BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff vor

Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks weiter geklärt werden soll (Az. I ZR 96/22).

BGH, Pressemitteilung vom 21.12.2023 zum Beschluss I ZR 96/22 vom 21.12.2023

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks weiter geklärt werden soll.

Sachverhalt

Die in der Schweiz ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung „USM Haller“ seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sog. Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst – von der Klägerin nicht beanstandet – auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor, in dem sämtliche Komponenten aufgelistet werden, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass es sich bei dem USM Haller Möbelsystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Es erfülle nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngeren Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Werk, weil seine Gestaltungsmerkmale – auch nach dem von ihnen vermittelten Gesamteindruck – nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien.

Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche seien aber unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet. Das USM Haller Möbelsystem habe wettbewerbliche Eigenart, weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf die Klägerin als Herstellerin hinwiesen. Das Angebot der Beklagten sei gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG unlauter, weil es die Abnehmer in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte täusche.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Oberlandesgericht abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung des in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Werks vorgelegt. Die richtige Auslegung ist mit Blick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union zum Aktenzeichen C-580/23 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte („Svea hovrätt“), das gleichfalls Fragen zum Werkbegriff aufwirft, nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.

Zunächst soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob das Berufungsgericht mit Blick auf den für Werke der angewandten Kunst ebenfalls in Betracht kommenden Schutz als Geschmacksmuster oder Design zutreffend von einem Ausnahmecharakter des Urheberrechtsschutzes mit der Folge ausgegangen ist, dass bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freie kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten.

Fraglich ist außerdem, ob bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess abzustellen ist und er insbesondere die kreativen Entscheidungen bewusst treffen muss oder aber ob es auf einen objektiven Maßstab ankommt.

Ferner ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob bei der Beurteilung der Originalität nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…)

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; (…)

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im November 2023: voraussichtlich +1,0 % zum Oktober 2023

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im November 2023 gegenüber Oktober 2023 um 1,0 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden im November 2023 Waren im Wert von 59,2 Mrd. Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.12.2023

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), November 2023
59,2 Milliarden Euro
+1,0 % zum Vormonat
-5,1 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), November 2023
63,4 Milliarden Euro
-4,7 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im November 2023 gegenüber Oktober 2023 kalender- und saisonbereinigt um 1,0 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im November 2023 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,2 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im November 2023 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 63,4 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2022 sanken die Exporte um 4,7 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im November 2023 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 14,2 Milliarden Euro exportiert. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber November 2022 um 1,1 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 8,6 Milliarden Euro exportiert, das waren 7,8 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 1,1 % auf 8,0 Milliarden Euro ab.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 37,8 % gesunken

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation sanken im November 2023 gegenüber November 2022 um 37,8 % auf 0,8 Milliarden Euro. Im November 2023 lag Russland damit auf Rang 16 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes

Die WPK hat am 15. Dezember 2023 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Finanzkriminalitätsgesetzes Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2023

Die WPK hat am 15. Dezember 2023 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Finanzkriminalitätsgesetzes Stellung genommen. Zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 27. September 2023) hatte die WPK gefordert, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bußgeldvorschrift für Nicht-Registrierung bei goAML verschoben wird. In Übereinstimmung mit dieser Forderung soll die Bußgeldvorschrift nunmehr am 1. Januar 2025 in Kraft treten (Art. 18 Nr. 39 b) aa) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FKBG-E).

Mit der Stellungnahme zum Regierungsentwurf fordert die WPK, dass WP/vBP mit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Kammerrechtsbeiständen in bestimmten Regelungsvorschlägen des GwG gleichgestellt werden, die Ermittlungsrechte des Ermittlungszentrums Geldwäsche vorsehen.

