Privates Hybridfahrzeug am Arbeitsplatz aufgeladen – Vergleich

Weil ein Hotelrezeptionist den Akku seines Privatwagens an einer Firmensteckdose aufgeladen hat, wurde ihm fristlos gekündigt. Vor dem LAG Düsseldorf wurde ein Vergleich abgeschlossen (Az. 8 Sa 244/23).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zum Vergleich 8 Sa 244/23 vom 19.12.2023

Der Kläger war seit dem 01.07.2018 als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.01.2022 sein Hybridauto, einen weißen Golf, vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220 Volt-Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Nachdem die Beklagte dies entdeckt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 14.01.2022 fristlos.

Hiergegen hatte der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt und in erster Instanz obsiegt. In dem von dem Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien ihren Streit heute beigelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die 8. Kammer ausgeführt, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund ist. Dies gilt erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt-Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolgt. Die Kammer hatte allerdings bereits Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen sei. Dazu hätte ggf. die Beweisaufnahme erster Instanz zur Frage der gegenüber dem Kläger erteilten Erlaubnis wiederholt werden müssen.

Unabhängig davon sprach nach den Ausführungen der Kammer mehr dafür, dass im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine Kündigung wäre wohl unverhältnismäßig gewesen. So lagen die Kosten für den Ladevorgang am 12.01.2022 bei lediglich 0,4076 Euro. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die Mitarbeitenden existierte nicht. Die Hausordnung, die dies vorsah, richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Das Laden anderer elektronischer Geräte, wie z. B. Handys, durch Mitarbeitende wurde geduldet. Auch wenn dies wertungsmäßig etwas anderes als das Laden eines Hybridautos ist, hätte im konkreten Fall auch angesichts der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit wohl eine Abmahnung genügt.

Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich u. a. auf eine ordentliche Kündigung zum 28.02.2022 und eine Abfindung von 8.000 Euro brutto geeinigt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Das ändert sich im neuen Jahr im Zuständigkeitsbereich des BMAS

Das BMAS hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 wirksam werden, veröffentlicht.

BMAS, Pressemitteilung vom 19.12.2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden, zusammengestellt.

  1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld und Regelbedarfe
  2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
  3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
  4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz
  5. Internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik – Menschenrechte

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Konsumklima: Licht am Ende des Tunnels?

Die Verbraucherstimmung in Deutschland hellt sich zum Jahresende auf: Sowohl die Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung verzeichnen spürbare Zuwächse. Auch die Konjunkturaussichten verbessern sich leicht. Dies zeigen die Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM für Dezember 2023.

GfK, Pressemitteilung vom 20.12.2023

Die Verbraucherstimmung in Deutschland hellt sich zum Jahresende auf: Sowohl die Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung verzeichnen spürbare Zuwächse. Auch die Konjunkturaussichten verbessern sich leicht. Das Konsumklima steigt in der Prognose für Januar 2024 auf -25,1 Punkte – das ist eine Verbesserung um 2,5 Punkte im Vergleich zum Vormonat (revidiert -27,6 Punkte). Dies zeigen die Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM für Dezember 2023. Seit Oktober 2023 wird es gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Mit diesen Ergebnissen legt das Konsumklima nach einer zuletzt eher stagnierenden Entwicklung wieder zu. Ein etwas höherer Wert des Konsumklimas wurde zuletzt im August dieses Jahres mit -24,6 Punkten gemessen. „Ob es sich beim aktuellen Anstieg um den Beginn einer nachhaltigen Erholung der Konsumstimmung handelt, bleibt abzuwarten“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Nach wie vor sind die Sorgen der Konsumenten groß. Geopolitische Krisen und Kriege, stark steigende Lebensmittelpreise sowie die Diskussionen um die Aufstellung des Staatshaushaltes für das Jahr 2024 sorgen nach wie vor für Verunsicherung. Folglich ist auch das Niveau des Konsumklimas derzeit noch überaus niedrig.“

Für einen nachhaltigen Aufschwung der Konsumfreude ist es notwendig, bei den Ursachen der Verunsicherung anzusetzen und hier zu einer Lösung zu kommen. Konkret heißt das, dass zum einen weitere Schritte in Richtung Preisstabilität unternommen und zum anderen Lösungen für die diversen Krisenherde gefunden werden müssen.

