Ort der sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 4 Seite 2 Nummer 3 UStG bei der Schadensregulierung

Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen. Das BMF teilt die daraus folgende Änderung des Abschnitts 3a.9 UStAE mit (Az. III C 3 – S-7117-f / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-f / 21 / 10001 :001 vom 04.01.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen.

2 Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 – III C 3 – S 7015/22/10003 :001 (2023/1151652), BStBl I S. 2248, geändert worden ist, wird Abschnitt 3a.9 wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 9 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

    3Keine reine Beratungsleistung liegt vor, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z. B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung, vgl. EuGH- Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari).“

  2. Absatz 10 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
    3Im Rahmen des Anwaltsberufs erbrachte Leistungen haben hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand, was im Allgemeinen in einem Kontext der Auseinandersetzung und in Gegenwart widerstreitender Interessen stattfindet (vgl. EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari).“

    b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:
    4Keine berufstypische Leistung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ist daher die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger (vgl. BFH-Urteil vom 03.04.2008 – V R 62/05, BStBl II S. 900).“

  3. In Absatz 13 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(vgl. EuGH-Urteile vom 07.10.2010, C-222/09, Kronospan Mielec und vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari, und BFH-Urteil vom 13.01.2011 – V R 63/09, BStBl II S. 461)“.
  4. Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:
    „(14a) Zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden „ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer“ gehören solche Leistungen, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich sind; dies ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari).“

Anwendungsregelung

4 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

5 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Durch Artikel 17 JStG 2022 vom 16. Dezember 2022 wurde § 22g in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Das BMF erläutert die Vorschrift zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister (Az. III C 5 – S-7420 / 20 / 10007 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 20 / 10007 :004 vom 28.12.2023

Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde § 22g – Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister – in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2. März 2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das neue Schreiben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Nur wenige Unternehmen nutzen digitale Bewerbungstools

In Deutschland leiden fast alle Unternehmen unter Fachkräftemangel, doch noch immer machen viel zu viele es Interessierten unnötig schwer, sich einfach zu bewerben. Drei Viertel setzen lt. Bitkom noch auf die Bewerbungsmappe aus Papier, nur 17 Prozent auf die Online-Bewerbung.

Bitkom, Pressemitteilung vom 04.01.2024

  • Drei Viertel setzen noch auf die Bewerbungsmappe aus Papier, nur 17 Prozent auf die Online-Bewerbung mit einem Klick
  • Karrieremessen, Headhunting und aktive Suchen in Online-Netzwerken spielen wichtige Rolle bei der Mitarbeitergewinnung

In Deutschland leiden fast alle Unternehmen unter Fachkräftemangel, doch noch immer machen viel zu viele es Interessierten unnötig schwer, sich einfach zu bewerben. Praktisch alle Unternehmen (99 Prozent) setzen auf die Bewerbung per E-Mail, und gleichzeitig ermöglichen drei Viertel (73 Prozent) weiterhin die Einreichung einer klassischen Bewerbungsmappe auf Papier. Dagegen bieten nur 43 Prozent die Bewerbung via Online-Tool an, wo Interessierte durch den Prozess geführt werden. Gerade einmal 17 Prozent setzen auf eine One-Klick-Bewerbung in Business-Netzwerken. Dabei müssen viele relevante Informationen nicht noch einmal neu eingegeben werden, da sie automatisch aus dem eigenen Profil übertragen werden. Und 16 Prozent der Unternehmen verwenden Bewerbungs-Apps auf dem Smartphone. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 853 Unternehmen aller Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Zu viele Unternehmen setzen noch auf Bewerbungsverfahren wie vor 20 Jahren. Der Wettbewerb um die besten Fachkräfte beginnt bereits mit einem niedrigschwelligen Bewerbungsprozess“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

8 von 10 Unternehmen (80 Prozent) finden Bewerberinnen und Bewerber mit Hilfe von Stellenangeboten, häufiger genannt werden nur Initiativbewerbungen (95 Prozent). Zwei Drittel (64 Prozent) setzen auf Übernahmen aus Praktika. Fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) nutzt die Ansprache auf Karrieremessen, 32 Prozent suchen über Headhunter und 28 Prozent rekrutieren neue Beschäftigte über Active Sourcing, also durch die gezielte Suche und Ansprache auf Social Media oder in Business-Netzwerken wie LinkedIn oder Xing. Ein Fünftel (21 Prozent) übernimmt Beschäftigte aus Projekten oder aus Tätigkeiten als Freelancer. So gut wie keine Rolle spielen hingegen Bootcamps oder Crash-Kurse, die digitale Kompetenzen vermitteln. Nur jedes hundertste Unternehmen (1 Prozent) findet dort neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Eintrag in Baulastenverzeichnis hindert Erteilung einer Baugenehmigung

