Videoverhandlungen: BRAK wendet sich gegen drohende Blockade im Bundesrat

Dem Mitte November beschlossenen Gesetz, das mehr Videoverhandlungen an Zivil- und Fachgerichten ermöglichen soll, droht eine Blockade im Bundesrat. Die BRAK hat die Ministerpräsidenten der Länder im Interesse der Anwaltschaft nachdrücklich um Unterstützung des Gesetzes gebeten.

BRAK, Mitteilung vom 14.12.2023

Dem Mitte November beschlossenen Gesetz, das mehr Videoverhandlungen an Zivil- und Fachgerichten ermöglichen soll, droht eine Blockade im Bundesrat. Die BRAK hat die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder im Interesse der Anwaltschaft nachdrücklich um Unterstützung des Gesetzes gebeten.

Mit dem Mitte November vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten soll erreicht werden, dass die Gerichte häufiger Videoverhandlungen durchführen; damit soll das insoweit bestehende Digitalisierungsdefizit abgebaut werden. Dem Gesetz droht jedoch nunmehr Gegenwind von Seiten der Länder, von denen einige angekündigt haben, in der Sitzung des Bundesrats am 15.12.2023 Einspruch gegen das Gesetz zu erheben.

Der Gesetzentwurf war vor seiner Verabschiedung durch den Bundestag im Rechtsausschuss noch einmal an verschiedenen Stellen abgeändert worden. Zu den wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf gehört eine weitere Ausweitung von § 128a ZPO. Unter anderem genügt nunmehr schon der Antrag eines Verfahrensbeteiligten, damit das Gericht die Videoverhandlung anordnen soll. Der Entwurf hatte ursprünglich einen übereinstimmender Antrag aller Parteien verlangt. Die Ablehnung eines solchen Antrags soll nunmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründet werden. In der Sitzung des Rechtsausschusses wurde unter anderem BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann als Expertin angehört.

Die BRAK hatte sich mit mehreren Stellungnahmen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Sie befürwortet die geplante Ausweitung von Videoverhandlungen, legt jedoch Wert darauf, dass diese nicht über die Parteien hinweg vom Gericht angeordnet werden können. Die vermehrte Nutzung von Videoverhandlungen lässt aus ihrer Sicht zudem eine deutliche Beschleunigung der Verfahren erwarten, da nicht nur lange Anreisewege entfallen, sondern auch die Anzahl von Verlegungsanträgen sinken dürfte.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung der Länder. Jedoch wurde von Länderseite in Aussicht gestellt, es in der Sitzung des Bundesrats am 15.12.2023 durch einen Einspruch zu blockieren. Im Vorfeld der Bundesratssitzung hat die BRAK sich daher mit einem Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an die Ministerpräsidentinnen und-präsidenten sowie an die Justizministerinnen und -minister der Länder gewandt. Sie bittet eindringlich darum, das Gesetz nicht zu blockieren, damit Videoverhandlungen in den zivil- und fachgerichtlichen Verfahren gestärkt und flexibler gehandhabt werden können; dadurch wären Verfahren künftig schneller, kostengünstiger und ressourcenschonender durchführbar. Schließlich entsprächen Videoverhandlungen nach den Erfahrungen der Pandemiezeit auch dem gesellschaftlichen Status Quo.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2023

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Videoverhandlung – Teilnahme ohne Beweisaufnahme auch aus der Schweiz möglich

Für die Videoverhandlung darf man sich auch aus der Schweiz zuschalten – jedenfalls solange keine Beweisaufnahme stattfindet, so entschied das LAG Hamburg (Az. 7 TaBV 1/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.12.2023 zum Beschluss 7 TaBV 1/23 des LAG Hamburg vom 14.06.2023

Für die Videoverhandlung darf man sich auch aus der Schweiz zuschalten – jedenfalls solange keine Beweisaufnahme stattfindet, so das LAG Hamburg.

Eine Teilnahme an einer Videoverhandlung in Deutschland ist auch dann möglich, wenn ein Bevollmächtigter sich aus der Schweiz zuschaltet, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. Zumindest soweit keine Beweisaufnahme stattfände, sei damit keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität der Schweiz verbunden (Beschluss vom 14.06.2023, Az. 7 TaBV 1/23).