Einkommenserwartungen stoppen Abwärtstrend

Wesentliche Stütze der positiven Entwicklung des Konsumklimas in diesem Monat ist die Einkommenserwartung. Sie legt im Dezember um 9,8 Punkte gegenüber dem Vormonat zu und klettert damit auf -6,9 Punkte. Ein besserer Wert wurde zuletzt im Juli 2023 mit -5,1 Punkten gemessen.

Einer der wesentlichen Gründe für den gestiegenen Einkommensoptimismus liegt sicherlich in den zu erwartenden deutlichen Zuwächsen bei der für die privaten Haushalte wichtigsten Einkunftsquelle: den Löhnen und Gehältern bzw. den Renten.

Dies belegt eine kürzlich vom NIM vorgenommene tiefergehende Analyse: Konkret wurden die deutschen Verbraucher danach gefragt, aus welchen Gründen sie erwarten, dass sich ihre finanzielle Lage verbessern wird. In der offenen Abfrage antwortete etwa ein Drittel der Befragten, dass bereits erfolgte bzw. künftige Lohn-/Gehaltserhöhungen und Rentensteigerungen sie zu diesem positiven Urteil veranlassen. Dies ist der mit Abstand wichtigste genannte Grund. Daneben wurde noch eine Reihe anderer Gründe angeben, wie z. B. die Sicherheit des Arbeitsplatzes oder berufliche Veränderungen/Verbesserungen, wie beispielsweise das Ende der Ausbildung. Aber auch das Sparen durch die Senkung der Ausgaben wird von etwa jedem zehnten Befragten spontan genannt.

Anschaffungsneigung mit ersten Erholungstendenzen

Im Sog verbesserter Einkommensaussichten legt auch die Anschaffungsneigung spürbar zu: Der Indikator gewinnt nach einer etwa eineinhalbjährigen Stagnationsphase 6,2 Punkte hinzu und weist damit -8,8 Punkte auf. Höher lag die Konsumstimmung mit -2,1 Punkten zuletzt im März 2022.

Trotz der deutlichen Zuwächse liegt das Niveau der Anschaffungsneigung derzeit noch unter dem Niveau der beiden Lockdowns während der Corona-Pandemie 2020/2021. Auch dieser Fakt belegt die momentan stark ausgeprägte Verunsicherung der Verbraucher durch die multiplen Krisen.

Konjunkturerwartung verbessert sich leicht

Der Konjunkturpessimismus unter den Verbrauchern ging zum Jahresende weiter zurück. Der Indikator steigt auf -0,4 Punkte. Das sind 1,9 Zähler mehr als im Vormonat. Gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorjahres beträgt das Plus knapp 10 Punkte.

Trotz des leichten Zuwachses zeigen sich die Verbraucher im Hinblick auf die weitere konjunkturelle Entwicklung in Deutschland noch sehr verhalten. Das deckt sich mit Stimmen aus der Wirtschaft, die die Wachstumsaussichten für 2024 zunehmend pessimistisch sehen. So geht das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in seiner aktuellen Konjunkturprognose für das kommende Jahr von einem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes von einem halben Prozent aus.

Quelle: GfK

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Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse: Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2024

Das BMF hat die Ländergruppeneinteilung zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse ab 1. Januar 2024 überarbeitet (Az. IV D 5 – S-2285 / 19 / 10001 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 5 – S-2285 / 19 / 10001 :004 vom 18.12.2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 überarbeitet worden. (…)

Das Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 das BMF-Schreiben vom 11. November 2020 (BStBl I S. 1212). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erzeugerpreise November 2023: -7,9 % gegenüber November 2022

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im November 2023 um 7,9 % niedriger als im November 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im November 2023 gegenüber dem Vormonat um 0,5 % zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.12.2023

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), November 2023

  • -7,9 % zum Vorjahresmonat
  • -0,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im November 2023 um 7,9 % niedriger als im November 2022. Im Oktober 2023 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat noch bei -11,0 % gelegen. Die Entwicklung ist weiterhin insbesondere auf einen Basiseffekt aufgrund des hohen Preisniveaus im Vorjahr zurückzuführen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im November 2023 gegenüber dem Vormonat um 0,5 % zurück.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im Vorjahresmonat, während Konsum- und Investitionsgüter teurer als im November 2022 waren.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat vor allem bedingt durch Preisrückgänge für Strom

Energie war im November 2023 um 21,4 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Oktober 2023 fielen die Energiepreise um 1,4 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Strom. Die Strompreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber November 2022 um 30,8 % (-1,5 % gegenüber Oktober 2023).