Der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes an der Grundstücksgrenze fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, die für den Grenzbereich die Freihaltung von jeglicher Bebauung regelt. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 47/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 04.01.2024 zum Urteil 3 K 47/23 vom 06.12.2023

Der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes an der Grundstücksgrenze fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen ist, die für den Grenzbereich die Freihaltung von jeglicher Bebauung regelt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin stellte einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes an der Grenze zum Nachbargrundstück. Im Baulastenverzeichnis ist seit mehr als 40 Jahren eine Baulast eingetragen, nach der das Baugrundstück der Klägerin in der Länge eines (seinerzeit geplanten und genehmigten) Anbaus an ein Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück und in einer Breite von 3 m von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Unter Hinweis auf diese Baulastregelung lehnte der Beklagte den im vereinfachten Genehmigungsverfahren gestellten Bauantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, mit der sie u. a. die Erteilung der Baugenehmigung beanspruchte. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Baulast sei hinsichtlich der Länge der freizuhaltenden Fläche unbestimmt und deshalb unwirksam. Jedenfalls sei die Baulast in dem Baulastenverzeichnis zu löschen, weil zwischenzeitlich in der Umgebung nahezu auf allen Grundstücken grenzständige Bauten entstanden seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Es fehle der Klage an einem Rechtsschutzinteresse. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sei der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gesetzlich beschränkt. So seien Vorschriften nach der Landesbauordnung grundsätzlich nicht zu prüfen. Dementsprechend blieben auch eingetragene Baulasten generell unberücksichtigt. Gleichwohl sei die Baubehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht verpflichtet, bauordnungsrechtliche Fragen gänzlich auszublenden. So dürfe sie im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung versagen, wenn das Bauvorhaben offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße und deshalb nicht verwirklicht werden könne. So sei es hier. Die in Rede stehende Baulast enthalte die unmissverständliche Aussage, dass der Grenzbereich auf dem Klägergrundstück, auf dem das geplante Wohngebäude zu stehen kommen solle, von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Unter verständiger objektiver Würdigung sei auch bestimmbar, in welcher Länge das Bauverbot gelte: Diese ergebe sich aus den seinerzeitigen Baugenehmigungsunterlagen zu dem Nachbaranbau. Sei eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen, entfalte sie ihre Wirksamkeit. Sie sei – anders als bei einer hier nicht gegebenen Nichtigkeit – nicht ständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Erst im Falle der Eintragung eines (allerdings in einem eigenem Verwaltungsverfahren nach Wegfall eines öffentlichen Interesses durch die Bauaufsichtsbehörde auszusprechenden) Verzichts auf die Baulast entfalle ihre Wirksamkeit. Es sei Sache des Bauantragstellers, ein solches Verzichtsverfahren (ggfls. nach zivilrechtlicher Abklärung von Nachbarrechtspositionen) anzustoßen. Die Baugenehmigungsbehörde sei indes nicht verpflichtet, mit der Bescheidung eines Bauantrags zuzuwarten, bis der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehende Hindernisse ausgeräumt seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

Powered by WPeMatico

Fristverlängerungsantrag nicht begründet – Kein Vertrauensschutz

Begründet ein Rechtsanwalt den Antrag auf Fristverlängerung nicht, kann er nicht darauf vertrauen, dass sie ihm gewährt wird, so der BGH. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.01.2024

Begründet ein Rechtsanwalt den Antrag auf Fristverlängerung nicht, kann er nicht darauf vertrauen, dass sie ihm gewährt wird, so der BGH.

Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte dürfen nur darauf vertrauen, dass einer ersten Fristverlängerung für die Berufungsbegründung stattgegeben wird, wenn sie diese auch im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) begründen, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Fehle es an der Darlegung solcher Gründe, so seien Rechtsanwältinnen und -anwälte gehalten, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist durch Nachfrage beim Berufungsgericht zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (Beschl. v. 14.11.2023, Az. XI ZB 10/23).

