BFH: Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 5 UStG

Der BFH nimmt Stellung zur Frage des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlicher Erfüllung von kommunalen Auflagen als Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion (Az. V R 11/21).

BFH, Urteil V R 11/21 vom 12.10.2023

Leitsatz

  1. Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, für diese ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude zu errichten, wobei er die Baukosten hierfür nur bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, während die Gesellschaft zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der späteren Nutzungsüberlassung eine ‑ dieser vorgeschaltete ‑ entgeltliche sonstige Leistung („Bebauungsleistung“) des Gesellschafters vorliegen.
  2. Zur Auslegung von § 10 Abs. 5 UStG in der Fassung von Art. 7 Nr. 2 Buchst. a und b i. V. m. Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

    Tenor:

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 – 4 K 29/18 aufgehoben.

    Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aus der Errichtung eines Gebäudes für die Aufnahme von Batterien zur Speicherung von (Wind-)Energie in den Jahren 2013 bis 2015 (Streitjahre).

    2

    Die Klägerin ist eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), die -entsprechend ihrem im Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2009 genannten Unternehmenszweck- auf dem Gebiet zweier Gemeinden einen Windpark mit mehreren Windenergieanlagen zur Stromerzeugung betreibt. Seit 2013 erzeugt sie Strom, den sie umsatzsteuerpflichtig an einen Stromversorger verkauft.

    3

    Die Errichtung der Windenergieanlagen beruhte auf einem bauplanungsrechtlichen Durchführungsvertrag, der am 27.02.2013 zwischen der Klägerin -als Trägerin des Vorhabens- und den beiden Gemeinden -als Träger der Planungshoheit- geschlossen wurde. Der Vertrag betraf die Durchführung eines auf Stromerzeugung und Stromspeicherung gerichteten Vorhaben- und Erschließungsplans. Nach dem Durchführungsvertrag war der Bau und die Inbetriebnahme der Speichertechnologie zu Forschungszwecken das Kernanliegen des Gesamtvorhabens, wobei die Errichtung der Windenergieanlagen in rechtlicher Abhängigkeit zu der Erprobung der Speichermedien stand. Sollte das Batteriegebäude nicht errichtet oder die Speichertechnologie zu Forschungszwecken nicht in Betrieb genommen werden, führte dies zur planerischen Unwirksamkeit des Gesamtvorhabens. Die Klägerin verpflichtete sich, für den gesamten Genehmigungszeitraum der Windenergieanlagen Energiespeicher zu betreiben und zu testen und einer Projektgesellschaft für die Erprobung des Speichers das Grundstück und das Gebäude kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin sollte 55 % des Stammkapitals der Projektgesellschaft stellen und die C GmbH die restlichen 45 %. Die C GmbH war zudem verpflichtet, die Steuerungssoftware zu entwickeln und diese der Projektgesellschaft kostenlos bereitzustellen.

    4

    Mit Vertrag vom 31.01./02.02.2013 vereinbarten die Klägerin und die C GmbH die Gründung und Leitung der Projektgesellschaft als GmbH & Co. KG (im Folgenden: EN-KG). Der Anteil der Klägerin am Kommandit- und am Stammkapital der Komplementär-GmbH betrug jeweils 55 %. Gegenstand der EN-KG war die Errichtung und der Betrieb eines stationären elektrischen Energiespeichers in den beiden Gemeinden sowie das Testen von Geschäftsmodellen für die Vermarktung von Energie (Strom) aus dem Speicher, wobei die Errichtung eines Energiespeichers mit einer Leistung von 1 MW und einer Speicherkapazität von rund 4 MW angestrebt war. Die zwischengespeicherte Energie sollte entweder vom Windpark, von anderen lokalen Erzeugungseinrichtungen oder aus dem öffentlichen Stromnetz stammen. In dem Vertrag war auf Seite 18 unter Rz 18.2.1.1 („Förder- und Leistungspflichten und Rechte der Gesellschafter“) weiter geregelt, dass die Klägerin der EN-KG ein Gebäude kostenlos zur Nutzung überlässt, das bestimmten technischen Anforderungen entspricht. Soweit die Kosten der Errichtung dieses Gebäudes einen Betrag von 500.000 € überstiegen, hatte die EN-KG die überschießenden Kosten selbst zu tragen.

    5

    Nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen ließ die Klägerin auf eigenem Grund und Boden ein Hallengebäude für eine Vanadium-Redox-Flow-Batterie, ein Informationsgebäude mit Serverraum, Tagungsraum und Sanitäreinrichtungen, eine Betonplatte, die Hofbefestigung, einen Zaun sowie den Netzanschluss für insgesamt 772.024,84 € zuzüglich Umsatzsteuer errichten. Im Anschluss an die Fertigstellung überließ die Klägerin der EN-KG auf der Grundlage eines Nutzungsüberlassungsvertrags vom 16.01./16.02.2015 ab dem 09.07.2014 das Hallen- und Informationsgebäude „kostenlos“ (§ 4 Nr. 1 des Nutzungsüberlassungsvertrags).

    6

    Die in den Rechnungen für die Herstellung des überlassenen Gebäudes und der Außenanlagen ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Klägerin beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) im Umfang der jeweils in den Streitjahren angefallenen Beträge (9.391,95 € in 2013, 113.443,33 € in 2014, 17.493,91 € in 2015) als Vorsteuer geltend. Am 20.04.2016 stellte die Klägerin der EN-KG unter Bezugnahme auf die vereinbarte Kostendeckelung auf 500.000 € den überschießenden Betrag von 272.024,84 € zuzüglich 51.684,72 € Umsatzsteuer in Rechnung.

    7

    Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die auf die Errichtung des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig seien. Die hierfür bezogenen Eingangsleistungen stünden nicht im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Der Weiterberechnung der Kosten durch die Rechnung vom 20.04.2016 liege kein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch zugrunde. Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und erließ unter dem 14.03.2017 entsprechende Änderungsbescheide für die Streitjahre.

    8

    Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA am 02.02.2018 als unbegründet zurück; die hierauf erhobene Klage hatte jedoch Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1244 veröffentlichten Urteil davon aus, dass die Klägerin zum Vorsteuerabzug aus den bezogenen Bauleistungen berechtigt sei. Die Klägerin sei zwar verpflichtet gewesen, einen Gesellschafterbeitrag in Gestalt der kostenlosen Nutzungsüberlassung bis zu einem Kostendeckel von 500.000 € zu leisten, dieser Beitrag beruhe aber auf einer bauplanungsrechtlichen Auflage, die für den Erhalt der Genehmigung zum Betrieb des Windparks zu erfüllen gewesen sei und sich damit als rechtliche Bedingung für die eigene unternehmerische Betätigung der Klägerin darstelle. Die beiden Gemeinden hätten ihr Einvernehmen für die Erteilung der Genehmigung zum Bau und Betrieb der Windenergieanlagen davon abhängig gemacht, dass die Klägerin für den gesamten Genehmigungszeitraum Energiespeicher betreibe und teste. Der Gesellschafterbeitrag der Klägerin sei zugleich Voraussetzung für die Aufnahme der Stromproduktion durch die Klägerin. Dieser Kausalzusammenhang und die damit einhergehende rechtliche Bindung der Klägerin rechtfertigten es, die bezogenen Bauleistungen als allgemeine Aufwendungen (Gemeinkosten) für die Stromproduktion der Klägerin zu qualifizieren.

    9

    Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes -UStG-). Die Grundsätze zur Vorsteuerabzugsberechtigung führten auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683 und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712 nicht so weit, dass jedwede freiwillige, vertraglich vereinbarte oder durch behördliche Auflage auferlegte Aktivität des Unternehmers ihn zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen berechtige. Im EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683 sei der Vorsteuerabzug nur deshalb gewährt worden, weil die Anlage zur Beseitigung der Abwässer unumgängliche Voraussetzung für den Betrieb des Unternehmens gewesen sei. Auch im EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712 sei der Bau der zu befestigenden Umgehungsstraße unumgänglich für das Unternehmen gewesen. Der Vorsteuerabzug sei jedoch auf das beschränkt, was „erforderlich war, um den Unternehmenszweck zu erfüllen“ (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 38). Eine nur rechtlich und freiwillig eingegangene Verpflichtung gegenüber einem Vertragspartner reiche hierfür nicht aus.

    10

    Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    11

    Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    12

    Der Betrieb einer Windenergieanlage sei zwar auch ohne die Errichtung eines Batteriespeichers möglich, allerdings sei bereits das Vorliegen einer rechtlichen Notwendigkeit ausreichend, um den Vorsteuerabzug zu gewähren. Entgegen der Auffassung des FA sei nicht ersichtlich, dass der EuGH die Prüfung des Umfangs der Erforderlichkeit allein an der tatsächlichen Erforderlichkeit festmache. Auch dann, wenn eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Maßnahme rechtlich erforderlich sei, lasse dies eine Überprüfung des Umfangs zu. Im Streitfall habe das FG den Umfang des Erforderlichen geprüft und bejaht. Dabei sei zu Recht berücksichtigt worden, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie das Forschungsprojekt des Batteriespeichers keine voneinander losgelösten Vorhaben beträfen. Die Auflage zur Errichtung des Speichers sowie die Errichtung und der Betrieb des Windparks stünden in einem sachlichen Zusammenhang und in einem angemessenen Verhältnis zueinander.

    II.

    13

    Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat den zwischen den Beteiligten umstrittenen Vorsteuerabzug bejaht, ohne dabei aber die von der Klägerin erbrachten Ausgangsleistungen, nach deren Maßgabe über den Vorsteuerabzug zu entscheiden ist, vollumfänglich geprüft zu haben.

    14

    1. Das FG hat nicht berücksichtigt, dass die Klägerin eine -der unentgeltlich vereinbarten Nutzungsüberlassung vorgeschaltete- sonstige Leistung gegen Entgelt an die EN-KG erbracht haben kann. Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, für diese ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude zu errichten, wobei er die Baukosten hierfür nur bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, während die Gesellschaft zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der späteren Nutzungsüberlassung eine -dieser vorgeschaltete- entgeltliche sonstige Leistung („Bebauungsleistung“) des Gesellschafters vorliegen.

    15

    a) Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 06.04.2016 –  V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz 26 und vom 23.09.2020 –  XI R 35/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz 43). Der individuelle Leistungsempfänger muss aus der Leistung einen konkreten Vorteil ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 –  V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.b; BFH-Beschlüsse vom 15.12.2021 –  XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 29 und vom 13.09.2022 –  XI R 8/20, BFHE 277, 536, BStBl II 2023, 728, Rz 21; EuGH-Urteile Mohr vom 29.02.1996 – C-215/94, EU:C:1996:72, Rz 20; Landboden-Agrardienste vom 18.12.1997 – C-384/95, EU:C:1997:627, Rz 23 sowie Fillibeck vom 16.10.1997 – C-258/95, EU:C:1997:491).

