Neues Pkw-Label – Mehr Wissen beim Autokauf

Beim Kauf eines Neuwagens sollen sich Verbraucher künftig besser über die Energieeffizienz von Fahrzeugmodellen informieren können. Deshalb hat das Kabinett den Entwurf für die geänderte Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung auf den Weg gebracht. Auf dem neuen Pkw-Label sollen Neuwagen in sieben CO2-Effizienzklassen eingeteilt werden: Von „A“ (grün, beste) bis „G“ (rot, schlechteste).

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.12.2023

Beim Kauf eines Neuwagens sollen sich Verbraucherinnen und Verbraucher künftig besser über die Energieeffizienz von Fahrzeugmodellen informieren können. Deshalb hat das Kabinett den Entwurf für die geänderte Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung auf den Weg gebracht. Die Neuerungen im Überblick.

Die Höhe der CO2-Emissionen belastet nach wie vor stark die Umwelt. Noch immer befinden sich zu viele Autos auf den Straßen, die das Klima schädigen. Deshalb hat das Kabinett nun den Entwurf für die geänderte Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung auf den Weg gebracht.

Ziel: Mehr energieeffiziente Autos

Die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ist ein weiterer Schritt hin zu weniger Emissionen im Verkehr. Ziel ist, dass mehr Leute energieeffiziente Autos mit wenig Schadstoffausstoß kaufen. Pkw-Hersteller sollen mehr umweltfreundliche Wagen auf den Markt bringen. Mit der novellierten Verordnung will die Bundesregierung die Akzeptanz des Pkw-Labels steigern.

Realitätsnäheres Prüfmessverfahren

Anlass für die Novelle ist die europaweite Umstellung auf das sogenannte WLTP-Prüfmessverfahren („Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure“). Das WLTP-Verfahren liefert deutlich realitätsnähere Daten als die frühere NEFZ-Messung (Neuer Europäischer Fahrzyklus). Mit dem Messverfahren wird festgestellt, welche Energieverbrauchs- und CO2-Emisisonswerte ein neues Pkw-Typenmodell hat. Da es EU-weit angewendet werden muss, müssen die Mitgliedstaaten auch ihre Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungen entsprechend anpassen.

Wann kann die Verordnung in Kraft treten?

Die Verordnung passt sich den Vorgaben der EU von 2017 an und konkretisiert sie. Nachdem das Kabinett sie auf den Weg gebracht hat, bedarf es für die endgültige Notifizierung noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Dieser befasst sich voraussichtlich im Februar 2024 damit.

Neuerungen beim Pkw-Label

Sieben farbige CO2-Klassen: Künftig werden neue Pkw anhand der absoluten CO2-Emissionswerte eingeteilt. Das Gewicht eines Fahrzeugs spielt keine Rolle mehr. Es ist bisher mit ein maßgebliches Kriterium für die Effizienzklassen. Die neue Einteilung soll verhindern, dass ein großes Auto aufgrund gleicher CO2-Emisisonswerte wie ein kleines ähnlich oder sogar besser eingestuft wird. Die CO2-Effizienz kann anhand der Farbskala auf dem Pkw-Label abgelesen werden. Das neue Label soll in sieben Klassen von „A“ (grün, beste) bis „G“ (rot, schlechteste) eingeteilt werden. Die alte Klasse A+ fällt also weg.

CO2-Kosten: Verbraucherinnen und Verbraucher finden auf dem neuen Pkw-Label zudem beispielhafte Informationen darüber, wie sich die CO2-Bepreisung fossiler Kraftstoffe künftig an der Tankstelle auswirken können. Da die Höhe des künftigen CO2-Preises noch nicht feststeht, liegen den Beispielberechnungen drei angenommene Durchschnittspreise über zehn Jahre (mittel, niedrig, hoch) zugrunde.

Es soll fünf Label geben, je nach Antriebsart und Kraftstoff für Benzin-, Diesel und Erdgas-Pkw, rein batterieelektrische, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellen-Pkw.

Quelle: Bundesregierung

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Rekord-Fachkräftemangel: In Deutschland sind 149.000 IT-Jobs unbesetzt

Der Mangel an IT-Fachkräften verschärft sich weiter. In den deutschen Unternehmen sind aktuell 149.000 Stellen für IT-Expertinnen und -Experten unbesetzt. Das sind noch einmal 12.000 mehr als vor einem Jahr, als 137.000 Stellen offen waren. Das sind Ergebnisse der neuen Bitkom-Studie zum Arbeitsmarkt für IT-Fachkräfte.

Bitkom, Pressemitteilung vom 13.12.2023

  • Drei Viertel der Unternehmen erwarten weitere Verschärfung
  • IT-Stellen bleiben im Schnitt 7,7 Monate vakant
  • Wintergerst: „Zu wenig Fachkräfte und zu viel Regulierung bremsen das digitale Deutschland“
  • Jedes zweite Unternehmen hofft auf KI zur Linderung des Fachkräftemangels