Im konkreten Fall hatte der Anwalt den Antrag auf Fristverlängerung ohne Begründung eingereicht. Bereits einen Tag später übermittelte ihm das Gericht – eigentlich – im Hinblick auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einen Hinweis, er möge seinen Fristverlängerungsantrag unverzüglich begründen. Versehentlich wurde ihm jedoch nur das Begleitschreiben ohne die Verfügung per beA übersandt. Darin hieß es: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt […], anliegende Dokumente werden Ihnen elektronisch übermittelt.“ Der Anwalt reagierte jedoch nicht und fragte auch nicht nach, worum es sich bei dem beiliegenden Dokument gehandelt hätte. Einige Tage später wies das Berufungsgericht den Antrag auf Fristverlängerung zurück. Erst dann reagierte der Anwalt, erklärte sein Gesuch mit einer Corona-Erkrankung und Arbeitsüberlastung und beantragte Wiedereinsetzung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Mitteilung des Gerichts nicht erhalten. Zudem habe ein anderer Senat ihm in anderer Sache auch auf sein unbegründetes Schreiben hin eine Verlängerung gewährt. Die Berufungsbegründung reichte er nach. Seine späten Mühen waren jedoch leider umsonst – er scheiterte zuletzt beim BGH.

BGH: Anforderungen an ein Fristverlängerungsgesuch

Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Im konkreten Fall kam nur die Berufung auf „erhebliche Gründe“ in Betracht. Dementsprechend hätte es zumindest einer kurzen Begründung für das Fristverlängerungsgesuch bedurft – sonst könne sich der Anwalt nicht darauf verlassen, dass ihm stattgegeben werde. Dass ein erheblicher Grund auch ohne nähere Bezeichnung vorliege, könne nicht unterstellt werden.

Entspreche der Antrag diesen Voraussetzungen, müsse man als Anwältin oder Anwalt auch nicht beim Gericht nachfragen, sondern könne darauf vertrauen. Anders aber in diesem Fall: Hier hätte der Anwalt nachfragen müssen. Erst recht, weil er ein Schreiben des Gerichts bekommen hatte und nicht wissen konnte, was darin stand.

Er habe auch nicht auf eine ihm günstige gerichtliche Übung vertrauen dürfen, dass das Berufungsgericht der Fristverlängerung auch ohne Begründung stattgeben würde. Der Anwalt habe schon nicht behauptet, dass gerade der zuständige Senat einem solchen ersten Antrag ohne Begründung üblicherweise stattgebe. Selbst wenn auch die Praxis anderer Senate berücksichtigt würde, genüge der Hinweis auf einen anderen Fall nicht, um eine gerichtliche Übung darzulegen, die einen Vertrauensschutz begründen würde.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

„Kiezblocks“-Straßensperrungen nur bei erhöhter Gefahrenlage

Straßensperrungen zur Reduzierung des motorisierten Kraftfahrzeugverkehrs auf Durchgangsstraßen dürfen nur bei besonderen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angeordnet werden. So entschied das VG Berlin (Az. 11 L 316/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.01.2024 zum Beschluss 11 L 316/23 vom 15.12.2023

Straßensperrungen zur Reduzierung des motorisierten Kraftfahrzeugverkehrs auf Durchgangsstraßen dürfen nur bei besonderen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angeordnet werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin einem Eilantrag stattgegeben, der sich u. a. gegen die Sperrung einer Straße mittels Sperrpfosten, der Einrichtung eines sog. „Kiezblocks“, auf einer Straße in Berlin-Pankow gewandt hatte.

Im Juni 2021 hatte die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirks Pankow von Berlin das Bezirksamt aufgefordert, Maßnahmen zur wirksamen Reduzierung des Durchgangsverkehrs im Nesselweg zu treffen. Dort sei ein zunehmender Durchgangsverkehr zu verzeichnen, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit regelmäßig deutlich überschritten werde. Außerdem würden oft die schmalen Gehwege, die sich in einem beklagenswerten Zustand befänden, befahren. Dadurch komme es häufig zu gefährlichen Situationen zwischen Verkehrsteilnehmern, insbesondere für Kinder auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder zur Schule. Das Bezirksamt erließ im Februar 2023 eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der u. a. mittels Sperrpfosten die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge untersagt wurde. Zur Begründung verwies das Bezirksamt auf den Beschluss der BVV Pankow. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden.