    16

    b) Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin das von ihr errichtete Gebäude der EN-KG unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist revisionsrechtlich -nach dem derzeitigen Verfahrensstand- nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Klägerin hatte sich nicht nur zu einem Gesellschafterbeitrag in Gestalt einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung verpflichtet, sondern -ausweislich des Nutzungsüberlassungsvertrags vom 16.01./16.02.2015- mit der EN-KG in § 4 Nr. 1 „Kosten“ vereinbart: „Die Nutzungsüberlassung erfolgt kostenlos“. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als der größte Teil der Kosten (Vorsteuerbetrag bis Ende des Jahres 2014 in Höhe von 113.443,33 €) bereits angefallen und den Beteiligten das Überschreiten des Kostendeckels von 500.000 € für die Errichtung des Gebäudes bekannt war. Aus der Anlage zur Rechnung vom 20.04.2016, in der die Kosten für das Energiespeicherprojekt aufgelistet sind, ergibt sich, dass bereits zum 31.12.2014 eine Forderung über 176.819,61 € bestand, mithin die Aufwendungen für die Gebäudeerrichtung zu diesem Zeitpunkt schon 676.819,61 € betragen hatten.

    17

    c) Das FG hat jedoch nicht bedacht, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die Klägerin zwar im Gesellschaftsvertrag die Errichtung eines unentgeltlich zu überlassenden Gebäudes zugesagt, die hierfür von ihr zu tragenden Kosten aber auf 500.000 € begrenzt hat und für die darüber hinausgehenden Ausgaben eine Kostenerstattungspflicht der EN-KG vereinbart worden war.

    18

    aa) Bereits die Vereinbarung einer Begrenzung der von der Klägerin zu tragenden Kosten spricht dafür, dass die Beteiligten zumindest ernsthaft damit rechneten, dass die Gesamtkosten für die Errichtung des speziell auf die Bedürfnisse der EN-KG zugeschnittenen Gebäudes den Begrenzungsbetrag überschreiten würden, wozu es dann auch tatsächlich gekommen ist. In diesem Zusammenhang zeigt die in 2016 mit gesondertem Steuerausweis erfolgte Abrechnung des gegen die EN-KG gerichteten Kostenerstattungsanspruchs, dass die Beteiligten insoweit von einer entgeltlichen und dabei steuerpflichtigen Leistungserbringung durch die Klägerin ausgingen. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die in 2016 durch die Klägerin erteilte Rechnung eine gesetzlich entstandene Steuer betraf und nicht lediglich einen Steueranspruch nach § 14c UStG auslöste.

    19

    bb) Vorliegend legt Rz 18.2.1.1 der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung nahe, dass die Klägerin der EN-KG als identifizierbarer Leistungsempfängerin einen verbrauchsfähigen Vorteil dadurch verschafft hat, dass die EN-KG erst durch die Übernahme der 500.000 € übersteigenden Kosten in die Lage versetzt wurde, das speziell für ihre Zwecke und an dem dafür geeigneten Ort von der Klägerin neu errichtete Gebäude für eine Laufzeit von 20 Jahren ohne Übernahme weiterer Kosten nutzen zu können. Das die Steuerbarkeit dieser Bebauungsleistung begründende Rechtsverhältnis ergibt sich dann -wie im Umkehrfall der Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter- aus der Regelung im Gesellschaftsvertrag vom 16.12.2009. Im Rahmen von Gesellschaftsverhältnissen gelten für das Vorliegen eines Leistungsaustausches keine Besonderheiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.12.2007 –  V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.b).

    20

    2. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zurückzuverweisen.

    21

    a) Das FG hat die bislang unterbliebene Prüfung nachzuholen, ob von einer steuerpflichtig und gegen Entgelt erbrachten sonstigen Leistung der Klägerin an die EN-KG auszugehen ist, weil die Klägerin der EN-KG ein für deren spezielle Zwecke geeignetes Gebäude errichtete, die Klägerin die hierfür entstehenden Kosten aber nur bis zu einem bestimmten Betrag und die EN-KG den darüber hinausgehenden Betrag zu tragen hatte. Sollte eine steuerpflichtige sonstige Leistung zu bejahen sein, ist im Hinblick auf die bereits im Juli 2014 begonnene Nutzungsüberlassung an die EN-KG und die Überschreitung des Kostendeckels vor dem Jahr 2016 zu prüfen, ob die Klägerin eine solche Leistung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG bereits in den Streitjahren und nicht erst im Jahr der Rechnungsstellung (2016) erbracht hat.

    22

    b) Liegt eine steuerpflichtig gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung durch die Errichtung eines auf spezielle Bedürfnisse ausgerichteten Gebäudes im Vorfeld von dessen -als unentgeltlich vereinbarter- Nutzungsüberlassung vor, hat das FG im Hinblick auf die lediglich nach einem Teil der Kosten berechnete Gegenleistung weiter die Anwendung von § 10 Abs. 5 UStG, der auch Leistungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft erfasst (BFH-Urteil vom 09.11.2022 –  XI R 31/19, BFHE 279, 227, Leitsatz 2), zu prüfen.

    23

    aa) In Bezug auf die unionsrechtlichen Grundlagen dieser Vorschrift ist zum einen die dem nationalen Gesetzgeber erteilte Ermächtigung zur Schaffung einer früher von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) abweichenden Sondermaßnahme (BFH-Urteil vom 08.10.1997 –  XI R 8/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840, unter 1.) wie auch zum anderen der bereits in den Streitjahren geltende Art. 80 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu berücksichtigen, dem § 10 Abs. 5 UStG im Hinblick auf Zielsetzung, Voraussetzungen und Rechtsfolgen weitgehend entspricht. Im Hinblick hierauf ist § 10 Abs. 5 UStG nicht mehr als eine von einer Richtlinie abweichende Sonderregelung anzusehen, so dass sich die aus der früheren Abweichung von der Richtlinie abgeleitete enge Auslegung des § 10 Abs. 5 UStG (so zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 80 MwStSystRL z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840, unter 1.) nunmehr erübrigt hat. Zudem kommt es unter der Geltung von Art. 80 MwStSystRL nicht in Betracht, aus einer früheren Abweichungsermächtigung strengere unionsrechtliche Anforderungen abzuleiten, als sie sich aus dieser Bestimmung selbst ergeben. Denn in Bezug auf die an das nationale Recht zu stellenden Anforderungen des Unionsrechts besteht ein normativer Vorrang des Art. 80 MwStSystRL gegenüber einer früheren Abweichungsermächtigung, zumal es dieser unter der Geltung von Art. 80 MwStSystRL zur Erreichung des Ziels, unangemessenen Entgeltgestaltungen entgegenzutreten, nicht mehr bedarf.

    24

    Ohne dass der Senat über eine fortgeltende Bedeutung der früheren Abweichungsermächtigung zu entscheiden hat, gilt dies auch für § 10 Abs. 5 UStG in seiner durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) geänderten Fassung. Verfolgt eine Neuregelung nach dem Inkrafttreten von Art. 80 MwStSystRL das Ziel, § 10 Abs. 5 UStG an unionsrechtliche Erfordernisse anzupassen (BRDrucks 184/14, Seiten 89 und 90), die sich auch aus Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 72 MwStSystRL ergeben, kommt es nicht in Betracht, die Richtlinienkonformität der durch die Neuregelung geschaffenen Vorschrift anhand strengerer Maßstäbe zu messen, als sie sich aus Art. 80 MwStSystRL selbst ergeben, zumal diese Bestimmung die unionsrechtlichen Anforderungen an die Schaffung einer Mindestbemessungsgrundlage abschließend regelt. Letzteres ergibt sich aus dem für die Auslegung von Art. 80 MwStSystRL maßgeblichen dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24.07.2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen. Danach ermöglicht es diese Bestimmung den Mitgliedstaaten, „unter bestimmten, genau festgelegten Umständen hinsichtlich des Wertes von Lieferungen, Dienstleistungen und Erwerben tätig zu werden, um zu gewährleisten, dass die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen nicht zu Steuerausfällen führt“ (vgl. auch EuGH-Urteil Balkan and Sea Properties und Provadinvest vom 26.04.2012 – C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rz 50 und 51).

    25

    bb) Hiervon ausgehend hat das FG im Streitfall zu prüfen, ob die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat behauptete Vorsteuerabzugsberechtigung der EN-KG als Leistungsempfängerin besteht (vgl. BFH-Urteile vom 24.01.2008 –  V R 39/06, BFHE 221, 388, BStBl II 2009, 786, unter II.2.b und vom 05.06.2014 –  XI R 44/12, BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187, Rz 29, 36 und 37 sowie Art. 80 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL).

    26

    Eine Auslegung von § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG dergestalt, dass die Leistung bei einer (gedachten) unentgeltlichen Erbringung nach § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG steuerbar sein muss (so BFH-Urteil vom 10.06.2020 –  XI R 25/18, BFHE 270, 181, Leitsatz 4 und Rz 64 zur Rechtslage vor dem KroatienAnpG) ist auf die durch das KroatienAnpG geänderte Rechtslage nicht zu übertragen. Denn die hierfür angeführte enge Auslegung beruhte auf der früher bestehenden Abweichung des § 10 Abs. 5 UStG von der Richtlinie 77/388/EWG, die aber durch Art. 80 MwStSystRL und dabei mit Wirkung für das nationale Recht -spätestens- durch die Änderungen des KroatienAnpG entfallen ist. Dabei berücksichtigt der Senat, dass sich der Vorbehalt einer Entnahmebesteuerung weder aus dem Wortlaut des Art. 80 MwStSystRL ergibt noch -aufgrund des abschließenden Regelungscharakters dieser Bestimmung- anderweitig (wie etwa aus einer früheren Einzelermächtigung oder der mit Art. 80 MwStSystRL verfolgten Zielsetzung) aus dem Unionsrecht abzuleiten ist. Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der mit § 10 Abs. 5 UStG vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, nach der es zu einer Besteuerung wie bei entsprechenden unentgeltlichen Leistungen kommen sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.1995 –  XI R 8/86, BFHE 179, 457, unter II.). Denn dies bezog sich nur auf die Rechtsfolgen, nicht aber auch auf die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 11.10.2007 –  V R 77/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443, unter II.2. und vom 24.01.2008 –  V R 39/06, BFHE 221, 388, BStBl II 2009, 86, unter II.2.). Kein Widerspruch besteht schließlich zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG, bei dem der Vorbehalt, dass die Leistung im Fall ihrer unentgeltlichen Erbringung zu einer Entnahmebesteuerung führt, auf dem nur dort bestehenden Merkmal der Leistung „auf Grund des Dienstverhältnisses“ beruht (BFH-Urteile vom 15.11.2007 –  V R 15/06, BFHE 219, 437, BStBl II 2009, 423, unter II.3.b; vom 27.02.2008 –  XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426, unter II.2.b; vom 29.05.2008 –  V R 12/07, BFHE 221, 525, BStBl II 2009, 428, unter II.1.; vom 29.05.2008 –  V R 17/07, BFH/NV 2008, 1893, unter II.1.; vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit einer nur selektiven Ausübung einer -lediglich einen Rechtsrahmen vorgebenden- Ermächtigung der Richtlinie durch Zusatzvoraussetzungen des nationalen Rechts BFH-Urteil vom 02.07.2014 –  XI R 39/10, BFHE 246, 549, BStBl II 2015, 421, Rz 31). Auf die Frage einer engen Auslegung von § 10 Abs. 5 UStG in anderen Teilbereichen, in denen diese Vorschrift gegebenenfalls Art. 80 MwStSystRL nicht entspricht, kommt es vorliegend im Übrigen nicht an.