Der Mangel an IT-Fachkräften verschärft sich weiter. In den deutschen Unternehmen sind aktuell 149.000 Stellen für IT-Expertinnen und -Experten unbesetzt. Das sind noch einmal 12.000 mehr als vor einem Jahr, als 137.000 Stellen offen waren. Das sind Ergebnisse der neuen Bitkom-Studie zum Arbeitsmarkt für IT-Fachkräfte, für die 853 Unternehmen aller Branchen repräsentativ befragt wurden. Nur während der Corona-Pandemie 2020 und 2021 wurde der kontinuierliche Anstieg der vergangenen Jahre unterbrochen, und die Zahl offener Stellen fiel kurzzeitig unter die Marke von 100.000. „Der Mangel an IT-Fachkräften besteht in Deutschland unabhängig von Konjunkturzyklen und ist ein systemisches Problem der deutschen Wirtschaft. Zu wenig Fachkräfte und zu viel Regulierung bremsen das digitale Deutschland“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Davon ist neben den Unternehmen zunehmend auch die öffentliche Verwaltung betroffen, die unbedingt mehr Digitalkompetenz braucht. Der Mangel an IT-Fachkräften wird sich durch die demografische Entwicklung in den kommenden Jahren weiter verschärfen. Politik und Unternehmen müssen schnell und massiv gegensteuern.“

Aktuell halten gerade einmal 2 Prozent der Unternehmen das Angebot an IT-Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt für ausreichend, vor einem Jahr waren es noch 8 Prozent. Zugleich sagen 70 Prozent (2022: 74 Prozent), es herrsche ein Mangel an IT-Fachkräften. Und mit Blick auf die Zukunft überwiegt die Skepsis: Nur 3 Prozent erwarten, dass der Mangel abnehmen wird (2022: 2 Prozent), aber 77 Prozent befürchten, dass sich die Situation verschärft (2022: 70 Prozent). Bereits heute merken 6 von 10 Unternehmen (60 Prozent), dass sich Stellen für IT-Fachkräfte langsamer besetzen lassen als andere Stellen, im Schnitt bleiben freie Positionen 7,7 Monate unbesetzt. Vor einem Jahr waren es noch 7,1 Monate. In jedem fünften Unternehmen (21 Prozent) liegt der Schnitt bei 10 bis 12 Monaten, bei 4 Prozent ist es sogar mehr als ein Jahr.

Unternehmen setzen auch auf Quereinsteiger

Die Zahl der Absolventinnen und Absolventen eines Studiums der Fächergruppe Informatik ist 2022 leicht gestiegen, von 32.125 auf 34.385. Aufgenommen haben ein solches Studium zuletzt 72.389 Personen. „Es studieren immer noch zu wenig junge Menschen und vor allem auch zu wenig Frauen Informatik. Und die Abbrecherquote liegt dauerhaft über 50 Prozent und ist damit viel zu hoch. Den steigenden Bedarf an IT-Fachkräften werden wir aus den Hochschulen nicht decken können“, so Wintergerst. In den vergangenen zwölf Monaten wurden IT-Stellen am häufigsten mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt, die eine duale Berufsausbildung wie Fachinformatik abgeschlossen haben (44 Prozent). Einen IT- oder IT-nahen Hochschulabschluss hatten 16 Prozent, 17 Prozent haben ein solches Studium zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen. Und rund ein Viertel (23 Prozent) sind Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger. „Der Quereinstieg in die IT ist eine attraktive Möglichkeit. Inzwischen gibt es auch eine Vielzahl von Angeboten, die Interessierte dabei unterstützen, etwa Programmier-Bootcamps“, so Wintergerst.

Schwierige Stellenbesetzung: Gehalt, Qualifikation – aber auch interne Gründe

Nur 3 Prozent der Unternehmen haben keine Probleme bei der Besetzung von IT-Stellen. Umgekehrt erhält rund jedes vierte Unternehmen (26 Prozent) faktisch keinerlei Bewerbungen auf Jobangebote für IT-Fachkräfte. Und die Unternehmen stehen bei der Besetzung offener Stellen vor einer Vielzahl weiterer Herausforderungen. Dazu gehören Gehaltsvorstellungen der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zum gewachsenen Gehaltsgefüge des Unternehmens (61 Prozent) oder der jeweiligen Kompetenzen (56 Prozent) passen. Häufig sind Bewerberinnen und Bewerber auch fachlich unterqualifiziert (46 Prozent) oder ihnen fehlt es an den notwendigen Soft-Skills (41 Prozent). 35 Prozent der Unternehmen sehen fehlende Deutschkenntnisse als eine Schwierigkeit, 18 Prozent fehlende Fremdsprachenkenntnisse. 11 Prozent haben spezifische Anforderungen an Kenntnisse über neueste Technologien, die nicht erfüllt werden – nur 3 Prozent beklagen fachlich überqualifizierte Bewerbungen.

Aber es gibt auch Gründe, die in den Unternehmen selbst liegen. 40 Prozent räumen ein, dass sie die Anforderungen der Bewerberinnen und Bewerber an mobiles Arbeiten nicht erfüllen können, 29 Prozent fordern Reisebereitschaft oder Umzug. Rund ein Fünftel (19 Prozent) der Unternehmen kann die Wünsche nach Weiterbildung nicht erfüllen, fast ebenso viele (18 Prozent) stellen fest, dass sie ihre Personalentscheidungen zu langsam treffen. Und 6 Prozent halten die Bewerberinnen und Bewerber für zu alt. „Angesichts der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt müssen sich die Unternehmen mehr anstrengen und zum Beispiel ihre internen Bewerbungs- und Entscheidungsprozesse beschleunigen. Das kann dem einzelnen Unternehmen helfen, es löst das Problem des Fachkräftemangels allerdings in keiner Weise“, so Wintergerst. „Die Politik kann und muss hier mehr tun, zum Beispiel indem ältere Beschäftigte durch Anreize und unbürokratisches Arbeiten jenseits der Altersgrenze länger im Beruf bleiben können.“