In einem arbeitsrechtlichen Verfahren um eine Betriebsratswahl beantragte der Bevollmächtigte des Unternehmens – einer Klinik – aus der Schweiz an der Videoverhandlung teilzunehmen. Das LAG sah in diesem Fall die Voraussetzungen dafür als gegeben und gestattete die Teilnahme gemäß § 128a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Keine Verletzung der nationalen Souveränität der Schweiz

Zwar werde – wohl überwiegend – die Auffassung vertreten, dass zur Wahrung territorialer Souveränität Videokonferenzen mit dem Ausland in Ausübung von Staatsgewalt grundsätzlich nur im Wege der Rechtshilfe oder aufgrund supranationalen Rechts möglich seien.

Bei der einfachen Teilnahme an der Videoverhandlung übe das deutsche Gericht aber keine Hoheitsgewalt in der Schweiz aus. Trotz der Videoteilnahme ändere sich am Ort der Gerichtsverhandlung nichts. Es werde lediglich die persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal durch die Videoübertragung ersetzt.

Dies gelte jedenfalls, wenn einer Partei bzw. ihrem Bevollmächtigten lediglich ermöglicht werde, (freiwillig) Äußerungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, ohne dass eine Beweisaufnahme stattfinde. Soweit nicht die Parteien oder Beteiligten persönlich angehört werden sollten, sei mit der Videoteilnahme keine unzulässige Beeinträchtigung der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaats verbunden.

Gegen die Ausübung von Hoheitsgewalt in einem anderen Land durch schlichte Gestattung der Zuschaltung spreche auch, dass das Gericht die Teilnahme aus dem Ausland nicht angeordnet habe. Es stehe stattdessen im Belieben des Bevollmächtigten, von welchem Ort aus er – freiwillig – an einer Verhandlung teilnehme.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Geschäftsklima für Selbstständige tiefer im Minus

Das Geschäftsklima für Selbstständige hat sich verschlechtert. Das ergibt die aktuelle ifo-Befragung für dieses Segment („Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbstständige“).

ifo Institut, Pressemitteilung vom 15.12.2023

Das Geschäftsklima für Selbstständige hat sich verschlechtert. Das ergibt die aktuelle ifo-Befragung für dieses Segment („Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbstständige“). Der Index sank im November auf -18,8 Punkte*, nach -16,2* im Oktober. „Im Gegensatz zur Gesamtwirtschaft sehen die Selbstständigen noch keinen Silberstreif am Horizont“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber. „Ein Aufschwung zeichnet sich gegenwärtig nicht ab.“

Die Selbstständigen beurteilten sowohl ihre aktuelle Lage als auch ihren Ausblick für die nächsten Monate schlechter. Bisher konnten sie nicht von der Entwicklung in der Gesamtwirtschaft profitieren, die sich im November nach dem dritten Anstieg des Klimaindikators in Folge auf niedrigem Niveau stabilisierte.

„Die wirtschaftliche Unsicherheit der Selbstständigen spiegelt sich auch in ihren geplanten Investitionen wider“, ergänzt Demmelhuber. Ein Drittel der Befragten plant, 2024 weniger zu investieren. Nur jeder siebte Selbstständige hat vor, die Investitionen zu erhöhen. In der Gesamtwirtschaft beabsichtigen dagegen mehr Unternehmen (28 %), ihre Investitionstätigkeit im kommenden Jahr auszuweiten, als diese zu reduzieren (27 %).

Bei den selbstständigen Dienstleistern bleibt die Umsatzentwicklung angespannt. Auch ihre Umsatzerwartungen trüben sich ein. Im Einzelhandel ist der Klimaindikator zwar leicht angestiegen, jedoch bleibt die Stimmung gedämpft und vom Weihnachtsgeschäft erwarten die selbstständigen Einzelhändler eher wenig.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Selbstständige. Dies umfasst sowohl Soloselbstständige als auch Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor. Der Index basiert auf einer Zusammenarbeit mit Jimdo, einem Anbieter von Online-Tools speziell für Soloselbstständige und kleine Unternehmen, und hat das Ziel, die Sichtbarkeit der Kleinstunternehmen zu erhöhen. Neben Jimdo trägt auch der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschlands (VGSD e.V.) zur Gewinnung neuer Teilnehmer bei.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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KfW-Kreditmarktausblick – Unternehmen fahren Kreditaufnahme zurück