    27

    c) Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem für den Fall, dass das FG im zweiten Rechtsgang von einer steuerpflichtig erbrachten sonstigen Leistung ausgehen sollte, vorsorglich zum Vorsteuerabzug auf Folgendes hin:

    28

    aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer) berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht wurden oder werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Unternehmer, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 10.05.2023 –  V R 16/21, BFHE 280, 357, Rz 17; vom 30.06.2022 –  V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz 15 und 16 sowie vom 06.05.2010 –  V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 16; EuGH-Urteil Securenta vom 13.03.2008 – C-437/06, EU:C:2008:166, Leitsatz 1).

    29

    bb) Der für den Vorsteuerabzug grundsätzlich erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang des Eingangs- zu einem bestimmten steuerpflichtigen Ausgangsumsatz (BFH-Urteil vom 09.12.2010 –  V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 13) ergibt sich bei Bejahung einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung bereits daraus, dass die Eingangsleistungen für die Errichtung des Gebäudes nebst Außenanlagen bezogen wurden, um an die EN-KG diese Leistung als entgeltliche und steuerpflichtige Ausgangsleistung zu erbringen. Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören damit zu den Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes.

    30

    cc) Auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen und vom FG bejahten Fragen, ob ein Zusammenhang des Eingangsumsatzes zur steuerpflichtigen Stromproduktion ausreichend sein könnte, und ob wegen der -durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgegebenen- Einspeisevergütung für Strom die bezogenen Eingangsleistungen als Kostenelement der Ausgangsumsätze anzusehen sind, kommt es dann nicht an.

    31

    3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zu den Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom

Der BFH nimmt Stellung zu Fragen der Stromsteuerfestsetzung für selbsterzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom (Az. VII R 50/20).

BFH, Urteil VII R 50/20 vom 17.10.2023

Leitsatz

  1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht.
  2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

    Tenor:

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.01.2020 – 4 K 3223/18 VSt aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

    Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

    Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Kalenderjahr 2017 fünf mit Biomasse betriebene Blockheizkraftwerke (BHKW), von denen sie von einem den Betrieb im Laufe des Jahres 2017 einstellte, mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils unter 2 MW an ihrem Betriebssitz, sowie an zwei weiteren Standorten.

    2

    Die Klägerin betrieb die BHKW mit dem von ihr hergestellten Biogas, wofür sie Gasleitungen hatte verlegen lassen. Der von ihr erzeugte Strom wurde grundsätzlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist und von der A GmbH (GmbH) an Letztverbraucher geleistet. Die Klägerin selbst leistete den Strom nicht an Letztverbraucher. Sie entnahm jedoch von dem von ihr erzeugten Strom Mengen zur Stromerzeugung vor dem Einspeisepunkt über eine gesonderte Leitung der Biogasanlage. Teilweise bezog sie zusätzlich Strom von einem Versorger als sogenannte Überschusseinspeisung.

    3

    Die GmbH war durch eine Fernsteuerung der BHKW in der Lage, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung bedarfsgerecht zu erhöhen oder zu vermindern.

    4

    Der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt -HZA-) erteilte der Klägerin mit Verfügung vom 27.11.2017 mit Wirkung ab dem 12.09.2017 die Erlaubnis, Strom als Versorgerin leisten zu dürfen.

    5

    In ihrer Stromsteueranmeldung vom 10.07.2018 gab die Klägerin für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.12.2017 die von ihr erzeugte Strommenge mit … MWh und die von ihr zur Stromerzeugung entnommene Strommenge mit … MWh an.

    6

    Das HZA setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 11.07.2018 unter Bezugnahme auf die Steueranmeldung „für das Kalenderjahr 2017“ Stromsteuer in Höhe von … € für eine Strommenge von … MWh fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

    7

    Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Steuerbescheid, der sich nur auf den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.12.2017 beziehe, sei rechtswidrig, soweit mehr als … € Stromsteuer festgesetzt worden sei. Für diesen Zeitraum sei die Stromsteuer für den Strom entstanden, den die Klägerin erzeugt habe und der in das Versorgungsnetz eingespeist worden sei. Die Strommenge von … MWh sei nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) von der Stromsteuer befreit, weil der von der Klägerin erzeugte Strom nicht aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen, sondern in das öffentliche Stromnetz eingespeist worden sei.

    8

    Der Strom sei auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG von der Steuer befreit, weil die Klägerin nicht selbst an Letztverbraucher geleistet habe. Dennoch gelte sie nach § 1a Abs. 5 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) als Versorgerin und sei somit Steuerschuldnerin. Die vier von der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum betriebenen BHKW seien zum Zweck der Stromerzeugung zentral von der GmbH gesteuert worden und hätten eine elektrische Nennleistung von insgesamt mehr als 2 MW. § 12b Abs. 2 StromStV genüge dem Gesetzesvorrang.

    9

    Die von der Klägerin entnommene Strommenge von … MWh sei jedoch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit, auch wenn der Klägerin insoweit keine Erlaubnis erteilt worden sei. Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch seien nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin mittlerweile einen Entlastungsantrag nach § 12a StromStV gestellt habe, ändere an dem durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG begründeten Anspruch auf Steuerbefreiung nichts.

    10

    Das HZA begründet seine Revision, die sich gegen die Bestätigung der Steuerfreiheit von … MWh nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG durch das FG richtet, wie folgt: Die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG solle eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aufgrund geeigneter Unterlagen über die technisch sehr komplexen Vorgänge ermöglichen, was allein aufgrund der Steueranmeldung nicht gewährleistet sei. Dafür sei vielmehr die Vorlage konkret bezeichneter, im Streitfall mit der Steueranmeldung jedoch nicht verwendeter Formulare erforderlich. Die von der Klägerin angegebenen entnommenen Strommengen stünden rechnerisch nicht in einem schlüssigen Verhältnis zueinander, sodass die Strommenge von … MWh hinterfragt werden müsse. Die vom FG als steuerfrei anerkannte Menge sei weder Gegenstand des angefochtenen Steuerbescheids noch des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen. Das FG gewähre daher etwas, was von der Klägerin nicht begehrt worden sei.

    11

    Zudem sei auch die Berechnung der zur Stromerzeugung entnommenen Strommengen durch die Klägerin hinsichtlich bestimmter Anlagenteile und deren angeblich begünstigter Funktion und Betriebsstunden nicht plausibel. Die konkrete Anwendung der Steuerbefreiung erfordere umfangreiche technische Kenntnisse hinsichtlich der Anlagenkomponenten. Es könne nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Strommengen der Höhe nach richtig seien.

    12

    Die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuerentlastung zu stellen, führe dazu, dass die konstitutive Wirkung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG nicht in Frage gestellt werden müsse. Die Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe dem nicht entgegen, weil diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde gelegen hätten, bei denen bereits festgestanden habe, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorgelegen hätten und lediglich eine Frist versäumt worden sei oder ein Antrag gefehlt habe. Außerdem bringt das HZA vor, es liege eine Überraschungsentscheidung vor und ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Das FG habe auch gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen.

    13

    Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

    14

    Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    15

    Das FG habe zu Recht erkannt, dass der Klägerin trotz des Fehlens einer Erlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG ein Anspruch auf die Steuerbefreiung für den von ihr zur Stromerzeugung entnommenen Strom zustehe. Sie habe dem HZA die zu steuerfreien Zwecken entnommene Strommenge mitgeteilt. Das HZA knüpfe die Steuerbefreiung entgegen den Vorgaben des Unionsrechts an die Erfüllung formeller Voraussetzungen. Welches Formular für die Mitteilung der zur Stromerzeugung verwendeten Strommenge verwendet werde, könne nicht den Ausschlag geben. Darüber hinaus trete die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG automatisch ein. Dass das HZA es unterlassen habe, die aus seiner Sicht unschlüssige Strommenge zu überprüfen, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor. Das HZA könne die Vorentscheidung auch nicht damit zu Fall bringen, dass es nun im Revisionsverfahren auf Sachverhaltsebene argumentiere.

    II.

    16

    Die Revision ist begründet und die Vorentscheidung daher im beantragten Umfang aufzuheben. Die Vorentscheidung verletzt insoweit Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klage ist, auch soweit ihr in der ersten Instanz stattgegeben wurde, abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

    17

    1. Für die im Revisionsverfahren noch im Streit stehenden … MWh Strom ist die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStG entstanden, weil die Klägerin als Versorgerin nach § 2 Nr. 1 StromStG dem Versorgungsnetz (zum Begriff des Versorgungsnetzes vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2016 –  VII R 7/15, Rz 14) Strom zum Selbstverbrauch entnommen hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStG).

    18

    Die Klägerin war auch in dem Zeitraum Versorgerin, in dem sie noch nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StromStG verfügte (bis einschließlich 11.09.2017), weil das Vorliegen einer förmlichen Erlaubnis ausweislich der Definition in § 2 Nr. 1 StromStG kein Tatbestandsmerkmal des Versorgerstatus ist. Maßgeblich ist insofern lediglich, dass Strom geleistet wird, was vorliegend aufgrund der Leistung von Strom durch die Klägerin an die GmbH der Fall ist. Dass es sich bei der GmbH ihrerseits um eine Versorgerin handelt, ändert daran nichts, weil auch derjenige als Versorger anzusehen ist, der seinerseits an einen Versorger leistet.

    19

    2. Die Klägerin ist hinsichtlich der Strommenge von … MWh als Versorgerin (§ 2 Nr. 1 StromStG) Steuerschuldnerin gemäß § 5 Abs. 2 Alternative 1 StromStG.

    20

    3. Der von der Klägerin im streitigen Zeitraum entnommene Strom ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit.

    21

    a) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindenden Feststellungen des FG entnahm die Klägerin von ihr erzeugten Strom zur Stromerzeugung vor dem Einspeisepunkt.

    22

    b) Allerdings verfügte die Klägerin nicht über eine Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Eine entsprechende Erlaubnis ist jedoch gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.

    23

    aa) In Bezug auf den Erlaubnisvorbehalt für die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes hat der Senat ausgeführt, dass dadurch die Steueraufsicht gewährleistet und eine effektive Ausgestaltung der zollamtlichen Steueraufsichtsmaßnahmen ermöglicht werden soll. Durch die Kenntnis der zugelassenen Verteiler und Verwender soll die Zollverwaltung zudem eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch einzelne Steueraufsichtsmaßnahmen und Außenprüfungen sicherstellen können (Senatsurteil vom 29.11.2022 –  VII R 36/20, Rz 23, m.w.N.).