Schlechterstellung der WP/vBP nicht gerechtfertigt

Den genannten Berufsgruppen wurden wegen deren Pflicht zur Verschwiegenheit Privilegierungen eingeräumt. Eine Schlechterstellung des Berufsstandes der WP/vBP in folgender Weise ist nicht gerechtfertigt:

  • § 18 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 6 GwEG-E sieht eine Ausnahme von der Aussageverpflichtung für den Fall vor, dass die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Nach dem Gesetzesentwurf sollen WP/vBP in diesen Fällen zur Aussage verpflichtet sein, Steuerberater und Notare hingegen nicht.
  • Nach § 41 Abs. 1 GwEG-E sollen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsmaßnahmen nach Kapitel 1 GwEG-E unter anderem gegen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Kammerbeistände unzulässig sein, wenn sie voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Personen das Zeugnis verweigern dürften. Dies soll für WP/vBP nicht gelten.

Quelle: WPK

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Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

Das FG Niedersachsen hat zu der Frage Stellung genommen, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (Az. 11 K 147/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.12.2023 zum Urteil 11 K 147/22 vom 10.01.2023 (nrkr – BFH-Az.: V R 4/23)

Mit Urteil vom 10. Januar 2023 (Az. 11 K 147/22) hat der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Geklagt hatte ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Er ist ein klassischer Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, in denen u. a. die Sportarten Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik/Turnen betrieben wurden. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige (Netto-)Eintrittsgelder. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Der Verein errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz auf einem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Er benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, ihn bei Bedarf u. a. auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft zu verwenden. In seiner Umsatzsteuererklärung 2015 erklärte der Verein erstmalig seine Mitgliedsbeiträge unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerpflichtige Umsätze zu 7 %. Gleichzeitig machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend.

Das beklagte Finanzamt sah die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei an und gewährte daher insoweit den Vorsteuerabzug nicht.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 11. Senats sind im Streitfall die Mitgliedsbeiträge steuerbar, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Leistung des Klägers, seinen Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, besteht. Überdies handelt es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, die insoweit den begehrten Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließen. Den Teilnehmern, d.h. den Vereinsmitgliedern, wurden seitens des Klägers nicht nur Sportgegenstände oder -anlagen zur Verfügung gestellt, sondern grundsätzlich ein organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb. Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch machen und nicht durch einen Trainer angeleitet bzw. nicht am Ligabetrieb teilnehmen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn grundsätzlich besteht die Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei verstößt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nach neuester BFH-Rechtsprechung dem Grunde nach umsetzt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. V R 4/23 geführt wird.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 14/2023

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Fehlgeschlagene Mehrlingsgeburt im Tierreich

Liegt ein tierärztlicher Behandlungsfehler vor, wenn erst nach Einsetzung der Wehen bei einer Stute das Vorliegen einer Zwillingsgeburt entdeckt wird und schließlich beide Fohlen tot geboren werden? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 2/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2023 zum Urteil 1 O 2/21 vom 21.11.2023 (nrkr)

Liegt ein tierärztlicher Behandlungsfehler vor, wenn erst nach Einsetzung der Wehen bei einer Stute das Vorliegen einer Zwillingsgeburt entdeckt wird und schließlich beide Fohlen tot geboren werden? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Stute. Der Beklagte zu 1) ist Inhaber einer Tierklinik, bei der die Beklagte zu 2) als Tierärztin angestellt ist.

Die Beklagte zu 2) führte am 14.06.2019 an der im Eigentum der Klägerin stehenden Stute eine Trächtigkeitsuntersuchung per Ultraschall durch. Hierbei wurde eine Trächtigkeit der Stute festgestellt. Am 17.06.2019 erfolgte durch die Beklagte zu 2) eine Zweituntersuchung per Ultraschall, welche die Trächtigkeit nochmals bestätigte.