Der Eilantrag hatte Erfolg. Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Sperrpfosten und sonstiger Verkehrsschilder. Die nach der Straßenverkehrsordnung einzuhaltenden Vorgaben seien nicht erfüllt. Zwar könnten spezielle Verkehrsregelungen zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße getroffen werden; hier sei aber nicht ersichtlich, dass im Nesselweg Schäden bestünden, die über gewöhnliche Verschleißerscheinungen hinausgingen. Ein erhöhtes Risiko der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei ebenso wenig ersichtlich. Im Nesselweg gelte bereits jetzt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die – bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 22 km/h – weitgehend eingehalten werde. Messungen zur Lärm- und Abgasbelastung habe der Antragsgegner nicht durchgeführt. Schließlich habe das Bezirksamt auch im Übrigen eine erhöhte Gefahrenlage nicht dargelegt. Soweit es sich auf Gefahren wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens oder des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer berufe, hätte die Behörde zumindest Angaben über aktuelle Verkehrs- und/oder Unfallzahlen sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren machen müssen. Daran fehle es hier. Im Gegenteil habe nicht nur die Polizei Berlin erhebliche Bedenken gegen die verkehrliche Anordnung gehabt, sondern auch ein Mitarbeiter des Bezirksamtes selbst bei einer Ortsbegehung im Januar 2022 keine Verkehrsgefährdungen festgestellt. In Folge der Entscheidung muss das Bezirksamt die Sperrung aufheben und die zu ihrer Umsetzung getroffenen Verkehrszeichen und -einrichtungen vorerst entfernen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: VG Berlin

Powered by WPeMatico

EU-Binnenmarkt als Krisenanker

Der industrielle Mittelstand betrachtet die aktuellen geopolitischen Krisen und Konflikte mit großer Sorge und trifft erste Vorkehrungen: Zwar bleibt China generell für die Unternehmer als Beschaffungsmarkt wichtig. Das Land wird jedoch zunehmend kritisch gesehen. Entsprechend rücken andere asiatische Staaten als mögliche Alternativen in den Fokus, wie die Online-Befragung des IfM Bonn im Frühsommer 2023 zeigt.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 03.01.2024

China wird zunehmend kritisch gesehen, bleibt aber (noch) als Beschaffungsmarkt wichtig

Der industrielle Mittelstand betrachtet die aktuellen geopolitischen Krisen und Konflikte mit großer Sorge und trifft erste Vorkehrungen: Zwar bleibt China generell für die Unternehmerinnen und Unternehmer als Beschaffungsmarkt wichtig – nicht zuletzt, weil das Land bei einigen Rohstoffen eine monopolartige Stellung einnimmt. Das Land wird jedoch zunehmend kritisch gesehen. Entsprechend rücken andere asiatische Staaten als mögliche Alternativen in den Fokus, wie die Online-Befragung des IfM Bonn im Frühsommer 2023 zeigt. Über 1.800 Führungskräfte von Industrieunternehmen hatten daran teilgenommen. Im Herbst waren zudem Vertreterinnen und Vertreter von Kammern und Wirtschaftsverbänden zu den unternehmerischen Auslandsaktivitäten interviewt worden.

„Nordamerika gewinnt vor allem für die exportierenden Unternehmen an Bedeutung. Der wichtigste Markt besonders für die mittelständischen Unternehmen ist und bleibt jedoch aufgrund der hohen Rechtssicherheit und den verlässlichen Rahmenbedingungen der EU-Binnenmarkt. Dagegen hat der Warenverkehr mit Großbritannien seit dem Brexit merklich an Bedeutung verloren“, berichtet Studienleiter Hans-Jürgen Wolter. Er empfiehlt aus volkswirtschaftlicher Sicht, den EU-Binnenmarkt politisch weiter zu stärken, bürokratische Hürden gezielt abzubauen und konsequent die Prämisse „Think small first“ bei der Gestaltung neuer Regularien umzusetzen. Zugleich sollte wieder stärker ein möglichst freier (Welt-)Handel beispielsweise in Form von Freihandelsabkommen gefördert werden, damit die Unternehmen mehr Planungssicherheit erhalten und langfristig optimale Investitionen tätigen können.