Die Abkühlung des Kreditgeschäfts deutscher Banken mit Unternehmen und Selbstständigen hat sich fortgesetzt, wie der aktuelle KfW-Kreditmarktausblick zeigt. Nach Berechnungen von KfW Research gingen die neu ausgereichten Bankfinanzierungen an Firmenkunden im zweiten Quartal 2023 um 3,8 % im Vergleich zum Vorjahr zurück. Damit fiel die Kreditvergabe etwas schwächer aus als prognostiziert.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 14.12.2023

  • Kreditvergabe an Unternehmen und Selbständige erreicht Tiefpunkt im dritten Quartal 2023, auch im vierten Quartal deutliche Schrumpfung erwartet
  • Steigende Investitionsausgaben wirken tiefem Einbruch der Kreditaufnahmen entgegen
  • Straffung der Finanzierungsbedingungen durch Banken setzt sich fort

Die Abkühlung des Kreditgeschäfts deutscher Banken mit Unternehmen und Selbstständigen hat sich fortgesetzt, wie der aktuelle KfW-Kreditmarktausblick zeigt. Nach Berechnungen von KfW Research gingen die neu ausgereichten Bankfinanzierungen an Firmenkunden im zweiten Quartal 2023 um 3,8 % im Vergleich zum Vorjahr zurück. Damit fiel die Kreditvergabe etwas schwächer aus als prognostiziert. Im dritten Quartal dürfte sich der Abwärtstrend noch einmal deutlich beschleunigt haben: Die Schrumpfung des Neugeschäfts dürfte bei rund 15 % gegenüber dem Vorjahr liegen. Im laufenden vierten Quartal sollte sich das Tempo des Rückgangs verlangsamen – allerdings ist erneut mit einem Minus im zweistelligen Bereich zu rechnen.

Der quantitativ auf den ersten Blick beträchtliche Einbruch gegenüber dem Vorjahr ist maßgeblich auf die wirtschaftliche Ausnahmesituation im Vergleichszeitraum zurückzuführen. Im Sommer 2022 hatte die Energiekrise in Kombination mit Lieferkettenstörungen zu hohen Finanzierungsbedarfen zu einem Kreditgeschäft auf Rekordniveau geführt. Seitdem haben die Unternehmen ihre Kreditaufnahme deutlich reduziert, die Nachfrageschwäche dürfte weiter anhalten oder sich verstärken. Dabei dürften vor allem die hohen Finanzierungskosten den Appetit der Unternehmen auf die Aufnahme neuer Schulden zügeln. Auch im Sommer hielt der Anstieg der durchschnittlichen Kreditzinsen weiter an und lag im September mit 5,3 % mehr als dreimal so hoch wie zu Beginn des Jahres 2022. Die Anreize für Unternehmen, ihre Finanz- und Liquiditätsplanung zu optimieren, sind aus diesem Grund erheblich gestiegen. Die sich fortsetzende Entspannung bei der Versorgung mit Rohstoffen und Vorprodukten sorgt dabei für Spielräume, Lager- und Betriebsmittelfinanzierungen knapp zu halten.

Angesichts des rapiden Zinsanstiegs und der schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage haben sich die Unternehmensinvestitionen im ersten Halbjahr bisher recht resilient gezeigt und auch preisbereinigt zugelegt. Das dürfte den Rückgang der Kreditnachfrage verlangsamt haben – selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Unternehmen nach Möglichkeit den Anteil neuer Darlehen an ihrem Finanzierungsmix für Investitionen aufgrund der gestiegenen Kreditkosten reduziert haben.

Angebotsseitig veranlassten schwächere Konjunktureinschätzungen die Banken bei der Kreditvergabe mehr Vorsicht walten zu lassen. Eine wesentliche Rolle dürfte die herbe Eintrübung des wirtschaftlichen Klimas im Laufe des dritten Quartals gespielt haben. Mit den Stimmungsindikatoren ging es in diesem Zeitraum abwärts. Das passt zur Entwicklung der KfW-ifo Kredithürde, die zuletzt sowohl für größere als auch mittelständische Unternehmen einen Sprung nach oben machte.