    24

    Diese Erwägungen lassen sich auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG und die dafür nach § 9 Abs. 4 StromStG erforderliche Erlaubnis übertragen. Denn durch das Erlaubnisverfahren wird das HZA in die Lage versetzt, die technischen Gegebenheiten beim Stromerzeuger sowie die Verwendung des Stroms und damit die sachlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu prüfen, bevor steuerbefreiter Strom entnommen wird.

    25

    Darüber hinaus wird die Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 StromStG nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Dies ist insofern gerechtfertigt, als eine Steuerbefreiung -anders als die nachträglich zu beantragende Steuerentlastung nach § 12a StromStV- von vorneherein gewährt wird und somit im Interesse der Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichergestellt sein muss, dass nur diejenigen Personen steuerfreien Strom entnehmen, die neben den sachlichen auch die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllen.

    26

    Die Prüfung dieser sachlichen und persönlichen Voraussetzungen ist dem HZA -entgegen der Auffassung der Klägerin- nicht anhand der nachträglich erstellten Steueranmeldung möglich, sondern nur im Rahmen des der Entnahme vorausgehenden Erlaubnisverfahrens. Denn die gemäß § 8 StromStV im Rahmen des Erlaubnisverfahrens verlangten Angaben (unter anderem Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und Anlagen (Handelsregisterauszug, Betriebserklärung, Angaben zu Zähl- oder Messeinrichtungen, Betriebsstättenverzeichnis, Erklärung zu steuerlichem Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung) werden überwiegend in der Steueranmeldung nicht gefordert. Darin werden insbesondere die entnommenen Strommengen, getrennt nach den verschiedenen Steuersätzen und Steuerbefreiungen, angegeben.

    27

    Das Erfordernis, vor der Entnahme von nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreiten Stroms zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 4 StromStG eine Erlaubnis zu beantragen, ist aufgrund der Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens nicht vergleichbar mit der Vorgabe, zur Erlangung einer Stromsteuerbegünstigung ein bestimmtes Formular zu verwenden.

    28

    bb) Abgesehen davon ist nach den besonderen Umständen des Streitfalls die von der Klägerin abgegebene Steueranmeldung nicht geeignet, die Berechtigung zur steuerbefreiten Verwendung von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu belegen, weil sich die Angaben, welche die Klägerin in der Steueranmeldung gemacht hat, widersprechen. So hat die Klägerin eine Strommenge von … MWh sowohl zum Regelsteuersatz als auch als steuerfrei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a StromStG angegeben. Darüber hinaus handelt es sich bei der Strommenge von … MWh nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht um die insgesamt erzeugte Strommenge, sondern lediglich um die Menge, die bei ihr vor Ort geblieben ist.

    29

    c) Das grundsätzliche Erfordernis einer Erlaubnis für die Verwendung von steuerbefreitem Strom widerspricht nicht den unionsrechtlichen Vorgaben und steht auch mit der EuGH-Rechtsprechung im Einklang.

    30

    Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie -EnergieStRL-) sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiungen (zum Beispiel auch zur Stromerzeugung verwendeter Energieerzeugnisse) und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festzulegen. Somit ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht die Berechtigung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die der Einhaltung der Voraussetzungen der in Art. 14 Abs. 1 EnergieStRL geregelten Steuerbefreiungen dienen.

    31

    Da die Energiesteuerrichtlinie weder einen bestimmten Mechanismus zur Kontrolle der Verwendung von Energieerzeugnissen noch Maßnahmen zur Bekämpfung der mit dem Verkauf möglicherweise verbundenen Steuerhinterziehung im Einzelnen vorgibt, obliegt es den Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Unionsrechts in ihrem nationalen Recht solche Mechanismen und Maßnahmen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten verfügen somit bei der Festlegung und der Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen über einen Gestaltungsspielraum (vgl. neunter Erwägungsgrund zur EnergieStRL; EuGH-Urteil ROZ-SWIT vom 02.06.2016 – C-418/14, EU:C:2016:400, Rz 23; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29.11.2022 –  VII R 36/20, Rz 53).

    32

    Dementsprechend hat der EuGH das grundsätzliche Erfordernis einer Erlaubnis bislang nicht beanstandet. In seinem Urteil Polihim-SS vom 02.06.2016 – C-355/14, EU:C:2016:403, Rz 57 hat der EuGH vielmehr betont, dass die Energiesteuerrichtlinie nicht die Frage regelt, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist, dass die Energieerzeugnisse zu Zwecken verwendet werden, die einen Anspruch auf Befreiung begründen, und hat in diesem Zusammenhang auf die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ergreifung von Steueraufsichtsmaßnahmen nach Art. 14 Abs. 1 EnergieStRL hingewiesen.

    33

    4. Die Versagung der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG aufgrund der fehlenden Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG verstößt auch nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

    34

    a) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören (EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 – C-273/11, EU:C:2012:547; ROZ-SWIT vom 02.06.2016 – C-418/14, EU:C:2016:400, jeweils m.w.N. und Polihim-SS vom 02.06.2016 – C-355/14, EU:C:2016:403, Rz 59). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000 – C-110/98 bis C-147/98, EU:C:2000:145, Rz 52; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004 – C-395/02, EU:C:2004:118, Rz 29, m.w.N. und EuGH-Urteil Collee vom 27.09.2007 – C-146/05, EU:C:2007:549).

    35

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 – C-68/18, EU:C:2019:933 und Turbogas vom 27.06.2018 – C-90/17, EU:C:2018:498) verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. Denn die nationalen Regelungen dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Befreiungen sicherzustellen sowie Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (EuGH-Urteil Polihim-SS vom 02.06.2016 – C-355/14, EU:C:2016:403, Rz 62).

    36

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt eine Versagung der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG im Streitfall nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil der Klägerin für die von ihr begehrte Steuerbegünstigung noch das Entlastungsverfahren nach § 12a StromStV offensteht.

    37

    Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG beruht auf der obligatorischen Steuerbefreiung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL, weshalb deren Umsetzung durch nationales Recht den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechen muss. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die durch die Energiesteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung direkt oder über eine (nachträgliche) Entlastung zu gewähren (vgl. Art. 6 EnergieStRL).

    38

    Im deutschen Recht sind beide Varianten vorgesehen und sowohl eine Steuerbefreiung für die Entnahme von Strom zur Stromerzeugung unter Erlaubnisvorbehalt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 StromStG) als auch eine Steuerentlastung (§ 12a StromStV) geregelt. Dass die Rechtsgrundlage der Steuerentlastung nicht unmittelbar im Stromsteuergesetz, sondern in der auf dessen Grundlage erlassenen Stromsteuer-Durchführungsverordnung enthalten ist (vgl. § 11 Nr. 8 Buchst. b StromStG), ändert nichts daran, dass ein Entlastungsverfahren neben der Steuerbefreiung allgemeingültig geregelt wurde und somit von jedem Stromerzeuger beantragt werden kann. Allein die fehlende Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG führt somit nicht zu einem endgültigen Verlust der obligatorischen Steuerbegünstigung im Sinne der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung.

    39

    Vielmehr steht der Klägerin das Steuerentlastungsverfahren nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StromStV offen, für das sie bereits einen Antrag gestellt hat.

    40

    5. Die zur Stromerzeugung verbrauchte Strommenge von … MWh ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Stromsteuer befreit.

    41

    a) Entgegen der Auffassung des HZA ist der erkennende Senat zur Prüfung weiterer Steuerentlastungstatbestände befugt.

    42

    Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zu deren Auslegung sind erforderlichenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen, ohne dass die Begründung eines Urteils als solche beziehungsweise die Urteilselemente rechtskraftfähig wären (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27.09.2016 –  VIII R 16/14, Rz 31, m.w.N.). Mit der Urteilsformel hat das FG die Steuerfestsetzung auf … € begrenzt. Die sachliche Bindungswirkung der Vorentscheidung beschränkt sich daher auf diesen Betrag.

    43

    Soweit die Vorentscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist sie voll überprüfbar. Nach dem Grundsatz der Vollrevision ist die Entscheidung der Vorinstanz materiell-rechtlich in vollem Umfang und damit ohne Einschränkung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Streitpunkte zu überprüfen, wenn die Revisionsklägerin -wie im Streitfall- ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts stützt (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO; BFH-Urteile vom 11.05.2023 –  V R 22/21, BFHE 280, 367, Rz 15 und vom 24.08.2022 –  XI R 25/20, BFHE 277, 524, Rz 15, jeweils m.w.N.). Davon ausgehend kann geprüft werden, ob die vom FG ausgesprochene teilweise Aufhebung des Steuerbescheids vom 11.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2018 auch auf andere Gründe beziehungsweise andere Steuerbefreiungstatbestände als die vom FG für richtig gehaltenen gestützt werden kann.

    44

    b) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom aus erneuerbaren Energieträgern von der Steuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird. Eine Erlaubnis war für diesen Befreiungstatbestand im Streitjahr 2017 nicht vorgesehen.

    45

    Die hier in Streit stehende Strommenge von … MWh wurde zwar aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt.

    46

    Allerdings wurde sie nicht aus einem im Streitzeitraum noch erforderlichen „grünen Netz“ entnommen. Da die Klägerin Strom an die GmbH leistete, war sie -wenn auch teilweise ohne die dafür erforderliche Erlaubnis- Versorgerin im Sinne von § 2 Nr. 1 StromStG. Die Leitungen auf dem Gelände eines Versorgers sind Bestandteil des Versorgungsnetzes, das der erkennende Senat als einziges Versorgungsnetz versteht, aus dem auch Versorger Strom entnehmen können (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2016 –  VII R 7/15, Rz 14 f.). Das allgemeine Versorgungsnetz enthält jedoch nicht nur Strom aus erneuerbaren Energieträgern, sondern sogenannten Egalstrom, sodass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht erfüllt sind.

    47

    6. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird, liegen ebenfalls nicht vor.

    48

    a) Ausgehend von den Feststellungen des FG ist die Klägerin nicht Eigenerzeugerin, sondern Versorgerin, die einen Teil des Stroms zum Selbstverbrauch entnimmt.

    49

    b) Darüber hinaus sind die BHKW der Klägerin als eine Anlage (sogenanntes virtuelles Kraftwerk) zu betrachten, weil deren gesamte elektrische Nennleistung über 2 MW liegt und eine getrennte Betrachtung der einzelnen BHKW im Streitfall nicht in Betracht kommt.

    50

    Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten nach § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21.07.2014 -EEG- (BGBl I 2014, 1066), das zuletzt durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29.06.2015 (BGBl I 2015, 1010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fernsteuerbar sind, und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.

    51

    Im Streitfall werden die einzelnen BHKW durch die GmbH mittels Fernsteuerung gesteuert, wodurch die GmbH in der Lage ist, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung bedarfsgerecht zu erhöhen oder zu vermindern (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 EEG). Dass die BHKW nur insgesamt oder kombiniert zu steuern sein müssen, wie die Klägerin meint, ergibt sich aus § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV nicht. Die Zusammenbetrachtung mehrerer Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage setzt lediglich voraus, dass „die einzelnen Stromerzeugungseinheiten“ „fernsteuerbar sind“. Diese Voraussetzungen sind ausgehend von den Feststellungen des FG im Streitfall erfüllt.