Erdgas in der Verteilung kostete im November 2023 über alle Abnehmergruppen hinweg 21,4 % weniger als im November 2022. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2023 sanken die Erdgaspreise um 1,5 %.

Mineralölerzeugnisse waren im November 2023 um 9,4 % billiger als im November 2022, gegenüber Oktober 2023 sanken diese Preise um 3,9 %. Leichtes Heizöl kostete 15,7 % weniger als ein Jahr zuvor (-9,9 % gegenüber Oktober 2023), die Preise für Kraftstoffe waren um 9,0 % niedriger (-3,5 % gegenüber Oktober 2023).

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 0,3 % höher als im November 2022, gegenüber Oktober 2023 sanken sie geringfügig um 0,1 %.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Metallen und chemischen Grundstoffen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im November 2023 um 4,1 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat sanken sie um 0,2 %.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung für Metalle und chemische Grundstoffe verursacht. Metalle waren 10,5 % billiger als im November 2022. Gegenüber dem Vormonat sanken die Metallpreise um 0,4 %. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 16,3 % weniger als im November 2022. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich um 24,6 %. Chemische Grundstoffe waren insgesamt 9,9 % billiger als im Vorjahresmonat. Besonders stark sanken die Preise gegenüber November 2022 für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-40,9 %). Futtermittel für Nutztiere waren 21,2 % billiger als im November 2022, Papier und Pappe ebenfalls 21,2 %. Die Preise für Holz sanken um 17,3 %, für Kunststoffe in Primärformen um 9,2 %.

Hohe Preissteigerungen gegenüber November 2022 gab es dagegen bei Transportbeton (+24,2 %), Zement (+23,8 %), Kalk und gebranntem Gips (+17,4 %). Baukies und natürliche Sande kosteten 17,0 % mehr, Hohlglas 16,5 %.

Preisanstieg bei Verbrauchsgütern vor allem durch höhere Preise für Nahrungsmittel

Die Preise für Verbrauchsgüter waren im November 2023 um 3,7 % höher als im November 2022, gegenüber Oktober 2023 blieben sie unverändert. Nahrungsmittel waren 3,4 % teurer als im Vorjahr, hier sanken die Preise gegenüber Oktober 2023 geringfügig um 0,1%. Zucker kostete 24,7 % mehr als im November 2022, verarbeitete Kartoffeln 20,7 % mehr. Obst- und Gemüseerzeugnisse waren 13,9 % teurer als im November 2022, ebenso Schweinefleisch. Billiger als im Vorjahresmonat waren insbesondere nicht behandelte pflanzliche Öle (-30,8 %), deren Preise im Jahr 2022 besonders stark gestiegen waren. Die Preise für Butter sanken im November 2023 um 21,7 % gegenüber November 2022, für Käse und Quark um 14,8 % und für Kaffee um 5,6 %.

Gebrauchsgüter waren im November 2023 um 4,0 % teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere bedingt durch die Preisentwicklung bei Möbeln (+4,3 % gegenüber November 2022). Gegenüber Oktober 2023 stiegen Preise für Gebrauchsgüter um 0,1 %.

Investitionsgüter waren 4,2 % teurer als im Vorjahresmonat, insbesondere verursacht durch die Preissteigerungen bei Maschinen (+4,9 % gegenüber November 2022) sowie bei Kraftwagen und Kraftwagenteilen (+3,7 % gegenüber November 2022). Gegenüber Oktober 2023 blieben die Preise für Investitionsgüter unverändert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Preiserwartungen steigen wieder

Der Anteil der Unternehmen in Deutschland, die ihre Preise in den kommenden Monaten anheben wollen, nimmt wieder zu. Die ifo Preiserwartungen stiegen im Dezember auf 19,7 Punkte, von 18,1 im November.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.12.2023