Unternehmen verstärken ihre Weiterbildungsanstrengungen

Angesichts des schwierigen Arbeitsmarktes für IT-Fachkräfte setzen Unternehmen verstärkt auf Weiterbildung. 54 Prozent verfügen über eine zentrale Weiterbildungsstrategie, um digitale Kompetenzen zu vermitteln. 2017 waren es erst 37 Prozent. Und sogar 67 Prozent bilden die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesen Bereichen weiter, das ist fast eine Verdopplung innerhalb der vergangenen sechs Jahre (2017: 37 Prozent). Eine deutliche Mehrheit von 70 Prozent sagt, dass Unternehmen für die Weiterbildung der Beschäftigten zu Digitalthemen selbst verantwortlich sind. Allerdings geben 34 Prozent auch an, dass Beschäftigte keine Lust auf einschlägige Weiterbildungen haben. Ebenfalls 34 Prozent sagen, es fehle die Zeit dafür, und 22 Prozent können sich nach eigenen Angaben solche Weiterbildungen nicht leisten. 31 Prozent beklagen ein zu unübersichtliches Angebot an Weiterbildungen. „Weiterbildung und die Vermittlung digitaler Kompetenzen darf in den Unternehmen kein Nice to have sein. Wer sein Unternehmen zukunftsfähig machen will, muss die Zeit dafür freimachen und die finanziellen Mittel bereitstellen. Hier könnte und sollte die Politik mit flexibleren Fördermodellen und insbesondere der zielgerichteten Unterstützung der kleineren und mittelständischen Unternehmen helfen. Aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gefordert, die Angebote anzunehmen“, so Wintergerst.

Rekrutierung im Ausland: Zu wenig Information, zu viel Bürokratie

Die Rekrutierung von IT-Fachkräften aus dem Ausland ist nur für ein Fünftel der Unternehmen (22 Prozent) ein Thema. Seit Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2020 haben das gerade einmal 8 Prozent versucht, weitere 14 Prozent können es sich für die Zukunft vorstellen. Jene Unternehmen, die im Ausland rekrutiert haben, beklagen zu wenig Informationen über den Einwanderungsprozess (75 Prozent) sowie einen sehr hohen bürokratischen Aufwand (67 Prozent). 44 Prozent sagen, dass die Visum-Erteilung zu lange gedauert hat, bei 8 Prozent wurde ein Visum abgelehnt. Ein Viertel (24 Prozent) sieht fehlende Deutschkenntnisse bei den Bewerberinnen und Bewerbern als Problem und 5 Prozent, dass deren Qualifikationen hierzulande nicht anerkannt wurden.

Noch mehr als die Unternehmen leiden die im Ausland rekrutierten IT-Fachkräfte unter der Bürokratie. 80 Prozent von ihnen klagen über bürokratische Hürden. 6 von 10 Unternehmen (62 Prozent) geben außerdem an, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ausländerfeindlichkeit berichten. Jeweils rund die Hälfte hatten Probleme bei der Wohnungssuche (47 Prozent) und beim Familiennachzug (46 Prozent). In 30 Prozent der Unternehmen gibt es Probleme bei der sprachlichen oder kulturellen Integration und in jedem zehnten (10 Prozent) sind Anfeindungen am Arbeitsplatz vorgekommen. „Deutschland muss ein attraktives Einwanderungsland werden. Das beginnt bei einem unbürokratischen und vollständig digitalen Verfahren zur Visa-Vergabe und einer schnellen und einfachen Abwicklung der inländischen Verwaltungsprozesse. Dazu gehören aber auch Unterstützung bei der Integration und beim Nachzug der Familie“, so Wintergerst. „Ausländerfeindlichkeit und Rassismus sind nicht nur menschenverachtend, sie schaden auch der deutschen Wirtschaft, und zwar massiv.“

Fachkräftemangel: Jedes zweite Unternehmen setzt Hoffnungen auf KI

Möglicherweise kann Künstliche Intelligenz künftig dazu beitragen, den Fachkräftemangel zu lindern. Rund die Hälfte der Unternehmen (48 Prozent) glaubt, dass KI im eigenen Unternehmen dabei helfen kann. Jeweils 4 von 10 Unternehmen erwarten, dass nahezu alle Beschäftigten mit KI in Berührung kommen werden (43 Prozent) und dass sich nahezu alle Tätigkeiten im Unternehmen durch KI verändern werden (40 Prozent). 44 Prozent gehen davon aus, dass KI die Beschäftigten im Unternehmen überfordern wird, 38 Prozent bieten entsprechende Weiterbildungen an.

Dabei erwarten die Unternehmen, dass KI die Beschäftigten bei Standardaufgaben entlasten wird (57 Prozent), bei der individuellen Weiterbildung helfen (51 Prozent) und IT-Fachkräfte unterstützen kann, etwa beim Programmieren (42 Prozent). 40 Prozent meinen, dass KI das Schreiben von Arbeitszeugnissen übernehmen wird. Ein Drittel sieht Potenzial bei der Bewertung von Arbeitsleistungen (32 Prozent) oder der Vorauswahl von Bewerberinnen und Bewerbern (31 Prozent). Rund ein Viertel hält den KI-Einsatz bei der Bewertung der Arbeitsbelastung (26 Prozent) und dem Onboarding (23 Prozent) neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für möglich. Nur 15 Prozent gehen davon aus, dass KI bei keiner dieser Aufgaben unterstützen kann.

