haben somit weiterhin den Anreiz, Strom möglichst kostengünstig und somit marktdienlich zu beschaffen. Zudem wird der Brückenstrompreis nur auf 80 % des Verbrauchs Anwendung finden; das schafft Effizienzanreize.

Es gibt zudem klare Bedingungen: Tariftreue, Transformationsverpflichtung, Standortgarantie. Den Unternehmen wird nichts geschenkt, sie werden auf ihrem Weg unterstützt, wenn sie ihn konsequent gehen.

Minister Habeck erklärte abschließend: „Wir wollen Dauersubventionen vermeiden. Daher schlagen wir eine Brücke vor, die dann in eine Zukunft mit niedrigen erneuerbaren Strompreisen und ohne Subventionen führt.“

Das Arbeitspapier zum Industriestrompreis finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Ein Chatbot – viele Facetten

Der Einsatz von KI-Anwendungen wie ChatGPT verspricht für viele Betriebe große Chancen, wirft aber auch neue Rechtsfragen auf. Um den Risiken und Herausforderungen zu begegnen, hat die EU bereits 2021 den Entwurf eines „Artificial Intelligence Act“ vorgelegt, doch bis der europäische Rechtsrahmen steht, wird lt. DIHK noch viel Zeit vergehen.

DIHK, Mitteilung vom 05.05.2023

ChatGPT ist in aller Munde. Der intelligente Chatbot versetzt Wirtschaft und Gesellschaft in Staunen – und in Besorgnis zugleich. Er kann sekundenschnell Texte formulieren, Recherchen durchführen, Inspiration liefern und Aufgaben lösen. Für viele Unternehmen bietet das Chancen – nicht zuletzt die Aussicht auf hohe Effizienzgewinne. Gleichzeitig hat die Anwendung eine breite Debatte darüber ausgelöst, welche Regeln für einen sicheren und vertrauenswürdigen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) nötig sind. Denn mit der Technologie gehen neue Rechtsfragen, Risiken und Herausforderungen einher. In Brüssel wird bereits seit mehr als zwei Jahren an einer entsprechenden Gesetzesgrundlage gearbeitet.

Klare Spielregeln für KI

So hat die EU-Kommission im April 2021 den Entwurf für ein „Gesetz über Künstliche Intelligenz„, den sogenannten Artificial Intelligence Act (AI-Act), vorgelegt. Der Entwurf unterscheidet KI-Anwendungen nach verschiedenen Risikoklassen und knüpft an diese unterschiedliche Anforderungen an – zum Beispiel in Bezug auf Datenqualität oder Transparenzpflichten. Je höher die Risikoklasse, desto strenger sind die Anforderungen. Ziel ist es, die Sicherheit und das Vertrauen in KI-Anwendungen zu stärken.

Für die Wirtschaft ist das von hoher Bedeutung, denn hiervon wird abhängen, wie hoch der Erfolg und die Akzeptanz der Technologie ist. Viele Unternehmen befassen sich derzeit mit der Frage, ob sie in KI-Technologien investieren sollen. Eine positive Antwort darauf kann es nur geben, wenn Unternehmen einen Rechtsrahmen vorfinden, der es ihnen ermöglicht, KI in der EU langfristig rechtssicher zu entwickeln und anzuwenden.

KI statt K.O.

Aktuell wird in Brüssel darüber diskutiert, wie sog. Allzweck-KI, zu der auch ChatGPT zählt, in den AI-Act integriert werden kann. Eine Überregulierung an dieser Stelle würde die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung des Technologiestandortes für Unternehmen gefährden. Viele Unternehmen stehen unter großem Druck, sich Herausforderungen wie der Transformation Richtung Klimaneutralität sowie dem Fachkräftemangel zu stellen. Unterstützende Technologien wie ChatGPT können ihnen dabei eine große Hilfe sein. Gerade in risikoarmen Anwendungsszenarien sollten Betriebe nicht unnötig eingeschränkt werden. Es ist wichtig, dass auch bei KI-Tools wie ChatGPT der risikobasierte Ansatz des AI-Act konsequent zur Anwendung kommt – also nach Ausmaß des Risikos unterschieden wird. Angesichts des breiten Anwendungsfeldes und der unterschiedlichen Einsatzzwecke ist die Risikobestimmung von Allzweck-KI jedoch ohne Frage eine große Herausforderung.