Am 08.05.2020 stellten sich Wehen bei der Stute ein. Die Klägerin rief daraufhin die Beklagte zu 2) an, die eine Untersuchung des Pferdes vornahm. Es wurde von der Beklagten zu 2) die sofortige Einlieferung in die Tierklinik des Beklagten zu 1) angeordnet. Dort zeigte sich, dass die Stute mit Zwillingen tragend war, welche schließlich tot geboren wurden. Für die angefallenen Behandlungen berechnete der Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.050 Euro.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) hätte bei sämtlichen Untersuchungsterminen, auch auf explizite Nachfrage ausgeschlossen, dass die Stute mit Zwillingen tragend sei. Hätte die Beklagte zu 2) die Zwillingsträchtigkeit erkannt, wäre es ihre ärztliche Pflicht gewesen, eine Reduktion herbeizuführen, sodass die Stute eine normale Trächtigkeit aufweise. Das zu gebärende Fohlen hätte einen Wert von mindestens 8.000 Euro gehabt, sodass die Beklagten diesen Schaden zu ersetzen hätten. Zudem hätte die Stute im darauffolgenden Jahr aufgrund der Fehlgeburt nicht besamt werden können, sodass auch insoweit ein Schaden in Höhe von 8.000 Euro entstanden sei.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ersatz ihres behaupteten Schadens in Höhe von 16.000 Euro. Die Beklagten wehren sich gegen die Klageforderung. Zudem verlangt der Beklagte zu 1) mit seiner Widerklage die Zahlung seiner in Rechnung gestellten Behandlungskosten in Höhe von 2.050 Euro.

Die EntscheidungDie 1. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 2.050 Euro an den Beklagten zu 1) verurteilt.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Beklagten zu 2) bei ihrer veterinärmedizinischen Tätigkeit betreffend die Stute ein Behandlungsfehler unterlaufen sei.

Zwar läge ein Behandlungsfehler vor, wenn die Beklagte zu 2) eine Zwillingsträchtigkeit nicht erkannt und ausgeschlossen hätte. Die Klägerin hat aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen der stattgefundenen Gespräche tatsächlich eine Zwillingsträchtigkeit ausgeschlossen hatte.

Die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung standen insoweit im Widerspruch zu ihren vorterminlichen Schriftsätzen. Auch die Angaben des Lebensgefährten der Klägerin konnten die Kammer nicht überzeugen, weil der Zeuge erkennbar im Lager der Klägerin stand und konkrete Nachfragen des Gerichts nicht hinreichend beantworten konnte.

Schließlich ergab die Beweisaufnahme, dass die Beklagte zu 2) einen dritten Untersuchungstermin zur endgültigen Abklärung einer Zwillingsträchtigkeit angeraten hatte, der von der Klägerin jedoch nicht durchgeführt wurde.

Der Schadensersatzanspruch war daher dem Grunde nach abzuweisen, während die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten zu 1) zur Zahlung des in Rechnung gestellte Honorar anlässlich des Geburtsvorgangs verurteilt wurde.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Unternehmensverkauf: M&A-Beraterin klagte auf Zahlung ihres Beraterhonorars

Die Kammer für internationale Handelssachen am LG Frankfurt entschied über den Vergütungsanspruch einer M&A-Beraterin (Az. 3-02 O 56/22).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.12.2023 zum Urteil 3-02 O 56/22 vom 23.10.2023 (nrkr)

Kammer für internationale Handelssachen am Landgericht Frankfurt am Main entscheidet über den Vergütungsanspruch einer M&A-Beraterin

Eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong beabsichtigte, zwei Tochterunternehmen zu verkaufen. Sie beauftragte ein deutsches M&A-Beratungsunternehmen, sie umfassend bei dem Unternehmensverkauf zu beraten, unter anderem die zu veräußernden Zielgesellschaften zu bewerten, Strategien auszuarbeiten und die Projektkoordination zu übernehmen. In dem Beratervertrag (sog. Advisory Agreement) ließ sich die M&A-Beraterin ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar versprechen, das auch dann zu zahlen war, wenn der Unternehmensverkauf innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Advisory Agreement zustande kam. Die M&A-Beraterin wurde tätig. Nach rund einem Jahr beendete die Auftraggeberin die Zusammenarbeit und beauftragte eine neue Beraterin. Etwa neun Monate später wurde der erfolgreiche Unternehmensverkauf öffentlich bekannt gegeben.