Bitkom lädt zur Work & Culture im Rahmen der TRANSFORM ein

Wie KI die Arbeitswelt verändert, ist auch Thema der Work & Culture am 7. März 2024. Die Konferenz zur digitalen Arbeitswelt des Bitkom findet im Rahmen der zweitägigen TRANSFORM in der Station Berlin statt. Darüber hinaus geht es um Fachkräftesicherung, New Work & New Leadership, Recruiting 4.0, Nachhaltigkeit & Corporate Digital Responsibility sowie Gleichstellung und Diversität. Dazu kommen digitale Vordenkerinnen und Vordenker, HR-Führungskräfte, Startups, Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zusammen. Alle Informationen unter www.work-culture.de.

Quelle: Bitkom

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Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt. So das BAG (Az. 5 AZR 137/23).

BAG, Pressemitteilung vom 13.12.2023 zum Urteil 5 AZR 137/23 vom 13.12.2023

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Der Kläger war seit März 2021 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt. Er legte am Montag, dem 2. Mai 2022, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 2. bis zum 6. Mai 2022 vor. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022, das dem Kläger am 3. Mai 2022 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2022. Mit Folgebescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 wurde Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Mai 2022 und bis zum 31. Mai 2022 (einem Dienstag) bescheinigt. Ab dem 1. Juni 2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem widersprach der Kläger, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Kündigung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage für die Zeit vom 1. bis zum 31. Mai 2022 stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte teilweise – bezogen auf den Zeitraum vom 7. bis zum 31. Mai 2022 – Erfolg. Ein Arbeitnehmer kann die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen. Diese sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Deren Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben. Hiervon ausgehend ist das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die während einer laufenden Kündigungsfrist ausgestellt werden, zutreffend davon ausgegangen, dass für die Erschütterung des Beweiswerts dieser Bescheinigungen nicht entscheidend ist, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine Kündigung des Arbeitgebers handelt und ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Stets erforderlich ist allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände. Hiernach hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass für die Bescheinigung vom 2. Mai 2022 der Beweiswert nicht erschüttert ist. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung ist nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa durch eine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Weitere Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 6. Mai 2022 und vom 20. Mai 2022 ist der Beweiswert dagegen erschüttert. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestand und der Kläger unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der Kläger für die Zeit vom 7. bis zum 31. Mai 2022 die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt. Da das Landesarbeitsgericht – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Keine Nullfeststellung bei Erkenntnisausfall in gescheiterter Bedarfsgemeinschaft

Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 7 AS 24/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 13.12.2023 zum Urteil B 7 AS 24/22 R vom 13.12.2023

Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 7 AS 24/22 R).

Anders als das Landessozialgericht sieht das Bundessozialgericht keine Rechtfertigung, bei einer Obliegenheitsverletzung des Ehemanns und Vaters auch gegenüber den Klägern festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht. Dies macht bereits der Wortlaut des § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 SGB II deutlich, der an eine im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung bestehende Bedarfsgemeinschaft anknüpft. Systematisch kann nach deren Auflösung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die an diese Gemeinschaft geknüpfte Erwartung des „Füreinandereinstehenwollens“ weiterhin funktioniert. Ein Leistungsanspruch besteht daher in der Höhe, wie vorläufig Leistungen bewilligt waren, wenn nicht, wie hier, höheres Einkommen feststeht. Dieses Ergebnis ist insbesondere mit Blick auf die Rechtsfolgen einer Fiktionswirkung in § 41a Absatz 5 SGB II systemgerecht.

Quelle: Bundessozialgericht

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EU einigt sich auf bessere Arbeitsbedingungen für Plattformbeschäftigte

Arbeiter von Online-Diensten werden künftig fairere Arbeitsbedingungen und mehr Rechtssicherheit haben. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf die von der EU-Kommission im Dezember 2021 vorgeschlagene Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern geeinigt. Mit Hilfe der neuen Regeln werden Plattformarbeiter Entscheidungen, die durch algorithmisches Management getroffen werden, besser verstehen und anfechten können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.12.2023

Arbeiter von Online-Diensten werden künftig fairere Arbeitsbedingungen und mehr Rechtssicherheit haben. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf die von der EU-Kommission im Dezember 2021 vorgeschlagene Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern geeinigt. Mit Hilfe der neuen Regeln werden Plattformarbeiter Entscheidungen, die durch algorithmisches Management getroffen werden, besser verstehen und anfechten können.

Margrethe Vestager, Vizepräsidentin der Kommission, begrüßte die wegweisende Vereinbarung. Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte wies darauf hin, dass die Plattformökonomie dieselben Arbeits- und Sozialstandards einhalten muss, die auch für Offline-Unternehmen gelten: „Die neuen Regeln, auf die wir uns geeinigt haben, stellen sicher, dass Plattformarbeiter wie Fahrer und Kuriere die ihnen zustehenden Sozial- und Arbeitsrechte erhalten, ohne dass die Flexibilität des Geschäftsmodells der Plattformen darunter leidet. Die Arbeiter werden auch besser verstehen, wie automatisierte Entscheidungen getroffen werden. Plattformen werden zum ersten Mal EU-weit Rechtssicherheit haben. Und die Verbraucher werden weiterhin per Mausklick Zugang zu Plattformdiensten haben. Dies ist ein historischer Erfolg.“

Mehr Arbeitsrechte und Sozialleistungen für Plattformarbeiter

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, in den vollen Genuss der ihnen zustehenden Arbeitsrechte und Sozialleistungen kommen. Sie zielt auch darauf ab, das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der EU zu unterstützen. Die Regelung enthält Maßnahmen zur korrekten Bestimmung des Beschäftigungsstatus von Menschen, die über Plattformen arbeiten und zur Förderung von Transparenz und Fairness bei der algorithmischen Verwaltung (d. h. bei automatisierten Systemen, die Verwaltungsfunktionen unterstützen oder ersetzen).