    52

    Dagegen, dass die einzelnen Anlagen infolge der Fernsteuerung kombiniert oder insgesamt zentral gesteuert werden oder in einer Verbindung stehen müssen, spricht auch § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG, weil dort auf die jeweilige Ist-Einspeisung abgestellt wird. Außerdem enthält § 36 Abs. 1 Satz 2 EEG eine gesonderte Regelung für mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind und für die gemeinsame technische Einrichtungen vorgehalten werden. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn sich die Regelung zur Fernsteuerung nach Satz 1 ohnehin nur auf verbundene Anlagen bezöge.

    53

    Im Übrigen hat der erkennende Senat zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG entschieden, dass ausgehend von dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen ist, der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbietet (Senatsurteile vom 23.06.2009 –  VII R 42/08, BFHE 225, 476, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2009, 276, unter II.1.b und vom 15.09.2020 –  VII R 30/19, Rz 25). Denn die steuerliche Freistellung von Anlagen mit geringer Stromerzeugung soll insbesondere die dezentrale Stromerzeugung in Kleinanlagen fördern (Senatsurteil vom 23.06.2009 –  VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, unter II.1.b). Eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen stromerzeugenden Einheit liefe diesem gesetzgeberischen Ziel zuwider. Denn bei dieser Auslegung könnten Stromerzeuger an einem Standort beliebig viele KWK-Anlagen mit einer jeweiligen Nennleistung von bis zu 2 MW errichten und zusammen betreiben, ohne dass die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG entfiele. Darüber hinaus sprechen auch fiskalpolitische Gründe gegen eine Ausweitung des als Ausnahmeregelung konzipierten Befreiungstatbestands (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 23.06.2009 –  VII R 42/08, BFHE 225, 476, ZfZ 2009, 276, unter II.1.b).

    54

    Diese Erwägungen können aufgrund des gemeinsamen Tatbestandsmerkmals der elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW auch auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG übertragen werden, zumal auch der Gesetzgeber eine steuerliche Begünstigung virtueller Kraftwerke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht beabsichtigte (vgl. BTDrucks 17/7324, S. 2).

    55

    Bei der Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG ist zudem Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 EnergieStRL zu berücksichtigen, wonach die Mitgliedstaaten kleine Stromerzeuger von der Steuer befreien können, sofern sie die zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse besteuern. Dies spricht ebenfalls für eine restriktive Handhabung der Steuerbefreiungsvorschrift.

    56

    7. Eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG scheidet aus, weil die elektrische Nennleistung der Anlage überschritten ist und die GmbH und nicht die Klägerin den Strom an Letztverbraucher geleistet hat.

    57

    8. Ob die vom HZA gerügten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahinstehen, weil die Vorentscheidung bereits aus anderen Gründen aufzuheben war.

    58

    9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

Der BFH nahm Stellung zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags in den Jahren 2016 und 2017 (Az. XI B 38/22).

BFH, Beschluss XI B 38/22 vom 13.09.2023 (AdV)

Leitsatz

Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Tenor

Der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 04.04.2022 – 11 V 2680/21 AO wird aufgehoben.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 08.10.2021 über Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 sowie zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge.
  2. Gegen den Abrechnungsbescheid vom 08.10.2021, in dem Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ausgewiesen worden waren, legte die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) Einspruch ein und beantragte die AdV.
  3. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt ‑‑FA‑‑) lehnte die begehrte AdV mit Bescheid vom 14.10.2021 ab. Hierauf beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Münster die AdV der Säumniszuschläge aus dem Abrechnungsbescheid in voller Höhe.
  4. Das FG gab dem Antrag auf AdV mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1081 veröffentlichten Beschluss vom 04.04.2022 – 11 V 2680/21 AO statt. Der Beschluss wurde dem FA am 04.04.2022 übersandt. Das FG war der Auffassung, die Rechtmäßigkeit der in dem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge sei ernstlich zweifelhaft, soweit diese ‑‑wie im Streitfall‑‑ nach dem 31.12.2018 entstanden seien. Die ernstlichen Zweifel ergäben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Säumniszuschläge hätten nicht nur die Funktion eines Druckmittels, sondern auch die einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern. Ihnen komme mithin auch eine zinsähnliche Funktion zu.
  5. Der hiergegen vom FG zugelassenen Beschwerde des FA vom 14.04.2022 hat das FG mit Beschluss vom 26.04.2022 nicht abgeholfen.
  6. Das FA macht mit der Beschwerde geltend, die AdV sei im Streitfall bereits deswegen abzulehnen, weil der Antragstellerin das besondere Aussetzungsinteresse fehle. Ein solches besonderes Aussetzungsinteresse sei erforderlich, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes beruhten. Zwar werde auch in diesen Fällen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse eingeräumt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt habe. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) zur Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht auf Säumniszuschläge übertragbar, weil sich der Normzweck des § 240 AO erheblich von dem des § 233a AO unterscheide. Bei Säumniszuschlägen handele es sich nicht in erster Linie um Zinsen, sondern um ein Sanktionsmittel eigener Art.
  7. Das FA beantragt, den Beschluss des FG vom 04.04.2022 – 11 V 2680/21 AO aufzuheben und die AdV abzulehnen.
  8. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des FA zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde ist begründet; sie führt für Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf AdV.
  2. 1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.
  3. a) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 16 und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 28, jeweils m.w.N.).
  4. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags. Der Antrag auf AdV war daher abzulehnen.
  5. aa) Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.
  6. bb) Diese Regelung verstößt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
  7. (1) Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2022 – VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff.) und vom 15.11.2022 – VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.) entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
  8. Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.
  9. (2) Der beschließende Senat folgt dieser Rechtsprechung und nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug. Zwar betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 31.12.2018. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen ‑‑eigenständigen‑‑ verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume ab dem 01.01.2019.
  10. Die vom VIII. Senat im AdV-Verfahren insoweit geäußerten Zweifel (BFH-Beschluss vom 11.11.2022 – VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36) sind nach Auffassung des beschließenden Senats durch die ‑‑im Hauptsacheverfahren ergangenen‑‑ Entscheidungen des VII. Senats überholt.
  11. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Steuerfreiheit eines Heisenberg-Stipendiums gemäß § 3 Nr. 44 EStG

Der BFH hatte zu klären, ob ein Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft nach § 18 EStG steuerbar ist und ob und unter welchen Umständen bei Annahme einer Steuerbarkeit ein Heisenberg-Stipendium mit Steuerzuschlag nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein kann (Az. VIII R 11/22).

BFH, Beschluss VIII R 11/22 vom 24.10.2023

Leitsatz

Leistungen aus einem Heisenberg-Stipendium können gemäß § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.03.2021 – 8 K 1264/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist, ob Einnahmen aus einem Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbar, jedenfalls aber gemäß § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2018 geltenden Fassung (EStG) steuerbefreit sind.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

3

Die Klägerin vertrat von … 2016 bis … 2017 eine Professur an der Universität Z und bezog ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von … €. Ab … 2017 erhielt sie aufgrund eines von der DFG bewilligten Heisenberg-Stipendiums monatliche Stipendienzahlungen in Höhe von insgesamt … €, bestehend aus einem Grundbetrag in Höhe von … € sowie einem Sachkostenzuschuss in Höhe von … €. In dem Grundbetrag war ein pauschaler Zuschlag in Höhe von … € zum Ausgleich für eine etwaige Versteuerung des Stipendiums enthalten. Der Klägerin konnten auf Antrag weitere Zuschüsse sowie ein Auslandszuschlag bewilligt werden.

4

Laut dem Bewilligungsbescheid der DFG vom 30.03.2016 diente das Heisenberg-Stipendium der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es sollte Wissenschaftlern, die alle Voraussetzungen für die Berufung auf eine Dauer-Professur erfüllen, ermöglichen, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten. Mit der Annahme des Stipendiums war die Klägerin verpflichtet, ihre Arbeitskraft auf ihre Forschungsarbeit zu konzentrieren und der DFG nach Abschluss der Förderung über ihre Ergebnisse zu berichten. Es wurde erwartet, dass sich die Klägerin mindestens in dem Umfang an Lehrveranstaltungen einer wissenschaftlichen Hochschule beteiligt, der erforderlich ist, um ihre Lehrbefugnis aufrechtzuerhalten.

5

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gaben die Kläger die Zahlungen aus dem Heisenberg-Stipendium in Höhe von … € als der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG unterliegende Einkünfte der Klägerin an. Im Einkommensteuerbescheid vom 20.04.2020 behandelte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) die erklärten Stipendienleistungen als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus freiberuflicher Tätigkeit. Das FA war der Auffassung, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG seien nicht erfüllt, da das Stipendium den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag übersteige.

6

Den Einspruch der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.2020 als unbegründet zurück. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 11.03.2021 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1534 mitgeteilten Gründen statt.

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts in Gestalt einer unzutreffenden Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG durch das FG.

8

Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 11.03.2021 – 8 K 1264/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

11

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin erhaltenen Zahlungen aus dem Heisenberg-Stipendium bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr außer Ansatz zu lassen sind.

12

1. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Einnahmen aus dem Stipendium als Vergütung für eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG oder als Vergütung für eine Beschäftigung im Rahmen eines nach den Stipendienvorgaben auszuübenden Lehrauftrags gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als wiederkehrende Bezüge den Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. b EStG zuzuordnen sind. Denn das FG hat dies offengelassen und ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, es handele sich um gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfreie Einnahmen, keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine Beurteilung dieser Abgrenzungsfrage erlauben (s. hierzu im Einzelnen Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.11.2016 –  VIII R 41/14, BFH/NV 2017, 1180, Rz 16 f.; vom 08.07.2020 –  X R 6/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557 und vom 28.09.2022 –  VIII R 39/19, BFHE 278, 221). Es bestehen im Streitfall aber insbesondere für eine Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Anhaltspunkte (siehe unter II.2.b ee).

13

2. Jedenfalls sind die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium, wie das FG zutreffend entschieden hat, gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

14

a) Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Gleiche gilt nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG für Stipendien, die zu den in § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG genannten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gegeben werden. Nach § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG ist die Steuerfreiheit darüber hinaus davon abhängig, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (Buchstabe a). Zum anderen darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein (Buchstabe b).

15

b) Diese Voraussetzungen hat das FG in Bezug auf die Leistungen aus dem Heisenberg-Stipendium zutreffend bejaht.

16

aa) Bei der DFG handelt es sich um einen privaten Stipendiengeber im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, da die DFG nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Es liegt auch ein begünstigter Zweck im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG vor, da die im Streitfall erfolgte Bewilligung von Mitteln der Förderung der Forschung und der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung diente.

17

bb) Die bewilligten Mittel überschritten auch nicht einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG.