Der Anteil der Unternehmen in Deutschland, die ihre Preise in den kommenden Monaten anheben wollen, nimmt wieder zu. Die ifo Preiserwartungen stiegen im Dezember auf 19,7 Punkte, von 18,1* im November. Den vorläufigen Tiefpunkt erreichten die Preiserwartungen im August 2023 mit einem Saldo von 14,5 Punkten. „Damit dürfte der Rückgang der Inflationsraten vorerst ins Stocken geraten“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Insbesondere in den konsumnahen Dienstleistungsbereichen sind die Preiserwartungen kräftig gestiegen auf 37,3 Punkte, nach 25,5* Punkten im November. Vor allem die Gastronomen wollen die Preise spürbar erhöhen (87,6 Punkte, nach 45,9* Punkten im November). Dort dürfte die Wiederanhebung der Mehrwertsteuer an die Kundinnen weitergegeben werden. Aber auch die Einzelhändler planen wieder vermehrt Preisanhebungen (29,8 Punkte, nach 26,6 im November).

In der Industrie wollen ebenfalls wieder mehr Unternehmen ihrer Preise anheben. Der Saldo stieg im Dezember auf 3,6 Punkte, von zuvor 2,6. Im Baugewerbe hat sich der Abwärtstrend bei den Preisen weiter verlangsamt. Dort stiegen die Preiserwartungen auf -1,0 Punkte, von -4,2 im November.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per Saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei -100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern

Der Freistaat Bayern muss nicht die gemäß dem sog. Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden entfernen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 3.22 und 10 C 5.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zu den Urteilen 10 C 3.22 und 10 C 5.22 vom 19.12.2023

Der Freistaat Bayern muss nicht die gemäß dem sog. Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden entfernen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste Weltanschauungsgemeinschaften und wenden sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und dessen Umsetzung. Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Ferner empfiehlt § 36 AGO sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren. In den Vorinstanzen hatten die Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründen der sog. Kreuzerlass und die auf seiner Grundlage veranlasste Aufhängung von Kreuzen zwar einen Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. Ein Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 und Art. 3 GG liege aber nicht vor. Das Begehren auf Abgabe einer Empfehlung an die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts, die in Befolgung von Art. 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen, sei unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen zurückgewiesen. Die Klage auf Aufhebung des § 28 AGO (BVerwG 10 C 3.22) ist unzulässig. Diese Vorschrift ist eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletzt deshalb keine Rechte der Kläger. Für die Kläger besteht effektiver Rechtsschutz gegen die gemäß dem Kreuzerlass angebrachten Kreuze. Ihre hierauf gerichtete Klage im Verfahren BVerwG 10 C 5.22 ist jedoch unbegründet. Die angebrachten Kreuze stellen zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar. Sie verletzen die Kläger jedoch in keiner eigenen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfassten Freiheitsgewährleistung. Insbesondere genießen die Kläger als kollektive Grundrechtsträger keinen Konfrontationsschutz gegenüber im Eingangsbereich von Behörden angebrachten Kreuzen. Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates wird nicht verletzt. Danach darf der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren. Eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften hat der Verwaltungsgerichtshof aber für das Revisionsgericht bindend in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt für diese durch die Anbringung der Kreuze verneint. Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität ergibt sich nichts Weiteres zugunsten der Kläger. Er verlangt vom Staat keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne einer strengen Laizität, sondern verpflichtet ihn zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbietet ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziert sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen nicht mit christlichen Glaubenssätzen. Schon nach dem Wortlaut der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Regelung des § 28 AGO soll das Kreuz vielmehr Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sein. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden steht der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg.