Beschäftigungsstatus

Die neuen Regeln erleichtert es den Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, den Status eines Beschäftigungsverhältnisses zu erlangen, wenn dieser ihren tatsächlichen Arbeitsverhältnissen entspricht. Sie legt eine rechtliche Vermutung für ein Beschäftigungsverhältnis mit spezifischen Indikatoren fest, um zu bestimmen, ob eine Plattform als Arbeitgeber gilt. Wenn die Plattform zwei dieser Indikatoren erfüllt, gilt sie als „Arbeitgeber“.

Algorithmische Verwaltung

Neue Regeln legen den Einsatz automatisierter Systeme bei der Überwachung und Entscheidungsfindung auf digitalen Arbeitsplattformen fest. Dies fördert eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der algorithmischen Verwaltung und gibt den Menschen die Möglichkeit, Entscheidungen, die ihre Arbeitsbedingungen betreffen, zu kennen und anzufechten. Sie haben ein Recht darauf, über automatisierte Systeme und deren Funktionsweise informiert zu werden. Verlangt wird auch eine menschliche Aufsicht über die automatisierten Systeme, um sicherzustellen, dass sie die Arbeitsbedingungen einhalten. Plattformarbeiter erhalten das Recht, automatisierte Entscheidungen anzufechten, wie z. B. die Kündigung oder Sperrung von Konten.

Durchsetzung, Transparenz und Rückverfolgbarkeit

Verbessert wird auch die Durchsetzung und Rückverfolgbarkeit von Plattformarbeit, indem sie Plattformen dazu verpflichtet, die Arbeit in dem Land, in dem sie stattfindet, anzumelden. Die Richtlinie verpflichtet die Plattformen, die Arbeit anzumelden und den nationalen Behörden Informationen über ihre Tätigkeiten und die für sie arbeitenden Personen zur Verfügung zu stellen. Dies wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich ein klareres Bild von der Zahl der Plattformbeschäftigten und ihrer Situation zu machen, und die nationalen Behörden in die Lage versetzen, die bestehenden Verpflichtungen der Plattformen durchzusetzen.

Information und Konsultation

Die neue Regelung führt die Verpflichtung ein, Vertreter von Plattformarbeitnehmern über Entscheidungen des algorithmischen Managements zu informieren und anzuhören. Sie fordert die Plattformen auf, Kommunikationskanäle für Arbeitnehmer und ihre Vertreter einzurichten, damit diese sich selbst organisieren können.

Vermittler

Die Richtlinie gewährleistet das gleiche Schutzniveau für Plattformarbeiter, auch wenn sich eine Plattform für die Einschaltung eines Vermittlungsunternehmens entscheidet. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten Verantwortungsmechanismen einrichten und einen wirksamen Zugang zu Rechtsmitteln gewährleisten, gegebenenfalls auch durch Systeme der gemeinsamen Haftung.

Nächste Schritte

Nach der förmlichen Annahme der Vereinbarung durch das Europäische Parlament und den Rat haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Personenbezogene Gesundheitsdaten: Neue EU-Regelung für verbesserten Zugang

Das EU-Parlament hat seine Position zum Europäischen Raum für Gesundheitsdaten angenommen. Der Zugang zu personenbezogenen Daten soll erleichtert und der sichere Austausch gefördert werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 13.12.2023

  • Bürgerinnen und Bürger erhalten Zugang zu Verschreibungen, medizinischen Bildern und Laborergebnissen auch aus anderen EU-Staaten
  • Gemeinsame Nutzung aggregierter Gesundheitsdaten für Forschungszwecke, z. B. zur Erforschung von Krebs und seltenen Krankheiten
  • Strenger Datenschutz, der die Weitergabe sensibler Daten regelt

Das Parlament hat seine Position zum Europäischen Raum für Gesundheitsdaten angenommen. Der Zugang zu personenbezogenen Daten soll erleichtert und der sichere Austausch gefördert werden.

Der neue Europäische Raum für Gesundheitsdaten soll den Bürgern ermöglichen, ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zu kontrollieren und den sicheren Austausch zu Forschungs- und altruistischen, nicht-gewerblichen Zwecken zu erleichtern. Das Plenum hat den Bericht, Verhandlungsgrundlage des Parlaments für Gespräche mit dem Rat über die endgültige Form des Gesetzes, mit 516 Ja-Stimmen, 95 Gegenstimmen und 20 Enthaltungen angenommen.

Bessere Gesundheitsversorgung durch das Recht auf Übertragbarkeit

Das Gesetz würde den Patienten das Recht einräumen, auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten in den verschiedenen Gesundheitssystemen der EU zuzugreifen (sog. Primärnutzung), und den Angehörigen der Gesundheitsberufe erlauben, auf die Daten ihrer Patienten zuzugreifen, jedoch ausschließlich für die erforderliche Behandlung. Der Zugang umfasst Patientenkurzakten, elektronische Verschreibungen, medizinische Bilder und Bildberichte und Laborergebnisse.

Jedes Land würde auf der Grundlage der Plattform MyHealth@EU nationale Dienste für den Zugang zu Gesundheitsdaten einrichten. Das Gesetz würde auch Qualität und Sicherheit der Daten von Anbietern elektronischer Patientenakten in der EU regeln, überwacht durch nationale Marktüberwachungsbehörden.