18

aaa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Höhe der erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt mangels konkreter Regelungen in § 3 Nr. 44 EStG nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu bestimmen (BFH-Urteil vom 24.02.2015 –  VIII R 43/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691). Dabei ist unter Lebensbedarf die Gesamtheit der Mittel zu verstehen, die benötigt werden, um dem Einzelnen ein menschenwürdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst die für den laufenden Lebensunterhalt unentbehrlichen Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige Ausgaben dieser Art. Bei der Bestimmung des erforderlichen Lebensunterhalts sind das Alter der Stipendiaten, ihre akademische Vorbildung sowie ihre nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kann das vor Inanspruchnahme des Stipendiums vereinnahmte und im Bewilligungszeitraum des Stipendiums zeitweilig ausfallende Entgelt ein gewichtiges Indiz dafür begründen, dass das Stipendium, welches betragsmäßig über den Betrag der vorher bezogenen Einnahmen nicht wesentlich hinausgeht, lediglich den „erforderlichen Lebensbedarf“ der Stipendiaten im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG abdeckt (BFH-Urteil vom 24.02.2015 –  VIII R 43/12, BFHE 249, 190, BStBl II 2015, 691, Rz 29).

19

bbb) Im Streitfall lag der monatliche Grundbetrag des Stipendiums in Höhe von … € deutlich unterhalb der von der Klägerin vor Inanspruchnahme des Stipendiums erzielten monatlichen Bruttoeinnahmen aus ihrer beruflichen Vortätigkeit. Denn nach den Feststellungen des FG hatte die Klägerin aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Lehrstuhlvertretung an der Universität Z bis einschließlich … 2017 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von … € bezogen. Der Umstand, dass das Stipendium nicht über die Höhe der vorher bezogenen Einnahmen hinausging, stellt nach der Rechtsprechung für sich betrachtet ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das Stipendium lediglich den erforderlichen Lebensbedarf der Klägerin im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG abdeckte. Dieses Indiz wird auch durch die sonstigen Umstände des Streitfalls nicht entkräftet. Denn nach den Feststellungen des FG hatte die verheiratete Klägerin im Streitjahr allein für das Auskommen der Familie und ihrer drei minderjährigen Kinder zu sorgen. Die in ihrer konkreten sozialen Situation typischerweise anfallenden Lebenshaltungskosten sprechen daher ebenfalls dafür, dass der monatliche Grundbetrag den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht überstieg. Dies gilt auch, wenn man darauf abstellt, dass die Klägerin im Streitjahr unter Berücksichtigung weiterer Zuschüsse und Sonderzahlungen Einnahmen in Höhe von … € monatlich bezog, da auch dieser Betrag deutlich unterhalb der von ihr vorher bezogenen monatlichen Bruttoeinnahmen lag.

20

ccc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in dem Grundbetrag ein monatlicher Zuschlag in Höhe von … € enthalten war, der nach dem Willen der DFG als Stipendiengeberin nicht in erster Linie für die Bestreitung des Lebensunterhalts gewährt wurde, sondern nach seiner Zweckrichtung dem Ausgleich für eine etwaige Besteuerung des Stipendiums diente. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.06.2005 – 3 V 36/04, EFG 2005, 1333), dass die Gewährung eines solchen Zuschlags der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG entgegenstehe, weil der Steuerpflichtige ansonsten doppelt begünstigt werde, nämlich durch die Steuerbefreiung einerseits und die Gewährung des Zuschlags andererseits. Jedenfalls im Streitfall könnte eine solche Doppelbegünstigung nicht eintreten, da der Zuschlag nach dem Bewilligungsbescheid der DFG nur für den Fall der Besteuerung bewilligt wurde, bei einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG also -wie die Kläger zu Recht geltend machen- an die DFG zurückzuzahlen ist. Aufgrund der konkreten Zweckbindung des ausgezahlten Zuschlags war die Klägerin daher weder im Falle der Steuerpflicht noch im Falle der Steuerfreiheit des Stipendiums um die ihr insoweit ausgezahlten Mittel dauerhaft bereichert.

21

cc) Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG ebenfalls vorliegen. Insbesondere überstieg der der Klägerin bewilligte Sachkostenzuschuss in Höhe von … € nicht einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe erforderlichen Betrag im Sinne der Vorschrift. Denn bei typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass bei der von der Klägerin ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit und den von ihr zur Vorbereitung auf eine wissenschaftliche Leitungsposition erstellten Forschungsarbeiten monatliche Sachkosten in Höhe des ihr gewährten Pauschalbetrags anfallen. Darauf, dass beim jeweiligen Stipendiaten tatsächlich Sachkosten in Höhe dieses Pauschalbetrags abgerechnet werden, kommt es nicht an. Dass das Stipendium auch nach den von der DFG erlassenen Richtlinien vergeben wurde, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

22

dd) Das FG hat im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG für die Steuerbefreiung des Stipendiums zutreffend als erfüllt angesehen.

23

aaa) Die Klägerin war insbesondere nicht zu einer „bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung“ verpflichtet. Das Merkmal stellt sicher, dass nur solche Zahlungen steuerbefreit werden, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen (vgl. BTDrucks IV/2400, S. 62). Dabei ist unter „Gegenleistung“ nicht die Verpflichtung zur Erbringung der Forschungsarbeit selbst zu verstehen. Auch die Verpflichtung, die Forschungsergebnisse im Rahmen eines Abschlussberichts zu präsentieren, begründet ebenso wenig wie die Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit in einem Forschungskolleg eine schädliche Gegenleistung im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG, weil derartige Verpflichtungen lediglich dazu dienen, die Verwirklichung der geförderten Zwecke zu gewährleisten. Als schädlich sind allein solche Gegenleistungen anzusehen, die über die Verwirklichung des Förderzwecks hinausgehen und einen eigenen wirtschaftlichen Wert für den Stipendiengeber haben, weil das Stipendium dann bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Entlohnung dieser Tätigkeit darstellt (vgl. BeckOK EStG/Levedag, 17. Ed. [01.10.2023], EStG § 3 Nr. 44 Rz 50, m.w.N.; s.a. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 09.04.2019 – S 2121 A-013-St 231 Rz 3.3).

24

bbb) Gemessen daran hat das FG zu Recht angenommen, dass es im Streitfall an einer schädlichen Gegenleistung der Klägerin im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG fehle, da die Klägerin nach dem Bewilligungsbescheid der DFG lediglich verpflichtet war, ihre Konzentration auf ihr Forschungsvorhaben zu richten und über die Ergebnisse ihrer Forschung zu berichten, während sie in der Wahl und Verfolgung ihrer Forschungsthemen frei war. Diese Verpflichtungen der Klägerin sollten allein gewährleisten, dass der mit der Vergabe des Stipendiums verfolgte Zweck, nämlich die Förderung der Wissenschaft und Forschung, erreicht wurde und die Mittel aus dem Stipendium nicht missbräuchlich für andere Zwecke verwendet werden konnten. Der fehlende Gegenleistungscharakter des Stipendiums ergibt sich auch daraus, dass das Stipendium in erster Linie der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Unterstützung der Forschungstätigkeit der Klägerin in der Zeit bis zur Berufung auf eine Dauer-Professur diente. Eine über die Verwirklichung dieses Förderzwecks hinausgehende bestimmte Gegenleistung der Klägerin, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert für die DFG als Stipendiengeberin hatte, war damit -wie vom FG erkannt- nicht verbunden.

25

ee) Die Klägerin hatte auch nicht eine „bestimmte Arbeitnehmertätigkeit“ im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG zu erfüllen. Der BFH hat das Vorliegen einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit in diesem Sinne für den Fall bejaht, dass der Stipendiat in einem Dienst- oder einem diesem vergleichbaren Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er weisungsgebunden zur Ausübung bestimmter Leistungen verpflichtet ist und die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen anknüpfen (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2020 –  X R 6/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557, Rz 47). Eine hiermit vergleichbare Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Weder ergibt sich aus den Feststellungen des FG, dass die Klägerin in einem Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnis zu ihrer Universität stand, noch bestehen anderweitige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie weisungsgebunden zur Durchführung von Lehrveranstaltungen oder anderen Leistungen verpflichtet war. Auch nach dem Bewilligungsbescheid der DFG wurden Lehrveranstaltungen lediglich in dem erforderlichen Umfang „erwartet“ für den Fall, dass die Klägerin ansonsten ihre Lehrbefugnis verlieren würde.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Bürokratieabbau: Das BEG IV bringt weitere Entlastung

Das BMJ hat am 11.01.2024 den Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.01.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) veröffentlicht. Damit wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Wir entlasten unsere Unternehmen spürbar von Bürokratie. Denn sie brauchen Abhilfe vom Bürokratie-Burn-Out, das sie seit Jahren plagt. Genau daran setzt unser Meseberger Entbürokratisierungspaket an. Damit entlasten wir unsere Unternehmen um mehr als 3 Milliarden Euro pro Jahr. Das BEG IV ist Teil dieses Pakets, mit dem wir vor allem gegen die Zettelwirtschaft vorgehen: Wir verkürzen die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre. Die Hotelmeldepflicht und das lästige Ausfüllen von Meldescheinen für deutsche Staatsangehörige entfallen. Schriftformerfordernisse schaffen wir wenn möglich ab oder stufen wir etwa auf die Textform herab. Klar ist aber auch: Mit dem BEG IV gehen wir einen wichtigen, aber nicht den letzten Schritt zu weniger Bürokratie und mehr Freiräumen. Wir werden weiter mit Hochdruck daran arbeiten, Bürgern und Unternehmen das Leben in Deutschland leichter und unbürokratischer zu gestalten.“

Der Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau und Parlamentarischer Staatssekretär Benjamin Strasser erklärt:

„Der Abbau von Bürokratie verlangt, viele Stellschrauben neu zu justieren. Jedes Ressort der Bundesregierung, aber auch die Länder und Kommunen sind hier gefordert. Bürokratieabbau braucht nicht nur vielfältige Lösungen, sondern auch einen Mentalitätswechsel, insbesondere auch auf der Vollzugsebene. Unsere innovative Verbändeabfrage im Januar 2023 hat das Abbaupotential deutlich gemacht. Mit dem nun veröffentlichten Referentenentwurf greifen wir einen Teil dieser Vorschläge auf. Ich danke allen Kolleginnen und Kollegen für ihre konstruktive Arbeit. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt auf einem langen Weg, der noch vor uns liegt.“

Das Entlastungsvolumen des BEG IV beträgt rund 682 Millionen Euro pro Jahr. Der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, wird dadurch voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Überflüssige Bürokratie belastet die Unternehmen ebenso wie die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung. Um verzichtbare Bürokratie abzubauen und eine breite Entlastung zu erreichen, hat die Bundesregierung im August auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg ein Entbürokratisierungspaket beschlossen.

Der Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie ist ein Teil dieses Maßnahmenbündels.

Der Referentenentwurf sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Aufbewahrungsfristen werden verkürzt: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.
  • Hotelmeldepflicht wird abgeschafft: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse (z. B. unterschriebener Brief) zur Textform (z. B. E-Mail) herabgestuft oder ganz abgeschafft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. So soll im Zivilrecht u.a. das Vereinsrecht geändert werden: Mitglieder müssen künftig nicht mehr schriftlich einem Beschluss zustimmen, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, sondern können ihre Zustimmung auch in Textform (z. B. per E-Mail) erklären. Im Wirtschaftsrecht sollen ebenfalls Erleichterungen kommen: Im GmbH-Recht soll etwa klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Abgabe der Stimme in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz aufgehoben werden.
  • Öffentliche Versteigerungen auch online möglich: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form (vor Ort und online) stattfinden können.
  • Reisepässe bei der Flugabfertigung sollen künftig digital ausgelesen werden.
  • Die Äußerungsfirst bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden können.

