Eilmeldung: Quasi-Fristverlängerung für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 verkündet!

Das Bundesamt für Justiz verkündet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz die lang ersehnte Kunde: Bis 02.04.2024 droht Unternehmen für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse 2022 kein Ordnungsgeldverfahren. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 22.12.2023

Das Bundesamt für Justiz verkündet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz die lang ersehnte Kunde: Bis 02.04.2024 droht Unternehmen für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse 2022 kein Ordnungsgeldverfahren.

Die nahende Frist (31.12) zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften haben bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern für etliche schlaflose Nächte gesorgt. Auf den letzten Metern des Jahres, veröffentlichte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz am 22.12.2023 dann auf seiner Homepage:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Die Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Schonfrist (vgl. DStV-Info v. 01.12.2023) wurde damit erfüllt. Der Berufsstand kann ein wenig aufatmen!

Der verkündete Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bis zum 02.04.2024 war auch dringend geboten. Der Berufsstand ist nun seit mehr als drei Jahren in einer Ausnahmesituation. Etliche Zusatzaufgaben, wie die Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen, die entsprechend einzureichenden Schlussabrechnungen und die Abgabe der Grundsteuererklärungen, haben dazu geführt, dass in vielen Kanzleien ein enormer Arbeitsrückstau vorherrscht. Gerade kleine und mittlere Kanzleien mit einer dünnen Personaldecke kämpfen mit den dramatischen Folgen.

Die nun verkündete zeitliche Entlastung trägt diesem Umstand endlich Rechnung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 19. Dezember 2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 19. Dezember 2023.

WPK, Mitteilung vom 22.12.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 19. Dezember 2023 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2023

Es erfolgte eine erste Beratung über die Themen des Tätigkeitsberichtes der Kommission für Qualitätskontrolle für 2023.

Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.)

Der Beirat hat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2023 den Änderungen der Berufssatzung WP/vBP zur Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) nicht zugestimmt. Die KfQK hat in diesem Zusammenhang die Auswirkungen für diejenigen Praxen erörtert, die die ISA unmittelbar anwenden bzw. im Rahmen der Prüfung von Tochterunternehmen eines internationalen Konzerns gegenüber dem Konzernabschlussprüfer die Einhaltung der ISA bestätigen müssen. Die erstmalige Anwendung der ISA wird für diese Praxen i. d. R. zu einer Anpassung ihrer Qualitätssicherungssysteme führen.

Vor diesem Hintergrund wird sich die KfQK in ihrer nächsten Sitzung mit der Frage befassen, ob und ggf. welche Anpassungen des Qualitätssicherungssystems für eine Erklärung der ISA-Konformität erforderlich sind.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Löschung einer Praxis als gesetzlicher Abschlussprüfer wurde vorerst zurückgestellt, da die Praxis kurzfristig eine neue Qualitätskontrolle durchführen lässt.

In einem Fall wurde der Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister als unbegründet zurückgewiesen.

Es wurde über zwei Untersuchungen der KfQK bei Prüfern für Qualitätskontrolle beraten. Beide Untersuchungen wurden mit Hinweisen abgeschlossen.

Quelle: WPK

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Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Das BMF übersendet die Neufassung der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes (Az. IV B 5 – S-1340 / 23 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1340 / 23 / 10001 :001 vom 22.12.2023

Das BMF übersendet die Neufassung der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes.

Die Vorschriften des Außensteuergesetzes wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2035, BStBl I S. 874) weitgehend geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Außensteuergesetzes in der ab 01.07.2021 geltenden Fassung das neue Schreiben.

Zeitliche Anwendung

Dieses Schreiben gilt im Hinblick auf die ab dem 01.07.2021 geltenden Fassungen der jeweiligen Vorschriften unter Berücksichtigung der Anwendungsvorschriften des § 21 AStG.

Das Schreiben wird nebst Anlage im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Änderungen im Wohneigentums- und Mietrecht

Änderungen im Wohneigentums- sowie im Mietrecht sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/9890) vor. Mit dem Entwurf will die Bundesregierung ermöglichen, dass Wohnungseigentümerversammlungen künftig virtuell abgehalten werden können und der Einsatz von Steckersolargeräten erleichtert werden soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.12.2023

Änderungen im Wohneigentums- sowie im Mietrecht sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/9890) vor. Mit dem Entwurf will die Bundesregierung zum einen ermöglichen, dass Wohnungseigentümerversammlungen künftig virtuell abgehalten werden können. Zum anderen soll der Einsatz von Steckersolargeräten erleichtert werden. Dieser soll als „privilegierte Maßnahme“ im Sinne des Wohneigentümer- beziehungsweise des Mietrechts gelten.