Gemeinsamer Datenaustausch für das Gemeinwohl mit Sicherheitsvorkehrungen

Der Europäische Raum für Gesundheitsdaten würde den Austausch aggregierter Gesundheitsdaten – darunter Informationen über Krankheitserreger, Gesundheitsansprüche, Kostenerstattungen, genetische Daten und öffentliche Gesundheitsregister – im öffentlichen Interesse z. B. für Forschung, Innovation, Politikgestaltung, Bildung und Patientensicherheit (Sekundärnutzung) ermöglichen. Die Weitergabe von Daten zu Werbezwecken oder zur Bewertung von Versicherungsanträgen wird untersagt.

Verstärkter Schutz sensibler Daten

Die Abgeordneten fordern mehr Mitspracherecht für Patienten bei der Verwendung ihrer Daten durch Gesundheitsdienstleister. Sie schlagen ein Opt-out-System für die Sekundärnutzung der meisten Gesundheitsdaten vor und verlangen, dass für die Sekundärnutzung bestimmter sensibler Daten (z. B. genetische und genomische Informationen) die ausdrückliche Zustimmung des Patienten erforderlich ist.

Das Parlament strebt auch eine Ausweitung der zu verbietenden Sekundärnutzungen an, z. B. auf dem Arbeitsmarkt oder für Finanzdienstleistungen. Daten, die zu Forschungszwecken weitergegeben werden, sollen zur Entwicklung neuer Medikamente oder anderer Gesundheitsprodukte oder -dienste führen. Die Abgeordneten wollen sicherstellen, dass alle EU-Länder ausreichend Mittel erhalten, um die Sekundärnutzung von Daten zu schützen und zu vermeiden, dass Daten unter geistige Eigentumsrechte fallen oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Nächste Schritte

Das Parlament ist nun bereit, Gespräche mit den Mitgliedsstaaten, die ihren Standpunkt am 6. Dezember angenommen haben, über die endgültige Form des Gesetzes aufzunehmen.

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Haushaltskonsolidierung belastet Konjunkturaussichten, Inflation sinkt deutlich

Die deutsche Konjunktur kommt laut Winterprognose des IfW Kiel nur langsam wieder in Fahrt, und die Abwärtsrisiken haben deutlich zugenommen. Im laufenden Jahr dürfte die Wirtschaftsleistung in Deutschland um 0,3 Prozent nachgeben, minimal weniger als in der Herbstprognose erwartet (-0,5 Prozent). Die Aussichten für die Folgejahre haben sich vor allem aufgrund der anstehenden Haushaltskonsolidierung eingetrübt.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 13.12.2023

Die deutsche Konjunktur kommt laut Winterprognose des IfW Kiel nur langsam wieder in Fahrt, und die Abwärtsrisiken haben deutlich zugenommen. Im laufenden Jahr dürfte die Wirtschaftsleistung in Deutschland um 0,3 Prozent nachgeben, minimal weniger als in der Herbstprognose erwartet (minus 0,5 Prozent). Die Aussichten für die Folgejahre haben sich vor allem aufgrund der anstehenden Haushaltskonsolidierung eingetrübt. Die konjunkturellen Folgen hängen maßgeblich von den konkreten Einsparungen und der Stärke der Folgeeffekte ab, über die große Unsicherheit herrscht. Im nächsten Jahr steigt die Arbeitslosigkeit wohl leicht an, die Inflationsrate sinkt auf unter 2 Prozent, die verfügbaren Einkommen ziehen deutlich an. Ein Aufschwung der Weltkonjunktur lässt noch auf sich warten.

Unter den vom IfW Kiel gemachten Annahmen zu den Folgen der Haushaltskonsolidierung fällt der Bundesetat in den kommenden beiden Jahren um jährlich rund 30 Mrd. Euro kleiner aus, was die Zuwachsrate für das Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2024 um gut 0,3 Prozentpunkte reduziert. Die Wirtschaftsleistung legt dann um 0,9 Prozent zu (Herbstprognose: 1,3 Prozent). Für 2025 erwartet das IfW Kiel aktuell einen Zuwachs von 1,2 Prozent (bislang 1,5 Prozent).

Schlagen die Einsparungen stärker auf die Konjunktur durch oder fallen sie stärker aus, ist auch eine noch schwächere Entwicklung möglich. Eine Rezession ist 2024 zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

„Nach dem Urteil aus Karlsruhe fehlt ein belastbarer Haushaltsplan, weil die Bundesregierung hierfür keinen Plan B hatte. Daher stehen nun in wichtigen Bereichen der Wirtschafts- und Finanzpolitik erneut Koalitionsverhandlungen an. Die Konsolidierung und die Unsicherheit über das Ergebnis betreffen nicht nur unsere Konjunkturprognose, sondern belasten auch das Handeln der Wirtschaftsakteure. Der Investitionsattentismus nimmt so noch weiter zu“, sagteStefan Kooths, Konjunkturchef des Kiel Instituts für Weltwirtschaft (IfW Kiel), anlässlich der heute erschienenen Winterprognosen für Deutschland und die Weltwirtschaft.

Insgesamt ist die konjunkturelle Dynamik in Deutschland verhalten, und die Wirtschaft müht sich aus der Stagnation. Stütze ist der private Konsum, er dürfte in den kommenden beiden Jahren um jeweils rund 1,5 Prozent zulegen. Dahinter stehen kräftige Zuwächse der real verfügbaren Einkommen vor allem infolge der höheren Lohnabschlüsse bei gleichzeitig sinkender Inflation.