„Die Rahmenbedingungen für den Unternehmenskreditmarkt stehen einer raschen Wiederbelebung des Neugeschäfts entgegen“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Mit ersten Zinssenkungen der EZB rechne ich erst ab dem 3. Quartal 2024, ebenso dürfte es noch einige Monate dauern, bis das Wirtschaftswachstum wieder Fahrt aufnimmt. Angesichts der überwiegenden schlechten Stimmung spricht vieles dafür, dass die Investitionstätigkeit der Unternehmen nun an Schwung verliert. Wir rechnen daher mit einer seitwärts bis leicht abwärts gerichteten Entwicklung der Kreditneuzusagen an Firmenkunden. Das reicht für eine Erholung des Kreditwachstum vom Tiefpunkt im Sommerquartal; eine Rückkehr in den positiven Bereich werden wir aller Voraussicht nach jedoch erst im Laufe von 2024 sehen.“

Quelle: KfW

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Mangel an Nachfolgern bedroht rund eine Viertelmillion Betriebe

Dass Generationswechsel gelingen, ist für die Zukunft des Mittelstands enorm wichtig. Doch nie war es lt. DIHK schwieriger für Senior-Chefs, geeignete Nachfolger zu finden. Mittlerweile zählen die IHKs nicht einmal halb so viele Übernahme-Interessierte wie vor Corona. Ein Viertel aller nachfolgesuchenden Betriebe erwägt sogar die vorzeitige Schließung.

DIHK, Mitteilung vom 14.12.2023

Gelungene Unternehmensnachfolgen sind entscheidend für die Zukunft des Mittelstands. Doch nie war es schwieriger, geeignete Interessenten zu finden. Alarmierend ist, dass ein Viertel aller nachfolgesuchenden Unternehmen sogar erwägt, den Betrieb vorzeitig einzustellen. Damit blicken in den nächsten Jahren rund 250.000 Firmen der Schließung entgegen. Das ist ein Ergebnis des aktuellen DIHK-Reportes Unternehmensnachfolge 2023, für den rund 24.000 Kontakte von Beraterinnen und -Beratern der Industrie- und Handelskammern (IHKs) aus dem vergangenen Jahr ausgewertet wurden.

Mehr als drei Unternehmen für einen Interessenten

Mittlerweile erkundigen sich nicht einmal halb so viele potenzielle Nachfolger wie vor der Corona-Pandemie bei ihrer IHK nach einem geeigneten Betrieb, den sie übernehmen könnten: Mit rund 2.000 nach etwa 4.300 Übernahmeinteressierte im Jahr 2019 fällt ihre Zahl auf ein neues historisches Tief seit Beginn der Statistik im Jahr 2007. Die Folge: Inzwischen gibt es in der bundesweiten IHK-Nachfolgeberatung mehr als dreimal so viele Angebote für Firmen wie Übernahmeinteressenten.

Ein wichtiger Grund für das schwindende Interesse ist die demografische Entwicklung, die die Generation potenzieller Nachfolgender zunehmend ausdünnt. Allein dadurch ist der starke Rückgang in den vergangenen beiden Jahren aber nicht zu erklären. Die Unternehmen berichten den IHKs von erheblicher Verunsicherung über die wirtschaftliche Zukunft, immer weiter steigenden Kosten für Energie, Fachkräftemangel sowie von enormer Bürokratie und Regulierungsdichte.

Lage ist im Osten noch enger

In Ostdeutschland gestaltet sich die Suche noch schwieriger: Auf eine Interessentin oder einen Interessenten kommen fast vier Unternehmen auf Nachfolgesuche – eine um etwa ein Viertel schlechtere Quote als in den westlichen Wirtschaftsregionen. Die Ost-West-Abwanderung vergangener Jahrzehnte hat zu einer zusätzlichen Ausdünnung der unternehmerisch aktiveren jüngeren Jahrgänge geführt. Gleichzeitig erreichen viele der Inhaberinnen und Inhaber, die nach der Wende ein Unternehmen gegründet und aufgebaut haben, nun das Ruhestandsalter.

IHKs sensibilisieren und informieren

Im Mittelstand steigt inzwischen das Bewusstsein dafür, sich rechtzeitig der Herausforderung einer geeigneten Nachfolge stellen zu müssen. Das wird bei entsprechenden Informationsveranstaltungen der IHKs deutlich, die im vergangenen Jahr mehr als 24.000 Alt-Inhaberinnen und Alt-Inhaber sowie Übernahmeinteressenten informiert, beraten und zusammengebracht haben.