Ferner ist eine Änderung bei den Ausnahmen von der Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten in Paragraf 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen. Diese sollen laut Entwurf für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien erweitert werden.

In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat Änderungen vor. So fordert die Länderkammer unter anderem einen einstimmigen Beschluss für eine virtuelle Wohnungseigentümerversammlung statt eines Quorums von 75 Prozent. Zur Begründung führt der Bundesrat einen möglichen Ausschluss nicht technikaffiner Wohnungseigentümer an. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag in ihrer Gegenäußerung ab. Einstimmigkeit dürfte in den Versammlungen meist schwer zu erreichen sein, führt sie zur Begründung an.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 965/2023

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Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung für kleine und mittelständische Unternehmen

Das BMJ hat eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vorgelegt. Eine Stellungnahme ist bis zum 05.01.2024 möglich.

BMJ, Pressemitteilung vom 22.12.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat heute eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht. Diese werden jeweils um rund 25 % angehoben.

„Die Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung ist ein zentraler Baustein des Meseberger Entbürokratisierungspakets. Durch die gesonderte und beschleunigte Umsetzung können die Unternehmen schon bei Aufstellung ihrer Abschlüsse für das Jahr 2023 nach den erleichterten Vorgaben vorgehen. Die Regelung entlastet unsere Unternehmen um rund 650 Millionen Euro pro Jahr. Deutschlandweit werden etwa 52.000 Unternehmen profitieren – insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, für die die zum Teil sehr umfassenden Bilanzierungs- und Berichtspflichten nicht verhältnismäßig sind.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Die monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem „Kleinstunternehmen“ zu einem „kleinen“ Unternehmen, von einem „kleinen“ zu einem „mittelgroßen“ Unternehmen und von einem „mittelgroßen“ zu einem „großen“ Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts hängt von der Unternehmensgröße ab: So hat etwa ein „kleines“ Unternehmen deutlich weniger intensive Pflichten als ein „großes“ Unternehmen. Durch die Anhebung werden sehr viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen – was für sie mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist.

Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft wird auf rund 650 Millionen Euro geschätzt. Dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 %. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwerteanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen. Die ursprünglich im Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte wird mit dem Entwurf aus dem BEG IV herausgelöst und gesondert und beschleunigt umgesetzt.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 5. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Der Traum vom Haus …

Das LG Lübeck hat zum Anspruch einer Maklercourtage bei Verkauf eines Grundstücks Stellung genommen (Az. 10 O 37/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 21.12.2023 zum Urteil 10 O 37/23 vom 29.11.2023 (nrkr)

… hängt auch vom Makler ab. Kann dieser bereits für die Reservierung eines Grundstücks Geld vom Kaufinteressenten verlangen? Wohl nein. Provision bekommt der Makler bei Verkauf aber trotzdem.

Eine Frau möchte ein Grundstück verkaufen und beauftragt einen Makler. Der Makler findet Interessenten und verlangt von ihnen mit Wissen der Verkäuferin 5.000 Euro für die „Reservierung“ des Grundstücks, was im Maklerrecht nicht vorgesehen ist. Die Zahlung soll auf die im Kaufpreis enthaltene Maklercourtage angerechnet werden; bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags sollen die Eigentümer 3.000 Euro und der Makler 2.000 Euro erhalten. Später zahlt der Makler den Interessenten nach anwaltlicher Beratung die 5.000 Euro zurück. Schließlich kaufen die Interessenten das Grundstück. Nun will die Verkäuferin den Makler unter anderem unter Verweis auf die geforderte Zahlung für die „Reservierung“ nicht bezahlen.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Makler seine Provision. Die Verkäuferin weigert sich – der Makler habe sich treuwidrig verhalten und seinen Anspruch „verwirkt“. Die Reservierung des Grundstücks gegen Geld sei unzulässig gewesen und die Verkäuferin habe deswegen eine Strafverfolgung fürchten müssen.

Muss die Verkäuferin den Makler bezahlen?

Das Gericht hat entschieden: Ja. Der Makler habe seine Pflichten gegenüber der Frau erfüllt, das Grundstück ist verkauft. Ein Makler bekomme nur dann keine Provision, wenn er sich seines Lohnes „unwürdig“ erwiesen habe. Das sei hier nicht der Fall. Für die Reservierung Geld zu verlangen, sei womöglich rechtswidrig gewesen. Dies betreffe aber allein das Verhältnis zwischen dem Makler und den Interessenten. Zudem habe für die Verkäuferin – entgegen ihrer Befürchtung – keine Gefahr der Strafverfolgung bestanden. Im Übrigen habe der Makler die 5.000 Euro zurückgezahlt.