Hohe Finanzierungskosten belasten die Baubranche noch weit bis ins nächste Jahr hinein. Die Bauinvestitionen sinken in diesem (-1,6 Prozent) und nächstem Jahr (-2,5 Prozent) wohl deutlich.

Geopolitik: Chinas Wirtschaft verliert an Dynamik

Impulse seitens der Weltwirtschaft lassen vorerst auf sich warten. Sie dürfte in diesem und in den kommenden beiden Jahren nur moderat um rund 3 Prozent zulegen. Dabei gelingt den USA eine sanfte konjunkturelle Landung im neuen Zinsumfeld, ohne dass die Wirtschaft in die Rezession rutscht. Sie dürfte um 2,4 Prozent (2023), 1,5 Prozent (2024) und 2,0 Prozent (2025) zulegen.

Chinas Wirtschaft verliert absehbar an Dynamik, nicht zuletzt auch aufgrund Pekings geopolitischem Ziel, Abhängigkeiten vom Westen zu reduzieren. Laut Prognose legt die Wirtschaftsleistung nach 5,4 Prozent (2023) in den kommenden Jahren nur noch um 4,7 Prozent bzw. 4,6 Prozent zu. Auch hier sind die Abwärtsrisiken gestiegen.

„China ist nach dem Platzen der Immobilienblase in einer strukturellen Wachstumskrise mit sinkender Erwerbsbevölkerung und steigender Arbeitslosigkeit. Geopolitische Spannungen gewinnen an Sichtbarkeit und sind ein erhebliches Risiko für die Konjunktur rund um den Globus. Die USA und China streiten nicht nur um Handelsfragen, sondern auch um die Vormachtstellung im Pazifik. Auch zwischen der EU und China nahmen Differenzen zuletzt zu. Die Wiederwahl eines US-Präsidenten Donald Trump 2024 würde hier wohl wie ein Brandbeschleuniger wirken“, sagte Moritz Schularick, Präsident des IfW Kiel.

Deutsche Exporte werden in diesem Jahr wohl um 1,4 Prozent sinken, im Jahr 2024 stagnieren und erst im Jahr 2025 wieder deutlicher zulegen. Deutschlands Leistungsbilanzüberschuss steigt wieder deutlich über 7 Prozent.

Inflationsrate sinkt, Arbeitslosigkeit steigt

Die Inflationsrate dürfte in den nächsten beiden Jahren spürbar bis auf unter das 2-Prozent-Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB) sinken. Sowohl von den Energiepreisen als auch den Lebensmittelpreisen gehen inflationsdämpfende Effekte aus.

Insgesamt dürfte die Jahresinflation bei 5,9 Prozent (2023), 2,3 Prozent (2024) und 1,8 Prozent (2025) liegen. Die Kernrate (ohne Energie) liegt rund 0,5 Prozentpunkte höher. Im nächsten Jahr dürfte die EZB die Zinsen deutlich senken.

Am deutschen Arbeitsmarkt zeigen sich Spuren der Konjunkturschwäche. Der Beschäftigungsaufbau kam im Sommer zum Erliegen, gleichzeitig nimmt die Zahl der Arbeitslosen zu. Die Arbeitslosenquote steigt laut Prognose auf 5,7 Prozent (2023) und 5,8 Prozent (2024) und geht anschließend leicht zurück auf 5,6 Prozent (2025).

Die Staatsschulden sinken in Relation zur Wirtschaftsleistung deutlich. Die hohen Preise und Lohnabschlüsse führen zu steigenden Steuereinnahmen, gleichzeitig entfallen durch die Konsolidierung Ausgaben. Das Finanzierungsdefizit des Staates dürfte von 1,9 Prozent in Relation zum BIP (2023) auf 0,7 Prozent (2025) zurückgehen. Der Schuldenstand sinkt im gleichen Zeitraum von 63,8 Prozent auf 62,4 Prozent.

Trotz Haushaltskonsolidierungen dürften die gesamtstaatlichen Defizite weiter über der Marke von 0,35 Prozent in Relation zum BIP liegen. Die höheren Defizite dürften aber konform mit den Vorgaben der Schuldenbremse sein.

Quelle: IfW Kiel

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EEG-Novelle: Ausschuss votiert für Teilbeschluss

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat den ersten Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (20/8657) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.12.2023

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat in seiner Sitzung am Mittwoch den ersten Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (20/8657) beschlossen. Dafür stimmten die Fraktionen der Ampelkoalitionen, dagegen die Unions- und die AfD-Fraktion.

Der Änderungsantrag sieht vor, nur einen Teil des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung wie geplant am kommenden Freitag im Bundestag zu verabschieden – und zwar unter der neuen Bezeichnung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien“. Inhaltlich geht es dabei um Fristverlängerungen bei der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung und verschiedene Vertragsstrafen.

Der übrige, weit umfangreichere Teil des Gesetzentwurfs, der vor allem den beschleunigten Ausbau der Solarenergie in Deutschland zum Inhalt hat, soll einer späteren Beschlussfassung im kommenden Jahr vorbehalten sein.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 937/2023

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Dezemberhilfe im Kreditzweitmarktförderungsgesetz steuerfrei

Ihren Entwurf für ein Kreditzweitmarktförderungsgesetz (20/9093) hat die Ampel-Koalition im Finanzausschuss mittels mehrerer Änderungsanträge verändert und auf andere Bereiche erweitert, die bisher Teil des Wachstumschancengesetzes waren. Dieses hat der Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis Jahresende dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb die Ampel-Fraktionen nun einige Aspekte vorziehen möchten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.12.2023

Ihren Entwurf für ein Kreditzweitmarktförderungsgesetz (20/9093) hat die Ampel-Koalition im Finanzausschuss mittels mehrerer Änderungsanträge verändert und auf andere Bereiche erweitert, die bisher Teil des Wachstumschancengesetzes (20/8628) waren. Dieses hat der Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis Jahresende dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb die Ampel-Fraktionen nun einige Aspekte vorziehen möchten.