Tendenz zu ausländischen Produktionsstandorten

Der Befragung des IfM Bonn zufolge streben zwar nur wenige Geschäftsführungen eine Verlagerung von Produktionsstandorten ins Ausland an. Gleichwohl hat sich die Neigung erhöht, neue Produktionsanlagen im Ausland aufzubauen – auch unter den mittelständischen Unternehmen. „Abhängig davon, wie stark diese Tendenz auch bei zukünftigen Investitionsentscheidungen zum Tragen kommt, kann dies langfristig zu einer Reduzierung des Wertschöpfungsanteils der Industrie in Deutschland führen“, befürchtet Hans-Jürgen Wolter.

Quelle: IfM Bonn

Powered by WPeMatico

Steuerliche Entlastungen 2024: Mehr Netto vom Brutto

Bürger werden 2024 bei der Lohn- und Einkommensteuer weiter entlastet – durch höhere Freibeträge, die Anpassung des Steuertarifs und die Erhöhung der Soli-Freigrenze.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 03.01.2024

Bürgerinnen und Bürger werden 2024 bei der Lohn- und Einkommensteuer weiter entlastet – durch höhere Freibeträge, die Anpassung des Steuertarifs und die Erhöhung der Soli-Freigrenze. Davon profitieren 48 Millionen Menschen in Deutschland.

Bereits 2023 sind mit der ersten Stufe des Inflationsausgleichsgesetzes steuerliche Entlastungen in Kraft getreten. Die zweite Stufe gilt nun seit 1. Januar 2024. Sie sieht für Bürgerinnen und Bürger weitere Verbesserungen vor und hilft dabei, Mehrbelastungen auszugleichen.

Höhere Freibeträge

Der steuerliche Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt um 696 Euro – von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert.

Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – um 360 Euro von 8.952 Euro in 2023 auf 9.312 Euro. Damit steigt ebenfalls der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen.

Ausgleich der „kalten Progression“

Gehaltserhöhungen zum Ausgleich der Inflation müssen im Geldbeutel der Bürgerinnen und Bürger ankommen und dürfen nicht zu höheren Steuern führen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif 2024 angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleicht.

Der Begriff der „kalten Progression“ bezeichnet eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Ergebnis: Obwohl das Gehalt gestiegen ist, hat man real weniger Geld in der Tasche.

Soli-Freigrenze steigt

Bereits seit Anfang 2021 zahlen rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen durch eine Anhebung der Freigrenze keinen Solidaritätszuschlag mehr. 2024 steigt die Freigrenze erneut – um 587 Euro von 17.543 Euro auf 18.130 Euro. Das nützt vor allem denjenigen, die bislang aufgrund ihres Einkommens noch nicht oder nicht vollständig vom Soli befreit sind.

Was bedeutet das konkret? Eine Familie mit doppelten Gehalt und zwei Kindern spart 2024 insgesamt 410 Euro Steuern bei einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.667 Euro. Ein Single mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 2.400 Euro wird um 209 Euro entlastet.

Weitere Erläuterungen und Beispiele finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Doppelbesteuerung bei Renten dringend vermeiden!

Langt der Fiskus bei Rentnern zweimal zu? Diese Frage ließ der BdSt gerichtlich klären. Wie der BFH (Az. X R 20/19, X R 33/19) bestätigt, werden künftige Rentnerinnen und Rentner tatsächlich doppelt besteuert, wenn nicht gehandelt wird.

BdSt, Mitteilung vom 03.01.2024

Dafür setzt sich der BdSt weiter ein / Gesetzgeber muss tätig werden!

Langt der Fiskus bei Rentnern zweimal zu? Diese Frage ließ der Bund der Steuerzahler (BdSt) gerichtlich klären. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, werden künftige Rentnerinnen und Rentner tatsächlich doppelt besteuert, wenn nicht gehandelt wird. Der BFH hatte bereits im Mai 2021 (Az. X R 20/19, X R 33/19) erstmals eine Rechenformel aufgestellt, wie eine Doppelbesteuerung konkret zu ermitteln sei. Nach Ansicht der Richter kann es danach vor allem bei künftigen Rentnern zu einer zweifachen Belastung kommen. Deshalb fordert der BdSt mit Nachdruck: Eine Reform ist dringend notwendig!