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf heute an die Länder und Verbände versendet und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2. Februar 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau

Neben dem BEG IV setzt die Bundesregierung noch weitere Maßnahmen aus dem Meseberger-Entbürokratisierungspaket um:

  • Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Wirtschaft durch vielfältige Maßnahmen um 1,4 Milliarden Euro entlastet werden.
  • Die Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung wurde aus dem BEG IV herausgelöst und wird derzeit bereits beschleunigt umgesetzt. Dadurch können kleine und mittlere Unternehmen schon bei der Aufstellung ihrer Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 nach den erleichterten Vorgaben vorgehen. Mit dieser Schwellenwertanhebung erzielen wir für die Wirtschaft – zusätzlich zu dem BEG IV – eine weitere Entlastung von jährlich 650 Millionen Euro.
  • Über 15 isolierte Änderungen von Verordnungsrecht werden aus rechtsförmlichen Gründen nicht im BEG IV, sondern in einer Sammel-Verordnung umgesetzt. Das Entlastungspotential beträgt hierbei 8 Millionen Euro.
  • Gemeinsamen mit Frankreich wurde zudem eine Europäische Entlastungsinitiative gestartet.

Gebündelt mit den Maßnahmen aus dem Sonderbericht der Bundesregierung zum Bürokratieabbau, welcher im Oktober 2023 dem Deutschen Bundestag vorgelegt wurde, wird so eine Entlastung von insgesamt über 3 Milliarden Euro ermöglicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Digitalbranche zeigt sich von Krisen unbeeindruckt

Deutschlands digitale Wirtschaft ist auf Wachstumskurs. Trotz eines schwierigen konjunkturellen Umfelds erwartet der Digitalverband Bitkom für die Unternehmen der IT und Telekommunikation (ITK) für 2024 ein Umsatzplus von 4,4 Prozent auf 224,3 Mrd. Euro. Der ITK-Sektor würde damit um den Faktor drei bis vier stärker wachsen als die Wirtschaft insgesamt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 10.01.2024

  • Deutscher Markt wächst 2024 um 4,4 Prozent auf 224,3 Milliarden Euro
  • Beschäftigtenzahl soll um 36.000 auf 1,368 Millionen zulegen
  • Bitkom-ifo-Digitalindex steigt zum Jahreswechsel gegen den Trend

Deutschlands digitale Wirtschaft ist auf Wachstumskurs. Trotz eines schwierigen konjunkturellen Umfelds erwartet der Digitalverband Bitkom für die Unternehmen der IT und Telekommunikation (ITK) für 2024 ein Umsatzplus von 4,4 Prozent auf 224,3 Milliarden Euro. Der ITK-Sektor würde damit um den Faktor drei bis vier stärker wachsen als die Wirtschaft insgesamt. Im vergangenen Jahr hatten die ITK-Umsätze um 2,0 Prozent auf 215 Milliarden Euro zugelegt. Das Umsatzwachstum hat auch positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Die Zahl der Beschäftigten in der ITK-Branche soll laut Bitkom im Jahresverlauf 2024 um 36.000 wachsen, auf 1,368 Millionen. Bereits 2023 sind 28.000 neue Arbeitsplätze entstanden. „Die meisten Unternehmen der Bitkom-Branche präsentieren sich krisenfest. Auch unter schwierigen konjunkturellen Bedingungen, geprägt von geopolitischen Krisen und Haushaltskürzungen, legen Umsätze und Beschäftigung zu. Insbesondere das Arbeitsplatzwachstum könnte noch deutlich größer ausfallen, der Fachkräftemangel erweist sich hier als Hemmschuh“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Digitalisierung ist die Antwort auf die aktuellen Herausforderungen für Wirtschaft, Gesellschaft und Staat. Unser Vorsatz für 2024 muss lauten: Mehr Entschlossenheit bei der Digitalisierung und mehr Freiraum für Innovationen.“

Jedes fünfte Digitalunternehmen will Investitionen erhöhen

Das Geschäftsklima in der Digitalwirtschaft entwickelt sich gegen den Trend der Gesamtwirtschaft positiv, wie der von Bitkom und ifo Institut erstellte Digitalindex zeigt. Während der ifo Index für die Gesamtwirtschaft im Dezember von minus 9,4 Punkten noch einmal auf minus 11,2 zurückging, legte der Digitalindex von 6,0 auf 9,8 Punkte zu. Die positive Entwicklung spiegelt sich auch in den Investitionsplanungen der ITK-Unternehmen wider. So wollen 22 Prozent ihre Investitionen 2024 erhöhen und 61 Prozent die Ausgaben konstant halten, 17 Prozent müssen auf die Bremse treten. Dabei wird vor allem in Software sowie Forschung und Entwicklung investiert. „Die Bitkom-Branche startet mit Zuversicht ins neue Jahr. Sie bringt mit ihren Lösungen Effizienz- und Produktivitätszuwächse für die Unternehmen und sie macht positive Stimmung. Beides braucht Deutschlands Konjunktur derzeit wohl dringender denn je“, so Wintergerst.

IT treibt das Branchen-Wachstum

Die Informationstechnik ist dabei der wichtigste Wachstumstreiber. Nach einer leichten Wachstumsdelle im vergangenen Jahr (plus 2,2 Prozent auf 142,9 Milliarden Euro) werden 2024 nach der aktuellen Prognose 151,5 Milliarden Euro umgesetzt, das entspricht einem Plus von 6,1 Prozent. Vor allem das Geschäft mit Software legt stark zu (plus 9,4 Prozent auf 45,5 Milliarden Euro). Dabei wachsen die Umsätze mit Plattformen für die Entwicklung, das Testen und die Bereitstellung von Software überdurchschnittlich, und zwar um 12,3 Prozent auf 12,2 Milliarden Euro. Hier spiegelt sich auch der aktuelle Boom bei Künstlicher Intelligenz wider. Das Geschäft mit KI-Plattformen wächst um 38,3 Prozent auf 1,4 Milliarden Euro. „Künstliche Intelligenz wird 2024 das Top-Thema bleiben. Unternehmen sollten sich jetzt mit KI beschäftigen, entsprechende Projekte aufsetzen und auch in die Technologie investieren“, so Wintergerst. „Die Politik muss bei der Umsetzung des AI-Acts Augenmaß beweisen und dafür sorgen, dass KI in Deutschland und Europa sowohl weiter genutzt als auch entwickelt werden kann.“

Deutlich zulegen kann auch das Geschäft mit Software für die Systeminfrastruktur von Unternehmen. In diesem Segment legen die Umsätze um voraussichtlich 8,1 Prozent auf 10,0 Milliarden Euro zu. Sicherheitssoftware hat daran einen Anteil von 3,9 Milliarden Euro, das entspricht einem Anstieg um 12,7 Prozent. Stark wachsend sind auch die Umsätze mit sonstigen Software-Anwendungen, sie legen um 8,5 Prozent auf 23,2 Milliarden Euro zu. Darin enthalten sind unter anderem Kollaboration-Tools zur Zusammenarbeit und zum mobilen Arbeiten, die überdurchschnittlich um 13,5 Prozent auf 1,6 Milliarden Euro wachsen.

Die Umsätze mit IT-Dienstleistungen steigen laut Bitkom 2024 um 4,8 Prozent auf 51,7 Milliarden Euro. Besonders kräftig wachsen dabei Dienstleistungen mit Cloud-Bezug, die einen Anteil von 17,7 Milliarden Euro am gesamten IT-Service-Markt haben und um 17 Prozent zulegen. Wintergerst: „Das insgesamt starke IT-Wachstum zeigt, dass die deutsche Wirtschaft das Thema Digitalisierung ernst nimmt. Die Investitionsbereitschaft bleibt auch unter schwierigen Bedingungen hoch.“

Hardware-Geschäft zieht wieder deutlich an

Der Markt für IT-Hardware ist nach einem Einbruch im vergangenen Jahr (minus 5,4 Prozent auf 52,0 Milliarden Euro) wieder deutlich ins Plus gedreht und soll 2024 um 4,6 Prozent auf 54,4 Milliarden Euro zulegen. Größter Wachstumstreiber bleibt dabei der Bereich Infrastructure-as-Service, also gemietete Server, Netzwerk- und Speicherkapazitäten, der um 24,5 Prozent auf 5,8 Milliarden Euro zulegt. Ebenfalls zweistellig wachsen die Umsätze mit Workstations (plus 17,8 Prozent auf 1,0 Milliarden Euro) sowie mit Wearables (plus 15,7 Prozent auf 2,9 Milliarden Euro). Das Geschäft mit PCs erholt sich und legt um 4,2 Prozent auf 7,9 Milliarden Euro zu. Unterhalb der Nulllinie entwickeln sich dagegen die Umsätze mit Sicherheitstechnologien, die nach mehreren starken Wachstumsjahren um 1,5 Prozent auf 1,1 Milliarden Euro sinken. „Das Hardware-Geschäft normalisiert sich allmählich auf Vor-Corona-Niveau – wir haben einen sehr starken Nachfrage-Anstieg mit Beginn der Pandemie gesehen und dann einen deutlichen Einbruch im Vorjahr. Die Unsicherheiten bleiben aber hoch, auch mit Blick auf Lieferketten“, so Wintergerst. „Keinesfalls sollte an der IT-Sicherheit gespart werden. Die Bedrohungslage im Cyberspace hat sich verschärft.“

Unterhaltungselektronik setzt Schrumpfkurs fort

Das vierte Jahr in Folge verzeichnet das Geschäft mit klassischer Unterhaltungselektronik einen Rückgang. Nach einem Minus von 2,1 Prozent auf 8,1 Milliarden Euro im vergangenen Jahr erwartet Bitkom für 2024 einen weiteren Umsatzrückgang um 3,4 Prozent auf 7,8 Milliarden Euro. „Die klassische Unterhaltungselektronik hat es weiterhin schwer. Die Branche hofft zumindest auf einen leichten Fußball-EM-Effekt bei Fernsehgeräten“, sagt Wintergerst. Beim Geschäft mit Spielekonsolen erwartet Bitkom in diesem Jahr keinen Sondereffekt durch neue Konsolen-Generationen.