Die Zeit läuft

Bis ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen in Anwendung tritt, wird es noch dauern. Wenn alles nach Plan läuft, könnten die Verhandlungen 2024 ihren Abschluss finden. Nach dem Inkrafttreten des AI-Act dauert es voraussichtlich noch zwei weitere Jahre bis zur vollständigen Anwendbarkeit. Für viele Unternehmen ist das zu lange. Sie benötigen Klarheit und Unterstützung bei Rechtsfragen der Anwendung, zum Beispiel durch Handlungsleitfäden. Auch Rahmenbedingungen für den datenschutzkonformen Einsatz sollten zügig auf den Weg gebracht werden, zum Beispiel mehr Transparenz über den Ort der Datenverarbeitung und den Umgang mit personenbezogenen Daten. Auf nationaler Ebene befasst sich derzeit eine Taskforce der Datenschutzkonferenz mit dem Thema.

Betrieblicher Umgang mit KI

Wichtig ist jetzt, dass sich Unternehmen mit den Chancen und möglichen Risiken vertraut machen und die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen beim Einsatz von KI-Anwendungen wie ChatGPT beachten. Zum Beispiel sollten sich Mitarbeitende über die aktuellen urheber- oder datenschutzrechtlichen Risiken informieren und sicherstellen, dass sie keine Rechtsverletzungen begehen. Eine Unterstützung bei der Anwendung bietet ein entsprechender DIHK-Orientierungsrahmen.

Darüber hinaus gilt es, die Vermittlung von Wissen über die Funktionsweise der Systeme voranzutreiben. KI-Kompetenz ist das Gebot der Stunde. Im Rahmen der Initiative #GemeinsamDigital richten die IHKs kostenlose Weiterbildungsangebote zum KI-Technologien aus.

Quelle: DIHK

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WPK-Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz

Der Vermittlungsausschuss wird das Hinweisgeberschutzgesetz am 09.05. 2023 beraten. Die WPK hat dazu eine Stellungnahme übermittelt.

WPK, Mitteilung vom 05.05.2023

Stellungnahme zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz)

Die WPK berichtete zuletzt am 29. März 2023 über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Hinweisgeberschutzgesetz. Nach dem Scheitern des Gesetzes im Bundesrat hatte die Regierungskoalition kurzfristig zwei neue Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht, wobei die Aufspaltung keinen sachlichen Grund hatte, sondern hierdurch für den ganz überwiegenden Teil der Regelungen lediglich das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates vermieden werden sollte.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Rechtsausschuss

Nachdem in einer Sachverständigenanhörung vor dem Rechtsausschuss diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet wurden, hatte der Ältestenrat des Bundesrates beschlossen, die Gesetzentwürfe von den Tagesordnungen der folgenden Plenarsitzungen zu nehmen.

In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich des vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen und im Bundesrat zunächst gescheiterten Hinweisgeberschutzgesetzes wieder aufgenommen. Am 5. April 2023 hat die Bundesregierung verlangt, dass der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Dieser wird das Hinweisgeberschutzgesetz in seiner zweiten Sitzung am 9. Mai 2023 beraten.

WPK spricht sich unverändert für den Vorrang interner Meldekanäle aus

Die WPK hat dies zum Anlass genommen, auch dem Vermittlungsausschuss eine Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz zu übermitteln. Wesentliche Forderung der WPK ist unverändert, internen Meldekanälen den Vorrang einzuräumen, um Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) unterliegen, besser zu schützen.

Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzes vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG).

Quelle: WPK

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Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im März 2023

Wie das BMWK mitteilt, sanken die Auftragseingänge nach Angaben des Statistischen Bundesamts im März gegenüber dem Vormonat um 10,7 %. Damit wurde der stärkste Rückgang seit der Hochphase der Corona-Pandemie im April 2020 verzeichnet.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.05.2023

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts sanken die Auftragseingänge im März gegenüber dem Vormonat um 10,7 %. Damit wurde der stärkste Rückgang seit der Hochphase der Corona-Pandemie im April 2020 verzeichnet. Ohne Großaufträge ergibt sich eine Verringerung um 7,7 %. Die Auftragseingänge bewegten sich 11,0 % unterhalb des Vorjahresniveaus.