Die M&A-Beraterin klagte mit Erfolg vor der Kammer für internationale Handelssachen bei dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zahlung ihres Beraterhonorars und auf Auskunft über den Kaufpreis für den Unternehmensverkauf. Der Streitwert des Verfahrens belief sich auf 2,785 Mio. Euro. Die Kammer für internationale Handelssachen entschied, dass eine Vereinbarung über ein erfolgsabhängiges Honorar auch dann wirksam ist, wenn die Transaktion nicht kausal auf der Leistung der M&A-Beraterin beruht. Wegen der umfassenden Beratungsleistungen sei das Advisory Agreement kein Maklervertrag, sondern ein sog. Geschäftsbesorgungsdienstvertrag.

„Es ist keine unangemessene Benachteiligung darin zu sehen, dass ein solcher Geschäftsbesorger sich ein Erfolgshonorar versprechen lässt, ohne dass eine Kausalität seiner Beratungstätigkeit für das Zustandekommen der Transaktion gegeben sein muss. Diese Art der Vertragsgestaltung ist in der M&A-Branche bei einem exklusiven Mandat weithin üblich, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Fallgestaltungen bekannt ist. Erst recht muss dies gelten, wenn der Berater – wie hier – nicht zugleich aufwandbezogen vergütet wird“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil.

Das Urteil der Kammer für internationale Handelssachen vom 23.10.2023, Aktenzeichen: 3-02 O 56/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Berliner A 4-/A 5-Beamtenbesoldung verfassungswidrig

Die Berliner Beamtenbesoldung in der Besoldungsgruppe A 4 (Jahre 2016 bis 2018) und A 5 (Jahre 2018 und 2019) war nach Überzeugung des VG Berlin verfassungswidrig zu niedrig (Az. VG 26 K 251.16 und VG 26 K 649/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 20.12.2023 zum Vorlagebeschluss VG 26 K 251.16 und zum abweisenden Urteil VG 26 K 649/23 vom 30.11.2023

Die Berliner Beamtenbesoldung in der Besoldungsgruppe A 4 (Jahre 2016 bis 2018) und A 5 (Jahre 2018 und 2019) war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig zu niedrig.

Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen der 26. Kammer wurden die aus dem Grundgesetz abgeleiteten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine amtsangemessene Alimentation in den streitgegenständlichen Jahren nicht eingehalten. Danach muss die Besoldung eines Beamten zuzüglich Kindergelds für zwei Kinder in jedem Fall einen Mindestabstand von 15 % gegenüber den Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie wahren. Die Grundsicherungsleistungen bestehen im Wesentlichen aus den Regelbedarfssätzen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe. Die tatsächliche Nettoalimentation der vierköpfigen Beamtenfamilie in der A 4-Besoldung, der die Klägerin bis April 2018 angehörte, und der A 5-Besoldung erreichte nicht einmal die einfache Summe der Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie und blieb pro Jahr knapp 8.000 bis 9.900 Euro hinter der gebotenen Mindestalimentation zurück. Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner Beamtenbesoldung feststellen kann, hat das Gericht dazu das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Ergänzend hat die Kammer angemerkt, dass die Beamtenbesoldung in den untersuchten Jahren 2016 bis 2019 wohl bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des sog. Mindestabstandsgebots zur Grundsicherung genügen dürfte. Schon der Bruttomehrbetrag in diesen höheren Besoldungsgruppen (d. h. ohne den erforderlichen Abzug von insbesondere Steuern) genüge nicht, um den ausgerechneten Fehlbetrag zur Mindestalimentation auszugleichen.