Das Begehren auf Abgabe einer Empfehlung an die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts, die in Befolgung von Art. 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen, ist bereits unzulässig. Ein Anspruch auf Abgabe einer verwaltungsinternen Empfehlung ohne rechtliche Außenwirkung besteht nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Anspruch auf Aktienübertragung bei bestandskräftiger Freigabeentscheidung

Einigen sich die Parteien auf die Übertragung von Aktien, für die eine bestandskräftige Freigabeentscheidung nach dem Außenwirtschaftsgesetz durch das BMfW erteilt wurde, sind Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Freigabeentscheidung im Zivilverfahren nicht zu prüfen. Das OLG Frankfurt hat den beklagten Aktieninhaber zur Zustimmung zur Übertragung von gut 14 Mio. Stück Aktien der H&K AG verpflichtet (Az. 17 U 66/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zum Urteil 17 U 66/22 vom 15.12.2023 (nrkr)

Einigen sich die Parteien auf die Übertragung von Aktien, für die eine bestandskräftige Freigabeentscheidung nach dem Außenwirtschaftsgesetz durch das BMfW erteilt wurde, sind Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Freigabeentscheidung im Zivilverfahren nicht zu prüfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den beklagten Aktieninhaber zur Zustimmung zur Übertragung von gut 14 Mio. Stück Aktien der H&K AG verpflichtet.

Die Parteien streiten über die Übertragung weiterer Aktien der H&K AG, deren Tochter u. a. Infanterie- und Handfeuerwaffen herstellt. Das Grundkapital der H&K AG ist in gut 27,6 Mio. Stückaktien eingeteilt. Die in Luxemburg ansässige Klägerin hält bislang eine Minderheitsbeteiligung, der Beklagte war ursprünglich Mehrheitsaktionär. Die Klägerin gewährte dem Beklagten nacheinander mehrere Darlehen. Die Rückzahlung der Beträge sollte durch Übertragung von H&K Aktien erfolgen, sofern die Parteien sich nicht auf eine Barzahlung einigen. Die Klägerin war berechtigt, die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen zu verlangen, wenn sie dies dem Beklagten 90 Tage vor der beabsichtigten Übertragung der Aktien mitteilt. Zur Sicherheit der Darlehensverträge verpfändete der Beklagte rund 15 Mio. Stück H&K Aktien an die Klägerin.

Die Klägerin behauptet, die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen ausgesprochen zu haben und begehrte vor dem Landgericht die Feststellung, dass gemäß den Regelungen in den Darlehensverträgen die verpfändeten rund 15 Mio. Stück H&K Aktien an sie übertragen wurden. Hilfsweise beantragte sie die Verurteilung des Beklagten zur Übertragung der Aktien. Das Landgericht hatte daraufhin festgestellt, dass rund 13 Mio. Stück H&K Aktien übertragen wurden und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das OLG das Urteil abgeändert und entschieden, dass zwar noch keine wirksame Übertragung der Aktien auf die Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin könne aber von dem Beklagten verlangen, dass er der Einigung über die Übertragung von knapp 14 Mio. Stück der insgesamt rund 15 Mio. Stück verpfändeten Aktien auf die Klägerin zustimme.

Es fehle an einer Eigentumsübertragung der Aktien auf die Klägerin mangels hinreichender Bestimmtheit der betroffenen Aktien. Bei Auslegung der zwischen den Parteien gewechselten Schreiben sei aber davon auszugehen, dass hinsichtlich einer Stückzahl von gut 13 Mio. Aktien ein wirksamer Teilvergleich zwischen den Parteien geschlossen worden sei. In diesem habe sich der Beklagte zur Übereignung der Aktien verpflichtet. Die nach den außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen notwendige Freigabe zum Erwerb der Aktien sei erteilt worden. Der Bescheid liege vor. Er sei auch bestandskräftig. Damit scheide eine Überprüfung des Bescheides auf seine Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit durch den Senat aus.

Die Zustimmung zur Übertragung weiterer knapp 1 Mio. Aktien könne die Klägerin nicht aufgrund der Regelungen des maßgeblichen Darlehensvertrags verlangen, weil der Beklagte für die Barzahlung optiert habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtkräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kostenerstattung in Kindergeldsachen

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass sich der Drei-Tages-Zeitraum gem. § 122 Abs. 2a AO nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags verschiebt, wenn der Zeitraum regulär an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet (Az. 3 K 3067/23).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zum Urteil 3 K 3067/23 vom 13.12.2023

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. 3 K 3067/23) entschieden, dass sich der Drei-Tages-Zeitraum gem. § 122 Abs. 2a AO nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags verschiebt, wenn der Zeitraum regulär an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet.