Das Urteil vom 29.11.2023 (Az. 10 O 37/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein – Landgericht Lübeck

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ifo Beschäftigungsbarometer gestiegen (Dezember 2023)

Mehr Unternehmen in Deutschland wollen Beschäftigte einstellen. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im Dezember auf 96,5 Punkte, nach 95,9 Punkten im November.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 22.12.2023

Mehr Unternehmen in Deutschland wollen Beschäftigte einstellen. Das ifo Beschäftigungsbarometer stieg im Dezember auf 96,5 Punkte, nach 95,9 Punkten im November. „Im Moment suchen vor allem Dienstleister neues Personal“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „In der Industrie jedoch sind die Unternehmen aufgrund von Auftragsmangel eher zurückhaltend.“

In der Industrie sank das Barometer nach kurzem Anstieg im Vormonat wieder. Die Unternehmen planen mit weniger Personal auszukommen. Das zieht sich nahezu durch alle Industriebranchen. Im Handel ist das Barometer zwar gestiegen, dennoch stehen Neueinstellungen selten auf der Agenda. Bei den Dienstleistern sind mehr Firmen bereit, Beschäftigte einzustellen. Hier stechen insbesondere die IT-Branche und der Tourismus hervor. In der Gastronomie ist eher mit Entlassungen zu rechnen. Im Baugewerbe hat sich das Barometer etwas erholt. Aufgrund der Krise halten sich die Unternehmen mit neuem Personal aber zurück.

Quelle: ifo Institut

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Importpreise im November 2023: -9,0 % gegenüber November 2022

Die Importpreise waren im November 2023 um 9,0 % niedriger als im November 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat im Oktober 2023 bei -13,0 % und im September 2023 bei -14,3 % gelegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.12.2023

Importpreise, November 2023
-9,0 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat

Exportpreise, November 2023
-2,2 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im November 2023 um 9,0 % niedriger als im November 2022. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat im Oktober 2023 bei -13,0 % und im September 2023 bei -14,3 % gelegen. Ausschlaggebend für die starken Rückgänge ist weiterhin vor allem ein Basiseffekt durch die hohen Preissteigerungen im Vorjahr. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2023 fielen die Importpreise im November 2023 geringfügig um 0,1 %.

Die Exportpreise sind im November 2023 im Vorjahresvergleich um 2,2 % gesunken. Im Vormonatsvergleich wurden Exporte 0,2 % billiger.

Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich durch niedrigere Energiepreise

Energieeinfuhren waren im November 2023 um 31,7 % billiger als im November 2022, aber 1,4 % teurer als im Oktober 2023. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdgas. Die Preise lagen hier im November 2023 um 47,0 % unter denen von November 2022. Gegenüber Oktober 2023 stiegen die Erdgaspreise aber deutlich um 16,2 %.

Erheblich günstiger als im Vorjahresmonat waren auch alle anderen importierten Energieträger: Die Preise für Steinkohle sanken um 31,6 %, für elektrischen Strom um 47,3 %, für Mineralölerzeugnisse um 17,0 % und für Erdöl um 13,4 %.

Gegenüber dem Vormonat stiegen neben den Erdgaspreisen auch die Preise für elektrischen Strom (+4,0 %) und Steinkohle (+0,4 %). Dagegen verbilligten sich Erdöl (-6,7 %) und Mineralölerzeugnisse (-6,5 %).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im November 2023 um 2,9 % niedriger als im November 2022. Gegenüber Oktober 2023 fielen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 8,4 % unter dem Stand des Vorjahres (+0,6 % gegenüber Oktober 2023).

Preisrückgänge bei importierten Vorleistungsgütern und Konsumgütern, gestiegene Preise für Investitionsgüter und landwirtschaftliche Güter

Die Preise für importierte Vorleistungsgüter lagen im November 2023 um 8,0 % unter denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2023 fielen sie um 0,5 %. Im Vergleich zum November 2022 verbilligten sich unter anderem Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-44,0 %), Aluminium in Rohform und Aluminiumlegierungen (-20,3 %), Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-16,5 %), Papier und Pappe (-16,5 %) sowie Kunststoffe in Primärformen (-15,7 %). Dagegen verteuerten sich insbesondere Stärke und Stärkeerzeugnisse (+23,0 %).

Die Preise für importierte Gebrauchsgüter lagen im Durchschnitt 0,4 % unter denen des Vorjahres. Gegenüber Oktober 2023 fielen sie um 0,5 %.

Importierte Verbrauchsgüter waren 0,2 % billiger als im Vorjahr (-0,2 % gegenüber Oktober 2023). Deutlich unter den Preisen des Vorjahres lagen die Preise für Milch und Milcherzeugnisse (-12,9 %), für Geflügelfleisch (-11,0 %) und für pflanzliche und tierische Öle und Fette (-8,5 %). Dagegen waren Schweinefleisch mit +14,5 %, Getränke mit +6,4 % sowie Obst- und Gemüseerzeugnisse mit +4,7 % binnen Jahresfrist teurer.