Für die Jahre 2020 bis 2022 hat die Kammer die Klage der Beamtin indes abgewiesen. Jedenfalls in den Jahren 2020 und 2021 – für die ebenfalls Daten erhoben wurden – sei zwar der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand nicht eingehalten, allerdings habe die Klägerin dies nicht in der erforderlichen Weise zeitnah beim Dienstherrn geltend gemacht. Ihre Widersprüche aus den Jahren 2016 und 2018 erfassten unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der jeweils angegriffenen Besoldungsgesetze nur den Zeitraum von 2016 bis 2019. Zwar habe die Klägerin in der 2016 erhobenen Klage geltend gemacht, dass ihre Besoldung „seit“ 2016 verfassungswidrig sei; da der Dienstherr jedoch erkennen können müsse, welche Besoldung sein Beamter angreife, ende die Rüge in dem Jahr, in dem eine neue Besoldungsregelung in Kraft trete. Die Frage, wann eine verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht ist, weist nach der Kammer grundsätzliche Bedeutung auf, weswegen sie gegen die Abweisung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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„Unverhofft kommt oft“ – Kein Schadensersatz für (zu) kurzfristige Zulassung zum Weihnachtsmarkt während der Corona-Pandemie

Schuldet die Stadt als Veranstalterin eines Weihnachtsmarktes den Ersatz entgangenen Gewinns, wenn dem Standbetreiber eine Marktteilnahme aufgrund einer kurzfristigen Zusage der Stadt nicht möglich ist? Diese Frage hatte das OLG Oldenburg zu klären.

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 20.12.2023

Schuldet die Stadt als Veranstalterin eines Weihnachtsmarktes den Ersatz entgangenen Gewinns, wenn dem Standbetreiber eine Marktteilnahme aufgrund einer kurzfristigen Zusage der Stadt nicht möglich ist? Diese Frage war nun Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.

Geklagt hatte ein Marktstandbetreiber aus dem Landkreis Osnabrück, der sich um einen Standplatz auf dem Osnabrücker Weihnachtsmarkt 2021 beworben hatte. Dessen Durchführung war aufgrund der Unwägbarkeiten der COVID-19-Pandemie lange Zeit ungewiss. Daher hatte die Stadt Osnabrück sämtliche Standbetreiber Ende September 2021 in einer schriftlichen „Absichtserklärung“ darauf hingewiesen, dass aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklung des Infektionsgeschehens noch nicht absehbar sei, ob der Weihnachtsmarkt tatsächlich stattfinden könne. In dem Schreiben hieß es u. a. weiter, dass die Stadtverwaltung für den Augenblick zwar so plane als dürfe der Weihnachtsmarkt durchgeführt werden. Das Vorhaben und die ausstehenden Vertragsabschlüsse stünden jedoch unter dem Vorbehalt einer (kurzfristigen) pandemiebedingten Absage.

Letztlich entschied sich die Stadt Osnabrück für den Weihnachtsmarkt und unterbreitete dem Kläger am 8. November 2021 und damit eine Woche vor Marktbeginn (15. November 2021) ein verbindliches Teilnahmeangebot. Der Kläger lehnte das Angebot jedoch unter Hinweis auf den für den Wareneinkauf und die Personalbeschaffung erforderlichen Zeitvorlauf von mehreren Wochen ab. In dem kurzfristigen Vorgehen der Stadt sah der Kläger eine Pflichtverletzung. Er war der Auffassung, dass ihn die Stadt für seinen entgangenen Gewinn zu entschädigen habe. Er bezifferte seine voraussichtlichen Einbußen auf 35.000 Euro, wobei er seine Klage zunächst auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro beschränkte. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Geschäftseinbußen seien nicht der Stadt anzulasten, sondern das Ergebnis der eigenen Risikoabwägung des Klägers.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat sich der Bewertung des Landgerichts angeschlossen. Der Senat hat aufgezeigt, dass die Stadt aufgrund der besonderen Situation im Herbst 2021 auch mit Blick auf etwaige Vorbereitungszeiten nicht gehalten war, dem Kläger einen früheren Vertragsabschluss anzubieten. Die Stadtverwaltung habe angesichts der Unwägbarkeiten um das damalige Infektionsgeschehen bis zuletzt mit der Verhängung von Corona-Beschränkungen durch die Bundesregierung rechnen müssen. Daher stelle die kurzfristige Entscheidung angesichts der offenen Kommunikation der Behörde keine Pflichtverletzung dar. Eine frühzeitige verbindliche Zusage sei der Stadtverwaltung seinerzeit auch deshalb nicht zumutbar gewesen, weil sich die Behörde bei späterer Absage des Marktes schadensersatzpflichtig hätte machen können. Der Kläger habe nach der Ankündigung im September 2021 frei entscheiden können, ob er sich vorsorglich auf die Teilnahme am Weihnachtsmarkt vorbereiten oder zunächst die finale Entscheidung der Behörde abwarten wolle. Die mit der Entscheidung verbundenen Unsicherheiten seien Teil des unternehmerischen Risikos. Dieses habe der Kläger zu tragen.