Mit dem veränderten Kreditzweitmarktförderungsgesetz soll unter anderem die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 gestrichen werden. Dies hatte die Unionsfraktion bereits seit Längerem mit Blick auf die Praktikabilität der Besteuerung gefordert. Folglich stimmte sie diesem wie allen anderen Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen zu.

Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll.

Vorgesehen ist mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz nun ferner, die Abgabenordnung und andere Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) anzupassen. Im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz (EStG, KStG) soll es Änderungen bei der sog. Zinsschranke geben.

Dies betrifft Paragraf 4h EStG und Paragraf 8aK KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden sollen. Ferner soll im EStG eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem werde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (Paragraf 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.

Mit den steuerlichen Änderungen im Bereich der Zinsschranke erwartet die Ampel-Koalition jährliche Steuermehreinnahmen in einer Größenordnung von 130 Millionen Euro. Zu einer unmittelbaren Veränderung des bereits aufgrund der Zinsschranke bestehenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft und die Verwaltung führten die Änderungen nicht, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Dem im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz vom Bundesrat in seiner Stellungnahme (20/9006) geäußerten Wunsch, den Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern um zwei Jahre zu verschieben, will der Finanzausschuss nachkommen. Bisher war der Starttermin 1. Januar 2024 vorgesehen.

Eine weitere Änderung betrifft die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in Paragraf 39 EStG. Die Ampelfraktionen erwarten 250 Millionen Euro an Mehreinnahmen pro Jahr, weil künftig im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden.

Mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP beschloss der Ausschuss bei Enthaltung der AfD-Fraktion, dass die genannten Änderungen in einem Sachzusammenhang zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz stehen. Einstimmig angenommen wurde ein Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion zur Eingangsformel des Gesetzes. Diese lautet nun: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen.“

Drei weitere Änderungsanträge der Ampel-Fraktionen betrafen die Änderung des Pfandbriefgesetzes, des DG-Bank-Umwandlungsgesetzes sowie Erleichterungen für die Kreditdienstleistungsinstitute. Auch diesen stimmte die Unionsfraktion zu. Am Ende wurde das Gesetz insgesamt mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP angenommen. Die AfD-Fraktion stimmte dagegen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 926/2023

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Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

Leben die Eltern eines Kindes getrennt und leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht, beteiligt sich aber an der Betreuung des Kindes, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur dann, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 vom Hundert liegt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 9.22 und 5 C 10.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.12.2023 zu den Urteilen 5 C 9.22 und 5 C 10.22 vom 12.12.2023

Leben die Eltern eines Kindes getrennt und leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht, beteiligt sich aber an der Betreuung des Kindes, besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur dann, wenn der Mitbetreuungsanteil unter 40 vom Hundert liegt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12.12.2023 entschieden.

Die Klägerin beantragte Anfang 2020 Unterhaltsvorschussleistungen für ihre siebenjährigen Zwillinge. Der Beklagte lehnte die Leistung mit der Begründung ab, die Kinder lebten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) nicht bei der Klägerin, weil sie gemäß einer familienrechtlichen Vereinbarung vierzehntägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen beim Vater seien, der sie in dieser Zeit betreue. Die auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf das gemeinsame Sorgerecht der Eltern sowie darauf abgestellt, dass dieses auch tatsächlich praktiziert werde. Dies zeige sich an einem Betreuungsanteil des Vaters, der während der Schulzeiten 36 vom Hundert betrage und zu einer wesentlichen Entlastung der Klägerin bei der Betreuung der Kinder führe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen setzt neben ausbleibenden oder unzureichenden Unterhaltszahlungen durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil weiter voraus, dass das Kind bei einem Elternteil lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Das verlangt eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft, in der das Kind auch betreut wird. Die Vorschrift knüpft damit nach ihrem auch bereits in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck an die durch das Alleinerziehen geprägte prekäre Situation an. Diese besteht darin, dass das Kind „nur“ bei diesem Elternteil lebt, weil hauptsächlich er die Betreuung (Pflege und Erziehung) des Kindes tatsächlich wahrnimmt und hiermit wegen des Ausfalls des anderen Elternteils besonders belastet ist. Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine solche Belastung auch dann vor, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei diesem Elternteil liegt, obgleich auch der andere Elternteil Betreuungsleistungen für das Kind erbringt. Eine wesentliche Entlastung des einen Elternteils, welche die faktische Gesamtlage der gesetzlich in Bezug genommenen Alleinerziehung und damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließt, liegt vor, wenn sich der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil in der Weise an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt, dass sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert erreicht oder überschreitet. Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit sowie unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also nach den Zeiten, die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt, und zwar ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen. Bei ganztätig wechselweiser Betreuung kommt es typisierend darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält. Dem Bezug des Kindergeldes sowie Vereinbarungen zum Umgangsrecht kann demgegenüber nur eine indizielle und dem Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Da das Oberverwaltungsgericht zu den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen und zur Zahlung von Unterhalt keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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