In der Praxis gibt es vielfältige Hürden für die Unternehmensnachfolge: So fällt es etwa einem Drittel der Senior-Unternehmerinnen und -Unternehmer schwer, „emotional loszulassen“ – überhöhte Kaufpreisvorstellungen gehen oft damit einher. Zudem lassen häufig die Investitionen in die Modernisierung des Betriebs nach – etwa beim Thema Digitalisierung. Das schmälert in Industrie, Gastgewerbe und Handel die Attraktivität des Unternehmens.

Politik ist gefordert

Insgesamt gilt: Eine verlässliche und mittelstandsorientierte Wirtschaftspolitik bildet den besten Nährboden für unternehmerisches Engagement. Eine wichtige Rolle spielen dabei die hohen Energiepreise und Unwägbarkeiten der Energie-Versorgungssicherheit. Die Absenkung der Stromsteuer sollte daher für alle Branchen auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden – 78 Prozent der zur Nachfolge beratenen Unternehmen entstammen dem Handel und den Dienstleistungsbranchen. Ein zweiter wichtiger Baustein wäre die Ausweitung des Stromangebots. Beides ist erreichbar durch die von der DIHK vorgeschlagene gezielte Förderung von StromPartnerschaften in der Wirtschaft.

Letztlich zeigt die Erfahrung: Je einfacher sich der Einstieg gestaltet, desto eher lassen sich auch Kandidaten für die Übernahme finden. Einen zentralen Ansatzpunkt stellt die Bürokratie dar. Ausschlaggebend ist dabei, dass die Betriebe die Entlastung auch in ihrem Alltag konkret spüren. Gleichzeitig ist ein rascher Stopp geplanter Mehrbelastungen wichtig – wie zum Beispiel durch das geplante EU-Lieferkettengesetz. Die Ausnahmen von der „One in, one out“-Regel sollten zudem abgeschafft und die Regel in ein „One in, X out“ weiterentwickelt werden.

Ein wichtiger Hebel für mehr Unternehmertum besteht zudem darin, an Schulen und Hochschulen Themen des wirtschaftlichen Alltags und ökonomische Bildung stärker zu verankern. Und: Vielerorts würden bessere Betreuungsmöglichkeiten helfen, unternehmerisches Engagement und Familie besser in Einklang zu bringen – für Frauen und für Männer.

Quelle: DIHK

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Parken am Hang – lieber nicht?

Wer nach einem Autounfall zahlen muss, ist für Laien oft schwer zu verstehen: „Ich habe nichts falsch gemacht und soll trotzdem die Hälfte des Schadens zahlen? Warum?“ Das LG Lübeck hatte einen solchen Fall zu entscheiden (Az. 14 S 113/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil 14 S 113/22 vom 02.11.2023 (rkr)

Wer nach einem Autounfall zahlen muss, ist für Laien oft schwer zu verstehen: „Ich habe nichts falsch gemacht und soll trotzdem die Hälfte des Schadens zahlen? Warum?“ Hier ein erster Einstieg anhand eines aktuellen Falles.

Was ist passiert?

Zwei Autos sind hintereinander auf einem Parkstreifen abgestellt. Irgendwie kommt es zu einer Berührung der Fahrzeuge. Das vordere Auto trägt einen Heckschaden davon. Die Eigentümerin des vorderen Autos will von dem Halter des anderen Autos den vollen Schaden ersetzt bekommen. Das hintere Auto sei gegen ihr Auto gerollt und offensichtlich nicht sicher abgestellt gewesen. Der Halter des hinteren Autos entgegnet, er habe den ersten Gang eingelegt und die Handbremse angezogen; der Schaden könne auch durch Rückwärtsfahren des vorderen Autos entstanden sein. Was tatsächlich passiert ist, lässt sich nicht klären.

Wer kriegt Recht?

Wenn das Gericht diesen Fall nicht nach den besonderen Regeln des Straßenverkehrsrechts, sondern nach „normalem Zivilrecht“ entscheiden würde, wäre die Sache klar: Die Klägerin muss beweisen, dass der andere Fahrer „einen Fehler“ gemacht hat, der zu dem Schaden geführt hat. Das kann sie nicht. Denn es ist ja unklar, was passiert ist. Also wird die Klage abgewiesen.

Was gilt im Straßenverkehrsrecht?