Höher als im Vorjahr waren mit einem Plus von 1,7 % die Preise für Investitionsgüter. Gegenüber Oktober 2023 sanken sie um 0,2 %.

Importierte landwirtschaftliche Güter waren 1,2 % teurer als im November 2022 (+0,5 % gegenüber Oktober 2023). Teurer als im Vorjahresmonat waren insbesondere Kakaobohnen (+56,9 %) und lebende Schweine (+28,5 %). Zu deutlich niedrigeren Preisen importiert wurden dagegen Weizen (-31,1 %) und Rohkaffee (-5,3 %).

Preisrückgang bei Exporten von Energie, landwirtschaftlichen Gütern und Vorleistungsgütern

Der Index der Exportpreise lag im November 2023 um 2,2 % unter dem Stand von November 2022. Im Oktober 2023 hatte die Jahresveränderungsrate bei -2,4 % gelegen, im September 2023 bei -4,1 %. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2023 fielen die Exportpreise um 0,2 %.

Die Preise für Energieexporte waren im November 2023 um 33,5 % niedriger als ein Jahr zuvor (-2,3 % gegenüber Oktober 2023). Wie bei den Importpreisen lag der Rückgang gegenüber dem Vorjahr insbesondere in den um 46,8 % gesunkenen Erdgaspreisen begründet. Gegenüber dem Vormonat wurde Erdgas teurer exportiert (+1,7 %). Weniger als vor einem Jahr kosteten nach wie vor auch Mineralölerzeugnisse (-14,9 %). Deren Preise fielen auch gegenüber dem Vormonat (-6,1 % gegenüber Oktober 2023).

Die Preise für den Export landwirtschaftlicher Güter waren 11,6 % niedriger als im Vorjahr (-0,5 % gegenüber Oktober 2023). Exportierte Vorleistungsgüter verbilligten sich gegenüber November 2022 um 4,7 % (-0,3 % gegenüber Oktober 2023).

Dagegen wurden Investitionsgüter zu 2,9 % höheren Preisen als im Vorjahr exportiert. Auch die Preise für exportierte Konsumgüter lagen über denen des Vorjahres (+1,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugsteuer nach DBA-Schweiz und Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehr

Das BMF hat die Vordrucke zur Grenzgängerbesteuerung nach dem DBA-Schweiz überarbeitet und veröffentlicht (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10019 :028).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10019 :028 vom 07.12.2023

Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sieht vor, dass die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen darf, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaats, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist, nachgewiesen wird.

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben zum Nachweis der Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat die Vordrucke „Gre-1“, „Gre-4“ und „Gre-5“ einvernehmlich überarbeitet beziehungsweise neu erstellt.

Der zum Nachweis über die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat vorgesehene Vordruck „Gre-1“ wurde überarbeitet. Der Vordruck ersetzt den mit BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2006 (BStBl I 2007 S. 68) veröffentlichten Vordruck „Gre-1“.

Als Nachweis über die Ansässigkeit eines im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängers in Deutschland, welcher Leistungen von einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems bezieht, ist der neu erstellte Vordruck „Gre-4“ zu verwenden. Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern verwenden als Nachweis über ihre Ansässigkeit in Deutschland den neu erstellten Vordruck „Gre-5“. Bei Vorlage dieser Bescheinigung darf die Schweizer Vorsorgeeinrichtung abweichend vom innerstaatlichen Recht der Schweiz eine Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent einbehalten.

Das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl. II 1993 S. 1886) sieht vor, dass der Arbeitgeber die Tage der Nichtrückkehr bescheinigt und die für den Arbeitsort zuständige Finanzbehörde die Bescheinigung mit einem Sichtvermerk versieht. Als Bescheinigung ist hierzu der von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft überarbeitete Vordruck „Gre-3“ zu verwenden. Zur Dokumentation der Tage der Nichtrückkehr in den Ansässigkeitsstaat kann das abgestimmte, jedoch unverbindliche Muster „Anlage zu Gre-3“ verwendet werden.

Die Vordrucke sind ab dem Kalenderjahr 2024 zu verwenden.

Das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2006 (BStBl I 2007 S. 68) ist ab dem Kalenderjahr 2024 nicht mehr anzuwenden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht

Ab dem 01.01.2024 ist auf die Umsätze für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird lt. BMF zugelassen, dass auf diese Umsätze, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10001 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10001 :009 vom 21.12.2023

Die zum 1. Juli 2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 ist auf diese Umsätze nach § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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