Konkrete Klagefälle – Rechenformel – Parameter

Auch wenn in den beiden konkreten Klagefällen (Rentenbeginn 2007 bzw. 2009) keine Doppelbesteuerung festgestellt wurde, muss die Politik handeln. Die dazu eingereichte Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1143/21) hat das Bundesverfassungsgericht zwar nicht angenommen und für unzulässig erachtet. Dennoch hat der Verband erreicht, dass der BFH für künftige Jahrgänge, die in Rente gehen, eine Doppelbesteuerung (offiziell „Zweifachbesteuerung“) feststellte. Diese liegt vor, wenn die aus bereits versteuerten Einkommen gezahlten Versicherungsbeiträge höher waren als der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen. Der BFH hat erstmals eine konkrete Rechenformel zur Bestimmung einer solchen Doppelbesteuerung vorgelegt. Dabei hat das Gericht klargestellt, dass bestimmte Rechengrößen im Steuerrecht – etwa der Grundfreibetrag, der zur Absicherung des steuerfreien Existenzminimums dient – nicht zu Ungunsten der Senioren berücksichtigt werden dürfen.

Wir fordern: Der Gesetzgeber muss endlich handeln! Denn die bisherige Rechenweise der Finanzverwaltung, nach der diese zu keiner Doppelbesteuerung kommt, wurde bereits 2021 gekippt. Zwar haben die BFH-Richter die Revisionen zurückgewiesen, weil sie in den betreffenden Fällen rechnerisch keine „Zweifachbesteuerung“ ermitteln konnten – und das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht angenommen. In der Sache jedoch sind die beiden Entscheidungen wegweisend. In diesem Sinne fordern wir: Der Gesetzgeber muss das geltende Recht anpassen! Die Finanzverwaltung muss Fälle von nachgewiesener Doppelbesteuerung ändern!

Der Bundesfinanzhof hat einige Parameter genannt, wann vor allem eine strukturelle Doppelbesteuerung vorliegt. Dies ist bei Seniorinnen und Senioren der Fall, die

  • erst kürzlich in Rente gegangen sind
  • selbstständig tätig waren und damit keine steuerfreien Arbeitgeberanteile erhalten haben
  • unverheiratet und männlich sind, weil ihre statistische Lebenserwartung dann kürzer ist
  • einen unstetigen Rentenversicherungsverlauf haben

Wichtig: Dabei müssen prinzipiell mehrere der genannten Voraussetzungen vorliegen, aber nicht zwingend alle vier erfüllt sein. Es können zum Beispiel auch unverheiratete Frauen, die nach einer freiberuflichen Tätigkeit erst kürzlich in Rente gingen, doppelt belastet sein. Dies hängt stets von der individuellen Erwerbs- und Rentenbiografie ab. Ehemalige Arbeitnehmer sind nach der Rechenformel des Bundesfinanzhofs momentan eher nicht betroffen.

So setzt sich der BdSt ein – Forderungen

Die bisherigen Regelungen zur Versteuerung von Renten müssen angepasst werden! Der steuerpflichtige Anteil der Rente, je nach Rentenbeginn, muss langsamer ansteigen. Zudem müssen auch laufende Rentensteigerungen vom persönlichen Steuerfreibetrag profitieren. Entsprechende Vorschläge hat der Verband bereits dem Bundesfinanzministerium unterbreitet. Bislang hat das Ministerium noch keine konkrete Handlungsanweisung veröffentlicht. Dies sollte nun zeitnah erfolgen.

Diejenigen, die nach der Rechenformel des Bundesfinanzhofs nicht von einer Doppelbesteuerung betroffen sind, dies aber bei sich vermuten, können Einspruch gegen ihren Bescheid erheben und sollten die mögliche Doppelbesteuerung darlegen. Wir werden hierzu in Kürze Hinweise zur Berechnung anhand von Fallbeispielen veröffentlichen.

Außerdem gibt es bereits Fälle, in denen eine Doppelbesteuerung im Einspruchsverfahren rechnerisch nachgewiesen wurde. Dennoch weigert sich das Finanzamt, die Einkommensteuerbescheide zu ändern. Das ist aus unserer Sicht nicht richtig. Deshalb unterstützen wir hier erneut die betroffenen Rentner und werden in einem neuen Verfahren klagen. Anders als in den ersten Verfahren liegt hier ein Rentenbeginn 2017 vor.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Powered by WPeMatico