Insbesondere die Nachfrage aus dem Nicht-Euroraum schwächte sich gegenüber dem Vormonat ab (-14,8 %). Auch die Aufträge aus dem Euroraum (-10,8 %) und dem Inland (-6,8 %) gaben spürbar nach.

Die Entwicklung war allerdings nicht in allen Wirtschaftszweigen abwärtsgerichtet. Zwar verbuchten gewichtige Branchen wie Kfz und Kfz-Teile (-12,2 %), Metallerzeugung (-7,8 %) und Maschinenbau (-5,9 %) ein Orderminus, die Bestellungen bei Herstellern von Pharmazeutischen Erzeugnissen (+5,8 %) und Metallerzeugnissen (+2,0 %) legten aber zu.

Die Auftragseingänge zeigten sich zuletzt sehr volatil; im Durchschnitt des ersten Quartals 2023 ergibt sich gegenüber dem Vorquartal eine Seitwärtsbewegung (+0,1 %). Wichtige Stimmungsindikatoren folgen am aktuellen Rand weiterhin ihrem Aufwärtstrend, der im Herbst 2022 begonnen hat. Nach dem schwachen Schlussquartal 2022 und dem volatilen Auftakt 2023 ist für den weiteren Jahresverlauf weiterhin eine konjunkturelle Erholung zu erwarten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. So das BVerwG (Az. 5 P 16.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Beschluss 5 P 16.21 vom 04.05.2023

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 04.05.2023 entschieden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält (teilweise zusammen mit anderen Rentenversicherungsträgern) im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat, hat das Oberverwaltungsgericht dessen Bestehen verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage, ob die Einrichtung oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegen, nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Nach der einschlägigen Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 und inhaltsgleich nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG in der seither geltenden Fassung). Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und soll gewährleisten, dass Beschäftigte nicht durch eine technische Einrichtung eine ständige Überwachung befürchten müssen und dadurch unter einen Überwachungsdruck geraten. Dieser Schutzzweck gebietet es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bereits das Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige (Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Denn es birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten „bestimmt“ sein. Für ein solches Bestimmtsein reicht es aus, dass die Datenspeicherung objektiv zur Überwachung geeignet ist.

Ob das der Fall ist, hängt beim Betreiben der in Rede stehenden sozialen Medien wegen der ungewissen, nur möglichen Eingabe entsprechender Verhaltens- oder Leistungsdaten durch Dritte in tatsächlicher Hinsicht davon ab, ob bei objektiver Betrachtung im konkreten Fall eine nach Maßgabe des Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Einstellen entsprechender Nutzerkommentare gegeben ist. Hierfür ist zunächst die Konzeption des von der Dienststellenleitung verantworteten Auftritts der Dienststelle in den sozialen Medien von Bedeutung. Berichtet die Dienststellenleitung beispielsweise selbst über konkrete Beschäftigte und ihr Tätigkeitsfeld und lenkt damit den Blick des Publikums auf das dienstliche Verhalten und die Leistung von Beschäftigten, können hierauf bezogene Nutzerkommentare erwartet werden. Demgegenüber wird von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Anbringung entsprechender Kommentare in der Regel nicht auszugehen sein, wenn Auftritte der Dienststelle in sozialen Medien sachbezogen in allgemeiner Form lediglich über Aufgaben der Dienststelle oder etwa ohne Bezüge zu bestimmten Beschäftigten in Form von Pressemitteilungen über die Tätigkeit der Dienststelle informieren. Darüber hinaus ist das tatsächliche Verhalten der Nutzer in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Kommt es insbesondere erst im Verlaufe des Betriebs zu einer nennenswerten Zahl verhaltens- oder leistungsbezogener Nutzerkommentare, kann die Überwachungseignung eine gegenüber der ursprünglichen Prognose andere Relevanz erhalten und zu bejahen sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters das Entstehen eines Überwachungsdrucks deshalb nicht anzunehmen ist, weil die Dienststellenleitung derartige Kommentare ohne vorherige Auswertung schnellstmöglich löscht.

Da das Oberverwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – die danach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat, war der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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