Ganz anders läuft die Entscheidung aber nach dem Straßenverkehrsgesetz. Dort gilt: Der Halter haftet grundsätzlich immer für Schäden, die durch sein Auto entstanden sind – ganz egal, ob er einen „Fehler“ gemacht hat oder nicht (§ 7 StVG). Man sagt, er haftet für „die Betriebsgefahr“. Verursacht also ein Auto einen Schaden, zahlt der Halter allein deshalb schon 100 % des Schadens. Sind an dem Unfall zwei Autos beteiligt, gilt das für beide. Sie müssen sich alle Schäden teilen. Das führt zu dem bekannten Grundsatz, dass im Zweifel immer beide zu 50 % haften. In unserem Fall würde also gelten: der Halter des hinteren Autos müsste 50 % des Schadens bezahlen – obwohl man ihm nicht nachweisen kann, dass er „etwas falsch gemacht hat“!

Das ist übrigens so seitdem es die Straßenverkehrsordnung gibt – also schon sehr lange. Die dahinterstehende Idee des Gesetzes ist: ein Auto im Straßenverkehr zu bewegen ist per se gefährlich. Wer das tun will, muss für daraus entstehende Schäden haften (und sich ergo versichern). Ähnliche Regeln gibt es beispielsweise im Bereich der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) oder der Arzneihaftung.

Und was gilt jetzt in unserem Fall?

Sie sehen also: es ist sehr wichtig, zu entscheiden, ob in unserem Fall jetzt „allgemeines Recht“ gilt, oder Straßenverkehrsrecht. Diese Frage beantwortet § 7 StVG: Straßenverkehrsrecht gilt, wenn ein Schaden „beim Betrieb“ eines Autos entstanden ist. Aber was heißt das nun bei zwei parkenden Autos? Sind parkende Autos im Betrieb? Diese Frage hat das Landgericht Lübeck entschieden: auch bei parkenden Autos gilt Straßenverkehrsrecht. Der hintere Halter haftet wegen der Betriebsgefahr. Diese gehe auch von einem parkenden Auto aus. Denn auch ein parkendes Auto beeinflusse den Verkehr und könne gefährlich sein. So haben das auch andere Gerichte und auch der Bundesgerichtshof entschieden.

Wer zahlt jetzt den Schaden?

Wenn sich nicht mehr aufklären lässt, wie es zu dem Schaden gekommen ist, müsste also der Halter des hinteren Fahrzeuges 50 % des Schadens bezahlen – wegen der Betriebsgefahr und ganz egal, ob er einen „Fehler“ gemacht hat oder nicht.

Tatsächlich lief der Fall allerdings noch ein wenig anders: es ließ sich nämlich doch feststellen, dass das hintere Auto für den Schaden verantwortlich war: Dieses Auto sei ohne Zweifel gegen das vordere Auto gerollt. Anders sei der Schaden nicht vernünftig zu erklären. Das ergebe sich insbesondere aus der technischen Prüfung der Schäden sowie den örtlichen Gegebenheiten. Der Sachverständige habe auch bestätigt, dass es möglich sei, dass sich eine Handbremse auch noch nach Stunden lösen könne. Für das vorne parkende Auto sei der Unfall daher unvermeidbar gewesen. Hieraus ergebe sich, dass sich die Halter den Schaden doch nicht teilen müssen. Der Halter des hinteren Autos zahlt den Schaden allein.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 02.11.2023 (Az. 14 S 113/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Kein Kindergeld für sich selbst bei telefonischem Kontakt zur Mutter im Ausland

Kindergeld für sich selbst können Kinder nur erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder den Aufenthalt der Eltern nicht kennen. Kein Kindergeld beanspruchen kann ein Kind, wenn es gelegentlich mit seiner Mutter im Ausland telefonieren und sich dabei nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen kann. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 10 KG 1/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil B 10 KG 1/22 R vom 14.12.2023

Kindergeld für sich selbst können Kinder nur erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder den Aufenthalt der Eltern nicht kennen. Kein Kindergeld beanspruchen kann ein Kind, wenn es gelegentlich mit seiner Mutter im Ausland telefonieren und sich dabei nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen kann. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2023 entschieden (Az. B 10 KG 1/22 R).