Zudem hat das Gericht sich zu der Frage geäußert, inwieweit bei der Kostenfestsetzung in Kindergeldsachen nach § 77 Abs. 3 EStG der Bemessung der Gebühren eines im Einspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts ein Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 RVG, 52 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG auch zukünftige Auswirkungen über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus umfasst.

Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass zukünftige Auswirkungen gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen sind, soweit diese offensichtlich absehbar sind. Im konkreten Streitfall hat das Gericht offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen für 7 Monate über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus bejaht. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die beklagte Familienkasse bereits im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung durch eine Kindergeldverfügung/Kassenanordnung zum Ausdruck gebracht hat, dass eine erneute Prüfung erst nach Ablauf des laufenden Schuljahres des nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigten Kindes geplant war und eine erneute Prüfung auch tatsächlich erst dann stattgefunden hat.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist bislang nicht eingelegt worden.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Kündigung von Online-Abos muss ohne Login möglich sein

Die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein. Das hat das LG München nach einer Klage des vzbv gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden (Az. 33 O 15098/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 19.12.2023 zum Urteil 33 O 15098/22 des LG München I vom 10.10.2023 (nrkr)

Landgericht München gibt Klage des vzbv gegen Sky Deutschland statt

  • Kündigungsbutton auf der Internetseite des Streamingsdienstes Wow führte zu einer Anmeldeseite, auf der sich Kund:innen einloggen mussten.
  • Landgericht München: Online-Kündigung muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein.
  • Kündigung muss laut Gericht allein durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Daten wie Anschrift und Geburtsdatum möglich sein.

Die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden. Auf der Webseite des von Sky betriebenen Streamingsdienstes Wow konnten Abonnent:innen erst nach dem Login in ihr Kundenkonto unter Angabe ihrer E-Mail und ihres Passworts kündigen.

„Der Kündigungsbutton ist wichtig: Verbraucher:innen müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können. Die gesetzlichen Vorgaben für die Anbieter sind klar. Sie dürfen den Verbraucher:innen keine unnötigen Hürden auferlegen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. „Müssen Verbraucher:innen sich erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert. Es ist gut, dass das Gericht die Bedeutung des Kündigungsbuttons stärkt.“

Kündigung war nur nach Passworteingabe möglich

Wer im Internet kostenpflichtige Abonnements oder sonstige Laufzeitverträge anbietet, muss seit Juli 2022 auf seiner Webseite einen sog. Kündigungsbutton bereitstellen. Diese Schaltfläche muss unter anderem unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Die Startseite des Streamingdienstes Wow enthielt zwar ganz unten einen Link mit der Aufschrift „WOW Abo kündigen“. Doch dieser führte zu einer Unterseite, auf der Abonnent:innen ihre E-Mail-Adresse und ihr Passwort eintippen mussten. Erst nach erfolgreicher Anmeldung war eine Kündigung möglich.

Kündigung muss ohne Login möglich sein

Das Landgericht München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Kündigungsprozesses rechtswidrig ist. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse ein Kündigungsbutton unmittelbar zu der Seite führen, auf der Verbraucher:innen ihre Kündigungserklärung per Mausklick abgeben können. Außerdem müsse eine Kündigung auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum möglich sein.

Die Abfrage eines eventuell schon vor langer Zeit erstellten Passwortes, an das sich Verbraucher:innen möglicherweise nicht mehr erinnern könnten, schränke die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein. Durch das erforderliche Login sei die Seite mit der Kündigungsbestätigung zudem nicht leicht zugänglich, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Bereits in der Gesetzesbegründung sei unmissverständlich formuliert, dass Verbraucher:innen auf das Formular zugreifen können müssen, ohne sich vorher auf der Webseite anzumelden.

Kündigungsbutton wird noch unzureichend umgesetzt

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Regelungen zum Kündigungsbutton untersuchte der vzbv, wie sie die Anbieter umsetzen. Die Ergebnisse der Untersuchung vom Juni 2023 zeigen: Die Mehrheit der untersuchten Online-Anbieter kostenpflichtiger Laufzeitverträge setzte die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum damaligen Zeitpunkt nicht oder nur mangelhaft um. Nur 42 Prozent der knapp 3.000 geprüften Webseiten enthielten einen Button, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Sky hat gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht München (Az. 6 U 4292/23 e) eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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