Der Kläger hat seine Berufung nach einem schriftlichen Hinweis des Senates zurückgenommen, ohne dass über sein Rechtsmittel entschieden werden musste. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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WPK Magazin 4/2023

Die WPK hat das WPK Magazin 4/2023 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2023

Das WPK Magazin 4/2023 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Neben dem vollständigen Heft stehen auch noch die Beilage „Wirtschaftsplan 2024“, die Beilage „Marktstrukturanalyse 2022“, die Werbebeilage „AUDfIT Fortbildungsplan 2024“ sowie die Werbebeilage „BMD – Software für WP & StB“ zum Download zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Bergbau im flachen Norddeutschland

Das OLG Oldenburg fördert eine Neuheit der Rechtsprechung zutage. Die Entscheidung lässt sich mit „Torfabbau ist Bergbau“ zusammenfassen (Az. 1 U 287/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.11.2023 zum Urteil 1 U 287/20 vom 20.05.2021 (rkr)

Oberlandesgericht fördert Neuheit der Rechtsprechung zutage

Die Zeit zwischen dem Deutschen Torf- und Humustag und dem International Mountain Day bietet eine gute Gelegenheit, auf eine Entscheidung des 1. Zivilsenats hinzuweisen, die diesen Zwischenraum auch thematisch füllt. Die Entscheidung lässt sich mit „Torfabbau ist Bergbau“ zusammenfassen.

Was war passiert?

Geklagt hatte ein Hauseigentümer aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim. Er hatte Risse in der Hauswand festgestellt und diese Schäden auf den Torfabbau in der Nähe seines Wohnhauses zurückgeführt. Er begehrte deshalb von seinem Rechtsschutzversicherer eine Kostenzusage für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren gegen die torfabbauende Gesellschaft. Der Versicherer lehnte die Kostenzusage unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen ab. Dort fand sich eine sog. Ausschlussklausel, wonach für „Bergbauschäden“ an Grundstücken und Gebäuden kein Versicherungsschutz besteht. Der Versicherer war der Meinung, dieser Ausschluss greife auch für Torfabbau-Schäden.

Was wurde entschieden?

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Versicherer zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Die Ausschlussklausel greife unter anderem deshalb nicht, weil der Torfabbau schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mit dem Bergbau gleichgesetzt werden könne. Auf die Berufung des Versicherers hat das Oberlandesgericht Oldenburg dieses Urteil aufgehoben und die Klage des Hauseigentümers abgewiesen. Der Senat für Versicherungsrecht hat in Anlehnung an das Bundesberggesetz eine eigene Auslegung des Begriffs „Bergbau“ vorgenommen und dabei unter anderem auf den historischen Sprachgebrauch abgestellt. Die Entscheidung führt aus, dass sich der Begriff des Bergbaus durch die Gewinnung (= Bergung) von Bodenschätzen auszeichne. Zu solchen Bodenschätzen gehöre auch der Torf. Aus welcher Tiefe er gewonnen werde, sei dabei nicht entscheidend. Und auch ein Berg, im Sinne einer ländlichen Erhebung, sei für die Ausübung des Bergbaus nicht erforderlich.

Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherten zurückgewiesen (Az. IV ZR 163/21).

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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