Der Kläger hatte Kindergeld für sich selbst beansprucht mit der Begründung, er kenne den Aufenthalt seiner Mutter nicht. Diese hatte sich Ende 2017 auf die Flucht begeben und zunächst jeweils nur für kurze Dauer an verschiedenen Orten in Syrien gelebt, zuletzt in der Nähe von Damaskus. Allerdings hatte der Kläger in seinem Kindergeldantrag angegeben, zwei bis dreimal monatlich mit ihr zu telefonieren. Dadurch hatte er zumindest die zumutbare Möglichkeit, sich nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Mutter zu erkundigen.

Ein Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern, wenn es weiß, an welchem für ihn bestimmbaren Ort sich seine Eltern oder zumindest ein Elternteil aufhalten. Auf die Kenntnis einer postalischen Adresse oder eines „verstetigten“ Aufenthalts kommt es dagegen nicht an, weil sich seit Einführung des Kindergelds für „alleinstehende Kinder“ im Jahr 1986 die Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten durch Internet und Mobilfunk grundlegend verändert haben. Für die erforderliche Aufenthaltskenntnis genügt es zudem, wenn aus Sicht des Kindes die zumutbare Möglichkeit besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Kontakt mit seinen Eltern aufzunehmen. Die Kenntnis fehlt erst dann, wenn Dauer und Ausmaß der Unkenntnis über den Verbleib der Eltern den endgültigen Verlust der Eltern-Kind-Beziehung wie bei einer Vollwaise befürchten lassen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich

Die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes ist trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft möglich. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und so einem deutschen Ehepaar die Durchführung der Stiefkindadoption ermöglicht (Az. 2 UF 33/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Beschluss 2 UF 33/23 vom 12.12.2023

Die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes ist trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft möglich. Das hat das OLG Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und so einem deutschen Ehepaar die Durchführung der Stiefkindadoption ermöglicht.

Die Ehefrau beantragt die Adoption des minderjährigen Kinds ihres Ehemanns. Die Eheleute hatten sich an eine ukrainische Kinderwunschklinik gewendet. Dort wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer ukrainischen Frau eine Schwangerschaft eingeleitet. Der Ehemann erkannte die Vaterschaft des Anfang 2020 von der Leihmutter in der Ukraine geborenen Kindes an. Es konnte wegen Geburtskomplikationen und infolge der pandemiebedingten Grenzschließungen erst im Sommer 2020 von seinen deutschen Wunscheltern in ihren Haushalt aufgenommen werden.

In dem – u. a. wegen der umständlichen Urkundenbeschaffung – langwierigen Adoptionsverfahren waren die Auswirkungen des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft zu prüfen.

Das Familiengericht hatte den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eheleute hatte vor dem OLG Erfolg. Die für eine Adoption notwendige sittliche Rechtfertigung könne auch bei einer Stiefkindadoption vorliegen, begründete der 2. Familiensenat seine Entscheidung. Es komme im Ergebnis maßgeblich darauf an, ob es aus Gründen des Kindeswohles erforderlich sei, dass das Kind auch zu der Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen könne. Voraussetzung dafür sei wie üblich, dass es im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen werde und diese beiden als seine sozialen Eltern kenne. Bei der vorliegenden Leihmutterschaft sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Leihmutter das Kind zu keinem Zeitpunkt bei sich habe aufnehmen wollen und nach der Geburt die nach deutschen Recht erforderliche Einwilligung in die Adoption erklärt habe. Deswegen sei das Kind letztlich auf die Wunscheltern angewiesen. In diesem Fall müsse die Stiefmutter die stärkere Position als rechtliche Mutter des Kindes auch deswegen erhalten, damit die Zuordnung des Kindes etwa bei Trennung vom Vater oder nach dessen Tod wie bei zwei rechtlichen Eltern üblich nach Kindeswohlkriterien erfolgen könne. Bei rechtlichen Eltern komme es darauf an, wer die engere Bindung zum Kind habe. Das könne auch die – soziale – Mutter sein. Da ohne Adoption im Fall einer Trennung der Wunscheltern das Kind regelmäßig beim einzig rechtlichen Elternteil bleiben müsse und auf die bedeutend schwächeren Umgangsrechte zum getrenntlebenden Stiefelternteil angewiesen sei, müsse die soziale Elternschaft der Mutter im Wege der Adoption in eine rechtliche Mutterschaft umgewandelt werden.