Telekommunikation bleibt insgesamt stabil

Im Markt für Telekommunikation erwartet Bitkom für 2024 ein Wachstum um 1,0 Prozent auf 72,8 Milliarden Euro. Den größten Anteil daran hat das Geschäft mit Telekommunikationsdiensten, die 52,6 Milliarden Euro ausmachen (plus 1,6 Prozent). Die Investitionen in Telekommunikations-Infrastruktur gehen in der Summe leicht um 1,0 Prozent auf 8,4 Milliarden Euro zurück, allerdings gibt es in diesem Segment deutliche Unterschiede. So schrumpfen die Ausgaben für Ethernet Switches (minus 10,0 Prozent auf 1,8 Milliarden Euro) sowie IP PBX, also Voice-over-IP-Telefonie (minus 8,6 Prozent auf 0,2 Milliarden Euro) deutlich. Dagegen steigen Investitionen in Zugangsinfrastruktur, sowohl kabelgebundene (plus 7,0 Prozent auf 0,7 Milliarden Euro) als auch mobile (plus 6,2 Prozent auf 1,2 Milliarden Euro). Die Umsätze mit Endgeräten bleiben mit minus 0,2 Prozent auf 11,8 Milliarden Euro auf dem Niveau des Vorjahres. „Die Investitionen in den Ausbau von Festnetz und Mobilfunk bleiben hoch“, sagt Wintergerst. „Das Wachstumspotenzial bei Telekommunikationsdiensten ist aufgrund des scharfen Preis- und Infrastrukturwettbewerbs jedoch begrenzt.“

Im weltweiten Vergleich wächst Deutschland weiter nur langsam

Die Umsätze mit IT und Telekommunikation werden weltweit 2024 der Prognose zufolge um 5,6 Prozent auf 4,91 Billionen Euro zulegen. Das größte Wachstum verbucht dabei Indien mit einem Plus von 7,9 Prozent, dahinter folgen die USA (6,3 Prozent), China (5,7 Prozent), Großbritannien (5,6 Prozent) sowie Japan (3,5 Prozent). Die EU ohne Deutschland kommt auf ein Wachstum von 5,9 Prozent.

Beim Blick auf die weltweiten Marktanteile können die USA ihre Vormachtstellung ausbauen und kommen nun auf 38,0 Prozent. Dahinter folgen mit deutlichem Abstand China (11,4 Prozent), Japan (4,8 Prozent) und Großbritannien (4,3 Prozent). Deutschland liegt mit 4,0 Prozent nur auf Rang 5, Indien kommt auf 2,5 Prozent Weltmarktanteil. Auf die EU ohne Deutschland entfallen 10,8 Prozent der globalen ITK-Ausgaben. „Damit Deutschland bei der Digitalisierung aufholt, müssen die Unternehmen und Verwaltungen ihre Investitionen entschiedener hochfahren“, so Wintergerst. Von der Bundesregierung fordert Wintergerst, dass sie Wirtschaft und Wachstum in den Mittelpunkt ihrer Politik rückt und bei der Digitalisierung aufs Tempo drückt. Wintergerst: „Wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit braucht digitale Infrastrukturen, digitalisierte Verwaltungen und digitalisierte Unternehmen. Die Digitalisierung zu treiben, hat sich die Ampelkoalition vorgenommen. Von 334 digitalpolitischen Vorhaben dieser Legislatur hat die Bundesregierung allerdings erst 60 abgeschlossen, 226 sind in Umsetzung, 48 wurden noch nicht begonnen. Macht die Bundesregierung im bisherigen Tempo weiter, wird sie bis zur nächsten Wahl nur jedes zweite Digitalvorhaben abschließen. Das Tempo in der Digitalpolitik muss mehr als verdoppelt werden.“ Dies sei dringend nötig, auch um die digitale Souveränität Deutschlands zu stärken und den Schutz im Cyberraum zu erhöhen.

Quelle: Bitkom

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Kaufkraft der Deutschen steigt 2024 auf 27.848 Euro

Die Kaufkraft der Deutschen wird im Jahr 2024 laut GfK auf 27.848 Euro pro Kopf ansteigen. Dies entspricht einem rechnerischen Plus von nominal 2,8 Prozent und 767 Euro mehr pro Kopf.

GfK, Pressemitteilung vom 10.01.2024

Die Kaufkraft der Deutschen wird im Jahr 2024 laut der heute veröffentlichten GfK Kaufkraftstudie auf 27.848 Euro pro Kopf ansteigen. Dies entspricht einem rechnerischen Plus von nominal 2,8 Prozent und 767 Euro mehr pro Kopf.

Für Gesamtdeutschland prognostiziert GfK für das Jahr 2024 eine Kaufraftsumme von 2.349,2 Milliarden Euro. Im Vergleich zur revidierten Vorjahresprognose entspricht das einem Pro-Kopf-Wachstum von nominal 2,8 Prozent oder 767 Euro. Im Jahr 2024 steht den Deutschen demnach eine durchschnittliche Pro-Kopf-Kaufkraft von 27.848 Euro für Konsumausgaben, Wohnen, Freizeit oder zum Sparen zur Verfügung.

Unter der Kaufkraft versteht man das nominal verfügbare Nettoeinkommen der Bevölkerung inklusive staatlicher Transferzahlungen wie Renten, Arbeitslosen- und Kindergeld. Ob und wie viel jedoch vom nominalen Kaufkraftzuwachs real für die Ausgaben der Bürger übrig bleibt, hängt davon ab, wie sich 2024 die Verbraucherpreise entwickeln werden.

Filip Vojtech, GfK-Einzelhandelsexperte im Bereich Geomarketing, kommentiert:

„Nachdem die Kaufkraft 2023 deutlich gestiegen ist, erwarten wir für 2024 ein moderates Wachstum von 2,8 Prozent. Damit würde der Kaufkraftzugewinn zumindest die aktuell von der Bundesbank prognostizierte Inflation von 2,7 Prozent ausgleichen können. Aufgrund der politischen Unsicherheiten ist die Konsumneigung dennoch weiterhin verhalten und die Deutschen werden auch in diesem Jahr vermutlich wieder mehr Geld sparen.“

Quelle: GfK

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Geldwäsche-Prävention: Rechtzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!

Seit Anfang 2024 sind Anwälte verpflichtet, sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Die FIU hat nun klargestellt, dass die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft dafür nicht genügt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.01.2024

Seit Anfang 2024 sind Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Die FIU hat nun klargestellt, dass die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft dafür nicht genügt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem zum Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht (spätestens) seit dem 01.01.2024.

Es bestanden Unklarheiten, ob die Registrierungspflicht die einzelnen Berufsträger oder deren Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auf Nachfrage der BRAK hat die FIU nunmehr klargestellt, dass die Registrierungspflicht für Verpflichtete nach § 2 I GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung spätestens zum 01.01.2024 eintritt. Verpflichtete gemäß § 2I Nr. 10, 11, 12 GwG sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.

Die FIU hat weiter klargestellt, dass die Registrierung der Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft nicht ausreicht, um die Pflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Abgestellt werden soll auf die vorherrschende Berufsausübung.

Die Nichtregistrierung ist nach § 56 I GwG bußgeldbewehrt. In dem Regierungsentwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) wurde auch der Forderung der BRAK nach einer „Übergangsregelung“ aufgrund der vormals bestehenden Unklarheiten zur Registrierungspflicht entsprochen: So soll der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML erst am 01.01.2025 in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2024

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IAASB: Konsultation zu begrenzten Änderungen von Standards aufgrund der geänderten PIE-Definition im IESBA Code of Ethics

Am 8. Januar 2024 hat das International Auditing and Assurance Standards Board ein Konsultationsverfahren zu eng begrenzten Änderungen von IAASB-Standards eingeleitet. Stellungnahmen sind bis zum 8. April 2024 erbeten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.01.2024

Am 8. Januar 2024 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) ein Konsultationsverfahren zu eng begrenzten Änderungen von IAASB-Standards eingeleitet. Die Änderungen sollen zu einer größeren Konvergenz mit dem IESBA Code of Ethics führen. Stellungnahmen sind bis zum 8. April 2024 erbeten.

Vor allem sollen die Definitionen und Anforderungen der IAASB-Verlautbarungen (insbesondere ISQM 1 und ISQM 2, ISA 200, ISA 260 (Revised), ISA 700 und ISRE 2400 (Revised)) mit den neuen Definitionen für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) im Code of Ethics in Einklang gebracht werden. Außerdem sollen die Anforderungen für die Prüfung börsennotierter Unternehmen ausgeweitet werden, um den gestiegenen Erwartungen der Interessengruppen zu entsprechen.

Hintergrund

Die überarbeitete Definition einer „Public Interest Entity“ (PIE) im Code of Ethics wurde am 11. April 2022 vom International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) veröffentlicht („Neu auf WPK.de“ vom 26. April 2022). Damit wurde die Liste der Unternehmenskategorien, die seither als PIEs anzusehen sind, erweitert. Zudem unterliegen Abschlussprüfer dieser Unternehmen seitdem zusätzlichen Unabhängigkeitsanforderungen.

Quelle: WPK

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Ein Anspruch auf Kindergeld eines EU-Staatsbürgers kann sich aus dem sog. abgeleiteten Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 und dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 ergeben

Das FG Düsseldorf hatte die Unionsrechtskonformität einer im Jahre 2019 in das Einkommensteuergesetz eingefügten kindergeldrechtlichen Regelung zu beurteilen (Az. 9 K 1192/23 Kg).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.01.2024 zum Urteil 9 K 1192/23 Kg vom 30.11.2023 (nrkr)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte die Unionsrechtskonformität einer im Jahre 2019 in das Einkommensteuergesetz eingefügten kindergeldrechtlichen Regelung zu beurteilen.

Der Kläger lebte gemeinsam mit seiner schulpflichtigen Tochter und der Kindsmutter in einem Haushalt und nahm die elterliche Sorge für seine Tochter tatsächlich wahr. Er war von März 2021 bis Ende Oktober 2022 als Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem der Kläger mit Wirkung zum Ende Oktober (aus betrieblichen Gründen) gekündigt worden war, bezog er seitdem ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Vor dem Hintergrund der fehlenden Erwerbstätigkeit des Klägers hob die beklagte Familienkasse daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab dem Monat Dezember 2022 auf.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren bestand der Kläger auf seinem Kindergeldanspruch, da seine Tochter erst 12 Jahre alt sei. Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil die von ihr angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien und keine von § 62 EStG geforderte Freizügigkeitsberechtigung erkennbar sei.

Mit Urteil vom 30.11.2023 gab der 9. Senat der Klage statt.

Die den Kindergeldanspruch aufrechterhaltenden Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG erfülle der Kläger zwar nicht; insbesondere lasse sich im Streitzeitraum keine freizügigkeitsbegründende Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche des Klägers feststellen. Sein Anspruch auf Kindergeld begründe sich im Streitzeitraum jedoch aus einem sog. abgeleiteten Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und einem damit einhergehenden Gleichbehandlungsgebot nach Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 zu. Maßgeblich sei allein, dass seinem Kind ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 zustehe, und der Elternteil, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehme, beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen sei. Unerheblich sei hingegen ob ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz vorlägen.

Aus den unionsrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld zustehe. § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit grundsätzlich Kindergeldberechtigte, die nur ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 haben – wie im vorliegenden Fall -, vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen wären. Da die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG somit im konkreten Fall nicht anzuwenden sei, stehe sie dem Kindergeldanspruch des Klägers nicht entgegen.

Das Urteil war bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Januar 2024

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