Es komme dabei nicht darauf an, ob die Stiefmutter durch Eizellspende mit dem Kind genetisch verwandt sei. Für die Bindung zur Stiefmutter sei aus der Perspektive des Kindes die von ihr seit Jahren eingenommene soziale Mutterstelle ausschlaggebend. Außerdem sei es letztlich nicht erheblich, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes sei. Denn ein erheblicher Unterschied zwischen einer „nur“ rechtlichen oder einer außerdem durch ein biologisches Band verfestigten Vaterschaft sei im deutschen Abstammungsrecht kaum angelegt. Deswegen müsse auch nicht aufgeklärt werden, ob der im Ausland rechtlich anerkannten Vaterschaft eine Samenspende des Vaters zugrunde gelegen habe. Die im Verfahren deutlich zutage getretenen tatsächlich und ethisch hoch problematischen Umstände der Leihmutterschaft seien zwar rechtspolitisch bedeutsam, aber für die individuell zu beantwortende Frage nach einer am Kindeswohl orientierten Lösung nicht entscheidend.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Cyberkriminalität: Die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen

Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten können die Gerichte aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass die Schutzmaßnahmen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ergriffen hat, nicht geeignet waren. Die Gerichte müssen die Geeignetheit dieser Maßnahmen konkret beurteilen. So der EuGH (Rs. C-340/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil C-340/21 vom 14.12.2023

Die bulgarische Nationale Agentur für Einnahmen (NAP) ist dem bulgarischen Finanzminister unterstellt. Sie ist u. a. mit der Feststellung, Sicherung und Einziehung öffentlicher Forderungen betraut. In diesem Rahmen ist sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Am 15. Juli 2019 wurde in den Medien darüber berichtet, dass in das IT-System der NAP eingedrungen worden sei und infolge dieses Cyberangriffs in diesem System enthaltene personenbezogene Daten von Millionen von Menschen im Internet veröffentlicht worden seien. Zahlreiche Personen verklagten die NAP auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen aus der Befürchtung eines möglichen Missbrauchs ihrer Daten entstanden sein soll.

Das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht legt dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorabentscheidung vor1. Es möchte klären lassen, unter welchen Bedingungen eine Person, deren personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer öffentlichen Agentur befinden, nach einem Angriff von Cyberkriminellen im Internet veröffentlicht wurden, Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann.

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof wie folgt:

  1. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten können die Gerichte aus diesem Umstand allein nicht ableiten, dass die Schutzmaßnahmen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ergriffen hat, nicht geeignet waren. Die Gerichte müssen die Geeignetheit dieser Maßnahmen konkret beurteilen.
  2. Der Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen geeignet waren.
  3. Im Fall der unbefugten Offenlegung von bzw. des unbefugten Zugangs zu personenbezogenen Daten durch „Dritte“ (wie Cyberkriminelle) kann der Verantwortliche gegenüber den Personen, denen ein Schaden entstanden ist, ersatzpflichtig sein, es sei denn, er weist nach, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist.
  4. Allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, kann einen „immateriellen Schaden“ darstellen.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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COVID-19-Pandemie: Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann

Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann. Dies entschied der EuGH (Rs. C-206/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.12.2023 zum Urteil C-206/22 vom 14.12.2023

Die Quarantäne ist nicht mit einer Krankheit vergleichbar.

Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Arbeitgeberin, der Sparkasse Südpfalz (Deutschland), vereinbart, vom 3. bis 11. Dezember 2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne. Daraufhin beantragte er bei der Sparkasse, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen. Nachdem die Sparkasse dies abgelehnt hatte, wandte er sich an das zuständige Arbeitsgericht und machte geltend, dass diese Ablehnung gegen das Unionsrecht, nämlich die Arbeitszeitrichtlinie1, verstoße. Nach den Ausführungen dieses Gerichts verpflichtet das nationale Recht den Arbeitgeber nur dann zur Übertragung der gewährten Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann, die während des Urlaubszeitraums eingetreten ist. Die deutschen Gerichte hätten aber entschieden, dass die bloße Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Das Arbeitsgericht wollte daher vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht verlangt, dass Urlaubstage, die mit der Quarantäne zusammenfallen, übertragen werden können.

Der Gerichtshof entscheidet, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, an denen der Arbeitnehmer nicht krank ist, sondern aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt ist, übertragen werden müssen.

Der bezahlte Jahresurlaub bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen.

Folglich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.

Fußnote

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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